Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten

 

EINLEITUNG

I. Von den Gesetzen überhaupt

II. Allgemeine Grundsätze des Rechts

ERSTER THEIL

Erster Titel: Von Personen und deren Rechten überhaupt

Zweyter Titel: Von Sachen und deren Rechten überhaupt

Dritter Titel: Von Handlungen und den daraus entstehenden Rechten

Viertel Titel: Von Willenserklärungen

Fünfter Titel: Von Verträgen

Sechster Titel: Von den Pflichten und Rechten, die aus unerlaubten Handlungen entstehen

Siebenter Titel: Von Gewahrsam und Besitz

Achter Titel: Vom Eigenthum

Neunter Titel: Von der Erwerbung des Eigenthums überhaupt, und den unmittelbaren Arten derselben insonderheit

Erster Abschnitt: Von der ursprünglichen Besitznehmung

Zweyter Abschnitt: Von der Besitznehmung     verlassener und verlohrner Sachen

Dritter Abschnitt: Von gefundenen Schätzen

Vierter Abschnitt: Vom Thierfange

Fünfter Abschnitt: Von der Beute

Sechster Abschnitt: Von der Erwerbung der An- und Zuwüchse

Siebenter Abschnitt: Von Preißgegebenen Sachen und Geldern

Achter Abschnitt: Von Erwerbung der Erbschaften

Neunter Abschnitt: Von der Verjährung

Zehnter Titel: Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums

Eilfter Titel: Von den Titeln zur Erwerbung des Eigenthums unter Lebendigen

Erster Abschnitt: Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften

Zweyter Abschnitt: Vom Tauschvertrage

Dritter Abschnitt: Von Abtretung der Rechte

Vierter Abschnitt: Vom Erbschaftskaufe

Fünfter Abschnitt: Vom Trödelvertrage

Sechster Abschnitt: Von gewagten Geschäften und ungewissen Erwartungen

Siebenter Abschnitt: Vom Darlehensvertrage

Achter Abschnitt: Von Vertragen; wodurch Sachen gegen Handlungen, oder Handlungen gegen Handlungen versprochen wurden

Neunter Abschnitt: Von Schenkungen

Zwölfter Titel: Von den Titeln zur Erwerbung des Eigenthums von Todeswegen

Erster Abschnitt: Von Testamenten und Codicilen

Zweyter Abschnitt: Von Erbverträgen

Dreyzehnter Titel: Von Erwerbung des Eigenthums der Sachen, und Rechte durch einen Dritten

Erster Abschnitt: Von Vollmachtsaufträgen

Zweyter Abschnitt: Von Uebernehmung fremder Geschäfte ohne vorhergegangenen Auftrag

Dritter Abschnitt: Von nützlichen Verwendungen

Vierzehnter Titel: Von Erhaltung des Eigenthums der Rechte

Erster Abschnitt: Vom Verwahrungsvertrage

Zweyter Abschnitt: Von Verwaltung fremder Sachen und Güter          

Dritter Abschnitt: Von Caution und Bürgschaften

Vierter Abschnitt: Von Prüfungen

Fünfter Abschnitt: Von Protestationen

Fünfzehnter Titel: Von Verfolgung des Eigenthums

Sechszehnter Titel: Von den Arten, wie Rechte und Verbindlichkeiten aufhören

Erster Abschnitt: Von Erfüllung der Verbindlichkeiten überhaupt

Zweyter Abschnitt: Von der Zahlung

Dritter Abschnitt: Von der Deposition 

Vierter Abschnitt: Von der Angabe an Zahlungsstatt

Fünfter Abschnitt: Von Anweisungen

Sechster Abschnitt: Von der Compensation    

Siebenter Abschnitt: Von Entsagung der Rechte

Achter Abschnitt: Von Vergleichen

Neunter Abschnitt: Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten durch deren Umschaffung

Zehnter Abschnitt: Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten durch deren Vereinigung

Siebzehnter Titel: Vom gemeinschaftlichen Eigenthume

Erster Abschnitt: Vom gemeinschaftlichen        Eigenthume überhaupt

Zweyter Abschnitt: Vom gemainschaftlichen(!) Eigenthume der Miterben

Dritter Abschnitt: Von Gemeinschaften, welche durch Vertrag entstehn

Vierter Abschnitt: Von Gemeinheitstheilungen

Fünfter Abschnitt: Von Gränzscheidungen

Achtzehnter Titel: Vom getheilten Eigenthume

Erster Abschnitt: Vom Lehne

Zweyter Abschnitt: Von Erbzinsgütern

Neunzenhter Titel: Von dinglichen und persönlichen Rechten auf fremdes Eigenthum überhaupt

Zwanzigster(!) Titel: Von den Rechten auf die Substanz einer fremden Sache

Erster Abschnitt: Vom Rechte des Unterpfandes

Zweyter Abschnitt: Vom Zurückbehaltungsrechte

Dritter Abschnitt: Vom Vorkaufs- Näher- und Wiederkaufsrechte

Ein und Zwanzigster Titel: Von dem Rechte zum Gebrauche oder Nutzung fremden Eigenthums

Erster Abschnitt: Vom Nießbrauche

Zweyter Abschnitt: Von der Erbpacht

Dritter Abschnitt: Von dem eingeschränkten Gebrauchs- und Nutzungs-Rechte fremder Sachen

Vierter Abschnitt: Von den zur Cultur ausgesetzten Gütern und Grundstücken

Zwey und Zwanzigster Titel: Von Gerechtigkeiten der Grundstücke gegen einander

Drey und Zwanzigster Titel: Von Zwangs- und Banngerechtigkeiten

ZWEYTER THEIL

Erster Titel: Von der Ehe

Erster Abschnitt: Von den Erfordernissen einer gültigen Ehe

Zweyter Abschnitt: Von Ehegelöbnissen

Dritter Abschnitt: Von der Vollziehung einer vollgültigen Ehe

Vierter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Eheleute, in Beziehung auf ihre Personen

Fünfter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Eheleute in Beziehung auf ihr Vermögen

Sechster Abschnitt: Von der Gemeinschaft der Güter unter Eheleuten

Siebenter Abschnitt: Von Trennung der Ehe durch den Tod

Achter Abschnitt: Von Trennung der Ehe durch richterlichen Ausspruch

Neunter Abschnitt: Von der Ehe zur linken Hand

Zehnter Abschnitt: Von den rechtlichen Folgen gesetzwidrig geschlossener Ehe

Eilfter Abschnitt: Von den rechtlichen Folgen des unehelichen Beyschlafes

Zweyter Titel: Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder

Erster Abschnitt: Von ehelichen Kindern

Zweyter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Aeltern, und des aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugten Kinder

Dritter Abschnitt: Von dem eingenthümlichen Gewalt

Vierter Abschnitt: Von Aufhebung der väterlichen Vermögen der Kinder

FünfterAbschnitt: Von de Erbfolge der Kinder und andrer Verwandten in absteigender Linie

Sechster Abschnitt: Von der Erbfolge der Aeltern und andrer Verwandten in aufsteigender Linie

Siebenter Abschnitt: Von der Pupilar-Substitution

Achter Abschnitt: Von den Kindern aus einer Ehe zur linken Hand

Neunter Abschnitt: Von den aus unehelichem Beyschlafe erzeugten Kinder

Zehnter Abschnitt: Von der Annahme an Kindesstatt

Eilfter Abschnitt: Von der Einkindschaft

Zwölfter Abschnitt: Von Pflegekindern

Dritter Titel: Von den Rechten und Pflichten der übrigen Mitglieder einer Familie

Vierter Titel: Von gemeinschaftlichen Familienrechten

Erster Abschnitt: Von gemeinschaftlichen Familienrechten überhaupt

Zweyter Abschnitt: Von Familienstiftungen

Dritter Abschnitt: Von beständigen Familien-Fideicomissen

Vierter Abschnitt: Von der Successionsordnung in Familien-Fideicomissen

Fünfter Abschnitt: Von der Auseinandersetzung zwischen dem Fideicomißfolger und den Erben des letzten Besitzers

Sechster Abschnitt: Von dem Näherrechte auf Familiengüter

Fünfter Titel: Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und des Gesindes

Sechster Titel: Von Gesellschaften überhaupt, und von Corporationen und Gemeinen insonderheit

Siebenter Titel: Vom Bauerstande

Erster Abschnitt: Vom Bauerstande überhaupt

Zweyter Abschnitt: Von Dorfgemeinen

Dritter Abschnitt: Von unterthänigen Landbewohnern und ihrem Verhältnisse gegen ihre Herrschaften

Vierter Abschnitt: Von den persönlichen Pflichten und Rechten der Unterthanen

Fünfter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Unterthanen in Ansehung ihres Vermögens

Sechster Abschnitt: Von den Diensten der Unterthanen

Siebenter Abschnitt: Von den Zinsen und Abgaben der Unterthanen

Achter Abschnitt: Von der Entlassung aus der Unterthänigkeit

Achter Titel: Vom Bürgerstande

Erster Abschnitt: Vom Bürgerstande überhaupt

Zweyter Abschnitt: Von Städten und Stadtgemeinen

Dritter Abschnitt: Von Handwerkern und Zünften

Vierter Abschnitt: Von Künstlern und Fabrikanten

Fünfter Abschnitt: Von Brauern, Gastwirthen, Garköchen und andern

Sechster Abschnitt: Von Apothekern

Siebenter Abschnitt: Von Kaufleuten

Achter Abschnitt: Von Wechseln

Neunter Abschnitt: Von Handelsbillets und Assignationen

Zehnter Abschnitt: Von Mäklern

Eilfter Abschnitt: Von Rhedern, Schiffern und Befrachtern

Zwölfter Abschnitt: Von Haverey und Seeschäden

Dreyzehnter Abschnitt: Von Versicherungen

Vierzehnter Abschnitt: Von der Bodmerey      

Fünfzehnter Abschnitt: Von Fuhrleuten

Neunter Titel: Von den Pflichten und Rechten des Adelstandes (!)

Zehnter Titel: Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staats

Eilfter Titel: Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften

Erster Abschnitt: Von Kirchengesellschaften überhaupt

Zweyter Abschnitt: Von den Mitgliedern der Kircheugesellschaften

Dritter Abschnitt: Von den Obern und Vorgesetzten der Kirchengesellschaften

Vierter Abschnitt: Von den Gütern und dem Vermögen derKirchengesellschaften

Fünfter Abschnitt: Von Parochien

Sechster Abschnitt: Von dem Pfarrer und dessen Rechten

Siebenter Abschnitt: Von weltlichen KirchenbedientenAchter Abschnitt: Von Kirchenpatronen

Neunter Abschnitt: Von der Verwaltung der Güter und des Vermögens der Pfarrkirchen

Zehnter Abschnitt: Von Pfarrgütern und Einkünften

Eilfter Abschnitt: Von Zehnten und andern Pfarrabgaben

Zwölfter Abschnitt: Von geistlichen Gesellschaften überhaupt

Dreyzehnter Abschnitt: Von catholischen Domstiftern und Capiteln

Vierzehnter Abschnitt: Von Collegiatstiftern

Fünfzehnter Abschnitt: Von Klostergesellschaften

Sechszehnter Abschnitt: Von geistlichen Ritterorden    

Siebzenter Abschnitt: Von weltgeistlichen Canonicis

Achtzehnter Abschnitt: Von Mönchen und Ordensleuten

Neunzehnter Abschnitt: Von den Mitgliedern der geistlichen Ritterorden

Zwanzigster Abschnitt: Von protestantischen Stiftern, Klöstern, Ritterorden, und deren Mitgliedern

Zwölfter Titel: Von niedern und höhern Schulen

Dreyzehnter Titel: Von den Rechten und Pflichten des Staats überhaupt

Vierzehnter Titel: Von den Staats-Einkünften und fiskalischen Rechten

Fünfzehnter Titel: Von den Rechten und Regalien des Staats in Ansehung der Landstraßen, Ströhme, Hafen, und Meeresufer

Erster Abschnitt:Von Land- und Heerstraßen

Zweyter Abschnitt: Von Ströhmen, Hafen und Meeresufern

Dritter Abschnitt: Von der Zollgerechtigkeit

Vierter Abschnitt: Vom Postregal

Fünfter Abschnitt: Von der Mühlengerechtigkeit

Sechszehnter Titel: Von den Rechten des Staats, auf herrnlose Güter und Sachen

Erster Abschnitt: Von den Rechten des Staats auf herrnlose Grundstücke

Zweyter Abschnitt: Von den Rechten des Staats auf erblose Verlassenschaften

Dritter Abschnitt: Vom Jagdregal

Vierter Abschnitt: Vom Bergwerksregal

Siebzehnter Titel: Von den Rechten und Pflichten des Staats zum besonderen Schutze seiner Unterthanen

Erster Abschnitt: Von der Gerichtsbarkeit

Zweyter Abschnitt: Von Auswanderungen, Abfahrts- und Abschoßgeldern

Achtzehnter Titel: Von Vormundschaften und Curatelen

Erster Abschnitt: Von den Personen, welchen Vormünder oder Curatoren bestellt werden müssen

Zweyter Abschnitt: Von denjenigen, welchen die Bestellung der Vermünder und Curatoren zukommt und obliegt

Dritter Abschnitt: Von den Personen, welche das Amt eines Vormundes zu übernehmen schuldig, und dazu fähig sind

Vierter Abschnitt: Von Verpflichtung und Bestätigung der Vormünder

Fünfter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Vormünder überhaupt

Sechster Abschnitt: Von der Sorge für den Unterhalt, und die Erziehung der Pflegebefohlnen

Siebenter Abschnitt: Von der Vorsorge für das Vermögen der Pflegebefohlnen

Achter Abschnitt: Von Aufhebung der Vormundschaften

Neunter Abschnitt: Von den Rechten und Pflichten der Curatoren

Neunzehnter Titel: Von Armenanstalten, und andern milden Stiftungen

Zwanzigster Titel: Von den Verbrechen und deren Strafen

Erster Abschnitt: Von Verbrechen und Strafen überhaupt

Zweyter Abschnitt: Von Staatsverbrechen überhaupt und vom Hochverrathe insbesondere

Dritter Abschnitt: Von Verbrechen gegen die äußere Sicherheit des Staats

Vierter Abschnitt: Von Verbrechen gegen die innere Ruhe und Sicherheit des Staats

Fünfter Abschnitt: Von Verletzungen der Ehrfurcht gegen den Staat    

Sechster Abschnitt: Von Beleidigungen der Religionsgesellschaften

Siebenter Abschnitt: Von Anmassungen und Beeinträchtigungen der vorbehaltenen Rechte des Staats 

Achter Abschnitt: Von den Verbrechen der Diener des Staats

Neunter Abschnitt: Von Privatverbrechen

Zehnter Abschnitt: Von Beleidigungen der Ehre

Eilfter Abschnitt: Von körperlichen Verletzungen

Zwölfter Abschnitt: Von fleischlischen Verbrechen

Dreyzehnter Abschnitt: Von Beleydigungen der Freyheit

Vierzehnter Abschnitt: Von Beschädigung des Vermögens überhaupt, und von Entwendung insonderheit

Fünfzehnter Abschnitt: Von Beschädigungen des Vermögens durch strafbaren Eigennutz und Betrug

Sechszehnter Abschnitt: Von Beschädigungen des Vermögens aus Rache, Bosheit und Muthwillen

Siebzehnter Abschnitt: Von Beschädigungen mit gemeiner Gefahr

 

 

EINLEITUNG

 

1. Von den Gesetzen überhaupt.

§. 1. Das allgemeine Gesetzbuch enthält die Vorschriften, nach welchen die Rechte und Verbindlichkeiten der Einwohner des Staats, so weit dieselben nicht durch besondre Gesetze bestimmt worden, zu beurtheilen sind.

§. 2. Besondre Provinzialverordnungen, und Statuten einzelner Gemeinheiten und Gesellschaften erhalten nur durch die Landesherrliche Bestätigung die Kraft der Gesetze.

§. 3. Gewohnheitsrechte und Observanzen, welche in den Provinzen und einzelnen Gemeinheiten gesetzliche Kraft haben sollen, müssen den Provinzial-Gesetzbüchern einverleibt seyn.

§. 4. In so fern aber durch Observanzen etwas bestimmt wird, was die Gesetze unentschieden gelassen haben, hat es, bis zum Erfolge einer gesetzlichen Bestimmung, dabey sein Bewenden.

§. 5. Die von dem Landesherrn in einzelnen Fällen, oder in Ansehung einzelner Gegenstände, getroffenen Verordnungen können in andern Fällen, oder bey andern Gegenständen, als Gesetze nicht angesehen werden.

§. 6. Auf Meinungen der Rechtslehrer, oder ältere Aussprüche der Richter, soll, bey künftigen Entscheidungen, keine Rücksicht genommen werden.

Abfassung der Gesetze.

§. 7. Ein jeder Entwurf zu einer neuen Verordnung, durch welche die besondern Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt, oder die gemeinen Rechte abgeändert, ergänzt, oder erklärt werden sollen, muß, vor der Vollziehung, der Gesetzcommißion zur Prüfung vorgelegt werden.

§. 8. Die Gesetzcommißion muß, ausser der Rücksicht auf die bereits vorhandenen Gesetze und Rechte, ihr Gutachten zugleich auf die Billigkeit und Nutzbarkeit der vorgeschlagnen neuen Verordnung richten, und eine deutliche bestimmte Fassung des zu gebenden Gesetzes in Vorschlag bringen.

§. 9. Die Vorgesetzten eines jeden Departements im Staatsrathe müssen dafür haften, daß dieser Anordnung in keinem Falle entgegen gehandelt werde.

Publication.

§. 10. Das Gesetz erhält seine rechtliche Verbindlichkeit erst von der Zeit an, da es gehörig bekannt gemacht worden.

§. 11. Es müssen daher alle gesetzliche Verordnungen, ihrem völligen Inhalte nach, an den gewöhnlichen Orten öffentlich angeschlagen, und im Auszuge in den Intelligenzblättern der Provinz, für welche sie gegeben sind, bekannt gemacht werden.

§. 12. Es ist aber auch ein jeder Einwohner des Staats, sich um die Gesetze, welche ihn oder sein Gewerbe und seine Handlungen betreffen, genau zu

erkundigen gehalten; und es kann sich niemand mit der Unwissenheit eines gehörig publizirten Gesetzes entschuldigen.

§. 13. Nur in dem Falle, wo vorhin erlaubte, oder als gleichgültig angesehene Handlungen durch Strafgesetze eingeschränkt, oder verboten worden, soll der Uebertreter mit dem Einwande:

daß er, ohne Vernachläßigung seiner Pflichten, vor der vollbrachten That, von dem Verbote nicht unterrichtet gewesen, annoch gehört werden.

Anwendung der Gesetze.

§. 14. Neue Gesetze können auf schon vorhin vorgefallene Handlungen und Begebenheiten nicht angewendet werden.

§. 15. Die von Seiten des Gesetzgebers nöthig befundene und gehörig publizirte Erklärung eines ältern Gesetzes aber giebt, in allen noch zu entscheidenden Rechtsfällen, den Ausschlag.

§. 16. Soll nur die äußere Form einer Handlung geändert, und diese Vorschrift bey allen noch abzuändern möglichen Handlungen beobachtet werden, so muß das Gesetz hierzu eine hinlängliche Frist bestimmt haben.

§. 17. Frühere Handlungen, welche, wegen eines Mangels der Förmlichkeit, nach den alten Gesetzen ungültig seyn würden, sind gültig, in so fern nur die nach den neuern Gesetzen erforderlichen Förmlichkeiten, zur Zeit des darüber entstandnen Streits, dabey angetroffen werden.

§. 18. Die Minderung der in einer ältern Verordnung festgesetzten Strafe kommt auch demjenigen Uebertreter zu statten, an welchem diese Strafe, zur Zeit der Publication des neuem Gesetzes, noch nicht vollzogen war.

§. 19. In so fern aber aus einer verbotenen Handlung Privatrechte entspringen, muß auf die Gesetze, welche zur Zeit der Handlung gültig waren, Rücksicht genommen werden.

§. 20. Ist es zweifelhaft: ob das Verbrechen vor oder nach der Publication des neuen Gesetzes vorgefallen sey, so muß, bey Bestimmung der Strafe, das mildere Gesetz zum Grunde der Entscheidung genommen werden.

§. 21. Uebrigens stehen, bey Beurtheilung einzelner Streitfragen, die allgemeinen Gesetze den Provinzialgesetzen, diese den besondern Statuten, und diese endlich den auf andre Art wohlerworbnen Rechten nach.

Wen die Gesetze verbinden.

§. 22. Die Gesetze des Staats verbinden alle Mitglieder desselben, ohne Unterschied des Standes, Ranges und Geschlechts.

Ueberhaupt.

§. 23. Die persönlichen Eigenschaften und Befugnisse eines Menschen werden nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit beurtheilt, unter welcher derselbe seinen eigentlichen Wohnsitz hat.

§. 24. Eine bloße Entfernung aus seiner Gerichtsbarkeit, bey welcher die Absicht, einen andern Wohnsitz zu wählen, noch nicht mit Zuverlässigkeit erhellet, verändert die persönlichen Rechte und Pflichten dieses Menschen nicht.

§. 25. So lange jemand noch keinen bestimmten Wohnsitz hat, werden seine persönlichen Rechte und Verbindlichkeiten nach dem Orte seiner Herkunft beurtheilt.

§. 26. Ist der Ort seiner Herkunft unbekannt, oder außerhalb der Königlichen Lande, so gelten die Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs, oder die besondern Gesetze seines jedesmaligen Aufenthalts, so wie nach den einen, oder den andern, eine von ihm unternommene Handlung am füglichsten bestehen kann.

§. 27. Hat jemand einen doppelten Wohnsitz, so wird seine Fähigkeit zu handeln, nach den Gesetzen derjenigen von beyden Gerichtsbarkeiten beurtheilt, welche die Gültigkeit des Geschäfts am meisten begünstigen.

Bey beweglichen Sachen.

§. 28. Das bewegliche Vermögen eines Menschen wird, ohne Rücksicht seines gegenwärtigen Aufenthalts, nach den Gesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit desselben beurtheilt. (§. 23. sqq.)

§. 29. Bey einer doppelten Gerichtsbarkeit haben die Rechte des Ortes, wo sich die Sache befindet, den Vorzug.

§. 30. Ist aber in einem solchen Falle (§. 29.) das Mobiliarvermögen, zur Zeit der sich darauf beziehenden Handlung, an einem dritten Orte, so finden die Gesetze desjenigen Orts Anwendung, welche dem gemeinen Rechte der Preußischen Staaten am nächsten kommen.

§. 31. Das bewegliche Vermögen eines Menschen, der keinen bestimmten Wohnsitz hat, wird nach den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts, jedoch mit Rücksicht auf seinen persönlichen Stand, beurtheilt.

Bey unbeweglichen Sachen.

§. 32. In Ansehung des unbeweglichen Vermögens gelten, ohne Rücksicht auf die Person des Eigenthümers, die Gesetze der Gerichtsbarkeit, unter welcher sich dasselbe befindet.

Bey der Form der Handlungen.

§. 33. Provinzialgesetze und Statuten, welche die äußerliche Feyerlichkeit einer Handlung bestimmen, gelten nur bey Handlungen, die unter der Gerichtsbarkeit, für welche das Gesetz gegeben ist, von den ihr unterworfenen Personen vorgenommen werden.

In Ansehung der Fremden.

§. 34. Auch Unterthanen fremder Staaten-welche in hiesigen Landen leben, oder Geschäfte treiben, müssen nach obigen Bestimmungen beurtheilt werden.

§. 35. Doch wird ein Fremder, der in hiesigen Landen Verträge über daselbst befindliche Sachen schließt, in Ansehung seiner Fähigkeit zu handeln, nach denjenigen Gesetzen beurtheilt, nach welchen die Handlung am besten bestehen kann.

§. 36. Den Gesandten und Residenten auswärtiger Mächte, so wie den in ihren Diensten stehenden Personen, bleiben ihre Befreyungen, nach dem Völkerrechte, und den mit den verschiedenen Höfen obwaltenden Verträgen, vorbehalten.

§. 37. Eingeborne Vasallen und Unterthanen, welche mit Erlaubniß des Landesherrn von einem fremden Hofe beglaubigt worden, bleiben in ihren Privathandlungen den Landesgesetzen unterworfen.

§. 38. Die vom Staate an fremde Höfe beglaubigten Gesandten werden nach den Gesetzen der einländischen Gerichtsbarkeit, unter welcher sie zuletzt, vor dem Antritte der Gesandschaft, ihren Wohnsitz gehabt haben, beurtheilt.

§. 39. Sind aber dieselben Ausländer, so gelten, in Ansehung ihrer, wenn sie in hiesigen Landen belangt werden, die Vorschriften des hiesigen gemeinen Rechts.

§. 40. Wem die Gesetze auf der einen Seite Verbindlichkeiten auflegen, dem kommen sie auf der andern Seite durch ihren Schutz auch wieder zu statten.

§. 41. Fremde Unterthanen haben also, bey dem Betriebe erlaubter Geschäfte in hiesigen Landen, sich aller Rechte der Einwohner zu erfreuen, so lange sie sich des Schutzes der Gesetze nicht unwürdig machen.

§. 42. Die Verschiedenheit der Rechte auswärtiger Staaten macht von dieser Regel noch keine Ausnahme.

Vom Retorsionsrechte.

§. 43. Wenn aber der fremde Staat, zum Nachtheil der Fremden überhaupt, oder der hiesigen Unterthanen insbesondere, beschwerende Verordnungen macht, oder dergleichen Mißbräuche wissentlich gegen diesseitige Unterthanen duldet, so findet das Wiedervergeltungs-Recht statt.

§. 44. Unterrichter sollen, ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten, gegen Fremde niemals auf Retorsion erkennen.

§. 45. Dagegen können aber auch Fremde durch Abtretung ihrer Rechte an hiesige oder andere mehr begünstigte Unterthanen, sich dem Retorsionsrechte nicht entziehn.

Auslegung der Gesetze.

§. 46. Bey Entscheidungen streitiger Rechtsfälle darf der Richter den Gesetzen keinen andern Sinn beylegen, als welcher aus den Worten, und dem Zusammenhange derselben, in Beziehung auf den streitigen Gegenstand, oder aus dem nächsten unzweifelhaften Grunde des Gesetzes, deutlich erhellet.

§. 47. Findet der Richter den eigentlichen Sinn des Gesetzes zweifelhaft, so muß er, ohne die prozeßführenden Parteyen zu benennen, seine Zweifel der Gesetzcommißion anzeigen, und auf deren Beurtheilung antragen.

§. 48. Der anfragende Richter ist zwar schuldig, den Beschluß der Gesetzcommißion bey seinem folgenden Erkenntniß in dieser Sache zum Grunde zu legen; den Parteyen bleiben aber die gewöhnlichen Rechtsmittel dagegen unbenommen.

§. 49. Findet der Richter kein Gesetz, welches zur Entscheidung des streitigen Falles dienen könnte, so muß er zwar nach den in dem Gesetzbuche angenommenen allgemeinen Grundsätzen, und nach den wegen ähnlicher Fälle vorhandnen Verordnungen, seiner besten Einsicht gemäß, erkennen.

§. 50. Er muß aber zugleich diesen vermeintlichen Mangel der Gesetze dem Chef der Justitz so fort anzeigen.

§. 51. Sollte durch dergleichen Anzeige in der Folge ein neues Gesetz veranlaßt werden, so kann dasselbe doch auf die vorher schon gültig vollzognen Handlungen keinen Einfluß haben.

§. 52. Betrifft die Frage ein Provinzialgesetz, Statut, oder Privilegium, so muß, ehe die Sache der Gesetzcommission vorgelegt wird, das Gutachten der Provinzial-Landescollegien von dem Justizdepartement darüber erfordert werden.

§. 53. Wo kein Provinzial-Landesgesetz, oder andre dergleichen besondre Bestimmung vorhanden ist, hat es allemal bey den Vorschriften des allgemeinen Gesetzbuchs sein Bewenden.

§. 54. Privilegien und verliehene Freyheiten müssen, in zweifelhaften Fällen, so erklärt werden, wie sie am wenigsten zum Nachtheile des Dritten gereichen.

§. 55. Im übrigen sind die verliehenen Privilegien und Freyheiten so zu deuten, daß die wohlthätige Absicht des Gebers dabey nicht verfehlt oder vereitelt werde.

§. 56. Privilegien und Freyheiten, welche durch einen lästigen Vertrag erworben worden, sind nach den Regeln der Verträge zu erklären und zu beurtheilen.

§. 57. Außerdem sind alle dergleichen besondre Gesetze und Verordnungen so zu erklären, wie sie mit den Vorschriften des gemeinen Rechts, und dem Hauptendzwecke des Staats am nächsten übereinstimmen.

§. 58. Uebrigens ist auf den eigentlichen Inhalt des Privilegii, im zweifelhaften Falle, mehr, als auf die darin angeführten Bewegungsgründe der ersten Verleihung, Rücksicht zu nehmen.

Aufhebung der Gesetze.

§. 59. Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetzgeber ausdrücklich wieder aufgehoben werden.

§. 60. So wenig durch Gewohnheiten, Meinungen der Rechtslehrer, Erkenntnisse der Richter, oder durch die in einzelnen Fällen ergangenen Verordnungen neue Gesetze eingeführt werden können; eben so wenig können schon vorhandne Gesetze auf dergleichen Art wieder aufgehoben werden.

§. 61. Statuten und Provinzialgesetze werden durch neuere allgemeine Gesetze nicht aufgehoben, wenn nicht in letztern die Aufhebung der erstern deutlich verordnet ist.

§. 62. Bey Aufhebung besondrer Statuten, Provinzialgesetze, und Privilegien, müssen diejenigen, die es zunächst angehet, mit ihrer Nothdurft gehört werden.

§. 63. Privilegien, welche einer bestimmten Person verliehen worden, erlöschen mit dem Abgange des Privilegirten.

§. 64. Dagegen gehen Rechte und Privilegien, welche der Sache ankleben, auf einen jeden Besitzer über, in so fern die Gesetze, oder die Verleihungsurkunden, nicht ausdrücklich ein Anderes besagen.

§. 65. Ist ein oder anderer Besitzer zur Ausübung des der Sache anklebenden Rechts unfähig, so ruhet dieses Recht so lange, bis die rechtlichen Hindernisse wieder gehoben sind.

§. 66. Ist das Privilegium, oder Recht, auf die Person, in Verbindung mit der Sache, gerichtet, so erlöscht (!)dasselbe durch die Trennung des Besitzers und der Sache.

§. 67. Privilegien, welche nur auf eine bestimmte Zeit verliehen worden, erlöschen mit derselben Ablauf.

§. 68. Ist das Privilegium ausdrücklich nur unter einer festgesetzten Bedingung verliehen, so kann dasselbe, ohne Erfüllung dieser Bedingung nicht ausgeübt werden.

§. 69. Auch Privilegien, welche zu einem bestimmten Endzweck gegeben sind, hören auf, wenn der Zweck gar nicht, oder doch ferner nicht mehr, erreicht werden kann.

§. 70. Privilegia, auch solche, die durch einen lästigen Vertrag erworben worden, kann der Staat, jedoch nur aus überwiegenden Gründen des gemeinen Wohls, und nur gegen hinlängliche Entschädigung des Privilegirten, wieder aufheben.

§. 71. Die Entschädigung selbst kann nicht anders, als durch Vertrag, oder rechtliches Erkenntniß festgesetzt werden.

§. 72. Wer eines groben Mißbrauchs seines Privilegii, zum Schaden des Staats, oder seiner Mitbürger, durch richterliches Erkenntniß schuldig befunden wird, der hat sein Recht verwirkt, und kann keine Entschädigung dafür fordern.

//. Allgemeine Grundsätze des Rechts.

§. 73. Ein jedes Mitglied des Staats ist, das Wohl und die Sicherheit des gemeinen Wesens, nach dem Verhältniß seines Standes und Vermögens, zu unterstützen verpflichtet.

Verhältniß des Staats gegen seine Bürger.

§. 74. Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn.

§. 75. Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besondern Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten.

§. 76. Jeder Einwohner des Staats ist den Schutz desselben für seine Person und sein Vermögen zu fordern berechtigt.

§. 77. Dagegen ist niemand sich durch eigne Gewalt Recht zu verschaffen befugt.

§. 78. Die Selbsthülfe kann nur in dem Falle entschuldigt werden, wenn die Hülfe des Staats zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu spät kommen würde.

§. 79. Die Entscheidung der vorfallenden Streitigkeiten, so wie die Bestimmung der zu verhängenden Strafen, muß den einem jeden Einwohner des Staats durch die Gesetze angewiesenen Gerichten überlassen werden.

§. 80. Auch Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Oberhaupte des Staats, und seinen Unterthanen, sollen bey den ordentlichen Gerichten, nach den Vorschriften der Gesetze erörtert und entschieden werden.

§. 81. Den Schutz gegen auswärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der Anordnung seines Oberhaupts.

Quelle des Rechts.

§. 82. Die Rechte des Menschen entstehn durch seine Geburt, durch seinen Stand, und durch Handlungen oder Begebenheiten, mit welchen die Gesetze eine bestimmte Wirkung verbunden haben.

§. 83. Die allgemeinen Rechte des Menschen gründen sich auf die natürliche Freyheit, sein eignes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Andern, suchen und befördern zu können.

§. 84. Die besondern Rechte und Pflichten der Mitglieder des Staats beruhen auf dem persönlichen Verhältnisse, in welchem ein jeder gegen den andern, und gegen den Staat selbst, sich befindet.

§. 85. Rechte und Pflichten, welche aus Handlungen oder Begebenheiten entspringen, werden allein durch die Gesetze bestimmt.

§. 86. Rechte, welche durch die Gesetze nicht unterstützt werden, heissen unvollkommen, und begründen keine gerichtliche Klage oder Einrede.

§. 87. Handlungen, welche weder durch natürliche, noch durch positive Gesetze verboten worden, werden erlaubt genannt.

Ausübung der Rechte.

§. 88. So weit jemand ein Recht hat, ist er, dasselbe in den gesetzmäßigen Schranken auszuüben, befugt.

§. 89. Wem die Gesetze ein Recht geben, dem bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden kann.

§. 90. Wer ein Recht hat, ist zu allen Vortheilen, die er sich durch dessen gesetzmäßigen Gebrauch verschaffen kann, wohl befugt.

§. 91. Das Recht zum Größern oder Mehrern, schließt das Recht zum Geringem oder Wenigem gleicher Art in sich.

§. 92. Aus dem Rechte des Einen folgt die Pflicht des Andern, zur Leistung oder Duldung dessen, was die Ausübung des Rechts erfordert.

§. 93. Werden andern in der Ausübung seines Rechts hindert, beleidigt denselben, und wird ihm, für allen daraus erwachsenen Schaden und Nachtheil, verantwortlich.

§. 94. Wer aber sein Recht nach den Gesetzen ausübt, ist zum Ersatze eines bey dieser Gelegenheit entstandnen Schadens nicht verbunden. (Th. L Tit. VI. §. 36. 37. 38.)

Collision

§. 95. Wenn das Recht des Einen der Ausübung des Rechts eines Andern entgegen steht, so muß das mindere Recht dem stärkern weichen.

§. 96. In Ermangelung besondrer gesetzlicher Vorschriften muß der, welcher durch Ausübung seines Rechts einen Vortheil sucht, dem nachstehen, der nur einen Schaden abzuwenden bedacht ist.

§. 97. Sind die in Collision kommenden Rechte von gleicher Beschaffenheit, so muß jeder der Berechtigten von dem seinen so viel nachgeben, als erforderlich ist, damit die Ausübung beyder zugleich bestehen könne.

§. 98. Bis zur erfolgenden richterlichen Bestimmung des entstandnen Collisionsfalles, muß die Sache zwischen den Berechtigten in dem Stande bleiben, in welchem sie bis dahin gewesen ist.

Uebertragung der Rechte.

§. 99. Rechte, welche an eine bestimmte Person, oder an gewisse Eigenschaften derselben, nicht gebunden sind, können von dem Einen auf den Andern übertragen werden.

§. 100. Wer einem Andern sein Recht überträgt, von dem wird vermuthet, daß er demselben zugleich alle damit verbundenen Vortheile habe übertragen wollen.

§. 101. Niemand aber kann dem Andern mehrere Rechte übertragen, als er selbst besitzt.

Verlust der Rechte.

§. 102. Rechte, welche nur der Person ankleben, verschwinden durch derselben Tod.

§. 103. Rechte aber, welche zum freyen Eigenthum gerechnet werden, gehen mit dem Tode des Besitzers auf Andre, nach näherer Bestimmung der Gesetze, über.

§. 104. Die bloß an den Stand gebundnen Rechte können von dem Besitzer, aus eigner Macht, auf Andere nicht übertragen werden, und gehen mit dem Stande verloren.

§. 105. Daß jemand sich seines Rechts habe begeben wollen, wird nicht vermuthet.

§. 106. Die Willensäußerung zur Entsagung oder Uebertragung eines Rechts muß also deutlich und zuverläßig seyn.

§. 107. Doch kann, nach näherer Bestimmung der Gesetze, ein Recht auch durch den unterlaßnen Gebrauch, oder durch den Mißbrauch desselben, verloren gehn.

§. 108. Das Recht, welches von dem Daseyn oder der Dauer eines andern Rechts, oder einer Sache abhängt, geht mit dem Recht oder der Sache, worauf es beruhet, zugleich verloren.

 

ERSTER THEIL

Erster Titel

Von Personen und deren Rechten überhaupt

Person.

§. 1. Der Mensch wird, in so fern er gewisse Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft genießt, eine Person genannt.

Personenrechte.

§. 2. Die bürgerliche Gesellschaft besteht aus mehrern kleinern, durch Natur oder Gesetz, oder durch beyde zugleich, verbundnen Gesellschaften und Ständen.

§. 3. Die Verbindung zwischen Ehegatten, ingleichen zwischen Aeltern und Kindern, macht eigentlich die häusliche Gesellschaft aus.

§. 4. Doch wird auch das Gesinde mit zur häuslichen Gesellschaft gerechnet.

§. 5. Durch die Abkunft von gemeinschaftlichen Stammältern werden Familienverhältnisse begründet.

§. 6. Personen, welchen, vermöge ihrer Geburt, Bestimmung, oder Hauptbeschäftigung, gleiche Rechte in der bürgerlichen Gesellschaft beygelegt sind, machen zusammen Einen Stand des Staats aus.

§. 7. Die Mitglieder eines jeden Standes haben, als solche, einzeln betrachtet, gewisse Rechte und Pflichten.

§. 8. Andre kommen ihnen nur in so fern zu, als mehrere derselben zusammen eine besondre Gesellschaft ausmachen.

§. 9. Die Rechte und Pflichten der verschiednen Gesellschaften im Staat werden durch ihr Verhältniß unter sich, und gegen das Oberhaupt des Staats, näher bestimmt.

Rechte der Ungebornen.

§. 10. Die allgemeinen Rechte der Menschheit gebühren auch den noch ungebornen Kindern, schon von der Zeit ihrer Empfängniß.

§. 11. Wer für schon geborne Kinder zu sorgen schuldig ist, der hat gleiche Pflichten in Ansehung der noch in Mutter Leibe befindlichen.

§. 12. Bürgerliche Rechte, welche einem noch ungebornen Kinde zukommen würden, wenn es zur Zeit der Empfängniß schon wirklich geboren wäre, bleiben demselben auf den Fall, daß es lebendig zur Welt kommt, vorbehalten.

§. 13. Daß ein Kind lebendig zur Welt gekommen sey, ist in dieser Beziehung schon für ausgemittelt anzunehmen, wenn unverdächtige, bey der Geburt gegenwärtig gewesene Zeugen, die Stimme desselben deutlich vernommen haben.

der Zwillinge.

§. 14. Wenn aus Einer Geburt zwey oder mehrere lebendige Kinder zur Welt kommen, so haben dieselben, in der Regel, völlig gleiche Rechte.

§. 15. Kommt es aber dabey auf besondre Vorrechte der Erstgeburt an, so muß der Zeitpunkt, wenn die Mutter von dem einen oder dem andern Kinde entbunden worden, genau ausgemittelt werden.

§. 16. Kann diese Ausmittelung mit der erforderlichen Gewißheit nicht geschehen, so entscheidet das Loos über die Rechte der Erstgeburt.

der Mißgeburten.

§. 17. Geburten ohne menschliche Form und Bildung haben auf Familien- und bürgerliche Rechte keinen Anspruch.

§. 18. In so fern aber dergleichen Mißgeburten leben, müssen sie, nach §. 11., ernährt, und so viel als möglich erhalten werden.

der Zwitter.

§. 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Aeltern, zu welchem Geschlechte sie erzogen werden sollen.

§. 20. Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre, die Wahl frey, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle.

§. 21. Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurtheilt.

§. 22. Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlecht eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen.

§. 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters, und seiner Aeltern.

Unterschied der Geschlechter.

§. 24. Die Rechte beyder Geschlechter sind einander gleich, so weit nicht durch besondre Gesetze, oder rechtsgültige Willenserklärungen, Ausnahmen bestimmt worden.

Unterschied des Alters.

§. 25. Wenn von den Rechten der Menschen, in Beziehung auf ihr Alter, die Rede ist, so heißen Kinder diejenigen, welche das siebente, und Unmündige, welche das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben.

§. 26. Die Minderjährigkeit aber dauert, ohne Unterschied des Orts der Herkunft und des Standes, bis das vier und zwanzigste Jahr zurückgelegt ist.

Unterschied der Seelenkräfte.

§. 27. Rasende und Wahnsinnige heißen diejenigen, welche des Gebrauchs ihrer Vernunft gänzlich beraubt sind.

§. 28. Menschen, welchen das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, ermangelt, werden blödsinnig genannt.

§. 29. Rasende und Wahnsinnige werden, in Ansehung der von dem Unterschied des Alters abhangenden Rechte, den Kindern; Blödsinnige aber den Unmündigen gleich geachtet.

§. 30. Verschwender sind, welche durch unbesonnene und unnütze Ausgaben, oder durch muthwillige Vernachläßigung, ihr Vermögen beträchtlich vermindern, oder sich in Schulden stecken.

§. 31. Diejenigen, welche als Verschwender gerichtlich erklärt sind, werden den Minderjährigen gleich geachtet.

Vormünder und Pflegbefohlne.

§. 32. Diejenigen, welche wegen noch nicht erlangter Volljährigkeit, oder wegen eines Mangels an Seelenkräften, ihre Angelegenheiten nicht selbst gehörig wahrnehmen können (§. 25-31.), stehen unter der besondern Aufsicht und Vorsorge des Staats.

§. 33. Der, welchem der Staat die Sorge für die Angelegenheiten solcher Personen aufgetragen hat, wird Vormund genennt.

Leben und Tod.

§. 34. Wer einmal gelebt hat, dessen Tod muß bewiesen werden, wenn über schon erworbne Sachen und Rechte desselben, als eines Verstorbnen, verfügt werden soll.

§. 35. Zum Beweise des Todes ist hinreichend, wenn jemand im Kriege eine schwere Wunde erhalten hat, und innerhalb eines Jahres, nach geschloßnem Frieden, von seinem Leben und Aufenthalte keine Nachricht eingegangen ist.

§. 36. Ein gleiches findet statt, wenn das Schiff, auf welchem ein Mensch sich befand, untergegangen ist, und drey Jahre nachher verflossen sind, ohne daß etwas von seinem Leben und Aufenthalte bekannt worden wäre.

§. 37. Außer diesen Fällen kann ein Mensch, der einmal gelebt hat, und dessen Tod nicht erwiesen werden kann, nur nach Ablauf der im Gesetz näher bestimmten Fristen, durch richterlichen Ausspruch für todt erklärt werden (Th. II. Tit. XVIII. Abschn. VIII.)

§. 38. Kommt es aber darauf an, ob jemand einen gewissen Erb- oder andern Anfall noch erlebt habe, so wird vermuthet, daß ein Mensch von dessen Leben oder Tode keine Nachricht zu erhalten ist, nur siebenzig Jahr alt geworden sey.

§. 39. Wenn zwey oder mehrere Menschen ihr Leben in einem gemeinsamen Unglück, oder sonst dergestalt zu gleicher Zeit verloren haben, daß nicht ausgemittelt werden kann, welcher zuerst verstorben sey, so soll angenommen werden, daß keiner den andern überlebt habe.

Aeltern und Kinder.

§. 40. Wenn von Familienverhältnissen die Rede ist, so werden unter Aeltern und Kindern die Verwandten in auf- oder absteigender Linie, ohne Unterschied des Grads, verstanden.

§. 41. So lange Aeltern oder Kinder des ersten Grads leben, werden, in der Regel, unter dergleichen Benennung die Großältern und Enkel nicht mit begriffen.

Blutsverwandtschaft.

§. 42. Personen, welche gemeinschaftliche Stammältern haben, heißen Blutsverwandte.

Schwägerschaft.

§. 43. Die Verbindung, welche durch Heyrath zwischen dem einen Ehegatten, und den Blutsverwandten des andern entsteht, heißt Schwägerschaft.

Stiefverbindungen.

§. 44. Stiefverbindungen bestehen, im Sinne des Gesetzes, nur zwischen einem Ehegatten, und den aus einer sonstigen Ehe erzeugten Kindern des andern.

§. 45. Die Grade der Verwandschaft werden durch die Zahl der Geburten bestimmt, mittelst welcher zwey verwandte Personen auf einen gemeinschaftlichen Ursprung sich beziehen.

 

Zweyter Titel Von Sachen und deren Rechten überhaupt

Was Sache sey.

§. 1. Sache überhaupt heißt im Sinne des Gesetzes alles, was der Gegenstand eines Rechts oder einer Verbindlichkeit seyn kann.

§. 2. Auch die Handlungen der Menschen, ingleichen ihre Rechte, in so fern dieselben den Gegenstand eines andern Rechts ausmachen, sind unter der allgemeinen Benennung von Sachen begriffen.

§. 3. Im engern Sinne wird Sache nur dasjenige genannt, was entweder von Natur, oder durch die Uebereinkunft der Menschen, eine Selbstständigkeit hat, vermöge deren es der Gegenstand eines dauernden Rechts seyn kann.

Substanz der Sache.

§. 4. Alle Theile und Eigenschaften einer Sache, ohne welche dieselbe nicht das seyn kann, was sie vorstellen soll, oder wozu sie bestimmt ist, gehören zur Substanz.

§. 5. So lange also durch die Aenderung oder Verwechselung einzelner Theile die Sache weder vernichtet, noch die Hauptbestimmung derselben geändert worden ist, so lange ist noch keine Veränderung in der Substanz vorgefallen.

Bewegliche und unbewegliche Sachen.

§. 6. Je nachdem eine Sache, ihrer Substanz unbeschadet, von einer Stelle zur andern gebracht werden kann, oder nicht, wird sie für beweglich oder unbeweglich angesehn.

§. 7. Rechte werden als bewegliche Sachen betrachtet.

§. 8. Wenn aber die Befugniß zur Ausübung eines Rechts mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache verbunden ist, so ist das Recht selbst als eine unbewegliche Sache anzusehen.

§. 9. Außerdem hat ein Recht die Eigenschaft einer unbeweglichen Sache nur alsdenn (!), wenn ihm dieselbe durch besondre Gesetze ausdrücklich beygelegt worden.

Mobiliarvermögen.

§. 10. Unter dem Ausdruck: Mobiliar- oder bewegliches Vermögen, sind alle bewegliche Sachen zu verstehen, in so fern sie nicht als Pertinenzstücke zu einer unbeweglichen Sache gehören. (§. 42.)

Baares Vermögen.

§. 11. Unter baarem Vermögen wird nur geprägtes Geld, außer seltnen Münzen und Medaillen, ingleichen gemünztes Papier, verstanden.

§. 12. Die auf jeden Inhaber lautende Papiere, z. B. Banknoten, Pfandbriefe, Aktien u. s. w., sie mögen Zinsen tragen, oder nicht, werden, gleich andern Schuldinstrumenten, zum Kapitalsvermögen gerechnet.

Effekten.

§. 13. Der Ausdruck: Effekten, begreift alle bewegliche Sachen, außer dem baaren Gelde, und dem Kapitalsvermögen, unter sich.

Möbeln.

§. 14. Bewegliche Sachen, welche zum bequemen Gebrauch, oder Verzierung einer Wohnung, oder eines andern Aufenthalts, bestimmt sind, werden Möbeln genannt.

§. 15. Hausrath heißen alle bewegliche Sachen, welche in dergleichen Orten zum gemeinen Dienste der Einwohner bestimmt sind.

Geräthschaften.

§. 16. Bewegliche Sachen, welche zum Betrieb eines gewissen Geschäftes oder Gewerbes, in oder außer der Wohnung, bestimmt sind, werden unter dem Namen der Geräthschaften begriffen.

Moventien.

§. 17. Unter Moventien werden nutzbare lebendige Geschöpfe verstanden.

Mobilien.

§. 18. Der allgemeine Ausdruck: Mobilien, begreift Möbeln, Hausrath und Geräthschaften unter sich.

Edle Metalle.

§. 19. Durch den Ausdruck: edle Metalle, wird nur unverarbeitetes Gold und Silber angedeutet.

Gold und Silber.

§. 20. Die Worte: Gold und Silber, begreifen verarbeitetes und unverarbeitetes, nicht aber geprägtes. Gold und Silber unter sich.

Juwelen.

§. 21. Unter Juwelen sind auch Perlen und andre kostbare Steine, welche zur Pracht getragen werden, mit begriffen.

Schmuck und Geschmeide.

§. 22. Unter Schmuck und Geschmeide werden ächte und unächte Juwelen, auch die aus Gold und Silber verfertigten, oder damit überzognen Zierrathen verstanden.

Putz.

§. 23. Putz ist, was außer Schmuck und Geschmeide» zur Verzierung der Person getragen wird, und nicht selbst einen Theil eines Kleidungsstücks ausmacht.

Garderobe.

§. 24. Zur Kleidung oder Garderobe gehören alle Arten von Kleidungsstücken, mit Inbegriff der zum persönlichen Gebrauch bestimmten Leibwäsche, bereits zugeschnittnen Zeuge, und Leinwanden.

Weißzeug und Wäsche.

§. 25. Weißzeug oder Wäsche begreift alles leinene Geräthe, insonderheit aber Leib-, Bett- und Tischwäsche unter sich.

§. 26. Spitzen und Kanten gehören nicht zur Wäsche, oder zum Weißzeug, wohl aber zum Putz.

Equipage.

§. 27. Equipage bedeutet Wagen und Pferde, sammt dazu gehörigem Geschirre, die zur Bequemlichkeit des Eigenthümers bestimmt sind.

§. 28. Reitpferde und Reitzeug werden gewöhnlich unter dem Ausdruck: Equipage, nicht mit verstanden.

§. 29. Wird aber dieser Ausdruck von Militairpersonen gebraucht, so gehört zur Equipage alles, was zur Ausrüstung einer solchen Person, sowohl im Standquartier, als im Felde, nach der Verfassung in der Armee, erfordert wird.

§. 30. In Ansehung der Personen, welche zwar nicht zum Militair gehören, aber doch ihres Amts, oder ihrer Verrichtung wegen, sich der Reitpferde bedienen müssen, werden auch diese, nebst den dazu gehörigen Geräthschaften, unter Equipage begriffen.

Besondre Sachen.

§. 31. In so fern eine Sache für sich selbst den Gegenstand eines Rechts ausmacht, wird sie als eine besondre oder für sich bestehende Sache beurtheilt.

Inbegriff von Sachen und Rechten.

§. 32. Mehrere besondere Sachen, die mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen, machen einen Inbegriff von Sachen aus, und werden, zusammen genommen, als ein einzelnes Ganzes betrachtet.

§. 33. Auch der Inbegriff aller einzelnen Sachen und Rechte, die einem Menschen zugehören, kann als ein einzelnes Ganzes angesehen werden.

§. 34. Der Inbegriff der Sachen und Rechte eines Verstorbenen heißt dessen Verlassenschaft.

§. 35. In Beziehung auf denjenigen, welcher dergleichen Inbegriff überkommt, wird solcher Erbschaft genannt.

§. 36. An den Befugnissen und Lasten eines Inbegriffs nehmen alle einzelne darunter begriffne, und demselben in der Folge zuwachsende oder einverleibte Stücke Theil.

§. 37. Wenn aber ein einzelnes Stück im ordentlichen Laufe der Natur, oder der Geschäfte, von dem Ganzen abgesondert worden, so hört die Theilnehmung desselben an den Rechten und Lasten des Inbegriffs auf.

§. 38. Durch den Zutritt oder Abgang einzelner Stücke werden die Rechte und Verbindlichkeiten in Ansehung des Ganzen nicht geändert.

§. 39. Auch gehen die besondern Rechte und Lasten einer einzelnen Sache bloß durch die einseitige Handlung, vermöge welcher die Sache einem Inbegriff einverleibt worden ist, noch nicht verloren.

§. 40. Rechte, die bloß an den Stand gebunden sind, werden einem Inbegriff von Sachen und Rechten, im gesetzlichen Sinne, nicht beygezählt.

§. 41. Eine Sache heißt untheilbar, wenn entweder Natur oder Gesetz der Absonderung ihrer Theile von einander entgegen stehn.

Theilbare und untheilbare Sachen. Pertinenzstücke.

§. 42. Eine Sache, welche zwar für sich selbst bestehen kann, die aber mit einer andern Sache in eine fortwährende Verbindung gesetzt worden, wird ein Zubehör oder Pertinenzstück derselben genannt.

§. 43. Unbewegliche Sachen, die mit einer andern unbeweglichen Sache durch die Natur verbunden worden, machen mit ihr nur Eine (!) Substanz aus.

§. 44. Dagegen haben sowohl bewegliche als unbewegliche Sachen, die einem andern Ganzen durch die Handlung oder Bestimmung eines Menschen zugeschlagen werden, die Eigenschaft eines Pertinenzstücks.

§. 45. Auch bewegliche natürliche Zuwüchse einer Sache sind nur so lange, als sie davon noch nicht, vermöge des gewöhnlichen Nutzungsrechts, abgesondert worden, für ein Zubehör derselben anzusehn.

§. 46. Die Nebensache, ohne welche die Hauptsache zu ihrer Bestimmung nicht gebraucht werden kann, wird, auch ohne ausdrückliche Erklärung, als Zubehör angesehn.

§. 47. Was zum Pertinenzstück gehört, das gehört auch zur Hauptsache.

Pertinenzstücke eines Landguts,

§. 48. Als Pertinenzstücke eines Landguts werden, in der Regel, alle darauf befindliche Sachen angesehen, welche zum Betrieb des Ackerbaues und der Viehzucht gebraucht werden.

§. 49. Auch Vorräthe von Gutserzeugnissen, welche erforderlich sind, um die Wirtschaft so lange fortzusetzen, bis dergleichen Erzeugnisse aus dem Gute selbst, nach dem gewöhnlichen Laufe der Natur wieder genommen werden können, werden zum Zubehör desselben gerechnet.

§. 50. Auch das Feldinventarium, an Düngung, Pflugarten, und Aussaat, gehört zu den Pertinenzstücken eines Landguts.

§. 51. Desgleichen aller Vorrath an natürlicher und künstlicher Düngung.

§. 52. Alles auf dem Gute befindliche, zu dessen Bewirthschaftung bestimmte Zug- und Lastvieh, ingleichen alles vorhandne nutzbare Vieh, nebst den zu beyden gehörigen Geräthschaften, sind Pertinenzstücke dieses Landguts.

§. 53. An jungem Vieh wird so viel zum Zubehör des Guts gerechnet, als zur Unterhaltung des Bestandes erforderlich ist.

§. 54. Vieh, welches bloß zum Verkauf oder Hausgebrauch auf die Mast gestellt worden, ist kein Pertinenzstück eines Landguts.

§. 55. Die in den Teichen zur Besaamung oder zum Wachsthum ausgesetzten Fische werden als Zubehör des Teiches angesehn.

§. 56. Dagegen werden Fische in den Behältern dazu nicht gerechnet.

§. 57. Ueberhaupt sind Thiere, welche bloß zum Haus- oder persönlichen Gebrauch, oder zum Vergnügen des Besitzers, gehalten werden, unter den Pertinenzstücken eines Landgutes nicht mit begriffen.

§. 58. Gemeine Hüner, Gänse, Enten, Tauben, und Truthüner, werden zu den Pertinenzstücken eines Landguts gerechnet.

§. 59. Seltne Arten von Federvieh gehören nur in so weit zu den Pertinenzstücken, als nicht gemeine Arten derselben Gattung in einer verhältnißmäßigen Anzahl vorhanden sind.

§. 60. In so fern alle vorstehend benannte Stücke bey einem Gute zwar befindlich, aber nicht dem Eigenthümer desselben, sondern einem Dritten, zuständig sind, haben sie nicht die Eigenschaft der Pertinenzstücke.

§. 61. Was von Pertinenzstücken eines Landguts verordnet ist, gilt auch von dem Zubehör der bey einem städtischen Grundstück befindlichen Vieh- und Ackerwirthschaft.

§. 62. Risse, Karten, Urkunden, und andre Schriften, welche zur nähern Kenntniß eines Grundstücks, oder zur Begründung der Gerechtsame desselben dienen, sind als Pertinenzstücke davon anzusehn.

§. 63. Betreffen dergleichen Urkunden zugleich andre Gegenstände, so muß der Uebernehmer der Hauptsache mit beglaubten Auszügen oder Abschriften davon sich begnügen.

eines Waldes.

§. 64. Forstgeräthschaften sind Pertinenzstücke eines Waldes.

§. 65. Geschlagnes Holz wird zu den Pertinenzstücken eines für sich allein betrachteten Waldes nicht mit gerechnet.

§. 66. Ist aber von einem Gute die Rede, bey welchem sich ein Wald befindet, so wird von dem vorhandnen geschlagnen Holze so viel, als zur Fortsetzung der Wirtschaft bis zum nächsten gewöhnlichen Holzschlage erforderlich ist, zum Zubehör dieses Guts gerechnet. (§. 49.)

einer Jagdgerechtigkeit.

§. 67. Zur Jagdgerechtigkeit gehören alle vorräthige Netze, Lappen, und andre dergleichen Jagdgeräthschaften; nicht aber das Schießgewehr, die Jagdhunde und Pferde, oder andre zum persönlichen Gebrauch des Jagenden bestimmte Stücke.

einer Brau- u. Branntweinbrennerey-Gerechtigkeit.

§. 68. Zur Brau- oder Branntweinbrennerey-Gerechtigkeit gehören die im Brau- oder Branntweinhause und Keller befindlichen Pfannen, Töpfe, Kessel, Fässer und andre Geräthschaften.

§. 69. Wird aber eine solche Gerechtigkeit selbst als Zubehör eines Hauses oder Landguts angesehn, so haben alle zum Gebrauch dabey bestimmte Geräthschaften, welche sich an dem Orte befinden, die Eigenschaft der Pertinenzstücke.

eines Weinbergs.

§. 70. Alle zum Behuf eines Weinbergs angelegte Geländer und Pressen, ingleichen die dazu gehörigen Geräthschaften, wie auch die zur Bearbeitung des Weinbergs, Einsammlung der Trauben und Verwahrung des Mostes, nicht aber zur fernern Aufbewahrung des Weins, vorhandene Geräthschaften und Gefäße, sind für Pertinenzstücke dieses Weinbergs zu achten.

einer Schankgerechtigkeit.

§. 71. Alle in der Schenkstube und in dem Keller vorräthige Schankgeräthschaften gehören zu der Schankgerechtigkeit, wenn diese mit dem Grundstück, worauf sie haftet, zugleich übergeben werden soll.

eines Kellers.

§. 72. Fässer und Gefäße, welche in einem Keller zum beständigen Gebrauch bestimmt sind, werden, in allen Fällen, als Pertinenzstücke des Kellers betrachtet.

eines Gartens.

§. 73. Zu einem Garten gehören alle zu dessen Anbau, Gebrauch und Auszierung dienende Geräthschaften, Gefäße, Rüstungen und Gebäude.

§. 74. Besonders werden dazu Orangerie und Blumen, nebst den Bildsäulen und Gemälden, die in freyer Luft aufgerichtet sind, gerechnet.

eines Gebäudes.

§. 75. Die Pertinenzstücke der Gebäude müssen nach den verschiednen Bestimmungen derselben beurtheilt werden.

§. 76. Zu einem Wohnhause gehört alles, ohne welches dasselbe weder bezogen, noch vollständig bewohnt werden kann.

§. 77. Möbeln, Hausrath und Geräthschaften gehören nicht nothwendig zum Hause.

§. 78. Sie werden aber dazu gerechnet, wenn sie, ohne Beschädigung des Baues, nicht weggenommen werden können.

§. 79. Dagegen sind Geräthschaften, welche, nach der Bestimmung eines Gebäudes, zum Betrieb eines gewissen Gewerbes gewidmet sind, für ein Zubehör des Gebäudes anzusehn.

§. 80. Es wird vermuthet, daß eine bewegliche Sache zum Pertinenzstück eines Gebäudes bestimmt sey, wenn dieselbe eingegraben, eingegossen, eingemauert, oder durch Zimmerarbeit damit verbunden ist.

§. 81. Diese Vermuthung fällt aber weg, wenn aus der eigenthümlichen Beschaffenheit eines solchen Stücks erhellet, daß dasselbe nicht zum Gebrauch des Hauses, sondern der Person des bisherigen Besitzers, oder einer andern beweglichen Sache, die selbst kein Pertinenzstück ist, bestimmt gewesen.

§. 82. Befestigte Schlösser, und die dazu gehörenden Schlüssel, nicht aber die Vorlegeschlösser, sind Pertinenzstücke eines Gebäudes.

§. 83. Angeschlagene Wandtapeten, ingleichen die in der Wand befestigten Jalousien und Fensterladen, dergleichen Hausglocken und Bratenwender, so wie alle Kaminbretter, sind für Pertinenzstücke zu achten.

§. 84. Eben diese Eigenschaften haben selbst bewegliche Oefen und Ofenthüren, ingleichen Haus- und Bodenleitern und Feuerlöschinstrumente.

§. 85. Dagegen werden Kleider- und Bücherschränke, wenn sie auch in oder an der Wand befestigt worden, dafür, im zweifelhaften Falle, nicht geachtet.

§. 86. Schränke und Bettstellen aber, die in der Mauer selbst befestigt sind, werden für Pertinenzstücke angesehn.

§. 87. Buden und Kramladen, welche an ein Haus angebaut sind, und mit diesem bisher einerley Eigenthümer gehabt haben, werden als ein Theil des Hauses betrachtet.

§. 88. Materialien, welche zur Ausbesserung, Verschönerung, oder Vergrößerung eines Gebäudes bestimmt, und schon auf dem Bauplatze befindlich sind, gehören zu den Pertinenzstücken desselben.

§. 89. Desgleichen diejenigen Materialien, welche von einem eingefallenen oder eingerissenen Gebäude noch vorhanden sind.

eines Gasthofs.

§. 90. Zu einem Gasthof gehören Betten und alle Geräthschaften, die eigentlich zur Aufnahme und Bewirthung der Reisenden und ihres Gespannes bestimmt sind.

eines Schiffs.

§. 91. Als Zubehör eines Schiffs sind alle dabey befindlichen, und zu dessen Gebrauch bestimmten, Anker, Masten, Taue, und andere Schiffsgeräthschaften, ingleichen Kanonen, nicht aber andres Gewehr, und noch weniger Munition oder Kriegsbedürfnisse, anzusehn.

einer Mühle.

§. 92. Zu einer Mühle gehört, außer den Geräthschaften, welche zum Betrieb des Werks dienen, auch das vorräthige, zur Ausbesserung bestimmte, Schirrholz und Eisengeräthe.

einer Fabrike.

§. 93. Zu den Pertinenzstücken einer Fabrike werden nur die zu deren Betrieb bestimmte Geräthschaften, nicht aber die vorräthigen Materialen, oder in der Arbeit befindlichen, und noch weniger die bereits verarbeiteten Sachen gerechnet.

einer Apotheke.

§. 94. Dagegen gehören zu einer Apotheke, außer den vorhandenen Geräthschaften und Gefäßen, auch die darin befindlichen Apothekerwaaren.

eines Kramladens.

§. 95. Bey einem Kramladen werden zwar Tische und Waarenbehältnisse, aber nicht die vorräthigen Waaren selbst, als Pertinenzstücke angesehen.

einer Bibliothek und eines Naturalienkabinets.

§. 96. Zu einer Bibliothek werden auch die Repositorien und Schränke gerechnet, in welchen die Bücher sich befinden.

§. 97. Auch zu Naturalien und Kunstsammlungen gehören die zu deren Aufstellung gewidmeten Behältnisse.

§. 98. Bildsäulen und andre Sachen, die außer den Behältnissen, bloß zur Auszierung des Zimmers bestimmt waren, sind keine Pertinenzstücke der Bibliothek, oder des Naturalienkabinets.

§. 99. Dagegen werden Erd- und Himmelskugeln, Landkarten, Zeichnungen und Kupferstiche, sie mögen gebunden oder ungebunden seyn, zur Bibliothek gerechnet.

§. 100. Kupferstiche hingegen, die in Rahmen gefaßt sind, gehören nicht zur Bibliothek.

einzelner Thiere.

§. 101. Zu einzelnen Thieren gehören bloß die zu ihrer Bewahrung nöthigen Geräthschaften nicht aber, was sonst zum Gebrauch oder zur Auszierung derselben bestimmt ist.

Von Schmuck und Geschmeide.

§. 102. Zum Schmuck und Geschmeide gehören auch die bloß zu ihrer Verwahrung bestimmten Futterale.

Inventarium.

§. 103. Der Inbegriff der zu einer Sache gehörenden beweglichen Pertinenzstücke wird das Inventarium derselben genannt.

§. 104. Inventarium überhaupt ist das Verzeichniß aller zu einem Inbegriff gehörigen Stücke.

Grundsätze von Pertinenzstücken.

§. 105. Pertinenzstücke nehmen, so lange sie bey der Hauptsache sind, an allen Rechten derselben Theil.

§. 106. Sie verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie gleich einer vorübergehenden Ursach wegen auf eine Zeit lang von der Hauptsache getrennt worden.

§. 107. Mit der Hauptsache gehet das Recht auf die Pertinenzstücke, auch auf solche, die nur für einige Zeit von der Sache getrennt worden, auf den neuen Besitzer über.

§. 108. Was sonst, seiner Natur nach, ein Pertinenzstück ist, hat diese Eigenschaft nicht, so bald es einem andern, als dem Eigenthümer der Hauptsache gehört. (§. 60.)

Nutzen.

§. 109. Unter dem Nutzen einer Sache wird aller Gebrauch verstanden, welchen jemand von derselben zu machen berechtigt ist.

Nutzung.

§. 110. Nutzungen heißen die Vortheile, welche eine Sache ihrem Inhaber, unbeschadet ihrer Substanz, gewähren kann.

Gemeiner Werth.

§. 111. Der Nutzen, welchen eine Sache ihrem Besitzer leisten kann, bestimmt den Werth derselben.

§. 112. Der Nutzen, welchen die Sache einem jeden Besitzer gewähren kann, ist ihr gemeiner Werth.

§. 113. Annehmlichkeiten oder Bequemlichkeiten, welche einem jeden Besitzer schätzbar sind, und deswegen gewöhnlich in Anschlag kommen, werden dem gemeinen Werth beygerechnet.

Außerordentlicher Werth.

§. 114. Der außerordentliche Werth einer Sache erwächst aus der Berechnung des Nutzens, welchen dieselbe nur unter gewissen Bestimmungen oder Verhältnissen leisten kann.

Werth der besondern Vorliebe.

§. 115. Der Werth der besondern Vorliebe entsteht aus bloß zufälligen Eigenschaften oder Verhältnissen einer Sache, die derselben in der Meinung ihres Besitzers einen Vorzug vor allen andern Sachen gleicher Art beylegen.

Bestimmung des Werths oder Abschätzung.

§. 116. In allen Fällen, wo nicht die Gesetze ein Anderes ausdrücklich vorschreiben, wird der Werth einer Sache bey entstehendem Streit durch die Abschätzung vereydeter Sachverständiger bestimmt.

§. 117. Bey dergleichen Abschätzungen wird in der Regel nur auf dem gemeinen Werth der Sache Rücksicht genommen.

§. 118. Der außerordentliche Werth, so wie der Werth der besondern Vorliebe, werden nur in Fällen, wo es die Gesetze ausdrücklich billigen, in Anschlag gebracht.

Unschätzbare Sachen.

§. 119. Sachen, deren Werth durch kein Verhältniß mit andern im Verkehr befindlichen Sachen bestimmt werden kann, heißen unschätzbar.

Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.

§. 120. Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder gänzlichen Verlust den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren können, werden verbrauchbar genannt.

§. 121. Wenn verbrauchbare Sachen jemanden zum Verbrauch vergönnt worden, so geschieht die Wiedererstattung in Sachen von gleicher Gattung und Güte.

Persönliche Rechte.

§. 122. Persönliche Rechte und Verbindlichkeiten heißen diejenigen, wozu nur gewisse Personen, ohne Rücksicht auf den Besitz einer Sache, befugt, oder verpflichtet sind.

§. 123. Ein persönliches Recht enthält die Befugniß, von dem Verpflichteten zu fordern, daß er etwas geben, leisten, verstatten, oder unterlassen solle.

§. 124. In so fern dergleichen persönliches Recht das Geben, oder die Gewährung einer bestimmten Sache, zum Gegenstande hat, wird es ein Recht zur Sache genannt.

Dingliche Rechte.

§. 125. Ein Recht ist dinglich, wenn die Befugniß zur Ausübung desselben mit einer Sache, ohne Rücksicht auf eine gewisse Person, verbunden ist.

§. 126. Auch solche Rechte heißen dinglich, deren Gegenstand eine Sache ist, ohne Rücksicht auf die Person, bey welcher diese Sache sich befindet.

§. 127. Dergleichen Rechte, die ihrem Gegenstande nach dinglich sind, heißen Rechte auf die Sache.

§. 128. Rechte, welche in Beziehung auf das Subjekt, dem sie zukommen, dinglich sind, können in Rücksicht auf ihren Gegenstand bloß persönlich, oder zugleich Rechte auf die Sache seyn.

§. 129. Eben so können Rechte, die in Ansehung ihres Gegenstandes dinglich sind, in Ansehung des Subjekts, welchem sie zukommen, zu den bloß persönlichen, oder auch zu den dinglichen Rechten gehören.

§. 130. Wenn die Gesetze von dinglichen Rechten ohne weitern Beysatz reden, so werden darunter solche, die in Ansehung ihres Gegenstandes dinglich, oder Rechte auf die Sache sind, verstanden.

Erwerbungsart und Titel.

§. 131. Die Handlung oder Begebenheit, wodurch jemand ein Recht auf eine Sache erlangt, heißt die Erwerbungsart.

§. 132. Der gesetzliche Grund, vermöge dessen diese Handlung oder Begebenheit die Kraft hat, daß dadurch das Recht erworben werden kann, wird der Titel genannt.

§. 133. Die Erwerbung eines Rechts auf fremde Sachen setzt bey dem Erwerbenden ein vorhergehendes Recht zur Sache voraus.

§. 134. Dieses persönliche Recht, aus welchem durch die hinzukommende Erwerbungsart ein Recht auf die Sache entsteht, heißt der Titel dieses dinglichen Rechts.

Grundsätze vom dinglichen Rechte.

§. 135. Wenn demjenigen, der ein persönliches Recht zu einer Sache hat, der Besitz derselben auf den Grund dieses Rechts eingeräumt wird, so entsteht dadurch ein dingliches Recht auf die Sache.

§. 136. Rechte, welche mit dem Besitz der Sache, die ihren Gegenstand ausmacht, nicht verbunden sind, haben die Eigenschaft eines dinglichen Rechts nur alsdann, wenn ihnen dieselbe durch ein besonderes Gesetz beygelegt ist. (Tit. XX. §. 8.)

§. 137. Dingliche Rechte auf die Sache können von dem Berechtigten gegen jeden, in dessen Gewahrsam, Besitz oder Eigenthum die Sache kommt, so lange das Recht selbst dauert, ausgeübt werden.

§. 138. Nur bey beweglichen Sachen können Veränderungen in der Person des Besitzers der verpflichteten Sache unter den in den Gesetzen näher bestimmten Umständen das Recht auf die Sache verändern. (Tit. XV. §. 42. sqq.)

§. 139. Auch Veränderungen in der Person des Berechtigten wirken nur dann eine Veränderung in dem dinglichen Rechte, wenn dadurch das Recht zur Sache verändert oder aufgehoben wird.

§. 140. Wenn ein dingliches Recht auf die Sache bloß zur Verstärkung eines persönlichen Rechts bestellt worden, so geht mit der Erlöschung des letztern auch das erstere verloren.

§. 141. Dagegen kann ein solches dingliches Recht aufgehoben werden, ohne daß deswegen das persönliche Recht erlöscht.

 

Dritter Titel

Von Handlungen und den daraus entstehenden Rechten

Von Handlungen und deren Folgen überhaupt.

§. 1. Sollen aus Handlungen Rechte entstehn, so müssen die Handlungen frey seyn.

§. 2. Nur äußere freye Handlungen können durch Gesetze bestimmt werden.

§. 3. Wo das Vermögen, frey zu handeln, ganz mangelt, da findet keine Verbindlichkeit aus den Gesetzen statt.

§. 4. Folgen, die aus einer Handlung, an und für sich betrachtet, nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge zu entstehen pflegen, heißen unmittelbar.

§. 5. Mittelbar heißen diejenigen Folgen, die nur aus der Verbindung der Handlung mit einem andern von derselben verschiedenen Ereigniß, oder mit einer nicht gewöhnlichen Beschaffenheit, entstanden sind.

§. 6. Mittelbare Folgen, welche nicht vorausgesehen werden konnten, werden für zufällig gehalten.

Zurechnung der Handlungen.

§. 7. Soweit eine Handlung frey ist, werden die unmittelbaren Folgen derselben dem Handelnden allemal zugerechnet.

§. 8. Auch die mittelbaren Folgen muß der Handelnde, so weit er sie vorausgesehen hat, vertreten.

§. 9. Je größer die Pflicht ist, mit Aufmerksamkeit und Sachkenntniß zu handeln, desto größer ist auch die Verbindlichkeit, sich um die möglichen Folgen der Handlung zu bekümmern.

§. 10. Mittelbare Folgen also, welche der Handelnde bey Anwendung der schuldigen Aufmerksamkeit und Sachkenntniß voraussehen konnte, müssen von ihm vertreten werden.

§. 11. Dagegen werden bloß zufällige Folgen einer Handlung dem Handelnden nicht zugerechnet.

§. 12. Doch haftet der Handelnde für alle Folgen ohne Unterschied, die nach seiner Absicht aus der Handlung entstehen sollten, ob sie gleich nur zufällig entstanden sind.

§. 13. Auch müssen die bloß zufälligen Folgen einer in den Gesetzen gemißbilligten Handlung in so fern vertreten werden, als der Zufall nur durch diese Handlung schädlich geworden ist.

§. 14. Der Grad der Zurechnung bey den unmittelbaren sowohl, als mittelbaren Folgen einer Handlung richtet sich nach dem Grade der Freyheit bey dem Handelnden.

§. 15. Daß jemand gegen die Gesetze habe handeln wollen, wird nicht vermuthet.

§. 16. Ein jeder ist aber auch schuldig, in den Geschäften des bürgerlichen Lebens Aufmerksamkeit anzuwenden, daß er den Gesetzen gemäß handele.

§. 17. Wer aus Mangel dieser Aufmerksamkeit wider die Gesetze handelt, der begeht ein Versehen.

§. 18. Ein Versehen, welches bey gewöhnlichen Fähigkeiten, ohne Anstrengung der Aufmerksamkeit, vermieden werden konnte, heißt ein grobes Versehen.

§. 19. Die Folgen eines groben Versehens werden, in so fern es auf den Schadenersatz ankommt, eben so zugerechnet, wie die Folgen des Vorsatzes.

§. 20. Ein mäßiges Versehen heißt dasjenige, welches bey einem gewöhnlichen Grade von Aufmerksamkeit vermieden werden konnte.

§. 21. Auch ein mäßiges Versehen muß verantwortet werden.

§. 22. Ein geringes Versehen ist dasjenige, welches nur bey vorzüglichen Fähigkeiten, oder bey einer besondern Kenntniß der Sache, oder des Geschäfts, oder durch eine ungewöhnliche Anstrengung der Aufmerksamkeit vermieden werden konnte.

§. 23. Ein geringes Versehen darf nur derjenige vertreten, welchen die Gesetze besonders verpflichten, vorzügliche Fähigkeiten oder Kenntnisse, oder eine mehr als gewöhnliche Aufmerksamkeit bey einer Handlung anzuwenden.

§. 24. Bey der Zurechnung der freyen Handlungen nehmen die Gesetze auf die eigenthümliche Beschaffenheit oder Geisteskräfte dieser oder jener bestimmten Person keine Rücksicht.

§. 25. Nur bey Verbrechen, und bey Verträgen welche ein besonderes Vertrauen unter den Handelnden voraussetzen, wird der Grad der Zurechnung nach solchen bestimmten persönlichen Eigenschaften des Handelnden abgemessen.

Allgemeine Grundsätze von den Rechten der Handlungen.

§. 26. Niemand darf den Andern etwas zu thun zwingen, oder sonst dessen Freyheit zu handeln einschränken, dem nicht ein besonderes Recht dazu gebührt.

§. 27. Niemand darf den Andern, etwas zu unterlassen, blos aus dem Grunde zwingen, weil der Handelnde dadurch sich selbst schaden würde.

§. 28. Nur alsdann findet eine Ausnahme statt, wenn jemand einer durch Gesetze vorgeschriebenen Pflicht gegen sich selbst zuwider handelt, und die Zwischenkunft des Staats nicht schnell genug erfolgen kann.

§. 29. Wer durch Natur, Gesetz, oder durch einen Auftrag des Staats, ein besonderes Recht hat, die Handlungen eines Andern zu leiten, der kann denselben auch mit Gewalt hindern, sich selbst zu schaden.

Wirkungen rechtlicher Handlungen.

§. 30. Durch freye Handlungen können Rechte erworben, an Andere übertragen, und aufgehoben werden.

§. 31. Vorzüglich geschiehet dieses durch rechtsgültige Willenserklärungen. (Tit. IV.)

§. 32. Aus Handlungen, welche keine Willenserklärungen sind, ingleichen aus Unterlassungen entstehen bürgerliche Rechte und Pflichten nur in so fern, als ein Gesetz sie damit verbindet.

§. 33. Wer eine Handlung begeht, der übernimmt auch alle daraus folgende Pflichten.

§. 34. Er ist also verpflichtet, alles zu thun, durch dessen Unterlassung die Handlung selbst unerlaubt werden würde. (Tit. XIII. Sect. II. III.)

§. 35. Aus unerlaubten Handlungen überkommt der Handelnde zwar Verbindlichkeiten, aber keine Rechte.

§. 36. Unter den Theilnehmem an einer gesetzwidrigen Handlung entstehen daraus weder Rechte, noch Pflichten.

§. 37. Ausnahmen, wo ein Theilnehmer den andern zu entschädigen verbunden ist, müssen in den Gesetzen ausdrücklich bestimmt seyn. (Th. II. Tit. I. Sect. XI.)

§. 38. Ein jeder ist schuldig, seine im Gesetz vorgeschriebenen oder einmal freywillig übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

§. 39. Wer seiner Verbindlichkeit kein gehöriges Gnüge leistet, wird dem Berechtigten in der Regel zum Ersatz alles daraus entstandenen Schadens verantwortlich. (Tit. VI. §. 9.)

Form der Handlungen.

§. 40. Aus Verabsäumung der gesetzlichen Form einer Handlung folgt die Nichtigkeit derselben nur alsdann, wenn das Gesetz die Beobachtung dieser Form zur Gültigkeit der Handlung ausdrücklich erfordert.

§. 41. Im zweifelhaften Falle wird vermuthet, daß die Form einer Handlung nur zur mehrern Gewißheit und Beglaubigung derselben vorgeschrieben worden.

§. 42. Die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit einer Handlung muß nach der Zeit, da sie vollzogen worden, beurtheilt werden.

§. 43. Eine Handlung, die wegen Verabsäumung der gesetzmäßigen Form von Anfang an nichtig war, kann in der Folge niemals gültig werden.

§. 44. Wird die Handlung in der gesetzmäßigen Form wiederholt, so gilt sie nur von dem Zeitpunkt dieser Wiederholung an.

Zeitbestimmungen bey Handlungen.

§. 45. Bey gesetzlichen Zeitbestimmungen wird der Tag von Mitternacht bis zu Mitternacht gerechnet.

§. 46. Ist die Erwerbung eines Rechts an einen gewissen Tag gebunden, so wird dasselbe, so bald der Tag angefangen ist, für erworben geachtet.

§. 47. Soll aber eine Pflicht an einem bestimmten Tage geleistet werden, so kommt dem Verpflichteten der ganze Tag zu statten.

§. 48. Trift die Erfüllung einer Pflicht auf einen Tag, an welchem nach allgemeinen Polizeyverordnungen oder nach den Religionsgrundsätzen des Verpflichteten dergleichen Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen, so ist der Verpflichtete in der Regel an dem nächstfolgenden Tage zur Leistung verbunden. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VIII.)

§. 49. Ist die Zeit durch den Ausdruck: Jahr und Tag, bezeichnet, so werden darunter Ein Jahr und Dreyßig Tage verstanden.

 

Vierter Titel Von Willenserklärungen

Erfordernisse rechtsgültiger Willenserklärungen.

§. 1. Die Willenserklärung ist eine Aeußerung dessen, was nach der Absicht des Erklärenden geschehen, oder nicht geschehen soll.

§. 2. Wenn eine Willenserklärung rechtliche Wirkungen hervorbringen soll, so muß der Erklärende über den Gegenstand, nach dem Inhalt seiner Erklärung, zu verfügen berechtigt seyn.

§. 3. Er muß das Vermögen besitzen, mit Vernunft und Ueberlegung zu handeln.

§. 4. Die Willenserklärung muß frey, ernstlich, und gewiß, oder zuverläßig seyn.

Gegenstände.

§. 5. Alle Sachen und Handlungen, auf welche ein Recht erworben, oder Andern übertragen werden kann, können Gegenstände der Willenserklärungen seyn.

§. 6. Zu Handlungen, welche die Gesetze verbieten, kann durch Willenserklärungen niemand verpflichtet oder berechtigt werden;

§. 7. Auch nicht zu Handlungen, welche die Ehrbarkeit beleidigen.

§. 8. Willenserklärungen, welche zur Verheimlichung einer durch die Gesetze gemißbilligten Handlung, oder auf Entschädigung oder Belohnung des Uebertreters abzielen, sind nichtig.

§. 9. Gewissensfreyheit kann durch keine Willenserklärung eingeschränkt werden.

§. 10. Zusagen, wodurch eine Mannsperson bis über das dreyßigste, und eine Frauensperson bis über das fünf und zwanzigste Jahr hinaus, zum ehelosen Stande verpflichtet werden soll, sind ungültig.

§. 11. Auch ist niemand an eine Willenserklärung gebunden, wodurch er seinen Wittwenstand nicht zu ändern angelobt hat.

§. 12. Ist aber die Ehelosigkeit das nothwendige Erforderniß eines gewissen Standes, so dauert die Verpflichtung dazu so lange, als jemand in diesem Stande sich befindet.

§. 13. Zur Sklaverey oder Privatgefangenschaft kann niemand durch Willenserklärungen verpflichtet werden.

§. 14. So weit eine Sache dem Privatverkehr entzogen ist; so weit kann sie kein Gegenstand einer Willenserklärung seyn.

§. 15. Nicht nur durch Natur oder Gesetz, sondern auch durch rechtliche Privatverfügungen können Sachen dem Verkehr entzogen werden.

§. 16. Dergleichen Privatverfügung bindet einen jeden, welchen der Verfügende zu verpflichten berechtigt war.

§. 17. Doch darf auch ein Dritter, welchem dergleichen Privatverfügung bekannt geworden ist, derselben nicht entgegen handeln.

§. 18. Die bloße öffentliche Bekanntmachung ist zum Beweise, daß der Dritte die Verfügung gewußt habe, noch nicht hinreichend.

§. 19. Dagegen kann sich niemand mit der Unwissenheit einer in das Hypothekenbuch eingetragenen Verfügung entschuldigen.

Persönliche Fähigkeit.

§. 20. Alle Willensäußerungen der Kinder, welche das siebente Jahr noch nicht zurückgelegt haben, sind nichtig.

§. 21. Willenserklärungen der Unmündigen, welche das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, sind nur in so fern gültig, als sie sich dadurch einen Vortheil erwerben.

§. 22. Sind mit dem Vortheil, den ein solcher Unmündiger durch seine Willensäußerung erwerben soll, zugleich Pflichten und Lasten verbunden, so erlangt die Willenserklärung ohne Einwilligung seines Vorgesetzten keine rechtliche Wirkung. (Tit. V. §. 11. 12. 13.)

§. 23. Rasende und Wahnsinnige sind den Kindern unter sieben Jahren gleich zu achten. (§. 20.)

§. 24. So lange den Personen, welche mit Anfällen einer solchen Krankheit behaftet sind, noch kein Vormund bestellt ist, gilt die Vermuthung, daß sie ihren Willen bey völliger Verstandskraft, und nicht während eines Anfalls ihrer Krankheit, geäußert haben.

§. 25. Sind aber dieselben unter Vormundschaft gesetzt, so kann, so lange diese dauert, auf das Vorgeben, daß die Erklärung in einem lichten Zwischenraum erfolgt sey, keine Rücksicht genommen werden.

§. 26. Von Willenserklärungen der Blödsinnigen, die unter Vormundschaft genommen worden, gilt das, was von Unmündigen verordnet ist. (§. 21. 22.)

§. 27. Wenn auch der Blödsinnige noch nicht unter Vormundschaft gesetzt ist, so gilt doch die Vermuthung, daß derjenige betrügerisch gehandelt habe, welcher durch die Willenserklärung, mit dem Schaden desselben, sich zu bereichern sucht.

§. 28. Personen, welche durch den Trunk des Gebrauchs ihrer Vernunft beraubt worden, sind, so lange diese Trunkenheit dauert, den Wahnsinnigen gleich zu achten. (§. 23.)

§. 29. Ein gleiches gilt von denjenigen, welche durch Schrecken, Furcht, Zorn, oder andere heftige Leidenschaft, in einen Zustand versetzt worden, worin sie ihrer Vernunft nicht mächtig waren.

§. 30. Daß Trunkenheit oder Leidenschaft bis zu einem solchen Grade gestiegen sind, wird nicht vermuthet. (§. 91.)

Freyheit des Willens.

§. 31. Aeußerungen des Willens, wozu jemand durch physische Gewalt genöthigt worden, haben keine verbindliche Kraft.

§. 32. Ein Gleiches gilt von solchen Willenserklärungen, wozu jemand durch Entziehung der Nahrungs- und Heilmittel, oder durch Zufügung körperlicher Schmerzen vermocht worden.

§. 33. Auch gefährliche Bedrohungen des Lebens, der Gesundheit, der Freyheit und Ehre, machen jede darauf erfolgende Willensäußerung unkräftig.

§. 34. Drohungen sind gefährlich, wenn die Ausführungen derselben entweder an sich, oder auch nur nach der Meinung des Bedrohten in der Gewalt des Drohenden steht.

§. 35. Die Drohung, jemanden eines Verbrechens wegen, mit oder ohne Grund, gerichtlich angeben .zu wollen, vereitelt in der Regel jede darauf erfolgte Willenserklärung des Bedroheten.

§. 36. Bey Drohungen, welche nicht unmittelbar Leben, Gesundheit, Freyheit oder Ehre betreffen, muß, nach der Beschaffenheit des angedroheten Uebels an sich, und nach dem Verhältnisse desselben zu dem Gegenstande der Erklärung, von dem Richter vernünftig beurtheilt werden: ob dadurch die Willensäußerung wirklich erzwungen worden sey?

§. 37. Auch ist, bey Bestimmung des Einflusses der Drohung in den Willen des Bedroheten, zugleich auf desselben Leibes- und Gemüthsbeschaffenheit Rücksicht zu nehmen.

§. 38. Die Drohung, sich seines Rechts gesetzmäßig zu bedienen, kann niemals als Zwang angesehen werden.

§. 39. Eine Willenserklärung also, wozu jemand durch die Aeußerung des Andern, sein Recht gerichtlich verfolgen zu wollen, bewogen worden, ist keinesweges für erzwungen zu achten.

§. 40. Die gedrohete Entziehung eines Vortheils, welchen der Drohende dem andern zwar zugedacht, aber noch nicht eingeräumt hatte, macht die Willenserklärung des Bedroheten niemals unkräftig.

§. 41. Der Vorwand, daß Scheu oder Ehrfurcht die Willenserklärung veranlaßt habe, verdient keine Rücksicht.

§. 42. Erzwungene Willenserklärungen sind auch alsdann ungültig, wenn die Gewalt oder der Zwang nicht von dem, zu dessen Vortheil die Erklärung gereichen soll, sondern von einem Dritten, verübt worden.

§. 43. Dadurch aber, daß eine drohende Gefahr zu der Willenserklärung bloß Anlaß gegeben hat, wird diese noch nicht entkräftet.

§. 44. Hat jedoch Furcht vor der Gefahr das Vermögen des Erklärenden, mit Freyheit und Ueberlegung zu handeln, gänzlich ausgeschlossen, so findet die Vorschrift des §. 28. sqq. Anwendung.

§. 45. Wer eine sonst rechtsbeständige Willenserklärung wegen erlittenen Zwanges anfechten will, muß dieses, sobald als er einen Richter hat antreten können, spätestens aber binnen Acht (!) Tagen nach diesem Zeitpunkte gerichtlich anzeigen.

§. 46. Dergleichen vorläufige Anzeige kann bey einem jeden Gericht gültig geschehen; sie muß aber die zur Sache gehörigen Umstände unter Anführung der Beweismittel enthalten.

§. 47. Uebrigens hängt es von dem Anzeigenden ab, die Ungültigkeit der Willenserklärung gegen den, welcher sich des Zwanges oder der Gewalt schuldig gemacht hat, gerichtlich auszuführen; oder den Anspruch aus der Willenserklärung abzuwarten; oder sich der in der Prozeßordnung vorgeschriebenen Wege zur Erhaltung seiner Beweismittel zu bedienen.

§. 48. Ist jedoch die angezeigte Gewalt so beschaffen, daß dadurch eine peinliche Untersuchung begründet werden kann, so muß der Richter, bey welchem die Anzeige geschehen ist, demjenigen inländischen Richter, vor welchen die Untersuchung gehört, davon sofort zur weitern Verfügung Nachricht geben.

§. 49. Ist die vorläufige Anzeige nach §. 45. nicht geschehen, so verliert der angeblich Gezwungene dadurch das Recht, sich des Eydesantrages zum Beweise zu bedienen, und muß den Einwand auf andere Art vollständig darthun.

§. 50. Auch wird durch die Unterlassung der Anzeige die dem Einwand entgegenstehende rechtliche Vermuthung dergestalt verstärkt, daß zur Ergänzung eines gegen diese Vermuthung nicht vollständig geführten Beweises kein Erfüllungseyd statt finden kann.

§. 51. Ist der Erklärende gestorben, ehe er nach §. 45. die vorläufige Anzeige hat machen können, so steht seinem Erben frey, noch innerhalb dreyer Monathe, nach erhaltener Kenntniß von dem Daseyn der Willenserklärung, den Zwang mit der vorgedachten Wirkung anzuzeigen.

Ernster Wille.

§. 52. Eine Willenserklärung, woraus Rechte und Verbindlichkeiten entstehen sollen, muß ernstlich seyn.

§. 53. Wer über Angelegenheiten seines Berufs oder Gewerbes sich geäußert hat, dem steht die rechtliche Vermuthung, daß die Aeußerung nicht bloß zum Schein, oder nur aus Scherz, geschehen sey, entgegen.

§. 54. Eben das gilt, wenn die Erklärung in einer besondern durch die Gesetze bestimmten Form abgegeben worden.

§. 55. Ueberhaupt muß die Richtigkeit des Vorgebens, daß eine Erklärung nur zum Schein, oder nur scherzweise geschehen sey, aus den Umständen klar erhellen.

§. 56. Hat jemand einen Andern durch ungebührlichen Scherz zu Anstalten und Handlungen, die diesem lästig sind, wissentlich verleitet, so muß er ihn deshalb schadlos halten.

Gewisser Wille.

§. 57. Willenserklärungen werden für zuverläßig oder gewiß angesehen, wenn die Absicht des Erklärenden, ein Recht erwerben, übertragen, oder aufheben zu wollen, durch Worte oder andere deutliche Zeichen ausgedruckt wird.

Stillschweigende Willenserklärungen.

§. 58. Handlungen, aus denen die Absicht des Handelnden mit Zuverläßigkeit geschlossen werden kann, werden für stillschweigende Willensäußerungen angesehn.

§. 59. Stillschweigende Willensäußerungen haben mit den ausdrücklichen gleiche Kraft.

§. 60. Wo die Gesetze eine ausdrückliche Erklärung zu der rechtsgültigen Form des Geschäfts erfordern, ist eine stillschweigende Willenserklärung unkräftig.

§. 61. Bloßes Stillschweigen wird nur alsdann für Einwilligung geachtet, wenn der Schweigende sich erklären konnte, und vermöge der Gesetze dazu verbunden war.

§. 62. Wer also durch einen auf die Gesetze gegründeten richterlichen Befehl zu einer Erklärung aufgefordert wird, und sie beharrlich verweigert, dessen Erklärung wird von dem Richter der dem Befehl beygefügten Warnung gemäß ergänzt.

Vermuthete Willenserklärungen.

§. 63. Soll die Absicht des Handelnden aus den Umständen bloß vermuthet werden, so ist keine rechtsgültige Willenserklärung vorhanden.

§. 64. Haben jedoch die Gesetze selbst bestimmt, was aus solchen Handlungen geschlossen werden soll, so ist die Absicht des Handelnden nach dieser gesetzlichen Vermuthung so lange zu beurtheilen, bis eine andre Willensmeinung desselben klar ausgemittelt worden.

Auslegung der Willenserklärungen.

§. 65. Der Sinn jeder ausdrücklichen Willenserklärung muß nach der gewöhnlichen Bedeutung der Worte und Zeichen verstanden werden.

§. 66. Die gewöhnliche Bedeutung ist nach der Zeit, wenn die Erklärung abgegeben worden, zu beurtheilen.

§. 67. Ist der Sprachgebrauch nach Beschaffenheit der Person verschieden, so muß auf die Person des Erklärenden gesehen werden.

§. 68. Hat jemand seinen Willen durch einen Andern erklärt, so kommt es auf den Sprachgebrauch des Letztern an, in so fern derselbe nicht solcher Ausdrücke, die von dem Machtgeber bestimmt vorgeschrieben worden, sich bedient hat.

§. 69. Sind, nach Beschaffenheit des Gegenstandes, besondre Ausdrücke oder Redensarten im Gebrauch, so muß der Sinn der Willensäußerung, diesem Gebrauch gemäß, erklärt werden.

§. 70. Ist in der Erklärung die Absicht deutlich ausgedrückt, so sind zweifelhafte Stellen dieser Absicht gemäß auszulegen.

§. 71. Hat der Erklärende seinen Willen bey andrer Gelegenheit deutlich geäußert, so muß das Dunkle einer streitigen Erklärung dieser deutlichen Aeußerung gemäß verstanden werden.

§. 72. Ausgenommen ist der Fall, wo die Absicht, eine frühere Willenserklärung durch eine spätere zu ändern, deutlich erhellet.

§. 73. Unbestimmte Willensäußerungen sind nach den in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen zu erklären.

§. 74. Doch ist jede Willensäußerung im zweifelhaften Falle so zu deuten, daß sie nicht ohne alle Wirkung bleibe.

Irrthum.

§. 75. Irrthum in dem Wesentlichen des Geschäfts, oder in dem Hauptgegenstande der Willenserklärung macht dieselbe ungültig.

§. 76. Ein Gleiches gilt von einem Irrthum in der Person desjenigen, für welchen aus der Willenserklärung ein Recht entstehen soll, so bald aus den Umständen erhellet, daß ohne diesen Irrthum die Erklärung solchergestalt nicht erfolgt seyn würde.

§. 77. Auch Irrthum in ausdrücklich vorausgesetzten Eigenschaften der Person oder Sache vereitelt die Willenserklärung.

§. 78. In allen diesen Fällen (§. 75. 76. 77.) bleibt die Willenserklärung ungültig, auch wenn der Erklärende den Irrthum hätte vermeiden können.

§. 79. Ist jedoch derselbe durch eignes grobes oder mäßiges Versehen in den Irrthum gerathen, und der Andre hat nicht gewußt, daß der Erklärende sich irre, so ist der Erklärende zum Ersatz des durch seine Schuld entstandnen Schadens verpflichtet.

§. 80. Ist von beyden Seiten ein vermeidlicher Irrthum vorgefallen, so findet von keiner Seite eine Entschädigung statt.

§. 81. Irrthum in solchen Eigenschaften der Person oder Sache, welche dabey gewöhnlich vorausgesetzt werden, entkräftet ebenfalls die Willenserklärung.

§. 82. Doch besteht dieselbe, wenn der Irrende durch eignes grobes oder mäßiges Versehen seinen Irrthum veranlaßt hat.

§. 83. Durch Irrthum in andern Eigenschaften oder Umständen wird die Willenserklärung niemals vereitelt.

Betrug.

§. 84. In keinem Falle aber kann derjenige, welcher einen Irrthum wissentlich und vorsetzlich veranlaßt hat, daraus ein Recht erwerben.

§. 85. Vielmehr ist jede durch Betrug veranlaßte Willenserklärung für den Betrogenen unverbindlich.

§. 86. Nicht nur den Betrogenen, sondern auch Andere, die bey einem solchen Irrthum Schaden leiden(,) muß der Betrüger entschädigen.

§. 87. Ist die Willenserklärung zwar nicht durch Betrug veranlaßt, aber doch der Erklärende zu einem Irrthum bey derselben vorsetzlich verleitet worden, so hängt es von der Beschaffenheit dieses Irrthums, an und für sich betrachtet, ab: ob und wie weit die dadurch veranlaßte Erklärung nach obigen Grundsätzen bestehen könne, oder nicht. (§. 75-83).

§. 88. Wenn aber auch hiernach die Willenserklärung in Ansehung des Hauptgeschäfts besteht, so muß dennoch der Erklärende, wegen des aus dem Irrthum entstandenen Nachtheils, von dem Betrüger entschädigt werden.

§. 89. Hat ein Dritter den Erklärenden ohne Zuthun des Andern, zu dessen Gunsten die Erklärung geschieht, hintergangen, so entscheidet ebenfalls die Beschaffenheit des Irrthums, zu welchem der Erklärende verleitet worden: ob derselbe an seine Willenserklärung, in Ansehung des Hauptgeschäfts, gebunden sey, oder nicht. (§. 75-83).

§. 90. Wegen der von dem Betrüger beyden Theilen zu leistenden Entschädigung hat es bey der Vorschrift des §. 86. 88. sein Bewenden.

§. 91. Wer, auch ohne die Absicht, den Andern zu hintergehen, ihn durch Trunk, oder Erregung heftiger Leidenschaften, in einen solchen Zustand versetzt, wo er seine Handlungen und deren Folgen nicht mehr richtig zu beurtheilen vermag, der kann aus den in solchem Zustand abgegebnen Erklärungen desselben kein Recht erlangen.

§. 92. Doch muß der, welcher aus diesem Grunde (§. 91).(!) seine sonst rechtsbeständige Willenserklärung anfechten will, solches binnen Acht Tagen nach Abgebung derselben der Vorschrift §. 46. gemäß gerichtlich anzeigen.

§. 93. Ist diese Anzeige unterblieben, so kann in der Folge auf den Einwand keine Rücksicht mehr genommen werden.

Form der Willenserklärungen.

§. 94. In so fern die Gesetze einer Art von Willenserklärung keine bestimmte Form vorgeschrieben haben, ist jede Aeußerung derselben, bey welcher die Erfordernisse §. 2. 3. 4. anzutreffen sind, gültig.

§. 95. Ist aber dergleichen Form in den Gesetzen ausdrücklich bestimmt, so gilt davon alles das, was wegen der Form der rechtlichen Handlungen überhaupt festgesetzt ist. (Tit. III. §. 40. sqq.)

Wirkung derselben.

§. 96. Bloße auch an sich gültige Willenserklärungen sind für sich allein, die Erwerbung, Uebertragung, oder Aufhebung eines Rechts zu bewirken, in der Regel noch nicht hinreichend.

§. 97. Was hinzukommen müsse, um einer Willenserklärung die volle rechtliche Wirkung zu verschaffen, ist nach den verschiednen Arten derselben in den Gesetzen besonders bestimmt.

§. 98. Willenserklärungen, zu welchen jemand in den Gesetzen selbst, oder von dem Richter, vermöge gesetzlicher Vorschriften, aufgefordert worden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keines weitern Zusatzes.

Bedingung.

§. 99. So weit jemand über eine Sache verfügen kann, so weit kann er auch seiner Willenserklärung darüber Bedingungen beyfügen.

§. 100. Eine Willenserklärung ist bedingt, wenn das daraus entstehende Recht von einem Ereigniß, welches eintreffen oder nicht eintreffen soll, abhängig gemacht worden.

a) Aufschiebende.

§. 101. Ist die Bedingung in der Art beygefügt, daß durch den Eintritt derselben die Erwerbung des Rechts erst vollendet werden soll, so heißt sie eine aufschiebende Bedingung.

§. 102. Der unter einer aufschiebenden Bedingung Berechtigte muß, ehe er das Recht ausüben kann, die Wirklichkeit des Ereignisses abwarten.

§. 103. Inzwischen darf der bedingungsweise Verpflichtete zum Nachtheil des dem Andern zugedachten Rechts nichts vornehmen.

§. 104. Hängt die Bedingung von einem bloßen Zufall ab, so dürfen weder der Berechtigte, noch der Verpflichtete, ein jeder bey Verlust seines Rechts, etwas vornehmen, wodurch das Eintreten des Zufalls hervorgebracht oder verhindert wird.

§. 105. Hängt die Bedingung von einer freyen Handlung des Berechtigten oder eines Dritten ab, und hindert der Verpflichtete vorsetzlich, daß die Bedingung nicht zur Wirklichkeit gelangt, so ist dieselbe in Ansehung seiner für erfüllt zu achten.

§. 106. Ein gleiches findet statt, wenn der Verpflichtete durch Betrug oder andere unerlaubte Mittel den Entschluß bewirkt, nach welchem die Bedingung fehlschlägt.

§. 107. Wenn aber der Verpflichtete sich erlaubter Mittel zur Bewirkung dieses Entschlusses bedient hat, so ist er dem Berechtigten dafür nicht verantwortlich.

§. 108. Ist die aufschiebende Bedingung so beschaffen, daß sie von einer ganz unbestimmten Willkühr des Erklärenden oder dessen, welcher durch die Erklärung verpflichtet werden soll, abhängt, so hat die Erklärung selbst gar keine rechtliche Wirkung.

§. 109. Ist zwar ein bestimmtes Ereigniß, aber nur ein solches, dessen Eintreffen oder Nichteintreffen an sich von dem freyen Willen des Erklärenden oder Verpflichteten abhängt, zur Bedingung gesetzt, so kann der Begünstigte den Verpflichteten nicht hindern, über den Gegenstand der Erklärung, so lange dies Ereigniß noch nicht eingetroffen ist, nach Gutfinden zu verfügen.

§. 110. Setzt durch dergleichen Verfügung der bedingungsweise Verpflichtete sich selbst außer Stand, bey künftig eintretendem Ereigniß der Erklärung zu genügen, so kann der Berechtigte, welcher in Rücksicht dessen bereits etwas gegeben oder geleistet hat, vollständige Schadloshaltung dafür fordern.

§. 111. Kann zur Zeit des wirklich eintretenden Ereignisses der Erklärung noch genügt werden, so hat der Berechtigte ein unbedingtes Recht darauf erworben.

§. 112. Ist ein Vortheil, der einem Dritten verschafft werden soll, zur Bedingung gemacht worden, so muß auch diese schlechterdings erfüllt werden.

§. 113. Es kommt also dem bedingungsweise Berechtigten nicht zu statten, wenn gleich der Dritte den Vortheil ausschlägt, oder sich selbst an dessen Erlangung hindert.

b) Auflösende.

§. 114. Ist eine Bedingung in der Art beygefügt, daß durch den Eintritt derselben die Wirkung der Willenserklärung wieder aufhören soll, so heißt solches eine auflösende Bedingung.

§. 115. Der unter einer auflösenden Bedingung Berechtigte verliert sein Recht mit dem Augenblick, wo die Bedingung zur Wirklichkeit gelangt.

§. 116. Erhellet aber aus den Umständen, daß das Recht, beym Eintritt der Bedingung, als ungültig, von der Zeit der Einräumung an, habe angesehen werden sollen, so müssen auch die bisher gezogene Nutzungen wieder herausgegeben werden.

§. 117. Soll die auflösende Bedingung von einem bloßen Zufall abhangen, so findet die Vorschrift §. 104. Anwendung.

§. 118. Ist die Bedingung von dem freyen Willen desjenigen, dem bey ihrem Eintritt der Vortheil zufallen soll, abhängig gemacht, so verliert der andere das unter einer auflösenden Bedingung erhaltene Recht von der Zeit an, da sich jener seiner Befugniß bedient.

§. 119. Beruht die Bedingung auf einer freyen Handlung dessen, der bey ihrem Eintritt das Recht verlieren soll, oder eines Dritten; und hat der, welchem alsdann das Recht zufallen soll, durch Betrug oder andere unerlaubte Mittel den Entschluß, durch welchen die auflösende Bedingung wirklich wird, veranlaßt; so wird in Ansehung seiner angenommen, daß die Bedingung nicht eingetreten sey.

§. 120. Ist jemanden ein Recht oder Vortheil unter der Bedingung, daß er seinen verwittweten Stand nicht andre, eingeräumt worden, so kann derselbe, wenn er sich wieder verheyrathet, die gezogenen Nutzungen herauszugeben, niemals angehalten werden.

§. 121. Es hängt von dem Erklärenden ab, für das unter einer auflösenden Bedingung einzuräumende Recht, gleich bey der Einräumung desselben, Cautionsleistung zu fordern.

§. 122. Ist dieses nicht geschehen, so kann der Berechtigte nur in dem Falle zur Sicherheitsbestellung angehalten werden, wenn eine erhebliche Besorgniß entsteht, daß er sich selbst außer Stand setzen werde, bey eintretender auflösenden Bedingung seiner Verbindlichkeit wegen Zurückgabe der Sache oder des Rechts ein Gnüge zu leisten.

§. 123. Die Caution dauert alsdann so lange, als die auflösende Bedingung noch eintreffen kann.

§. 124. Sind unschätzbare Rechte oder Vortheile unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt worden, so tritt in Fällen, wo sonst Caution geleistet werden muß, die Verbindlichkeit zur Uebernehmung einer Conventionalstrafe an deren Stelle.

§. 125. Diese muß von dem Richter nach den Umständen bestimmt, und von dem Berechtigten auf so lange, als die auflösende Bedingung noch eintreten kann, sicher gestellt werden.

c) Mögliche und unmögliche.

§. 126. Durch Beziehung auf Ereignisse, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge nothwendig eintreffen müssen, wird eine Willenserklärung nicht bedingt.

§. 127. Wird das eingeräumte Recht daran gebunden, daß ein dergleichen Ereigniß eintreten soll, so ist dieses für eine Zeitbestimmung zu achten.

§. 128. Wird aber das Recht von dem Nichteintreffen eines solchen nothwendigen Ereignisses abhängig gemacht, so ist die Willenserklärung nichtig.

§. 129. Kann ein Ereigniß entweder nach dem natürlichen Laufe der Dinge überhaupt, oder nach den besondern Beschaffenheiten und Verhältnissen desjenigen, dem die Bedingung gemacht worden, nicht eintreffen, so wird die Bedingung selbst unmöglich genannt.

§. 130. Ist eine unmögliche Bedingung in der Art, daß solche nicht eintreffen solle, beygefügt, so wird die Erklärung für unbedingt geachtet.

§. 131. Wird aber das Recht von dem Eintreffen der unmöglichen Bedingung abhängig gemacht, so wird dadurch die ganze Willenserklärung entkräftet.

§. 132. Ein Gleiches geschiehet, wenn Bedingungen beygefügt worden, deren Sinn, und wie sie erfüllt werden sollen, ganz unverständlich ist.

d) Unnütze.

§. 133. Bedingungen, von deren Erfüllung kein Nutzen abzusehen ist, müssen, so lange der Erklärende lebt, und darauf besteht, dennoch erfüllt werden.

§. 134. Ist aber der Erklärende, ohne sich über den bey der Bedingung gehabten Zweck näher zu äußern, verstorben, so kann der bedingt Berechtigte auf deren Erlassung bey dem Richter antragen.

§. 135. Der Richter muß diejenigen, welche ein Interesse bey der Sache haben, rechtlich darüber hören, und darf nur nach befundener ganz offenbaren Unnützlichkeit der Bedingung, die Erfüllung derselben erlassen.

e)         Unerlaubte.

§. 136. Was selbst kein Gegenstand einer Willenserklärung seyn kann (§. 6-14.), das kann auch niemanden als eine Bedingung aufgelegt werden.

§. 137. Ob dergleichen Bedingungen die Erklärung entkräften, oder für nicht beygefügt zu achten sind, ist nach den verschiedenen Arten der Willenserklärungen in den Gesetzen besonders bestimmt. (Tit. V. §. 227. sqq. Tit. XII. §. 63).

§. 138. Was in Fällen, wo die Beybehaltung des verwittweten Standes zur Bedingung gemacht worden, Rechtens sey, ist oben verordnet. (§. 120.)

f)          Von mehrern beygefügten Bedingungen.

§. 139. Sind mehrere erlaubte Bedingungen, von welchen eine oder die andre erfüllt werden soll, festgesetzt, so hat in der Regel derjenige, welcher damit belastet worden, die Wahl, welche derselben er erfüllen wolle.

g)         Von Bedingungen, die auf vergangne Begebenheiten sich beziehen.

§. 140. Auch vergangene Begebenheiten können zur Bedingung gemacht werden.

§. 141. In diesem Falle kann der Besitz des unter einer solchen Bedingung eingeräumten Rechts nicht eher gefordert werden, als bis die zur Bedingung gemachte vergangene Begebenheit klar erwiesen ist.

§. 142. Doch erstreckt sich, wenn die Willenserklärung nicht ein Andres besagt, die rechtliche Wirkung derselben auf diejenige Zeit zurück, in welcher sie sich geäußert haben würde, wenn die Willenserklärung unbedingt gewesen wäre.

§. 143. Ist eine vergangene Begebenheit zu einer auflösenden Bedingung gemacht worden, so wird, bey erwiesener Wirklichkeit derselben, das dagegen eingeräumte Recht als von Anfang an ungültig angesehen.

§. 144. Doch kann derjenige, welcher den Erklärenden zu einem Irrthum über die Wirklichkeit oder Beschaffenheit des Ereignisses verleitet hat, aus der Erklärung keinen Vortheil ziehen.

Bewegungsgrund.

§. 145. Wird bey einer Erklärung eine gewisse Begebenheit oder Thatsache, als eine solche, die entweder schon geschehen ist, oder noch geschehen soll, blos vorausgesetzt, so ist sie nur als ein Bewegungsgrund anzusehen.

§. 146. Der angeführte Bewegungsgrund dient hauptsächlich nur zur Erklärung einer zweifelhaften Absicht.

§. 147. Ist also die Absicht klar, so wird durch die Unrichtigkeit des angeführten Bewegungsgrundes die Willenserklärung selbst noch nicht entkräftet.

§. 148. Hat der Erklärende den falschen Bewegungsgrund aus Irrthum für richtig angenommen, so kann der, welcher diesen Irrthum vorsetzlich veranlaßt hat, daraus keinen Vortheil ziehen.

§. 149. Außer diesem Falle giebt bey Willenserklärungen, woraus gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten entstehen, ein Irrthum im Bewegungsgrunde dem Irrenden niemals das Recht, von seiner Erklärung wieder abzugehn.

§. 150. Hingegen sind Willenserklärungen, woraus nur der, zu dessen Gunsten sie geschehen, allein den Vortheil ziehen würde, unkräftig, so bald erhellet, daß der ausdrücklich angeführte irrige Bewegungsgrund die einzige Ursach der Willensäußerung selbst gewesen sey.

Beschreibung.

§. 151. Was von falschen Bewegungsgründen verordnet ist, das gilt auch von falschen Beschreibungen.

Zweck.

§. 152. Wenn aus dem Inhalt der Willenserklärung, oder aus den Umständen erhellet, daß der Erklärende bey demjenigen, was er dem Andern zu thun oder zu unterlassen auferlegt; den eignen Vortheil desselben zur Absicht gehabt habe, so ist eine solche Bestimmung eher für einen Endzweck, als für eine Bedingung zu achten.

§. 153. Ist etwas ausdrücklich zu einem gewissen Endzweck bewilligt worden, so tritt, wenn die Erklärung nicht das Gegentheil klar besagt, der Berechtigte sofort in die Ausübung und den Genuß des ihm bewilligten Rechts.

§. 154. Er verliert aber dieses Recht wieder, wenn der Zweck nicht erfüllt wird.

§. 155. Es findet also bey dem Zweck alles das statt, was in Ansehung der auflösenden Bedingungen §. 114. sqq. verordnet ist.

§. 156. Ist zur Erfüllung des Zwecks keine gewisse Zeit bestimmt, so kann das dazu bewilligte Recht, so lange die Erfüllung noch möglich bleibt, nicht zurück genommen werden.

§. 157. Bey Willenserklärungen unter Lebendigen muß der bestimmte Zweck schlechterdings nach der Erklärung erfüllt werden.

§. 158. Kann oder will der Begünstigte diese Erfüllung nicht leisten, so ist die Erklärung unverbindlich.

§. 159. Ist jedoch der Zweck durch etwas Aehnliches nach der Erklärung erfüllt worden, und der Erklärende hat sich dabey wissentlich ein Jahr hindurch beruhigt, so können dessen Erben die Art der Erfüllung nicht anfechten.

§. 160. In wie fern bey Erklärungen von Todes wegen der bestimmte Zweck schlechterdings oder durch etwas Aehnliches, und vor oder nach dem Ableben des Erklärenden zu erfüllen sey, ist durch besondre Gesetze bestimmt. (Tit. XII. §. 508. sqq.)

§. 161. In allen Fällen, wo das Recht selbst, welches den Gegenstand der Willenserklärung ausmacht, auf die Erben übergehen kann, treten diese auch in Ansehung der Befugniß die Bedingung oder den Zweck zu erfüllen, in die Rechte des Erblassers.

§. 162. Ist aber die Bedingung oder der Zweck an die Person des Berechtigten gebunden, und stirbt dieser vor der Erfüllung, so verliert die Erklärung selbst ihre Wirksamkeit.

Zeit.

§. 163. Eine der Willenserklärung beygefügte ungewisse Zeit, wo das Recht aus derselben entweder entstehen, oder aufhören soll, wird einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung gleich geachtet.

§. 164. Ist eine gewisse Zeit dergestalt beygefügt. daß mit dem Ablauf derselben die Ausübung des Rechts ihren Anfang nehmen soll, so muß zwar der Berechtigte den Eintritt dieses Zeitpunkts abwarten.

§. 165. Doch ist das Recht selbst für vollständig erworben zu achten, und geht daher, wenn es nicht an die Person des Berechtigten gebunden ist, auf die Erben desselben über.

§. 166. Der Verpflichtete darf in der Zwischenzeit nichts vornehmen, wodurch das Recht des andern geschmälert, oder gar vereitelt werden könnte.

§. 167. Ist eine gewisse Zeit dergestalt beygefügt, daß dadurch die Dauer des durch die Willenserklärung übertragnen Rechts bestimmt werden soll, so hört mit dem Ablauf dieser Zeit das Recht von selbst wieder auf.

§. 168. Derjenige, dem solchergestalt ein Recht nur auf eine gewisse Zeit eingeräumt worden, darf, während derselben, zum Nachtheil desjenigen, an welchen das Recht, nach Ablauf dieser Zeit gelangen soll, nichts vornehmen.

§. 169. In beyden Fällen (§. 164. 167.) behält derjenige, welcher mit dem Ablauf der bestimmten Zeit die Sache herausgeben muß, die inzwischen gezognen Nutzungen.

 

Fünfter Titel

Von Verträgen

Begriffe.

§. 1. Wechselseitige Einwilligung zur Erwerbung oder Veräußerung eines Rechts, wird Vertrag genannt.

§. 2. Die Erklärung, einem Andern ein Recht übertragen, oder eine Verbindlichkeit gegen denselben übernehmen zu wollen, heißt Versprechen.

§. 3. Dagegen ist die bloße Aeußerung, etwas thun zu wollen, noch für kein Versprechen anzusehen.

§. 4. Zur Wirklichkeit eines Vertrages wird wesentlich erfordert, daß das Versprechen gültig angenommen worden. (§. 78. sqq.)

§. 5. Bloße Gelübde haben, als bloß einseitige Versprechen, nach bürgerlichen Gesetzen keine Verbindlichkeit.

§. 6. Hat der Erblasser ein Gelübde zu erfüllen angefangen, so wird vermuthet, daß er den Erben zu dessen Vollendung habe verpflichten wollen.

Eintheilung.

§. 7. Wenn beyde Theile gegenseitige Verbindlichkeiten übernehmen, so wird solches ein lästiger Vertrag genannt.

§. 8. Wohlthätig heißt ein Vertrag, durch welchen nur Ein Theil etwas zu Gunsten des andern zu geben, zu leisten, zu dulden, oder zu unterlassen verpflichtet wird.

/. Persönliche Fähigkeit, Verträge zu schließen.

§. 9. So weit jemand zu rechtsgültigen Willenserklärungen fähig ist, so weit kann er auch durch Verträge sich verpflichten.

§. 10. Verträge, wodurch unfähige Personen verpflichtet werden sollen, müssen durch die im Gesetz oder vom Richter ihnen bestellten Vormünder geschlossen werden. (Tit. IV. §. 20-26.)

§. 11. Soll eine Person, welche durch Willenserklärungen nur Vortheile zu erwerben fähig ist, durch einen von ihr geschloßenen Vertrag zugleich Lasten übernehmen, so hängt die Gültigkeit des ganzen Vertrags von der vormundschaftlichen Genehmigung ab.

§. 12. So lange der Vormund sich noch nicht erklärt hat, kann der andre Theil von dem Vertrage nicht zurücktreten.

§. 13. Doch steht demselben zu allen Zeiten frey, dem Vormund eine Frist zu bestimmen, binnen welcher er sich über die Ertheilung oder Versagung seiner Genehmigung erklären müsse.

§. 14. Minderjährige und Verschwender werden in Ansehung der Fähigkeit, Verträge zu schließen, den Unmündigen gleich geachtet.

§. 15. Die Unfähigkeit eines Verschwenders, sich durch Verträge zu verpflichten, nimmt mit der Mittagsstunde desjenigen Tages ihren Anfang, an welchem das Blatt der öffentlichen Anzeigen, dem die gerichtliche Bekanntmachung zuerst einverleibt ist, ausgegeben worden.

§. 16. Doch kann derjenige, welcher weiß, daß ein Mensch wegen Verschwendung bereits gerichtlich angeklagt sey, aus einem mit demselben auch noch vor der öffentlichen Bekanntmachung geschloßenen Vertrage kein Recht erlangen.

§. 17. Die Unfähigkeit des Verschwenders, sich durch Verträge zu verpflichten, dauert bis zur Mittagsstunde desjenigen Tages, an welchem die Wiederaufhebung der Vormundschaft verfügt wird.

§. 18. Bey Minderjährigen endigt sich die Unfähigkeit, lästige Verträge zu schließen, mit dem Anfange desjenigen Tages, an welchen sie die Volljährigkeit erreichen.

§. 19. Die Fähigkeit solcher Personen, die zwar das in den Gesetzen für sie bestimmte volljährige Alter poch nicht erreicht, aber doch das Zwanzigste Jahr bereits zurückgelegt haben, ingleichen derer, welche für volljährig erklärt sind, ist gehörigen Orts näher bestimmt. (Th. II. Tit. XVI11. Sect. VIII.)

§. 20. Pflegebefohlne, welche unter vormundschaftlicher Genehmigung eine eigne Wirtschaft angestellt haben, werden, auch ohne Beytritt des Vormunds, durch solche Verträge verpflichtet, welche zur Führung dieser eignen Wirtschaft unmittelbar gehören.

§. 21. Pflegebefohlne, welche unter vormundschaftlicher Genehmigung sich zu einem gewissen Zweck oder Geschäfte bestimmt haben, sind fähig alle Verträge zu schließen, ohne welche sie diese Bestimmung nicht erfüllen könnten.

§. 22. Von den Verträgen der Kinder, die noch in väterlicher Gewalt sind, ingleichen der verheyratheten Frauenspersonen, sind nähere Bestimmungen gehörigen Orts festgesetzt (Th. IT. Tit. I. Tit. II.)

§. 23. Unverheyrathete Frauenspersonen werden, dafern die Provinzialgesetze keine Ausnahme machen, bey Schließung der Verträge den Mannspersonen gleich geachtet.

§. 24. Blinde, Taube, und Stumme, können in so weit Verträge schließen, als sie ihren Willen deutlich und mit Zuverläßigkeit zu äußern vermögen.

§. 25. Sind ihnen aber Vormünder bestellt, so haben sie wegen der Fähigkeit, Verträge zu schliessen, die Rechte der Blödsinnigen.

§. 26. In wie fern, und unter was für Erfordernissen Corporationen und Gemeinen durch Verträge verpflichtet werden können, ist nach ihren vom Staat genehmigten Grundverträgen zu beurtheilen.

§. 27. Wo diese nichts bestimmen, ist auf die wegen der verschiednen Arten der Corporationen ergangnen Gesetze Rücksicht zu nehmen.

§. 28. Wo auch diese nichts besonderes verordnen, da bleibt es bey den von Verpflichtung der Corporationen überhaupt vorgeschriebnen allgemeinen Grundsätzen. (Th. II. Tit. VI.)

§. 29. Oeffentliche Cassen können nur unter Genehmigung des vorgesetzten Departements durch Verträge verpflichtet werden.

§. 30. Ist nach der Verfassung der Casse die unmittelbare Genehmigung des Landesherrn nothwendig, so muß das vorgesetzte Departement denjenigen, der mit der Casse sich einlassen will, vor oder doch gleich bey Abschließung des Vertrags, bey eigner Vertretung, davon benachrichtigen.

§. 31. Jeder Contrahent ist schuldig, nach den Eigenschaften des Andern, welche auf dessen Fähigkeit, Verträge zu schließen, Einfluß haben können, sich gehörig zu erkundigen.

§. 32. Der bloße Mangel der Wissenschaft von der Unfähigkeit des einen Theils soll also dem andern niemals zu statten kommen.

§. 33. Wer aber, nach gehörig angestellter Erkundigung, dennoch von einem Unfähigen zur Schließung eines Vertrags verleitet worden, kann aus dem Vermögen desselben Schadloshaltung fordern.

§. 34. Wer mit einer Person unter achtzehn Jahren Verträge schließt, kann sich mit der Unwissenheit ihres minderjährigen Alters niemals entschuldigen.

§. 35. Ein Gleiches gilt gegen den, welcher einen Unfähigen blos auf dessen Versicherung, auch wenn dieselbe eydlich bestärkt würde, für fähig angenommen hat.

§. 36. Wer, seiner Unfähigkeit sich bewußt, einen andern zur Schließung eines Vertrages verleitet hat, soll als ein Betrüger gestraft werden. (Th. II. Tit. XX. Abschn. XV.)

§. 37. Ein Vertrag, welcher wegen der Unfähigkeit des einen Theils unverbindlich ist, erlangt durch ein nach gehobner Unfähigkeit erfolgendes Anerkenntniß nur in so fern verbindliche Kraft, als dies Anerkenntniß selbst für einen neuen rechtsgültigen Vertrag angesehen werden kann.

§. 38. Ein solcher neuer Vertrag erstreckt sich nur alsdann auf den Anfang des Geschäftes zurück, wenn dieses zugleich ausdrücklich verabredet worden.

//. Gegenstände.

§. 39 Ueber alles, was der Gegenstand einer rechtsgültigen Willenserklärung seyn kann, können auch Verträge geschlossen werden (Tit. IV. §. 5-19.)

a) Verträge über die Handlungen, oder.

§. 40. Verträge, durch welche jemand die Handlung eines Dritten verspricht, verpflichten denselben in der Regel nur, seine Bemühungen zur Bewirkung der versprochnen Handlung anzuwenden.

§. 41. Kann er dadurch die Handlung nicht bewirken, so ist auch für den andern Theil keine Verbindlichkeit, den Vertrag von seiner Seite zu erfüllen, vorhanden.

§. 42. Vielmehr muß ihm dasjenige, was er auf Rechnung eines solchen Vertrags bereits gegeben oder geleistet hat, zurückgegeben, oder wenn dies nicht geschehen kann, vergütet werden.

§. 43. Hat der Versprechende keine Mühe angewendet, die versprochne Handlung zu bewirken, so muß er dem Andern den aus deren Unterbleibung entstehenden Schaden ersetzen.

§. 44. Ein Gleiches findet statt, wenn der Versprechende durch sein eignes grobes oder mäßiges Versehen Schuld daran ist, daß die versprochne Handlung nicht erfolgt.

§. 45. Erhellet aus dem Vertrage, daß der Versprechende nicht blos seine Bemühungen anzuwenden, sondern wirklich für den Erfolg zu stehen übernommen habe, so muß er bey nicht bewirkter Handlung dem Andern vollständige Gnugthuung leisten.

b) über die Sache eines Dritten.

§. 46. Haben beyde Theile ausdrücklich über fremde Sachen oder Rechte einen Vertrag geschlossen, so ist anzunehmen, daß der eine sich nur verpflichten wollen, den Dritten zum Besten des Andern zu einer dem Vertrage gemäßen Handlung zu vermögen.

§. 47. Kann diese Absicht der Contrahenten nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Umständen nicht angenommen werden, so hat dergleichen Vertrag keine rechtliche Wirkung.

§. 48. Doch muß jeder dem Andern dasjenige, was in Rücksicht auf einen solchen Vertrag wirklich gegeben, oder geleistet worden, vergüten.

§. 49. Hat derjenige, welcher die fremde Sache verspricht, für den Erfolg zu stehen, sich ausdrücklich verpflichtet, so findet die Vorschrift des §. 45. Anwendung.

§. 50. Lag bey dem Vertrage um die Sache oder das Recht eines Dritten eine unerlaubte Handlung von Seiten beyder Theile zum Grunde, so fällt der von einem oder dem andern daraus schon gezogne Gewinn dem Fiskus anheim.

c) über unmögliche Handlungen.

§. 51. Verträge, wodurch jemand zu absolut unmöglichen Handlungen oder Leistungen verpflichtet werden soll, sind nichtig.

§. 52. Gleiche Bewandniß hat es mit der bedingten (hypothetischen) Unmöglichkeit, wenn sie zur Zeit des geschlossenen Vertrages beyden Theilen bekannt, oder beyden unbekannt war.

§. 53. War die bedingte Unmöglichkeit nur demjenigen bekannt, der zu der unmöglichen Handlung oder Leistung sich verpflichtete, so muß er den andern Theil vollständig entschädigen.

§. 54. Wußte nur derjenige, welcher eine Handlung oder Leistung sich versprechen ließ, daß dieselbe dem Versprechenden unmöglich sey, so hat zwar der Vertrag selbst keine verbindliche Kraft.

§. 55. Hat jedoch der, welcher sich das Unmögliche versprechen ließ, dem Versprechenden in Rücksicht auf den Vertrag, bereits etwas gegeben, oder geleistet, so ist das Geschäfte für eine Schenkung anzusehen.

§. 56. In allen Fällen besteht der Vertrag, wenn darin einem oder dem andern Theile die Wahl gelassen worden, statt des Unmöglichen etwas anders zu fordern, oder zu leisten.

§. 57. Gleiche Bewandniß hat es alsdann, wenn die bey Schließung des Vertrags obwaltende bedingte Unmöglichkeit bis zu der zur Erfüllung bestimmten Zeit aufhört.

d) über Sachen, welche dem Verkehr entzogen sind.

§. 58. Verträge über Sachen, welche dem Verkehr entzogen worden, sind in so fern gültig, ab das Hinderniß gehoben werden kann.

§. 59. Doch kann die Erfüllung erst nach wirklich erfolgter Hebung des Hindernisses gefordert werden.

§. 60. Ist dazu eine gewisse Zeit bestimmt, so verliert, nach fruchtlosem Ablauf derselben, der Vertrag von selbst seine Kraft.

§. 61. Ist keine Zeit bestimmt, so muß dieselbe, auf Verlangen des einen oder andern Theils, von dem Richter, nach Bewandniß der Umstände, festgesetzt werden.

§. 62. Hängt die Hebung des Hindernisses von der Handlung eines Dritten ab, zu deren Bewirkung sich einer der Contrahenten verpflichtet hat, so finden die Vorschriften §. 40-45. Anwendung.

§. 63. Hat keiner von beyden Theilen sich zur Hebung des Hindernisses besonders verpflichtet, so liegt die Verbindlichkeit dazu demjenigen ob, dem allein nur das Daseyn desselben bekannt war.

§. 64. War das Daseyn des Hindernisses beyden Theilen bekannt, so muß derjenige, welcher wegen eines Mangels in seiner Person, über eine solche Sache den Vertrag nicht schließen kann, für die Hebung des Hindernisses sorgen.

§. 65. Kann auch hiernach die Frage nicht entschieden werden, so ist bey bloß wohlthätigen Verträgen derjenige, welcher den Vortheil genießen will, für die Hebung des Hindernisses zu sorgen verpflichtet.

§. 66. Bey lästigen Verträgen aber haben beyde Theile dazu gleiche Verbindlichkeit.

§. 67. Kann, der gehörig angewandten Mühe ungeachtet, das Hinderniß nicht gehoben werden, so findet alles dasjenige statt, was für den Fall, wenn über eine bedingt unmögliche Handlung oder Leistung ein Vertrag geschlossen worden §. 52-57. verordnet ist.

e)         über unerlaubte Handlungen.

§. 68. Verträge über unerlaubte Handlungen gelten eben so wenig, als über unmögliche.

§. 69. Kann jedoch von dem entgegen stehenden Verbotsgesetze Dispensation statt finden, so gilt von solchen Verträgen eben das, was von Verträgen über Sachen, die dem Verkehr entzogen sind §. 58-67. vorgeschrieben ist.

f)          von nutzlosen.

§. 70. Verträge, deren Erfüllung niemanden einen Vortheil oder Nutzen gewähren kann, müssen auf den Antrag desjenigen, welcher dadurch belastet ist, von dem Richter aufgehoben werden.

g)         von unbestimmten Verträgen.

§. 71. Verträge, deren Gegenstand sich gar nicht bestimmen läßt, oder deren Bestimmung oder Erfüllung der Willkühr des Verpflichteten lediglich überlassen ist, sind unverbindlich. (§. 235-240.)

§. 72. Ist die nähere Bestimmung einer unbestimmt übernommenen Verbindlichkeit dem Ausspruch eines Dritten überlassen worden, so ist der Vertrag gültig, wenn der Dritte den Ausspruch thut.

§. 73. Er kann aber, denselben zu thun, wider seinen Willen nicht angehalten werden.

h) Verträge über den Vortheil eines Dritten.

§. 74. Auch die Vortheile eines Dritten können der Gegenstand eines Vertrages seyn.

§. 75. Der Dritte selbst aber erlangt aus einem solchen Vertrage, an dessen Schließung er weder mittelbar noch unmittelbar Theil genommen hat, erst alsdann ein Recht, wenn er demselben mit Bcwlligung der Hauptparteyen beygetreten ist.

§. 76. Bis dieser Beytritt erfolgt, kann der zu seinem Vortheile geschlossene Vertrag nach dem Einverständniß der Contrahenten geändert, oder gar aufgehoben werden.

§. 77. Ist aber dem Dritten der Antrag zum Beytritt einmal geschehen, so müssen die Contrahenten seine Erklärung über die Annahme abwarten.

JIL. Von der Acceptation.

§. 78. Alles, was zur Rechtsgültigkeit einer Willenserklärung überhaupt gehört, wird auch zur Gültigkeit «er Annahme eines Versprechens erfordert.

§. 79. Durch die Annahme eines gültigen Versprechens wird der Vertrag geschlossen.

§. 80. Der Augenblick, in welchem die Annahme gehörig erklärt worden, bestimmt also auch den Zeitpunkt des geschloßnen Vertrags.

§. 81. Handlungen, welche die Annahme des Versprechens voraussetzen, werden einer ausdrücklichen Annahme gleich geachtet.

§. 82. Wenn das, was der eine Theil fordert, oder verlangt, von dem andern bewilligt worden, so bedarf «s von Seiten des erstern keiner besondern Annahme.

§ 83. Durch die Annahme kann niemand mehr

Recht erwerben, als von dem Andern angetragen worden.

§. 84. Die Annahme muß unbedingt und uneingeschränkt seyn, wenn dadurch der Abschluß des Vertrags erfolgen soll.

§. 85. Geschieht die Annahme nur unter Bedingungen oder Einschränkungen, so kann der Versprechende seinen Antrag zurücknehmen.

§. 86. Verträge können nicht nur persönlich oder durch Bevollmächtigte, sondern auch durch Briefwechsel errichtet werden.

§. 87. So weit Personen auf den Grund einer wirklich aufgetragnen, oder einer zu vermuthenden Vollmacht, die Geschäfte eines Andern zu besorgen berechtigt sind, so weit können sie auch Anträge, die ihm geschehen, in seinem Namen annehmen. (Tit. XIII. §. 119. sqq.)

§. 88. Außer diesem Fall erlangt durch die Annahme eines Dritten derjenige, welchem das Versprechen geschehen ist, in der Regel noch kein Recht. (Tit. XI. §. 1060.)

§. 89. Ist aber durch die erklärte Annahme ein wirklicher Vertrag zwischen dem Versprechenden und dem Annehmenden zu Gunsten des Dritten geschlossen worden, so finden die Vorschriften §. 74-77. Anwendung.

Bestimmung der Zeit der Annahme.

§. 90. Die Annahme eines Versprechens muß, wenn sie gegen den Versprechenden verbindliche Kraft haben soll, zur gehörigen Zeit geschehen.

§. 91. Hat der Antragende einen gewissen Zeitraum zur Erklärung über den Antrag bestimmt, so ist der Andre bis zum völligen Ablauf dieses Zeitraums zur Annahme berechtigt.

§. 92. Hat der Antragende die Zeit zur Erklärung über den Antrag dem Gutfinden des Andern überlassen, so kann er dennoch, wenn der Andre zögert demselben eine Frist zur Annahme bestimmen.

§. 93. Ist jedoch die Bedenkzeit ausdrücklich zu einem gewissen Zweck verstattet worden, so muß die zu bestimmende Frist so beschaffen seyn, daß innerhalb derselben der Zweck erreicht werden könne.

§. 94. Ist bey dem Antrage wegen der Zeit zur Annahme gar nichts bestimmt worden, so muß die Erklärung über einen mündlichen Antrag sogleich, als derselbe geschehen ist, abgegeben werden.

§. 95. Ist unter Personen, die an Einem Orte sich aufhalten, der Antrag schriftlich geschehen, so muß die Erklärung darüber binnen vier und zwanzig Stunden erfolgen.

§. 96. Ist der Antrag unter Abwesenden schriftlich geschehen, so kommt es auf den Zeitpunkt an, da der Brief an dem Orte, wo der Andre sich aufhält, nach dem gewöhnlichen Laufe der Posten hat eingehen können.

§. 97. Mit der nächsten fahrenden oder reitenden Post, welche nach diesem Zeitpunkte abgeht, muß der Antrag beantwortet werden.

§. 98. Doch ist, wenn mit der ersten Post keine Antwort erfolgt, der Antragende schuldig, noch den nächstfolgenden Posttag, wegen möglicher Zwischenfälle, abzuwarten.

§. 99. Ist der schriftliche Antrag durch einen eignen Boten geschehen, so muß der Antragende den längsten Zeitraum, binnen welchem ein solcher Bote ohne ungewöhnliche Zwischenfälle zurückkommen kann, abwarten.

§. 100. Kommt der Bote in diesem Zeiträume nicht zurück, so muß der Antragende den Andern davon benachrichtigen, und ihm zugleich eröfnen, ob er noch ferner an den Antrag gebunden seyn wolle.

§. 101. Geschieht der Antrag einer Corporation oder Gemeine, so muß der Antragende auf die Erklärung derselben so lange Zeit warten, als erforderlich ist, daß über den Antrag ein verfassungsmäßiger Entschluß genommen und ihm bekannt gemacht werden könne.

§. 102. In allen Fällen, wo nicht ein Andres ausdrücklich bestimmt ist, wird dafür gehalten, daß die Annahme in dem Zeitpunkte geschehen sey, wo der Annehmende alles gethan hatte, was von seiner Seite zur Bekanntmachung seiner Erklärung an den Antragenden erforderlich war.

§. 103. So bald aber die vorstehend §. 90. sqq. bestimmten Fristen zur Erklärung über den Antrag fruchtlos verlaufen sind, kann der Antragende zurücktreten.

§. 104. Er muß jedoch demjenigen, welchem der Antrag geschehen ist, unter Gegenwärtigen sofort, unter Abwesenden aber mit der nächsten Post Nachricht geben, daß er den Antrag zurücknehme.

§. 105. Hat er dieses unterlassen, und es findet sich in der Folge, daß der Andre seine Annahme wirklich zu rechter Zeit erklärt habe, so muß er demselben für den Schaden, welcher aus den zur Erfüllung des Vertrags gemachten Anstalten in der Zwischenzeit erwachsen ist, gerecht werden.

§. 106. Wenn nach geschehenem Antrage, und vor dem Ablaufe der vorstehend bestimmten Fristen, der eine oder andre Theil verstirbt, so wird durch diesen Tod in den Rechten und Pflichten wegen der Annahme nichts geändert.

§. 107. Zielte jedoch der Antrag ausdrücklich nur zur persönlichen Begünstigung desjenigen ab, welchem derselbe gemacht wurde, so sind seine Erben zu der von dem Erblasser noch nicht geschehenen Annahme nicht berechtigt.

§. 108. In Fällen, wo wegen des Absterbens eines oder des andern Theils, von einem schon wirklich geschlossenen Vertrage vor der Erfüllung wieder abgegangen werden kann, geht durch den Tod auch das Recht zur Annahme verloren. (§. 415. sqq.)

IV. Form der Verträge.

§. 109. Zur Gültigkeit eines Vertrags gehört, außer der wechselseitigen Einwilligung, auch die Beobachtung der in den Gesetzen vorgeschriebenen Form.

§. 110. Ist aber die Beobachtung einer Formalität im Gesetz nur unter Androhung einer Strafe verordnet, so bleibt der Vertrag gültig, wenn gleich die Formalität verabsäumt worden.

1) Nach welchen Gesetzen die Form zu beurtheilen sey.

§. 111. Die Form eines Vertrags ist nach den Gesetzen des Orts, wo er geschlossen worden, zu beurtheilen.

§. 112. Ist unter Abwesenden ein förmlicher Vertrag errichtet worden, so wird die Form desselben nach den Gesetzen desjenigen Orts beurtheilt, von welchem das Instrument datirt ist.

§. 113. Ist aber der Vertrag unter Abwesenden bloß durch Briefwechsel ohne Errichtung eines förmlichen Instruments geschlossen worden, und waltet in den Wohnörtern der Contrahenten eine Verschiedenheit der gesetzlichen Formen ob, so ist die Gültigkeit der Form nach den Gesetzen desjenigen Orts zu beurtheilen, nach welchen das Geschäfte am besten bestehen kann.

§. 114. Eben dieses findet statt, wenn der Vertrag von mehrern Orten, welche in Ansehung der Form verschiedene Rechte haben, datirt ist.

§. 115. In allen Fällen, wo unbewegliche Sachen, deren Eigenthum, Besitz, oder Nutzung, der Gegenstand eines Vertrags sind, müssen wegen der Form die Gesetze des Orts, wo die Sache liegt, beobachtet werden.

2)         Von schriftlichen Verträgen.

§. 116. Verträge, welche vermöge des Gesetzes oder einer Abrede der Parteyen, schriftlich geschlossen werden sollen, erhalten ihre Gültigkeit erst durch die Unterschrift.

§. 117. In allen Fällen, wo die Parteyen den Vertrag schriftlich zu schließen verabredet haben, wird vermuthet, daß nicht bloß der Beweis, sondern selbst die verbindliche Kraft des Vertrages von der schriftlichen Abfassung desselben abhängen solle.

§. 118. Auch eigenhändig geschriebne Aufsätze sind, vor hinzugekommener Unterschrift, nicht für vollendete Verträge zu achten.

§. 119. Die Besiegelung eines unterschriebenen und ausgehändigten Instruments aber ist nicht nothwendig, wenn gleich darin der Siegel gedacht wird.

3)         Von Punctationen.

§. 120. Eine von beyden Theilen unterschriebene Punctation, aus welcher die gegenseitige Einwilligung derselben in alle wesentliche Bedingungen des Geschäfts erhellet, ist mit einem förmlichen Contract von gleicher Gültigkeit.

§. 121. Es kann also auf Erfüllung derselben geklagt werden.

§. 122. Ist zur gerichtlichen Verlautbarung, Bestätigung, oder Eintragung eine förmliche Ausfertigung des Vertrages nothwendig, so kann diese nach dem Inhalt der Punctation von dem Richter verfügt werden.

§. 123. Weigert ein Theil seine Unterschrift beharrlich, so kann der Richter dieselbe ergänzen.

§. 124. Ist der Gegenstand ein auswärtiges Grundstück, und nach den Gesetzen des Orts ein von beyden Theilen unterschriebener förmlicher Contract nothwendig; so kann der die Unterschrift beharrlich verweigernde Theil durch Execution dazu angehalten werden.

§. 125. Fehlen aber in der Punctation wesentliche Bestimmungen; oder haben die Parteyen die Verabredung gewisser Nebenbedingungen sich darin ausdrücklich vorbehalten, so sind dergleichen Punctationen nur als Tractaten anzusehen.

§. 126. Das von Gerichten oder von einem Justizcommissario aufgenommene Protocoll über einen zu errichtenden Vertrag hat mit einer Punctation gleiche Wirkung.

4)         Von mündlichen Nebenabreden.

§. 127. Ist ein Vertrag schriftlich geschlossen worden, so muß alles, was auf die Verabredung der Parteyen ankommt, bloß nach dem schriftlichen Contracte beurtheilt werden.

§. 128. Auf vorgeschützte mündliche Nebenabreden wird, ohne Unterschied des Gegenstandes, keine Rücksicht genommen.

§. 129. Vielmehr müssen Nebenbestimmungen, welche die Art, den Ort, oder die Zeit der Erfüllung, oder andre dabey vorkommende Maaßgaben betreffen, so weit sie im Contracte nicht festgesetzt worden, von dem Richter lediglich nach den Vorschriften der Gesetze ergänzt werden.

§. 130. Was im Contract unleserlich geschrieben, oder undeutlich ausgedrückt worden, und nicht aus dem Zusammenhange klar erhellet, muß auf andre zuverläßige Art ausgemittelt werden.

5) Gesetzliche Notwendigkeit schriftlicher Verträge.

§. 131. Ein jeder Vertrag, dessen Gegenstand sich über Fünfzig Thaler in Silber Courant beläuft, muß schriftlich errichtet werden.

§. 132. Ist der Vertrag auf Gold geschlossen, so werden Drey Thaler Silber-Courant einem Dukaten, und Fünf und ein Viertel-Thaler einer Goldmünze von Fünf Thalern gleich gerechnet.

In wiefern die schriftliche Abfassung bey andern Willenserklärungen nothwendig sey.

§. 133. Auch andre bloß einseitige Willenserklärungen müssen bey Gegenständen über Fünfzig Thaler, so bald ihre Folgen sich auf die Zukunft hinaus erstrecken sollen, schriftlich abgefaßt werden.

§. 134. Zu Entsagungen und Verzichtleistungen, nicht aber zum Beweise der erfolgten Zahlung, oder sonstigen Erfüllung einer Verbindlichkeit, sind schriftliche Urkunden erforderlich.

Nähere Bestimmungen

a) bey Gerechtigkeiten.

§. 135. Verträge und Erklärungen über Grundgerechtigkeiten, ingleichen über beständige persönliche Lasten und Pflichten, erfordern allemal eine schriftliche Abfassung.

b) bey terminlichen Leistungen.

§. 136. Bey terminlichen Leistungen, wo entweder die Zahl der Termine unbestimmt ist, oder sämmtliche Termine zusammen die Summe von Fünfzig Thalern übersteigen, sind schriftliche Contrakte nothwendig.

§. 137. Doch bedarf es bey den Miethen des gemeinen Gesindes keines schriftlichen Vertrags. (Th. II. Tit. V.)

c) bey gewagten Verträgen.

§. 138. BeyVerträgen wird nicht auf die des ungewissen Gewinns, sondern nur auf das gesehen, was dagegen gesetzt oder versprochen worden.

§. 139. Ist aber von beyden Seiten ein gewagtes Geschäft vorhanden, so muß der Vertrag allemal schriftlich abgefaßt werden.

d) bey Conventionalstrafen.

§. 140. Conventionalstrafen werden nicht zu der Summe oder dem Werthe der Sache gerechnet, worüber die Hauptverbindlichkeit eingegangen worden.

§. 141. Uebersteigt aber die Conventionalstrafe selbst die Summe von Fünfzig Thalern, so ist ein schriftlicher Vertrag nothwendig.

Schliessung schriftlicher Verträge durch Briefwechsel.

§. 142. Zwischen Abwesenden vertritt die geführte Correspondenz die Stelle des schriftlichen Vertrags, in so fern die Bedingungen und die wechselseitige Einwilligung der Contrahenten daraus zu entnehmen sind.

§. 143. Ist zu dem Geschäfte, worüber der Vertrag geschlossen worden, die Ausfertigung eines förmlichen Instruments erforderlich, so vertritt der Briefwechsel die Stelle einer Punctation. (§. 120. sqq.)

Fälle, in denen es keines schriftlichen Vertrages bedarf.

§. 144. Es bedarf keines schriftlichen Vertrags, wenn jemanden Sachen in Verwahrung gegeben werden. (Tit. XIV. Abschn. I.)

§. 145. Ingleichen wenn Gastwirthen, Fuhrleuten, oder Schiffern Habseligkeiten von Reisenden anvertraut werden.

§. 146. Wenn ein Vertrag über bewegliche Sachen von beyden Theilen sogleich erfüllt wird, so kann zur Anfechtung des solchergestalt abgemachten Geschäfts, der Mangel eines schriftlichen Vertrages nicht vorgeschützt werden.

§. 147. Auch kann keiner von beyden Theilen wegen eines solchen abgemachten Geschäfts, auf den Grund vorgeblicher mündlicher Nebenabreden, den andern in Anspruch nehmen.

§. 148. Wenn über bewegliche körperliche Sachen außerhalb Landes an einem Orte, wo mündliche Verträge ohne Unterschied gültig sind, dergleichen Verträge geschlossen worden, so kann der Mangel der schriftlichen Abfassung auch in den hiesigen Gerichten nicht vorgeschützt werden.

§. 149. Kaufhandlungen über Meß- und Marktwaaren, die von Kaufleuten mit andern Personen während der Messe oder des Markts geschlossen, und sogleich erfüllt, oder in kaufmännisch geführte Bücher eingetragen worden, erfordern keinen schriftlichen Contract.

§. 150. Außerdem müssen auch solche Kaufhandlungen schriftlich abgefaßt, oder von beyden Theilen dem, nach Vorschrift der Prozeßordnung, anzuordnenden Meß- oder Marktgerichte mündlich angezeigt werden.

§. 151. Was wegen der schriftlichen Verträge bey kaufmännischen Geschäften, unter Kaufleuten, in und außer den Messen und Märkten Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VII.)

§. 152. Die von dem Schuldner geschehene Unterschrift einer Rechnung über gelieferte Waaren, oder Arbeiten, vertritt in allen Fällen die Stelle eines schriftlichen Vertrags.

§. 153. Wenn ein Dritter einem zwischen andern Contrahenten geschlossenen Vertrage, welcher nach den Gesetzen schriftlich verfaßt werden mußte, beytreten will, so muß dieser Beytritt ebenfalls schriftlich erklärt werden.

Von Verlängerungen.

§. 154. Mündliche Verlängerungen eines nach den Gesetzen in Schriften abgefaßten Vertrages gelten nur so weit, als die Gesetze die Zuläßigkeit einer stillschweigenden Verlängerung, und deren Fristen, ausdrücklich bestimmen. (Tit. XXI. Abschn. III.)

Rechtliche Folgen, wenn die schriftliche Abfassung unterblieben ist.

§. 155. Ist in Fällen, wo die Gesetze einen schriftlichen Vertrag erfordern, derselbe bloß mündlich geschlossen, und noch von keinem Theil erfüllt worden, so findet daraus keine Klage statt.

§. 156. Hat aber ein Contrahent von dem andern die Erfüllung bereits ganz oder zum Theil angenommen, so ist er verpflichtet, entweder den Vertrag auch von seiner Seite zu erfüllen, oder das Erhaltene zurückzugeben oder zu vergüten.

§. 157. Wählt er letzteres, so muß er die auf Rechnung des Vertrages erhaltene Sache in dem Stande, wie er sie empfangen hat, zurückgeben.

§. 158. Wegen der Nutzungen, ingleichen wegen der in der Zwischenzeit vorgefallenen Verbesserungen, ist er einem unrechtfertigen Besitzer gleich zu achten. (Tit. VII. §. 223. sqq.)

§. 159. Kann er die empfangene Sache, in dem Stande, in welchem sie sich zur Zeit der Uebergabe befunden hat, nicht zurückgeben, und will dennoch den mündlichen Vertrag nicht erfüllen, so muß er den mündlich verabredeten Werth ersetzen.

§. 160. Ist kein Werth verabredet worden, so muß derjenige, welchen die Sache zur Zeit der Uebergabe gehabt hat, ausgemittelt und ersetzt werden.

§. 161. Hat der, welcher den mündlichen Vertrag nicht erfüllen will, dem andern Contrahenten auf Rechnung desselben etwas gegeben, so kann er dasselbe zwar ebenfalls zurückfordern,

§. 162. Er muß aber die gegebene Sache in dem Stande wieder annehmen, in welchem sie sich zu der Zeit, da seine Weigerung zur Wissenschaft des Andern gelangt ist, befunden hat.

§. 163. Ueberhaupt hat derjenige Contrahent, welcher den mündlichen Vertrag zu erfüllen bereit war, in Ansehung der an den andern, welcher zurücktritt, zu leistenden Rückgabe durchgehends die Rechte eines redlichen Besitzers. (Tit. VII. §. 188. sqq.)

§. 164. Ist einem oder dem andern Theile auf Abschlag des mündlichen Vertrags etwas bezahlt worden, so muß der, welcher zurücktritt, vom Tage der empfangenen Zahlung, der andre aber, welcher den Contrakt zu erfüllen bereit war, vom Tage des ihm angekündigten gegenseitigen Rücktritts, landübliche Zinsen entrichten.

§. 165. Hat der mündliche Vertrag Handlungen zum Hauptgegenstande gehabt, und sind diese sämmtlich geleistet worden, so muß die Vergütung nach der mündlichen Abrede erfolgen.

§. 166. Sind die Handlungen nur zum Theil geleistet worden, und der Verpflichtete will durch Leistung der übrigen den Vertrag nicht vollständig erfüllen, so kann der Berechtigte von der mündlich verabredeten Vergütung so viel abziehen, als erforderlich ist, sich die noch rückständigen Leistungen zu verschaffen.

§. 167. Will hingegen der Berechtigte die Leistung der noch rückständigen Handlungen nicht annehmen, so muß der Werth der schon wirklich geleisteten nach den Gesetzen ausgemittelt und vergütet werden.

§. 168. Uebrigens finden aus einem bloß mündlichen Vertrage, wegen der von dem einen oder dem andern Theile verweigerten Erfüllung, keine Forderungen von Entschädigungen oder Interesse statt.

Was Rechtens sey, wenn der schriftliche Vertrag nicht mehr vorhanden ist.

§. 169. Ist ein schriftlich abgefaßter Vertrag verloren gegangen, so sind zur Ausmittelung seines Inhalts alle in den Gesetzen gebilligten Beweismittel zuläßig.

§. 170. Hat einer der Contrahenten den Verlust oder die Vernichtung des Instruments vorsetzlich veranlaßt, so wird die Angabe des andern von dem Inhalt so lange für richtig angenommen, bis das Gegentheil klar erwiesen ist.

6. Von gerichtlichen Verträgen.

§. 171. Blinde und Taubstumme müssen ihre schriftlichen Verträge gerichtlich aufnehmen lassen.

§. 172. Personen, die des Schreibens und Lesens unkundig oder durch einen Zufall am Schreiben verhindert sind, müssen in Fällen, wo es eines schriftlichen Contracts bedarf, solchen gerichtlich oder vor einem Justizcommissario errichten.

§. 173. Bey gemeinen Landleuten dieser Art ist die Aufnehmung vor den Dorfgerichten mit Zuziehung eines vereydeten Gerichtsschreibers hinreichend.

§. 174. Außergerichtliche auch schriftliche Verträge solcher Personen, bey welchen die §. 171. 172. 173. vorgeschriebne Form nicht beobachtet worden, werden den bloß mündlich geschloßnen gleich geachtet.

§. 175. Kann ein solcher Contrahent dem Protocoll oder Contract auch seine Namensunterschrift nicht eigenhändig beyfügen, so muß er das Instrument an der zur Unterschrift bestimmten Stelle mit Kreutzen oder einem andern gewöhnlichen Handzeichen bemerken.

§. 176. Unter diesen Zeichen muß der Richter oder Justizcommissarius gehörig attestiren, daß und warum sie von dem Contrahenten statt der Unterschrift gebraucht worden.

§. 177. Kann der Contrahent auch keine solche Zeichen beyfügen, so muß ein von ihm gewählter Beystand die Unterschrift in seinem Namen leisten; und daß dieses geschehen sey, von dem Richter oder Justizcommissario attestirt werden.

§. 178. Die unterlassene Beobachtung dieser Vorschriften (§. 175. 176. 177.) benimmt zwar für sich allein dem Vertrage noch nichts an seiner verbindlichen Kraft; der Richter oder Justizcommissarius aber wird wegen der daraus entstehenden Weitläufigkeiten und Kosten verantwortlich.

§. 179. Wer der Sprache, worin das Instrument abgefaßt werden soll, unkundig ist, wird einem, der nicht schreiben kann, gleich geachtet. (§. 172).

§. 180. Ist der Richter oder Justizcommissarius der Sprache eines solchen Contrahenten nicht kundig, so muß ein vereydeter Dollmetscher zugezogen werden.

§. 181. Vereinigen sich die Parteyen über einen unvereideten Dollmetscher, so muß dieses im Protocoll ausdrücklich bemerkt werden.

§. 182. Mit dem Hauptinstrument zugleich muß der Richter oder Justizcommissarius dem der Sprache unkundigen Contrahenten eine Uebersetzung desselben zur Unterschrift vorlegen. (§. 178.)

§. 183. Stimmt die Uebersetzung mit dem Original nicht überein, so gilt erstere zum Vortheil des Unkundigen.

§. 184. Die Unterlassung dieser Vorschriften (§. 180. 182.) macht zwar den Vertrag, wenn dessen Richtigkeit sonst nachgewiesen werden kann, nicht ungültig, wohl aber den Richter wegen Weitläufigkeiten und Kosten verantwortlich.

V. Von Verstärkung der Vertrage. 1.) durch Anerkenntniß.

§. 185. Derjenige, welcher sich schriftlich oder zum Protokoll zu einem mündlich geschlossenen Vertrage bekannt hat, kann, so weit als die Verabredungen aus diesem Anerkenntnisse erhellen, den Mangel der schriftlichen Abfassung nicht vorschützen.

§. 186. Durch das Anerkenntniß eines seiner Form nach rechtsbeständigen Vertrages werden diejenigen Einwendungen gehoben, welche sich auf den Mangel einer freyen oder ernstlichen Einwilligung beziehen.

§. 187. Doch muß das Anerkenntniß zu einer Zeit erfolgt seyn, wo das bey der ersten Schliessung des Vertrags entgegengestandene Hinderniß gehoben war.

§. 188. Alsdann erstreckt sich aber auch die Wirkung eines ohne Einschränkung erfolgten Anerkenntnisses bis auf die Zeit des geschlossenen Vertrags zurück.

§. 189. Solche Handlungen, woraus eine vollständige Kenntniß des Vertrags und zugleich die wiederholte Genehmigung des ganzen Inhalts deutlich erhellet, begründen ein stillschweigendes Anerkenntniß.

§. 190. Fehlt es an einer hinreichenden Kenntniß des Vertrages, so ist kein verbindliches Anerkenntniß vorhanden.

§. 191. Liegt in der Handlung nicht die Genehmigung des Vertrags nach seinem ganzen Inhalt, sordem nur eines Theils desselben, so kann die Wirkung des Anerkenntnisses auf die dadurch nicht genehmigten Theile keinesweges ausgedehnt werden.

§. 192. In wie fern ein wegen persönlicher Unfähigkeit eines Contrahenten ungültiger Vertrag durch desselben nachheriges Anerkenntniß zur Gültigkeit gelange, ist §. 37. 38. festgesetzt.

2.) durch Entsagung der Einwendungen.

§. 193. Eine im Contract nur in allgemeinen Ausdrücken geschehene Entsagung der Einwendungen hat keine rechtliche Wirkung.

§. 194. Auch solchen Einwendungen, welche den Vertrag von Anfang an ungültig machen, kann darin nicht entsagt werden.

§. 195. Ein Gleiches findet von Einwendungen statt, die sich auf ein Verbotsgesetz gründen.

§. 196. Solchen Einwendungen, die einem Dritten zu statten kommen, kann ein Contrahent zu dessen Nachtheil nicht entsagen.

§. 197. Andre Einwendungen, welchen im Contrakt ausdrücklich entsagt worden, können in der Folge nicht mehr vorgeschützt werden.

§. 198. Doch muß der Sinn und Inhalt der Einwendungen in dem Vertrage dergestalt ausgedrückt seyn, daß der Entsagende deutlich hat einsehen können, worauf er eigentlich Verzicht leiste.

§. 199. Durch eydliche Bestärkung erhält kein Vertrag mehrere Kraft, als ihm die Gesetze schon an sich beylegen. (Th. II. Tit. XX. Abschn XV.)

3.) durch gerichtliche Bestätigung.

§. 200. Gerichtliche Bestätigung ist bey Verträgen, nach gemeinen Rechten nicht nothwendig.

§. 201. Wo sie hinzukommt, begründet sie die Vermuthung, daß der Vertrag gesetzmäßig abgeschlossen worden.

§. 202. Gerichtliche Bestätigung setzt allemal ein gerichtliches Anerkenntniß der Contrahenten voraus.

§. 203. Die Erfüllung eines gerichtlich bestätigten Vertrags kann durch Einwendungen gegen die Gültigkeit und den Inhalt desselben, welche nicht sogleich klar gemacht worden, nicht aufgehalten werden.

§. 204. Die gerichtliche Bestätigung versteht sich jederzeit ohne Nachtheil der Rechte eines Dritten.

4.) durch Draufgabe.

§. 205. Draufgabe (Arrha) ist das, was als Zeichen des geschlossenen Vertrages entrichtet wird.

§. 206. Was auf Abrechnung der übernommenen Verbindlichkeit vorausgegeben worden, wird Angeld genannt.

§. 207. Wo die Gesetze oder der Vertrag selbst nicht ausdrücklich ein Andres bestimmen, ist die Draufgabe zugleich als Angeld anzusehen.

§. 208. Ist aber die Draufgabe von andrer Art als dasjenige, was der Gebende vermöge des Contrakts zu leisten hat, so hat dieselbe nicht die Eigenschaft eines Angeldes.

§. 209. Was wegen der Brautgeschenke, und bey dem Miethgeld des Gesindes Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. I. Abschn. II. Tit. V.)

§. 210. Der Empfänger der Draufgabe kann sich, durch Zurückstellung derselben von der übernommenen Verbindlichkeit nicht befreyen.

§. 211. Auch der Geber kann sich durch Aufopferung der Draufgabe von der Erfüllung des Vertrags nicht losmachen.

Was Rechtens sey

a) wenn die Draufgabe zugleich eine Wandelpön, oder

§. 212. Ist das Gegentheil, und daß gegen Verlust oder Ersatz der Draufgabe der Rücktritt von dem Vertrage statt finden solle, ausdrücklich verabredet, so vertritt die Draufgabe die Stelle einer Wandelpön. (§. 312. sqq.)

§. 213. Tritt in einem solchen Falle der Geber zurück, so behält der Empfänger die Draufgabe, kann aber keine weitere Entschädigung fordern.

§. 214. Tritt der Empfänger zurück, so muß der Geber mit Erstattung der Draufgabe statt der Entschädigung sich begnügen.

§. 215. Hat aber einer von beyden Theilen mit Erfüllung des Vertrags bereits den Anfang gemacht, so kann, wenn auch die Draufgabe wirklich als Wandelpön gegeben worden, dennoch weder der, welcher schon zum Theil erfüllt, noch der, welcher diese Erfüllung angenommen hat, wider den Willen des andern zurücktreten.

§. 216. In allen Fällen geht das Eigenthum der Draufgabe, mit allen seinen Wirkungen, sogleich auf den Empfänger über.

b) wenn sie keine Wandelpön ist.

§. 217. Ist von einer eigentlichen Draufgabe, die nicht als Wandelpön gegeben worden, die Rede, und der Vertrag geht durch die Schuld des Empfängers zurück, so hat der Geber die Wahl: ob er, außer der übrigen ihm zukommenden Entschädigung, die Draufgabe in Natur, so wie sie ist, zurücknehmen, oder den Werth, welchen sie zur Zeit der Uebergabe hatte, fordern wolle.

§. 218. Geht der Vertrag durch die Schuld des Gebers zurück, so verliert derselbe die Draufgabe.

§. 219. Doch muß ihm deren Werth auf die dem Empfänger noch etwa außerdem zu leistende Entschädigung zu gute gerechnet werden.

§. 220. Wird der Vertrag ohne besondres Verschulden eines oder des andern Theils rückgängig, so muß die Draufgabe, so wie sie alsdann ist, zurückgegeben und genommen werden.

§. 221. Ein Gleiches findet statt, wenn der Vertrag durch wechselseitige Einwilligung beyder Theile wieder aufgehoben wird, oder wegen Mangels der rechtlichen Erfordernisse nicht bestehen kann.

§. 222. Ist in diesen Fällen (§. 220. 221.) die Draufgabe nicht mehr vorhanden, so muß der Werth derselben, wie er zur Zeit des Empfangs gewesen ist, erstattet werden.

§. 223. Liegt der Mangel bloß in der Unterlassung der schriftlichen Abfassung, so hat es bey den Vorschriften §. 156. sqq. sein Bewenden.

§. 224. Hat jemand von einer Person, welcher die Gesetze die Fähigkeit, einen solchen Vertrag zu schließen, versagen, eine Draufgabe angenommen, so findet, zum Vortheil des Gebers, die Vorschrift des §. 217. Anwendung.

§. 225. In allen Fällen, wo von Erstattung einer Draufgabe, die in Gelde oder andern verbrauchbaren Sachen besteht, die Rede ist, muß statt der Rückgabe in Natur, eben so viel von derselben Art zurückgegeben werden.

VI. Nebenbestimmungen bey Verträgen

1.) Bedingung, Zweck, Bewegungsgrund.

§. 226. Die Contrahenten können die Rechte, welche sie einander einräumen, durch Beyfügung von Bedingungen, Zwecken, Bewegungsgründen, oder sonst, sowohl in dem Haupt- als in Nebenverträgen, nach Gutfinden bestimmen, erweitern, oder einschränken. (Tit. IV. §. 99. sqq.)

§. 227. Unerlaubte Bedingungen, welche nach den Gesetzen bey Willenserklärungen überhaupt nicht statt finden, entkräften einen jeden Vertrag, welchem sie beygefügt worden. (Tit. IV. §. 137.)

§. 228. Ist nicht der Hauptvertrag selbst, sondern nur eine gewisse Nebenbestimmung oder Abrede an eine solche unerlaubte Bedingung gebunden, so wird auch nur diese dadurch entkräftet.

§. 229. Daß ein Vertrag unter besondern Bedingungen geschlossen worden, wird, auch bey mündlichen gültigen Verträgen, nicht vermuthet.

2.) Zeit.

§. 230. Ist die Zeit der Erfüllung in dem Vertrage nicht bestimmt, so tritt, bey entstehendem Zweifel, die richterliche Bestimmung ein.

§. 23l. Dabey muß der Richter auf die wahrscheinliche Absicht der Parteyen bey dem Geschäfte; auf den Zweck, wozu der, dem etwas geleistet werden soll, sich solches vorbedungen hat; und auf die übrigen bey Schliessung des Vertrags vorgewalteten Umstände Rücksicht nehmen.

§. 232. Niemand kann die Erfüllung eines ohne nähere Zeitbestimmung geschloßnen lästigen Vertrages eher fordern, als bis er selbst, den Vertrag von seiner Seite zu erfüllen, bereit und im Stande ist.

§. 233. Bey einem bloßen wohlthätigen Vertrage hängt die unbestimmt gebliebene Zeit der Erfüllung von dem Verpflichteten ab, so weit nur durch den Verzug das dem andern eingeräumte Recht nicht wieder vereitelt wird.

§. 234. Bey einem Vertrage, zu dessen Erfüllung besondre Kunst- oder Sachkenntniß gehört, muß die ermangelnde Zeitbestimmung von dem Richter nach dem Gutachten der Sachverständigen ergänzt werden.

§. 235. Ist durch unbestimmte Ausdrücke eine nahe Zeit der Erfüllung angedeutet worden, so kann letztere zu jeder Zeit gefordert werden.

§. 236. Ist die Erfüllung in unbestimmten Ausdrücken, nach Möglichkeit, oder nach Gelegenheit versprochen worden, und die Verbindlichkeit entsteht an sich nicht aus dem Vertrage allein, sondern es war schon vor dem Vertrage ein rechtlicher Grund dazu vorhanden, so tritt, der zweifelhaften Ausdrücke ungeachtet, dennoch die richterliche Bestimmung nach obigen Vorschriften (§. 230-234.) ein.

§. 237. Ist aber die Verbindlichkeit an sich bloß durch den Vertrag erst begründet worden, und in diesem die Erfüllung in dergleichen unbestimmten Ausdrücken versprochen, so hängt die Zeit derselben von der Bestimmung des Verpflichteten lediglich ab.

§. 238. In diesem letztern Falle, ingleichen, wenn die Zeit der Erfüllung der Willkühr des Verpflichteten ausdrücklich überlassen ist, findet die Anstellung einer Klage darauf erst nach dem Tode des Verpflichteten statt.

§. 239. Inzwischen darf der Verpflichtete nichts vornehmen, was dahin abzielt, die Erfüllung des Vertrages unmöglich zu machen.

§. 240. Kann der Vertrag, vermöge der Natur des Gegenstandes, nach dem Tode des Verpflichteten nicht mehr erfüllt werden, so verliert derselbe durch das vor der Erfüllung erfolgende Absterben des Verpflichteten seine Kraft.

§. 241. Vor Ablauf des im Vertrage bestimmten Zeitraums kann, wider den Willen eines oder des andern Theils, die Erfüllung weder gefordert, noch geleistet werden.

§. 242. Werden Vertrag, ohne des Andern Genehmigung, vor der bestimmten Zeit erfüllt, haftet, bis zum Ablauf des Termins, für alle die Sache treffenden Zufälle.

§. 243. Eine zu früh geleistete Handlung wird für nicht geleistet angesehen, und muß zur bestimmten Zeit wiederholt, oder wenn dieses nicht geschehen kann, der Berechtigte schadlos gehalten werden.

§. 244. In so fern jedoch der Berechtigte aus der zu früh geleisteten Handlung Vortheile gezogen hat, muß er sich dieselben auf die Erfüllung oder auf die ihm zukommende Entschädigung anrechnen lassen.

§. 245. Ueberhaupt kann der Berechtigte, welcher die Erfüllung ohne Vorbehalt angenommen hat, sich des Emwands, daß sie zu früh geleistet worden, in der Folge nicht mehr bedienen.

§. 246. Der Verpflichtete, welcher die Erfüllung vor Ablauf des bestimmten Termins freywillig geleistet hat, kann dieselbe unter dem Vorwande, daß sie zu früh geleistet worden, nicht zurücknehmen.

3.) Ort.

§. 247. Die im Vertrage ermangelnde Bestimmung des Orts der Erfüllung muß bey entstehendem Streite von dem Richter nach der Natur des Geschäfts, und der deutlich erhellenden Absicht der Contrahenten, ergänzt werden.

§. 248. Kann der Streit nach dieser Regel nicht entschieden, und soll nach dem Vertrage etwas gegeben werden, so muß die Ablieferung an dem Orte, wo der Berechtigte zur Zeit des geschlossenen Vertrags gewohnt hat, erfolgen.

§. 249. Bey blos wohlthätigen Verträgen aber kann der Berechtigte die Erfüllung nur da, wo der Verpflichtete sich aufhält, fordern.

§. 250. Ist bloß von einer zu leistenden Handlung die Rede, so wird im Mangel anderer Bestimmungen der Ort, wo der Verpflichtete zur Zeit des geschlossenen Vertrags gewohnt hat, für den Ort der Erfüllung angesehn.

§. 251. Wenn mehrere Oerter zur Erfüllung bestimmt sind, so hat im zweifelhaften Falle der Verpflichtete die Wahl, an welchem derselben er erfüllen wolle.

VII. Auslegungsregeln.

§. 252. Die bey Willenserklärungen überhaupt vorgeschriebenen Auslegungsregeln gelten auch bey Verträgen. (Tit. IV. §. 65-74.)

§. 253. Im zweifelhaften Falle ist mehr auf das zu sehen, was der Verpflichtete versprochen, als was der Berechtigte angenommen hat.

§. 254. Wenn nach gepflogenen Traktaten und verschiedenen wechselseitig abgegebenen Erklärungen ein Vertrag unter Abwesenden würklich zu Stande gekommen, gleichwohl aber es zweifelhaft ist, nach welcher der verschiedenen Erklärungen der Vertrag eigentlich geschlossen sey, so muß auf diejenige, durch die derselbe seine Vollendung zuerst erhalten hat, Rücksicht genommen werden (§. 79.)

§. 255. Ist nicht auszumitteln, welches die frühere Erklärung sey, so ist der Vertrag nach dem mindern Gebot desjenigen, bey dessen Verbindlichkeit der Zweifel obwaltet, für abgeschlossen zu achten.

§. 256. Ist ein Contrakt nach Maaß und Gewicht geschlossen, so wird vermuthet, daß dasjenige gemeynt sey, welches an dem Orte, wo die Uebergabe geschehen soll, eingeführt ist.

§. 257. Ist bey einer Geldsumme die Münzsorte nicht ausgedrückt, so wird im zweifelhaften Falle die an dem Orte, wo die Zahlung geschehen soll, gangbare Münzsorte verstanden.

§. 258. Ueberhaupt aber ist anzunehmen, daß dergleichen Vertrag auf Silbercourant geschlossen worden.

§. 259. Nur in Fällen, wo es keines schriftlichen Contrakts bedarf, ist der Beweis, daß eine andere Münzsorte verabredet worden, zuläßig.

§. 260. Wenn die Absicht, freygebig zu seyn, nicht klar ist, so wird vorausgesetzt, daß keiner mehr habe geben, oder leisten wollen, als ihm von dem andern Theile vergütet worden.

§. 261. Wenn ein Contrahent alle Gefahr und Schäden übernommen hat, so sind auch die ungewöhnlichsten Zufälle darunter zu verstehen.

§. 262. Wenn ein jüngerer Vertrag sich auf einen älteren bezieht, so ist anzunehmen, daß letzterer nur in den durch den Jüngern Vertrag klar bestimmten Stücken hat abgeändert werden sollen.

§. 263. Undeutliche Stellen eines ausgefertigten Contracts müssen nach dem deutlichen Inhalte der vorhergegangenen Punctation erklärt werden.

§. 264. Ist aber eine in der Punctation enthaltene Verabredung, in dem hiernächst ausgefertigten förmlichen Contracte deutlich geändert, so gilt nur das, was in dem Contracte enthalten ist.

§. 265. Sind Verabredungen, die in der Punctation enthalten waren, in dem förmlichen Contracte ganz übergangen worden, so werden sie für aufgehoben geachtet.

§. 266. Kann ein Vertrag nach vorstehenden Regeln nicht erklärt werden, so ist derselbe gegen den auszulegen, der in seiner Willensäußerung zweydeutiger eines verschiedenen Sinnes fähiger Ausdrücke sich bedient hat.

§. 267. Besonders ist die Auslegung gegen den zu machen, welcher ungewöhnliche Vortheile begehrt, die in Verträgen dieser Art nicht eingeräumt zu werden pflegen.

§. 268. Wenn alle übrige Auslegungsregeln nicht zutreffen, so muß die zweifelhafte Stelle so erklärt werden, wie es dem Verpflichteten am wenigsten lästig ist.

§. 269. Bloß wohlthätige Verträge sind, im zweifelhaften Falle, allemal zur Erleichterung des Verpflichteten auszudeuten.

VIII. Erfüllung der Verträge.

§. 270. In der Regel müssen die Verträge nach ihrem ganzen Inhalt erfüllt werden.

§. 271. Wer die Erfüllung eines Vertrags fordert, muß nachweisen, daß er demselben von seiner Seite eine Genüge geleistet habe, oder warum er dazu erst in der Folge verbunden sey.

§. 272. In wie fern der, welcher auf Erfüllung anträgt, inzwischen für das, was er leisten soll, Sicherheit bestellen, oder das, was er zu geben hat, gerichtlich niederlegen müsse, ist nach dem Inhalte des Vertrags, und nach den übrigen Umständen der Sache und Person zu beurtheilen.

§. 273. Ist eine durchaus bestimmte Sache (Individuum) versprochen worden, so kann, statt derselben, dem, welcher sie zu fordern hat, keine andere aufgedrungen werden.

§. 274. Ist nur eine aus mehrern bestimmten Sachen versprochen worden, so hat in der Regel der Verpflichtete die Wahl, welche er geben wolle.

§. 275. Ist eine bloß nach ihrer allgemeinen Gattung bezeichnete Sache (Genus) versprochen worden, so muß eine Sache von mittlerer Art und Güte gegeben werden.

§. 276. Wer eine Handlung zu leisten schuldig ist, kann dazu durch gerichtliche Zwangsmittel, nach Vorschrift der Prozeßordnung angehalten werden.

Versehen.

§. 277. Wer bey Erfüllung eines Vertrages ein grobes Versehen sich zu Schulden kommen läßt, ist in allen Fällen zum Schadensersatz verbunden.

§. 278. Haben beyde Theile unmittelbar aus dem Vertrage selbst Vortheile zu erwarten, so sind beyde auch aus einem mäßigen Versehen welchselseitig verpflichtet.

§. 279. Hat nur Ein Theil aus dem Vertrage selbst Vortheil zu erwarten, so ist er auch für ein geringes Versehen zu haften schuldig.

§. 280. Wer aus dem Vertrage gar keinen unmittelbaren Nutzen zu hoffen hat, bleibt nur für sein grobes Versehen verantwortlich.

§. 281. Wer eine Handlung übernommen hat, welche besondre Sach- oder Kunstkenntnisse voraussetzt, muß bey Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit auch das geringste Versehen vertreten.

§. 282. In wie fern diese Regeln bey einzelnen Verträgen Ausnahmen leiden, ist gehörigen Orts festgesetzt.

§. 283. Auch steht den Contrahenten frey, die Grade des Versehens, zu welchem sie sich gegenseitig verpflichten wollen, in dem Vertrage anders zu bestimmen.

§. 284. Was wegen des bey Erfüllung des Vertrages zu vertretenden Grades der Schuld Rechtens ist, gilt auch auf den Fall, wenn einer der Contrahenten bey Abschließung des Vertrags die ihm obliegenden Pflichten vernachläßigt hat.

Interesse.

§. 285. Wer bey Abschließung oder Erfüllung des Vertrags seine Pflichten vorsetzlich, oder aus grobem Versehen, verletzt hat, muß dem Andern sein ganzes Interesse vergüten.

§. 286. Aller Nachtheil, welcher für jemand daraus entstanden ist, daß der Andere seinen Pflichten gegen ihn nicht nachgekommen, wird unter dem Interesse begriffen.

§. 287. Es wird also bey Bestimmung des Interesse nicht bloß auf den wirklichen Schaden, sondern auch auf den durch Nichterfüllung des Contracts entgangenen Vortheil Rücksicht genommen. (Tit. VI. §. 5. 6.)

§. 288. Im Fall eines mäßigen oder geringen Versehens darf in der Regel nur der wirkliche Schaden ersetzt werden.

§. 289. Doch müssen Kunst- und Sachverständige auch alsdann das volle Interesse vergüten.

§. 290. Wer gewarnt worden, daß von seiner übernommenen Handlung besondere und ungewöhnliche Vortheile für den Andern abhängen, wird in Ansehung der zu leistenden Vertretung, einem Kunst- und Sachverständigen gleich geachtet.

§. 291. Wenn jemand eine Handlung, zu deren Unterlassung er ausdrücklich verpflichtet worden, dennoch begeht, so muß er dem Andern für das ganze Interesse haften.

Conventionalstrafen.

§. 292. Das Interesse, welches ein Contrahent dem andern bey nicht gehörig geleisteter Erfüllung des Vertrags zu vergüten hat, kann durch Verabredung einer Strafe im voraus bestimmt werden.

§. 293. Wo dergleichen Strafe festgesetzt worden, da findet die Forderung eines höheren Interesse nicht statt.

§. 294. Ist aber die Strafe nur auf eine gewisse Art des Schadens, welcher aus der Nichterfüllung des Vertrags entsteht, gerichtet, so bleibt es in Ansehung anderer Arten und Fälle bey den Vorschriften der Gesetze.

§. 295. War die Strafe nur auf die Zögerung in der Erfüllung gesetzt, so ist der andere Theil bey seinem Anspruch auf dasjenige Interesse, welches aus der gänzlichen Nichterfüllung entsteht, an diese Bestimmung nicht gebunden.

§. 296. War hingegen die Strafe auf die gänzliche Nichterfüllung gesetzt, so darf in Fällen, wo nur ein Theil des Vertrags unerfüllt geblieben, oder nur in der Art, der Zeit, oder dem Orte der Erfüllung gefehlt ist, nicht die Strafe, sondern nur das erweisliche Interesse geleistet werden.

§. 297. Zu körperlichen, die Freyheit, oder die Ehre verletzenden Strafen kann niemand durch Verträge sich verpflichten.

§. 298. Ist eine Handlung zur Strafe gesetzt, welche selbst kein Gegenstand eines Vertrags seyn kann, so ist die Verabredung, in so fern sie die Strafe betrift, nichtig.

§. 299. Wie viel bey Anlehnen Conventionalstrafe vor bedungen werden dürfe, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XI. §. 825.)

§. 300. Bey andern Verträgen hängt zwar die Bestimmung der Strafe von der Verabredung der Parteyen ab.

§. 301. Wird jedoch dadurch der doppelte Betrag des wirklich auszumittelnden Interesse überstiegen, so muß der Richter die Strafe bis auf diesen doppelten Betrag ermäßigen.

§. 302. Ist das Interesse gar keiner Schätzung fähig, so hat es bey dem verabredeten Betrage der Strafe lediglich sein Bewenden.

§. 303. Ein Gleiches findet statt, wenn die Strafe zur Verhütung eines Verbrechens, woraus dem andern Theile ein besonderer Nachtheil entstehen könnte, verabredet worden.

§. 304. Auf den Fall der nicht gehörig entrichteten Strafe darf weder eine fernere Conventionalstrafe festgesetzt, noch Verzinsung vorbedungen werden.

§. 305. Wenn nicht ein Andres verabredet worden, ist die Strafe verfallen, so bald der Verpflichtete sich einer Zögerung schuldig macht.

§. 306. Ist die Strafe einmal verwirkt, so kann sie durch spätere Erfüllung des Vertrags nicht mehr abgewendet werden.

§. 307. Hat jedoch der Andre die nachherige Erfüllung ganz oder zum Theil ohne Vorbehalt angenommen, so kann er auf die Conventionalstrafe nicht ferner antragen.

§. 308. Soll die verabredete Conventionalstrafe einem Dritten zufallen, so hat dieser nicht eher ein Recht, sie zu fordern, als bis der Contrahent, zu dessen Sicherheit sie bedungen worden, auf deren Entrichtung anträgt.

§. 309. Der Dritte selbst kann also auf Erlegung der Conventionalstrafe, auch wenn er sie acceptirt hätte, niemals klagen.

§. 310. In allen Fällen, wo auf Erfüllung des Vertrags nicht geklagt werden kann, findet auch die Forderung einer Conventionalstrafe nicht statt.

§. 311. Dagegen befreyt die Erlegung der Strafe keineswegs von der Erfüllung des Vertrags.

§. 312. Ist aber ausdrücklich verabredet, daß der Verpflichtete durch Erlegung der Strafe von seiner Verbindlichkeit frey werden solle, so ist die Strafe für eine Wandelpön zu achten.

§. 313. Auch eine solche Strafe, wodurch das Interesse des andern Theils, auf den Fall, wenn der Vertrag ganz rückgängig werden sollte, bestimmt wird, ist, wenn nicht ein andres aus der Verabredung selbst hervorgeht, für eine Wandelpön anzusehn.

§. 314. Ist eine Wandelpön verabredet, so hat der Verpflichtete die Wahl: ob er den Vertrag erfüllen oder die Strafe entrichten wolle.

§. 315. Wer mit der Erfüllung schon den Anfang gemacht hat, kann wider den Willen des Andern auch gegen Erlegung der Strafe nicht mehr zurücktreten.

§. 316. Wer sich einmal schriftlich erklärt hat, statt der Erfüllung des Vertrags, die Wandelpön zu erlegen, kann sich wider den Willen des Andern zur Erfüllung nicht mehr erbieten.

Gewährsleistung.

§. 317. Auch die Leistung der Gewähr gehört zur Erfüllung eines Vertrags.

§. 318. Bey allen lästigen Verträgen, wo nicht besondere Gesetze oder ausdrückliche Verabredungen ein Anderes mit sich bringen, muß ein Theil dem andern dafür haften, daß sich derselbe der gegebnen Sache, nach der Natur und dem Inhalt des Vertrags, bedienen könne.

a)         wegen fehlender Eigenschaften überhaupt.

§. 319. Er muß die bey der Sache gewöhnlich vorausgesetzten, und die im Contract ausdrücklich vorbedungenen Eigenschaften vertreten.

§. 320. Liegt an dem Geber die Schuld, daß sich der Empfänger der gegebnen Sache, nach der Natur und dem Inhalte des Vertrags, nicht bedienen kann, so muß er den Empfänger schadlos halten. (§. 285-291)

§. 321. Ist die Unmöglichkeit, sich der Sache solchergestalt zu bedienen, durch eignes auch nur geringes Versehen des Empfängers entstanden, so kann derselbe von dem Geber keine Vertretung fordern.

§. 322. Ein Gleiches findet in der Regel auch alsdann statt, wenn die Unmöglichkeit nach erfolgter Uebergabe durch einen bloßen Zufall, oder durch unabwendbare Gewalt und Uebermacht entstanden ist. (Tit. XXI.)

b)         wegen der Ansprüche eines Dritten.

§. 323. Auch wegen der Ansprüche eines Dritten auf die vermöge des Vertrags gegebne Sache muß der Geber nach §. 320. Vertretung leisten, in so fern der Empfänger dadurch sich der Sache nach der Natur und dem Inhalte des Vertrags zu bedienen gehindert wird.

§. 324. Nähere Bestimmungen darüber sind bey den verschiedenen Arten der Verträge festgesetzt.

c)         wegen fehlender vorbedungner Eigenschaften.

§. 325. Fehlen der Sache ausdrücklich vorbedungne Eigenschaften, so ist der Empfänger auf die Gewährung derselben anzutragen berechtigt.

§. 326. Kann der Geber die fehlende Eigenschaft nicht gewähren, so kann der Uebernehmer von dem Contracte wieder abgehn.

§. 327. Er muß aber alsdann die Sache in dem Stande, in welchem er sie empfangen hat, zurückgeben.

§. 328. Kann oder will er dieses nicht, so hat es bey dem Contract sein Bewenden, und der Empfänger kann von dem Geber nur so viel an Vergütung fordern, als die Sache wegen der fehlenden Eigenschaft weniger werth ist.

d)         wegen fehlender gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften.

§. 329. Fehlen der Sache solche Eigenschaften, die dabey gewöhnlich vorausgesetzt werden, so finden die Vorschriften des vierten Titels §. 81. 82. Anwendung.

§. 330. Ist also der Fehler in die Augen fallend, und der Empfänger hat die Sache, ohne denselben ausdrücklich zu rügen, übernommen, so kann er weder vom Vertrage zurücktreten, noch Vergütung fordern.

§. 331. Ist aber der Fehler nicht in die Augen fallend, so findet alles statt, was von dem Mangel einer solchen Eigenschaft, deren Gewährung ausdrücklich versprochen worden, §. 325-328. vorgeschrieben ist.

§. 332. Wenn nicht erhellet, daß der Fehler der Sache schon bey der Uebernehmung derselben vorhanden gewesen, so wird angenommen, daß er erst nach dieser Zeit entstanden sey.

e)         wegen der Sache anklebender Lasten.

§. 333. Wegen solcher Lasten, die einer Sache derselben Art gewöhnlich ankleben, findet in der Regel keine Vertretung statt.

§. 334. Ist jedoch die Freyheit von einer gewissen Last ausdrücklich vorbedungen worden, und es findet sich, daß die Sache dennoch damit behaftet sey, so gelten alle Vorschriften, welche für den Fall, wenn eine ausdrücklich zu gewähren versprochne Eigenschaft ermangelt, §. 325-328. ertheilt worden.

§. 335. Ist die Sache mit einer für Sachen derselben Art ungewöhnlichen Last behaftet, so finden die wegen des Mangels einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft §. 329. 330. 331. gegebnen Vorschriften Anwendung.

§. 336. Nähere Bestimmungen deshalb sind bey den verschiednen Arten der Verträge festgesetzt.

§. 337. In allen Fällen, wo der Uebernehmer einer Sache dieselbe wegen fehlerhafter Beschaffenheit zurückgiebt, ist er wegen der genoßnen Früchte, wegen Verbesserungen und Verschlimmerungen, auch sonst überall, als ein redlicher Besitzer anzusehen. (Tit. VII. §. 188. sqq.)

§. 338. Doch darf auch ein solcher Uebernehmer sich mit dem Schaden des Andern nicht bereichern.

f) bey einem Inbegrif von Sachen.

§. 339. Ist der Vertrag über einen Inbegriff von Sachen geschlossen worden, so kann wegen der Fehler einzelner Stücke davon nicht wieder abgegangen werden.

§. 340. Ist aber ein oder andres einzelnes Stück dergestalt fehlerhaft, daß dadurch der vertragsmäßige Gebrauch eines solchen Stücks gänzlich verhindert wird, so kann dafür Schadloshaltung gefordert werden.

§. 341. Sind die Fehler einzelner Stücke so beschaffen, daß dadurch der vertragsmäßige Gebrauch des ganzen Inbegriffs vereitelt wird, so kann der Uebernehmer von dem Vertrage wieder abgehn.

§. 342. Ist zwar über mehrere Stücke zusammen, aber nicht ausdrücklich als über einen Inbegriff contrahirt worden, so finden in Ansehung jedes einzelnen Stückes die obigen Vorschriften §. 317. sqq. Anwendung.

Zeit, binnen welcher die Gewährleistung gefordert werden muß.

§. 343. Die Rechte, welche dem Uebernehmer einer Sache wegen natürlicher die Sache selbst betreffender Fehler zukommen, muß derselbe, bey Landgütern innerhalb Dreyer Jahre, bey städtischen Grundstücken innerhalb Eines Jahres, bey beweglichen Sachen aber innerhalb Sechs Monathe, nach dem Empfang der Sache, ausüben.

§. 344. Wegen solcher Mängel hingegen, welche nicht die Sache selbst, sondern nur äußere Eigenschaften, Befugnisse oder Lasten derselben betreffen, muß der Uebernehmer seine Rechte bey Landgütern innerhalb Eines Jahres, bey städtischen Grundstücken innerhalb Sechs, und bey beweglichen Sachen innerhalb Dreyer Monathe, nach der von dem Mangel erlangten Kenntniß, geltend machen.

§. 345. Läßt der Uebernehmer diese Fristen verstreichen, ohne die Klage wider den Geber gerichtlich anzumelden, so geht sein Recht verloren.

Gewährsleistung bey gewagten Verträgen.

§. 346. In so weit als ein künftiges Ungewisses Ereigniß der Gegenstand des Vertrags ist, findet dabey der Einwand der Verletzung wegen fehlerhafter Beschaffenheit der künftigen Sache nicht statt.

§. 347. Ist aber eine gewisse Beschaffenheit ausdrücklich vorbedungen worden, so muß dieselbe gewährt oder vertreten werden.

§. 348. Der Gewährsleistung können die Parteyen überhaupt gültig entsagen.

IX. Aufhebung der Verträge.

§. 349. Jeder Betrug, wodurch jemand zur Errichtung eines Contrakts verleitet worden, berechtigt den Betrognen, davon wieder abzugehen.

1) Wegen Betrugs.

§. 350. Er kann aber auch bey dem Vertrage stehen bleiben, und nur den Ersatz des durch den Betrug ihm verursachten Schadens fordern.

§. 351. Will er letzteres, so muß ihm der Betrüger das ganze Interesse vergüten. (§. 286. 287.)

§. 352. Will er aber von dem Vertrage abgehen, so muß ihm der Betrüger alles, was ihm auf Rechnung des Vertrags gegeben oder geleistet worden, ersetzen, und alle davon gezognen Nutzungen herausgeben.

§. 353. Auch wegen Verbesserungen, Verschlimmerungen, und sonst, wird der Betrüger als ein unredlicher Besitzer angesehen. (Tit. VII. §. 222. sqq.)

§. 354. Der Betrogene hingegen darf das, was ihm auf Rechnung des Vertrags gegeben worden, nur in dem Stande, in welchem es sich alsdann befindet, zurückliefern.

§. 355. Bey dieser Rücklieferung hat er alle Rechte und Pflichten eines redlichen Besitzers. (Tit. VII. §. 188. sqq.)

§. 356. Doch bleibt auch der Betrogne dem Betrüger für das, was er auf Rechnung des Vertrags erhalten, oder genossen hat, in so weit verhaftet, als es in seinen Nutzen wirklich verwendet worden. (Tit. XIII. Sect. III.)

§. 357. Sind von beyden Seiten Betrügereien vorgefallen, so besteht der Vertrag, und keiner von beyden kann gegen den Andern auf Entschädigung klagen.

§. 358. Ist der Vertrag zwar nicht durch Betrug veranlaßt, aber doch der eine Theil dabey von dem andern zu einem solchem Irrthum, welcher die Willenserklärung gänzlich entkräftet, (Tit. IV. §. 75. sqq.) betrüglich verleitet worden, so finden die obigen Vorschriften (§. 349-356.) ebenfalls Anwendung.

§. 359. Ist hingegen der Irrthum, wozu der Betrogne verleitet worden, nicht so beschaffen, daß dadurch die Willenserklärung wegen des Hauptgeschäftes entkräftet werden kann, so ist dennoch der Betrüger zur vollständigen Schadloshaltung verpflichtet. (§. 286. 287.)

2) wegen Unmöglichkeit der Erfüllung.

§. 360. Kann der Versprechende durch eigne Schuld dem Andern das Versprochene nicht geben oder leisten, so muß er für das Interesse nach Verhältniß seiner eintretenden Verschuldung haften. (§. 277. sqq.)

§. 361. Hat ihm aber der Andre die Erfüllung seines Versprechens selbst unmöglich gemacht, so wird er von seiner Verbindlichkeit frey, und kann seines Orts Entschädigung fordern.

§. 362. Fällt beyden Theilen bey der eingetretnen Unmöglichkeit ein gleicher Grad der Verschuldung zur Last, so muß jeder dem Andern den unmittelbar daraus entstehenden Schaden ersetzen.

§. 363. Wegen des mittelbaren Schadens aber findet gegenseitig kein Anspruch statt.

§. 364. Entsteht die Unmöglichkeit, den geschloßnen Vertrag zu erfüllen, durch einen Zufall, oder durch unabwendbare Gewalt und Uebermacht, so wird der Vertrag für aufgehoben angesehn.

§. 365. Alsdann muß jeder Theil dasjenige, was ihm von dem andern in Erwartung der gegenseitigen Erfüllung gegeben oder geleistet worden, zurückgeben oder vergüten.

§. 366. Dabey ist der Zurückgebende als ein redlicher Besitzer anzusehn.

§. 367. Doch kann kein Theil durch einen solchen Zufall mit dem Schaden des Andern etwas gewinnen.

§. 368. Der also, welcher die Sache zurückgiebt, muß dem Andern so viel vergüten, als er daraus in seinen Nutzen wirklich verwendet hat.

§. 369. Ist zwar nicht die Erfüllung des Vertrags, aber doch die darin bestimmte Art der Erfüllung unmöglich, und diese Unmöglichkeit ist durch die Schuld des Verpflichteten, oder durch einen in dessen Person sich ereigneten Zufall entstanden; so ist der Berechtigte eine andere Erfüllungsart zu wählen befugt.

§. 370. Kann die bestimmte Erfüllungsart durch die Schuld des Berechtigten, oder wegen eines in dessen Person sich ereigneten Zufalls, nicht statt finden, so steht die Wahl einer anderweitigen Erfüüungsart dem Verpflichteten zu.

§. 371. In beyden Fällen muß der, an welchem es liegt, daß die Erfüllung auf die bestimmte Art nicht erfolgen kann, den Andern wegen des aus der Veränderung entstehenden Nachtheils schadlos halten.

§. 372. Doch kann kein Theil durch diese Veränderung sich mit dem Schaden des Andern einen Vortheil verschaffen, welchen er, wenn der Vertrag auf die bestimmte Art erfüllt worden wäre, nicht erhalten haben würde.

§. 373. Entsteht die Unmöglichkeit der im Vertrage bestimmten Erfüllungsart durch einen bloßen Zufall, so finden die auf den Fall einer Unmöglichkeit der Erfüllung überhaupt gegebene Vorschriften §. 364- 368. Anwendung.

§. 374. Ist die Erfüllungsart durch eingetretene Umstände nicht unmöglich gemacht, sondern bloß erschwert worden, so kann dieses den Verpflichteten von seiner Schuldigkeit nicht befreyen.

§. 375. Ist aber durch eine zufällige Veränderung der Umstände die bestimmte Erfüllungsart mit einer unvorhergesehenen Gefahr verbunden worden, so muß der Berechtigte, wenn er dennoch auf dieser Erfüllungsart besteht, die Gefahr übernehmen.

§. 376. Doch kann der Verpflichtete zur Erfüllung auf die bestimmte Art gar nicht angehalten werden, wenn damit eine wahrscheinliche Gefahr des Lebens, der Gesundheit, oder der Freyheit für ihn verbunden seyn würde.

3)         wegen veränderter Umstände.

§. 377. Außer dem Fall einer wirklichen Unmöglichkeit, kann wegen veränderter Umstände, die Erfüllung eines Vertrags in der Regel nicht verweigert werden.

§. 378. Wird jedoch durch eine solche unvorhergesehene Veränderung die Erreichung des ausdrücklich erklärten, oder aus der Natur des Geschäfts sich ergebenden Endzwecks beyder Theile unmöglich gemacht, so kann jeder derselben von dem noch nicht erfüllten Vertrage wieder abgehn.

§. 379. Ein Theil kann alsdann von dem andern nur in so fern Entschädigung fordern, als die Veränderung der Umstände durch dessen freye Handlung bewirkt worden.

§. 380. Wird durch die Veränderung der Umstände nur der ausdrücklich erklärte oder sich von selbst verstehende Zweck des einen Theils ganz vereitelt, so kann derselbe zwar von dem Vertrage zurücktreten;

§. 381. Er muß aber, wenn die Veränderung in seiner Person sich ereignet hat, den Andern vollständig entschädigen.

§. 382. Ist die Veränderung in der Person des Andern erfolgt, so kann in der Regel keiner von beyden Theilen Entschädigung fordern.

§. 383. Doch muß der Zurücktretende diese Entschädigung leisten, wenn er selbst den Andern in diese veränderten Umstände gesetzt hat.

§. 384. Dagegen kann der Zurücktretende Schadloshaltung verlangen, wenn der Andre die in seiner Person sich zugetragene Veränderung durch seine eigene freye Handlung veranlaßt hat.

4)         durch wechselseitige Einwilligung.

§. 385. Durch wechselseitige Einwilligung kann ein zwar schon geschlossener, aber noch nicht erfüllter Vertrag wieder aufgehoben werden.

§. 386. Ist der Vertrag noch von keiner Seite erfüllt, und erfolgt weiter nichts, als daß beyde Theile ihre Einwilligung, davon wieder abzugehen, äußern, so ist eine mündliche Erklärung hinreichend.

§. 387. Doch muß die Cassation des über den Vertrag aufgenommenen schriftlichen Instruments hinzukommen.

§. 388. Ist der Vertrag schon von einer Seite erfüllt, oder werden der Einwilligung in dessen Aufhebung Bedingungen oder Nebenabreden hinzugefügt, so muß in so weit, als zur Errichtung des Vertrags die schriftliche Abfassung nothwendig ist, auch die Aufhebung desselben schriftlich erklärt werden.

§. 389. In so fern als ein Vertrag gerichtlich geschlossen werden muß, muß auch dessen Aufhebung gerichtlich erfolgen.

§. 390. War der Vertrag in seinen wesentlichen Theilen von beyden Seiten schon erfüllt, so ist dessen durch wechselseitigen Consens erfolgende Wiederaufhebung für einen neuen Vertrag zu achten.

§. 391. So lange einem zum Besten eines Dritten geschlossenen Vertrage der Dritte selbst noch nicht beygetreten ist, wird zur Wiederaufhebung des Vertrags die Einwilligung desselben nicht erfordert. (§. 75. sqq.)

§. 392. Hat aber jemand durch seinen für einen Dritten, vermöge obhabender Pflichten, gültig geschlossenen Vertrag demselben schon ein wirkliches Recht erworben, so kann er ihm dieses Recht durch seinen Consens in die Wiederaufhebung des Vertrages nicht entziehn.

5) wegen Mangels der Erfüllung von der andern Seite.

§. 393. Die von der einen Seite geweigerte oder nicht gehörig geleistete Erfüllung des Vertrags berechtigt den Andern in der Regel noch nicht, von dem Vertrage selbst wieder abzugehn.

§. 394. Vielmehr steht ihm nur frey, den Gegentheil zu der versprochenen Erfüllung, und zu der nach den Gesetzen ihm zukommenden Enschädigung, durch den Richter anzuhalten.

§. 395. Sind die Parteyen über den eigentlichen Sinn und Umfang der im Contrakt übernommenen Verbindlichkeiten uneins, so muß der Streit durch den Richter entschieden, und sodann die Erfüllung, dieser Entscheidung gemäß, geleistet und angenommen werden.

§. 396. Ist der Inhalt des Vertrags klar; der eine Theil aber weigert die Erfüllung seiner darin übernommenen Verbindlichkeiten, aus dem Grunde, weil der andre die seinigen nicht gehörig erfüllt habe, oder solchergestalt nicht erfüllen könne; so muß dieser Weigerungsgrund gerichtlich untersucht werden.

§. 397. Wird derselbe rechtskräftig verworfen, so hat derjenige, welcher auf die Erfüllung antrug, die Wahl: ob er nunmehr ferner darauf bestehn, und mit dem Ersatz des aus der ungegründeten Weigerung entstandenen Schadens sich begnügen, oder von dem Vertrage ganz zurücktreten wolle.

§. 398. Tritt er zurück, so muß derjenige, welcher die Erfüllung seiner contractmäßigen Verbindlichkeit ohne rechtlichen Grund verweigert hat, außer dem Ersatz des durch seine Weigerung entstandenen Schadens, auch noch alle Lasten eines unredlichen Besitzers, bey der Rückgabe der auf Rechnung des Contrakts bereits empfangenen Sache, übernehmen.

§. 399. Wird aber die Weigerung desjenigen, der zur Erfüllung aufgefordert worden, durch ein rechtskräftiges Urtel für erheblich geachtet, so hängt es von dem Weigernden ab, die Erfüllung nur so, wie sie von dem Richter bestimmt worden, zu leisten, oder von dem Vertrage ganz abzugehen.

§. 400. Wählt er den Rücktritt von dem Vertrage, so hat er, bey Zurückgabe der auf Rechnung desselben bereits erhaltenen Sache, alle Rechte eines redlichen Besitzers.

§. 401. Uebrigens aber findet gegenseitig kein Anspruch auf Entschädigung statt.

§. 402. Werden die Ursachen, aus welchen ein Contrahent seine Verbindlichkeiten, nach dem buchstäblichen Inhalt des Vertrages, zu erfüllen verweigert hat, zum Theil gegründet, zum Theil aber ungegründet befunden, so kann in der Regel kein Theil zurücktreten.

§. 403. Doch kann der Richter, wenn er findet, daß bey den über die Erfüllung des Vertrags entstandenen Weiterungen dem einen Theil ein Uebergewicht der Schuld zur Last falle, dem andern die Befugniß zum Rücktritt vorbehalten.

§. 404. Ist bey der Untersuchung über den Grund oder Ungrund der Weigerung das Erkenntniß erster Instanz zum Nachtheil des Weigernden ausgefallen, so kann der Andere, wenn er die Erörterung in den folgenden Instanzen vermeiden will, von dem Vertrage sogleich zurücktreten.

§. 405. Er kann aber alsdann keine besondere Schadloshaltung fordern, und der Weigernde haftet bey der Rückgabe der auf Rechnung des Contrakts bereits erhaltenen Sache nur für die Obliegenheiten eines redlichen Besitzers.

§. 406. Ist das Erkenntniß erster Instanz zum Vortheil des Weigernden ausgefallen, so kann dieser, wenn er es auf die Erörterung der folgenden Instanzen nicht ankommen lassen will, von dem Vertrage wieder abgehn.

§. 407. Er muß aber alsdann dem Andern nicht nur die auf Rechnung des Vertrags bereits erhaltene Sache, sondern auch alle daraus wirklich gezogenen Nutzungen zurückgeben; und hat bloß wegen der Verbesserungen und Verschlimmerungen die Befugnisse eines redlichen Besitzers.

§. 408. Bey Verträgen, deren Hauptgegenstand Handlungen sind, kann derjenige, welcher behauptet, daß der Andre die Erfüllung bisher nicht contraktmäßig geleistet habe, oder solchergestalt nicht leisten könne, zwar sofort, auf seine Gefahr, von dem Vertrage wieder abgehen;

§. 409. Er muß aber, wenn sich hiernächst bey der gerichtlichen Untersuchung findet, daß sein Vorgeben ungegründet gewesen sey, den Gegentheil vollständig entschädigen.

§. 410. Wird hingegen das Vorgeben gegründet befunden, so muß der andere, außer der erfolgenden Aufhebung des Vertrags, dem Abgehenden für allen aus seinem contraktwidrigen Verhalten, bis zum Zeitpunct des erklärten Rücktritts, wirklich entstandenen Schaden gerecht werden.

§. 411. Wegen Vergütung der auf Rechnung des Vertrages etwa schon geleisteten Handlungen finden, je nachdem der Leistende zur Aufhebung des Contrakts Anlaß gegeben hat, oder nicht, die Vorschriften §. 166. 167. Anwendung.

§. 412. Was bey verdungenen Werken und bey gedungenen Arbeitern Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XI. Sect. VIII.)

§. 413. In wie fern obige Vorschriften (§. 396. sqq. auch im kaufmännischen Verkehr statt finden, sol unten näher verordnet werden. (Th. II. Tit. VIII.)

6) durch Erlaß, Vergleich u. s. w.

§. 414. Durch Erlaß, Vergleich und andere solche allgemeine Mittel, Verbindlichkeiten zu ändern oder zu tilgen, werden auch diejenigen aufgehoben, welche aus Verträgen entsprungen sind. (Tit. XVI.)

7) durch den Tod.

§. 415. Die Rechte und Pflichten aus Verträgen werden durch den Tod des einen oder des andern Contrahenten in der Regel nicht geändert, sondern gehen auf die Erben über.

§. 416. War jedoch der Gegenstand des Vertrags eine Handlung, bey welcher es auf besondere Fähigkeiten und Verhältnisse des Verpflichteten ankam, und dieser ist vor der Erfüllung gestorben, so ist der Vertrag selbst für aufgehoben zu achten.

§. 417. Hat der Verpflichtete auf Rechnung der übernommenen Handlung bereits etwas erhalten, so müssen seine Erben solches zurückgeben.

§. 418. Hat der Verpflichtete die Erfüllung durch seine Schuld verzögert, so kann der Berechtigte, wegen des durch Aufhebung des Vertrags ihm entstehenden Schadens, an seinen Nachlaß sich halten.

§. 419. Bestand die Verbindlichkeit des Verpflichteten aus mehrern zusammengesetzten Handlungen, und hat er vor seinem Absterben einen Theil der Erfüllung wirklich geleistet, so fällt zwar dem ungeachtet die fernere Erfüllung des Vertrages durch seinen Tod hinweg;

§. 420. Die Erben können aber, für den oereits geleisteten Theil der Erfüllung, eine billige Vergütung fordern.

§. 421. Diese Vergütung muß in der Regel nach Verhältniß dessen, was für die ganze Leistung versprochen war, bestimmt werden.

§. 422. Findet sich hingegen, daß bey dieser Bestimmungsart der Berechtigte einen wirklichen Schaden erleiden würde, so müssen die Erben des Verpflichteten mit einer Vergütung, nach Verhältniß des dem Berechtigten aus der Handlung des Erblassers entstandenen Vortheils, sich begnügen.

§. 423. Sind bey den Bedingungen eines lästigen Vertrages dem Erblasser, in Rücksicht seiner persönlichen Eigenschaften, und eines darauf gegründeten besonderen Vertrauens, gewisse in Geschäften dieser Art sonst nicht gewöhnliche Vortheile zugestanden worden, und fällt durch seinen Tod der Grund dieses persönlichen Vertrauens weg; so müssen die Erben entweder dieser Vortheile sich begeben, oder dafür, daß sie dem Vertrage eben so, wie es von dem Erblasser zu erwarten war, ein Gnüge leisten werden, annehmliche Sicherheit bestellen.

X. Von Correalverträgen.

1) Bey mehrern Verpflichteten.

§. 424. Haben mehrere Personen zugleich sich einem Dritten in ein und eben demselben Vertrage verpflichtet, so ist, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich verabredet worden, anzunehmen, daß einer für alle, und alle für einen, dem Berechtigten für die Erfüllung haften.

§. 425. Wollen die mehrern Verpflichteten aus dem gemeinschaftlich geschlossenen Vertrage solchergestalt nicht verhaftet seyn, so müssen sie sich darüber in dem Vertrage selbst deutlich erklären.

§. 426. Ist in dem Vertrage selbst bestimmt: was und wie viel nur ein jeder der Verpflichteten zu der übernommenen Verbindlichkeit beytragen solle, so hat es dabey lediglich sein Bewenden.

§. 427. Fehlt diese Bestimmung, und es ist gleichwohl aus dem Vertrage klar, daß die mehrern Verpflichteten nicht gemeinschaftlich haften sollen; so ist die Art und das Maaß des von jedem zu leistenden Beytrags, nach dem Zweck seiner Theilnehmung an der übernommenen Verbindlichkeit, so wie derselbe aus der Natur des Geschäfts, und seinem persönlichen Stand oder Gewerbe sich ergiebt, zu beurtheilen.

§. 428. Kann auch hiernach der entstandene Streit nicht entschieden werden, so ist anzunehmen, daß die sämmtlichen Verpflichteten dem Berechtigten zu gleichen Theilen verhaftet sind.

§. 429. In allen Fällen, wo mehrere Verpflichtete dem Berechtigten jeder nur für seinen Antheil haften (§. 425-428.), ist letzterer wegen des Antheils des einen sich an dem andern zu halten nicht befugt. §. 430. Wenn aber die mehrern Verpflichteten dem Berechtigten einer für alle, und alle für einen haften, so kann der Berechtigte, wegen seiner ganzen Forderung, an welchen unter ihnen er will, sich halten. §. 431. Der in Anspruch genommene kann zwar seine Mitverpflichteten zur gemeinschaftlichen Vertheidigung, oder Leistung der übernommenen Verbindlichkeit auffordern;

§. 432. Durch diese Aufforderung aber darf der Berechtigte in Verfolgung seines Anspruchs nicht aufgehalten werden.

§. 433. Wenn auch der Berechtigte einen oder alle Mitverpflichtete nur für ihren Antheil in Anspruch genommen hat, so kann er doch davon wieder abgehn, und Einen unter ihnen auf das Ganze belangen.

§. 434. Auch kann er, wegen der von einem Verpflichteten ganz oder zum Theil nicht zu erhaltenden Zahlung, jeden der andern, welchen er will, so lange, bis er vollständig befriedigt worden, in Anspruch nehmen.

§. 435. Was in Ansehung der schuldigen Sache oder Handlung von dem einen Verpflichteten gethan worden, gereicht allen übrigen zum Vortheil.

§. 436. Ist dadurch der Anspruch des Berechtigten gegen alle Mitverpflichtete vermindert, so kommt dieses demjenigen, der die Verminderung bewirkt hat, auch gegen die andern Mitverpflichteten zu statten.

§. 437. Hat einer der Mitverpflichteten durch Vergleich, Urtel (!), oder auf andere Art, Befreyung von der Schuld nur für seine Person erhalten, so können die übrigen davon gegen den Berechtigten keinen Gebrauch machen.

§. 438. Die Handlung Eines Verpflichteten kann die Rechte der übrigen nicht schmälern.

§. 439. Ein Verpflichteter kann also auch durch seine Einwilligung die an eine gewisse Zeit gebundenen Befugnisse des Berechtigten zwar gegen sich, nicht aber gegen die andern Verpflichteten, zu deren Nachtheil, über die bestimmte Zeit, in der Regel, verlängern. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VIII.)

§. 440. Sobald jedoch der Berechtigte gegen einen Verpflichteten geklagt hat, wird sein Recht zur Klage auch gegen die andern erhalten.

§. 441. Wird die Zeit zur Erfüllung des Vertrages auf das Ansuchen eines Verpflichteten verlängert, so kommt diese Frist allen zu statten.

§. 442. Bloße Nachsicht aber gegen Einen Verpflichteten berechtigt die andern nicht, eine gleiche Nachsicht zu fordern.

wegen des Regresses derselben unter einander.

§. 443. Wie weit ein Verpflichteter, der die Verbindlichkeit gegen den Berechtigten erfüllt hat, sich an die übrigen halten könne, ist nach dem Inhalte des unter ihnen bestehenden Vertrags zu beurtheilen.

§. 444. Ist kein solcher Vertrag vorhanden, so muß die unter ihnen bestehende Verbindlichkeit nach ihren, in Ansehung des übernommenen Geschäfts oder des daraus gezogenen Vortheils, obwaltenden besondern Verhältnissen beurtheilt werden.

§. 445. Kann auch hiernach die Entscheidung nicht erfolgen, so haften die Verpflichteten unter sich zu gleichen Theilen.

§. 446. Wenn einer oder mehrere der gemeinschaftlich Verpflichteten Verträge zu schließen unfähig sind, so müssen die übrigen deren Antheil unter einander übertragen.

§. 447. Ist einer, oder sind mehrere der Mitverpflichteten demjenigen, welcher den Berechtigten für das Ganze befriedigt hat, ihre Antheile zu entrichten unvermögend, so muß ein solcher ausfallender Antheil gleichergestalt von sämmtlichen Mitverpflichteten, mit Inbegriff desjenigen, welcher die Zahlung an den Berechtigten geleistet hat, übertragen werden.

§. 448. Außerdem aber kann ein Verpflichteter, wegen desjenigen, was er von einem seiner Mitverpflichteten zu fordern hat, sich an die übrigen, im Mangel einer besondern Verabredung, nicht halten.

§. 449. Geräth ein Mitverpflichteter in Umstände, welche sein künftiges Unvermögen, den Vertrag zu erfüllen, wahrscheinlich machen, so können die andern wider ihn auf Sicherstellung seines Antheils dringen.

2) Von mehrern Berechtigten.

§. 450. Hat sich jemand in einem Vertrage mehrern Personen zu einer und eben derselben Sache oder Leistung verpflichtet, so können die Mitberechtigten das gemeinschaftliche Recht in der Regel nur gemeinschaftlich ausüben.

§. 451. Doch kann keiner der Mitberechtigten durch seine Handlungen oder Entsagungen das Recht der übrigen schmälern.

§. 452. Hat, bey einer theilbaren Sache oder Summe, der Verpflichtete einem der Berechtigten seinen Antheil entrichtet, so tritt er, in Beziehung auf die übrigen Berechtigten, an dessen Stelle.

§. 453. Die Befugnisse der mehrern Berechtigten unter sich, sind nach den Grundsätzen vom gemeinschaftlichen Eigenthum zu beurtheilen. (Tit. XVII.)

 

Sechster Titel

Von den Pflichten und Rechten, die aus unerlaubten Handlungen entstehn

Begriffe

§. 1. Schade heißt jede Verschlimmerung des Zustandes eines Menschen, in Absicht seines Körpers, seiner Freyheit, oder Ehre, oder seines Vermögens.

§. 2. Wird ein solcher Nachtheil durch eine Handlung oder Unterlassung unmittelbar und zunächst bewirkt, so wird der Schade selbst unmittelbar genannt.

§. 3. Entsteht der Nachtheil zwar aus der Handlung oder Unterlassung, jedoch nur in Verbindung derselben mit einem andern von ihr verschiedenen Ereignisse, oder mit einer nicht gewöhnlichen Beschaffenheit der Person oder Sache, so ist ein mittelbarer Schade vorhanden.

§. 4. Ein Schade, dessen Entstehen aus der Handlung oder Unterlassung gar nicht vorausgesehen werden konnte, wird im rechtlichen Sinne zufällig genannt.

§. 5. Vortheile, die jemand erlangt haben würde, wenn eine gewisse Handlung oder Unterlassung nicht vorgefallen wäre, werden zum entgangnen Gewinn gerechnet.

§. 6. Doch wird bey Bestimmung des entzognen Gewinns nur auf solche Vortheile, die entweder nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge und der Geschäfte des bürgerlichen Lebens, oder vermöge gewisser schon getroffener Anstalten und Vorkehrungen, vernünftiger Weise erwartet werden konnten, Rücksicht genommen.

§. 7. Zu einer vollständigen Gnugthuung gehört der Ersatz des gesammten Schadens und des entgangnen Gewinnes.

§. 8. Wer jemanden ohne Recht Schaden zufügt, der kränkt oder beleidigt denselben.

§. 9. Unterlassung einer Zwangspflicht wird einer Kränkung oder Beleidigung gleich geachtet.

Grundsätze vom Schadensersatz. Ueberhaupt.

§. 10. Wer einen Andern aus Vorsatz oder grobem Versehen beleidigt, muß demselben vollständige Gnugthuung leisten. (§. 7.)

§. 11. Eben dazu ist auch der verhaftet, welcher eine dem Andern schuldige Pflicht aus Vorsatz oder grobem Versehen unterläßt, und dadurch demselben Schaden verursacht.

§. 12. Wer nur aus mäßigem Versehen den Andern durch eine Handlung oder Unterlassung beleidigt, der haftet nur für den daraus entstandnen wirklichen Schaden.

§. 13. Doch muß der Beschädiger auch einen solchen entgangenen Gewinn ersetzen, den der Beschädigte durch den gewöhnlichen Gebrauch desjenigen, woran er gekränkt worden, erlangt haben würde, wenn die Kränkung nicht vorgefallen wäre.

§. 14. In einem solchen Falle muß der entgangne Gewinn vergütet werden, auch wenn der wirkliche Schade keiner Schätzung fähig wäre.

§. 15. In Fällen, wo auch ein geringes Versehen vertreten werden muß (Tit. III. §. 22. 23.), haftet der Beschädiger nur für den durch ein solches Versehen entstandnen unmittelbaren Schaden.

§. 16. Der aus einer Handlung entstandne zufällige Schade darf nur alsdann vergütet werden, wenn die Handlung selbst wider ein Verbotsgesetz ist; oder wenn der Handelnde durch ein solches gesetzwidriges Verhalten in die Umstände, wodurch er zu der Handlung veranlaßt worden, sich selbst gesetzt hat.

§. 17. Was wegen der bey Verträgen zugefügten Schäden statt finde, wird im vorhergehenden Titel bestimmt. (Tit. V. §. 277. sqq.)

In wiefern die Schuld des Beschädigten den Beschädiger vom Ersatz befreye.

§. 18. Von der Vergütung eines aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügten unmittelbaren Schadens wird der Beleidiger durch die mit eintretende Verschuldung des Beschädigten nicht befreyt.

§. 19. Hingegen darf der mittelbare Schade und der entgangne Gewinn nicht ersetzt werden, wenn der Beschädigte bey der Abwendung desselben sich selbst ein grobes Versehen hat zu Schulden kommen lassen.

§. 20. Ein dergleichen eignes grobes Versehen des Beschädigten macht denselben aller Schadloshaltung verlustig, wenn der Schade nur aus einem mäßigen oder geringen Versehen des Beschädigers entstanden ist.

§. 21. Der Ersatz des aus mäßigem oder geringem Versehen entstandnen mittelbaren Schadens und entzognen Gewinns fällt schon alsdann weg, wenn der Beschädigte den Nachtheil durch Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit vermeiden konnte.

Von wechselseitigen Beschädigungen.

§. 22. Haben zwey oder mehrere einander wechselseitig beschädigt, so haftet jeder dem Andern für den verursachten Schaden nach Mdasgabe der ihm zur Last fallenden Verschuldung.

§. 23. Haben Theilnehmer an einer unerlaubten Handlung einander dabey Schaden zugefügt, so muß jeder seinen eignen Schaden tragen.

Rechtliche Vermuthungen bey der Schadenszufügung.

§. 24. Daß jemand durch die Schuld eines Andern beschädigt worden, wird nicht vermuthet.

§. 25. Wer aber in der Ausübung einer unerlaubten Handlung sich befunden hat, der hat die Vermuthung wider sich, daß ein bey solcher Gelegenheit entstandner Schade durch seine Schuld sey verursacht worden.

§. 26. Insonderheit muß der, welcher ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeygesetz vernachläßigt, für allen Schaden, welcher durch die Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden werden können, eben so haften, als wenn derselbe aus seiner Handlung unmittelbar entstanden wäre.

Woher der Ersatz zu leisten.

§. 27. Der Ersatz des Schadens und entgangnen Gewinns muß aus dem Vermögen desjenigen erfolgen, welcher den Schaden verursacht hat. (§. 42. 56.)

 

Verbindlichkeit der Erben.

§. 28. Die Verbindlichkeit zum Schadensersatz geht auch auf die Erben des Beschädigers über.

Von mehrern Beschädigern.

§. 29. Haben mehrere zur Zufügung eines Schadens aus Vorsatz oder grobem Versehen mitgewirkt, so haften sie einer für alle, und alle für einen.

§. 30. Der Beschädigte hat alsdann gegen die Beleidiger eben die Rechte, welche bey Verträgen dem Berechtigten gegen mehrere gemeinschaftlich Verpflichtete zukommen. (Tit. V. §. 430. sqq.)

§. 31. Haben mehrere bey einer Schadenszufügung nur aus mäßigem oder geringem Versehen mitgewirkt, so haftet jeder nur für sein eignes Versehen.

§. 32. Doch haften sie einer für alle, und alle für einen, wenn nicht ausgemittelt werden kann, welchen Theil des Schadens ein jeder durch sein besondres Versehen angerichtet habe.

§. 33. In allen Fällen, wo einer von mehrern Mitschuldigen den ganzen aus Versehen entstandnen Schaden, oder doch mehr, als ihm nach Verhältniß seines Antheils an der Schadenszufügung oblag, ersetzt hat, kann er an die übrigen, wegen des von einem jeden zu leistenden Beytrags, sich halten.

§. 34. War aber der Schade von mehrern vorsetzlich veranlaßt worden, so findet unter ihnen kein Regreß statt.

§. 35. Dagegen muß jeder von ihnen seinen Antheil, welchen er dem Beschädigten hätte vergüten müssen, wenn dieser sämmtliche Beschädiger auf ihren Antheil belangt hätte, der Armencasse des Orts zur Strafe entrichten.

In wiefern Beschädigungen nicht ersetzt werden dürfen.

§. 36. Wer sich seines Rechts innerhalb der gehörigen Schranken bedient, darf den Schaden, welcher einem Andern daraus entstanden ist, nicht ersetzen.

1)         Wenn der Beschädiger sich nur seines Rechts bedient hat.

§. 37. Er muß aber denselben vergüten, wenn aus den Umständen klar erhellet, daß er unter mehrern möglichen Arten der Ausübung seines Rechts diejenige, welche dem Andern nachtheilig wird, in der Absicht, denselben zu beschädigen, gewählt habe.

§. 38. Wer gefährliche Handlungen an einem dazu unter öffentlicher Genehmigung bestimmten Orte, und_ zur erlaubten Zeit vornimmt, haftet nur für die schädlichen Folgen, die aus Vorsatz oder grobem Versehen entstanden sind.

2)         wenn die schädliche Handlung unwillkürlich war.

§. 39. Ein durch unwillkürliche Handlungen verursachter Schade kann dem Handelnden nicht zugerechnet werden.

§. 40. Wer sich selbst in einen vorübergehenden Zustand, in welchem er seiner Vernunft nicht mächtig ist, versetzt hat, muß auch den in diesem Zustande unwillkürlich verursachten Schaden ersetzen.

3) wenn der Beschädiger wahnoder blödsinnig oder ein Kind ist.

§. 41. Wenn Wahnund Blödsinnige, oder Kinder unter sieben Jahren jemanden beschädigen, so kann nur der Ersatz des unmittelbaren Schadens aus ihrem Vermögen gefordert werden.

§. 42. Doch haftet das Vermögen solcher Personen nur alsdann, wenn der Beschädigte den Ersatz aus dem Vermögen der Aufseher oder der Aeltern nicht erhalten kann. (§. 57.)

§. 43. Auch haftet dasselbe nur so weit, als dadurch dem Beschädiger der nöthige Unterhalt, und wenn er ein Kind ist, die Mittel zu einer standesmäßigen Erziehung nicht entzogen werden.

§. 44. Hat der Beschädigte dergleichen Personen durch sein eignes auch nur geringes Versehen zu der schädlichen Handlung veranlaßt, so kann er sich an das Vermögen derselben nicht halten.

4) wenn er auf Befehl eines Vorgesetzten handelt.

§. 45. Werden Befehl dessen, dem er zu gehorchen schuldig ist, vollzieht, kann in der Regel zu keinem Schadensersatz angehalten werden.

§. 46. Er muß aber dafür haften, wenn die befohlne Handlung in den Gesetzen ausdrücklich verboten ist. (§. 48.)

§. 47. Wer vermöge seines Standes oder Amtes die Befehle seiner Vorgesetzten ohne Einschränkung zu befolgen verpflichtet ist, von dem kann nicht gefordert werden, daß er einen in Dienstgeschäften ihm geschehenen Auftrag seiner Obern prüfe.

§. 48. Dem, der aus Unwissenheit einen gesetztwidrigen Befehl ausgerichtet hat, bleibt der Regreß gegen den Befehlenden vorbehalten.

§. 49. Wer die Gränzen des erhaltenen Befehls überschreitet, macht sich allemal zum Ersatz des dadurch entstandnen Schadens verantwortlich.

5) wenn der Schade bey Gelegenheit eines Auftrags verursacht worden.

§. 50. Wer einem Andern einen in den Gesetzen nicht gemißbilligten Auftrag macht, haftet nicht für den von selbigem bey Ausrichtung dieses Auftrags verursachten Schaden.

§. 51. War aber der Auftrag unerlaubt, so haften wegen des Schadensersatzes der Machtgeber und der Bevollmächtigte, beyde für einen und einer für beyde (§. 30.); selbst, wenn der Bevollmächtigte die Gränzen des Auftrags überschritten hat.

§. 52. War der Auftrag nur in Ansehung des Machtgebers allein, oder nur in Ansehung des Bevollmächtigten allein unerlaubt, so haftet jeder von ihnen nur für seine eigne Schuld.

§. 53. Hat der Machtgeber bey der Auswahl eines untüchtigen Bevollmächtigten sich ein grobes oder mäßiges Versehen zu Schulden kommen lassen, so haftet er für den von selbigem auch bey der Ausrichtung eines erlaubten Auftrags durch seine Untüchtigkeit verursachten Schaden so weit, als der Beschädiger selbst zum Ersatz unvermögend ist.

Wie lange der Schadensersatz gefordert werden könne.

§. 54. Wer einen außerhalb dem Falle eines Contrakts erlittenen Schaden innerhalb dreyer Jahre, nachdem das Daseyn und der Urheber desselben zu seiner Wissenschaft gelangt sind, gerichtlich einzuklagen vernachläßigt, der hat sein Recht verloren.

§. 55. Sind seit dem Zeitpunkte der Schadenszufügung dreyßig Jahre verflossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissenschaft nicht weiter an.

Von Schaden, der durch andere Menschen, besonders

§. 56. Wer eines andern unwillkührliche Handlung, wodurch derselbe sich selbst, oder einem Dritten schädlich geworden ist, aus Vorsatz, grobem oder mäßigem Versehen veranlaßt hat, haftet für den dadurch verursachten Schaden.

§. 57. Gleiche Verbindlichkeit hat der, welcher die über Wahn- und Blödsinnige oder über Kinder unter sieben Jahren ihm obliegende Aufsicht gröblich oder auch nur aus einem mäßigen Versehen vernachläßigt. (§. 41-44.)

§. 58. Wer eine unerlaubte Handlung befiehlt, haftet hauptsächlich für den daraus entstandnen Schaden.

§. 59. Wer wissentlich etwas geschehen läßt, was er zu verhindern schuldig und vermögend gewesen, hat eben die Verantwortung, als ob er solches befohlen hätte. (Tit. III. §. 26. sqq.)

durch Dienstboten.

§. 60. Für den von Dienstboten zugefügten Schaden ist die Herrschaft in der Regel nicht verantwortlich.

§. 61. Wer aber wissentlich geschehen läßt, daß sein Gefinde(=Gesinde) einem Andern einen Schaden zufüge, der wird als Theilnehmer an der unerlaubten Handlung des Gesindes angesehn. (§. 59.)

§. 62. Wer Gesinde, das durch einen überwiegenden Hang zu groben Lastern, durch einen hohen Grad von Blödsinn oder Schwermuth, oder durch ansteckende Krankheiten, andern gefährlich werden kann, wissentlich in Dienste nimmt, oder darin behält, der haftet für alle Gefahr.

§. 63. Für den durch Dienstboten angerichteten Feuerschaden haftet die Herrschaft auch alsdann, wenn ihr die Unvorsichtigkeit des Gesindes bey dem Gebrauche von Feuer und Licht bekannt gewesen ist, und sie dasselbe dennoch beybehalten hat.

§. 64. Wenn jemand zu einem Geschäfte ein dazu untüchtiges Gesinde wissentlich bestellt, so haftet er für den Schaden, welcher einem Dritten, bey der Ausrichtung des Geschäfts, durch die Untüchtigkeit des Gesindes zugefügt worden.

durch Handwerksgesellen und Lehrlinge.

§. 65. In Ansehung der Handwerksgesellen und Lehrjungen haben die Meister die den Dienstherrschaften aufgelegten Pflichten.

durch Miethsleute, oder.

§. 66. Wer wissentlich Miethsleute duldet, die mit Feuer und Licht, bey dem Auswerfen, oder Ausgießen, oder in Verschließung des Hauses, unvorsichtig und nachläßig zu verfahren gewohnt sind, der haftet für allen durch selbige auf dergleichen Art verursachten Schaden.

§. 67. In allen vorstehend bestimmten Fällen (§. 62-66.) haften jedoch die Herrschaft, der Meister oder Hauswirth nur in so weit, als der Schadensersatz aus dem Vermögen des Beschädigers nicht erfolgen kann.

§. 68. Sobald erhellet, daß ein Schade durch jemandes Gesinde, Handwerksgesellen, oder Lehrjungen, oder durch die Bewohner seines Hauses verursacht worden; und die Herrschaft, der Meister oder Hauswirth kann die Person des Beschädigers nicht nachweisen, so ist derselbe dem Beschädigten zur Schadloshaltung hauptsächlich verhaftet.

§. 69. Ob in den Fällen des §. 56-68. wo jemand für den von andern verursachten Schaden haften muß, derselbe nur den unmittelbaren, oder auch den mittelbaren Schaden, und den entgangnen Gewinn vertreten müsse, ist nach dem Grade seiner Verschuldung und den Vorschriften §. 10. bis 21. zu beurtheilen.

durch Thiere verursacht worden.

§. 70. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß wilde oder andre Thiere hält, die vermöge ihrer Natur den Menschen oder den in der Wirthschaft nützlichen Thieren schädlich sind, und in den Häusern oder auf dem Lande gewöhnlich nicht gehalten werden, der haftet für allen durch selbige verursachten Schaden.

§. 71. Eine gleiche Vertretung trift denjenigen, welcher, auch nach erhaltener Erlaubniß, die gehörigen Maaßregeln zur Abwendung des von solchen Thieren zu befürchtenden Schadens verabsäumt.

§. 72. Wer Thiere hält, die zwar ihrer Natur nach nicht schädlich sind, aber auch in der ländlichen oder städtischen Haushaltung nicht gebraucht werden; der haftet für allen durch selbige, auch ohne seine besondre Schuld, verursachten unmittelbaren Schaden.

§. 73. Bey andern von Natur unschädlichen Thieren haftet der Eigenthümer nur für den Schaden, welcher aus der verabsäumten Aufsicht über sie entspringt.

§. 74. Wer aber weiß, daß ein Thier, wider die Natur seiner Art, schädlich sey, und dennoch die gehörigen Maaßregeln zur Verhütung nachtheiliger Folgen verabsäumt; der ist dem Beschädigten zur vollen Genugthuung verpflichtet.

§. 75. Wer ein von Natur unschädliches, oder ein mit obrigkeitlicher Erlaubniß gehaltenes schädliches Thier reizt, oder sonst durch eigne Unvorsichtigkeit zu Schadenszufügungen durch dasselbe Anlaß giebt, kann für sich selbst keine Schadloshaltung fordern.

§. 76. Wird dadurch ein andrer beschädigt, so ist derjenige, welcher das Thier gereizt oder die Unvorsichtigkeit begangen hat, zum Ersatz dafür verpflichtet.

§. 77. Der schuldige Eigenthümer und der, welcher das Thier gereizt hat, haften dafür als Mitschuldige. (§. 30. sqq.)

§. 78. Wenn die Thiere zweyer Eigenthümer ohne weitere Anreizung einander beschädigen, so haftet nur der, welcher bey der Aufsicht über das schädlich gewordene Thier seine Pflicht vernachläßigt hat.

Wie der Schadensersatz zu leisten.

§. 79. Wenn ein Schade geschehen ist, so muß alles, so viel als möglich, wieder in den Zustand gesetzt werden, welcher vor der Anrichtung des Schadens vorhanden war.

§. 80. Kann durch diese Wiedererstattung der Beleidigte nicht hinreichend entschädigt werden, so muß der Beschädiger ihm das daran noch Fehlende anderweitig vergüten.

§. 81. Ein Gleiches muß geschehen, wenn die Erstattung unmöglich ist.

Bey Beschädigungen an Sachen.

§. 82. Ist eine Sache ganz verloren gegangen, vernichtet, oder unbrauchbar geworden, so muß der Beschädiger deren ganzen durch Gesetze bestimmten Werth vergüten.

§. 83. Ist der Werth durch Gesetze nicht bestimmt, so muß bey Sachen, die einen gewöhnlichen Gegenstand des Verkehrs auf Messen oder Märkten ausmachen, oder worüber Preis-Couranten gehalten werden, derjenige Werth, welchen Sachen derselben Art zur Zeit des Verlustes gehabt haben, ersetzt werden.

§. 84. Bey andern Sachen werden die Beschaffenheit und die Eigenschaften derselben zur Zeit des Verlustes durch Beweis ausgemittelt, und sodann wird der Werth nach dem Gutachten der Sachverständigen bestimmt.

§. 85. Ist der Schade aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügt worden, so muß der höchste Werth, welchen die Sache, nach obigen Bestimmungen, (§. 82. 83. 84.) in dem Zeitraume zwischen der Schadenszufügung und der dem Beschädiger zugestellten Klage gehabt hat, vergütet werden.

§. 86. Auch haftet in einem solchen Falle der Beschädiger für den außerordentlichen Werth.

§. 87. Für den Werth der besondern Vorliebe haftet er nur alsdann, wenn die Beschädigung vorsetzlich zugefügt worden ist.

§. 88. Ist der Schade durch ein mäßiges oder geringes Versehen entstanden, so darf nur der, zur Zeit der Schadenszufügung vorhanden gewesene, gemeine Werth ersetzt werden.

§. 89. Ist durch den Schaden der Werth der Sache nur vermindert worden, so muß derjenige Werth, welchen die Sache vor der Beschädigung gehabt hat, nach obigen Grundsätzen ausgemittelt, und mit dem gegenwärtigen Werthe derselben verglichen werden.

§. 90. Die daraus sich ergebende Verminderung des Werths muß der Beschädiger vergüten.

§. 91. Ist jedoch der Schade an einer beweglichen Sache zugefügt worden, so hat der Beschädigte die Wahl: ob er mit dieser Vergütung sich begnügen, oder von dem Beschädiger den ganzen nach §. 89. ausgemittelten vormaligen Werth, gegen Ueberlassung der Sache, fordern wolle.

§. 92. In allen Fällen, wo der vormalige Werth der Sache nach Vorschrift §. 83. 84. nicht mit hinlänglicher Zuverläßigkeit ausgemittelt werden kann, muß derjenige Werth, welchen eine Sache von derselben Art, und von mittlerer Güte, in dem nach obigen Grundsätzen zu bestimmenden Zeitpunkte gehabt hat, durch Sachverständige festgesetzt werden.

§. 93. Ist der Schade nur aus mäßigem oder geringem Versehen zugefügt worden, so muß der Beschädigte mit der Vergütung nach diesem mittleren Werthe sich begnügen.

§. 94. Ist aber der Schade aus Vorsatz oder grobem Versehen verursacht worden, so muß der Beschädigte auch zur eydlichen Bestärkung eines höhern Werths, nach richterlichem Ermessen, zugelassen werden.

§. 95. Doch darf auch dieser höhere Werth den doppelten Betrag des von den Sachverständigen angegebenen mittleren Werths niemals übersteigen.

§. 96. Ist aber von dem Werthe der besondern Vorliebe die Rede, so findet dergleichen Rücksicht auf das Verhältniß zwischen dem von den Sachverständigen bestimmten, und dem von dem Beschädigten angegebenen Werthe keine statt.

§. 97. Vielmehr muß alsdann das richterliche Ermessen den von dem Beschädigten eydlich zu erhärtenden Werth nur nach der besondern Beschaffenheit der Umstände und Verhältnisse, worauf der Beschädigte diese Vorliebe gründet, festsetzen und ermäßigen.

An der Person.

1) Durch Tödtung.

§. 98. Wer widerrechtlich einen Menschen ums Leben bringt, muß in allen Fällen der hinterlassenen Frau, und den Kindern des Entleibten die Kosten der etwanigen(!) Cur, ingleichen die Begräbniß- und Trauerkosten ersetzen.

a)         Wenn dieselbe aus Vorsatz oder grobem Versehen.

§. 99. Außerdem ist, wenn die Entleibung and(= aus) Vorsatz oder grobem Versehen erfolgt, der Beschädiger verbunden, der Wittwe und den Kindern des Entleibten standesmäßigen Unterhalt, auch deletztern (=denletztern) dergleichen Erziehung und Ausstattung, als sie von dem Vater nach dessen Stand und Vermögen erwarten konnten, zu gewähren.

§. 100. Dabey wird auf das von dem Entleibten hinterlaßne Vermögen, ingleichen auf die Unterstützungen, welche der Wittwe und den Kindern von dem Staat oder anders wo her angedeihen, keine Rücksicht genommen.

§. 101. Diese Verbindlichkeit des Beschädigers dauert so lange, als die Familie des Entleibten eine solche Verpflegung und Unterstützung von demselben, wenn er noch am Leben wäre, fordern könnte.

§. 102. Treten aber Umstände ein, unter welchen die Pflicht des Entleibten, seine Familie aus eignen Mitteln zu ernähren, aufgehöret haben würde, so wird auch der Beschädiger von seiner Verbindlichkeit frey.

b)         wenn sie aus mäßigem Versehen.

§. 103. Ist die Entleibung nur durch ein mäßiges Versehen verursacht worden, so muß der Beschädiger für eine nach Verhältniß des Standes nothdürftige Verpflegung der Wittwe und Kinder des Entleibten, und für eine dergleichen Erziehung der letztern in so weit sorgen, als die Kosten dazu aus den Einkünften des hinterlassenen Vermögens und den Beyträgen des Staats oder eines Dritten nicht aufgebracht werden können.

§. 104. Auch muß er den noch unversorgten Kindern, bey Ermangelung eines eignen dazu hinreichenden Vermögens, eine solche Ausstattung gewähren, als dieselben von dem Entleibten nach den Gesetzen zu fordern berechtigt wären.

§. 105. Die Verbindlichkeit zur Erziehung und Verpflegung der Kinder dauert in der Regel so lange, bis entweder dieselben die Volljährigkeit erreicht haben, oder der Fall des §. 102. noch vorher eintritt.

§. 106. Solche Kinder hingegen, welche wegen körperlicher oder Geisteschwächen auch nach erlangter Volljährigkeit sich selbst ihren Unterhalt zu erwerben nicht im Stande sind, muß der Beschädiger bis zu ihrem Tode, oder ihrer Wiederherstellung verpflegen.

§. 107. In Ansehung der Wittwe des Entleibten dauert die Verpflegungsverbindlichkeit des Beschädigers so lange, bis dieselbe wieder heyrathet, oder in Umstände kommt, da sie einer solchen Unterstützung füglich entbehren kann.

§. 108. Ueberhaupt hören die Pflichten auch eines solchen Beschädigers unter eben den Umständen auf, unter welchen der Entleibte selbst, wenn er noch lebte, davon frey werden würde.

§. 109. Was vorstehend zum Besten der Wittwe und Kinder des Entleibten verordnet ist (§. 99-108.), gilt auch zum Besten anderer Personen, welche nach den Vorschriften der Gesetze Unterhalt von dem Entleibten zu fordern berechtigt seyn würden.

c) wenn sie nur aus geringem Versehen erfolgt ist.

§. 110. Ist die Entleibung nur aus geringem Versehen erfolgt, so muß die Familie des Entleibten mit der §. 98. bestimmten Entschädigung sich begnügen.

2) Durch andre körperliche Verletzungen.

§. 111. Bey andern körperlichen Verletzungen, wodurch der Beschädigte nicht entleibt worden, ist derselbe, in allen Fällen, auf den Ersatz der Cur- und Heilungskosten anzutragen berechtigt.

Wegen erlittner Schmerzen.

§. 112. Wegen erlittener Schmerzen können Personen vom Bauer- oder gemeinen Bürgerstande, denen dergleichen Verletzung aus Vorsatz oder groben (!)Versehen zugefügt worden, ein billiges Schmerzengeld fordern.

§. 113. Der Betrag dieses Schmerzengeldes ist nach dem Grade der ausgestandenen Schmerzen, jedoch nicht unter der Hälfte, und nicht über den doppelten Betrag der erforderlichen Kurkosten, richterlich zu bestimmen.

§. 114. Bey Personen höhern Standes wird auf die dem Beleidigten durch die Mißhandlung verursachten Schmerzen nur bey Bestimmung der gesetzmäßigen Strafe Rücksicht genommen.

Wegen verursachter Unfähigkeit zur Fortsetzung des Amts oder Gewerbes.

§. 115. Ist durch die zugefügte Verletzung der Beschädigte, sein Amt oder Gewerbe auf die bisherige Art zu betreiben, gänzlich außer Stand gesetzt worden, so haftet der Beschädiger für diejenigen Vortheile, deren fortgesetzter Genuß dem Beschädigten dadurch entzogen wird.

§. 116. Ist die Beschädigung aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügt worden, so müssen dem Beschädigten auch künftige Vortheile vergütet werden, deren Erlangung derselbe, nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge, vernünftiger Weise erwarten konnte.

§. 117. Ist ein mäßiges Versehen begangen worden, so darf der Beschädiger die Vergütung nur nach derjenigen Lage leisten, in welcher der Beschädigte zur Zeit der Verletzung sich wirklich befunden hat.

§. 118. Ist nur ein geringes Versehen vorhanden, so findet bloß die §. 111. bestimmte Schadloshaltung statt.

§. 119. Sobald der Beschädigte, der Verletzung ungeachtet, durch Anwendung seiner körperlichen oder Geisteskräfte zu einem wirklichen Erwerbe gelangt, so muß derselbe auf die nach §. 115.116.117. zu leistende Entschädigung abgerechnet werden.

§. 120. Ist der Beschädigte durch die zugefügte Verletzung nur auf eine Zeitlang zum Betrieb seines Gewerbes außer Stand gesetzt worden, so kann er nur Versäumnißkosten fordern.

§. 121. Diese Kosten müssen nach den §. 115. sqq. bestimmten Grundsätzen, jedoch nur im Verhältniß der Zeit, während welcher die erlittne Verletzung dem Beschädigten an dem Betriebe seiner Geschäfte verhindert, festgesetzt werden.

§. 122. Nach eben diesen Grundsätzen und mit billiger Rücksicht auf den nachtheiligen Einfluß, welchen eine erlittene Verletzung auf die Glücksumstände des Beschädigten hat, muß der Richter die Vergütung bestimmten (= bestimmen), wenn der Beschädigte zum Betriebe seines Amtes oder Gewerbes zwar nicht gänzlich unfähig, wohl aber ihm dieser Betrieb dadurch schwerer oder kostbarer gemacht worden.

Wegen erlittner Verunstaltung.

§. 123. Wird eine unverheyrathete Frauensperson durch körperliche Verletzung verunstaltet, und ihr dadurch die Gelegenheit sich zu verheyrathen erschweret; so kann sie von dem Beschädiger Ausstattung fordern.

§. 124. Diese Ausstattung muß, wenn die Verunstaltung aus Vorsatz oder grobem Versehen erfolgt ist, nach richterlichem Ermessen so bestimmt werden, daß die Beschädigte Hofnung erhalte, eine ihrem Stande gemäße Heyrath zu finden, und unterdessen aus den Einkünften derselben ihren Unterhalt nehmen könne.

§. 125. Ist die Beschädigung nur aus mäßigem Versehen zugefügt worden, so muß die Verunstaltete mit einer solchen Ausstattung, als sie von ihrem Vater nach dessen Stande vermöge der Gesetze, zu fordern haben würde, sich begnügen.

§. 126. Besitzt der Beschädiger kein Capitalsvermögen, aus welchem die nach §. 124.125. zu bestimmende Ausstattung genommen werden kann, so muß er der Verletzten die Zinsen davon zu Fünf vom Hundert jährlich entrichten.

§. 127. Dieser Beytrag dauert fort, so lange die Verunstaltete lebt, auch wenn sie sich wirklich verheyrathet.

§. 128. Ist außerdem jemanden sein Fortkommen in der Welt durch eine aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügte Verunstaltung erschwert worden, so muß ihm auch dafür eine billige nach den Umständen zu bestimmende Entschädigung geleistet werden.

§. 129. Wer zur Entschädigung des Beleidigten oder seiner Familie schuldig erkannt wird, kann sich dagegen mit dem Einwände, daß er dadurch die Seinigen pflichtmäßig zu ernähren unvermögend werde, nicht schützen.

an der Ehre,

§. 130. Die bey verübten Ehrenkränkungen zu leistende Privatgenugthuung ist im Criminalrechte bestimmt.

§. 131. Der Ersatz eines nach Geld in Anschlag zu bringenden Schadens kann nur in so fern gefordert werden, als der Schade aus der Ehrenkränkung unmittelbar entstanden ist.

an der Freyheit.

§. 132. Wer auf irgend eine Art einen Andern seiner persönlichen Freyheit widerrechtlich beraubt; der haftet demselben für das ganze Interesse.

§. 133. Der, auf dessen Gefahr oder falsche Vorspiegelung ein widerrechtlicher Personalarrest verhängt worden, und der Richter, welcher dabey den gesetzlichen Vorschriften zuwider gehandelt hat, sind dem Beleidigten als Mitschuldige verhaftet.

§. 134. Wer in Privatarrest gehalten worden, kann zur eydlichen Bestärkung des erlittenen Schadens und entgangenen Gewinns, nach vorgängiger richterlichen Ermäßigung, gelassen werden.

§. 135. Alle Kosten, welche erforderlich sind, um den Gefangenen wieder in Freyheit zu setzen, muß der Beleidiger tragen.

§. 136. Kann dem Beleidigten die beraubte persönliche Freyheit nicht wieder verschaft werden, so haben die Frau und Kinder desselben gegen den Beleidiger, wegen der ihnen zu gewährenden Verpflegungs- und Erziehungskosten, eben die Rechte, die ihnen bey einer erfolgten Entleibung (§. 98. sqq.) beygeleg =beygelegt) sind.

bey Realarresten.

§. 137. Wer Sachen unrechtmäßiger Weise mit Arrest belegt, haftet für den Schaden, den dieselben dadurch leiden, eben so, als wenn er diesen Schaden durch seine unmittelbare Handlung veranlaßt hätte. (§. 82. sqq.)

§. 138. Kann außer diesem Schaden ein durch den Arrest entzogener sicherer Gewinn nachgewiesen werden, so ist der Arrestleger auch diesen zu vergüten schuldig. (§. 13. 14.)

 

Siebenter Titel

Von Gewahrsam und Besitz

Begriffe.

§. 1. Wer das physische Vermögen hat, über eine Sache mit Ausschließung Andrer zu verfügen, der hat sie in seiner Gewahrsam, und wird Inhaber derselben genannt.

§. 2. Auch der ist ein bloßer Inhaber, der eine Sache nur in der Absicht, darüber für einen Andern oder in dessen Namen zu verfügen, in seiner Gewahrsam hat.

§. 3. Wer aber eine Sache in der Absicht, darüber für sich selbst zu verfügen, unmittelbar oder durch Andere, in seine Gewahrsam nimmt, der wird Besitzer der Sache.

§. 4. Wer ein Recht ausübt, ist Inhaber des Rechts.

§. 5. Wer aber ein Recht für sich selbst ausübt, wird Besitzer des Rechts genannt.

Vollständiger und unvollständiger Besitz.

§. 6. Wer eine Sache, oder ein Recht, zwar als fremdes Eigenthum, aber doch in der Absicht, darüber für sich selbst zu verfügen, in seine Gewahrsam übernommen hat, der heißt ein unvollständiger Besitzer.

§. 7. Vollständiger Besitzer heißt der, welcher eine Sache oder ein Recht als sein eigen besitzt.

§. 8. Beruhet dieser Besitz auf einem Rechtsgrunde, durch welchen das Eigenthum erlangt werden kann, so ist ein vollständiger titulirter Besitz vorhanden.

§. 9. Der unvollständige Besitzer der Sache ist vollständiger Besitzer des Rechts, dessen er darüber sich anmaaßt.

Redlicher, unredlicher und unrechtfertiger Besitzer.

§. 10. Die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit des Besitzes hängt von der Beschaffenheit und Gültigkeit des Titels ab, auf welchen das Recht zu besitzen sich gründet.

§. 11. Wer es weiß, daß er aus keinem gültigen Titel besitze, der heißt ein unredlicher Besitzer.

§. 12. Die Unwissenheit der Gesetze entschuldigt den nicht, der seinen Besitztitel irriger Weise für gültig geachtet hat.

§. 13. Ein bloßer Irrthum in Thatsachen schadet der Redlichkeit des Besitzers nicht, sobald nur der Irrende nicht durch eignes grobes oder mäßiges Versehen in einen solchen Irrthum gerathen ist.

§. 14. Wer aber aus Unwissenheit der Gesetze in der Gültigkeit seines Besitztitels irrt, heißt ein unrechtfertiger Besitzer, und wird, wo nicht besondre Ausnahmen gemacht sind, einem unredlichen Besitzer gleich geachtet. (§. 232. 239. 240. 241.)

§. 15. Wer schon zur Zeit der Erwerbung des Besitzes, bey der Anwendung eines gewöhnlichen Grades von Aufmerksamkeit, Ursach hatte, an der Gültigkeit seines Besitztitels zu zweifeln, und sich dennoch ohne weitere Untersuchung den Besitz zueignet, der wird bey einer in der Folge sich veroffenbarenden Unrechtmäßigkeit desselben, einem unredlichen Besitzer gleich geachtet.

§. 16. Dagegen verliert der, bey welchem erst nach schon erworbenem Besitze bloße Zweifel über die Rechtmäßigkeit desselben entstehen, dadurch noch nicht die Eigenschaft und die Rechte eines redlichen Besitzers.

§. 17. Von dem Zeitpunkte aber, da jemand von der Unrechtmäßigkeit seines Besitzes überführt worden, ist er für einen unredlichen Besitzer zu achten.

§. 18. Die allgemeine Vermuthung streitet für die Redlichkeit des Besitzes, wo nicht die Gesetze in gewissen Fällen und Umständen die besondre Vermuthung des Gegentheils ausdrücklich festsetzen.

§. 19. Wer des Besitzes einer Sache, die mit fremden Namen, einzelnen Buchstaben, Wappen, Pettschaften, oder andern zur Bezeichnung des Eigenthums gewöhnlichen Merkmalen versehen ist, sich eigenmächtig anmaaßt, hat die Vermuthung des unredlichen Besitzes gegen sich.

§. 20. Bloß willkührliche und ungewöhnliche Zeichen können diese Vermuthung nicht begründen.

§. 21. Die Redlichkeit des Dritten, durch welchen jemand einen Besitz für sich erwirbt, kommt dem unredlichen Erwerber nicht zu statten.

§. 22. Dagegen schadet aber auch die Unredlichkeit eines solchen Dritten demjenigen nicht, für welchen der Besitz erworben worden.

§. 23. Von der Wissenschaft desjenigen, welcher bey der Sache mitzuwirken kein Recht hat, hängt die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzers niemals ab.

insonderheit bey mehrern Mitbesitzern.

§. 24. Wenn mehrere eine Sache gemeinschaftlich besitzen, so muß jeder die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes für seinen Antheil vertreten.

§. 25. Doch kann auch der redliche Mitbesitzer aus der Unredlichkeit des andern, zum Schaden eines Dritten, keinen Vortheil ziehn. (§. 37.)

ingleichen bey Corporationen und Gemeinen.

§. 26. Wenn eine Corporation oder Gemeine einen Besitz erwirbt, so hängt die Redlichkeit oder Unredlichkeit derselben davon ab, je nachdem die Mehrheit der Mitglieder, bey der Erwerbung des Besitzes, redlich oder unredlich zu Werke gegangen ist. (§. 10-15.)

§. 27. Eben so wird der Besitz einer solchen Gemeine in der Folge unredlich, wenn die mehrere Zahl der Mitglieder von der Unrechtmäßigkeit desselben überzeugt worden.

§. 28. Die mindere Zahl kann also durch ihre Unredlichkeit den Besitz der Commune überhaupt nicht unredlich machen.

§. 29. Doch haften die unredlichen Mitglieder dem Eigenthümer für den Schaden, welcher demselben daraus entstanden ist, daß sie ihre Wissenschaft, oder ihre bey der Erwerbung gehegten Zweifel, den übrigen Mitgliedern nicht angezeigt haben.

§. 30. Ist die Zahl der redlichen und unredlichen Mitglieder gleich, so kann der Besitz der Gemeine überhaupt nicht für redlich geachtet werden.

§. 31. In so fern redliche Mitglieder dadurch, daß der Besitz der Gemeine überhaupt, wegen der Unredlichkeit der übrigen, für unredlich geachtet wird, und also dem Eigenthümer zurückgegeben werden muß, an ihrem anderweitigen Vermögen einen wirklichen Schaden erleiden, können sie den Ersatz desselben von den unredlichen Mitgliedern fordern.

§. 32. Repräsentanten einer Gemeine sind, in Ansehung der Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes, als die Gemeine selbst anzusehen.

§. 33. Sind unter mehrern Repräsentanten einige redlich, andre aber unredlich, so finden, in Beziehung auf den Besitz der Gemeine selbst, die Vorschriften §. 26-31. Anwendung.

§. 34. Ist die Erwerbung des Besitzes nur durch die Vorsteher oder Beamten der Gemeine geschehen, so wird die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes der Gemeine selbst nach den Vorschriften §. 21. 22. beurtheilt.

§. 35. Bey Sachen, wo nur die Substanz der ganzen Gemeine gehört, die Nutzungen aber unter die einzelnen Mitglieder vertheilt werden, sind die Rechte und Verbindlichkeiten eines jeden Mitglieds, in Beziehung auf diese Nutzungen, nur nach seiner eignen Redlichkeit oder Unredlichkeit zu beurtheilen.

§. 36. Wenn also die Sache selbst, wegen Unredlichkeit des Besitzes der Gemeine überhaupt, dem Eigenthümer zurückgegeben werden muß, so sind ihm, wegen sämmtlicher bisheriger Nutzungen, die unredlichen Mitglieder hauptsächlich verhaftet.

§. 37. Können aber diese den Eigenthümer nicht entschädigen, so müssen auch die redlichen Besitzer, jedoch nur so weit, als dieselben aus diesen Nutzungen wirklich Vortheile gezogen haben, dem Eigenthümer gerecht werden.

§. 38. Kann hingegen der Eigenthümer die Sache selbst, wegen des verjährten redlichen Besitzes der Gemeine überhaupt, nicht zurück fordern, so kann er zwar, auch wegen der bisherigen Nutzungen, nur an die unredlichen Mitglieder sich halten;

§. 39. Er tritt aber auch in Ansehung der künftigen Nutzungen an die Stelle dieser unredlichen Mitglieder.

ferner bey Nachfolgern im Besitz.

§. 40. Bey jedem Nachfolger im Besitz wird die Beschaffenheit seines Besitzes bloß nach seiner eignen Redlichkeit, nicht aber darnach beurtheilt: ob sein Vorfahr ein redlicher oder unredlicher Besitzer gewesen sey?

§. 41. Es macht dabey keinen Unterschied, ob der Nachfolger im Besitze zugleich Erbe des Vorfahren ist, oder nicht.

§. 42. Doch muß der Erbe die Folgen des unredlichen Besitzes seines Erblassers aus dessen Nachlaß vertreten.

Von Erwerbung des Besitzes überhaupt.

§. 43. Niemand kann ohne oder wider seinen Willen wirklicher Besitzer einer Sache werden, wenn gleich dieselbe in seiner Gewahrsam sich befindet.

§. 44. So weit also jemand seinen Willen zu erklären unfähig ist, so weit kann er durch sich selbst keinen Besitz erlangen.

§. 45. Nur in so fern Rechte durch die Verträge eines andern erlangt werden können, kann auch der Besitz durch die Handlung eines andern erworben werden.

§. 46. Zur Besitznehmung gehört nothwendig, daß der Gegenstand derselben, er sey Sache oder Recht, genau bestimmt worden.

§. 47. Ist die Sache mit andern vermischt, so muß sie abgesondert, oder kenntlich ausgezeichnet werden.

§. 48. Ohne Besitzergreifung kann keine Art des Besitzes erlangt werden.

§. 49. Wer jedoch einem andern in einem Inbegriff von Sachen oder Rechten nachfolgt, der bedarf keiner Besitzergreifung, in Ansehung der einzelnen unter dem Inbegriff enthaltenen Sachen und Rechte.

Erwerbung des Besitzes von Sachen.

§. 50. Die äußere Handlung, wodurch eine körperliche Sache in die Gewalt des Besitzers gelangt, wird im eigentlichen Verstande Besitzergreifung genannt.

§. 51. Dazu ist jede Handlung hinreichend, welche den neuen Besitzer in den Stand setzt, die Sache selbst, oder durch andere, zu gebrauchen, und darüber zu verfügen.

§. 52. Werden Besitz der Hauptsache ergreift, der hat zugleich alle Pertinenzstücke derselben in Besitz genommen.

§. 53. Wer in der Absicht, einen Inbegriff von Sachen in Besitz zu nehmen, einzelne Stücke desselben in seine Gewalt nimmt; der hat dadurch den Besitz des Ganzen ergriffen.

§. 54. Doch muß bey Pertinenzstücken und einzelnen Sachen, die sich zur Zeit der Besitznehmung der Hauptsache, oder des Inbegriffs, im wirklichen Besitz eines Dritten befinden, der Besitz besonders erworben werden.

§. 55. Der Besitz einer Sache, die in niemands Besitz sich befindet, kann dadurch ergriffen werden, daß der Besitznehmende die Sache mit solchen Merkmalen bezeichnet, woraus seine Absicht, dieselbe künftig für sich gebrauchen zu wollen, deutlich erhellet.

§. 56. Die bloße Bezeichnung aber hilft dem nichts, dem das Vermögen, die Sache selbst in seine Gewalt zu bringen, ermangelt.

§. 57. Auch hat die bloße Bezeichnung die ihr vorstehend beygelegten Wirkungen nur alsdann, wenn in dem Zeitpunct, wo sie geschieht, derselben von einem Dritten nicht widersprochen wird.

durch Uebergabe.

§. 58. Durch Uebergabe wird der Besitz erlangt, wenn der bisherige Besitzer einer Sache sich derselben zum Vortheil eines andern entschlägt, und dieser den erledigten Besitz ergreift.

§. 59. Die bloße Willenserklärung des bisherigen Besitzers ist hinreichend, den Besitz einer Sache zum Vortheile eines andern zu erledigen; in so fern dieser dadurch in den Stand gesetzt wird, über die Sache zu verfügen.

§. 60. Durch richterliche Verordnung kann der Besitz, auch ohne Einwilligung des bisherigen Besitzers, zum Vortheile eines andern erledigt werden

Körperliche Uebergabe.

§. 61. Die Uebergabe kann nicht nur körperlich, aus Hand in Hand, sondern auch durch Zeichen (symbolisch) geschehen.

Symbolische.

§. 62. Die Zeichen können, wo die Gesetze nicht besondere Ausnahmen machen, willkürlich gewählt werden.

§. 63. Nur müssen dieselben von der einen Seite die Absicht, den Besitz zu erledigen, und von der andern, denselben zu ergreifen, hinlänglich andeuten.

§. 64. Auch muss die symbolische Uebergabe von der Beschaffenheit seyn, daß der körperlichen Besitznehmung ferner nichts im Wege stehe;

§. 65. So können Waaren und andere Effecten, welche in einem verschlossenen Behältnisse sich befinden durch Aushändigung der Schlüssel übergeben werden.

Durch Anweisung.

§. 66. Wenn der, welcher die Sache im Namen des bisherigen Besitzers inne hat, von demselben angewiesen wird, den Besitz im Namen des neuen Besitzers fortzusetzen, so ist die Uebergabe vollzogen.

§. 67. Der Besitz der angewiesenen Sache oder Summe fängt von dem Augenblick an, wo die Anweisung von dem neuen Besitzer angenommen worden.

§. 68. Doch wird der Inhaber der angewiesenen Sache oder Summe dem neuen Besitzer erst von der Zeit an verantwortlich, da er die Anweisung in sichere Erfahrung gebracht hat.

§. 69. Wer eine Sache ursprünglich blos für einen andern inne hatte, kann durch seinen bloßen Willen, die Sache nunmehr für sich zu haben, den Besitz derselben nicht erlangen.

Durch bloße Willensäußerung.

§. 70. Wenn aber der bisherige Besitzer seinen Willen, dem bisherigen Inhaber die Rechte des Besitzes einzuräumen, auf eine rechtsbeständige Weise erklärt; so ist diese Erklärung als eine neue Uebergabe anzusehn.

§. 71. Auch alsdann ist die Uebergabe des Besitzes für vollzogen zu achten, wenn der bisherige Besitzer seinen Willen, die Sache nunmehr für einen andern in seiner Gewahrsam zu halten, rechtsgültig erklärt hat.

§. 72. Daher ist die Erklärung des bisherigen Eigenthümers, daß er sich von seiner Sache nur den Nießbrauch vorbehalte, zur Einräumung des Besitzes an denjenigen, zu dessen Besten die Erklärung geschieht, hinreichend.

§. 73. Miethet oder pachtet der bisherige Eigenthümer eines Grundstücks dasselbe von einem andern, so vertritt dieser Vertrag zugleich die Stelle der Einräumung des vollständigen Besitzes.

Was Rechtens, wenn mehrere den Besitz erworben haben.

§. 74. Der, welchem eine Sache körperlich übergeben worden, hat, in Ansehung der aus dem Besitz entspringenden Rechte, den Vorzug vor dem, welchem die Uebergabe bloß durch Anweisung oder durch Zeichen geschehen ist.

§. 75. Streiten mehrere, welche die Uebergabe bloß durch Zeichen oder Anweisung erhalten haben, über die Rechte des Besitzes, so kann sich keiner dieser Rechte gegen den andern anmaßen.

§. 76. Vielmehr muß die Sache so lange in gerichtlichen Beschlag genommen werden, bis das Recht zum Besitze entschieden ist. (Tit. X. §. 18-25.)

Erwerbung des Besitzes von Rechten.

§. 77. Rechte, welche mit dem Besitze einer Sache verbunden sind, werden mit der Sache zugleich übergeben.

§. 78. Der Besitz andrer Rechte, die von dem Besitze einer körperlichen Sache nicht abhängen, kann nur durch die Ausübung derselben erlangt werden.

§. 79. Doch bedürfen Theile eines Rechts, welche aus seinem Begriffe von selbst folgen, keiner besondern Besitzergreifung.

eines affirmativen Rechts.

§. 80. Wer eine Handlung, die ein Andrer als eine fortdaurende Schuldigkeit von ihm gefordert hat, wirklich leistet, der setzt denselben in den Besitz des Rechts, die Wiederholung dieser Handlung von ihm zu fordern. (Affirmatives Recht.)

eines negativen Rechts.

§. 81. Wer eine Handlung, welche (= welcher) der Andre widersprechen konnte, ohne dessen Widerspruch unternimmt, der erlangt den Besitz des Rechts von dem Andern zu fordern, daß er diese Handlung ferner leide. {Negatives Recht.)

§. 82. Soll jedoch durch dergleichen Handlung der Besitz eines negativen Rechts wirklich erlangt werden, so muß aus der Erklärung des Handelnden, oder aus den Umständen, die Meynung desselben, daß ihm ein solches fortdaurendes(!) Recht wirklich zustehe, deutlich erhellen.

§. 83. Soll die Besitzergreifung eines solchen negativen Rechts durch Widerspruch gehindert werden, so muß dieser Widerspruch bey der Handlung selbst gegen den Handelnden geäußert seyn.

§. 84. Ein nach gänzlich vollendeter Handlung erfolgender Widerspruch kann den durch diese Handlung einmal erworbenen Besitz nicht wieder aufheben.

§. 85. Erfolgt jedoch der Widerspruch auf frischer That, oder sogleich, als der, gegen welchen der Besitz des negativen Rechts erworben werden soll, die Handlung erfahren hat, so wird dadurch die Besitzergreifung entkräftet.

eines Untersagungsrechts.

§. 86. Den Besitz eines Untersagungsrechts erwirbt derjenige, auf dessen Verbot der Andre von einer unternommenen Handlung absteht.

§. 87. Ist jedoch ein Untersagungsrecht jemanden durch eine ausdrückliche Willenserklärung eingeräumt worden, so wird derselbe von dem Augenblick an, wo diese Willenserklärung ihre Rechtsgültigkeit erlangt hat, in dem Besitze des Rechts zu seyn geachtet.

Erwerbung des Besitzes eines Rechts gegen mehrere.

§. 88. Mitbesitzer gemeinschaftlicher Sachen werden durch ihre Handlungen, Unterlassungen, oder Duldungen nur auf ihren Antheil verpflichtet.

§. 89. Ist die Sache, auf welche der Besitz eines Rechts erworben werden soll, an sich untheilbar, oder sind die Mitbesitzer derselben in ungetheiltem Besitze, so kann einer von ihnen durch seine Handlungen oder Duldungen dem Andern nichts vergeben.

insonderheit gegen Corporationen und Gemeinen.

§. 90. Durch Handlungen oder Leistungen einzelner Mitglieder einer Gemeine wird der Besitz des Rechts, von der Gemeine etwas zu fordern, (eines affirmativen Rechts) nicht erworben.

§. 91. So weit die Einwilligung eines Theils der Gemeine, ihrer Repräsentanten, Vorsteher oder Bevollmächtigten, zur Verpflichtung der ganzen Gemeine bey Verträgen hinreicht, so weit wird durch die Handlungen und Leistungen dieser Personen, auch der Besitz eines affirmativen Rechts gegen die Gemeine erlangt.

§. 92. Der Besitz der Befugniß, einer Gemeine die fernere Ausübung eines gemeinschaftlich ausgeübten Rechts zu untersagen, wird gegen sie nur in so weit erworben, als alle Mitglieder dem Verbot Folge leisten.

§. 93. Der Besitz des Rechts, etwas zu thun, (eines negativen Rechts) wird gegen eine Gemeine nur alsdann erlangt, wenn keines ihrer Mitglieder der Ausübung widersprochen hat.

§. 94. In beyden Fällen §. 92. 93. kann also auch ein einzelnes Mitglied, wenn es gleich weder zu den Repräsentanten noch Vorstehern, oder Beamten gehört, durch seine entgegengesetzte Handlung, oder durch seinen Widerspruch, die Besitzergreifung gegen die Gemeine hindern.

§. 95. Dagegen kann eine Gemeine, welche nach ergangnem Verbot eine Handlung unterlassen, oder der Handlung des Besitzergreifenden nicht widersprochen hat, den Mangel der Wissenschaft nicht vorschützen, sobald das Verbot oder die Handlung zur Kenntniß ihrer Repräsentanten oder Vorsteher gelangt ist.

Fehler, welche die Besitzergreifung hindern. Gewalt. Betrug.

§. 96. Durch Handlungen unerlaubter Privatgewalt kann der Besitz einer Sache niemals erlangt werden.

§. 97. Eben so wenig können durch Gewalt erzwungene, oder durch Betrug veranlaßte Handlungen oder Duldungen den Besitz eines Rechts bewirken.

Verheimlichung.

§. 98. Auch durch heimlich unternommene Handlungen kann der Besitz im rechtlichen Sinne weder erworben noch fortgesetzt werden.

§. 99. Handlungen, welche dem Andern nur durch seine eigne oder durch seiner Stellvertreter Sorglosigkeit oder Unachtsamkeit unbekannt geblieben, sind für heimlich unternommen nicht zu achten.

§. 100. Vielmehr muß die Absicht, die Handlung zu verheimlichen, aus der ungewöhnlichen Zeit, wo sie vorgenommen; aus den Anstalten, welche, um sie der Kenntniß des Andern zu entziehn, getroffen worden; oder aus andern vorhergehenden, begleitenden oder nachfolgenden Umständen klar erhellen.

§. 101. Die gegen die Absicht der Verheimlichung streitende Vermuthung ist bey solchen Handlungen, welche bloß die Fortsetzung des Besitzes zur Absicht haben, stärker, als bey solchen, wodurch derselbe zuerst erworben werden soll.

§. 102. Ist die Absicht der Verheimlichung klar, so wird der Fehler der Besitzergreifung nicht gehoben, wenn gleich der Andre, der getroffnen Vorkehrungen ungeachtet, von der Handlung Wissenschaft erlangt hätte.

§. 103. Dadurch allein, daß der Pächter eines Guts, auf eine nur an ihm(!) ergangne Anforderung, sich zu einer gewissen Leistung verstanden hat, wird gegen den Eigenthümer der Besitz des Rechts, die Wiederholung dieser Leistung zu fordern (eines affirmativen Rechts) noch nicht erworben.

§. 104. Hat aber der Eigenthümer die von dem Pächter geschehene Leistung gewußt; oder ist ihm dieselbe nur durch sein eignes grobes oder mäßiges Versehen unbekannt geblieben: So hat der Andre den Besitz des affirmativen Rechts gegen den Eigenthümer erlangt.

§. 105. So weit einem Pächter eine Befugniß, über die Sache selbst zu verfügen, beygelegt ist; so weit kann durch seine Handlungen oder Leistungen der Besitz eines affirmativen Rechts gegen den Eigenthümer erworben werden.

Precarium.

§. 106. Aus Handlungen, Leistungen, oder Duldungen, wodurch an sich eine Besitzergreifung bewirkt werden könnte, entsteht dennoch kein Besitzrecht, sobald erhellet, daß der Andere dieselben nicht auf den Grund einer vorhergehenden Verpflichtung, sondern nur aus Freundschaft und Gefälligkeit vorgenommen, oder gestattet habe.

§. 107. Wer etwas thut, oder sich gefallen läßt, was ihm nachtheilig ist, oder zur Einschränkung seiner Rechte gereicht; der hat die Vermuthung wider sich, daß bey einer solchen Handlung oder Duldung die Meinung einer vorhergehenden Verpflichtung zum Grunde liege.

§. 108. Doch kann diese allgemeine Vermuthung durch entgegenstehende, aus persönlichen Verhältnissen oder andern Umständen des vorliegenden Falls sich ergebende, besondere Vermuthungen wieder gehoben werden.

Anfang des Besitzes.

§. 109. Der Anfang des Besitzes wird von der ersten Handlung, wodurch derselbe ergriffen worden, gerechnet.

§. 110. Sind mehrere Handlungen zur Besitzergreifung erforderlich, so bestimmt diejenige Handlung, wodurch sie vollendet wird, den Anfang des Besitzes,

Fortsetzung und Verlust der Gewahrsam und des Besitzes.

§. 111. Die Gewahrsam einer Sache geht verloren, sobald das physische Vermögen des Inhabers, durch sich oder durch Andre darüber zu verfügen, aufhört.

§. 112. Aus dem Verluste der Gewahrsam folgt noch nicht der Verlust des Besitzes.

§. 113. Vielmehr wird der Besitz so lange für fortgesetzt geachtet, als die geschehene Aufhebung desselben nicht deutlich erhellet.

§. 114. Durch eine Veränderung in den persönlichen Eigenschaften des Besitzers wird in der Fortdauer des Besitzes nichts geändert.

§. 115. Durch den Verlust der Fähigkeit, etwas zu erwerben, geht der Besitz des vorhin schon Erworbenen noch nicht verloren.

§. 116. Dagegen hört der Besitz auf, wenn es, durch ein die Sache selbst und deren Substanz betreffendes Ereigniß, dem Besitzer unmöglich wird, die verlorne Gewahrsam wieder zu erlangen.

§. 117. Desgleichen alsdann, wenn der Besitzer, bey Aufgebung der Gewahrsam, durch Worte oder Handlungen deutlich erklärt hat, daß er die Sache verlassen wolle.

§. 118. Nur der, welcher über eine Sache frey zu verfügen berechtigt ist, kann sich des Besitzes derselben entschlagen.

§. 119. So lange eine Sache sich noch an einem Orte befindet, von dessen Zugange der Besitzer Andre auszuschließen berechtigt ist, kann dieselbe nicht für verlassen angesehen werden.

§. 120. So lange die Merkmale, womit das Eigenthum einer in Besitz genommenen Sache bezeichnet zu werden pflegt, an der Sache noch kennbar vorhanden sind, kann nicht vermuthet werden, daß der vorige Besitzer dieselbe verlassen habe.

§. 121. Aber auch durch die Auslöschung des Zeichens allein wird der Besitzer des einmal ergriffenen Besitzes nicht entsetzt.

§. 122. Wenn ein Anderer den Besitz einer aus der Gewahrsam des vorigen Besitzers gekommenen Sache auf eine fehlerfreye Art (§. 96-108.) ergriffen hat; so hört der vorige Besitz auf.

§. 123. So weit jemand seinen Besitz einem Andern überträgt, hat er ihn für sich selbst verloren.

§. 124. Durch Einräumung des unvollständigen Besitzes an einen Andern wird der vollständige Besitz des bisherigen Besitzers fortgesetzt.

§. 125. Wer eine Sache für einen Andern inne hat, oder unvollständig besitzt, kann diesen seines Besitzes nur durch solche Handlungen entsetzen, welche die Eigenschaften einer neuen Besitzergreifung an sich haben. (§. 70.)

insonderheit bey Rechten.

§. 126. Der Besitz des Rechts, von einem Andern etwas zu fordern, (eines affirmativen Rechts) geht verloren, wenn der bisher Verpflichtete die fernere Erfüllung der von ihm geforderten Pflicht verweigert, und der Andre sich dabey beruhigt.

§. 127. Der Besitz des Rechts, etwas zu thun, (eines negativen Rechts) hört auf, wenn der Andere den Besitz des entgegengesetzten Untersagungsrechts erworben hat.

§. 128. Der Besitz eines Untersagungsrechts geht verloren, wenn der Andre sich in den Besitz des entgegenstehenden negativen Rechts (des Rechts etwas zu thun) gesetzt hat.

§. 129. In so fern durch die Uebergabe von Sachen zugleich Rechte an einen Andern übertragen worden, (§. 77.) in so fern wird dadurch auch der Besitz des vorigen Besitzers aufgegeben.

§. 130. Uebrigens wird der einmal erlangte Besitz eines Rechts durch die unterlassene fernere Ausübung desselben in der Regel noch nicht verloren. (Tit. TX. Sect. IX.)

§. 131. Der Besitz einer Sache oder eines Rechts, welcher einem Andern nur auf eine gewisse Zeit, oder unter einer auflösenden Bedingung eingeräumt worden, hört mit dem Ablaufe der Zeit, oder mit dem Eintritte der Bedingung von selbst auf.

§. 132. Auch durch die fortgesetzte Gewahrsam wird ein solcher Besitz nicht fortgesetzt.

§. 133. Soll die Fortsetzung der Gewahrsam diese Wirkung haben, so muß eine neue mit den gesetzlichen Eigenschaften der Besitzergreifung versehene Handlung hinzukommen.

Wirkungen des Besitzes.

§. 134. Von dem Rechte zum Besitz ist das Recht des Besitzes selbst verschieden.

§. 135. Die Wirkungen des Rechts zum Besitze sind nach der Beschaffenheit des Titels, worauf der Besitz beruhet, zu bestimmen.

§. 136. Die Rechte des Besitzes aber hängen von der Beschaffenheit des Besitzes selbst ab.

Rechte und Pflichten des Inhabers und Besitzers.

§. 137. Der bloße Inhaber hat diejenigen Rechte, welche aus der Pflicht folgen, die Sache oder das Recht zum Besten dessen, welchem der Besitz gebührt, zu erhalten.

§. 138. Wer eine Sache, ohne es zu wissen, in seiner Gewahrsam hat, überkommt erst, nachdem er Wissenschaft davon erhalten hat, die Pflichten eines Inhabers.

§. 139. Will er diese Pflicht nicht übernehmen, so muß er die Sache dem rechtmäßigen Besitzer zurückstellen, oder gerichtlich niederlegen.

§. 140. Er ist befugt und schuldig, den letzten Besitzer für den rechtmäßigen zu halten, so lange ihm nicht das Gegentheil nachgewiesen wird.

§. 141. Gegen Gewalt muß jeder Inhaber und Besitzer geschützt werden.

§. 142. Er ist berechtigt, Gewalt mit Gewalt abzuwehren, wenn die Hülfe des Staats zu spät kommen würde, einen unersetzlichen Verlust abzuwenden.

§. 143. Unter gleichen Umständen kann auch der, welcher seiner Gewahrsam oder seines Besitzes mit Gewalt entsetzt worden, sich der in den Gesetzen erlaubten Selbsthülfe bedienen. (Einleitung §. 77. 78.)

§. 144. Den bloßen Inhaber kann der, in dessen Namen derselbe besitzt, der Gewahrsam aus eigner Macht zu allen Zeiten entsetzen.

§. 145. Doch darf auch ein solcher Besitzer einer unerlaubten Privatgewalt, wodurch die öffentliche Ruhe und Sicherheit gestört, oder der Inhaber in seinen anderweitigen Gerechtsamen beeinträchtigt wird, sich nicht bedienen.

Von der Wiederherstellung des durch Gewalt oder List heimlich oder bittweise entnommenen oder gestörten Besitzes.

§. 146. Ist die Gewahrsam oder der Besitz, obigen Vorschriften zuwider, jemanden mit Gewalt entnommen worden, so müssen ihm dieselben, ohne Rücksicht auf ein besseres Recht dessen, der die Gewalt verübt hat, wieder gegeben werden.

§. 147. Eben dieses findet statt, wenn jemand die Sache oder das Recht heimlich, durch List, oder bittweise, von dem vorigen Besitzer an sich gebracht hat.

§. 148. Vorstehende Rechte (§. 146. 147.) kommen demjenigen, welcher solchergestalt seines Besitzes zur Ungebühr entsetzt worden, nicht nur gegen den Entsetzenden und seine Theilnehmer, sondern auch gegen deren Erben zu. (Tit. VI. §. 28. sqq.)

§. 149. Auch gehen diese Rechte auf die Erben des Entsetzten über.

§. 150. Alle Rechte, welche demjenigen beygelegt sind, der seines Besitzes durch Gewalt, heimlich, oder mit List entsetzt worden, kommen auch dem zu, welcher in seinem Besitze solchergestalt zur Ungebühr gestört wird.

§. 151. Der Richter muß den Gestörten durch Androhung verhältnißmäßiger Strafen gegen den Störer, und nöthigenfalls durch deren wirkliche Vollstreckung, gegen fernere Beeinträchtigungen schützen.

§. 152. Hat der Störer dem richterlichen Befehle schon einmal entgegen gehandelt, so kann er überdieß zur Sicherheitsbestellung für künftige Beunruhigungen angehalten werden.

§. 153. Ein Gleiches findet statt, wenn wahrscheinliche Gründe zur Besorgniß vorhanden sind, daß der Störer dem Andern für einen aus fernern Beunruhigungen erwachsenden Schaden nicht sofort vollständige Genugthuung werde leisten können.

§. 154. Von vorstehenden Befugnissen (§. 146 bis 153.) kann nur derjenige Gebrauch machen, welcher nachzuweisen vermag, daß er sich unmittelbar vor der erfolgten Entsetzung oder Störung im ruhigen Besitze befunden habe.

Was Rechtens sey, wenn der Besitz streitig ist.

§. 155. Ist der letzte ruhige Besitzstand zweifelhaft, so hängt die Verfügung: wie es mit der streitigen Sache bis zur näheren Erörterung der gegenseitigen Rechte zum Besitze gehalten werden solle, von richterlichem Ermessen ab.

§. 156. Bey der diesfälligen Bestimmung muß der Richter auf die allgemeinen Grundsätze von der Collision der Rechte Rücksicht nehmen. (Einleit. §. 95. sqq.)

§. 157. Sind die Umstände so beschaffen, daß aus dem einstweiligen Besitze des Einen dem Andern gar kein Schaden entstehen würde, so muß vorzüglich dieser im Besitz bis zum Austrage der Sache gelassen werden.

§. 158. Außerdem muß der Richter darauf sehen: welcher von den streitenden Theilen dem andern auf den Fall, wenn derselbe für den rechtmäßigen Besitzer erklärt würde, für den aus der Vorenthaltung des Besitzes entstandnen Schaden gerecht zu werden am besten im Stande sey.

§. 159. Ist für den obsiegenden Theil ein unersetzlicher Schade zu besorgen, wenn der andre, bis zur endlichen Entscheidung, die Rechte des Besitzes ausüben sollte, so muß die Sache in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

§. 160. Ein Gleiches kann alsdann geschehen, wenn der Richter findet, daß aus der einstweiligen Einräumung des Besitzes an Einen Theil Gewalttätigkeiten, welche die öffentliche Ruhe und Sicherheit in Gefahr setzen, entstehen dürften.

§. 161. Gegen den, welcher den Besitz einer Sache oder eines Rechts weder durch Gewalt, noch heimlich, mit List, oder bloß bittweise überkommen hat, kann der vorige Besitzer auf Wiederherstellung des Besitzes nur in so fern klagen, als er ein besseres Recht zum Besitze nachzuweisen hat.

Verhältnisse zwischen dem Inhaber und dem, welcher ein Recht zum Besitze hat.

§. 162. Der bloße Inhaber kann die seiner Gewahrsam entkommene Sache nur von demjenigen, der sie ohne allen Rechtsgrund im Besitze hat, zurückfordern.

§. 163. Sein Recht aber ist schwächer, als das Recht eines jeden, der eine Befugniß zum Besitze nachweisen kann.

§. 164. Dem letzten Besitzer, von welchem er die Sache in seine Gewahrsam erhalten hat, ist er diese"* auf dessen jedesmaliges Erfordern zurückzugeben befugt und schuldig.

§. 165. Wird die Sache bey ihm von einem Andern in Anspruch genommen, so muß er den, von welchem er die Sache überkommen hat, benennen, und den Ansprechenden an diesen verweisen.      ..

§. 166. Unterläßt er dieses, so macht er sich sowohl gegen den Ansprechenden, als gegen den, von welchem er die Sache in seine Gewahrsam erhalten hat, verantwortlich.

§. 167. Weiß der Inhaber nicht, von wem die Gewahrsam der Sache auf ihn übergegangen sey, so muß er die Sache demjenigen, der sich gegen ihn als den letzten Besitzer ausweisen kann, verabfolgen.

§. 168. Findet er die Legitimation zweifelhaft, so muß er, bey erfolgendem Anspruche, die Sache zur gerichtlichen Verwahrung und Ausmittelung des letzten rechtmäßigen Besitzers abliefern.

zwischen dem vollständigen und unvollständigen Besitzer.

§. 169. Der unvollständige Besitzer ist, so lange sein Besitzrecht dauert, keinem andern, selbst nicht dem vollständigen Besitzer oder dem Eigenthümer, zu weichen schuldig.

§. 170. In eben der Maaße ist er auch auf Wiederherstellung seines Besitzes gegen jeden anzutragen berechtigt.

§. 171. So weit aber derjenige, von welchem sein Besitzrecht herrührt, ihm selbiges zu verleihen nicht befugt war, muß er dem weichen, der gegen diesen ein besseres Recht ausgeführt hat.

§. 172. Wenn das Recht desjenigen, welcher ihm sein Besitzrecht verliehen hat, erloschen ist, so muß der unvollständige Besitzer dem weichen, auf welchen das Eigenthum oder vollständige Besitzrecht übergegangen ist.

§. 173. Doch kann niemand, der einem Andern ein unvollständiges Besitzrecht eingeräumt hat, zum Nachtheile desselben sein eignes Recht einem Dritten übertragen.

§. 174. Auch der unvollständige Besitzer muß, wenn nicht sein Besitzrecht, sondern die Sache selbst bey ihm in Anspruch genommen wird, wegen Benennung desjenigen, von welchem er sein Besitzrecht erhalten hat, die Vorschrift §. 165. beobachten.

zwischen dem vollständigen Besitzer und Eigenthümer.

§. 175. Der vollständige Besitzer ist nur dem wahren Eigenthümer zu weichen schuldig.

§. 176. Gegen jeden Andern hat er alle Rechte des Eigentümers. (Tit. XV.)

Verhältnisse des redlichen und unredlichen Besitzers.

§. 177. Alles Vorstehende (§. 169-176.) gilt nur auf den Fall, wenn der Besitz redlich ist.

§. 178. Der unredliche Besitzer muß immer dem redlichen weichen.

§. 179. Jeder Besitzer hat in der Regel die Vermuthung der Rechtmäßigkeit und Redlichkeit seines Besitzes für sich.

§. 180. Er ist also, wenn er deshalb in Anspruch genommen wird, den Titel seines Besitzes anzugeben und nachzuweisen nicht schuldig.

§. 181. Die Vermuthung, daß Personen und Eigenthum frey sind, überwiegt jedoch die Vermuthung für die Rechtmäßigkeit des Besitzes.

§. 182. Wenn also auch jemand in dem Besitze, die Freyheit oder das Eigenthum eines andern einzuschränken, sich befindet, so muß er dennoch sein Recht zu diesem Besitze angeben und nachweisen.

§. 183. Von dieser Regel findet aber eine Ausnahme statt, in so fern besondere Gesetze dergleichen Einschränkungen gegen Personen eines gewissen Standes ausdrücklich begründen. (Th. II. Tit. VII. Sect. 111.)

§. 184. Weiset jemand nach, daß ihm der Besitz einer Sache durch Gewalt, List, oder Betrug entnommen worden, so ist der gegenwärtige Besitzer den Titel, aus welchem er besitzt, anzugeben verbunden.

§. 185. Dem Richter muß die Angabe des Besitztitels in allen Fällen, wo er selbige zur Aufklärung streitiger Thatsachen nöthig findet, ohne Rückhalt geschehen.

§. 186. Wer in den Fällen des §. 184. 185. die Angabe seines Besitztitels beharrlich verweigert, ist für einen unredlichen Besitzer zu achten.

§. 187. Dagegen wird durch diese Verpflichtung zur Angabe des Besitztitels, die für die Rechtmäßigkeit des Besitzes selbst streitende Vermuthung noch nicht aufgehoben.

Insonderheit bey Räumung des Besitzes.

1) von einem vollständigen redlichen Besitzer.

a)         in Ansehung der Nutzungen u. Früchte.

§. 188. Der redliche Besitzer muß dem wahren Eigenthümer die Sache in dem Stande, in welchem sie sich wirklich befindet, zurückgeben.

§. 189. Alle während des redlichen Besitzes gezogne Nutzungen und genossenen Früchte sind und bleiben das Eigenthum eines solchen Besitzers.

§. 190. Er darf den Werth davon dem Eigenthümer nicht erstatten; selbst wenn er dadurch im Besitze eines Vortheils sich noch wirklich befindet.

§. 191. Hat er aber Nutzungen, die in Zukunft erst fällig sind, zum voraus erhoben, so muß er dieselben in so weit, als ihr Verfalltag erst nach dem Ende der Redlichkeit seines Besitzes eintritt, dem Eigenthümer herausgeben.

§. 192. Bey Capitalien und andern nutzbaren Rechten werden die etwa noch rückständigen Zinsen und Nutzungen nach dem Zeitpuncte, wo der redliche Besitz aufgehört hat, zwischen dem Eigenthümer und Besitzer getheilt.

§. 193. Bey beweglichen nutzbaren Sachen gehören dem Besitzer alle Früchte, die während der Redlichkeit seines Besitzes von der Substanz abgesondert worden.

§. 194. Insonderheit gehört ihm das junge Vieh, sobald selbiges von dem Leibe der Mutter getrennt ist.

b)         insonderheit bey nutzbaren Grundstücken.

§. 195. Bey Landgütern, Häusern, und andern nutzbaren Grundstücken, behält der redliche Besitzer alle und jede Früchte und Nutzungen vorhergehender Wirtschaftsjahre, ohne Unterschied, ob dieselben schon verzehrt, veräußert, oder noch wirklich vorhanden sind.

§. 196. Dagegen muß er aber auch alle aus diesen Jahren etwa noch rückständigen Lasten und Ausgaben, welche von den Früchten zu tragen sind, berichtigen.

§. 197. Die Nutzungen des letzten Jahres werden zwischen dem Besitzer und Eigenthümer getheilt.

§. 198. Unter dem letzten Jahre wird dasjenige verstanden, in welchem der Besitz, redlich zu seyn, aufgehört hat.

§. 199. Das Wirtschaftsjahr wird bey solchen Grundstücken vom Ersten Julius an gerechnet.

§. 200. Die Theilung der Nutzungen geschieht nach der Zeit, während welcher der Besitz in diesem Jahre redlich oder unredlich gewesen ist.

§. 201. Was zu den Früchten vorhergehender und des letzten Wirthschaftsjahres gehöre; und wie in Ansehung dieses letzten Jahres die Berechnung und Auseinandersetzung zwischen dem Besitzer und Eigenthümer anzulegen sey, ist nach den in der Lehre vom Nießbrauch vorgeschriebnen Grundsätzen zu bestimmen. (Tit. XXI. Sect. I.)

§. 202. Dem Eigenthümer steht es frey, auch die Nutzung des letzten Jahres dem Besitzer allein zu überlassen, und dadurch alle Beyträge zu den Wirthschaftskosten, ingleichen zu andern Lasten und Ausgaben, welche von den Früchten getragen werden müssen, abzulehnen.

§. 203. Dagegen darf aber auch der Besitzer die schon gewonnenen Früchte früherer Jahre, so weit dieselben zur Fortsetzung der Wirthschaft des letzten Jahres erforderlich gewesen, zu seinem Vortheile niemals in Rechnung bringen.

c) der Verbesserungen.

§. 204. Hat der redliche Besitzer die Sache verbessert, so muß der Eigenthümer die darauf verwendeten Kosten erstatten, wenn die Verbesserungen noch wirklich vorhanden sind, und verhältnißmäßigen Nutzen gewähren.

§. 205. Auch wenn der Nutzen noch nicht wirklich vorhanden, aber doch, nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge, in der Folge mit Sicherheit zu erwarten ist, kann der Besitzer die Verbesserungskosten fordern.

§. 206. Besteht die Verbesserung in einer Erhöhung des Nutzungsertrages, so können die Meliorationskosten nur so weit gefordert werden, als sie den nach diesem erhöhten Ertrage landüblich zu bestimmenden Capitalswerth der Verbesserung nicht übersteigen.

§. 207. Ist aber nicht der Ertrag vermehrt, sondern nur der Kaufswerth der Substanz erhöht worden, so muß der gemeine Werth der Substanz im Ganzen genommen, so wie derselbe vor der Verbesserung beschaffen gewesen, und zur Zeit der Abtretung wirklich beschaffen ist, ausgemittelt werden.

§. 208. Nur in so weit, als die Verbesserungskosten die dadurch bewirkte Erhöhung des Werths der Substanz nicht übersteigen, kann der Besitzer den Ersatz derselben fordern.

§. 209. Als Meliorationskosten dürfen in allen Fällen nur baare Auslagen und solche Naturalprästationen, die nicht aus der Sache selbst genommen worden, in Anschlag gebracht werden.

§. 210. Gewährt die mit der Sache vorgenommene Veränderung keinen eigentlichen Nutzen, sondern nur ein Vergnügen, welches den Kaufswerth nicht erhöht; und will der Eigenthümer dafür keine Vergütung leisten; so kann der Besitzer das Vorhandene bloß zurücknehmen.

§. 211. Aber auch diese Befugniß findet nur in so fern statt, als bey der Zurücknahme die Sache in den Stand, worin sie sich vor der Veränderung befand, wieder gesetzt wird.

d) der Erhaltungskosten.

§. 212. Ausgaben, welche zur Erhaltung der Substanz nothwendig waren, und mit dem Besitze der Sache in unzertrennlicher Verbindung standen, muß der Eigenthümer, so weit dadurch sein Vortheil befördert ist, dem Besitzer vergüten.

§. 213. Bestehen dergleichen Ausgaben nicht in baarem Gelde, sondern in Naturalien, so müssen letztere nach dem Werthe zur Zeit der Verwendung ersetzt werden.

§. 214. Doch darf der Besitzer dem Eigenthümer Naturalien oder Dienste, die aus der Sache oder dem Gute selbst, zur Erhaltung der Substanz, genommen und verwendet worden, niemals anrechnen.

§. 215. Sind bey einem Inbegriffe von Sachen oder Rechten, Kosten zur Erhaltung einer einzelnen darunter begriffenen Sache oder eines Zubehörs verwendet, und die Sache oder das Pertinenzstück ist dennoch nicht erhalten worden, so kann der Besitzer dafür keinen Ersatz fordern.

§. 216. So weit die Erhaltungskosten aus den Nutzungen des Jahres, in welchem sie vorgefallen sind, haben genommen werden können, so weit ist der Eigenthümer zu keinem Ersatze verpflichtet.

§. 217. Sind dergleichen Ausgaben zu gewissen, auf Abwendung künftiger Gefahren von der Substanz abzielenden, nützlichen Veranstaltungen gemacht worden, so findet der Ersatz nur in so fern statt, als diese Veranstaltungen noch wirklich vorhanden sind.

e)         der Lasten.

§. 218. Alle von der Sache zu entrichtenden gewöhnlichen Lasten und Abgaben muß der Besitzer von der ganzen Zeit, wo ihm der Genuß der Früchte gebührt, übertragen.

f)          der Deteriorationen.

§. 219. Für die Verschlimmerungen der Sache, die sich während seiner Besitzzeit ereignet haben, darf der redliche Besitzer nur in so fern haften, als sie durch sein grobes Versehen entstanden sind.

g)         der Auslieferungskosten.

§. 220. Die zur Auslieferung oder Uebergabe der Sache nothwendigen Kosten muß der Eigenthümer tragen.

§. 221. Die Rechte des redlichen Besitzers, wegen des für die Sache gezahlten Kaufwerthes, so wie die Rechte des Eigenthümers gegen den gewesenen Besitzer, welcher die Sache veräußert hat, sind gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XV.)

2) Von einem vollständigen aber unredlichen Besitzer.

§. 222. Wenn kein früherer Zeitpunkt der Unredlichkeit des Besitzes ausgemittelt werden kann, so wird der Tag der dem Besitzer durch die Gerichte geschehenen Behändigung der Klage dafür angenommen.

§. 223. Der unredliche Besitzer muß die Sache mit allen vorhandnen Früchten und Nutzungen zurückgeben, und diejenigen, welche er während seines unredlichen Besitzes genossen hat, vergüten.

§. 224. Es macht dabey keinen Unterschied: ob die Früchte noch in ihrer ursprünglichen Form vorhanden sind, oder nicht; und ob der unredliche Besitzer die genossenen Früchte selbst verzehrt, oder an Andere überlassen hat.

§. 225. Für die selbst verzehrten oder sonst veräußerten Früchte muß der unredliche Besitzer den mittlern Preis der nächsten Marktstadt, welchen Früchte dieser Art zur Zeit der Verzehrung oder sonstigen Veräußerung gehabt haben, ersetzen.

§. 226. Die verkauften Früchte muß er nach den dafür erhaltenen Preisen vergüten.

§. 227. Doch kann auch bey diesen der Eigenthümer, statt des erhaltenen, den zur Zeit des Verkaufs gestandenen mittlern Marktpreis fordern.

§. 228. Bey Früchten, welche gewöhnlich nicht zu Markte gebracht werden, müssen Sachverständige den damaligen Werth bestimmen.

§. 229. Wer es weiß, daß die Sache, die er als seine eigne besitzt, einem Andern zugehöre, der muß auch diejenigen Früchte und Nutzungen, welche der rechtmäßige Eigenthümer wirthschaftlich hätte genießen können, demselben vergüten.

§. 230. Unter der wirtschaftlichen Benutzung eines Guts wird die in jeder Provinz und Gegend gewöhnliche Art des Wirthschaftsbetriebs verstanden.

§. 231. Die an die Stelle der Früchte tretende Geldsumme muß der unredliche Besitzer von dem Tage an, wo die Festsetzung derselben rechtskräftig geworden ist, landüblich verzinsen.

§. 232. Ist die herauszugebende Sache ein Capital, so muß der unredliche Besitzer davon Zinsen nach dem höchsten gesetzmäßig erlaubten; der bloße unrechtfertige Besitzer aber nach dem landüblichen Satze, durch die ganze Zeit seines Besitzes, statt der Nutzung entrichten.

§. 233. Die Gewinnungskosten der Früchte kann der unredliche, so wie der unrechtfertige Besitzer von den Früchten nur in so fern abziehen, als dieselben nach der in jeder Provinz und Gegend gewöhnlichen Art des Betriebs wirthschaftlich verwendet worden.

§. 234. Kann er über diese Gewinnungskosten keine zur Zeit der Verwendung ordentlich geführte Rechnung vorlegen, so kann er nicht mehr fordern, als nach dem Gutachten der Sachverständigen zur Nothdurft erforderlich gewesen.

§. 235. Die von der Sache entrichteten Lasten und Abgaben, die der Eigenthümer selbst hätte erlegen müssen, muß sich dieser auf die zu erstattenden Früchte in Abzug bringen lassen.

§. 236. Die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Substanz nothwendig gewesenen Kosten müssen dem unredlichen Besitzer, so wie dem redlichen, vergütet werden.

§. 237. Doch kann er auf den Ersatz solcher Kosten in so fern keinen Anspruch machen, als der Verfall der Sache, oder die ihr bevorstehende Gefahr, durch sein eignes, auch nur geringes, Versehen veranlaßt worden.

§. 238. Offenbare Verbesserungen kann er unter der §. 211. enthaltenen Bestimmung, bloß wegnehmen, wenn der Eigenthümer ihm keine billige Vergütung dafür will angedeihen lassen.

§. 239. Wer nicht unredlicher, sondern nur unrechtfertiger Besitzer ist, (§. 14.) dem müssen die Kosten einer solchen Verbesserung, die nicht weggenommen werden kann, so weit ersetzt werden, als sonst der Eigenthümer sich offenbar mit seinem Schaden bereichern würde.

§. 240. Ist die Sache während des unredlichen Besitzes verschlimmert worden, so muß der unrechtfertige Besitzer jedes mäßige; der eigentlich unredliche hingegen selbst das geringste Versehen vertreten.

§. 241. Auch den Zufall muß der eigentlich unredliche Besitzer tragen, wenn nicht ausgemittelt werden kann, daß der Zufall die Sache im Besitze des Eigenthümers ebenfalls würde getroffen haben.

§. 242. Wer mittelst einer durch Strafgesetze verbotnen Handlung zum Besitz einer Sache gelangt ist, kann sich gegen den Ersatz der Verschlimmerungen durch den Einwand, daß dieselben bloß zufällig entstanden wären, niemals schützen.

§. 243. Auch die zur Auslieferung oder Uebergabe der Sache erforderlichen Kosten muß jeder unredliche Besitzer tragen.

§. 244. Ueberhaupt muß der unredliche Besitzer dem Eigenthümer oder rechtmäßigen Besitzer alles ersetzen, was derselbe durch die Vorenthaltung des Besitzes erweislich verloren hat.

3) Von einem unvollständigen Besitzer.

§. 245. Der unvollständige Besitzer muß zwar den Besitz räumen, sobald der vollständige Besitzer, von welchem er sein Recht herleitet, desselben verlustig erklärt wird;

§. 246. Hat er aber redlich besessen, so wird er aus der Zeit seines Besitzes dem Eigenthümer nicht weiter verantwortlich, als er es dem vollständigen Besitzer hätte seyn müssen, wenn dieser wirklich Eigenthümer gewesen wäre.

§. 247. Auch bey der Räumung des Besitzes darf er dem Eigenthümer nur das leisten, wozu er dem vollständigen Besitzer verpflichtet seyn würde, wenn er den Besitz an diesen räumen müßte.

§. 248. Hat er aber unredlich besessen, so haftet er dem Eigenthümer für allen Schaden, Früchte, Nutzungen und Kosten, gleich einem unredlichen vollständigen Besitzer.

§. 249. Doch kann der Eigenthümer auch von einem solchen unvollständigen Besitzer nur diejenigen Erstattungen fordern, die er von dem vollständigen nicht erhalten kann.

§. 250. So weit der an sich redliche unvollständige Besitzer Veränderungen gemacht hat, wozu ihn sein Titel nicht berechtigte, ist derselbe, im Verhältniß gegen den Eigenthümer, einem unrechtfertigen Besitzer gleich zu achten. (§. 239.)

 

Achter Titel

Vom Eigenthum

Begriff.

§. 1. Eigenthümer heißt derjenige, welcher befugt ist, über die Substanz einer Sache, oder eines Rechts, mit Ausschließung Andrer, aus eigner Macht, durch sich selbst, oder durch einen Dritten, zu verfügen.

Gegenstand des Eigenthums.

§. 2. Alles, was einen ausschließenden Nutzen gewähren kann, ist ein Gegenstand des Eigenthums.

§. 3. Sachen, von deren Benutzung, ihrer Natur nach, niemand ausgeschlossen werden kann, können kein Eigenthum einzelner Personen werden.

§. 4. Ein Gleiches gilt von Sachen, welche durch die Gesetze des Staats vom gemeinen Verkehr ausgenommen sind.

§. 5. Daß eine Sache, die an sich ein Gegenstand des Eigenthums seyn kann, vom gemeinen Privatverkehr ausgenommen sey, wird nicht vermuthet.

Personen, welche Eigenthum erwerben können.

§. 6. Ein jeder, den die Gesetze nicht besonders ausschließen, kann durch sich selbst oder durch Andre Eigenthum erwerben.

§. 7. Aus der eintretenden Unfähigkeit zur Erwerbung von Sachen gewisser Art, folgt noch nicht die Unfähigkeit zur Fortsetzung des Eigenthums von vorhin schon erworbnen Sachen derselben Art.

§. 8. Wird aber zur Ausübung gewisser mit dem Eigenthume einer Sache verbundnen Rechte, zugleich eine persönliche Eigenschaft erfordert, so ruht die Ausübung dieser Rechte, sobald und so lange dem dermaligen Eigenthümer die persönliche Eigenschaft ermangelt.

Von den unter dem Eigenthume begriffenen Rechten.

§. 9. Zum vollen Eigenthume gehört das Recht, die Sache zu besitzen, zu gebrauchen, und sich derselben zu begeben.

§. 10. Das Recht, über die Substanz der Sache zu verfügen, wird Proprietät genannt.

§. 11. Das Recht, eine Sache zu seinem Vortheil zu gebrauchen, heißt das Nutzungsrecht.

§. 12. Das zum Eigenthum gehörende Nutzungsrecht erstreckt sich auf alle Vortheile, welche die Sache gewähren kann.

§. 13. Der Eigenthümer ist von dem Gebrauche seiner Sache, so weit es die Gesetze nicht ausdrücklich verordnen, niemanden Rechenschaft zu geben schuldig.

Einteilungen des Eigenthums.

§. 14. Wenn das volle Eigenthum über eine Sache mehrern Personen zukommt, so ist ein gemeinschaftliches Eigenthum vorhanden.

§. 15. Die Personen, welche ein solches gemeinschaftliches Eigenthum haben, werden Miteigenthümer der Sache genannt.

§. 16. Das Eigenthum einer Sache ist getheilt, wenn die darunter begriffnen verschiednen Rechte, verschiednen Personen zukommen.

§. 17. In so fern mehrere Personen an einem dieser Rechte Theil nehmen, ist das Recht, nicht aber die Sache selbst, ihr gemeinschaftliches Eigenthum.

§. 18. Wenn es auf Verfügungen über das volle Eigenthum der Sache ankommt, so werden die mehrern Miteigenthümer eines jeden einzelnen darunter begriffnen Rechts nur als Eine Person betrachtet.

§. 19. Wer nur die Proprietät der Sache, ohne das Nutzungsrecht hat, wird Eigner genannt.

§. 20. Wer Miteigner der Proprietät ist, und zugleich das Nutzungsrecht hat, dem wird ein nutzbares Eigenthum der Sache beygelegt.

§. 21. Das Eigenthum heißt eingeschränkt, wenn dem Eigenthümer nur gewisse Arten der Ausübung der darunter begriffnen Rechte versagt sind.

Grundsätze von dem getheilten und eingeschränkten Eigenthume.

§. 22. Daß das Eigenthum einer Sache, und die Rechte, welche aus der Natur des Eigenthums fließen, getheilt sind, wird nicht vermuthet.

§. 23. Wer ein volles Eigenthum der Sache hat, für den streitet die Vermuthung, daß dasselbe uneingeschränkt sey.

§. 24. Auch bey dem getheilten Eigenthume werden Einschränkungen des einem jeden Theilnehmer zukommenden Rechts nur in so fern vermuthet, als sie aus der Natur des dem andern Theilnehmer beywohnenden Rechts von selbst folgen.

§. 25. Einschränkungen des Eigenthums müssen also durch Natur, Gesetze, oder Willenserklärungen bestimmt seyn.

§. 26. Jeder Gebrauch des Eigenthums ist daher erlaubt und rechtmäßig, durch welchen weder wohlerworbne Rechte eines Andern gekränkt, noch die m den Gesetzen des Staats vorgeschriebnen Schranken überschritten werden.

§. 27. Niemand darf sein Eigenthum zur Kränkung oder Beschädigung Andrer mißbrauchen.

§. 28. Mißbrauch heißt ein solcher Gebrauch des Eigenthums, welcher vermöge seiner Natur nur die Kränkung eines Andern zur Absicht haben kann.

§. 29. Der Staat kann das Privateigentum seiner Bürger nur alsdann einschränken, wenn dadurch ein erheblicher Schade von Andern oder von dem Staate selbst abgewendet, oder ihnen ein beträchtlicher Vortheil verschafft werden, beydes aber ohne allen Nachtheil des Eigenthümers geschehen kann.

§. 30. Ferner alsdann, wenn der abzuwendende Schade, oder der zu verschaffende Vortheil des Staats selbst, oder andrer Bürger desselben, den aus der Einschränkung für den Eigenthümer entstehenden Nachtheil beträchtlich überwiegt.

§. 31. Doch muß in diesem letztern Falle der Staat zugleich dafür sorgen, daß der einzuschränkende Eigenthümer für den dadurch erleidenden Verlust vollständig schadlos gehalten werde.

§. 32. In allen Fällen aber können Einschränkungen des Eigenthums, welche nicht aus besondern wohl erworbnen Rechten eines Andern entspringen, nur durch Gesetze begründet werden.

Gesetzliche Einschränkungen zum Besten des gemeinen Wesens.

§. 33. So weit die Erhaltung einer Sache auf die Erhaltung und Beförderung des gemeinen Wohls erheblichen Einfluß hat, so weit ist der Staat deren Zerstörung oder Vernichtung zu untersagen berechtigt.

§. 34. So weit die Benutzung einer Sache zur Erhaltung des gemeinen Wohls erforderlich ist, kann der Staat diese Benutzung befehlen, und die Unterlassung derselben durch Strafgesetze ahnden.

Bey Gebäuden.

Pflichten des Eigentümers wegen deren Unterhaltung

und Wiederherstellung.

§. 35. Statuen und Denkmäler, die auf öffentlichen Plätzen errichtet worden, darf niemand, wer er auch sey, beschädigen, oder ohne obrigkeitliche Erlaubniß wegnehmen oder einreißen.

§. 36. Noch weniger dürfen, ohne dergleichen Erlaubniß, Gebäude in den Städten, die an Straßen oder öffentliche Plätze stoßen, zerstöret oder vernichtet werden.

§. 37. Dergleichen Gebäude muß der Eigenthümer, so weit es zur Erhaltung der Substanz und Verhütung alles Schadens und Nachtheils für das Publikum nothwendig ist, in baulichem Stande unterhalten.

§. 38. Vernachläßigt er diese Pflicht dergestalt, daß der Einsturz des ganzen Gebäudes, oder eine Gefahr für das Publikum zu besorgen ist, so muß die Obrigkeit ihn zur Veranstaltung der nothwendigen Reparatur, innerhalb einer nach den Umständen zu bestimmenden billigen Frist, allenfalls durch Zwangsmittel anhalten.

§. 39. Sind diese fruchtlos, so ist die Obrigkeit den nothwendigen Bau auf seine Kosten zu veranstalten berechtigt.

§. 40. Kann oder will er die Kosten nicht herbeyschaffen, so kann die Obrigkeit dergleichen Gebäude zum öffentlichen Verkaufe ausbieten.

§. 41. Dem Käufer eines solchen Gebäudes muß allemal die Wiederherstellung desselben zur Bedingung gemacht werden.

§. 42. Das außerdem erlegte Kaufgeld kommt dem bisherigen Eigenthümer oder dessen Gläubigern zu gute.

§. 43. Doch muß davon dasjenige, was die Obrigkeit etwa schon auf einstweilige Veranstaltungen zur Abwendung dringender Gefahr hat verwenden müssen, zuvor abgezogen werden.

§. 44. Findet sich kein Käufer, so müssen die auf dem Grundstücke versicherten Gläubiger über die Mittel zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gebäudes vernommen werden.

§. 45. Können diese sich darüber nicht vereinigen, so muß das Gebäude demjenigen unter ihnen, welcher, außer der Wiederherstellung desselben, die vorteilhaftesten Bedingungen für seine Mitgläubiger und den Eigenthümer anbietet, zugeschlagen werden.

§. 46. Will auch kein Gläubiger das Gebäude als Meistbietender erstehen, so ist der erste unter ihnen

den Zuschlag, gegen die bloße Uebernahme der Wiederherstellung, zu verlangen berechtigt.

§. 47. Will dieser von seinem Rechte keinen Gebrauch machen, so geht dasselbe auf die folgenden, immer nach Ordnung der Priorität, über.

§. 48. Will keiner von den Gläubigern die Wiederherstellung des Gebäudes übernehmen, so muß dasselbe der Cämmerey des Orts zugeschlagen werden.

§. 49. Der Magistrat ist alsdann berechtigt, dergleichen Gebäude einem jeden, unter der Bedingung des zu vollführenden Baues, als sein freyes Eigenthum zu überlassen.

§. 50. So lange jedoch der wirkliche Zuschlag an einen solchen Dritten(!) Uebernehmer noch nicht erfolgt ist, behält der bisherige Eigenthümer, so wie jeder Gläubiger desselben das Recht, sich annoch zur Ausführung des Baues zu melden.

§. 51. Doch müssen in einem solchen Falle, der Eigenthümer oder der Gläubiger, welche dem Zuschlage an einen Dritten widersprechen wollen, der Obrigkeit, wegen wirklicher Vollführung des Baues, gnugsame Sicherheit sofort nachweisen.

§. 52. Unter übrigens gleichen Umständen hat der Eigenthümer vor dem Gläubiger den Vorzug.

§. 53. Wenn in den Fällen des §. 46. 47. und 50. das Gebäude einem der Gläubiger zugeschlagen wird, so verlieren die übrigen, und wenn dasselbe, in dem Falle des §. 48., der Cämmerey anheim fällt, so verlieren alle Gläubiger ihr Recht an dergleichen Grundstück.

§. 54. Wenn also bey dem durch den Magistrat nach §. 49. veranstalteten Zuschlage, außer der Uebernahme der Wiederherstellung, noch andere Vortheile bewilligt werden, so kommen dieselben der Cämmerey zu statten.

§. 55. Dagegen wird aber auch der bisherige Eigenthümer von der Zeit an, wo er nach §. 48. das Gebäude der Cämmerey überlassen, und sich aller fernern Nutzung desselben begeben muß, von der weitem Entrichtung der darauf haftenden dinglichen Lasten frey.

§. 56. Kann auch durch die Veranstaltungen des Magistrats dergleichen verfallenes Gebäude nicht wieder hergestellt werden, so ist, bey fortdauernder Gefahr für das Publicum, die Obrigkeit, selbiges abbrechen, und die Materialien an den Meistbietenden verkaufen zu lassen berechtigt.

§. 57. Das daraus gelösete Geld aber kommt der Cämmerey, welche bisher die nothwendigen Unterhaltungskosten hat hergeben müssen, zu statten.

§. 58. Was §. 36. sqq. von verfallenen städtischen Gebäuden verordnet ist, gilt auch von solchen, die durch Feuer oder anderes Unglück zerstöret worden, wenn der bisherige Eigenthümer dieselben, innerhalb einer, von der Obrigkeit zu bestimmenden Frist, nicht wieder herstellen kann oder will.

§. 59. Die für einen solchen Unglücksfall ausgesetzten Feuer-Societäts-Beyträge, und andere dergleichen Vergütungen, kommen alsdann nicht dem bisherigen Eigenthümer oder dessen Concursmasse, sondern dem Uebernehmer des Bauplatzes zu statten.

§. 60. Was von städtischen Grundstücken verordnet ist, gilt auch von Grundstücken auf dem Lande, die als eigne für sich bestehende Stellen oder Nahrungen in den Steueroder Lagerbüchern eingetragen sind.

§. 61. Wenn also der Eigenthümer ein solches Grundstück dergestalt in Verfall gerathen läßt, daß davon die öffentlichen Abgaben und Prästationen nicht mehr entrichtet werden können, so ist die Obrigkeit damit eben so, wie bey den städtischen Grundstücken vorgeschrieben worden, zu verfahren berechtigt.

§. 62. Ein Gleiches findet statt, wenn der Eigenthümer die zum Gute nothwendig erforderlichen Gebäude, ohne welche dasselbe nicht bewohnt, oder nicht bewirtschaftet werden kann, eingehen läßt.

§. 63. Doch kann auch in diesen Fällen bey einem erfolgenden Verkaufe dienstpflichtiger Stellen, der Grundherrschaft ein zu Versehung der Wirthschaft und Leistung der Dienste untauglicher Besitzer nicht aufgedrungen werden.

§. 64. In Fällen, wo städtische Grundstücke der Cämmerey zugeschlagen werden, fallen Rusticalgründe der Obrigkeit des Orts zur anderweitigen Besetzung oder Vertheilung anheim.

Einschränkungen des Eigenthümers bey dem Bauen.

§. 65. In der Regel ist jeder Eigenthümer seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen oder sein Gebäude zu verändern wohl befugt.

§. 66. Doch soll zum Schaden oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens, oder zur Verunstaltung der Städte und öffentlichen Plätze, kein Bau und keine Veränderung vorgenommen werden.

§. 67. Wer also einen neuen Bau in Städten anlegen will, muß davon zuvor der Obrigkeit zur Beurtheilung Anzeige machen.

§. 68. Bey der anzustellenden Prüfung muß die Obrigkeit zugleich dahin sehen, daß durch eine richtige und vollständige Beschreibung des abzutragenden Gebäudes, nach seiner Lage, Gränzen und übrigen Beschaffenheit, künftigen Streitigkeiten bey dem Wiederaufbaue, in Ansehung des Winkelrechts, und sonst, möglichst vorgebeugt werde.

§. 69. Vorzüglich ist eine besondre obrigkeitliche Erlaubniß nothwendig, wenn, es sey in Städten oder auf dem Lande, eine neue Feuerstelle errichtet, oder eine alte an einen andern Ort verlegt werden soll.

§. 70. Bauherrn und Baumeister, welche dieser Vorschrift (§. 69.) zuwider handeln, haben jeder eine Polizeystrafe von Fünf bis Zehn Thalern verwirkt; selbst wenn der Bau an sich untadelhaft befunden werden sollte.

§. 71. In allen Fällen, wo sich findet, daß ein ohne vorhergegangene Anzeige unternommener Bau schädlich oder gefährlich für das Publikum sey, oder zur groben Verunstaltung einer Straße oder eines Platzes gereiche, muß derselbe nach der Anweisung der Obrigkeit geändert werden.

§. 72. Findet die Aenderung nicht statt, so muß das Gebäude wieder abgetragen, und alles, auf Kosten des Bauenden, in den vorigen Stand gesetzt werden.

§. 73. Bauanlagen auf Straßen, wodurch Gehende, Reitende oder Fahrende Beschädigungen ausgesetzt werden, soll die Obrigkeit nicht dulden.

§. 74. Niemand darf in Gegenden, die zum Ab- und Zugang des Publikums bestimmt sind, vor seinen Fenstern, oder an seinem Hause, etwas aufstellen oder aufhängen, durch dessen Herabsturz jemand beschädigt werden könnte.

§. 75. Der Uebertreter muß das Aufgestellte oder Aufgehängte sofort wegzuschaffen angehalten werden; und hat überdies eine Polizeystrafe von Zwey bis Fünf Thalern verwirkt.

§. 76. Ohne Erlaubniß der Obrigkeit dürfen Baustellen, die bisher besondre Nummern hatten, nicht in Eins gezogen werden.

§. 77. Auch die Zugestehung einer solchen Erlaubniß kann, in Ansehung der nach den Nummern vertheilten, oder noch zu vertheilenden Lasten und Abgaben, weder dem gemeinen Wesen, noch andern Privatpersonen zum Nachtheile gereichen.

§. 78. Die Straßen und öffentlichen Plätze dürfen nicht verengt, verunreinigt, oder sonst verunstaltet werden.

§. 79. Besonders darf niemand, ohne ausdrückliche Bewilligung der Obrigkeit, einen Kellerhals oder andres dergleichen Nebengebäude auf die Straße zu anlegen.

§. 80. Auch die Einrichtung von Keller- und Ladenthüren, welche auf die Straße gehen, die Anlegung neuer, oder Wiederherstellung eingegangener Erker, Loben und auf die Straße hinaus gießender Dachrinnen; die Aufsetzung von Wetterdächern, und in die Straße hinein sich erstreckenden Schildern, so wie die Errichtung von Blitzableitern, darf nur unter Erlaubniß der Polizeyobrigkeit, und nach den von dieser zu ertheilenden Anweisungen vorgenommen werden.

§. 81. Uebrigens aber kann jeder Hauseigentümer den sogenannten Bürgersteig, so weit er das Steinpflaster zu unterhalten hat, unter den §. 78. bestimmten Einschränkungen nutzen.

§. 82. Nähere Bestimmungen über die §. 78 bis 81. berührten Gegenstände bleiben den besondern Polizeygesetzen eines jeden Orts vorbehalten.

Bey Wäldern.

§. 83. Wälder und beträchtliche Holzungen, die nach ihrer Beschaffenheit und Umfang einer forstmäßigen Bewirtschaftung fähig sind, darf der Eigenthümer nur dergestalt benutzen, daß dadurch keine den Grundsätzen der Forstwirtschaft zuwider laufende Holzverwüstung entstehe.

§. 84. Was für eine Holzverwüstung zu achten sey, ist nach den Umständen einer jeden Provinz, dem Ueberfluß oder Mangel des darin befindlichen Holzes, den mehrern oder mindern Erfordernissen zum Bedarf der Einwohner, und der in der Provinz bestehenden Landesfabriken, in den Provinzial-Forstordnungen bestimmt.

§. 85. In Provinzen und Gegenden, wo es am Holzabsatz fehlet, ist nur alsdann eine Holzverwüstung vorhanden, wenn der Eigenthümer eines Waldes davon nicht so viel übrig läßt, als zur fortwährenden Bedürfniß seines Guts und der Dorfseinwohner erforderlich ist.

§. 86. Wer sich einer Holzverwüstung schuldig gemacht hat, der muß in der fernern Benutzung seines Waldes auf so lange Zeit eingeschränkt werden, als zur Wiederherstellung desselben erforderlich ist.

§. 87. Wer durch Niederschlagung und Ruinirung des Waldes eine offenbare Holzverwüstung begangen, oder den wegen der Einschränkung seines Holzschlags ihm ertheilten besondern Anweisungen der Landes-Polizeyinstanz zuwider gehandelt hat, der soll dafür nach Verhältniß des Werths des zu viel geschlagenen Holzes, an Gelde, oder mit Gefängniß, nachdrücklich bestraft werden.

§. 88. Nähere Bestimmungen der Strafen einer Holzverwüstung bleiben den Provinzial-Forstordnungen vorbehalten.

§. 89. Wie weit die Radungen(!) abgeholzter Reviere eingeschränkt, und die Eigenthümer derselben zum Anbau des jungen Holzes verpflichtet werden sollen, ist nach den Umständen und Bedürfnissen der verschiednen Provinzen in ihren besondern Gesetzbüchern zu bestimmen.

§. 90. Glas- und Eisen-Hütten, Pech- und Theer-Oefen, und andere dergleichen Anstalten, welche einen ungewöhnlich großen Holzverbrauch erfordern, sollen ohne Vorwissen der Landes-Polizeyinstanz nirgend angelegt werden.

§. 91. Sensen oder Blattsicheln, bey deren Gebrauch das heranwachsende junge Holz nicht gehörig geschont werden kann, sollen in Holzrevieren zum Grasmachen niemals gebraucht werden.

§. 92. Auch das Nadelharken ist nur an Orten, wo der Mangel anderweitiger Düngung es unentbehrlich macht, niemals aber mit eisernen Harken oder Rechen zu gestatten.

§. 93. Die zu fällenden Waldbäume sollen, so weit es ohne Beschädigung der übrigen geschehen kann, mit der Wurzel ausgegraben, sonst aber nicht höher, als sechs Zoll über der Erde, abgestammt werden.

§. 94. Wo wegen vorwaltender besondrer Umstände diese Vorschrift nicht statt finden kann, da muß das Erforderliche, unter Zuziehung von Sachverständigen, näher bestimmt werden.

§. 95. In den sechs Monathen vom April bis zum September darf Bauholz nur im äußersten Nothfalle, oder nur in Gegenden, die den Winter hindurch unzugänglich sind, geschlagen werden.

Bey Gräben und Wasserleitungen.

§. 96. Wasserleitungen und andre Wasserbaue an öffentlichen Oertern und Flüssen müssen unter Aufsicht der Landespolizey geführet werden.

§. 97. Besonders darf niemand an öffentlichen Flüssen, wenn gleich auf seinem Eigenthume, Schleusen, Wehre, Dämme und Brücken anlegen oder ändern, ohne daß zuvor die Nachbarn vernommen, und die Einwilligung des Staats beygebracht worden.

§. 98. Die übrigen Einschränkungen der Rechte des Eigenthümers, in Rücksicht der öffentlichen Ströme, Hafen und Meeresufer, sind in dem Titel von den Regalien des Staats bestimmt.

§. 99. Auch in Privatflüssen darf, zum Nachtheile der Nachbarn und Uferbewohner, durch Hemmung des Ablaufs derselben, nichts unternommen oder verändert werden.

§. 100. Vielmehr ist der Regel nach ein jeder die über sein Eigenthum gehenden Graben und Canäle, wodurch das Wasser seinen ordentlichen und gewöhnlichen Ablauf hat, zu unterhalten verbunden.

§. 101. Sind es Scheidegräben, so muß in der Regel die Unterhaltung von den beyderseitigen Nachbarn bis zur Mitte des Grabens geschehen.

Einschränkungen des Eigenthums zum Besten des Nachbarn.

§. 102. Gegen das außerhalb der ordentlichen Canäle und Gräben wild ablaufende Wasser ist ein jeder Eigenthümer seine Grundstücke zu decken wohl befugt.

in Ansehung der Vorfluth.

§. 103. Kann jedoch der oberhalb liegende Besitzer dergleichen Wasser durch die auf seinem Grunde und Boden zu machenden Veranstaltungen nicht abführen: So ist der unterhalb liegende Nachbar selbiges anzunehmen, und also dem obern die Vorfluth zu gestatten verbunden.

§. 104. Die unterhalb liegenden Besitzer sind aber dazu nicht verpflichtet, so bald es einem unter ihnen durch natürliche Hindernisse unmöglich wird, das solchergestalt anzunehmende Wasser weiter abzuleiten.

§. 105. Doch kann auch in diesem Falle der Staat die unterhalb liegenden Nachbarn zu Gestattung der Vorfluth anhalten, wenn die Vortheile des oberhalb gelegenen Besitzers den Schaden der untern beträchtlich überwiegen, und Erstere den letzern diesen ganzen Schaden vollständig zu vergüten bereit und vermögend sind.

§. 106. Ist zur Verschaffung der Vorfluth die Ziehung eines neuen Grabens nothwendig, so müssen diejenigen, welche Nutzen davon haben, nach Verhältniß desselben zu den Kosten gemeinschaftlich beytragen.

§. 107. Hat der, auf dessen Grund und Boden der Graben gezogen wird, davon keinen Vortheil, so ist er zur Anlegung so wenig, als zur Unterhaltung desselben, etwas beyzutragen verbunden.

§. 108. Vielmehr muß ihm der dadurch erlittene Schade, mit Inbegriff der durch Ziehung des neuen Grabens verloren gehenden Erdfläche, nach der Würdigung vereydeter Sachverständigen ersetzt werden.

§. 109. Auch die neuen Brücken, welche über dergleichen Graben angelegt und unterhalten werden müssen, fallen denjenigen zur Last, zu deren Besten der Graben gezogen worden.

§. 110. Doch muß der Eigenthümer, wenn er auch zur Mitunterhaltung des Grabens oder der Brücken nicht selbst verpflichtet ist, die daran sich ereignenden Beschädigungen, sobald er sie wahrnimmt, den Interessenten anzeigen.

§. 111. Wenn nach geschehener Anzeige die Interessenten die erforderliche Reparatur nicht zeitig genug besorgen können, oder wollen, so ist der Eigenthümer dieselbe, zur Abwendung des für ihn zu besorgenden Schadens, auf ihre Kosten zu veranstalten wohl befugt.

§. 112. Dagegen soll aber auch der Eigenthümer, welcher dergleichen Graben oder Brücken, durch sich selbst oder durch die Seinigen, vorsetzlich oder aus grober Unvorsichtigkeit beschädigt, nicht nur zum vollständigen Schadensersatz angehalten, sondern auch doppelt so strenge, als ein Fremder bestraft werden.

§. 113. Ist zur Verschärfung der Vorfluth nicht die Ziehung eines neuen, sondern nur die Verbreitung oder Vertiefung eines schon vorhandnen Grabens erforderlich, so finden wegen der Kosten dieser Anlage die §. 106-109. gegebnen Vorschriften Anwendung.

§. 114. Die Unterhaltung des verbreiteten Grabens aber liegt demjenigen ob, welcher den alten Graben zu unterhalten hatte.

§. 115. Doch muß bey Bestimmung der nach §. 108. dem Eigenthümer zu leistenden Entschädigung, auch auf die mehrern ihm in der Folge zur Last fallenden Unterhaltungskosten billige Rücksicht genommen werden.

§. 116. Was von der Verbreitung eines Grabens verordnet ist, gilt auch von der Verlängerung der darüber gelegten Brücken.

§. 117. Zur Ableitung der Teiche oder stehenden Seen, ist niemand die Ziehung neuer Gräben über sein Eigenthum wider seinen Willen zu gestatten verpflichtet.

Von Reinen und Pflugrechten.

§. 118. Die Reine oder sogenannten Pflugrechte zwischen benachbarten Grundstücken werden in der Regel als gemeinschaftliches Eigenthum angesehen.

§. 119. Sie dürfen also von keinem der benachbarten Besitzer, ohne Einwilligung der Miteigentümer, verändert oder geschmälert werden.

Von Winkeln.

§. 120. Auch die Winkel oder Zwischenräume zwischen den Häusern werden in der Regel für gemeinschaftlich geachtet.

§. 121. Hat jedoch bisher nur einer der Nachbarn die Traufe dahin fallen lassen, und nur allein Gossen, Privete, oder offne Fenster darin gehabt, so wird vermuthet, daß der Zwischenraum ihm eigenthümlich gehöre.

§. 122. In einem zwischen zwey Häusern gelegenen Winkel darf auch der, welchem selbiger eigenthümlich gehört, die Röhre von einem Windofen ohne des Nachbars Einwilligung nicht führen.

Von Erkern, Altanen u. s. w.

§. 123. Die Anlegung neuer Erker, Altane, Wetterdächer, Dachtraufen, und andrer über die Gränze ragender Bauwerke, ist der Nachbar zu dulden nicht verpflichtet.

Von Bäumen an den Häusern.

§. 124. Wer an seinem Hause Bäume oder Weinreben pflanzen will, muß dieselben dergestalt hinter ein Geländer ziehn, daß weder sie selbst, noch das Geländer, die Wände der benachbarten Gebäude berühren.

Von Schweinställen, Kloaken u. s. w.

§. 125. Schweinställe, Kloake, Dünger- und Lohgruben, und andre den Gebäuden schädliche Anlagen, müssen wenigstens drey Fuß rheinländisch von den benachbarten Gebäuden, Mauern und Scheunen entfernt bleiben.

§. 126. Auch müssen dergleichen Gruben und Behältnisse von Grund aus aufgemauert werden.

§. 127. Von Bäumen des Nachbars müssen dergleichen Anlagen wenigstens drey Werkschuhe zurücktreten.

Von Rinnen und Canälen.

§. 128. Wer auf seinem Grunde und Boden, jedoch an der Seite des Nachbars hin, Rinnen und Canäle an der Erde zur Abführung des Wassers anlegen will, muß gegen die Wand des Nachbars wenigstens noch einen Raum von einem Werkschuhe frey lassen.

Von Brunnen.

§. 129. Anlagen, durch welche der schon vorhandne Brunnen des Nachbars verunreinigt, oder unbrauchbar gemacht werden würde, sind unzuläßig.

§. 130. Dagegen kann die Grabung eines Brunnens auf eignem Grund und Boden, wenn gleich dadurch dem Nachbar sein Wasser entzogen wird, dem Eigenthümer nicht gewehrt werden, sobald der Nachbar desfalls kein besondres Untersagungsrecht erlangt hat.

§. 131. Doch darf innerhalb dreyer Werkschuhe von des Nachbars Gränze kein neuer Brunnen angelegt werden.

§. 132. Ueberhaupt darf unter des Nachbars Grunde niemand graben.

Vom Gebrauche einer gemeinschaftlichen Mauer.

§. 133. Back-, Brenn- oder Schmelz-Oefen und Feuerheerde, können an der gemeinschaftlichen, oder dem Nachbar gehörenden Scheidewand, ohne desselben Bewilligung, nicht angelegt werden.

§. 134. Dagegen ist ein jeder an der gemeinschaftlichen Mauer, auch ohne besondre Rückfrage mit dem Nachbar, Schornsteine anzulegen wohl befugt.

§. 135. Eine gemeinschaftliche Mauer kann jeder Nachbar an seiner Seite bis zur Hälfte der Dicke zu seinem Nutzen brauchen, in so fern dadurch dem Gebäude selbst kein Nachtheil geschieht.

§. 136. Doch müssen Wandschränke und andre dergleichen Anlagen in einer solchen Mauer, dergestalt eingerichtet werden, daß sie nicht auf diejenigen treffen, welche der Nachbar auf der entgegenstehenden Seite bereits angelegt hat.

Vom Licht und von der Aussicht.

§. 137. Um Licht in sein Gebäude zu bringen, kann ein jeder Oeffnungen und Fenster in seine eigne Wand oder Mauer machen, wenn dieselben gleich eine Aussicht über die benachbarten Gründe gewähren.

§. 138. Sollen jedoch die Oeffnungen in einer unmittelbar an des Nachbars Hof oder Garten stoßenden Wand oder Mauer gemacht werden, so müssen dieselben, wo es die Umstände gestatten, sechs Fuß von dem Boden des Zimmers oder Behältnisses erhöht; in allen Fällen aber mit eisernen nur zwey Zoll von einander stehenden Stäben, oder mit einem Drathgitter verwahrt seyn.

§. 139. Neu errichtete Gebäude müssen von altern schon vorhandnen Gebäuden des angränzenden Nachbars, wenn nicht besondre Polizeygesetze ein Andres vorschreiben, wenigstens drey Werkschue zurücktreten.

§. 140. Stößt aber das neue Gebäude auf einen unbebaueten Platz des Nachbars, so ist ein Abstand von anderthalb Werkschuhen hinreichend.

§. 141. Uebrigens aber kann jeder in der Regel auf seinem Grunde und Boden, so nahe an die Gränze und so hoch bauen, als er es für gut findet.

§. 142. Sind jedoch die Fenster des Nachbars, vor welchen gebauet werden soll, schon seit zehn Jahren oder länger vorhanden, und die Behältnisse, wo sie sich befinden, haben nur von dieser Seite her Licht, so muß der neue Bau so weit zurücktreten, daß der Nachbar noch aus den ungeöffneten Fenstern des untern Stockwerks den Himmel erblicken könne.

§. 143. Hat in diesem Falle das Gebäude des Nachbars, in welchem die Fenster sich befinden, noch von einer andern Seite Licht, so ist es genug, wenn der neue Bau nur so weit zurücktritt, daß der Nachbar aus den ungeöffneten Fenstern des zweyten Stockwerks den Himmel sehen könne.

§. 144. Sind aber die Fenster des Nachbars, vor welchen gebauet werden soll, noch nicht seit zehn Jahren vorhanden, so ist der Bauende bloß an die §. 139. bestimmte Entfernung gebunden.

§. 145. Der Nachbar kann alsdann dem neuen Baue, wodurch ihm das Licht benommen wird, nur in so fern widersprechen, als er ein Untersagungsrecht dagegen besonders erworben hat. (Tit. XXII.)

§. 146. Wo eine solche Grundgerechtigkeit obwaltet, da findet, im Mangel ausdrücklich verabredeter, die gesetzliche Bestimmung des §. 142. Anwendung.

§. 147. In allen §. 139. 140. 142. 143. 146. bestimmten Fällen bleibt der unbebauete Zwischenraum nach wie vor seinem bisherigen Eigenthümer, und kann von demselben zu jedem in den Gesetzen nicht verbotenen Gebrauche angewendet werden.

Von Thiiren.

§. 148. Neue Thüren, welche unmittelbar auf des Nachbars Grund und Boden führen, dürfen wider dessen Willen niemals angelegt werden.

Von Zäunen, Planken und Scheidewänden.

§. 149. In der Regel ist ein jeder seine Grundstücke durch Zäune, Planken, Mauern, oder andere Scheidewände, von den Grundstücken seines Nachbars zu trennen berechtigt.

§. 150. Dergleichen Scheidungen müssen aber die Gränzen gegen den Nachbar niemals überschreiten, noch demselben in dem Gebrauche seines Eigenthums hinderlich werden.

§. 151. Zu Befriedungen in der Feldfiur ist ein Eigenthümer nur in so fern befugt, als nicht Koppelweiden, Hütungs- oder andere Grundgerechtigkeiten entgegen stehen.

§. 152. Wer eine neue Scheidung in einer Gegend, wo bisher noch keine vorhanden gewesen ist, anlegen will, muß nicht nur die Anlage, sondern auch die fernere Unterhaltung auf seine Kosten besorgen.

§. 153. Ueberhaupt liegt die Unterhaltung solcher Scheidungen demjenigen ob, welchem erweislich das Eigenthum derselben gebühret.

§. 154. Kann nicht ausgemittelt werden, wer der Eigenthümer einer solchen Scheidung sey, so wird bey Planken derjenige, gegen dessen Grund die Stiele, Ständer oder Pfosten derselben stehen, für den Eigenthümer geachtet, und ist die Planke zu unterhalten schuldig.

§. 155. Dagegen muß ihm aber der Nachbar, von dessen Seite die Breter angeschlagen sind, den Zutritt auf seinen Grund und Boden bey notwendigen an der Planke sich ereignenden Bauen und Reparaturen gestatten.

§. 156. Die Abdachung der Stiele muß nach der Seite desjenigen Grundes geschehen, dessen Eigenthümern die Planke gehört.

§. 157. Sind die Breter in die Mitte der Stiele eingefalzt, so ist die Planke für gemeinschaftlich zu achten, und muß von beyden Theilen gemeinschaftlich unterhalten werden.

§. 158. Was von Planken verordnet ist, gilt in der Regel auch von Stacketen.

§. 159. Bey gemauerten Scheidewänden gilt die

Vermuthung, daß die Mauer demjenigen gehöre, auf dessen Seite Vertiefungen, oder sogenannte Blenden, sich befinden.

§. 160. Sind dergleichen Blenden auf beyden Seiten anzutreffen, so wird die Scheidemauer, im zweifelhaften Falle, für gemeinschaftlich angesehen.

§. 161. Sind gar keine Blenden an der Mauer befindlich, so ist dieselbe, im zweifelhaften Falle, für gemeinschaftlich oder einseitig zu achten, je nachdem die darauf liegenden Platten auf beyden Seiten oder nur auf einer überlaufen.

§. 162. Bey Zäunen und Wellerwänden ist in der Regel jeder Besitzer städtischer Grundstücke und Gärten den Zaun rechter Hand, vom Eintritt in den Haupteingang, zu bauen und zu unterhalten schuldig.

§. 163. Hat aber jemand durch einen neuen Bau seinen Haupteingang gänzlich verändert, so behält er dennoch, in Rücksicht der zu unterhaltenden Zäune, eben die Verbindlichkeit, welche er vor der Veränderung gehabt hat.

§. 164. Hat bisher ein Gebäude die Haltung eines Zauns unnöthig gemacht, so muß der, welcher dies Gebäude wegnimmt, den dafür anzulegenden Zaun bauen und unterhalten; selbst wenn er sonst, nach der Regel des §. 162., dazu nicht verpflichtet seyn würde.

§. 165. Wenn ein zur linken Hand neu anbauender Nachbar seinen Hof oder Garten schließen will, so muß er den daselbst bereits vorhandenen Zaun seines Nachbars zur Unterhaltung übernehmen.

§. 166. Die Kosten der ersten Anlage aber ist er dem Nachbar zu vergüten nicht schuldig.

§. 167. Der Queer- oder Rückzaun muß von beyden gegen einander stoßenden Nachbarn gemeinschaftlich angelegt und unterhalten werden.

§. 168. Ueberhaupt ist in allen Fällen, wo weder ein einseitiges Eigenthum ausgemittelt werden kann, noch die vorstehenden besondern Bestimmungen (§. 154-165.) eintreten, die Pflicht zur Unterhaltung der zwischen den Grundstücken zweyer Nachbarn befindlichen Scheidungen beyden gemeinschaftlich. §. 169. Scheidungen zwischen Höfen müssen in der Regel nicht unter sechs; zwischen Gärten aber, sowohl in Städten als auf dem Lande, nicht unter fünf Fuß hoch seyn.

§. 170. Wo es die Umstände zulassen, sollen künftig statt der hölzernen Zäune, bey Gärten und geschlossenen Ackerstücken, lebendige Hecken angelegt werden.

§. 171. Auch ist der Eigenthümer eines hölzernen Scheidezauns allezeit befugt, an dessen Stelle eine lebendige Hecke anzulegen.

§. 172. Er ist aber auch schuldig, die Anlage, nach der Anweisung der Sachverständigen, so zu machen und zu unterhalten, daß durch die Hecke das Eigenthum des Nachbars eben so gut, als durch den Zaun, gesichert werde.

§. 173. Lebendige Hecken, welche zwey geschlossene Grundstücke von einander unterscheiden, müssen stets so angelegt werden, daß dadurch dem Nachbar kein Schade geschehe.

§. 174. Will also jemand gegen die Gränze seines Nachbars eine neue lebendige Hecke anlegen, so muß er, ohne Unterschied der Holzart, welche dazu gewählt wird, anderthalb Fuß von des Nachbars Gränze zurücktreten.

§. 175. Das Eigenthum an diesem anderthalb Fuß breiten Erdreiche bleibt inzwischen dem, welcher die Hecke zu seinem Gebrauche angelegt hat, vorbehalten.

§. 176. Auch bleibt ihm in solchem Falle die Benutzung des Auswuchses der Hecke von beyden Seiten.

§. 177. Doch ist der Nachbar den Auswuchs der Hecke, oder deren Wurzeln, über der Gränzlinie zu dulden nicht verpflichtet. (Tit. IX. §. 285. sqq.)

§. 178. Eine mit Bewilligung beyder Nachbarn statt eines bisherigen gemeinschaftlichen Zaunes angelegte Hecke, wird ebenfalls, sowohl in Ansehung der Unterhaltung als der Abnutzung, gemeinschaftlich.

§. 179. Jeder Nachbar ist also den Anwuchs auf seiner Seite sich zuzueignen wohl berechtigt.

§. 180. Eine solche gemeinschaftliche Hecke muß auf derselben Linie, wo vorhin der Zaun gestanden hat, angelegt werden.

§. 181. Doch müssen beyde Nachbarn dahin sehen, daß durch die Hecke die gesetzmäßige Breite des daran hingehenden Weges in der Folge nicht geschmälert werde.

§. 182. Wider den Willen des einen Nachbars ist der andere, einen bisherigen gemeinschaftlichen Zaun in eine lebendige Hecke zu verwandeln, der Regel nach nicht befugt.

§. 183. Will jedoch derselbe mit der Hecke von der bisherigen Linie um die §. 174. bestimmte Breite zurücktreten, und sowohl die Kosten der Anlegung, als der künftigen Unterhaltung, allein übernehmen, so gebührt dem Nachbar dagegen kein Recht zum Widerspruche.

§. 184. Von einer solchen Hecke gilt alsdann alles, was §. 175-177. verordnet ist.

Von Erhöhungen und Erniedrigungen des Bodens.

§. 185. Wer seinen Grund und Boden erhöhen will, muß mit dieser Erhöhung drey Fuß von dem Zaune, der Mauer oder Planke des Nachbars zurückbleiben.

§. 186. Daraus, daß der Nachbar die Erhöhung in einer größern Nähe ohne ausdrücklichen Widerspruch geschehen läßt, folgt noch nicht, daß er dem Ersatze des daraus in der Folge erwachsenden Schadens entsagt habe.

§. 187. Erniedrigt jemand seinen Grund und Boden, durch Anlegung eines Grabens oder sonst; so muß ein Wall von drey Fuß breit gegen die benachbarte Verzäunung stehen bleiben.

§. 188. Derjenige, auf dessen Grund und Boden sich der Aufwurf eines Grabens befindet, hat die Vermuthung, daß er Eigenthümer des Grabens sey, für sich, und muß auch für die Unterhaltung desselben sorgen.

§. 189. Wer ein Gebäude an der Gränze aufführt, darf, in so fern er nicht ein besonderes Recht dazu erworben hat, die Dachtraufe weder auf des Nachbars Grund und Boden, noch über denselben hinwegleiten.

Aufhebung der vorstehenden Einschränkungen.

§. 190. Einschränkungen des Eigenthums, welche die Gesetze zum Besten des gemeinen Wesens vorschreiben, können nur mit Einwilligung des Staats aufgehoben werden.

§. 191. Einschränkungen, welche nur zum Besten gewisser Personen festgesetzt sind, können durch verbindliche Willenserklärungen dieser Personen aufhören. (Tit. XXII.)

 

Neunter Titel

Von der Erwerbung des Eigenthums überhaupt, und den unmittelbaren Arten derselben insonderheit

§. 1. Die äußeren Handlungen, durch welche das Eigenthum erworben wird, bestimmen die verschiedenen Eerwerbungsarten. (Modus acquirendi.)

§. 2. Der gesetzliche Grund, vermöge dessen diese äußeren Handlungen die Kraft haben, daß dadurch das Eigenthum erworben werden kann, wird der Titel des Eigenthums genannt.

§. 3. Zur Erwerbung des Eigenthums wird die Besitznehmung erfordert. (Tit. VII. §. 43 sqq.)

§. 4. Hiervon sind allein die Fälle ausgenommen, wo die Erwerbung des Eigenthums schon mit einer gewissen BEgebenheit oder Willensäußerung alein ausdrücklich verbinden.

§. 5. Wenn zur Erwerbung des Eigenthums, außer dem Titel, nur Besitznehmung erfordert wird, so ist eine unmittelbare Erwerbsart vorhanden.

§. 6. Geht aber das Eigenthum erst durch die Erledigung des Besitzes von Seiten des neuen Eigenthümers über; so heißt die Erwerbsart mittelbar.

 

Erster Abschnitt

Von der ursprünglichen Beseitznehmung

§. 7. Die Beseitznehmung solcher Sachen, auf welche noch niemand ein Recht hat, wird die ursprüngliche (orgianria) genant.

§. 8. Wie weit das Recht, herrenlose Dinge in Besitz zu nehmen, ein Vorbehalt des Staats sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XVI.)

§. 9. Wer eine herrenlose dem Staate nicht vorbehaltene Sache wirklich in seine Gewalt bringt, der wird von dem Augenblicke an, da solches geschieht, Eigenthümer der Sache.

§. 10. Absicht und bloßes Bestreben aber, sich eine herrenlose Sache zuzueignen, ist zur Erwerbung des Eigenthums derselben noch nicht hinreichend.

§. 11. Wer selbst noch kein Recht auf oder zu einer Sache erlangt hat, ist einem Andern die Besitzergreifung zu untersagen nicht befugt.

§. 12. Wer einen Andern in seinen zur Besitzergreifung gemachten Anstalten durch unerlaubte Handlungen stört; der kann selbst die Sache nicht »n Besitz nehmen.

§. 13. Ein Gleiches gilt gegen den, welcher den Andern, um ihn an der Besitzergreifung zu hindern, in seiner Freyheit zu handeln ohne Recht einschränkt.

 

Zweyter Abschnitt Von der Besitznehmung verlassener und verlorner Sachen

Von verlaßnen Sachen.

§. 14. So weit jemand Eigenthum zu erwerben fähig ist, so weit kann er bewegliche Sachen, welche von einem Andern verlassen worden, in Besitz nehmen.

§. 15. Das Recht, unbewegliche verlassene Sachen in Besitz zu nehmen, ist ein Vorbehalt des Staats. (Th. II. Tit. XVI.)

§. 16. Nur alsdann ist eine Sache für verlassen zu achten, wenn der bisherige Eigenthümer den Besitz in der ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Absicht, sich der Sache zu entschlagen, aufgegeben hat. (Tit. VII. §. 118-122.)

§. 17. Wer durch äußere Umstände genöthigt wird, Sachen wider seinen Willen aus seiner Gewahrsam zu lassen, der hat dadurch sich seines Eigenthums noch nicht begeben.

§. 18. Ein krankes Thier, welches der bisherige Besitzer von sich gestoßen, und hülflos sich selbst überlassen hat, wird das Eigenthum desjenigen, welcher für dessen Pflege und Wiederherstellung sorgt.

Von verlornen Sachen Pflichten des Finders.

§. 19. Wer eine verlorne Sache findet, ist dieselbe dem Eigenthümer zurückzugeben schuldig.

§. 20. Ist dieser unbekannt, so muß der Finder den Fund der nächsten Obrigkeit anzeigen.

§. 21. Sind an dem Orte, wo der Fund geschehen ist, mehrere Gerichtsobrigkeiten, so hängt es von dem Finder ab, die Anzeige, bey welcher derselben er will, zu machen.

§. 22. Der Finder muß bestimmt angeben, wie und wo er zum Besitze der gefundenen Sache gelangt sey.

Pflichten des Richters.

§. 23. Die gefundene Sache muß zur gerichtlichen Verwahrung angeboten, und von dem Richter in redliche Obsicht genommen werden.

§. 24. Ist der Finder eine unverdächtige und sichere Person, so kann der Richter, nach Bewandniß der Umstände und Beschaffenheit des Werths, die Verwahrung der Sache ihm selbst übertragen.

§. 25. Er muß aber in allen Fällen die Beschaffenheit der Sache und ihre Merkmale in den Acten verzeichnen, und dem Finder die Art der ihm überlassenen Aufbewahrung vorschreiben.

§. 26. So lange der Finder die Sache solchergestalt in seiner Gewahrsam hat, ist er als ein redlicher aber unvollständiger Besitzer anzusehen.

§. 27. Ist die gefundene Sache dem Verderben oder sonst einer beträchtlichen Verminderung des Werths unterworfen, so muß dieselbe in einem kurzen Termine zum öffentlichen Verkaufe ausgeboten werden.

§. 28. Ein Gleiches findet statt, wenn zur Aufbewahrung der Sache beträchtliche bis zur Hälfte des Werths ansteigende Kosten erforderlich waren.

§. 29. Hat der Finder, vor dem Verkaufe, Futter für das gefundene Vieh, oder andere nothwendige Ausgaben auf die Sache verwendet, so müssen ihm dieselben, nach Abzug der etwa gehabten Nutzungen, von dem Kaufgelde sofort ersetzt werden.

§. 30. Das Kaufgeld selbst wird, bis zum weitern Austrage der Sache, in gerichtliche Verwahrung genommen.

Aufgeboth gefundener Sachen.

§. 31. Ist binnen acht Tagen, nach der geschehenen Anzeige, der Verlierer auf andere Art nicht auszuforschen, so muß derselbe öffentlich vorgeladen, und ein Termin zu seiner Anmeldung bey Verlust seines Rechts bestimmt werden.

§. 32. Beträgt der Werth der gefundenen Sache nach der Taxe Zweyhundert Thaler, oder mehr, so muß die Vorladung durch eine förmliche Edictal- Citation geschehen.

§. 33. Bey Sachen von Zweytausend Thalern und darüber an Werth, ist der Termin zur Anmeldung auf sechs Monathe; bey Sachen von minderem Werthe aber auf drey Monathe zu bestimmen.

§. 34. Im erstern Falle muß die Bekanntmachung dreymal in den Zeitungen und sechsmal in den Intelligenznachrichten der Provinz; im zweyten Falle aber in ersteren zweymal und in letzteren viermal erfolgen.

§. 35. Bey Sachen, deren Werth unter Zweyhundert Thalern beträgt, wird der Termin auf zwey Monathe bestimmt, und die Bekanntmachung erfolgt bloß durch zweymalige Einrückung in die Zeitungen, und dreymalige in die Intelligenznachrichten.

§. 36. Bey Sachen unter Fünfzig Thalern an Werth ist ein Termin von vier Wochen; und wenn der Werth nur Zehn Thaler oder weniger beträgt, sind vierzehn Tage hinreichend.

§. 37. Im erstern Falle geschieht die Bekanntmachung einmal in den Zeitungen, und zweymal in den Intelligenzblättern; im letztern Falle ist es genug, wenn die Aufforderung nur einmal in die Intelligenzblätter allein eingerückt worden.

§. 38. Auch kann bey Sachen von Zehn Thalern oder weniger am Werth, dem Finder überlassen werden, die Bekanntmachung selbst zu veranstalten, und den Verlierer anzuweisen, daß er sich bey dem Finder selbst melde.

§. 39. Doch muß der Finder, nach Ablauf des Termins, die gehörig geschehene Bekanntmachung dem Richter nachweisen.

§. 40. Sind Vermuthungen vorhanden, daß ein fremder Reisender, oder sonst ein Abwesender die Sache verloren haben könnte, so sind die gesetzmäßigen Fristen zur Anmeldung zu verdoppeln.

§. 41. Die Zahl der Bekanntmachung darf zwar alsdann nicht verdoppelt werden; doch muß in Fällen, wo, nach Verhältniß des Werths, die Einrückung in die Zeitungen erforderlich ist, dieselbe, außer der einländischen, eben so oft in einer auswärtigen Zeitung erfolgen.

§. 42. Dazu muß die Zeitung einer andern Königlichen Provinz, oder eine fremde gewählt werden, so wie es nach den über die Person des Verlierers vorhandnen Vermuthungen am wahrscheinlichsten ist, daß die Nachricht zu seiner Wissenschaft gelangen werde.

Zuschlag der gefundenen Sache, wenn der Verlierer sich nicht meldet, an den Finder, und an die Armencasse.

§. 43. Hat sich der Verlierer weder vor, noch in dem bestimmten Termin gemeldet, so muß der Richter mit dem Zuschlage der Sache verfahren.

§. 44. Dieser Zuschlag geschieht an den Finder allein, wenn die Sache nur Hundert Thaler oder weniger an Werth beträgt.

§. 45. Bey Sachen von höherm Werthe geschieht der Zuschlag an den Finder und an die Armencasse des Orts.

§. 46. Der Finder erhält alsdann den Werth von Hundert Thalern zum Voraus, und von dem Ueberreste des Werthes die eine, die Armencasse aber die andre Hälfte.

§. 47. Vor der Theilung müssen die auf die Sache und das Aufgebot verwendete Kosten vom Ganzen abgezogen werden.

§. 48. Sind an einem Orte mehrere öffentliche Armencassen, so entscheidet der Bezirk, wo die Sache gefunden worden; und wenn dieser nicht entscheiden kann, die persönliche Eigenschaft des Finders.

Wirkung dieses Zuschlags.

§. 49. Durch den Zuschlag erlangen der Finder und die Armencasse das Eigenthum der Sache.

§. 50. Hat jedoch der Verlierer seinen Verlust, mit einer deutlichen Beschreibung der Sache, noch vor erfolgtem Zuschlage, öffentlich bekannt gemacht, so darf kein Richter derjenigen Provinz, in deren Zeitung diese Bekanntmachung geschehen ist, mit dem Zuschlage einer solchen verlornen Sache verfahren.

§. 51. Vielmehr muß er von Amtswegen, so viel an ihm ist, dafür sorgen, daß die Sache dem Verlierer wieder zugestellt werde.

§. 52. Hat der Richter den Zuschlag dennoch vorgenommen, so geht das Eigenthum der Sache auf den Finder, und die Armencasse dadurch nicht über.

§. 53. Können jedoch diese nicht überführt werden, von der Anzeige des Verlierers Kenntniß erhalten zu haben, so erlangen sie durch den richterlichen Zuschlag die Rechte eines vollständigen redlichen Besitzers.

§. 54. Der Richter aber soll, wenn er die Vorschrift §. 50. 51. vorsetzlich, oder aus grobem Versehen, übertreten oder vernachläßigt hat, ernstlich dafür bestraft werden.

§. 55. Außer dem §. 52. bestimmten Falle ist gegen den richterlichen Zuschlag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuläßig.

§. 56. Beträgt jedoch die verlorne Sache Einhundert Thaler oder mehr an Werth, und der Verlierer kann nachweisen, daß er ohne alles sein Verschulden von dem ergangnen Aufgebote Wissenschaft zu erhalten, und die §. 50. angegebene Vorsicht zu brauchen verhindert worden; so kann er sich an den Finder und die Armencasse in so weit halten, als dieselben in dem Besitze eines Vortheils aus dem Zuschlage sich alsdann noch wirklich befinden.

Was Rechtens, wenn der Verlierer sich meldet.

§. 57. Meldet sich vor dem Zuschlage jemand, welcher die Sache, als von ihm verloren, in Anspruch nimmt, so muß er nachweisen, daß er dieselbe vorher besessen habe.

§. 58. Ist die Sache so beschaffen, daß sie, ihrer Natur nach, von andern gleicher Art nicht unterschieden werden kann, so muß der Ansprechende besonders nachweisen, daß die aufgebotne Sache eben dieselbe sey, welche er verloren hat.

§. 59. Der Finder muß auch dem vorigen bloßen Inhaber die Sache verabfolgen.

§. 60. Entstehen erhebliche Zweifel: ob der Verlierer ein redlicher Besitzer oder Inhaber der Sache gewesen sey, so muß diese, bis zur näheren Ausmittelung, in gerichtlicher Gewahrsam bleiben.

Was der Verlierer dem Finder zu leisten habe.

§. 61. Der Verlierer muß in allen Fällen die auf die gefundene Sache und deren Aufgebot verwendeten Kosten, jedoch nach Abzug der davon etwa gefallenen Nutzungen, ersetzen.

§. 62. Außerdem muß er dem Finder den zehnten Theil des Werths der Sache, welcher nach Abzug der Kosten übrig bleibt, auf sein Verlangen, als eine Belohnung entrichten.

§. 63. Uebersteigt der Werth die Summe von Fünfhundert Thalern, so muß der Finder außer dem zehnten Theil dieser Summe, mit Einem Prozent von dem Ueberschusse des Werths sich begnügen.

§. 64. Wird der ganze Werth durch die Kosten erschöpft, so kann der Finder keine Belohnung fordern.

§. 65. Wegen Ausmittelung des Werths, zum Behuf der festzusetzenden Belohnung, soll es bey der Würdigung eines von dem Richter zu ernennenden Sachverständigen lediglich sein Bewenden haben.

§. 66. Wenn zahmes Vieh ausreißt, oder sich verläuft, so kann der Finder, außer der ihm wegen der Futterungskosten und sonstiger Auslagen etwa zukommenden Entschädigung, nur so viel zur Belohnung fordern, als das Pfandgeld, wenn dergleichen Vieh wäre gepfändet worden, betragen hätte.

Von mehrern Findern.

§. 67. Wenn mehrere bey einem Fund gegenwärtig gewesen sind, so muß, im Falle eines darüber entstehenden Streits, die Person des eigentlichen Finders, nach den §. 9-13. bestimmten Grundsätzen ausgemittelt werden.

§. 68. Bleibt, nach diesen Grundsätzen, die Person des eigentlichen Finders noch zweifelhaft; so kommen die Rechte des Finders allen denjenigen zu, welche, die Sache in Besitz zu nehmen, sich zu gleicher Zeit bestrebt haben.

§. 69. Haben mehrere den Besitz der gefundenen Sache zugleich ergriffen, oder müssen mehrere, weil die Person des eigentlichen Finders nicht hinlänglich ausgemittelt werden kann, dafür angenommen werden, so gebührt dennoch diesen mehrern Findern zusammen nur eben der Antheil, und eben die Belohnung, welche die Gesetze dem einzelnen Finder beylegen.

Verlust des Fundrechts.

§. 70. Wer die Anzeige des von ihm geschehenen Funds über drey Tage verzögert, macht sich der Belohnung verlustig.

§. 71. Werden Fund über vier Wochen verschweigt, hat noch außerdem die Vermuthung, daß er unredlicher Besitzer sey, gegen sich.

§. 72. Wer auf außergerichtliches, von dem Verlierer, oder in seinem Namen an ihm ergangenes Befragen, den Fund ganz oder zum Theil ableugnet, ist ein unredlicher Besitzer.

§. 73. Wer auf Befragen des Richters sich eines solchen Leugnens schuldig macht, ist als ein Dieb zu betrachten.

Dritter Abschnitt Von gefundenen Schätzen

Begriff.

§. 74. Unter Schätzen werden hier alle Sachen von einigem Werthe verstanden, die über oder unter der Erde verborgen liegen, in so fern der Eigenthümer derselben unbekannt ist.

§. 75. Wer einen Schatz findet, muß davon der Obrigkeit sofort Anzeige machen.

§. 76. Wegen Aufbewahrung des gefundenen Schatzes, Ausforschung des Eigenthümers, und öffentlicher Vorladung desselben, muß eben so, wie bey gefundnen Sachen verfahren werden. (§. 23-42.)

§. 77. Meldet sich vor dem Aufgebote jemand als Eigenthümer zu dem gefundnen Schatze, oder als dessen Erbe; er kann aber sein Recht nicht binnen sechs Wochen vollständig nachweisen: So muß dennoch mit der öffentlichen Vorladung verfahren werden.

§. 78. Inzwischen bleibt dem Ansprechenden die weitere Ausführung seines Rechts, auch während des Aufgebotes, vorbehalten.

§. 79. Es bedarf keines Aufgebotes, wenn aus der Beschaffenheit des entdeckten Schatzes selbst sich ergiebt, daß derselbe schon seit Einem oder mehrern Jahrhunderten verborgen gewesen sey.

§. 80. Doch muß der Richter die Umstände, woraus dieses erhellen soll, jedesmal genau prüfen, und wenn es ein Unterrichter ist, von dem Landes-Justizcollegio der Provinz Vorbescheidung: ob mit dem Aufgebote verfahren werden soll, oder nicht, einholen.

Rechte des Finders und des Eigenthümers, auf dessen Grunde ein Schatz gefunden worden.

§. 81. Ist der Eigenthümer des Schatzes nicht auszumitteln, so gehört der Schatz, in so fern derselbe aus Sachen besteht, die vom gemeinen Verkehre nicht ausgenommen sind, demjenigen, welcher ihn auf seinem eignen Grunde gefunden hat.

§. 82. Hat jemand einen Schatz auf fremdem Grunde, jedoch ohne besonderes Nachsuchen gefunden, so gebührt die eine Hälfte dem Finder, und die andre dem Eigenthümer des Grundes.

§. 83. Ein Gleiches findet statt, wenn Gesinde oder Arbeitsleute, bey ihren gewöhnlichen Verrichtungen, einen Schatz entdecken.

§. 84. Ferner alsdann, wenn jemand, mit Bewilligung des Eigenthümers, auf fremdem Grunde nach einem Schatze gesucht, und dergleichen wirklich entdeckt hat; in so fern nicht durch besondre Verabredungen unter den Parteyen, wegen der Belohnung des Finders ein Anderes bestimmt ist.

§. 85. Wer aber ohne Bewilligung des Eigenthümers auf fremdem Grunde Schätze sucht und findet, kann keine Belohnung fordern, sondern die ihm sonst gebührende Hälfte fällt dem Fiskus anheim.

§. 86. Wer zur Nachsuchung von Schätzen vermeintlicher Zaubermittel, durch Geisterbannen, Citiren der Verstorbnen, oder andrer dergleichen Gaukeleyen, es sey aus Betrug oder Aberglauben, sich bedient; der verliert, außer der sonst schon verwirkten Strafe, sein Anrecht auf einen etwa zufälliger Weise wirklich gefundenen Schatz. (Th. II. Tit. XX. Abschn. VI.)

§. 87. Wer bey Nachsuchung eines Schatzes Polizeygesetzen, welche zur Verhütung von Feuersbrünsten, oder andern gemeinen Beschädigungen gegeben sind, entgegen handelt, der wird dadurch seines Anrechts auf den Schatz ebenfalls verlustig.

§. 88. In beyden Fällen (§. 86. 87.) tritt der Fiskus an die Stelle des Uebertreters.

§. 89. Der Eigenthümer sowohl als der Fiskus haben das Recht, von dem Finder, nach bewandten Umständen, die eydliche Angabe seines Funds zu fordern.

Rechte mehrerer Miteigentümer und Gränznachbarn.

§. 90. Mehrere Miteigenthümer eines Grundstücks, auf welchem ein Schatz gefunden worden, nehmen an den obbestimmten Rechten des Eigenthümers, nach dem Verhältnisse ihres Rechts auf das Grundstück selbst, Antheil.

§. 91. Wird ein Schatz auf der Gränze gefunden, so wird das Eigenthum desselben zwischen den Gränznachbarn gleich getheilt.

§. 92. Es macht dabey keinen Unterschied, wenn auch der Schatz nicht grade in der Mitte gefunden wäre, sondern den Grund eines oder des andern Nachbars mehr oder weniger berührt hätte.

§. 93. Ist einer der Miteigenthümer oder Gränznachbarn zugleich der Finder, so gebühren ihm noch außerdem, auf die Antheile der übrigen Interessenten, die Rechte des Finders.

Rechte in Ansehung des Schatzes bey getheiltem oder eingeschränktem Eigenthume.

§. 94. Das Recht des Eigenthümers auf einen Schatz kommt dem nutzbaren Eigenthümer allein zu, und derjenige, welchem bloß ein Antheil an der Proprietät zusteht, kann darauf keinen Anspruch machen.

§. 95. Auch der Fideicommiß-Besitzer und Erbzinsmann haben die Rechte des Eigenthümers an einem Schatze, welcher auf dem von ihnen solchergestalt besessenen Grundstücke gefunden worden.

§. 96. Der auf einem Lehn-, Fideicommiß-, oder Erbzinsgute gefundene Schatz wird das freye Eigenthum des Besitzers.

§. 97. Der bloße Nießbraucher, ingleichen der Erbpächter, hat an einem solchen Schatze keinen Antheil.

§. 98. Der, welchem bloß das Eigenthum einer Oberfläche oder eines darauf errichteten Gebäudes, nicht aber des Grundes und Bodens zukommt, kann nur an einem über der Erde gefundenen Schatze der Rechte des Eigenthümers sich anmaßen.

§. 99. So lange ein verkauftes Grundstück dem Käufer noch nicht übergeben ist, hat der Verkäufer das Recht des Eigenthümers auf einen in der Zwischenzeit entdeckten Schatz.

§. 100. Ist jedoch die Gefahr der Sache auf den Käufer bereits übergegangen, so gebührt ihm auch der Nutzen von einem solchen Schatze.

§. 101. Hat der Käufer von dem auf dem Grundstücke verborgenen Schatze Wissenschaft gehabt, und es dem Verkäufer nicht angezeigt, so kann er in der Folge bloß als Finder angesehen werden.

Rechtliche Folgen der Uebertretung gesetzlicher Vorschriften in Ansehung der Schätze.

§. 102. Wer bey einem auf fremdem Grunde und Boden gefundenen Schatze die Vorschriften der Gesetze vernachläßigt; die Anzeige binnen vier Wochen zu thun unterläßt; oder gar den Fund ableugnet; gegen den gilt alles das, was in gleichem Falle gegen den Finder verlorner Sachen verordnet ist. (§. 70-73.)

§. 103. Wer aber in Ansehung eines auf eignem Grunde und Boden gefundenen Schatzes einer gleichen Vernachläßigung der gesetzlichen Vorschriften sich schuldig macht; der soll dafür, nach Verhältniß der Umstände, der Beträchtlichkeit des Schatzes, und seiner sich ergebenden unerlaubten Absicht bey der Verheimlichung, mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des Werths des daran ihm gebührenden Antheils belegt werden.

§. 104. Verborgene Sachen, deren Eigenthümer nicht zweifelhaft ist, oder leicht entdeckt werden kann, können niemals als gefundene Schätze angesehen und behandelt werden.

§. 105. Ist aber der, welcher die Sache verborgen hatte, gestorben; so kann derjenige, welcher durch seine Anzeige oder Entdeckung den Erben zu dem Genüsse der Sache, den sie sonst wahrscheinlich hätten entbehren müssen, verholfen hat, in so fern keine besondre Verpflichtung zur unentgeltlichen Vorsorge für das Beste der Erben bey ihm obwaltet, die nach §. 62. sqq. einem Finder ausgesetzte Belohnung fordern.

Von Naturschätzen.

§. 106. In wie fern die unter der Erde verborgenen Naturschätze von Privatpersonen aufgesucht und in Besitz genommen werden können, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XVI. Abschn. IV.)

Vierter Abschnitt Vom Thierfange

1) Vom Thierfange überhaupt.

§. 107. Das Recht des Thierfanges erstreckt sich nur auf solche Thiere, welche noch von keinem Menschen gefangen und gebändigt worden.

§. 108. Doch sind auch eingefangene und zahm gemachte Thiere, wenn sie in ihre natürliche Wildheit zurückgekehrt waren, ein Gegenstand des Thierfangs.

§. 109. Thiere, welche zwar frey herumschweifen, aber an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren pflegen, gehören nicht zum Thierfange.

§. 110. Sie gehören aber dazu, so bald sie die Gewohnheit, zurückzukehren, abgelegt haben.

§. 111. Tauben, welche jemand hält, ohne ein wirkliches Recht dazu zu haben, sind, wenn sie im Freyen betroffen werden, ein Gegenstand des Thierfangs.

§. 112. Wer das Recht habe, Tauben zu halten, ist in den Provinzialgesetzen bestimmt.

§. 113. Wo diese nichts besonderes festsetzen, sind nur diejenigen, welche tragbare Aecker in der Feldflur eigenthümlich besitzen, oder dieselben statt des Eigenthümers benutzen, nach Verhältniß des Ackermaaßes Tauben zu halten berechtigt.

§. 114. Insekten und andere Thiere, welche nach §. 107. bis 111. ein Gegenstand des Thier-Fanges, und weder zur Jagdt noch zur Fischereygerechtigkeit geschlagen sind, können von einem jeden eingefangen werden.

§. 115. Wer in der Absicht, dergleichen Thiere zu fangen, fremden Grund und Boden ohne Vorwissen oder wider den Willen des Eigenthümers betreten hat, muß das Gefangene dem Eigenthümer auf desselben Verlangen unentgeltlich ausliefern.

§. 116. Hat der Eigenthümer auf seinem Grunde und Boden zu einem erlaubten Thierfange Anstalten gemacht, so darf kein Anderer die daselbst eingefangenen Thiere, bey Strafe des Diebstahls, wegnehmen.

§. 117. Vogeleyer und junge Vögel sind, so weit es die Polizeygesetze nicht ausdrücklich verbieten, ein Gegenstand des freyen Thierfangs.

2)         insonderheit von Bienen.

§. 118. Bienen auf seinem Eigenthume zu halten, ist einem jeden erlaubt.

§. 119. Das Recht, Bienen in der Heide zu halten, steht nur dem Eigenthümer des Forstes zu.

§. 120. Diesem kann auch der Hütungsberechtigte das Halten der Bienen nicht untersagen.

§. 121. Auf zahme Bienenschwärme hat der Eigenthümer des Mutterstocks ein ausschließendes Recht.

§. 122. Er kann die schwärmenden Bienen auch auf fremden Grund und Boden verfolgen und daselbst einfangen.

§. 123. Doch muß er dem Eigenthümer des Grundes und Bodens für alle bey solcher Gelegenheit verursachte Beschädigungen gerecht werden.

§. 124. So bald der Eigenthümer des schwärmenden Stocks die Verfolgung gänzlich aufgegeben hat; ist der Eigenthümer des Grundes und Bodens, auf welchem der Schwarm gefunden wird, denselben einzufangen berechtigt.

§. 125. In Ansehung desjenigen, der wilde oder von dem Eigenthümer verlassene Bienen auf fremdem Grunde und Boden einfängt, findet die Vorschrift §. 115. Anwendung.

§. 126. Die Polizeyobrigkeit jedes Orts ist berechtigt, Verfügungen zu treffen, wodurch das Rauben der Bienen verhindert, und diejenigen Stöcke, unter denen es eingerissen ist. davon wieder entwöhnt werden.

3)         Von der Jagdt.

§. 127. Jagdtbare wilde Thiere darf nur der, welcher die Jagdtgerechtigkeit hat, unter den in den Polizeygesetzen des Landes vorgeschriebenen Einschränkungen, schießen, hetzen, beizen, fangen, oder auf andre Art sich zueignen. (Th. II. Tit. XVI. Abschn. III.)

§. 128. Die Besitznehmung durch die Jagdt ist erst alsdann für vollendet zu achten, wenn das Thier todt oder lebendig in die Gewalt des Jagenden gekommen ist.

§. 129. Ein Thier, welches bloß angeschossen worden, oder aus dem Netze entkommen ist, befindet sich noch in seiner natürlichen Freyheit.

Von der Jagdtfolge.

§. 130. Wo die Jagdtfolge üblich ist, darf angeschossenes oder angehetztes Wild, auch auf fremdem Reviere, so lange verfolgt werden, als der Spürhund die Färthe noch nicht verloren hat.

§. 131. Wer die Jagdtfolge ausüben will, muß nachweisen, daß das verfolgte Wild auf seinem Reviere wirklich verwundet oder angehetzt worden.

§. 132. Zum Beweise, wo das Wild angeschossen worden, sind die auf dem Orte befindliche Farbe oder Haare hinreichend.

§. 133. Wer die Jagdtfolge ausübt, muß das Gewehr auf seinem Reviere zurücklassen.

§. 134. Ist das verfolgte Wild auf dem Jagdtreviere eines Andern von diesem schon eingefangen, so muß der Verfolgende sogleich mit eingekoppelten Hunden zurückkehren.

§. 135. Ein Gleiches muß geschehen, so bald die Hunde die Spur des verfolgten Wildes verlassen.

§. 136. Das bey Ausübung der Jagdtfolge gefällte oder gefangene Wild darf nur in Gegenwart des Jagdtberechtigten des Orts, oder herbeygerufener unpartheyischer Zeugen, aus dem fremden Reviere weggebracht werden.

§. 137. Unter obigen Einschränkungen (§. 131. sqq.) wird im zweifelhaften Falle vermuthet, daß die Jagdtfolge üblich sey.

§. 138. Wer die Jagdtfolge ausübt, haftet für allen Schaden, welcher dadurch auf fremden Saatfeldern und Wiesen angerichtet worden.

§. 139. Ist angeschossenes Wild entkommen, oder hat sonst die Jagdtfolge nicht statt gefunden; so ist der Jagende schuldig, dem Inhaber desjenigen angränzenden Reviers, wohin das Wild auf der Flucht sich gewendet hat, von dem Anschusse binnen vier und zwanzig Stunden, bey Einem bis Fünf Thalern Strafe, Nachricht zu geben.

§. 140. Doch versteht sich dieses nur von angeschossenem hohen Wilde, und die Anzeige geschieht auf Kosten des Berechtigten.

Von Wildschaden und dessen Verhütung.

§. 141. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, oder sogenannte Scheusale, durch Zäune und durch kleine oder gemeine Haushunde, kann jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten.

§. 142. Doch müssen die Zäune, den Polizeygesetzen gemäß, dergestalt eingerichtet seyn, daß sie nicht zur Beschädigung des Wildes gereichen.

§. 143. Auch darf niemand, unter dem Vorwande, das Wild dadurch abzuhalten, gemeine Hunde ungeknüppelt herumlaufen lassen.

§. 144. Wer hohes Wild auf seinem Reviere in ungewöhnlicher Menge hegen will, ist schuldig solche Veranstaltungen zu treffen, daß die angrenzenden bebaueten Ländereyen gegen die Beschädigungen desselben gesichert werden.

§. 145. Sind keine andere Mittel zur Abwendung solcher Beschädigungen vorhanden, so können die Besitzer der angränzenden Ländereyen darauf antragen, daß der Jagdtberechtigte auf seine Kosten tüchtige Wildzäune anlege und unterhalte.

§. 146. Macht sich der Jagdtberechtigte in Anlegung oder Unterhaltung solcher Veranstaltungen einer Nachläßigkeit schuldig, so haftet er für allen durch das Wild in der Nachbarschaft verursachten Schaden.

§. 147. So lange der Jagdtberechtigte sich eines Mißbrauchs in Hegung des Wildes nicht schuldig macht, sind die Besitzer der angränzenden Ländereyen schuldig und befugt, die nach den Jagdt- und Forstordnungen der Provinz zuläßigen Mittel zur Abwendung des Wildschadens selbst vorzukehren.

§. 148. Wie die Anmaaßungen eines unbefugten Jagdtrechts, und die Störungen oder Beeinträchtigungen fremder Jagdtgerechtigkeiten zu verhüten und zu bestrafen, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XX. Abschn. VII.)

Fälle, wo das Wild auch ohne Jagdtgerechtigkeit gefangen oder getödtet werden kann.

§. 149. Das Wild, welches sich in Gärten, Höfe, oder andere an die Wohngebäude stoßende geschlossene Plätze eingedrungen hat, kann ein jeder fangen oder tödten.

§. 150. Er darf sich aber dazu keines Schießgewehrs bedienen, und muß das gefangene oder erlegte Wild dem Jagdtberechtigten abliefern.

§. 151. Der Jagdtberechtigte hingegen ist schuldig, das gewöhnliche Schießgeld dafür zu bezahlen; oder muß, wenn er dieses nicht will, das Wild dem, welcher es gefangen oder erlegt hat, überlassen.

§. 152. Wo sich Wölfe aufhalten, mag jeder Grundbesitzer an abgelegenen Orten Wolfsgruben anlegen.

§. 153. Damit aber niemand dadurch Schaden leide, müssen dergleichen Gruben gegen Menschen und Vieh tüchtig umrückt werden.

§. 154. Hat sich andres jagdtbares Wild in diesen Gruben gefangen, so muß dasselbe sofort wieder in Freyheit gesetzt oder dem Jagdtberechtigten gegen Erlegung des Schußgeldes ausgeliefert werden.

§. 155. Wird jemand von wilden Thieren angefallen, so sind ihm, zur Verteidigung seines Lebens und seiner Gesundheit, alle Mittel, dieselben von sich abzuhalten oder zu tödten, erlaubt.

§. 156. Wilde und andere reißende Thiere bleiben demjenigen, welcher sie bey solcher Gelegenheit gefangen oder getödtet hat, eigen.

§. 157. Sind aber Hirsche, Schweine, oder anderes dergleichen Wild, bey solchen Gelegenheiten gefangen und getödtet worden, so müssen sie dem Jagdtberechtigten, gegen Ersatz des Schußgeldes, ausgeliefert werden.

Von Jagdtgerechtigkeiten auf fremden Revieren.

§. 158. Die Jagdtgerechtigkeit auf fremdem Grunde und Boden, oder auf dem Jagdtreviere eines andern, ist nach den Gesetzen von Dienstbarkeiten zu beurtheilen. (Tit. XXII.)

Von der Mitjagdt.

§. 159. Wer in demselben Reviere mit Andern zu jagen berechtigt ist, darf sein Recht nur in eigner Person oder durch seine Jäger ausüben.

§. 160. Doch kann dem Pächter eines ganzen Guts auch die Ausübung der dem Gute zukommenden Mitjagdt zugleich überlassen werden.

§. 161. Ein nur zur Mitjagdt Berechtigter darf zur Ausübung derselben nicht mehr Jäger annehmen, als bisher gewöhnlich gehalten worden.

§. 162. Wenn gleich bey Gütertheilungen den Besitzern der getheilten Güter die Mitjagdt vorbehalten wird, so dürfen doch dieselben zusammen nur so viel Jäger halten, als vor der Theilung gewesen sind.

§. 163. Ist vor der Theilung nur Ein Jäger gehalten worden, so können die zur Mitjagdt Berechtigten dieselbe zwar jeder für seine Person, übrigens aber nur durch Einen Gesammtschützen ausüben.

§. 164. Wer die Erlaubniß zur Jagdt von einem Jagdtberechtigten nur für sich selbst erhalten hat, darf dieselbe keinem Andern übertragen.

Von Koppeljagdten.

§. 165. Bey der Koppel- und Gesammtjagdt ist zwar das Recht zu jagen, nicht aber das gefällte Wild, gemeinschaftlich.

§. 166. In der Rege (=Regel) kann der, welcher die Koppel-, Gesammt-, Mit- oder Beyjagdt hat, dieselbe auch ohne Vorwissen seiner Mitinteressenten ausüben.

§. 167. Hingegen muß, in dergleichen Falle, das Vorhaben, ein Klopf- oder Treibejagen zu halten, dem Mitberechtigten drey Tage vorher bekannt gemacht werden.

§. 168. Diesem steht alsdann frey, mit dem andern gemeine Sache zu machen.

§. 169. Wer nur mit der niedern oder mittlern Jagdt beliehen ist, darf, ohne Erlaubniß dessen, welchem auf demselben Reviere die hohe Jagdt zusteht, kein Klopf- oder Treibejagen vornehmen.

4) Von der Fischerey. Gegenstand derselben.

§. 170. So weit jemand mit der Fischereygerechtigkeit in Strömen, Seen und andern Gewässern versehen ist, so weit hat er ein ausschließendes Recht, sich alle in diesen Wässern lebende Thiere zuzueignen. (Th. II. Tit. XV. Abschn. II.)

§. 171. Der Fang solcher Thiere, die zugleich im Wasser und auf dem Lande leben, (der Amphibien), gehört zur Jagdt, wenn er mit Schießgewehr, Fallen oder Schlageisen geschieht.

§. 172. Der Fang der Fischottern und Biber gehört allemal zur Jagdt.

§. 173. Wasservögel sind nur ein Gegenstand des Jagdtrechts.

§. 174. In so fern jedoch jagdtbare Zugvögel, außer der Hegezeit, mit Fischernetzen unter dem Wasser gefangen werden können, ist solches dem Fischereyberechtigten erlaubt.

§. 175. Alle andere Wasserthiere und Amphibien, welche mit Fischernetzen, Angeln, oder mit der Hand im Wasser gefangen werden, gehören dem Fischereyberechtigten.

Von Fischen in geschlossenen und ungeschlossenen Gewässern.

§. 176. Teiche, Hälter, Seen, und andere geschlossene Gewässer, welche sich nicht über die Gränze des Grundstücks erstrecken, in welchem sie liegen, sind in der Regel als das Eigenthum des Grundherrn anzusehen.

§. 177. Die Fische in solchen Privatgewässern gehören also auch dem Eigenthümer des Grundstücks.

§. 178. Wenn Fische, die in solchen Gewässern gehegt werden, bey großem Wasser oder bey einem Durchbruche des Dammes austreten; so können sie von dem Eigenthümer auch auf fremdem Grunde wieder eingefangen werden.

§. 179. Bis in Flüsse oder Ströme hingegen, oder in andere Gewässer, worin ein Dritter das Recht zu fischen hat, findet die Verfolgung nur in so weit statt, als der Eigenthümer sichere Merkmale anzugeben vermag, wodurch seine ausgetretene Fische von denjenigen, die in dem andern Gewässer befindlich sind, sich hinlänglich unterscheiden.

§. 180. Wenn Flüsse, Bäche oder andere uneingeschlossene Gewässer austreten, so kann der, welcher darin zu fischen berechtigt ist, die ausgetretenen Fische in der Regel nicht verfolgen.

§. 181. Vielmehr gehören diese demjenigen, auf dessen Grunde das ausgetretene Wasser stehen bleibt.

§. 182. Bleiben die Fische, nach abgelaufenem Wasser, in Lachen zurück, die jemand zu befischen das Recht hat, so kann dieser auch solche Fische sich zueignen.

§. 183. Es darf aber niemand die Fische durch Netze, Zäune, Dämme, oder andere Wehrungen, an der Rückkehr in den Strom verhindern.

Polizeygesetze bey Ausübung der Fischerey.

§. 184. Jeder Eigenthümer mag auf seinem Grunde und Boden, unter Beobachtung der Landes-Polizeygesetze, Fischteiche anlegen.

§. 185. Die Fischerey in Teichen und eingeschlossenen Privatgewässern, ist jeder Eigenthümer nach eignem Gutfinden auszuüben berechtigt.

§. 186. In öffentlichen aber, so wie in nicht eingeschlossenen Privatgewässern, müssen bey Ausübung derselben, die Vorschriften der Polizeygesetze wegen der Laichzeit, des verbotenen Fischerzeuges, und was sonst darin zur Verhütung des Ruins der Fischerey verordnet ist, genau befolgt werden.

§. 187. Auch in Privatflüssen, worin mehrere die Fischereygerechtigkeit haben, darf niemand, der nicht ein besonderes Recht dazu erworben hat, durch Versetzung des Flusses ober- oder unterhalb, den freyen Gang der Fische hindern.§. 188. Auf öffentlichen Gewässern soll niemand zum Nachtheil der Fischereyberechtigten Enten halten.

§. 189. Enten, welche die Besitzer der an Privatflüsse und Teiche stoßenden Grundstücke ohne ausdrückliche Erlaubniß des Fischereyberechtigten halten, ist dieser, wenn sie auf dem Wasser betroffen werden, zu pfänden oder zu tödten wohl befugt.

§. 190. Wer ohne Recht und Erlaubniß fischt und krebst, verliert, außer dem, was er gefangen hat. auch die bey sich habenden Netze und Fischergeräthe. (Tn. II. Tit. XX. Abschn. XIX.)

Schranken der Fischereygerechtigkeit.

§. 191. Wer bloß die Fischereygerechtigkeit hat, darf sich deswegen in dem Strome oder Gewässer anderer Rechte des Grundeigenthümers nicht anmaßen.

§. 192. Werden also bey Gelegenheit des Fischfangs andre Sachen gefunden und entdeckt, so gelten in Ansehung derselben die Vorschriften des zweyten und dritten Abschnitts.

Fünfter Abschnitt Von der Beute

Von der Beute überhaupt.

§. 193. Das Recht, im Kriege Beute zu machen, kann nur mit Genehmigung des Staats erlangt werden.

§. 194. Wem der Staat dieses Recht ertheiht hat, der erwirbt durch die bloße Besitzergreifung das Eigenthum der erbeuteten Sache.

§. 195. Wer Kriegs- oder Mundvorräthe erbeutet, der muß dieselben zum Gebrauch des Staats abliefern.

§. 196. Alle andere Sachen, welche bey dem feindlichen Kriegsheere, oder bey den unter den Waffen befindlichen Feinden, ingleichen bey feindlichen Marketendern und Lieferanten angetroffen werden, sind als Beute zu betrachten.

§. 197. Das Eigenthum feindlicher Unterthanen, die weder zur Armee gehören, noch derselben folgen, kann nur zur Beute gemacht werden, wenn der Befehlshaber der Truppen die ausdrückliche Erlaubniß dazu gegeben hat.

§. 198. Unbewegliches Eigenthum ist niemals ein Gegenstand der Beute.

§. 199. Bewegliche Sachen, die der Feind weggenommen und veräußert hat, kann der vorige Eigenthümer gegen Erstattung desjenigen, was dafür gezahlt worden, zurückfordern.

§. 200. Hat der Feind die erbeutete Sache verschenkt, so muß der Besitzer dieselbe dem vorigen Eigenthümer unentgeltlich zurückgeben.

§. 201. Die Beute ist erst alsdann für erobert zu achten, wenn sie von den Truppen, welche sie gemacht haben, bis in ihr Lager, Nachtquartier, oder sonst in völlige Sicherheit gebracht worden.

§. 202. So lange der Feind noch verfolgt wird, bleibt dem vorigen Eigenthümer der ihm wieder abgenommenen Sachen sein Recht darauf vorbehalten.

§. 203. Den Truppen, welche dem Feinde die Beute wieder abnehmen, soll von dem Kriegsgericht eine nach den Umständen billig gefundne Belohnung, welche die Eigenthümer bey der Zurücknahme entrichten müssen, ausgesetzt werden.

§. 204. In so fern zu dergleichen wiedereroberten Beute kein Eigenthümer sich meldet, verbleibt dieselbe den Truppen, die sie dem Feinde wieder abgenommen haben.

Von der Kaperey insonderheit.

§. 205. Privatpersonen, welche Kaperschiffe auszurüsten Vorhabens sind, müssen zu diesem Behufe sich Kaperbriefe ertheilen lassen.

§. 206. Wer ohne diese auf Kaperey ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehn.

§. 207. In Ansehung der Kapereyen findet der Regel nach alles statt, was vorstehend vom Beutemachen verordnet ist.

§. 208. Güter und Schiffe, welche von Kapern weggenommen werden, sind erst für verloren anzusehen, wenn dieselben in einem feindlichen oder neutralen Hafen aufgebracht worden.

§. 209. Sind sie noch vorher durch Kaper, die unter dem Schutze derjenigen Macht, welcher der Eigenthümer unterworfen ist, oder einer mit derselben im Bunde stehenden Macht, Kaperey treiben, dem Feinde wieder abgenommen worden, so müssen sie dem Eigenthümer für den dritten Theil des Werths verabfolgt werden.

§. 210. Ist dergleichen Beute dem Feinde von Kriegsschiffen des Staats, oder dessen Bundesgenossen wieder abgenommen worden, so findet, zum Besten der Eroberer, dasjenige statt, was oben §. 203. in Ansehung der Landtruppen verordnet ist.

§. 211. Was für Sachen und Waaren durch Kaperey erworben werden können, ist nach dem Inhalt der Kaperbriefe, und nach den zwischen den kriegführenden und neutralen Mächten bestehenden Traktaten zu beurtheilen.

§. 212. Wo diese nichts bestimmen, sind alle Waaren und Güter feindlicher Unterthanen, welche auf feindlichen Schiffen gefunden werden, für gute Beute anzusehen.

§. 213. Dagegen soll den Unterthanen freundschaftlicher oder neutraler Mächte ihr auf feindlichen Schiffen gefundnes Eigenthum nicht vorenthalten werden.

§. 214. Auch das Eigenthum feindlicher Unterthanen, welches sich auf neutralen Schiffen befindet, ist frey.

§. 215. Ein gleiches gilt von dem Eigenthume feindlicher Unterthanen, welches dieselben den Postschiffen und Paketbooten des gegen ihren Landesherrn kriegführenden Staats anvertrauet haben.

§. 216. Alles vorstehende (§. 213. 214. 215.) findet jedoch nur in so fern statt, als dergleichen Güter und Sachen nicht unter die verbotenen Waaren gehören.

§. 217. Was verbotene Waaren sind, ist in der Lehre von Versicherungen bestimmt. (Th. II. Tit. VIII. Sect XIII.)

§. 218. Alles, was nach einem kundbar belagerten oder eingeschlossenen Hafen geführt wird, ist als verbotene Waare zu betrachten.

§. 219. Für eingeschlossen ist ein Hafen zu achten, wenn derselbe durch eine feindliche Landbatterie, oder durch Kriegschiffe, die vor dem Hafen stationirt sind, gesperrt ist.

Sechster Abschnitt

Von der Erwerbung der An- und Zuwüchse

1)         Von Früchten.

§. 220. Nutzungen einer Sache, die nach dem Laufe der Natur, mit oder ohne hinzukommende Bearbeitung, aus ihr selbst entstehen, werden Früchte genannt.

§. 221. Die Früchte einer Sache sind, gleich bey ihrem Entstehen, das Eigenthum desjenigen, welcher das Nutzungsrecht der Sache hat.

§. 222. Vermehrungen und Verbesserungen einer Sache, die, es sey durch Natur oder Kunst, von außen her bewirkt worden, heißen An- und Zuwüchse.

2)         Von abgerissenem Lande.

§. 223. Wird durch die Gewalt des Strohms ein Stück Landes weggerückt, und an ein fremdes Ufer angelegt, oder auf dasselbe geworfen, so ist der vorige Besitzer ein solches Stück noch innerhalb Jahresfrist wegzunehmen berechtigt.

§. 224. Hat der vorige Besitzer ein Jahr, ohne sein Recht geltend zu machen, verstreichen lassen, so ist der Eigenthümer des dadurch verbreiteten Ufers das angelegte Stück durch die Besitzergreifung sich zuzueignen wohl befugt.

3)         Von der Alluvion.

§. 225. Verbreitungen des Ufers durch das allmählige Anspülen fremder Erdtheile kommen demjenigen zu gute, welchem das Ufer gehört. (Th. n. Tit. XV. Abschn. II.)

§. 226. Auch neu anwachsende Erdzungen und Halbinseln, welche nach und nach entstanden sind, gehören demjenigen, an dessen Ufer sich dieselben angesetzt haben.

§. 227. In beyden Fällen §. 225. 226. bedarf es zur Erwerbung des Eigenthums weiter keiner Besitzergreifung.

§. 228. Auch wenn dergleichen Anspülungen oder Erdzungen sich, der Breite nach, in das Flußbette hinein, und selbst bis über die Mitte desselben erstrecken, kann dennoch der Besitzer des gegenüber liegenden Ufers darauf keinen Anspruch machen.

§. 229. Wohl aber ist er berechtigt, an seinem Ufer solche Veranstaltungen zu treffen, wodurch die fernere Verbreitung des gegenüber liegenden Ufers verhindert wird.

§. 230. Buhnen hingegen, und andre Anlagen, wodurch der einmal vorhandene Anwuchs der Gefahr, wieder weggespült zu werden, ausgesetzt wird, darf, ohne Erlaubniß des Staats, niemand anlegen.

§. 231. Diese Erlaubniß soll nur alsdann ertheilt werden, wenn durch die entstandene Anspülung oder Erdzunge eine dem Nachbar nachtheilige Veränderung in dem Laufe des Flusses entsteht, welche derselbe durch die gewöhnlichen Uferbefestigungen nicht abwenden kann.

§. 232. Das Eigenthumsrecht des Uferbesitzers über die an sein Ufer stoßenden Anspülungen und Erdzungen erstreckt sich nur so weit, als seine Gränze der Länge nach, reicht.

§. 233. Wird also dergleichen Anwuchs mit der Zeit über seine Gränze hinaus verlängert, so ist das über seine Gränze hinaus gehende Stück des Anwuchses, oder der Erdzunge, das Eigenthum des benachbarten Uferbesitzers.

§. 234. Diese Vorschrift findet auch alsdann statt, wenn das über die Gränze des Nachbars hinausgehende Stück der Erdzunge oder Halbinsel mit dem Ufer des Nachbars noch nicht zusammenhängt.

§. 235. Hat jedoch, in beyden Fällen, der benachbarte Uferbesitzer geschehen lassen, daß der, an dessen Ufer der Anwuchs oder die Erdzunge sich zuerst angesetzt hatte, dieselbe auch über seine Gränze hinaus, durch drey auf einander folgende Jahre ruhig nutzen dürfen; so hat letzterer das Eigenthum eines solchen Stückes erworben.

§. 236. Das einem Uferbesitzer einmal zugefallene Eigenthum eines Anwuchses, oder einer Halbinsel, geht nicht verloren, wenn auch dieselben in der Folge durch das Wasser von seinem Ufer abgetrennt werden.

§. 237. Niemand darf durch Pflanzungen, oder andre Wasserbaue, das Anspülen an die Ufer eines öffentlichen Flusses vorsetzüch befördern.

§. 238. Auch der daselbst wirklich angespülte Grund und Boden darf durch Bepflanzungen nur in so fern befestigt werden, als der gewöhnliche Lauf des Wassers dadurch nicht gehemmt wird.

§. 239. Dagegen ist jeder Uferbesitzer, das Ausreißen des Strohms, durch dazu dienliche Uferbefestigungen zu verhindern, wohl befugt.

§. 240. Wenn das dem Ausreißen des Strohms ausgesetzte Ufer nicht anders, als durch solche Anlagen, welche zugleich das Anspülen befördern, hinlänglich befestigt werden kann, so ist der Uferbesitzer auch zu diesen berechtigt.

§. 241. Es dürfen aber dergleichen Anlagen in öffentliehen Flüssen, bey entstehendem Widerspruche, nicht anders, als unter der ausdrücklichen Genehmigung des Staats, nach vorhergegangner Untersuchung ihrer Nothwendigkeit, veranstaltet werden.

4) Von Inseln.

§. 242. So lange eine Erderhöhung in dem Flußbette eines Strohms bey gewöhnlichem Wasserstande, mit einem gemeinen Fischernachen umfahren werden kann, ist sie als eine Insel anzusehen.

§. 243. Erdflecke, die erweislich sonst ein Theil des festen Landes gewesen, und davon nur durch Einbiegungen und Umströmungen des Flusses abgesondert worden sind, werden für Inseln, im rechtlichen Sinne, nicht geachtet.

§. 244. Wo, nach den Provinzialgesetzen, die Inseln in öffentlichen Flüssen kein Vorbehalt des Staats sind, da haben die Besitzer desjenigen Ufers, welchem sie am nächsten liegen, das Recht, sich dieselben zuzueignen.

§. 245. Ein Gleiches gilt durchgehends von den in Privatflüssen entstehenden Inseln.

§. 246. Das Eigenthum der Inseln aber wird erst durch die wirkliche Besitznehmung erworben.

§. 247. Welchem von beyden gegen einander über liegenden Ufern eine Insel am nächsten sey, muß nach einer durch das Flußbette der Länge nach, zu ziehenden Linie beurtheilt werden.

§. 248. Die Breite des Flusses wird dabey nach Linien bestimmt, die von denjenigen Punkten beyderseitiger bey gewöhnlichem Wasserstande sichtbarer Ufer, welche den beyden Enden der Insel gegenüber liegen, queer über den Fluß gezogen werden.

§. 249. Diejenige der Länge nach gezogne Linie, welche jede dieser beyden Queerlinien in ihrer Mitte durchschneidet, bestimmt; welchem Ufer die Insel am nächsten liege.

§. 250. Schneidet diese Mittellinie durch die Insel selbst, so kommt das Recht, sich die dadurch bestimmten jedem Ufer am nächsten liegenden Antheile zuzueignen, den beyderseitigen Uferbesitzern zu.

§. 251. Liegt die Insel, ihrer Länge nach, den Ufern mehrerer an einander gränzender Besitzer gegenüber, so hat ein jeder von diesen Besitzern das Recht, sich den seinem Ufer gegenüber liegenden Theil derselben zuzueignen.

§. 252. Der Antheil eines jeden dieser Uferbesitzer wird durch Linien bestimmt, welche von den Punkten, wo eines jeden Gränze an den Fluß stößt, queer über den Fluß, grade nach der in der Mitte desselben angenommenen Linie gezogen werden.

§. 253. Bey Bestimmung der Rechte der Uferbesitzer, auf eine ihren Ufern gegenüber liegende Insel wird darauf: ob das Ufer mit Dämmen oder Teichen, mit oder ohne Vorland eingeschlossen sey, oder nicht, keine Rücksicht genommen.

§. 254. Wenn jemand eine ganze Insel, die mehrern Ufern gegenüber liegt, oder deren über seine Gränze hinaus gehenden Theil in Besitz nehmen will, so muß er diesen Vorsatz seinen Nachbarn bekannt machen, und dieselben zur Erklärung: ob sie sich ihres Rechts ebenfalls bedienen wollen, auffordern.

§. 255. Weigern sie sich dieser Erklärung, oder zögern sie damit, oder auch mit der Ausübung ihres Rechts selbst; so kann der, welcher die Insel in Besitz nehmen will, auf die Vermittelung des Staats antragen.

§. 256. Findet der Staat, daß die Benutzung der Insel dem gemeinen Wesen zuträglich sey, und wollen, nach wiederholter Aufforderung, die übrigen Interessenten, innerhalb einer ihnen zu bestimmenden Frist von ihrem Rechte keinen Gebrauch machen, so kann der Staat dem, welcher sich zuerst gemeldet hat, auch die über seine Gränze hinauslaufenden Theile der Insel zueignen.

§. 257. So weit jemand, auch ohne dergleichen ausdrückliche Bestimmung des Staats, eine Insel drey Jahre hinter einander ruhig besessen und benutzt, hat er das Eigenthum der ganzen Insel, selbst gegen solche Nachbarn, deren Ufer einem Theile derselben näher liegen, durch Verjährung erworben.

§. 258. Findet der Staat nöthig, daß An- und Zuwüchse der Ufer, oder auch der Inseln, durchgestochen oder weggeräumt werden, so müssen die Privatbesitzer derselben sich dergleichen Verfügung zu allen Zeiten gefallen lassen.

§. 259. Geschieht das Wegräumen oder Durchstechen in einem öffentlichen Flusse, zur Beförderung der Schiffahrt, oder zur Wiederherstellung des ordentlichen Laufs des Flusses, so können die Privatbesitzer in der Regel keine Entschädigung fordern.

§. 260. In so fern jedoch eine solche Alluvion oder Insel schon seit länger als Fünfzig Jahren besessen und genutzt worden, muß der Staat den Eigenthümern für den durch die Wegräumung erleidenden Verlust billige Vergütung leisten.

§. 261. Geschieht die Wegräumung in einem Privatflusse, um denselben schiffbar zu machen, so müssen die darunter leidenden Besitzer der Alluvionen und Inseln von dem Staate allemal vollständig entschädigt werden.

§. 262. Eine gleiche Entschädigung muß denselben von den Flußnachbarn in allen Fällen zu Theile werden, wenn der Staat dergleichen Durchstiche oder Wegräumungen zu ihrem Besten und Vortheile auf ihren Antrag veranlaßt.

5) Von zugelandeten und verlaßnen Flußbetten.

§. 263. Soll ein Flußbette, oder andrer Graben und Canal, durch Verkrippungen oder andre dergleichen Anstalten verengt oder zugelandet werden, so haben die angränzenden Uferbesitzer das nächste Recht, sich den solchergestalt gewonnenen Grund und Boden durch Besitznehmung zuzueignen.

§. 264. Wollen sie aber von diesem Rechte Gebrauch machen, so müssen sie, nach Verhältniß ihrer Antheile an dem gewonnenen Lande, zu den Arbeiten und Kosten der Ausführung beytragen.

§. 265. Das Recht eines jeden Uferbesitzers erstreckt sich in solchem Falle der Länge nach so weit, als seine Gränze am Ufer geht, und der Breite nach bis zu der Mitte des vormaligen Flußbettes.

§. 266. Diese Mitte wird auf die §. 248. sqq. vorgeschriebene Art bestimmt.

§. 267. Das Bette abgelassener Landseen verbleibt den Eigenthümern des Sees, nach Verhältniß des jedem von ihnen an dem See selbst zugestandenen Eigenthumsrechts.

§. 268. Sind die Eigenthumsantheile der mehreren Interessenten in dem See selbst nicht bestimmt gewesen, so wird der abgelassene Grund unter die Uferbesitzer nach den §. 265. vorgeschriebenen Grundsätzen vertheilt.

§. 269. Doch muß von diesen derjenige, welcher, ohne selbst Uferbesitzer zu seyn, nutzbare Rechte in dem See auszuüben hatte, verhältnißmäßig entschädigt werden.

§. 270. So weit die in einem Flusse entstehenden Inseln den benachbarten Uferbesitzern gehören, so weit gehört ihnen auch das von dem Wasser verlassene Flußbette.

§. 271. Doch müssen diejenigen Unterthanen des Staats, welche durch den neuen Canal des Flusses an ihrem Eigenthume gelitten haben, vorzüglich aus dem verlassenen Flußbette oder dessen Werthe entschädigt werden.

§. 272. Ueberströmungen, welche durch die Gewalt des Wassers veranlaßt worden, und nur eine Zeit lang dauren, wirken keine Veränderung in dem Eigenthume der überströmten Grundstücke.

§. 273. Ist aber der ehemalige Eigenthümer des neuen Canals bereits auf andere Art schadlos gehalten worden, so fällt das wieder verlassene neue Flußbette, so weit es nicht nach §. 271. zur fernern Entschädigung gebraucht wird, demjenigen zu, welcher dem Erstern die Schadloshaltung geleistet hat.

§. 274. Wegen einer bloßen Schmälerung oder Erweiterung des Flußbettes, welche durch die Natur selbst veranlaßt worden, kann keine Vergütung gefordert werden.

6) Vom Säen und Pflanzen.

§. 275. Das Eigenthum des Saamens oder der Pflanzen, womit fremder Grund und Boden bestellt worden, fällt, sobald ersterer ausgesäet ist, und leztere Wurzeln getrieben haben, demjenigen anheim, welchem das Nutzungsrecht des Bodens zukommt.

§. 276. Will der Nutzungsberechtigte des Bodens die Früchte genießen, so muß er dem Andern den Werth des Saamens oder der Pflanzen, nebst den Bestellungskosten, vergüten.

§. 277. Ist die Bestellung redlicher Weise geschehen, so müssen dem Bestellenden alle erweislich verwendete Kosten erstattet werden.

§. 278. Hat aber derselbe sich der Bestellung eines fremden Ackers unredlicher Weise angemaaßt, so kann er den Ersatz der Kosten nur so weit fordern, als dieselben, nach der in jeder Provinz oder Gegend gewöhnlichen Art des Betriebs, wirthschaftlich verwendet worden.

§. 279. Will der Nutzungsberechtigte von der Bestellung keine Früchte ziehen, sondern den Boden anders nutzen, so kann ihm dergleichen Verfügung nicht gewehrt werden.

§. 280. Alsdann kann der Säende oder Pflanzende bloß den Saamen oder die Pflanzen, so weit es ohne Beschädigung des Grundstücks möglich ist, zurücknehmen.

§. 281. Will der Nutzungsberechtigte des Bodens die Früchte des Gesäeten oder Gepflanzten dem Säenden oder Pflanzenden überlassen, so muß Letzterer dagegen dem Ersteren für die entzogene Nutzung des Bodens, nach Verhältniß des Grades seiner Verschuldung, gerecht werden.

§. 282. Wenn das Grundstück selbst von dem Säenden oder Pflanzenden redlicher Weise besessen worden, so hat es, auch in Absicht der erfolgten Bestellung desselben, bey den wegen der Rechte und Pflichten eines redlichen Besitzers überhaupt vorhandnen gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden. (Tit. VII. §. 189. sqq.)

§. 283. Wer selbst oder durch Andere auf seinen Grund fremden Saamen säet, oder fremde Pflanzen einsetzt, muß dem Eigenthümer derselben allemal den höchsten Preis, so wie er zur Zeit der Bemächtigung des Saamens oder der Pflanzen gestanden hat, vergüten.

§. 284. Hat der Eigenthümer des Bodens betrüglich gehandelt, so ist er dem Eigenthümer des Saamens oder der Pflanzen auch allen Vortheil, welcher demselben bey dieser Gelegenheit entgangen ist, zu erstatten verbunden.

7) Vom Pflanzen der Bäume.

§. 285. Das Eigenthum eines auf der Gränze stehenden Baums gebührt dem, auf dessen Grunde und Boden der Stamm aus der Erde kommt.

§. 286. Steht der Stamm selbst auf der Gränze, so haben beyde Nachbarn das Miteigenthum des Baumes.

§. 287. Niemand ist die unter seinem Grunde und Boden fortlaufenden Wurzeln, oder die über seine Gränze herüber hangenden Zweige eines fremden Baumes zu dulden verpflichtet.

§. 288. Will er aber selbige weghauen, so muß er das Holz dem Eigenthümer des Baumes ausliefern.

§. 289. Duldet er hingegen dieselben, so ist er berechtigt, diejenigen Früchte sich zuzueignen, welche der Eigenthümer nicht einsammeln kann, ohne den Grund des Nachbars zu berühren.

§. 290. Dergleichen Früchte darf der Eigenthümer auch nicht mit Instrumenten herüber langen, oder durch das Herüberbeugen der Aeste an sich ziehen.

§. 291. Dagegen ist der Eigenthümer des Baumes die auf den Grund des Nachbars hinüber hangenden Zweige auf seinem eignen Grunde und Boden wegzuhauen wohl befugt.

§. 292. Früchte eines an der Gränze stehenden Baumes, welche durch die Gewalt des Windes über die Gränze getrieben werden, ist der Nachbar sich zuzueignen berechtigt.

§. 293. Der Baum selbst aber, welcher durch Sturmwind ganz oder zum Theil auf den Grund des Andern geworfen worden, verbleibt dem vorigen Eigenthümer.

§. 294. Auch die Früchte, welche nach erfolgter Wegschaffung an dem Baume noch befestigt sind, gehören dem Eigenthümer.

§. 295. Der Eigenthümer ist, bey Verlust seines Rechts, schuldig, einen solchen Baum, auf Verlangen des Nachbars, ohne Zeitverlust von dem Grunde desselben wegzuschaffen.

§. 296. Den Schaden, welcher bey dem Wegschaffen auf dem Grunde des Nachbars angerichtet wird, muß der Eigenthümer des Baums allemal vergüten.

§. 297. Denjenigen Schaden aber, welchen der Baum selbst durch seinen Umsturz verursacht hat, muß er nur in so fern vergüten, als ihm dabey eine nach den Gesetzen verantwortliche Verschuldung zur Last fällt.

5) Von der Verbindung, Vermengung und Vermischung; ingleichen

§. 298. Hat jemand fremde Sachen, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers, mit der seinigen verbunden, vermengt oder vermischt, so müssen, auf seine Kosten, beyderley Sachen wiederum abgesondert, und in den vorigen Stand gesetzt werden.

von Verarbeitung fremder Materialien.

§. 299. Kann die Absonderung nicht mehr erfolgen, oder sind fremde Materialien ohne Wissen und Willen ihres Eigenthümers verarbeitet worden: so muß der, welcher einer solchen Verfügung über fremde Sachen betrüglicher Weise, und in der Absicht, seinen Vortheil mit dem Schaden eines andern zu befördern, sich angemaßt hat, das Eigenthum des Ganzen dem Andern überlassen.

§. 300. Dieser ist alsdann das Arbeitslohn, oder den Werth der dem Verfügenden zugestandenen verbundenen, vermengten, oder vermischten Sache, nur nach dem niedrigsten durch Sachverständige bestimmten Satze zu vergüten schuldig.

§. 301. Auch diese Vergütung wird dem Betrüger, zur Strafe, durch den Fiskus entrissen.

§. 302. Will derjenige, über dessen Sache von einem Andern solchergestalt betrüglicher Weise verfügt worden, das daraus entstandene Ganze nicht behalten, so muß ihm der Andere den höchsten Werth seiner Sache, so wie derselbe zwischen dem Zeitpunkte der widerrechtlichen Anmaaßung und der zugestellten Klage gewesen ist, erstatten.

§. 303. Kann derjenige, über dessen Sache solchergestalt verfügt worden, noch außerdem einen ihm dadurch entstandenen Schaden, oder entgangenen Gewinn nachweisen; so muß ihm auch dieser nach den Grundsätzen des Sechsten Titels, vergütet werden.

§. 304. Hat jemand ohne Betrug fremde Materialien dergestalt verarbeitet, daß dieselben dadurch ihre bisherige Form verloren, und eine neue Gestalt angenommen haben; so verbleibt die daraus entstandene neue Sache dem Verarbeitenden.

§. 305. Dieser aber muß dem Eigenthümer der Materie, nach dessen eigner Wahl, entweder eben so viel Materialien von gleicher Art und Güte zurückgeben, oder den Werth der Materialien, nach dem höchsten Preise zur Zeit der Verarbeitung, ersetzen.

§. 306. Ueberdies muß er, nach Maaßgabe des Grades seiner Verschuldung, dem Eigenthümer der Materie für den durch die eigenmächtige Verarbeitung erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn, gerecht werden.

§. 307. Hat jemand, ohne kunst- oder handwerksmäßige Verarbeitung, fremde Materialien mit den seinigen, jedoch nicht betrüglicher Weise, verbunden, vermengt oder vermischt, so muß untersucht werden: welchem von beyden an dem Werthe des nunmehrigen Ganzen, nach Verhältniß seiner beygetragenen Materialien, der beträchtlichste Antheil zukomme.

§. 308. Hat der, über dessen Sache solchergestalt ohne sein Zuthun verfügt worden, den beträchtlichsten Antheil, so steht ihm die Wahl frey: ob er das nunmehrige Ganze behalten, oder dasselbe dem Andern überlassen wolle.

§. 309. Wählt er letzteres, so muß ihm der Verfügende seine Materialien nach der Bestimmung des §. 305. vergüten, und ihm noch außerdem, für den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn, nach Vorschrift §. 306. gerecht werden.

§. 310. Will er aber das Ganze behalten, so muß er dem Verfügenden seinen Beytrag an Materialien, nach dem zur Zeit der Verfügung gestandenen gemeinen Werthe, vergüten.

§. 311. Uebersteigt dieser Werth den Werth der Verbesserung, welche bey der Sache durch die Verfügung entstanden ist; so muß der Verfügende mit Vergütung der letztern sich begnügen.

§. 312. Hat in dem §. 307. gesetzten Falle der Verfügende den beträchtlichsten Antheil an dem nunmehrigen Ganzen, so verbleibt ihm zwar das Ganze;

§. 313. Er muß aber dem Andern, über dessen Materialien er solchergestalt eigenmächtig verfügt hat, nach Vorschrift des §. 305. 306. Ersatz und Vergütung leisten.

§. 314. Bleibt es in dem §. 307. gesetzten Falle zweifelhaft, welchem von beyden Interessenten der größere Antheil an dem nunmehrigen Ganzen zukomme, so gebühret demjenigen, über dessen Sache solchergestalt ohne sein Zuthun verfügt worden, die Wahl nach den §. 308-311. festgesetzten Bestimmungen.

§. 315. Hat jemand Materialien verschiedener Eigenthümer, ohne deren Zuthun, verarbeitet, verbunden, vermengt oder vermischt, so ist die Frage: wem das nunmehrige Ganze verbleibe, zwischen ihm auf der einen; und den mehrern Eigenthümern zusammen genommen auf der andern Seite, nach obigen Grundsätzen §. 298-314. zu bestimmen.

§. 316. Kommt es dabey auf eine Wahl von Seiten dieser Eigenthümer an; so entscheidet unter ihnen der Entschluß derjenigen, welchen, zusammen genommen, an dem Werthe der Materialien der beträchtlichste Antheil zukommt.

§. 317. Bleibt dieses zweifelhaft, so entscheidet, unter mehrern Eigenthümern, über die von ihnen zu treffende Wahl, das Loos.

§. 318. Behalten nach diesen Grundsätzen die mehrern Eigenthümer der Materialien das Eigenthum des nunmehrigen Ganzen, und sind ihre Materialien gleichartig gewesen, so werden sie Miteigenthümer des Ganzen.

§. 319. Waren die Materialien ungleichartig, so hat derjenige das Vorrecht, dessen Antheil von größerem Werthe gewesen ist.

§. 320. War der Antheil der mehrern Interessenten von gleichem Werthe, so muß das Loos entscheiden: wer das Ganze, gegen Abfindung der übrigen Interessenten, behalten soll.

§. 321. Die Abfindung wird nach Verhältniß des Werths der jedem Interessenten gehörig gewesenen Materialien, zu dem Werthe des daraus entstandenen Ganzen, so wie letzterer zur Zeit der Auseinandersetzung beschaffen ist, festgesetzt.

§. 322. Können die Interessenten über den Werth des nunmehrigen Ganzen sich nicht vereinigen, so muß derselbe durch eine unter ihnen anzustellende Licitation bestimmt werden.

§. 323. Der Meistbietende behält alsdann das Ganze, und muß die übrigen nach der Bestimmung des §. 321. abfinden.

9)         Von Befruchtung fremder Thiere.

§. 324. Ist jemands Thier von dem Thiere eines andern befruchtet worden, so verbleibt die daraus entstandene Frucht dem Eigenthümer der Mutter.

§. 325. Ist die Befruchtung mit Vorwissen und Genehmigung dieses letztern geschehen, so muß er dem Eigenthümer des befruchtenden Thieres eine in den Polizeygesetzen und Ordnungen jedes Orts, oder Distrikts, näher bestimmte Vergütung leisten.

§. 326. In wie fern hingegen, falls die Befruchtung ohne Vorwissen und Genehmigung eines oder des andern Theils erfolgt ist, einer dem andern zur Schadloshaltung verpflichtet sey, ist nach den Grundsätzen des Sechsten Titels zu bestimmen.

10)       Vom Bau auf fremdem Boden, oder

§. 327. Hat jemand ein für sich selbst bestehendes Gebäude auf fremdem Grunde und Boden ohne Vorwissen des Grundeigenthümers errichtet; so hängt es von dem Grundeigenthümer ab, das Gebäude zu erhalten, oder auf dessen Wegschaffung und Abbrechung zu dringen.

§. 328. Wählt der Grundeigenthümer das letztere, so muß das Abbrechen und Wegräumen auf Kosten des Bauenden erfolgen; und dieser haftet noch außerdem, nach dem Grade seiner Verschuldung, dem Eigenthümer für den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn.

§. 329. Verlangt der Grundeigenthümer die Erhaltung des Gebäudes, so kann er sich dasselbe entweder selbst zueignen, oder es mit dem dazu gehörenden Grunde und Boden dem Bauenden überlassen.

§. 330. Will der Grundeigenthümer das Gebäude behalten, so muß er dem Bauenden die verwendeten Baukosten, so weit sie den Werth des Gebäudes, nach der Schätzung der Sachverständigen, nicht übersteigen, erstatten.

§. 331. Will der Grundeigenthümer das Gebäude dem Bauenden überlassen, so muß dieser ihm den Werth des Grundes und Bodens vergüten, und noch außerdem denjenigen Schaden erstatten, welchen der Eigenthümer, durch Verengung des nöthigen Platzes, oder sonst, nach seiner Lage und Gewerbe erweislich leidet.

§. 332. Hat der Eigenthümer des Grundes und Bodens um den Bau gewußt, und nicht sogleich, als er davon Nachricht erhalten, der Fortsetzung desselben auf eine solche Art, daß es zur Wissenschaft des Bauenden gelangt ist, widersprochen; so muß er mit der bloßen Entschädigung für Grund und Boden sich begnügen.

§. 333. Wie es zu halten sey, wenn der Besitzer eines ganzen Guts Gebäude darauf errichtet, und hiernächst das Gut, nebst den Gebäuden, dem Eigenthümer zurückgeben muß, ist im Titel vom Besitz verordnet. (Tit. VII. §. 204-211. §. 238.)

mit fremden Materialien, ingleichen

§. 334. Hat jemand fremde Materialien, auf seinem eignen Grunde und Boden, ohne Vorwissen des Eigenthümers verbaut, so kann zwar letzterer weder die einmal verbaueten Materialien zurückfordern, noch das Eigenthum des Gebäudes verlangen;

§. 335. Er muß aber von dem Bauenden, nach Maaßgabe der demselben zur Last fallenden Verschuldung für den Verlust seiner Materialien entschädigt werden.

auf fremdem Boden und mit fremden Materialien zugleich.

§. 336. Hat jemand fremde Materialien auf fremdem Grunde und Boden, ohne Vorwissen beyder Eigenthümer verbauet, so ist die Frage über das Eigenthum, zwischen ihm und dem Grundeigenthümer nach obigen Grundsätzen §. 327-332. zu entscheiden.

§. 337. Dem Eigenthümer der Materialien muß der Bauende nach Vorschrift §. 335. gerecht werden.

§. 338. Hingegen hat der Eigenthümer der Materialien an den Grundeigenthümer, in so fern dieser an der Kränkung des erstern in seinem Eigenthume nicht Theil genommen hat, gar keinen Anspruch.

§. 339. Doch kann der Eigenthümer der Materialien, wegen seiner von dem Bauenden zu erhaltenden Entschädigung, an das, was der Grundeigenthümer dem Bauenden etwa noch zu leisten hat, sich vorzüglich halten.

Vom Bauen an der Gränze.

§. 340. Will jemand einen Bau auf seiner Gränze führen, so muß er seinen Vorsatz, und wie weit er das Gebäude vorzurücken gedenke, den Nachbarn anzeigen.

§. 341. Hat er dieses gethan, und ist die angegebene Linie von den Nachbarn genehmigt, gleichwohl aber das Gebäude durch Zufall, geringes oder mäßiges Versehen, über die angegebene Linie vorgerückt worden, so darf er den Nachbarn nur den Grund und Boden nach einer billigen Taxe vergüten.

§. 342. Hat aber der Bauende die Anzeige ganz unterlassen, oder hat er, des Widerspruchs der Nachbarn ungeachtet, über die wahre Gränzlinie fortgebauet; oder hat er die von ihnen genehmigte Linie aus Vorsatz oder grobem Versehen überschritten; so ist er schuldig, das Gebäude, auf seine Kosten, bis innerhalb seiner Gränze einzuziehn, und noch außerdem die Nachbarn zu entschädigen.

Siebenter Abschnitt Von Preisgegebenen Sachen oder Geldern

§. 343. Die Erwerbung von Sachen oder Geldern, die in der Absicht ausgeworfen werden, daß der, welcher sie in Besitz nimmt, Eigenthümer davon werden solle, geschieht nach den Regeln der ursprünglichen Besitzergreifung. (§. 7. bis 13.)

§. 344. Dergleichen Sachen und Gelder werden so lange, bis sie wirklich in Besitz genommen worden, als herrnlos angesehn.

§. 345. Hat jedoch jemand Sachen oder Gelder nur für gewisse Personen Preis gegeben, so können auch nur diese das Eigenthum durch Besitznehmung erwerben.

§. 346. Diese haben daher das Recht, alle Andere von der Besitzergreifung auszuschließen, und die dazu erforderlichen Anstalten vorzukehren.

§. 347. Haben Andere, denen die Sachen oder Gelder nicht bestimmt waren, sich deren bemächtigt, so kann sie der vorige Eigenthümer von ihnen zurückfordern.

§. 348. Niemand darf, ohne Genehmigung der Polizeyobrigkeit, wegen sonst zu besorgender Unordnungen, öffentlich Gelder auswerfen, oder Sachen Preis geben.

§. 349. Hat er es ohne dergleichen Erlaubniß gethan, oder die von der Polizey vorgeschriebnen Maaßregeln nicht beobachtet, so haftet er für allen Schaden.

Achter Abschnitt Von Erwerbung der Erbschaften

Was zur Erbschaft gehöre, oder nicht gehöre.

§. 350. Die Erbschaft eines Verstorbnen, oder für todt Erklärten, besteht aus dem Inbegriffe aller seiner hinterlassenen Sachen, Rechte und Pflichten.

§. 351. Was wegen eines Inbegriffs von Sachen und Rechten überhaupt vorgeschrieben ist, findet auch bey Erbschaften Anwendung. (Tit. II. §. 32. sqq.)

§. 352. In wie fern die Erbschaft durch das, was gewisse Miterben bey der Theilung unter einander einwerfen müssen, einen Zuwachs erhalte, ist gehörigen Orts bestimmt. (§§. 303 ff. Tit. II. Th.II.)

§. 353. Alles, was an fremdem Eigenthume, oder dessen Zuwüchsen, in der Gewahrsam des Verstorbenen gefunden worden, gehört nicht zu seiner Erbschaft.

§. 354. Auch dürfen Lehne und Fideicommisse, welche der Erblasser besessen hat, dazu nicht gerechnet werden.

§. 355. In so fern aber dem Erblasser auf dergleichen fremde Sachen (§. 353. 354.) Rechte zukommen, welche ihrer Natur nach durch den Tod nicht erlöschen, machen diese Rechte einen Theil der Erbschaft aus.

§. 356. Insonderheit gehört alles, was der Erblasser wegen der auf solche Sachen verwendeten Kosten zu fordern berechtigt wäre, zu seiner Erbschaft.

§. 357. In wie fern vorhandne oder rückständige Früchte und Nutzungen solcher Sachen zur Verlassenschaft gehören, oder nicht, ist nach dem Unterschiede der Vermögensarten durch besondre Gesetze bestimmt. (Tit. XVIII. Sect. I. Th. II. Tit. IV.)

§. 358. Der, welchem dergleichen fremde Sachen zugehören, oder vermöge der Gesetze zufallen, ist dieselben aus dem Nachlasse eigenmächtig an sich zu nehmen nicht befugt.

§. 359. Vielmehr muß er die Ausantwortung derselben von dem Erben erwarten, oder durch richterliche Hülfe bewirken.

§. 360. Rechte, Verbindlichkeiten, Lasten und Strafen, welche bloß an der Person des Erblassers haften, sind zu seiner Erbschaft nicht zu rechnen. (Einleit. §. 102. Tit. II. §. 40.)

§. 361. In so fern aber aus Rechten oder Pflichten, die mit dem Tode des Erblassers erlöschen, noch bey seiner Lebenszeit Folgen entstanden sind, die ein nach Gelde zu schätzendes Interesse begründen, gehört dieses Interesse allerdings zu seinem Nachlasse.

§. 362. Rechte und Pflichten aus Verträgen, ingleichen diejenigen, welche den Ersatz eines aus unerlaubten Handlungen entstandenen Schadens betreffen, werden in der Regel der Erbschaft beygerechnet.

§. 363. Geldstrafen sind aus der Erbschaft nur in so fern zu entrichten, als sie gegen den Erblasser wirklich schon erkannt, oder doch die Untersuchung gegen ihn schon so weit geschlossen worden, daß der rechtlichen Festsetzung ferner nichts im Wege steht.

§. 364. Sachen aber, die wegen eines daran begangnen Verbrechens dem Fiskus verfallen sind, müssen demselben aus dem Nachlasse verabfolgt werden, auch wenn der Erblasser den Abschluß der Untersuchung und die Eröffnung des Confiskationsurtels nicht mehr erlebt hat.

§. 365. Die Kosten der Untersuchung treffen in allen Fällen den Nachlaß, sobald erhellet, daß der Verstorbene zu der Untersuchung auch nur durch Versehen, oder unvorsichtiges Betragen, gegründeten Anlaß gegeben habe.

§. 366. Mit den Rechten und Pflichten in Ansehung der Conventionalstrafen hat es eben die Bewandniß, wie mit andern aus Verträgen entspringenden Befugnissen und Verbindlichkeiten.

Vom Erbanfall.

§. 367. Sobald der Erblasser verstorben, oder für todt erklärt ist, fällt die Erbschaft an denjenigen, welchen rechtsgültige Willenserklärungen des Erblassers, oder in deren Ermangelung, die Vorschriften der Gesetze dazu berufen.

§. 368. Dieser erlangt das Eigenthum der Erbschaft, nebst allen damit verbundnen Rechten und Pflichten, ohne daß es weiter einer Besitzergreifung bedarf.

§. 369. Ist aber jemanden eine Erbschaft unter einer zu Recht beständigen aufschiebenden Bedingung hinterlassen worden, so wird er nur von der Zeit der Erfüllung dieser Bedingung Eigenthümer der Erbschaft.

§. 370. Stirbt der Erbe, noch ehe er die Erbschaft in Besitz genommen hat, so geht dennoch sein Recht daran auf seinen Erben über.

§. 371. Hängt die Frage: wem eine Erbschaft angefallen sey, davon ab: ob eine bey dem Tode des Erblassers vorhandene Leibesfrucht lebendig zur Welt kommen werde, so muß dieser Erfolg abgewartet werden.

§. 372. Würde die Leibesfrucht, wenn sie zur Welt käme, alle Andern ausschließen, so muß derjenige, welcher vermöge der Gesetze, oder richterlicher Anordnung, Curator derselben ist, zugleich zum Verlassenschafts-Curator bestellt werden.

§. 373. Dieser muß, unter Aufsicht des Gerichts, den Nachlaß für die Leibesfrucht verwalten; Er darf aber wegen der Substanz desselben, ohne Zuziehung und Einwilligung derjenigen, welche in Ermanglung der Leibesfrucht die nächsten zur Erbschaft seyn würden, nichts verfügen.

§. 374. Ueberhaupt muß er die einem Curator unbekannter oder abwesender Erben unten (§. 471. sqq.) zu ertheilenden Vorschriften beobachten.

§. 375. Kommt keine lebendige Leibesfrucht zur Welt, so wird die Sache so genommen, als wenn der Anfall sofort an diejenigen gediehen wäre, welche zur Zeit des Todes, durch Gesetze oder Willenserklärungen, nächst der Leibesfrucht dazu berufen waren.

§. 376. Diesen Erben müssen daher auch alle in der Zwischenzeit gefallene Nutzungen des Nachlasses mit der Substanz zugleich verabfolgt werden.

§. 377. Doch müssen dieselben nicht nur die Administrations-Kosten, sondern auch alles, was zum Besten der Leibesfrucht, und zur Verpflegung der Mutter, aus dem Nachlasse und dessen Nutzungen verwendet worden, sich anrechnen lassen.

§. 378. Würde die Leibesfrucht, wenn sie lebendig zur Welt käme, nicht alle Andern ausschließen, sondern nur mit Andern zugleich an der Erbschaft Tneil nehmen, so können die übrigen Erben verlangen, daß ihnen die Verwaltung des Nachlasses aufgetragen werde.

§. 379. Sie müssen aber dabey den Curator der Leibesfrucht zuziehen, und sind in ihrer Verwaltung an eben die Einschränkungen gebunden, welche dem Verlassenschafts-Curator nach §. 373. 374. vorgeschrieben sind.

§. 380. Die Theilung der Erbschaft muß so lange ausgesetzt bleiben, bis entschieden ist: ob die Leibesfrucht lebendig zur Welt kommen werde.

§. 381. Die Administrations-, ingleichen die Verpflegungskosten der Leibesfrucht und ihrer Mutter, werden auch in diesem Falle, ohne Unterschied: ob erstere lebendig zur Welt kommt, oder nicht, von der ganzen Masse, vor der Theilung abgezogen.

§ 382. Mehrere zugleich zu einer Erbschaft berufne Personen werden Miteigenthümer derselben. (Tit. XVII. Sect. II.)

Von der Ueberlegungsfrist.

§. 383. Jeder, dem eine Erbschaft anheim gefallen ist, hat die Wahl: ob er dieselbe mit vorstehenden Rechten und Pflichten übernehmen, oder ihr entsagen wolle.

§. 384. Zur Erklärung hierüber wird demselben eine Frist von Sechs Wochen, nach erlangter Wissenschaft, verstattet.

§. 385. Ist der Aufenthalt des Erben über vierzig Meilen von dem letzten Wohnorte des Erblassers entfernt, so kommt ersterem eine dreymonathliche Frist zu gute.

§. 386. Während dieser Frist ist der Erbe auf Forderungen der Erbschaftsgläubiger sich einzulassen, und Prozesse, die von dem Erblasser oder gegen ihn angestellt worden, fortzusetzen, nicht schuldig.

§. 387. Doch können die Gläubiger in allen Fällen, wo ein Arrestschlag nach den Gesetzen zuläßig ist, auf die Versiegelung des Nachlasses antragen.

§. 388. Der Erbe selbst kann, während der Ueberlegungsfrist, zum Besten des Nachlasses solche Handlungen, die keinen Aufschub leiden, vornehmen.

Von Antretung und Entsagung der Erbschaften überhaupt.

§. 389. Nur derjenige, welcher die freye Verwaltung seines Vermögens hat, kann sich über die Annahme oder Entsagung einer Erbschaft rechtsgültig erklären.

§. 390. Steht der Erbe unter Vormundschaft oder Curatel, so muß die Erklärung von dem Vormunde oder Curator abgegeben werden.

§. 391. Ist zur Zeit des Anfalls über das Vermögen des Erben Concurs eröffnet, so ist zur Rechtsgültigkeit seiner Erklärung der Beytritt des Curators und die Genehmigung des den Concurs dirigirenden Gerichts erforderlich.

§. 392. Die Erklärung muß überhaupt mit allen Erfordernissen einer rechtsgültigen Willensäußerung versehen seyn, und bey dem Gerichte, unter welchem der Erblasser zuletzt seinen persönlichen Gerichtsstand gehabt hat, abgegeben werden. (Tit. V. §. 133.)

§. 393. Doch verliert die Erklärung bloß dadurch, daß sie aus Versehen bey einem nicht gehörigen Gerichte geschehen ist, ihre rechtlichen Wirkungen noch nicht; in so fern nur der Erbe, sogleich nach erhaltener Bedeutung darüber, dieselbe gehörigen Orts angebracht hat.

§. 394. Außer dem unten §. 420. sqq. bestimmten Vorbehalte können der Erklärung keine Bedingungen mit rechtlicher Wirkung beygefügt werden.

§. 395. Auch muß die Erklärung über die ganze Erbschaft, und nicht bloß auf einen Theil derselben, gerichtet seyn.

§. 396. Erklärungen, bey welchen gegen diese Vorschriften (§. 394. 395.) gehandelt worden, werden für nicht geschehen geachtet. (§. 427.)

§. 397. Stirbt der Erbe, ehe die Ueberlegungsfrist verlaufen ist, so haben seine Erben, zur Erklärung über den ersten Anfall eben die Frist, welche ihnen in Ansehung des zweyten zu statten kommt.

Von Entsagungen insonderheit.

§. 398. Die Entsagung einer Erbschaft muß von dem Entsagenden allemal bey Gerichten, entweder in Person oder durch eine von ihm eigenhändig unterschriebene Vorstellung erklärt werden.

§. 399. Im letztern Falle muß die Unterschrift gerichtlich, oder durch einen Justizcommissarium beglaubigt seyn.

§. 400. Ist diese Form zwar verabsäumt; es kann aber nachgewiesen werden, daß die eingekommene Erklärung dem Willen des Entsagenden gemäß sey; so verliert letztere durch die Verabsäumung der Form nichts an ihrer Wirksamkeit.

§. 401. Dem in einem rechtsgültigen Testamente ernannten Erben steht es nicht frey, der Erbschaft aus dem Testamente zu entsagen, und den Nachlaß als gesetzlicher Erbe in Besitz zu nehmen.

§. 402. Ist er aber durch die Verordnung des Erblassers an einem ihm gebührenden Pflichttheile verkürzt worden, so kann er auf dessen Abreichung oder Ergänzung antragen. (Th. II. Tit. II. Sect. V.)

§. 403. Die Entsagung einer Erbschaft begreift die Begebung solcher Forderungen, welche den Erben an den Nachlaß aus einem andern Grunde zukommen, nicht unter sich.

§. 404. Wer also einer Erbschaft entsagt, begiebt sich dadurch nicht der durch den Erblasser auf ihn verfällten Lehne, Fideicommisse oder anderer Vermögenstücke, welche ihm nach Verträgen oder Gesetzen, ohne Rücksicht auf die Eigenschaft eines Erben, zukommen.

§. 405. Wer einer durch Testament ihm angetragenen Erbschaft entsagt, verliert dadurch noch nicht sein durch einen Vertrag erworbenes Erbrecht.

§. 406. So weit ein Erbe der Erbschaft gültig entsagt, tritt derjenige, welchen der rechtsbeständige Wille des Erblassers oder in dessen Ermangelung die Gesetze, als den nächsten nach ihm, berufen, an seine Stelle.

§. 407. Ist bekannt, wer dieser nächste sey; so muß der Richter denselben von der erfolgten Entsagung benachrichtigen; im entgegengesetzten Falle aber finden die Vorschriften §. 471. sqq. Anwendung.

§. 408. Demjenigen, welchem eine Erbschaft erst durch die Entsagung eines Andern anfällt, kommen zu seiner Erklärung: ob er diese Erbschaft annehmen wolle oder nicht, eben die Fristen, wie dem ersten Erben, vom Tage der ihm bekannt gewordenen Entsagung zu statten.

§. 409. Obige Vorschriften (§. 406. 407. 408.) finden nicht nur bey der ersten, sondern auch bey jeder folgenden Entsagung statt.

§. 410. So bald aber die Entsagung von einen Erben nicht ausdrücklich zu Gunsten des auf ihn folgenden geschieht, sind die Gläubiger des Erblassers, nach näherer Bestimmung der Concursordnung, auf Eröffnung des Concurses über den Nachlaß zu dringen berechtigt.

§. 411. Eine gültig geschehene Erbschaftsentsagung kann unter keinerley Vorwande widerrufen werden.

§. 412. Dagegen kann auch der Erbe, welcher die Erbschaft einmal angenommen, oder sich innerhalb der gesetzmäßigen Frist gar nicht erklärt hat, derselben zum Nachtheile eines Dritten nicht mehr entsagen.

Von Antretung der Erbschaft ohne Vorbehalt.

§. 413. Die Antretung einer Erbschaft kann mit oder ohne Vorbehalt der Rechtswolthat des Inventarii geschehen.

§. 414. Die Erklärung, eine Erbschaft ohne Vorbehalt annehmen zu wollen, muß eine deutliche und bestimmte Entsagung dieser Rechtswohlthat enthalten.

§. 415. Es muß dabey die §. 398. 399. vorgeschriebene Form beobachtet werden.

§. 416. Der Erbe, welcher dergleichen Erklärung während der gesetzlichen Ueberlegungsfrist abgegeben hat, kann sie nur bis zum Ablaufe dieser Frist, jedoch nur gerichtlich, zurücknehmen.

§. 417. Hat er aber über die Substanz des Nachlasses verfügt, so findet kein Widerruf der einmal abgegebenen Erklärung mehr statt.

§. 418. Wer eine Erbschaft ohne Vorbehalt angenommen hat, muß für alle daran zu machenden Forderungen haften.

§. 419. Er kann sich mit dem Einwande, daß die Schulden das Aktiv-Vermögen der Erbschaft übersteigen, gegen diese Vertretung niemals schützen.

Mit Vorbehalt.

§. 420. Wer solche Verfügungen über die Erbschaft tritt, woraus die Absicht, dieselbe nicht bloß einstweilen verwalten, sondern sich ihrer als wirklicher Erbe anmaaßen zu wollen, klar erhellet, der wird demjenigen, welcher eine Erbschaft unter dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des Inventarii ausdrücklich angenommen hat, gleich geachtet.

§. 421. Eben das gilt von demjenigen, welcher die gesetzmäßigen Fristen, ohne sich zu erklären, verstreichen läßt.

§. 422. Wer eine Erbschaft nur unter dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des Inventarii angenommen hat; der darf alle daran zu machenden Forderungen nur so weit, als das Vermögen des Nachlasses hinreicht, vertreten.

§. 423. Ein solcher Beneficialerbe muß aber auch ein vollständiges Inventarium über den Nachlaß aufnehmen, und gerichtlich, allenfalls versiegelt, niederlegen.

§. 424. Diese Niederlegung muß längstens binnen sechs Monathen nach dem Ablaufe der gesetzmäßigen Erklärungsfrist (§. 384. 385.) erfolgen.

§. 425. Ist jedoch die Erbschaft besonders weitläuftig und verwickelt, so kann der Richter, auf Anrufen des Erben, nach geprüften Gründen desselben, die Frist zur Einreichung des Inventarii verhaltnißmäßig verlängern.

§. 426. Auch kann diese Frist auf den Antrag auch nur eines Erbschaftsgläubigers oder Legatarii, nach Bewandniß der Umstände und Beschaffenheit des Nachlasses, von dem Richter verkürzt werden.

§. 427. Wer die vom Gesetze oder von dem Richter bestimmte Frist, ohne das Inventarium gehörig einzubringen, verstreichen läßt, wird der Rechtswohlthat verlustig, und für einen solchen, der die Erbschaft ohne Vorbehalt angetreten hat, geachtet. (§. 418. 419.)

§. 428. Soll jedoch dieser Nachtheil den Beneficialerben, wegen Verabsäumung einer kürzern von dem Richter bestimmten Frist, (§. 426.) treffen, so muß er darüber rechtlich gehört werden.

§. 429. Wer, auch nur auf den Antrag Eines Gläubigers oder Legatarii, der Rechtswohlthat verlustig erklärt worden, der kann davon auch gegen alle übrige Gläubiger und Legatarien ferner keinen Gebrauch machen.

§. 430. Vormünder und Curatoren können zwar durch Verabsäumung der Fristen ihre Pflegebefohlnen und Curanden der Rechtswohlthat nicht verlustig machen;

§. 431. Sie müssen aber von den Gerichten zur gehörigen Einbringung des Inventarii durch Strafen und Execution angehalten werden.

§. 432. Andre Verwalter fremder Angelegenheiten schaden durch ihre Verabsäumung ihrem Prinzipal; sie werden aber nicht nur diesem wegen des daraus entstehenden Nachtheils, sondern auch den Erbschaftsgläubigern, wegen Verdunkelung der Masse, verhaftet.

§. 433. Ein nach §. 423. versiegelt eingebrachtes Inventarium darf nicht eher, als bis sich der Erbe gegen einen der Gläubiger oder Legatarien auf die Rechtswohlthat beruft, geöffnet werden.

Vom Inventario.

§. 434. Ein jedes Inventarium muß ein möglichst vollständiges Verzeichniß aller zum Nachlasse gehörigen Vermögenstücke, und aller daran gemachten Ansprüche, so weit beyde zur Zeit der Inventur, und durch die bey derselben angestellten Nachforschungen und Erkundigungen bekannt geworden sind, enthalten.

§. 435. Die Angabe des Werths der Vermögenstücke, oder doch eine solche Beschreibung derselben, woraus der Werth erforderlichen Falls näher beurtheilt werden könne, ist bey einem jeden Inventario nothwendig.

§. 436. Ob der Erbe das Inventarium gerichtlich aufnehmen lassen, oder es selbst anfertigen wolle, hängt in der Regel von seiner Wahl ab.

§. 437. Ist jedoch der Nachlaß, auf den Antrag der Gläubiger, zu ihrer Sicherheit gerichtlich versiegelt worden (§. 387.); oder können dieselben wahrscheinliche Gründe zur Besorgniß, daß der Nachlaß unzureichend seyn werde, nachweisen; so muß das Inventarium, auf ihr Andringen, gerichtlich aufgenommen werden.

§. 438. Auch Privatinventaria sind nach dem den Landes-Justizcollegiis jeder Provinz vorgeschriebenen Formular einzurichten.

§. 439. Wenn einem Privatinventario die §. 434. 435. vorgeschriebenen Erfordernisse dergestalt ermangeln, daß dadurch die Ausmittelung der Beschaffenheit des Nachlasses unmöglich wird, so findet gegen den Erben die Vorschrift §. 427. Anwendung.

§. 440. Ein jedes Privatinventarium muß, auf Erfordern derjenigen, welche ein Interesse dabey haben, von dem, welcher es aufgenommen hat, eidlich bestärkt werden.

§. 441. Auch ein gerichtliches Inventarium muß der Erbe eidlich bestärken, wenn entweder gar keine Siegelung vorhergegangen ist, oder wenn er dieselbe später als vier und zwanzig Stunden nach der Zeit, da der Erblasser verstorben, oder dessen Ableben ihm bekannt geworden ist, nachgesucht hat.

§. 442. Gegen jedes Inventarium kann ein Interessent, der zu dessen Aufnehmung nicht mit vorgeladen, oder dabey zugezogen worden, Erinnerungen machen, und Erläuterungen darüber fordern.

Einschränkungen der Rechte eines Beneficialerben.

§. 443. Wer eine Erbschaft bloß mit Vorbehalt antritt, der erlangt nur ein eingeschränktes Eigenthum des Nachlasses.

§. 444. Er muß also den Erbschaftsgläubigern, wenn er sich dieses Vorbehalts gegen dieselben bedienen will, über den Nachlaß, dessen Verwaltung und Nutzungen, Rechenschaft ablegen.

§. 445. Doch haftet er denenselben nur für ein grobes und mäßiges Versehen.

§. 446. Seine Verfügungen über den Nachlaß sind, so lange ihm darunter nicht, auf Antrag der Gläubiger, gerichtliche Schranken gesetzt worden, in Ansehung des Dritten, der sich redlicher Weise in Verhandlungen mit ihm eingelassen hat, gültig.

§. 447. So lange er aber ein ererbtes Grundstück nur als Beneficialerbe besitzt, kann er darüber, zum Nachtheile der Erbschaftsgläubiger, keine gültige Verfügung treffen.

§. 448. Es muß daher bey Eintragung seines Besitztitels auf ein solches Grundstück die Einschränkung, daß er nur als Benefizialerbe besitze, in dem Hypothekenbuche mit vermerkt werden.

§. 449. Die uneingeschränkte Disposition erlangt er erst alsdann, wenn er sich entweder ohne Vorbehalt für Erben erklärt; oder ein Präclusionserkenntniß der unbekannten Erbschaftsgläubiger beybringt, und die Einwilligung oder Befriedigung der Bekannten nachweiset.

§. 450. Ist die §. 448. verordnete Eintragung nicht geschehen, und hat ein Dritter, redlicher Weise, auf den guten Glauben des Hypothekenbuchs, mit den Erben in gerichtliche Verhandlungen über das Grundstück sich eingelassen; so sind dieselben gültig.

§. 451. Der Erbe, welcher dergleichen Verfügungen zum Nachtheile der Erbschaftsgläubiger vorgenommen, und bey dessen Unvermögen, der Richter, welcher die nach §. 448. zu verfügende Eintragung aus grobem oder mäßigem Versehen verabsäumt hat, bleibt diesen Interessenten verantwortlich.

§. 452. Auch die Bezahlung der Erbschaftsgläubiger muß der Beneficialerbe nur in derjenigen Ordnung leisten, welche die Gesetze nach Beschaffenheit ihrer Forderungen vorschreiben.

§. 453. Erschöpft er den Nachlaß durch Zahlungen an einige Gläubiger dergestalt, daß selbiger zur Befriedigung derjenigen, denen die Gesetze einen vorzüglichem Platz anweisen, unzureichend wird, so kann er sich gegen solche vorzügliche Gläubiger mit der Wohlthat des Inventarii nicht schützen.

§. 454. Vielmehr muß er denenselben aus seinem eigenen Vermögen auf so hoch gerecht werden, als sie erhalten haben würden, wenn der Nachlaß unter die Gläubiger überhaupt nach gesetzmäßiger Ordnung wäre vertheilt worden.

§. 455. Will der Erbe sich gegen dergleichen besorgliche Vertretung sicher stellen, so steht ihm frey, auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses anzutragen.

§. 456. Was dabey zu beobachten sey, ist in der Prozeßordnung vorgeschrieben.

Von falschen Erben,

§. 457. Wer ohne Richter und Recht in die Verwaltung einer fremden Erbschaft sich eindrängt, muß sowohl dem Erben, als den Gläubigern, für allen auch durch das geringste Versehen entstandenen Schaden haften.

§. 458. Hat er bey Führung der Administration sich den Verdacht der Treulosigkeit zugezogen, oder die Masse mit seinem Vermögen dergestalt vermischt, daß der wahre Betrag des Nachlasses nicht mehr zuverläßig ausgemittelt werden kann, so haftet er den Gläubigern und Legatarien als Selbstschuldner.

§. 459. Auch dem wahren Erben muß er den wahrscheinlichen Ueberrest des Nachlasses herausgeben; und der Erbe wird zur eidlichen Erhärtung dieses Betrags, auf eine nach den Umständen von dem Richter zu ermäßigende Summe, zugelassen.

Von Verlassenschaften, wozu der Erbe unbekannt ist.

§. 460. Meldet sich zu dem Nachlasse des Verstorbenen kein Erbe, so muß der Richter die Versiegelung, und andre zur Sicherheit der Verlassenschaft erforderlichen Anstalten von Amtswegen vorkehren.

Von der Siegelung.

§. 461. Ein Gleiches findet statt, wenn die bekannten oder vermuthlichen Erben insgesammt abwesend sind, oder wenn sich Minderjährige, oder andre ihren Sachen selbst vorzustehen unfähige Personen unter denselben befinden.

§. 462. Hat jedoch der Verstorbene einen am Orte gegenwärtigen Ehegatten hinterlassen, so bedarf es, auch bey der Abwesenheit oder Unfähigkeit einiger, oder aller übrigen Erben, dennoch der Regel nach keiner von Amtswegen zu verfügenden Siegelung.

§. 463. Vielmehr ist der überlebende im Besitze des Nachlasses verbliebene Ehegatte den andern Erben zur Vorlegung eines auf Erfordern eidlich zu bestärkenden Privatinventarii verpflichtet. (§. 440. 442.)

§. 464. Die Obliegenheiten des Richters wegen, Publication eines vorhandnen Testaments sind gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XII. §. 208. sqq.)

Wie es zu halten, wenn nur der Aufenthalt des Erben oder

§. 465. Ist zwar bekannt, wer Erbe sey; der Aufenthalt desselben aber ist innerhalb dreyer Monate vom Todestage des Erblassers nicht ausgemittelt worden, so sind der Erbe, und dessen nächste Verwandten, durch öffentliche Bekanntmachung, zur Anmeldung bey dem Gerichte, und zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame aufzufordern.

§. 466. Der Zweck dieser Aufforderung ist bloß, daß die Existenz der Erbschaft, und die dem Erben und seiner Familie daran zustehenden Rechte so viel als möglich zur Kenntniß derselben gelangen sollen.

§. 467. Es bleibt also auch die Art der Bekanntmachung, und wie dieselbe nach Bewandniß der Umstände am zweckmäßigsten geschehen könne, dem vernünftigen Ermessen des Richters überlassen.

§. 468. Uebrigens muß dem abwesenden Erben, wenn er nicht schon mit einem Vormunde versehen ist, ein solcher Vormund sofort bestellt werden.

§. 469. Dieser muß wegen Antretung der Erbschaft, und Verwaltung derselben, die den Vormündern überhaupt vorgeschriebnen Pflichten beobachten.

§. 470. Wegen der Vorladung eines solchen Verschollenen zum Behufe seiner Todeserklärung ist das Erforderliche gehörigen Orts vorgeschrieben. (Th. II. Tit. XVIII. Abschn. VIII.)

wenn, wer Erbe sey, unbekannt ist.

§. 471. Ist gar nicht bekannt, wer Erbe sey, so muß der Richter, nach Ablauf dreyer Monathe vom Todestage des Erblassers, oder auch noch früher, wenn es die Umstände des Nachlasses erfordern, demselben einen Curator bestellen.

§. 472. Dieser muß, wegen Antretung der Erbschaft und Aufnehmung eines Inventarii, die Rechte des unbekannten Erben beobachten.

§. 473. Wegen Verwaltung des Nachlasses hat zwar auch ein solcher Curator überhaupt die Rechte und Pflichten eines Vormunds;

§. 474. Doch muß er so viel als möglich dahin sehen, daß der Nachlaß in derjenigen Lage, in welcher er sich bey dem Ableben des Erblassers befunden hat, erhalten werde.

§. 475. Er darf also keine Grundstücke veräußern; keine sicher ausstehende Capitalien aufkündigen; keine neuen Geschäfte unternehmen; und auch das bewegliche Vermögen nur so weit, als es bey längerer Aufbewahrung verderben, oder die Kosten dieser Aufbewahrung dem Werthe der Sache nicht verhältnißmäßig seyn würden, ins Geld setzen.

§. 476. Vornehmlich aber muß der Curator sich die Ausmittelung und Entdeckung des eigentlichen Erben möglichst angelegen seyn lassen.

§. 477. Sind diese Bemühungen fruchtlos, so müssen der unbekannte Erbe und dessen Erben oder nächste Verwandten öffentlich vorgeladen werden.

§. 478. Diese Vorladung muß in der Regel nach Verlauf anderer drey Monathe vom Tage der Anordnung des Curators geschehen.

§. 479. Doch kann der Richter diese Frist verlängern, wenn noch Hoffnung, den Erben auf andre Art auszuforschen, vorhanden ist.

§. 480. Bey der Vorladung selbst sind die Vorschriften der Prozeßordnung, von der Edictalcitation eines Verschollenen, zu beobachten.

§. 481. Meldet sich in dem anberaumten Termine kein Erbe, so fällt der Nachlaß, als ein herrenloses Gut, dem Fiskus anheim. (Th. II. Tit. XVI. Abschn. II.)

Von der Legitimation des Erben.

§. 482. Meldet sich vor oder in dem anberaumten Termine ein Erbe, so muß er dem Richter sein Erbrecht gehörig nachweisen.

§. 483. Eine gleiche Verbindlichkeit liegt, auch außer dem Falle des Aufgebotes, jedem Erben ob, dessen Erbrecht nicht klar erhellet.

§. 484. Gründet sich der angebliche Erbe auf die gesetzliche Erbfolge, so muß er den Grad seiner Verwandschaft mit dem Verstorbnen bestimmt anzeigen, und gehörig nachweisen.

§. 485. Sodann muß der Richter prüfen: ob Vermuthungen, daß noch nähere oder gleich nahe Verwandte vorhanden sind, obwalten.

§. 486. Finden sich keine dergleichen Vermuthungen, so muß der Nachlaß dem sich meldenden Erben, gegen die bloße an Eidesstatt abzugebende Versicherung: daß ihm keine nähere oder gleich nahe Verwandten des Erblassers bekannt sind, verabfolgt werden.

§. 487. Finden sich aber solche Vermuthungen, so müssen dieselben zwischen dem sich angebenden Erben, und dem entweder schon bestellten oder noch zu bestellenden Verlassenschafts-Curator, näher erörtert werden.

§. 488. Ob zu dieser Erörterung, außer dem allgemeinen Aufgebote des Nachlasses (§. 477. sqq) noch eine besondre öffentliche Vorladung der vermuthlich noch vorhandenen nähern oder gleich nahen Verwandten erforderlich sey, bleibt nach Bewandniß der Umstände, dem richterlichen Ermessen vorbehalten.

§. 489. Erhellet so viel, daß zwar nähere oder gleich nahe Verwandte vorhanden gewesen sind; es ist aber ungewiß: ob sich dieselben noch am Leben befinden, so muß auf den im Ersten Titel §. 38. vorgeschriebenen Grundsatz Rücksicht genommen werden.

§. 490. Der Erbe, welcher sich nach Vorschrift §. 484. legitimirt hat, kann der Regel nach fordern, daß er in der Zwischenzeit zum Curator des Nachlasses bestellt, und ihm in dieser Eigenschaft die Verwaltung desselben übertragen werde.

§. 491. Doch bleibt dem Richter frey, nach dem Gewichte der dem Anmelder entgegen stehenden Vermuthungen, oder wenn derselbe zu denjenigen Personen gehört, die im Prozesse einen Kostenvorstand leisten müssen, die Verwaltung des Nachlasses durch den bisherigen Curator fortsetzen zu lassen, oder Cautionsbestellung zu fordern.

§. 492. Sind aber die für das Daseyn näherer oder gleich naher Verwandten obgewalteten Vermuthungen, nach richterlichem Ermessen hinlänglich gehoben, so wird der Nachlaß dem, welcher sich gemeldet und legitimirt hat, zur freyen Verfügung überlassen.

§. 493. Von der Legitimation eines Erben, der sein Erbrecht auf einen Vertrag oder eine letzte Willensverordnung gründet, ist das Nöthige gehörigen Orts festgesetzt. (Tit. XII. §. 242. sqq.)

Von den Wirkungen der Präklusion eines unbekannten Erben.

§. 494. Erben, gegen welche, nach erfolgter öffentlicher Vorladung, ein Präclusionsurtel ergangen ist, werden zwar dadurch, so lange die Verjährungsfrist noch nicht verflossen ist, ihres Erbrechts selbst noch nicht verlustig;

§. 495. Sie müssen sich aber alle Verfügungen gefallen lassen, welche der Besitzer des Nachlasses in Ansehung eines Dritten darüber getroffen hat.

§. 496. Nur in so fern der Erbschaftsbesitzer etwas von dem Nachlasse aus bloßer Freygebigkeit, es sey unter Lebendigen oder durch letztwillige Verordnung, an einen Dritten übertragen hat; und dasselbe noch in den Händen des Empfängers ist, oder dieser dadurch in dem Besitze eines Vortheils sich noch wirklich befindet; kann der wahre Erbe dergleichen Sache oder Summe von ihm zurückfordern.

§. 497. Die Rechte eines nach der Präclusion sich meldenden Erben gegen den Besitzer der Erbschaft selbst, sind nach den Vorschriften des Siebenten Titels, je nachdem letzterer sich in einem redlichen oder unrechtfertigen Besitze befunden hat, zu bestimmen.

§. 498. Doch muß auch der redliche Besitzer der Erbschaft, welcher die Substanz ganz oder zum Theil gegen Entgelt veräußert hat, dem wahren Erben für den daraus gelösten Werth gerecht werden.

§. 99. Würde er aber durch diesen Ersatz dergestalt zur Dürftigkeit gebracht, daß er sich nicht mehr standesmäßig ernähren könnte, so kann er auf die Rechtswohlthat der Competenz Anspruch machen.

 

Neunter Abschnitt Von der Verjährung

Begriff.

§. 500. Wenn durch den Ablauf einer bestimmten Zeit, wegen unterlassener Ausübung gewisser Rechte, eine Veränderung an diesen Rechten vermöge der Gesetze entsteht, so ist eine Verjährung vorhanden.

Eintheilung.

§. 501. Durch die Verjährung können sowohl Rechte, die jemand gehabt hat, verloren, als neue Rechte erworben werden.

§. 502. Soll durch Verjährung nur ein Recht verloren, und der Verpflichtete bloß von der daraus fließenden Verbindlichkeit frey werden, so ist in der Regel der Nichtgebrauch des Rechts dazu hinreichend.

§. 503. Soll aber ein neues Recht durch Verjährung erworben werden, so ist, außer dem Nichtgebrauche des entgegen stehenden Rechts, auch der Besitz und die Ausübung dieses neuen Rechts von Seiten des Erwerbenden, dazu nothwendig.

Gegenstände.

§. 504. Rechte des Eigenthums erlöschen nicht durch die Unterlassung des Gebrauchs, so lange die Sache oder das Recht, welche den Gegenstand des Eigenthums ausmachen, in dem Besitze des Eigenthümers sich befindet.

§. 505. Rechte der natürlichen oder der allgemeinen bürgerlichen Freyheit, denen durch Gesetze oder rechtsgültige Willenserklärungen keine besondere Form oder Bestimmung vorgeschrieben ist (Res merae facultatis), gehen durch die bloße Unterlassung des Gebrauchs derselben nicht verloren.

§. 506. Dies gilt besonders von dem Rechte, in seiner eignen Sache etwas, worüber die Gesetze nichts besonderes bestimmen, zu thun, oder nicht zu thun.

§. 507. Doch kann, auch gegen solche Befugnisse ein Untersagungsrecht durch Verjährung erworben werden. (Tit. VII. §. 86. 128.)

§. 508. Persönliche Rechte an einen Andern, ingleichen Rechte auf fremdes Eigenthum, können in der Regel durch den bloßen Nichtgebrauch erlöschen.

§. 509. Auch das Recht, jährliche Leistungen und Abgaben von der Person oder dem Grundstücke eines Andern zu fordern, kann durch den bloßen Nichtgebrauch verjährt werden.

§. 510. Doch findet die Verjährung nicht statt, wenn entweder aus einer während der Frist geäußerten Erklärung des Berechtigten, oder aus der Beschaffenheit der Zeiten, aus der Verfassung der Verpflichteten, oder aus andern Umständen, klar erhellet, daß die Einforderung solcher Gefälle aus bloßer Nachsicht unterlassen worden.

§. 511. Rechte auf unbewegliche Sachen, die im Hypothekenbuche eingetragen sind, können weder durch den bloßen Nichtgebrauch erlöschen, noch kann ein denenselben entgegenstehendes Recht mittelst der Verjährung durch Besitz erworben werden.

Allgemeine Grundsätze.

§. 512. Keine Art der Verjährung kann gegen den anfangen, welcher von seinem Rechte nicht hat unterrichtet seyn können.

§. 513. Daß jemand von seinem Rechte keine Nachricht erhalten können, wird nicht vermuthet.

§. 514. Wer die Handlung oder Begebenheit erfahren hat, auf welche sein Recht sich gründet, kann die Unwissenheit der daraus entstehenden rechtlichen Folgen gegen die Verjährung in keinem Falle vorschützen.

§. 515. Ist die Verjährung einmal angefangen worden, so wird der Lauf derselben dadurch, daß das Recht in der Zwischenzeit an einen davon nicht unterrichteten Besitzer gediehen ist, nicht gehemmt.

§. 516. Auch gegen den, welcher sein Recht zu gebrauchen, oder zu verfolgen gehindert wird, kann keine Verjährung anfangen.

§. 517. Es macht dabey keinen Unterschied: ob das Hinderniß in der Natur und Beschaffenheit des Rechts selbst liegt, oder von außen her entsteht.

§. 518. So lange jemand zum Dienste des Staats in fremden Landen sich aufhält, kann keine Verjährung wider ihn angefangen werden.

§. 519. Gegen den Eigenthümer eines Grundstücks kann, so lange derselbe zum Dienste des Staats auch nur in einer andern königlichen Provinz sich aufhält, keine dieß Grundstück betreffende Verjährung anfangen.

§. 520. Wenn jedoch ein solcher Abwesender (§. 518. 519.) während der Dauer seines auswärtigen Dienstes, auch nur auf eine Zeit lang in seine Heimath, oder in die Provinz, wo das Grundstück gelegen ist, zurückkehrt; so kann während dieser Zeit die Verjährung wider ihn ihren Anfang nehmen.

§. 521. Zum Nachtheile eines Gutseigenthümers kann keine Verjährung gegen dessen Pächter, wohl aber gegen den Verwalter, angefangen werden.

§. 522. Gegen Militairpersonen, welche des Kriegs wegen ihr Standquartier verlassen müssen, kann eine Verjährung erst nach geendigtem Kriege, oder nach einer während des Krieges erfolgten Entlassung aus den Kriegsdiensten anfangen.

§. 523. Bey andern Personen hindern Krieg und andere Landplagen den Anfang der Verjährung nur in so fern, als damit ein Stillstand der Rechtspflege verbunden ist.

§. 524. Zwischen Eheleuten kann, so lange diese Ehe dauert, keine Verjährung anfangen.

§. 525. Auch nicht zwischen Vätern und Kindern, so lange letztere sich in der Gewalt der erstern befinden.

§. 526. Kein Vormund kann eine Verjährung gegen seinen Pflegebefohlnen anfangen, so lange er der Vormundschaft über ihn noch nicht förmlich entlassen ist.

§. 527. Auch kann ein Pächter, Verwalter oder anderer unvollständiger Besitzer einer Sache, in Ansehung derselben eine Verjährung gegen den, in dessen Namen er besitzt, zu Gunsten seiner eignen Sache während seiner Besitzzeit nicht anfangen.

§. 528. Gegen den, welchem das rechtliche Gehör versagt wird, kann keine Verjährung angefangen werden.

§. 529. Auch wenn ein solches Hinderniß im Laufe der Verjährung eintritt, wird die Fortsetzung derselben so lange unterbrochen, als das Hinderniß dauert.

§. 530. Dagegen wird durch andere Hindernisse, die nach angefangener Verjährung erst eintreten, der Fortlauf derselben nicht gehemmt.

§. 531. Ist jedoch die zur Verjährung bestimmte Frist abgelaufen, ehe noch das inzwischen eingetretene Hinderniß wieder gehoben worden, so kann der Verhinderte noch innerhalb Vier Jahren von Zeit des gehobenen Hindernisses an, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vollendete Verjährung antragen.

§. 532. Wird das Hinderniß zwar noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, jedoch erst innerhalb der letzten Vier Jahre, wieder gehoben, so kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem Verhinderten ebenfalls innerhalb Vier Jahren nach erfolgter Hebung des Hindernisses zu statten.

§. 533. Stirbt der, gegen welchen die Verjährung lief, vor gehobenem Hindernisse oder vor Ablauf der vier Jahre; so geht die Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung und die dazu noch rückständige Frist auf den Erben über.

§. 534. Die Wirkung dieser Rechtswohlthat ist, daß dem, welcher davon innerhalb der bestimmten Frist Gebrauch macht, und sein Recht gehörig ausübt, oder verfolgt, die Verjährung nicht entgegengesetzt, werden kann.

I. Von der Verjährung durch Nichtgebrauch.

Anfang derselben.

§. 535. Die Verjährung durch bloßen Nichtgebrauch kann gegen Unmündige und Minderjährige, während der Minderjährigkeit, nicht anfangen.

§. 536. Wenn aber ein Recht, nach bereits angefangener Verjährung, auf einen Unmündigen oder Minderjährigen, der mit einem Vormunde versehen ist, übergeht; so wird dadurch der Fortlauf der Verjährung nicht gehemmt.

§. 537. Wird hingegen die Verjährung während der Minderjährigkeit vollendet, so kommt dem Minderjährigen die Widereinsetzung in den vorigen Stand binnen Vier Jahren, nach aufgehobener Vormundschaft, zu statten. (§. 531.)

§. 538. War die Verjährung durch Nichtgebrauch gegen einen Minderjährigen abgelaufen, so können die Erben desselben, auch wenn sie selbst unmündig oder minderjährig, jedoch mit einem Vormunde versehen sind, nicht aus ihrer eignen, sondern nur aus der Person ihres Erblassers, auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anspruch machen.

§. 539. Es kommt ihnen also nur diejenige Frist zu statten, welche der Erblasser, wenn er gelebt hätte, vom Tage seiner erlangten Großjährigkeit an, noch gehabt haben würde.

§. 540. Wahn- und Blödsinnige, ingleichen Taubstumme, genießen, in Rücksicht auf die Verjährung, mit den Minderjährigen gleiche Rechte.

§. 541. So bald für einen Abwesenden die Bestellung eines Curators nöthig gefunden worden, kann nach dieser Zeit keine Verjährung durch Nichtgebrauch wider ihn anfangen.

§. 542. Bloße Verschwender, wenn sie auch unter Vormundschaft gesetzt worden, können auf dieses Privilegium keinen Anspruch machen.

§. 543. Gegen Rechte, welche nur bey gewissen Gelegenheiten ausgeübt werden können, fängt die Verjährung erst von der Zeit an, da sich eine solche Gelegenheit ereignet hat.

§. 544. Auch müssen, wenn solche Rechte durch den bloßen Nichtgebrauch erlöschen sollen, seit dem Anfange der Verjährung wenigstens noch zwey Gelegenheiten, wo die Ausübung des Rechts hätte statt finden können, vorgekommen seyn.

§. 545. Gegen andre Rechte fängt die Verjährung von dem Tage an, wo die Erfüllung der Verbindlichkeit zuerst gefordert werden konnte.

Zeitraum.

§. 546. Die einmal angefangene Verjährung durch Nichtgebrauch wird, wenn die Gesetze nicht ausdrücklich eine andere Frist bestimmen, in einem Zeiträume von dreyßig Jahren vollendet. (§. 629. sqq.)

§. 547. Sie endigt sich allemal mit dem Ablaufe des letzten Tages des bestimmten Zeitraums.

§. 548. Durch die bey Schaltjahren zutretenden Tage wird die Verjährungszeit nicht geändert.

§. 549. Ist die Verjährung in einem Schaltjahre mit dem Neun und zwanzigsten Februar angefangen, so läuft sie mit dem letzten Februar desjenigen Jahres ab, welches die Verjährungsfrist beschließt.

§. 550. Ist die Verjährungsfrist auf Monathe eingeschränkt, so werden so vielmal Dreyßig Tage, als Monathe sind, gerechnet.

Unterbrechung.

§. 551. Mit dem Augenblicke, da jemand seine Klage bey dem gehörigen Richter anmeldet, wird die Verjährung durch Nichtgebrauch unterbrochen.

§. 552. Die Klage vor einem ungehörigen Richter unterbricht die Verjährung nur, wenn sie binnen Einem Jahre nach erfolgter Zurückweisung bey dem gehörigen Richter angemeldet worden.

§. 553. Hat aber der ungehörige Richter die Klage angenommen, und dadurch den Kläger in seinem Irrthume bestärkt, so ist die Verjährung für unterbrochen zu achten.

§. 554. Wird die gehörig angemeldete Klage nicht nach Vorschrift der Gesetze verfolgt, so fängt von dem Tage an, wo der Kläger die Sache hätte fortsetzen können und sollen, eine neue Verjährung wider ihn an.

§. 555. So lange aber die Sache nur durch die Schuld des Richters liegen bleibt, läuft keine Verjährung.

§. 556. Wird der Kläger durch ein Dekret abgewiesen, und macht er von den dagegen zuläßigen Rechtsmitteln binnen Dreyßig Tagen keinen Gebrauch, so nimmt mit dem Ablaufe dieser Frist die neue Verjährung wider ihn den Anfang.

§. 557. Hat er ein wirkliches Erkenntniß, wodurch er abgewiesen worden, rechtskräftig werden lassen, so hat es dabey lediglich sein Bewenden.

§. 558. Auch wenn ihm das eingeklagte Recht durch ein rechtskräftiges Urtel wirklich zuerkannt worden, kann dennoch eine neue Verjährung durch Nichtgebrauch wider ihn anfangen.

§. 559. Der Anfang dieser neuen Verjährung ist bey Zahlungen oder Prästationen, die zu einer gewissen Zeit, oder bey einer gewissen Gelegenheit geleistet werden sollen, der Tag, wo die Zahlung oder Prästation zum erstenmale fällig war.

§. 560. Bey andern Rechten nimmt die neue Verjährung erst nach einem Jahre, von dem Tage an, da das Urtel rechtskräftig geworden ist, ihren Anfang.

§. 561. Eine bloße außergerichtliche Erinnerung ist, für sich allein, die Verjährung zu unterbrechen noch nicht hinreichend.

§. 562. Durch gegenseitiges Anerkenntniß des Rechts aber wird die Verjährung immer unterbrochen.

§. 563. Von der Zeit einer solchen Unterbrechung kann sie jedoch von neuem angefangen werden.

§. 564. Ist die Verjährung bereits vollendet, so hebt ein Anerkenntniß des verloschnen Rechts die Wirkung derselben nur in so fern auf, als aus diesem Anerkenntnisse, nach den Gesetzen, ein neuer Rechtsgrund entsteht.

Verträge über die Verjährung.

§. 565. Ueberhaupt hängt es von den Parteyen ab, bey Schließung eines Vertrags der Verjährung und dem daraus entstehenden Rechte, auch im Voraus, zu entsagen; ingleichen kürzere oder längere Fristen dazu, als die gesetzmäßigen sind, zu verabreden.«

§. 566. Es muß aber ein solcher Vertrag, bey Strafe der Nichtigkeit dieser Verabredung gerichtlich verlautbart, und wenn er ein Grundstück, oder ein darauf eingetragnes dingliches Recht betrift, in den gerichtlichen Grund- und Hypothekenbüchern verzeichnet werden.

§. 567. Verträge dieser Art, die nicht ein bestimmtes Geschäft, oder einen bestimmten Gegenstand betreffen, sind, so weit sie etwas über die Verjährung bestimmen sollen, ohne rechtliche Wirkung.

Wirkung der Verjährung.

§. 568. Die vollendete Verjährung durch Nichtgebrauch wirkt die rechtliche Vermuthung, daß die ehemals entstandene Verbindlichkeit in der Zwischenzeit auf eine oder die andere Art gehoben worden.

§. 569. Diese Vermuthung kann nur durch den vollständigen Beweis, daß der andere unredlicher Weise, und gegen besseres Wissen von seiner noch fortwährenden Verbindlichkeit, sich der Erfüllung derselben entziehen wolle, entkräftet werden.

§. 570. Wer einen Theil seines Rechts ausübt, der erhält dadurch das ganze Recht.

§. 571. Dagegen kann von mehrern in sich verschiedenen, obgleich aus einerley Rechtsgrunde entspringenden Befugnissen, die eine durch Verjährung erlöschen, wenn gleich die andere durch fortgesetzte Ausübung erhalten wird.

§. 572. Kann ein Recht auf mancherley Art ausgeübt werden, so wird der Besitzer desselben dadurch, daß er sich bisher nur Einer Art der Ausübung bedient hat, in seinem Rechte nicht eingeschränkt.

§. 573. Ein Recht in einem fremden Grundstücke geht, in Ansehung des Ganzen, dadurch nicht verloren, daß die Ausübung desselben bisher nur auf einem gewissen Theile geschehen ist.

§. 574. Soll in beyden Fällen (§. 572. 573.) der Berechtigte in der Art der Ausübung, oder in Ansehung des Bezirks, worauf sie statt findet, durch Verjährung eingeschränkt werden, so muß der Verpflichtete, oder ein Dritter, den Besitz eines Untersagungsrechts gegen ihn besonders erlangt, und sich dabey durch die Verjährungsfrist behauptet haben. (Tit. VII. §. 86.)

§. 575. Bey mehrern Miteigentümern untheilbarer, oder gemeinschaftlich besessener Sachen und Rechte kommt das, was in Ansehung des einen Mitberechtigten die Verjährung hindert, oder unterbricht, in Ansehung derselben Sache oder Rechts auch den übrigen zu statten.

§. 576. Hingegen kann einer unter mehrern Mitverpflichteten, deren Verbindlichkeit aus einem und eben demselben Rechte entspringt, blos um deswillen, weil das Recht gegen ihn nicht ausgeübt worden, sich mit der Verjährung keinesweges schützen.

§. 577. Soll demselben die Verjährung zu statten kommen, so wird erfordert, daß er dem Berechtigten die Leistung der Pflicht bey geschehener Aufforderung verweigert, und der Berechtigte dabey die gesetzmäßige Frist hindurch sich beruhigt habe. (Tit. VII. §. 126.)

§. 578. Es geht also auch ein gegen eine ganze Gemeine überhaupt ausgeübtes Recht gegen einzelne Mitglieder bloß dadurch, daß es gegen sie insonderheit binnen rechtsverjährter Zeit nicht ausgeübt worden, keinesweges verloren, sondern diese müssen ihre Befreyung davon auf die im §. 577. beschriebene Art besonders erworben haben.

II. Verjährung durch Besitz.

Gewöhnliche Verjährung.

§. 579. Die Verjährung durch Besitz findet in allen Fällen statt, wo jemand eine Sache oder Recht, aus einem Titel, der an sich zur Erlangung des Eigenthums geschickt ist, durch die in den Gesetzen bestimmte Frist, ruhig und redlicher Weise besessen hat.

§. 580. Durch einen solchen verjährten Besitz werden Sachen und Rechte nur in so weit erworben, als überhaupt das Eigenthum von Sachen und Rechten dieser Art auf den Erwerber übergehen kann.

§. 581. Wenn eine Sache durch Gesetze dem bürgerlichen Verkehr ganz entzogen worden, so kann sie durch keine Verjährung erworben werden.

§. 582. Ein Gleiches gilt von Sachen, die durch rechtsgültige Privatverfügungen dem Verkehre entzogen worden, in so fern diese Verfügungen den Erwerbenden verpflichten können. (Tit. IV. §. 15-19.)

§. 583. Außerdem aber wird durch Irrthum in den Eigenschaften der Sache die Verjährung durch Besitz nicht gehindert.

§. 584. Sachen und Rechte, die jemand durch Gewalt oder Diebstahl an sich gebracht, und an einen Andern überlassen hat, können von diesem, wenn er auch ein redlicher Besitzer wäre, durch die gewöhnliche Verjährung nicht erworben werden. (§. 648.)

§. 585. Hat aber schon der nächstvorhergehende Besitzer die Sache oder das Recht redlich besessen, so hindert der Einwand, daß ein Dritter dieselben gestohlen oder geraubt habe, die Verjährung nicht.

§. 586. Werden vorhergehenden Besitzer nicht angeben kann, hat in der Regel die Vermuthung gegen sich, daß er die Sache von einem solchen, welcher sie durch Gewalt oder Diebstahl an sich gebracht, erlangt habe. (Tit. XV. §. 37. 38. 39.)

§. 587. Wer wegen Mangels persönlicher Eigenschaften, das Eigenthum gewisser Sachen oder Rechte zu erlangen unfähig ist, der kann dieselben auch durch Verjährung nicht erwerben.

§. 588. Erst von der Zeit, da diese Unfähigkeit gehoben worden, kann die Verjährung angefangen werden.

§. 589. Alles, was die Besitzergreifung, im rechtlichen Sinne, verhindert, das hindert auch den Anfang der Verjährung durch Besitz. (Tit. VII. §. 96-108.)

Anfang.

§. 590. Alles, was dem Anfange der Verjährung überhaupt entgegen steht, das hindert ihn auch bey dieser Art derselben. (§. 512. sqq.)

§. 591: Werden Besitz aus einem zur Erlangung des Eigenthums nicht geschickten Titel, oder unredlicher Weise erworben hat, kann niemals eine Verjährung durch Besitz anfangen. (§. 663.)

§. 592. Insonderheit kann gegen ein rechtskräftiges Urtel von dem, wider welchen es ergangen ist, keine Verjährung durch Besitz angefangen werden.

§. 593. Dagegen wird durch persönliche Eigenschaften, wegen welcher die Verjährung durch Nichtgebrauch keinen Anfang nehmen kann (§. 535. 540. 541.), der Anfang der Verjährung durch Besitz nicht gehindert.

§. 594. Wenn jedoch gegen dergleichen Personen die Verjährungsfrist vor gehobenem Hindernisse abgelaufen ist, so kommt denselben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Verjährung durch Besitz eben so, wie bey der Verjährung durch Nichtgebrauch, zu statten. (§. 537. sqq.)

§. 595. Auch kann gegen solche Unmündige, Minderjährige, Wahn- oder Blödsinnige und Taubstumme, denen nach den Gesetzen ein Vormund hätte bestellt werden sollen, so lange diese Bestellung noch nicht erfolgt ist, keine Verjährung durch Besitz anfangen.

Fortsetzung.

§. 596. Soll ein Recht, welches gewöhnlich ausgeübt werden kann, durch die ordentliche Verjährung erworben werden, so muß dessen Ausübung nach der Besitzergreifung jährlich wenigstens einmal erfolgt seyn. (§. 649.)

§. 597. Wird ein dergleichen Recht in einem ganzen Jahre gar nicht ausgeübt, so ruht inzwischen die Verjährung.

§. 598. Die Jahre, während welcher das Recht geruhet hat, kommen bey Berechnung der Verjährungsfrist nicht mit in Anschlag.

§. 599. Wenn der Anfang und das Ende des Besitzes nachgewiesen ist, so wird vermuthet, daß die Ausübung des besessenen Rechts auch in der Zwischenzeit fortgesetzt worden.

§. 600. Dagegen ist aber auch über jeden der vorbenannten beyden Zeitpunkte ein besonderer nach Vorschrift der Gesetze vollständig geführter oder erfüllter Beweis erforderlich.

Unterbrechung.

§. 601. Was den Besitz unterbricht, das unterbricht auch die darauf sich gründende Verjährung. (Tit. VII. §. 111. sqq.)

§. 602. Hat jedoch jemand den Besitz einer Sache, die er verlassen hatte, noch ehe dieselbe von einem Andern in Besitz genommen worden, wieder ergriffen, so wird die Zwischenzeit, wo die Sache in niemands Besitz gewesen ist, von der Verjährungsfrist nicht abgerechnet.

§. 603. Durch Anmeldung der Klage, oder durch Einlegung einer gerichtlichen Protestation, wird die Verjährung durch Besitz in so fern unterbrochen, als darauf eine Bekanntmachung an den Besitzer erfolgt.

§. 604. Daß zwischen dem Zeitpunkte der Anmeldung und der wirklich erfolgten Bekanntmachung die Verjährungsfrist abgelaufen ist, kommt dem Besitzer nicht zu statten.

§. 605. Hat aber der Kläger die Klage zurückgenommen, oder den Betrieb der Sache liegen lassen, dergestalt, daß der Richter nach Vorschrift der Prozeßordnung, mit Reposition der Akten zu verfahren berechtigt gewesen, so ist die Verjährung für nicht unterbrochen zu achten.

§. 606. Ein Gleiches findet statt, wenn der Kläger oder Protestirende durch ein Dekret abgewiesen wird, und sich dabey länger als Dreyßig Tage nach Erhaltung des Dekrets beruhigt.

§. 607. Ist hingegen die Klage oder Protestation dem Besitzer einmal gehörig bekannt gemacht worden, so kann dieser die dadurch unterbrochne Verjährung niemals wieder anfangen.

§. 608. In Fällen, wo die Gesetze, statt der gewöhnlichen Vorladung, Edictalcitation zulassen, vertritt letztere auch hier die Stelle der Bekanntmachung.

§. 609. Uebrigens macht es keinen Unterschied: ob die Klage oder Protestation bloß gegen den Besitzstand, oder auch gegen das Besitzrecht selbst gerichtet ist.

§. 610. Wegen der bey einem ungehörigen Richter angestellten Klage oder eingelegten Protestation finden die Vorschriften §. 552. 553. Anwendung.

§. 611. Außergerichtliche Handlungen unterbrechen die Verjährung durch Besitz nur in so fern, als sie den Besitzer von der Unrechtmäßigkeit des Besitzes überführen, oder den vollständigen Besitz selbst aufheben.

§. 612. Bloße Pfändungen also unterbrechen die Verjährung nicht, wenn der Gepfändete, dessen ungeachtet, die Ausübung des Rechts fortsetzt.

§. 613. Jeder Nachfolger im Besitze, er sey Erbe, oder nicht, kann die Verjährung seines Vorfahren fortsetzen, in so fern er nur selbst ein redlicher Besitzer ist.

§. 614. Auch kann ein solcher Nachfolger, außer dem Falle des §. 584. die Verjährung anfangen, wenn gleich der Besitz seines Vorfahren unredlich gewesen ist.

§. 615. So weit aber jemand unredlicher Weise zum Besitze einer Sache gelangt ist, kann er weder die Verjährung seines Vorfahren fortsetzen, noch eine neue Verjährung, in Ansehung dieser Sache, so wenig gegen seinen Vorfahren im Besitze, als gegen den Eigenthümer anfangen.

§. 616. Dem Erben, welcher die Verjährung des Erblassers fortsetzt, kommt bey der Berechnung des Zeitraums auch die gesetzliche Ueberlegungsfrist zu statten.

§. 617. Um eine neue Verjährung solcher Sachen, die im Nachlasse vorgefunden worden, anzufangen, bedarf der Erbe keines besondern Titels.

§. 618. Werden Besitz einer Erbschaft unredlicher Weise erworben hat, der kann auch gegen den Eigenthümer einzelner darunter begriffener Sachen und Rechte keine Verjährung vorschützen.

§. 619. Ist aber der Fehler der Unredlichkeit in Ansehung des wahren Erben gehoben worden, so kann der Eigenthümer einer besondern im Nachlasse befindlichen Sache diesen Fehler dem Erbschaftsbesitzer nicht vorrücken; sobald in Ansehung dieser besondern Sache keine Unredlichkeit obgewaltet hat.

Zeitraum.

§. 620. Die gewöhnliche Verjährung wird in einem Zeiträume von Zehn Jahren vollendet.

§. 621. Befindet sich aber der, gegen welchen verjährt werden soll, außerhalb der Provinz, so wird jedes Jahr Abwesenheit nur auf die Hälfte oder für Sechs Monathe gerechnet.

§. 622. Die geographischen Gränzen des Distrikts, in welchem sich ein eignes Landes-Justizcollegium befindet, bestimmen, im rechtlichen Sinne, den Umfang der Provinz.

§. 623. Auf Abwesenheiten außer der Provinz, welche kein volles Jahr hinter einander gedauert haben, wird, bey Berechnung der Verjährungsfrist, keine Rücksicht genommen.

§. 624. Zum Besten moralischer Personen, welche die Rechte der Corporationen haben, wird die Zehnjährige Frist immer verdoppelt.

Dreyßig jährige Präscription.

§. 625. Wer zwar vollständiger redlicher Besitzer ist, aber keinen Titel seines Besitzes nachweisen kann, zu dessen Gunsten wird die Verjährung erst in Dreyßig Jahren vollendet.

§. 626. Bey dieser längern Verjährung bedarf es keiner Verdoppelung der Zeit, wenn gleich der, welchem sie entgegen steht, abwesend gewesen ist.

§. 627. Der Nachweis, daß der Verjährende die Sache oder das Recht als sein eigen in Besitz genommen und besessen habe, ist dazu nothwendig.

§. 628. Dagegen schadet der Nachweis, daß die Besitznehmung ursprünglich auf den Grund eines zur Erlangung des Eigenthums nicht geschickten Titels geschehen sey, der Verjährung nur in so fern, als dadurch zugleich die Unredlichkeit des Besitzes dargethan ist.

III. Arten der ungewöhnlichen Verjährung durch Nichtgebrauch und Besitz. Vier und Vierzigjährige.

§. 629. Gegen den Fiskus, die Kirchen, und solche Corporationen, welchen vermöge ihrer Privilegien gleiche Rechte beygelegt sind, findet nur die ungewöhnliche Verjährung von Vier und Vierzig Jahren statt.

§. 630. Es macht dabey keinen Unterschied: ob der Besitz, durch welchen die Verjährung erfolgt, auf einen Titel sich gründe, oder nicht.

§. 631. Dagegen ist die Redlichkeit des Besitzes auch bey einer solchen Verjährung nothwendig.

§. 632. Auch bey der Verjährung durch Nichtgebrauch erlöschen die Rechte des Fiskus, der Kirchen und andrer dergleichen Corporationen nur nach Verlauf von Vier und Vierzig Jahren.

§. 633. Dagegen können diese moralische Personen nur aus eben den Gründen, aus welchen die Wiederherstellung in den vorigen Stand gegen eine jede Verjährung statt findet, (§. 512-534.) auf diese Rechtswohlthat Anspruch machen.

§. 634. Was wegen der Verjährung der Domainen und Regalien Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XIV.)

§. 635. Der Privilegien, welche dem Fiskus und den andern ihm gleich geachteten Corporationen, in Rücksicht auf die Verjährung, beygelegt sind, können dieselben sich auch alsdann bedienen, wenn gleich der, welchem die Verjährung wider sie zu statten kommen soll, mit gleichen Privilegiis versehen wäre.

§. 636. Hingegen kann der, auf welchen von einer dergleichen Person oder Anstalt ein Recht gediehen ist, bey der Verjährung nur seiner eignen Befugnisse sich bedienen.

§. 637. In so fern jedoch der als Vorfahr zu betrachtende Fiskus, oder eine andre dergleichen Anstalt, den Nachfolger im Besitze zu vertreten schuldig sind, können sie gegen den Verjährenden, zum Besten des Nachfolgers, von ihrem eignen Rechte Gebrauch machen.

§. 638. Wer also, zum Beyspiele, von dem Fiskus eine Sache gekauft hat, die schon seit einer zur gewöhnlichen Verjährung hinreichenden Zeit in den Händen eines Dritten sich befand, der kann diese Sache dennoch, vermöge des Rechts seines Verkäufers, zurückfordern, wenn gegen diesen, zur Zeit des Verkaufs, die Vier und Vierzigjährige Präscription noch nicht vollendet war.

§. 639. Wenn Fiskus, Kirchen, oder andre dergleichen Corporationen, in die Rechte einer Privatperson treten, so können sie eine gegen diesen ihren Vorfahren schon vollendete Verjährung, durch Vorschützung des ihnen selbst zu statten kommenden längern Zeitraums nicht anfechten. (Tit. XI. §. 405. 406.)

§. 640. In untheilbaren oder gemeinschaftlich beseßnen Sachen und Rechten, kommt das dem Fiskus, der Kirche u. s. w. beygelegte Privilegium auch dem nicht privilegirten Mitbesitzer zu statten.

Verjährung durch Besitz vom Jahre 1740.

§. 641. Der vollständige ruhige Besitz einer Sache oder eines Rechts im Jahre 1740 schützt den Besitzer, in allen Fällen, gegen die Ansprüche des Fiskus.

§. 642. Es kann aber von diesem Besitzrechte, zum Nachtheile andrer Mitbürger des Staats, kein Gebrauch gemacht werden.

§. 643. Das Jahr 1740 wird vom Ersten Januar bis letzten December gerechnet.

§. 644. In Ansehung derjenigen Provinzen, wo entweder gar kein dergleichen, oder ein anderes Entscheidungsjahr statt findet, hat es bey den bisherigen Verfassungen sein Bewenden.

§. 645. Auch ein auf den Besitz des Jahres 1740 sich gründendes Recht kann mittelst einer nach diesem Jahre angefangenen Verjährung durch Nichtgebrauch erlöschen.

§. 646. Hat der Fiskus, auf eine an sich rechtsgültige Weise, im Jahre 1740 anerkannt, daß einem Andern ein Recht wider ihn zustehe, so hat ein solches Anerkenntniß, wenn auch die in diesem Jahre erfolgte wirkliche Ausübung nicht nachgewiesen werden kann, mit dem wirklichen Besitze gleiche Kraft.

§. 647. Dagegen wird in Ansehung desjenigen, der weder ein solches Anerkenntniß für sich, noch im Jahre 1740 das Recht wirklich ausgeübt hat, der Lauf der früher wider ihn angefangnen Verjährung durch Nichtgebrauch, durch die erfolgte Bestimmung dieses Entscheidungsjahres nicht unterbrochen.

Vierzigjährige.

§. 648. Zur Verjährung gestohlner oder geraubter Sachen, welche nach §. 584. von dem ersten redlichen Besitzer durch die gewöhnliche Verjährung nicht erworben werden können, ist ein Zeitraum von Vierzig Jahren erforderlich.

§. 649. Wenn Rechte, welche nicht alljährlich oder gewöhnlich, sondern nur in gewissen Jahren, oder bey gewissen Gelegenheiten benutzt werden können, wenigstens zu drey verschiednenmalen ausgeübt worden; so werden sie durch einen Besitz von Vierzig Jahren erworben.

§. 650. Dieser Zeitraum wird von dem Tage angerechnet, darin dergleichen Recht zum erstenmale ausgeübt worden.

§. 651. Wird eine Gelegenheit nachgewiesen, bey welcher das Recht ausgeübt werden können, und die Ausübung dennoch unterblieben ist, so ist auch diese Art der Verjährung für unterbrochen zu achten.

§. 652. Sie muß also von derjenigen Gelegenheit, wo das Recht wiederum ausgeübt worden, von neuem angefangen werden.

§. 653. Hat jedoch derjenige, welcher des Rechts sich anmaaßt, bey der unterlaßnen Ausübung ausdrücklich erklärt, daß er dieselbe nicht aus Mangel der Befugniß, sondern nur aus Gunst und Nachsicht gegen den Verpflichteten unterlasse, so ist die Verjährung nicht für unterbrochen zu achten; sondern ein dergleichen Fall wird für einen solchen, der sich gar nicht ereignet hat, angesehn.

§. 654. Hat der Verpflichtete die Erklärung des Berechtigten, daß er die Ausübung des Rechts bloß aus Gunst und Nachsicht unterlasse, für bekannt angenommen, so hat dieses eben die Wirkung, als wenn das Recht auch in diesem Falle wirklich ausgeübt worden wäre.

§. 655. Von öffentlichen Lasten und Abgaben wird der Verpflichtete bloß dadurch, daß er dieselben auch in der längsten Zeit nicht entrichtet hat, keinesweges frey.

Fünfzigjährige Präscription.

§. 656. Wenn jedoch erhellet, daß jemand zu einer Last oder Abgabe, wozu er nach seinem Stande und Verhältnisse an sich verpflichtet war, aufgefordert worden, sich aber deren Leistung geweigert habe, und seit dieser Zeit, Fünfzig Jahre hindurch, davon frey geblieben sey, so wird vermuthet, daß er die Befreyung auf eine rechtsgültige Weise erlangt habe.

§. 657. Er muß also bey seiner Freyheit so lange geschützt werden, als nicht ausgemittelt ist, daß er sich deren ohne Recht angemaaßt habe.

§. 658. Ist das Grundstück oder die Gerechtigkeit, von welcher die Abgabe entrichtet werden soll, im Steuerbuche niemals eingetragen gewesen, so begründet schon der Umstand allein, daß die Abgabe in Fünfzig Jahren nicht gefordert worden, die Vermuthung einer rechtsgültig erlangten Befreyung.

§. 659. Es findet also auch in diesem Falle die Vorschrift des §. 657. Anwendung.

§. 660. Wenn die Gränzen einer Sache, oder eines Rechts, durch Gesetze, Verträge, oder rechtskräftige Erkenntnisse klar bestimmt sind, so kann die Befugniß, diese Gränzen zu überschreiten, nur durch Fünfzigjährige Präscription erworben werden.

§. 661. Ein solcher Fünfzigjähriger ruhiger Besitz ist, ohne Rücksicht auf den Titel desselben, zur Verjährung hinreichend.

§. 662. Hat der, zu dessen Nachtheile die Ueberschreitung der nach §. 660. bestimmten Gränzen gereicht, derselben widersprochen; hiernächst aber bey den dennoch fortgesetzten Ueberschreitungen Dreyßig Jahre lang sich beruhigt; so ist die Verjährung wider ihn vollendet.

§. 663. Auch ein Fünfzigjähriger Besitz schützt den nicht, welcher der Unredlichkeit dabey überführt werden kann.

§. 664. Rechte gegen ausdrückliche Verbotsgesetze können durch keine Verjährung erworben werden.

Wirkungen der Verjährung durch Besitz.

§. 665. Durch die vollendete Verjährung erwirbt der Besitzer das Eigenthum der Sache oder des Rechts.

§. 666. Doch erstreckt sich dieses Eigenthum niemals weiter, als der Besitz selbst gegangen ist.

§. 667. Hat aber jemand einen Inbegriff von Sachen oder Rechten durch Verjährung erworben, so gebührt ihm das Eigenthum aller darunter begriffenen einzelnen Stücke und Befugnisse.

§. 668. Vortheile, welche ein Theilhaber, durch seine Handlungen, der gemeinschaftlichen Sache verschafft, kommen, auch bey der Verjährung durch Besitz, den übrigen Theilhabern zu statten.

§. 669. Von Verträgen über die Verjährung durch Besitz gilt alles das, was wegen der Verträge über die Verjährung durch Nichtgebrauch vorgeschrieben ist. (§. 565. sqq.)

 

Zehnter Titel

Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums

I. Von der mittelbaren Erwerbung überhaupt.

§. 1. Die mittelbare Erwerbung des Eigenthums einer Sache erfordert, außer dem dazu nothigen Titel, auch die wirkliche Uebergabe derselben. (Tit. VII. §. 58. Tit. IX. §. 2-6.)

§. 2. Der Titel zur mittelbaren Erwerbung des Eigenthums kann durch Willenserklärungen, Gesetze, und rechtliches Erkenntniß begründet werden.

§. 3. Auch der mit einem solchen Titel versehene neue Besitzer erlangt das Eigenthum der Sache durch die Uebergabe, der Regel nach nur alsdann, wenn der vorige, von welchem der Besitz auf ihn erledigt worden, selbst Eigenthümer gewesen ist. (Tit. XV. §. 42. sqq.)

§. 4. Wird der Besitz des vorigen Eigentümers, ohne dessen Einwilligung, durch den Richter für erledigt erklärt, so muß auch die Uebergabe an den neuen Eigenthümer durch den Richter geschehen. (Tit. VII. §. 60.)

§. 5. Außer diesem Falle wird die gerichtliche Uebergabe zur Erlangung des Eigenthums niemals erfordert.

II. Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums der Grundstücke insonderheit.

§. 6. Wer jedoch über ein Grundstück vor Gerichte Verfügungen treffen will, der muß sein darauf erlangtes Eigentumsrecht dem Richter der Sache nachweisen, und dasselbe in dem Hypothekenbuche vermerken lassen.

§. 7. Der im Hypothekenbuche eingetragne Besitzer wird, in allen mit einem Dritten über das Grundstück geschloßnen Verhandlungen, als der Eigenthümer desselben angesehen.

§. 8. Wer mit einem solchen eingetragnen Besitzer dergleichen Verhandlungen sich einläßt, dessen Befugnisse kann so wenig der nicht eingetragne Eigenthümer, als der, dessen Recht nur von diesem sich herschreibt, anfechten.

§. 9. Vielmehr bleiben dem nicht eingetragnen Eigenthümer, wegen des ihm daraus entstehenden Nachtheils, seine Rechte zur Schadloshaltung nur gegen den eingetragnen Besitzer, nach gesetzlichen Bestimmungen, vorbehalten.

§. 10. Weiß aber derjenige, welcher mit dem eingetragenen Besitzer über das Grundstück Verhandlungen schließt, daß derselbe nicht wahrer Eigenthümer sey, so kann er dadurch, zum Nachtheile des letztern, kein Recht erwerben.

§. 11. Ein gleiches findet statt, wenn das Recht des eingetragnen Besitzers zweifelhaft oder streitig ist, und diese Zweifel im Hypothekenbuche vermerkt sind.

§. 12. Um die Ungewißheit des Eigenthums der Grundstücke, und die daraus entstehenden Prozesse zu verhüten, ist jeder neue Erwerber schuldig, sein Besitzrecht in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen.

§. 13. Er kann und muß dazu von dem Richter, unter welchem die Sache gelegen ist, von Amtswegen angehalten werden.

§. 14. Innerhalb welcher Fristen dieses geschehen, und durch was für Mittel der säumige Besitzer dazu angehalten werden müsse, ist in der Hypothekenordnung bestimmt.

§. 15. Alle Willenserklärungen und Verträge, wodurch über das Eigenthum eines Grundstückes etwas verfügt wird, müssen gerichtlich, oder von einem Justizcommissario aufgenommen werden.

§. 16. Auf den Grund eines bloßen Privat- wenn auch schriftlichen Vertrags, findet die Eintragung des Besitztitels in das Hypothekenbuch nicht statt.

§. 17. Doch hat ein solcher Vertrag die Wirkung einer Punctation, und es kann also daraus auch auf die Errichtung eines förmlichen gerichtlichen Instruments geklagt werden. (Tit. V. §. 120. sqq.)

§. 18. Wenn verschiedne Personen einen an sich rechtsgültigen Titel zur Erwerbung des Eigenthums einer unbeweglichen Sache erhalten haben, so geht derjenige, dessen Titel von dem im Hypothekenbuche eingetragnen Eigenthümer herrührt, den übrigen vor.

§. 19. Haben die Prätendenten insgesammt ihren Titel von diesem eingetragnen Eigenthümer, so gebührt demjenigen, der seinen Titel zuerst in das Hypothekenbuch hat eintragen lassen, der Vorzug.

§. 20. Hat noch keiner unter ihnen die Eintragung erhalten, so kann derjenige, dessen Titel zuerst entstanden ist, dieselbe vorzüglich fordern.

III. Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums der beweglichen Sachen insonderheit.

§. 21. Bey beweglichen Sachen hat unter mehrern, welche auf das Eigenthum aus einem an sich rechtsgültigen Titel Anspruch machen, derjenige, dessen Titel von dem bisherigen wahren Eigenthümer herrührt, der Regel nach, den Vorzug.

§. 22. Haben die Prätendenten insgesammt ihren Titel von einer und eben derselben Person, so entscheidet, auch bey beweglichen Sachen, der Zeitpunkt der frühern Entstehung dieses Titels. (§. 20.)

§. 23. Ist aber einem unter diesen mehrern Prätendenten der Besitz der Sache eingeräumt worden, so schließt dieser die Eigenthumsansprüche der übrigen aus, ohne Rücksicht auf die Zeit, wenn dieselben entstanden sind. (Tit. VII. §. 74. 75. 76.)

IV. Mangel an gutem Glauben hindert die Erlangung des Eigenthums.

§. 24. Wer es weiß, daß derjenige, von welchem sein Titel sich herschreibt, nicht wahrer Eigenthümer sey, der kann weder durch Eintragung, noch durch Uebergabe, ein Eigentumsrecht erlangen.

§. 25. Auch der, welcher zur Zeit der Eintragung oder Uebergabe den früher entstandnen Titel eines Andern weiß, kann zum Nachtheile desselben die früher erhaltene Eintragung oder Uebergabe nicht vorschützen.

 

Eilfter Titel

Von den Titeln zur Erwerbung des Eigenthums, welche sich in Verträgen

unter Lebendigen gründen

Erster Abschnitt Von Kaufs- und Verkaufsgeschäften

Begriffe und Grundsätze,

§. 1. Das Kaufsgeschäfte ist ein Vertrag, wodurch der eine Contrahent zur Abtretung des Eigenthums einer Sache, und der andre zur Erlegung einer bestimmten Geldsumme dafür sich verpflichtet.

§. 2. Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, findet auch bey Kaufsgeschäften Anwendung.

besonders vom notwendigen Kaufe.

§. 3. Der Eigenthümer einer Sache kann zum Verkaufe derselben wider seinen Willen nur alsdann gezwungen werden, wenn ein Dritter ein besondres Recht zu deren Ankaufe durch ausdrückliche Gesetze, Verträge, oder den Eigenthümer verpflichtende letztwillige Verordnungen erlangt hat.

§. 4. Auch der Staat ist jemanden zum Verkaufe seiner Sache zu zwingen nur alsdann berechtigt, wenn es zum Wohl des gemeinen Wesens nothwendig ist.

§. 5. Zur Anlegung oder Verbreitung einer öffentlichen Landstraße, oder eines schifbaren Canals oder Flußbettes, können die Besitzer der angränzenden Grundstücke so viel davon, als zu diesem Behufe erfordert wird, dem Staate käuflich zu überlassen gezwungen werden.

§. 6. Ein Gleiches hat statt, wenn der Staat der öffentlichen Sicherheit wegen einen Ort mit Festungswerken zu versehen nöthig findet.

§. 7. Bey entstehendem Getreydemangel ist der Staat, zur Abwendung einer drohenden Hungersnoth, berechtigt, die Besitzer von Getreydevorräthen zur Ausstellung derselben zum feilen Verkaufe, jedoch mit Vorbehalt ihres eigenen Bedürfnisses, zu nöthigen.

§. 8. In allen Fällen eines durch die Gesetze begründeten nothwendigen Verkaufs muß, wenn über den Preis kein Einverständniß statt findet, derselbe nach dem Ermessen vereideter Taxatoren bestimmt werden.

§. 9. Bey dieser Bestimmung ist nicht bloß auf den gemeinen, sondern auch auf den außerordentlichen Werth Rücksicht zu nehmen.

§. 10. Ob der Fall einer Nothwendigkeit des Verkaufs zum gemeinen Wohl vorhanden sey, bleibt der Beurtheilung und Entscheidung des Oberhaupts des Staats vorbehalten.

§. 11. Ueber die Bestimmung des Preises aber soll dem bisherigen Eigenthümer rechtliches Gehör nicht versagt werden.

Erfordernisse eines gültigen Kaufs, überhaupt

§. 12. Zum Abschlusse eines jeden Kaufs ist erforderlich, daß der Verkäufer, die Person, auf welche das Eigenthum übergehen soll, die zu verkaufende Sache, und der dafür zu erlegende Preis hinlänglich bestimmt sind.

in Ansehung der Person der Contrahenten,

§. 13. Zur Bezeichnung der Person, auf welche das Eigenthum übergehen soll, ist es genug, wenn aus dem Vertrage erhellet, von wessen Entscheidung, oder von welcher Begebenheit die nähere Bestimmung abhängen soll.

§. 14. Die Begebenheit oder das Ereigniß aber, welchem die Bestimmung der Person, auf die das Eigenthum gelangen soll, überlassen worden, muß so beschaffen seyn, daß sie innerhalb einer gewissen Zeit unfehlbar eintreffen, und daß dadurch diese Person zuverläßig und ungezweifelt bestimmt werde.

§. 15. Mangelt es an diesen Erfordernissen, so ist der Vertrag für nicht geschlossen zu achten.

§. 16. Ein Gleiches findet statt, wenn derjenige, dessen Ausspruch die Bestimmung des künftigen Eigenthümers überlassen worden, den Ausspruch zu thun sich weigert.

§. 17. Zögert derselbe mit diesem Ausspruche, und können die Parteyen über eine gewisse Frist dazu sich nicht vereinigen, so muß der Richter, auf das Anrufen eines oder des andern von ihnen diese Frist bestimmen.

§. 18. Erfolgt auch binnen der durch den Richter bestimmten Frist kein Ausspruch, so ist der Vertrag für nicht geschlossen anzusehen.

§. 19. Zur Schließung eines gültigen Kaufs wird erfordert, daß der Verkäufer über das Eigenthum der Sache zu verfügen berechtigt, so wie, daß der Käufer eine solche Sache zu erwerben und zu besitzen fähig sey.

§. 20. Wer fremde Sachen oder Güter verwaltet, darf von denselben oder ihren Nutzungen, so lange sein Auftrag dauert, ohne die besondere Bewilligung des Eigenthümers nichts käuflich an sich bringen.

§. 21. Der Auctionscommissarius und der Ausrufer sollen von den Sachen, welche sie versteigern, weder selbst, noch durch oder für Andere etwas erstehen.

§. 22. Bey gerichtlichen Verkäufen kann diejenige Gerichtsperson, welche die Handlung dirigirt, so wie diejenige, welche dabey das Protokoll führt, nicht mitbieten.

§. 23. Hat eine dergleichen ausgeschlossene Person (§. 21. 22.) die Sache dennoch gekauft, so kommt es auf den Entschluß derjenigen, welche ein Interesse dabey haben, an: ob sie das Gebot des an sich unbefugten Käufers genehmigen wollen, oder nicht.

§. 24. Genehmigen sie dasselbe nicht, so muß die Sache, auf Gefahr und Kosten des unbefugten Käufers, anderweit zum Verkauf gebracht werden.

§. 25. Hat der unbefugte Käufer die erstandene Sache schon wirklich an sich genommen, so ist er bis zur beygebrachten Genehmigung der Interessenten für einen unredlichen Besitzer zu achten.

§. 26. Wie weit Vormünder Sachen ihrer Pflegebefohlnen verkaufen, selbst kaufen, oder im Namen derselben Kaufverträge schließen können, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XVIII.)

§. 27. Dadurch, daß die erkaufte Sache mit eines Andern Gelde bezahlt, oder für einen Andern bestimmt worden, wird das rechtliche Verhältniß zwischen dem Käufer und Verkäufer in keinem Falle geändert.

in Ansehung des Gegenstandes,

§. 28. Alle Sachen, die dem freyen Verkehre nicht entzogen sind, können der Gegenstand der Kaufshandlung seyn. (Tit. IV. §. 14-19.)

§. 29. Wird eine Sache nach geschlossenem Kaufe, aber vor erfolgter Uebergabe, dem Verkehre entzogen, so ist der Kauf geschlossen und zu achten.

§. 30. Gegenstand der Kaufshandlung muß so bestimmt oder bezeichnet werden, daß darüber kein gegründeter Zweifel statt finden könne.

§. 31. Ist die nähere Bestimmung des Gegenstandes, welcher verkauft seyn soll, einer künftigen Begebenheit überlassen, so muß der Vertrag nach den Regeln der gewagten Geschäfte beurtheilt werden. (Abschn. VI.)

§. 32. Ist die verkaufte Sache nach Maaß und Gewicht bestimmt, so wird im zweifelhaften Falle das marktgängige Maaß und Gewicht des Orts, wo die Ablieferung geschehen soll, verstanden.

§. 33. Ist dem Käufer die Wahl unter mehreren bestimmten Sachen vorbehalten worden, und eine oder die andere derselben wird, vor angestellter Wahl, es sey durch Zufall oder durch das Zuthun des Verkäufers, vernichtet, verdorben, oder sonst abhanden gebracht, so ist der Käufer an den Vertrag nicht mehr gebunden.

§. 34. Hat der Verkäufer den Verlust vorsetzlich oder aus grobem Versehen veranlaßt, so muß derselbe dem Kaufer das Interesse leisten.

§. 35. In beyden §. 33. bestimmten Fällen hängt es aber von dem Käufer ab, wenn auch nur eine von den mehrern Sachen noch übrig ist, bey dem Vertrage

stehen zu bleiben; er kann jedoch alsdann kein Interesse fordern.

§. 36. Ist eine von den Sachen, unter welchen der Käufer die Wahl haben sollte, durch desselben eignes Zuthun vernichtet oder abhanden gebracht worden, so muß der Käufer bey dem Vertrage stehen bleiben: selbst wenn für ihn keine Wahl mehr übrig wäre.

§. 37. Ist unter mehrern bestimmten Sachen dem Verkäufer die Wahl, welche derselben er dem Käufer gewähren wolle, vorbehalten, so findet in Ansehung seiner alles das statt, was §. 33-36. wegen des Käufers verordnet ist.

§. 38. Ist aus dem Vertrage nicht zu ersehen: ob der Käufer oder Verkäufer die Wahl haben solle, so kommt dieselbe dem Käufer zu.

§. 39. War der Gegenstand des Kaufs schon zur Zeit des geschlossenen Vertrags nicht mehr vorhanden, und dieses beyden Theilen noch unbekannt, so ist der Kauf für nicht geschlossen zu achten.

§. 40. Wußte nur der Verkäufer, daß die Sache nicht mehr vorhanden sey, so muß er dem Käufer das Interesse leisten.

§. 41. War es nur dem Käufer bekannt, und es ist keine andere erlaubte Absicht bey dem Geschäfte mit Zuverläßigkeit auszumitteln, so muß dasselbe, in Ansehung des versprochenen, oder schon wirklich bezahlten Kaufpreises, nach den Regeln von Schenkungen beurtheilt werden.

§. 42. War ein Theil von der Substanz der verkauften Sache schon zur Zeit des abgeschlossenen Vertrags nicht mehr vorhanden, und dieses beyden Theilen unbekannt, so ist der Vertrag für nicht geschlossen anzusehn.

§. 43. War es nur dem Käufer bekannt, so besteht der Vertrag, auch in Ansehung des verabredeten Kaufpreises.

§. 44. War es nur dem Verkäufer wissend, so ist der Käufer an den Vertrag nicht gebunden, und kann von ersterem die Leistung des Interesse fordern.

§. 45. Will der Käufer bey dem Vertrage stehen bleiben, so finden die Vorschriften von der Gewährsleistung statt. (§. 192-214.)

in Ansehung des Kaufpreises.

§. 46. Der Kaufpreis muß in einer bestimmten Summe Geldes bestehen.

§. 47. Er muß entweder in sich, oder in Beziehung auf ein künftiges Ereigniß gehörig bestimmt seyn.

§. 48. Wird der Kaufpreis durch Beziehung auf das Gutfinden eines Dritten bestimmt, so müssen beyde Theile sich dem Ausspruche dieses Dritten unterwerfen; und auch der Käufer kann des Einwands einer Verletzung über die Hälfte (§. 58. sqq.) sich niemals bedienen.

§. 49. Nur allein, wenn einer oder der andere Theil den Dritten durch Betrug vermocht hat, den Preis so und nicht anders zu bestimmen, ist der Kauf für nicht geschlossen zu achten, und der Betrüger zur Leistung des Interesse verpflichtet.

§. 50. Haben die Contrahenten die Bestimmung des Preises mehrern Personen überlassen, und diese können sich wegen des Ausspruchs nicht vereinigen, so macht die Summe, welche der Durchschnitt ihrer zusammengerechneten Bestimmungen darstellt, den wahren Kaufpreis aus.

§. 51. Wenn auch nur einer dieser Schiedsrichter seinen Ausspruch nicht thun kann, oder denselben zu thun beharrlich verweigert (§. 16.17.18.), so ist der Kauf für nicht geschlossen zu achten.

§. 52. Auch durch Beziehung auf eine anderwärts schon feststehende Summe kann der Kaufpreis bestimmt werden.

§. 53. Doch ist eine solche Bestimmung nur in so weit für hinreichend zu achten, als die Summe, auf welche die Contrahenten sich bezogen haben, mit Zuverläßigkeit ausgemittelt werden kann.

§. 54. Ist der Kauf mit Beziehung auf den Marktpreis eines gewissen Orts, ohne weitern Beysatz geschlossen worden, so ist der mittlere Marktpreis zur Zeit der erfolgten Abschließung zu verstehen.

§. 55. Mehr, als der Verkäufer, bey Abschließung des Contrakts, sich ausdrücklich vorbedungen hat, kann unter dem Namen eines Weinkaufs, Schlüssel-, Halfter- oder Trinkgeldes, nicht gefordert werden.

§. 56. Ist die Münzsorte des Kaufpreises nicht bestimmt, so wird sie für Silber-Courant angenommen. (Tit. V. §. 257. 258. 259.)

§. 57. Ein Kaufpreis von Zehn Thalern und weniger darf nur in Scheidemünze, wenn aber derselbe zwar über Zehn, doch unter Dreyßig Thaler beträgt, so muß er, im Mangel ausdrücklicher Bestimmung, halb in Courant und halb in Scheidemünze entrichtet werden.

Von der Verletzung über die Hälfte.

§. 58. Der Einwand, daß der Kaufpreis mit dem Werthe der Sache in keinem Verhältnisse stehe, ist für sich allein den Vertrag zu entkräften nicht hinreichend. §. 59. Ist jedoch dieses Mißverhältniß so groß, daß der Kaufpreis den doppelten Betrag des Werths der Sache übersteigt, so begründet dieses Mißverhältniß, zum Besten des Käufers, die rechtliche Vermuthung eines den Vertrag entkräftenden Irrthums. (Tit. IV. §. 75. sqq.)

§. 60. Wird diese Vermuthung durch die übrigen, bey den Unterhandlungen und bey Abschließung des Vertrages vorgefallenen Umstände nicht gehoben, so ist der Käufer die Aufhebung des Vertrages zu suchen berechtigt. (§. 250. sqq.)

§. 61. Die Ausmittelung des Werths, zur Begründung dieses Einwandes, kann nur durch die Abschätzung vereideter Sachverständigen erfolgen.

§. 62. Dabey muß auf den Werth, welchen die Sache zur Zeit des abgeschlossenen Vertrags gehabt hat, Rücksicht genommen werden.

§. 63. Doch wird eine Veränderung des Werths in, der Zwischenzeit, von der Abschließung des Kaufs bis zur Abschätzung, nicht vermuthet.

§. 64. Sind die gesetzlich vorgeschriebenen oder sonst landüblichen Abschätzungsgrundsätze verändert worden, so muß auf diejenigen, welche zur Zeit des geschlossenen Kaufs statt gefunden haben, Rücksicht genommen werden.

§. 65. Der Käufer kann dieses Einwands sich nicht bedienen, wenn er demselben ausdrücklich entsagt hat.

§. 66. Auch alsdann nicht, wenn aus dem Vertrage selbst, aus der Beschaffenheit seines Gegenstands, oder aus den vor und bey der Abschließung desselben vorgefallenen Umständen erhellet, daß bey Bestimmung des Kaufpreises nicht auf den gemeinen, sondern auf den außerordentlichen Werth der Sache Rücksicht genommen worden.

§. 67. Ferner alsdann nicht, wenn der Käufer die Sache selbst nicht mehr zurückgeben kann.

§. 68. Endlich, wenn er innerhalb der Tit. V. §. 343. bestimmten Frist die Aufhebung des Vertrags aus diesem Grunde nicht nachgesucht hat.

§. 69. Der Verkäufer kann den Kauf aus dem Grunde, daß der Werth der Sache den Betrag des Kaufpreises selbst mehr als doppelt übersteige, nicht anfechten.

Von simulirten Käufen.

§. 70. Geschäfte, bey welchen ein Kaufpreis nur zum Schein festgesetzt worden, können nach den Regeln des Kaufs nicht beurtheilt werden.

§. 71. Ob das wahre unter einem solchen Scheinkaufe verborgene Geschäft gültig sey oder nicht, ist nach den eigenthümlichen Regeln dieses Geschäftes zu beurtheilen.

§. 72. Ist blos die Summe des Kaufpreises in dem Instrumente höher oder niedriger, als die Parteyen denselben verabredet haben, zum Scheine bestimmt worden, so entsteht daraus an und für sich noch keine Ungültigkeit des Vertrages.

§. 73. Vielmehr muß alsdann der Preis unter den Contrahenten nach der wahren auf eine an sich rechtsgültige Weise getroffenen Verabredung bestimmt werden.

§. 74. Ist der wahre Preis nur mündlich verabredet worden, so finden, je nachdem die Uebergabe bereits geschehen ist, oder nicht, die Vorschriften des Fünften Titels §. 155. sqq. Anwendung.

Form der Kaufverträge.

§. 75. Von der Form der Kaufverträge gilt alles das, was von der Form der Verträge überhaupt, und derjenigen, welche über das Eigenthum unbeweglicher Sachen geschlossen worden, insonderheit, oben verordnet ist. (Tit. V. §. 109. sqq. Tit. X. §. 15. 16. 17.)

Verbindlichkeiten des Verkäufers.

§. 76. Ein gültig abgeschlossener Kauf zieht die Wirkung nach sich, daß der Verkäufer zur Uebergabe der Sache, der Käufer aber zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet wird.

a)         zur Uebergabe,

§. 77. Was von der Uebergabe und Besitzergreifung überhaupt verordnet ist, gilt auch von der Uebergabe der verkauften Sachen. (Tit. VII. §. 58. sqq.)

b)         in Ansehung der Pertinenzstücke,

§. 78. Die Sache muß vollständig, und mit allen zu ihr gehörenden Pertinenzstücken übergeben werden.

§. 79. Ist wegen letzterer im Vertrage nichts Besonderes verabredet, so treten die gesetzlichen Bestimmungen ein. (Tit. II. §. 42. sqq.)

§. 80. Derjenige unter den Contrahenten, welcher mehr oder weniger, als die gesetzlichen Bestimmungen mit sich bringen, zum Zubehör gerechnet wissen will, muß sich dieses ausdrücklich vorbedingen.

§. 81. Fehlen Pertinenzstücke, die zur Zeit des geschlossenen Kaufs vorhanden waren, oder solche, die nach gesetzlicher Bestimmung (Tit. II. §. 4.) als Theile der Substanz anzusehen sind, so muß der Verkäufer die Gewähr dafür leisten.

§. 82. Ist ein Grundstück nach einem gewissen Inventario verkauft worden, so darf an Zubehör weder mehr noch weniger, als in diesem Inventario enthalten ist, überliefert werden.

Bey Verkäufen in Pausen und Bogen.

§. 83. Ist ein Landgut, wie es steht und liegt, verkauft, so wird unter dem Zubehör alles das begriffen, was zur Zeit des geschlossenen Kaufs in oder bey demselben vorhanden und zum Nutzen, oder zur Bequemlichkeit im Betriebe der Wirthschaft erforderlich, oder dazu schon bisher im Gebrauche gewesen ist.

§. 84. Dahin gehören besonders alle auf dem Gute vorhandne Früchte und Vorräthe, sie mögen gesammlet, zugewachsen, oder verkauft seyn.

§. 85. Insonderheit alles geschlagne und noch unverkaufte Holz.

§. 86. Desgleichen alles auf dem Gute befindliche Zug- Nutz- und junge Vieh, wenn es auch sonst, nach gesetzlichen Bestimmungen, zu den Inventarien-Stücken nicht zu rechnen wäre.

§. 87. Dagegen dürfen auch, wenn das nach gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Zubehör nicht vorhanden ist, die fehlenden Stücke nicht ersetzt werden.

§. 88. Ist ein Haus, wie es steht und liegt, verkauft worden, so gebühren dem Käufer, noch außer dem gesetzlichen Zubehör, so weit dasselbe vorhanden ist, alle Möbeln, welche zur Zeit des geschlossenen Kaufs in dem Hause befindlich, und zur bequemen Wohnung erforderlich oder dienlich sind.

§. 89. Zu einer Fabrike, oder andern Werkstätte, wenn sie in Pausch und Bogen, oder wie alles steht und liegt, verkauft worden, werden die vorhandnen Vorräthe, ingleichen die in der Arbeit befindlichen Materialien, nicht aber die schon verfertigten Waaren, als Zubehör gerechnet.

§. 90. Bey einem auch in Pausch und Bogen verkauften Kramladen, sind dennoch die Waarenvorräthe, im zweifelhaften Falle, nicht für mitverkauft anzusehen.

§. 91. Dagegen werden zu einer solchergestalt verkauften Bibliothek oder Naturaliensammlung auch Bildsäulen und andre Sachen, die bisher zur Auszierung der Bücherschränke und Naturalienbehältnisse gebraucht worden, mit gerechnet.

Zeit und Ort der Uebergabe,

§. 92. Ist keine Zeit zur Uebergabe bestimmt, so kann der Käufer dieselbe, gegen Erfüllung der seiner Seits übernommenen Verbindlichkeiten, sofort verlangen.

§. 93. Uebergabe der Sache und Zahlung des Kaufpreises muß, wenn nicht ein anderes verabredet worden, an demselben Orte geschehen.

§. 94. Uebrigens finden, wegen des Orts und der Zeit, die allgemeinen im Titel von Verträgen enthaltenen Bestimmungen auch hier Anwendung. (Tit. V. §. 230-251.)

in Ansehung der Gefahr der Lasten und Nutzungen bis zur Uebergabe,

§. 95. So lange der Verkäufer dem Käufer die Sache noch nicht übergeben hat, bleibt bey allen freywilligen Verkäufen, wenn sie nicht in Pausch und Bogen geschlossen, oder sonst ein Anderes ausdrücklich verabredet worden, Gefahr und Schade dem Verkäufer zur Last. (§. 342.)

§. 96. Dies findet statt, selbst wenn die Uebergabe durch einen bloßen Zufall verzögert wird.

§. 97. Wird die Uebergabe durch Schuld des Verkäufers aufgehalten, so haftet derselbe nicht nur für den an der Sache entstandenen Schaden, sondern auch, wenn Vorsatz oder grobes Versehen von seiner Seite bey dem Verzuge zum Grunde liegt, für den dem Käufer entgangenen Vortheil.

§. 98. Hat aber der Käufer den Verzug der Uebergabe verschuldet, so haftet der Verkäufer nur für einen solchen Schaden, der an der Sache durch seinen Vorsatz oder grobes Versehen entstanden ist.

§. 99. In allen Fällen, wo die Uebergabe ohne Schuld des Verkäufers aufgehalten wird, kann derselbe von aller Verantwortung gegen den Käufer dadurch, daß er die Sache zur gerichtlichen Aufsicht und Verwahrung übergiebt, sich befreyen.

§. 100. Wird die verkaufte Sache, noch vor der Uebergabe, durch einen Zufall gänzlich zerstört oder vernichtet, dergestalt, daß gar keine Uebergabe erfolgen kann, so wird der Contract für aufgehoben geachtet. (Tit. V. §. 364. sqq.)

§. 101. Ist die Uebergabe durch Schuld des Verkäufers aufgehalten worden, so haftet dieser dem Käufer zur Schadloshaltung, nach Verhältniß des Grades seiner Verschuldung. (Tit. VI. §. 10. sqq.)

§. 102. Hat der Käufer durch seine Schuld die Uebernahme verzögert, so kann der Verkäufer Schadloshaltung fordern.

§. 103. Zu dieser Schadloshaltung gehört auch die Bezahlung des bedungenen Kaufpreises, sobald der Käufer, auch nur durch ein mäßiges Versehen, Schuld daran ist, daß die Sache nicht zur gehörigen Zeit von ihm übernommen worden.

§. 104. Wenn nicht bloß der Verzug der Uebergabe, sondern der Verlust der Sache selbst, welcher die Uebergabe unmöglich macht, durch das Verschulden eines oder des andern Theils entstanden ist, so hat es bey den allgemeinen Vorschriften des Titels von Verträgen sein Bewenden. (Tit. V. §. 360. 363. sqq.)

§. 105. So lange der Verkäufer die Gefahr und Lasten der Sache zu tragen schuldig ist, können demselben in der Regel auch die Nutzungen nicht benommen werden.

§. 106. Pacht- und Miethzinsen werden zwischen dem Käufer und Verkäufer, nach Verhältniß ihrer Besitzzeit, getheilt.

§. 107. Geldzinsen, Kornpächte der Unterthanen, Zehenden, Dienstgelder, Abschoß und andre Hebungen dieser Art, gebühren dem Käufer, so weit sie nach der Uebergabe fällig sind.

§. 108. Was der Substanz der Sache, nach geschlossenem Vertrage, durch natürliche An- und Zuwüchse noch beytritt, und davon, zur Zeit der Uebergabe, vermöge des gewöhnlichen Nutzungsrechts noch nicht abgesondert ist, gehört dem Käufer, und muß ihm, mit der Sache zugleich, übergeben werden.

§. 109. Keiner der Contrahenten kann, wider des andern Willen, Sache und Kaufgeld zugleich nutzen.

§. 110. Hat also der Verkäufer das Kaufgeld ganz oder zum Theil empfangen, so muß er, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, das Erhaltene bis zur Uebergabe landüblich verzinsen.

§. 111. Hat der Käufer die Uebernahme verzögert, so kann der Verkäufer, statt der Verzinsung, zur Berechnung und Auslieferung der gezognen Nutzungen sich erbieten.

§. 112. Dabey darf der Verkäufer bloß für ein grobes Versehen haften.

§. 113. Ist der Verkäufer Schuld an der verzögerten Uebergabe, so kann der Käufer von ihm den höchsten bey Personen seiner Klasse zuläßigen Zinssatz fordern.

§. 114. Liegt Vorsatz oder grobes Versehen bey der Zögerung des Verkäufers zum Grunde, so kann der Käufer, statt der Verzinsung, Rechnungslegung über die gezogene Nutzung fordern.

§. 115. Dabey haftet der Verkäufer auch für ein geringes Versehen.

§. 116. Ist die Zahlung des Kaufgeldes ausdrücklich vor der Uebergabe bedungen, oder freywillig ohne Vorbehalt geleistet worden, so darf der Verkäufer, so lange die Uebergabe nicht durch seine Schuld verzögert wird, weder Zinsen zahlen, noch Nutzungen berechnen.

Besonders bey Verkaufen in Pausen und Bogen.

§. 117. Ist eine Sache in Pausch und Bogen, oder wie sie steht und liegt, verkauft, so übernimmt der Käufer, gleich nach unterzeichnetem Contrakte, nebst allen Nutzungen und Rechten, zugleich diejenigen Gefahren und Lasten, die ihn sonst erst nach der Uebergabe würden getroffen haben.

§. 118. Bleibt in einem solchen Falle der Verkäufer, nach unterzeichnetem Contrakte, bis zur Uebergabe, im Besitze der Sache, so hat er, in Ansehung der Nutzungen sowohl, als der Lasten und Gefahren, nur die Rechte und Pflichten eines Verwalters fremder Sachen. (Tit. XIV. Sect. II.)

§. 119. Davon kann er sich jedoch, bey einem durch Zufall oder durch Schuld des Käufers entstehendem Verzüge der Uebergabe, durch Ausantwortung der Sache zur gerichtlichen Aufsicht und Verwaltung befreyen.

§. 120. Wird aber die Sache vor der Uebergabe, durch Zufall oder Schuld des Verkäufers dergestalt vernichtet, daß gar keine Uebergabe mehr erfolgen kann, so trift dieser Verlust den Verkäufer.

bey einem Inbegriffe von Sachen.

§. 121. Ist ein Inbegriff von Sachen gekauft worden, so wird ein solches Geschäft, in Ansehung der Nutzungen und Gefahren, dem Kaufe in Pausch und Bogen gleich geachtet.

§. 122. Ist die Zahl der Stücke bloß zur nähern Bezeichnung des Inbegriffs angegeben worden, so wird dadurch die Natur des Kaufs, als eines in Pausch und Bogen geschlossenen, nicht geändert.

§. 123. Hat sich aber der Käufer eine gewisse Zahl von Stücken aus einem Inbegriffe vorbedungen, so finden die unten §. 207. sqq. gegebenen Vorschriften Anwendung.

Wie die Uebergabe geleistet werden müsse.

§. 124. Der Verkäufer muß die Uebergabe so leisten, daß der Käufer dadurch in den Stand gesetzt werde, über die gekaufte Sache nach dem Inhalte des Contrakts zu verfügen.

§. 125. Bey Grundstücken ist zwar die gerichtliche Zuschreibung im Hypothekenbuche für sich allein zur Uebergabe noch nicht hinreichend;

§. 126. Es gehört aber mit zu den Pflichten des Verkäufers, daß er alles thue, was von seiner Seite erforderlich ist, um diese gerichtliche Zuschreibung an den Käufer zu bewirken.

§. 127. Ueberhaupt muß die Uebergabe nach den Vorschriften des Siebenten Titels §. 58. sqq. erfolgen.

besonders unter Abwesenden.

§. 128. Unter Abwesenden ist die Uebergabe beweglicher Sachen vollzogen, sobald die Sache dem Bevollmächtigten des Käufers ausgehändigt, oder auf die Post gegeben, oder dem Fuhrmanne oder Schiffer überliefert worden.

§. 129. Doch muß die Uebermachung entweder nach der Anweisung des Käufers geschehen, oder von diesem die Art derselben dem Gutfinden des Verkäufers, ausdrücklich oder stillschweigend, überlassen worden seyn.

§. 130. Auch wird, wenn durch eine solche Uebergabe Eigenthum und Gefahr auf den Käufer übergehen soll, vorausgesetzt, daß der Kauf selbst unter den abwesenden Parteyen völlig abgeschlossen worden.

§. 131. Erfolgt der Abschluß des Kaufs erst während der Zeit, daß die Sache oder Waare unterwegens ist, so geht erst von dem Augenblicke an, wo der Vertrag zu Stande gekommen ist, Eigenthum und Gefahr auf den Käufer über.

§. 132. Hat der Käufer zur Zeit des abgeschlossenen Vertrages noch nicht gewußt, daß die Sache schon unterwegens sey, so überkommt er Eigenthum und Gefahr erst von dem Zeitpunkte an, wo er die Art der Versendung erfährt, und solche ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt.

§. 133. In allen Fällen (§. 129-132.) gilt es für eine stillschweigende Genehmigung der von dem Verkäufer gewählten Art der Uebermachung, wenn der Käufer, auf die erste davon erhaltene Nachricht, seine Mißbilligung derselben nicht mit der ersten abgehenden Post erklärt hat.

§. 134. Ist der Käufer in der Zwischenzeit von der nach §. 128. vollzogenen Uebergabe, bis zu dem Zeitpunkte, wo die Sache ia seinem Wohnorte wirklich ankommt, in Conkurs versunken, so kann der Verkäufer die Sache, nach näherer Bestimmung der Conkursordnung, in Natur zurücknehmen.

c) Von der Gewährsleistung überhaupt.

§. 135. Der Verkäufer ist schuldig, dem Käufer die Sache so zu gewähren, daß dieser dieselbe bedungenermaaßen als sein Eigenthum besitzen, nutzen, und darüber verfügen könne.

insonderheit gegen die Ansprüche eines Dritten.

§. 136. Er muß also auch den Käufer gegen alle Ansprüche eines Dritten auf die verkaufte Sache vertreten.

§. 137. Der Käufer kann jedoch seinem Rechte, Gewährleistung zu fordern, gültig entsagen.

§. 138. Dergleichen Entsagung darf aber nicht auf den Fall ausgedehnt werden, wenn der Verkäufer den Anspruch des Dritten gewußt, und ihn dem Käufer nicht angezeigt, oder wenn er diesen Anspruch durch seine eignen Handlungen begründet hat.

§. 139. Haben beyde Theile ausdrücklich über eine fremde Sache contrahirt, so ist das Geschäft als ein Vertrag, wodurch die Handlung eines Dritten versprochen worden, zu beurtheilen. (Tit. V. §. 40. sqq.)

§. 140. Dadurch, daß jemand der Erbe desjenigen geworden ist, der seine Sache, ohne seine Genehmigung, an einen Andern verkauft hat, wird er zwar sein Eigenthum auf die Sache geltend zu machen nicht verhindert;

§. 141. Er muß aber als Erbe dem Käufer, so weit sein Erbtheil dazu hinreicht, eben das leisten, wozu der Erblasser verpflichtet gewesen.

§. 142. Ist er des Verkäufers Erbe ohne Vorbehalt geworden, so kann er den von diesem geschlossenen Verkauf nicht anfechten.

§. 143. Ein Käufer, welcher von einem Dritten über die erkaufte Sache in Anspruch genommen wird, muß, wenn er die Gewährsleistung von dem Verkäufer fordern will, diesen zu seiner Vertretung gerichtlich vorladen lassen.

§. 144. Diese Aufforderung muß sogleich, als dem Käufer die Klage des Dritten behändigt worden, spätestens aber bis zum Instruktionstermin geschehen. §. 145. Wird die Aufforderung verabsäumt, so geht zwar das Recht des Käufers, Gewährsleistung von dem Verkäufer zu fordern, noch nicht verloren;

§. 146. Der Käufer muß aber alle Gründe und Beweismittel, welche der Verkäufer gegen den Dritten hätte an die Hand geben können, und wovon er selbst in dem Prozesse mit diesem keinen Gebrauch gemacht hat, nach näherer Bestimmung der Prozeßordnung, wider sich gelten lassen.

§. 147. Was vorstehend von dem Falle verordnet ist, wenn der Käufer den Prozeß mit dem Dritten ohne Zuziehung des Verkäufers ausführt, gilt auch alsdann, wenn er sich, ohne dessen Zuziehung, mit dem Dritten verglichen hat.

§. 148. Der Nothwendigkeit einer gerichtlichen Aufforderung kann durch Verträge gültig entsagt werden.

§. 149. Der Käufer kann sich der Vertretung halber nur an seinen unmittelbaren Verkäufer halten, und muß es diesem überlassen, auf seinen Vormann zuruckzugehn.

§. 150. Ist jedoch der unmittelbare Verkäufer in Concurs versunken; oder hat er die königlichen Lande verlassen; oder ist sein Aufenthalt unbekannt; so steht dem Käufer frey, sich an dessen Vormann zu halten, und diesen zu seiner Vertretung aufzufordern.

§. 151. Er muß sich aber von demselben alle Einwendungen gefallen lassen, welche dieser seinem unmittelbaren Hintermanne entgegen zu setzen berechtigt wäre.

§. 152. Was vorstehend §. 143-151. von der Notwendigkeit, den, welcher die Gewähr leisten soll, zur Vertretung gegen den Dritten aufzufordern, bey dem Kaufsgeschäfte vorgeschrieben ist, gilt auch bey allen andern Verträgen, aus welchen ein Contrahent von dem andern Gewährsleistung fordert. (Tit. V. §. 317J sqq.)

Was bey erfolgter Eviction der Verkäufer dem Käufer zu leisten habe, wenn die Sache dem Käufer gänzlich.

§. 153. So weit die Parteyen über das, was der Verkäufer dem Käufer, als Schadloshaltung für den Anspruch des Dritten vergüten solle, sich besonders vereinigt haben, hat es dabey lediglich sein Bewenden.

§. 154. Ist nichts verabredet worden, und erhält der Käufer, als redlicher Besitzer, für die ihm gänzlich entzogene Sache von dem Dritten Ersatz des dafür gezahlten Kaufgeldes, und der auf die Sache verwendeten Kosten, so kann er dieserhalb an den Verkäufer keinen Anspruch machen. (Tit. XV. §. 25. sqq.)

§. 155. Vielmehr haftet der Verkäufer nur, nach Verhältniß seiner obwaltenden Verschuldung, dem Käufer für den etwa noch außerdem bey dem Kaufsgeschäfte erlittenen wirklichen Schaden.

§. 156. Zu diesem Schaden gehören auch die auf den Kauf verwendeten, ingleichen die bey dem Prozesse mit dem Dritten aufgelaufenen Kosten.

§. 157. Zinsen des Kaufgeldes kann ein solcher Käufer von dem Verkäufer nur seit dem Zeitpunkte fordern, wo er, mit der Sache zugleich, die Nutzungen derselben dem Dritten hat herausgeben müssen.

§. 158. Uebrigens bleiben dem Dritten, wegen des Kaufgeldes, das er dem Käufer, als redlicher Besitzer, vergüten, und wegen der Nutzungen, die er demselben hat überlassen müssen, seine Rechte zur Entschädigung, gegen den Verkäufer, in so fern dieser ein unredlicher Besitzer gewesen ist, vorbehalten.

§. 159. Hat der Käufer gewußt, daß er eine fremde Sache kaufe, und muß er dieselbe hiernächst, als unredlicher Besitzer, dem wahren Eigenthümer unentgeltlich zurückgeben, so kann er dennoch keine Gewährsleistung von dem Verkäufer fordern.

§. 160. Hat auch der Verkäufer gewußt, daß er eine fremde Sache, als seine eigne, verkauft, so fällt alles, was er aus dem Vertrage an Kaufgelde oder sonst erhalten hat, dem Fiskus anheim.

§. 161. Wird der Käufer bloß deswegen, weil er bey Erkaufung der Sache nicht die gehörige Vorsicht angewendet, in Rücksicht des wahren Eigentümers einem unredlichen Besitzer gleich geachtet (Tit. VII. §. 12. sqq.), so muß ihm der Verkäufer das erhaltene Kaufgeld zurückzahlen.

§. 162. Auch ist der Verkäufer noch außerdem einem solchen Käufer, nach näherer Bestimmung §. 155. 156., zur Schadloshaltung verhaftet.

§. 163. War der Verkäufer ein unredlicher Besitzer, so muß er von dem Zeitpunkte an, wo der Käufer die Nutzungen der Sache hat herausgeben müssen, den erhaltnen Kaufpreis verzinsen, oder die von dem Käufer erhaltenen Zinsen desselben zurückzahlen.

wenn ihm nur Theile oder Pertinenzstücke entzogen worden.

a) Wenn der Käufer von dem Vertrage zurücktreten kann und will.

§. 164. Ist durch den Anspruch des Dritten nicht die ganze Sache, sondern nur ein Theil oder Pertinenzstück, oder eine damit verkaufte Gerechtigkeit, dem Käufer entzogen worden, so finden wegen der Fälle, wo der Käufer von dem ganzen Vertrage zurücktreten kann, die Vorschriften des Fünften Titels §. 325. sqq. Anwendung.

§. 165. Kann und will der Käufer von dieser Befugniß Gebrauch machen, so muß der Verkäufer, gegen Zurückgabe des Ueberrests der Sache, das ganze erhaltene Kaufgeld wieder erstatten.

§. 166. Doch muß davon, zu seinem Vortheile, dasjenige, was etwa der Dritte dem Käufer, als redlichem Besitzer, zu vergüten hat, abgerechnet werden.

§. 167. Die Zinsen des Kaufgeldes werden allemal gegen die von dem Käufer gezogenen Nutzungen compensirt.

§. 168. Wegen der anderweitigen Schäden und Kosten finden, je nachdem der Käufer auch in Ansehung dieses einzelnen Theils u. s. w. ein redlicher oder unredlicher Besitzer gewesen ist, die Vorschriften §. 154. 155. 156. 159. 161. 162. Anwendung.

b) Wenn er nicht zurücktreten kann, oder will.

§. 169. Kann oder will der Käufer in dem Falle des §. 164. nicht zurücktreten, so gelten in Ansehung dieses Theils oder Zubehörs, eben die Grundsätze, wie in Ansehung des Ganzen. (§. 154-163.)

§. 170. Der Werth des entzogenen Theils, Zubehörs, oder Rechts, muß, wenn das Ganze nach einem Anschlage verkauft worden, nach diesem, sonst aber nach der Abschätzung vereideter Sachverständiger bestimmt werden.

§. 171. Doch kann der Käufer, auch wenn ihm Vergütung zukommt, dieselbe nur nach Verhältniß des Anschlags oder der Taxe des Ganzen, gegen den verabredeten mindern Kaufpreis fordern.

§. 172. Nach eben den Grundsätzen, wie der Werth eines entzogenen Theils oder Zubehörs zwischen dem Käufer und Verkäufer bestimmt wird, muß derselbe auch zwischen dem Käufer, wenn er redlicher Besitzer war, und dem wahren Eigenthümer, welcher ihm Vergütung zu leisten hat, festgesetzt werden.

§. 173. Ist ein Inbegriff beweglicher Sachen verkauft worden, und der Käufer kann oder will nicht den ganzen Kauf aufheben (Tit. V. §. 339. sqq.), so findet wegen des entzogenen einzelnen Stücks aus einem solchen Inbegriff alles statt, was wegen entzogener einzelner Sachen überhaupt Rechtens ist.

§. 174. Ist bey dem Kaufe um den Inbegriff ein besonderer Preis für jedes Stück verabredet worden, so dient dieser bey der dem Käufer gebührenden Vergütung zum Maaßstabe.

Gewährsleistung für die auf der Sache haftenden Lasten.

§. 175. Für die auf einem Grundstücke haftenden gemeinen Lasten darf der Verkäufer nur alsdann Vertretung leisten, wenn er dieselben in Abrede gestellt, oder die Vertretung ausdrücklich übernommen hat.

§. 176. Ist der Verkauf nach einem Anschlage geschehen, so muß der Verkäufer die darin nicht abgezogenen gemeinen Lasten vertreten.

§. 177. Hat jedoch der Käufer nicht den ganzen angeschlagenen Werth bezahlt, so kann er die Vergütung nur nach Verhältniß des Kaufpreises gegen den Anschlag fordern.

§. 178. Werden zwischen der Zeit des geschlossenen Kaufs und der erfolgenden Uebergabe einem Grundstücke neue öffentliche fortwährende Lasten oder Abgaben aufgelegt, so kann der Käufer von dem Vertrage zurücktreten.

§. 179. Will er dieses nicht, so muß er die neue Last übernehmen, und kann dafür keinen Nachlaß am Kaufpreise fordern.

§. 180. Kriegssteuern, Brandschatzungen und außerordentliche Lasten, welche erst nach geschloßnem Kaufe, oder erst nach erfolgter Uebergabe, auf die einzelnen Grundstücke vertheilt werden, muß der Verkäufer tragen, in so fern die Verbindlichkeit zu der Entrichtung einer solchen besondren Last oder Abgabe schon vor der Uebergabe vorhanden gewesen ist.

§. 181. Wenn also, zum Beyspiele, der Feuerschade, welcher durch Beyträge von den in die Feuer-Versicherungs-Gesellschaft eingeschriebnen Grundstücken vergütet werden muß, schon vor dem Verkaufe, oder vor der Uebergabe eines zu dieser Gesellschaft gehörenden Grundstücks sich ereignet hat, so muß der Verkäufer den auf dieses Grundstück fallenden Beytrag leisten, wenn auch derselbe erst nachher ausgeschrieben wird.

§. 182. Auch für alle Rückstände öffentlicher Abgaben und Lasten, welche in die Zeiten vor der Uebergabe treffen, muß der Verkäufer dem Käufer haften.

§. 183. Privatdienstbarkeiten, Lasten und Abgaben, welche nicht allen Grundstücken derselben Art in der Provinz gemein zu seyn pflegen, ist der Verkäufer dem Käufer bey der Kaufshandlung anzuzeigen, oder zu vertreten schuldig.

§. 184. Die auf dem Gute haftenden Privatschulden und Verbindlichkeiten muß der Verkäufer allemal vertreten, wenn der Käufer dieselben nicht ausdrücklich übernommen hat.

§. 185. Die Unwissenheit des Verkäufers von dergleichen auf dem Grundstücke haftenden Lasten (§. 180-184.) befreyt denselben keinesweges von der Vertretung.

§. 186. Auch alsdann, wenn der Kauf in Pausch und Bogen geschlossen worden, ist der Verkäufer von Vertretung dieser Lasten nicht frey.

§. 187. Es wäre denn, daß die Absicht der Parteyen, dieserhalb keine Vertretung fordern und leisten zu wollen, aus dem Inhalte des Contrakts klar erhellete.

a)         wenn der Käufer zurück treten kann und will.

§. 188. In Fällen, wo daraus, daß eine solche Last auf der Sache haftet, zugleich der Mangel einer ausdrücklich vorbedungenen oder stillschweigend vorausgesetzten Eigenschaft folgt, finden wegen des dem Käufer offen stehenden Rücktritts vom ganzen Vertrage, die allgemeinen Grundsätze von der Gewährsleistung statt. (Tit. V. §. 319. sqq.)

b)         wenn er nicht zurück treten kann oder will.

§. 189. Kann oder will der Käufer von dieser Befugniß keinen Gebrauch machen, so muß die Abgabe, wenn sie in Gelde oder Naturalien besteht, nach dem landüblichen Zinsenfuße zu Capital gerechnet, und nach diesem Capitale die von dem Verkäufer zu leistende Vergütung bestimmt werden.

§. 190. Besteht aber die Last in Handlungen oder Leistungen, die sich auf eine jährliche Geldsumme nicht zurückbringen lassen, so muß dieselbe von vereideten Sachverständigen nach dem Maaße geschätzt werden, als der wahre Werth des Grundstücks durch diese Last vermindert wird.

§. 191. Wegen der Verbindlichkeit des Käufers, wenn er wegen einer solchen Last von einem Dritten in Anspruch genommen wird, den Verkäufer zur Vertretung aufzufordern, finden die Vorschriften §. 143. sqq. Anwendung.

wegen fehlender Eigenschaften.

§. 192. Die Sache muß in der Beschaffenheit übergeben werden, wie sie von dem Käufer bedungen worden.

§. 193. Ist keine besondere Beschaffenheit vorbedungen, so muß die Sache diejenigen Eigenschaften haben, die bey einer jeden Sache derselben Art gewöhnlich vorausgesetzt werden.

§. 194. Uebrigens muß sie in demjenigen Zustande übergeben werden, in welchem sie sich zur Zeit des geschlossenen Kaufs befunden hat.

§. 195. Kann die Beschaffenheit der Sache, wie sie zur Zeit des Kaufs gewesen ist, nicht ausgemittelt werden, so ist der unmittelbar vorhergehende Zustand zum Grunde der Entscheidung anzunehmen.

§. 196. Daß der Zustand der Sache zwischen der Zeit des Kaufs und der Uebergabe sich wesentlich geändert habe, wird nicht vermuthet.

§. 197. Hat die Sache die beym Kaufe ausdrücklich oder stillschweigend vorausgesetzten Eigenschaften nicht, so wird sie fehlerhaft genannt.

§. 198. Wegen fehlerhafter Beschaffenheit der verkauften Sache finden die Vorschriften Tit. V. §. 319. sqq. Anwendung.

§. 199. Wenn ein Stück Vieh binnen Vier und Zwanzig Stunden nach der Uebergabe krank befunden wird, so gilt die Vermuthung, daß selbiges schon vor der Uebergabe krank gewesen sey.

§. 200. Doch muß der Käufer bey Verlust seines Rechts, die bemerkte Krankheit dem Verkäufer dergestalt zeitig anzeigen, daß noch eine Untersuchung über den Zeitpunkt ihres Entstehens statt finden könne.

§. 201. Ist der Verkäufer nicht am Orte zugegen, so muß die Anzeige den Gerichten des Orts, oder einem Sachverständigen geschehen.

§. 202. Stirbt das Vieh binnen Vier und Zwanzig Stunden nach der Uebergabe; so ist der Verkäufer zur Vertretung verpflichtet, wenn nicht klar ausgemittelt werden kann, daß die Krankheit erst nach der Uebergabe entstanden sey.

§. 203. Aeußert sich die Krankheit des Viehes erst nach Verlauf von Vier und Zwanzig Stunden nach der Uebergabe, so trift der Schade den Käufer, wenn nicht ausgemittelt werden kann, daß der kränkliche Zustand schon zur Zeit der Uebergabe vorhanden gewesen.

§. 204. Bey Schweinen, welche innerhalb Acht Tagen nach der Uebergabe finnig befunden werden, gilt die Vermuthung, daß sie es schon zuvor gewesen sind.

§. 205. Eine gleiche Vermuthung gilt von Pferden, bey welchen sich Dämpfigkeit, Herzschlägigkeit, Kaude, wahre Stätigkeit, schwarzer Staar, Mondblindheit und Rotz innerhalb Vier Wochen nach der Uebergabe hervorthun.

§. 206. In allen Fällen, wo wegen der von dem Verkäufer zu vertretenden Mängel, der Rücktritt vom Kaufe, und der Ersatz des ganzen Kaufpreises nicht statt findet, muß die dem Käufer zu leistende Vergütung nach dem Gutachten vereideter Sachverstandigen bestimmt werden.

wegen fehlender Quantität.

§. 207. Hat der Verkäufer ein bestimmtes Maaß oder Gewicht, oder eine gewisse Zahl bey der Sache zu gewähren sich ausdrücklich verpflichtet, und es fehlt etwas daran bey der Uebergabe, so ist der Käufer, die Sache anzunehmen, nicht schuldig.

§. 208. Doch steht ihm frey, auch die Nachlieferung des Fehlenden zu verlangen.

§. 209. Kann die Nachlieferung noch innerhalb der zur Uebergabe bestimmten Zeit geleistet werden, so ist der Käufer von dem Vertrage abzugehen nicht berechtigt.

§. 210. Hat der Käufer die Sache einmal an- und in seine Verwahrung genommen, so kann er sie, aus dem Grunde der nicht vollständig geschehenen Ablieferung, nicht zurückgeben, sondern muß mit dem Ersatze des Abgangs sich begnügen.

§. 211. Der Betrag des zu leistenden Ersatzes wird nach den Vorschriften §. 170. 171. bestimmt.

§. 212. Ob übrigens die Quantität der verkauften Sache nur der Beschreibung und nähern Bestimmung halber, oder in der Absicht, daß sie vertreten werden solle, beygefügt worden, ist hauptsächlich nach dem Inhalte des Contrakts zu beurtheilen.

§. 213. Ist der Kauf in Pausch und Bogen geschlossen, so darf ein bey den Unterhandlungen bloß zur Information des Käufers gegebener Anschlag, nur in Ansehung der Existenz der darin angegebenen Rubriken, nicht aber in Ansehung der Zahl, der Größe, des Umfangs, oder des Ertrags derselben, vertreten werden.

§. 214. Außer diesem Falle gilt, wenn aus den Umständen und aus der Fassung des Vertrags nicht ein Anderes erhellet, die Vermuthung, daß die bestimmte Quantität gewährt werden solle.

Verbindlichkeiten des Käufers

1)         wegen Uehernahme der Sache.

§. 215. Ist der Verkäufer bereit, die Sache vertragsmäßig zu übergeben, so ist der Käufer sie sofort zu übernehmen schuldig.

§. 216. Was den Verkäufer wegen verzögerter Uebergabe entschuldigt, das muß auch dem Käufer in Rücksicht der Uebernahme zu statten kommen.

§. 217. Wegen der Folgen einer durch die Schuld des Käufers entstandenen Zögerung, und wegen der Befugniß des Verkäufers, die Sache alsdann der gerichtlichen Verwahrung und Verwaltung zu übergeben, hat es bey den §. 98-104. enthaltenen Bestimmungen sein Bewenden.

§. 218. Ist die Sache dem Verderben unterworfen, oder steht zu besorgen, daß die Kosten der Aufbewahrung und Verwaltung mehr betragen werden, als die Hälfte des Kaufpreises, so ist der Verkäufer auf gerichtliche Versteigerung derselben anzutragen berechtigt.

§. 219. Aus dem dafür gelöseten Preise kann der Verkäufer nur die Kosten und dasjenige fordern, was ihm nach dem Inhalte des Kaufcontrakts gebühret.

§. 220. Reicht die Lösung dazu nicht hin, so muß der Käufer den Ausfall tragen.

2)         wegen Bezahlung des Kaufgeldes.

§. 221. Gegen Empfang der Sache ist der Käufer das Kaufgeld sofort zu erlegen schuldig, wenn nicht ein Andres im Vertrage verabredet worden.

§. 222. Kommen aber Gewährsmängel, oder Ansprüche eines Dritten an die Sache, vor erfolgter Bezahlung des Kaufgeldes zum Vorschein, so kann der Käufer einen verhältnißmäßigen Theil desselben zurückhalten, und gerichtlich niederlegen.

§. 223. Will der Verkäufer sich dieses nicht gefallen lassen, so muß er wegen der bevorstehenden Vertretung nach richterlichem Ermessen hinlängliche Sicherheit leisten.

§. 224. Das Kaufgeld ist für geborgt anzusehen, wenn der Verkäufer wegen der im Contrakte vorbedungenen und bey der Uebergabe nicht geleisteten baaren Zahlung des Kaufgeldes die gerichtliche Klage innerhalb Acht Tage nach der Uebergabe nicht anmeldet.

§. 225. Einem abwesenden Verkäufer läuft diese Frist erst von der Zeit an, da er von der nicht erfolgten Zahlung Nachricht erhalten, und sich zur Klage bey dem gehörigen Richter hat angeben können.

§. 226. Sobald der Verkäufer das Kaufgeld geborgt hat, kann er von der nach §. 230. ihm sonst zustehenden Befugniß, den Contrakt aufzuheben, und die Sache selbst zurück zu fordern, nicht mehr Gebrauch machen.

§. 227. In allen Fällen, wo der Käufer die bey der Uebergabe baar bedungene Zahlung ohne rechtlichen Grund nicht leistet, ist er Zögerungszinsen, vom Tage der Uebergabe an, zu entrichten verbunden.

§. 228. Verabsäumt oder verweigert der Verkäufer die Annahme des Kaufgeldes, so ist der Käufer befugt, dasselbe auf Gefahr und Kosten des Verkäufers gerichtlich niederzulegen.

Aufhebung der Kaufverträge

1) wegen nicht geleisteter Erfüllung.

§. 229. Bey Käufen über bewegliche Sachen unter Fünfzig Thalern ist der Verkäufer vom Vertrage wieder abzugehen berechtigt, sobald die zur Abholung der Waare bestimmte Zeit verflossen ist.

§. 230. Eben so kann der Verkäufer, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufgeldes, welche er bey der Uebergabe baar zu leisten versprochen hat, nicht leistet, die Uebergabe verweigern und den Contrakt aufheben.

§. 231. Außer diesen Fällen kann derjenige Theil, welcher behauptet, daß ihm die Erfüllung des Vertrages ohne rechtlichen Grund verweigert, oder nicht gehörig geleistet werde, in der Regel nur auf die Erfüllung klagen.

§. 232. Doch findet in allen Fällen, wo die Gesetze einen Contrahenten zum Rücktritte von dem Vertrage wegen der von dem andern verweigerten Erfüllung berechtigen, ein Gleiches auch bey dem Kaufvertrage mit den daselbst näher bestimmten Wirkungen statt. (Tit. V. §. 396. bis 407.)

§. 233. Muß nach diesen Bestimmungen der Käufer, welcher die Sache zurückgiebt, die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen berechnen, so kann er die inzwischen dem Verkäufer bezahlten Zinsen des Kaufgeldes darauf in Abzug bringen.

§. 234. Hat der Verkäufer das Kaufgeld selbst ganz oder zum Theil bereits erhalten, so muß er sich landübliche Zinsen auf die ihm zu vergütenden Nutzungen abziehen lassen.

§. 235. Behält nach eben diesen Bestimmungen der Käufer, welcher die Sache zurückgiebt, die inzwischen gezogenen Nutzungen, so kann der Verkäufer die Zinsen des bedungenen Kaufpreises forden.

§. 236. Doch steht dem Käufer frey, die Nutzungen zu berechnen, und dagegen, je nachdem er das Kaufgeld selbst, oder Zinsen davon an den Verkäufer entrichtet hat, landübliche Verzinsung des erstern, oder Rückzahlung der letztern zu verlangen.

§. 237. Wenn der Käufer in Ansehung der Sache, die er zurückgiebt, einem unredlichen Besitzer gleich geachtet wird, so haftet er für Gefahr und Schaden bis zu dem Zeitpunkte der wirklich erfolgenden Rückgabe.

§. 238. Ein Gleiches findet statt, wenn der Rücktritt auf den Grund eines dem Käufer zwar vortheilhaften, aber noch nicht rechtskräftig gewordenen Urtels erfolgt.

§. 239. Ist hingegen der Käufer, nach den gesetzlichen Bestimmungen, einem redlichen Besitzer durchaus gleich zu achten, so darf er auch für die Beschädigungen der Sache, bis zur erfolgenden Rückgabe, nur so weit haften, als ein redlicher Besitzer dazu verpflichtet ist.

§. 240. Welcher Theil dem andern die Kosten des Kaufs erstatten, und die Kosten der Rückgabe tragen müsse, ist darnach zu bestimmen: ob der Käufer einem redlichen oder unredlichen Besitzer gleich zu achten sey.

§. 241. Wählt ein Theil auf den Grund eines ihm zwar vortheilhaften, aber noch nicht rechtskräftigen Erkenntnisses den Rücktritt, so kann keiner von dem andern, wegen der auf den Kauf verwendeten Kosten, Ersatz fordern.

§. 242. Die Kosten der Rückgabe hingegen muß in diesem Falle der Rücktretende tragen.

§. 243. Uebrigens findet, nach geschehener Uebergabe, selbst in den §. 232. bezeichneten Fällen, der Rücktritt nur in so fern statt, als eine Rückgabe der Sache an den Verkäufer noch möglich ist.

§. 244. Kann diese nicht mehr statt finden, so bleibt es lediglich bey demjenigen, was ein Theil dem andern, vermöge des Vertrages und der Gesetze, als Erfüllung oder Entschädigung zu leisten hat.

§. 245. Wird der Rücktritt innerhalb Jahresfrist nach erfolgter Uebergabe gerichtlich erklärt, so können die Gerichte nur die gewöhnlichen Ausfertigungs- und Eintragungsgebühren fordern.

§. 246. Erfolgt aber die Erklärung des Rücktritts später, so müssen auch die übrigen bey Besitzveränderungen statt findenden Gefälle und Abgaben entrichtet werden.

2)         durch gegenseitige Einwilligung.

§. 247. Wird ein Kauf, vor oder nach geschehener Uebergabe, mit Bewilligung beyder Theile wieder aufgehoben, so bestimmt der Vertrag die Bedingungen, auch in Ansehung der daraus entstehenden Kosten.

§. 248. Ist wegen letzterer im Vertrage nichts festgesetzt, so müssen die Kosten von beyden Theilen zur Hälfte getragen werden.

§. 249. Ob nur Ausfertigungs- und Eintragungs- oder auch andere bey Besitzveränderungen übliche Gefälle und Abgaben zu entrichten sind, hängt davon ab, in wie fern die Uebergabe aus dem Kaufvertrage bereits erfolgt war, oder nicht.

3)         wegen Verletzung über die Hälfte.

§. 250. Wenn ein Käufer bloß in dem Falle des §. 58. wegen des Mißverhältnisses zwischen dem Kaufpreise, und dem Werthe der Sache zurücktritt, so muß er die Sache in dem Stande, worin sie zur Zeit der Uebergabe sich befunden hat, zurückgeben.

§. 251. Verschlimmerungen, die durch sein auch nur geringes Versehen entstanden sind, muß er vertreten.

§. 252. Für den bloßen Zufall ist er dem Verkäufer nicht verantwortlich.

§. 253. In Ansehung der Verbesserungen wird er einem redlichen Käufer gleich geachtet.

§. 254. Die Zinsen des Kaufgeldes werden in der Regel gegen den von der Sache gezogenen Nutzen aufgehoben.

§. 255. Bey Landgütern aber wird der Ertrag, welcher davon, nach dem Anschlage der Sachverständigen, hätte gezogen werden können, mit den Zinsen des Kaufgeldes, so weit der Verkäufer dergleichen erhalten, oder das Kaufgeld selbst hinter sich gehabt hat, verglichen.

§. 256. Findet sich bey dieser Brechnung, daß der Verkäufer, durch Zurückbehaltung der Zinsen, mit dem Schaden des Käufers reicher werden würde, so muß er demselben den Ueberschuß herausgeben.

Von Nebenverträgen.

§. 257. Alle vorstehend gesetzlich statt findenden Rechte und Verbindlichkeiten des Käufers und Verkäufers können durch Nebenverträge der Parteyen, in so fern dieselben nur in der gehörigen Form abgefaßt sind, anders bestimmt werden.

1) von bedingten Käufen.

§. 258. Ist der Kauf unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so gelangt derselbe nicht eher zur Wirklichkeit, als bis die Bedingung eintritt.

§. 259. Hat der Verkäufer dem Käufer die Sache schon vorher übergeben, so ist letzterer, wenn nicht ein Andres verabredet worden, dennoch nur als Verwalter einer fremden Sache anzusehen.

§. 260. Hat aber der Käufer, ohne besondre ausdrückliche Verabredung, das Kaufgeld schon bezahlt, und kommt der Kauf nicht zur Wirklichkeit; also daß Sache und Kaufgeld zurückgegeben werden müssen, so werden die Nutzungen der erstern, und die Zinsen des letztern gegen einander aufgehoben.

§. 261. Ist die Wiederaufhebung des Kaufs auf einen bestimmten Fall vorbedungen, so gelangt das Eigenthum der Sache schon durch die Uebergabe an den Käufer.

§. 262. Auch nach eingetretenem Falle ist dennoch, wenn das Eigenthum auf den Verkäufer zurückgehen soll, eine neue Uebergabe an denselben erforderlich.

§. 263. Eine bey gefügte Bedingung wird im zweifelhaften Falle für auflösend geachtet, wenn der Verkäufer, ehe sie noch erfüllt ist, die Sache dem Käufer übergeben hat.

§. 264. Sind Sachen unter gewissen Bedingungen verkauft und übergeben worden, so stehen diese Bedingungen einem Dritten, in Erwerbung eines Rechts auf die Sache, nur so weit entgegen, als er erweislich Wissenschaft davon gehabt hat.

§. 265. Sind jedoch dergleichen Bedingungen bey unbeweglichen Sachen im Hypothekenbuche eingetragen worden, so kann der Dritte sich mit der Unwissenheit derselben niemals entschuldigen.

2)         vom vorbehaltnen Eigenthume.

§. 266. Hat der Verkäufer auf den Fall, wenn der Käufer das creditirte Kaufgeld, oder einen gewissen Theil desselben, in einem bestimmten Termine nicht zahlen würde, sich das Eigenthum der verkauften und übergebenen Sache vorbehalten, so hat dieses Abkommen die Kraft einer auflösenden Bedingung. (§. 261.262.)

§. 267. Nimmt aber der Verkäufer in dem bestimmten Termine eine mindere Summe, als gezahlt werden sollte, ohne Vorbehalt an, so wird er seines Rechts, die Sache selbst zurück zu fordern, verlustig.

§. 268. Ist der Vorbehalt des Eigenthums im Vertrage ohne Bestimmung eines gewissen Zahlungstermins beygefügt; so erlangt der Verkäufer einer unbeweglichen Sache dadurch nur das Recht, das rückständige Kaufgeld ins Hypothekenbuch eintragen zu lassen.

§. 269. Bey beweglichen Sachen hat ein solcher unbestimmter Vorbehalt gar keine Wirkung.

§. 270. Auf die Fälle des §. 266. 268. finden die Vorschriften §. 264. 265. Anwendung.

§. 271. Was übrigens von Bedingungen bey Verträgen überhaupt verordnet ist, findet auch bey dem Kaufvertrage statt. (Tit. IV. §. 99. sqq. Tit. V. §. 226. sqq.)

3)         vom Vorbehalt eines bessern Käufers.

§. 272. Ist der Kauf unter der Bedingung geschlossen, daß derselbe erst alsdann, wenn sich binnen einer gewissen Zeit kein besserer Käufer findet, gültig seyn solle, so ist die Abrede für eine aufschiebende Bedingung zu achten.

§. 273. Hat sich der Verkäufer den Rücktritt vorbehalten, wenn binnen einer gewissen Zeit ein besserer Käufer sich melden würde, so ist es eine auflösende Bedingung.

§. 274. Ist der Sinn der im Vertrage gebrauchten Ausdrücke zweifelhaft, so streitet, wenn die Uebergabe ausdrücklich versprochen, oder wirklich geleistet worden, die Vermuthung für die auflösende, sonst aber für die aufschiebende Bedingung. (§. 263.)

§. 275. Ist im Vertrage kein Termin bestimmt, bis zu welchem die Anmeldung eines bessern Käufers zugelassen werden solle, so kann dieselbe nur bis zur vollzogenen Uebergabe statt finden.

§. 276. Ist auch die Uebergabe ohne Beyfügung eines in sich, oder durch Beziehung auf eine gewisse Handlung oder Begebenheit bestimmten Termins, zur Zulassung eines bessern Käufers vollzogen worden, so hat ein solcher Nebenvertrag keine rechtliche Wirkung.

§. 277. Das Recht, aus einem solchen an sich gültigen und kräftigen Nebenvertrage (§. 272.) geht auch auf die Erben des Verkäufers über.

§. 278. Auch seine Gläubiger treten in Ansehung dieses Rechts an seine Stelle, wenn er vor Ablauf der Frist in Concurs versunken ist.

§. 279. Wer für einen bessern Käufer zu achten sey, hängt lediglich von der Beurtheilung und Bestimmung des Verkäufers ab.

§. 280. Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich verkauft, so ist in der Regel nur der für einen bessern Käufer zu achten, welchen sie insgesammt dafür anerkennen.

§. 281. Sind die mehrern Verkäufer in ihren Meinungen über die vorzügliche Annehmlichkeit des ersten oder zweyten Käufers getheilt, so muß dieser Widerspruch nach den Grundsätzen vom gemeinschaftlichen Eigenthume entschieden werden. (Tit. XVII. Abschn. I.)

§. 282. Weder einer von mehrern Verkäufern, noch einer von mehrern Käufern, kann mit einem Gebote zur Abtreibung des ersten Käufers zugelassen werden.

§. 283. Das Geschäft, auf dessen Grund der erste Käufer einem andern weichen soll, muß ein wirkliches Kaufs- und kein anderes oder vermischtes Geschäft seyn.

§. 284. Wenn also zum Beyspiele der zweyte Käufer nicht den ganzen Kaufpreis in Gelde bietet, sondern statt desselben, ganz oder zum Theil, einen Tausch, Leibrenten-Contract, Abtretung eines Rechts u.s.w. anträgt, so ist der Fall dieses Nebenvertrages nicht vorhanden.

§. 285. Eben so kann durch Nebenbedingungen des zweyten Käufers, die keiner Schätzung nach Gelde fähig sind, der erste Käufer nicht abgetrieben werden.

§. 286. Hat wirklich ein besserer Käufer sich gemeldet, so muß ihn der Verkäufer dem ersten Käufer namhaft machen, und die gebotenen Bedingungen vollständig anzeigen.

§. 287. Der erste Käufer hat, wenn er sich eben diese Bedingungen gefallen läßt, das Vorkaufsrecht.

§. 288. Hat der Verkäufer entweder bey der Angabe selbst, daß ein besserer Käufer sich gefunden habe, oder bey der Anzeige der von selbigem gebotenen Bedingungen betrüglich gehandelt, so wird er seines vorbehaltenen Rechts verlustig, und muß dem Käufer Schaden und Kosten ersetzen.

§. 289. Ueber die Ausübung des Vorkaufsrechts muß der erste Käufer, wenn im Vertrage keine Frist bestimmt ist, binnen acht Tagen, nachdem ihm die Anmeldung des bessern Käufers gehörig (§. 286.) bekannt gemacht worden, sich erklären.

§. 290. Wird der erste Kauf wegen eines sich findenden bessern Käufers rückgängig, so hat der erste Käufer, wenn ihm die Sache schon übergeben war, für die Zwischenzeit alle Rechte eines redlichen Besitzers.

§. 291. Doch kann auch ein solcher Käufer die Sache und das Kaufgeld nicht zugleich nutzen.

§. 292. So weit er also das Kaufgeld noch nicht bezahlt hatte, muß er, jedoch nach eigener Wahl, entweder die Zinsen davon für die Zwischenzeit entrichten, oder die Nutzungen berechnen.

§. 293. Doch steht den Parteyen frey, wegen der Verzinsung und Fruchtberechnung, auf den Fall des rückgängig gewordenen Kaufs, ein Anderes unter sich zu verabreden.

§. 294. Wenn mehrere Sachen zusammen für Einen Preis, oder wenn ein Inbegriff von Sachen verkauft worden, so kann der Vorbehalt eines bessern Käufers nur in Ansehung des Ganzen, nicht aber einzelner Theile oder Stücke, statt finden.

4)         vom Vorkaufs- und Näherrechte.

§. 295. Vom Vorkaufs- und Näherrechte wird gehörigen Orts besonders gehandelt. (Tit. XX. Sect. III.)

5)         vom Wiederkaufe.

a) vom Wiederkaufspreise.

§. 296. Ist ein Kauf unter Vorbehalt des Wiederkaufs geschlossen; so wird im zweifelhaften Falle vermuthet, daß die Sache dem Verkäufer für eben den Preis, welchen er dafür erhalten hat, zurückgegeben werden solle.

b)         von Zinsen und Nutzungen.

§. 297. Bey Ausübung des Wiederkaufs werden, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, die Nutzungen oder der Gebrauch der verkauften Sache, und die Zinsen des dafür bedungenen Kaufpreises gegen einander aufgehoben.

c)         von Verschlimmerungen.

§. 298. Der Wiederkäufer muß die Sache in dem Stande annehmen, in welchem sie sich zur Zeit, da er sein Recht ausüben will, befindet.

§. 299. Hat aber der bisherige Besitzer die Sache, auch nur durch ein mäßiges Versehen, oder durch Veräußerung eines Pertinenz- oder Inventarienstückes, im Werthe vermindert, so muß dem Wiederkäufer dieser Abgang vergütet werden.

§. 300. Auf den Abgang oder die Verringerung solcher Stücke, die aus deren gewöhnlichen Gebrauch und Benutzung, durch Zufall, oder auch durch ein geringes Versehen des Besitzers entstanden sind, wird dabey nur in so weit Rücksicht genommen, als der Besitzer dergleichen Abgang aus dem Zuwachse, nach den Regeln eines gewöhnlich guten Wirthschaftsbetriebs, zu ersetzen schuldig und vermögend war.

d)         wenn die Sache gänzlich untergegangen ist.

§. 301. Ist die Sache gänzlich untergegangen, so fällt das Wiederkaufsrecht hinweg; der Verlust mag durch Zufall, oder durch ein geringes oder mäßiges Versehen des Besitzers entstanden seyn.

§. 302. Hat aber der Besitzer die Vernichtung oder den Untergang der Sache vorsetzlich oder durch grobes Versehen veranlaßt, so muß er dem zum Wiederkaufe Berechtigten, wegen des ihm daraus erwachsenen Schadens und entgangenen Vortheils, vollständige Genugthuung leisten.

e)         von Verbesserungen.

§. 303. Verbesserungskosten muß der Wiederkäufer dem Besitzer nach eben den Grundsätzen erstatten, nach welchen der Eigenthümer dieselben einem redlichen Besitzer zu vergüten schuldig ist. (Tit. VII. §. 204. sqq.)

§. 304. Für Verbesserungen, die ohne alles Zuthun des Besitzers bloß durch Natur oder Zufall entstanden sind, kann der wiederkäufliche Besitzer keine Vergütung fordern.

§. 305. Hat aber der Besitzer durch seine Arbeit und Mühwaltung, durch seine Verwendungen bey einem Dritten, durch die von einem solchen Dritten um seiner Verdienste willen erhaltenen Wohlthaten, oder auch nur durch wirthschaftliche Einschränkungen in dem ihm sonst zukommenden Nutzungsrechte, eine bleibende Verbesserung der Substanz bewirkt, so muß ihm dieselbe, nach dem alsdann wirklich bestehenden Werthe dieser Verbesserung, vergütet werden.

f)          von Erhaltungskosten.

§. 306. Für bloße auch außerordentliche Erhaltungskosten der Substanz, oder ihres Werths, kommt dem Besitzer keine Vergütung zu.

§. 307. Hat aber der wiederkäufliche Besitzer, zur Wiederherstellung der durch Unglücksfälle beschädigten Substanz der Sache, mehrere Kosten verwendet, als aus den Einkünften des Jahres, in welchem der Unglücksfall sich ereignet, nach Abzug der sonst zur wirthschaftlichen Benutzung der Sache erforderlich gewesenen Kosten, haben bestritten werden können: so muß der Wiederkäufer diesen Ueberschuß erstatten.

g) von Bezahlung des Wiederkaufsgeldes.

§. 308. Das Wiederkaufsrecht kann, im Mangel besonders verabredeter Bestimmungen, nur gegen baare Zahlung der Wiederkaufssumme, und gegen Erfüllung der übrigen Bedingungen, folglich nicht durch ein bloßes Anerbieten dazu ausgeübt werden.

§. 309. Wenn dabey wegen der Münzsorten Streit entsteht, so ist derselbe nach den wegen Wiedererstattung einer erhaltenen Geldsumme vorgeschriebenen Grundsätzen zu beurtheilen. (§. 778. sqq.)

h) von den Kosten des Wiederkaufs.

§. 310. Die Gerichts- und andere Kosten des Wiederkaufs muß, wenn nichts verabredet ist, der Wiederkäufer tragen.

§. 311. In wie fern das vorbedungene Wiederkaufsrecht auch gegen einen Dritten von Wirkung sey, ist nach den Vorschriften §. 264. 265. zu bestimmen.

i) wie weit das Wiederverkaufsrecht cedirt werden kann.

§. 312. Das Wiederkaufsrecht kann, wider den Willen des Besitzers der Sache, einem Dritten nicht abgetreten werden.

§. 313. Wer aber ein Grundstück erwirbt, der bekommt damit zugleich das Recht, wiederkäuflich veräußerte Pertinenzstücke desselben zurück zu kaufen.

k) Dauer des Wiederkaufsrechts.

§. 314. Ist zur Ausübung des Wiederkaufsrechts eine gewisse Zeit durch Vertrag oder Gesetz bestimmt, so geht dasselbe mit dem Ablaufe dieser Zeit verloren.

§. 315. Ist die Zeitbestimmung so gefaßt, daß daraus ein gewisser Termin, mit welchem das Recht aufhören soll, nicht erhellet: so hat dergleichen Bestimmung eben die Wirkung, als wenn der Verlust des Rechts an gar keine Zeit gebunden wäre.

§. 316. Ist keine Zeit zur Ausübung des Wiederkaufsrechts bestimmt, so geht dasselbe auf die Erben des Verkäufers nicht über.

§. 317. Hat der Verkäufer den Wiederkauf sich und seinen Erben ausdrücklich vorbehalten, oder geht sonst aus der Fassung des Vertrages deutlich hervor, daß die Ausübung dieses Rechts zu allen Zeiten statt finden solle: so erlöscht dasselbe durch keine Verjährung.

§. 318. Wenn das Recht, nach obigen Bestimmungen, auf die Erben übergeht, so sind nicht nur gesetzliche, sondern auch die durch Verträge oder letzte Willensverordnungen berufene Erben zu dessen Ausübung befugt.

§. 319. Von einem der Nachkommenschaft, oder der Familie des Verkäufers vorbehaltenen Wiederkaufsrechte gilt alles das, was von dem Retrakte bey Familiengütern verordnet ist. (Th. II. Tit. IV. Abschn. VI.)

§. 320. Sind mehrere Verkäufer oder mehrere Erben zum Wiederkaufe gleich berechtigt, so kann derselbe nur mit einstimmiger Bewilligung aller ausgeübt werden.

l) von einem unter dem Wiederkaufe verborgenen Darlehns- und Pfandgeschäfte.

§. 321. Ist unter dem vorbehaltenen Wiederkaufe ein wucherliches Geschäft verborgen, so ist der Kauf ungültig, und die Handlung als ein Pfandvertrag zu beurtheilen.

§. 322. Ob das Geschäft ein Darlehn oder ein wirklicher Kauf gewesen: muß, wenn die Sache nicht vollständig aufgeklärt werden kann, nach der Qualität der Contrahenten; nach der Beschaffenheit der angeblich verkauften Sache, je nachdem dieselbe für den Käufer wirklich von Gebrauch seyn können, oder nicht; nach dem zwischen dem Kaufe und Wiederkaufe bedungenen längern oder kürzern Zeitraume; und nach den übrigen bey der Sache vorkommenden Umständen, von dem Richter beurtheilt werden.

§. 323. Besonders entsteht die Vermuthung eines wucherlichen Darlehnsgeschäfts, wenn der Kaufs- und Wiederkaufspreis beträchtlich verschieden sind;

§. 324. Auch alsdann, wenn eine Frucht- oder Nutzungen tragende Sache verkauft, und beyde Preise im Verhältnisse gegen den wahren Werth der Sache sehr niedrig bestimmt, zugleich aber ein ungewöhnlich kurzer Zeitraum zum Wiederkaufe festgesetzt worden.

§. 325. Für einen solchen ungewöhnlich kurzen Zeitraum ist bey beweglichen Sachen eine Frist unter Sechs Monathen, und bey unbeweglichen eine Frist unter Drey Jahren anzusehen.

§. 326. Uebrigens ist, wenn bey dem Geschäft kein wirklicher Kauf, sondern nur ein Darlehn zum Grunde liegt, das Verhältniß zwischen den Parteyen nach denjenigen Regeln zu beurtheilen, welche die Gesetze für den Fall, wenn die Verwaltung des Pfandes dem Pfandinhaber überlassen ist, vorschreiben. (Tit. XX. Abschn. I.)

m) ob im zweifelhaften Falle das Wiederkaufsrecht dem Käufer oder dem Verkäufer zustehe.

§. 327. Der Regel nach ist das Wiederkaufsrecht nur zum Besten des Verkäufers für vorbedungen zu achten.

§. 328. Hat sich aber der Käufer die Rückgabe der erkauften Sache ausdrücklich vorbehalten, so sind seine Rechte und Pflichten nach eben den §. 296. sqq. enthaltenen Bestimmungen zu beurtheilen.

n) von wiederkäuflichen Zinsen.

§. 329. Wiederkäufliche Zinsen können, wenn im Contrakte nicht ein Anderes versehen ist, nur von dem, welcher sie zu zahlen, nicht aber von dem, welcher sie zu fordern hat, wieder abgelöst werden.

§. 330. Ist jedoch der Schuldner solcher wiederkäuflichen Zinsen damit durch Drey hinter einander folgende Jahre im Rückstande verblieben, so steht dem Berechtigten frey, auf deren Wiederablösung zu dringen.

6) Vom Reukaufe.

§. 331. Hat der Käufer oder Verkäufer sich das Recht, binnen einer gewissen Zeit vom Kaufe wiederum abzugehen, vorbehalten, so ist dieses für eine auflösende Bedingung anzusehen.

§. 332. Ist die Uebergabe erfolgt, und das Kaufgeld bezahlt worden, so ist ein solcher Vertrag nach den Regeln vom Wiederkaufe zu beurtheilen.

7) Vom Verkaufe auf die Probe.

§. 333. Ist die Sache dem Käufer nur auf die Probe gegeben worden, so erlangt der Kauf seine volle Wirksamkeit erst von dem Zeitpunkte an, wo der Käufer seine Zufriedenheit mit der behandelten Sache, ausdrücklich oder stillschweigend, zu erkennen gegeben hat.

§. 334. Für eine solche stillschweigende Erklärung ist es zu achten, wenn der Käufer, nachdem er die Sache wirklich in Besitz genommen, das erhaltene Kaufgeld ohne weitern Vorbehalt bezahlt hat.

§. 335. So bald hingegen der Käufer erklärt, daß ihm die Sache nicht anstehe: fallen alle gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem unter einem solchen Nebenvertrage errichteten Kauf-Contrakte von selbst weg.

§. 336. Ist dem Käufer zur Erklärung: ob er die Sache behalten wolle, eine gewisse Zeit bestimmt, und er läßt dieselbe, ohne sich zu erklären, vorbeystreichen, so kann er von dem Vertrage nicht mehr abgehen.

§. 337. Ist keine Zeit bestimmt, so steht dem Verkäufer frey, auf Ergänzung dieser Bestimmung durch den Richter, nach Vorschrift Tit. V. §. 230. sqq. anzutragen.

§. 338. So lange der Käufer die Sache noch auf der Probe hat, haftet er nur für solche Unfälle, die durch sein grobes oder mäßiges Versehen entstanden sind.

§. 339. Zu einem ungewöhnlichen Gebrauche der auf die Probe erhaltenen Sache ist der Käufer nicht berechtigt, und muß also für allen daraus entstandenen Schaden haften.

Von gerichtlichen Verkäufen.

§. 340. Auch bey gerichtlichen Verkäufen finden die allgemeinen Grundsätze von Kaufsgeschäften überhaupt Anwendung.

§. 341. Die Abweichungen von diesen Regeln bey gerichtlichen nothwendigen Verkäufen sind in der Prozeßordnung bestimmt.

§. 342. Insonderheit gehen bey gerichtlichen nothwendigen Verkäufen, durch den Zuschlag, Eigenthum, Nutzung, Gefahr und Lasten auf den Käufer über, wenn gleich selbiger die erstandene Sache noch nicht in Empfang genommen hat.

§. 343. Die nach §. 58. aus dem Mißverhältnisse des Werths der Sache zu dem bedungenen Kaufpreise für den Käufer entstehende Vermuthung eines den Kauf entkräftenden Irrthums, kommt demjenigen, der eine Sache bey einem gerichtlichen nothwendigen oder freywilligen Verkaufe erstanden hat, nicht zu statten.

§. 344. In Ansehung der Gewährsleistung ist ein gerichtlicher nothwendiger Verkauf einem Verkaufe in Pausch und Bogen gleich zu achten. (§. 213.)

§. 345. Die Zahlung der Kaufgelder muß bey einem jeden gerichtlichen Verkaufe allemal, wenn nicht ein Anderes vorbedungen ist, an dem Orte geschehen, wo der Zuschlag erfolgt ist.

§. 346. Bey einem jeden gerichtlichen nothwendigen Verkaufe muß der Käufer sich gefallen lassen, daß, wenn er die Bezahlung der Kaufgelder zu der festgesetzten Zeit nicht leistet, die Sache zurückgenommen, und auf seine Gefahr und Kosten anderweitig zum gerichtlichen Verkaufe ausgestellt werde.

§. 347. Ein gerichtlicher nothwendiger Verkauf kann wegen begangener Verabsäumung wesentlicher in den Gesetzen vorgeschriebener Förmlichkeiten wiederrufen werden.

§. 348. Für eine solche Verabsäumung wesentlicher Förmlichkeiten ist bey Subhastationen nur zu achten:

1)         wenn die Subhastation ohne vorhergegangene Taxe verfügt worden;

2)         wenn eine von den im Gesetze vorgeschriebenen Arten der Bekanntmachung ganz unterblieben ist;

3)         wenn der Richter den letzten Verkaufstermin kürzer bestimmt hat, als nach den Gesetzen hätte geschehen sollen;

4)         wenn ohne Einwilligung sämtlicher Interessenten mit dem Zuschlage ohne Abwartung des letzten Termins verfahren worden;

5)         wenn bey der Anschlagung oder Abnahme der Patente, oder bey den Einrückungen in die öffentlichen Blätter um mehr als Vierzehn Tage an der Zeit gefehlt worden;

6)         wenn eine nach §. 22. ausgeschlossene Gerichtsperson Meistbietender geblieben, und der Zuschlag an ihn ohne ausdrückliche Genehmigung des Gemeinschuldners und sämtlicher Gläubiger erfolgt ist.

§. 349. Einer gerichtlichen nothwendigen Auction ermangelt es nur dann an der wesentlichen Form:

1)         wenn der Termin zur Auction gar nicht öffentlich bekannt gemacht worden;

2)         wenn die Sache ohne ausdrückliche Genehmigung sämmtlicher Interessenten dem Auctionscommissarius oder Ausrufer zugeschlagen worden; (§. 21.)

3)         wenn Sachen, die nach den Gesetzen subhastirt werden sollen, nur durch Auction verkauft worden sind.

§. 350. Aber auch wegen solcher wesentlicher Mängel kann nur der verkaufende Theil, oder wer sonst bey der Sache ein rechtsgegründetes Interesse hat, niemals aber der Käufer, die Widerrufung des Zuschlags verlangen.

§. 351. Der Antrag darauf muß, bey Verlust des Rechts, innerhalb Jahr und Tag nach erfolgtem Zuschlage, bey der vorgesetzten Behörde desjenigen Gerichts, von welchem der Zuschlag geschehen ist, angebracht werden.

§. 352. Bey Sachen, die nur durch Auction verkauft werden dürfen, muß der Widerruf binnen Sechs Wochen nach dem Zuschlage erfolgen.

§. 353. Wird der Zuschlag wieder aufgehoben, so muß dem Käufer das gezahlte Kaufgeld wieder zurückgegeben werden: und er wird nicht nur wegen der Verbesserungen und Verschlimmerungen, sondern auch wegen der Erhaltungskosten und Nutzungen, als ein redlicher Besitzer behandelt.

§. 354. Wegen der Verzinsung des noch nicht erlegten Kaufgeldes findet die Vorschrift §. 292. Anwendung.

§. 355. Der Richter, welcher den Verstoß begangen hat, bleibt wegen Schaden und Kosten den Interessenten verantwortlich.

§. 356. Das Recht des Dritten, an welchen die Sache von dem, der sie als Meistbietender erstanden hatte, gelangt ist, kann nur alsdann angefochten werden, wenn er überführt werden kann, den vorgefallenen Fehler zur Zeit der Ansichbringung gewußt zu haben.

§. 357. Wegen Verabsäumung anderer Förmlichkeiten findet, nach einmal geschehenem Zuschlage, die Wiederaufhebung desselben weder von einer noch von der andern Seite statt.

§. 358. Vielmehr wird die dem Richter dabey zur Last fallende Vernachläßigung an ihm verhältnißmäßig geahndet: und er haftet den Interessenten für allen daraus erweislich entstandenen Schaden.

§. 359. Wird aber der Mangel vor erfolgtem Zuschlage gerügt, so muß demselben auf Kosten desjenigen, welcher Ursache daran ist, abgeholfen werden.

§. 360. Bey freywilligen gerichtlichen Verkäufen sind die Rechte und Pflichten der Interessenten unter sich nach den von ihnen getroffenen Verabredungen lediglich zu beurtheilen.

§. 361. Das Adjudications-Erkenntniß vertritt bey solchen Subhastationen die Stelle des Contrakts.

§. 362. Im übrigen gelten, auch wegen Wiederaufhebung des Zuschlags, nur die bey Privatkäufen ertheilten gesetzlichen Vorschriften.

Zweyter Abschnitt

Vom Tauschvertrage

§. 363. Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch ein Contrahent gegen den andern zur Abtretung des Eigenthums einer Sache, gegen Ueberlassung einer andern, sich verpflichtet.

§. 364. Bey dem Tausche ist jeder Contrahent, in Ansehung der Sache, die er giebt, als Verkäufer; und in Ansehung derjenigen, die er dagegen empfängt, als Käufer zu betrachten.

§. 365. Unter eben den Umständen, wo ein Käufer, wegen des Mißverhältnisses zwischen dem Werthe der Sache, und dem dafür erlegten Kaufgelde, von dem Kaufe wieder abgehen kann, ist beym Tausche jeder der Contrahenten, wegen eines solchen Mißverhältnisses zwischen der empfangenen und der dafür gegebenen Sache, dazu berechtigt.

§. 366. In einem solchen Falle muß der Werth beyder gegen einander vertauschten Sachen durch vereidete Sachverständige ausgemittelt werden.

§. 367. Sind fremde Sachen vertauscht worden, so finden die Vorschriften §. 154. sqq. ebenfalls Anwendung.

§. 368. Doch muß der Geber der fremden Sache, in so fern er überhaupt zur Vertretung verpflichtet ist, dem Empfänger, welchem diese Sache ganz entzogen worden, die von ihm dafür erhaltne Sache zurückgeben.

§. 369. Hat sich aber der Geber der fremden Sache eines Betrugs schuldig gemacht, so hat der Empfänger die Wahl: ob er seine vertauschte Sache zurücknehmen, oder von dem Geber, wegen des aus der Entziehung der eingetauschten Sache erwachsenen Schadens und entgangenen Gewinns, vollständige Genugtuung fordern wolle.

§. 370. Ist einem der Contrahenten nur ein Theil der eingetauschten Sache durch den Anspruch eines Dritten entzogen worden, so müssen beyde vertauschte Sachen abgeschätzt, und sodann der Werth des entzogenen Theils verhältnißmäßig bestimmt werden.

§. 371. In allen Fällen, wo bey einem rückgängig gewordenen Kaufe die Nutzungen der Sache, und die Zinsen des Kaufgeldes, gegen einander aufgehoben werden, findet eine gleiche Compensation in Ansehung, der Nutzungen der gegen einander vertauschten Sachen statt.

§. 372. In den Fällen, wo der Käufer, wegen des bevorstehenden Anspruchs eines Dritten auf die erkaufte Sache, das Kaufgeld zurückzuhalten, und gerichtlich niederzulegen berechtigt ist, hat der Tauschende, wenn die eingetauschte Sache von einem Dritten in Anspruch genommen wird, das Recht, die dagegen vertauschte Sache zur gerichtlichen Verwahrung und Verwaltung zu übergeben.

§. 373. Wenn Geld gegen Geld gewechselt wird, so treten die Gesetze von Zahlungen ein.

§. 374. Medaillen und Münzen, welche der Seltenheit wegen gesucht werden, sind, auch in dieser Beziehung, nicht als Geld anzusehen.

§. 375. Bey dem Kaufe oder Tausche solcher Münzen findet der Einwand der Verletzung über oder unter der Hälfte niemals statt.

Dritter Abschnitt Von Abtretung der Rechte

Begriffe und Grundsätze.

§. 376. Die Abtretung der Rechte setzt einen Vertrag voraus, wodurch jemand sich verpflichtet, einem Andern das Eigenthum seines Rechts, gegen eine bestimmte Vergeltung, zu überlassen.

§. 377. Die Handlung selbst, wodurch das abzutretende Recht dem Andern wirklich übertragen wird, wird Cession genannt.

§. 378. Wird ein Recht ohne Vergeltung abgetreten, so ist die Handlung als eine Schenkung anzusehen. (Abschn. IX.)

§. 379. Was Rechtens sey, wenn jemand eines Theils seines Rechts sich begiebt, um sich dadurch der übrigen zu versichern, ist nach der Lehre von Vergleichen zu beurtheilen. (Tit. XVI. Sect. VIII.)

§. 380. Die bloße Anweisung einer Schuldforderung ist noch für keine Abtretung derselben zu achten. (Tit. XVI. Sect. V.)

§. 381. Bey der eigentlichen Cession finden, je nachdem dafür baares Geld, oder eine andere Sache oder Recht gegeben worden, die Regeln des Kaufs oder Tausches Anwendung.

Was cedirt werden könne.

§. 382. Alle Rechte, welche nicht an die Person des Inhabers gebunden sind, können Andern abgetreten werden.

§. 383. Auch die Abtretung schon rechtshängiger Sachen ist erlaubt.

§. 384. Durch die Cession einer rechtshängigen Sache wird, weder in Ansehung des Gerichtsstandes, nach der Lage des Prozesses selbst etwas geändert.

§. 385. Richterliche Personen und Justizcommissarien können streitige Rechte, deren Erörterung vor den Gerichtshof, bey welchem sie angestellt sind, es sey in erster oder in einer der folgenden Instanzen, gehören würde, nicht an sich lösen.

§. 386. Streitig heißen hier alle Rechte, welche zur Zeit der Cession von dem Verpflichteten ganz oder zum Theil nicht anerkannt worden.

§. 387. Haben dergleichen Personen (§. 385.) sich auf solche Cessionen dennoch eingelassen, so sind dieselben nichtig, und der Cessionarius bleibt dem Cedenten, so wie dem Schuldner, zur Schadloshaltung, dem Staate aber nach näherer Bestimmung der Criminalgesetze, zur Strafe verhaftet.

§. 388. Injurienklagen können niemals Andern abgetreten werden.

§. 389. Wohl aber ist die Abtretung des Rechts zur Schadloshaltung erlaubt, in so fern letztere einer Schätzung nach Gelde fähig ist.

Von der Valuta bey Cessionen.

§. 390. Was für das abgetretene Recht bezahlt oder gegeben werden soll, hängt lediglich von dem Uebereinkommen der Parteyen ab.

§. 391. Der Verpflichtete kann sich also gegen den Inhaber damit, daß dieser die Forderung für einen wohlfeilem Preis an sich gelöset hat, nicht schützen.

§. 392. Es soll aber jeder bey einem solchen Geschäfte vorgefallene Betrug fiskalisch untersucht, und nach Vorschrift der Criminalgesetze bestraft werden.

Form.

§. 393. Durch die Erklärung des Cedenten, daß der Andere das abgetretene Recht von nun an als das seinige auszuüben befugt seyn soll, und durch die Annahme dieser Erklärung, geht das Eigenthum des Rechts selbst auf den neuen Inhaber über.

§. 394. Wird eine Schuldforderung, worüber briefliche Urkunden vorhanden sind, cedirt, so muß auch die Cession allemal, ohne Unterschied der Summe, schriftlich erfolgen.

§. 395. Der Schuldner kann nur einem solchen Cessionario mit Sicherheit zahlen, welcher sich durch den Besitz des Instruments, und einer schriftlichen auf ihn gerichteten Cession zugleich, legitimirt.

§. 396. Nach geleisteter Zahlung muß er sich das Instrument ausantworten, oder wenn es nur eine Abschlagszahlung war, dieselbe auf dem Instrumente vermerken lassen.

§. 397. Hat der Schuldner diese Vorschriften (§. 395. 396.) vernachläßigt, so kann er sich mit der geleisteten Zahlung gegen einen dritten redlichen Inhaber der Forderung nicht schützen.

§. 398. Der Cedent aber muß die Zahlung wider sich gelten lassen, wenn die von ihm an den Empfänger wirklich geleistete Cession auch nur auf andere Art erwiesen werden kann.

§. 399. Wird von mehrern in Einem Instrumente enthaltenen Forderungen nur Eine cedirt, so muß von dem Instrumente eine beglaubte Abschrift gefertigt; auf diese die Cession gesetzt; auf dem Hauptinstrumente aber, daß und welche der darin enthaltenen Forderungen cedirt sey, bemerkt werden.

§. 400. Von den Cessionen der im Hypothekenbuche eingetragenen Forderungen, ingleichen der Wechsel oder Anweisungen unter Kaufleuten, ist das Nöthige gehörigen Orts besonders vorgeschrieben. (Tit. XX. Abschn. I. Th. II. Tit. VIII. Abschn. VIII. IX.)

§. 401. Bey Instrumenten, die auf jeden Inhaber lauten, bedarf es zur Uebertragung des Eigenthums keiner Cession.

Wirkungen der Cession zwischen dem Cessionario und Schuldner.

§. 402. Durch die Cession tritt der neue Inhaber in alle abgetretene Rechte und damit verbundene Pflichten des Cedenten.

§. 403. Auch besondere Vorrechte, welche der cedirten Forderung in Rücksicht ihrer Natur und Beschaffenheit beygelegt sind, gehen, selbst ohne ausdrückliche Uebertragung, auf den neuen Inhaber mit über.

§. 404. Dahin gehören auch solche Vorrechte, welche der Forderung selbst, in Rücksicht auf die persönliche Eigenschaft ihres ersten Inhabers, zukommen; nicht aber bloße persönliche Befugnisse, welche, wie die Vorrechte des Fiskus wegen des Gerichtsstandes und der Sportelfreyheit, bloß bey Gelegenheit der cedirten Forderung von dem vorigen Inhaber ausgeübt werden konnten.

§. 405. Der Cessionarius kann sich seiner persönlichen Vorrechte gegen den Schuldner so wenig, als gegen die übrigen Gläubiger desselben bedienen.

§. 406. Es kommen also auch dem Fiskus, Kirchen, milden Stiftungen, und andern privilegirten moralischen Personen, welche von andern Privatpersonen Forderungen an sich lösen, in Ansehung derselben diejenigen Vorrechte nicht zu, welche die Gesetze den ihnen selbst ursprünglich zustehenden Forderungen und Gerechtsamen beylegen.

§. 407. Der Schuldner einer cedirten Post kann alle Einwendungen und Gegenforderungen, die er gegen den Cedenten rügen konnte, auch dem Cessionario entgegen setzen.

§. 408. Ueberhaupt darf die Verpflichtung des Schuldners durch die Abtretung des Rechts an einen Andern niemals erschwert werden.

§. 409. Es ist daher auch die Einwilligung des Schuldners zur Gültigkeit der Cession an sich nicht nothwendig.

§. 410. Hat der Schuldner, besonderer Umstände wegen, Grund, zu besorgen, daß er von seinen Einwendungen oder Gegenforderungen wider den Cedenten, gegen den Cessionarium nicht werde Gebrauch machen können: so ist er, wegen dieser Einwendungen und Gegenforderungen, Caution von dem Cedenten zu verlangen berechtigt.

§. 411. Der Unterschied des Standes, der Religion, und des Gewerbes bey dem Cessionario kann, als gefährlich für den Schuldner, nicht angesehen werden.

§. 412. Hat der Schuldner den Cessionarium für seinen Gläubiger wegen einer der Qualität und Quantität nach bestimmten Forderung auf rechtsgültige Weise einmal anerkannt: so ist er nicht mehr befugt, demselben Einwendungen und Gegenforderungen, die er wider den Cedenten zu haben vermeint, entgegen zu setzen. (Tit. V. §. 37. 38. 185-192.)

§. 413. So lange dem Schuldner die geschehene Cession noch nicht gehörig bekannt gemacht worden, sind alle zwischen ihm und dem Cedenten vorgefallene Verhandlungen zu Gunsten des Schuldners gültig.

§. 414. Jede von dem Cedenten oder von Gerichtswegen erfolgte Bekanntmachung ist hinreichend, den Schuldner zu verpflichten, daß er sich über die abgetretene Forderung mit dem Cedenten nicht weiter einlasse.

§. 415. Geschieht aber die Bekanntmachung durch den Cessionarium, so muß dieser die Richtigkeit seiner Angabe, durch Vorzeigung des cedirten und gehörig überschriebenen Instruments, oder sonst, innerhalb Dreyer Tage bescheinigen. (§. 394. sqq.)

§. 416. Wird diese Frist nicht inne gehalten, und der ursprüngliche Inhaber der Forderung läugnet die Richtigkeit der vorgeblichen Cession; so kann der Schuldner gültige Verhandlungen über die Forderung mit letzterm vornehmen.

§. 417. Doch sind alle Verhandlungen zwischen dem Cedenten und Schuldner, nach wirklich erfolgter Cession, ungültig; wenn klar erhellet, daß der Schuldner die Cession gewußt, und nur um seinen Vortheil mit dem Schaden des Cessionarii zu befördern, in diese Verhandlungen sich eingelassen habe.

§. 418. Ist die Cession unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geleistet, und dieses dem Schuldner gehörig bekannt gemacht worden, so kann letzterer, vor völlig ausgemachter Sache, weder mit dem Cedenten, noch mit dem Cessionario, einseitig, gültige Verhandlungen vornehmen.

§. 419. Will der Schuldner vor ausgemachter Sache Zahlung leisten; oder wird er dazu wegen des abgelaufenen Termins, von einem oder dem andern Theile aufgefordert; so muß die Zahlung, auf Kosten des Cedenten, in das gerichtliche Depositum geschehen.

zwischen dem Cedenten und Cessionario, in Ansehung der Richtigkeit.

§. 420. Der Cedent ist dem Cessionario für die Richtigkeit und Rechtsgültigkeit der abgetretenen Forderung zu haften verpflichtet.

§. 421. Ist die Forderung ausdrücklich als zweifelhaft abgetreten, oder dem Cedenten die Gewährsleitung ausdrücklich erlassen worden: so haftet letzterer nur alsdann, wenn er dem Cessionario die ihm bekannte wahre Beschaffenheit der Sache verschwiegen, oder sich sonst eines Betrugs schuldig gemacht hat.

§. 422. Hat der Cedent eine offenbar unrichtige Forderung, wider besseres Wissen, nur als zweifelhaft angegeben, so ist er einem Betrüger gleich zu achten.

§. 423. Ein Cedent, welcher die Richtigkeit der cedirten Forderung zu vertreten schuldig ist, muß, bey sich ergebender Unrichtigkeit, dem Cessionario auch alle Schäden und Kosten erstatten.

§. 424. Hat er betrüglich gehandelt, so muß er dem Cessionario das volle Interesse vergüten.

§. 425. Diese Verbindlichkeit ist jedoch auf diejenige Summe, um welche die cedirte Forderung dasjenige, was der Cessionarius dafür gegeben hat, übersteigt, und die also der letztere bey dem Geschäfte zu gewinnen gedachte, niemals auszudehnen.

§. 426. Ein Cessionarius, welchem die Richtigkeit und Rechtsgültigkeit der an sich gelöseten Forderung bestritten wird, muß, wegen Aufforderung des Cedenten zur Vertretung, alles das beobachten, was dem Käufer, der wegen der gekauften Sache in Anspruch genommen wird, vorgeschrieben ist. (§. 143. sqq.)

in Ansehung der Sicherheit.

§. 427. Ist eine im Hypothekenbuche eingetragene Forderung cedirt worden, so haftet der Cedent für die Sicherheit derselben nur alsdann, wenn er solches ausdrücklich übernommen hat.

§. 428. Was bey Wechsel-Indossirungen und kaufmännischen Assignationen Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VIII. IX.)

§. 429. Auch bey andern cedirten Forderungen darf der Cedent für die Sicherheit nicht haften, sobald der Cessionarius die Forderung für eine geringere Summe, als ihr Betrag ist, an sich gebracht, und sich die Gewährsleistung nicht ausdrücklich vorbedungen hat.

§. 430. Außer diesen Fällen (§. 427. 428. 429.) haftet der Cedent auch für die Sicherheit der abgetretenen Forderung, wenn ihm nicht die Gewährsleistung ausdrücklich erlassen, oder die Forderung als zweifelhaft in Ansehung der Sicherheit cedirt worden.

§. 431. Selbst in denjenigen Fällen, wo, nach vorstehenden Grundsätzen, der Cedent für die Sicherheit haften muß, treffen dennoch alle Veränderungen, welche sich darin, nach der Cession, ohne sein Zuthun ereignen, den Cessionarium als Eigenthümer.

§. 432. Auch ein solcher Verlust, welcher durch das eigene selbst nur geringe Versehen des Cessionarii entstanden ist, bleibt demselben in allen Fällen zur Last.

§. 433. Auch Zufälle, welche die Beytreibung der Forderung verhindern, treffen den Cessionarium.

§. 434. Hat der Cessionarius die Forderung, nach Ablauf der Verfallzeit, nicht sofort beygetrieben, oder dem Schuldner freywillige Nachsicht, ohne ausdrückliche Genehmigung des Cedenten, zugestanden, so verliert er seinen Regreß an letztern.

§. 435. Forderungen, welche erst nach vorhergegangener Aufkündigung zahlbar sind, muß der Cessionarius, bey Verlust seines Regresses, binnen Drey Monathen nach erfolgter Cession gerichtlich aufkündigen.

§. 436. Ist der Schuldner bis zum Verfalltage, oder bis zum Ablaufe der Aufkündigungsfrist, in Concurs versunken, so wird angenommen, daß die Forderung, so weit sie bey dem Concurs leer ausgeht, schon zur Zeit der Cession unsicher gewesen sey.

§. 437. Der Cedent muß also, in so fern er nicht überhaupt von der Gewährsleistung, in Ansehung der Sicherheit, nach obigen Grundsätzen frey ist, den Ausfall vertreten.

§. 438. Außerdem muß der Cessionarius, auch bey Betreibung der Execution, für ein geringes Versehen selbst haften.

§. 439. Hat er aber dem Cedenten das Ausbleiben der Zahlung bekannt gemacht, so haftet er, von diesem Zeitpunkte an, nur für ein mäßiges Versehen.

§. 440. Geht die cedirte Forderung, wegen Unsicherheit, ganz oder zum Theil verloren, und ist der Cedent, nach vorstehenden Grundsätzen, zur Gewährsleistung verpflichtet, so muß er dem Cessionario für das, was dieser ihm gezahlt, oder gegeben hat, ingleichen für Schaden und Kosten gerecht werden.

§. 441. Hat aber der Cedent bey der Angabe der Sicherheit betrüglich verfahren, so findet die Vorschrift §. 424. 425. Anwendung.

Von nothwendigen Cessionen.

§. 442. In allen Fällen, wo jemand, durch die für oder statt eines andern geleistete Zahlung, nach Vorschrift der Gesetze, in die Stelle des bezahlten Gläubigers tritt, ist er von diesem auch eine ausdrückliche Cession seiner Rechte an den Schuldner zu fordern befugt.

§. 443. Bey beharrlicher Weigerung des bezahlten Gläubigers muß der Richter denselben, auf Anrufen des Zahlenden, zur Ausstellung der Cession, durch executivische Zwangsmittel anhalten.

§. 444. Doch darf in dergleichen Fällen der Cedent so wenig für die Richtigkeit als Sicherheit der Forderung, in so fern er sich bey dem Geschäfte keines Betrugs schuldig gemacht hat, gerecht werden.

Vierter Abschnitt Vom Erbschaftskaufe

Was für Erbschaften verkauft werden können.

§. 445. Nur eine wirklich angefallne freye Erbschaft kann verkauft, und einem Andern gültig abgetreten werden.

§. 446. Der Verkauf einer bestimmten oder unbestimmten Erbschaft, die dem Verkäufer noch erst anfallen soll, ist nichtig.

§. 447. Nur alsdann ist ein wirklicher Erbschaftskauf vorhanden, wenn das Erbschaftsrecht selbst, oder ein Theil desselben verkauft worden.

§. 448. Ist nur ein bestimmter Inbegriff von Erbschaftssachen verkauft, so muß das Geschäft bloß nach den Vorschriften der Gesetze von dem Verkaufe eines Inbegriffs von Sachen beurtheilt werden.

§. 449. Ein Gleiches findet statt, wenn die Erbschaft nur nach einem darüber aufgenommenen Inventario verkauft worden.

§. 450. Es wäre denn, daß aus dem übrigen Inhalte des Contrakts erhellete, daß die Beziehung auf ein Inventarium nur der nähern Bestimmung und Bezeichnung wegen beygefügt sey.

Wer Erbschaften kaufen und verkaufen könne.

§. 451. Wer eine Erbschaft selbst zu erwerben oder anzutreten nicht fähig ist, der kann dieselbe weder von einer auch fähigen Person kaufen, noch sie an eine dergleichen Person verkaufen.

§. 452. Die Fähigkeit des Erben zum Verkaufe wird nach der Zeit des Anfalls beurtheilt.

§. 453. Auch der, dem eine wirklich angefallene Erbschaft wegen seiner Unwürdigkeit wieder entrissen wird, kann dieselbe nicht gültig verkaufen.

Was unter einem Erbschaftskaufe begriffen sey, oder nicht.

§. 454. Bey einem wirklichen Erbschaftskaufe tritt der Käufer in alle Rechte und Pflichten des Erben.

§. 455. Selbst die Rechte und Pflichten des Erben, in Ansehung der Person des Erblassers, und der zum Nachlasse gehörigen Sachen, bleiben, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, ungeändert.

§. 456. Die Sache wird daher so genommen, als wenn die Erbschaft, sogleich dem Käufer, und nicht dem Verkäufer angefallen wäre.

§. 457. Alles, was dem Erben, vermöge seines Erbrechts, würde zu Theil geworden seyn, fällt dem Käufer des Erbrechts zu.

§. 458. Auch künftige Erwerbungen, die dem Erben, vermöge des verkauften Erbrechts, durch den Ausfall etwaniger Miterben oder Legatarien zuwachsen, gehen auf den Käufer mit über.

§. 459. Dagegen sind die Rechte, welche dem Verkäufer, vermöge einer Pupillar- oder fideicommissarischen Substitution auf einen Theil des Nachlasses, welcher schon an einen andern gediehen ist, zustehen, unter dem Erbschaftsverkaufe nicht mit begriffen.

§. 460. Ein Gleiches gilt von Vermächtnissen, welche einem der Erben zum Voraus verschaft, oder was demselben durch eine Schenkung von Todeswegen zugewendet worden.

§. 461. Eben so sind Sachen und Rechte, welche dem Verkäufer nicht von dem Erblasser, sondern nur durch denselben und mittelst seines Ablebens zufallen, im zweifelhaften Falle für mit verkauft nicht zu achten.

Verhältnisse in Ansehung der Legatarien, Gläubiger und Schuldner.

§. 462. Das Recht der Erbschaftsgläubiger und Legatarien wird durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert.

§. 463. Es steht denselben frey, sich ihrer Befriedigung halber an den Käufer der Erbschaft, oder an den Erben selbst zu halten.

§. 464. Auch wenn sie sich zuerst an den Käufer halten, können sie dennoch von diesem auf den Verkäufer, als Erben, wieder zurückgehen.

§. 465. Doch müssen sie, wenn sie von dieser Befugniß Gebrauch machen wollen, sich dieselbe sogleich, wenn sie den Käufer in Anspruch nehmen, ausdrücklich vorbehalten, und diesen Vorbehalt dem Verkäufer gerichtlich bekannt machen lassen.

§. 466. Halten sich die Gläubiger und Legatarien an den Verkäufer der Erbschaft, so ist der Käufer denselben in alle Wege zu vertreten schuldig.

§. 467. Wegen der Aufforderung des Käufers zu solcher Vertretung gilt alles das, was bey der Lehre von Gewährsleistungen dem Käufer, welcher von dem Verkäufer eine solche Vertretung fordern will, vorgeschrieben ist. (§. 143. sqq.)

§. 468. Persönliche Leistungen, die nicht nach Gelde geschätzt werden können, ist der Käufer weder zu übernehmen, noch dem Verkäufer Vergütung dafür zu leisten verbunden.

§. 469. Ist der Erbe durch verzögerte Zahlung, von Seiten des Käufers, in Schaden gesetzt worden, so muß ihn letzterer entschädigen.

§. 470. Zu den Lasten der Erbschaft, welche der Käufer, vermöge des Vertrags, übernimmt, gehören auch die Begräbnißkosten des Erblassers, so weit dieselben von dem Erben noch nicht berichtigt sind.

§. 471. Die Verhältnisse zwischen dem Erbschaftskäufer, und den Schuldnern der Erbschaft, sind nach den bey Cessionen angenommenen Grundsätzen zu beurtheilen.

§. 472. Der Erbschaftsschuldner, welcher den Käufer

für seinen Gläubiger nicht ausdrücklich anerkannt hat, kann demselben nicht nur Gegenforderungen, die ihm gegen den Erblasser, sondern auch solche, die ihm an den Erben zustehen, entgegensetzen.

Form.

§. 473. Alle Erbschaftskäufe sollen künftig, bey Strafe der Nichtigkeit, gerichtlich geschlossen werden.

Wirkungen eines Erbschaftskaufs.

§. 474. Sobald der Kauf solchergestalt geschlossen ist, gehet Eigenthum und Gefahr der Erbschaft auf den Käufer über.

§. 475. So weit jedoch eine Naturalübergabe erforderlich ist, um den Käufer in den Besitz der Erbschaftsstücke zu setzen, ist der Verkäufer auch diese zu leisten schuldig.

§. 476. Der Verkäufer muß dem Käufer die Erbschaft in dem Stande, wie ihm dieselbe wirklich angefallen ist, ausliefern.

§. 477. Einzelne Sachen aber, die seit dem Tode des Erblassers, bis zum geschlossenen Kaufe, im ordentlichen Laufe der Natur, oder der Geschäfte, von der Erbschaft abgesondert worden, ist der Verkäufer dem Käufer zu gewähren nicht schuldig.

§. 478. Dagegen erhält der Käufer alles, was auch erst nach dem Tode des Erblassers der Erbschaft zugetreten ist.

§. 479. Familienurkunden und Papiere, ingleichen Familiengemälde, die für den Käufer keinen erheblichen Werth und Nutzen haben, sind, im zweifelhaften Falle, für mitverkauft nicht zu achten.

§. 480. Hat der Verkäufer, vor geschlossenem Vertrage, Capitalschulden des Erblassers bezahlt, oder Legate entrichtet, und sich dieserhalb bey dem Verkaufe nichts vorbehalten: so kann er dafür von dem Käufer keine Vergütung fordern.

§. 481. Ein Gleiches gilt in Ansehung der Kosten, welche der Verkäufer, bis zum geschlossenen Kaufe, auf die Erhaltung oder Verbesserung der Erbschaftssubstanz verwendet hat.

§. 482. In Ansehung der Nutzungen aber, und der davon zu entrichtenden Lasten, ist der Erbschaftsverkäufer, bis zum geschlossenen Vertrage, einem redlichen Besitzer gleich zu achten.

§. 483. Von der Zeit des geschlossenen Kaufs gehen alle Nutzungen und Lasten auf den Käufer über.

Gewährsleistung.

§. 484. Der Verkäufer darf dem Käufer nur das Erbrecht selbst, nicht aber die einzelnen in dem Nachlasse befindlichen Sachen oder Gerechtsame vertreten.

§. 485. Vielmehr ist in so weit der Erbschaftskauf einem Kaufe in Pausch und Bogen gleich zu achten.

§. 486. Auch der Käufer kann, wegen eines Mißverhältnisses im Preise, von dem Kaufe niemals zurücktreten.

Wenn gar kein Erbrecht gewährt werden kann.

§. 487. Kann der Verkäufer dem Käufer gar kein Erbrecht gewähren, so muß er den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen.

§. 488. Ein Gleiches findet statt, wenn der Verkäufer dem Käufer zwar ein wirkliches, aber ein mit Substitution oder Fideicommiß beschwertes Erbrecht verkauft, und diese Belastung demselben nicht bekannt gemacht hat.

§. 489. Außer dem Ersatze des Kaufpreises haftet der Verkäufer dem Käufer, nach Verhältniß seines bey Schließung des Vertrages begangenen Versehens, auch für das aus der Nichtigkeit desselben erwachsende Interesse.

§. 490. Doch kann der Käufer dasjenige, was die Erbschaft mehr werth gewesen ist, als er dafür gegeben hat, unter dem Vorwande eines entgangenen Gewinns, niemals fordern.

§. 491. Wegen dessen, was dem Erbschaftskäufer von dem die Erbschaft an sich nehmenden Erben vergütet werden muß, desgleichen wegen der NutzungenderErbschaft, und der Zinsen des dafür erlegten Kaufgeldes, finden die Vorschriften §. 154-162. Anwendung.

Wenn mehrere Miterben sich finden.

§. 492. Finden sich vorher nicht bekannte Theilnehmer an dem verkauften Erbrechte, so hängt es von dem Käufer ab, von dem Contrakte zurück zu treten.

§. 493. Will er dieses, so finden die Vorschriften §. 487. sqq. Anwendung.

§. 494. Will er aber bey dem Contrakte stehen bleiben, so muß das verabredete Kaufgeld, nach Verhältniß der dem Käufer entgehenden Erbportion, herabgesetzt werden.

Bey bedingten Erbschaften.

§. 495. Ist die Erbschaft dem Verkäufer nur unter einer Bedingung zugefallen, und dieses bey Abschliessung des Kaufs beyden Theilen unbekannt gewesen, so ist der ganze Vertrag nichtig.

§. 496. Hat aber der Verkäufer die ihm bekannte Bedingung dem Käufer verschwiegen, so ist letzterer von dem Vertrage abzugehen berechtigt.

§. 497. Alsdann finden die Vorschriften §. 487. sqq. ebenfalls Anwendung.

§. 498. Ist jedoch die dem Erbanfalle beygefügte aufschiebende Bedingung so beschaffen, daß deren Erfüllung von dem Verkäufer abhängt, so steht diesem frey, durch die sofort zu leistende Erfüllung derselben, dem Mangel abzuhelfen, und den Vertrag aufrecht zu erhalten.

§. 499. Auch der Käufer kann ihn dazu durch gerichtliche Zwangsmittel anhalten, wenn ihm daran gelegen ist, daß der Contrakt bestehen bleibe.

§. 500. Ist die Bedingung auflösend, und von der Beschaffenheit, daß es in der Gewalt des Verkäufers steht, das Nichteintreten der Bedingung zu bewirken; und kann dies sogleich geschehen, so gelten auch in diesem Falle die §. 498. 499. ertheilten Vorschriften.

§. 501. Kann der Verkäufer dasjenige, was, um das Eintreten der auflösenden Bedingung zu verhüten, geschehen muß, nicht sogleich bewerkstelligen; der Käufer aber will dennoch bey dem Contrakte verbleiben: so ist er befugt, von dem Verkäufer Sicherheit für alles das zu fordern, was ihm dieser zu leisten haben würde, wenn durch den Eintritt der Bedingung das Erbrecht verloren gehen sollte.

§. 502. Ist die Bedingung von der Art, daß deren Erfüllung von dem Käufer selbst geleistet werden kann; so hängt es von diesem ab, sich derselben zu unterziehen, und wegen des daraus für ihn entstehenden Nachtheils Entschädigung von dem Verkäufer zu fordern.

Bey andern dem Erbrechte entgegen stehenden Hindernissen.

§. 503. Wenn andere rechtliche Hindernisse das Erbrecht selbst, oder dessen Ausübung, oder auch die Erlangung des Besitzes und Genusses einzelner Erbschaftsstücke aufhalten, oder erschweren; so ist der Käufer eine Entschädigung dafür, die er sich nicht ausdrücklich vorbehalten hat, zu fordern nicht berechtigt.

§. 504. Er kann aber Entschädigung verlangen, wenn die Hindernisse oder Schwierigkeiten durch das eigne grobe oder mäßige Versehen des Verkäufers entstanden sind.

Wenn der Erblasser noch am Leben ist.

§. 505. Ergiebt sich nach geschlossenem Kaufe, daß der vermeintliche Erblasser damals noch am Leben gewesen, so bleibt das Geschäft nichtig, wenn auch der Tod desselben bald hernach erfolgt wäre.

§. 506. Hat einer von beyden Contrahenten gewußt, daß der angebliche Erblasser noch nicht verstorben sey, so muß derselbe dem andern Theile alle durch den nichtigen Vertrag entstandenen Schäden und Kosten erstatten.

Vom Abschosse bey Erbschaftskäufen.

§. 507. Ist eine dem Abschosse unterworfene Erbschaft verkauft worden, und wird nicht die Erbschaft selbst, sondern nur das Kaufgeld ausgeführt, so darf der Abschoß nur von dem Kaufgelde entrichtet werden.

§. 508. Soll aber die Erbschaft selbst ausgeführt werden, so ist der Abschoßberechtigte befugt, auf die Vorlegung eines vollständigen Verzeichnisses der auszuführenden dem Abschosse unterworfenen Stücke, und auf deren gerichtliche Würdigung anzutragen.

§. 509. Entsteht in Fällen, wo der Abschoß nur vom Kaufgelde zu entrichten ist, ein scheinbarer Verdacht, daß das Kaufgeld niedriger, als es verabredet ist, zum Nachtheile des Abschoßberechtigten angegeben worden, so steht letzterem frey, die eidliche Bestärkung der Angabe von dem Käufer und Verkäufer zu fordern.

§. 510. Uebrigens hält sich der Abschoßberechtigte, wegen der Zahlung des Abschosses, vorzüglich an den Käufer, als Besitzer der Erbschaft.

Fünfter Abschnitt Vom Trödelvertrage

§. 511. Wenn jemand seine Sache einem Andern zum Verkaufe für einen bestimmten Preis übergiebt, mit der Bedingung, daß innerhalb eines festgesetzten Termins entweder die Sache zurückgegeben, oder der bestimmte Preis geliefert werden solle, so ist ein Trödelvertrag vorhanden.

§. 512. Ein solcher Trödelvertrag kann nur über bewegliche Sachen geschlossen werden.

§. 513. Das Eigenthum der Sache geht auf den Empfänger mit Ablaufe des Termins sofort über.

§. 514. Der vorige Inhaber kann die Sache in der Zwischenzeit nicht zurückfordern.

§. 515. Wenn aber der Empfänger mit dem Ablaufe des Termins den bestimmten Preis nicht liefert, so ist der vorige Inhaber die Sache selbst, wenn sie sich bey dem Empfänger noch unverkauft befindet, zurück zu nehmen berechtigt.

§. 516. Bis zum Ablaufe des Termins trägt der vorige Inhaber den Schaden und Verlust, welcher ohne grobes oder mäßiges Versehen des Empfängers entstanden ist.

§. 517. Dagegen muß der Empfänger, wenn er vor oder in dem Termine die Sache zurückgeben will, auch alle in der Zwischenzeit entstandenen natürlichen Zuwüchse derselben mit abliefern.

§. 518. Er muß allen Schaden und Verlust, welcher durch sein auch nur mäßiges Versehen an der Sache entstanden ist, vergüten.

§. 519. Es kommen ihm aber auch während seines Besitzes alle Nutzungen und Vortheile, welche die Sache außer den natürlichen Zuwüchsen gewähren kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, zu gute.

§. 520. Ist vor abgelaufenem Termine Concurs über das Vermögen des Empfängers entstanden, und die Sache bey ihm noch vorgefunden worden, so müssen die Gläubiger dem vorigen Inhaber entweder die Sache zurückgeben, oder den festgesetzten Preis dafür bezahlen.

§. 521. War der Termin der Rückgabe zur Zeit des entstandenen Concurses bereits abgelaufen; oder wird die Sache in dem Vermögen des Gemeinschuldners nicht mehr vorgefunden; so muß der vorige Inhaber sich in den Concurs mit einlassen, und seine Befriedigung, wegen des bedungenen Preises, an dem durch das Prioritätsurtel ihm anzuweisenden Orte abwarten.

§. 522. Ist eine Sache jemanden zum Verkaufe ohne Bestimmung eines gewissen Termins zur Zahlung oder Rückgabe zugestellt worden, so ist ein bloßes Auftragsgeschäft vorhanden.

§. 523. Ein Gleiches findet statt, wenn zwar ein Termin zur Rückgabe, aber kein Preis bestimmt ist.

§. 524. Ferner alsdann, wenn dem Empfänger der Sache für den übernommenen Verkauf eine gewisse Provision oder andere Belohnung ausgesetzt worden.

§. 525. Desgleichen alsdann, wenn eine unbewegliche Sache den Gegenstand des Vertrags ausmacht.

§. 526. In allen Fällen aber, der Uebernehmer mag die Sache vermöge eines Trödelcontrakts, oder eines bloßen Auftrags, in seiner Gewahrsam gehabt haben, ist ein von ihm erfolgter Verkauf, sowohl in Ansehung des vorigen Inhabers, als des Käufers, rechtsbeständig.

 

Sechster Abschnitt

Von gewagten Geschäften und ungewissen Erwartungen

Begriff.

§. 527. Verabredungen, nach welchen eine gewisse Sache, oder ein bestimmter Preis, gegen die Hoffnung eines künftigen noch Ungewissen Vortheils, oder gegen Ueberlassung künftiger Vortheile, die nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge zwar zu erwarten, aber an sich noch unbestimmt sind, versprochen oder gegeben wird, heißen gewagte Verträge.

Allgemeine Grundsätze.

§. 528. Ist die bloße Hoffnung eines künftigen ungewissen Vortheils der Gegenstand des Vertrags, so besteht derselbe, wenn auch gar kein Vortheil wirklich wird.

§. 529. Sind Vortheile, die nach dem gewöhnlichen Laufe der Natur oder der Geschäfte zwar erwartet, aber noch nicht bestimmt werden konnten, der Gegenstand des Vertrags gewesen, so besteht derselbe ebenfalls, wenn gleich der Vortheil der davon gehegten Erwartung nicht gemäß ausfällt.

§. 530. Wenn aber der gehoffte Vortheil, ohne eignes Verschulden des Käufers, gar nicht zur Wirklichkeit gelangt, so wird in diesem Falle der Vertrag wieder aufgehoben.

§. 531. Ist es nach der Fassung des Vertrags, und nach den Umständen zweifelhaft: ob nur die Hoffnung, oder die gehoffte Sache selbst der Gegenstand des Vertrags gewesen sey, so ist letzteres anzunehmen.

§. 532. War es zur Zeit der geschlossenen Verabredung schon gewiß, und beyden Theilen bekannt, daß das, was als eine Hoffnung verkauft wurde, schon da sey, so muß der Vertrag nach den Grundsätzen des Kaufs oder Tausches beurtheilt werden.

§. 533. War solches nur Einem Theile bekannt, so ist der andere, dem davon keine Anzeige gemacht worden, an den Vertrag nicht gebunden.

§. 534. War es, zur Zeit des geschlossenen Vertrags, schon gewiß, und beyden Theilen, oder auch nur dem Käufer allein bekannt, daß das, was als Hoffnung verkauft wurde, nicht erfolgen werde, so ist das Geschäft nach den Regeln von Schenkungen zu beurtheilen.

§. 535. War dieses nur dem Verkäufer der Hoffnung bekannt, so ist der Käufer an den Vertrag nicht gebunden.

§. 536. Vielmehr ist der Verkäufer alle Schäden und Kosten, die dem Käufer daraus, daß er demselben seine Wissenschaft verschwiegen hat, entstanden sind, zu ersetzen verbunden.

§. 537. War zur Zeit des geschlossenen Vertrages die Existenz des Vorfalls oder der Begebenheit, wovon Gewinn und Verlust bey dem Geschäfte abhängt, schon gewiß, und beyden Theilen bekannt; die Beschaffenheit und der Umfang des Gewinns oder Verlustes selbst aber noch ungewiß, so ist das Geschäft dennoch als ein gewagter Vertrag anzusehn.

§. 538. Ob alsdann der Vertrag, als ein solcher, der nur über eine bloße Hoffnung, oder der über erwartete Vortheile geschlossen worden, anzusehen sey, und also die Vorschrift §. 528. oder 530. statt finde, ist nach dem Inhalte des Vertrags, allenfalls aber nach der Regel des §. 531. zu bestimmen.

§. 539. Bey allen gewagten Verträgen sind beyde Theile schuldig, einander alle zur Zeit des Vertrags ihnen bekannten Umstände, wovon der Erfolg der Begebenheit, oder die Beschaffenheit des davon zu erwartenden Vortheils, ganz oder zum Theil abhängen kann, treulich anzuzeigen.

§. 540. Kann ein Theil überführt werden, daß er dem andern Umstände verschwiegen habe, die nach vernünftigem Ermessen der Sachverständigen, auf den Entschluß desselben, in den Vertrag bedungenermaaßen sich einzulassen, hätten Einfluß haben können: so ist der andere befugt, von dem Vertrage wieder abzugehn, und das Gegebene zurückzufordern.

§. 541. Wer dergleichen Umstände dem Andern mit Vorbedacht verschweigt, ist demselben zur vollstandigen Schadloshaltung verpflichtet.

§. 542. Ueberhaupt haftet, auch bey Abschließung eines gewagten Vertrags, jeder Theil dem andern für jedes mäßige Versehen.

§. 543. Hat der Verkäufer durch sein mäßiges Verben verursacht, daß die Hoffnung oder der gehoffte Vortheil nicht erlangt wird, so muß er den Käufer schadlos halten.

§. 544. Hat er aber durch Vorsatz oder grobes Versehen die Erfüllung der Hoffnung oder die Erlangung des gehofften Vortheils hintertrieben, so muß

er dem Käufer das volle Interesse vergüten.

§. 545. Kann der entgangene Gewinn, wegen der Natur des Geschäfts, auf andere Art nicht ausgemittelt werden, so ist derselbe auf den doppelten Betrag des Kaufgeldes zu bestimmen.

1)         Von Versicherungsverträgen.

§. 546. Von Versicherungsverträgen, als gewagten Geschäften, wird im Kaufmannsrechte gehandelt. (Th. II. Tit. VIII. Sect. XIII.)

2)         Von Lotterien.

§. 547. Nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Staats können öffentliche Lotterien, Glücksbuden, und andere dergleichen Glücksspiele unternommen werden.

§. 548. Der bestätigte und öffentlich bekannt gemachte Plan ist das Gesetz, nach welchem die Rechte und Pflichten des Unternehmers beurtheilt werden müssen.

§. 549. In diesem Plane muß zugleich bestimmt seyn: wie für die Sicherheit der Interessenten bey diesem Geschäfte gesorgt worden.

§. 550. Hat der Unternehmer die in diesem Plane bestimmte Zahl von Loosen bis zu der darin angegebenen Ziehungszeit nicht absetzen können, so ist er schuldig, den Interessenten ihren Einsatz mit den höchsten nach den Gesetzen erlaubten Zinsen zurückzuzahlen.

§. 551. Haben aber die Interessenten eine Verlängerung des Ziehungstermins sich ausdrücklich gefallen lassen, oder ihren Einsatz, nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieser Verlängerung, bis zum Verlaufe der Hälfte des neu bestimmten Zeitraums nicht zurück gefordert; so hat es bey dem Vertrage sein Bewenden, und die Einsetzer können für den Verzug der Ziehung weder Zinsen, noch sonst eine Entschädigung fordern.

§. 552. Bis zu dem im Plane bestimmten, oder in der Folge verlängerten Zeitpunkte, wo der Einsatz geschlossen werden soll, ist der Unternehmer verbunden, jedem sich meldenden Einsetzer, so lange noch Loose vorhanden sind, dergleichen zu überlassen.

§. 553. Sind aber am Schlusse dieses Zeitpunkts noch unabgesetzte Loose übrig, so kann der Unternehmer dieselben auf eignen Gewinn und Verlust behalten.

§. 554. Zwischen dem Unternehmer und Einsetzer vertritt das Loos oder Billet die Stelle des schriftlichen Vertrags.

§. 555. Der bloße Besitz eines solchen Looses berechtigt den Inhaber zur Einziehung des darauf gefallenen Gewinns.

§. 556. Ueberhaupt gilt von dergleichen Loosen alles, was die Gesetze wegen der auf den bloßen Inhaber lautenden Papiere verordnen. (Tit. XV. §. 45-53.)

§. 557. Der Unternehmer soll die Loose nur gegen baare Zahlung des Einsatzes verabfolgen.

§. 558. Hat er also auf den Einsatz Credit gegeben, so steht ihm deshalb keine gerichtliche Klage, sondern nur die Compensation gegen den auf ein solches Loos fallenden Gewinn zu.

§. 559. Der von dem Unternehmer angesetzte Collekteur verpflichtet den Unternehmer so weit, als er die Gränzen der ihm ertheilten Vollmacht nicht überschreitet.

§. 560. Es muß aber diese Vollmacht in dem Plane, oder gleich demselben, öffentlich bekannt gemacht werden.

§. 561. Ist dies nicht geschehen, so wird der Unternehmer durch den von ihm wirklich angesetzten Collekteur ohne Unterschied verpflichtet.

§. 562. Auch ein Versehen eines solchen Collekteurs, bey Anfertigung oder Einsendung der Listen, muß der Unternehmer gegen die Einsetzer vertreten.

§. 563. Der von dem Unternehmer angesetzte Collekteur haftet eben so für die Handlungen der von ihm bestellten Untercollekteurs.

§. 564. Eigenmächtige Collekteurs können den Unternehmer nicht verpflichten, als in so fern letzterer, durch die Annahme des von ihnen gesammelten Einsatzes, oder sonst, die Handlungen derselben genehmigt hat.

§. 565. Der Gewinner kann seiner Bezahlung wegen nur an den Unternehmer sich halten.

§. 566. Ausgenommen sind die Fälle, wenn der Collekteur entweder nach den besondern Gesetzen der öffentlich bestätigten Lotterie aus eigenen Mitteln zu haften verpflichtet ist, oder wenn er zum Collekteur sich eigenmächtig aufgeworfen hat.

§. 567. In beyden Fällen steht dem Gewinner frey, seine Bezahlung entweder von dem Unternehmer, so weit dieser nach §. 564. haften muß, oder von dem Collekteur zu fordern.

§. 568. Die nach Art ordentlicher Handlungsbücher geführten Bücher des Unternehmers und der Collekteurs haben unter diesen, nicht aber gegen andere, mit wirklichen Handlungsbüchern gleiche Beweiskraft.

3) Vom Loose.

§. 569 Der Gebrauch des Looses ist als ein Mittel zur Auseinandersetzung über gemeinschaftliche untheilbare Sachen erlaubt.

§. 570. Auch kann dasselbe bey gemeinschaftlichen theilbaren Sachen als ein Mittel zur Entscheidung, welchem unter den Interessenten dieser oder jener Theil zufallen solle, gebraucht werden.

§. 571. In diesem Falle müssen jedoch, ehe zur Verloosung geschritten wird, die Theile selbst, und was auf jeden derselben kommen soll, durch Einverständniß der Interessenten oder rechtskräftiges Erkenntniß bestimmt seyn.

§. 572. Auch der Richter kann sich des Looses bey Auseinandersetzungen und Theilungen bedienen, wenn entweder die Parteyen damit einig sind, oder kein anderer Ausweg übrig bleibt.

§. 573. Sobald die Entscheidung durch das Loos geschehen ist, geht das Eigenthum der Sache auf den Gewinner über.

§. 574. Die Entscheidung des Looses kann unter dem Vorwande einer Verletzung über die Hälfte nicht angefochten werden.

§. 575. Wegen Zahlung desjenigen, was der Gewinner den übrigen Theilnehmern herauszugeben hat, findet eben das statt, was in Ansehung des Kaufpreises verordnet ist.

§. 576. In so fern also der Verkäufer, wegen unterbliebener Zahlung des Kaufgeldes, von dem Vertrage zurücktreten kann, sind auch die übrigen Theilnehmer, wegen der von dem Gewinner nicht gehörig geleisteten Zahlung der Herausgabe, von der Verloosung zurückzutreten berechtigt.

4) Vom Spiele.

§. 577. Wegen Spielschulden findet keine gerichtliche Klage statt.

§. 578. Was aber jemand in erlaubten Spielen verloren und wirklich bezahlt hat, kann er nicht zurückfordern. (Tit. XVI. Sect. II.)

5) Von Wetten.

§. 579. Auch wegen Wetten ist eine gerichtliche Klage nur alsdann zuläßig, wenn die Wette sogleich baar gesetzt, und entweder gerichtlich, oder in die Verwahrung eines Dritten niedergelegt worden.

§. 580. Wetten sind ungültig, wenn ein Theil von der Gewißheit des Gegenstandes der Wette unterrichtet war, und dieses dem andern nicht angezeigt hat.

§. 581. Gelder, die ausdrücklich zum Spielen oder Wetten, oder zur Bezahlung des dabey gemachten Verlustes, verlangt und geliehen worden, können nicht gerichtlich eingeklagt werden.

6) Vom Verkaufe künftiger Sachen.

§. 582. In so fern eine noch künftige Sache, die aber doch nach dem natürlichen und gewöhnlichen Laufe der Dinge erwartet werden kann, ohne Bestimmung von Zahl, Maaß oder Gewicht, in Pausch und Bogen bedungen wird, gehört dieser Kauf zu den gewagten Geschäften.

§. 583. Dergleichen Verträge müssen jedoch, sobald der Kaufpreis die Summe von Hundert Thalern übersteigt, und nicht beyde Contrahenten Kaufleute sind, bey Strafe der Nichtigkeit, gerichtlich geschlossen werden.

§. 584. Gefahr und Vortheil aus einem solchen Vertrage trift allein den Käufer.

§. 585. Sobald die gehoffte Sache zur Wirklichkeit gelangt, ist der Verkäufer zur Uebergabe verpflichtet.

§. 586. Die Uebergabe ist für geschehen zu achten, sobald die Sache, von welcher der Vortheil gehofft wird, von dem Käufer in seine Gewahrsam oder Obsicht genommen worden.

§. 587. Kommt aber die künftige Sache gar nicht zur Wirklichkeit, so ist der Vertrag für nicht geschlossen zu achten, und der Verkäufer muß das empfangene Kaufgeld, jedoch ohne Zinsen, zurückgeben.

§. 588. Hat jemand einen gewissen nach Zahl, Maaß, oder Gewicht bestimmten Theil von seinem künftigen Zuwachse verkauft, so ist der Kauf nur in so weit gültig, als die bestimmte Quantität wirklich gewonnen worden.

§. 589. Kann der Verkäufer die bestimmte Quantität nicht vollständig abliefern, so ist der Käufer den mindern Betrag anzunehmen nicht schuldig.

§. 590. Hat aber ein Landwirth von dem künftigen Ertrage oder Zuwachse seiner Grundstücke eine bestimmte Quantität verkauft, so muß der Käufer, gegen verhältnißmäßige Herabsetzung des Kaufgeldes, sich so viel abrechnen lassen, als zur Saat und Unterhaltung der Wirthschaft sonst fehlen würde.

§. 591. Ist eine gewisse Quantität künftiger Früchte, ohne Beziehung auf den Zuwachs eines bestimmten Grundstücks, versprochen worden, so ist das Geschäft nach den Regeln von Lieferungen zu beurtheilen.

§. 592. Gehört der Verkäufer unter die gemeinen Landleute, so wird, im zweifelhaften Falle, vermuthet, daß er die Leistung nur von dem Zuwachse seines eignen Grundstücks versprochen habe.

§. 593. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Verkäufer ein Mann ist, der sich auf dergleichen Lieferungsgeschäfte sonst schon eingelassen hat.

§. 594. Mit gemeinen Landleuten kann ein Kauf über ihren künftigen Zuwachs nur nach Zahl, Maaß, oder Gewicht, und nach den zur Zeit der Erndte marktgängigen Preisen geschlossen werden.

7) Vom Ankaufe fortdauernder Prästationen.

§. 595. Auch fortdauernde Prästationen, welche nach der Lebenszeit eines Menschen, oder nach einem andern Ungewissen Zeiträume durch Vertrag bestimmt worden, sind nach den Regeln von gewagten Geschäften zu beurtheilen.

§. 596. Was über die Art und Dauer solcher Prästationen, oder sonst im Vertrage, nicht bestimmt ist, muß so angenommen werden, wie es die Rechte auf den Fall festsetzen, wenn dergleichen Prästationen jemanden vermöge eines Gesetzes, oder einer letztwilligen Verordnung zukommen.

§. 597. Von dem einer Frau aus dem Vermögen des Mannes ausgesetzten Witthume wird im Titel von der Ehe gehandelt. (Th. II. Tit. I. Sect. VII.)

§. 598. Ist die Aussetzung eines solchen Witthums von einem andern, als dem Manne, dessen Aeltern, oder Geschwistern geschehen, so hört zwar die Verbindlichkeit zur Entrichtung desselben auf, wenn die Wittwe sich wieder verheirathet.

§. 599. Ist aber die Aussetzung gegen Entgelt geschehen, so tritt die Verpflichtung, das Witthum zu entrichten, wieder ein, sobald die anderweitig verheirathete Frau wieder in den Wittwenstand versetzt wird.

§. 600. Ein unentgeltlich ausgesetztes Witthum hingegen gelangt durch den anderweitig eintretenden Wittwenstand nicht wieder zu Kräften.

§. 601. Wenn die Ehe durch richterliches Erkenntniß getrennt, und die Frau für den schuldigen Theil nicht erklärt worden, so findet eben das statt, als wenn die Trennung durch den Tod erfolgt wäre.

8) Vom Altentheile.

§. 602. Auszug oder Altentheil heißen diejenigen Vortheile, welche der Uebernehmer einer Rustikalstelle dem vorigen Besitzer zu seiner Versorgung auf Lebenslang anweist.

§. 603. Dergleichen Auszug oder Altentheil muß allemal gerichtlich regulirt werden.

§. 604. Der Richter ist befugt und schuldig, darauf zu halten, daß der neue Besitzer dem Abgehenden nicht solche übermäßige Vortheile einräume, wodurch er selbst der Stelle gehörig vorzustehen, und die Lasten derselben zu übertragen unvermögend wird.

§. 605. Nähere Bestimmungen wegen des Auszugs oder Altentheils bleiben den Provinzialgesetzen vorbehalten.

9) Von Leibrenten.

§. 606. Der Leibrenten-Contrakt ist ein Vertrag, vermöge dessen sich jemand, gegen Empfang einer Summe Geldes, zur Entrichtung einer bestimmten Abgabe auf die Lebenszeit eines Menschen verpflichtet.

§. 607. Statt des baaren Geldes kann eine Leibrente zwar auch gegen Ueberlassung eines Grundstücks, einer Gerechtigkeit, oder einer andern Sache erworben werden.

§. 608. Doch müssen alsdann die Contrahenten einen nach Gelde bestimmten Werth, wofür die Sache angeschlagen seyn solle, sich vereinigen; und dieser Werth tritt bey allen in der Folge vorkommenden Verhandlungen an die Stelle der gegebenen Sache.

§. 609. Derjenige, welcher die Capitalssumme, wofür die Leibrente versprochen wird, entrichtet, heißt der Käufer der Leibrente.

§. 610. Die Bestimmung des Betrags der Leibrenten, und des dafür zu entrichtenden Capitals, hängen lediglich von dem Uebereinkommen der Parteyen ab.

§. 611. Der Käufer der Leibrente hat, wenn dafür keine besondere Sicherheit bestellt worden, ein bloßes persönliches Recht gegen den Verkäufer.

§. 612. Eine Leibrente kann jemand für sich selbst oder für einen Dritten kaufen.

§. 613. Geschieht Letzteres, so hat es, wegen des dem Dritten daraus entstehenden Rechts, bey der Vorschrift des Titels von Verträgen überhaupt sein Bewenden. (Tit. V. §. 74. sqq.)

§. 614. Der Käufer der Leibrente kann sich die Bezahlung derselben auf seine eigne Lebenszeit, oder auf das Leben eines Dritten, oder auch des Verkäufers selbst, vorbedingen.

§. 615. Haben Mehrere gemeinschaftlich eine Leibrente gekauft, so wird, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, angenommen, daß jeder Käufer nur seinen Antheil nach Zahl der Köpfe zu fordern habe.

§. 616. Mit dem Abgange eines jeden derselben erlöscht also sein Antheil zu Gunsten des Verkäufers.

§. 617. Wenn aber die Leibrente auf die Lebenszeit mehrerer Personen, außer dem Käufer und Verkäufer, oder auch auf die Lebenszeit mehrerer Verkäufer vorbedungen worden, so muß die ganze Leibrente so lange gezahlt werden, als noch einer derselben am Leben ist.

§. 618. Geht der Vertrag dahin, daß die Leibrente erst nach dem Ableben mehrerer Personen entrichtet werden solle, so müssen, im Mangel besonderer Verabredungen, alle benannte Personen gestorben seyn, ehe die Leibrente gefordert werden kann.

§. 619. Hat der Käufer der Leibrente die Dauer derselben auf seine eigene Lebenszeit bestimmt, so erlöscht dieselbe mit seinem Tode, dieser mag natürlicher oder gewaltsamer Weise erfolgt seyn.

§. 620. Ein Gleiches findet statt, wenn die Lebenszeit eines Dritten zum Maaßstabe von der Dauer der Leibrente bestimmt ist.

§. 621. Hat jedoch der Verkäufer den Tod des Käufers, oder des Dritten, vorsetzlich veranlaßt, so muß der für die Leibrente gegebene Werth zurückgegeben werden.

§. 622. Der Verkäufer kann davon die bis dahin gezahlten Leibrenten, auch in so weit, als dieselben den gesetzmäßigen Zinsfuß übersteigen, nicht abziehen.

§. 623. Das Capital fällt den Erben des Käufers, oder demjenigen, für den die Leibrente gekauft worden, anheim.

§. 624. Ist niemand mehr, dem nach dieser Bestimmungein Recht auf dies Capital zukommt, vorhanden, so wird dasselbe von dem Fiskus eingezogen.

§. 625. Ist die Leibrente auf das Leben eines Dritten bedungen, so berechtigt eine von diesem ergriffene gefährliche Lebensart den Käufer noch nicht, von dem Vertrage wieder abzugehn.

§. 626. Ist die Dauer der Leibrente auf das Leben des Verkäufers bestimmt, und dieser verliert dasselbe durch Selbstmord, oder verwirkte Todesstrafe, so kann der Käufer den Vertrag wieder aufheben, und sein Capital zurückfordern.

§. 627. Er muß sich aber darauf alles anrechnen lassen, was er durch die genossene Leibrente, über den Betrag der landüblichen Zinsen seines Capitals, erhalten hat.

§. 628. Auf Zinsen von Zinsen wird jedoch dabey, wenn es nicht ausdrücklich vorbedungen ist, keine Rücksicht genommen.

§. 629. Die Berechnung muß aber so angelegt werden, daß das über die landüblichen Zinsen Bezahlte, in jedem Jahre von dem Capitale abgerechnet, und im folgenden die landübliche Verzinsung, nur von dem hiernach verbleibenden Ueberreste des Capitals, in Anschlag gebracht wird.

§. 630. Wird, nach dieser Berechnung, das Capital ganz erschöpft, so hat es dabey sein Bewenden; und der Käufer der Leibrente, oder dessen Erben, können in keinem Falle angehalten werden, etwas an den Verkäufer oder dessen Erben herauszugeben.

§. 631. Was vorstehend §. 627-630. verordnet ist, gilt auch von dem Falle, wenn der Leibrentenvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen worden, und diese, ohne Zuthun des Käufers oder Verkäufers, zur Wirklichkeit gelangt.

§. 632. Tritt die auflösende Bedingung durch Schuld des Verkäufers ein, so findet die Vorschrift §. 622. Anwendung.

§. 633. Tritt die auflösende Bedingung durch Schuld des Käufers ein, so muß er sich alles, was er durch die Leibrente in jedem Jahre über den Betrag der landüblichen Zinsen erhalten hat, nach Vorschrift §. 629. abrechnen lassen.

§. 634. Ergiebt sich nach dieser Berechnung, daß der Käufer durch die Leibrente mehr, als sein Capital nebst landüblichen Zinsen, erhalten habe, so muß er den Ueberschuß herausgeben, und vom Tage seines Entstehens an landüblich verzinsen.

§. 635. In denjenigen Fällen, wo eine versprochne Schenkung, wegen nachgeborner Kinder, widerrufen werden kann, kann auch der Käufer einer Leibrente von dem Vertrage zurücktreten. (§. 1140. sqq.)

§. 636. Doch muß er alsdann alles, was er an Leibrenten erhalten hat, auf sein gezahltes Capital sich abrechnen lassen.

§. 637. Zum Abbruche des Pflichtteils der Kinder des Käufers, welche zur Zeit des geschloßnen Vertrags schon vorhanden waren, kann der Verkäufer aus dem Vertrage keinen Vortheil ziehn.

§. 638. Wenn also der Käufer bey seinem Ableben noch nicht so viel an Leibrenten gezogen hat, als das gegebne Capital, nebst den landüblichen Zinsen, vermöge der nach §. 627-630. anzulegenden Berechnung beträgt, so muß der noch hinter dem Verkäufer befindliche Rest des Capitals, zum Behufe der Bestimmung des Pflichttheils, dem übrigen Nachlasse beygerechnet werden.

§. 639. Beträgt der übrige Nachlaß nicht die Hälfte des auf solche Art ausgemittelten Ganzen, so muß der Verkäufer so viel, als zu dieser Hälfte fehlt, von dem noch hinter ihm befindlichen Capitale herausgeben.

§. 640. Auch zur Verkürzung seiner Gläubiger soll niemand sein Vermögen auf Leibrenten geben.

§. 641. Den Gläubigern des Käufers steht also frey, innerhalb Eines Jahres nach geschlossenem Vertrage, gegen das Geschäft zu protestiren, und dieses dem Verkäufer gerichtlich bekannt machen zu lassen.

§. 642. Diese Protestation hat die Wirkung, daß alsdann ein solcher Gläubiger, in Ermangelung andrer Mittel zu seiner Befriedigung, dieselbe aus dem auf Leibrenten gegebenen Capitale fordern kann.

§. 643. Dem Verkäufer steht aber auch frey, sobald ihm dergleichen Protestation bekannt gemacht worden, von dem Vertrage wieder abzugehen, und das Capital, nach Abzug der daran etwa schon entrichteten Leibrente, zurückzuzahlen.

§. 644. Will er dennoch bey dem Vertrage stehen bleiben, so ist er befugt, gegen den künftigen Anspruch solcher protestirenden Gläubiger, durch Zurückbehaltung und gerichtliche Niederlegung eines verhältnißmäßigen Theils der Leibrente sich zu decken.

§. 645. Nach Verlauf eines Jahres, vom Tage des geschlossenen Contrakts, kann letzterer von den Gläubigern des Käufers nicht weiter angefochten werden.

§. 646. Doch haben dieselben auf die Leibrente selbst, so lange sie dauert, als auf ein Objekt ihrer Befriedigung, eben die Rechte, wie auf das übrige Vermögen und die Einkünfte des Schuldners.

§. 647. Wenn der Verkäufer der Leibrente durch Drey hintereinander folgende Jahre mit deren Bezahlung im Rückstande bleibt, so kann der Käufer das Capital zurückfordern, und der Verkäufer darf darauf, wegen der bis dahin bezahlten Leibrente, nichts abziehn.

§. 648. Vielmehr muß er von der Zeit an, wo er mit Bezahlung der Rente im Rückstande geblieben ist, das Capital landüblich verzinsen.

§. 649. Ist wegen des letzern Lebensjahres nichts Besonderes verabredet, so muß der Verkäufer die Rente des ganzen Jahres bezahlen, wenn auch der Todesfall gleich zu Anfange desselben sich ereignet hätte.

§. 650. Der Anfang eines jeden Lebensjahres wird, im Mangel verabredeter Bestimmungen, von dem Tage an, wo die erste Zahlung fällig war, gerechnet.

10) Von Wittwen- Heiraths- und Sterbekassen.

§. 651. Gemeinschaftliche Wittwen- Sterbe und Aussteuerkassen, dürfen ohne Landesherrliche Genehmigung nicht errichtet werden.

§. 652. Die Rechte und Pflichten der Interessenten sind nach dem vom Staate bestätigten Plane zu beurtheilen.

Siebenter Abschnitt Vom Darlehnsvertrage

Begriff.

§. 653. Das eigentliche Darlehn ist ein Vertrag. vermöge dessen jemand gangbares ausgemünztes Geld, oder geldwerthe an jeden Inhaber zahlbare Instrumente, unter bedungener Wiedererstattung m gleicher Qualität und Quantität, einem Andern zum Verbrauche übergiebt.

Von Verträgen über künftige Darlehne.

§. 654. Hat jemand durch einen gültigen Vertragsich verpflichtet, einem andern ein Darlehn zu geben, so ist er schuldig, diesen Vertrag, zur bestimmten Zeit, durch Zahlung der versprochenen Summe in Gelde, oder geldwerthen Papieren, zu erfüllen.

§. 655. Thut er dieses nicht, so kann der Andere auf Erfüllung klagen, oder auch seines Orts vom Vertrage wieder abgehn, das etwa schon ausgestellte Instrument zurückfordern, und auf Vergütung des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens antragen.

§. 656. Gegen eine solche Klage kann der Versprecher des Darlehns hauptsächlich mit dem Einwande der veränderten Umstände sich schützen. (Tit. V. §. 360. sqq.)

§. 657. Dahin gehört besonders, wenn nach dem Versprechen in den persönlichen oder Vermögensumständen des Borgers Veränderungen vorgefallen sind, wodurch die persönliche oder dingliche Sicherheit, auf welche der Leiher bey dem Versprechen Rücksicht genommen hat, geschmälert wird.

§. 658. Der Borger, welcher das Darlehn gesucht hat, ist schuldig, die schriftlich versprochene Summe anzunehmen.

§. 659. Weigert er sich dessen, so muß er den Andern schadlos halten.

§. 660. Diese Schadloshaltung ist, wenn kein höherer Betrag nachgewiesen werden kann, auf eine halbjährige landübliche Zinse des versprochenen Capitals zu bestimmen.

Vom Darlehnsvertrage selbst, und in wie fern dadurch das Eigenthum des Geldes auf den Borger übergehe.

§. 661. Ist der Darlehnsvertrag selbst durch die Zahlung der versprochenen Summe vollzogen, so erwirbt der Borger, durch den Empfang der gegebenen Gelder oder geldgleichen Papiere, das Eigenthum derselben.

§. 662. Hat jemand wissentlich fremdes Geld von einem andern, der darüber zu verfügen nicht berechtigt war, zum Darlehn angenommen, so muß er dasselbe, in so fern es noch vorhanden ist, dem wahren tigenthümer sofort zurückgeben.

§. 663. Ist das Geld nicht mehr vorhanden, so haftet der Empfänger dem wahren Eigenthümer für das Capital und landübliche Zinsen.

§. 664. Hat sich jemand fremden Geldes unter dem Vorwande eines Darlehns betrüglicher Weise bemächtigt, so haftet er dem Eigenthümer für das ganze Interesse.

§. 665. Hat der Empfänger nicht gewußt, daß ihm fremdes Geld zum Darlehn gegeben werde, so kann er an den Geber so lange sicher Zahlung leisten, als es ihm noch nicht, auf den Antrag des wahren Eigenthümers, gerichtlich untersagt worden.

§. 666. Ist vor dieser Untersagung die Rückzahlung noch nicht erfolgt, so ist der Empfänger nur an den, welcher als der wahre Eigenthümer des gegebenen Feldes ausgemittelt wird, Zahlung zu leisten verpflichtet.

§. 667. Dieser tritt, in Ansehung aller verabredeten Bedingungen, an die Stelle des Gebers.

§. 668. Auch wenn der Geber dem Empfänger mehr als gewöhnlich vortheilhafte, an sich aber erlaubte, Bedingungen bewilligt hat, ist der wahre Eigenthümer gegen den redlichen Empfänger daran gebunden.

§. 669. Er kann aber deshalb von dem Geber besondere Schadloshaltung fordern.

§. 670. So lange das Eigenthum des gegebenen Geldes zwischen dem Geber und einem Dritten noch streitig ist, muß der Empfänger alle inzwischen fällige Zahlungen, es sey an Capital oder Zinsen, auf Kosten des unterliegenden Theils, in das gerichtliche Depositum abführen.

§. 671. Hat jemand sein eignes Geld unter fremdem Namen zum Darlehn gegeben, so besteht der Vertrag nur zwischen dem Empfänger, und demjenigen, auf dessen Namen das Darlehn gegeben worden.

§. 672. Was dabey zwischen dem Eigenthümer des Geldes, und dem, auf dessen Namen dasselbe verliehen ist, verhandelt worden, hat auf die Rechte und Pflichten des Empfängers, so weit dieser an den Verhandlungen nicht Antheil genommen hat, keinen Einfluß.

§. 673. Will in der Folge der Eigenthümer des Geldes auf das Darlehn Anspruch machen, so finden die Vorschriften §. 665-670. Anwendung.

Von den Personen, welche Darlehnsvertrage schließen können.

§. 674. So weit jemand nach den Gesetzen sich überhaupt durch Verträge nicht verbinden kann; so weit ist er auch Darlehne zu machen und aufzunehmen unfähig. (Tit. V. §. 9. sqq.)

§. 675. Von den Darlehnen der Ehefrauen, der noch unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder, der Corporationen und Gemeinen, der Stadtcommunen, der Kirchen, der öffentlichen Kassen, ingleichen an Pflegbefohlne und Studirende, wird gehörigen Orts besonders gehandelt. (Th. II. Tit. I. Abschn. V. Tit. II. Abschn. II. Tit. VI. Tit. VII. Abschn. II. Tit. VIII. Abschn. II. III. Tit. XI. Abschn. IX. Tit. XII.)

§. 676. Aus Darlehnen an Prinzen und Prinzessinnen, welche durch Geburt oder Heirath zum königlichen Hause gehören, soll, so lange die Einwilligung des regierenden Oberhaupts der Familie nicht hinzugekommen ist, bey hiesigen Gerichten keine Klage angenommen werden.

§. 677. Auf Prinzessinnen, welche durch Heirath aus der königlichen Familie herausgegangen sind, findet diese Vorschrift nicht Anwendung.

Besonders von Militairpersonen.

§. 678. Wer mit einem in wirklichen Kriegsdiensten stehenden Officier Darlehnsvertrage schliessen will, muß sich dazu die Einwilligung des Chefs oder Commandeurs beibringen lassen.

§. 679. Diese Einwilligung muß in der Regel von dem Chef, wenn aber dieser bey dem Regimente nicht zugegen ist, oder die Besorgung der Regimentsgeschäfte dem Commandeur übertragen hat, von letzterm ertheilt seyn.

§. 680. Sie muß schriftlich ausgefertigt, und entweder hinter das Schuldinstrument verzeichnet, oder mit genauer und deutlicher Beziehung auf das Datum, den Betrag des Darlehns, und den Namen des Gläubigers abgefaßt werden.

§. 681. Soll die im Vertrage bestimmte Zahlungszeit verlängert werden, so ist auch zu dieser Verlängerung ein gleichmäßiger schriftlicher Consens des Chefs oder Commandeurs erforderlich.

§. 682. Sollen die Gewehrgelder eines Compagnie- oder Eskadrons-Chefs für die Befriedigung des Gläubigers haften; so müssen dieselben unter Einwilligung des Regiments-Chefs oder Commandeurs besonders verpfändet, und diese Verpfändung muß in das bey dem Regimente zu führende Hypothekenbuch eingetragen werden.

§. 683. Wie weit die Regiments-Chefs oder Commandeurs dergleichen Einwilligung (§. 678. 682.) ertheilen oder versagen sollen, ist in den ihnen ertheilten Instructionen bestimmt.

§. 684. Ermangelt die Einwilligung des Chefs oder Commandeurs, und der Schuldner ist ein Subaltern-Officier; so ist der Darlehnsvertrag null und nichtig; der Gläubiger hat niemals die geringste Wiederbezahlung zu hoffen; und das wirklich Gegebene fällt, zur Strafe, der Invalidenkasse unwiderruflich anheim.

§. 685. Dagegen sind zwar Darlehne an Staabsofficiers, Compagnie- und Eskadrons-Chefs, auch ohne Consens gültig, und der Gläubiger kann zur bestimmten Zeit die Rückzahlung fordern. Wenn aber diese nicht anders, als durch verhältnißmäßige Abzüge von den Diensteinkünften des Schuldners geleistet werden kann; so müssen Gläubiger, deren Forderungen mit dem vorschriftsmäßigen Consens nicht versehen sind, denjenigen, welche für die gehörige Beybringung dieses Consenses gesorgt haben, nachstehen.

§. 686. Ueberhaupt muß jeder Gläubiger eines Officiers, wenn auch die Forderung an sich gültig ist, sobald die Zahlung nur aus den Diensteinkünften des Schuldners erfolgen kann, mit terminlichen Zahlungen, so wie dieselben ohne Nachtheil des Dienstes und des nothwendigen Unterhalts des Schuldners bestimmt werden können, sich begnügen, und kann auf Personal-Arrest gegen den Schuldner niemals antragen.

§. 687. Ein Officier, welcher Immobilien besitzt, kann dieselben auch ohne Consens des Chefs oder Commandeurs gültig verpfänden. Doch erlangt, wenn ausserdem der Consens nothwendig war (§. 684.), eine solche Schuld nur von dem Augenblicke an, da die Eintragung in das Hypothekenbuch wirklich geschehen ist, ihre Gültigkeit.

§. 688. Auch über Einkünfte von Grundstücken und Präbenden, über Zinsen von Capitalien, und andre jährliche Hebungen, welche nicht zu den Diensteinkünften des Officiers gehören, kann derselbe durch Abweisungen und sonst, auch ohne Consens gültig verfügen. Doch versteht sich dieses, bey Subaltern-Officiers, nur von solchen verfallenen, oder im nächsten Termin wirklich fällig werdenden Einkünften dieser Art; nicht aber von Anweisungen oder Cessionen, die, um der Vorschrift des Gesetzes auszuweichen, auf solche Hebungen, die erst in einer entferntem Zukunft fällig werden sollen, gegeben sind.

§. 689. Durch den Consens des Chefs oder Kommandeurs kann der Mangel andrer Erfordernisse zur Gültigkeit eines Darlehns nicht ergänzt werden. Doch können die vormundschaftlichen Gerichte ihre Einwilligung oder Genehmigung nicht versagen, wenn zu wirklichen Ausgaben eines minorennen Officiers, in Fällen, die keinen Verzug leiden, besonders in Kriegszeiten, ein Darlehn mit Consens des Chefs oder Commandeurs aufgenommen worden.

§. 690. Dagegen kann der Gläubiger gegen den Mangel des zur Gültigkeit des Darlehns nothwendigen Consenses durch den Einwand einer in den Nutzen des Schuldners geschehenen Verwendung sich nur alsdenn schützen, wenn er nachzuweisen vermag, daß der Vorschuß zu Dienstausgaben des Officiers nicht nur gemacht, sondern auch wirklich verwendet worden; und daß es ihm unmöglich gewesen sey, sich um den erforderlichen Consens vorher zu bewerben.

§. 691. Aber auch in diesem Falle muß dem Chef oder Commandeur sogleich nach gemachtem Vorschusse, als der Gläubiger denselben mündlich oder schriftlich anzutreten Gelegenheit hat, Anzeige geschehen.

§. 692. Bey Commandeurs und Chefs der Regimenter, und anderer besondren Corps, ist zur Aufnehmung eines gültigen Darlehns höhere Einwilligung nicht erforderlich.

§. 693. Ein Gleiches gilt von den Commandeurs einzelner Bataillons, die entweder zu keinem Regimente gehören, oder in Kriegszeiten von ihren Regimentern getrennt, und bey andern Corps oder Garnisonen in Festungen angestellt sind.

§. 694. Aber auch bey diesen muß der Gläubiger, wenn er sich auf die Gewehrgelder derselben ein dingliches Recht verschaffen will, für die Eintragung der Schuld in das Regiments-Hypothekenbuch sorgen.

§. 695. In wie fern Officiers, die nicht dem Commandeur oder Chef eines Regiments, Bataillons, oder andern Corps untergeordnet sind, bey Aufnehmung von Darlehnen eines Consenses bedürfen, und bey wem derselbe nachzusuchen sey, hängt von den besondern Militaireinrichtungen, und übrigen Dienstverhältnissen eines solchen Officiers ab.

§. 696. Wer sich also mit dergleichen Personen in Darlehnsgeschäfte einlassen will, muß sich nach diesen Einrichtungen und Verhältnissen zuvörderst näher erkundigen.

§. 697. Adliche Fahnen- und Standartenjunker sind in Rücksicht der Fähigkeit, Darlehne aufzunehmen, den Subaltern-Officiers durchgehends gleich zu achten.

§. 698. Personen, die zum Unterstabe gehören, bedürfen zu ihren Darlehnen keiner Einwilligung des Chefs oder Commandeurs.

§. 699. Doch kann der Gläubiger, bey nicht erfolgter Bezahlung, keine solche Execution gegen die Person derselben, wodurch sie ihre Dienste gehörig wahrzunehmen verhindert würden, ausbringen.

§. 700. Unterofficiers, gemeine Soldaten, und deren Weiber, können ohne schriftliche Einwilligung ihres Compagnie- oder Escadrons-Chefs kein gültiges Darlehn aufnehmen.

§. 701. Auch ihre Grundstücke können sie ohne dergleichen Einwilligung nicht gültig verpfänden.

§. 702. Schulden eines Unterofficiers und Gemeinen,

welcher die Einwilligung seiner Vorgesetzten zur Treibung eines bürgerlichen Gewerbes überhaupt erhalten hat, sind zwar auch ohne besondern Consens gültig.

§. 703. Will aber der Gläubiger, wegen einer solchen Schuld, an das Militair-Vermögen oder an die Grundstücke seines Schuldners sich halten; so muß er sich den besondern Consens des Compagnieoder Escadrons-Chefs in das Darlehn verschaffen.

Von Personen, die bey den königlichen Schauspielen stehen.

§. 704. Personen, welche bey den königlichen Singe- und Schauspielen, oder bey der Hofkapelle angestellt sind, können, so lange sie in diesen Diensten stehen, aufgenommener Darlehne wegen, gerichtlich nicht belangt werden.

§. 705. In so fern sie aber Grundstücke besitzen, und dieselben durch gerichtliche Eintragung einem Gläubiger gehörig verpfändet haben, kann letzterer aus diesen Grundstücken seine Befriedigung suchen.

§. 706. Auch kann, nach geschehener Entlassung oder erfolgtem Absterben, der Gläubiger an das Vermögen oder den Nachlaß eines solchen Schuldners sich halten.

In wie fern Darlehne an unfähige Personen gültig werden; durch nützliche Verwendung,

§. 707. Hat jemand seine Unfähigkeit, Darlehne aufzunehmen, dem Gläubiger verheimlicht, so ist die Sache nach den Vorschriften Tit. V. §. 31-36. zu beurtheilen.

§. 708. So weit der einem sonst unfähigen Schuldner gegebene Vorschuß zu notwendigen oder nützlichen Ausgaben desselben, welche derselbe ohne seine Schuld aus eignen Mitteln nicht bestreiten können, wirklich verwendet worden, ist der Gläubiger in der Regel die Wiedererstattung zu fordern berechtigt.

§. 709. Was für eine nothwendige oder nützliche Verwendung zu achten sey: ist gehörigen Orts näher bestimmt. (Tit. XIII. Abschn. III.)

§. 710. Selbst wegen eines, der nützlichen Verwendung halber, für gültig zu achtenden Darlehns, kann gegen die §. 704. bezeichneten Personen, so lange sie im Dienste stehen, keine solche Execution, wodurch sie in das Unvermögen, ihren Dienst zu versehen gesetzt werden würden, statt finden.

§. 711. In Ansehung der Militairpersonen findet die Vorschrift des §. 690. Anwendung.

§. 712 Wenn jemand, nachdem er ein gültiges Darlehn aufgenommen hat, in einen Stand tritt, wo er dergleichen Verträge entweder gar nicht, oder nicht ohne Einwilligung seiner Obern schließen kann: so werden dadurch die Rechte des Gläubigers aus den frühern Verträgen nicht aufgehoben.

durch Anerkenntniß.

§. 713 Wie weit durch ein Anerkenntniß der Schuld, welches von unfähigen Personen nach gehobener Unfähigkeit abgegeben wird, die Schuld zur Gültigkeit gelange, ist nach den allgemeinen Vorschriften Tit. V. §. 37. 38. zu beurtheilen.

Von Darlehen, die zu einem unerlaubten Zwecke, oder wo Waaren statt baaren Geldes gegeben worden.

§. 714. Gelder, welche jemanden, der an sich gültige Darlehnsverträge schließen kann, zu einem verbotenen Zwecke wissentlich gegeben worden, fallen dem Fiskus anheim.

§. 715. Waaren sollen bey Darlehnen, nicht statt baaren Geldes, gegeben werden.

§. 716. Sind auf einen Schuldschein oder Wechsel Waaren

gegeben, und die Valuta baar verschrieben worden, so ist der Schuldner daraus, als aus einem Darlehnsgeschäfte, nicht verhaftet.

§. 717. Vielmehr ist der ganze Vertrag nichtig, und der Empfänger der Waare nur verbunden, Waare selbst, in so fern sie noch vorhanden ist, zurückzugeben; oder wenn die Waare nicht mehr vorhanden wäre, den Werth, welchen sie zur Zeit der Übergabe gehabt hat, zu ersetzen.

§. 718. Derjenige, welcher auf ein über baares Geld lautendes Schuldinstrument Waaren gegeben hat, hat die Vermuthung des Wuchers wider sich.

§. 719. Kann diese nicht abgelehnt werden, so fällt der von dem Empfänger vermöge §. 717. zu leistende Ersatz, nach näherer Bestimmung des Criminalrechts, dem Fiskus anheim, (Theil II. Tit. XX. Abschn. XV.)

§. 720. Ist das Schuldinstrument über den bedungenen Kaufpreis gegebener Waaren ausgestellt worden, so besteht zwar das Geschäft, als ein Kaufcontrakt, nach den unten §. 861. sqq. vorgeschriebenen Grundsätzen.

§. 721. Wenn aber erhellet, daß dem Schuldner, welcher ein Darlehn in baarem Gelde gesucht hat, statt desselben Waaren zum Kaufe auf Credit angeboten worden; so wird bey dem Gläubiger eine wucherliche Absicht vermuthet.

§. 722. Diese Vermuthung fällt jedoch hinweg, wenn die Waaren von der Beschaffenheit sind, daß der Empfänger dieselben ohne Verlust wieder zu verkaufen Gelegenheit gehabt hat.

§. 723. Sind die auf Credit gegebene Waaren von der Beschaffenheit, daß sie nach dem Stande und Gewerbe des Käufers, demselben entweder an sich selbst, oder doch in der gegebenen Quantität, unbrauchbar seyn würden: so wird vermuthet, daß unter dem vorgeblichen Kaufe ein wucherliches Darlehnungsgeschäft nach §. 721. verborgen liege.

§. 724. Wird diese Vermuthung durch den Nachweis eines andern Herganges der Sache nicht aufgehoben; so findet die Vorschrift §. 717-719. Anwendung.

§. 725. Sind theils Waaren creditirt, theils baares Geld gegeben; über beydes zusammen aber nur Ein Schuldinstrument ausgestellt, und darin nicht bestimmt worden: wie viel in Gelde und wie viel in Waaren gegeben sey; so gilt die Vermuthung, daß bey dem ganzen Geschäfte eine wucherliche Absicht zum Grunde liege.

§. 726. Kann diese nicht abgelehnt werden, so finden auch in einem solchen Falle die Vorschriften §. 717. 719. Anwendung.

Form der Darlehm-Verträge.

§. 727. Durch den bloßen Empfang des Darlehns wird der Schuldner zur Wiedererstattung des Empfangenen auch ohne schriftlichen Vertrag verpflichtet.

§. 728. Die Zeit zur Rückzahlung wird in einem solchen Falle nach Vorschrift §. 761. 762. bestimmt.

§. 729. Soll aber ein Darlehnsvertrag auf eine andere bestimmte Zeit, gegen Interessen, oder auf andere Bedingungen geschlossen werden; so ist, wenn dem Gläubiger eine Klage auf die Erfüllung dieser Verabredungen zustehen soll, ohne Unterschied der geliehenen Summe, ein schriftlicher Vertrag erforderlich.

§. 730. Zu einem vollständigen Schuldscheine wird erfordert:

1)         Das Bekenntniß der empfangenen Valuta;

2)         die deutliche Bestimmung, worin selbige bestanden habe;

3)         die Angabe der Münzsorte, in welcher sie gezahlt worden;

4)         das Versprechen der Wiedererstattung;

5)         die Zeit, wann diese geschehen soll;

die deutliche Benennung und Bezeichnung des Gläubigers;

7)         der Ort, wo, und das Datum, unter welchem der Vertrag geschlossen worden;

8)         die Unterschrift des Schuldners.

§. 731. Wie weit dasjenige, was von diesen Stücken im Schuldscheine nicht ausgedrückt worden, auf andere Art erwiesen werden könne, oder nach gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen sey, ist nach den Vorschriften des Fünften Titels §. 127. sqq. zu beurtheilen.

§. 732. Der Schuldschein begründet die Vermuthung für die Richtigkeit alles dessen, was darin enthalten ist, so lange das Gegentheil nicht ausgemittelt werden kann.

Von der Valuta bey Darlehnen.

§. 733. Es gilt also auch das Geständniß der erhaltenen Valuta gegen den Aussteller, so lange als sich bey der Instruction der Sache nicht findet, daß dieselbe ganz oder zum Theil wirklich nicht gegeben worden.

§. 734. Diese Ausmittelung wird durch nachherige Anerkenntnisse des Schuldners noch nicht ausgeschlossen.

§. 735. Der Einwand der nicht erhaltenen Valuta ist nicht nur gegen den ersten, sondern auch gegen jeden folgenden Inhaber in so weit zuläßig, als überhaupt Einwendungen gegen den Cedenten auch dem Cessionario entgegen gesetzt werden können.

§. 736. Daß der Schuldschein auf Ordre gestellt worden, macht dabey keinen Unterschied.

§. 737. Wie weit bey kaufmännischen auf Ordre gestellten Wechseln eine Ausnahme statt finde, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VIII.)

§. 738. Bey Schuldinstrumenten, die zur Eintragung in das gerichtliche Hypothekenbuch bestimmt, und darin wirklich eingetragen sind, tritt die Vermuthung, daß Valuta nach dem Inhalte des Instruments wirklich gegeben worden, erst alsdann ein, wenn der Schuldner innerhalb Acht und Dreyßig Tage, nach erfolgter Eintragung, keine Protestation wegen nicht empfangener Valuta im Hypothekenbuche hat vermerken lassen.

§. 739. Nach Verlauf dieser Zeit aber entsteht nicht nur, zu Gunsten des ersten Inhabers, aus dem Instrumente die Vermuthung der wirklich gegebenen Valuta, sondern es kann auch, wenn nach diesen Acht und Dreyßig Tagen, und in der Zwischenzeit, wo keine Protestation eingetragen ist, das Instrument einem Dritten cedirt oder verpfändet worden, der Schuldner sich des Einwands der nicht erhaltenen Valuta gegen diesen Dritten gar nicht bedienen.

§. 740. Wer sich einen Schuldschein ausstellen läßt, und die Valuta darauf ganz oder zum Theil nicht bezahlt; gleichwohl aber die verschriebene Summe gerichtlich ausklagt, oder einem Andern cedirt; der soll als ein Betrüger bestraft werden.

§. 741. Ein Gleiches findet statt, wenn der Inhaber des Schuldscheins die Valuta ganz oder zum Theil zurück erhalten hat, und gleichwohl denselben auf den vollen Betrag einklagt, oder einem Andern cedirt.

§. 742. Hat jemand über eine Forderung, die er aus einem andern Grunde zu machen hatte, sich einen Schuldschein ausstellen, und darin die Valuta, als baar gegeben, verschreiben lassen, so finden die unten §. 866. 867. 868. ertheilten Vorschriften Anwendung.

§. 743. Wer seine Unterschrift fälschlich läugnet, verliert alle Einwendungen, die ihm sonst gegen die Schuldforderung noch zugestanden hätten.

§. 744. Hat der Aussteller sich dieser Abläugnung gegen den ersten Inhaber des Instruments schuldig gemacht; und es findet sich gleichwohl, daß dieser die verschriebene Valuta ganz oder zum Theil nicht gegeben habe: so tritt Fiskus an seine Stelle, und zieht dasjenige ein, was der Aussteller wegen der ungegründeten Abläugnung seiner Unterschrift bezahlen muß; der Inhaber hingegen, weil er es wirklich nicht gegeben hat, nicht gewinnen kann.

§. 745. Ist die Abläugnung gegen einen dritten redlichen Inhaber des Schuldscheins geschehen; so muß zwar der Aussteller diesem nach §. 743. vollständige Zahlung leisten;

§. 746. Wenn aber ausgemittelt werden kann, daß der erste Inhaber die Valuta ganz oder zum Theil wirklich nicht gegeben habe, so entreißt Fiskus demselben dasjenige, was er, über den Betrag der gegebenen Valuta, von seinem Cessionario für die Abtretung des Schuldscheins erhalten hat.

§. 747. Wer zwar nicht seine Unterschrift, wohl aber, wider besseres Wissen, den Empfang der Valuta vor Gericht ganz oder zum Theil abläugnet, der wird mit den in der Prozeßordnung vorgeschriebenen Strafen des frevelhaften Läugnens belegt.

§. 748. Was wegen des Einwandes der nicht gezahlten Valuta bey Wechseln Rechtens sey, ist gehörigen Orts vorgeschrieben. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VIII.)

Von Darlehnen auf Wechsel.

§. 749. Eben daselbst ist bestimmt, welche Personen sich wechselmäßig verpflichten können.

§. 750. Schuldscheine, die von Personen, welche sich wechselmäßig nicht verpflichten können, in Wechselform ausgestellt worden, begründen, wenn der Aussteller seine Unterschrift anerkannt hat, den executivischen Prozeß.

§. 751. Auch genießen Schuldscheine dieser Art, gleich wirklichen Wechseln, das in der Concursordnung bestimmte Vorzugsrecht.

Dauer der Beweiskraft eines Schuldinstruments.

§. 752. Zum Vortheile des Ausstellers selbst, erlöscht die Beweiskraft eines Schuldinstruments durch Verjährung, nur mit der Schuld zugleich.

§. 753. Zum Vortheile der Erben des Ausstellers hingegen, erlöscht diese Beweiskraft durch eine zehnjährige Präscription vom Todestage des Erblassers.

§. 754. Ist im Instrumente ein Zahlungstermin bestimmt, und dieser erst nach dem Tode des Erblassers abgelaufen, so nimmt diese Verjährung (§. 753.) erst vom Verfalltage ihren Anfang.

§. 755. Diese zehnjährige Präscription hat jedoch nur die Wirkung, daß die Richtigkeit der Schuld durch das Instrument nicht mehr begründet wird, sondern der Kläger auf andere Art nachweisen muß: daß die Schuld vom Anfange an existirt habe, und während der Lebenszeit des Erblassers nicht getilgt worden sey.

§. 756. Welche Wirkung es habe, wenn die Schuld selbst durch Nichtgebrauch verjährt, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. IX. §. 568. sqq.)

Zeit der Rückzahlung.

§. 757. Aus dem Darlehnscontrakte wird der Schuldner verpflichtet, die erhaltene Summe zur bestimmten Zeit zurückzuzahlen.

§. 758. Vor Ablauf dieser Zeit kann er dem Gläubiger die Zahlung, auch unter dem Vorwande veränderter Umstände, nicht aufdringen.

§. 759. Dem Gläubiger hingegen steht frey, vor Ablauf der bestimmten Frist, auf Zahlung oder Sicherstellung anzutragen, wenn der Schuldner, anderer Schulden halber, ausgepfändet, oder in Verhaft genommen worden.

§. 760. Ein Gleiches findet statt, wenn der Schuldner, um seinen Gläubigern zu entgehen, flüchtig geworden ist, oder aus andern Ursachen seinen bisher in Königlichen Landen gehabten Wohnsitz gänzlich aufgeben will.

Von Aufkündigungen.

§. 761. Ist keine Zeit zur Rückzahlung gültiger Weise bestimmt, so steht beyden Theilen eine dreymonathliche Aufkündigung frey.

§. 762. Beträgt aber das Darlehn nur Fünfzig Thaler oder weniger, so findet eine vierwöchentliche Aufkündigung statt.

§. 763. Unter welchen Umständen der Schuldner auf eine Verlängerung der bedungenen oder gesetzmäßigen Zahlungsfrist antragen könne, ist in der Prozeßordnung bestimmt.

§. 764. Die Kündigung kann zwar gültiger Weise auch außergerichtlich und bloß mündlich geschehen;

§. 765. Kann aber der Gläubiger nicht nachweisen, daß die außergerichtliche Kündigung dem Schuldner wirklich zugekommen sey, so läuft die Zahlungsfrist erst von der Zeit an, wo letzterem die gerichtliche Kündigung behändigt worden.

§. 766. Ist im Vertrage gerichtliche Kündigung vorbedungen, und über die Kosten derselben nichts verabredet, so müssen diese von beyden Theilen zur Hälfte getragen werden.

§. 767. Außer diesem Falle muß der gerichtlich kündigende Theil die Kosten allein tragen.

§. 768. Wird aber die Annahme der gerichtlichen oder außergerichtlichen Kündigung verweigert, und diese Verweigerung in der Folge ungegründet befunden, so fallen dem Weigernden auch die Kündigungskosten zur Last.

Ort der Rückzahlung.

§. 769. Der Regel nach ist der Schuldner verpflichiet, die Rückzahlung kostenfrey an dem Orte, wo der Gläubiger zur Zeit des geschlossenen Vertrags seinen Wohnsitz gehabt hat, zu leisten.

§. 770. Wohnt der Schuldner an einem andern Orte, und müssen also die Gelder versendet werden, so tragt der Schuldner die Gefahr so lange, bis dieselben m dem Hause des Gläubigers gehörig abgegeben sind.

§. 771. Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn der Gläubiger die Art der Versendung selbst vorgeschrieben hat.

§. 772. Verlegt der Gläubiger seinen Wohnsitz von dem Orte, wo er zur Zeit des geschlossenen Vertrags gewohnt hat, so muß er an diesem Orte einen Bevollmächtigten zum Empfange des Geldes bestellen, und denselben dem Schuldner anzeigen.

§. 773. Geschieht dieses nicht, so kann der Schuldner das Geld dem Gläubiger mit der Post auf dessen Gefahr und Kosten zusenden, oder dasselbe gerichtlich niederlegen.

§. 774. Bey eingetragenen Schuldinstrumenten hat der Schuldner in dem Falle des §. 772. die Wahl: ob er an dem vorigen Wohnorte des Gläubigers, oder da, wo das Hypothekenbuch sich befindet, die Rückzahlung leisten wolle.

§. 775. Was vorstehend §. 772-774. verordnet ist, findet auch in dem Falle statt, wenn das Eigenthum der Schuld durch Cession, Erbgangsrecht, oder sonst, auf einen dritten Inhaber gediehen wäre; in so fern der Schuldner dabey eine Veränderung des Zahlungsorts sich nicht ausdrücklich hat gefallen lassen.

§. 776. Oeffentliche Kassen und Anstalten haben, bey aufgenommenen Darlehnen, auch wegen des Orts der Rückzahlung, vor Privatschuldnern kein Vorrecht.

§. 777. Doch muß bey den an die Bank und an die Creditsysteme gemachten Darlehnen, der Gläubiger das Geld auf seine Gefahr und Kosten zur Kasse abliefern, und von dieser zurückholen.

Von der Münzsorte.

§. 778. Das Capital muß in derjenigen Münzsorte, in welcher es gegeben worden, zurückbezahlt werden.

§. 779. Ist die Münzsorte im Schuldscheine nicht bestimmt, so wird vermuthet, daß die Zahlung der Valuta in dem zur Zeit der Auszahlung gangbaren Silber-Courant geschehen sey.

§. 780. Bey Darlehnen von Zehn Thalern und weniger wird Scheidemünze vermuthet.

§. 781. Ist die Valuta in Golde, ohne Bestimmung einer gewissen Sorte, verschrieben, so werden Preußische Goldmünzen, die zu Fünf Thalern ausgeprägt sind, verstanden.

§. 782. Sind Dukaten ohne weitere Bestimmung verschrieben, so werden vollwichtige Dukaten nach Preußischem oder Holländischem Münzfuße angenommen.

§. 783. Ist das Instrument auf eine gewisse Anzahl von Stücken einer Gold- oder Silbermünze gerichtet, so muß genau dieselbe Zahl zurückgegeben werden.

§. 784. Lautet das Instrument nur auf eine gewisse Summe in Golde, ohne Bestimmung der Stücke, so werden bey der Berechnung, wie viel Stücke zu zahlen sind, vollwichtige Dukaten zu Zwey und Dreyviertel Thaler, andre Preußische Goldmünzen aber zu dem Betrage, nach welchem sie ausgeprägt sind, angeschlagen.

§. 785. Ist das Schuldinstrument auf eine fremde Münzsorte gestellt, und innerhalb Landes zahlbar, so muß der Gläubiger Preußische Gold- und Silbermünze von eben der Gattung, auf welche das Instrument lautet, annehmen.

§. 786. Doch ist alsdann das Verhältniß derselben, gegen die im Instrumente verschriebene fremde Münzsorte, nach dem Cours des Zahlungsorts, wie er zur Zeit des geschlossenen Contrakts gestanden hat, zu berechnen.

§. 787. Ist seit der Zeit des gegebenen Darlehns der Münzfuß verändert worden, so bestimmt das Verhältniß des alten, gegen den neuen zur Zeit der Rückzahlung bestehenden Münzfuß, die Verbindlichkeit des Schuldners.

§. 788. Ist nur die Münzsorte, in welcher die Valuta gegeben worden, außer Cours gesetzt, so muß zwar auch in diesem Falle die Rückzahlung in der alsdann gangbaren Münzsorte geleistet, und angenommen werden.

§. 789. Die in letzterer zu zahlende Summe ist aber nach Verhältniß des Cours zu bestimmen, welcher zwischen der gegebenen, und der jetzt gangbaren, oder einer solchen Münzsorte, welche mit der jetzt gangbaren auf gleichen Fuß ausgeprägt ist, zur Zeit des geschlossenen Contrakts bestanden hat.

§. 790. Ist die Münzsorte, in welcher die Valuta gegeben worden, nicht außer Cours, sondern nur in ihrem äußern Werthe, ohne Veränderung des innern Gehalts, von dem Landesherrn heruntergesetzt worden, so muß dennoch die Rückzahlung in eben derselben Münzsorte geleistet und angenommen werden.

§. 791. Ist diese Münzsorte gar nicht mehr zu haben, so finden die Vorschriften §. 788. 789. Anwendung.

§. 792. Das im Handel und Wandel gewöhnliche Steigen und Fallen des Cours bey einer und eben derselben Münzsorte kommt, außer dem Falle des §. 785. 786. bey Darlehns-Rückzahlungen in keine Betrachtung.

§. 793. Ist die Valuta eines Darlehns in Actien, Pfandbriefen, oder andern an jeden Inhaber zahlbaren Papieren gegeben worden, so muß die Rückzahlung in Papieren von eben der Art erfolgen.

§. 794. Sind Papiere von der gegebenen Art zur Zeit der Rückzahlung gar nicht mehr vorhanden, so muß zwar die Zahlung in baarem Gelde geschehen;

§. 795. Die zu zahlende Summe muß aber nach dem Cours bestimmt werden, wie die gegebenen Papiere, zur Zeit des Contrakts, gegen baares Geld gestanden haben.

§. 796. Sind dergleichen Papiere gekauft, und über das creditirte Kaufgeld ein Schuldinstrument ausgestellt worden, so ist das Geschäft nach den unten §. 861-868, erfolgenden Vorschriften zu beurtheilen.

§. 797. Hat der Gläubiger die Rückzahlung eines Darlehns in schlechtem Münzsorten, oder nach einem niedrigen Verhältnisse, einmal angenommen, und ohne Vorbehalt darüber quittirt, so kann er, wenn von Seiten des Schuldners kein Betrug mit unter gelaufen ist, diesen, wegen eines dabey erlittenen Verlustes, nicht in Anspruch nehmen.

§. 798. Wer bessere Münzsorten, als er schuldig war, gezahlt hat, kann nur unter denjenigen Umständen Vergütung fordern, unter welchen die Gesetze die Rückforderung einer aus Irrthum geleisteten Zahlung verstatten. (Tit. XVI. Sect. II.)

§. 799. Die wiederholte Annahme der Intressen in schlechtem Münzsorten begründet noch nicht die Verbindlichkeit, auch das Capital in dergleichen Münzsorten anzunehmen.

§. 800. Eben so entsteht aus einer in bessern Münzsorten auch wiederholt geleisteten Intressenzahlung noch nicht die Pflicht, das Capital in dieser Münzsorte zu bezahlen.

§. 801. Im zweifelhaften Falle wird jedoch vermuthet, daß die Valuta des Darlehns in eben solchen Münzsorten, als worin die Intressen entrichtet und angenommen worden, bestanden habe.

§. 802. Diese Vermuthung fällt aber weg, wenn die Zahlung der Zinsen nicht immer in einer und derselben, sondern bald in dieser, bald in jener Münzsorte geschehen ist.

Von Zinsen.

§. 803. Zinsen heißt, bey Darlehnen, alles das, was der Schuldner dem Gläubiger für den Gebrauch des geliehenen Geldes entrichten muß.

§. 804. Bey Darlehnen können, der Regel nach, nur Fünf vom Hundert an jährlichen Zinsen vorbedungen werden.

§. 805. Kaufleuten ist erlaubt, Sechs, und Juden Acht vom Hundert, an Zinsen sich verschreiben zu lassen.

§. 806. Juden, welche die Rechte christlicher Kaufleute haben, müssen darnach, auch in Ansehung des erlaubten Zinssatzes, beurtheilt werden.

§. 807. Nähere Bestimmungen, wegen des unter Kaufleuten statt findenden Zinssatzes, sind im Kaufmannsrechte enthalten. (Th. II. Tit. VIII. Sect. Vil.)

§. 808. Bey Darlehnen, welche gegen gerichtliche Eintragung auf Grundstücke gemacht werden, sind auch Kaufleute und Juden an den Zinssatz der Fünf vom Hundert gebunden.

§. 809. Wie weit denjenigen, welche mit Leihen auf bewegliche Pfänder unter öffentlicher Aufsicht ein Gewerbe treiben, bey Darlehnen in kleinen Summen, welche nur auf kurze Zeit gemacht worden, höhere Zinsen zu nehmen erlaubt sey, ist gehörigen Orts näher bestimmt. (Tit. XX. Sect. I.)

§. 810. Jeder Gewinn und Vortheil, den sich der Gläubiger von dem Schuldner für das Darlehn vorbedingt, hat die Natur der Zinsen.

§. 811. Es muß also auch bey der Bestimmung: wie viel Zinsen der Gläubiger von dem Schuldner fordern könne, jeder dergleichen Gewinn mit in Anschlag gebracht werden.

§. 812. Hat der Gläubiger statt der Zinsen, oder noch über dieselben, sich die Lieferung gewisser Naturalien oder anderer Sachen, oder die Leistung gewisser Arbeiten und Dienste vorbedungen, so sind auch diese, bey Berechnung des erlaubten Zinssatzes, mit in Anschlag zu bringen.

§. 813. Bauet der Schuldner dergleichen Naturalien selbst, oder pflegt er dergleichen Dienste persönlich zu leisten, so ist, bey Berechnung derselben, der niedrigste Preis zur Zeit der Ablieferung anzunehmen.

§. 814. Außer diesem Falle aber ist der zur Zeit der Ablieferung oder Leistung gewöhnliche Preis, oder Lohn, bey der Berechnung zum Grunde zu legen.

§. 815. Der Gläubiger ist in der Regel nicht befugt, die Zinsen eines Darlehns im Voraus abzuziehen.

§. 816. Ist dieses gleichwohl geschehen, so wird das Abgezogene von der im Instrumente verschriebenen Capitalssumme abgerechnet, und der Gläubiger kann nur auf das, was er solchergestalt an Valuta wirklich gegeben hat, Verzinsung, so wie künftig Rückzahlung fordern.

§. 817. Hat der Gläubiger mit einem geringern, als dem ihm erlaubten höchsten Zinssatze, sich begnügt, so kann er die Zinsen, jedoch nicht für längere Zeit, als Ein Jahr, im Voraus abziehn.

§. 818. Zinsen von Zinsen dürfen nicht gefordert werden.

§. 819. Doch können über zweyjährige oder noch ältere Zinsenrückstände neue Schuldscheine gegeben, und Zinsen davon verschrieben werden.

§. 820. Der Abschluß eines solchen Geschäfts aber muß, wenn es gültig seyn soll, gerichtlich erfolgen.

§. 821. Wenn jemand zur Bezahlung eines Zinsenrückstandes verurtheilt worden, und vor Ablaufe der im Urtel bestimmten Frist die Zahlung nicht leistet, so kann der Gläubiger auch von diesem Rückstande Zögerungszinsen, seit dem Tage, wo das Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, fordern.

§. 822. Im Mangel verabredeter Bestimmungen, sind vorbedungene Zinsen beym Ablaufe eines jeden Jahres zu entrichten.

§. 823. Ist der Zahlungstermin des Capitals auf kürzere Zeit als Ein Jahr bestimmt, so müssen die Zinsen mit dem Capitale zugleich berichtiget werden.

§. 824. Wenn in einem Schuldscheine keine Zinsen versprochen worden, so kann der Gläubiger dergleichen nicht fordern.

§. 825. Conventionalstrafen, zu welchen sich der Schuldner, statt der Zinsen, auf den Fall, wenn die Rückzahlung des Capitals zur bestimmten Zeit nicht erfolgte, schriftlich verbunden hat, sind in so weit gültig, als sie nicht über Sechs, oder bey Kaufleuten und Juden nicht über Acht vom Hundert betragen.

§. 826. Sind aber Zinsen vorbedungen, und zugleich eine Conventionalstrafe bestimmt worden, so dürfen beyde zusammen den vorstehenden Satz der Sechs und Acht vom Hundert nicht übersteigen.

Von Zögerungszinsen.

§. 827. Sind weder Zinsen noch Conventionalstrafe vorbedungen, so muß dennoch der Schuldner, von dem Tage an, wo er die Rückzahlung zu leisten schuldig war, und sie nicht geleistet hat, Zögerungszinsen entrichten.

§. 828. Diese Zögerungszinsen laufen von dem im Schuldscheine bestimmten Zahlungstage an.

§. 829. Ist im Instrumente kein Zahlungstag bestimmt, so müssen sie, nach erfolgter Aufkündigung, von dem Ablaufe der dazu verabredeten, oder gesetzmäßig bestimmten Frist, entrichtet werden.

§. 830. Als Zögerungszinsen können in der Regel Fünf vom Hundert gefordert werden.

§. 831. Auch wenn im Schuldscheine niedrigere Zinsen vorbedungen wären, kann der Gläubiger von der Zeit der Zögerung des Schuldners an, Fünf vom Hundert fordern.

§. 832. Kaufleute und Juden können den höchsten ihnen erlaubten Zinssatz oder Zögerungszinsen fordern, wenn sie gleich im Instrumente selbst sich nur niedrigere Zinsen versprechen lassen.

§. 833. Außer den Zögerungszinsen kann der Gläubiger für den durch den Verzug des Schuldners ihm entstandenen Schaden keine weitere Vergütung fordern.

§. 834. Hat jedoch der Schuldner, bey vorhandenen hinlänglichen Zahlungsmitteln, aus Vorsatz oder grobem Versehen, die Zahlung verzögert, so kann der Gläubiger, statt der Zögerungszinsen, oder der Conventionalstrafe, den Ersatz des aus diesem Verzüge ihm erwachsenen wirklichen Schadens verlangen.

Vorschriften wegen Bezahlung der Zinsen.

§. 835. Sowohl vorbedungene als Zögerungszinsen müssen in der Münzsorte des Capitals entrichtet werden.

§. 836. Was wegen der Capitalszahlungen §. 769-777 verordnet ist, findet auch bey Entrichtung und Einkassirung der Zinsen statt.

§. 837. Wenn eine gewisse Summe zehn Jahre hindurch als Zinsen eines schuldigen Capitals bezahlt worden, so entsteht die Vermuthung, daß der Zahlende das Capital selbst als ein Darlehn schuldig sey.

§. 838. Diese Vermuthung wird bloß dadurch, daß der Empfänger über das Capital selbst keinen Schuldschein vorzeigen kann, noch nicht entkräftet.

§. 839. Ist die §. 837. beschriebene Zinsenzahlung durch Dreyßig Jahre geleistet worden, so kann der Gläubiger das Capital vermöge eines durch Verjährung erworbenen Rechts fordern, und der Beweis, daß ursprünglich kein Darlehn gegeben worden, ist nur in dem Maaße zuläßig, wie gegen die Verjährung überhaupt ein Beweis statt finden kann.

§. 840. Ist die Summe des Capitals, zu welchem sich der Schuldner durch diese mehrjährige Zinsenzahlung (§. 837. 839.) bekannt hat, in den Quittungen nicht ausgedrückt, noch sonst auszumitteln, so müssen die jährlich gezahlten Interessen nach landüblichem Zinsfuße zu Capital gerechnet werden.

§. 841. Unter landüblichen Zinsen werden im Gesetze Fünf vom Hundert verstanden.

§. 842. Hat der Gläubiger bey einem zinsbaren Darlehne über den letzten Zinstermin ohne Vorbehalt quittirt, so streitet für den Schuldner die Vermuthung, daß auch die vorhergehenden Termine berichtiget worden.

§. 843. Ist über das Capital selbst ohne Vorbehalt quittirt worden, so sind die vorbedungenen Zinsen für bezahlt oder erlassen zu achten.

§. 844. Dagegen folgt aus einer ohne Vorbehalt ausgestellten Quittung über das Capital so wenig, als aus der Rückgabe des Schuldscheins, die erfolgte Zahlung oder Erlassung der von dem Richter zuerkannten Verzugszinsen.

§. 845. Verzugszinsen, auf welche der Richter nicht erkannt hat, können, auch von dem Tage des ergangenen Urtels an, nicht nachgefordert werden, sobald über das Capital ohne Vorbehalt quittirt worden.

§. 846. Ein Gleiches findet statt, wenn vorbedungene Zinsen zwar gefordert, aber von dem Richter übergangen worden, und der Gläubiger sich bey dem Erkenntnisse beruhigt hat.

§. 847. Hat aber der Gläubiger die vorbedungenen Zinsen nicht mit eingeklagt, so können dieselben, so lange noch nicht ohne Vorbehalt über das Capital quittirt ist, nachgefordert werden.

§. 848. Hat der Richter geforderte Verzugszinsen im Urtel übergangen, so hat dieses eben die Wirkung, als wenn er sie aberkannt hätte.

§. 849. Wer die gerichtliche Einklagung rückständig verbleibender Zinsen länger als Zehn Jahre verabsäumt, der kann einen über Zehn Jahre hinausgehenden Rückstand nicht ferner verlangen.

§. 850. Doch kommt dem Gläubiger bey dieser Art der Verjährung alles das zu statten, was den Anfang der gewöhnlichen Verjährung durch Nichtgebrauch hindert, oder deren Fortsetzung unterbricht.

§. 851. Außer diesem Falle können Zinsen, deren Berichtigung der Schuldner verabsäumt oder verzögert hat, so weit sie rückständig sind, gefordert werden, selbst, wenn der Rückstand, wegen Länge der Zeit, den Betrag des Capitals übersteigt.

§. 852. Noch weniger kann ein Schuldner bloß aus dem Grunde, weil die von ihm nach und nach gezahlten Zinsen die Summe des Capitals bereits übersteigen, der fernern Verzinsung sich entziehn.

Von uneigentlichen Darlehnen.

§. 853. Sind Sachen, welche nicht unter die Gegenstände des eigentlichen Darlehns gehören, mit der Bedingung gegeben worden, daß eben so viel Sachen von gleicher Art und Beschaffenheit zurückgegeben werden sollen, so finden in der Regel alle wegen des eigentlichen Darlehns ertheilten Vorschriften Anwendung.

§. 854. Der Empfänger ist dergleichen Sachen in eben der Quantität und Qualität, wie er sie erhalten hat, zurückzuliefern befugt und schuldig; es mögen dieselben in der Zwischenzeit am Werthe gefallen oder gestiegen seyn.

§. 855. Auch bey uneigentlichen Darlehnen kann statt der Zinsen eine bestimmte Quantität Sachen von der vorgeliehenen Art bedungen werden.

§. 856. Aber auch bey uneigentlichen Darlehnen sind nur die bey eigentlichen erlaubten Zinssätze zuläßig.

§. 857. Sind die Zinsen solcher uneigentlichen Darlehne in Gelde bedungen, so muß, bey Beurtheilung des Zinssatzes, auf den Werth, welchen die zum Darlehne gegebenen Sachen zur Zeit des geschlossenen Vertrages gehabt haben, Rücksicht genommen werden.

§. 858. Wo bey uneigentlichen Darlehnen Zinsen bedungen sind, da kann der Gläubiger, bey verzögerter Rückzahlung, nur eben so, wie bey eigentlichen Darlehnen, Verzugszinsen oder Entschädigung fordern. (§. 827-834.)

§. 859. Sind aber keine Zinsen bedungen, und der Schuldner verzögert die Rückzahlung, so hat der Gläubiger die Wahl, entweder die Sachen in Natur, nebst den gesetzmäßigen Verzugszinsen, oder den Werth der Sachen, wie derselbe zur Zeit der schuldigen Ablieferung gewesen ist, zu fordern.

§. 860. Verzögert der Gläubiger ohne erheblichen Grund die Annahme der Sache, so hat der Schuldner die Wahl: ob er noch die Sache selbst geben, oder deren zur Zeit der verabredeten Rücklieferung gestandenen Werth entrichten wolle.

Vom Creditiren,

§. 861. Wenn anzunehmen sey, daß Sachen auf Credit gegeben worden, ist gehörigen Orts bestimmt. (§. 224-227.)

§. 862. So weit jemand unfähig ist, eigentliche Darlehne aufzunehmen, so weit dürfen ihm auch Sachen nicht auf Credit gegeben werden.

§. 863. Creditirtes Lohn für wirklich gelieferte Arbeit, oder geleistete Dienste, sind auch solche Personen zu entrichten verbunden.

§. 864. Ein Gleiches gilt wegen der bey solchen Gelegenheiten von dem Arbeiter gemachten baaren Auslagen, in so fern die Sachen zum eignen Gebrauche des Schuldners erforderlich waren.

§. 865. Doch muß der Gläubiger, statt des etwa verabredeten höhern, mit dem zu derselben Zeit und an demselben Orte üblichen niedrigern Lohne, und anstatt des verabredeten, mit dem wirklichen minderen Werthe der gelieferten Sachen sich begnügen.

§. 866. Jede rückständige Zahlung muß nach der Natur des Geschäfts, aus welchem die Verbindlichkeit dazu entstanden ist, beurtheilt werden.

§. 867. Es ändert also die Natur des ursprünglichen Geschäfts, aus welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, noch nicht, wenn gleich über die schuldige Summe ein Schuldschein, als über ein Darlehn, ausgestellt worden.

§. 868. Nur in Ansehung der von dem Rückstande zu entrichtenden Zinsen finden eben die Vorschriften, wie bey eigentlichen Darlehnen, Anwendung.

Achter Abschnitt

Von Verträgen; wodurch Sachen gegen Handlungen, oder Handlungen gegen Handlungen versprochen werden

Allgemeine Grundsätze.

§. 869. Verabredungen, nach welchen Gelder oder Sachen für übernommene Handlungen oder Unterlassungen, oder Handlungen oder Unterlassungen gegen einander, versprochen werden, sind nach den Regeln der lästigen Verträge zu beurtheilen.

§. 870. Es gehört also zum Wesen dieser Verträge, daß dem, welcher zu einer Handlung oder Unterlassung sich verpflichtet, eine Vergütung dagegen versprochen werde.

§. 871. Ist diese Vergütung im Vertrage nicht hinlänglich bestimmt, so muß die fehlende Bestimmung nach dem Gutachten der Sachverständigen ergänzt werden.

§. 872. Ist gar keine Vergütung bestimmt, so ist der Vertrag ohne rechtliche Wirkung, und es kann auf dessen Erfüllung nicht geklagt werden.

§. 873. Hat aber der, welcher die Handlung übernommen hatte, sie wirklich geleistet; und gehört die Handlung zu seinen gewöhnlichen Nahrungs- und Berufsgeschäften; so kann er dafür, auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt, den gewöhnlichen Lohn nach dem Gutachten der Sachverständigen fordern.

§. 874. Gehört der Handelnde nicht unter diese Klasse; es sind aber auch die Umstände nicht vorhanden, unter welchen eine Freygebigkeit gesetzlich vermuthet werden kann; so kann er dennoch eine Vergeltung, jedoch nur nach dem niedrigsten durch Sachverständige zu bestimmenden Satze fordern. (§. 1041. sqq.)

§. 875. Ist für die übernommene Handlung nicht Geld oder eine andere Handlung, sondern eine Sache, oder die Abtretung eines Rechts versprochen worden, so sind die Pflichten des Versprechenden, in Ansehung der von ihm zu leistenden Erfüllung, nach den Regeln vom Verkaufe, oder von der Cessionsleistung zu bestimmen.

§. 876. Bey Verträgen, wodurch Sachen gegen Handlungen, oder Handlungen gegen einander versprochen werden, findet, wegen angeblicher Verletzung im Werthe, außer dem Falle eines Betrugs, weder Anspruch noch Einwand statt.

§. 877. Auch aus solchen Verträgen kann, so wie aus allen übrigen, wenn sie durch wechselseitige Einwilligung in gesetzmäßiger Form abgeschlossen sind, auf Erfüllung geklagt werden.

§. 878. Wenn aber der eine Theil die versprochene Erfüllung weigert, so kann der andere von dem Vertrage sofort zurücktreten.

§. 879. In Ansehung der Fälle, wo ein solcher Vertrag, wegen Unmöglichkeit der Erfüllung, wieder aufgehoben wird, hat es bey den allgemeinen Vorschriften des Fünften Titels §. 360. sqq. sein Bewenden.

§. 880. Hat in diesem Falle der eine Theil den Vertrag von seiner Seite, durch Leistung der versprochenen Handlung, schon vollständig erfüllt, und die Unmöglichkeit der Erfüllung von der andern Seite entsteht durch die Schuld des andern Contrahenten: so muß letzterer dem erstern, nach Maaßgabe des Grades seiner Verschuldung, den außerordentlichen Werth der versprochenen Sache, oder den Werth der besondern Vorliebe vergüten.

§. 881. Sollte der Contrahent, welchem durch seine Schuld die Erfüllung des von der andern Seite schon ganz erfüllten Vertrags unmöglich wird, ebenfalls eine Handlung leisten: so muß er dem andern den aus der Unterbleibung dieser Handlung entstehenden Schaden und entgehenden Gewinn, nach Maaßgabe des Grades seiner Verschuldung, vergüten.

§. 882. Hat der eine Theil den Vertrag bereits ganz erfüllt, und dem andern wird die Erfüllung von seiner Seite durch bloßen Zufall unmöglich: so muß ersterer mit der Vergütung des gemeinen Werths der versprochenen Sache, oder des gewöhnlichen Lohns der Handlung, die er selbst geleistet hat, sich begnügen.

§. 883. Hat in dem Falle, wo der Vertrag wegen Unmöglichkeit der Erfüllung rückgängig wird, der eineTheil den Vertrag zwar noch nicht ganz erfüllt; aber doch auf Rechnung desselben schon eine oder mehrere Handlungen geleistet, und die fernere Erfüllung wird ihm selbst durch seine eigne Schuld unmöglich: so kann er für das Geleistete von dem Andern nur in so fern Vergütung fordern, als dieser sonst mit seinem Schaden reicher werden würde.

§. 884. Ein Gleiches findet statt, wenn dem, der schon etwas geleistet hat, die fernere Leistung nur durch einen Zufall, aber doch durch einen solchen, der sich in seiner Person ereignet, unmöglich wird.

§. 885. Macht hingegen ein bloßer Zufall, daß dem, welcher die contraktmäßigen Handlungen schon zum Tneil geleistet hat, die Leistung der übrigen unmöglich wird, so kann er für das Geleistete von dem andern Contrahenten gewöhnliche Vergütung nach dem Gutachten der Sachverständigen fordern.

§. 886. Entsteht die Unmöglichkeit der Erfüllung von der Seite des andern Contrahenten, und zwar durch Zufall: so kann der, welcher auf Abrechnung des Vertrages schon Handlungen geleistet hat, contraktmäßige Vergütung dafür, nach Verhältniß des geleisteten, gegen das ganze im Contrakte Versprochene, fordern.

§. 887. Kann nach diesem Grundsatze die contraktmaßige Vergütung nicht bestimmt werden, so muß der Leistende mit einer gewöhnlichen Vergütung, nach dem Gutachten der Sachverständigen, sich begnügen.

§. 888. Entsteht bey dem andern Contrahenten die Unmöglichkeit, den Vertrag zu erfüllen, durch dessen eignes Verschulden, so kann der, welcher auf Rechnung des Vertrages schon Handlungen geleistet hat, contraktmäßige Vergütung dafür nach §. 886. oder im Falle des §. 887. die höchste von Sachverständigen zu bestimmende Vergeltung fordern.

§. 889. Außerdem aber muß ihm der andre Contrahent nach dem Grade seiner Verschuldung, für den wirklichen Schaden und entgehenden Gewinn haften, weicher daraus erwächst, daß der Vertrag durch Leistung der noch übrigen Handlungen nicht erfüllt, und also auch die ganze im Contrakte versprochene Vergeltung nicht gefordert werden kann.

§. 890. Hat sich jemand zu bloßen Unterlassungen verpflichtet, und er handelt dieser seiner Verpflichtung zuwider, so muß er, nach dem Grade der ihm dabey zur Last fallenden Verschuldung, den Andern entschädigen.

§. 891. Ist er aber zu der Handlung, die er unterlassen sollte, durch unabwendbare Gewalt und Uebermacht genöthigt worden, so ist er zwar von aller Vertretung gegen den andern Contrahenten frey;

§. 892. Doch muß er demselben dasjenige zurückgeben oder vergüten, was er von demselben als Wiederlage für die angelobte Unterlassung erhalten hat.

§. 893. Kann demjenigen, der zu einer Unterlassung sich verpflichtet hat, von dem andern Contrahenten keine Erfüllung geleistet werden, so muß letzterer ihm für den aus der bisherigen Unterlassung entstandenen Schaden, nach dem Grade der Verschuldung, gerecht werden.

1)         Verträge zwischen Herrschaften und Gesinde.

§. 894. Die Verträge zwischen Herrschaften und gemiethetem Gesinde, ingleichen mit gedungenen gemeinen Handarbeitern und Tagelöhnern, gehören unter diese Classe von Verträgen. (Th. II. Tit. V.)

2)         Verträge mit gedungnen Handarbeitern und Tagelöhnern.

§. 895. Ein gedungener Handarbeiter ist schuldig, die Arbeit verabredetermaaßen, unter der Aufsicht oder nach der Vorschrift dessen, der ihn gedungen hat, zu verrichten.

§. 896. So lange er diese Vorschrift befolgt, darf er dem, welcher ihn gedungen hat, nicht für den Ausschlag der Arbeit stehn, oder die fehlgeschlagene Unternehmung vertreten.

§. 897. Wie weit aber Arbeiter, durch die Anweisung oder den Befehl des Dingenden, von dem Ersatze des einem Dritten entstandenen Schadens befreyt werden, oder nicht, ist im Sechsten Titel §. 45. sqq. bestimmt.

§. 898. Handelt der Arbeiter wider die Vorschrift, so haftet er für allen dadurch verursachten Schaden.

§. 899. Außerdem dürfen gemeine Handarbeiter sowohl gegen den Dingenden, als gegen einen Dritten, nur ein grobes oder mäßiges Versehen vertreten.

§. 900. Der gedungene Arbeiter kann nur mit Einwilligung des Dingenden an seiner statt einen andern stellen.

§. 901. Ist dieses mit Einwilligung des Dingenden geschehen, so darf der Arbeiter für die Handlungen des Stellvertreters, wenn nichts Besondres verabredet worden, nicht einstehn.

§. 902. Bey eintretenden unüberwindlichen Hindernissen, ist der Arbeiter einen andern für sich zu stellen nicht verpflichtet.

§. 903. Er ist jedoch schuldig, den Dingenden von dem Hindernisse sobald als möglich zu benachrichtigen.

§. 904. Außer diesem Falle muß der Arbeiter, der weder die Arbeit selbst verrichten will, noch sich mit dem Dingenden über die Stellung eines andern vereinigen kann, zur Leistung der versprochenen Arbeit, oder Vertretung des dem Dingenden aus der Unterbleibung entstehenden Nachtheils, nach den Vorschriften der Prozeßordnung angehalten werden.

§. 905. Wenn die Zeit, wie lange der Vertrag dauern soll, weder in sich, noch in Beziehung auf die Vollendung einer gewissen Arbeit bestimmt ist, so ist bey gemeinen Handarbeitern der Vertrag nur auf Einen Tag für geschlossen zu achten, und es kann also jeder Theil mit dem Verlaufe jeden Tages davon wieder abgehn.

§. 906. Ein Gleiches findet statt, wenn auch die Bezahlung der Arbeit nicht nach dem Tagelohne, sondern nach Klaftern, Ruthen, oder einem andern Maaße bedungen worden; sobald nur erhellet, daß nicht das Werk selbst verdungen, sondern die Bestimmung des Maaßes bloß der nähern Bezeichnung wegen beygefügt worden.

§. 907. Ist aber der Arbeiter auf eine in sich, oder durch Bezug auf die Vollendung eines gewissen Werks bestimmte Zeit gedungen worden: so kann er vor Ablauf dieser Zeit, in der Regel nur alsdann, wenn er untüchtig befunden wird, oder sonst seiner Pflicht kein Gnüge leistet, entlassen werden.

§. 908. Wird in diesem Falle, wo der Vertrag mit dem Arbeiter auf eine in sich, oder durch Bezug auf die Vollendung eines gewissen Werks bestimmte Zeit geschlossen ist, die Fortsetzung der Arbeit durch einen Zufall, auch nur auf eine Zeitlang unterbrochen, so kann dennoch jeder Theil von dem Vertrage wieder abgehn, und der Arbeiter kann nur für das Geleistete contraktmäßige Vergütung, weiter aber keine Entschädigung fordern.

§. 909. Will jedoch der Dingende bey dem Vertrage stehen bleiben, und verlangt er, daß der Arbeiter, nach gehobenem Hindernisse, die Arbeit fortsetzen solle: so muß dieser, gegen Vergütung des gewöhnlichen Tagelohns für die Zwischenzeit, sich dieses gefallen lassen.

§. 910. Wird die Arbeit auf eine Zeitlang durch grobes oder mäßiges Verschulden des Dingenden, oder gar durch die freye Willkühr desselben unterbrochen: so kann der Arbeiter, wenn er, nach gehobnem Hindernisse, die Arbeit fortsetzen will, auch für die Zwischenzeit nach Vorschrift §. 909. Vergütung fordern.

§. 911. Will er aber von dem Vertrage wieder abgehn, so muß er mit contraktmäßiger Vergütung des Geleisteten sich begnügen.

§. 912. In den Fällen des §. 909. 910. muß der Arbeiter dasjenige, was er in dieser Zwischenzeit durch anderweitige Beschäftigungen erworben, oder doch zu erwerben erweislich Gelegenheit gehabt hat, auf die ihm zukommende Vergütung sich abrechnen lassen.

§. 913. Entsteht eine solche Unterbrechung der Arbeit durch die Schuld des Arbeiters, so kann der Dingende von dem Vertrage zurücktreten, und der Arbeiter kann für das bereits Geleistete nur so weit, als dadurch der Vortheil des Dingenden wirklich schon befördert worden, Vergütung fordern.

§. 914. Auch ist alsdann der Arbeiter dem Dingenden für den aus der Unterbrechung der Arbeit entstandenen Schaden zu haften verpflichtet.

§. 915. Will aber der Dingende bey dem Vertrage stehen bleiben, und verlangt er also, daß der Arbeiter, nach gehobenem Hindernisse, die Arbeit fortsetzen solle, so muß er das schon Geleistete contraktmäßig vergüten.

§. 916. Doch bleibt auch alsdann der Arbeiter nach §. 914. zur Schadloshaltung verhaftet, und kann für die Versäumniß der Zwischenzeit keine Vergütung fordern.

§. 917. Veranlaßt ein Zufall, daß die Arbeit ganz abgebrochen werden muß, so erhält der Arbeiter für das bereits Geleistete contraktmäßige Vergütung; außerdem aber ist kein Theil dem andern zur Schadloshaltung verpflichtet.

§. 918. Wird die Arbeit durch Schuld oder Willkühr des Dingenden ganz abgebrochen, so muß derselbe nicht nur das bereits Geleistete contraktmäßig vergüten, sondern auch dem Arbeiter, so lange bis er Arbeit zu finden Gelegenheit hat, nach richterlichem Ermessen, das gewöhnliche Tagelohn entrichten.

§. 919. Entsteht die gänzliche Abbrechung der Arbeit durch die Schuld des Arbeiters, so muß dieser nicht nur mit einer Vergütung des Geleisteten, welche dem durch das Geleistete dem Dingenden wirklich verschaften Vortheil angemessen ist, sich begnügen; sondern auch letzterm für den aus der Rückgängigwerdung des Geschäfts entstehenden Schaden haften.

3) Verträge mit Handwerkern und Künstlern.

§. 920. Was vorstehend von gemeinen Handarbeitern verordnet ist, findet in der Regel auch alsdann statt, wenn Werkmeister oder Künstler zur Verrichtung einer gewissen Arbeit gedungen werden.

§. 921. Doch sind diese die Arbeit nach den Regeln ihrer Kunst zu verrichten, und dabey auch für ein geringes Versehen zu haften schuldig.

§. 922. Hat aber der Dingende eine gewisse Art, wie die Arbeit verrichtet werden soll, ausdrücklich vorgeschrieben: so ist der Arbeiter, sofern nicht Polizeygesetze entgegen stehen, sich darnach zu richten verbunden.

§. 923. Er darf jedoch dabey nur für ein mäßiges Versehen haften, und in so fern ihm dergleichen Versehen nicht zur Last fällt, den Erfolg auf keine Weise vertreten.

§. 924. In den Fällen, wo der gemeine Handarbeiter nach den §. 909. 910. 918. Tagelohn für die Wartezeit fordern kann, muß dem Werkmeister oder Künstler eine billige Vergütung, nach richterlichem Ermessen, ausgesetzt werden.

4) Verträge über ein verdungenes Werk.

§. 925. Ist ein Werkmeister oder Künstler nicht bloß zu einer Arbeit gedungen, sondern ihm ein ganzes Werk in Pausch und Bogen angedungen worden; so finden zuförderst die allgemeinen Grundsätze §. 869. sqq. Anwendung.

§. 926. Auch wenn der Werkmeister die Materialien herzugeben übernommen hat, kann ein solcher Vertrag, unter dem Vorwande einer Verletzung über oder unter der Hälfte, weder von einem noch dem andern Theile angefochten werden. (§. 876.)

§. 927. Vielmehr muß der Werkmeister seiner Verbindlichkeit eine Gnüge leisten, wenn es auch zu seinem Schaden ausschlagen sollte.

§. 928. In allen Fällen, wo ein Werk oder eine Arbeit einem Werkmeister oder Künstler angedungen worden, ist derselbe das Geschäft selbst auszuführen verbunden, und kann die Ausführung, wider den Willen des Bestellers, einem andern nicht übertragen.

§. 929. Dagegen kann er sich, wenn nicht ein anderes ausdrücklich verabredet ist, fremder Gehülfen und Mitarbeiter dabey bedienen.

§. 930. Er muß aber die Handlungen dieser von ihm selbst gewählten Gehülfen, gleich seinen eignen, vertreten.

§. 931. Auch hat der Besteller ein Recht des Widerspruchs, wenn der Werkmeister zu Arbeiten, welche handwerksmäßige Kenntnisse und Geschicklichkeiten erfordern, Leute, die zu diesem Handwerke nicht gehören, und überhaupt, wenn er offenbar untüchtige Arbeiter und Gehülfen annimmt.

§. 932. Der Werkmeister kann der Regel nach und wenn nicht ein Anderes verabredet ist, die Zahlung nicht eher fordern, als bis das Werk bedungenermaßen fertig geliefert, und von dem Besteller übernommen worden.

§. 933. Das bestellte Werk muß zur bestimmten Zeit vollendet und übergeben werden.

§. 934. Ist keine Zeit bestimmt, so muß der Werkmeister die Arbeit sofort anfangen, und gehörig fortsetzen.

§. 935. Auch ein Werkmeister ist nicht befugt, das bestellte Werk noch vor Ablauf der ausdrücklich bestimmten Zeit abzuliefern, und den Besteller zur Annahme desselben zu nöthigen.

§. 936. Liefert der Werkmeister das Werk zur bestimmten Zeit nicht ab, so trägt er von da an alle Gefahr, auch wegen der etwa von dem Besteller gelieferten Materialien.

§. 937. Er haftet überdies dem Besteller für den aus der Zögerung entstehenden Schaden, nach Verhältniß seines entweder bey Abschließung des Vertrages, oder bey dem Betriebe der Arbeit begangenen Verschuldens.

§. 938. Ueberhaupt aber steht dem Besteller frey, wenn das Werk mit dem Ablaufe der ausdrücklich bestimmten Zeit durch die Schuld des Werkmeisters, oder durch einen in dessen Person sich ereignenden Zufall nicht abgeliefert wird, von dem Vertrage zurückzutreten.

§. 939. Wird die Uebernehmung des fertigen Werks von dem Besteller ohne rechtlichen Grund verzögert, so muß letzterer alle Gefahr tragen.

§. 940. Ueberdies muß der Besteller dem Werkmeister für den bedungenen Lohn Zögerungszinsen, vom Ablauf der bestimmten Zeit an, wo das Werk fertig war, entrichten; und allen sonstigen aus der verzögerten Uebernahme entstandenen Schaden, oder die durch längere Aufbewahrung der Sache verursachten Kosten vergüten.

§. 941. Die auf ein verdungenes Werk im Voraus geleisteten Zahlungen werden auf den verabredeten Preis in Abzug gebracht.

§. 942. Ist bey der Bestellung kein Preis verabredet worden, und die Parteyen können sich darüber bey der Ablieferung nicht vereinigen: so muß derselbe, nach Würdigung der Sachverständigen, von dem Richter bestimmt werden.

§. 943. Bey der Ablieferung des Werks kann jeder von beyden Theilen verlangen, daß dasselbe, auf seine Kosten, von Sachverständigen besichtigt werde.

§. 944. Sind keine öffentlich bestellte Schaumeister vorhanden, so ist jeder Theil einen Kunstverständigen m Vorschlag zu bringen berechtigt.

§. 945. Finden die Kunstverständigen einstimmig, daß das Werk tüchtig und contraktmäßig angefertigt sey, so muß der Besteller es annehmen, und die versprochene Zahlung dafür leisten.

§. 946. Doch bleibt ihm, nach geleisteter Zahlung, die Ausführung seiner Einwendungen im Wege Rechtens vorbehalten.

§. 947. Wird das Werk untüchtig befunden, so hat der Besteller die Wahl: ob er vom Contrakte abgehen, und also die Annahme verweigern, oder Schadloshaltung wegen der bemerkten Fehler fordern wolle.

§. 948. Doch steht auch dem Werkmeister frey, über die von dem Besteller behauptete Untüchtigkeit des Werks, auf richterliche Untersuchung und Entscheidung anzutragen.

§. 949. In allen Fällen, wo der Besteller, wegen befundener Untüchtigkeit, das Werk anzunehmen nicht schuldig ist, kann er für die von ihm dazu gelieferten Materialien, nach eigener Wahl, entweder Ersatz in gleicher Quantität und Qualität, oder Vergütung des Werths fordern.

§. 950. Wählt der Besteller das letztere, und hat er die Materialien selbst angekauft, so muß ihm der kostende Preis, sonst aber der Werth, welchen die Materialien zur Zeit der Ablieferung an den Werkmeister gehabt haben, ersetzt werden.

§. 951. In Ansehung solcher Fehler, welche keinen wesentlichen Einfluß auf den Gebrauch der Sache haben, findet nur Minderung des bedungenen Preises, oder Schadloshaltung statt.

§. 952. Ist jedoch bey Werken, die zur Pracht und Zierde bestimmt sind, in der äußerlichen Gestalt und Form derselben ein erheblicher Fehler begangen worden; so findet, wenn auch dieser Fehler den Gebrauch der Sache an sich nicht hindert, dennoch die Vorschrift §. 947. Anwendung.

§. 953. Eben das gilt, wenn der Sache eine ausdrücklich vorbedungene, wenn gleich an sich außerwesentliche Eigenschaft ermangelt.

§. 954. Der Werkmeister haftet für die gegen die Regeln seiner Kunst begangenen Fehler, und muß dabey auch ein geringes Versehen vertreten.

§. 955. Hat er aber auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers von den Regeln seiner Kunst abweichen müssen, so findet die Vorschrift des §. 923. Anwendung.

§. 956. Ist die Auswahl und Anschaffung der Materialien dem Werkmeister überlassen worden, so muß er auch dabey ein geringes Versehen vertreten.

§. 957. Hat der Besteller die Materialien geliefert, und darüber kein Urtheil des Werkmeisters verlangt, so haftet letzterer für einen aus der Beschaffenheit dieser Materialien entstandenen Fehler nur alsdann, wenn dieselben zu der bestellten Arbeit offenbar untüchtig waren, und er den Besteller deshalb nicht gewarnt hat.

§. 958. Verlangt hingegen der Besteller über die von ihm angeschafften Materialien das Urtheil des Werkmeisters, so haftet letzerer, bey dieser Beurtheilung, nur für ein mäßiges Versehen.

§. 959. Unglücksfälle an den Materialien, während der Arbeit, treffen den Eigenthümer derselben.

§. 960. Wird das Werk selbst, vor der zur Uebergabe bestimmten Zeit, durch einen Zufall vernichtet, oder unbrauchbar gemacht, so verliert der Werkmeister Arbeitslohn und Auslagen.

§. 961. Hat der Besteller die Materialien geliefert, so muß er dieselben, so weit sie noch vorhanden, und wie sie beschaffen sind, zurücknehmen.

§. 962. Auch ist er in diesem Falle befugt, von dem Vertrage abzugehen, wenn gleich der Werkmeister zur Anfertigung eines neuen Werks, gegen den verabredeten Preis, und gegen Lieferung neuer Materialien, sich erbieten wollte.

§. 963. Hat aber in dem Falle des §. 960. der Werkmeister die Materialien angeschafft, so hängt es von diesem ab, ob er von dem Contrakte abgehen, oder

noch zu dessen Erfüllung mit andern Materialien zugelassen seyn wolle.

§. 964. Doch findet Letzteres nur in so fern statt, als entweder kein Termin zur Ablieferung bestimmt war, oder der Werkmeister die bestimmte Frist noch inne halten kann.

§. 965. Ereignet sich der Unglücksfall an dem Werke nach dem zur Ablieferung bestimmten Termine, jedoch vor der wirklichen Uebergabe, so hat es bey den Vorschriften §. 936. 937. 938. sein Bewenden.

Insonderheit von verdungenen Bauen.

§. 966. Wenn ein übernommener Bau vor der Uebergabe einstürzt, oder sonst Schaden leidet, so wird vermuthet, daß der Unfall aus einem Fehler des Baumeisters entstanden sey.

§. 967. Ist der Schade erweislich durch einen bloßen Zufall, oder durch einen solchen Fehler entstanden, welchen der Baumeister, als Kunstverständiger, nicht hat voraussehen können: so trift der Verlust den Bauherrn.

§. 968. Ist aber der Bau von dem Bauherrn einmal übernommen worden, so kann der Baumeister wegen solcher Fehler, die aus der Bauart, und weil dabey die Regeln der Kunst angeblich nicht beobachtet worden, entstanden seyn soll, nur innerhalb Dreyer Jahre nach der Uebergabe in Anspruch genommen werden.

§. 969. Wegen solcher Fehler hingegen, die in der schlechten Beschaffenheit der Materialien ihren Grund haben sollen, kann der Baumeister zu allen Zeiten, innerhalb der gewöhnlichen Verjährungsfrist, zur Verantwortung gezogen werden.

§. 970. In beyden Fällen aber ist, auch nach der Uebergabe, die Frage: in wie fern ein sich äußernder Fehler, je nachdem derselbe in der Beschaffenheit der Materialien, oder der Arbeit seinen Grund hat, von dem Baumeister vertreten werden müsse? nach der Vorschrift §. 954-958. zu beurtheilen.

Rechte aus diesem Vertrage bey entstandnem Concurse.

§. 971. Bey unbeweglichen Sachen hat der Werkmeister, in Ansehung der darin verwendeten Materialien und Arbeiten, ein in der Concursordnung näher bestimmtes Vorrecht.

§. 972. Dieses Vorrecht kann er, so lange der Concurs noch nicht eröfnet ist, auf die Sache, auch ohne die besondere Einwilligung des Schuldners eintragen lassen.

§. 973. Auf bewegliche Sachen, die dem Besteller einmal übergeben worden, kann dies Vorrecht nicht ausgedehnt werden.

§. 974. Entsteht aber vor der Uebergabe Concurs über das Vermögen des Bestellers, so kann der Werkmeister, wegen seiner Arbeit und Auslagen, des Zurückbehaltungsrechtes auf das noch in seiner Gewahrsam befindliche Werk sich bedienen.

§. 975. Entsteht vor Ablieferung des Werks Concurs über das Vermögen des Werkmeisters, so kann der Besteller das in der Masse vorhandene vollendete Werk, gegen Erlegung des noch schuldigen Preises, fordern.

§. 976. Ist das Werk noch unvollendet, so kann er die von ihm gelieferten Materialien, so weit sie noch vorhanden sind, als sein Eigenthum zurücknehmen.

§. 977. Gleiche Befugniß steht dem Besteller zu, wenn Materialien vorhanden sind, die der Werkmeister von dem Vorschusse, welchen ihm der Besteller dazu ausdrücklich gegeben, erweislich angeschaft und bezahlt hat.

§. 978. So weit der Besteller für die von ihm gelieferten Materialien, oder für den Vorschuß, den er zu deren Anschaffung gegeben hat, durch diese Zurücknahme nicht entschädigt werden kann, ist er an das in der Masse vorhandene noch unvollendete Werk sich zu halten berechtigt.

§. 979. Kann er dadurch seine Befriedigung nicht erhalten, so muß er mit der in der Concursordnung ihm sonst angewiesenen Stelle sich begnügen.

§. 980. Der Besteller kann der Annahme des in der Concursmasse vollendet vorgefundenen Werks, gegen die Gläubiger, nur aus eben den Gründen, die er dem Gemeinschuldner selbst hätte entgegensetzen können, sich weigern.

5)         Lieferungsverträge.

§. 981. Wer sich verpflichtet, einem Andern eine bestimmte Sache für einen gewissen Preis zu verschaffen, wird ein Lieferant genannt.

§. 982. Der Lieferant kann sich der übernommenen Pflicht nicht entziehn, wenn auch die Lieferung durch nachher eingetretene Umstände erschwert wird.

§. 983. Wegen der Fälle, wenn die Lieferung überhaupt, oder die bestimmte Art derselben, in Ansehung der Zeit oder des Orts unmöglich, oder mit einer unvorhergesehenen Gefahr verknüpft wird, hat es bey den allgemeinen Vorschriften des Titels von Verträgen §. 360-376. sein Bewenden.

§. 984. Wenn wegen veränderter Umstände die versprochene Lieferung zu dem Zwecke, wozu der Besteller sie bedungen hat, unnütz oder unbrauchbar wird: so kann zwar derselbe den Vertrag widerrufen;

§. 985. Er muß aber den Lieferanten, wegen der zu Erfüllung von seiner Seite bereits gemachten Anstalten, und verwendeten Bemühungen oder Kosten, vollständig entschädigen.

§. 986. So weit der Lieferant zur Zeit des Widerrufs die bestellte Sache ganz oder zum Theil bereits angeschafft hat, muß der Besteller sie annehmen, oder sich den öffentlichen Verkauf auf seine Gefahr und Kosten gefallen lassen.

§. 987. Nach geleisteter Lieferung findet unter den Contrahenten alles das statt, was zwischen Käufern und Verkäufern Rechtens ist.

6)         Prämien.

§. 988. Auf nützliche Geistesarbeiten, oder gemeinnützige körperliche Fähigkeiten oder Unternehmungen, öffentliche Belohnungen auszusetzen, ist einem jeden erlaubt.

§. 989. Wer dergleichen Prämien aussetzt, kann sein Versprechen vor dem Ablaufe der bestimmten Zeit nicht zurücknehmen.

§. 990. Doch steht ihm frey, die Preisfrage innerhalb der ersten Hälfte der zu ihrer Beantwortung ausgesetzten Zeit näher zu bestimmen.

§. 991. Er kann sich selbst in den Wettstreit nicht mit einlassen, wenn er sich dieses bey der Bekanntmachung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

§. 992. Wer sich nicht zu rechter Zeit, oder nicht mit den vorgeschriebenen Maaßregeln als Mitwerber gemeldet hat, kann auf den Preis keinen Anspruch machen.

§. 993. Selbst der, welcher den Preis ausgesetzt hat, kann einen solchen Mitwerber zum Nachtheile der übrigen nicht zulassen.

§. 994. Dem Urtheile des Aussetzers, oder dem von diesem gleich bey Bekanntmachung der Aufgabe ernannten Richter, müssen sämmtliche Mitwerber sich ohne alle Widerrede und weitere Berufung unterwerfen.

§. 995. Das Eigenthum der von einem jeden Mitwerber gelieferten Arbeit bleibt ihrem Urheber; und der Aussetzer des Preises kann sich darüber keiner andern Verfügung anmaaßen, als die er sich bey der Bekanntmachung ausdrücklich vorbehalten hat, oder die aus dem erklärten Zwecke der Aufgabe von selbst folgt.

7) Verlagsverträge.

§. 996. Das Verlagsrecht besteht in der Befugniß, eine Schrift durch den Druck zu vervielfältigen, und sie auf den Messen, unter die Buchhändler und sonst, ausschließend abzusetzen.

§. 997. Nicht bloß Bücher, sondern auch Landcharten, Kupferstiche, topographische Zeichnungen, und musikalische Compositionen, sind ein Gegenstand des Verlagsrechtes.

§. 998. In der Regel erlangt der Buchhändler das Verlagsrecht nur durch einen mit dem Verfasser darüber geschlossenen schriftlichen Vertrag.

§. 999. Ist dergleichen schriftlicher Vertrag nicht errichtet, die Handschrift jedoch von dem Schriftsteller abgeliefert worden: so gilt die mündliche Abrede zwar in Ansehung des dem Verfasser versprochenen Honorarii; in allen übrigen Stücken aber sind die Verhältnisse beyder Theile lediglich nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.

§. 1000. Der Verfasser ist schuldig, den schriftlichen Vertrag durch Lieferung der Handschrift zu gehöriger Zeit zu erfüllen.

§. 1001. Thut er dieses nicht, so kann der Verleger von dem Vertrage wieder abgehn.

§. 1002. Ist die Zeit, wenn die Handschrift geliefert werden soll, im Vertrage nicht bestimmt, so wird angenommen, daß dieselbe dergestalt geliefert werden solle, damit der Verleger die Schrift noch auf die nächste Leipziger Messe bringen könne.

§. 1003. Erhellet aus der Größe und dem Umfange des Werks, oder aus der kurzen Zwischenzeit bis zur Messe, oder aus andern Umständen, daß dem Schriftsteller eine längere Zeit gestattet seyn sollen, so hängt die nähere im Contrakte nicht enthaltene Bestimmung von dem Schriftsteller ab.

§. 1004. Doch kann derselbe von dem Verleger angehalten werden, eine gewisse Zeit zu bestimmen, oder sich den Rücktritt von dem Contrakte gefallen zu lassen.

§. 1005. Ereignen sich Umstände oder Hindernisse, welche den Verfasser veranlassen, das versprochene Werk gar nicht herauszugeben, so kann er von dem Vertrage zurücktreten.

§. 1006. Er muß aber dem Verleger den Schaden ersetzen, welcher demselben aus den zum Abdrucke etwa schon getroffenen, und durch den Rücktritt unnutz werdenden Anstalten, wirklich entsteht.

§. 1007. Giebt aber der Schriftsteller das einem Verleger versprochene Werk innerhalb Jahresfrist nach dem Rücktritte, ohne Vorwissen und Einwilligung desselben, in einem andern Verlage, oder auf eigene Rechnung heraus, so muß er dem ersten Verleger auch für den entgangenen Gewinn gerecht werden.

§. 1008. Findet der Schriftsteller nöthig, in Ansehung des Umfangs, oder der Einrichtung des Werks, Veränderungen noch vor dem Drucke zu machen, so hat der Verleger die Wahl, sich dieselben gefallen zu lassen, oder von dem Vertrage wieder abzugehen.

§. 1009. Macht aber der Schriftsteller dergleichen Veränderungen nach bereits angefangenem Drucke, ohne die Einwilligung des Verlegers, so haftet er dem Verleger für allen daraus entstehenden Schaden.

§. 1010. Wegen der Fälle, wo die Erfüllung des Verlagsvertrages einem oder dem andern Theile unmöglich wird, hat es bey den Vorschriften des §. 879. sqq. sein Bewenden.

§. 1011. Wenn ein neuer unveränderter Abdruck einer Schrift in eben demselben Formate veranlaßt wird, so heißt solches eine neue Auflage.

§. 1012. Wenn aber eine Schrift in verändertem Formate, oder mit Veränderungen im Inhalte, von neuem gedruckt wird, so wird solches eine neue Ausgabe genannt.

§. 1013. Ist im Verlagsvertrage die Zahl der Exemplare der ersten Auflage nicht bestimmt, so steht es dem Verleger frey, auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Verfassers, neue Auflagen zu veranstalten.

§. 1014. Ist aber die Zahl bestimmt, so muß der Verleger, wenn er eine neue Auflage machen will, sich darüber mit dem Schriftsteller oder dessen Erben anderweit abfinden.

§. 1015. Können die Parteyen sich darüber nicht vereinigen, so dient die Hälfte des für die erste Auflage gezahlten Honorarii zum Maaßstabe.

§. 1016. Hingegen erstreckt sich das Verlagsrecht in der Regel, und wenn nicht in dem geschlossenen schriftlichen Vertrage ein Anderes verabredet ist, nur auf die erste Ausgabe des Werks, mit Inbegriff aller fernern Theile und Fortsetzungen desselben.

§. 1017. Der erste Verleger kann also niemals eine neue Ausgabe machen, ohne mit dem Schriftsteller einen neuen Vertrag darüber geschlossen zu haben.

§. 1018. Dagegen kann auch der Schriftsteller keine neue Ausgabe veranstalten, so lange der erste Verleger die von ihm nach §. 1013.1014. rechtmäßig veranstalteten Auflagen noch nicht abgesetzt hat.

§. 1019. Können Verfasser und Buchhändler sich wegen der neuen Ausgabe nicht vereinigen, so muß ersterer, wenn er dieselbe in einem andern Verlage herausgeben will, zuvörderst dem vorigen Verleger alle noch vorräthige Exemplare der ersten Ausgabe, gegen baare Bezahlung des Buchhändler-Preises, abnehmen.

§. 1020. Das Recht des Verfassers, daß ohne seine Zuziehung keine neue Ausgabe veranstaltet werden darf, geht, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich und schriftlich verabredet worden, auf seine Erben nicht über.

§. 1021. Vorstehende Einschränkungen des Verlagsrechts zum Besten des Schriftstellers fallen weg, wenn der Buchhändler die Ausarbeitung eines Werks nach einer von ihm gefaßten Idee dem Schriftsteller zuerst übertragen, und dieser die Ausführung ohne besondern schriftlichen Vorbehalt übernommen; oder wenn der Buchhändler mehrere Verfasser, zur Ausführung einer solchen Idee, als Mitarbeiter angestellt hat.

§. 1022. In diesen Fällen gebührt das volle Verlagsrecht vom Anfange an dem Buchhändler, und der oder die Verfasser können sich auf fernere Auflagen und Ausgaben weiter kein Recht anmaaßen, als was ihnen in dem schriftlichen Vertrage ausdrücklich vorbehalten ist.

§. 1023. Anmerkungen zu Büchern, worauf ein Anderer das Verlagsrecht hat, besonders abzudrucken, ist erlaubt. Mit dem Werke selbst aber können dergleichen Anmerkungen, ohne Einwilligung des Verfassers und seines Verlegers, nicht gedruckt, noch in den Königlichen Landen verkauft werden.

§. 1024. Niemand darf, ohne Einwilligung des Verfassers und seines Verlegers, einzelne gedruckte Schriften in ganze Sammlungen aufnehmen, oder Auszüge daraus besonders drucken lassen.

§. 1025. Wohl aber können Auszüge aus Schriften in andre Werke oder Sammlungen aufgenommen werden.

§. 1026. Neue Ausgaben ausländischer Schriftsteller, welche außerhalb des Deutschen Reichs, oder der Königlichen Staaten, in einer fremden Sprache schreiben, und deren Verleger weder die Frankfurther noch die Leipziger Messe besuchen, können nachgedruckt werden, in so fern der Verleger darüber kein hiesiges Privilegium erhalten hat.

§. 1027. Uebersetzungen sind in Beziehung auf das Verlagsrecht für neue Schriften zu achten.

§. 1028. Das Veranstalten einer neuen Uebersetzung durch einen andern Uebersetzer ist kein Nachdruck der vorigen.

§. 1029. Wenn keine Buchhandlung, welche auf die neue Ausgabe eines Buchs ein Verlagsrecht hat, mehr vorhanden, und auch das Recht des Schriftstellers nach §. 1020. erloschen ist, so steht jedem frey, eine neue Ausgabe des Werks zu veranstalten.

§. 1030. Sind jedoch in diesem Falle noch Kinder des ersten Grads von dem Verfasser vorhanden, so muß der neue Verleger, wegen der zu veranstaltenden neuen Ausgabe, mit diesen sich abfinden.

§. 1031. Uebrigens gilt zwischen diesem neuen Verleger, und dem Schriftsteller, welcher die neue Ausgabe besorgt, alles das, was bey neuen Werken verordnet ist.

§. 1032. Auch der Nachdruck solcher Ausgaben ist unter eben den Umständen unerlaubt, unter welchen der Nachdruck eines neuen Werks nach obigen Vorschriften nicht statt findet.

§. 1033. In so fern auswärtige Staaten den Nachdruck zum Schaden hiesiger Verleger gestatten, soll letzteren gegen die Verleger in jenen Staaten ein Gleiches erlaubt werden.

§. 1034. Wer Bücher und Werke, deren Nachdruck nach vorstehenden Grundsätzen unerlaubt ist, dennoch nachdruckt, muß den rechtmäßigen Verleger entschädigen.

§. 1035. Diese Entschädigung besteht in dem Eisatze des Honorarii, welches der rechtmäßige Verleger dem Verfasser bezahlt hat, und der mehrern Kosten, welche derselbe wegen bessern Drucks und Papiers, gegen den Nachdruck gerechnet, auf die rechtmäßige Auflage verwendet hat.

§. 1036. Uebrigens sollen unerlaubte Nachdrücke in hiesige Lande, bey Vermeidung der Confiskation, nicht eingeführt, und unbefugte Nachdrucker nach näherer Bestimmung des Criminalrechts ernstlich bestraft werden. (Th. II. Tit. XX. Abschn. XV.)

Neunter Abschnitt Von Schenkungen

Begriff und Grundsätze.

§. 1037. Schenkungen sind Verträge, wodurch Einer dem Andern das Eigenthum einer Sache oder eines Rechts unentgeltlich zu überlassen sich verpflichtet.

§. 1038. Auch bey Schenkungen erlangt der Geschenknehmer das Eigenthum des Geschenks erst durch die Uebergabe. (Tit. X. §. 1. 18-25.)

§. 1039. Bloße Verzichtsleistungen auf ein zwar angefallenes aber noch nicht wirklich übernommenes, ingleichen auf ein zweifelhaftes Recht, sind nach den Regeln von Schenkungen nicht zu beurtheilen.

Wann die Absicht von Schenkungen vermuthet werde.

§. 1040. Daß eine Sache als ein Geschenk gegeben worden, wird nicht vermuthet.

§. 1041. Wo eine besondre persönliche, obschon nicht gesetzlich verbindende Pflicht zur Wohlthätigkeit vorhanden ist, da wird vermuthet, daß das ohne Vorbehalt Gegebne in der Absicht, solches zu schenken, gegeben worden.

§. 1042. Was also Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, und Eheleute, einander ohne Vorbehalt geben, wird für geschenkt angesehen, so lange nicht ein Andres aus den Umständen erhellet, oder durch besondre Gesetze bestimmt ist. (Th. II. Tit. I. Sect. V.)

§. 1043. Eben so wird bey dem, was einem Armen zu seinem Unterhalte gegeben worden, die Absicht solches zu schenken vermuthet.

§. 1044. Ein Gleiches findet statt, wegen solcher Gelder und Sachen, die an Armenanstalten und milde Stiftungen ohne weitern Vorbehalt abgeliefert worden.

§. 1045. Was unter Umständen gegeben worden, wo sich gar keine andere Absicht des Gebenden denken läßt, ist gleichfalls für geschenkt anzusehn.

Schenkungsverträge, welche den lästigen gleich zu achten.

§. 1046. Wenn die Gesetze jemanden zu Handlungen, die an sich eine bloße Freygebigkeit enthalten würden, in Beziehung auf gewisse Personen oder Verhältnisse ausdrücklich verpflichten: so werden die zur nähern Bestimmung dieser Pflicht geschlossenen Verträge den lästigen gleich geachtet.

§. 1047. Wenn also Personen, welche eine andere auszustatten nach den Gesetzen schuldig sind, derselben eine gewisse Summe oder Sache zur Ausstattung, oder auch zum Brautschatze ausdrücklich versprochen haben, so ist ein darüber in rechtsgültiger Form abgefaßter Vertrag für einen lästigen anzusehen.

§. 1048. Auch wenn ein Fremder unter der Bedingung, oder zum Zwecke einer zu schließenden Ehe, einem oder dem andern der künftigen Eheleute etwas in rechtsgültiger Form versprochen hat, ist ein solcher Vertrag einem lästigen gleich zu achten.

§. 1049. Was aber nur bey Gelegenheit einer Eheverbindung versprochen worden, hat, wenn dabey eine bloße Freygebigkeit zum Grunde liegt, die Natur einer Schenkung.

§. 1050. Verträge zwischen Eheleuten, wodurch Einer dem Andern gewisse Vortheile auf den Todesfall bestimmt, sind nicht als Schenkungen, sondern als lästige Verträge zu betrachten.

§. 1051. Wenn wechselseitige Schenkungen unter Lebendigen geschehen sind, so muß jede Schenkung für sich, nach den von Schenkungen überhaupt vor geschriebenen Regeln, beurtheilt werden.

§. 1052. Wenn jedoch ein Theil das dem andern versprochene oder gegebene Geschenk auch aus einem an sich gesetzmäßigen Grunde widerruft: so muß der andere wegen desjenigen, was er von seiner Seite, in Ansehung des von ihm versprochenen Geschenks, wirklich gegeben, oder geleistet hat, vollständig entschädigt werden.

§. 1053. Schenkungen, welche unter einer von dem Geschenknehmer zu leistenden Bedingung, oder zu einem gewissen von ihm zu erfüllenden Endzwecke versprochen, oder gegeben worden, sind, im zweifelhaften Falle, den lästigen Verträgen gleich zu achten.

§. 1054. Wenn jedoch aus den Umständen klar erhellet, daß die Bedingung oder der Endzweck nur zum Scheine beygefügt worden, so ist dergleichen Schenkung, auch in Ansehung der Befugniß zum Widerrufe, nach den allgemeinen Grundsätzen von Schenkungen überhaupt zu beurtheilen.

§. 1055. Doch muß, wenn ein Widerruf aus gesetzlichen Gründen erfolgt, und die Bedingung oder der Zweck nicht zum eignen Vortheile des Beschenkten beygefügt waren, alles, was letzterer zu deren Erfüllung gethan, oder geleistet hat, dem selben nach dem höchsten Werthe vergütet werden.

§. 1056. Zielt die beygefügte Bedingung, oder der bestimmte Zweck, lediglich zum Besten des Beschenkten ab, so kann eine solche Schenkung gleich jeder andern widerrufen werden.

§. 1057. Liegt jedoch der Grund des Widerrufs nicht in dem eigenen Verschulden des Beschenkten; und hat dieser, in Rücksicht auf die Schenkung, Handlungen vorgenommen, oder Einrichtungen getroffen, die ihm jetzt, bey erfolgendem Widerrufe, schädlich werden: so kann er deshalb von dem Geschenkgeber Entschädigung fordern.

Wie Schenkungsverträge geschlossen werden.

§. 1058. Bey allen Schenkungen ist, wie bey andern Verträgen, eine ausdrücklich oder durch Handlungen erklärte Annahme nothwendig. (Tit. V. §. 78. sqq.)

§. 1059. Doch sind die Worte und Handlungen des Andern, im zweifelhaften Falle, so zu deuten, daß er das Geschenk dadurch habe annehmen wollen.

§. 1060. Wenn der Beschenkte wegen Kindheit, Krankheit, oder sonst wegen Mangels am Verstande, die Absicht, das Geschenk anzunehmen, nicht äußern kann, so kann ein jeder Dritter dasselbe zu seinem Besten acceptiren.

§. 1061. Ein noch nicht angenommenes Geschenk kann von den Erben dessen, für den es bestimmt war, wider den Willen des Schenkenden nicht mehr rechtsgültig acceptirt werden.

§. 1062. Wie weit der Beschenkte nach dem Tode des Schenkenden noch annehmen könne, oder die Erben des letztern diesen Antrag zurückzunehmen befugt sind, ist nach den, allgemeinen Grundsätzen von der Acceptation überhaupt zu beurtheilen. (Tit. V. §. 90-108.)

Form derselben.

§. 1063. Schenkungsverträge sollen gerichtlich abgeschlossen werden.

§. 1064. Aus einem außergerichtlichen, wenn auch schriftlichen Schenkungsvertrage, kann daher in der Regel auf Erfüllung nicht geklagt werden.

§. 1065. Ist hingegen eine geschenkte bewegliche Sache oder Summe dem Geschenknehmer bereits übergeben worden, so findet deren Rückforderung aus dem Grunde der Ermangelung eines gerichtlichen Vertrages nicht statt.

§. 1066. Ist eine unbewegliche Sache auf den Grund eines schriftlichen, wenn gleich außergerichtlichen Schenkungsvertrages, dem Beschenkten übergeben worden, so kann der Geschenkgeber dieselbe wegen Ermangelung eines gerichtlichen Vertrages nicht zurückfordern.

§. 1067. Vielmehr hat in diesem Falle der schriftliche außergerichtliche Vertrag die Kraft einer Punctation.

§. 1068. Doch gelten obige Vorschriften (§. 1066. 1067.) nur alsdann, wenn eine wirkliche Naturalübergabe, wodurch die geschenkte Sache in den Besitz und die Gewahrsam des Beschenkten gelangt, erfolgt ist.

§. 1069. Schenkungsverträge, welche bloß von Justizcommissariis und Notariis geschlossen werden, haben nicht die Kraft gerichtlicher Schenkungen.

Welche Schenkungen, wegen des Zwecks, oder der Person des Geschenknehmers, ungültig sind.

§. 1070. Geschenke, welche zur Beförderung unerlaubter Absichten gemacht worden, sind ungültig.

§. 1071. Das wirklich Gegebene ist der Fiskus von dem Empfänger zurückzufordern berechtigt.

§. 1072. In wie fern Eheleute einander unter Lebendigen gültig beschenken können, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. I. Sect. V.)

§. 1073. Auch wegen der Schenkungen an Kirchen und geistliche Gesellschaften, hat es bey den Vorschriften des Kirchenrechts sein Bewenden. (Th. II. Tit. XI. Sect. IV. XII.)

§. 1074. Was von diesen verordnet ist, gilt auch von Schenkungen an auswärtige Schulen, Universitäten, und andere Erziehungsanstalten oder milde Stiftungen.

§. 1075. Dagegen sind Schenkungen an inländische Schulen, Universitäten, und an andere dergleichen öffentliche Lehr- und Erziehungsanstalten, so wie an inländische Armen- und Walsenhäuser, an Hospitäler, zu Stipendien und andern milden Stiftungen an und für sich, ohne Einschränkung auf eine gewisse Summe zuläßig. (Th. II. Tit. XIX.)

Wirkungen eines gültigen Schenkungsvertrages.

§. 1076. Aus einem gültigen Schenkungsvertrage entsteht das Recht, auf die Uebergabe der geschenkten Sache zu klagen.

§. 1077. Sind nutzbare Sachen gültiger Weise zum Geschenke versprochen worden, so muß der Geschenkgeber, wenn er die Uebergabe widerrechtlich verzögert, die seit der Zögerung wirklich erhobenen Nutzungen mit der Sache zugleich abliefern.

§. 1078. Uebrigens aber wird er, auch wegen der Erhaltungskosten, der Verbesserungen und Verschlimmerungen, nur einem redlichen Besitzer gleich geachtet.

§. 1079. Von geschenktem Gelde können erst nach ergangnem rechtskräftigen Erkenntnisse Zinsen gefordert werden.

§. 1080. Ist aber ein zinsbares Capital geschenkt worden, so muß der Geschenkgeber alle Zinsen, die nach dem Zeitpunkte des Verzugs fällig waren, und die er erhoben hat, dem Beschenkten herausgeben.

§. 1081. Die Erben des Geschenkgebers sind zu Verzögerungszinsen, gleich andern Schuldnern, verpflichtet.

§. 1082. Der Empfänger des Geschenks muß die Sache mit den darauf haftenden Lasten übernehmen.

§. 1083. Zur Gewährsleistung wird der Schenkende dem Beschenkten nur durch ein ausdrückliches Versprechen derselben verpflichtet.

§. 1084. Wer jedoch wissentlich eine fremde oder schädliche Sache geschenkt, und den Geschenknehmer darüber nicht gewarnt hat, der haftet für den diesem letztern an seiner Person oder übrigem Vermögen dadurch entstehenden Schaden.

§. 1085. Wenn eine Sache mehrern Personen geschenkt worden, und eine von ihnen derselben nicht mit theilhaft werden kann, so fällt ihr Antheil in das Vermögen des Schenkenden zurück.

§. 1086. Ist die geschenkte Sache untheilbar, so entsteht in diesem Falle zwischen dem Schenkenden und den übrigen Beschenkten ein gemeinschaftliches Eigenthum.

§. 1087. Hat jemand eine rechtsgültige Schenkung seines ganzen Vermögens errichtet, sich aber die Verfügung über einen gewissen Theil oder eine gewisse Summe vorbehalten: so fallen diese, wenn der Schenkende gar keine Verfügung getroffen hat, in der Regel dem Beschenkten anheim.

§. 1088. Verläßt aber der Schenkende gesetzliche Erben in auf- oder absteigender Linie, oder Geschwister oder Geschwister-Kinder ersten Grads: so haben diese auf eine solche vorbehaltene Sache oder Summe vor dem Beschenkten vorzüglichen Anspruch.

Widerruf der Schenkungen.

1)         überhaupt.

§. 1089. Gerichtlich geschlossene Schenkungen können in der Regel nicht widerrufen werden.

§. 1090. Ist aber eine außergerichtlich geschlossene Schenkung schon durch die Uebergabe vollzogen worden, so findet dennoch der Widerruf innerhalb Sechs Monathe nach der Uebergabe statt.

2)         Wegen Uebermaaßes.

§. 1091. Nach Verlauf dieser Sechs Monathe kann auch eine außergerichtliche Schenkung nur so weit widerrufen werden, als das Geschenk die Hälfte von dem Vermögen des Schenkenden überstiegen hat.

§. 1092. In gleichem Maaße kann auch eine gerichtlich geschlossene und durch die Uebergabe vollzogene Schenkung widerrufen werden.

§. 1093. Doch ist in beyden Fällen der Widerruf wegen Uebermaaßes nur innerhalb Dreyer Jahre, bey gerichtlichen Schenkungen vom Tage der Abschließung, bey außergerichtlichen aber vom Tage der Uebergabe zuläßig.

§. 1094. Hat der Schenkende bey gerichtlicher Abschließung des Vertrags ausdrücklich erklärt, daß das Geschenk die Hälfte seines Vermögens nicht übersteige, so kann er von dieser Befugniß zum Widerrufe keinen Gebrauch machen.

§. 1095. Doch muß einem solchen Geschenkgeber das Gesetz nebst den Folgen seiner Angabe deutlich erklärt, und wie dieses geschehen, in dem Protocolle ausdrücklich bemerkt werden.

§. 1096. Ist diese Vorschrift beobachtet worden, so ist der Widerruf nur alsdann zuläßig, wenn der Schenkende zugleich nachweisen kann, daß er aus einem Irrthume, in welchen er ohne sein eignes grobes Versehen gerathen ist, sein Vermögen für größer, als es wirklich war, gehalten habe.

§. 1097. Bey der Bestimmung: ob und wie weit das Geschenk die Hälfte von dem Vermögen des Schenkenden übersteige, ist auf die Zeit des geschlossenen Vertrages zu sehen.

§. 1098. Geschieht aber der Widerruf noch vor der Uebergabe, so wird auf den Zustand des Vermögens, wie es alsdann beschaffen ist, Rücksicht genommen.

§. 1099. Besteht ein Geschenk in beständig fortlaufenden Hebungen, so muß, bey Berechnung des Betrags, das Capital nach landüblichen Zinsen bestimmt werden. (§. 841.)

§. 1100. Besteht das Geschenk in jährlichen Hebungen, die nur auf die Lebenszeit des Schenkenden oder des Beschenkten eingeschränkt sind, so müssen die Hebungen mit den Einkünften, die der Schenkende zur Zeit des Vertrages zu genießen hatte, verglichen, und so weit, als sie die Hälfte dieser Einkünfte übersteigen, herunter gesetzt werden.

§. 1101. Wird ein Geschenk durch Beyträge mehrerer Personen zusammen gebracht, so wird, in Ansehung eines jeden der Schenkenden, auf das Verhältniß seines Beytrags zu seinem Vermögen Rücksicht genommen.

§. 1102. Geschenke einer Corporation sind nach dem gemeinschaftlichen Vermögen derselben zu beurtheilen.

§. 1103. Wenn Eine Person mehrern zu gleicher Zeit Geschenke macht, so können dieselben in so weit widerrufen werden, als sie, zusammen genommen, das halbe Vermögen des Schenkenden übersteigen.

§. 1104. Alsdann trägt ein jeder Geschenknehmer, nach Verhältniß des Empfangenen, zur Ergänzung der dem Schenkenden fehlenden Hälfte bey.

§. 1105. So weit jedoch einer der mehrern Geschenknehmer, nach der unten §. 1165. folgenden Vorschrift, zur Rückgabe seines Antheils nicht schuldig, oder dazu nicht vermögend ist, darf der dadurch entstehende Ausfall von den andern Beschenkten nicht übertragen werden.

§. 1106.1 Die Vorschrift §. 1103-1105. findet nur alsdann Anwendung, wenn die an sich gültigen Schenkungsverträge mit den mehrern Geschenknehmern, durch eine und eben dieselbe Handlung, es sey außergerichtlich durch Uebergabe, oder durch gerichtliche Aufnahme, abgeschlossen worden.

§. 1107. Hat aber Eine Person mehrern zu verschiedenen Zeiten, wenn gleich an Einem Tage, Geschenke gemacht: so ist bey jedem Geschenke das Verhältniß desselben, gegen das Vermögen des Schenkenden, nach dem Zeitpunkte, wo der Vertrag darüber gültig abgeschlossen worden, zu beurtheilen.

§. 1108. Die ältern gültig versprochnen, wenn auch noch nicht wirklich gegebenen Geschenke sind alsdann, in Ansehung einer jeden spätem Schenkung, gleich andern Schulden, von dem Aktivvermögen des Geschenkgebers abzuziehn.

§. 1109. Was vorstehend §. 1107. 1108. verordnet ist, findet auch statt, wenn jemand eben derselben Person mehrere Geschenke zu verschiedenen Zeiten gemacht hat.

§. 1110. Daß die Entrichtung des Geschenks in verschiedenen Terminen versprochen, oder wirklich geleistet worden, hat auf die Beurtheilung des Verhältnisses zwischen dem Geschenke, und dem Vermögen des Geschenkgebers, keinen Einfluß, sondern es wird immer nur auf den Zeitpunkt, wo der Schenkungsvertrag selbst zu Stande gekommen ist, Rücksicht genommen.

§. 1111. Sobald sich findet, daß jemand mehr als die Hälfte seines Vermögens verschenkt habe, ist der Richter befugt und schuldig, zu untersuchen, ob nicht ein solcher Mensch, als ein Verschwender, unter Vormundschaft zu setzen sey.

§. 1112. Die Erben des Geschenkgebers können eine an sich gültige Schenkung des Erblassers aus dem Grunde, weil sie das halbe Vermögen des Erblassers überstiegen habe, in der Regel nur alsdann widerrufen, wenn schon der Erblasser seinen Entschluß zu einem solchen Widerrufe gerichtlich erklärt hatte. (Tit. XII. §. 587. sqq.)

3) wegen Verkürzung des Pflichtteils.

§. 1113. Dagegen können nothwendige Erben, denen nach den Gesetzen ein Pflichttheil gebührt, eine jede von dem Erblasser innerhalb Dreyer Jahre vor seinem Tode gemachte Schenkung widerrufen, wenn der reine Betrag des Nachlasses nicht die Hälfte des Betrags der geschenkten Summe oder Sache ausmacht.

§. 1114. Doch darf alsdann von den Geschenknehmern nur so viel, als zu dieser Hälfte fehlt, zurückgegeben werden.

§. 1115. Sind innerhalb dieser Drey Jahre mehrere Schenkungen geschehen, so müssen zwar, zum Behufe der Bestimmung, ob eine Verkürzung im Pflichttheile vorhanden sey, alle diese Schenkungen zusammengerechnet werden;

§. 1116. Dagegen findet ein wirklicher Widerruf der, der Zeit nach, ältern Geschenke nur so weit statt, als die Ergänzung des Pflichttheils aus den zurückgenommenen spätem Geschenken nicht erfolgen kann.

4) wegen entzogner Aliments.

§. 1117. In gleichem Maaße können auch diejenigen, denen der Schenkende nach den Gesetzen Unterhalt zu geben verpflichtet ist, wenn der Nachlaß diesen Unterhalt ganz oder zum Theil nicht gewähren kann, die Ergänzung des Fehlenden aus den Nutzungen der verschenkten Sache oder Summe, so weit dieselben hinreichen, ohne Rücksicht auf den Betrag der Schenkung an sich, fordern.

§. 1118. Doch findet auch deshalb ein Anspruch nur an solche Geschenknehmer statt, deren Schenkungen in den Drey letzten Jahren vor dem Tode des Schenkenden erfolgt sind.

§. 1119. Die Geschenknehmer können nicht eher in Anspruch genommen werden, als bis auch die Substanz des Nachlasses durch die Alimente erschöpft ist.

§. 1120. Dagegen müssen sie aber auch, wenn die Nutzungen der geschenkten Sache oder Summe zur Bestreitung der gesetzmäßigen Alimente nicht hinreichen, selbst die Substanz des Geschenks, so weit es erforderlich ist, dazu mit verwenden.

§. 1121. Doch dauert überhaupt die Verbindlichkeit der Geschenknehmer nur so lange, als die Pflicht des Geschenkgebers, dergleichen Alimente zu reichen, würde bestanden haben.

§. 1122. An Schenkungen, welche geschehen sind, ehe die Verbindlichkeit des Erblassers, den Unterhalt zu reichen, entstanden ist, können diejenigen, welchen dieser Unterhalt gebühret, in keinem Falle Anspruch machen.

5) wegen einer dem Geschenkgeber zu reichenden Competenz.

§. 1123. Der Geschenkgeber selbst kann, wenn er in Dürftigkeit gerathen ist, von dem Beschenkten Sechs vom Hundert von der geschenkten Summe, oder dem Werthe der geschenkten Sache, als eine Competenz, jährlich fordern.

§. 1124. So weit der Beschenkte sich selbst in Umständen befindet, wo er sich und seiner Familie den nöthigen Unterhalt würde entziehen müssen, um dem Schenkenden diese Competenz zu reichen, ist Letzterer dieselbe zu fordern nicht berechtigt.

§. 1125. Doch kann der Beschenkte, unter diesem Vorwande sich nicht entbrechen, allenfalls auch die Substanz des Geschenks, so weit dasselbe oder dessen Werth bey ihm noch vorhanden ist, zur Ernährung des Geschenkgebers, mit zu verwenden.

§. 1126. Es steht aber auch dem Geschenknehmer frey, wenn er sich der Competenz für den Schenkenden, ganz entschlagen will, das Geschenk selbst, so weit dasselbe oder sein Werth bey ihm noch vorhanden ist, herauszugeben.

§. 1127. Diese Substanz wird zur Ernährung des Schenkenden, so weit sie dazu erforderlich ist, nach und nach verwendet, und auf einen etwanigen Ueberrest bleibt dem Geschenknehmer sein Recht vorbehalten.

§. 1128. Hat der verarmte Geschenkgeber an mehrere Personen zu verschiedenen Zeiten Schenkungen gemacht: so ist der frühere Geschenknehmer zu seiner Ernährung nach obigen Grundsätzen nur so weit verpflichtet, als die der Zeit nach spätere Geschenke dazu nicht hinreichen.

6) wegen entstandnen Concurses.

§. 1129. Die binnen Einem Jahre vor eröffnetem Concurse gemachten Schenkungen des Gemeinschuldners können die Gläubiger, in so fern sie auf einer bloßen Freygebigkeit beruhen, zurückfordern.

§. 1130. Ist die Schenkung früher gemacht worden, so müssen die Gläubiger, welche sie widerrufen wollen, nachweisen, daß der Schenkende schon damals über den Betrag seines Vermögens verschuldet gewesen.

§. 1131. Dieser Widerruf steht jedoch nur solchen Gläubigern zu, deren Forderungen älter sind, als die Schenkung.

§. 1132. Wegen der von dem Gemeinschuldner an seinem Ehegatten gemachten Schenkungen ist das Erforderliche gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. I. Sect. V.)

§. 1133. Alle Schenkungen, die, es sey an Ehegatten oder Andere, früher als Drey Jahre vor eröffnetem Concurse rechtsgültig erfolgt sind, können von den Gläubigern unter keinerley Vorwande angefochten werden.

7) bey Schenkungen von Todeswegen.

§. 1134. Sobald ein wirklicher rechtsgültiger Schenkungsvertrag vorhanden ist, macht es in Ansehung der Rechte des Geschenknehmers, und der Befugniß des Geschenkgebers zum Widerrufe, keinen Unterschied, wenn gleich das Geschäft eine Schenkung von Todeswegen genannt, oder die Uebergabe bis nach dem Ableben des Geschenkgebers verschoben wäre.

§. 1135. Hat aber der letztere sich den Widerruf bis zu seinem Tode ausdrücklich vorbehalten, so hat der Geschenknehmer, wenn kein Widerruf erfolgt ist, dennoch, wegen eines solchen Geschenks, auf den Nachlaß nur eben die Rechte, wie ein Legatarius.

§. 1136. Ist ein Schenkungsvertrag unter der Bedingung, wenn der Geschenkgeber eine bevorstehende Todesgefahr nicht überleben würde, geschlossen worden, so verliert der Vertrag seine Wirksamkeit, sobald der Schenkende die Gefahr überlebt.

§. 1137. Ein solches Geschenk kann daher, wenn es gleich schon wirklich übergeben worden, nicht nur von dem Geschenkgeber, sondern auch, wenn dieser erst nach überlebter Gefahr auf andre Art gestorben ist, von seinen Erben widerrufen werden.

§. 1138. Auch wenn eine instehende Todesgefahr nur der Anlaß oder Bewegungsgrund der Schenkung gewesen ist, kann der Geschenkgeber, nach überstandener Gefahr, dieselbe wiederrufen.

§. 1139. Die Erben des Geschenkgebers hingegen sind in diesem Falle zu einem Widerrufe, den der Erblasser noch nicht rechtlich erklärt hatte, nicht berechtigt.

8) wegen nachgeborner Kinder.

§. 1140. Ein bloßer durch die Uebergabe noch nicht vollzogener Schenkungsvertrag kann widerrufen werden, wenn der Schenkende nachher Kinder erhält, oder die für verloren geachteten wiederfindet.

§. 1141. Ist aber das versprochene Geschenk wirklich übergeben worden, so findet bloß aus diesem Grunde kein Widerruf desselben statt.

§. 1142. Ist der Widerruf einmal geschehen, so wird derselbe dadurch, daß die Kinder nachher wieder verstorben sind, nicht unkräftig.

§. 1143. Waren schon vor der Schenkung Kinder vorhanden, so berechtigt die Vermehrung ihrer Anzahl den Schenkenden nicht zum Widerrufe des Vertrages.

§. 1144. Dagegen macht es keinen Unterschied: ob dem kinderlosen Geschenkgeber, nach der Schenkung, nur Ein oder mehrere Kinder geboren worden.

§. 1145. Unter dem Ausdrucke: Kinder, werden alle Descendenten aus einer Ehe zur rechten Hand verstanden, in so fern ihnen nach den Gesetzen ein Pflichttheil aus dem Nachlasse des Geschenkgebers gebühren würde.

§. 1146. Ob Kinder durch Geburt oder Legitimation diese Rechte ehelicher Descendenten erlangt haben, macht keinen Unterschied.

§. 1147. Dagegen giebt die von dem Geschenkgeber geschehene Adoption eines Fremden ersterem noch kein Recht zum Widerrufe.

§. 1148. Mütter können auch wegen solcher nachgebornen Kinder, die nicht aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugt worden, sich des Rechts zum Widerrufe bedienen.

§. 1149. Geschenke, welche jemand seinen Verwandten in aufsteigender Linie, ingleichen seinen außer einer Ehe zur rechten Hand erzeugten Kindern, an sich rechtsgültig versprochen oder gegeben hat, kann er bloß darum, weil ihm nachher Descendenten aus einer Ehe zur rechten Hand geboren worden, nicht widerrufen.

§. 1150. Die Kinder des Geschenkgebers, welcher bey seiner Lebenszeit von der Befugniß zum Widerrufe, wegen nachgeborner Kinder, keinen Gebrauch gemacht hat, sind dazu bloß in so fern berechtigt, als sie nach §. 1113-1116. durch die Schenkung im Pflichttheile verkürzt seyn würden.

9) wegen Undanks.

§. 1151. Wegen groben Undanks des Beschenkten kann der Geber nicht allein die Vollziehung des Geschenks versagen, sondern auch das bereits Gegebene zurückfordern.

§. 1152. Für einen groben Undank ist es anzusehn, wenn der Empfänger den Geber vorsetzlich oder aus grobem Versehen getödtet, verwundet, geschlagen, oder sonst dessen Leben oder Gesundheit in Gefahr gebracht hat.

§. 1153. Eine dem Schenkenden von dem Geschenknehmer zugefügte Ehrenkränkung, welche nach gesetzlicher Bestimmung für eine grobe oder schwere Injurie zu achten ist, begründet ebenfalls, sie mag übrigens zu den unmittelbaren, oder nur zu den mittelbaren Injurien gehören, den Widerruf wegen Undanks. (Th. II. Tit. XX. Sect. X.)

§. 1154. Ein Gleiches findet statt, bey Beschädigungen am Vermögen, die der Beschenkte aus Bosheit, oder unerlaubtem Eigennutze, dem Geschenkgeber zugefügt hat.

§. 1155. Es macht dabey keinen Unterschied, wenn gleich die Beschädigung durch einen Zufall, ohne Zuthun des Undankbaren, abgewendet, oder unwirksam gemacht worden.

§. 1156. In allen Fällen aber kann der, welcher bloß das Recht der Selbstverteidigung ausübt, für einen Undankbaren nicht angesehen werden.

§. 1157. Ein Undank, welchen der Geber selbst nicht gerügt hat, giebt seinen Erben ein Recht zum Wiederrufe (=Widerrufe) nur alsdann, wenn der Schenkende durch den Andern sein Leben, oder den Gebrauch seiner Verstandeskräfte verloren hat.

§. 1158. Hat jedoch der Schenkende seinen Willen, das Geschenk zu widerrufen, schon gerichtlich erklärt, so können seine Erben die Sache gegen den undankbaren Geschenknehmer auch nach seinem Tode fortsetzen.

§. 1159. Eine dergleichen außergerichtliche Erklärung hat mit der gerichtlichen gleiche Wirkung, sobald erhellet, daß der Erblasser, den Undank gerichtlich zu rügen, nur durch den Tod verhindert worden.

§. 1160. Wenn einer Corporation etwas geschenkt worden, so kann das Geschenk wegen eines Undanks, dessen sich die Vorsteher oder die gegenwärtigen Mitglieder schuldig gemacht haben, nicht widerrufen werden.

§. 1161. Doch kann der Schenkende den Beleidigern, für ihre Personen, diejenigen Vortheile entziehen, welche sie sonst aus der Schenkung würden genossen haben.

Allgemeine Regeln vom Widerrufe.

§. 1162. Eine vor oder bey der Schenkung, oder auch bey der Uebergabe, geschehene Entsagung des Rechts zum Widerrufe, hindert, wenn sie auch eidlich bestärkt worden, dennoch weder den Schenkenden, noch dessen Erben, an der Ausübung desselben.

§. 1163. Hiervon ist allein der Fall eines wegen angeblichen Uebermaaßes der Schenkung unternommenen Widerrufs nach den nähern Bestimmungen §. 1094-1096. ausgenommen.

§. 1164. So weit der Widerruf gegen den Beschenkten statt findet, so weit müssen auch dessen Erben sich denselben gefallen lassen.

§. 1165. Doch sind, in allen Fällen, der Beschenkte und dessen Erben zur Wiedererstattung nur so weit verpflichtet, als sich die geschenkte Sache, zur Zeit des Widerrufs, noch in dem Vermögen oder Nachlasse befindet; oder diese durch den daraus gelöseten Werth noch wirklich reicher sind.

§. 1166. Bis zur gerichtlichen Erklärung des Widerrufs ist der Beschenkte als ein redlicher Besitzer anzusehen.

§. 1167. Nur in dem Falle eines Widerrufs wegen Undanks überkommt der Geschenknehmer, von dem Augenblicke der begangenen Undankbarkeit, alle Pflichten und Lasten eines unredlichen Besitzers.

§. 1168. Wenn der Geschenkgeber eine zum Geschenke versprochene aber noch nicht wirklich gegebene bestimmte Sache, vor der Uebergabe verzehrt, veräußert oder vernichtet, so ist dieses für einen stillschweigenden Widerruf des Schenkungsversprechens zu achten.

Von belohnenden Schenkungen.

§. 1169. Wird durch eine Schenkung eine löbliche Handlung, oder ein geleisteter wichtiger Dienst vergolten, so heißt solches ein belohnendes Geschenk.

§. 1170. Der Widerruf eines wirklich gegebenen belohnenden Geschenks findet nur wegen Uebermaaßes, nach den §. 1091. sqq. vorgeschriebenen nähern Bestimmungen statt.

§. 1171. Sobald jedoch eine der andern gesetzlichen Ursachen zum Widerrufe einer bloßen Schenkung eintritt, ist der Geschenknehmer schuldig, die löbliche Handlung oder den geleisteten Dienst, welche durch das erhaltne Geschenk haben belohnt werden sollen, bestimmt anzugeben und nachzuweisen.

§. 1172. Kann oder will er dieses nicht, so ist auch eine solche Schenkung dem Widerrufe, gleich jeder andern, unterworfen.

§. 1173. Ein Schenkungsvertrag, wodurch ein belohnendes Geschenk bloß versprochen wird, erfordert zu seiner Gültigkeit ein schriftliches Instrument, in welchem die Handlung, oder der Dienst, die durch das Geschenk belohnt werden sollen, bestimmt angegeben sind.

§. 1174. Ist diese Form nicht beobachtet, so wird das Geschenk nicht als ein Belohnendes, sondern nur als ein solches, welches aus bloßer Freygebigkeit versprochen worden, angesehen und beurtheilt.

§. 1175. Dagegen kann, bey gehörig beobachteter Form, das Versprechen einer belohnenden Schenkung, außer dem Falle des Uebermaaßes (§. 1091.) nur alsdann zurückgenommen werden, wenn ausgemittelt wird, daß der Beschenkte die Handlung nicht gethan, oder den Dienst nicht geleistet habe.

§. 1176. Auch bey belohnenden Schenkungen finden die Vorschriften §. 1076 1087. Anwendung.

§. 1177. Wenn vor geleistetem Dienste oder vor unternommener Handlung, etwas über die Belohnung dafür verabredet worden, so ist das Geschäft, wenn es auch eine Schenkung genannt wäre, dennoch nicht nach den Vorschriften des gegenwärtigen, sondern des vorhergehenden Abschnitts zu beurtheilen.

 

Zwölfter Titel

Von den Titeln zur Erwerbung des Eigenthums, welche aus Verordnungen

von Todeswegen entstehn

 

§. 1. Ueber alles, was der freyen Veräußerung eines Menschen unterworfen ist, kann derselbe auch auf den Todesfall nach Gutfinden verfügen.

§. 2. Dergleichen Verfügungen können sowohl durch einseitige Willenserklärungen, als durch Verträge getroffen werden.

Erster Abschnitt Von Testamenten und Codicillen

/. Begriffe u. Grundsätze.

§. 3. Jede einseitige Willenserklärung, wodurch jemand zum Erben einer Verlassenschaft berufen wird, heißt ein Testament.

§. 4. Jede Erklärung eines Testators, woraus erhellet, daß er, nach seinem Tode, den Inbegriff seines Nachlasses einer oder mehrern Personen zuwenden wolle, ist für eine Erbeseinsetzung zu achten.

§. 5. Einseitige Willenserklärungen, durch welche jemand nur über einzelne und bestimmte Stücke, Summen, Rechte, oder Pflichten, auf den Todesfall verordnet, führen den Nahmen der Codicille.

§. 6. Einzelne bestimmte in einem Testamente oder Codicille jemanden hinterlassene Sachen oder Summen, werden Legate oder Vermächtnisse genannt.

§. 7. Codicille sind auch ohne Testament gültig.

§. 8. Was zu einer rechtsbeständigen Willenserklärung überhaupt gehört, wird auch zu einem rechtsgültigen Testamente oder Codicille erfordert. (Tit. IV.)

//. Von der persönlichen Fähigkeit, letztwillige Verordnungen zu errichten.

§. 9. So weit jemand unter Lebendigen über sein Vermögen zu verfügen fähig und berechtigt ist, so weit kann er in der Regel auch auf den Todesfall Verfügungen treffen.

§. 10. Der Befugniß dazu kann er sich nur durch einen rechtsgültig geschloßnen Erbvertrag begeben.

§. 11. Die Fähigkeit oder Unfähigkeit eines Erblassers muß nach dem Zeitpunkte, wo er seinen letzten Willen errichtet hat, beurtheilt werden.

§. 12. War zu dieser Zeit der Erblasser, wegen eines natürlichen Mangels, seinen letzten Willen zu erklären unfähig, so bleibt die Verordnung ungültig, wenn auch dieser Mangel in der Folge gehoben worden.

§. 13. Stand ihm aber nur das Verbot eines positiven Gesetzes, welches sich nicht auf einen Mangel der natürlichen Fähigkeit zur Willenserklärung bezieht, dabey entgegen: so wird die Verordnung gültig, wenn das Hinderniß in der Folge hinweggefallen ist.

§. 14. In so fern die Unfähigkeit zu testiren als die Strafe einer gesetzwidrigen Handlung anzusehen ist, erstreckt sich dieselbe auch auf vorher errichtete letztwillige Verordnungen zurück.

§. 15. Nur so weit, als ein Verbrecher sein Vermögen verwirkt hat, ist er von der Befugniß, Testamente und Codicille zu errichten, ausgeschlossen.

§. 16. Minderjährige, ohne Unterschied des Geschlechts, welche das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, können letzwillige Verordnungen gültig errichten, ohne daß dazu die väterliche oder vormundschaftliche Einwilligung erfordert wird.

§. 17. Doch sind Personen, welche das achtzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben, ihre letztwilligen Verordnungen nicht anders als mündlich, zum gerichtlichen Protocolle, zu errichten befugt.

§. 18. So weit Kindern, die noch unter väterlicher Gewalt sind, der Mangel des gesetzmäßigen Alters nicht entgegen steht, bedürfen dieselben, auch in Ansehung des nicht freyen Vermögens, keiner Einwilligung des Vaters.

§. 19. Bey Frauenspersonen ist, auch an Orten, wo sie keine Verträge ohne Geschlechtsvormund schließen können, die Zuziehung eines solchen Curators bey ihren letzten Willensverordnungen nicht nothwendig.

§. 20. Personen, die nur zuweilen ihres Verstandes beraubt sind, können in lichten Zwischenräumen von Todeswegen rechtsgültig verordnen. (§. 145.)

§. 21. Personen aber, die wegen Wahn- oder Blödsinns unter Vormundschaft genommen worden, sind, so lange die Vormundschaft dauert, letztwillige Verordnungen zu errichten, unfähig.

§. 22. Haben dergleichen Personen, innerhalb Eines Jahres vor angeordneter Vormundschaft, eine außergerichtliche oder privilegirte Verordnung über ihren Nachlaß gemacht: so muß derjenige, welcher daraus einen nach den Gesetzen ihm nicht zukommenden Vortheil fordert, nachweisen, daß der Verfügende damals, als er die letztwillige Verordnung errichtete, seines Verstandes mächtig gewesen sey.

§. 23. Der Einwand, daß jemand zur Errichtung seines Testaments durch Gewalt und Drohungen gezwungen, oder durch Irrthum, Betrug, in der Trunkenheit, oder in heftigen Leidenschaften verleitet worden, findet gegen gerichtlich aufgenommene Verordnungen nicht statt.

§. 24. Kann jedoch ausgemittelt werden, daß der Richter um einen solchen Mangel bey der Willenserklärung des Testators gewußt, und dieselbe dennoch von ihm an- oder aufgenommen habe; so ist die ganze Handlung von Anfang an nichtig; der Richter aber, wegen vorsetzlich verletzter Amtspflicht, nach näherer Bestimmung der Criminalgesetze verantwortlich.

§. 25. Wie weit und unter welchen Umständen außergerichtliche oder privilegirte letztwillige Verordnungen wegen eines solchen Mangels angefochten werden können, ist nach den allgemeinen Grundsätzen von Willenserklärungen überhaupt zu beurtheilen. (Tit. IV. §. 31-51.)

§. 26. Tauben oder stummen Personen, welche sich schriftlich oder mündlich ausdrücken können, stehen die Gesetze bey Errichtung ihres letzten Willens nicht entgegen.

§. 27. Personen, welche für Verschwender erklärt worden, können während der Vormundschaft, zum Nachtheile ihrer gesetzlichen Erben, nur über die Hälfte ihres Nachlasses gültig verordnen.

§. 28. Auch alsdann, wenn ein Verschwender bloß unter diesen gesetzlichen Erben testirt, kann er keinem derselben mehr, als die Hälfte desjenigen, was ihm nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zukommen würde, entziehen.

§. 29. Hat ein Verschwender, diesem zuwider, über seinen ganzen Nachlaß, oder wegen des gesetzlichen Erbantheils eines seiner Verwandten verfügt: so gilt die Verordnung nur so weit, als er nach vorstehenden Bestimmungen zu verfügen berechtigt war; und im Uebrigen treten die Regeln der Intestat-Erbfolge ein.

§. 30. Testamente und Codicille, welche ein Verschwender während der Vormundschaft errichtet hat, erhalten ihre volle Gültigkeit, wenn die Vormundschaft vor dem Tode des Testators wieder aufgehoben worden.

§. 31. Ein Gleiches findet statt, wenn der Verschwender zwar noch unter der Vormundschaft verstirbt, aber weder Ehegatten, noch Verwandten innerhalb des sechsten Grades, mit Inbegriff desselben, hinterläßt.

§. 32. Das vor angeordneter Vormundschaft gemachte Testament eines nachher gerichtlich erklärten Verschwenders, ist nach der gegenwärtigen Vorschrift nur in so fern zu beurtheilen, als es erst nach geschehenem Antrage auf die Prodigalitätserklärung errichtet worden.

§. 33. Haben die Verwandten eines solchen Menschen, noch vor der gerichtlich nachgesuchten Prodigalitätserklärung, denselben desfalls verwarnen, und über diese Warnung ein Notariatsinstrument aufnehmen lassen: so wird schon von diesem Zeitpunkte an, wenn in der Folge die Prodigalitätserklärung wirklich erkannt worden, die Befugniß desselben zum Testiren nach obigen Bestimmungen (§. 27. 28.) eingeschränkt.

§. 34. Auch ein Verschwender kann die sowohl vor als während der Vormundschaft gemachten letztwilligen Verordnungen widerrufen. (§. 563. sqq.)

§. 35. Personen, die Ehebruch oder Blutschande mit einander getrieben haben, können einander durch letztwillige Verordnungen nichts hinterlassen, wenn entweder um dieses verbotenen Umgangs willen eine Ehe getrennt, oder der Erblasser sonst des Ehebruchs, oder der Blutschande mit der begünstigten Person, gerichtlich überführt worden.

///. Von der persönlichen Fähigkeit, aus letztwilligen Verordnungen zu erwerben.

§. 36. Wer im Staate Vermögen zu erwerben fähig und berechtigt ist, dem können auch Erbschaften und Vermächtnisse hinterlassen werden.

§. 37. Wie weit Kirchen, Klöster und Ordensleute in Ansehung der Fähigkeit, Erbschaften und Vermächtnisse zu erwerben, eingeschränkt sind, und welchen Einschränkungen eine Hausfrau in Ansehung solcher Erwerbungen von ihrem Ehemanne unterworfen sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XI. Sect. IV. XII. XVIII. Tit. I. Sect. IX.)

§. 38. In wie fern Schulen, Universitäten, Erziehungs-, Kranken- und Armenanstalten und andere milde Stiftungen, Erbschaften und Vermächtnisse zu erwerben fähig sind, ist nach den Regeln von Schenkungen zu beurtheilen. (Tit. XI. §. 1073. 1074. 1075. Th. II. Tit. XII.)

§. 39. So weit Corporationen und Gesellschaften überhaupt Vermögen erwerben können, so weit können ihnen auch Erbschaften und Vermächtnisse hinterlassen werden. (Th. II. Tit. VI.)

§. 40. So weit hiesige Einwohner zur Erwerbung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses in fremden Staaten, nach den Gesetzen derselben, für unfähig geachtet werden; so weit sind auch dortige Einwohner, von hiesigen Unterthanen, Erbschaften und Vermächtnisse zu erwerben nicht fähig.

§. 41. Wer vermöge seines Standes gewisse Sachen oder Güter zu besitzen an sich nicht fähig ist, dem können solche dennoch in einem Testamente oder Codicille zugewendet werden.

§. 42. Ein solcher Erbe oder Legatarius muß aber binnen Jahresfrist, nach dem Tode des Erblassers, sich entweder die Fähigkeit zum Besitze verschaffen, oder sein aus der letztwilligen Verordnung erlangtes Recht einem andern Fähigen abtreten.

§. 43. Bey Beurtheilung der Fähigkeit eines Erben oder Legatarii muß auf die Zeit des Erbanfalls gesehen werden.

IV. Was und wie in einem Testamente oder Codicille verordnet werden könne.

§. 44. Der Erblasser kann in seinem Testamente einen oder mehrere Erben zu seinem Nachlasse nach Gutfinden ernennen.

§. 45. Er kann auch nur über einen Theil seines Nachlasses verordnen, und es in Ansehung des Ueberrestes bey der gesetzlichen Erbfolge lassen.

§. 46. Auch ohne Benennung irgend eines Erben kann er über einzelne Theile oder Stücke seines Nachlasses verfügen.

§. 47. Er kann die Person des Erben oder Legatarii durch bloße Beziehung auf einen andern Aufsatz bezeichnen.

§. 48. Ein solcher Aufsatz muß aber dem Testamente selbst, allenfalls besonders versiegelt, beygelegt werden.

§. 49. Der Willkühr eines Dritten kann die Ernennung eines Erben oder Legatarii nicht überlassen werden.

Von Substitutionen.

§. 50. Der Erblasser kann in seinem Testamente, außer dem ersten Erben, auch den, welcher in bestimmten Fällen an dessen Stelle treten soll, ernennen.

§. 51. Setzt er fest, wie es gehalten werden solle, wenn der erst eingesetzte Erbe oder Legatarius den ihm zugedachten Vortheil nicht annehmen könnte oder wollte, so wird dieses eine gemeine Substitution genannt.

§. 52. Wenn gleich die im Testamente enthaltene gemeine Substitution nur auf den Fall gerichtet ist, daß der erst eingesetzte Erbe nicht Erbe seyn könnte, so ist doch darunter auch der Fall, wenn er nicht Erbe seyn wollte, und umgekehrt, zu verstehen.

§. 53. Eine fideicommissarische Substitution ist vorhanden, wenn dem zuerst eingesetzten Erben oder Legatario die Pflicht auferlegt worden, die Erbschaft, oder das Vermächtniß, in den bestimmten Fällen, oder unter den angegebenen Bedingungen, einem andern zu überliefern.

§. 54. Wie und worüber Familien-Fideicommisse und Stiftungen gültig errichtet werden können, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. IV.)

§. 55. In Fällen, wo nach den Gesetzen kein Familien-Fideicommiß statt findet, gilt eine fideicommissarische Substitution nur zum Besten des ersten und zweyten Substituten.

§. 56. Wer einer substituirten Person substituirt worden, ist, wenn diese den ihr zugedachten Vortheil nicht annehmen kann oder will, auch dem zuerst eingesetzten Erben oder Legatario für substituirt zu achten.

§. 57. Wenn der eingesetzte Erbe oder einer von mehrern Substituirten stirbt, oder sonst abgeht, ehe die Erbschaft oder das Vermächtniß wirklich auf ihn verfället worden; so wird er bey der Bestimmung, wie weit die Suhstitutionen gelten (§. 55.), nicht mit gerechnet.

§. 58. Unter der fideicommissarischen Substitution wird allemal die gemeine; unter der gemeinen aber nicht zugleich die fideicommissarische Substitution verstanden.

§. 59. Wenn es zweifelhaft ist: ob der Erblasser eine gemeine oder eine fideicommissarische Substitution verordnet habe, so wird nur jene vermuthet.

§. 60. Die Pupillarsubstitution (Th. II. Tit. II. Abschn. VII) kann zwar als eine gemeine, aber die gemeine nicht als eine Pupillarsubstitution gelten.

Von Bedingung, Zweck u. s. w.

§. 61. Der Erblasser kann das dem Erben oder Legatario zugedachte Recht durch Beyfügung einer Bedingung, Bestimmung eines Zwecks, oder Auferlegung einer gewissen Pflicht einschränken.

§. 62. Was von bedingten Willenserklärungen überhaupt vorgeschrieben ist, gilt auch bey letztwilligen Verordnungen. (Tit. IV. §. 99. sqq.)

§. 63. Was nach den Gesetzen einer Willenserklärung als gültige Bedingung nicht beygefügt werden darf; das wird, wenn es in letztwilligen Verordnungen einem Erben oder Legatario gleichwohl auferlegt worden, für nicht beygefügt angesehen. (Tit. IV. §. 6-13. §. 136. sqq.)

§. 64. Bedingungen, die ganz unverständlich gefaßt, oder zwar überhaupt vorbehalten, aber worin sie bestehen sollen, nicht ausgedrückt worden, sind den unmöglichen gleich zu achten.

§. 65. Wie weit ein Erblasser in der freyen Befugniß über seinen Nachlaß zu verordnen, durch die Rechte derjenigen, denen die Gesetze einen Pflichttheil anweisen, eingeschränkt werde, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. I. Sect. VII. Tit. II. Sect. V. VI.)

V. Form der Testamente und Codicille. 1) Gerichtliche.

§. 66. Jedes Testament oder Codicill muß in der Regel vom Testator selbst den Gerichten übergeben, oder zum gerichtlichen Protocolle erklärt werden.

§. 67. Kann oder will der Testator nicht selbst an ordentlicher Gerichtstelle erscheinen, so steht es ihm frey, das Gericht um die Auf- und Abnahme der Disposition an dem Orte, wo er selbst sich aufhält, zu ersuchen.

§. 68. Dieses Gesuch soll in der Regel entweder schriftlich, unter eigenhändiger Unterschrift des Testators, oder durch zwey von ihm abgeordnete Personen, bey dem Richter angebracht werden.

§. 69. Diese Abgeordnete bedürfen weder einer besondern schriftlichen Vollmacht, noch sind bey den Personen derselben besondre Eigenschaften er forderlich.

§. 70. Auch entsteht bloß daraus, daß bey dem Ansuchen um die richterliche Deputation obige Vorschrift (§. 68.) nicht genau beobachtet worden, noch keine Ungültigkeit der letztwilligen Verordnung selbst.

§. 71. Vielmehr ist es hinreichend, wenn der Richter auch auf andre Art, oder aus dem Munde des Testators selbst, von dem freyen Entschlusse desselben, sein Testament oder Codicill errichten zu wollen, sich überzeugt hat, sobald nur das Gegentheil nicht ausgemittelt werden kann.

Welches Gericht ein Testament an- oder aufnehmen könne.

§. 72. Jedes gehörig besetzte Gericht ist, innerhalb seines Gerichtssprengels, auch von solchen Personen, welche darunter nicht gehören, letztwillige Verordnungen aufzunehmen berechtigt.

§. 73. Nimmt der Richter eine solche Disposition in einem fremden Gerichtsbezirke auf, so verliert dieselbe zwar dadurch nichts an ihrer Gültigkeit;

§. 74. Der Richter aber, welcher die Gränzen seiner Jurisdiction überschritten hat, muß dem Richter des Orts oder Bezirks die erhobenen Gebühren herausgeben, und eben so viel dem Fiskus zur Strafe ent richten.

§. 75. Doch fällt sowohl die Rückgabe als die Strafe weg, wenn der ordentliche Richter des Orts oder Bezirksintestaterbe des Testators ist; oder dieser ihn zum Testamentserben ernennen will; oder wenn er mit dem Testator in offenbarer Feindschaft lebt; oder wenn sonst zwischen ihm und dem Testator besondre persönliche Verhältnisse bestehen, welche den letztern, sich seines Amts zu bedienen, abhalten.

§. 76. Ferner alsdann, wenn der ordentliche Richter in der Wohnung des Testators zur Auf- oder Abnehmung des Testaments zu erscheinen sich weigert; (§. 203. 204.)

§. 77. Ingleichen alsdann, wenn die Gerichtsbarkeit an dem Orte, wo der Testator sich aufhält, streitig ist;

§. 78. Auch alsdann, wenn an Einem Orte mehrere Gerichtsbarkeiten befindlich sind, obgleich das Haus, in welchem der Testator wohnt, nur unter Einer derselben gelegen ist;

§. 79. Ueberhaupt aber alsdann, wenn der Richter, welcher in schleunigen Fällen ein Testament außer seinem Gerichtssprengel aufgenommen hat, innerhalb Acht Tagen nachher dem ordentlichen Richter davon Nachricht giebt, und diesem das Testament, nebst den Verhandlungen darüber, zur Aufbewahrung zusendet.

§. 80. In den §. 78. 79. bestimmten Fällen bleiben dem ordentlichen Gerichte, wegen der für die Handlung ihm zukommenden Gebühren, seine Rechte gegen den Testator oder die Erben vorbehalten.

§. 81. Obergerichte sind zur Aufnehmung der Testamente innerhalb ihres Gerichtssprengels befugt, wenn gleich der Ort, oder das Haus, wo der Testator sich befindet, einer Untergerichtsbarkeit zunächst unterworfen ist.

Wie das Gericht besetzt seyn müsse.

§. 82. Ein Gericht ist gehörig besetzt, wenn dasselbe wenigstens aus Einer zur Justiz verpflichteten Gerichtsperson und Einem vereideten Protocollführer besteht.

§. 83. Doch kann die Stelle des Protocollführers auch von Zwey vereideten Schöppen vertreten werden.

§. 84. Wo beständige Gerichtsschöppen vorhanden sind, müssen nur diese; andere hingegen, die bloß zu dieser Handlung vereidet worden, können nur in schleunigen und dringenden Fällen zugelassen werden.

§. 85. Der Actuarius oder Gerichtsschreiber kann die Stelle des Richters niemals, auch nicht, wenn er dazu allgemeinen oder besondern Auftrag von dem Richter erhalten hat, vertreten.

§. 86. Eben so (§. 82. 83.) muß auch die Deputation besetzt seyn, durch welche ein Testament oder Codicill von dem Testator in seiner Wohnung, oder sonstigem Aufenthaltsorte, auf- oder abgenommen werden soll.

§. 87. Meldet sich der Testator persönlich an gewöhnlicher Gerichtsstelle, während einer der ordentlichen Versammlungen des Gerichts: so sind die alsdann gegenwärtigen Personen, sobald sie nur ein gehörig besetztes Gericht ausmachen, (§. 82. 83.), die Handlung gültig vorzunehmen befugt.

§. 88. Soll aber die Handlung durch eine Deputation, es sey an ordentlicher Gerichtstelle, oder in der Wohnung oder dem Aufenthaltsorte des Testators, vorgenommen werden, so muß der Vorgesetzte des Gerichts, oder der dessen Stelle vertritt, die Mitglieder dieser Deputation ernennen.

§. 89. Einzelne Mitglieder oder Subalternen können also, ohne dergleichen besondern Auftrag, zur Auf- oder Abnahme eines letzten Willens sich nicht gebrauchen lassen.

§. 90. Der Vorgesetzte eines Gerichts kann vor demselben, wenn es nur, auch außer ihm, gehörig besetzt ist, gültig testiren; ingleichen die Deputation zur Auf- oder Abnahme seines eignen Testaments selbst gültig ernennen.

§. 91. Auch der Inhaber einer Patrimonial-Gerichtsbarkeit kann vor den von ihm bestellten Gerichten, oder vor einer aus diesen Gerichten von ihm selbst ernannten Deputation, gültig testiren.

§. 92. Zu einem gehörig besetzten Kriegsgerichte wird, in Friedenszeiten, der Chef oder Commandeur, oder ein von diesen dazu commandirter Officier nebst dem Auditeur erfordert.

Von Testamenten vor Dorfgerichten.

§. 93. Dorfgerichte, die aus einem Schulzen und zwey vereideten Schöppen bestehen, können, unter Zuziehung eines vereideten Gerichtsschreibers, Testa mente und Codicille gültig an- und aufnehmen, wenn dergestalt Gefahr im Verzüge vorhanden ist, daß die Herbeykunft des ordentlichen Gerichtshalters nicht abgewartet werden kann.

§. 94. Der Mangel eines ordentlichen Gerichtsschreibers kann in einem solchen Falle auch durch einen Justizcommissarius, oder auch durch einen bloßen Notarius, oder durch den Prediger, ersetzt werden.

§. 95. Dergleichen Testament oder Codicill müssen jedoch die Dorfgerichte dem Gerichtshalter ohne Zeitverlust einhändigen; welcher sie über den eigentlichen Hergang der Sache, auf ihre Pflicht, umständlich vernehmen, und das Protocoll darüber, nebst der Disposition selbst, in dem gerichtlichen Deposito verwahren muß.

§. 96. Ist der Testator alsdann noch am Leben, und zu einer gültigen Willensäußerung noch fähig: so muß der Gerichtshalter ihm das mit den Gerichten über den Hergang der Sache aufgenommene Protocoll vorlegen, und die Richtigkeit des darin enthaltenen Hergangs der Sache von ihm genehmigen lassen.

§. 97. Die unterlassene Beobachtung dieser Vorschrift (§. 96.) bewirkt jedoch für sich allein noch keine Nichtigkeit der letztwilligen Verordnung selbst; sondern macht nur den Gerichtshalter, welcher sie aus grobem oder mäßigem Versehen verabsäumt hat, wegen der Kosten eines daraus entstehenden Prozesses verantwortlich. (§. 158. sqq.)

§. 98. Außer dem Nothfalle (§. 93.) müssen auch Testamente und Codicille gemeiner Landleute durch den Gerichtshalter, mit Zuziehung des vereideten Protocollführers, oder Zweyer vereideter Schöppen, an- und aufgenommen werden.

§. 99. Was vorstehend von Testamenten vor Dorfgerichten verordnet ist, (§. 93-98.) gilt auch von Testamenten, welche in kleinen Städten, wo nur Eine zur Verwaltung des Richteramts bestellte Person vorhanden ist, in Abwesenheit derselben von dem Polizey-Magistrate, mit Zuziehung des Stadtsecretarii, oder einer der §. 94. benannten Personen, aufgenommen worden.

Von gerichtlich übergebenen,

§. 100. Einem jeden Testator steht frey, sein Testament oder Codicill den Gerichten versiegelt zu übergeben. (§. 66.)

§. 101. Ein dergleichen Aufsatz muß aber von ihm selbst eigenhändig geschrieben oder wenigstens unterschrieben seyn.

§. 102. Ob dieses nothwendige Erforderniß wirklich beobachtet worden, darüber muß der Richter den Testator ausdrücklich vernehmen.

§. 103. Außer diesem und dem, was unter §. 145. sqq. verordnet wird, muß der Richter aller Fragen über den Inhalt des Testaments sich enthalten, viel mehr dasselbe nur in Gegenwart des Testators überschreiben; dem Siegel, mit welchem das Testament auswendig verschlossen ist, das Gerichtssiegel beyfügen; üher die Handlung selbst ein vollständiges Protocoll aufnehmen; und dieses Protocoll von dem Testator mit unterzeichnen lassen.

von mündlich aufgenommenen Testamenten.

§. 104. Will der Testator seine Verordnung mündlich zum Protocolle erklären, so muß der Richter alles beobachten, was nach Vorschrift der Prozeßordnung zu einem gerichtlichen Protocolle erfordert wird.

§. 105. Das Protocoll muß der Testator mit unterzeichnen; der Richter aber muß dasselbe in seiner Gegenwart mit dem Gerichtssiegel versiegeln und überschreiben.

§. 106. Es hängt von dem Willen des Testators ab, dem Gerichtssiegel noch sein eignes oder ein andres selbstgewähltes Petschaft beyzufügen.

§. 107. Uebergiebt der Testator sein Testament oder Codicill offen und unversiegelt, so muß er vernommen werden: ob ein solcher Aufsatz nur bey einer mündlich zu errichtenden Disposition zum Grunde gelegt, oder als ein schriftliches Testament angesehen werden solle.

§. 108. Will der Testator, daß ein solcher Aufsatz als ein schriftliches Testament gelten solle, so darf der Richter bloß nachsehen; ob derselbe von dem Testator unterschrieben sey; und muß, wenn dieses nicht ist, die Unterschrift fördersamst bewerkstelligen lassen.

§. 109. Sodann muß er die Erklärung des Testators, daß dieser Aufsatz seine letzte Willensmeinung enthalte, unter demselben verzeichnen.

§. 110. Hierauf muß der Aufsatz in Gegenwart des Testators mit dem Gerichtssiegel versiegelt, überschrieben, und mit Aufnehmung des Protocolls über die Handlung, nach Vorschrift des §. 103., weiter verfahren werden.

§. 111. Erklärt aber der Testator, daß der offen übergebne Aufsatz einen bloßen vorläufigen Vermerk der Punkte, wegen welcher er jetzt mündlich verordnen will, enthalte, so ist derselbe nach erfolgter Aufnahme des mündlichen Testaments, von keinem fernern Gebrauche.

§. 112. Jedes gerichtlich aufgenommene oder übergebene Testament und Codicill muß, mehrerer Sicherheit wegen, in dem Deposito des Gerichts aufbewahrt, und dem Testator ein Recognitionsschein über die erfolgte Niederlegung ausgefertigt werden.

Was bey Testamenten der Blinden, Gelähmten und

§. 113. Blinde, des Lesens und Schreibens unerfahrne, ingleichen solche Personen, welche an den Händen gelähmt, oder deren beraubt sind, können nur mündlich zum Protocolle testiren.

§. 114. Doch steht es ihnen frey, einen schriftlichen Aufsatz ihres letzten Willens, nach Maaßgabe §. 108., offen zu übergeben, welchen der Richter dem Testator vorlesen, auch was derselbe dabey erklärt hat, in einem dem Aufsatze beyzufügenden, und mit ihm zu versiegelnden Protocolle bemerken muß.

des Schreibens unerfahrnen Personen zu beobachten,

§. 115. In allen Fällen, wo der Testator das Protocoll über die Erklärung seines letzten Willens, oder dessen Uebergebung, es sey aus welcher Ursache es wolle, nicht selbst unterschreiben kann, muß das Handzeichen desselben durch zwey dabey zugezogne glaubwürdige Männer bezeugt werden.

§. 116. Diese Zuziehung und Unterschrift zweyer Zeugen ist auch alsdann erforderlich und hinreichend, wenn der Testator auch nur ein bloßes Handzeichen beyzufügen nicht im Stande wäre.

§. 117. Die in allen dergleichen Fällen zuzuziehende Testaments-Zeugen müssen überhaupt die Eigenschaften gültiger Instruments-Zeugen besitzen.

§. 118. Insonderheit muß ihnen keiner derjenigen Mängel entgegenstehn, wegen welcher jemand zur Ablegung eines jeden Zeugnisses überhaupt, nach Vorschrift der Prozeßordnung, unfähig ist.

§. 119. Wer selbst in einem Testamente oder Codicille zum Erben eingesetzt, oder mit einem Vermächtnisse darin bedacht worden, der kann bey die sem Testamente oder Codicille als Zeuge nicht gebraucht werden.

§. 120. Wer in den eignen Privatangelegenheiten des Richters, wegen naher Verwandschaft oder persönlicher Verbindung mit selbigem, ein Zeugniß für ihn abzulegen nach den Gesetzen unfähig seyn würde; den darf der Richter bey einem von ihm auf- oder abgenommenen Testamente als Zeugen nicht zuziehn.

§. 121. Andre Erfordernisse, welche die Gesetze bey einem zuläßigen oder gültigen Beweiszeugen vorschreiben, sind bey einem bloßen Testaments-Zeugen nicht nothwendig.

§. 122. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Zeugen von dem Testator oder Richter gewählt worden; und es ist genug, daß sie nur alsdann gegenwärtig sind, wenn der Testator sein Handzeichen beygefügt; oder im Falle er dazu nicht im Stande wäre, auch nur im Allgemeinen erklärt: daß ihm das Protocoll vorgelesen worden sey, und er den Inhalt desselben genehmige.

ingleichen der Tauben und Stummen,

§. 123. Tauben, ingleichen Stummen, die an sich testiren können: (§. 26.) müssen die an sie zu richtenden Fragen schriftlich vorgelegt, und wenn der Testator stumm ist, auch schriftlich von demselben beantwortet werden.

derer, welche der Sprache des Richters nicht mächtig sind.

§. 124. Schriftliche Aufsätze eines letzten Willens kann der Testator in jeder ihm bekannten Sprache abfassen.

§. 125. Wenn aber der Testator, bey der Uebergabe eines solchen Aufsatzes, sich dem Gerichte nicht verständlich machen kann, so müssen zwey vereidete Dollmetscher, oder zwey beyder Sprachen kundige eidlich zu verpflichtende Zeugen, mit zugezogen werden.

§. 126. Will jemand, dessen Sprache der Richter nicht versteht, mündlich zum Protocolle testiren: so muß seine Erklärung in seiner eigenen Sprache, in Gegenwart des Richters, durch zwey vereidete Dollmetscher oder Zeugen aufgenommen, und von diesen in die dem Richter bekannte Sprache übersetzt werden.

§. 127. Das, was in beyden Sprachen niedergeschrieben worden, ist alsdann einzusiegeln und aufzubewahren.

§. 128. Ist der letzte Wille des Erblassers in seiner Sprache niedergeschrieben, und von ihm unterzeichnet, so behält derselbe seine Rechtskraft, wenn gleich der Testator vor vollendeter Uebersetzung gestorben wäre.

§. 129. Ist die Sprache des Testators einer von beyden zur Auf- oder Abnahme des Testaments erforderlichen Gerichtspersonen bekannt, so ist die Zuziehung nur eines Dollmetschers oder Zeugen hinreichend.

§. 130. Unter Dollmetschern werden hier solche Leute verstanden, welche bey irgend einem Gerichte, oder einer andern öffentlichen Anstalt, zum Uebersetzen aus einer in die andre Sprache förmlich angestellt und verpflichtet sind; folglich in einzelnen Fällen einer besondern Vereidung nicht bedürfen.

§. 131. Die Dollmetscher oder Zeugen, welche bey dem Testamente eines der Sprache des Richters unkundigen Testators zugezogen werden, müssen mit den §. 117-120. bestimmten Erfordernissen gültiger Testamentszeugen versehen seyn.

§. 132. Auf die Gültigkeit der Handlung hat es keinen Einfluß: ob die Vereidung vor- oder nachher geschehen ist.

Bey Testamenten, worin dem Richter etwas verlassen wird.

§. 133. In einem schriftlich und versiegelt übergebenen Testamente können dem Richter, so wie jeder andern bey der Handlung der Abnahme mitwirkenden Person, Erbschaften und Vermächtnisse gültig zugewendet werden, ohne daß es weiter einer besondern Form bedarf.

§. 134. Soll aber in einem mündlichen Testamente der Richter selbst zum Erben ernannt werden: so darf sich derselbe mit dessen Aufnehmung gar nicht befassen; sondern er muß den Testator damit an irgend ein anderes Gericht verweisen.

§. 135. Soll nur eine der übrigen bey der Handlung von Amtswegen mitwirkenden Personen zum Erben eingesetzt werden, so muß der Richter dieselben davon sofort entfernen, und ihre Stelle nach den obigen Vorschriften (§. 83. 84.) durch andere ersetzen.

§. 136. Soll in einem solchen mündlichen Testamente dem Richter oder einer der übrigen bey der Handlung mitwirkenden Personen nur ein Vermächtniß ausgesetzt werden, so muß der Testator, daß solches wirklich seine Absicht sey, entweder bey der Unterschrift, oder am Rande, bey der gehörigen Stelle, eigenhändig bezeugen.

§. 137. Kann der Testator nicht selbst schreiben, so muß dieser Vermerk von zwey glaubwürdigen Zeugen eigenhändig beygeschrieben werden.

§. 138. Sind diese Vorschriften (§. 136. 137.) verabsäumt worden; so ist zwar nicht das ganze Testament, wohl aber das Vermächtniß unkräftig.

Folgen der verabsäumten gesetzlichen Form.

§. 139. Die vorstehend §. 66-138. bestimmte Form eines Testaments ist, wo nicht bey einer oder der andern Vorschrift die Ausnahme sogleich beygefügt worden, zur Gültigkeit eines gerichtlichen Testaments oder Codicills dergestalt nothwendig, daß, wenn sie verabsäumt worden, der letzte Wille nicht bestehen kann.

§. 140. Der Richter, welcher sich dabey eines groben oder mäßigen Versehens schuldig gemacht hat, muß denjenigen, welchem in dem Testamente oder Codicille ein Erbtheil oder Vermächtniß zugedacht war, wegen des durch seine Schuld entstehenden Verlustes gerecht werden.

Anweisung für den Richter wegen Vermeidung künftiger Prozesse.

§. 141. Aber auch außerdem muß der Richter mit gehöriger Sorgfalt und Vorsicht verfahren, damit Prozesse über letzte Willenserklärungen möglichst vermieden werden.

§. 142. Ist derjenige, welcher sich zur Aufnehmung oder Niederlegung eines letzten Willens meldet, dem Richter von Person nicht hinlänglich bekannt, so muß letzterer vor allen Dingen sich zu überzeugen suchen, daß der Testirende derjenige wirklich sey, für den er sich ausgiebt.

§. 143. Daß, und wie solches geschehen sey, muß, gleich allen übrigen zur Sache gehörigen Vorfällen, im Protocolle umständlich bemerkt werden.

§. 144. Kann der Richter von der angegebenen Qualität des Testators keine Gewißheit erlangen, so ist es genug, wenn dieses, und für wen derselbe sich ausgegeben, auch was er etwa zu seiner Legitimation beygebracht hat, in dem Protocolle bestimmt angezeigt worden.

§. 145. Ferner muß der Richter durch schickliche Fragen zu erforschen suchen: ob der Testator sich in Ansehung seiner Geisteskräfte in einem solchen Zustande befinde, daß er seinen Willen gültig äußern könne.

§. 146. Auch davon muß der Befund in dem Protocolle bemerkt werden.

§. 147. Ist dem Richter bekannt, daß der Testator zuweilen an Abwesenheiten des Verstandes leide (§. 20.), so muß er sich vollständig überzeugen, daß derselbe in dem Zeitpunkte, wo er sein Testament aufnehmen läßt, oder übergiebt, seines Verstandes wirklich mächtig sey.

§. 148. Findet er dieses zweifelhaft, so muß er einen Sachverständigen zuziehn.

§. 149. Leidet die Sache keinen Aufschub; so muß der Richter zwar die Handlung vornehmen, zugleich aber alle Umstände, welche ihn über die Fähigkeit des Testators zu einer gültigen Willensäußerung zweifelhaft machen, in dem Protocolle mit vorzüglicher Sorgfalt bemerken.

§. 150. Muß, wegen vorkommender Zwischenfälle, die Handlung der Testaments- Auf- oder Abnahme unterbrochen, und zu einer andern Zeit fortgesetzt werden; so muß der Richter den Anlaß der Unterbrechung, so wie die Zeit, wenn sie abgebrochen, und wenn sie fortgesetzt und beschlossen worden, im Protocolle genau niederschreiben.

§. 151. Auch darauf muß der Richter von Amtswegen Rücksicht nehmen: ob und in wie weit der Testator über sein Vermögen letztwillig zu verfügen berechtigt, oder was er in einem oder dem andern Falle zu beobachten schuldig sey.

§. 152. Besonders muß er bey Personen unter Achtzehn Jahren, ingleichen bey solchen, wo wegen hohen Alters, Krankheit, oder Mangels an Unterricht und Erziehung, geschwächte Verstandskräfte zu besorgen sind, sich durch schickliche Fragen, so viel als möglich zu überzeugen suchen, daß dieselben nicht durch List und Ueberredung zu der getroffenen Disposition verleitet worden.

§. 153. Bey mündlichen Testamenten muß der Richter allen Zweydeutigkeiten, in Bestimmung der und deren Substitution; des Erbtheils, welchen erhalten soll; der Bedingungen, welche der Testator festsetzt; und was sonst zu Zweifeln Anlaß geben könnte, durch fleißiges Nachfragen, und wiederholtes Erinnern, möglichst vorzubeugen bemüht seyn.

§. 154. Bloß neugieriger Fragen aber, und noch vielmehr solcher, wodurch jemand, der nicht zu den notwendigen Erben, welchen ein Pflichttheil zukommt, gehört, dem Testator zur Bedenkung im Testamente oder Codicille an die Hand gegeben wird, muß der Richter sich gänzlich enthalten.

§. 155. Auch muß er im Protocolle, bey Hauptumständen, keine Correcturen noch Rasuren vornehmen, sondern die nöthigen Zusätze oder Verbesserungen am Schlusse des Protocolls, oder in einer am Rande beyzufügenden Registratur bemerken, und dergleichen Registratur von dem Testator, oder den Zeugen, besonders mitunterschreiben lassen.

§. 156. In wesentlichen Stellen muß er sich aller Abkürzungen enthalten, auch die vorkommenden Summen mit Buchstaben ausschreiben.

§. 157. Bey schriftlichen versiegelt übergebenen Testamenten muß der Richter in dem Protocolle über die Abnahme bemerken, mit wie viel Siegeln das Testament versehen, und wie es überschrieben sey.

§. 158. Wenn der Richter durch Vernachläßigung dieser Vorschriften (§. 142-157.) zu Prozessen, die sonst nicht entstanden wären, Anlaß giebt: so muß er die Kosten derselben aus eigenen Mitteln tragen.

§. 159. Dergleichen Vernachläßigungen, so wie der unterlassene Gebrauch des Stempelpapiers, ziehen also zwar die gesetzmäßigen Strafen, aber noch nicht die Ungültigkeit des Testaments oder Codicills selbst, nach sich.

§. 160. Uebrigens muß der Richter sowohl über die Handlung der Auf- oder Abnahme selbst, als besonders über das, was ihm bey dieser Gelegenheit von dem Inhalte der Verordnung bekannt geworden ist, ein gewissenhaftes Stillschweigen, auf seinen Amtseid, beobachten.

2) Von außergerichtlichen Verordnungen.

§. 161. Legate, welche den zwanzigsten Theil des Nachlasses wahrscheinlich, oder nach der Versicherung des Erblassers, nicht übersteigen, können durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Codicille, ohne gerichtliche Uebergabe verordnet werden.

§. 162. Zur Gültigkeit einer solchen Disposition ist jedoch die Beyfügung des Jahres und Tages, wo sie errichtet worden, nothwendig.

§. 163. Hat der Erblasser in seinem Testamente ausdrücklich verordnet, daß keine schriftliche Aufsätze, welche sich in dem Nachlasse finden möchten, gültig seyn sollen, so hat es dabey sein Bewenden; auch wenn diese in dem gerichtlichen Testamente enthaltene Erklärung in dem außergerichtlichen Codicille widerrufen wäre.

§. 164. Behauptet der Erbe, daß die in einem außergerichtlichen Codicille bestimmten Vermächtnisse den zwanzigsten Theil des Nachlasses übersteigen, so ist er dieses durch ein vollständiges Verzeichniß des ganzen Nachlasses darzuthun schuldig.

§. 165. Alsdann gelten dergleichen außergerichtliche Vermächtnisse, zusammengenommen, nur so weit, als sie diesen zwanzigsten Theil nicht übersteigen.

§. 166. Nach diesem Verhältnisse muß also jedes einzelne Legat heruntergesetzt werden.

§. 167. Auch wenn mehrere dergleichen aussergerichtliche Codicille vorhanden sind, müssen bey der Bestimmung: wie weit sie gültig sind, die in allen ausgesetzte Vermächtnisse zusammengenommen werden.

§. 168. Hingegen kommen dabey die in dem gerichtlichen Testamente enthaltenen Legate nicht in Anschlag.

§. 169. Auch Verordnungen wegen des Begräbnisses, wegen Bevormundung der Kinder, und andrer dergleichen das Vermögen nicht betreffenden Punkte, können in solchen außergerichtlichen Aufsätzen gültig getroffen werden.

§. 170. Wie weit ein Erblasser unter seinen gesetzlichen Erben in absteigender Linie die Art und Grundsätze der Theilung durch außergerichtliche Aufsätze bestimmen könne, ist gehörigen Orts festgesetzt. (Th. II. Tit. II. Sect. V.)

§. 171. In andern Fällen sind dergleichen in bloß außergerichtlichen Aufsätzen enthaltene Theilungsvorschriften nur alsdann gültig; wenn es der Erblasser in seinem Testamente sich ausdrücklich vorbehalten hat.

§. 172. Vermächtnisse, deren Entrichtung der Erblasser dem gegenwärtigen Erben mündlich aufgetragen hat, verpflichten denselben, wenn der Auftrag erwiesen werden kann, bis auf den zwanzigsten Theil seiner Erbportion.

§. 173. Ist solcher Auftrag nur Einem unter mehrern Erben, jedoch dergestalt geschehen, daß dasVermächtniß aus dem ganzen Nachlasse entrichtet werden soll: so werden dadurch auch diejenigen Miterben, welche dabey nicht zugegen waren, dennoch so weit, als das Vermächtniß den zwanzigsten Theil des ganzen Nachlasses nicht übersteigt, verpflichtet.

§. 174. Dagegen hat der einem gegenwärtigen Erben geschehene Auftrag des Vermächtnisses einer bestimmten Sache, welche im Testamente einem abwesenden Miterben beschieden worden, gegen den letztern keine verbindliche Kraft.

3) Von privilegirten Testamenten.

a)         solchen, die dem Landesherrn übergeben worden.

§. 175. Eine letztwillige Verordnung, welche der Landesherr selbst aus den Händen des Testators angenommen hat, ist gültig; sobald die geschehene persönliche Uebergabe glaubhaft bezeugt ist.

§. 176. Bey Personen, welche zu der Familie des Landesherrn gehören, ist es genug, wenn dieselben ihre Disposition dem Haupte der Familie auch nur schriftlich eingereicht haben, und dieselbe dem Cabinetsarchive, oder einem Gerichte, zur fernern Aufbewahrung zugefertigt worden ist.

b)         von militairischen Testamenten.

§. 177. Die während der Kriegsunruhen von Militairpersonen errichtete letztwillige Verordnungen sind von den vorgeschriebenen Förmlichkeiten frey.

§. 178. Doch findet dies Privilegium bey Landtruppen nur von der Zeit Anwendung, wo dieselben aus ihren Standquartieren ins Feld rücken, oder in ihren Standquartieren vom Feinde berennt werden; so wie bey Seediensten von der Zeit an, da das Schiff bestiegen worden.

§. 179. Dagegen dauert dasselbe bis zum Ende des Krieges, und wird weder durch das Einrücken in Festungen oder Winterquartiere, noch durch einen geschlossenen Waffenstillstand unterbrochen.

§. 180. Alle Personen, welche der Armee zu folgen verpflichtet sind, wenn sie auch nicht wirkliche Kriegesdienste thun, haben sich dieses Privilegii zu erfreuen.

§. 181. Auch Freywillige, die sich unter die Befehle des commandirenden Officiers begeben haben, sind dessen genußbar.

§. 182. Nicht weniger wird dasselbe den Kriegsgefangenen, und denen, die als Geißel von dem Feinde in Verhaft genommen worden, beygelegt.

§. 183. Zur Gültigkeit eines schriftlich aufgesetzten Testaments ist es hinreichend, wenn es, von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben, in seinem Feldnachlasse vorgefunden worden.

§. 184. Auf die äußere Form, in welcher ein solcher Aufsatz abgefaßt worden, kommt dabey gar nichts an; sondern es ist genug, wenn nur daraus der Wille des Testators, wie es nach seinem Tode mit seinem Vermögen gehalten werden soll, hinlänglich zu entnehmen ist.

§. 185. Hat der Testator den Aufsatz bloß unterschrieben, so ist die Mitunterschrift auch nur Eines Zeugen hinreichend; sobald das Testament im Lager vor dem Feinde, oder in einer wirklich belagerten Festung errichtet worden.

§. 186. Dieser Zeuge muß die Eigenschaften eines glaubwürdigen Testaments-Zeugen haben, und es ist genug, wenn derselbe seine Unterschrift anerkennt, auch daß ihm der Aufsatz von dem Testator selbst zur Unterzeichnung vorgelegt worden, eidlich erhärtet. (§. 117. 118. 119.)

§. 187. Ist der Zeuge nicht mehr vorhanden, oder sonst seine Hand anzuerkennen nicht mehr fähig, so muß die Richtigkeit, sowohl seiner, als der Unterschrift des Testators, durch das Anerkenntniß der gesetzlichen Erben, oder auf andere Art ausgemittelt werden.

§. 188. Außer dem Falle einer gegenwärtigen Kriegsgefahr (§. 185.) muß ein von dem Testator bloß unterschriebener Aufsatz, von demselben einem seiner vorgesetzten Officiers, oder dem Auditeur, in Gegenwart zweyer Zeugen übergeben werden.

§. 189. Dieser muß auf dem Testamente die Zeit der geschehenen Uebergabe bemerken, und den Vermerk von den Zeugen mit unterschreiben lassen.

§. 190. Das solchergestalt überschriebene Testament muß der Vorgesetzte oder Auditeur so lange aufbewahren, bis er Gelegenheit findet, dasselbe einem ordentlich besetzten Kriegs- oder andern Gerichte zur Verwahrung einzuliefern.

§. 191. Es schadet aber der Gültigkeit des Testaments nicht, wenn auch diese Ablieferung erst nach dem Tode des Testators erfolgt.

§. 192. Mündliche Verordnungen einer Militairperson sind gültig, wenn sie während eines Treffens, Sturms, oder andern Gefechts, oder unmittelbar vorher, vor Zwey glaubwürdigen Zeugen, (§. 117. 118. 119.) welche den Inhalt derselben eidlich bekundigen können, erklärt worden.

§. 193. Doch gelten dergleichen bloß mündliche Testamente nur in so fern, als der Testator noch in demselben Treffen, Sturm oder Gefechte, oder vor Heilung einer darin erhaltenen Wunde, sein Leben wirklich verloren hat.

§. 194. Außer diesen Umständen (§. 192. 193.) ist ein mündliches militairisches Testament oder Codicill nur alsdann gültig, wenn es vor einem der dem Testator vorgesetzten Officiers, oder vor dem Auditeur, in Gegenwart Zweyer Zeugen errichtet, ein schriftlicher Vermerk darüber aufgenommen, und dieser Vermerk von dem Officier oder Auditeur, und den Zeugen unterschrieben worden.

§. 195. Von einem solchen Vermerke gilt eben das, was von einem schriftlichen militairischen Testamente in dem Falle des §. 188-191. verordnet ist.

§. 196. Ein gültiges militairisches Testament behält (außer dem §. 192. 193. bemerkten Falle) auch nach dem Kriege, jedoch nur auf Ein Jahr nach wieder hergestelltem Frieden, seine Kraft.

§. 197. Militairische Testamente der Deserteurs verlieren durch das Verbrechen der Desertion ihre Gültigkeit, und diese wird durch den erhaltenen Pardon nicht wieder hergestellt.

c) Von andern privilegirten Testamenten.

§. 198. Das Privilegium, militairisch zu testiren, wird auch auf Personen des Civilstandes ausgedehnt, in so fern sie, wegen ansteckender Krankheiten oder Kriegesgefahr, sich des richterlichen Amts zu bedienen verhindert werden.

§. 199. Dies Privilegium nimmt von der Zeit seinen Anfang, da der Ort, oder die Gegend, wegen der aus gebrochenen Krankheiten gesperrt, oder wegen der obwaltenden Kriegesgefahr die Gerichte des Orts geschlossen worden.

§. 200. Die Stelle des Richters oder Officiers kann solchen Falls eine einzelne auch nicht deputirte Gerichtsperson, ingleichen der Prediger, oder Caplan, oder der Arzt des Orts, wo der Testator sich befindet, oder auch ein Justizcommissarius oder Notarius vertreten.

§. 201. Dergleichen Testamente gelten auf Ein Jahr nach wieder aufgehobener Sperre, oder nach wieder hergestelltem ordentlichem Gange der gerichtlichen Geschäfte.

§. 202. Außer dem Falle, wo wegen ausgebrochener ansteckender Krankheiten, der Staat eine Sperre des Orts oder der Gegend veranlaßt hat, kann der Umstand, daß der Testator selbst mit einer solchen Krankheit befallen gewesen, die Verabsäumung der gesetzlichen Förmlichkeiten nicht entschuldigen.

§. 203. Dagegen können aber auch die Gerichte in der Regel sich nicht entziehn, von solchen Kranken ihre letztwillige Verordnungen in ihren Wohnungen, unter Anwendung der erforderlichen Vorsichtsmittel, auf- oder anzunehmen.

§. 204. Doch kann, wenn dem Richter aus der vorzunehmenden Handlung eine offenbare und augenscheinliche Lebensgefahr bevorstehet, derselbe sich dieser Gefahr zu unterziehen nicht gezwungen werden. (§. 76.)

§. 205. Wer auf einem Schiffe wirklich in See sich befindet, kann sein Testament auf militairische Art errichten.

§. 206. Der Vorgesetzte des Schiffs vertritt dabey die Stelle des Officiers.

§. 207. Ein solches Testament gilt aber nur, wenn der Testator wirklich auf der See, ehe das Schiff einen Hafen erreicht, oder zwar erst nach dem Einlaufen, jedoch so kurz darnach verstirbt, daß er vor einem ordentlich besetzten Gerichte seine Verordnung nicht hat wiederholen oder bestätigen können.

VI. Publication der Testamente und Codicille.

§. 208. Kein Testament oder Codicill soll eher, als nach erfolgtem Ableben des Testators, publicirt werden.

§. 209. Ist die Publication aus Irrthum oder Versehen früher erfolgt, so verliert zwar die letztwillige Verordnung bloß dadurch noch nicht ihre Gültigkeit;

§. 210. Der Richter muß aber dem Testator einen solchen Verstoß, sobald er dessen inne wird, von Amtswegen bekannt machen, und ihm überlassen, seine ferneren Maaßregeln zu nehmen.

§. 211. Findet der Testator eine andere Verordnung zu errichten nöthig, so muß der Richter, welcher aus einem groben oder mäßigen Versehen die Publication zu früh veranlaßt hat, die Kosten einer solchen anderweitigen Verordnung, mit Vorbehalt des Regresses an den, welcher ihn zu dem Irrthume verleitet hat, tragen.

§. 212. Ist das Ableben des Testators nicht notorisch, so muß der, welcher die Publication nachsucht, oder sonst den Besitz der Erbschaft verlangt, dasselbe nachweisen. (Tit. I. §. 34. sqq.)

§. 213. Nach bekannt gewordenem oder nachgewiesenem Ableben des Erblassers, können die Verwandten desselben, oder wer sonst ein wahrscheinliches Interesse bey der Sache anzugeben vermag, auf die Publication antragen.

§. 214. Hauptsächlich aber kommt diese Befugniß denjenigen zu, welche den Schein über die geschehene gerichtliche Niederlegung in Händen haben. (§. 112.)

§. 215. Ist dieser Schein unter den Schriften des Verstorbenen nicht zu finden, so kann derselbe, nach dem Ermessen des Richters, ohne ferneren Aufenthalt für erloschen erklärt, und zur Publication geschritten werden.

§. 216. Wenn binnen Sechs Wochen, nach dem notorischen Ableben des Erblassers, niemand die Eröffnung des Testaments oder Codicills nachgesucht hat, so muß der Richter damit von Amtswegen verfahren.

§. 217. Es können also, nach Verlaufe dieser Frist, die gesetzlichen Erben die Publication des Testaments durch ihren Widerspruch nicht aufhalten.

§. 218. Sind seit der geschehenen Niederlegung des Testaments Sechs und Fünfzig Jahre verflossen, und ist während dieser Zeit weder die Publication von jemanden nachgesucht, noch dem Richter sonst von dem Leben oder dem Tode des Testators etwas Zuverläßiges bekannt geworden: so muß der Richter das Daseyn eines solchen Testaments durch einmaliges Einrücken in die Zeitungen der Provinz öffentlich bekannt machen, und die Interessenten zur Nachsuchung der Publication auffordern.

§. 219. Meldet sich binnen Sechs Monathen niemand, der ein Recht, auf die Publication anzutragen, nachweisen könnte; so muß der Richter das Testament für sich eröffnen, und nachsehn: ob darin Vermächtnisse zu milden Stiftungen enthalten sind.

§. 220. Finden sich solche Vermächtnisse; so muß der Richter den Vorstehern der damit bedachten milden Stiftung davon Nachricht geben, und ihnen überlassen, nach dem Leben oder Tode des Testators nähere Erkundigung einzuziehn, und nach Befund der Umstände die förmliche Publication nachzusuchen.

§. 221. Wenn diese Benachrichtigung geschehen ist, so wie in dem Falle, wenn keine dergleichen Vermächtnisse sich finden, muß der Richter dem Testamente ein Protocoll über die ganze Verhandlung bey legen, dasselbe anderweitig mit dem Gerichtssiegel versiegeln, und es in seinem Archive ferner auf bewahren.

§. 222. Ueber den andern Inhalt eines solchen nicht förmlich publicirten Testaments muß der Richter das genaueste Stillschweigen auf seinen Amtseid beobachten.

§. 223. Zu einer jeden Testaments-Publication, sie geschehe von Amtswegen, oder auf den Antrag eines Interessenten, muß der Richter die ihm bekannten am Orte befindlichen Intestaterben mit vorladen.

§. 224. Sind die Intestaterben dem Richter nicht bekannt, oder sind dieselben am Orte nicht gegenwärtig; so muß ihnen zu der Handlung der Publication ein Bevollmächtigter von Amtswegen bestellt werden.

§. 225. Vor erfolgender Eröffnung des Testaments müssen die Siegel, so wie nachher die Unterschrift des Testators, den sich meldenden Interessenten, oder deren Stellvertreter, vorgezeigt, und wie solches geschehen, im Publications-Protocolle vermerkt werden.

§. 226. Die Urschrift des eröffneten Testaments oder Codicills bleibt, der Regel nach, in der Verwahrung des Gerichts. (§. 237.)

§. 227. Jeder, welcher ein gegründetes Interesse bey der Sache nachweisen kann, ist berechtigt, beglaubte Abschriften davon zu fordern.

§. 228. Auch die im Testamente ganz oder zum Theil übergangenen gesetzlichen Erben können verlangen, daß ihnen das Original unter gerichtlicher Aufsicht vorgelegt werde.

§. 229. Wenn über das Testament Prozeß entsteht, und der instruierende Richter die Einsicht des Originals zur Aufklärung streitiger Thatsachen nöthig findet: so kann selbst ein Verbot des Testators die Vorzeigung des Originals an den Vorgesetzten des Gerichts, und an den instruirenden Deputirten, nicht hindern.

§. 230. Allen, welchen in einem Testamente oder Codicille ein Erbrecht oder Vermächtniß beygelegt ist, muß der Richter, wenn sie sich bey der Publication nicht schon gemeldet haben, von Amts wegen, auf Kosten des Nachlasses, davon Nachricht geben.

§. 231. Abwesenden ist diese Nachricht über die Post; und ihrem Aufenthalte nach Unbekannten, durch einmalige Kundmachung in den Zeitungen der Provinz zu eröffnen.

§. 232. Steht der Interessent, welchem die Bekanntmachung geschehen soll, unter Vormundschaft; so muß dieselbe an das vormundschaftliche Gericht ergehen.

§. 233. Statt der nach §. 230. 231. 232. durch den Richter von Amts wegen zu bewirkenden Bekanntmachung, steht demselben auch frey, den abwesenden oder ihrem Aufenthalte nach unbekannten Interessenten einen Bevollmächtigten von Amts wegen zuzugeben, welcher die erforderlichen nähern Nachrichten einziehe, und die Bekanntmachung besorge.

§. 234. Dieser Bevollmächtigte muß binnen Sechs Wochen nach erhaltenem Auftrage dem Richter anzeigen: wie er diesen Auftrag befolgt habe.

§. 235. Dem Richter steht frey, die Bekanntmachung auch dem eingesetzten Erben zu überlassen.

§. 236. Er muß aber alsdenn von Amts wegen darauf sehen, daß der Erbe zu den Akten nachweise: daß und wie er dem übernommenen Auftrage Gnüge geleistet habe.

§. 237. In allen Fällen, wo der Richter, bey welchem das Testament niedergelegt und publicirt worden, nicht der ordentliche Richter des Erblassers ist, muß ersterer dem letztern das Original nebst dem Publicationsprotocolle, mit Zurückbehaltung beglaubter Abschriften davon, sogleich nach der Publication, von Amts wegen einsenden.

§. 238. Dieser ordentliche Richter muß alsdann, wegen der weitern Bekanntmachung an die Interessenten, das Erforderliche nach Vorschrift §. 230-236. besorgen.

§. 239. Von allen Testamenten, worin einer Kirche oder andern milden Stiftung, eine Erbschaft oder ein Vermächtniß angewiesen wird, müssen die solches publicirende Untergerichte dem Landes-Justizcollegio der Provinz eine Abschrift einreichen.

§. 240. Militarische Testamente müssen diejenigen, denen sie anvertraut worden, oder denen sie nach dem Tode des Erblassers in die Hände kommen, den Kriegsgerichten sofort abliefern, welche sie, mit den bey dieser Gelegenheit ihnen etwa bekannt gewordenen Nachrichten über den Hergang bey Errichtung des Testaments, den Civilgerichten zur Publication und weitern Verfügung zusenden.

§. 241. Andere privilegirte Testamente, ingleichen außergerichtliche Dispositionen, müssen von dem, in dessen Händen sie sind, sogleich nach dem Ableben des Testators, den ordentlichen Gerichten desselben zur Publication eingeliefert werden.

VII. Wirkungen gehörig errichteter und publicirter Testamente und Codicille.

A. in Ansehung der Erbeseinsetzung. Besitz der Erbschaft.

§. 242. Aus einem gültigen Testamente erwirbt der eingesetzte Erbe das Recht, nach Publication desselben die Erbschaft anzutreten, und in Besitz zu nehmen. (Tit. IX. §. 367. sqq.)

§. 243. Wer auf den Grund eines Erbrechts, es sey aus einem Testamente, oder vermöge der gesetzlichen Erbfolge, zum Besitze einer Erbschaft redlicher Weise gelangt ist; der muß dabey so lange geschützt werden, bis die Unrichtigkeit seines Besitztitels, und das bessere Recht des Erbschafts-Prätendenten ausgemittelt sind.

§. 244. Ist noch niemand im Besitze der Erbschaft, so muß der Richter denselben dem in einem förmlichen gerichtlichen Testamente eingesetzten Erben, wenn auch sein Erbrecht noch bestritten wird, bis zum Austrage des Streits einräumen.

§. 245. Kommen mehrere dergleichen Testamente zum Vorscheine, so kann der in dem spätem eingesetzte Erbe den Besitz der Erbschaft vorzüglich fordern.

§. 246. Findet der Richter den Anspruch desjenigen, welcher das Recht des eingesetzten Erben bestreitet, einigermaaßen bescheinigt; so kann er verfügen, daß vor der Uebergabe an den eingesetzten Erben, auf Kosten des unterliegenden Theils, ein gerichtliches Inventarium über den Nachlaß aufgenommen werde.

§. 247. Auf anderweitige Sicherheits-Maaßregeln ist der Erbschafts-Prätendent nur unter eben den Umständen, unter welchen ein Arrestschlag nach Vorschrift der Prozeßordnung zuläßig ist, anzutragen berechtigt.

§. 248. Wer einzelne Stücke oder Inbegriffe von Sachen aus der Verlassenschaft fordert, hat das Recht, sich an den Besitzer der Erbschaft zu halten.

§. 249. Wer in einem militairischen oder andern privilegirten Testamente zum Erben eingesetzt worden, hat wegen Besitznehmung der Erbschaft in der Regel gleiche Rechte. (§. 242. sqq.)

§. 250. So lange aber die Richtigkeit der Hand- und Unterschrift des Testators, oder der übrigen bey der Disposition mitwirkenden Personen, noch nicht anerkannt, oder bewiesen ist; und so lange in dem Falle des §. 192. die Zeugen ihre Angabe noch nicht eidlich bestärkt haben, kann der in einem solchen Testamente ernannte Erbe auf den Besitz des Nachlasses keinen Anspruch machen.

§. 251. Vielmehr muß ein solcher Nachlaß in der Regel, so lange bis entschieden ist, ob ein privilegirtes Testament wirklich vorhanden sey, unter gerichtlicher Verwahrung und Verwaltung bleiben.

§. 252. Doch kann der Richter, wenn die Richtigkeit des angeblichen privilegirten Testaments einigermdassen bescheinigt ist, die Erbschaft dem eingesetzten Erben gegen annehmliche Sicherheits-Bestellung verabfolgen lassen.

§. 253. In beyden Fällen aber (§. 251. 252). muß ein gerichtliches Inventarium über den Nachlaß auf genommen werden.

Ausschliessung der gesetzlichen Erben.

§. 254. Hat jemand einer oder mehrern Personen seinen Nachlaß dergestalt beschieden, daß die Absicht, ihnen den ganzen Inbegriff desselben allein zuwenden zu wollen, daraus erhellet; so sind die gesetzlichen Erben für gänzlich ausgeschlossen zu achten.

§. 255. Wenn also auch in Verfolg der Verordnung, bey einer unter den eingesetzten Erben regulierten Theilung, ein oder anderes zum Nachlasse gehöriges Stück oder Antheil übergangen worden, so können dennoch die Intestat-Erben darauf keinen Anspruch machen. (§. 264. sqq.)

§. 256. Hat aber der Erblasser nicht über das Erbrecht selbst, sondern ausdrücklich nur über gewisse Stücke, Summen, oder Antheile seines Nachlasses verordnet; so gelangt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben, und diesen fällt alles zum Nachlasse Gehörende, so weit darüber nicht verfügt ist, anheim.

§. 257. Es ändert darunter nichts, wenn auch der Testator diejenigen, welchen er dergleichen bestimmte Theile, Stücke, oder Summen zuwendet, Erben genannt hat.

§. 258. Vielmehr sind dieselben, im Verhältnisse gegen den Intestat-Erben, immer nur als Legatarii zu betrachten.

§. 259. Ist jemand nur von einer gewissen Zeit an, oder nur bis zu einer gewissen Zeit zum Erben eingesetzt worden, so wird dergleichen Verordnung als eine fideicommissarische Substitution betrachtet. (§. 53.)

§. 260. Im ersten Falle ist der Testaments-, so wie im letztern der gesetzliche Erbe, für substituirt zu achten.

Rechte mehrerer eingesetzten Erben.

§. 261. Sind, ohne nähere Bestimmung, mehrere Personen zu Erben eingesetzt worden, so erwerben sie die Erbschaft zu gleichen Theilen.

§. 262. Ist einem der Miterben vor den übrigen eine bestimmte Sache oder Summe vorausbeschieden worden, so wird er, in Ansehung dessen, als ein Legatarius angesehn.

§. 263. Eben so wird derjenige, welchem nur eine bestimmte Sache oder Summe im Testamente zu seinem Erbtheile ausdrücklich angewiesen worden, in Verhältnisse gegen die übrigen Erben, als ein bloßer Legatarius betrachtet.

§. 264. Hat der Testator, durch eine unter seinen eingesetzten Erben regulirte Theilung, den Nachlaß nicht völlig erschöpft, so fällt das Uebrige sämmtlichen wirklich eingesetzten Miterben anheim. (§. 254.)

§. 265. Wenn die mehrern Erben in gewisse nur im Verhältnisse gegen das Ganze bestimmte Theile oder Quoten eingesetzt sind: erwerben sie einen solchen Anfall nach Verhältniß dieser Erbtheile.

§. 266. Wenn aber der Erblasser, ohne Bestimmung von Erbquoten, den ganzen Nachlaß, bis auf einen solchen Ueberrest, unter die mehrern Erben vertheilt hat, so haben dieselben an diesen Ueberrest gleichen Anspruch.

§. 267. Erben, die bloß als Legatarii zu betrachten sind, (§. 263.) bleiben von der Theilnehmung an einem solchen Anfalle ausgeschlossen.

§. 268. Hat der Testator einem oder etlichen von den eingesetzten mehrern Erben ihre Erbportionen ausdrücklich angewiesen, andern aber keinen der gleichen Antheil bestimmt: so erhalten letztere den Ueberrest, und zwar, wenn ihrer mehrere sind, zu gleichen Theilen.

§. 269. Hat der Testator die Masse durch Bestimmung von Erbquoten dergestalt erschöpft, daß für den oder diejenigen, deren Antheil unbestimmt geblieben ist, nichts mehr übrig seyn würde: so müssen die andern Miterben, dem- oder denselben, nach Verhältniß ihrer Antheile, so viel abgeben, als erforderlich ist, sie demjenigen gleich zu setzen, dem im Testamente der kleinste Antheil beschieden worden.

§. 270. Sind die Erbquoten der übrigen Erben gleich groß bestimmt, so müssen sie an den, dessen Antheil unbestimmt geblieben ist, so viel abgeben, daß er mit jedem von ihnen gleich viel erhalte.

§. 271. Prälegate, (§. 262.) welche einem oder dem andern der übrigen Erben ausgesetzt sind, kommen bey der Ausgleichung gar nicht in Anschlag.

§. 272. Hat der Erbe, dessen Erbtheil in dem Falle des §. 269. unbestimmt geblieben ist, einen Pflichttheil zu fordern, so muß ihm dieser, ohne Rücksicht: ob er mehr oder weniger, als der Erbtheil des am mindesten begünstigten Miterben beträgt, ergänzt werden.

§. 273. Ist in dem Falle des §. 269. dem ohne nähere Bestimmung eingesetzten Erben eine Sache oder Summe aus dem Nachlasse, als ein Prälegat beschieden, so erhält er dennoch seinen Antheil nach eben dieser Bestimmung, ohne Anrechnung des Prälegats.

§. 274. Uebrigens finden die Vorschriften des §. 269-273. Anwendung, wenn gleich der Testator einen solchen Erben ausdrücklich nur in den Ueberrest eingesetzt, oder alle Abzüge von den Antheilen der übrigen Miterben ausdrücklich verboten hätte.

§. 275. Wenn aber der Testator einigen nicht in gewissen Quoten eingesetzten Erben so viel einzelne Stücke oder Summen angewiesen hat, daß der Nachlaß dadurch ganz erschöpft wird, und für die andern Miterben nichts übrig bleibt: so können letztere von ihren mit einzelnen Stücken oder Summen bedachten Miterben keine Abgabe verlangen.

§. 276. Vielmehr findet in einem solchen Falle eben das statt, was verordnet ist, wenn der Nachlaß durch Vermächtnisse erschöpft worden.

Folgen der Entsagung sämtlicher Testamentserben.

§. 277. Ist nur Ein Erbe ernannt worden, und kann oder will derselbe nicht Erbe seyn: so fällt, in Ermangelung eines Substituten, der ganze Nachlaß an die Intestaterben.

§. 278. Ein Gleiches geschieht, wenn zwar mehrere Erben eingesetzt sind, diese aber insgesammt die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen, und kein auf diesen Fall ernannter Substitut vorhanden ist.

§. 279. In beyden Fällen (§. 277-278.) treten die Intestat- nur an die Stelle der eingesetzten Erben, und müssen, gleich diesen, den Verordnungen des Erblassers in Ansehung der Vermächtnisse und sonst Genüge leisten.

§. 280. Nur wenn die Verordnung des Erblassers eine bloß auf die Person des eingesetzten Erben sich beziehende Handlung betrift, kann der an seine Stelle tretende gesetzliche Erbe weder zu dieser Handlung, noch zu einer dafür zu leistenden Vergütung angehalten werden.

Recht des Zuwachses.

§. 281. Wenn hingegen von mehrern ernannten Miterben nur einer oder der andre nicht Erbe seyn kann oder will, so wächst der solchergestalt erledigte Erbtheil, in Ermangelung eines Substituten, den übrigen Erben zu.

§. 282. Dieser Zuwachs geschieht nach eben dem Verhältnisse, nach welchem der Hauptnachlaß, vermöge des Testaments, oder vermöge der Gesetze, unter die Miterben zu vertheilen ist. (§. 261. sqq.)

§. 283. Erben, die nur als Legatarii betrachtet werden müssen, haben an dergleichen Zuwachse keinen Antheil. (§. 256. 257. 258. 262. 263.)

§. 284. Sachen und Rechte, welche mehrern Erben zusammen auf ihre Erbportionen ungetheilt angewiesen worden, fallen, beym Abgange des einen dieser Mitgenossen, nur den andern, mit Ausschließung der übrigen Erben, anheim.

§. 285. Hat der Testator den Zuwachs ausdrücklich verboten, so fällt die erledigte Erbportion jedesmal an die Intestaterben.

§. 286. Derjenige, dem die Gesetze einen solchen Zuwachs anweisen, kann denselben, wenn er seinen eignen Erbtheil behalten will, nicht ablehnen.

§. 287. Er darf aber denjenigen, welchen aus solchem Zuwachse Vermächtnisse beschieden sind, nicht weiter gerecht werden, als der angefallene Erbtheil selbst hinreicht.

B. In Ansehung der Vermächtnisse überhaupt.

§. 288. Das Eigenthum der in einem Testamente jemanden zum Legate ausgesetzten Sachen und Rechte, geht in der Regel mit dem Todestage des Erblassers auf den Legatarium über. (§. 377. sqq.)

§. 289. Für Vermächtnisse, die nach baarem Gelde zu bestimmen sind, haften sämmtliche Miterben gemeinschaftlich, wenn nicht der Erblasser die Entrichtung des Legats nur Einem unter denselben ausdrücklich aufgelegt hat.

§. 290. Wegen solcher Geldvermächtnisse hat der Legatarius aus dem gesammten Nachlasse, so viel davon nach Abzug der Schulden übrig bleibt, das Recht, Sicherheitsbestellung in dem Nachlasse, auch ohne besondere Einwilligung des Erben, zu fordern; so wie das in der Concursordnung näher bestimmte Vorrecht in dem Vermögen des Erben selbst.

§. 291. Gleiche Rechte kommen demjenigen, dem einzelne bestimmte Sachen zum Vermächtnisse beschieden worden, in Ansehung des Werths derselben zu, so weit dieser von den Erben vertreten werden muß.

§. 292. Wenn die Erben, vor erfolgter Berichtigung sämmtlicher ihnen gemeinschaftlich aufgelegter Vermächtnisse, den Nachlaß theilen, so verbleiben den Legatariis eben die Rechte gegen jeden einzelnen Miterben, welche in einem gleichen Falle den Erbschaftsgläubigern beygelegt sind. (Tit. XVII. Sect. II.)

§. 293. Ist der Legatarius mit der weitern Abgabe eines Vermächtnisses an einen Dritten belastet worden, so steht er gegen denselben in dem Verhältnisse eines Erben.

§. 294. Bey Ermangelung näherer von dem Erblasser festgesetzter Bestimmungen, kann der Legatarius die Uebergabe oder Auszahlung des Vermächtnisses gleich nach dem Ablaufe der gesetzmäßigen Deliberationsfrist fordern. (Tit. IX. §. 383. sqq.)

§. 295. Nur wenn über die Gültigkeit des letzten Willens gestritten wird, ist der Legatarius das Ende des Prozesses abzuwarten schuldig.

§. 296. Auch kann der Erbe, welcher nur mit Vorbehalt die Erbschaft angetreten hat, das Legat so lange zurückhalten, bis rechtlich ausgemittelt worden: ob der Nachlaß zur Tilgung der Schulden und Vermächtnisse hinreiche.

§. 297. Dagegen ist der Legatarius so gut, wie der Erbschaftsgläubiger, berechtigt, darauf zu dringen, daß der Erbe das Inventarium vorlege, und die Eröfnung des Liquidationsprozesses nachsuche.

§. 298. Die Verteidigung des Nachlasses gegen die daran gemachten Ansprüche kommt zwar hauptsächlich dem Erben zu; und was gegen diesen erkannt worden, das müssen die Legatarii auch gegen sich gelten lassen.

§. 299. Doch steht den Legatariis frey, sich bey den die Masse betreffenden Prozessen, so weit sie ein wirkliches Interesse nachweisen können, zu melden; und gegen die der Masse nachtheiligen Erkenntnisse die gesetzmäßigen Rechtsmittel, allenfalls auch ohne Beytritt des Erben, jedoch auf ihre Kosten, zu verfolgen.

§. 300. Was die Erbschaftsgläubiger im Wege des Vergleichs, oder der Behandlung, von ihren Forderungen nachlassen; das kommt der Masse, und nicht bloß dem Erben für seine Person, zu gute.

Wenn bestimmte Sachen oder Rechte vermacht worden.

§. 301. Wenn zum Vermächtnisse ausgesetzte bestimmte Sachen oder Rechte von einem Erbschaftsgläubiger in Anspruch genommen werden: so muß der Erbe dem Legatario davon Nachricht geben; und dieser ist sodann schuldig, die Führung eines solchen Prozesses auf seine Kosten zu übernehmen.

§. 302. Sind in einem Testamente gewisse jährlich, oder sonst zu einer bestimmten Zeit, wiederkehrende Hebungen zum Vermächtnisse beschieden: so wird die Zeit der zu leistenden Abgabe von dem Todestage des Erblassers an gerechnet.

§. 303. Ist aber jemanden der Gebrauch oder Genuß eines Grundstücks, Gebäudes, oder andern bestimmten Sache vermacht, so kann er denselben nur von Ablauf der gesetzmäßigen Ueberlegungsfrist fordern.

§. 304. Von vermachten Geldzinsen, Zehenten, und andern dergleichen festen Hebungen, gebühren dem Legatario nur die nach dem Tode des Erblassers fälligen Termine.

§. 305. Die vermachte Sache muß dem Legatario in dem Zustande, in welchem sie sich zur Zeit des Erbenfalls befunden hat, mit allen nachher hinzugekommenen An- und Zuwüchsen übergeben werden.

§. 306. Bis zur Uebergabe muß der Erbe die Sache zum Vortheile des Legatarii verwahren und verwalten.

§. 307. Doch darf er demselben von den Früchten und Nutzungen für die Zwischenzeit, von dem Tode des Erblassers bis zum Antritte der Erbschaft, nur so viel gewähren, als er selbst davon erhalten hat.

§. 308. Auch für die Zeiten seiner Verwaltung vertritt der Erbe nur ein grobes Versehen.

§. 309. Zögert er jedoch mit der Verabfolgung des Legats, über die gesetzmäßige Frist, (§. 294. sqq.) ohne Grund, so treffen ihn alle rechtliche Folgen des Verzugs.

§. 310. Auch ist der Erbe, welcher sich einer solchen ungebührlichen Zögerung schuldig macht, von diesem Zeitpunkte an, für einen unredlichen Besitzer zu achten.

§. 311. Eigenmächtiger Weise darf kein Legatarius des Besitzes der vermachten Sache sich anmaaßen.

§. 312. Die Uebergabe oder Verabfolgung des Legats muß, wenn eine entgegengesetzte Willensmeinung des Testators nicht erhellet, auf Kosten des Legatarii erfolgen.

§. 313. Hat der Erbe die vermachte Sache veräußert, so muß er dem Legatario das ganze Interesse vergüten.

§. 314. In wie fern der Legatarius die Sache selbst von dem dritten Besitzer zurückfordern, und wegen desjenigen, was er diesem erstatten muß, an den Erben sich halten könne, ist nach den Regeln von der Verfolgung des Eigenthums zu beurtheilen. (Tit. XV.)

§. 315. Ist die vermachte Sache zur Zeit des Erbanfalls gar nicht mehr in dem Nachlasse vorhanden, so verliert das Vermächtniß seine Wirkung.

§. 316. Dagegen schadet es der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht, wenn der Testator die vermachte Sache zwar veräußert, noch vor seinem Ableben aber dieselbe wieder zurückerhalten hat, und sie also in dem Nachlasse wirklich vorhanden ist.

§. 317. Ist die vermachte Sache, der Materie nach, wenn gleich unter veränderter Form, in dem Nachlasse noch vorhanden, so besteht das Legat.

§. 318. Hat der Testator der Materie der vermachten Sache, ohne weitern Zusatz, oder Verbindung mit einer andern, bloß eine veränderte Gestalt gegeben, so erhält der Legatarius, statt der vermachten, die veränderte Sache.

§. 319. Hat aber der Testator, bey Veränderung der Form, zugleich die Materie vermehrt, oder mit einer andern vermengt, vermischt, oder sonst verbunden, so muß der Legatarius mit dem Ersatze des gemeinen Werths der Materie der ihm vermachten Sache sich begnügen.

§. 320. Wenn erhellet, daß die Veränderung der Form ohne Vorwissen und Genehmigung des Testators erfolgt sey, so hat der Legatarius in dem Falle des §. 318. die Wahl: ob er die veränderte Sache nehmen, oder den gemeinen Werth der ihm vermachten Sache selbst, so wie sie zur Zeit der Veränderung beschaffen war, fordern wolle.

§. 321. In dem Falle des §. 319. hingegen kann der Legatarius nur auf diesen Werth der vermachten Sache selbst, vor der Veränderung, Anspruch machen.

§. 322. Hat der Testator das für die veräußerte Sache gelösete Geld bis zu seinem Tode besonders aufbewahrt, so muß dasselbe dem Legatario, statt der vermachten Sache, verabfolgt werden; es wäre denn, dass der Erbe eine entgegenstehende Willensäußerung des Testators nachzuweisen vermöchte.

§. 323. Hat der Erblasser die vermachte Sache dem Legatario schon selbst übergeben, so hat Letzterer deshalb an den Nachlaß weiter keinen Anspruch.

§. 324. Hat jedoch der Erblasser die Sache dem Legatario durch einen lästigen Vertrag zugeeignet, und demselben das, was er dagegen zu leisten hatte, ganz oder zum Theil bis an seinen Tod nachgesehn; so wird, wenn nicht eine entgegensetzte Willensmeinung des Testators klar erhellet, ein solcher Rückstand, vermöge des Legats, für erlassen geachtet.

§. 325. Der Legatarius muß die vermachte Sache mit allen bey dem Ableben des Erblassers darauf haftenden Lasten übernehmen, wenn nicht der Testator ein Anderes ausdrücklich verordnet hat.

§. 326. Ist also die Sache verpfändet, oder mit eingetragenen Hypotheken belastet, so muß der Legatarius diese Lasten ohne Beytrag oder Zuthun des Erben ablösen.

§. 327. Ist die Sache mit mehrern zugleich verpfändet, so ist der Legatarius nur schuldig, einen Theil des Pfandschillings, nach Verhältniß des Werths der Sache, zu bezahlen; und kann dagegen den Erben anhalten, daß er die Sache von dem Pfandrechte befreye.

Von Geldvermächtnissen.

§. 328. Besteht das Vermächtniß in einer bestimmten Geldsumme, so muß der Erbe dieselbe dem Legatario, von Ablauf der Ueberlegungsfrist an, landüblich verzinsen.

§. 329. Von diesem Zinsenlaufe kann sich der Erbe nur durch gerichtliche Niederlegung der vermachten Summe, so weit dergleichen Niederlegung nach den Gesetzen statt findet, (Tit. XVI. Sect. III.) befreyen.

§. 330. Die Frist zur Uebergabe oder Bezahlung der vermachten Sache oder Summe, ist nur zu Gunsten des Erben bestimmt, welcher daher die Uebergabe oder Zahlung auch früher leisten kann.

§. 331. Fällt dem Erben in Bezahlung des Vermächtnisses eine schuldbare Zögerung zur Last, so treffen auch ihn die gesetzmäßigen Verzugszinsen.

Wie weit Legatarii zu den Erbschaftslasten beytragen müssen.

§. 332. Außer dem Falle des §. 325. ist der Legatarius die Lasten der Erbschaftsmasse übertragen zu helfen nicht schuldig.

§. 333. Der Erbe kann also bloß aus dem Grunde, daß nach Berichtigung der Schulden und Vermächtnisse für ihn kein Erbtheil übrig bleibe, den Legatariis keine Abzüge machen.

§. 334. Reicht aber der Nachlaß zu Bezahlung der Schulden, Ergänzung des Pflichttheils, oder Berichtigung der übrigen Vermächtnisse nicht zu, so müssen die Legatarii, nach Verhältniß der ihnen geschehenen Zuwendungen, dazu mit beytragen, oder Abzug leiden.

§. 335. Auch die von Todeswegen gemachten Schenkungen sind diesem Beytrage und Abzüge unter worfen.

§. 336. Der Werth einer vermachten Sache, nach dessen Verhältniß beygetragen werden soll, muß, mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Erbanfalls, wenn die Parteyen sich nicht vereinigen können, gerichtlich abgeschätzt werden.

§. 337. Wenn einer von beyden Theilen mit der Taxe nicht zufrieden ist, so kann er auf gerichtlichen Verkauf antragen.

§. 338. Dem Legatario, welcher den Beytrag nicht leisten will, steht es frey, sich des Vermächtnisses, auch wenn er dasselbe bereits erhalten hat, wieder zu entschlagen.

§. 339. Will er hiernach die Sache zurückgeben, so muß er zugleich die während seines Besitzes gezogenen Nutzungen dem Nachlasse erstatten.

§. 340. Von den Nutzungen kann er jedoch die auf deren Hebung, ingleichen die auf Erhaltung der Sache verwendeten Kosten abziehen.

§. 341. Uebrigens wird er, wegen der Verbesserungen, Verschlimmerungen, und sonst, einem redlichen Besitzer gleich geachtet.

§. 342. Hat der Legatarius, ehe ihm der Beytrag zu den Erbschaftslasten von der vermachten Sache abgefordert worden, dieselbe redlicher Weise verkauft, so darf er nur nach Verhältniß des gelöseten Kaufwerths beytragen.

§. 343. In allen andern Fällen, wo der Legatarius die vermachte Sache veräußert hat, und also dieselbe um des Beytrags sich zu entschlagen, nicht mehr zurückgeben kann, wird auf den Werth der Sache zur Zeit des Erbanfalls, Rücksicht genommen.

§. 344. Doch kommen dem Legatario Verschlimmerungen, welche die Sache erweislich in seinen Besitz ohne sein grobes Versehen erlitten hat, so wie ein ohne dergleichen Versehen erfolgter gänzlicher Untergang der Sache, zu statten.

§. 345. Die Schulden und übrigen Erbschafts-Lasten müssen aus der Substanz des Nachlasses, und der dazu gehörenden Vermögensstücke berichtigt werden.

§. 346. Legatarii also, denen nur ein Nießbrauch, oder gewisse jährliche, oder sonst zu gewissen Zeiten fällige Hebungen beschieden sind, tragen zu diesen Lasten nur in so weit mit bey, als nach dem Verhältnisse, wie der Hauptstuhl, aus dem sie diese Hebungen zu erwarten haben, durch den davon zu entrichtenden Beytrag geschwächt wird, auch ihr Genuß, oder ihre Hebung, einen Abfall erleiden müssen.

§. 347. Damit bestimmt werden könne: um wie viel die jährlichen Hebungen solcher Legatarien sich vermindern, müssen dieselben zuvörderst zu Capital angeschlagen werden.

§. 348. Mit wie viel Prozent sie zu Capital zu rechnen sind, muß nach dem Alter und der wahrscheinlichen Lebensdauer des Legatarii, mit Rücksicht auf die bey der nächsten inländischen Wittwenverpflegungs-, Leibrenten-, oder Tontinen-Anstalt angenommenen Grundsätze bestimmt werden.

§. 349. Nach dem Verhältnisse nun, wie von einem solchen angenommenen Capitale zur Uebertragung der Erbschaftslasten abgegeben werden müßte; nach eben diesem Verhältnisse mindert sich die jährliche Hebung des Legatarii.

§. 350. Wenn also, zum Beyspiele, von einem jähr lichen Vierzig Thaler betragenden Legate das Capital nach den Regeln des §. 348. Fünfhundert Thaler ausmachen würde, und von den Legaten zu den übrigen Erbschaftslasten Fünfzig Prozent beygetragen werden müssen, so muß dieser Legatarius mit Zwanzig Thalern jährlicher Hebung sich begnügen.

§. 351. In dem Verhältnisse, wie der Vortheil des Hauptlegatarii durch den Beytrag zu den Erbschaftslasten geschmälert wird, vermindert sich auch der Vortheil desjenigen, welchem dieser, nach dem Willen des Erblassers, ein Vermächtniß zu entrichten schul ig ist.

Was Rechtens sey, wenn der Nachlaß durch Vermächtnisse erschöpft wird.

§. 352. Nach vorstehenden Grundsätzen müssen sämmtliche Legatarii, im Verhältnisse des auf sie kommenden Vortheils, die übrigen Lasten der Erbschaft auch alsdann tragen, wenn der ganze Nachlaß durch einzelne Vermächtnisse erschöpft ist.

§. 353. Dem Testaments- oder Intestaterben verbleibt jedoch die Verwaltung und Vertheilung des Nachlasses, nach den in der Prozeßordnung enthaltenen Vorschriften.

§. 354. Einem solchen Erben müssen sämmtliche auf die Conservation und Verwaltung des Nachlasses, ingleichen auf die Regulirung des Geschäftes mit den Schuldnern und Legatariis verwendete Kosten erstattet werden.

§. 355. Auch hat er für seine Bemühungen uad Versäumnisse eine billige Vergütung zu fordern.

§. 356. Können über diese die Interessenten sich in Güte nicht vereinigen, so muß sie der Richter nach eben den Grundsätzen, wie das Salarium eines Verlassenschafts- oder Concurscurators bestimmt wird, festsetzen.

§. 357. Zu diesen Schadloshaltungen des Erben (§. 354-356.) tragen die Legatarii in eben dem Verhältnisse bey, wie zu den übrigen Erbschaftslasten.

§. 358. Dergleichen Schadloshaltungen kann jedoch der Erbe nur in so fern fordern, als dieselben dasjenige, was ihm zum Erbtheile übrig bleibt, übersteigen.

§. 359. Will der Erbe sich mit dem Geschäfte der Erbschaftsregulirung nicht selbst befassen, so steht ihm frey, die gerichtliche Bestellung eines Verlassenschaftscurators, auf Kosten der Masse, seinem Erbrechte unbeschadet, nachzusuchen.

§. 360. Auch in diesem Falle kommt also ein Zuwachs der Erbschaft, welcher in der Folge sich ereignet, demjenigen, welcher das ihm angefallene Erbrecht wirklich übernommen hat, zu gute.

§. 361. Von einem solchen Zuwachse aber müssen zuvörderst den Legatariis die vorhin gemachten Ab züge, jedoch ohne Zinsen, ergänzt werden.

§. 362. Will weder der Testaments- noch der nächste Intestaterbe, aus Besorgniß der Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Berichtigung der Erbschaftslasten und Vermächtnisse, das ihm angefallene Erbrecht übernehmen; so muß der Richter die nächst folgenden gesetzlichen Erben in der Ordnung, wie in Ermangelung der näheren das Erbrecht auf sie verfällt wird, dazu auffordern.

§. 363. Sobald aber dieser zunächst an der Succession stehende Intestaterbe, seiner Person oder seinem Aufenthalte nach, unbekannt oder zweifelhaft ist, muß der Richter über den Nachlaß Concurs eröffnen.

§. 364. Bleibt alsdann, nach Abzug der Schulden und Vermächtnisse, ingleichen sämmtlicher Kosten, noch etwas übrig, so fällt dasselbe dem nächsten Intestaterben, der das Erbrecht nicht abgelehnt hat, anheim.

§. 365. Wer dies sey, muß alsdann, wenn die Person oder der Aufenthalt derselben unbekannt ist, duren Edictalcitation ausgemittelt werden.

Vom Rechte des Zuwachses bey Legaten.

§. 366. Ein Vermächtniß, welches der Legatarius nicht annehmen kann oder will, fällt, in Ermangelung eines dazu von dem Testator ernannten Substituten, an die Erbschaftsmasse zurück.

§. 367. War jedoch der ausfallende Legatarius mit Vermächtnissen an Andere belastet, so muß der Erbe diese letztern berichtigen, oder das angefallene Legat dem fernern Legatario, welchem der Ausgefallene etwas leisten sollte, überlassen.

§. 368. War ein Vermächtniß mehrern Personen zugleich und ungetheilt beschieden, so wächst das ausfallende Antheil des einen, in Ermangelung eines Substituten, den übrigen Mitgenossen zu.

§. 369. Dieser Zuwachs geschieht nach eben dem Verhältnisse, nach welchem der Testator die Quoten eines jeden Legatarii an dem ganzen Vermächtnisse bestimmt hat.

§. 370. Ist dergleichen Verhältniß von dem Erblasser nicht angegeben, so erwerben die Mitgenossen den Zuwachs zu gleichen Theilen.

§. 371. Uebrigens gilt, wegen des Zuwachses bey Vermächtnissen, eben das, was wegen des Zuwachses bey den Erbtheilen verordnet ist. (§. 281. sqq.)

§. 372. Doch fallen, wenn der Testator den Zuwachs unter den Legatarien verboten hat, die erledigten Vermächtnisse nicht an den Intestat-, sondern an den Testamentserben.

Von besondern Arten der Vermächtnisse.

a)         Künftige Sachen.

b)         Eigne Sache des Erben.

§. 373. Hat der Testator jemanden ausdrücklich eine künftige Sache vermacht, so muß ihm der Erbe diese Sache, sobald sie zur Wirklichkeit kommt, gewähren.

§. 374. Auch das besondere Eigenthum des eingesetzten Erben kann der Testator einem Dritten vermachen.

§. 375. Bey einem solchen Vermächtnisse kommt es darauf nicht an: ob der Testator gewußt hat, daß die Sache dem Erben gehöre.

§. 376. Gehört die Sache einem von mehrern Miterben, und das Vermächtniß ist nicht ausdrücklich diesem allein auferlegt, so muß ihm der gemeine Werth der Sache aus der Erbschaftsmasse ersetzt werden.

c)         Fremde Sache.

§. 377. Hat der Testator jemanden eine fremde Sache ausdrücklich vermacht, so muß der Erbe, dieselbe dem Legatario zu verschaffen, sich möglichst angelegen seyn lassen.

§. 378. Will der dritte Besitzer der vermachten Sache dieselbe dem Legatario gar nicht, oder nur gegen unverhältnißmäßige Bedingungen überlassen, so muß der Erbe dem Legatario den durch Sachverständige ausgemittelten außerordentlichen Werth vergüten.

§. 379. Hat der Legatarius die ihm als fremd vermachte Sache durch einen lästigen Vertrag, vor oder nach dem Tode des Erblassers, bereits an sich gebracht, so muß der Erbe ihm das vergüten, was er selbtst dafür gegeben hat.

§. 380. Hat aber der Legatarius durch einen wohlthätigen Vertrag, oder sonst unentgeltlich, das Eigenthum der Sache erworben, so bleibt das Vermächtniß ohne Wirkung.

§. 381. War der Legatarius, zur Zeit des errichteten Legats, selbst Eigenthümer der ihm vermachten Sache, so ist das Vermächtniß ohne Wirkung, wenn nicht aus der Fassung der Disposition erhellet, daß und welchen besondern Vortheil der Testator dadurch dem Legatario hat zuwenden wollen.

§. 382. Uebrigens kommt es in diesem Falle nicht darauf an: ob der Legatarius bey dem Ableben des Testators die vermachte Sache noch wirklich besitzt; oder ob er sie in der Zwischenzeit veräußert hat.

§. 383. Im zweifelhaften Falle wird niemals vermuthet, daß der Testator eine fremde Sache habe vermachen wollen.

§. 384. Wenn er also eine Sache, die wirklich eine fremde war, als seine eigene vermacht, so ist das Vermächtniß ohne Wirkung.

§. 385. Kommt dem Testator nur ein gewisses Recht, oder ein Anspruch auf die Sache zu, so wird im zweifelhaften Falle, nur dieses Recht, oder dieser Anspruch, für vermacht angenommen.

d)         Sachen die nicht im Verkehre sind.

§. 386. Werden Sachen vermacht, die vom Verkehre gänzlich ausgeschlossen sind, so ist ein solches Vermächtniß unkräftig.

e)         Handlungen.

§. 387. Hat der Testator den Erben mit gewissen Handlungen zu Gunsten des Legatarii belastet, so ist der Erbe zur Leistung dieser Handlungen so weit verbunden, als er sich dazu durch Verträge hat verpflichten können. (Tit. V. §. 51. 68. sqq.)

f)          Vermächtnisse der Wahl.

§. 388. Hat der Testator eine aus mehrern Sachen dergestalt vermacht, daß nothwendig eine Wahl statt finden muß, so gebühret diese Wahl dem Erben, in so fern nicht aus der Fassung der Disposition klar erhellet, daß sie der Legatarius haben solle.

§. 389. Ein Gleiches findet auch alsdann statt, wenn zwar nur eine bestimmte Sache vermacht worden; in dem Nachlasse aber mehrere Sachen von dieser Art vorhanden sind, und nicht deutlich ist, welche derselben der Testator gemeint habe.

§. 390. Lautet die Verordnung des Testators dahin, daß der Erbe dem Legatario eine von mehrern Sachen geben solle, so bezeichnet solches eine dem Erben überlaßne Wahl.

§. 391. Hat aber der Testator verordnet, daß der Legatarius eine von mehrern Sachen nehmen solle, so wird dadurch angedeutet, daß dem Legatario die Wahl zukomme.

§. 392. In allen Fällen, wo der Erbe wählt, ist er nur eine nach den Umständen des Legatarii für ihn brauchbare Sache zu geben verbunden.

§. 393. Ist aber die Wahl dem Legatario ohne Einschränkung überlassen, so kann dieser auch das Beste wählen.

§. 394. Haben mehrere Erben oder Legatarien unter Sachen von gleicher Art eine Wahl vorzunehmen, so entscheidet das Loos, in welcher Ordnung sie wählen sollen.

§. 395. Hat der Testator einem Dritten die Bestimmung, welches Stück der Legatarius haben soll, überlassen, so kann dieser, so wie der Legatarius selbst, (§. 393.) auch das Beste aussuchen.

§. 396. Kann oder will der Dritte nicht wählen, so gebührt zwar die Wahl dem Legatario; dieser muß sich aber alsdann mit einer für ihn brauchbaren Sache von mittlerem Werthe begnügen.

§. 397. In allen Fällen, wo der Erbe wählt, ist derselbe dem Legatario zur Gewährsleistung für die gegebene Sache, wie bey Verträgen verpflichtet.

§. 398. Hat aber der Legatarius gewählt, so haftet der Erbe, außer dem Falle eines mit untergelaufenen Betrugs, nicht für die fehlerhafte Beschaffenheit der Sache.

§. 399 Der Erbe muß jedoch in allen Fällen, wo der Legatarius die Wahl hat, demselben sämmtliche im Nachlasse befindliche Stücke, unter welchen er wählen könnte, treulich angeben, und auf Verlangen vorzeigen.

§. 400. Hat er dieses nicht gethan, so ist der Legatarius an seine erste Wahl nicht gebunden, sondern kann von neuem wählen.

g) Vermachte Gattung.

§. 401. Der, welchem eine gewisse Gattung von Sachen, ohne Bestimmung der Qualität und Quantität, vermacht worden, erhält alle Stücke, welche sich von derselben Gattung, zur Zeit des Todes, im Nachlasse befunden haben.

§. 402. Doch bleiben Stücke davon ausgenommen, die als Pertinenzstücke oder Inventarien eines Landguts oder Gebäudes anzusehen sind; sobald der Wille des Testators, daß der Legatarius auch diese haben solle, nicht klar erhellet.

§. 403. Hat der Testator jemanden ein Stück von einer gewissen Gattung ohne weitere Bestimmung vermacht, und es findet sich dergleichen im Nachlasse nicht, so muß der Erbe dem Legatario ein solches Stück anschaffen.

§. 404. Die unbestimmt gebliebene Qualität einer solchen dem Legatario zugedachten Sache muß nach dem Stande und der Nothdurft des Empfängers bestimmt werden.

§. 405. Wenn jemanden eine bestimmte Sache ver macht worden, so sind unter einem solchen Legate, in Ermangelung näherer Vorschriften, auch die gesetzlichen Pertinenzstücke, so weit dieselben bey dem Ableben des Testators vorhanden waren, mit begriffen. (Tit. II. §. 42. sqq.)

h) Vermächtniß einer bestimmten Sache.

§. 406. Derjenige also, dem eine solche Sache vermacht worden, geht in Ansehung der gesetzlichen Pertinenzstücke demjenigen vor, welchem die Gattung von Sachen, zu welcher diese Pertinenzstücke an und für sich gehören, beschieden ist.

§. 407. Zu vermachten flüßigen Sachen gehören auch die Gefäße, in welchen sie verkauft oder verführt zu werden pflegen.

i) Vermächtnisse einer Schuldverschreibung.

§. 408. Ist jemanden eine bestimmte Schuldforderung vermacht worden, so gebührt ihm das Capital, nebst allen nach dem Tode des Erblassers fälligen Zinsen.

§. 409. Ist die Schuld unrichtig, oder der Schuldner unvermögend, so trifft der Verlust den Legatarium.

§. 410. Ist die Schuld getilgt, so kann auch der Legatarius nichts fordern.

§. 411. Wird aber die Schuld nur durch Gegenforderungen aufgehoben, die nach dem Zeitpunkte, da das Legat ausgesetzt worden, entstanden sind, und worüber sich der Erblasser mit dem Schuldner nicht berechnet hatte, so kann der Legatarius den Betrag des Hauptstuhls aus der Masse fordern.

§. 412. Hat der Schuldner die Schuld zwar bezahlt, der Testator aber das von ihm empfangene Geld bis an seinen Tod besonders aufbewahrt, so gehört dasselbe, wenn nicht eine andere Absicht des Testators dabey klar erhellet, dem Legatario.

§. 413. Eben das gilt, wenn der Testator das für die vermachte Schuld eingegangene Geld sogleich in eben derselben oder einer minderen Summe wieder ausgeliehen hat.

§. 414. Ist jemanden alles, was in einem gewissen Behältnisse sich befindet, vermacht worden: so werden darunter die Schuldforderungen, worüber die Instrumente darin verwahrt sind, nicht mit begriffen; sobald in dem Behältnisse noch andere Sachen sich finden, auf welche das Legat gedeutet werden kann.

§. 415. Wohl aber sind unter einem solchen Vermächtnisse Banknoten, Pfandbriefe oder Actien, und andere die Stelle des baaren Geldes vertretende Papiere mit verstanden, wofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung des Testators klar erhellet.

§. 416. Hat der Testator nur die Zahlung einer vermachten Summe aus einem ausstehenden Capitale angewiesen, so muß der Erbe diese Zahlung leisten, wenn gleich das Capital von dem Testator nachher eingezogen worden.

§. 417. Ist aber die Schuld unrichtig, oder der Schuldner unvermögend; so ist das Vermächtniß ohne Wirkung.

§. 418. Kommt jedoch der Schuldner zu bessern Vermögensumständen; so tritt das Vermächtniß, so weit alsdann noch Zahlung von dem Schuldner erhalten werden kann, wiederum in seine Kraft.

§. 419. Ist ein Vermächtniß auf gewisse jährliche Einkünfte angewiesen, so kann der Legatarius nicht mehr fordern, als die Einkünfte wirklich betragen.

§. 420. Doch müssen die Ausfälle Eines Jahres aus den Ueberschüssen, welche in den nächstfolgenden Drey Jahren sich ereignen, so weit diese dazu hinreichen, vergütet werden.

k) Vermächtniß des Gebrauchs oder Nießbrauchs.

§. 421. Ist jemanden der Gebrauch oder Genuß einer Sache vermacht worden, und dem Vermächtnisse keine Bestimmung einer gewissen Zeit beygefügt: so behält der Legatarius den Vortheil auf Lebenslang; und derjenige, welchem die Substanz als Erben, oder vermöge eines andern Vermächtnisses zufällt, kann auf den Mitgebrauch oder Mitgenuß keinen Anspruch machen.

§. 422. Wie weit der Erbe oder Legatarius der Substanz deshalb Caution fordern könne, ist nach den im Titel vom Nießbrauch vorgeschriebenen Grundsätzen zu beurtheilen. (Tit. XXI. Sect. I.)

§. 423. Ist aber der Gebrauch oder Genuß einer Corporation, Gemeine, oder andern moralischen Person, ohne Zeitbestimmung zugewendet, so dauert das Vermächtniß nur Fünfzig Jahre.

§. 424. Hingegen laufen die einer moralischen Person beschiedenen jährlichen oder sonst zu gewissen Zeiten wiederkehrenden Hebungen, so weit als das Legat an sich gültig ist, im Mangel einer nähern Bestimmung, so lange fort, als die moralische Person noch vorhanden ist.

l) Vermächtniß einer Passivschuld des Legatarii.

§. 425. Vermacht der Erblasser seinem Schuldner das, was dieser ihm selbst schuldig ist, so ist die Schuld, nebst allen vor und nach Errichtung des Testaments angeschwollenen Zinsen, für erlassen zu achten.

§. 426. Doch ist dergleichen Erlaß auf Forderungen, die erst nach dem errichteten Legate entstanden sind, nicht zu ziehn, sobald nicht, daß auch dieses der Wille des Erblassers gewesen sey, klar erhellet.

§. 427. Für einen Erlaß der Schuld ist es anzusehn, wenn der Testator verordnet hat, daß dem Schuldner seine Verschreibung oder sein Pfand zurückgegeben werden solle.

§. 428. Dem Vermächtnisse einer Schuld ist es gleich zu achten, wenn Aeltern, zu Gunsten eines oder des andern ihrer Kinder, das Einwerfen desjenigen, was dasselbe an sich nach den Gesetzen sich anrechnen lassen müßte, erlassen.

§. 429. Findet sich bey dem Ableben des Testators, daß der Legatarius demselben nichts schuldig sey, so ist das Vermächtniß ohne Wirkung.

m) Vermächtniß einer Passivschuld des Erblassers.

§. 430. Vermacht der Erblasser seinem Gläubiger das, was dieser von ihm zu fordern hatte, so ist der gleichen Verordnung als ein Anerkenntniß der Schuld anzusehn.

§. 431. Doch muß, wenn ein solches Vermächtniß von Wirkung seyn soll, die anerkannte Schuld durch Angebung der Summe, oder Bezeichnung des über die Schuld sprechenden Instruments, gehörig bestimmt seyn.

§. 432. Ist eine Summe bestimmt, so muß dieselbe dem Legatario bezahlt werden, wenn auch sonst kein Rechtsgrund, aus welchem sie der Erblasser schuldig geworden, ausgemittelt werden könnte.

§. 433. Kann aber erwiesen werden, daß der Erblasser dieselbe Schuld, die er seinem Gläubiger vermacht hat, nach errichtetem Legate bezahlt habe, so hat das Vermächtniß weiter keine Wirkung.

§. 434. Uebrigens wird durch ein solches Vermächtniß (§. 430.) eine bedingte Schuld in eine unbedingte verwandelt.

§. 435. Auch erlangt der Gläubiger durch ein solches Vermächtniß die den Legatarien §. 290. beygelegten Rechte.

§. 436. Dagegen wird durch das Vermächtniß einer Schuld der Termin, wann sie zahlbar ist, zum Nachtheile des Erben nicht geändert.

§. 437. Die dem Erben geschehene Auflage, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, ist noch für kein Vermächtniß einer Schuld zu achten.

§. 438. In so fern jedoch der Erblasser, bey dieser Auflage, die Summen oder Data der Schulden bestimmt angegeben hat, gilt dergleichen Aeußerung als em Anerkenntniß.

.§. 439. Daraus, daß der Erblasser dem Gläubiger eine dessen Schuldforderung gleiche Summe vermacht, folgt noch nicht, daß er bloß seine Schuld hat tilgen wollen.

§. 440. Vielmehr muß die vermachte Summe berichtigt, und überdieß die Schuld bezahlt werden, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich verordnet ist.

n) Vermachte Alimente.

§. 441. Sind jemanden, der sich selbst nicht verpflegen kann, Alimente vermacht, so müssen ihm dieselben, so lange er sich in diesem Zustande befindet, gereicht werden.

§. 442. Sind also einem Kinde Alimente ohne weitere Bestimmung vermacht, so dauert die Verbindlichkeit des Erben so lange, als der Legatarius sich selbst seinen Unterhalt nicht erwerben kann.

§. 443. Der im Testamente nicht näher bestimmte Unterhalt muß, wenn der Erblasser den Legatarium schon vorhin verpflegt hatte, nach der Art, wie dieses geschehen ist, und nach der Lebensart, wozu der Erblasser den Legatarium hat vorbereiten wollen, festgesetzt werden.

§. 444. Außerdem ist auf den Stand des Legatarii, welchen derselbe zur Zeit des errichteten Testaments hatte, Rücksicht zu nehmen.

§. 445. Wenn vorstehende Regeln nicht ein Anderes an die Hand geben, so sind unter vermachten Alimenten weder die Kosten der Ausstattung, noch des Studirens, wohl aber diejenigen, welche die Erlernung einer Kunst oder eines Handwerks erfordern, mit begriffen.

§. 446. Ist der Legatarius von adlicher Geburt, und den Kriegsdiensten gewidmet, so ist unter dem vermachten Unterhalte auch die Anschaffung der ersten Officiers-Equipage zu verstehen.

o) Vermachte Ausstattung.

§. 447. Hat jemand einer Frauensperson eine Aussteuer, oder Ausstattung, ohne weitere Bestimmung vermacht, so muß dieselbe, ohne Rücksicht auf das eigene Vermögen der Auszustattenden, so bestimmt werden, wie sie eine Person von dem Stande des Legatarii, nach gesetzlichen Bestimmungen würde fordern können.

§. 448. Ist der Legatarius von höherem Stande als der Erblasser, so muß er sich mit der niedrigsten Art der Aussteuer, die er nach seinem Stande verlangen kann, begnügen.

§. 449. Hat der Testator einem seiner Kinder die erhaltene Aussteuer oder Ausstattung zum Voraus vermacht, so ist ein solches Vermächtniß nach den Vorschriften §. 425. sqq. zu beurtheilen.

Von der Münzsorte bey Legaten.

§. 450. Legate, bey welchen keine Münzsorte bestimmt worden, sind in Silbercourant, so wie dasselbe zur Zeit der gerichtlich aufgenommenen oder über gebenen letztwilligen Verordnung gangbar war, zu entrichten.

§. 451. Ist das Legat in einem an sich gültigen außergerichtlichen Aufsatze enthalten, so wird bey Bestimmung der Münzsorte auf das Datum des Aufsatzes Rücksicht genommen.

Vermächtnisse von Sachen, die der Legatarius nicht besitzen kann.

§. 452. Ist jemanden eine Sache vermacht worden, zu deren Besitz derselbe, vermöge seines Standes, unfähig ist: so muß ihm der Erbe so viel Recht daran einräumen, als er nach den Gesetzen erlangen kann.

§. 453. Ist also einem Nichtbesitzfähigen ein adliches Gut vermacht worden, so muß der Erbe dem selben während der §. 42. bestimmten Frist den Naturalbesitz und Genuß des Guts überlassen.

§. 454. Auch muß der Erbe denjenigen Handlungen sich unterziehen, ohne welche der Legatarius das Gut an einen Besitzfähigen nicht übertragen kann.

§. 455. Ist die Sache so beschaffen, daß der Legatarius gar kein Recht an dieselbe erlangen kann; so hat der Erbe die Wahl, dieselbe für den gemeinen Werth zu behalten, oder sie für Rechnung des Legatarii an einen Fähigen gerichtlich verkaufen zu lassen.

§. 456. Ist die Sache von dem Verkehre ganz aus geschlossen; so hat es bey der Vorschrift des §. 386. sein Bewenden.

Vermächtnisse, die als Strafe verordnet sind.

§. 457. Verordnungen eines Testators, wodurch er dem Erben oder Legatario gewisse Nachtheile auflegt, wenn sie seinen letzten Willen anfechten, oder demselben zuwider handeln würden, sind niemals auf den Fall auszudehnen, wenn bloß die Gewißheit und Richtigkeit des letzten Willens von ihnen bezweifelt wird.

C. In Ansehung der Substitutionen,

1) der gemeinen.

§. 458. Wer einem Erben oder Legatario durch gemeine Substitution nachgesetzt worden, hat, so weit der Testator nicht ein Anderes ausdrücklich verordnet, mit demjenigen, welchem er nachgesetzt ist, gleiche Rechte und Pflichten.

§. 459. Der Substitut geht in demjenigen, worin er substituirt worden, nicht nur den Intestat-, sondern auch den im Testamente ernannten Miterben vor.

§. 460. Die Fähigkeit oder Unfähigkeit des Substituten wird nach dem Zeitpunkte, wo der Substitutionsfall eintritt, beurtheilt.

§. 461. Ist der Erbe oder Legatarius mit seinem Substituten zugleich umgekommen, so können die Erben des letztern aus der Substitution keinen An spruch machen. (Tit. I. §. 39.)

§. 462. Hat aber der Substitut den Testator überlebt und ist erst innerhalb der gesetzmäßigen Ueberlegungsfrist des eingesetzten Erben verstorben: so gehet das Recht aus der Substitution auf seinen Erben über. (Tit. IX. §. 383.)

§. 463. Die gemeine Substitution verliert ihre Wirkung, so bald der erste Erbe oder Legatarius die Erbschaft oder das Vermächtniß auf eine rechtsbeständige Art übernommen hat.

§. 464. Kommt jedoch derselbe auf eine oder die andre Art in den Fall, daß er sein erworbenes Recht wieder aufgeben kann oder muß: so tritt auch der Substitut wieder in seine vorigen Rechte.

§. 465. Wenn der eingesetzte Erbe vor dem Ablaufe der Ueberlegungsfrist stirbt, so kommt den Erben die Vorschrift des Neunten Titels §. 397. auch gegen den Substituten zu statten.

2) der fideicommissarischen.

§. 466. Bey der fideicommissarischen Substitution hat der eingesetzte Erbe oder Legatarius so lange, bis der Substitutionsfall eintritt, alle Rechte und Pflichten eines Nießbrauchers. (Tit. XXI. Sect. I.)

§. 467. Bey eintretendem Substitutionsfalle muß der Erbe oder Legatarius, oder deren Erben, alles, was sie, vermöge der Erbeseinsetzung, oder des Legats an Sachen oder Rechten aus dem Nachlasse erworben haben, in dem Stande, in welchem es sich zur Zeit der Uebernehmung befunden hat, dem Substituten, oder dessen Erben, ohne den geringsten Abzug, nach eben den Vorschriften, die zwischen dem Nießbraucher und Eigenthümer festgesetzt sind, herausgeben.

§. 468. Hat der Testator verordnet, daß die fideicommissarische Substitution nur auf das, was bey eintretendem Falle noch vorhanden seyn würde, sich erstrecken solle, so kann der eingesetzte Erbe über die mit der Substitution belegte Substanz zwar unter Lebendigen, aber nicht von Todeswegen verfügen.

§. 469. Auch unter Lebendigen kann er durch Schenkungen, die auf einer bloßen Freygebigkeit beruhen, das Recht des Substituten nicht vereiteln.

§. 470. Der Substitut ist berechtigt, die Vorlegung eines gerichtlichen, oder eines eidlich zu bestärkenden Privatinventarii, über die ihm bestimmten Sachen zu fordern.

§. 471. Hat der Testator dem Substituten, auf der gleichen Vorlegung anzutragen, ausdrücklich verboten, so ist anzunehmen, daß er denselben nur auf das, was bey dem Ableben des eingesetzten noch vorhanden seyn wird, habe substituiren wollen.

§. 472. Uebrigens finden, wegen der Befugnisse des Substituten, Cautionsbestellung zu fordern, und wegen der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Haupterben oder Legatario, bey eintretendem Substitutionsfalle, die zwischen dem Nießbraucher und Eigenthümer gegebnen Vorschriften ebenfalls Anwendung.

§. 473. In so fern die Verlassenschaft zur Tilgung sämmtlicher Schulden nicht hinreicht, müssen auch die aus der verschuldeten Erbschaft bestellten Fideicommisse, nach näherer Bestimmung §. 345. sqq. dazu mit angewendet werden.

§. 474. Auch die einzelnen Vermächtnisse müssen erst entrichtet werden, ehe der, welcher dem Erben fideicommissarisch substituirt worden, etwas fordern kann.

§. 475. Hat der Erblasser aus seinem Nachlasse ein Familien-Fideicommiß bestellt; so muß der Fideicommißfolger die einzelnen Vermächtnisse, so weit die übrige Erbschaft nicht hinreicht, entrichten.

§. 476. Doch können die Legatarii nicht an die Substanz, sondern nur an die Nutzungen des Fideicommisses sich halten.

§. 477. Wie weit der Pflichtteil mit Fideicommissen belastet werden könne, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. II. Sect. V.)

D. Von bedingten Erbeseinsetzungen und Vermächtnissen, von aufschiebenden Bedingungen.

§. 478. Ist jemand unter einer aufschiebenden Bedingung zum Erben eingesetzt, so bleibt, wenn nicht der Testator ein Andres vorgeschrieben hat, der Intestaterbe so lange, bis die Bedingung eintritt, im Besitze und Genusse des Nachlasses.

§. 479. Ist der Intestaterbe seiner Person oder Aufenthalte nach unbekannt, so muß der Nachlaß bis dahin, für dessen Rechnung, durch einen Curator, unter gerichtlicher Aufsicht, verwaltet werden.

§. 480. Zwischen dem Intestaterben, oder dessen Curator, und dem bedingt eingesetzten Testamentse ben, findet alsdann eben das Verhältniß statt, wie zwischen dem eingesetzten und dem fideicommissarisch nachgesetzten Erben. (§. 466. sqq.)

§. 481. Doch kann der bedingt eingesetzte Erbe in keinem Falle Caution fordern, wenn es bloß von ihm abhängt, die Bedingung zur Wirklichkeit zu bringen.

§. 482. Ist ein Vermächtniß unter einer aufschiebenden Bedingung verlassen, so finden eben diese Vorschriften zwischen dem Erben und Legatario Anwendung.

§. 483. Das Eigenthum der vermachten Sache geht also in diesem Falle, so wie das Recht, Früchte oder Nutzungen davon zu fordern, erst mit dem Tage, wo die Bedingung erfüllt wird, auf den Legatarium über.

§. 484. Doch kann der Legatarius auch alsdann Verzinsung, oder Herausgabe der Früchte und Nutzungen, nur von der Zeit an verlangen, wo er dem Erben die Erfüllung der Condition gemeldet, und sie nöthigen Falls gehörig nachgewiesen hat.

§. 485. So weit überhaupt ein unter Bedingung eingeräumtes Recht auf die Erben des Berechtigten übergehen kann; so weit findet ein Gleiches zu Gunsten der Erben des bedingungsweise eingesetzten Erben oder Legatarii statt. (Tit. IV. §. 161. 162.)

§. 486. Was vorstehend von der aufschiebenden Bedingung verordnet ist, (§. 478-485.) gilt auch alsdann, wenn jemanden eine Erbschaft, oder Vermächtniß, nur von einem gewissen Tage an beschieden worden.

§. 487. Doch findet in diesem Falle die Verzinsung oder Herausgabe der Früchte und Nutzungen von diesem Tage an, ohne weiteres Anmelden des Erben oder Legatarii statt. (§. 484.)

§. 488. Wenn jemanden etwas zur Aussteuer oder Ausstattung vermacht worden, so ist ein solcher Beysatz eher für die Bestimmung eines Zweckes, als für eine aufschiebende Bedingung zu achten.

von auflösenden.

§. 489. Ist eine Erbschaft oder ein Vermächtniß unter einer auflösenden Bedingung verlassen, so steht der Erbe oder Legatarius gegen den, welchem bey dem Eintritte der Bedingung die Erbschaft, oder das Vermächtniß, nach der Verordnung des Testators, oder nach den Gesetzen anheim fällt, in eben dem Verhältnisse, wie der eingesetzte Erbe oder Legatarius gegen den fideicommissarischen Substituten. (§. 466. sqq.)

von mehrern Bedingungen.

§. 490. Hat der Erblasser unter verschiedenen auf gelegten Bedingungen eine zu wählen, ohne weitere Bestimmung, frey gelassen; so steht die Wahl bey demjenigen, welcher mit der Bedingung beschwert worden.

Erfüllung der Bedingungen.

§. 491. Ist die der Verordnung beygefügte Einschränkung für eine wirkliche Bedingung zu achten; dergestalt, daß das Recht des Erben oder Legatarii von dem Ereignisse, welches eintreffen, oder nicht eintreffen soll, abhängig gemacht worden: so muß dieselbe schlechterdings erfüllt werden. (Tit. IV.

§. 492. Es hängt von einem solchen Erben oder Legatario nicht ab, nur einen Theil, oder nur einige von mehrern ihm zusammen aufgelegten Bedingungen zu erfüllen, und dagegen auch nur einen Theil des ihm zugedachten Vortheils zu verlangen.

§. 493. Ist aber der dem Erben oder Legatario zugedachte Vortheil vor, oder (bey einer auflösenden Bedingung) während der Zeit seines Besitzes, durch Zufall, ohne sein auch nur geringes Versehen vermindert worden: so kann derselbe eine verhältnißmäßige Minderung der ihm aufgelegten Lasten fordern.

§. 494. Können jedoch dergleichen Lasten zu Gelde nicht angeschlagen werden, und bestehen sie auch nicht in gewissen zur bestimmten Zeit zu wiederholenden Prästationen, so muß selbst in einem solchen Falle (§. 493.) die Bedingung vollständig erfüllt werden.

§. 495. Hängt die Erfüllung der Bedingung von demjenigen ab, welcher damit beschwert worden ist; und hat der Erblasser keine Frist dazu bestimmt: so können diejenigen, welchen daran gelegen ist, auf richterliche Bestimmung einer verhältnißmäßigen Frist antragen.

§. 496. So lange dieses nicht geschehen ist, kann der bedingt eingesetzte Erbe oder Legatarius noch innerhalb Dreyßig Jahren, vom Tode des Erblassers an, die Bedingung erfüllen, und sich dadurch den zugedachten Vortheil verschaffen.

§. 497. Wem der Vortheil zufalle, wenn die Bedingung, unter welcher derselbe dem Erben oder Legatario zugedacht worden, nicht eintrift, ist nach den Grundsätzen vom Zuwachse zu beurtheilen. (§. 281-287. §. 366-372.)

von Bedingungen, die mehrern aufgelegt sind.

§. 498. Ist mehrern zusammengenommen eine Bedingung aufgelegt worden, welche von einem derselben, nach der aus der Verordnung und den Umständen erhellenden Absicht des Erblassers, vollständig erfüllt werden kann: so kommt die von einem unter ihnen geleistete Erfüllung den übrigen zu statten.

§. 499. Soll die Erfüllung von allen geleistet werden, und das Vermächtniß ist dem ganzen Inbegriffe der Legatarien zugedacht; so wächst der Antheil der Nichterfüllenden den übrigen zu.

§. 500. Hat aber der Testator den Antheil eines jeden an dem Legate ausdrücklich bestimmt, so fällt die Portion des Nichterfüllenden in den Nachlaß zurück.

von schon erfüllten Bedingungen.

§. 501. Ist die Bedingung schon bey dem Leben des Erblassers, oder vor der Publication seines Testaments eingetroffen, so hat es dabey sein Bewenden.

§. 502. Besteht jedoch die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Legatarii, welche von ihm wiederholt werden kann; so ist derselbe zu dieser Wiederholung verpflichtet.

§. 503. Wenn aber aus dieser Wiederholung entweder an sich, oder in Beziehung auf die aus der Verordnung oder den Umständen sich ergebende Absicht des Testators, kein Nutzen zu erwarten ist, so hat es bey den Vorschriften des Vierten Titels §. 133. 134. 135. sein Bewenden.

von unmöglichen Bedingungen.

§. 504. Nach eben diesen Vorschriften §. 126. sqq. ist auch die Wirkung der einer Erbeseinsetzung oder einem Vermächtnisse beygefügten unmöglichen Bedingung zu beurtheilen.

§. 505. War die Erfüllung der Bedingung an sich zwar möglich; sie ist aber dem Erben oder Legatario noch bey der Lebenszeit des Erblassers unmöglich; und dieses dem Erblasser bekannt worden: so wird, wenn er in seiner Verordnung nichts geändert hat, die Bedingung für erlassen geachtet.

§. 506. Ist die eingetretene Unmöglichkeit dem Erblasser unbekannt geblieben, oder gar erst nach dessen Ableben entstanden, so wird die Erbeseinsetzung oder das Vermächtniß entkräftet.

§. 507. Ist ein Vortheil, der einem Dritten verschafft werden soll, zur Bedingung gemacht, so findet die Vorschrift Tit. IV. §. 112. 113. Anwendung.

Vom Zwecke.

§. 508. Erhellet aus der Fassung der letztwilligen Verordnung, oder aus den Umständen, daß der Erblasser bey demjenigen, was er dem Legatario, oder dem Erben aufgelegt, den eigenen Vortheil desselben zur Absicht gehabt habe: so ist eine solche Bestimmung nur für einen Zweck zu achten. (Tit. IV. §. 152. sqq.)

§. 509. Auch der Endzweck, zu welchem jemanden ein Vortheil zugedacht worden, muß in der Regel von demselben erfüllt werden.

§. 510. Kommt der Erbe oder Legatarius zu dieser Erfüllung durch eignes Verschulden außer Stand; so verliert er den ihm zugedachten Vortheil.

§. 511. Wird die Erfüllung des Zwecks ohne Schuld des Erben oder Legatarii unmöglich: so muß der Vortheil zu einer andern Bestimmung, welche der aus der Verordnung oder aus den Umständen sich ergebenden Absicht des Testators am nächsten kommt, verwendet werden.

§. 512. Kann auch dieses nach den Umständen nicht geschehen; so behält der Erbe oder Legatarius dennoch den ihm zugedachten Vortheil;

§. 513. Es wäre denn, daß aus der Verordnung oder den Umständen klar erhellete, daß der Erblasser dem Erben oder Legatario den Vortheil gar nicht zugewendet haben würde, wenn er die Nichterfüllung des bestimmten Zwecks vorausgesehen hätte.

Von Bedingungen oder Zwecken zum Besten des gemeinen Wesens.

§. 514. In allen Fällen, wo der Erblasser, bey Hinzufügung einer Bedingung, oder eines Zwecks, die Beförderung des gemeinen Bestens unmittelbar zum Augenmerke gehabt hat, ist der Staat auf deren Erfüllung zu dringen berechtigt.

§. 515. Macht derjenige, welchem, bey unterbleibender Erfüllung, das Erbtheil oder Vermächtniß zufallen würde, sich eines Verständnisses mit dem Belasteten zur Vereitelung der gemeinnützigen Absicht schuldig: so hat der Staat das Recht, für deren Erfüllung aus der dazu bestimmten Sache oder Summe selbst zu sorgen.

Von unbestimmten Bedingungen.

§. 516. Sind nicht bestimmte Handlungen zu thun oder zu lassen anbefohlen worden: so können die nach Art einer Bedingung abgefaßten allgemeinen Ermahnungen zur Tugend, Ordnung, Sparsamkeit u. s. w. den Erben oder Legatarium nur in seinem Gewissen verbinden.

§. 517. Hat aber der Erblasser das Betragen des Erben oder Legatarii der Aufsicht gewisser Personen unterworfen; und von diesem wird ein dem Willen des Testators offenbar zuwider laufendes Betragen des Begünstigten dem Richter angezeigt und nachgewiesen: so geht, nach einer fruchtlos erfolgten gerichtlichen Warnung, die Erbschaft oder das Vermächtniß verloren.

§. 518. Falsche Benennungen oder Bezeichnungen machen die Verfügung des Erblassers nicht ungültig, wenn nur sonst die wahre Absicht desselben deutlich erhellet.

VIII. Auslegungsregeln.

§. 519. Ueberhaupt sind letztwillige Verordnungen im zweifelhaften Falle so zu deuten, wie sie nach den Vorschriften der Gesetze am besten bestehen können.

§. 520. Auch muß im zweifelhaften Falle die Auslegung zum Vortheile des eingesetzten Erben gemacht werden.

§. 521. So weit aber die gesetzliche Erbfolge durch die letztwillige Verordnung nicht aufgehoben worden, wird, nach den Regeln der erstern, die in letzterer fehlende Bestimmung ergänzt.

§. 522. Hat der Testator, ohne weitere Bestimmung, seinen Verwandten etwas zugedacht, so fällt dasselbe denjenigen, welche zur Zeit seines Ablebens zu seiner gesetzlichen Erbfolge die nächsten oder gleich nahe sind, ohne Unterschied des Standes oder Geschlechts, anheim.

§. 523. Hat er zum Besten oder Flor seiner Familie etwas ausgesetzt: so ist, bey Adlichen, zu vermuthen, daß die Zuwendung nur seiner männlichen Nachkommenschaft zu gute kommen solle.

§. 524. War aber der Testator nicht von Adel: so kommt der Vortheil auch seiner Nachkommenschaft von der weiblichen Seite zu statten.

§. 525. Daß und wie in beständigen Familien-Fideicommissen die Successionsordnung gesetzmäßig bestimmt werden müsse, ist gehörigen Orts vorgeschrieben. (Th. II. Tit. IV. Abschn. IV.)

§. 526. Unter dem Ausdrucke: Kinder, werden, wenn derselbe in einer letztwilligen Verordnung gebraucht worden, in der Regel auch die an deren Stelle tretenden fernern Descendenten, in so fern denenselben nach den Gesetzen ein Pfiichttheil aus dem Vermögen ihrer unmittelbaren Aeltern zukom men würde, mit begriffen; es mag nun von des Erblassers eignen, oder von den Kindern des Erben oder Legatarii die Rede seyn. (Tit. XI. §. 1145. 1146. 1147.)

§. 527. Hat der Erblasser den Kindern eines Andern, ohne weitere Bestimmung, etwas vermacht, so gebührt dasselbe denjenigen, welche zur Zeit des Erbanfalls geboren, oder in Mutterleibe vorhanden waren.

§. 528. Auch in diesem Falle treten die weitern Abkömmlinge solcher Kinder, die vor dem Erblasser verstorben sind, in Beziehung auf das Vermächtniß, so weit an die Stelle ihrer Aeltern; als sie dazu, bey dem Nachlasse ihrer eigenen Großältern oder weitern Ascendenten, berechtigt seyn würden.

§. 529. Doch gilt auch dieses nur von solchen weitern Abkömmlingen, welche bey dem Tode des Testators schon geboren, oder in Mutterleibe vorhanden sind.

§. 530. Hat der Erblasser den Kindern eines Dritten einen gewissen Genuß bestimmt, welcher ganz oder zum Theil erst in künftigen Zeiten fällig wird, so nehmen auch die nachgebornen Kinder daran Theil.

§. 531. Erhellet aus der Disposition, oder kann sonst hinlänglich erwiesen werden, daß es der Wille des Testators gewesen sey, durch ein Legat zugleich die Kinder des Legatarii zu bedenken, so treten, wenn auch der Legatarius vor dem Testator gestorben ist, die Kinder desselben, so weit sie seine Erben geworden sind, an seine Stelle.

§. 532. Hat der Erblasser etwas für eine gewisse Familie auf künftige Zeiten bestimmt; so ist dergleiche Verordnung der Errichtung eines Familien-Fideicommisses gleich zu achten.

§. 533. Wie weit eine solche Verordnung gelten könne, ist nach den gesetzlichen Vorschriften von Fideicommissen und fideicommissarischen Substitutionen zu beurtheilen. (Th. II. Tit. IV. Sect. III.)

§. 534. Ein ohne weitere Bestimmung gegebenes Verbot des Verkaufs enthält eine Willenserklärung des Erblassers, daß die Sache bey der Familie des Erben oder Legatarii bleiben solle.

§. 535. Unter dem Verbote des Verkaufs ist jede andere Veräußerung und Verpfändung begriffen.

§. 536. Sind jemanden mehrere Personen, die ihn auch ohne Testament beerben würden, ohne weitere Bestimmung substituirt worden; so ist die Verordnung unter den Substituirten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu deuten.

§. 537. Diese Erbfolge wird, bey obwaltender Verschiedenheit, nach den Gesetzen desjenigen Gerichtsstandes, welchem ein jeder, dem substituirt worden, für seine Person unterworfen war, beurtheilt.

§. 538. Hat jemand seinen Kindern, welche zur Zeit des errichteten Testaments keine Nachkommenschaft hatten, substituirt; so ist anzunehmen, daß die Substitution erloschen sey, wenn das eingesetze Kind erbfähige Nachkommen erhalten und hinterlassen hat.

§. 539. Außer diesem Falle muß bey der Frage: wann eine fideicommissarische Substitution eintrete oder erlösche, der Inhalt der letztwilligen Verordnung, so weit die Gesetze nicht entgegen stehn, genau befolgt werden.

§. 540. Ist es zweifelhaft, wen der Testator durch eine nicht genau bestimmte Ernennung zum Erben oder Legatario berufen habe, so hat unter mehrern derjenige den Vorzug, welcher mit dem Erblasser in näherer Verbindung und Bekanntschaft gestanden hat.

§. 541. Familienverbindungen gehen in einem solchen Falle bloßen Amts- oder freundschaftlichen Verhältnissen vor.

§. 542. Ist das Verhältniß vollkommen gleich, so muß die Erbschaft oder das Vermächtniß unter diejenigen, auf welche die Beziehung gedeutet werden kann, gleich getheilt werden.

§. 543. Ist eine untheilbare Sache vermacht, so entsteht in dem §. 542. bemerkten Falle unter den Personen, welche mit gleichem Rechte darauf Anspruch machen können, ein gemeinschaftliches Eigentum. (Tit. XVII. Sect. I.)

§. 544. Ist einer von mehrern Erben oder Legataren, ohne nähere Bestimmung, mit einem weitern Vermächtnisse, oder einer Abgabe belastet: so muß dergleichen weiteres Vermächtniß, im zweifelhaften Falle von demjenigen geleistet werden, welcher die Gattung von Sachen, zu der das vermachte Stück gehört, überkommen hat.

§. 545. Kann hiernach die Sache nicht entschieden werden: so trift die Verbindlichkeit zur Entrichtung eines solchen weitern Vermächtnisses, unter denen, auf welche der Wille des Erblassers gedeutet werden kann, denjenigen, der vor den übrigen am meisten begünstigt ist.

§. 546. Ist die Person des Legatarii bloß durch sein Verhältniß gegen den Erblasser bezeichnet; so kann nur der, welcher zur Zeit des Todes in einem solchen Verhältnisse mit dem Erblasser gestanden hat, das Legat von dem Erben fordern.

§. 547. Es wäre denn, daß aus dem Inhalte der Verordnung, oder sonst aus den Umständen erhellete, daß der Testator nicht bloß auf dies Verhältniß, sondern zugleich auf persönliche Zuneigung, bey Aussetzung des Legats, Rücksicht genommen habe.

§. 548. Was an Officianten, Gesinde oder Hausgenossen des Testators, ohne weitern Beysatz, vermacht worden, gebührt also der Regel nach denjenigen, welche sich bey dem Ableben des Erblassers in seinem Hause oder Dienste befunden haben.

§. 549. Ist jedoch zur Zeit des Todes niemand, welcher in dem angegebenen Verhältnisse mit dem Erblasser steht, vorhanden; so kann der, welcher zur Zeit des errichteten Testaments darin gestanden hat, auf das Vermächtniß Anspruch machen.

§. 550. Wenn eine verheirathete oder verlobte Person ihrem Ehegatten oder Verlobten, ohne weitern Beysatz, etwas vermacht; so hat derjenige, welcher erst nach errichtetem Testamente in eine solche Verbindung mit dem Erblasser getreten ist, auf das Vermächtniß keinen Anspruch.

§. 551. Wenn eine noch unverheirathete oder unverlobte Person ihrem Ehegatten oder Verlobten etwas vermacht hat; so ist darunter diejenige Person zu verstehen, welche mit dem Testator zur Zeit seines Ablebens solchergestalt verbunden ist.

§. 552. Eben dieselben Auslegungs-Regeln (§. 550. 551.) finden statt, wenn dem Ehegatten oder Verlobten eines Dritten, ohne weitere Bestimmung, etwas vermacht worden.

§. 553. Es ist also auch in diesem Falle darauf zu sehen: ob der Dritte zur Zeit des errichteten Testaments im ehelichen oder verlobten Stande sich befunden habe.

§. 554. Wenn es streitig ist, was unter der von dem Erblasser bestimmten Qualität oder Quantität einer Sache gemeint sey; so muß das Gutachten der Sachverständigen den Ausschlag geben.

§. 555. Kann aber erwiesen werden, daß der Erblasser mit der im Testamente gebrauchten Benennung eine gewisse Art von Sache zu bezeichnen gewohnt gewesen: so geht diese Auslegung dem Urtheile der Sachverständigen vor.

§. 556. Uebrigens finden die bey Willenserklärungen gegebenen Auslegungsregeln auch bey letztwilligen Dispositionen, theils überhaupt, theils als Richtschnur für die Sachverständigen, in dem Falle des §. 554. Anwendung. (Tit. IV. §. 65. sqq.)

IX. Von Testamentsexecutoren.

§. 557. Hat der Erblasser jemanden die Vollziehung seines letzten Willens aufgetragen; so ist derselbe als ein Bevollmächtigter des Erblassers, und die letztwillige Verordnung selbst als seine Vollmacht und Instruction anzusehn. (Tit. XIII. Abscnn. I.)

§. 558. Ist mit dieser Vollziehung zugleich die Verwaltung des Nachlasses ganz oder zum Theil verbunden; so ist der Vollzieher in so weit, als ein Verwalter fremder Güter zu betrachten. (Tit. XIV. Absch. II.)

§. 559. Er ist also zwar schuldig, bey dieser Verwaltung auf das Interesse und die Verfügungen des Erben Rücksicht zu nehmen.

§. 560. So wenig aber, als der Erbe selbst etwas gegen den Willen des Erblassers verfügen kann, so wenig ist der Vollzieher befugt, in solche Verfügungen des Erben zu willigen.

§. 561. Wenn über den Sinn einer Verordnung des Erblassers zwischen dem Testamentsvollzieher und dem Erben gestritten wird; so gebührt, im zweifelhaften Falle, der Meinung des Erstern der Vorzug.

§. 562. So weit der Vollzieher als Verwalter fremder Güter angesehen wird, ist er auch zur Rechnungslegung verpflichtet.

X. Wie Testamente aufgehoben und widerrufen werden.

§. 363. So weit jede Willenserklärung durch Handlungen vernichtet, oder durch Zufälle vereitelt wird, verliert auch ein Testament oder Codicill seine rechtliche Wirkung.

Vom Widerrufe

§. 564. Jede einseitige letztwillige Verordnung kann von dem Testator, bis zu seinem Ableben, nach Gefallen, ganz oder zum Theil widerrufen, und abgeändert werden.

durch Zurücknahme

§. 565. Wenn der Testator ein gerichtlich niedergelegtes Testament oder Codicill zurücknimmt, so verliert dasselbe seine Gültigkeit.

§. 566. Es macht dabey keinen Unterschied, wenn gleich der zurückgenommene Aufsatz noch unentsiegelt, oder sonst unverändert, in dem Nachlasse vorgefunden wird.

§. 567. Soll ein zurückgenommenes Testament oder Codicill anderweitig gerichtlich übergeben werden; so ist dabey alles das zu beobachten, was bey der Uebergabe eines Testaments oder Codicills überhaupt vorgeschrieben worden.

§. 568. Wenn ein und eben dasselbe Testament bey mehrern Gerichten niedergelegt worden; und bey einem derselben, ohne Zurücknahme, bis zum Absterben des Testators aufbewahrt geblieben ist: so bleibt dasselbe bey Kräften; wenn gleich die bey den übrigen Gerichten niedergelegten Exemplare zurückgenommen wären.

§. 569. Durch die bloße Zurückforderung wird die nicht wirklich zurückgenommene Disposition noch nicht entkräftet.

§. 570. Hat der Testator bey der Zurückforderung seinen Willen, die Disposition aufzuheben oder abzuändern, ausdrücklich erklärt; so ist die Gültigkeit und Wirkung einer solchen Erklärung nach den wegen des ausdrücklichen Widerrufs vorgeschriebenen Regeln zu beurtheilen. (§. 587. sqq.)

§. 571. Ein gerichtlich niedergelegtes Testament oder Codicill soll nur dem Testator selbst, oder einem von ihm dazu gerichtlich bestellten Bevollmächtigten zurückgegeben werden.

durch Errichtung eines neuen Testaments.

§. 572. Wird ein neues Testament übergeben, und darin die im vorigen enthaltene Erbeseinsetzung abgeändert; so verliert das frühere Testament seine Gültigkeit.

§. 573. Es fallen daher auch die in dem frühern Testamente ausgesetzten Vermächtnisse weg; in so fern dieselben nicht in dem spätem ausdrücklich wiederholt oder bestätigt sind.

§. 574. Hat aber der Testator in dem spätern Testamente deutlich erklärt, daß auch die Erbeseinsetzung des frühem bey Kräften bleiben, und also der später eingesetzte Erbe nur zugleich mit dem früher benannten sein Erbe seyn solle: so bestehen auch die Legate aus dem frühern Testamente; in so fern selbige durch das spätere nicht ausdrücklich aufgehoben sind.

§. 575. Einer solchen ausdrücklichen Aufhebung ist es gleich zu achten, wenn der Testator eben dieselbe bestimmte Sache, welche er in dem frühern Testamente einem Legatario vermacht hat, in dem spätern einem andern zuwendet.

§. 576. So weit durch ein späteres Testament das frühere nach obiger Vorschrift seine Gültigkeit ganz verliert (§. 572), kann es den Legatarien aus dem frühern Testamente nicht zu statten kommen, wenn gleich in selbigem die sogenannte Codicillarclausel beygefügt wäre.

§. 577. Hat der Testator in dem spätem Testamente selbst, oder bey dessen gerichtlicher Uebergabe, ausdrücklich erklärt, daß er die Erbeseinsetzung bloß um deswillen geändert habe, weil der in dem frühern ernannte Erbe gestorben sey; und es findet sich, daß dabey ein Irrthum zum Grunde gelegen: so ist das spätere Testament ungültig.

§. 578. Ist in diesem Falle das frühere Testament in gerichtlicher Verwahrung zurückgeblieben, so behält dasselbe seine völlige Gültigkeit.

§. 579. Die in dem spätern Testamente enthaltenen Verordnungen gelten also nur in so weit, als dadurch Verordnungen des frühern Testaments, außer der Erbeseinsetzung, aufgehoben werden.

§. 580. Außer diesem Falle (§. 577. 578.) kommt das frühere Testament, welches durch ein späteres aufgehoben worden, wenn auch dieses letztere nicht bestehen kann, dennoch nicht wieder zu Kräften, sondern es findet die gesetzliche Erbfolge statt.

§. 581. Wenn aber bey dem spätern Testamente nicht einmal die Erfordernisse eines gültigen Widerrufs anzutreffen sind, so behält das frühere seine Gültigkeit.

§. 582. Ist das spätere Testament zurückgenommen, das frühere hingegen in gerichtlicher Verwahrung aufbehalten worden; so bleibt letzteres, wenn es nicht sonst auf eine rechtsbeständige Art widerrufen ist, gültig.

§. 583. Durch spätere Codicille, wodurch bloße Vermächtnisse bestimmt worden, werden frühere in der Regel nicht aufgehoben.

§. 584. Es müssen also die in beyderley Codicillen ausgesetzten Legate entrichtet werden, in so fern nicht die spätere Disposition die frühere ausdrücklich aufhebt, oder sonst von der Art ist, daß die frühere damit unmöglich bestehen kann. (§. 575.)§. 585. Wenn ein Testament und Codicill zugleich übergeben worden, so wird, wenn nicht aus den bey gefügten Datis ein Anderes erhellet, angenommen daß das Codicill später, als das Testament errichtet sey

§. 586. Wenn in dem spätern Codicille einer in der frühern Disposition schon bedachten Person ein Legat angewiesen wird, so ist im zweifelhaften Falle, und wenn nicht aus der Fassung der spätern Disposition ein Anderes erhellet, der Legatarius nur das spätere Vermächtniß zu fordern befugt.

durch ausdrücklichen Widerruf.

§. 587. In der Regel kann jemand nur auf eben die Art, wie er testiren kann, auch die einmal errichtete Disposition widerrufen.

§. 588. Doch kann unter eben den Umständen, und mit eben den Erfordernissen, wie jemand eine privilegirte Disposition errichten kann, auch eine vorher förmlich und gerichtlich errichtete Verordnung widerrufen werden.

§. 589. Dagegen kann ein unter gesetzmäßigen Erfordernissen einmal errichtetes privilegirtes Testament, unter Umständen, wo das Privilegium nicht mehr Anwendung findet, nur mit Beobachtung der Erfordernisse eines förmlichen gerichtlichen Testaments widerrufen werden.

§. 590. Die Wirkungen eines unter privilegirten Umständen geschehenen Widerrufs dauern nur so lange, als die Gültigkeit eines unter gleichen Umständen errichteten Testaments dauern würde.

§. 591. Ist aber das frühere Testament zurückgenommen worden: so bleiben die Wirkungen dieser Zurücknahme stehen; wenn gleich der ausdrückliche Widerruf, wegen Mangels der gehörigen Erfordernisse, wegen des Zeitverlaufs, oder sonst, an sich unkräftig wäre.

§. 592. Wenn hingegen der Widerruf an sich mit den gehörigen Erfordernissen versehen ist: so schadet es der Kraft desselben nichts, wenn gleich das widerrufene Testament selbst nicht zurückgenommen worden.

insonderheit bey Vermächtnissen.

§. 593. Zum Widerrufe bloßer in einer gerichtlichen Disposition errichteter Vermächtnisse ist die vor einem Notario und zweyen Zeugen abgegebene Erklärung des Testators hinreichend.

§. 594. Ein bloß außergerichtlicher Widerruf des Testators kann nur alsdann für hinreichend geachtet werden, wenn derselbe in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Aufsatze erklärt ist.

§. 595. Ist der den Widerruf enthaltende außergerichtliche Aufsatz von dem Erblasser bloß unterzeichnet: so kann darauf nur alsdann Rücksicht genommen werden, wenn zugleich der Bewegungsgrund des Widerrufs angegeben ist, und dieser der Wahrheit gemäß befunden wird.

durch Wegstreichen, Auslöschen u. s. w. bey außergerichtlichen Verordnungen. §. 596. Wenn in außergerichtlichen Dispositionen ein Vermächtniß ganz, oder auch nur der Name des Legatarii, die Sache, oder das Quantum, welche vermacht worden, weggestrichen, ausgelöscht, oder sonst unleserlich gemacht sind: so ist das Legat für aufgehoben zu achten.

§. 597. Auch kann der Inhalt solcher außergerichtlichen Verordnungen durch bloße entgegengesetzte Willenserklärungen widerrufen werden; so bald über

dergleichen Erklärung des Erblassers nur ein in gewöhnlichen Fällen hinreichender Beweis geführt werden kann.

§. 598. Bloße Vermuthungen, daß der Testator seinen letzten Willen habe ändern wollen, verdienen keine Rücksicht.

wegen des dem Erblasser verursachten Lebensverlustes.

§. 599. Hat aber der Erbe oder Legatarius, durch Vorsatz oder grobes Versehen, den Tod des Testators verursacht: so wird derselbe, auch ohne ausdrücklichen Widerruf, des ihm zugedachten Vortheils verlustig.

§. 600. Doch findet das Gegentheil statt, wenn ausgemittelt werden kann, daß der Erblasser dem Erben oder Legatario das Versehen, wodurch der Unglücksfall entstanden ist, verziehen habe.

wegen nachgeborner Kinder.

§. 601. Wie es zu halten sey, wenn bey dem Ableben des Testators Kinder vorhanden sind, auf welche in dem errichteten Testamente keine Rücksicht genommen worden, ist gehörigen Orts vorgeschrieben. (Th. II. Tit. II. Abschn. V.)

durch Untergang oder Verlust des Testaments oder Codicills.

§. 602. Geht ein Testament oder Codicill durch Zufall verloren; so ist die Ausmittelung des Inhalts durch Beweis zuläßig;

§. 603. Doch wird dazu ein vollständiger Beweis erfordert, welcher durch einen Erfüllungseid nicht ergänzt werden kann.

§. 604. Ist die Disposition durch ein grobes oder mäßiges Versehen der Gerichte verloren gegangen, so müssen diese nicht nur die Kosten der Ausmittelung tragen, sondern auch, nach Verhältniß ihrer erwiesenen Nachläßigkeit, bestraft oder ihres Amtes entsetzt werden.

Strafe desjenigen, welcher jemanden an Errichtung eines Testaments, oder an dessen Uebergabe, oder

§. 605. Wer einen Andern an Errichtung seines Testaments erweislich verhindert hat, geht aller Vortheile verlustig, die er vermöge der gesetzlichen Erbfolge, oder eines vorhin errichteten Testaments sonst erhalten hätte.

§. 606. Wer zur Beförderung seines eignen Vortheils, oder zur Kränkung der Rechte eines Dritten, die gerichtliche Uebergabe eines schon gefertigten Testaments verhindert, muß denen, welche darin bedacht waren, für die entgehenden Vortheile gerecht werden.

an dessen Widerrufe hindert

§. 607. Wer jemanden an dem Widerrufe seines errichteten Testaments hindert, verliert alle darin ihm verschafften Vortheile, und muß noch außerdem denjenigen, zu dessen Besten der Widerruf gereicht haben würde, vollständig entschädigen.

oder ein Testament verheimlicht

§. 608. Wer ein Testament, oder andere letztwillige Disposition verheimlicht: der verliert nicht nur alle ihm darin zugedachten Vortheile; sondern er muß auch den Betrag desjenigen Vortheils, den er sich durch die Verheimlichung zu verschaffen gedachte, dem Fiskus zur Strafe entrichten.

Strafe desjenigen, der durch Gewalt oder Betrug ein Testament bewirkt hat.

§. 609. In Fällen, wo nach Vorschrift §. 23. 24. 25. ein Testament wegen verübten Zwangs, oder betrüglicher Verleitung für ungültig erklärt werden muß, wird derjenige, welcher einer solchen unerlaubten Handlung sich schuldig gemacht hat, seines gesetzlichen Erbrechts ebenfalls verlustig.

§. 610. Hat er kein gesetzliches Erbrecht, so muß er, nach Bewandniß der Umstände, an Gelde, oder am Leibe, nachdrücklich bestraft werden.

XL Verstärkung der letztwilligen Verordnung durch Anerkenntniß.

§. 611. Der Erbe und Legatarius, welcher eine letztwillige Verordnung einmal anerkannt hat, kann deren Gültigkeit nicht weiter anfechten.

§. 612. Einem ausdrücklichen Anerkenntnisse ist es gleich zu achten, wenn der Erbe Vermächtnisse aus dem Testamente ohne Vorbehalt bezahlt, oder wenn der Legatarius ein solches Vermächtniß ohne Vorbehalt angenommen hat.

§. 613. Doch muß dem Legatario sowohl, als dem Erben, rechtliches Gehör verstattet werden, wenn sie nachweisen können, daß die Gründe, aus welchen sie die Verordnung anfechten wollen, erst nach dem Anerkenntnisse zu ihrer Wissenschaft gelangt sind.

XII. Von wechselseitigen Testamenten.

§. 614. Wechselseitige Testamente, wodurch Einer den Andern, in Rücksicht der von diesem geschehenen Erbeseinsetzung, zu seinem Erben ernennt, können nur unter Eheleuten errichtet werden.

§. 615. Die nähern Bestimmungen wegen solcher Testamente sind gehörigen Orts vorgeschrieben. (Th. II. Tit. I. Abschn. VII.)

§. 616. Wenn Zwey Personen einander in verschiedenen Instrumenten zu Erben einsetzen, ohne daß die eine der Einsetzungen auf die andre sich bezieht: so ist jede dieser Verordnungen als ein für sich bestehendes Testament anzusehen.

Zweyter Abschnitt Von Erbverträgen

§. 617. Auch durch Erbverträge kann ein Contrahent dem andern, oder beyde einander wechselseitig, Rechte auf ihren künftigen Nachlaß einräumen.

Persönliche Erfordernisse.

§. 618. Wer Erbverträge schließen will, muß mit den Eigenschaften versehen seyn, welche sowohl zur Errichtung eines Testaments, als zur Abschließung eines Vertrags, erforderlich sind.

§. 619. Ermangeln dem Versprechenden die zum gültigen Contrahiren erforderlichen Eigenschaften, so gilt der Erbvertrag auch nicht als eine einseitige letztwillige Verordnung, wenn gleich zu dieser letztern der Contrahent an sich nach den Gesetzen fähig wäre.

Gegenstände.

§. 620. Nur solche Sachen und Rechte, worüber jemand durch einen letzten Willen zu verfügen berechtigt ist, kann er Andern durch Erbverträge zuwenden.

Form.

§. 621. Erbverträge müssen, wie Testamente, gerichtlich abgeschlossen, oder von beyden Theilen persönlich den Gerichten übergeben werden.

§. 622. Die privilegirte Form von Testamenten findet bey Erbverträgen nicht statt.

§. 623. Auch bey der Aufbewahrung, Eröffnung, und Zurückgabe der Erbverträge, muß der Richter alles das beobachten, was bey den Testamenten vorgeschrieben ist.

Wirkungen, während des Lebens der Contrahenten.

§. 624. Durch bloße Erbverträge wird die Befugniß der Contrahenten, über ihr Vermögen unter Lebendigen zu verfügen, nicht eingeschränkt.

§. 625. Doch kann der Vertragserbe Schenkungen, welche der Erblasser wegen Uebermaaßes zu widerrufen berechtigt gewesen wäre, innerhalb der gesetzmäßigen Frist zurücknehmen, wenn gleich der Erblasser sich dieses Widerrufs ausdrücklich begeben hätte. (Tit. XI. §. 1094.)

§. 626. Wenn jemand durch unbesonnene Ausgaben die Substanz seines Vermögens dergestalt vermindert, daß er nach den Gesetzen für einen Verschwender zu achten ist: so kann derjenige, welchem ein Recht auf seinen Nachlaß durch Erbvertrag eingeräumt worden, auf Prodigalitätserklärung wider ihn antragen.

In wie fern letztwillige Verordnungen dagegen statt finden.

§. 627. Letztwillige Verordnungen finden gegen den Inhalt eines Erbvertrages nicht statt.

§. 628. Doch kann der Erblasser Vermächtnisse bis auf den Zwanzigsten Theil seines Nachlasses errichten, wenn er nicht auch dieser Befugniß sich im Vertrage ausdrücklich begeben hat.

§. 629. Ist der Erbvertrag nur über einen bestimmten Theil des Nachlasses errichtet: so fällt das übrige Vermögen dem ernannten Testaments- oder in dessen Ermangelung, dem gesetzlichen Erben anheim.

§. 630. Ist in dem Erbvertrage die letztwillige Verfügung über eine gewisse Sache oder Summe vorbehalten: so finden deshalb, wenn keine Verfügung getroffen ist, die Verordnungen des Eilften Titels §. 1087. 1088. Anwendung.

Erbrecht.

§. 631. Aus einem wechselseitigen Erbvertrage erlangt nur der Ueberlebende ein Erbrecht; und die Erben oder Nachkommen des Erstverstorbenen haben in so weit auf den künftigen Nachlaß des Uebelebenden keinen Anspruch.

§. 632. Ist aber in dem Vertrage die Erbfolge-Ordnung nicht bloß zwischen den Contrahenten, sondern auch in Ansehung ihrer Erben oder Nachkommen bestimmt: so ist eine solche Verordnung, in so fern sie das eigne Vermögen der Contrahenten betritt, nach den Regeln der Fideicommisse und fideicommissarischen Substitutionen zu beurtheilen. (Th. II. Tit. IV. Abschn. III.)

§. 633. Fortwährende Successionsordnungen, welche die Nachkommen auch in Ansehung ihres eignen Vermögens verpflichten sollen, können nicht durch bloße Erbverträge, sondern nur durch Familienschlüsse gültig errichtet werden. (Th. II. Tit. IV. §. 7. sqq.)

Widerruf.

§. 634. Gerichtliche auf den Todesfall eingegangene Erbverträge können einseitig nur so, wie Verträge unter Lebendigen, widerrufen werden.

§. 635. Haben beyde Theile sich die Befugniß, von dem Erbvertrage nach Gutfinden abzugehn, vorbehalten, so wird das Geschäft nur als ein Testament angesehn.

§. 636. Von dem Widerrufe eines solchen Erbvertrags gilt eben das, was von dem Widerrufe eines Testaments verordnet ist. (§. 587. sqq.)

§. 637. So bald der eine Theil einen solchen Erbvergleich widerruft, verliert derselbe auch in Ansehung des andern seine Kraft.

§. 638. Hat jedoch der andre weder seines Orts ausdrücklich widerrufen, noch sonst letztwillig verordnet, so bestehen diejenigen Vermächtnisse, welche von ihm im Erbvertrage andern Personen, als solchen, die mit dem Widerrufenden als Verwandte oder besondre Freunde verbunden sind, ausgesetzt worden.

§. 639. Hat nur Ein Theil die Befugniß zum Widerrufe sich vorbehalten, so wird dadurch der andre, ein Gleiches zu thun, noch nicht berechtigt.

§. 640. So bald aber der erste widerrufen hat, findet in Ansehung des zweyten die Vorschrift des §. 637. 638. ebenfalls Anwendung.

Entsagung des Erbrechts.

§. 641. Bey Erbverträgen kann der überlebende Theil eben so, wie der Testamentserbe, sich der Verlassenschaft gültig entschlagen.

§. 642. Er kann aber alsdann auch seines gesetzlichen Erbrechtes sich nicht bedienen. (Tit. IX. §. 401.)

§. 643. Ist in dem Vertrage selbst der Befugniß, die Erbschaft auszuschlagen, ausdrücklich entsagt worden: so hat es zwar dabey sein Bewenden;

§. 644. Doch kann auch ein solcher Vertragserbe zum Antritte der Erbschaft nur unter dem Vorbehalte der Rechtswohlthat des Inventarii verpflichtet werden.

Vom Rechte des Zuwachses. Wirkung der Erbverträge in Ansehung eines Dritten.

§. 645. Auch bey der Erbfolge aus Verträgen findet das Recht des Zuwachses statt.

§. 646. Uebrigens gelten Erbverträge nur unter den Contrahenten als Verträge; in Ansehung eines Dritten aber, dem darin etwas zugedacht worden, und der dem Vertrage nicht mit Bewilligung der Hauptcontrahenten ausdrücklich beygetreten ist, haben sie nur die Kraft einseitiger letztwilliger Verfügungen. (Tit. V §. 75. 76. 77.)

Aufhebung derselben.

§. 647. So weit Testamente wegen nicht Eintreffen der Bedingungen, wegen des von dem Erben verursachten Todes des Erblassers, oder wegen Dazwischenkunft ehelicher Kinder, so wie überhaupt durch Zufall entkräftet, oder vereitelt werden; so weit werden unter eben den Umständen auch Erbverträge rückgängig. (§. 478-518. §. 599. 600. 601. 563.)

Erbverträge zwischen Eheleuten.

§. 648. Was bey Erbverträgen zwischen Eheleuten Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. I. Abschn. VII.)

Entsagungsverträge.

§. 649. Verträge, wodurch einer künftigen bestimmten Erbschaft entsagt, oder die Theilung einer solchen Erbschaft im Voraus angeordnet wird, gelten nur unter denjenigen, welche zu einer solchen Erbschaft als gesetzliche Miterben berufen sind.

§. 650. Zu Gunsten eines Fremden gelten der gleichen Verträge nur alsdann, wenn derjenige, über dessen Nachlaß verfügt werden soll, dem Vertrage als Mitcontrahent ausdrücklich beytritt.

§. 651. Im letztern Falle ist aber auch dieser künftige Erblasser an einen solchen Vertrag, wie an seinen eigenen Erbvertrag, gebunden, und darf, demselben zuwider, so wenig durch Testamente, als durch spätere Erbverträge etwas verfügen.

§. 652. Es begreift also eine dergleichen gültige Entsagung des gesetzlichen Erbrechts auch die des Erbrechts aus einer letztwilligen Verordnung, so wie umgekehrt, unter sich.

§. 653. Wenn der, über dessen künftige Erbschaft ein solcher Vertrag (§. 650.) geschlossen wird, eine verbindliche Willenserklärung abzugeben unfähig ist, so kann zwar der Vertrag, auch ohne seinen Beytritt, gültig geschlossen werden;

§. 654. Alsdann ist aber die gerichtliche Aufnehmung und Abschließung desselben zu seiner Gültigkeit nothwendig.

§. 655. Auf Familienverträge, in so fern dieselben sonst gültig geschlossen worden, findet die Vorschrift des §. 650. nicht Anwendung, wenn gleich darin auch Entsagungen künftiger Erbanfälle enthalten wären.

§. 656. Verträge, wodurch Aeltern ihr Vermögen schon bey Lebenszeit ihren Kindern abtreten, sind bloß als Verträge unter Lebendigen anzusehen.

Dreyzehnter Titel

Von Erwerbung des Eigenthums der Sachen und Rechte durch einen

Dritten

§. 1. Sachen und Rechte können auch durch Handlungen eines Dritten erworben werden.

§. 2. Wie weit überhaupt jemand aus Verträgen, die zwischen Andern zu seinem Vortheile geschlossen worden, ein Recht erlange, ist im Fünften Titel §. 74. sqq. vorgeschrieben.

§. 3. In wie fern ein Ehegatte durch den Andern; Väter durch die in ihrer Gewalt befindlichen Kinder; Dienstherrschaften durch ihr Gesinde; Pflegebefohlne durch ihre Vormünder; und Kaufleute durch ihre Handlungsbedienten erwerben; ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. I. Sect. V. Tit. II. Sect. II. Tit. V. Tit. VIII. Sect. VII. Tit. XVIII. Sect. V.)

§. 4. Außer diesen Fällen wird, wenn durch Handlungen eines Dritten jemanden Sachen und Rechte erworben werden sollen, in der Regel ein ausdrücklicher Auftrag dessen, welcher dadurch erwerben soll, erfordert.

Erster Abschnitt Von Vollmachtsaufträgen

Begriff.

§. 5. Die Willenserklärung, wodurch Einer dem Andern das Recht ertheilt, ein Geschäft für ihn und statt seiner zu betreiben, wird Auftrag oder Vollmacht genannt.

§. 6. Wird der Auftrag angenommen, so ist unter beyden Theilen ein Vertrag vorhanden.

Wie der Vollmachtsvertrag geschlossen werde.

§. 7. Wo nach den Gesetzen kein schriftlicher Contrakt erforderlich ist; da ist der Vollmachtsvertrag für geschlossen zu achten, wenn der Eine den mündlichen Auftrag des Andern auch nur stillschweigend annimmt. (Tit. V. §. 81. 82.)

§. 8. Doch kann auch in solchen Fällen, wo es unter den handelnden Personen selbst eines schriftlichen Vertrags nicht bedarf, ein Dritter, welcher mit dem Bevollmächtigten sich eingelassen hat, auf Erfüllung des mit selbigem geschlossenen Vertrags gegen den Machtgeber nicht klagen, wenn der Bevollmächtigte nicht durch einen schriftlichen Auftrag desselben legitimirt gewesen ist.

§. 9. Wohl aber kann er sich an den Bevollmächtigten halten, und von diesem sowohl Schadloshaltung, als Abtretung seiner Rechte an den Machtgeber fordern.

§. 10. Der Machtgeber kann, auch in diesem Falle, gegen den Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte in seinem Namen gehandelt hat, klagen.

§. 11. In Fällen, wo die Gesetze überhaupt einen schriftlichen Vertrag erfordern, vertreten die Ertheilung einer schriftlichen Vollmacht von der einen, und deren auch nur stillschweigend geschehene Annahme von der andern Seite, die Stelle desselben.

§. 12. So lange aber ein Abwesender, dem eine Vollmacht zugeschickt worden, sich über die Annahme derselben noch nicht erklärt, oder doch davon noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist der Vertrag noch nicht für geschlossen zu achten.

Wer Vollmachtsaufträge zu übernehmen schuldig sey.

§. 13. Personen, welche zu Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellt worden, können dieselben nicht anders, als aus erheblichen Ursachen, die sie sogleich anzuzeigen schuldig sind, ablehnen.

§. 14. Verzögern sie ihre Antwort, so wird die Vollmacht für angenommen geachtet, und sie werden dem Machtgeber eben so verhaftet, als wenn sie zur Uebernehmung des Auftrags sich ausdrücklich erklärt hätten.

§. 15. Auch diejenigen, welche aus Uebernehmung gewisser Arten von Aufträgen, gegen Belohnung, ein Gewerbe machen, sind, wenn sie dergleichen an sie ergehenden Auftrag ablehnen wollen, dem Machtgeber davon sofort Anzeige zu machen verbunden.

§. 16. Unterlassen sie dieses, so findet auch gegen sie die Vorschrift des §. 14. Anwendung.

§. 17. Die Fristen, binnen welcher dergleichen Personen (§. 13. 15.) über die Ablehnung eines ihnen geschehenen Auftrags sich erklären müssen, sind nach den Tit. V. §. 90. sqq. gegebenen Regeln zu bestimmen.

Was der Gegenstand eines Vollmachtsauftrages seyn könne.

§. 18. Alle Privatgeschäfte, die jemand selbst vorzunehmen berechtigt ist, können von ihm in der Rege] auch einem Andern übertragen werden.

§. 19. In wie fern, bey Civil- und Criminalprozessen, die Vertretung der Parteyen durch Bevollmächtigte stattfinde, ist in der Prozeß- und Criminalordnung bestimmt.

Welche Aufträge nicht übernommen werden sollen.

§. 20. Was Rechtens sey, wenn unerlaubte Geschäfte Andern aufgetragen worden, ist im Sechsten Titel §. 51. sqq. vorgeschrieben.            .

§. 21. Sobald der Vortheil des Machtgebers mit dem Vortheile des Bevollmächtigten in Widerspruch kommt, darf dieser den Auftrag weder annehmen noch behalten.

§. 22. Eben so wenig kann ein Bevollmächtigter Aufträge verschiedener Personen, deren Interesse einander entgegen läuft, annehmen.

§. 23. Personen, welche nach §. 13. zu Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellt sind, müssen in dem Falle des §. 22. den ersten Auftrag, den sie einmal übernommen haben, behalten.

§. 24. Andern steht es frey, nach gehörig erfolgter Aufkündigung des frühern Auftrages, den spätern zu übernehmen.

§. 25. Behält in den Fällen des §. 21. 22. der Bevollmächtigte den Auftrag, ohne die Beschaffenheit der Sache seinem Machtgeber zur gehörigen Zeit (§. 17.) treulich anzuzeigen, so haftet er demselben für allen daraus entstehenden Schaden.

§. 26. Ueberdies kommt in dem Falle des §. 21. alles, was der Bevollmächtigte gethan hat, so weit es vortheilhaft ist, lediglich dem Machtgeber zu gute.

§. 27. In dem Falle des §. 22. sind die Handlungen des Bevollmächtigten zum Vortheile dessen, für welchen er das Geschäft wirklich besorgt hat, gültig, wenn nicht derselbe sich eines Verständnisses mit dem Bevollmächtigten, zur Verkürzung der Andern, schuldig gemacht hat.

§. 28. In beyden Fällen §. 21. 22. steht das unerlaubte Verhalten des Bevollmächtigten, in Uebernehmung solcher Aufträge, dem Dritten, welcher sich redlicher Weise mit ihm eingelassen hat, in Ansehung des Machtgebers nicht entgegen.

Personen, welche Aufträge machen und übernehmen können.

§. 29. Nur so weit sich jemand überhaupt verbindlich machen kann, wird er durch Ertheilung oder Annahme eines Auftrags verpflichtet.

§. 30. Wer sich selbst zu verbinden unfähig ist, kann dennoch durch gehörige Ausrichtung eines auf getragenen Geschäfts; Rechte gegen seinen Machtgeber erwerben.

§. 31. Rechte die einem gewissen Stande oder Gewerbe eigen sind, können andern nicht aufgetragen, noch von denselben übernommen werden.

§. 32. Mit einem Bevollmächtigten, welchem die zu Schließung gültiger Verträge erforderlichen Eigenschaften ermangeln, ist ein Dritter sich einzulassen nicht schuldig.

§. 33. Hat er es aber gethan, so ist das von dem Bevollmächtigten seiner Vollmacht gemäß abgeschlossene Geschäft, sowohl für den Machtgeber, als für den Dritten, der Regel nach verbindlich.

§. 34. Stand jedoch dem Bevollmächtigten bey Uebernehmung eines solchen Geschäfts ein Verbotsgesetz entgegen, so ist das Geschäft nichtig.

§. 35. Ist aus dem Mangel der Erfordernisse bey dem Bevollmächtigten, dem Machtgeber, oder einem Dritten, welcher mit demselben sich eingelassen hat, ein Schade entstanden: so muß die Befugniß des Beschädigten, Ersatz aus dem Vermögen des Bevollmächtigten zu fordern, nach den im Fünften Titel §. 31. sqq. vorgeschriebenen Regeln beurtheilt werden.

§. 36. In Fällen, wo der Dritte Schadloshaltung aus dem Vermögen des Bevollmächtigten zu fordern berechtigt ist, muß bey dem Unvermögen des letztern, derjenige, welcher wissentlich einen Unfähigen zum Bevollmächtigten bestellt hat, dem Beschädigten haften.

Wirkungen des Vollmachtsvertrags.

I. Rechte zwischen dem Machtgeber und Bevollmächtigten.

§. 37. Wer einen Auftrag angenommen hat, ist ihn in der Regel selbst auszurichten verbunden.

§. 38. Ueberträgt er das Geschäft, ohne Einwilligung des Machtgebers, einem Andern: so muß er für die Handlungen und Versehen desselben, wie für seine eignen, haften.

a)         Von der Befugniß, zu substituiren.

§. 39. Hat aber der Machtgeber dem Bevollmächtigten die Wahl eines Substituten ausdrücklich gestattet, so haftet der Bevollmächtigte bloß für ein bey dieser Auswahl begangenes grobes oder mäßiges Versehen.

§. 40. Uebrigens finden alsdann zwischen dem Machtgeber und Substituten eben die Rechte und Pflichten statt, wie zwischen ersterern, und dem unmittelbaren Bevollmächtigten.

§. 41. Geschäfte eines öffentlichen Amts soll niemand eigenmächtig einem Andern an seiner statt auftragen.

§. 42. Ist es dennoch geschehen, so sind die Handlungen des Substituten nichtig, und er sowohl, als sein Machtgeber, haften einer für beyde und beyde für einen, wegen alles daraus entstandenen Schadens.

§. 43. War jedoch der Substitut zur Verrichtung von Amtshandlungen dieser Art an sich qualificirt: so wird zwar dadurch, daß der, welchem das Geschäft eigentlich oblag, ihn dazu eigenmächtig substituirt hat, die Handlung selbst noch nicht ungültig.

§. 44. Derjenige aber, welcher sich einer solchen eigenmächtigen Substitution angemaaßt hat, soll, nach Bewandniß der Umstände, mit verhältnißmäßiger Geld- oder Gefängnißstrafe belegt werden.

§. 45. Auch von dieser Strafe bleibt ein Beamter frey, welcher durch Krankheit oder andern Zufall, die Geschäfte seines Amts zu verwalten, auf eine Zeitlang außer Stand gesetzt worden, und auf so lange, bis von seinem Vorgesetzten, wegen einstweiliger Versehung desselben, Anstalten getroffen worden, solche Amtshandlungen, die keinen Aufschub leiden, Andern, welche zu Geschäften von gleicher Art öffentlich bestellt und verpflichtet sind, aufgetragen hat.

§. 46. Ist ein aufgetragenes Geschäft von der Art, daß der Bevollmächtigte selbiges ohne Beyhülfe andrer Personen nicht vollziehen kann; so haftet er für seine Gehülfen nur so weit, als ihm ein mäßiges Versehen bey der Auswahl, oder bey der Aufsicht über sie, zur Last fällt.

§. 47. Ein Gleiches findet statt, wenn der Bevollmächtigte, bey eintretenden persönlichen Verhinderungen, zur Besorgung eines Geschäfts, welches keinen Verzug leidet, sich anderer Personen bedient hat.

§. 48. Wer aber ohne Noth sich fremder Beyhülfe zu einem ihm aufgetragenen Geschäfte bedient, haftet für allen durch solche Gehülfen verursachten Schaden.

b)         Von der Pflicht des Bevollmächtigten, die Vorschrift des Machtgebers genau zu befolgen.

§. 49. Von der zur Ausrichtung des Geschäfts ertheilten bestimmten Vorschrift des Machtgebers, darf der Bevollmächtigte aus eigner Macht nicht abgehn.

§. 50. Ist dieses geschehen, so haftet er dem Machtgeber für allen daraus entstandenen Schaden.

§. 51. Hat der Bevollmächtigte, der Abweichung ungeachtet, das Geschäft selbst zum Nutzen des Machtgebers ausgerichtet, und dieser will den Vortheil daraus sich zueignen; so muß er auch die Abweichung genehmigen.

§. 52. Bey übertretener Vorschrift gilt die Vermuthung, daß der sich ergebende Schade durch die geschehene Abweichung verursacht worden.

§. 53. Einschränkungen und Ausdehnungen der Vollmacht, welche nach der Natur des Geschäfts, oder der bekannten Absicht des Machtgebers, nothwendig sind, können nicht als unerlaubte Abweichungen von der gegebenen Vorschrift angesehen werden.

c)         Von dem Grade des Versehens, für welches der Bevollmächtigte haften muß.

§. 54. Für den Ausgang des Geschäfts haftet der Bevollmächtigte nur in so weit, als er bey der Uebernehmung oder Ausrichtung desselben ein Versehen begangen hat.

§. 55. In der Regel ist der Bevollmächtigte, bey Vollziehung des Auftrags, zu demjenigen Grade des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welchen er in seinen eigenen Geschäften derselben Art anzuwenden pflegt, verpflichtet.

§. 56. Kann hiernach der Grad seiner Verantwortlichkeit nicht ausgemittelt werden; oder hat er den Auftrag gegen Belohnung übernommen: so muß jedes mäßige Versehen überhaupt von ihm vertreten werden.

§. 57. Hat er den Auftrag als Kunst- oder Sachverständiger übernommen: so haftet er auch für ein beringes Versehen.

§. 58. Doch ist der Kunstverständige, welcher einen Auftrag ohne Vergeltung übernommen hat, nur für ein mäßiges Versehen zu haften schuldig.

§. 59. In allen Fällen, wo die Ausführung des Geschäfts durch Zufall verhindert, oder aufgehalten wird, muß der Bevollmächtigte seinen Machtgeber davon zeitig benachrichtigen.

§. 60. Ueberhaupt muß er, während des Laufs des Geschäfts, dem Machtgeber über die jedesmalige Lage desselben, auf Erfordern, treulich Auskunft geben.

d)         Von der Rechenschaft, zu welcher der Bevol mächtigte dem Machtgeber verpflichtet ist.

§. 61. Nach vollendetem Geschäfte ist er demselben über dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen verpflichtet.

§. 62. Alle Vortheile, welche aus dergleichen auf getragenem Geschäfte entstehen, kommen, so weit nicht ein Andres verabredet worden, dem Machtgeber allein zu statten.

§. 63. Der Bevollmächtigte darf also den erhaltenen Auftrag nicht dazu brauchen, sich ohne Einwilligung des Machtgebers eigne Vortheile dadurch zu verschaffen.

§. 64. Dagegen kann der Bevollmächtigte, bloß bey Gelegenheit des Auftrags, Geschäfte, die mit demselben in keiner Verbindung stehn, zu seinem eignen Vortheile verhandeln und ausführen.

e)         Pflichten des Machtgebers gegen den Bevollmächtigten wegen der Schadloshaltung.

§. 65. Der Machtgeber muß den Bevollmächtigten für allen bey dem Geschäfte gemachten Aufwand, in so fern derselbe nöthig oder nützlich gewesen, entschädigen.

§. 66. Die bey einem Geschäfte gewöhnlichen Ausgaben werden als nützlich angesehen.

§. 67. Ausgaben, welche der Machtgeber ausdrücklich untersagt hat, dürfen ihm nur in so fern angerechnet werden, als sie eine wirkliche Verwendung in seinem Nutzen enthalten, und er sich den dadurch bewirkten Vortheil zueignen will.

§. 68. Nöthige und nützliche Ausgaben, welche die Person des Bevollmächtigten angehn, sind nach seiner, und nicht nach der Qualität des Machtgebers zu beurtheilen.

§. 69. Auch bey rückgängig gewordenem Auftrage, oder fehlgeschlagener Ausrichtung, ist der Bevollmächtigte den Ersatz der zweckmäßig verwendeten Kosten zu fordern befugt.

In wie fern der Bevollmächtigte Zinsen oder

§. 70. Wo die Gesetze nicht ein Andres verordnen, ist der Bevollmächtigte, noch vor Beendigung des Geschäfts, Vorschuß oder Vergütung der bereits gehabten Auslagen zu fordern berechtigt.

§. 71. Hat er keinen Vorschuß gefordert, so kann er, von dem Betrage der gehabten Auslagen, landübliche Zinsen nur von dem Tage an fordern, wo er dem Machtgeber die mit den erforderlichen Belägen versehene Berechnung darüber zugestellt hat.

§. 72. Hat jedoch der Bevollmächtigte Capitalsza lungen für den Machtgeber geleistet; so muß ihm der Vorschuß schon von der Zeit der geschehenen Verwendung an landüblich verzinset werden.

§. 73. Ein Gleiches findet statt, wenn der Machtgeber den ihm abgeforderten Vorschuß nicht zur gehörigen Zeit angeschaft hat; oder wenn der Bevollmächtigte vor Vollziehung des Geschäfts, nach den Umständen des Falles, den nöthigen Vorschuß von dem Machtgeber nicht einziehen konnte.

Belohnungen fordern könne.

§. 74. Unbedungene Belohnungen kann der Bevoll mächtigte nur alsdann fordern, wenn die Gesetze selbst einen Preis dafür bestimmen, oder die Ausrichtung solcher Geschäfte zu seinem ordentlichen Gewerbe gehört.

§. 75. Wenn Geschäfte, zu welchem eine bestimmte Klasse von Personen bestimmt ist, von andern, welche zu dieser Klasse nicht gehören, auf eine an sich erlaubte Art gegen eine vorbedungene Belohnung übernommen werden: so darf doch auch eine solche Belohnung die den Personen der andern Klasse vor geschriebene Taxe niemals übersteigen.

§. 76. Bey Verschaffung von Darlehnen darf also der Bevollmächtigte, wenn er auch kein eigentlicher Mäkler ist, sich dennoch eine das gesetzmäßige Mäklerlohn übersteigende Belohnung niemals vor bedingen.

§. 77. Bey Geschäften, wo kein gesetzlicher Maaßstab der Belohnung vorhanden ist, hängt die Bestimmung derselben lediglich von den Uebereinkommen der Parteyen ab.

§. 78. Ist für ein solches Geschäft eine Belohnung in unbestimmten Ausdrücken versprochen worden: so muß, bey ermangelndem Einverständnisse der Parteyen, die Belohnung nach richterlichem Ermessen bestimmt werden.

§. 79. Bey diesem Ermessen muß der Richter auffdie für ähnliche Fälle vorhandnen gesetzlichen Bestimmungen, auf die Beschaffenheit der handelnden Personen, und auf die zur Ausrichtung des Geschäfts erforderlich gewesene Zeit und Mühwaltung, vernünftige Rücksicht nehmen.

Von zufälligem Schaden, welchen der Bevollmächtigte leidet.

§. 80. Unglücksfälle, welche den Bevollmächtigten bey Ausrichtung des Geschäfts treffen, ist der Machtgeber nur in so fern zu vergüten schuldig, als er dazu auch nur durch ein geringes Versehen Anlaß gegeben hat.

§. 81. Doch muß der bloß zufällige Schaden auch alsdann vergütet werden, wenn der Bevollmächtigte die bestimmte Vorschrift des Machtgebers, ohne sich der Gefahr einer solchen Beschädigung auszusetzen, nicht hat befolgen können.

Pflicht des Machtgebers, den Bevollmächtigten von den gegen andre übernommenen Verbindlichkeiten zu befreyen.

§. 82. Der Machtgeber ist schuldig, den Bevollmächtigten von allen Verbindlichkeiten, welche derselbe bey Ausrichtung des Geschäfts gegen Andere übernommen hat, zu befreyen.

§. 83. Der Bevollmächtigte hat dieserhalb, so wie wegen seiner Auslagen und zu fordern habenden Belohnungen, ein Zurückbehaltungsrecht in Ansehung derjenigen Sachen, die vermöge des Auftrags, für den Machtgeber in seine Hände gekommen sind. (Tit. XX. Sect. II.)

§. 84. Dagegen hat, wenn der Bevollmächtigte dergleichen Sachen verzehrt, veräußert, oder sonst abhanden gebracht hat, bey einem über sein Vermögen entstehenden Concurse, der Machtgeber das Vorrecht der Sechsten Klasse in Ansehung des Werths derselben.

c) wenn der Bevollmächtigte die Gränzen seines Auftrags überschritten hat.

§. 90. So weit der Bevollmächtigte die Gränzen seines Auftrags überschreitet, wird der Machtgeber durch seine Handlungen dem Dritten in der Regel nicht verpflichtet. (§. 51. 67.)

§. 91. Derjenige, welcher mit dem Bevollmächtigten zu unterhandeln in Begriff steht, hat das Recht, die Vorzeigung der Vollmacht zu fordern.

§. 92. Bezieht sich die Vollmacht auf eine besondere Instruktion: so findet in Ansehung dieser ein Gleiches statt.

§. 93. Ist einer besondern Instruktion in der Vollmacht nicht erwähnt; oder deren Vorzeigung verboten so ist die Sache zwischen dem Machtgeber und dem Dritten bloß nach dem Inhalte der Vollmacht zu beurtheilen.

§. 94. Bey streitigen Rechtsangelegenheiten ist der Bevollmächtigte seine Instruktion dem Gegentheile vorzuzeigen niemals verpflichtet.

§. 95. Auch der Richter ist die Vorzeigung einer zum Vergleiche erhaltenen Instruktion zu verlangen nicht befugt.

§. 96. Hat der Dritte, mit welchem der Bevollmächtigte handelt, die Vorschriften §. 91. 92. vernachläßigt: so kann er sich, wegen eines gegen die Anweisung des Machtgebers vollzogenen Geschäfts, nur an den Bevollmächtigten halten.

§. 97. Hat aber der Bevollmächtigte nur eine ihm ertheilte besondre Instruktion, deren in der Vollmacht nicht erwähnt, oder deren Vorzeigung verboten worden, überschritten: so hat es bey der Vorschrift des §. 93. sein Bewenden.

//. Rechte zwischen dem Machtgeber und einem Dritten.

a) überhaupt.

b) besonders wenn jemand mit dem Bevollmächtigten und ein Anderer mit dem Machtgeber selbst gehandelt hat.

§. 85. Was der Bevollmächtigte, zufolge des erhaltenen Auftrags, mit einem Dritten verhandelt, verpflichtet den Machtgeber eben so, als ob die Verhandlung mit ihm selbst vollzogen wäre.

§. 86. Hat jemand mit dem Bevollmächtigten, auf den Grund der noch nicht widerrufenen Vollmacht desselben, und ein Andrer mit dem Machtgeber selbst, über einen und eben denselben bestimmten Gegenstand Verhandlungen geschlossen, welche miteinander nicht bestehen können: so gilt in der Regel diejenige, welche früher zu Stande gekommen ist.

§. 87. Entsteht jedoch aus dem Zurückgehen der spatern Verhandlung ein wirklicher Schade für den, welcher sich redlicher Weise darauf eingelassen hat: so muß der Machtgeber denselben allemal vertreten.

§. 88. Hat der Machtgeber den Bevollmächtigten von den Unterhandlungen, in die er selbst über das Geschäft mit einem Andern getreten ist, nicht benachrichtigt: so gilt die Verhandlung des Bevollmächtigten; wenn sie auch später, als die des Machtgebers, abgeschlossen wäre.

§. 89. In diesem Falle aber muß der Machtgeber demjenigen, mit welchem er selbst ohne Vorbehalt abgeschlossen hat, nicht nur für den aus dem Rückgange des Geschäfts erwachsenden Schaden, sondern auch für den entgehenden Vortheil haften.

d) Von Specialvollmachten.

§. 98. Wer zu einem gewissen Geschäfte, ohne aus drücklich beygefügte Einschränkungen, oder Beziehung auf eine besondere Instruktion bevollmächtigt ist, verpflichtet den Machtgeber durch alle zur Vollziehung desselben unternommene Handlungen, in sofern nicht die Gesetze eine Specialvollmacht dazu erfordern.

§. 99. Eine Specialvollmacht ist erforderlich: 1) wenn Eide erlassen, oder für geschworen angenommen werden sollen;

§. 100. Ferner 2) wenn der Bevollmächtigte einen Eid in die Seele des Machtgebers ableisten soll;

§. 101. 3) Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits einem schiedsrichterlichen Ausspruche unterworfen werden soll;

§. 102. 4) Wenn über streitige Rechte des Machtgebers ein Vergleichwirklich abgeschlossen werden soll;

§. 103. 5) Wenn ein Recht des Machtgebers einem Dritten abgetreten, oder Verzicht darauf geleistet werden soll;

§. 104. In so fern jedoch Verzichtsleistungen unter allgemeinen Vollmachten gewisser Art, vermöge besonderer Gesetze, mit begriffen sind, oder in dem Laufe des dem Bevollmächtigten aufgetragenen Geschäfts mit vorzukommen pflegen, ist dazu eine Specialvollmacht nicht erforderlich.

§. 105. 6) Wenn der Bevollmächtigte Sachen oder Gelder, (Prozeßkosten allein ausgenommen,) für den Machtgeber in Empfang nehmen und darüber quittiren soll;

§. 106. 7) Wenn im Namen des Machtgebers Grund stücke veräußert oder angekauft werden sollen;

§. 107. 8) Wenn im Namen des Gutsbesitzers die Eintragung auf ein Grundstück, oder im Namen des Gläubigers die Löschung eingetragener Gerechtsame im Hypothekenbuche, bewilligt werden soll.

§. 108. Doch ist derjenige, welcher die Zahlung einer eingetragenen Post in Empfang zu nehmen gehörig bevollmächtigt war, eben dadurch auch befugt, in die Löschung dieser Post nach erhaltener Zahlung zu willigen.

§. 109. 9) Auch zu Schenkungen aller Art, im Namen des Machtgebers, ist eine Specialvollmacht nothwendig.

Form derselben.

§. 110. Specialvollmachten müssen von dem Machtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben, oder doch erst, nachdem der Vollmachtsauftrag von einem Andern aufgesetzt worden, von dem Machtgeber eigenhändig unterzeichnet seyn.

§. 111. Ist der Machtgeber unfähig zu schreiben; so muß die Specialvollmacht nach den allgemeinen im Titel von Verträgen enthaltenen Vorschriften aus gestellt werden. (Tit. V. §. 172. sqq.)

§. 112. Bloße Blanquets, auf welchen nur der Name des Machtgebers, ohne Bestimmung des Geschäfts, wozu der Auftrag gegeben worden, sich befindet, sind zu Handlungen, die eine Specialvollmacht erfordern, niemals hinreichend.

§. 113. Wer aber ein Blanquet, ohne Bemerkung des Geschäfts, zu welchem dasselbe bestimmt ist, aus den Händen giebt, kann gegen eine über die Namensunterschrift gesetzte Vollmacht, wenn sie gleich erst nach der Unterzeichung darüber geschrieben worden, sich nicht entschuldigen.

§. 114. In außergerichtlichen Handlungen ist es die Sache des Dritten, welcher mit dem Bevollmächtigten sich einlassen will, wie er von der Richtigkeit der vorgezeigten Specialvollmacht sich zu überzeugen gedenke.

§. 115. Wenn aber auf den Grund einer solchen Vollmacht etwas gerichtlich verhandelt werden soll: so muß der Richter eine gerichtlich oder vor einem Justizcommissario und Notario ausgestellte oder anerkannte Vollmacht fordern.

§. 116. Wenn Sachen oder Gelder durch einen Bevollmächtigten bey Gerichten erhoben werden sollen: so ist dazu eine gerichtliche Vollmacht nothwendig.

§. 117. Ist der Empfänger ein Ausländer, so kann auch eine von einem gerichtlich beglaubigten Notario attestirte Vollmacht angenommen werden.

c) Von Generalvollmachten.

§. 118. Auch derjenige, welchem die Besorgung aller Angelegenheiten des Machtgebers aufgetragen worden, verpflichtet denselben durch Handlungen, die eine Specialvollmacht erfordern, nur in so fern, als dieselben in seiner Generalvollmacht ausgedrückt sind.

f) Von vermutheten Vollmachten.

§. 119. Anverwandte in auf- und absteigender Linie, Eheleute, Geschwister, und Geschwisterkinder ersten Grades, Schwiegerältern und Schwiegerkinder, Schwä ger und Schwägerinnen, müssen in Fällen, die keinen Aufschub leiden, zur Besorgung der Angelegenheiten solcher Personen, mit denen sie in einer dergleichen Verbindung stehen, auch ohne ausdrückliche Vollmacht zugelassen werden.

§. 120. Eine gleiche vermuthete Vollmacht haben Miteigenthümer gemeinschaftlicher Sachen oder Rechte, ingleichen Mitgenossen eines Prozesses, in dieser gemeinschaftlichen Angelegenheit für sich.

§. 121. Eben das gilt von Herrschaften und Obrigkeiten, in Angelegenheiten ihrer Gutsunterthanen.

§. 122. Ferner von Verwaltern, Buchhaltern, und Hausoffcianten, in Ansehung der von ihren Prinzipalen oder Dienstherrschaften ihnen anvertrauten Geschäfte.

§. 123. Aber auch alle diese Personen (§. 119 bis 122.) sind zu Handlungen, wozu die Gesetze eine Specialvollmacht erfordern, ohne dergleichen Vollmacht nicht berechtigt.

§. 124. Derjenige, welcher, auf den Grund einer vermutheten Vollmacht, Geschäfte für einen Andern besorgt, ist schuldig, demselben davon ohne Zeitverlust Nachricht zu geben, und seine Genehmigung darüber einzuholen.

§. 125. Derjenige, welcher mit einem solchen vermutheten Bevollmächtigten etwas verhandelt, hat das Recht, denselben zu dieser Benachrichtigung anzuhalten; oder auch selbst den, dessen Geschäfte verhandelt worden, zur Erklärung darüber unmittelbar aufzufordern.

§. 126. Letzterer muß, so bald ihm die Nachricht auf eine oder die andere Art zugekommen ist, über die Billigung oder Mißbilligung des Geschäfts innerhalb der im Fünften Titel §. 90. sqq. bestimmten Fristen sich erklären.

§. 127. Verabsäumt er diese Fristen, so wird er ohne fernere Widerrede für einwilligend angenommen.

§. 128. Erklärt er aber seine Mißbilligung zur rechten Zeit; so kann der Dritte, wegen des aus dem Zurückgehen des Geschäfts ihm erwachsenden wirklichen Schadens, nur an den vermutheten Bevollmächtigten sich halten.

g) Von stillschweigend ertheilten Vollmachten.

§. 129. Daß jemanden ein fremder Schuldschein anvertraut worden, beweiset noch nicht, daß derselbe zur Erhebung der darin verschriebenen Summe berechtigt sey.

§. 130. Hingegen ist der, welchem die Quittung über eine zu bezahlende Summe anvertraut worden, zum Empfange der Zahlung selbst für bevollmächtigt zu achten.

§. 131. Der, welchem der Verkauf einer beweglichen Sache aufgetragen worden, ist zum Empfange des Kaufgeldes so weit berechtigt, als der Machtgeber ihn in den Stand gesetzt hat, die Sache dem Käufer zu übergeben.

§. 132. Nur alsdann darf der Käufer an den Bevollmächtigten nicht zahlen, wenn Einschränkungen deshalb in der Vollmacht enthalten sind; oder wenn der entgegengesetzte Wille des Machtgebers auch auf andere Art dem Käufer bekannt geworden ist.

§. 133. Die Vollmacht aber zum Verkaufe einer unbeweglichen Sache enthält noch nicht die Vollmacht, das Kaufgeld dafür in Empfang zu nehmen.

§. 134. In keinem Falle wird vermuthet, daß der Bevollmächtigte zum Verkaufe Credit über das Kaufgeld zu geben berechtigt sey.

§. 135. Wenn also in dem Falle des §. 133. der Machtgeber sich nicht erklärt hat, wie er es mit der Zahlung des Kaufgeldes wolle gehalten wissen, so muß zuförderst die Erklärung desselben eingeholt werden.

§. 136. Will entweder der Bevollmächtigte, oder der Käufer, dieses nicht abwarten: so ist der letztere die Zahlung in das gerichtliche Depositum auf Kosten des Machtgebers zu leisten, schuldig und berechtigt.

§. 137. In allen Fällen, wo der Bevollmächtigte ohne ausdrückliche Erlaubniß des Machtgebers das Kaufgeld creditirt hat, ist letzterer an den Vertrag nicht gebunden, sondern kann die Sache zurückfor dern.

§. 138. Ist diese bey dem Käufer nicht mehr vorhanden, so kann der Machtgeber den bedungenen Werth gegen den Käufer sofort einklagen.

§. 139. Wenn aber das Geschäft von der Art gewesen ist, daß diejenigen, welche dergleichen Gewerbe treiben, dabey Credit zu geben gewohnt sind: so muß der Machtgeber den von dem Bevollmächtigten ertheilten Credit, außer den §. 132. bestimmten Fällen, wider sich gelten lassen.

§. 140. Ist jemand bevollmächtigt, ein Darlehn aufzunehmen, so muß die darüber ertheilte Vollmacht dem Gläubiger ausgehändigt werden.

§. 141. Enthält aber die Vollmacht mehrere Auf träge; oder ist das Darlehnsgeschäft bey dem Auftrage nur als Mittel zum Zwecke anzusehen: so ist es genug, wenn dem Gläubiger nur eine beglaubte Abschrift der Vollmacht zugestellt wird.

h) Von der Verpflichtung des Machtgebers durch hinzukommende Genehmigung.

§. 142. Auch Handlungen, welche Bevollmächtigte gegen die Vorschrift des Machtgebers vollzogen hat, werden durch des letztern nachher erfolgte Genehmigung gültig.

§. 143. Auch durch nachherige Handlungen des Machtgebers kann eine solche Genehmigung erklärt werden. (Tit. V. §. 185-191.)

§. 144. Wenn also der Machtgeber weiß, daß der Bevollmächtigte die Gränzen seines Auftrags überschritten habe, und sich dennoch den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil zueignet; oder die aus der eigenmächtigten Handlung des Bevollmächtigten folgenden Leistungen übernimmt: so wird dieses einer ausdrücklichen Genehmigung gleich geachtet.

§. 145. Sobald der Machtgeber von dem Bevollmächtigten, oder dem Dritten, mit welchem gehandelt worden, Nachricht erhält, daß ersterer die Gränzen seines Auftrags überschritten habe; ist er schuldig, innerhalb der Tit. V. §. 90. sqq. bestimmten Fristen, über dessen Billigung oder Mißbilligung sich zu erklären.

§. 146. Unterläßt er dieses, so bleibt er dem Dritten, mit welchem gehandelt worden, für allen aus dieser Unterlassung entstandenen Schaden verantwortlich.

§. 147. Wenn jemand gegen einen Dritten schriftlich erklärt, daß er einem Andern ein gewisses Geschäft aufgetragen habe: so muß er die Handlungen dieses Andern, welche derselbe mit dem Dritten, in Gemäßheit der schriftlichen Erklärung, vorgenommen hat, genehmigen; wenn er gleich dem Andern keine wirkliche Vollmacht ertheilt hätte.

§. 148. Ist die Erklärung gegen den Dritten nur mündlich geschehen: so ist zwar der Erklärende nicht schuldig, die zwischen diesem Dritten und dem angeblich Bevollmächtigten vorgenommenen Verhandlungen und geschlossenen Verträge selbst zu genehmigen.

§. 149. Hat aber der Dritte dem angeblichen Bevollmächtigten auf den Grund eines solchen Vertrags etwas gegeben, oder geleistet: so haftet der Erklärende dafür eben so, als wenn er es selbst auf den Grund eines mündlichen Vertrags erhalten hätte. (Tit. V. §. 155. sqq.;

///. Verhältnisse zwischen dem Bevollmächtigten und dem Dritten, welcher Verhandlungen mit ihm vornimmt.

§. 150. Wer mit einem Bevollmächtigten weiter, als es die Gränzen seiner Vollmacht gestatten, wissentlich sich einläßt, hat, bey erfolgender Mißbilligung des Machtgebers, nur das Recht, das ganze Geschäft wieder aufzurufen, und das, was er darauf schon gegeben oder geleistet hat, von dem Bevollmächtigten wieder zurückzufordern.

§. 151. Schadloshaltung hingegen kann er auch von dem Bevollmächtigten nicht verlangen, in so fern sich dieser nicht ausdrücklich und schriftlich dazu verpflichtet hat, oder von dessen Seite ein Betrug mit untergelaufen ist.

§. 152. Wie weit ein Machtgeber für den durch den Bevollmächtigten, bey Vollführung des Auftrags angerichteten Schaden haften müsse, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. VI. §. 50-53.)

§. 153. Wer mit einem Bevollmächtigten contrahirt hat, muß sich wegen Erfüllung des Vertrags in der Regel an den Machtgeber halten.

§. 154. Hat der Bevollmächtigte bloß in seinem eignen Namen contrahirt, so kann der Andere nur von ihm die Erfüllung fordern.

§. 155. Ausnahmen und nähere Bestimmungen bey kaufmännischen Geschäften sind im Kaufmannsrechte festgesetzt.

§. 156. Hat jemand, der zur Besorgung gewisser Angelegenheiten öffentlich bestellt ist, dergleichen Geschäfte in seinem eignen Namen abgeschlossen; es ergiebt sich aber aus der zur Zeit des Contrakts schon vorhanden, und dem Andern bekannt gewesenen Umständen, daß der Gegenstand der Verhandlung wirklich Amtsangelegenheiten gewesen sind: so hat der Andere die Wahl: ob er sich an seinen Mitcontrahenten, oder an die Casse oder Anstalt, welcher der selbe vorgesetzt ist, halten wolle.

§. 157. Der Bevollmächtigte kann, in Abwesenheit des Machtgebers, zu Handlungen, wozu ihn sein Auftrag berechtigt, durch den Richter angehalten werden.

§. 158. Doch kann der Machtgeber durch den Einwand, daß der Dritte den Bevollmächtigten zu seiner Pflicht anzuhalten unterlassen habe, sich von seiner eignen Verbindlichkeit nicht befreyen.

Wie Vollmachtsverträge aufgehoben werden,

1) durch Aufkündigung und Widerruf.

§. 159. In der Regel ist sowohl der Machtgeber seinen Auftrag zu widerrufen, als der Bevollmächtigte die Ausführung des übernommenen Geschäfts dem Machtgeber aufzukündigen berechtigt.

§. 160. Es ist nicht nothwendig, daß der Widerruf oder die Aufkündigung unter Gegenwärtigen schriftlich geschehe.

§. 161. Wohl aber muß derjenige, welcher von dem Vertrage abgeht, dem Andern die ertheilte schriftliche Vollmacht wieder abfordern, oder zurückgeben.

§. 162. Befindet sich diese Vollmacht bey den gerichtlichen Akten, so muß die Aufhebung des Vertrags von demjenigen, welcher davon zuerst abgeht, dem Richter angezeigt werden.

§. 163. Der Machtgeber, welcher vor vollendetem Geschäfte die Vollmacht widerruft, ist schuldig, dem Bevollmächtigten nicht nur wegen des bereits gemachten Aufwands, sondern auch wegen des dabey auf andre Art erlittenen wirklichen Schadens gerecht zu werden.

§. 164. Sobald dem Bevollmächtigten der Widerruf des Machtgebers bekannt geworden; ist derselbe verpflichtet, dem Machtgeber selbst, oder demjenigen, welchen dieser zu seinem Nachfolger ernannt, und ihm angezeigt hat, über die noch unvollendeten Geschäfte treulich Auskunft zu geben, und alles, was zu deren Fortsetzung gehört, auszuantworten.

§. 165. Er ist nicht schuldig, sich mit fernerer Fortsetzung dieser Geschäfte auf irgend eine Art zu befassen.

§. 166. In so fern aber, als die Fortsetzung angefangener Handlungen keinen Aufschub leidet, und der Machtgeber darüber nicht besonders verfügt hat; ist der gewesene Bevollmächtigte befugt, dieselben so weit zu besorgen, als es zur Abwendung eines sonst unvermeidlichen Schadens nothwendig ist.

§. 167. Ist dem Bevollmächtigten die Verhandlung des Geschäfts mit einer gewissen bestimmten Person aufgetragen; oder ist dem Machtgeber sonst bekannt, mit wem der Bevollmächtigte sich in Unterhandlungen darüber eingelassen habe; so ist der Machtgeber schuldig, wenn er die Vollmacht widerruft, diesen Dritten davon zu benachrichtigen.

§. 168. Hat er dieses nicht gethan, so muß er die von dem Bevollmächtigten auf den Grund der Vollmacht geschlossenen Verhandlungen wider sich gelten lassen; wenn auch der Abschluß derselben erst nach dem Widerrufe, welcher aber dem Dritten nicht bekannt geworden, erfolgt wäre.

§. 169. Ist dem Machtgeber daraus Schaden entstanden, so muß er sich deswegen an den Bevollmächtigten halten.

§. 170. Außer diesem Falle (§. 167.) und wenn dem Machtgeber nicht bekannt ist, mit wem der Bevollmächtigte in Verhandlungen über das Geschäft sich eingelassen habe, sind die Unternehmungen des letztern, deren er sich nach erhaltenem Widerrufe anmaaßt, für den Machtgeber unverbindlich.

§. 171. Hat der Bevollmächtigte dergleichen Verhandlungen, unter Verschweigung des erhaltenen Widerrufs, mit einem Dritten abgeschlossen, so muß dieser, wegen des aus der Ungültigkeit des Geschäfts erwachsenden Schadens, an den Bevollmächtigten sich halten.

§. 172. Der Bevollmächtigte, welcher die ihm übertragene Vollmacht aufkündigt, ist schuldig, die angefangenen Geschäfte entweder selbst, oder durch seinen Substituten (§. 38. sqq.) so lange fortzusetzen, bis der Machtgeber dazu andere Vorkehrungen treffen kann.

§. 173. Dagegen ist aber auch der Machtgeber zu Treffung solcher Vorkehrungen, sobald die Aufkündigung zu seiner Wissenschaft gelangt ist, ohne Zeitverlust verbunden.

§. 174. Von dem Zeitpunkte an, wo der Machtgeber, auch nur aus mäßigem Versehen, eine Saumseligkeit in Treffung anderweitiger Vorkehrungen begangen hat, kann er von dem gewesenen Bevollmächtigten, welcher das Geschäft nicht weiter fortgesetzt hat, keine Vertretung mehr fordern.

§. 175. Hat der Bevollmächtigte nach diesem Zeitpunkte das Geschäft, selbst, oder durch seinen Substituten, weiter fortgesetzt, ohne seine geschehene Aufkündigung ausdrücklich zurückzunehmen: so ist die Sache nach den Vorschriften des folgenden Abschnitts zu beurtheilen.

§. 176. Hat der Auftrag ein gerichtliches Geschäft betroffen, so muß der Bevollmächtigte, welcher denselben aufkündigt, zu gleicher Zeit dem Richter davon Anzeige machen.

§. 177. Der Richter muß alsdann, mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände, eine Zeit bestimmen, während welcher der gewesene Bevollmächtigte das Geschäft noch fortzusetzen schuldig seyn soll, und den Machtgeber davon benachrichtigen.

§. 178. Läßt dieser den bestimmten Zeitraum ohne Vorkehrung anderweitiger Anstalten verstreichen; so findet die Vorschrift des §. 174. wider ihn Anwendung.

§. 179. In außergerichtlichen Angelegenheiten steht dem Bevollmächtigten frey, die Aufkündigung ebenfalls gerichtlich zu thun, und sie dem Machtgeber, jedoch auf seine eigne Kosten, gerichtlich bekannt machen zu lassen.

§. 180. Ist dem Machtgeber dabey nach dem angefangenen Geschäfte in der Zwischenzeit, bis von dem Machtgeber anderweitige Vorkehrungen getroffen werden können, soweit fortsetzen, als es zur Abwendung eines sonst unvermeidlichen Schadens nothwendig ist.

§. 188. Zu letzterem ist der Bevollmächtigte selbst verpflichtet, wenn durch den Tod des Machtgebers sein Auftrag gehoben worden.

§. 189. Wenn der Machtgeber, oder dessen Erben, in Vorkehrung anderweitiger Anstalten sich einer Saumseligkeit schuldig machen, so finden die Vor schriften §. 174. Anwendung.

§. 190. Die Regel, daß durch den Tod des Machtgebers der Vollmachtsvertrag aufgehoben werde, leidet eine Ausnahme, wenn das Geschäft von der Natur ist, daß es erst nach dem Tode des Machtgebers ausgeführt werden kann.

§. 191. Bey kaufmännischen Geschäften waltet die Vermuthung ob: daß der, welchem sie anvertraut worden, dieselben auch nach dem Tode des Machtgebers fortsetzen solle.

§. 192. Auch in Prozeßangelegenheiten wird die Vollmacht durch den Tod des Machtgebers nicht aufgehoben.

§. 193. Eben so wenig wird durch den Tod des Bevollmächtigten eine Substitution entkräftet, die von dem Machtgeber selbst, oder von dem Hauptbevollmächtigten, vermöge der ihm dazu ausdrücklich ertheilten Befugniß, geschehen ist.

§. 194. In allen Fällen, wo nach aufgehobener Hauptvollmacht die Substitution fortdauert, ist der Substitut befugt und schuldig, das Geschäft als Hauptbevollmächtigter so lange fortzusetzen, bis der Machtgeber anderweitige Verfügungen getroffen hat.

§. 195. Aufträge, welche jemanden von Amts wegen ertheilt worden, behalten auch nach dem Tode des Machtgebers ihre Kraft.

3)         Durch eingetretne Unfähigkeit.

§. 196. Was wegen Aufhebung des Vertrags durch den Tod des einen oder andern Contrahenten verordnet ist, gilt auch in dem Falle, wenn einer derselben seinen eignen Geschäften vorzustehen unfähig wird.

4)         Durch entstandnen Concurs.

§. 197. Sobald ein Kaufmann in Concurs verfällt oder nicht mehr zahlen zu können öffentlich erklärt; sind die ihm gegebenen Aufträge für widerrufen zu achten.

§. 198. Die gerichtlich bestellten Curatores seiner Masse müssen dem Committenten davon unverzüglich Nachricht geben, und bis dieser weitere Verfügungen treffen kann, das Geschäft nur so weit besorgen, als zur Abwendung eines sonst unvermeidlichen Schadens nothwendig ist.

§. 199. Verfällt der Machtgeber in Concurs, so muß der Bevollmächtigte das Geschäft, so weit es ohne offenbaren Nachtheil der Masse möglich ist, so lange in Anstand lassen, bis er von den Curatoren weitere Anweisung erhält.

§. 200. Ein Geschäft, welches mit einem Dritten abgeschlossen worden, ehe derselbe von dem Tode oder von der eingetretenen Unfähigkeit des Machtgebers Wissenschaft erlangt hat, bleibt gültig, wenn auch der Bevollmächtigte selbst davon bereits unterrichtet gewesen wäre.

Von mehrern Bevollmächtigten.

§. 201. Wenn mehrere Bevollmächtigte Ein Geschäft gemeinschaftlich übernommen haben: so wird ein jeder derselben dem Machtgeber, zur Vollziehung, auf das Ganze verpflichtet.

§. 202. Ist aber der Auftrag von der Art, daß jeder der Uebernehmer nach seinem Gewerbe nur einen bestimmten Theil des Geschäfts ausrichten kann: so wird nicht vermuthet, daß sie sich gemeinschaftlich zur Ausführung des Ganzen haben verpflichten wollen.

§. 203. Hat einer von mehrern Bevollmächtigten den Auftrag allein gehörig ausgerichtet: so befreyt er auch die übrigen von der übernommenen Verbindlichkeit.

§. 204. Von seinen Mitgenossen, deren Geschäfte solchergestalt von ihm nützlich besorgt worden, ist er Vergütung des gemachten Aufwandes zu fordern berechtigt.

§. 205. Der, durch dessen Schuld bey dem Geschäfte ein Schade entstanden ist, muß seinen Mitgenossen, so weit diese dem Machtgeber dafür haften müssen, gerecht werden.

§. 206. Die Handlungen Eines von mehrern zu Einem Geschäfte bestellten Bevollmächtigten sind allemal gültig: wenn es darauf ankommt, dem Machtgeber Rechte und Vortheile zu erwerben.

§. 207. Dagegen wird der Machtgeber durch einseitige Handlungen eines der mehrern Bevollmächtigten wider seinen Willen nicht verpflichtet.

§. 208. Es wäre denn, nach dem Inhalte der Vollmacht, die Absicht des Machtgebers gewesen, die Ausrichtung des Geschäfts den mehrern Bevollmächtigten entweder zugleich, oder auch jedem von ihnen allein (sammt oder sonders) zu übertragen.

§. 209. In dem Falle des §. 202. verpflichtet jeder der mehrern Bevollmächtigten, für sich allein, den Machtgeber in dem ihm aufgetragenen Theile des Geschäfts.

Von mehrern Machtgebern.

§. 210. Der Bevollmächtigte, welcher von mehrern zugleich einen Auftrag erhalten hat, ist denselben auch nur gemeinschaftlich Rede und Antwort zu geben schuldig. (Tit. V. §. 450 bis 453.)

§. 211. Die mehrern Machtgeber sind, in Ansehung ihrer Verpflichtung gegen den Bevollmächtigten, als Mitschuldner anzusehen. (Tit. V. §. 424. sqq.)

§. 212. Erhält er von den mehrern Machtgebern zur Fortsetzung des Geschäfts widersprechende Anweisungen : so muß er in untheilbaren Sachen diejenigen befolgen, welche sämmtlichen Interessenten am wenigsten nachtheilig sind.

§. 213. Doch bleibt der Bevollmächtigte ausser Verantwortung, wenn er, im zweifelhaften Falle, diejenige Anweisung befolgt, nach welcher die Sache in dem bisherigen Stande erhalten wird.

§. 214. Die Aufkündigung der Vollmacht muß von dem Bevollmächtigten an sämmtliche Machtgeber geschehen.

§. 215. Der Widerruf Eines Machtgebers hebt so wenig, als der Tod desselben, die Vollmacht auf.

§. 216. Welche Wirkung es unter den Machtgebern selbst habe, wenn einer von ihnen stirbt, oder die Vollmacht widerrufen will, ist nach den Regeln vom gemeinsamen Eigenthume zu beurtheilen. (Tit. XVII.)

Vom Rathe und von der Empfehlung.

§. 217. Ein einem Andern in desselben eignen Angelegenheiten ertheilter Auftrag ist nur für einen Rath oder für eine Empfehlung zu achten.

§. 218. In der Regel wird nur der, welcher wissentlich einen nachtheiligen Rath oder eine schädliche Empfehlung ertheilt, für den widrigen Erfolg verantwortlich.

§. 219. Ein Sachverständiger aber haftet, wenn er in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft Rath ertheilt, für ein grobes Versehen.

§. 220. Aber auch ein mäßiges Versehen muß er vertreten, wenn er seinen Rath gegen Bezahlung oder Belohnung ertheilt hat.

§. 221. Der, welcher kein Sachverständiger ist, haftet bey einem, in andern Angelegenheiten, gegen Bezahlung oder Belohnung ertheilten Rath, ebenfalls für ein mäßiges Versehen.

§. 222. Welche Empfehlungen die Wirkung einer Bürgschaft nach sich ziehen, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XIV. Sect. III.)

§. 223. Eben so ist wegen der kaufmännischen Empfehlungen das Nähere im Kaufmannsrechte vorgeschrieben. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VII.)

Vom Befehle.

§. 224. Aufträge, welchen jemand auf den Befehl dessen, dem er zu gehorchen schuldig ist, in den Pri vatangelegenheiten desselben sich unterzieht, werden zwar in der Regel nach den Gesetzen von Vollmachtsaufträgen beurtheilt;

§. 225. Es muß daher auch der Untergebene, welcher im Namen seines Vorgesetzten ein Geschäft mit einem Dritten verhandeln will, sich dazu durch einen schriftlichen Befehl des Vorgesetzten legitimiren.

§. 226. Eines solchen schriftlichen Befehls aber bedarf es nicht, wenn das Geschäft zu denjenigen Obliegenheiten gehört, zu welchen der Untergebene dem Vorgesetzten vermöge ihres in den Gesetzen bestimmten Verhältnisses, verpflichtet ist.

§. 227. Nähere Vorschriften wegen der Befehle zu unerlaubten Handlungen sind in Sechsten Titel §. 45-49. enthalten.

Zweyter Abschnitt

Von Uebernehmung fremder Geschäfte ohne vorhergegangnen Auftrag

Grundsätze.

§. 228. In der Regel ist niemand befugt, sich in die Geschäfte eines Andern ohne dessen Auftrag oder ein andres besondres durch ausdrückliche Gesetze ihm beygelegtes Recht zu mischen.

§. 229. Wer dieses thut, macht sich sowohl dem Eigenthümer, als dem Dritten, welcher sich mit ihm eingelassen hat, verantwortlich.

§. 230. Doch darf sich niemand die Vortheile fremder Sachen oder Handlungen ohne besonderes Recht zueignen, und sich also mit dem Schaden des Andern bereichern.

Rechte desjenigen, der die Geschäfte eines Andern ohne desselben Auftrag nützlich besorgt.

§. 231. Wer also aus dem ohne Vollmacht von einem Andern besorgten Geschäfte einen wirklichen Vortheil genießt, muß den Andern, so weit als dieser Vortheil hinreicht, schadlos halten.

§. 232. Für bereichert wird derjenige geachtet, dessen Vermögen durch den Aufwand eines Andern, oder durch Handlungen, wofür derselbe bezahlt zu werden pflegt, erhalten, vermehrt oder verbessert worden.

§. 233. Wenn der Andere durch solche Handlungen nur das, wozu er ohnehin verpflichtet war, geleistet hat: so wird der, zu dessen Nutzen die Verwendung geschehen ist, dadurch noch nicht für bereichert angesehn.

Wenn die Besorgung zur Abwendung eines bevorstehen den Schadens geschehen ist.

§. 234. Wer die Geschäfte eines Andern zur Abwendung eines nach vernünftigen und wahrscheinlichen Gründen bevorstehenden Schadens besorgt, ist berechtigt, zu erwarten, daß der Eigenthümer solches genehmigen werde.

§. 235. Auch wenn die Genehmigung nicht erfolgt, haftet dennoch der Eigenthümer für die zur Verhütung des Schadens nützlich aufgewendeten Kosten.

§. 236. Dies findet selbst alsdann statt, wenn die Sache nachher, ohne Schuld des Besorgers, dennoch verloren gegangen ist.

§. 237. Ein solcher Uebernehmer fremder Geschäfte, welcher sie bloß zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, haftet dabey nur für ein grobes Versehen.

Wenn sie zur Beförderung eines Vortheils geschieht.

§. 238. Wer aber die Geschäfte eines Andern, bloß um dessen Vortheil zu befördern, ohne Auftrag übernimmt, muß sich um die Genehmigung desselben bewerben.

§. 239. Erfolgt diese Genehmigung ausdrücklich und ohne Einschränkung: so entstehen zwischen beyden eben die Rechte und Pflichten, wie zwischen einem Machtgeber und Bevollmächtigten.

§. 240. So weit der, dessen Geschäft besorgt worden, die Genehmigung versagt, muß er sich auch des aus der Besorgung entstandenen Vortheils begeben.

§. 241. Hat er sich den Vortheil einmal zugeeignet; ungeachtet er weiß, daß derselbe aus der ohne seinen Auftrag geschehenen Besorgung entstanden sey: so muß er dem Besorger, jedoch nur so weit, als der Vortheil hinreicht, wegen Schadens und Kosten gerecht werden.

§. 242. Entschlägt sich der, dessen Geschäfte ohne seinen Auftrag besorgt worden, des Vortheils: so muß der Besorger die Sache auf seine Kosten wieder in den vorigen Stand setzen, und den Eigenthümer entschädigen.

§. 243. Kann die Sache nicht mehr in den vorigen Stand gesetzt werden, und wird der Nachtheil von dem Vortheile, welcher dem Eigenthümer durch die Besorgung des Geschäfts zuwächst, offenbar überwogen: so muß der Eigenthümer sich beydes zugleich gefallen lassen.

§. 244. Ist aber das Uebergewicht des Vortheils nicht klar: so kann der Eigenthümer verlangen, daß der Besorger das ganze Geschäft für eigne Rechnung übernehme, und ihn deshalb entschädige.

§. 245. Wer sich fremder Geschäfte nur in der Absicht,, den Vortheil des Eigenthümers dadurch zu befördern, ohne Auftrag unterzieht, muß dabey schon ein geringes Versehen vertreten.

§. 246. In obigen Vorschriften macht es keinen Unterschied: ob derjenige, dessen Geschäft ohne seinen Auftrag besorgt worden, abwesend oder gegenwärtig gewesen ist.

§. 247. War demjenigen, dessen Geschäfte ohne seinen Auftrag besorgt wurden, solches schon vor oder während der Besorgung bekannt; und hat er dieser Besorgung vor Vollendung des Geschäfts, so gleich nach erlangter Wissenschaft, nicht wider sprochen, so muß er das Geschäft selbst genehmigen.

§. 248. Doch haftet er dem Besorger nur so weit, als sein Vortheil wirklich befördert worden.

Von Besorgung der Geschäfte eines Andern gegen dessen Willen.

§. 249. Wer die Geschäfte des Andern gegen dessen ausdrückliches Verbot übernommen hat; der kränkt die Rechte des Andern; und muß allen auch nur zufälligen Schaden, in so fern derselbe, ohne seine Einmischung, nicht entstanden seyn würde, vergüten.

§. 250. Auch haftet er dem Eigenthümer für den Gewinn, welcher diesem durch seine eigenmächtige Einmischung in das Geschäft entgangen ist.

§. 251. Will aber der Eigenthümer den Vortheil, welcher aus dem gegen sein Verbot besorgten Geschäfte entstanden ist, sich zueignen: so findet auch in diesem Falle die Vorschrift §. 241. Anwendung.

§. 252. In allen Fällen, wo jemand weiß, daß der abwesende oder sonst verhinderte Eigenthümer die Besorgung seiner Geschäfte einem Andern übertragen habe; und er einen solchen Bevollmächtigten an der Ausrichtung dieses Auftrags durch seine Einmischung verhindert; macht er sich nicht bloß für den wirklichen Schaden, sondern auch für den entgangenen Gewinn verantwortlich.

Auseinandersetzung zwischen dem Besorger und dem Eigenthümer.

§. 253. Wer nach obigen Grundsätzen, wegen der Einmischung in fremde Geschäfte, einem Andern zur Schadloshaltung verhaftet wird, ist allemal befugt, den demselben verschaften Vortheil in Gegenrechnung zu bringen.

§. 254. Wer, nach eben diesen Grundsätzen, für die ohne Auftrag übernommene Besorgung fremder Geschäfte Vergütung zu fordern berechtigt ist, muß sich darauf den Vortheil, der ihm selbst durch eben diese Besorgung entstanden ist, abrechnen lassen.

§. 255. Die auf ein solches Geschäft verwendeten Kosten werden unter beyde Interessenten, nach Verhältniß des einem jeden daraus erwachsenen Nutzens, vertheilt.

§. 256. Jeder, welcher fremde Geschäfte besorgt hat, muß von seinen Handlungen, Einnahmen, und Ausgaben, genaue Rechenschaft ablegen.

Wie lange die Verbindlichkeit des Besorgers daure.

§. 257. Wer einmal ein fremdes Geschäft ohne Vorwissen des Eigenthümers übernommen hat, muß dasselbe bis zur gänzlichen Vollendung fortsetzen: wenn nicht der Eigenthümer, auf erhaltene Nachricht, andere Verfügungen zu treffen für gut findet.

Von gemeinschaftlicher Besorgung fremder und eigner Geschäfte zugleich.

§. 258. Wer fremde Geschäfte nur zugleich mit seinen eignen, und nur bey Gelegenheit der letztern besorgt hat, wird dennoch, in Ansehung des fremden Geschäfts, nach vorstehenden Grundsätzen beurtheilt.

§. 259. Wenn aber das fremde Geschäft mit dem eignen in einer solchen Verbindung stand, daß eines ohne das andere nicht besorgt werden konnte: so muß das Verhältniß zwischen dem Besorger, und dem Eigenthümer, nach den Regeln einer ohne Vertrag entstandenen Gesellschaft bestimmt werden. (Tit. XVII. Sect. I.)

§. 260. Aber auch in diesem Falle haftet derjenige, dessen Geschäfte besorgt worden, nicht weiter, als der dadurch ihm zugewachsene Vortheil reicht.

§. 261. Ein Irrthum des Handelnden in der Person dessen, für welchen er ein Geschäft übernommen zu haben glaubt, ändert nichts in Beziehung auf das Geschäft selbst, und dessen rechtliche Folgen.

Dritter Abschnitt Von nützlichen Verwendungen

Grundsätze.

§. 262. Derjenige, aus dessen Vermögen etwas in den Nutzen eines Andern verwendet worden, ist dasselbe entweder in Natur zurück, oder für den Werth Vergütung zu fordern berechtigt.

§. 263. Ist die gegebene Sache in dem Vermögen des Andern noch wirklich vorhanden, so muß der Geber sich mit dem Zurückempfange derselben, so wie sie ist, begnügen.

§. 264. Ist die Sache nicht mehr vorhanden, so haftet der Andere für den Werth nur so weit, als der selbe in seinen Nutzen wirklich verwendet ist.

Was nützliche Verwendungen sind.

§. 265. Was jemand, der über sein Vermögen frey verfügen kann, an Gelde oder Geldes Werth übernommen hat, ist, ohne fernern Beweis, für nützlich verwendet zu achten.

§. 266. Kann aber erwiesen werden, daß das Uebernommene durch einen Zufall verloren gegangen, ehe der Uebernehmer davon wirklich Nutzen gezogen hat: so ist keine Verbindlichkeit zum Ersatze aus der bloßen Uebernehmung vorhanden.

§. 267. Hat der, in dessen Nutzen etwas verwendet seyn soll, die Sache nicht selbst übernommen; oder ist er ein solcher, den die Gesetze in der Fähigkeit, über sein Vermögen zu verfügen, einschränken: so muß, wenn für die nicht mehr vorhandene Sache Ersatz gefordert wird, die wirklich geschehene Verwendung nachgewiesen werden.

§. 268. Das, womit nöthige oder nützliche Ausgaben für einen Andern bestritten werden, ist für verwendet in den Nutzen desselben zu achten.

§. 269. Ausgaben, zu welchen jemand durch die Gesetze verpflichtet wird, sind nothwendig.

§. 270. Eben dafür sind diejenigen, welche nicht ohne Gefahr eines größern Uebels vermieden werden konnten, zu achten.

§. 271. Doch sind Ausgaben der letztern Art, wenn sie für einen Unfähigen gemacht worden, nur alsdann für eine nützliche Verwendung zu halten, wenn die Gefahr so dringend war, daß der Unfähige nicht Zeit genug hatte, den zu dem Geschäfte sonst erforderlichen Consens derjenigen, unter deren Aufsicht er steht, einzuholen.

§. 272. Was den Werth einer Sache, oder sonst die Vermögensumstände eines Menschen wirklich verbessert, ist demselben nützlich.

Rechte, die aus der nützlichen Verwendung entsteht.

§. 273. In der Regel ist es hinreichend, die Verbindlichkeit zum Ersatze zu begründen, daß die Verbesserung durch die geschehene Verwendung einmal bewerkstelligt worden; wenn sie gleich in der Folge wieder verloren gegangen ist.

§. 274. Ein Unfähiger aber kann zum Ersatze nur in so fern angehalten werden, als er sich, zur Zeit des gerügten Anspruchs, noch im Besitze des durch die Verwendung bewirkten Vortheils befindet.

§. 275. Ist die verbesserte Sache, nach der Verwendung, in das Eigenthum eines Dritten durch einen lästigen Vertrag übergegangen: so ist dieser demjenigen, aus dessen Vermögen die Verwendung geschehen war, nicht verhaftet.

§. 276. Hat aber der Dritte das Eigenthum der Sache unentgeltlich überkommen: so haftet er für die Verwendung so weit, als damals der dadurch bewerkstelligte Vortheil noch wirklich vorhanden war.

§. 277. Alles, was vorstehend von nützlichen Verwendungen verordnet ist, gilt nur in dem Falle, wenn kein rechtlicher Vertrag unter den Parteyen vorhanden ist.

§. 278. Was bey einem in der Form mangelhaften Vertrage Rechtens sey, ist im Fünften Titel bestimmt. (Tit. V. §. 156. sqq.)

§. 279. Wer aus dem Vermögen des Andern etwas an Gelde oder Geldes Werth durch Betrug an sich gebracht hat, ist jederzeit zur vollständigen Schadloshaltung verbunden. (Tit. VI.)

§. 280. Was in der deutlich erklärten, oder nach Vorschrift der Gesetze zu vermuthenden Absicht, wohlthätig oder freygebig zu seyn, jemanden gegeben oder geleistet worden; kann unter dem Vorwande der geschehenen Bereicherung desselben nicht zurück, noch Ersatz oder Vergütung dafür gefordert werden. (Tit. XI. Sect. IX.)

 

Vierzehnter Titel

Von Erhaltung des Eigenthums und der Rechte

§. 1. Das Eigenthum der Sachen und Rechte wird durch den Besitz derselben, und durch alle die Mittel erhalten, welche die Gesetze zur Erhaltung der Besitzrechte an die Hand geben. (Tit. VII. §. 137. sqq.)

§. 2. Auch dadurch, daß ein Anderer die Sache im Namen des Eigentümers in seiner Gewahrsam hat, wird für letztern das Eigenthum derselben erhalten. (Abschn. I. II.)

§. 3. Die Rechte eines solchen Inhabers, der im Namen eines Andern besitzt, gegen einen Dritten, sind nach den Vorschriften der Gesetze (Tit. VII. 1. c.) und gegen den Eigenthümer hauptsächlich nach dem unter ihnen obwaltenden Vertrage zu bestimmen.

§. 4. Auch gegen künftige Beeinträchtigungen hat der Eigenthümer sich des Schutzes der Gesetze, durch die darin zu deren Abwendung angegebenen Mittel, zu erfreuen. (Abschn. III. IV. V.)

§. 5. Derjenige, welchem der künftige Anfall einer Sache oder eines Rechts durch Gesetze oder Willenserklärungen versichert ist, hat zur Erhaltung dieses seines Anfallsrechtes eben die Mittel, welche die Gesetze einem jeden Eigenthümer an die Hand geben.

§. 6. Die Erhaltung des Eigenthums der Sache selbst aber, muß er in der Regel dem zeitigen Eigenthümer überlassen.

§. 7. Wenn jedoch dieser die gesetzmäßigen Mittel selbst vorzukehren verhindert wird, oder sie vernachläßigt: so ist der Anfallsberechtigte zu deren Anwendung in so weit befugt, als es nöthig ist, um eine Vereitelung oder Verdunkelung des ihm versicherten Anfalls abzuwenden.

§. 8. Nähere Bestimmungen hierüber sind bey den verschiedenen Arten der Anfallsrechte festgesetzt.

Erster Abschnitt Vom Verwahmngsvertrage

Begriff.

§. 9. Wenn eine Sache jemanden unter der Verbindlichkeit übergeben worden, daß er sie aufbehalten, und künftig zurückgeben solle, so ist unter den Parteyen ein Verwahrungsvertrag vorhanden.

Form.

§. 10. Zur Gültigkeit dieses Geschäfts bedarf es keines schriftlichen Contrakts, sondern es sind auch andere Beweismittel von dem, was vorgegangen ist, hinreichend.

Pflichten des Verwahrers bey der Aufbewahrung.

§. 11. In allen Fällen ist der Uebernehmer nur verpflichtet, die ihm anvertraute Sache mit eben dem Fleiße zu verwahren, als er bey seinen eigenen Sachen von gleicher Art zu thun pflegt.

§. 12. Kann hiernach der Grad seiner Verantwortlichkeit nicht abgemessen werden; und ist die Art der Verwahrung seinem Gutfinden lediglich überlassen worden: so haftet er nur für ein grobes Versehen.

§. 13. Ein Gleiches findet statt, wenn die Art, wie die Verwahrung geschehen solle, im Vertrage oder sonst, von dem Niederleger selbst bestimmt war, und der Verwahrer darin keine eigenmächtige Veränderung vorgenommen hat.

§. 14. Hat er aber dergleichen Veränderung eigenmächtig und ohne Noth vorgenommen, so haftet er für allen daraus entstandenen Schaden.

§. 15. In jedem Nothfalle ist der Verwahrer Ort und Art der Verwahrung, wenn sie gleich im Vertrage bestimmt sind, zu verändern nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet.

§. 16. Doch muß er dem Niederleger, in so fern dessen Aufenthalt ihm bekannt ist, von einer solchen Veränderung ohne Zeitverlust Nachricht geben, und dessen weitere Verfügung abwarten.

§. 17. In allen Fällen, wo die Verwahrung gegen Entgelt übernommen worden, muß der Verwahrer für ein mäßiges Versehen haften.

§. 18. Ein Gleiches findet statt, wenn sich jemand zur Verwahrung einer Sache aus eigner Bewegung, ohne Noth, und ohne alle vorhergegangene Aufforderung des Niederlegers, angeboten hat.

§. 19. Hat jemand eine Sache unter dem Vorwande, sie zu verwahren, unredlicher Weise in Besitz genommen, so haftet er auch wegen zufälligen Verlustes und Schadens, gleich jedem unredlichen Besitzer. (Tit. VII. §. 240. 241. 242.)

§. 20. Der Verwahrer ist, bey entstehender Gefahr des Verlustes, seine eigne Sache der ihm anvertraueten vorzuziehen berechtigt.

§. 21. Hat er aber zur Rettung der fremden Sache seine eigne aufgeopfert, oder einer Beschädigung ausgesetzt, so kann er dafür Ersatz oder Vergütung fordern.

§. 22. War der Schaden, welcher aus dem Verluste der geretteten Sache entstanden seyn würde, unwiederbringlich; dergestalt, daß die Sache ganz verloren gegangen, oder unbrauchbar geworden seyn würde: so kann der Verwahrer bis auf den ganzen Werth dieser Sache Vergütung verlangen.

§. 23. Konnte aber der durch die Rettung verhütete Schade durch Verwendung minderer Kosten wiederhergestellt werden: so dienen nur diese Kosten zum Maaßstabe der dem Verwahrer zu leistenden Ver gütung.

Pflichten des Verwahrers bey der Zurücklieferung.

§. 24. Ohne Einwilligung des Niederlegers, oder ohne richterlichen Befehl, darf der Verwahrer die ihm anvertrauete Sache keinem Andern ausantworten.

§. 25. Thut er es dennoch, so haftet er für die Sache und deren Werth so lange, bis der Niederleger sein Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat.

§. 26. Ist jemanden eine Sache versiegelt oder verschlossen zur Verwahrung übergeben worden: so muß er sie in eben dem Zustande zurückliefern.

§. 27. Wird bey der Zurückgabe das Schloß oder Siegel unverletzt gefunden: so haftet der Verwahrer für den Inhalt des Behältnisses und die darin befindlichen Stücke nur alsdann, wenn er des Betrugs oder eines groben Versehens überführt wird.

§. 28. Ist aber das Schloß oder Siegel eröffnet oder verletzt, so hat der Verwahrer die Vermuthung, daß die Oeffnung oder Verletzung durch sein Zuthun geschehen sey, wider sich.

§. 29. Er bleibt also für allen an der Sache erweislich entstandenen Schaden oder Verlust verantwortlich.

§. 30. Hat er die verschlossen oder versiegelt niedergelegten Sachen nach einem Verzeichnisse übernommen: so kann der Niederleger, in Ansehung des Werths der fehlenden Sachen, bey Ermangelung anderer Beweismittel, zur eidlichen Bestärkung zugelassen werden.

§. 31. Hat der Niederleger dem Verwahrer die Beschaffenheit der in dem versiegelten oder verschlossenen Behältnisse befindlichen Sachen, bey der Niederlegung, auch nur überhaupt angezeigt, so ist, wenn die Wahrheit auf andere Art nicht ausgemittelt werden kann, der Eid des Niederlegers auch über die Anzahl dieser Stücke zuläßig.

§. 32. Doch muß alsdann der Niederleger wenigstens so viel bescheinigen, daß er um die Zeit der geschehenen Niederlegung Sachen von dieser Art wirklich besessen habe; und es muß nach seinem Stande, Gewerbe oder Vermögen, und nach den übrigen ausgemittelten Umständen wahrscheinlich seyn, daß er die angegebene Quantität solcher Sachen, besessen haben könne.

§. 33. Obige gegen den Verwahrer streitende Vermuthung (§. 28.) fällt weg, wenn der Verwahrer einen Zufall, durch welchen das Schloß oder Siegel verletzt worden, oder doch Umstände, unter welchen dergleichen Verletzungen, ohne sein Zuthun, wahrscheinlich haben erfolgen können, nachweiset.

§. 34. Doch muß der Verwahrer, welcher sich mit dieser Einrede schützen will, dergleichen Vorfall dem gegenwärtigen Niederleger, oder in dessen Abwesenheit den Gerichten, sofort anzeigen.

§. 35. Ueberhaupt muß jeder Verwahrer, in dessen Besitz die niedergelegte Sache beschädigt wird, oder verloren geht, dem Niederleger davon längstens binnen drey Tagen, nach bemerktem Schaden, oder Verlust, Nachricht geben; damit der Niederleger allenfalls auf rechtliche Untersuchung des Hergangs der Sache, und der dabey vorkommenden Umstände, sofort antragen könne.

§. 36. Unterläßt er dieses, und beruft sich erst zur Zeit der Rückforderung auf die Beschädigung oder den Verlust der Sache; so muß er nachweisen, daß dieselben durch einen bloßen unabwendbaren Zufall, ohne ein auch nur geringes Versehen von seiner Seite, entstanden sind.

§. 37. Er muß ferner diesen Nachweis vollständig führen, und kann, zu dessen Ergänzung, zu einem nothwendigen Eide nicht gelassen werden.

§. 38. Ist zur Zeit des bemerkten Schadens oder Verlusts der Aufenthalt des Niederlegers unbekannt, oder außerhalb der Königlichen Staaten, so muß der Verwahrer die §. 35. vorgeschriebene Anzeige bey den Gerichten des Orts thun.

§. 39. Diese müssen den Vorfall summarisch und so weit untersuchen, als nöthig ist, die Verdunkelung der Wahrheit durch die Länge des Zeitverlaufs zu verhüten.

§. 40. Bey der Ausmittelung des zu ersetzenden Werths der verloren gegangenen Sache finden, nach dem Grade des Vorsatzes oder Versehens, welchen der Verwahrer zu vertreten hat, die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

§. 41. Die Sache muß dem Niederleger mit ihren Zuwüchsen, und aus ihr selbst entstandenen Verbesserungen zurückgegeben werden.

§. 42. Dagegen hat der Verwahrer das Recht, die zur Erhaltung der Sache verwendeten Kosten, in gleichen den Ersatz der ihm auch nur durch ein geringes Versehen des Niederlegers verursachten Schäden zu fordern.

§. 43. Ist die Niederlegung wegen Feuers- ,Wassers-, Krieges- oder einer andern dringenden Gefahr geschehen: so haftet der Niederleger wegen der dem Verwahrer entstandenen Beschädigung, nur für ein mäßiges Versehen.

§. 44. Verbesserungen vorzunehmen, ist der Verwahrer weder schuldig, noch berechtigt.

§. 45. Hat er es gleichwohl gethan, so ist er nach den Regeln des vorigen Titels (§. 238. sqq.) zu beurtheilen.

Wie lange die Pflicht zur Aufbewahrung daure.

§. 46. In der Regel muß der Empfänger die Sache so lange verwahren, als im Vertrage bestimmt ist, oder es die bekannte Absicht des Niederlegers erfordert.

§. 47. Wird aber der Verwahrer außer Stand gesetzt, die Sache mit Sicherheit, oder ohne seinen eigenen Nachtheil, fernerhin zu behalten: so kann er fordern, daß der Niederleger ihn davon befreye.

§. 48. Hat er die Verwahrung gegen Entgelt übernommen, so ist er nur wegen solcher veränderter Umstände, die zur Zeit des geschlossenen Vertrags vernünftiger Weise nicht vorausgesehen werden konnten, denselben aufzukündigen berechtigt.

§. 49. Aber auch in diesem Falle muß der Verwahrer die Kosten, welche dem Niederleger durch die zur anderweitigen Aufbewahrung der Sachen nothwendigen Anstalten verursacht worden, auf die vorbedungene Belohnung sich abrechnen lassen.

§. 50. Macht der Niederleger innerhalb der gesetzmäßigen Fristen (Tit. V. §. 90. sqq.) zur Befreyung des Verwahrers von der Sache nicht die nöthigen Anstalten: so hat letzterer das Recht, die Sache auf dessen Kosten gerichtlich niederzulegen.

§. 51. Ein Gleiches findet statt, wenn der Aufenthalt des Niederlegers unbekannt, oder außerhalb der Königlichen Lande befindlich ist.

§. 52. Ist die Sache von der Beschaffenheit, daß sie nicht in das gerichtliche Depositum genommen werden kann, so ist der Verwahrer dieselbe der gerichtlichen Aufsicht zu übergeben berechtigt.

§. 53. Der Richter muß sodann einen Aufseher auf Kosten des Niederlegers bestellen; und die Sache ist fernerweit nach den Regeln von gerichtlichen Sequestrationen zu beurtheilen. (§. 92. sqq.)

§. 54. Der Niederleger kann die bloß in Verwahrung gegebene Sache von dem Uebernehmer zu allen Zeiten zurückfordern.

§. 55. Eine im Contrakte enthaltene Zeitbestimmung wird, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich verabredet ist, bloß zu Gunsten des Niederlegers beygefügt zu seyn geachtet.

In wie fern Unfähige durch Verwahrungsverträge verpflichtet werden.

§. 56. Auch derjenige, welcher sonst aus Verträgen nicht belangt werden kann, ist dennoch die seiner Verwahrung anvertraute Sache zurückzugeben rechtlich verpflichtet.

§. 57. Doch kann der Niederleger, wenn die Sache selbst nicht mehr vorhanden ist, deren Werth von einem solchen Verwahrer nur so weit zurückfordern als derselbe sich eines Betrugs schuldig gemacht hat, oder die Sache wirklich in seinen Nutzen verwendet ist.

§. 58. Wenn wegen Feuers-, Wassers-, Kriegs- oder anderer dringenden Gefahr einer auch sonst zum Contrahiren unfähigen Person etwas in Verwahrung gegeben worden: so haftet auch sie für den Ersatz des Werths, wenn sie die Sache selbst verzehrt, oder veräußert hat.

Von mehrern Verwahrern oder Erben.

§. 59. Ist die niedergelegte Sache Mehrern gemein schaftlich anvertraut worden, so haften alle für einen, und einer für alle.

§. 60. Eine gleiche Verbindlichkeit findet auch bey mehrern Erben des Verwahrers statt.

§. 61. Doch muß der Niederleger sich zuerst und hauptsächlich an denjenigen Miterben halten, welcher die Sache aus dem Nachlasse in seine Gewahrsam übernommen hat.

§. 62. Haben die Erben eine niedergelegte Sache in der Meinung, daß sie zum Nachlasse gehöre, redlicher Weise veräußert: so darf dennoch der Niederleger mit dem dafür gelöseten Kaufpreise sich nicht begnügen; sondern es bleibt ihm der Nachweis, daß die Sache zur Zeit der Niederlegung mehr werth gewesen sey, vorbehalten.

Von mehrern Niederlegern.

§. 63. Ist eine Sache von Mehrern gemeinschaftlich niedergelegt worden; oder durch Erbgangsrecht an mehrere Erben gediehen: so muß derjenige unter denselben, welcher sie zurückfordert, Vollmacht von den übrigen beybringen.

§. 64. Hat aber der Verwahrer einen schriftlichen Empfangschein an den Erblasser ausgestellt: so ist er befugt, die Sache an den zurückzugeben, der sich nur überhaupt als Miterben legitimirt, und den Empfangschein in Händen hat.

§. 65. Wenn auch die Sache theilbar wäre, so ist dennoch der Verwahrer mit einzelnen Interessenten über die Rückgabe sich einzulassen nicht schuldig.

§. 66. Doch kann jeder einzelne Interessent die gerichtliche Niederlegung der ganzen Sache verlangen.

Rechte im Concurs.

§. 67. Die dem Niederleger in Ansehung der Sache selbst, oder ihres Werths, in dem Vermögen des Verwahrers bey entstehenden Concurse zukommenden Vorrechte, sind in der Concursordnung bestimmt.

Zurückhaltung.

§. 68. Bey erforderter Zurückgabe der Sache kommt es nicht darauf an: ob der Niederleger wirklicher Eigenthümer, oder nur bloßer Inhaber gewesen ist.

§. 69. Der Verwahrer kann also unter dem Vorwande, daß einem Andern ein besseres Recht auf die Sache zustehe, dieselbe dem Niederleger nicht vorent halten.

§. 70. Wenn jemand den Niederleger eines unredlichen Besitzes der Sache beschuldigt, und ein gerichtliches Verbot der Verabfolgung an den Niederleger ausbringt: so ist der Verwahrer verbunden, die Sache den Gerichten zur Untersuchung und weitern Verfügung zu übergeben.

§. 71. Ein Gleiches findet statt, wenn dem Niederleger die Verwaltung seines Vermögens gerichtlich benommen worden.

Folgen der widerrechtlichen Zurückhaltung.

§. 72. Wenn der Verwahrer die Rückgabe der Sache ohne gesetzmäßige Ursache verzögert, so hat er von diesem Augenblicke an alle Verbindlichkeiten eines unredlichen Besitzers, und haftet dem Niederleger sowohl für entstandnen Schaden, als entgangenen Vortheil.

Ort der Rücklieferung.

§. 73. Die Sache muß in der Regel da, wo sie niedergelegt worden, zurückgegeben und genommen werden.

§. 74. Ist eine nothwendige Veränderung des Orts erfolgt, so kann der Niederleger die Sache da, wo sie alsdann befindlich ist, abzuholen sich nicht entbrechen.

§. 75. Ein Gleiches findet statt, wenn der Verwahrer den Ort seines Aufenthalts verändert, und die Sache, mehrerer Sicherheit wegen, unter Beobachtung der Vorschrift §. 16. mit sich genommen hat.

Rechte des Verwahrers gegen den Niederleger wegen Bemühungen und Kosten.

§. 76. So weit ein Bevollmächtigter für Auslagen und Bemühungen Vergütung fordern kann, ist auch der Verwahrer dazu berechtigt.

§. 77. Wegen dieser Forderungen gebührt ihm auf die niedergelegte Sache, unter den übrigen gesetzmäßigen Erfordernissen, das Zurückbehaltungsrecht. (Tit. XX. Sect. II.)

§. 78. Dagegen kann er sich, wegen andrer Forderungen an den Niederleger, dieses Rechts nicht bedienen.

§. 79. Hat er jedoch erst nach geschehener Niederlegung ein auf die Sache ihm selbst zustehendes Eigenthumsrecht in Erfahrung gebracht; und würde er daran, bey Zurückgebung der Sache an den Niederleger, Gefahr laufen: so ist er befugt, wenn diese Angaben einigermaßen bescheinigt werden können, die Sache in gerichtliche Verwahrung abzuliefern.

Vom erlaubten und unerlaubten Gebrauche in Verwahrung gegebner Sachen.

§. 80. Der Verwahrer darf die ihm anvertrauete Sache weder selbst nutzen, noch sie einem Andern zum Gebrauche verstatten.

§. 81. Doch ist unter dem verbotenen Gebrauche dasjenige nicht zu verstehen, was zur Erhaltung der Substanz nothwendig geschehen muß.

§. 82. Auch verändert es die Natur des Contrakts noch nicht, wenn der Niederleger dem Verwahrer, unter besondern Umständen, einen unschädlichen Gebrauch der Sache ausdrücklich gestattet hat.

§. 83. Sobald aber der Verwahrer sich dieser Erlaubniß zu bedienen anfängt, so geht das Geschäft, bey verbrauchbaren Sachen in einen Darlehns-, und bey andern in einen Leih- oder Mietvertrag über.

§. 84. Wenn baare Gelder, geldgleiche Papiere, oder andre verbrauchbare Sachen jemanden, welcher in der Befugnis Darlehnsverträge zu schließen, durch die Gesetze eingeschränkt ist, mit der Erlaubniß, sich derselben bedienen zu dürfen, anvertraut worden: so ist das Geschäft, wenn gleich demselben der Name eines Verwahrungsvertrags beygelegt worden, dennoch, sobald der Empfänger von dieser Erlaubniß Gebrauch macht, für ein zur Vereitelung der Gesetze geschlossenes Darlehn zu achten.

§. 85. Wer die niedergelegte Sache ohne des Andern Willen nutzt, muß allen davon gezognen Vortheil herausgeben, und selbst für den Zufall haften, durch welchen die Sache, bey Gelegenheit des Gebrauchs, beschädigt oder verloren worden.

§. 86. Hat der Verwahrer durch den Gebrauch die Gestalt der Sache verändert, oder dieselbe verschlimmert: so kann der Niederleger, statt der Entschädigung, die Sache dem Verwahrer überlassen, und dagegen den Ersatz des höchsten Werths, welchen sie zur Zeit der Niederlegung oder der Rückforderung gehabt hat, nach seiner Wahl verlangen.

§. 87. Hat der Verwahrer die bey ihm niedergelegten Baarschaften, oder andre verbrauchbare Sachen, ohne Erlaubniß genutzt: so muß er, von dem Zeitpunkte der Niederlegung an, die höchsten Zinsen, welche der Niederleger nach seinem Stande fordern kann, entrichten.

§. 88. Uebrigens ist in einem solchen Falle der Verwahrer in Ansehung der Münzsorten, und sonst, nach den Regeln des Darlehnsvertrages zu beurtheilen.

§. 89. Wie derjenige zu bestrafen sey, welcher eine ihm anvertrauete Sache veruntreuet oder mißbraucht, ist im Criminalrechte vorgeschrieben. (Th. II. Tit. XX. Sect. XIV.)

Verwahrung unbeweglicher Sachen.

§. 90. In Fällen, wo eine unbewegliche Sache jemanden zur Obhut anvertrauet worden, finden obige Gesetze gleichfalls Anwendung.

§. 91. Kann die Obhut ohne Verwaltung nicht stattfinden; so wird die Sache nach den Regeln des folgenden Abschnitts beurtheilt.

Gerichtliche Verwahrung.

§. 92. Wenn das Eigenthum oder gewisse Rechte auf eine Sache streitig sind; so kann dieselbe, bis zum Austrage des Streits, zur Sicherheit des obsiegenden Theils, in gerichtliche Verwahrung genommen werden.

§. 93. Dies findet hauptsächlich statt, wenn selbst der Besitz der Sache streitig ist, und der Richter, nach den Tit. VII. §. 155-160. ertheilten Vorschriften, keine hinreichende Gründe findet, den Besitz, bis zum Austrage der Sache, einem oder dem andern Theile einzuräumen.

§. 94. Ist aber ein Theil im unstreitigen Besitze; so kann die streitige Sache wider seinen Willen nur alsdann in gerichtliche Verwahrung genommen werden, wenn der Anspruch des andern wenigstens so weit, als es die Gesetze zu einem Arrestschlage erfordern, bescheinigt ist, und wahrscheinliche Gründe zur Besorgniß eines unwiederbringlichen Verlustes oder Schadens für ihn vorhanden sind.

§. 95. Nähere Bestimmungen, wenn dergleichen gerichtliche Verwahrung nothwendig und zuläßig sey, sind nach Unterschied der Fälle und Geschäfte in den Gesetzen enthalten.

§. 96. Bewegliche Sachen müssen in der Regel im gerichtlichen Deposito aufbewahrt werden.

§. 97. Die Pflichten und Rechte des Richters, wegen solcher gerichtlich niedergelegten Sachen, sind in der Deposital-Ordnung bestimmt.

§. 98. Können dergleichen Sachen, ihrer Beschaffenheit nach, im gerichtlichen Deposito nicht untergebracht werden, so muß der Richter dieselben an einem dazu schicklichen und sichern Orte auf bewahren lassen.

§. 99. Dabey muß ein Aufseher bestellt werden, welcher Acht darauf habe, daß die Sache nicht abhanden gebracht werde, und der für die Pflege der Sache, so weit es zu deren Erhaltung nothwendig ist, sorge.

§. 100. Der Richter haftet in solchen Fällen (§. 98. 99.) nur für ein mäßiges Versehen in der Auswahl des Verwahrungsorts, und des Aufsehers, und letzterer muß, je nachdem er eine Belohnung erhält oder nicht, ein mäßiges oder grobes Versehen vertreten.

§. 101. Ist die Sache, welche gerichtlich auf bewahrt werden soll, der Gefahr des Verderbens unterworfen, so müssen die Interessenten wegen der damit zu treffenden Anstalten vernommen werden.

§. 102. Können sich die Interessenten darüber nicht vereinigen, so muß der Richter, nach dem Gutachten eines oder zweyer von ihm zuzuziehenden Sachverständigen, durch ein Decret bestimmen: ob und wie die Sache ferner aufbewahrt, oder ob sie öffentlich versteigert, und das Geld, bis zum Austrage des Streits, in das Depositum genommen werden solle.

Von Sequestrationen.

§. 103. Sollen lebendige bewegliche Sachen in gerichtliche Verwahrung genommen werden; so ist darüber ein Sequester zu bestellen.

§. 104. Auch bey unbeweglichen gerichtlich zu verwahrenden Sachen findet die gerichtliche Sequestration statt.

§. 105. Die Pflichten eines gerichtlich bestellten Sequesters sind nach den Vorschriften des folgenden Abschnitts zu beurtheilen.

§. 106. Der Richter haftet für ein mäßiges Versehen in der Auswahl des Sequesters, und in der Aufsicht über denselben.

§. 107. Auch Personen, in Ansehung deren gewisse Rechte streitig sind, können in gerichtliche Aufsicht genommen werden, wenn erhebliche Gründe zur Besorgniß vorwalten, daß sie selbst, oder diejenigen, unter deren Gewalt oder Aufsicht sie stehen, durch ihre Handlungen die Ansprüche des Klägers vereiteln möchten.

§. 108. Die Rechte und Pflichten des über solche Personen bestellten Aufsehers bestimmen sich nach dem Endzwecke, dergleichen Handlungen zu verhüten.

Zweyter Abschnitt

Von Verwaltung fremder Sachen und Güter

Grundsatz.

§. 109. Der Verwalter fremder Güter ist, so weit es dabey auf deren Erhaltung und Aufbewahrung ankommt, nach den Grundsätzen des vorigen Abschnitts zu beurtheilen; so weit aber von ihm fremde Geschäfte besorgt werden, als ein Bevollmächtigter anzusehen.

Allgemeine Obliegenheiten eines Verwalters.

§. 110. Er ist auf die Erhaltung und ordentliche Administration der Sache, Abwendung alles drohenden Schadens, und möglichst vortheilhafte Benutzung derselben, Bedacht zu nehmen verpflichtet.

§. 111. Ohne erhebliche Ursachen ist er von der bisherigen Art des Betriebs des ihm aufgetragenen Geschäfts abzuweichen nicht befugt.

§. 112. Thut er dieses eigenmächtig, so wird er auch für ein geringes Versehen verantwortlich.

§. 113. Zu Unternehmungen, die einen außerordentlichen und ungewöhnlichen Aufwand erfordern, muß er die Billigung des Eigenthümers abwarten.

§. 114. Erfordert die Notwendigkeit, oder der offenbare Nutzen des Eigenthümers, eine Ausnahme von dieser Regel: so muß der Verwalter seinem Prinzipale sogleich Anzeige davon machen, und sein Verfahren rechtfertigen.

§. 115. Mißbilligt der Prinzipal den Aufwand, so finden, je nachdem bloß von Abwendung eines Schadens, oder Verschärfung eines Vortheils die Rede war, die Vorschriften der Gesetze, wegen Besorgung fremder Geschäfte ohne Auftrag, Anwendung. (Tit. XIII. §. 234. sqq.)

Verantwortlichkeit des Verwalters.

§. 116. Der Verwalter wird verantwortlich, wenn er die ihm anvertrauten Güter vernachläßigt, die ausbleibenden Einnahmen beyzutreiben verabsäumt, oder die Administrationskosten auf eine unvortheilhafte Art vermehrt.

§. 117. Auch haftet er für den Schaden aus verabsäumter Entrichtung der auf der Sache haftenden Abgaben, und anderer die Sache betreffenden gewöhnlichen, oder von dem Prinzipale ihm angewiesenen Ausgaben, in so fern er zu deren Bestreitung hinlängliche Einnahmen gehabt hat.

Rechte und Pflichten des Verwalters bey den durch seine Hände gehenden Geldern.

§. 118. Die in Händen habenden baaren Bestände darf der Verwalter nicht für sich selbst gebrauchen, noch sonst in seinen Nutzen verwenden, wenn es auch mit völliger Sicherheit des Prinzipals geschehen könnte.

§. 119. Vielmehr muß er dieselben, so weit sie zu den §. 117. bemerkten Ausgaben nicht erforderücft sind, zur weitern Verfügung des Prinzipals aufbewahren, und dabey alle Pflichten eines Verwahrers fremder Sachen beobachten.

§. 120. Verwechselungen der Münzsorten kann er ohne Genehmigung des Principals nur so weit vornehmen, als es zu den Ausgaben nothwendig ist.

Wegen der Befugniß zu substituiren

§. 121. Der Verwalter ist seine Geschäfte einem Andern eigenmächtig zu übertragen nicht befugt.

§. 122. Dagegen kann er sich bey Ausrichtung einzelner Geschäfte fremder Hülfe bedienen. (Tit. XIII. §. 46. 47. 48.)

in gerichtlichen Angelegenheiten.

§. 123. Zu gerichtlichen Klagen und deren Beantwortung ist der allgemeine Auftrag einer Verwaltung in der Regel nicht hinreichend.

§. 124. Davon sind die Fälle ausgenommen, wo die Gesetze auch einen bloßen Inhaber zur Klage wegen entnommener oder gestörter Gewahrsam zulassen. (Tit. VII. §. 141-154. §. 162. sqq.)

§. 125. In andern die Sache betreffenden Rechtsangelegenheiten hat der Verwalter die Vermuthung der Vollmacht für sich. (Tit. XIII. §. 119. sqq.)

Wegen Creditnehmens und Gebens.

§. 126. Baare Darlehne im Namen des Prinzipals aufzunehmen, ist der Verwalter ohne dessen besondre Vollmacht nicht berechtigt.

§. 127. Credit für gelieferte Sachen oder Arbeiten kann demselben nur so weit gegeben werden, als es im Laufe der von ihm betriebenen Geschäfte gewöhnlich ist, oder ohne dergleichen Credit das Geschäft selbst nicht gehörig betrieben werden kann.

§. 128. Nur unter gleichen Umständen ist der Verwalter Andern Credit zu geben berechtigt.

Wegen andrer für den Principal geschloßnen Verträge.

§. 129. Wie weit übrigens der Verwalter durch seine Verträge den Prinzipal einem Dritten verpflichte, ist nach den Grundsätzen von Vollmachtsaufträgen zu beurtheilen.

§. 130. Sind diese Vorschriften beobachtet, so macht es keinen Unterschied, wenn gleich der Verwalter den Vertrag auf seinen eignen Namen geschlossen hätte, sobald nur aus den Umständen klar ist, daß er in seiner Eigenschaft als Verwalter gehandelt habe.

§. 131. Doch kann der Verwalter durch Verträge über künftige Lieferungen und Prästationen den Principal, ohne dessen besondre Einwilligung, nur in so weit verpflichten, als die Schließung solcher Verträge aus seinem Auftrage nothwendig folgt; oder bey Verwaltungen von der ihm aufgetragenen Art im ordinairen Gange der Geschäfte gewöhnlich ist.

Von Unfähigen, welche Verwaltungen übernehmen.

§. 132. Ist jemand zum Verwalter bestellt, welcher für seine Person sich nicht verpflichten kann, so verpflichtet er dennoch den Principal durch seine, vermöge des Auftrags, unternommenen Handlungen. (Tit. Xm. §. 30-36.)

Rechnungslegung.

§. 133. Dem Verwalter muß alles, was seinen Händen anvertraut werden soll, nach einem schriftlichen Verzeichnisse übergeben werden.

§. 134. Ist dies nicht geschehen, so muß der Principal nachweisen, daß mehr übergeben worden, als von dem Empfänger anerkannt wird.

§. 135. Der Verwalter fremder Güter ist verpflichtet, von allen dahin einschlagenden Geschäften genaue Rechenschaft abzulegen.

§. 136. Alle Einnahmen und Ausgaben muß er in die dazu bestimmten Bücher ohne Zeitverlust eintragen, und mit bündigen Belegen rechtfertigen.

§. 137. Unterläßt er dieses, so gilt seine Angabe nur so weit, als er deren Richtigkeit nachweisen kann.

§. 138. Auch haftet er in diesem Falle für die sämmtlichen aus der Untersuchung dieser Richtigkeit entstehenden Kosten.

§. 139. Ein Verwalter muß in der Regel seine Rechnung, nebst den erforderlichen Belägen, sogleich nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres dem Principale einreichen, und auf deren Abnehmung antragen.

§. 140. Hat er die Rechnung nicht zur gehörigen Zeit eingereicht, so ist er schuldig, die jedesmaligen Cassenbestände, so weit sie nicht zum fernern nützlichen Betriebe des Geschäfts erforderlich gewesen, von Sechs Wochen an, nachdem Jahresschlüsse, landüblich zu verzinsen.

§. 141. Auch trägt er von dergleichen Cassenbeständen alle Gefahr.

§. 142. Von seinen Vorschüssen kann er für die Zeit, wo er mit der Abgabe der Rechnung säumig gewesen, keine Zinsen fordern, wenn er auch sonst nach rechtlichen Grundsätzen dazu befugt gewesen wäre. (Tit. XIII. §. 70-73.)

§. 143. Ist der Prinzipal mit Abnahme der Rechnung säumig, so fallen ihm die daraus entstehenden Verdunkelungen der Geschäfte zur Last.

§. 144. Der Verwalter ist alsdann berechtigt, die gerichtliche Abnahme der Rechnung auf Kosten des säumigen Prinzipals zu fordern.

Quittung.

§. 145. Nach erfolgter Abnahme und Berichtigung der Rechnung kann der Verwalter Quittung darüber fordern.

§. 146. Doch wird derselbe durch dergleichen Quittung von der Vertretung unredlicher Handlungen, oder später entdeckter Rechnungsfehler, wenn gleich derselben in der Quittung ausdrücklich entsagt worden, nicht befreyt.

§. 147. Dagegen kann aber auch der Verwalter, wegen eines später entdeckten zu seinem Schaden begangenen Rechnungsfehlers, von dem Principale Vergütung fordern.

§. 148. Auch wegen solcher Angelegenheiten und Geschäfte, die in der Rechnung nicht mit vorgekommen sind, kann der Verwalter, der erhaltenen Quittung ungeachtet, zur Verantwortung gezogen werden.

§. 149. Noch weniger befreyet die Quittung den Verwalter von den Ansprüchen eines Dritten, wenn gleich die Forderung desselben aus einem Geschäfte, über welches bereits Rechnung gelegt worden, entstanden wäre.

§. 150. Rechnungen, die einmal abgelegt und quittirt sind, können nach Verlauf von Zehn Jahren unter keinerley Vorwande mehr angefochten werden.

§. 151. Nur wegen offenbarer im Zusammenrechnen oder Abziehen vorgefallener Rechnungsfehler, und wegen eines bey der Verwaltung begangenen Betrugs, kann der Principal, auch nach Ablauf der zehnjährigen Frist, den Verwalter selbst, nicht aber seine Erben, in Anspruch nehmen.

§. 152. Die §. 150. bestimmte Verjährungsfrist nimmt bey solchen Verwaltungen, die durch mehrere Jahre dauern, in Ansehung des Verwalters selbst, von dem Zeitpunkte, wo er, nach seiner Entlassung und gelegter Schlußrechnung, die letzte oder Generalquittung erhalten hat, ihren Anfang.

§. 153. Zu Gunsten der Erben des Verwalters aber läuft diese Präscription, in Ansehung einer jeden einzelnen Jahresrechnung, von dem Tage der darüber ausgestellten Specialquittung.

Was Rechtens ist, wenn die Abnahme der Rechnung verzögert, oder.

§. 154. Ist eine gehörig gelegte Rechnung durch schuldbare Verzögerung des Principals innerhalb Fünf Jahre nicht abgenommen, so wird dieselbe für quittirt geachtet.

§. 155. Es finden also gegen eine solche Rechnung, nach Ablauf der fünfjährigen Frist von dem Tage der geschehenen Einreichung, nur diejenigen Ausstellungen statt, die auch gegen eine quittirte Rechnung zuläßig sind. (§. 146. 148.)

§. 156. Nach andern Zehn Jahren vom Ablaufe der §. 154. bestimmten Frist, findet auch bey einer solchen Rechnung die Vorschrift §. 150. 151. Anwendung.

wenn die Rechnungslegung erlassen worden.

§. 157. Hat der Principal dem Verwalter die Rechnungslegung erlassen, so kann er gegen die Verwaltung desselben nur solche Ausstellungen, die auf einen begangenen Betrug hinauslaufen, anbringen.

§. 158. Einer ausdrücklichen Erlassung ist es gleich zu achten, wenn der Principal dem Verwalter eine Rechnung abzufordern durch Fünf Jahre vernachläßigt hat.

§. 159. Doch erstreckt sich eine solche stillschweigende Erlassung immer nur auf die einzelnen Jahresrechnungen, bey welchen der Fünfjährige Zeitraum, von dem Tage an, wo sie hätten gelegt werden sollen, verlaufen ist.

Ausantwortung der Rechnungsbücher und Schriften.

§. 160. Nach erhaltener Quittung muß der Verwalter dem Principale alle Bücher und Schriften, welche mit der Administration in Verbindung stehen, ausantworten.

§. 161. Dagegen kann der Principal sich nicht entbrechen, diese Bücher und Schriften dem gewesenen Verwalter auf jedesmaliges Verlangen, jedoch nur innerhalb der §. 150. bestimmten zehnjährigen Frist, vorzulegen.

Einnahme-Reste.

§. 162. Einnahme-Reste darf der Principal nur so weit anerkennen, als der Verwalter Credit zu geben berechtigt gewesen ist.

§. 163. Alle andere dergleichen Reste muß der Verwalter aus eignen Mitteln entrichten, und sich dagegen an die Restanten halten.

Caution.

§. 164. Hat der Verwalter Caution bestellt, so haftet dieselbe bis nach völlig abgenommener und quittirter Rechnung.

Zurückbehältungsrecht.

§. 165. Der Verwalter hat das Zurückbehaltungsrecht auf die verwaltete Sache nur wegen der darin verwendeten Vorschüsse und Kosten, ingleichen wegen seiner vorbedungenen und nicht erhaltenen Besoldung. (Tit. XX. Sect. II.)

Von Verwaltungen ohne Auftrag.

§. 166. Wer ohne Auftrag des Eigenthümers sich der Verwaltung fremder Sachen anmaßt, der ist nicht nach den Vorschriften des gegenwärtigen, sondern des Zweyten Abschnitts im vorhergehenden Dreyzehnten Titel, zu beurtheilen.

§. 167. Eben so ist der von dem Eigenthümer wirklich bestellte Verwalter, so weit er die durch den Auftrag des Principals, und durch die Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts ihm vorgeschriebenen Gränzen überschreitet, nur für einen solchen, der sich fremder Geschäfte ohne Auftrag angemaßt hat, anzusehn.

Von Handlungsfaktors.

§. 168. Die besondern Bestimmungen wegen der Handlungsfaktors, als Verwalter fremder Sachen und Geschäfte, sind im Kaufmannsrechte enthalten. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VII.)

Von Verwaltung öffentlicher Kassen und Anstalten.

§. 169. Auch die Verhältnisse dererjenigen, weiche die Güter des Fiskus, öffentlicher Corporationen, Communen, Kirchen und Stiftungen zu verwalten haben, sind gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. VI. XI. XIV.)

§. 170. Wenn Personen oder Collegia, denen die Verwaltung eines ganzen Inbegriffs von Rechten oder Gütern des Fiskus, oder einer öffentlichen Corporation zukommt, die Besorgung gewisser dahin einschlagender Geschäfte einem Andern als ein beständiges Amt übertragen, so wird derselbe dem Fiskus oder der Corporation unmittelbar, eben so, wie der Hauptadministrator, verpflichtet.

§. 171. Dagegen findet zwischen dem Fiskus oder der Corporation, und demjenigen, welcher bloß zur Besorgung eines einzelnen Geschäfts derselben bestellt worden, nur eben das Verhältniß, wie zwischen einem Privatmachtgeber und Bevollmächtigten oder Verwalter, statt.

Wiedereinsetzung des Fiskus und anderer Corporationen gegen die Handlungen oder Unterlassungen ihrer Administratoren.

§. 172. Weder der Fiskus, noch andere Corporationen, können gegen solche Handlungen ihrer Bevollmächtigten und Verwalter, welche dieselben, vermöge ihres Amts oder Auftrags, und innerhalb der Gränzen desselben vorgenommen haben, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fordern.

§. 173. Auch wird durch die Nachläßigkeit der Bevollmächtigten oder Verwalter des Fiskus, oder anderer mit ihm gleich privilegirter Corporationen, der Ablauf der Verjährung so wenig gehindert, als deren rechtliche Wirkung aufgehoben. (Tit. IX. §. 629. sqq.)

§. 174. Nur bey Prozessen kommt diesen moralischen Personen, wenn die Bevollmächtigten oder Verwalter derselben die gesetzmäßigen oder die von dem Richter bestimmten Fristen verabsäumen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb Vier Jahren zu statten.

§. 175. Dieser vierjährige Zeitraum wird von dem Tage angerechnet, wo die verabsäumte Frist zu Ende gegangen ist.

§. 176. Die Wirkungen dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und das dabey zu beobachtende Verfahren, sind in der Prozeßordnung vorgeschrieben.

§. 177. Vorstehende Verordnungen (§. 174. 175. 176.) finden auch alsdann Anwendung, wenn außer Prozessen, die Gesetze die Befugniß zur Ausübung eines gewissen Rechts, oder Entgegensetzung eines Einwands, an eine kürzere als die gewöhnliche Verjährungsfrist gebunden, und dabey wegen dieser moralischen Personen keine besondere Ausnahme gemacht haben.

Dritter Abschnitt Von Cautionen und Bürgschaften

Zweck der Cautionen.

§. 178. Durch Caution kann sich jemand der künftigen Erfüllung der Verbindlichkeit eines Andern versichern, oder die Besorgniß künftiger Beeinträchtigungen in seinem gegenwärtigen Eigenthume und Besitze abwenden.

Befugniß sie zu fordern.

§. 179. Die Befugniß, Caution zu fordern, kann jemand durch Willenserklärungen, oder auch un mittelbar aus dem Gesetze erlangen.

Gesetzliche Cautionen.

§. 180. Die Fälle, wo jemand vermöge des Gesetzes Caution zu fordern berechtigt ist, sind bey Bestimmung der Rechte selbst, welche dadurch versichert werden sollen, in diesem Gesetzbuche, und in der Prozeßordnung festgesetzt.

§. 181. Wer nur gegen Caution zur Ueberlieferung einer Sache schuldig ist, kann diese Sache so lange, bis die Caution berichtigt worden, zurückhalten, ohne daß ihm die rechtlichen Folgen des Verzugs zur Last fallen.

§. 182. Hat er die Sache vorbestellter Caution abgeliefert, so folgt daraus noch keine Entsagung des Rechts, die Caution nachzufordern.

§. 183. Wen das Gesetz zur Cautionsforderung berechtigt, der ist nicht schuldig, sich mit einem bloßen Angelöbnisse des Andern zu begnügen.

§. 184. Caution durch den Eid findet nur alsdann statt, wenn sie auf andere Art nicht bestellt werden kann.

§. 185. In welchen Fällen, statt des Cautionseides, mit persönlichem Verhafte dessen, der die Sicherheit bestellen soll, verfahren werden könne, ist in den Gesetzen ausdrücklich bestimmt.

§. 186. In der Regel muß die gesetzliche Caution von dem dazu Verpflichteten durch Bürgen oder Pfänder bestellt werden.

§. 187. Die Art und Höhe einer solchen Caution ist nach Verhältniß der Wichtigkeit des zu versichernden Rechts, oder des von dem Andern zu besorgenden Schadens, durch richterliches Ermessen zu bestimmen.

§. 188. Der, welcher eine solche Caution zu fordern hat, ist, wenn sie durch Verpfändung bestellt werden soll, dieselbe nur in so weit für hinreichend anzunehmen schuldig, als sie bey Landgütern innerhalb der ersten Zweydrittel, bey städtischen Grundstücken aber innerhalb der ersten Hälfte des Werths versichert werden kann.

§. 189. Nur die mit einer solchen Sicherheit im Hypothekenbuche eingetragenen Activforderungen ist der Cautionsberechtigte als hinlängliche Versicherung anzunehmen verbunden.

§. 190. Soll die Caution durch Einlegung beweglicher Pfänder bestellt werden, so ist auf Dreyviertel des abgeschätzten Werths derselben Rücksicht zu nehmen.

§. 191. Soll die Caution durch Bürgen bestellt werden, so ist der Berechtigte nur mit solchen Bürgen, die mit Grundstücken angesessen sind, sich einzulassen verpflichtet.

§. 192. Die Annehmlichkeit dieser Bürgen selbst ist darnach zu beurtheilen, wie sie die von ihnen zu leistende Caution nach der Bestimmung des §. 188. auf ihre Grundstücke versichern können.

§. 193. Auch kann dem Cautionsberechtigten ein Bürge, welcher innerhalb der Königlichen Lande nicht belangt, noch zur Zahlung angehalten werden kann, niemals aufgedrungen werden.

§. 194. Von vorstehenden Regeln (§. 188-192) abzuweichen und statt der Realcaution einen bloßen Cautionseid anzunehmen, ist dem Richter nur alsdann erlaubt, wenn keine Realcaution aufgebracht werden kann, und zwey in gutem Rufe stehende, mit den Umständen des Verpflichteten oder des Bürgen wohl bekannte Standesgenossen, denselben für hinlänglich sicher erklären.

§. 195. Derjenige, welchem eine gesetzliche Caution bestellt worden, kann sich daran, sobald der Fall eintritt, gegen den er dadurch gedeckt werden sollte, wegen alles dabey durch den Cautionsverpflichteten verursachten Schadens halten.

§. 196. Die gesetzliche Caution dauert so lange, als die Besorgniß, daß der Verpflichtete seinen Obliegenheiten nicht nachleben werde, nicht gehoben ist.

Von der Caution aus Verträgen.

§. 197. Auch durch Verträge kann sich jemand Sicherheitsbestellung für seine Sachen oder Rechte durch Bürgen oder Pfänder verschaffen.

§. 198. Sobald die Art der Cautionsbestellung im Gesetze, durch richterlichen Ausspruch, oder durch Vertrag bestimmt ist, können zwar Pfänder statt Bürgen, nicht aber Bürgen statt Pfänder, wider den Willen des Berechtigten gegeben werden.

§. 199. Wie die Cautionsbestellung durch Pfandverträge geschehen könne, wird bey den Rechten auf fremdes Eigenthum näher bestimmt werden. (Tit. XX. Sect. I.)

Von eigentlichen Bürgschaften.

§. 200. Wird die Sicherheit dadurch verschafft, daß ein Dritter gegen den Berechtigten, zur Erfüllung der Obliegenheiten des Verpflichteten, auf den Fall, wenn dieser denselben nicht nachleben würde, sich verbindet, so ist ein Bürgschaftsvertrag vorhanden.

§. 201. Wer sich solchergestalt für einen Andern verpflichtet, wird Bürge; und derjenige, welcher sich zur Schadloshaltung des Bürgen anheischig macht, wird Rückbürge genannt.

Erfordernisse einer verbindlichen Bürgschaft.

§. 202. Zu einer verbindlichen Bürgschaft wird in der Regel die ausdrückliche Erklärung, für die Verpflichtungen eines Dritten haften zu wollen, erfordert.

§. 203. Diese Erklärung muß, ohne Unterschied des Gegenstandes, schriftlich, oder zum gerichtlichen Protocolle abgegeben werden.

§. 204. Sobald der Bürge die Uebernehmung der Bürgschaft solchergestalt ohne Bedingung oder Vorbehalt erklärt hat, haftet er dem Berechtigten, auch ohne dessen ausdrückliche Annahme.

§. 205. Ist aber die Bürgschaft nur bedingungsweise, oder unter einem Vorbehalte übernommen worden, so gelangt sie nicht eher zur Wirksamkeit, als bis der Berechtigte sich darüber erklärt hat.

Stillschweigende Bürgschaften.

§. 206. Wer den Schuldschein eines Andern mit unterschreibt, wird, wenn das Instrument kein Wechsel ist, im zweifelhaften Falle nur für einen Zeugen geachtet.

§. 207. Die bloße Empfehlung, daß der Creditsuchende ein ehrlicher Mann, und bey gutem Vermögen sey, zieht die aus der Bürgschaft entstehenden Verbindlichkeiten in der Regel nicht nach sich.

§. 208. Was aber unter Kaufleuten bey Empfehlungen Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VII.)

§. 209. Auch Andere, welche nicht Kaufleute sind, machen sich durch dergleichen allgemeine Empfehlung (§. 207.) als Bürgen verantwortlich, wenn sie dem Empfohlnen dergleichen unrichtiges Zeugniß wider besseres Wissen, oder aus grobem Versehen, in bestimmten Ausdrücken schriftlich ertheilt haben.

§. 210. Noch mehr haftet derjenige, der mit einem Andern, in der Absicht, ihm Credit zu verschaffen, verstellte Verträge schließt, oder andere simulirte Handlungen vornimmt.

§. 211. Doch erstreckt sich in beyden Fällen (§. 209. 210.) die Verhaftung nur so weit, als der Creditgebende aus der Empfehlung oder Simulation, Bewegungsgründe, sich mit dem Schuldner einzulassen, vernünftiger Weise hat entnehmen können.

§. 212. Wer aber betrüglicher Weise jemanden zum Creditgeben verleitet hat, ist demselben für allen daraus entstandenen Schaden verantwortlich.

§. 213. Wer schriftlich erklärt, daß jemanden auf seine Gefahr Credit gegeben werden könne, wird als Bürge verhaftet.

§. 214. Ein Gleiches gilt von einer mündlichen Erklärung, wenn die Summe des zu gebenden Credits auf Fünfzig Thaler oder weniger eingeschränkt war.

§. 215. Wer jemanden den Auftrag macht, auf seine eigene Rechnung einem Andern Geld oder Waare zu creditiren, der haftet als Hauptschuldner.

§. 216. Zwischen demjenigen, der einen solchen Auftrag giebt, und dem, welcher ihn befolgt, entstehen eben die Rechte und Pflichten, wie zwischen einem Machtgeber und Bevollmächtigten.

§. 217. Auch erwirbt der Auftragende gegen den, welchem der Credit gegeben worden, alle die Rechte, die einem Machtgeber durch die Handlungen seines Bevollmächtigten erworben werden.

§. 218. Ist in der Erklärung, oder dem Auftrage, (§. 213. 215.) die Summe des zu gebenden Credits nicht bestimmt, so haftet der Erklärende oder Auftragende für alles, was auf Credit gegeben worden, in so fern nicht der Creditgebende sich mit dem Schuldner eines Verständnisses, zum offenbaren Mißbrauche des von ersterm in letztern gesetzten Vertrauens, schuldig gemacht hat.

Wer Bürgschaften übernehmen könne.

§. 219. Nur diejenigen, welche gültige Darlehnsverträge zu schließen fähig sind, können ausdrücklich oder stillschweigend Bürgschaften übernehmen.

§. 220. Wie weit Ehefrauen für ihre Männer, oder für Andere sich verbürgen können, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. I. Sect. V.)

Von Bürgschaften der Weiber.

§. 221. Den Wittwen und ledigen Frauenspersonen müssen bey Uebernehmung einer Bürgschaft, die rechtlichen Wirkungen und Folgen derselben vor Gericht erklärt werden.

§. 222. Daß und wie die Verwarnung geschehen sey, muß in dem Bürgschaftsinstrumente selbst, oder unter demselben verzeichnet werden.

§. 223. Ist kein besondres Bürgschaftsinstrument ausgestellt, sondern die Verbürgung in dem Hauptinstrumente enthalten: so ist der Vermerk der Verwarnung in oder unter dem letztern erforderlich.

§. 224. Die Erklärung muß in verständlichen Ausdrücken geschehen; so daß die Bürgin dadurch einen hinlänglichen Begriff von den rechtlichen Folgen der zu übernehmenden Bürgschaft erhalten könne.

§. 225. Die Stelle dieser von dem Richter zu machenden Erklärung vertritt es nicht, wenn gleich in dem Instrumente die rechtlichen Folgen der Bürgschaft ausgedrückt sind, und die Bürgin gerichtlich erklärt hat, daß sie das Instrument selbst gelesen habe, oder daß ihr dasselbe vorgelesen worden.

§. 226. Wenn diese Vorschriften (§. 221-225.) nicht beobachtet worden, so bleibt die Bürgschaft einer Frauensperson ohne rechtliche Wirkung.

§. 227. Hat der Richter, vor welchem das Geschäft vollzogen worden, die Verwarnung unterlassen, oder dabey die Vorschriften §. 222-225. verabsäumt, so haftet derselbe dem Berechtigten für allen daraus entstehenden Schaden.

§. 228. Die vorgeschriebene Verwarnung ist in allen Fällen nothwendig, wo eine Frauensperson die Verbindlichkeit eines Andern auf den Fall, wenn er sie nicht selbst erfüllte, übernehmen soll.

§. 229. Ueberhaupt muß diese Verwarnung bey allen Geschäften erfolgen, wo die Frauensperson auf den Fall, wenn ein Anderer seine Verbindlichkeit nicht erfüllte, zu Gunsten des Berechtigten, gewisse Nachtheile übernimmt, oder gewissen Vortheilen entsagt.

§. 230. Die Verwarnung muß also hinzukommen, wenn eine Frauensperson, deren Forderungen im Hypothekenbuche eingetragen sind, der ihr aus der Eintragung zukommenden Priorität, es sey zu Gunsten ihres Mannes, oder eines Dritten, entsagt.

§. 231. Dagegen ist, wenn eine Frau auf ein ihr zustehendes Recht überhaupt gänzliche Verzicht leistet, ein solches Geschäft nach den Regeln von Bürgschaften nicht zu beurtheilen.

§. 232. Wenn eine Manns- und Frauensperson sich in Einem Instrumente als Selbst- oder Mitschuldner verpflichtet haben, so vermuthen die Gesetze, daß die Mannsperson Hauptschuldner, die Frauensperson aber nur Bürge sey.

§. 233. Soll dieser rechtlichen Vermuthung entsagt werden, so ist dazu eine eben dergleichen Verwarnung, wie bey einer übernommenen Bürgschaft selbst, nothwendig.

§. 234. Mit dem Einwande der unterbliebenen Verwarnung kann die Bürgschaft leistende Frauensperson gegen jeden, zu dessen Sicherheit sie die Bürgschaft übernommen hat, ohne Unterschied seiner eignen persönlichen Qualität, sich schützen.

§. 235. Auch kommt dieser Einwand den Erben der Bürgin, ohne Unterschied ihrer eignen Qualität, zu statten.

§. 236. Hat aber die Erblasserin in einer rechtsgültigen letztwilligen Verordnung die Bezahlung der verbürgten Schuld dem Erben oder einem Legatario aufgetragen, so gilt dergleichen Erklärung als ein Vermächtniß.

§. 237. Auch wenn die Bürgschaft leistende Frauensperson den Hauptschuldner beerbt hat, ist sie dem Berechtigten nicht als Bürge, sondern nur als Erbe, verhaftet.

§. 238. Das Unterbleiben der vorgeschriebenen Verwarnung wird dadurch nicht gerechtfertigt, daß einer Frauensperson die Folgen und Wirkungen der Bürgschaft in vorhergegangenen Fällen gehörig erklärt worden.

§. 239. Wie weit eine Frauensperson, die eigne Handlung treibt, sich gleich einer Mannsperson verbürgen könne, ist im Kaufmannsrechte bestimmt. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VII.)

§. 240. Nach Höhe desjenigen, was eine Frauensperson für die übernommene Bürgschaft an Belohnungen und Vortheilen, die einer Schätzung nach Gelde fähig sind, wirklich erhalten hat, ist sie dem Gläubiger allemal verhaftet.

§. 241. So weit durch das Hauptgeschäft der Frauensperson Vortheile, zu welchen sie außerdem kein Recht hatte, zugewendet worden, wird dieselbe durch die für dieses Hauptgeschäft übernommene Bürgschaft verpflichtet.

§. 242. In beyden Fällen (§. 240. 241.) kommt es nicht darauf an, wenn auch die Bürgin zu der Zeit, da sie in Anspruch genommen wird, sich in dem Besitze dieser Belohnungen oder Vortheile nicht mehr befinden sollte.

§. 243. Die aus einer unkräftigen Bürgschaft bereits geleistete Zahlung kann eine Frauensperson unter diesem Vorwande nicht zurückfordern.

§. 244. Dagegen erhält die unkräftig übernommene Bürgschaft durch eine gleichfalls ohne gesetzmäßige Verwarnung erfolgte Wiederholung derselben keine mehrere Gültigkeit.

Wer als Bürge angenommen werden müsse.

§. 245. Einen Bürgen, dessen hinlängliche Sicherheit für die Forderung nicht nachgewiesen werden kann, ist der Berechtigte wider seinen Willen anzunehmen nicht schuldig.

§. 246. Die Annehmlichkeit eines Bürgen ist, bey darüber entstehendem Streite, nach den bey den gesetzlichen Cautionsleistungen vorgeschriebenen Grundsätzen zu beurtheilen.

.§. 247. Hat aber jemand einen Bürgen als tauglich einmal angenommen, so kann er die Bestellung einer andern Sicherheit nicht mehr fordern.

§. 248. Verändern sich jedoch die Umstände des Bürgen zur offenbaren Gefährdung des Gläubigers, so kann letzterer auf bessere Sicherheitsbestellung antragen.

Bey welchen Geschäften Bürgschaften statt finden.

§. 249. Die Bürgschaft findet in Ansehung aller erlaubten Verbindlichkeiten statt, welche durch andre Personen geleistet, oder auf eine gewisse Summe in Anschlag gebracht werden können.

§. 250. Auch für den Nachtheil, welcher aus den unerlaubten Handlungen eines Andern, oder aus der Vernachläßigung seiner Pflichten entstehen könnte, kann Bürgschaft geleistet und gefordert werden.

§. 251. So weit aber die Forderung des Gläubigers an den Hauptschuldner ganz ungültig ist, so weit ist auch die dafür geleistete Bürgschaft unverbindlich.

§. 252. Besonders findet für einen in den Gesetzen ausdrücklich gemißbilligten Vertrag keine Bürgschaft statt.

§. 253. Hat der Bürge den Gläubiger durch unwahre Versicherungen verleitet, sich auf einen solchen Vertrag einzulassen, so haftet er demselben für allen daraus entstandenen Schaden als Hauptschuldner.

§. 254. Entsteht die Ungültigkeit des Hauptvertrages bloß aus der persönlichen Eigenschaft des Verpflichteten, so haftet der Bürge dem Gläubiger ebenfalls als Hauptschuldner.

§. 255. Der Einwand der Unwissenheit von dieser Qualität des Verpflichteten kann einem solchen Bürgen nicht zu statten kommen.

§. 256. Auch der, welcher für die von einer Frau unkräftig geleistete Bürgschaft eine weitere Bürgschaft gegen den Gläubiger übernommen hat, haftet dem Gläubiger eben so, als wenn er ihm die Bürgschaft unmittelbar geleistet hätte.

/. Rechte und Pflichten zwischen dem Bürgen und dem Berechtigten. Worauf die Verbindlichkeit des Bürgen sich erstrecke.

§. 257. Der Bürge haftet für den Hauptverpflichteten, so weit dieser seiner Verbindlichkeit gegen den Berechtigten keine Gnüge leistet.

§. 258. Die Verbindlichkeit des Bürgen kann aber über den Gegenstand, auf welchen die Bürgschaft ausdrücklich gerichtet worden, nicht ausgedehnt werden.

§. 259. Daß sich der Bürge über die Capitalssumme, auch für Zinsen, Früchte, Schäden, Kosten und Conventionalstrafen verpflichtet habe, wird nicht vermuthet.

§. 260. Doch haftet der, welcher für ein zinsbares Capital Bürgschaft leistet, auch für die rückständig gebliebenen Zinsen des letzten Jahres.

§. 261. Wer nicht für das Capital, sondern nur für die Zinsen sich verbürgt hat, wird von der Bürgschaft ganz oder zum Theil frey, wenn das Capital bey dem Hauptschuldner ganz oder zum Theil verloren geht.

§. 262. Doch haftet er für die Zinsen, welche bis zur Zeit des über den Hauptschuldner eröffneten Concurses rückständig geblieben sind; in so fern dem Gläubiger in deren Beytreibung keine schuldbare Versäumniß zur Last fällt.

§. 263. Eine solche bloß für die Zinsen geleistete Bürgschaft tritt, wenn sie einmal erloschen ist, nicht wieder in ihre Wirksamkeit, wenn gleich der Hauptschuldner zu bessern Vermögensumständen gelangt.

§. 264. Hat aber in dem Falle des §. 261. der Bürge die Bürgschaft für die Zinsen auf eine in sich, oder durch eine gewisse Begebenheit, welche nothwendig eintreffen muß, bestimmte Zeit übernommen: so haftet er für diese ganze Zeit; wenn auch das Capital früher verloren ginge.

§. 265. Wer für die Rückgabe einer Sache sich verbürgt, haftet auch für die mit der Sache zurückzugebenden An- und Zuwüchse.

§. 266. Wer für das, was ein Anderer überhaupt, oder aus einem gewissen Geschäfte schuldig geworden, sich verbürgt, der haftet dennoch nur für das, was der Berechtigte zur Zeit der vollzogenen Bürgschaft von dem Verpflichteten wirklich zu fordern hatte.

§. 267. Doch sind auch solche Verbindlichkeiten, bey welchen nur der Termin zu deren Leistung noch nicht eingetreten war, mit darunter begriffen.

§. 268. Wer für allen aus einem Geschäfte entstehenden Schaden sich verbürgt hat, der haftet nicht für den entgangenen Gewinn.

§. 269. Wer aber für alles zu haften versprochen hat, was der Verpflichtete aus einem gewissen Geschäfte zu zahlen schuldig werden möchte, muß alle aus dem Geschäfte entstehende Verbindlichkeiten, nebst Zinsen, Früchten, Kosten, Schäden, und entgangenem Gewinne übernehmen.

§. 270. Eine dergleichen uneingeschränkte Vertretung findet auch alsdann statt, wenn sich der Bürge ausdrücklich als Selbstschuldner verpflichtet hat.

§. 271. Wer dafür, daß ein Dritter ein für ihn ohne seinen Auftrag vorgenommenes Geschäft genehmigen werde, sich verbürgt, und diese Genehmigung nicht herbeyschaffen kann, haftet dem, welchem er die Bürgschaft geleistet hat, für allen aus dem Rückgange des Geschäfts entstehenden Schaden.

§. 272. Für den entgangenen Vortheil aber haftet er nur alsdann, wenn er sich dazu ausdrücklich verpflichtet, oder die Bürgschaft nach §. 269. ohne alle Einschränkung übernommen hat.

Besonders von Amts-Cautionen.

§. 273. Wer für jemanden eine Amtscaution bestellt hat, darf nur für die durch denselben entstehenden Defecte haften.

§. 274. Für die Zinsen dieser Defecte, ingleichen für die Kosten der Untersuchung, haftet er nur in so fern, als er sich dafür ausdrücklich mit verbürgt, oder nach §. 269. eine uneingeschränkte Bürgschaft übernommen hat.

§. 275. Wenn aber auch der Bürge für Zinsen und Kosten selbst nicht verhaftet wäre: so kann doch der Berechtigte dieserhalb an das Vermögen des Hauptverpflichteten, vorzüglich vor dem Bürgen sich halten.

§. 276. Für die verwirkte Geldstrafe haftet der Bürge nur alsdann, wenn er es ausdrücklich mit übernommen hat.

In wie fern der Bürge zu etwas mehrerm oder stärker als der Hauptschuldner verpflichtet seyn könne.

§. 277. Zu etwas Mehrerm, als der Hauptverpflichtete selbst zu leisten hat, kann der Bürge niemals angehalten werden.

§. 278. Wohl aber kann sich der Bürge zu einer bessern Sicherheit, als der Hauptschuldner, verpflichten.

§. 279. Auch kann der Bürge, welcher für eine ihrem Betrage nach unbestimmte Forderung Caution geleistet hat, mit dem Berechtigten, über eine dafür auf den künftigen Vertretungsfall zu entrichtende bestimmte Summe, im Voraus sich einigen.

§. 280. Aber auch alsdann ist der Bürge, bey entstehendem Vertretungsfalle, die verabredete Summe nur in so fern zu bezahlen verbunden; als ein mindrer Betrag der Hauptforderung nicht ausgemittelt werden kann.

§. 281. Was der Gläubiger um deswillen, weil er dem Schuldner, wegen der im Gesetze bestimmten persönlichen Verhältnisse, eine Competenz lassen muß, von demselben nicht erhalten kann, ist er auch von dem Bürgen zu fordern nicht berechtigt.

§. 282. Außerdem aber haftet der Bürge für den Ausfall, welchen der Gläubiger bey dem Hauptschuldner, wegen einer demselben aus andern gesetzlichen Gründen zukommenden Competenz erleidet.

Wenn der Berechtigte sich an den Bürgen halten könne.

§. 283. In der Regel kann der Gläubiger an den Bürgen sich nicht eher halten, als bis er, durch Verfolgung seines Rechts gegen den Hauptschuldner, erwiesen hat, daß dieser seine Verbindlichkeit zu erfüllen, ganz oder zum Theil nicht im Stande sey.

bey Personalforderungen.

§. 284. Ist jedoch der Hauptschuldner zu der Zeit, da der Bürge belangt wird, auf das Anhalten anderer Gläubiger zum Arreste gebracht; oder bey einer von solchen Gläubigern wider ihn veranlaßten Auspfändung, kein Gegenstand der Execution bey demselben vorgefunden worden: so kann der Bürge, welcher für eine bloße Personalforderung sich verpflichtet hat, den Einwand, daß der Schuldner zuerst belangt werden müsse, nicht entgegensetzen.

§. 285. Eben so ist, wenn der Gläubiger die Execution wegen einer solchen Personalforderung gegen den Hauptschuldner wirklich nachgesucht hat, der Bericht des Executors, daß kein Gegenstand der Execution vorgefunden worden, zum Nachweise von dem Zahlungsunvermögen des Hauptschuldners hinreichend.

§. 286. Sind aber bey der Execution gegen den Hauptschuldner Sachen ausgepfändet, oder in gerichtlichen Beschlag genommen worden; so muß der Gläubiger deren öffentlichen Verkauf abwarten, ehe er den Bürgen in Anspruch nehmen kann.    .

§. 287. Besitzt der Hauptschuldner noch Activforderungen, welche liquid, und von einem in guten Vermögensumständen stehenden Schuldner zu zahlen, auch innerhalb Dreyer Monathe fällig sind: so muß der Gläubiger, vor Belangung der Bürgen, den Zahlungstermin abwarten.

§. 288. Auf den Eingang solcher Anforderungen aber, deren Richtigkeit oder Sicherheit noch zweifelhaft ist, oder deren Verfalltag später eintritt, kann der Gläubiger, mit Belangung des Bürgen zu warten, nicht angehalten werden.

§. 289. Besitzt der Hauptschuldner Grundstücke, so muß auch der Personalgläubiger Sequestration oder Immission in dieselben nachsuchen, ehe er den Bürgen belangen kann.

§. 290. Hat aber der Gläubiger binnen Drey Monathen, nach verfügter Sequestration oder Immission, auch dadurch seine Befriedigung nicht erhalten können: so ist er, den fernern Erfolg dieses Executionsmittels abzuwarten, nicht schuldig.

§. 291. Kann, nach Beschaffenheit des Grundstücks und seines Ertrags, überzeugend nachgewiesen werden, daß der Gläubiger, wegen anderer darauf haftenden oder sonst der seinigen vorgehenden Forderungen, aus den Einkünften desselben, innerhalb der dreymonathlichen Frist, nicht bezahlt werden könne: so ist er dieses Executionsmittel vor Belangung des Bürgen zu ergreifen nicht schuldig.

bey Realforderungen.

§. 292. Ist aber die Schuld, für welche die Bürgschaft geleistet worden, eine Realschuld, so muß der Gläubiger erst alle gesetzmäßigen Grade der Realexecution durchgehen, ehe er den Bürgen belangen kann.

§. 293. Er muß also den gerichtlichen Verkauf des Unterpfands, und die Vertheilung des Kaufgeldes abwarten.

§. 294. Wenn sich jedoch aus Vergleichung des für das Pfand gelöseten Kaufgelds, mit den darauf haftenden liquiden und der Forderung des Gläubigers unstreitig vorhergehenden Schulden, sofort ergiebt, daß der Gläubiger aus dem Kaufgelde nicht bezahlt werden könne: so ist er die Vertheilung desselben abzuwarten nicht schuldig.

§. 295. Wenn gleich der Realgläubiger aus dem Unterpfande nicht befriedigt werden kann: so ist er dennoch die Execution in das übrige Vermögen des Hauptschuldners, vor Belangung des Bürgen, nachzusuchen verpflichtet.

bey Wechselforderungen.

§. 296. Wer für eine Wechselschuld sich verbürgt nat, kann belangt werden, sobald die Wechselexecution gegen den Hauptschuldner fruchtlos vollstreckt ist, oder wegen seiner Entfernung nicht vollstreckt werden kann.

Fälle, wenn sich der Gläubiger sofort an den Bürgen nahen kann.

§. 297. Der Gläubiger kann, mit gänzlicher Uebergehung des Hauptschuldners, sich sofort an den Bürgen halten, wenn sich dieser ausdrücklich als Selbstschuldner verpflichtet, oder dem Einwände, daß der Hauptschuldner zuerst belangt werden müsse, gehörig entsagt hat; (§. 307. sqq.)

§. 298. Ferner alsdann, wenn der Hauptschuldner nicht mehr in Königlichen Landen belangt werden kann;

§. 299. Auch alsdann, wenn der Hauptschuldner aurch richterliches Erkenntniß zu einem längern als einjährigen Indulte verstattet worden;

§. 300. Endlich alsdann, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners Concurs eröffnet wird.

§. 301. Doch muß in diesem letzten Falle der Gläubiger seine Forderung, und die dafür ihm geleistete Bürgschaft, dem Richter spätestens im Liquidationstermine anzeigen.

§. 302. In der Regel muß der Gläubiger seine Forderung, bey dem Concurse des Hauptschuldners, so lange verfolgen, bis der Bürge zu seiner Befriedigung rechtskräftig verurtheilt worden.

§. 303. Hat er aber schon vor eröffnetem Concurse ein rechtskräftiges Urtel gegen den Bürgen erstritten: so ist er nicht schuldig, sich in den Concurs einzulassen, sondern kann den fernern Betrieb der Sache dem Bürgen anheim geben.

§. 304. Hat der Gläubiger seine Forderung bey dem Concurse gar nicht angezeigt, und sich also damit präcludiren lassen: so wird er seines Rechts gegen den Bürgen verlustig.

§. 305. Kann er jedoch vollständig nachweisen, daß die Forderung, wenn sie auch angemeldet worden wäre, dennoch leer ausgegangen seyn würde: so kann der Bürge sich mit vorstehendem Einwände nicht schützen.

§. 306. Der Einwand, daß der Hauptschuldner nach der fruchtlosen Execution wieder zu bessern Vermögensumständen gelangt sey, kann den Bürgen von der ungesäumten Befriedigung des Gläubigers nicht befreyen.

§. 307. Dem Einwande, daß der Hauptschuldner zuerst belangt werden müsse, kann der Bürge gültig entsagen.

§. 308. Geschieht dergleichen Entsagung von einer sich verbürgenden Frauensperson: so muß derselben darüber auf eben die Art, wie bey der Bürgschaft selbst, besondere Bedeutung und Verwarnung geschehen, und wie dieses geschehen sey, eben so in oder unter dem Haupt- oder Bürgschaftsinstrumente vermerkt werden. (§. 221. sqq.)

§. 309. In allen Fällen, wo die Bürgschaft nicht für die Forderung selbst, sondern ausdrücklich nur für den dem Gläubiger aus dem Geschäfte entstehenden Schaden geleistet wird, ist die im Instrumente geschehene Entsagung des Einwands ohne Wirkung.

Welcher Einwendungen der Bürge sich gegen den Gläubiger bedienen könne.

§. 310. Die Rechte und Einwendungen des Hauptschuldners, welche die Forderung selbst betreffen, kommen auch dem Bürgen gegen den Gläubiger zu statten.

§. 311. Hat jedoch der Gläubiger, bey Belangung des Hauptschuldners, den Bürgen mit vorladen lassen: so steht das gegen den erstern ergangene Urtel auch dem letzern entgegen.

§. 312. Der Bürge kann alsdann nur über solche Einwendungen, welche die Gültigkeit der von ihm geleisteten Bürgschaft betreffen, rechtliches Gehör fordern.

§. 313. Hat der Bürge sich für das, wozu der Hauptschuldner rechtskräftig verurtheilt werden möchte, verbürgt: so kann er den Inhalt eines solchen gegen den Hauptschuldner ergangenen Urtels nicht ferner anfechten.

§. 314. Nur Einwendungen, welche auch der Hauptschuldner noch in der Execution selbst entgegen setzen könnte, bleiben alsdann auch dem Bürgen noch offen.

§. 315. Wie weit der Bürge von den gesetzmäßigen Rechtsmitteln gegen ein Erkenntniß, welche der Hauptschuldner nicht eingewendet hat, Gebrauch machen könne, bestimmt die Prozeßordnung.

Befreyung des Bürgen von setner Verbindlichkeit.

§. 316. Hat jemand für eine Forderung, die an einem gewissen Termine zahlbar ist, ohne für die Dauer der Bürgschaft selbst eine gewisse Zeit zu bestimmen, sich verpflichtet: so ist er befugt, nach Ablauf des Zahlungstermins, den Gläubiger dahin anzuhalten, daß er die Schuld einklage, oder ihn der fernern Bürgschaft entlasse.

§. 317. Hat aber der Bürge sich dieses Rechts nicht bedient, so wird er dadurch, daß der Gläubiger dem Hauptschuldner Nachsicht gegeben hat, von seiner Verbindlichkeit noch nicht frey.

§. 318. Hat sich jemand, ohne die Dauer der Bürgschaft zu bestimmen, für eine Forderung, die erst nach vorhergegangener Aufkündigung zahlbar, oder sonst an keinem gewissen Termine fällig ist, verpflichtet: so dauert seine Verbindlichkeit so lange, als das Rechts des Gläubigers gegen den Hauptschuldner.

§. 319. Doch kann ein solcher Bürge gegen den Gläubiger, auf Belangung des Hauptschuldners, oder Entlassung von der Bürgschaft, unter eben den Umständen antragen, unter welchen er den Hauptschuldner zu seiner Befreyung davon anzuhalten berechtigt ist. (§. 356. sqq.)

§. 320. Hat jemand eine Bürgschaft nur auf eine gewisse bestimmte Zeit für ein Darlehn übernommen: so erlöscht dieselbe, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner nicht spätestens am Dritten Tage nach Ablauf dieser Zeit belangt, oder die Klage nicht fort gesetzt hat.

§. 321. Wohnt jedoch der Gläubiger außerhalb des Ortes, wo das Gericht, bey welchem die Klage angestellt werden soll, seinen Sitz hat: so kommt ihm, außer dieser dreytägigen Frist, auch noch diejenige zu statten, welche nach dem gewöhnlichen Laufe der Posten erforderlich ist, ehe die Klageanmeldung bey dem Gerichte eintreffen kann.

§. 322. Hat jemand eine Bürgschaft nur auf eine gewisse bestimmte Zeit für eine Verbindlichkeit übernommen, welche, wie die Amtspflicht, ihrer Natur nach fortwährend, oder deren Erfüllung sonst an keinen gewissen Tag gebunden ist: so endigt sich die Verpflichtung des Bürgen mit dem Ablaufe der bestimmten Zeit.

§. 323. Nach dem Ablaufe dieser Zeit ist der Bürge befugt, den Berechtigten aufzufordern, daß er ihn entweder der Bürgschaft entlasse, oder gegen den Verpflichteten rechtlich ausführe: daß und was ihm dieser in Ansehung des Vergangenen zu leisten oder zu erstatten habe.

§. 324. Zögert der Berechtigte damit, so kann der Bürge auf richterliche Bestimmung eines den Umständen angemessenen Zeitraums antragen, binnen welchem der Berechtigte seine Ansprüche an den Verpflichteten gerichtlich ausführen, oder gewärtigen müsse, daß der Bürge seiner Bürgschaft für entlassen geachtet werde.

§. 325. Ist der Bürge entlassen, so darf er Leistungen oder Defecte des Hauptverpfiichteten, wenn auch dieselben aus den Zeiten, für welche die Bürgschaft geleistet war, herrühren, nicht vertreten.

§. 326. So lange aber der Bürge noch nicht entlassen ist, haftet er für alle aus der Zeit seiner Bürgschaft sich herschreibenden Leistungen und Defecte.

§. 327. Gegen diese Verhaftung kommt es ihm nicht zu statten, wenn gleich der Hauptverpflichtete quittirt worden wäre; in so fern nur der Berechtigte, auch nach ertheilter Quittung, Ausstellungen zu machen befugt ist. (§. 146. sqq.)

Wie weit Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und Hauptschuldner dem Bärgen schaden, oder zu statten kommen.

§. 328. Hat der Gläubiger bey Verfolgung der Execution gegen den Hauptschuldner ein grobes Versehen begangen, so fällt ihm der daraus entstehende Schade zur Last.

§. 329. Haben der Gläubiger und Hauptschuldner zum Nachtheile des Bürgen ein geheimes Verständniß unterhalten: so ist jeder von ihnen dem Bürgen zur vollen Entschädigung verpflichtet.

§. 330. Durch die zwischen dem Gläubiger und Hauptschuldner nach vollzogener Bürgschaft errichteten Verträge kann die Verbindlichkeit des Bürgen, ohne dessen Einwilligung, nicht erschwert werden.

§. 331. Auch kann der Gläubiger, während der Bürgschaft, der ihm, noch außer selbiger, von dem Hauptschuldner bestellten Sicherheit, ohne Genehmigung des Bürgen sich nicht gegeben.

§. 332. Thut er es dennoch, so wird er seines Rechts an den Bürgen verlustig.

§. 333. So weit jedoch der Gläubiger überzeugend nachweisen kann, daß der Bürge durch Aufgebung der anderweitigen Sicherheit nicht verkürzt worden sey, ist er sich femer an den Bürgen zu halten wohl befugt.

Wie weit Rechte und Pflichten aus der Bürgschaft auf die Erben übergehn.

§. 334. Die aus der Bürgschaft zwischen dem Gläubiger und Bürgen entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten gehen auf die Erben von beyden Seiten über.

§. 335. Auch bey Amtscautionen, und andern der gleichen Bürgschaften, welche für die Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet worden, haften die Erben des Bürgen; selbst wenn der Fall der Vertretung erst nach dem Tode des Erblassers zur Wirklichkeit gelangt wäre.

§. 336. Ist aber die Verbindlichkeit des Bürgen, vermöge des Vertrags, nur auf seine Lebenszeit eingeschränkt: so finden zwar die Vorschriften §. 320- 327. Anwendung;

§. 337. Doch läuft die §. 320. bestimmte Frist nur von dem Tage an, wo das Ableben des Bürgen zur Wissenschaft des Gläubigers gelangt ist.

//. Rechte zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner.

§. 338. Der Bürge tritt, so weit er den Gläubiger befriedigt hat, in alle Rechte desselben gegen den Hauptschuldner, ohne daß er dazu einer ausdrücklichen Cession bedarf.

§. 339. Doch muß der Gläubiger, auf Verlangen des Bürgen, auch zu Ertheilung einer solchen ausdrücklichen Cession auf dasjenige, was er von dem Bürgen wirklich erhalten hat, angehalten werden.

§. 340. Hat aber der Bürge, durch Vergleich oder Erlaß, den Gläubiger mit einer geringern Summe, als die Forderung desselben wirklich beträgt, abgefunden: so kann er, ohne ausdrückliche freywillige Cession des Gläubigers, auf ein Mehreres, als er selbst gegeben hat, sich an den Hauptschuldner nicht halten.

§. 341. Wer für einen Andern wider dessen Willen Bürgschaft geleistet hat, ist lediglich nach den Regeln des vorigen Titels §. 249-252. zu beurtheilen.

Pflicht des in Anspruch genommenen Bürgen wegen Zuziehung des Hauptschuldners.

§. 342. Wird der Bürge von dem Gläubiger zuerst in Anspruch genommen: so muß er dem Hauptschuldner davon unverzüglich Nachricht geben, und dessen schriftliche Einwilligung in die Bezahlung der geforderten Summe verlangen.

§. 343. Kann er diese Einwilligung nicht erhalten; so muß er es auf den Prozeß ankommen lassen.

§. 344. Wird die Klage von dem Gläubiger wider den Bürgen wirklich angestellt; so muß letzterer den Hauptschuldner zu dem Prozesse gerichtlich mit vorladen lassen.

§. 345. Ist dies geschehen, und der Hauptschuldner hat sich nicht gemeldet; so ist der Bürge die Sache durch die Instanzen fortzusetzen nicht schuldig.

§. 346. Vielmehr muß der Hauptschuldner das zwischen dem Gläubiger und Bürgen, zum Nachtheile des letzern ergangene Erkenntniß, zu dessen Vortheil auch wider sich gelten lassen.

§. 347. Meldet sich aber der Hauptschuldner bey dem Prozesse; so ist er, auf Verlangen des Bürgen, schuldig, denselben allein zu übernehmen: und der Bürge ist ihn nur in so weit fortzusetzen gehalten, als er darin seine eigenen Einwendungen gegen die Verbindlichkeit aus der Bürgschaft ausführen will.

§. 348. Das alsdann gegen den Hauptschuldner rechtskräftig ergangene Urtel gilt auch gegen den Bürgen, zum Vortheile des Gläubigers, in so fern er gegen diesen dergleichen zuvor gedachte Einwendungen nicht hat ausführen können; so wie zum Vortheile des Bürgen gegen den Hauptschuldner, wenn er an diesen seinen Regreß nehmen will.

§. 349. Hat aber der Bürge, mit Vernachläßigung obstehender Vorschriften §. 342-348. den Gläubiger befriedigt: so muß er alle Einwendungen, welche der Hauptschuldner diesem entgegensetzen könnte, auch wider sich gelten lassen.

§. 350. Wegen des Falles, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner zuerst belangt hat, und in wie fern das gegen diesen ergangene Urtel auch wider den Bürgen gelte, hat es bey den Vorschriften §. 310-315. sein Bewenden.

Pflicht des Hauptschuldners gegen den Bürgen zum Ersatze der Schäden, Zinsen und Kosten.

§. 351. Der Hauptschuldner ist dem Bürgen auch wegen der aus der Bürgschaft entstandenen Schäden und Kosten zur Schadloshaltung verpflichtet.

§. 352. So weit aber der Schade durch die eigene Schuld oder unnützen Umzüge des Bürgen verursacht worden, ist der Hauptschuldner denselben zu vergüten nicht gehalten.

§. 353. Doch ist der Hauptschuldner auch Verzögerungszinsen, welche der Bürge dem Gläubiger hat entrichten müssen, zu erstatten schuldig.

§. 354. Der Bürge kann nicht nur für das Capital, sondern auch für alle Zinsen, welche er dem Gläubiger hat bezahlen müssen, von dem Hauptschuldner gesetzmäßige Verzugszinsen fordern.

§. 355. Hat der Bürge ein zinsbares Capital für den Hauptschuldner bezahlt: so tritt er gegen ihn, auch wegen der fernern fortlaufenden Zinsen, in die Rechte des Gläubigers.

Pflicht des Schuldners den Bürgen von der Bürgschaft zu befreyen.

§. 356. Nach verflossener Zahlungszeit kann der Bürge auf Befreyung von der Bürgschaft gegen den Hauptschuldner klagen.

§. 357. Auch vor Ablauf der Zahlungsfrist ist der Bürge berechtigt, auf Befreyung von der Bürgschaft, oder auf Sicherheitsbestellung anzutragen: wenn der Schuldner zu verschwenden anfängt, oder sonst in Verfall seines Vermögens geräth;

§. 358. Ferner alsdann, wenn der Schuldner Anstalt macht, die Königlichen Lande dergestalt zu verlassen, daß er darin nicht ferner belangt werden könnte.

§. 359. Wer für fortwährende Verbindlichkeiten, ohne Zeitbestimmung, und ohne Vergeltung Bürgschaft geleistet hat, kann dieselbe nach Ablauf Eines Jahres aufkündigen.

§. 360. Der Hauptverpflichtete muß alsdann, wenn ihm nicht aus Nebenverträgen, oder sonst, besondre Rechte, die Fortsetzung der Bürgschaft zu verlangen, zukommen, den Bürgen vor Ablauf des Zweyten Jahres von der Bürgschaft befreyen.

§. 361. Diese Befreyung zu bewerkstelligen, kann der Bürge den Hauptverpflichteten durch diejenigen gesetzmäßigen Zwangsmittel anhalten, die überhaupt nach Vorschrift der Prozeßordnung statt finden, wenn jemand zu einer ihm rechtskräftig auferlegten Handlung durch Execution genöthigt werden soll.

§. 362. Zum Nachtheile des Berechtigten aber, gegen welchen die Aufkündigung nicht vorbedungen worden, findet sie in der Regel, und außer den Fällen §. 357. 358. nicht eher statt, als bis demselben eine andre annehmliche Sicherheit bestellt ist. (§. 318. 319.

Von Prämien bey Bürgschaften.

§. 363. Der Bürge kann sich für die übernommene Bürgschaft eine Belohnung vorbedingen.

§. 364. Die Festsetzung derselben hängt in der Regel von der Verabredung der Parteyen lediglich ab.

§. 365. Bey Darlehnen, oder andern creditirten Geldern, darf die vorbedungene Belohnung Ein Procent von der verbürgten Summe in der Regel nicht über steigen.

§. 366. Auch wenn mehrere Bürgen gemeinschaftlich für eine solche Schuld sich verbürgt haben, können sie, zusammengenommen, nur Ein Procent zur Belohnung sich vorbedingen.

§. 367. Dagegen ist, wenn die Bürgschaft mehrere Jahre dauert, die Bestimmung der Prämie auf Ein Procent für jedes Jahr zuläßig.

§. 368. Wegen einer Belohnung des Rückbürgen, für die übernommene Vertretung des Hauptbürgen, finden eben diese Vorschriften Anwendung.

§. 369. Wer eine Caution für fortwährende Verbindlichkeiten, ohne Zeitbestimmung, gegen Vergeltung übernommen hat, ist zu einer nicht vorbedungenen Aufkündigung gegen den Hauptschuldner nur in den Fällen des §. 357. 358. berechtigt.

§. 370. Muß der Bürge baares Geld zur Sicherheit des Gläubigers niederlegen: so kann er, außer der vorbedungenen Belohnung, auch die Vergütung der landüblichen Zinsen fordern.

§. 371. Doch kommen dem Schuldner diejenigen Zinsen zu gute, welche das niedergelegte Geld bey dessen Austhuung aus dem gerichtlichen Deposito getragen hat.

§. 372. Sind geldwerthe auf jeden Inhaber lautende Papiere statt baaren Geldes niedergelegt worden: so ist der Schuldner dem Bürgen den Unterschied zwischen den Zinsen dieser Papiere, und den landüblichen Zinsen, zu vergüten gehalten.

///. Von mehrern Mitbürgen,

§. 373. Das Verhältniß mehrerer Mitbürgen, sowohl gegen den Gläubiger und Schuldner, als unter sich, ist hauptsächlich nach dem Inhalte des errichteten Vertrags zu beurtheilen.

§. 374. So weit aber, als dieser nichts bestimmt, finden auf solche Mitbürgen, die sich für Einen Hauptschuldner gemeinschaftlich verpflichten, die Vorschriften von Correal-Verbindlichkeiten Anwendung. (Tit. V. §. 424. sqq.)

§. 375. Wer nur für einen Theil der Schuld, oder überhaupt nur für seinen Antheil sich als Bürge verpflichtet hat, der darf seinen Mitbürgen in keinem Falle vertreten.

§. 376. Wer für einen unfähigen Bürgen gegen den Gläubiger sich verpflichtet, der haftet letzterem als Hauptbürge.

§. 377. Wer für einen unfähigen Bürgen die Vertretung gegen seine Mitbürgen übernimmt, der wird in Ansehung dieser selbst als Mitbürge angesehn.

§. 378. Wenn mehrere Personen, ein jeder besonders, die Bürgschaft für Eine Verbindlichkeit übernehmen: so hat der Gläubiger die Wahl, einen jeden derselben, nach Höhe der geleisteten Bürgschaft, ganz, oder auf einen Theil der Schuld, so lange in Anspruch zu nehmen, bis er wegen seiner ganzen Forderung befriedigt ist.

§. 379. Dagegen findet in Ansehung solcher Bürgen unter sich, so wie keine gemeinsame Verbindlichkeit, also auch keine gegenseitige Vertretung, statt.

IV. Von Rückbürgen.

§. 380. Der Rückbürge ist schuldig, dem Hauptbürgen alle aus der Bürgschaft entstandenen Schäden und Kosten zu vergüten.

§. 381. Doch ist der Hauptbürge verbunden, sich zuerst an den Hauptverpflichteten zu halten, und wenn er diesen in Anspruch nimmt, dem Rückbürgen davon Nachricht zu geben.

§. 382. Eben so muß der Hauptbürge, wenn er von dem Gläubiger in Anspruch genommen wird, den Rückbürgen zum Prozesse mit vorladen lassen.

§. 383. Der Rückbürge tritt, so weit er den Hauptbürgen befriedigt hat, auch ohne Cession, in alle Rechte desselben gegen den Verpflichteten.

§. 384. Der Rückbürge hat, wegen der Befreyung von der Bürgschaft, eben die Rechte gegen den Hauptbürgen, welche diesem gegen den Gläubiger, und gegen den Hauptverpflichteten zukommen.

V. Ende der Bürgschaft.

§. 385. Sobald die Verbindlichkeit, wofür die Bürgschaft bestellt worden, aufhört, fällt auch die Pflicht des Bürgen hinweg.

§. 386. Ist durch einen, ohne Zuziehung des Bürgen, zwischen dem Berechtigten und Hauptverpflichteten getroffenen Vergleich die Verbindlichkeit des letztern auf einen mindern Betrag heruntergesetzt worden, so kommt dieses auch den Bürgen zu statten.

§. 387. So weit aber wegen Nichterfüllung des Vergleichs die ursprüngliche Verbindlichkeit des Hauptschuldners wieder eintritt, wird auch der Bürge für den ursprünglichen Vertrag wieder verhaftet. (Tit. XVI. §. 445. sqq.)

§. 388. Uebrigens werden die aus der Bürgschaft entstehenden Pflichten auf eben die Art, wie andre Verbindlichkeiten aufgehoben. (Tit. XVI.)

§. 389. Wenn der Gläubiger den ersten Bürgen seiner Verbindlichkeit entläßt: so kommt dieses auch dem zweyten, welcher für diesen sich verpflichtet hat, zu statten.

§. 390. Dagegen werden durch die Entlassung Eines von mehrern Mitbürgen die Rechte und Verbindlichkeiten der übrigen, sowohl gegen den. Entlassenen, als unter sich, nicht geändert.

§. 391. Die Verjährung, welche den Hauptschuldner von seiner Verbindlichkeit befreyt, hebt auch die Verbindlichkeit des Bürgen auf.

§. 392. Alles, was die Verjährung gegen den Hauptschuldner hemmt, unterbricht sie auch gegen den Bürgen.

§. 393. Hat der Bürge sich als Selbstschuldner verpflichtet, oder dem Einwande, daß der Hauptschuldner zuerst belangt werden müsse, gültig entsagt, so kann er sich mit einer bloß in Ansehung des Hauptschuldners abgelaufenen Verjährung gegen den Gläubiger nicht schützen.

§. 394. Auch wird das Recht des Gläubigers gegen den Bürgen, und eines Mitbürgen gegen den andern nicht verjährt, so lange die Verbindlichkeit des Hauptschuldners noch nicht erloschen ist.

§. 395. Entsteht Concurs über das Vermögen des Bürgen, so muß der Gläubiger, auch wenn der Fall der Vertretung noch nicht vorhanden wäre, sein eventuelles Recht darauf bey dem Richter des Concurses dennoch anzeigen.

§. 396. Unterläßt er dieses, so kann er sich an die zum Concurse gezogene Masse auch in der Folge nicht halten.

§. 397. Gelangt der Bürge nachher wiederum zu bessern Vermögensumständen, so bleiben zwar dem Gläubiger seine Rechte gegen denselben, gleich andern im Concurse ausgeschlossenen, oder leer ausgegangenen Gläubigern, vorbehalten;

§. 398. War aber der Fall der Vertretung zur Zeit des entstandenen Concurses schon wirklich vorhanden, so kommt dem Bürgen die Rechtswohlthat der Competenz gegen den Gläubiger unter eben den Umständen zu statten, unter welchen ein Schuldner sich deren gegen seine ältern Gläubiger bedienen kann.

VI. Von Expromissionen,

§. 399. Wenn jemand eine fremde Schuld statt des ersten Schuldners übernimmt, (Expromission) so fällt alle Verbindung zwischen letzterm und dem Gläubiger hinweg.

§. 400. Zu dergleichen Uebernehmung aber wird allemal ein schriftlicher Vertrag, und die ausdrückliche Einwilligung des Gläubigers erfordert.

§. 401. Ist es nach der Fassung des Instruments, und nach den Umständen zweifelhaft: ob die Parteyen eine Expromission, oder nur eine Bürgschaft haben vollziehen wollen: so wird letzteres vermutet.

§. 402. Ist derjenige, welcher die fremde Schuld übernommen hat, selbst Darlehnsverträge zu schließen unfähig, und dieses dem Gläubiger nicht bekannt gewesen: so bleibt die Verbindlichkeit des ersten Schuldners bey Kräften.

§. 403. Hat aber der Gläubiger die Unfähigkeit des ihm vorgeschlagenen neuen Schuldners gewußt; oder doch, bey Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit, wissen können; und denselben gleich wohl, mit Entlassung des vorigen Schuldners angenommen: so kann er sich in der Regel auch an letztern nicht ferner halten. (§. 409.)

§. 404. In wie fern der befreyete Schuldner dem Uebernehmer seiner Verbindlichkeit verpflichtet werde, ist nach dem Inhalte des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags oder vorgefallenen Geschäfts zu beurtheilen.

§. 405. Daß der Uebernehmer sich des Rechts, Vergütung von dem befreyeten Schuldner zu fordern, habe begeben wollen, wird in der Regel nicht vermuthet.

§. 406. Hat der Uebernehmer den ersten Schuldner, ohne dessen ausdrückliche Einwilligung, von seiner Verbindlichkeit befreyet, so wird die Sache zwischen ihnen nach den Regeln des Zweyten Abschnitts im vorigen Titel beurtheilt.

besonders der Frauenspersonen.

§. 407. Soll eine Frauensperson die Schuld eines andern durch Expromission übernehmen: so kann dieses gültiger Weise nur gerichtlich geschehen.

§. 408. Auch eine gerichtliche Expromission kann die Frauensperson unter eben den Umständen, und binnen eben der Zeit widerrufen, als ein Geschenkgeber eine auch gerichtlich vollzogene Schenkung, wegen Uebermaaßes zurücknehmen kann. (Tit. XL §. 1091. sqq.)

§. 409. So weit die Expromission der Frauensperson nach obigen Regeln (§. 407. 408.) ungültig ist, oder widerrufen wird, kann der Gläubiger an den vorigen Schuldner, welchen er bloß in Rücksicht dieser Expromission entlassen hat, sich wieder halten.

§. 410. So weit die Frauensperson für die Expromission von dem befreyeten Schuldner Vergütung erhalten hat, ist ihre Expromission, gleich jeder andern, gültig und wirksam.

§. 411. Hat die Frauensperson für den ersten Schuldner wirklich Zahlung geleistet, so kann sie dieselbe von dem Gläubiger, unter dem Vorwande, daß ihre Expromission ungültig oder widerruflich gewesen, nicht zurückfordern.

§. 412. Gegen den befreyeten Schuldner aber, dessen Verbindlichkeit sie ohne Vergütung übernommen hat, bleiben ihr ihre Rechte, entweder nach dem Zweyten Abschnitte des vorigen Titels, oder nach den Regeln vom Widerrufe der Schenkungen, vorbehalten.

Vierter Abschnitt

Von Pfändungen

Begriff.

§. 413. Pfändung heißt die eigenmächtige Besitznehmung einer fremden Sache, in der Absicht, sich dadurch den Ersatz eines zugefügten Schadens zu versichern, oder künftige Schadenszufügungen und Beeinträchtigungen seines Rechts abzuwenden.

Wenn Pfändungen zuläßig sind.

§. 414. Pfändungen sind, als eine Art der Privatgewalt nur alsdann zuläßig, wenn ohne dieselben der Zweck der Sicherstellung wegen eines schon erlittenen Schadens, oder der Abwendung noch bevorstehender Beeinträchtigungen, durch richterliche Hülfe nicht erlangt werden kann.

§. 415. Sie finden also nur statt, wenn der Beschädiger oder Störer unbekannt, unsicher, oder ein Fremder ist, der innerhalb der Provinz nicht belangt werden kann.

§. 416. Ferner alsdann, wenn die Pfändung das einzige Mittel ist, sich den Beweis der geschehenen Beeinträchtigung oder des erlittenen Schadens zu versichern.

§. 417. Wegen bloß verwirkter Strafen kann eine Privatperson nur alsdann zur Pfändung schreiten, wenn sie ein besonderes Interesse dabey hat, daß durch Vollstreckung der Strafe ihr Recht gegen künftige Beeinträchtigungen gesichert werde.

§. 418. Gegen Posten, Staffetten und Curiers ist keine Pfändung erlaubt.

§. 419. Die Pfändung darf, nur auf frischer That, nachdem die Beschädigung oder Störung erfolgt ist, geschehen.

Wo gepfändet werden könne.

§. 420. Außerhalb der Gränzen der Feldflur, auf welcher die Beschädigung oder Störung erfolgt ist, darf der Beeinträchtigte den Beschädiger oder Störer mit Pfändung nicht verfolgen.

§. 421. Hat jemand auf einer fremden Feldflur ein auf einen gewissen Distrikt eingeschränktes Recht, so kann er nur innerhalb dieses Distrikts Pfändungen vornehmen.

§. 422. Erstreckt sich das Revier, innerhalb dessen jemand ein Recht auszuüben hat, über die Gränzen einer Feldflur hinaus: so bestimmen die Gränzen des Reviers den Bezirk, in welchem er Pfändungen vorzunehmen berechtigt ist.

Wie, und

§. 423. Um der Sache, welche gepfändet werden soll, sich zu bemächtigen, sollen weder gefährliche Waffen, noch reißende Hunde gebraucht werden.

was gepfändet werden könne.

§. 424. In der Regel sind nur Vieh, und andere bewegliche Sachen, ein erlaubter Gegenstand der Pfändung.

§. 425. Aber auch von diesen muß nicht mehr gepfändet werden, als nothwendig ist, um den erlittenen Schaden nach einem ungefähren Ueberschlage zu decken, oder sich des Beweises der unternommenen Beeinträchtigung zu versichern.

§. 426. Ist der Gepfändete erbötig, statt des zu pfändenden Stücks ein andres Pfand, welches zu vorstehender Deckung des Pfändenden hinreichend ist, niederzulegen; so ist der Pfändende selbiges anzunehmen, und nöthigen Falls dem Andern bis an den nächsten Ort, wo die Niederlegung geschehen kann, zu folgen schuldig.

§. 427. Von Fracht- und Reisewagen dürfen die geladenen Güter, wider den Willen des Inhabers, nicht gepfändet werden.

§. 428. Wegen bloßen Uebertretens des Viehes in ungeschlossenen Feldern findet unter Nachbarn keine Pfändung statt.

§. 429. Ganze Heerden zu pfänden ist nur alsdann erlaubt, wenn einzelne Stücke davon nicht gepfändet werden können, oder wenn durch Pfändung solcher einzelnen Stücke der gesetzmäßige Zweck der Pfändung gar nicht zu erreichen stünde.

§. 430. Personen sollen nur alsdann angehalten werden, wenn die Sachpfändung entweder gar nicht, oder nicht, ohne sich zugleich der Person zu versichern, bewerkstelligt werden kann.

Pflichten des Pfändenden nach geschehener Pfändung.

§. 431. Der Pfänder muß die geschehene Pfändung den Gerichten des Orts sofort anzeigen, und die gepfändeten Stücke denselben zur Verwahrung abliefern.

§. 432. Ist der Gerichtshalter nicht gegenwärtig, so mag die Ablieferung auch nur an die Dorfgerichte gültig geschehen.

Pflichten der Gerichte bey geschehenen Pfändungen.

§. 433. Ist die Pfändung wegen einer Beschädigung unternommen worden, so müssen die Gerichte den Schaden sofort untersuchen und abschätzen.

§. 434. Haben die Gerichte des Orts, wo die Pfändung geschehen ist, oder die ganze Gemeine ein Interesse bey der Sache: so muß der Gerichtshalter benachbarte unparteyische Gerichte zuziehn.

§. 435. Zu dieser Abschätzung muß der Gepfändete vorgeladen werden, wenn derselbe gegenwärtig, oder dergestalt in der Nähe ist, daß er binnen vier und zwanzig Stunden erscheinen könnte.

§. 436. Hat aber der Gepfändete sich entfernt; oder erscheint derselbe auf die ergangene Vorladung nicht: so kann die Abschätzung auch ohne ihn vor genommen werden.

§. 437. Der Beschädiger ist allemal schuldig, auf die Entschädigungsklage bey den Gerichten des Orts, wo die Pfändung erfolgt ist, sich einzulassen.

§. 438. Hat der Beschädiger auch innerhalb Dreyer Tage nach der Abschätzung sich nicht gemeldet: so kann mit gerichtlicher Versteigerung des Pfandes verfahren werden.

Rechte des Pfändenden aus einer gehörig geschehenen Pfändung.

§. 439. Von dem gelöseten Kaufgelde kann der Pfänder den Ersatz des Schadens, alle gerichtlichen und außergerichtlichen durch die Pfändung verursachten Kosten, und das in den Provinzialgesetzen näher bestimmte Pfandgeld fordern.

§. 440. Wenn der Schade von mehrern verursacht, und nur einer oder etliche gepfändet worden: so kann dennoch der Pfänder seine Entschädigung für das Ganze aus dem gelöseten Kaufgelde nehmen.

§. 441. Bey Vieh kann das Pfandgeld nicht von der ganzen Heerde, sondern nur von den gepfändeten Stücken gefordert werden.

§. 442. Ist also in dem Falle des §. 429. oder sonst eine ganze Heerde angehalten, oder eingetrieben worden; so müssen die Gerichte des Orts, und in Abwesenheit des Justitiarii die Dorfgerichte, sofort bestimmen: wie viel Stücke davon nach dem Grundsatze §. 425. bis zum Austrage der Sache zurückbehalten werden sollen.

§. 443. Nur diese Stücke sind als gepfändet anzusehen, und nur von diesen kann Pfandgeld gefordert werden.

§. 444. Das Pfandgeld verbleibt dem Pfänder, wenn bloß wegen Stöhrung gepfändet worden; oder derselbe sich damit statt des Schadensersatzes begnügen will.

§. 445. Fordert aber der Pfänder besondern Schadensersatz; so muß er die Hälfte des Pfandgelds der gemeinen Kasse des Orts überlassen.

Rechte des Gepfändeten.

§. 446. Widerspricht der Gepfändete der Rechtmäßigkeit der Pfändung, und dem Verkaufe der Pfandstücke, so muß ihm darüber rechtliches Gehör verstattet werden.

§. 447. Zu dieser rechtlichen Erörterung gehört es auch, wenn der Gepfändete behauptet, daß der wirklich vorgefallene Schade durch die eigne Schuld und Nachläßigkeit des Pfändenden entstanden sey.

§. 448. Sobald der Gepfändete auf rechtliches Gehör anträgt, müssen ihm die Gerichte die gepfändeten Stücke, mit Vorbehalt der Rechte des Pfänders, abfolgen lassen.

§. 449. Steht jedoch der Gepfändete unter einer andern Gerichtsbarkeit; oder ist er nicht für hinlänglich sicher zu achten: so kann er die Verabfolgung der Pfänder nur gegen Bestellung einer annehmlichen Caution für alles das, was der Beschädigte nach §. 439. zu fordern hat verlangen.

§. 450. So oft die Verabfolgung der Pfänder vor ausgemachter Sache geschieht, muß der Gepfändete dieselben aus der gerichtlichen Verwahrung abholen.

Von Pfändungen, die bloß zum Schutze gegen Stöhrungen geschehen.

§. 451. Ist die Pfändung bloß in der Absicht, sich gegen Beeinträchtigungen eines vermeintlichen Rechts zu schützen vorgenommen worden: so kann der Pfänder nur das Pfandgeld und den Ersatz der Kosten fordern.

§. 452. Der Richter des Orts muß also die Parteyen nur summarisch vernehmen, und die Pfandstücke dem Eigenthümer, jedoch in dem Falle des §. 449. gegen Caution abfolgen lassen.

§. 453. Auch muß dem Pfändenden, auf sein Verlangen, eine Recognition über die erfolgte Pfändung, und die nur mit Vorbehalt seines Rechts geschehene Rückgabe der Pfänder, auf Kosten des Gepfändeten ausgefertigt werden.

§. 454. Das Erkenntniß über die Rechtmäßigkeit der Pfändung, und was dem anhängig ist, bleibt in diesem Falle bis zum Erkenntnisse in der Hauptsache ausgesetzt.     

§. 455. Die Klage über die Beeinträchtigung muß bey dem ordentlichen Gerichtsstande, wohin die Sache auch ohne Rücksicht auf die geschehene Pfändung gehören würde, angestellt werden.

§. 456. Ist aber der Gepfändete ein Ausländer, so muß er Caution bestellen, daß er vor den Gerichten des Orts sich einlassen, und was erkannt werden wird, gehörig befolgen wolle.

§. 457. Weigert er sich dessen, so soll das Pfand gerichtlich verkauft, Pfandgeld und Kosten davon bestritten, der Ueberrest in das gerichtliche Depositum genommen, und dem Pfänder nach §. 453. Recognition ertheilt werden.

Excesse bey Pfändungen.

§. 458. Einer gesetzmäßig unternommenen Pfändung darf sich niemand widersetzen.

§. 459. Wer sich dem Pfändenden im Begriffe der vorzunehmenden Pfändung entzieht, muß das Pfandgeld doppelt, und wer sich der Pfändung mit Gewalt widersetzt, muß dasselbe vierfach entrichten.

§. 460. Der das einfache Pfandgeld übersteigende Betrag fällt, als Strafe, allemal der gemeinen Kasse des Orts anheim.

§. 461. Wer bey einer vorfallenden Pfändung den Andern schimpft, schlägt, oder sonst beschädigt, soll nach aller Strenge der Criminalgesetze bestraft werden.

§. 462. Wer unrechtmäßiger Weise gepfändet hat, muß das Pfand dem Andern kostenfrey zurück liefern, und demselben für den verursachten Schaden und entgangenen Gewinn vollständige Genugthuung leisten.

§. 463. Auch hat derjenige, welcher Pfändungen widerrechtlich vornimmt, nach Bewandniß der Umstände, die gesetzmäßigen Strafen der unerlaubten Selbsthülfe oder beleidigten Freyheit des Andern verwirkt. (Th. II. Tit. XX. Absch. IV. XII.)

§. 464. Ist die unrechtmäßige Pfändung ohne Verübung persönlicher Gewalt geschehen: so dient der Betrag des im Falle der Rechtmäßigkeit zu erlegen gewesenen Pfandgeldes, zum Maaßstabe der dem unbefugten Pfänder aufzulegenden Geldstrafe.

§. 465. Auch derjenige, welcher, nachdem er gepfändet worden, sich eigenmächtig wieder in Besitz des Pfandes zu setzen unternimmt, oder einer Gegenpfändung aus vermeintlichem Wiedervergeltungsrechte, sich anmaßt, wird nach den Vorschriften §. 462-464. beurtheilt.

Fünfter Abschnitt

Von Protestationen

§. 466. In allen Fällen, wo die Pfändung nach den Gesetzen nicht statt findet, oder der Berechtigte sich dieses Mittels nicht bedienen will, kann er sein Recht durch eine gerichtliche Protestation gegen alle nachtheilige Folgen verwahren.

§. 467. Er muß aber zugleich dafür sorgen, daß die eingelegte Protestation dem Gegentheile durch die Gerichte bekannt gemacht werde.

§. 468. Von Protestationen zur Unterbrechung der Verjährung; zur Verhütung der für ein Realrecht auf ein Grundstück durch die Anträge und Verfügungen eines Dritten bey dem Hypothekenbuche zu besorgenden Nachtheils; ingleichen von Wechselprotestationen, ist das Erforderliche gehörigen Orts vorgeschrieben. (Tit. IX. §. 603. Tit. XX. §. 417. Th. II. Tit. VII. Abschn. VIII.)

§. 469. Bloße Vorbehalte bey Zahlungen, und andern dergleichen Handlungen, wodurch die Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet wird, sind nicht nach den Regeln von Protestationen zu beurtheilen; sondern, ihre Wirkung ist nach der Natur der Handlung selbst, welcher sie beygefügt werden, zu bestimmen.

 

Fünfzehnter Titel

Von Verfolgung des Eigenthums

Wer vindiciren könne.

§. 1. Der wahre Eigenthümer hat das Recht, seine Sache, die seiner Gewahrsam ohne seinen Willen entnommen ist, oder vorenthalten wird, von jedem Inhaber und Besitzer zurückzufordern.

§. 2. Wie weit dieses Rückforderungsrecht auch einem Besitzer gegen andre Inhaber und Besitzer, und selbst gegen den Eigenthümer zukomme, ist im Siebenten Titel bestimmt. (Tit. VII. §. 162. sqq.)

§. 3. Auch der Eigenthümer eines Rechts kann dieses Eigenthum gegen jeden Anmaßer desselben verfolgen.

§. 4. In wie fern der Besitzer eines Rechts diesen seinen Besitz gegen einen Andern, der sich eben desselben Rechts anmaßt, verfolgen könne, ist nach gleichen Regeln, wie bey dem Besitze körperlicher Sachen, zu beurtheilen.

§. 5. Der Umfang des Rechts selbst aber, und in wie fern die darunter begriffenen Befugnisse nur gegen gewisse Personen, oder auf gewisse Sachen, und gegen jeden Besitzer derselben ausgeübt werden können, ist nach der Natur und Beschaffenheit des Rechts zu beurtheilen. (Tit. II. §. 131. sqq.)

§. 6. Kinder können die zu ihrem Vermögen g hörenden von dem Vater veräußerten Grundstücke und Gerechtigkeiten, wenn die Veräußerung mit Vernachläßigung der gesetzlichen Vorschriften geschehen ist, auch bey noch fortdauernder väterlicher Gewalt zurückfordern.

§. 7. Eine gleiche Befugniß steht auch der Ehefrau, in Ansehung der zum vorbehaltenen Vermögen gehörenden Stücke, ingleichen wegen der eingebrachten Grundstücke und Gerechtigkeiten, wenn sie der Mann gegen die Vorschrift der Gesetze einseitig veräußert hat, noch während der Ehe zu. (Th. II. Tit. I. Abschn. V.)

§. 8. Erben können ihre eigenen von dem Erblasser veräußerten Sachen zurückfordern.

§. 9. Sie müssen aber dem Beklagten, nach den Kräften der Erbschaftsmasse, eben so gerecht werden, als der Erblasser dazu, wenn die Vindication noch bey seiner Lebenszeit erfolgt wäre, verpflichtet gewesen seyn würde.

§. 10. Sind sie Erben ohne Vorbehalt geworden, so können sie auch ihre eigenen von dem Erblasser veräußerten Sachen nicht vindiciren.

Gegen wen die Vindication stattfinde.

§. 11. Das Recht der Rückforderung findet nur gegen den wirklichen Besitzer oder Inhaber der Sache statt; in so fern letzterer sich nicht durch Benennung dessen, für den er besitzt, von dem Ansprüche befreyet. (Tit. VH. §. 165. sqq.)

§. 12. Wer sich zum Schaden des Klägers für den Besitzer der Sache fälschlich ausgegeben hat, haftet demselben für das ganze Interesse.

§. 13. Der Kläger ist also zwar schuldig, wegen der Sache selbst an den wahren Besitzer, in so fern dieselbe gegen diesen noch vindicirt werden kann, sich zu halten.

§. 14. Wenn aber auch dieses geschieht, so bleibt ihm dennoch der sich angebende falsche Besitzer, wegen alles aus dieser falschen Angabe erwachsenden Schadens, und entgehenden Gewinns, verantwortlich.

§. 15. Eben diese Vorschriften finden auch gegen denjenigen statt, der eine Sache unredlicher Weise an sich gebracht, und sie hiernächst weiter veräußert hat.

§. 16. Derjenige, welcher die in Anspruch genommene Sache, nach eingehändigter Vorladung, weiter veräußert, wird in so fern einem unredlichen Besitzer gleich geachtet.

Wirkungen der Vindication gegen einen unredlichen oder unrechtfertigen Besitzer.

§. 17. Wer eine fremde Sache unredlicher Weise an sich gebracht hat, muß sie dem dazu besser berechtigten Rückforderer unentgeltlich herausgeben.

§. 18. Ein Gleiches findet gegen jeden statt, welcher die Sache von einer verdächtigen Person an sich gebracht hat.

§. 19. Für verdächtig sind diejenigen anzusehen, welche mit Sachen derselben Art, von welcher die Rede ist, nicht zu handeln, oder dergleichen nach ihrem Stande und Lebensart nicht zu besitzen pflegen.

§. 20. Was der unredliche Besitzer, oder der dem selben gleich zu achten ist, wegen der Nutzungen, Schäden und Kosten, dem Rückforderer zu vertreten habe, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. VII. §. 222. sqq.)

§. 21. Wer eine Sache von einem solchen, von dem er weiß, oder muthmaßt, daß er darüber zu verfügen nicht berechtigt sey, an sich bringt, in der Absicht, dieselbe dem rechtmäßigen Eigenthümer oder Besitzer zu erhalten: der ist nach den Regeln des Zweyten Abschnitts im Dreyzehnten Titel zu beurtheilen.

§. 22. Wer aber mit diesem Einwände gegen die rechtlichen Folgen einer unrechtfertigten Erwerbung sich schützen will; der muß nachweisen, daß er seine Absicht, die Sache für den Eigenthümer zu erhalten, bey, oder sogleich nach der Erwerbung, deutlich an den Tag gelegt habe.

§. 23. Was wegen der Sachen, welche der Feind erbeutet, und nachher an andre überlassen hat, Rechtens sey, ist gehörigen Orts vorgeschrieben. (Tit. IX. §. 199. 200.)

gegen einen redlichen Besitzer.

§. 24. Wer die entfremdete Sache zwar redlicher Weise, aber unentgeltlich, an sich gebracht hat, muß sie gleichergestalt unentgeltlich dem rechtmäßigen Eigenthümer oder Besitzer verabfolgen.

§. 25. Wer die dem rechtmäßigen Eigenthümer oder Besitzer abhanden gekommene Sache, von einer unverdächtigen Person, durch einen lästigen Vertrag an sich gebracht hat, muß dieselbe zwar ebenfalls zurückgeben;

§. 26. Er kann jedoch dagegen die Erstattung alles dessen, was er dafür gegeben, oder geleistethat, fordern.

§. 27. Die Rechte und Pflichten eines redlichen Besitzers, in Ansehung der auf seine Besitzzeit treffenden Ausgaben, Nutzungen, Verbesserungen, und Verschlimmerungen, sind im Titel vom Besitze bestimmt. (Tit. VII. §. 189. sqq.)

§. 28. Hat der redliche Erwerber einer fremden Sache selbige redlicher Weise hinwiederum veräußert: so ist er dem Eigenthümer, wenn dieser auf andre Art nicht vollständig entschädigt werden kann, den bey der Veräußerung gezogenen Vortheil zu verabfolgen gehalten.

§. 29. Bey Berechnung dieses Vortheils muß dem gewesenen redlichen Besitzer alles, was er während seiner Besitzzeit anderwärts her, als aus der Sache selbst, zu deren Erhaltung oder Verbesserung verwendet hat, zu gute gerechnet werden.

§. 30. Auch findet dergleichen Anspruch an den gewesenen Besitzer der Regel nach nur innerhalb Eines Jahres, nach der von ihm geschehenen Veräußerung, statt.

§. 31. Kann der Beklagte nachweisen, daß er den bey der Veräußerung gezogenen Vortheil durch Zufall wieder verloren habe: so ist er auch innerhalb dieser Jahresfrist von dessen Herausgebung an den Kläger frey.

§. 32. Dagegen ist der Kläger, auch nach Ablauf der Frist, die Herausgabe des Vortheils zu fordern berechtigt, wenn er nachweisen kann, daß der Beklagte sich noch wirklich im Besitze desselben befinde.

Von der Angabe und Nachweisung des Besitztitels.

§. 33. In welchen Fällen derjenige, der wegen einer in seinem Besitze befindlichen Sache angesprochen wird, zur Angabe seines Besitztitels gehalten sey, ist gehörigen Orts festgesetzt. (Tit. VII. §. 180. sqq.)

§. 34. Sobald der Kläger nachgewiesen hat, daß die in Anspruch genommene Sache seinem rechtmäßigen Besitze ohne seinen Willen entkommen sey, ist der Beklagte in allen Fällen schuldig, seinen Besitztitel, und den, von welchem er denselben erhalten hat, anzugeben.

§. 35. Bey Erben eines solchen in Anspruch genommenen Besitzers ist es genug, wenn sie nachweisen, daß die streitige Sache in dem Nachlasse befindlich gewesen sey.

§. 36. Wegen der in öffentlichen Versteigerungen, in Kaufläden, oder auf Messen und Märkten erkauften Sachen, finden überhaupt die Vorschriften des §. 42. 43. 44. Anwendung.

§. 37. Wer in den nicht ausgenommenen Fällen seinen Vormann und Besitztitel nicht angeben kann, muß die Sache unentgeltlich zurückgeben.

§. 38. Dagegen ist dieser Umstand allem noch nicht hinreichend, ihn zu den übrigen Vertretungen eines unredlichen Besitzers, wegen der Nutzungen, Schäden, und sonst, zu verpflichten.

§. 39. Wer aber auf gerichtliches Befragen, die Angabe seines Vormannes oder Besitztitels beharrlich verweigert, ohne Umstände nachweisen zu können, die es wahrscheinlich machen, daß ihm beydes wirklich unbekannt oder entfallen sey; der ist in allem Betrachte für einen unredlichen Besitzer zu achten.

§. 40. Ein Gleiches findet gegen denjenigen statt, der den Besitz der Sache dem Richter freventlich abgeleugnet hat.   

§. 41. Werden Besitz einer gestohlnen oder verlorenem Sache verheimlicht, der begründet die Vermuthung wider sich, daß er sie unredlicher Weise an sich gebracht habe.

Was für Sachen nicht vindicirt werden können.

§. 42. Sachen, die von dem Fisko, oder bey öffentlichen Versteigerungen erkauft worden, sind keiner Vindikation unterworfen.

§. 43. Ein Gleiches gilt von Sachen, die in den Läden solcher Kaufleute, welche die Gilde gewonnen haben, erkauft worden.

§. 44. Wer außerdem eine Sache auf Messen und Märkten, oder sonst von Leuten, welche Sachen dieser Art unter obrigkeitlicher Erlaubniß öffentlich feil haben, erkauft hat, dem kommen, wegen der nur gegen Ersatz zu leistenden Rückgabe, die Rechte eines redlichen Besitzers zu.

§. 45. Baares cursirendes Geld kann gegen einen redlichen Besitzer nicht zurück gefordert werden, wenn selbiges auch noch unvermischt und unversehrt, in dem Beutel oder anderem Behältnisse, in welchem es vorhin gewesen ist, gefunden werden sollte.

§. 46. Hat jedoch der gegenwärtige Besitzer des Geldes, welches unter obigen Umständen noch von allem andern Gelde mit Gewißheit unterschieden werden kann, dasselbe unentgeltlich überkommen; so muß er es dem Eigenthümer herausgeben.

§. 47. Obige Vorschriften (§. 45. 46.) gelten auch von den auf jeden Inhaber lautenden Papieren und Urkunden, so lange dieselben nicht außer Curs gesetzt werden.

§. 48. Außers Curs sind solche Papiere gesetzt, wenn der Eigenthümer sein Recht daran, auf eine in die Augen fallende Art, auf dem Instrumente selbst vermerkt hat;

§. 49. Ingleichen alsdann, wenn auf den unter öffentlicher Autorität ausgefertigten Papieren dieser Art, durch einen den Regeln des Instituts gemäßen Vermerk erklärt ist, daß sie nicht mehr an jedem Inhaber zahlbar seyn sollen.

§. 50. Privatvermerke (§. 48.) können nicht anders, als nach vorhergegangener gerichtlicher Untersuchung, durch ein auf das Instrument selbst gesetztes gerichtliches Attest aufgehoben, und das Papier wieder in Curs gesetzt werden.

§. 51. Die §. 49. beschriebenen Vermerke hingegen kann nur dasjenige Institut: welches sie gemacht hat, wieder aufheben.

§. 52. Die öffentliche Bekanntmachung der Entwendung oder des Verlustes eines solchen Instruments, ist noch nicht hinreichend, denjenigen, welcher das selbe vor oder nachher an sich bringt, als einen unredlichen Besitzer darzustellen.

§. 53. Nur alsdann ist der öffentlichen Bekanntmachung diese Wirkung beyzulegen, wenn der Eigenthümer den Besitzer überführen kann, daß dieser davon, zur Zeit des Erwerbes, wirklich Wissenschaft gehabt habe.

§. 54. Der Eigenthümer verliert sein Recht auf eine unbewegliche Sache, wenn er nach gesetzmäßig ergangener Edictalcitation, dasselbe nicht gehörig anmeldet und nachweiset.

§. 55. Wie weit durch das Aufgebot gefundener Sachen das Recht des Eigenthümers, zum Besten des Finders, und der Armencasse verloren geht, ist gehörigen Orts festgesetzt. (Tit. IX. §. 31. sqq.)

§. 56. Die einmal gegen den Eigenthümer verjährte Sache kann derselbe nicht zurückfordern.

 

Sechszehnter Titel

Von den Arten, wie Rechte und Verbindlichkeiten aufhören

§. 1. Das Eigenthum einer Sache geht durch deren physische Veränderung nur in den Fällen verloren, welche die Gesetze ausdrücklich bestimmen. (Tit. IX. §. 275. sqq.)

§. 2. Der gänzliche Untergang einer Sache hat von selbst den Verlust aller darauf haftenden Rechte zur Folge.

§. 3. Entsteht jedoch aus der untergegangenen Sache eine andere, so gehen alle Rechte, die auf jener hafteten, auch auf diese in so weit über, als sie darauf ausgeübt werden können.

§. 4. Findet die Ausübung des vorigen Rechts auf der neu entstandenen Sache, ihrer Natur nach, nicht statt: so muß dennoch derjenige, welcher aus der neuen Sache Vortheil ziehen will, den Berechtigten vernaltnißmäßig entschädigen.

§. 5. Ist durch physische, nicht aus Willkühr eines Menschen veranlaßte Ereignisse, eine Sache nur in so weit verändert, daß die darauf haftenden Rechte unter obwaltenden Umständen nicht ausgeübt werden können: so ruhet das Recht bis nach gehobenem Hindernisse.

§. 6. Durch eben die Handlungen und Begebenheiten, wodurch das Eigenthum von Sachen und Rechten auf Andere übergeht, verliert auch der bisherige Eigenthümer seine diesfälligen Befugnisse.

§. 7. Rechte erlöschen durch Verjährung, richterliches Erkenntniß, und durch solche Handlungen und Begebenheiten, wodurch die Obliegenheiten des Verpflichteten getilgt worden.

§. 8. Mit Erlöschung einer Hauptverbindlichkeit werden auch die daraus fließenden, oder zu deren Verstärkung und Sicherheit übernommenen Nebenverbindlichkeiten, in so fern sie nicht durch Gesetze, oder ausdrückliche Verabredungen vorbehalten sind, aufgehoben.

§. 9. Die gewissen Classen der Verbindlichkeiten, eigentbümlichen Arten ihrer Auflösung, sind in den Gesetzen, bey den dahin einschlagenden Materien, besonders bestimmt.

§. 10. Ueberhaupt aber werden alle Verbindlichkeiten durch deren Erfüllung aufgehoben.

Erster Abschnitt

Von Erfüllung der Verbindlichkeiten überhaupt

Wie erfüllt werden muß.

§. 11. Eine andere Sache oder Handlung, als zu welcher der Verpflichtete eigentlich verbunden war, kann von Seiten des Berechtigten weder gefordert, noch demselben aufgedrungen werden.

Was Rechtens, wegen Unmöglichkeit der Erfüllung bey Verbindlichkeiten aus Willenserklärungen; bey Verbindlichkeiten unmittelbar aus dem Gesetze.

§. 12. Was Rechtens sey, wenn die Erfüllung einer aus Willenserklärungen entstandenen Verbindlichkeit dem Verpflichteten auch nur durch ein geringes Versehen unmöglich geworden, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. V. §. 360-376. Tit. XI. §. 880. sqq. Tit. XII. §. 310. 313. u.s.w.)

§. 13. Ist die Erfüllung einer unmittelbar aus dem Gesetze entspringenden Verbindlichkeit dem Verpflichteten, auch nur durch ein geringes Versehen, unmöglich geworden: so muß er den Berechtigten schadlos halten.

§. 14. Ist die Unmöglichkeit ohne sein Verschulden entstanden: so haftet er dem Berechtigten nur so weit, als er aus der unterbleibenden Erfüllung mit dessen Schaden Vortheil ziehen würde.

Zeit der Erfüllung.

§. 15. Ein jeder ist schuldig, seine Verbindlichkeiten auch zur gehörigen Zeit zu erfüllen.

Zögerung und deren rechtliche Folgen.

§. 16. Wer dieses unterläßt, der muß die Folgen seiner Zögerung gegen den Berechtigten vertreten.

§. 17. Ob diese Vertretung sich bloß auf den unmittelbaren Schaden einschränke; oder auch den mittelbaren, und den entgangenen Gewinn unter sich begreife, ist nach der Natur des vorgewalteten Geschäfts, und nach den allgemeinen Grundsätzen des Sechsten Titels zu beurtheilen.

§. 18. Was bey der verzögerten Uebergabe einer Sache zu leisten sey, ist, wenn die Gesetze nicht besondere Bestimmungen bey gewissen Geschäften vorschreiben, nach den im Siebenten Titel bestimmten Verpflichtungen eines unredlichen Besitzers zu entscheiden. (Tit. VII. §. 203. sqq.)

§. 19. Von den rechtlichen Folgen der Zögerung bey zu leistenden Zahlungen wird im Zweyten Abschnitte dieses Titels gehandelt. (§. 64. sqq.)

§. 20. Wo die Zeit der Erfüllung weder durch Willenserklärungen, noch durch richterlichen Ausspruch, noch durch besondere Gesetze bestimmt ist; da muß der Berechtigte den Verpflichteten zur Erfüllung auffordern.

§. 21. So lange dergleichen Aufforderung zur Wissenschaft des Verpflichteten nicht gelangt ist, kann in diesen Fällen dem letztern keine Zögerung beygemessen werden.

§. 22. Niemand kann dem Andern eine Zögerung beymessen; so lange er selbst von seiner Seite seiner Schuldigkeit noch keine Gnüge geleistet hat.

§. 23. Muß, nach der Natur des Geschäfts, die Verbindlichkeit erst von der einen Seite erfüllt werden, ehe der Andere die gegenseitige Pflicht zu leisten schuldig ist: so kann letzterer dem Ersteren eine Zögerung nur in so fern zur Last legen, als er seines Orts seine Obliegenheit zu erfüllen bereit und im Stande war.

§. 24. Bey wechselseitigen Zögerungen trägt derjenige, welcher sich derselben zuerst schuldig gemacht hat, die rechtlichen Folgen davon nur bis zu dem Zeitpunkte, wo der Verzug des Zweyten ange angen hat.

§. 25. Kann dieser Zeitpunkt nicht ausgemittelt werden, so wird nur auf die rechtlichen Folgen der spätem Zögerung Rücksicht genommen.

§. 26. So weit die Unmöglichkeit das gänzliche Unterbleiben der Erfüllung entschuldigt; so weit kommt sie auch dem zu statten, der seine Verbindlichkeit nicht zur gehörigen Zeit erfüllen kann.

Ort der Erfüllung.

§. 27. Wenn weder Willenserklärungen noch die Natur des Geschäfts, noch besondere Gesetze, den Ort der Erfüllung näher bestimmen: so muß dieselbe da, wo der Verpflichtete sich aufhält, geleistet und angenommen werden.

Zweyter Abschnitt Von der Zahlung

Begriffe.

§. 28. Geschieht die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners durch Geld, oder geldgleiche auf jeden Inhaber lautende Papiere, so wird solches eine Zahlung genannt.

§. 29. Der, welcher eine Zahlung für seine eigne Rechnung zu fordern befugt ist, heißt der Gläubiger.

Wem gültig bezahlt werden könne.

§. 30. Nur dem Gläubiger, oder demjenigen, welchem das Recht desselben oder dessen Ausübung übertragen ist, kann gültig gezahlt werden.

§. 31. Ist in dem Vertrage oder Instrumente, aus welchem die durch Zahlung zu tilgende Verbindlichkeit entspringt, jemand außer dem Gläubiger benannt, welchem die Zahlung gültig solle geleistet werden können: so hat der Schuldner die Wahl, an welchem er zahlen wolle.

§. 32. Diese Wahl kann ihm von dem Gläubiger nicht anders, als gegen vollständige Entschädigung, beschränkt werden.

§. 33. In eben den Fällen aber, wo wegen veränderter Umstände der Rücktritt von einem Vertrage überhaupt stattfindet, kann auch der Gläubiger, diese dem Schuldner gelassene Wahl widerrufen. (Tit. v. §. 377. sqq.)         ,

§. 34. Auch durch richterliche Verfügung kann der Schuldner das Recht und die Pflicht, einem Dritten, statt des Gläubigers, Zahlung zu leisten, überkommen.

§. 35. Es darf aber durch dergleichen Verfügung die Verbindlichkeit des Schuldners auf keine Weise härter oder lästiger gemacht werden.

§. 36. So weit jemand in der Verwaltung seines Vermögens durch Gesetze oder richterliches Erkenntniß eingeschränkt ist, kann ihm keine gültige Zahlung geleistet werden.

§. 37. Wie weit einem Ehemanne für seine Frau; einem Vater für seine Kinder; einem Bevollmächtigten für seinen Machtgeber; einem Verwalter für seinen Principal; den Vorstehern der Corporationen; den Administratoren des Fiskus; und den Vormündern für ihre Pflegebefohlnen, gültig gezahlt werden könne: ist nach den die Befugniß dieser Personen näher bestimmenden besondern Gesetzen zu beurtheilen. (Th. II. Tit. I. Sect. V. VI. Tit. II. Sect. III. Tit. VI. Tit. XIV. Tit. XVIII. Sect. V. Th. I. Tit. XIII. Sect. I. Tit. XIV. Sect. II.)

§. 38. So weit jemand durch rechtsbeständige Willenserklärungen in der Verwaltung seines Vermögens eingeschränkt ist, so weit können ihm auch keine gültigen Zahlungen geleistet werden.

§. 39. Doch steht dieser Grund der Ungültigkeit einer geleisteten Zahlung nur dem entgegen, welcher die dem Gläubiger gemachte Einschränkung gewußt hat, oder sie, nach gesetzlichen Vorschriften, hätte wissen können und sollen. (Tit. IV. §. 15. sqq.)

Wer gültig Zahlung leisten könne.

§. 40. Aus der Unfähigkeit, gültige Zahlungen anzunehmen, folgt noch nicht die Unfähigkeit, der gleichen zu leisten.

§. 41. Vielmehr ist jede auch von einem Unfähigen geleistete Zahlung, zum Vortheile des Zahlenden, in so weit gültig, als er sich dadurch von einer Verbindlichkeit befreyt hat.

§. 42. Wie weit aber die von einem solchen Unfähigen geleistete Zahlung auch zum Vortheile des Empfängers gültig sey, oder zurückgefordert werden könne, wird unten bestimmt. (§. 166. sqq.)

§. 43. Wer die Schuld eines Andern mit oder ohne Auftrag bezahlt, befreyt zwar denselben von seiner Verbindlichkeit;

§. 44. So weit aber das Gezahlte nach den unten folgenden Vorschriften zurückgefordert werden kann, tritt auch die Verbindlichkeit des vorigen Schuldners wieder ein. (§. 72. 73.)

§. 45. Die Rechte des Zahlenden gegen den Schuldner sind, je nachdem er die Zahlung mit oder ohne Auftrag, oder wider den Willen desselben geleistet nat, nach den Vorschriften des Ersten und Zweyten Abschnitts im Dreyzehnten Titel zu beurtheilen.

§. 46. Ueberhaupt tritt in der Regel der Zahlende, gegen den Schuldner, auch ohne ausdrückliche Zession, in die Rechte des bezahlten Gläubigers.

§. 47. In so fern aber der bezahlten Forderung nach ihrer Qualität gewisse Vorrechte beywohnen, kann der Zahlende sich dieser Vorrechte gegen einen dritten, ohne ausdrückliche Cession, in der Regel, und wenn nicht besondere Gesetze ein Anderes vorschreiben, nicht bedienen.

§. 48. Eben so erlangt der Zahlende, auf eine für die Forderung durch Bürgen oder Pfand bestellte Sicherheit, die Rechte des Gläubigers in der Regel nur durch die ausdrückliche Cession desselben.

§. 49. Unter eben den Umständen, wo der Gläubiger von seinem Schuldner selbst Zahlung anzunehmen verbunden seyn würde, kann er die Annahme derselben von einem Dritten, welcher statt des Schuldners zahlen will und in die Verwaltung seines Vermögens nicht eingeschränkt ist, nicht verweigern.

§. 50. So weit der Gläubiger dergleichen Zahlung von einem Dritten anzunehmen schuldig ist, so weit ist er auch demselben seine Rechte an den Schuldner abzutreten verpflichtet. (Tit. XI. §. 442. 443. 444.)

§. 51. Wenn aber beyde, der Gläubiger und Schuldner, der von einem Dritten angebotenen Zahlung widersprechen: so kann dieselbe dem Ersten nicht aufgedrungen werden.

Wo die Zahlung geleistet werden müsse.

§. 52. Zahlungen, die sich nicht auf Verträge gründen, ist der Schuldner nur da, wo er wohnt, zu leisten verpflichtet.

§. 53. Dergleichen Zahlungen aus öffentlichen Kassen, und an dieselben, müssen, außer dem Falle eines Darlehns, auf der Kasse in Empfang genommen, und in die Kasse geleistet werden.

Wann gezahlt werden müsse.

§. 54. Zu der durch Willenserklärungen oder Gesetze bestimmten Zeit muß der Schuldner Zahlung leisten.

§. 55. Doch ist der Gläubiger, Wechselzahlungen ausgenommen, nicht eher, als nach gänzlichem Ab laufe des bestimmten Tages, auf die Zahlung zu klagen berechtigt.

§. 56. Vor der bestimmten Zeit ist der Gläubiger die Zahlung anzunehmen nicht schuldig.

Von abschläglichen und Stückzahlungen.

§. 57. Noch weniger kann ihm eine bloß abschlägliche Zahlung aufgedrungen werden.

§. 58. Daraus allein, daß der Gläubiger einen Theil der Zahlung angenommen hat, folgt noch keine stillschweigende Verlängerung der Zahlungsfrist in Ansehung des Ueberrestes.

§. 59. In Fällen, wo ein Gläubiger nach den Gesetzen sich unter mehrern Schuldnern an jeden nur für seinen Antheil halten kann, ist er auch von jedem die Zahlung seines Antheils anzunehmen verbunden.

§. 60. In welchen Fällen der Richter einen Gläubiger zur Annahme abschläglicher Zahlungen anhalten könne, bestimmt die Prozeßordnung.

Vom Vorausbezahlen bey Alimenten.

§. 61. Alimente, sie mögen aus einem Vertrage oder letzten Willenserklärung, oder vermöge des Gesetzes zu entrichten seyn, müssen allemal voraus bezahlt werden.

§. 62. Wenn der Termin, auf wie lange die Vorausbezahlung jedesmal geschehen solle, anderwärts nicht bestimmt ist, so muß ein Vierteljahr voraus bezahlt werden.

§. 63. Hat der zu Verpflegende den Anfang des Zeitraums, auf welchen er die Vorausbezahlung zu fordern hat, erlebt, und sind die Alimente selbst auf ein Geldquantum bestimmt: so muß der Antheil dieses ganzen Zeitraums entrichtet werden; wenn auch der Empfänger vor dessen Ablaufe verstorben wäre.

Folgen der Zögerung bey Zahlungen.

§. 64. Wer in Bezahlung einer schuldigen Geldsumme säumig ist, muß Verzögerungszinsen entrichten.

§. 65. Was wegen dieser bey Darlehnen verordnet ist, gilt auch bey andern verzögerten Zahlungen, wo nicht die Gesetze besondere Bestimmungen vorschreiben. (Tit. XI. §. 827-834. §. 111. 116. 227. Tit. XII. §. 328. sqq.)

§. 66. Wer aus einer unerlaubten Handlung zur Entschädigung verpflichtet ist, muß den nach Gelde festgesetzten Betrag derselben, von dem Tage des ergangenen Urtels an, verzinsen.

§. 67. In allen Fällen, wo durch Gesetz oder Willenserklärungen ein Zahlungstag bestimmt ist, nimmt der Lauf der Zögerungszinsen von diesem Tage seinen Anfang.

§. 68. Eben das findet bey bedingten Zahlungen statt, so bald die Bedingung eingetreten, und dieses dem Schuldner bekannt geworden ist.

§. 69. In beyden Fällen macht es keine Aenderung, wenn auch der Gläubiger sich um die Zahlung nicht gemeldet, sondern stillschweigend Nachsicht gegeben hat.

§. 70. Hat aber der Gläubiger die Zahlungsfrist ausdrücklich verlängert, und sich wegen der Zinsen nichts vorbedungen: so können letztere bis zum Ablaufe der Nachfrist nicht gefordert werden.

§. 71. Wenn weder ein Zahlungstag bestimmt, noch eine außergerichtliche Aufforderung nachgewiesen ist: so laufen die Zögerungszinsen erst vom Tage der dem Schuldner geschehenen Behändigung der Klage des Gläubigers.

Was als Zahlung angenommen werden müsse.

§. 72. Gelder oder geldgleiche Papiere, von welchen der Gläubiger weiß, daß der Schuldner darüber nicht verfügen könne, ist er von demselben in Zahlung anzunehmen nicht befugt.

§. 73. Hat er es dennoch gethan, so wird er dem Eigenthümer der Gelder oder Papiere zur Entschädigung verhaftet; er behält aber auch, so weit er diese leisten muß, sein voriges Recht gegen den Schuldner.

Münzsorte.

§. 74. Wenn es zweifelhaft ist, in welchen Münzsorten eine Zahlung zu leisten sey: so muß in der Regel auf den Zeitpunkt gesehen werden, wo das Recht des Gläubigers, aus welchem er die Zahlung fordert, zuerst entstanden ist.

§. 75. Nur bey Schadensersetzungen und andern Verbindlichkeiten, die nicht von Anfang an auf baare Geldzahlung gerichtet waren, sondern erst in der Folge, durch Vertrag oder richterliches Erkenntniß, auf eine Geldsumme gesetzt werden, ist, im Mangel näherer Bestimmungen, auf die Zeit des geschlossenen Vertrages, oder des publicirten Urtels, Rücksicht zu nehmen.

§. 76. Jede Zahlung muß, wenn nicht besondere Verabredungen oder Gesetze auf Gold oder Scheidemünze vorhanden sind, in dem zur Zahlungszeit gangbaren Preußischen Silber-Courant geleistet und angenommen werden.

§. 77. Zahlungen unter Zehn Thalern müssen, im Mangel näherer Bestimmungen, ganz in Scheidemünze, und unter Dreyßig Thalern halb in Courant, halb in Scheidemünze angenommen werden.

§. 78. Auswärtige Münzsorten ist der Gläubiger nur alsdann in Zahlung anzunehmen schuldig: wenn sie ausdrücklich verschrieben sind; oder durch die Landesgesetze Cours erhalten haben.

§. 79. Bey Zahlungen, die in hiesigen Landen zu leisten sind, kann der Schuldner auswärtige in hiesigen Landen nicht cursirende Münzsarten zu entrichten niemals gezwungen werden.

§. 80. Ausgenommen ist der Fall, wenn auswärtige Münzsorten als Waare gekauft worden, und dem Käufer abgeliefert werden sollen.

§. 81. Wenn in allen übrigen Fällen die verschriebene auswärtige Münzsorte in der Zwischenzeit, bis zu der in hiesigen Landen zu leistenden Zahlung, außer Curs gesetzt worden ist: so kann auch der Gläubiger statt derselben hiesige Münzsorten fordern.

§. 82. Waltet zwischen den Münzsorten, in welchen der Gläubiger die Zahlung zu fordern hat, und den jenigen, in welchen der Schuldner sie zu leisten befugt und verpflichtet ist, ein Unterschied ob; so muß bey der Bestimmung: wie viel in dieser letzten Münzsorte zu zahlen sey, auf die bey Darlehnen gegebenen Vorschriften Rücksicht genommen werden. (Tit. XI. §. 778. sqq.)

§. 83. Uebrigens hat es bey demjenigen, was wegen der zu zahlenden Münzsorten bey Verträgen überhaupt, bey Kauf- und Darlehnsverträgen insonderheit, bey Vermächtnissen, und andern Geschäften verordnet ist, sein Bewenden. (Tit. V. §. 257. 258. Tit. XI. §. 56. 57. §. 787. sqq. Tit. XII. §. 450.451.)

§. 84. Auch gelten alle von den Parteyen im voraus verabredete Bestimmungen, und zwar zum Besten des Schuldners ohne Unterschied; zum Vortheile des Gläubigers aber nur in so fern, als darunter kein Wucher verborgen liegt.

§. 85. Von Zahlungen im kaufmännischen und Wechselverkehre sind nähere Bestimmungen im Kaufmannsrechte enthalten. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VII.)

Von Quittungen.

§. 86. Wer Zahlung geleistet hat, ist Quittung, das heißt, ein schriftliches Bekenntniß der empfangenen Zahlung, von dem Gläubiger zu fordern berechtigt.

§. 87. Zu einer vollständigen Quittung gehört 1) die Beschreibung oder Benennung der getilgten Schuld; 2) die Benennung des gewesenen Schuldners, 3) die Angabe der Zeit und des Orts, wo die Zahlung geschehen; 4) die Unterschrift des Gläubigers, oder sonst gesetzmäßig legitimirten Empfängers.

§. 88. Ist die Zahlung nicht durch den Schuldner selbst, noch auf dessen Befehl oder Auftrag, sondern durch einen Andern geleistet worden; so muß auch dieser in der Quittung benannt werden.

§. 89. Wird die Quittung auf das Schuldinstrument selbst vermerkt, so bedarf es der Bestimmungen nicht, welche sich aus diesem ergeben.

§. 90. Was von den Umständen der Zahlung aus der Quittung nicht zu entnehmen ist, muß der gewesene Schuldner erforderlichen Falls auf andre Art nachweisen.

§. 91. Wenn bey Zinsenzahlungen, und bey fortwährenden Prästationen, zwischen dem Zahler und Empfänger bisher eine gewisse, obschon fehlerhafte. Form von Quittungen üblich gewesen: so kann der Schuldner dem nicht am Orte gegenwärtigen Gläubiger die Zahlung gegen eine solche Quittung zwar nicht verweigern;

§. 92. Er ist aber eine gesetzmäßige Quittung von dem Gläubiger nachzufordern berechtigt.

§. 93. Personen, die des Schreibens nicht mächtig, oder sonst wegen körperlicher Fehler zu schreiben verhindert sind, müssen ihre Quittungen unter Zuziehung zweyer Instrumentszeugen, mit Kreuzen oder ihrem sonst gewöhnlichen Handzeichen unterzeichnen.

§. 94. Bey Posten von Fünfzig Thalern, und weniger, ist die Zuziehung auch nur Eines Instrumentszeugen hinreichend.

§. 95. Die Zeugen müssen bey ihrer Unterschrift attestiren, daß der Zahlungsnehmer dies Zeichen in ihrer Gegenwart beygefügt habe.

§. 96. Beträgt die gezahlte Summe Fünfzig Thaler, oder mehr: so kann der Zahlungsleister verlangen, daß die Quittung in eben der Form ausgestellt werde, welche bey den Verträgen solcher Personen vorgeschrieben ist. (Tit. V. §. 171. sqq.)

In wiefern die Rückgabe des Instruments oder

§. 97. Daraus allein, daß das Schuldinstrument sich in den Händen des gewesenen Schuldners befindet, folgt, gezogene Wechsel allein ausgenommen, noch nicht, daß die Schuld bezahlt worden.

§. 98. Erhellet jedoch, daß der Gläubiger selbst dem Schuldner das Instrument zurückgegeben habe: so wird, daß die Schuld getilgt sey, so lange vermuthet, als nicht eine andere Ursache der geschehenen Rückgabe ausgemittelt werden kann.

§. 99. Wenn nicht erhellet: wie der Schuldner zum Besitze des Instruments gelangt sey; so entsteht aus diesem Besitze zwar ebenfalls eine Vermuthung für den Schuldner;

§. 100. Es hängt aber alsdann, nach Bewandniß der übrigen vorwaltenden Umstände, von richterlichem Ermessen ab: in wie fern diese Vermuthung, bey Ermangelung anderer Beweismittel, durch einen nothwendigen Eid bestärkt, oder gehoben werden solle.

§. 101. Es ist daher der Zahlende mit der Rückgabe des Instruments sich zu begnügen niemals schuldig; sondern er kann noch außerdem ausdrückliche Quittung verlangen.

die Cassation desselben die Stelle der Quittung vertrete.

§. 102. Wenn das Instrument bey dem Gläubiger, oder in dessen Nachlasse, zerrissen, zerschnitten, oder sonst cassirt vorgefunden wird: so entsteht die rechtliche Vermuthung, daß die Forderung selbst, welche dadurch begründet werden soll, auf eine oder die andere Art aufgehoben worden.

§. 103. Diese Vermuthung fällt aber weg, sobald nachgewiesen werden kann, daß die Verletzung durch bloßen Zufall entstanden, oder von dem Schuldner selbst, oder einem Dritten, ohne Einwilligung oder Genehmigung des Gläubigers, bewirkt worden sey.

Beweiskraft der Quittungen.

§. 104. Eine gesetzmäßig eingerichtete Quittung bewirkt sogleich, als sie dem Schuldner ausgehändigt worden, für denselben einen rechtlichen Beweis der nach dem Inhalte der Quittung geleisteten Zahlung.

§. 105. Dem Aussteller bleibt aber das Recht, das Gegentheil nachzuweisen, vorbehalten.

§. 106. Hat jedoch der Aussteller einen langem als Dreymonathlichen Zeitraum verstreichen lassen, ohne den Schuldner wegen nicht geleisteter Zahlung zu belangen, und die Quittung, als bloß in Erwartung der Zahlung ausgestellt, zurückzufordern: so soll, in Ermangelung einer vollständigen Aufklärung der Thatsache, der Inhaber der Quittung eher zum Reinigungs-, als der Aussteller zum Erfüllungseide gelassen werden.

§. 107. Auch kann der Aussteller, nach Verlauf dieser Frist, den Erben des, Schuldners über nicht erfolgte Zahlung keinen Eid zuschieben.

§. 108. Hat der Schuldner gegen Empfang der Quittung einen Revers, daß die Schuld noch nicht bezahlt sey, ausgestellt, so verliert dadurch die Quittung alle Beweiskraft.

§. 109. In wie fern aber der Gläubiger sowohl, als der Schuldner, einem Dritten, welcher durch der gleichen zwischen ihnen vorgefallene Simulation hintergangen oder verkürzt worden, dadurch verhaftet werden, ist nach den allgemeinen Grundsätzen von Simulationen und Hintergehungen zu beurtheilen. (Tit. IV. §. 52. sqq. Tit. XIV. §. 210. 211.)

§. 110. Befinden sich auf dem in den Händen des Gläubigers gebliebenen Instrumente Vermerke geleisteter Zahlungen, es sey von der Hand des Gläubigers, oder auch des Schuldners selbst, so vertreten sie die Stelle wirklicher Quittungen.

§. 111. Der Beweis, daß gleichwohl die Zahlung nicht erfolgt sey, ist also gegen solche Vermerke, je doch nur in eben dem Maaße, wie gegen eigentliche Quittungen, zuläßig.

§. 112. Daß die Vermerke auf dem in den Händen des Gläubigers zurückgebliebenen Instrumente wieder ausgestrichen sind, benimmt denselben noch nichts von ihrer Beweiskraft.

§. 113. Erhellet aus der Quittung, daß die darin bescheinigte Aufhebung der Verbindlichkeit nicht durch Zahlung erfolgt sey: so muß das anderweitig zwischen dem Gläubiger und Schuldner vorgefallene Geschäft, aus welchem die Quittung entstanden ist, näher ausgemittelt werden.

§. 114. Findet diese Ausmittelung nicht statt, so ist dergleichen Quittung nach den Regeln von Entsagung der Rechte zu beurtheilen.

§. 115. Quittungen beweisen in der Regel nur die Zahlung der darin ausdrücklich benannten Schuldposten.

§. 116. Bezieht sich die Quittung auf eine gehaltene Berechnung, und wird darin bekannt, daß der Empfänger dem Aussteller nichts mehr schuldig geblieben sey, so sind alle bis dahin zahlbar gewesene Posten für abgethan zu achten.

§. 117. Dagegen ist auch eine solche Quittung auf Forderungen, die zwar damals schon vorhanden, aber noch nicht fällig waren, keinesweges zu deuten.

§. 118. Noch weniger ist dieselbe auf solche Posten zu ziehen, von welchen der Quittirende zur Zeit der Ausstellung noch keine Wissenschaft haben konnte.

§. 119. Ist die Quittung ausdrücklich auch auf die zur Zeit der Ausstellung unbekannten Posten gerichtet, so muß das Geschäft nach den Regeln der Entsagungen und Vergleiche beurtheilt werden.

§. 120. Kaufleute, die ordentliche Handlungsbücher zu führen schuldig sind, können sich nicht entbrechen, dem zahlenden Schuldner, an welchen sie zur Zeit der Zahlung keine Forderung mehr zu haben eingestehen, eine allgemeine Quittung, daß bis dahin alles berichtigt sey, zu ertheilen.

§. 121. Gegen eine solche Quittung findet keine Nachforderung älterer Posten, unter dem Vorwande, daß dieselben noch nicht zahlbar, oder unbekannt gewesen, statt.

§. 122. Doch erstreckt sich dieses nur auf Forderungen, die zu den kaufmännischen Geschäften des Ausstellers gehören.

§. 123. Wegen anderer Geschäfte finden auch bey Kaufleuten die Vorschriften §. 116-119. Anwendung.

§. 124. In wie fern Zahlungen durch Vermerke auf Kerbhölzern bewiesen werden können, ist nach den, wegen Beweiskraft der Kerbhölzer überhaupt, in der Prozeßordnung enthaltenen,Vorschriften zu beurtheilen.

Von der Rückgabe und Mortificirung des bezahlten Instruments.

§. 125. Außer der Quittung kann der Zahlende auch noch die Rückgabe des über die berichtigte Schuld einseitig ausgestellten Instruments fordern.

§. 126. Ist das Instrument abhanden gekommen, so vertritt dessen Mortificirung die Stelle der Rückgabe.

§. 127. In dem Mortificationsscheine muß die verloren gegangene Urkunde genau bezeichnet, und das Bekenntniß, daß der darin gegründeten Verbindlichkeit vollständig genügt worden, enthalten seyn.

§. 128. Ist die Schuld mit Einwilligung des Schuldners an einen Dritten gediehen: so muß der Schuldner mit einem von diesem letzten Inhaber ausgestellten Mortificationsscheine sich begnügen.

§. 129. Ist aber die Uebertragung der Forderung an einen Dritten ohne Consens des Schuldners geschehen: so ist der Schuldner nur gegen einen von seinem anerkannten Gläubiger ausgestellten Mortifkationsschein Zahlung zu leisten verpflichtet.

§. 130. Ist das Instrument an jeden Inhaber zahlbar, so kann der Schuldner öffentliches gesetzmäßiges Aufgebot und Mortificirung, auf Kosten des Zahlungsnehmers, verlangen.

§. 131. So lange ein nach obigen Vorschriften hinlänglicher Mortificationsschein dem Schuldner nicht verschafft werden kann, ist derselbe nur gegen annehmliche Caution Zahlung zu leisten verbunden, und in deren Entstehung die zu zahlende Summe gerichtlich niederzulegen berechtigt.

§. 132. Wegen Mortificirung gerichtlich eingetragener Instrumente hat es bey den Vorschriften der Hypothekenordnung sein Bewenden.

Rechtliche Präsumtionen aus Quittungen.

§. 132. Wenn bey terminlichen Zahlungen oder Leistungen, durch Quittungen oder sonst, nachgewiesen werden kann, daß dieselbe für zwey aufeinander folgende Termine von dem Schuldner abgeführt, und von dem Gläubiger ohne Vorbehalt angenommen worden: so wird vermuthet, daß auch die ältern Termine berichtigt sind.

§. 134. Diese Vermuthung findet statt, wenn gleich die Berichtigung der beyden Termine nicht durch Zahlung, sondern durch Compensation oder Erlaß, jedoch ohne Vorbehalt, geschehen ist.

§. 135. Auch hindert es nicht, wenn gleich die in den Quittungen ausgedrückte Summe mit dem, was eigentlich hat gezahlt werden sollen, nicht übereinstimmt.

§. 136. Dagegen ist es, um diese rechtliche Vermuthung zu begründen, nothwendig, daß die Quittungen wirklich zu verschiedenen Zeiten ertheilt worden.

§. 137. Auch wird die Vermuthung geschwächt, wenn zwar Quittungen von mehrern vergangenen, aber nicht unmittelbar auf einander folgenden Terminen vorhanden sind.

§. 138. Alsdann hängt es von richterlicher Beurtheilung ab: in wie fern, nach Bewandniß der übrigen vorwaltenden Umstände, auf einen Erfüllungs- oder Reinigungseid zu erkennen sey.

§. 139. Ist in allgemeinen Ausdrücken über die bis zu einem gewissen Termine berichtigten Prästationen quittirt: so gilt die Vermuthung, daß alle bis dahin fällig gewesene Termine berichtigt worden, wenn gleich das in der Quittung ausgedrückte Quantum nur den Betrag des letzten fälligen Termins ausmacht.

§. 140. Was wegen der Quittungen über bezahlte Zinsen bey Darlehnen Rechtens sey, ist gehörigen Orts festgesetzt. (Tit. XI. §. 837, sqq.)

§. 141. Wenn in verschiedenen Quittungen über fortwährende Prästationen die Beschaffenheit des Rechts, aus welchem sie entspringen, verschieden angegeben worden: so muß diese Beschaffenheit, falls sie nicht auf andere Art auszumitteln ist, nach den ältern Quittungen beurtheilt werden.

§. 142. Ist aber die Quantität, welche entrichtet werden soll, in ältern und neuern Quittungen verschieden angegeben: so streitet die Vermuthung für das, was in den neuern Quittungen enthalten ist.

§. 143. Ist in einer Reihe von drey aufeinander folgenden Jahren die Zahlung oder Lieferung immer auf einerley Weise geleistet, und ohne Vorbehalt angenommen worden: so ist zu vermuthen, daß die Zahlung auf so hoch vergleichsweise bestimmt sey.

§. 144. Diese Vermuthung fällt aber hinweg, wenn nach den übrigen vorwaltenden Umständen ein gültiger Vergleich zwischen dem Schuldner und dem Empfänger nicht gedacht werden kann.

§. 145. Ueberhaupt bleibt dem Berechtigten der Nachweis, daß die Zahlung oder Lieferung nur aus Irrthum oder aus andern Ursachen solchergestalt angenommen worden, innerhalb der Verjährungsfrist allemal vorbehalten.

§. 146. Bey Verbindlichkeiten, die nicht in terminlichen Zahlungen bestehn, wirkt die Quittung über eine jüngere Schuld keine Vermuthung, daß die ältere getilgt sey.

§. 147. Wenn jedoch Kaufleute über die Rechnung des letzten Jahres, die am Schlusse desselben gemacht worden, ohne Vorbehalt quittirt haben: so sind auch die Rechnungen der vorhergehenden Jahre für abgethan zu achten.

§. 148. Ein Gleiches gilt auch bey Apothekern, Handwerkern, und andern, welche entweder mit ihren Kunden überhaupt, oder mit dem Inhaber der Quittung insonderheit, erweislich in dem Verhältnisse stehn, daß sie sich mit denselben, wegen ihrer Lieferungen oder Leistungen, alljährig in einem gewissen Termine zu berechnen und aus einander zu setzen pflegen.

Wirkungen der Zahlung.

§. 149. Eine gültig und richtig geleistete Zahlung befreyet den Schuldner von der Verbindlichkeit, welche dadurch hat getilgt werden sollen.

§. 150. Ist der zahlende dem Empfänger aus mehrern Forderungen verhaftet: so muß hauptsächlich nach dem Uebereinkommen der Parteyen beurtheilt werden, auf welche der schuldigen Posten die geleistete Zahlung anzurechnen sey.

§. 151. Hat der Schuldner die Zahlung ausdrücklich auf eine gewisse Post geleistet, und der Gläubiger selbige angenommen, ohne seinen Widerspruch innerhalb der Tit. V. §. 91. sqq. bestimmten Fristen nach Empfang des Geldes gegen den Zahlenden zu äußern; so kann er diese Zahlung nachher auf eine andere Forderung nicht anrechnen.

§. 152. Hat der Gläubiger die ohne weitere Bestimmung gezahlte Summe ausdrücklich auf eine gewisse Post angerechnet, und der Schuldner hat solcher nicht binnen obgedachten Fristen nach Empfang der Quittung widersprochen: so muß er sich diese Anrechnung auch in der Folge gefallen lassen.

§. 153. Ist kein Uebereinkommen unter den Parteyen vorhanden: so muß die geleistete Zahlung zu vörderst auf die damals verfallenen Zinsen gerechnet werden.

§. 154. Hat der Schuldner auch Kosten zu entrichten: so gehen diese den Zinsen noch vor.

§. 155. Unter mehrern Capitalsposten ist die Zahlung vorzüglich auf diejenige zu rechnen, welche der Gläubiger zuerst eingefordert hat.

§. 156. Ist keine derselben, oder sind sie alle zugleich eingefordert worden: so kann der Gläubiger die gezahlte Summe auf diejenige Post anrechnen, bey welcher ihrer Qualität nach die wenigste Sicherheit ist.

§. 157. Sind die Forderungen von gleicher Qualität: so geschieht die Anrechnung auf diejenige, welche in Ansehung des Zinssatzes dem Schuldner die lästigste ist.

§. 158. Tritt keiner von vorstehenden Bestimmungsgründen ein: so muß die Zahlung auf diejenige Post, welche am längsten verfallen ist, angerechnet werden.

§. 159. Kann auch hieraus kein Bestimmungsgrund entnommen werden: so ist die Zahlung auf alle Schuldposten verhältnißmäßig abzurechnen.

Vom Vorbehalte bey Zahlungen.

§. 160. Wird eine Zahlung mit Vorbehalt geleistet: so bleibt dem Zahlenden das Recht, seine Einwendungen gegen die Zahlungsverbindlichkeit auch nachher noch geltend zu machen.

§. 161. Ein solcher Vorbehalt aber muß schriftlich erklärt, oder in der von dem Zahlungsnehmer aus gestellten Quittung anerkannt seyn.

§. 162. Diese Vorschrift gilt auch bey Posten von fünfzig Thalern und weniger, sobald darüber eine schriftliche Quittung ertheilt worden.

§. 163. Ist der Vorbehalt nicht in Ansehung aller Einwendungen überhaupt geschehen: so erstreckt seine Wirkung sich nur auf solche, die ausdrücklich vorbehalten sind.

§. 164. Will der Zahlungsnehmer sich bey dem Vorbehalte nicht beruhigen: so steht ihm frey, den Zahlenden zur rechtlichen Ausführung seiner Einwendungen, nach Vorschrift der Prozeßordnung, gerichtlich aufzufordern.

§. 165. Durch eine ohne Vorbehalt geleistete Zahlung gehen in der Regel die Einwendungen, welche der Zahlende dem Andern hätte entgegen setzen können, verloren.

Von der Rückforderung einer aus Irrthum geleisteten Zahlung.

§. 166. Doch kann das, was auf den Grund einer vermeinten aber nicht wirklich vorhandenen Verbindlichkeit, und also aus Irrthum, bezahlt worden, nach den hier folgenden nähern Bestimmungen zurückgefordert werden.

§. 167. Jeder Irrthum, zu welchem der Zahlende durch den Empfänger betrüglich verleitet worden, berechtigt den erstern zur Rückforderung.

§. 168. Die zu früh geleistete Zahlung einer Schuld, die an einem gewissen bestimmten Termine fällig war, kann unter dem Vorwande eines Irrthums weder zurück, noch etwas an Zinsen für die Zwischenzeit zur Entschädigung gefordert werden.

§. 169. Die zu früh geleistete Zahlung einer Schuld, deren Zahlungstermin von einem künftigen der Zeit nach ungewissen Ereignisse abhing, kann nur alsdann zurückgefordert werden, wenn der Zahlende, in Ansehung dieses Ereignisses selbst, in einem an sich die Rückforderung begründenden Irrthume schwebte.

§. 170. Was aus einem Geschäfte, das wegen der Unfähigkeit des einen Theiles nach den Gesetzen für ihn unverbindlich war, vor gehobener Unfähigkeit gezahlt worden, das kann so weit, als der Unfähige auch nicht wegen geschehener Verwendung in seinen Nutzen verpflichtet war, zurückgefordert werden.

§. 171. Hat ein Unfähiger eine an sich verbindliche aber unzinsbare Schuld zu früh bezahlt: so ist er von dem Empfänger, wegen der Zinsen für die Zwischenzeit, Vergütung zu fordern berechtigt.

§. 172. Zahlungen aus einem Geschäfte, welches gegen ein ausdrückliches Verbotsgesetz läuft, kann zwar der Zahlende nicht zurückfordern;

§. 173. Der Fiskus aber hat das Recht, dem Empfänger den verbotenen Gewinn zu entreißen.

§. 174. War der Zahlende eine nach den Gesetzen zur Uebernehmung von Verbindlichkeiten unfähige Person: so kann die von selbigem auch aus einem unerlaubten Geschäfte geleistete Zahlung zurück gefordert werden.

§. 175. Doch bleibt derselbe, wegen seiner Theilnahme an der unerlaubten Handlung, aus welcher die Zahlung geschehen ist, dem Fiskus zur Strafe, gleich dem Empfänger, verhaftet.

§. 176. Bey Zahlungen aus einem bloß wegen Mangels der gesetzmäßigen Form unverbindlichen Geschäfte, findet die Rückforderung aus einer vorgeschützten Unwissenheit dieser gesetzlichen Vorschrif ten niemals statt.

§. 177. Was bey Zahlungen, die aus mündlichen Verträgen geleistet worden, Rechtens sey, ist gehörigen Orts näher bestimmt. (Tit. V. §. 155. sqq.)

§. 178. Soll außer vorstehend bestimmten Fällen eine ohne Vorbehalt geleistete Zahlung widerrufen werden: so muß ausgemittelt seyn: 1) daß für die Person des Zahlenden gar keine, auch nicht eine bloß moralische Verbindlichkeit zur Zahlung vorhanden gewesen sey; 2) daß der Empfänger dadurch einen Vortheil erlangt habe, zu welchem er gar kein Recht hatte; 3) daß die Zahlung aus einem wirklichen Irrthume geschehen sey.

§. 179. War bey dem Zahlenden eine, wenn auch nur unvollkommene Pflicht zur Zahlung vorhanden: so findet keine Rückforderung statt; wenn gleich derselbe, wegen eines vorhandenen positiven Gesetzes, zur Zahlung wider seinen Willen nicht hätte angehalten werden können.

§. 180. Erhielt der Empfänger durch die Zahlung nur das, was ihm wirklich zukam: so ist er zur Rückgabe nicht verpflichtet; wenn gleich nicht der Zahlende, sondern ein Anderer ihm die Zahlung hätte leisten sollen.

§. 181. Sind endlich zwar die übrigen §. 178. bestimmten Erfordernisse vorhanden; es kann aber nicht nachgewiesen, oder sonst aus den Umständen klar entnommen werden, daß die Zahlung wirklich aus Irrthum geschehen sey: so ist das Geschäft nicht nach den Regem von Zahlungen, sondern von Schenkungen zu beurtheilen.

§. 182. Ist ein Vertrag, eine letztwillige Verordnung, oder ein Urtel, auf deren Grund jemand Zahlung geleistet hat, in der Folge für ungültig erklärt worden: so ist zwar anzunehmen, daß die Zahlung aus Irrthum erfolgt sey;

§. 183. Ob aber der Zahlende auch in diesem Falle ein Rückforderungsrecht habe, hängt davon ab: ob auch die übrigen beyden Erfordernisse des §. 178. vorhanden sind.

§. 184. Hat jemand den Vertrag, die letztwillige Verordnung, oder das Urtel, aus welchem er eine Zahlung geleistet hatte, wegen eines Mangels an der durch positive Gesetze bestimmten Form, selbst angefochten, und bloß aus diesem Grunde die Nichtigkeitserklärung derselben bewirkt: so kann er dennoch die daraus einmal geleisteten Zahlungen nicht zurückfordern. (§. 178.)

§. 185. Wer wissentlich fremde Schulden bezahlt, kann unter dem Verwande, daß er dazu nicht verbunden gewesen, das Gezahlte nicht zurückfordern.

§. 186. So weit aber, als die von jemanden für sich selbst geleisteten Zahlungen, wegen seiner persönlichen Unfähigkeit, eine Zahlungsverbindlichkeit zu übernehmen, zurückgefordert werden können; so weit findet dergleichen Rückforderung auch in Ansehung der von einem Unfähigen für einen Andern geleisteten Zahlungen statt. (§. 170.)

§. 187. Auch der Fähige kann die für einen Andern geleistete Zahlung so weit zurückfordern, als der Schuldner, wenn er die Zahlung selbst geleistet hätte, dazu berechtigt seyn würde.

§. 188. Nach diesem Grundsatze bestimmt sich also auch die Befugniß einer Frau, die in stehender Ehe ohne Genehmigung des Mannes geleisteten Zahlungen nach getrennter Ehe zurückzufordern.

§. 189. Wer eine Sache, die er nicht zu fordern hat, und sich dessen bewußt ist, als Zahlung, oder sonst als Erfüllung einer Verbindlichkeit annimmt, haftet für das Empfangene als ein unredlicher Besitzer.

§. 190. Wer selbst im Irrthume war, ist als ein redlicher Besitzer anzusehn.

§. 191. Wer für den ganzen Betrag einer nur zum Theil richtigen Schuld eine Sache an Zahlungsstatt gegeben hat, kann, wenn er auch den zu viel bezahlten Theil zurückzufordern berechtigt wäre, dennoch auf die Rückgabe der Sache selbst nicht antragen.

§. 192. Wer von mehrern Sachen nur die eine oder die andere zu geben schuldig ist, und aus Irrthum sie alle gegeben hat, muß bey der Zurückforderung dem Empfänger die Wahl lassen.

§. 193. Wer eine Geldsumme oder andere verbrauchbare Sache, die er nicht zu fordern hatte, als Zahlung annimmt, haftet dafür, in so fern überhaupt eine Rückforderung statt findet, als für ein Darlehn.

§. 194. Hat er gewußt, daß er eine solche Zahlung nicht zu fordern habe, so muß er davon den höchsten erlaubten Zinssatz, vom Tage des Empfanges an, entrichten.

§. 195. Ist er selbst im Irrthume gewesen, so wird er zu Verzögerungszinsen nur vom Tage der eingehändigten Vorladung verpflichtet.

§. 196. Hat die Erfüllung der vermeinten Verbindlichkeit in Handlungen bestanden, wofür der Leistende belohnt zu werden pflegt: so kann derselbe diesen Lohn unter eben den Umständen nachfordern, unter welchen er eine geleistete Zahlung zu widerrufen berechtigt seyn würde.

§. 197. Wegen anderer aus Irrthum geleisteter Handlungen kann der Leistende, selbst unter diesen Umständen, nur alsdann Vergütung fordern, wenn der Andere gewußt hat, daß ihm diese Leistung nicht gebühre, und die Handlung an sich einer Schätzung fähig ist.

§. 198. Wenn derjenige, welchem die Zahlung geschehen ist, selbige nicht für sich selbst, sondern bloß für einen Dritten angenommen hat: so findet die Rückforderung nur gegen den Dritten statt; es wäre denn, daß der Empfänger betrüglich verfahren, oder die Gränzen seines Auftrages überschritten hätte.

Von der Rückforderung geleisteter Zahlungen, wenn das, wofür sie geschehen sind, nicht erfolgt.

§. 199. Was Rechtens sey, wenn aus einem geschlossenen Vertrage einer der Contrahenten etwas gegeben oder geleistet hat; hiernächst aber die Erfüllung des Vertrages von Seiten des Andern nicht stattfindet, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. V. §. 360. sqq.)

§. 200. Ist, außer dem Falle eines Vertrages, etwas in Rücksicht eines durch den Empfänger zu erfüllenden Zwecks gegeben oder geleistet worden, so muß der Empfänger in der Regel diesen Zweck erfüllen, oder das Empfangene zurückgeben.

§. 201. Ist durch die eigne Schuld des Empfängers die Erreichung des Zwecks vereitelt worden: so ist er, von dem Zeitpunkte an, da diese seine Verschuldung eingetreten ist, je nachdem das Gegebene in einer Sache oder Geldsumme besteht, zu den Vertretungen eines unredlichen Besitzers, oder zur Verzinsung verpflichtet.      

§. 202. Ist die Erfüllung des Zwecks, ohne alles Zuthun des Empfängers, durch einen bloßen Zwang unmöglich geworden: so darf der Empfänger dem Geber nur so weit gerecht werden, als das Empfangene in seinen Nutzen verwendet ist.

§. 203. Ist die Erreichung des Zwecks durch Zuthun des Gebers vereitelt worden: so haftet der Empfänger dem Geber nur so weit, als er sich aus dem Empfangenen noch wirklich reicher befindet.

§. 204. Will aber in diesem Falle der Empfänger von dem Geber die Leistung eines Interesses fordern: so muß er sich alles Empfangene darauf anrechnen lassen.

Von Zahlungen zu einem unerlaubten Zwecke.

§. 205. Was zu einem unerlaubten Zwecke gegeben worden, kann nur der Fiskus zurückfordern.

§. 206. Ein Gleiches gilt von dem, was zu einem wider die Ehrbarkeit laufenden Zwecke gegeben worden, sobald dieser Zweck, und das Verwerfliche desselben, auch dem Empfänger bekannt war.

§. 207. Was dem Geber widerrechtlicher Weise abgenöthigt worden, muß demselben zurückgegeben werden.

§. 208. Wegen der Nutzungen und Zinsen finden die Vorschriften §. 189. 194. Anwendung.

§. 209. Wie weit abgenöthigte Verträge ungültig sind, und also das daraus Gegebene zurückgefordert werden könne, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. IV. §. 31. sqq.)

§. 210. Wer einer in öffentlichen Bedienungen stehenden Person dafür, daß sie ihr Amt ausübe oder nicht ausübe, eine in den Gesetzen nicht gebilligte Belohnung freywillig gegeben hat, kann dieselbe niemals zurückfordern.

§. 211. Vielmehr fallen dergleichen freywillig gegebene, oder auch nur bestimmt angebotene Belohnungen, dem Fiskus anheim.

§. 212. Wer aber durch das Verhalten des Empfängers zu einer solchen Gabe verleitet worden, der kann dieselbe nach den Bestimmungen §. 207. 208. zurück fordern.

Dritter Abschnitt Von der Deposition

Grundsatz.

§. 213. Durch eine rechtmäßige gerichtliehe Deposition der schuldigen Summe oder Sache, wird der Schuldner, und dessen Bürge, so wie durch wirkliche Zahlung oder Uebergabe, von der Verbindlichkeit frey.

Wo die Deposition geschehen müsse. Wann sie statt finde.

§. 214. Die Zulassung zur Deposition ist bey den Berichten des Zahlungsorts nachzusuchen.

§. 215. Sie findet hauptsächlich alsdann statt, wenn die Zahlungen wegen eines in der Person des Gläubigers sich findenden Hindernisses nicht geleistet werden kann.

§. 216. Dergleichen Hinderniß entsteht, wenn der Gläubiger, oder sein Bevollmächtigter, zur Zahlungszeit am Zahlungsorte nicht zu finden, oder wenn er, oder sein Bevollmächtigter, zum Empfange der Zahlung nicht gehörig legitimirt ist.

§. 217. Versichert der Schuldner bey seiner Vernehmung beharrlich, daß er weder den Gläubiger noch seinen Bevollmächtigten, aller angewendeten Mühe ungeachtet, habe finden können: so muß ihn der Richter jedoch mit Vorbehalt der Rechte des Gläubigers, zur Deposition zulassen.

§. 218. Die gerichtliche Deposition findet ferner statt, wenn der Gläubiger die Annahme der Zahlung aus einem unerheblichen oder doch zweifelhaften Grunde verweigert.

§. 219. Dahin gehört besonders der Fall, wenn der Gläubiger die Richtigkeit des Grundes der Forderung zum Theil läugnet, und der Gläubiger den anerkannten Theil derselben, auch mit Vorbehalt seines Rechts wegen des streitigen Ueberrestes, nicht annehmen will.

§. 220. Ferner der Fall, wenn einer von mehrern nur auf ihren Antheil verpflichteten Schuldnern, den seinigen dem Gläubiger anbietet, und dieser die Annahme verweigert.

§. 221. Wird die Verstattung zur Deposition aus diesem Grunde gebeten (§. 218.) so muß der Gläubiger über die vorgeschützten Ursachen derselben vor allen Dingen rechtlich gehört werden.

§. 222. Ein Gleiches muß geschehen, wenn nur die Legitimation des zur Zahlungszeit am Zahlungsorte gegenwärtigen Gläubigers, oder seines Bevollmächtigten, von dem Schuldner bezweifelt, und um deswillen auf Deposition angetragen wird.

§. 223. Können jedoch in beyden Fällen die Gründe für oder wider die Rechtmäßigkeit der Deposition nicht sofort klar gemacht werden: so muß der Richter die Deposition auf Gefahr des unterliegenden Theils gestatten.

§. 224. Auch muß in einem solchen Falle das Erkenntniß über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Deposition bis zum Urtel in der Hauptsache ausgesetzt werden.

§. 225. Ob die Hauptsache vor den Richter, wo die Deposition geschehen ist, gehöre, oder nicht, bestimmt die Prozeßordnung.

§. 226. Wegen noch streitiger Gegenforderungen kann der Schuldner zur Deposition nur unter den Erfordernissen eines gesetzmäßigen Arrestschlags zugelassen werden.

§. 227. In wie fern ein Wechselschuldner gegen die. Wechselexecution durch Deposition sich schützen könne, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II, Tit. VIII. Sect. VIII.)

§. 228. Durch eine rechtmäßige wirklich geleistete Deposition geht die Gefahr der gerichtlich niedergelegten Sache auf den Gläubiger über.

§. 229. Von Verzögerungszinsen, Conventionalstrafen und andern nachtheiligen Folgen des Verzuges, wird der Schuldner seit dem Tage der Präsentation seines Gesuchs frey, in so fern darauf die wirkliche Niederlegung geschieht, und dieselbe in der Folge für rechtmäßig erkannt wird.

§. 230. Hat der Gläubiger die Annahme der Zahlung aus rechtmäßigen Ursachen verweigert; oder werden die von dem Schuldner seiner oder seines Bevollmächtigten Legitimation entgegengesetzen Zweifel als unerheblich verworfen: so kann die auch wirklich erfolgte Deposition die Stelle der Zahlung oder Uebergabe nicht vertreten; sondern sie ist auf Gefahr und Kosten des Schuldners geschehen.

§. 231. Ein Gleiches findet statt, wenn in dem Falle des §. 217. der Schuldner die Deposition wider besseres Wissen veranlaßt hat.

§. 232. Auch kann die nur zum Theil geschehene Niederlegung der Schuld die Stelle der Zahlung nur alsdann vertreten, wenn der Gläubiger Abschlagszahlungen anzunehmen verbunden gewesen wäre.

§. 233. Was bey der Deposition sonst Rechtens sey, ist theils in der Depositalordnung, theils im Titel vom Verwahrungsvertrage vorgeschrieben. (Tit. XTV. Sect. I.)

§. 234. Auch bey unbeweglichen Sachen findet die Uebergabe zur gerichtlichen Aufsicht und Verwahrung, mit der Wirkung, daß der Verpflichtete dadurch seiner Verbindlichkeit entledigt werde, aus eben den Gründen statt, welche wegen der Deposition überhaupt im Vorstehenden bestimmt sind.

Vierter Abschnitt

Von der Angabe (=Uebergabe) an Zahlungsstatt

§. 235. Die Uebergabe einer Sache an Zahlungsstatt befreyet den Schuldner nur so weit, als dieselbe von dem Gläubiger ausdrücklich als Zahlung angenommen worden.

Wenn eine Angabe an Zahlungsstatt vorhanden sey.

§. 236. Daraus, daß der übergebenen Sache eine Taxe beygefügt worden, folgt noch nicht, daß der Gläubiger dieselbe für den bestimmten Preis an Zahlungsstatt angenommen habe.

§. 237. Vielmehr kann der Gläubiger, so lange er sich über den Werth der angegebenen Sache mit dem Schuldner noch nicht ausdrücklich vereinigt hat, gegen Rückgabe derselben noch allemal baare Zahlung fordern.

§. 238. So lange daher über den Preis der Sache noch kein Einverständniß vorhanden ist, bleibt das Eigenthum davon mit allen seinen rechtlichen Folgen dem Schuldner, und der Gläubiger haftet, bey der Verwahrung derselben, nur für ein grobes Versehen.

§. 239. Hat aber der Schuldner dem Gläubiger zu seiner Erklärung: ob er die Sache für den bestimmten Preis annehmen wolle, eine längere Frist nicht ausdrücklich verstattet: so muß der Gläubiger diese Erklärung innerhalb der Tit. V. §. 91. sqq. bestimmten Fristen abgeben.

§. 240. Unterläßt er dieses, so hängt es von dem Schuldner ab, die Sache nach eignem Gutfinden zurückzufordern.

§. 241. Hat der Gläubiger die Tit. V. §. 91. sqq. bestimmten Fristen verstreichen lassen, ohne die Sache dem Schuldner zurück zu geben: so muß er, während der fortgesetzten Unterhandlungen über den Preis, bey Verwahrung der Sache nicht bloß für ein grobes, sondern auch für ein mäßiges Versehen haften.

§. 247. Er kann aber die Sache so lange, bis er entweder bezahlt, oder der Ausspruch des Dritten darauf rechtskräftig festgesetzt ist, als ein Pfand zurückbehalten.

§. 248. Kann er aus der Sache oder sonst, von dem Schuldner seine Befriedigung nicht erhalten, so bleibt ihm zwar in diesem Falle des §. 243. sein Recht an den Bürgen noch offen;

§. 249. Er muß aber, wenn er sich dieses Rechts künftig bedienen will, den geschehenen Aufruf der Annahme an Zahlungsstatt zu eben der Zeit, wo er ihn gegen den Schuldner erklärt, auch dem Bürgen bekannt machen.

§. 250. Ist die §. 243. bestimmte Frist einmal verstrichen, so bleibt der Bürge von aller Vertretung wegen der durch Annahme an Zahlungsstatt getilgten Schuld frey; wenn gleich der Gläubiger sich noch an den gewesenen Hauptschuldner nach Vorschrift §. 245. regressiren kann.

Fünfter Abschnitt Von Anweisungen

Begriff.

§. 251. Wenn jemand einem Andern den Auftrag macht, etwas, welches der Auftragende von einem Dritten zu fordern hat, bey demselben für seine eigne Rechnung zu erheben: so wird dieses eine Anweisung oder Assignation genannt.

§. 252. So weit bey der Anweisung die Absicht zum Grunde liegt, daß dadurch eine Schuld, mit welcher der Anweisende dem Angewiesenen verhaftet ist, getilgt werden soll, ist das Geschäft, als ein Mittel zur Aufhebung von Verbindlichkeiten, lediglich nach den Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts zu beurtheilen.

Wirkungen derselben.

§. 242. Hat der Gläubiger die Sache für einen bestimmten Preis einmal angenommen: so ist in so weit die Schuld getilgt; und es treten übrigens zwischen den Parteyen eben die Rechte und Pflichten ein, welche zwischen Käufern und Verkäufern obwalten.

§. 243. Wird jedoch die Sache innerhalb Jahresfrist, nachdem sie an Zahlungsstatt gegeben worden, ganz oder zum Theil von einem Dritten in Anspruch genommen, so steht dem Gläubiger frey, gegen Rückgabe der Sache sofort baare Zahlung zu fordern, und die Ausführung des Prozesses gegen den Dritten dem Schuldner zu überlassen.

§. 244. In Ansehung der Zwischenzeit ist sodann der Gläubiger als redlicher Besitzer zu betrachten.

§. 245. Erfolgt der Anspruch des Dritten erst nach Ablauf des Jahres, so hat der Gläubiger gegen den gewesenen Schuldner, in Ansehung der Gewährsleistung, nur eben die Rechte, wie ein Käufer gegen seinen Verkäufer.

§. 246. Wird die Annahme an Zahlungsstatt in dem Falle des §. 243. widerrufen, so kann zwar der Gläubiger, auch wenn der Dritte seinen Anspruch an die Sache nicht erstreitet, auf die von ihm selbst aufgerufene Annahme an Zahlungsstatt nicht mehr zurückgehen;

Form.

§. 253. Bey Summen, wo die Gesetze schriftliche Verträge erfordern, müssen auch Anweisungen schriftlich ertheilt, und von dem, welcher daraus Zahlung leisten soll (dem Assignaten), schriftlich angenommen werden.    .

§. 254. Ist über die angewiesene Schuld ein Instrument vorhanden: so ist der Anweisende schuldig, dasselbe dem Angewiesenen, zur Vorzeigung bey dem Assignaten, auszuantworten.

§. 255. Doch ist diese Ausantwortung des Instruments zur Gültigkeit des Geschäfts in der Regel nicht nothwendig. (§. 293.)

Verhältnisse zwischen dem Assignaten, dem Anweisenden und dem Angewiesenen.

§. 256. Der Assignat ist schuldig, die auf ihn gerichtete Anweisung in so weit anzunehmen, als er dadurch auch in Ansehung der Zeit, des Orts, der Münzsorten. und sonst, zu einem Mehrern, als er dem Anweisenden schuldig war, gegen den Angewiesenen nicht verpflichtet wird.

§. 257. Weigert er die Annahme ohne rechtlichen Grund, so bleibt er dem Anweisenden zur Schadloshaftung verhaftet.

§. 258. Doch ist der Assignat eine bloß mündliche Anweisung, auch unter Fünfzig Thalern, anzunehmen niemals verpflichtet.

§. 259. Hat der Assignat die Anweisung angenommen: so muß er dem Angewiesenen (Assignatario) Zahlung leisten; wenn er auch dem Anweisenden (Assignantarii) zu nichts verpflichtet wäre.

§. 260. In diesem letztern Falle sind die gemachten Vorschüsse, und die deshalb zwischen dem Anweisenden und Assignaten entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten, nach den Gesetzen von Vollmachtsaufträgen zu beurtheilen.

§. 261. Daß der angewiesene Gläubiger den Assignaten, statt des Anweisenden, für seinen Schuldner angenommen, und letztern aller Verbindlichkeiten entlassen habe, wird nicht vermuthet.

Anweisungen als Cession.

§. 262. Hat aber der Gläubiger den Assignaten, statt des Anweisenden, ausdrücklich zu seinem Schuldner angenommen: so vertritt die Anweisung die Stelle einer Angabe an Zahlungsstatt.

§. 263. Die fernern Verhältnisse zwischen dem Anweisenden und Angewiesenen werden nach eben den Grundsätzen, wie zwischen dem Cedenten und Cessionario, beurtheilt.

Anweisungen mit Delegation.

§. 264. Tritt bey einem solchen Geschäfte, wo der Angewiesene den Anweisenden völlig entläßt, und statt seiner den Assignaten zum Schuldner annimmt, auch die Einwilligung des Assignaten hinzu: so ist eine Delegation vorhanden.

§. 265. Bey einer Delegation hört alle Verbindung zwischen dem Anweisenden und Assignaten auf, und der Anweisende wird von der Verbindlichkeit, dem Angewiesenen für die Richtigkeit der assignirten Post zu haften, frey.

§. 266. Auch kann alsdann der Assignat, welcher den Angewiesenen statt des Anweisenden zu seinem Gläubiger einmal angenommen hat, demselben Einwendungen und Gegenforderungen, die er gegen den Anweisenden hatte, nicht mehr entgegen setzen. (Tit. XI. §. 412.)

§. 267. Der ausdrücklichen Annahme des Assignaten zum Schuldner, statt des Anweisenden, wird es gleich geachtet, wenn der angewiesene Gläubiger seinen bisherigen Schuldner quittirt, und das Instrument zurückgiebt.

Bekanntmachung der geschehenen Assignation.

§. 268. Der Anweisende muß dem Assignaten die geschehene Anweisung bekannt machen.

§. 269. Ist dieses nicht geschehen, so wird der Assignat dem Anweisenden zu irgend einem Schadensersatz, wegen verweigerter Annahme, nicht verantwortlich. (§. 256. 257.)

§. 270. Hat hingegen der Assignat die Anweisung ohne Vorbehalt angenommen, so kann er die unterbliebene Bekanntmachung gegen den Angewiesenen nicht mehr vorschützen.

§. 271. Dagegen kann aber auch der Anweisende die von dem Assignaten auf die an sich richtige Anweisung geleistete Zahlung, bloß aus dem Grunde, wenn derselbe von ihm keine besondere Bekanntmachung erhalten habe, nicht anfechten.

§. 272. War in der Anweisung selbst einer besondern Bekanntmachung gedacht; und der Assignat hat bey der Annahme schriftlich erklärt, daß er dieselbe nur in Erwartung der versprochenen Bekanntmachung leiste: so ist der Assignat, wenn die Bekanntmachung bis zum Zahlungstermine nicht eingeht, oder er den Inhalt für sich nachtheilig findet, an die Annahme nicht gebunden.

§. 273. Hat der Assignat eine ausdrücklich auf nähere Bekanntmachung sich beziehende Anweisung, ohne dieselbe abzuwarten, angenommen und bezahlt; so haftet er dem Anweisenden für allen Schaden, welcher vermieden worden wäre, wenn er die Bekanntmachung abgewartet hätte.

§. 274. So lange der Assignat die Anweisung noch nicht angenommen hat, kann derselbe noch dem Anweisenden Zahlung leisten.

Widerruf der Assignation.

§. 275. Wird die Anweisung vor erfolgter Annahme widerrufen: so ist der Assignat zu dieser Annahme, und zur Zahlung an den Angewiesenen nicht mehr befugt.

§. 276. War ihm jedoch zur Zeit der Annahme der Widerruf bereits zugekommen: so ist er dem Angewiesenen Zahlung zu leisten verbunden, und muß gegen den Anweisenden die Folgen der des Widerrufs ungeachtet geschehenen Annahme vertreten.

Pflichten des Assignatarii wegen Einziehung der ang wiesenen Sache oder Summe.

§. 277. Der Angewiesene muß, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, die angewiesene Post binnen Vierzehn Tagen, von Zeit der geschehenen Anweisung, einzuziehen sich angelegen seyn lassen.

§. 278. Wohnt der Assignat an einem andern Orte, als wo der Angewiesene sich aufhält: so wird diese Frist von der Zeit an gerechnet, wo die Anweisung dem Assignaten an seinem Wohnorte vorgezeigt werden konnte.

§. 279. War die angewiesene Schuld zur Zeit der Anweisung noch nicht zahlbar: so nimmt die Frist erst mit dem Verfalltage ihren Anfang.

Rechte und Pflichten des Assignatarii bey nicht erfolgter Annahme.

§. 280. Weigert der Assignat die Annahme, so muß der Angewiesene dem Anweisenden so fort Nachricht davon ertheilen, und demselben die weitere Verfügung überlassen.

§. 281. Doch hat der Angewiesene, wenn er die assignirte Post im Namen des Anweisenden einklagt, die Vermuthung einer Vollmacht für sich. (Tit. XIII. §. 119. sqq.)

§. 282. Der Anweisende muß aber auch in diesem Falle, auf Verlangen seines angewiesenen Gläubigers, die Befriedigung desselben auf andere Art bewirken, und dieser ist nicht schuldig, den Ausgang des Prozesses gegen den Assignaten abzuwarten.

Ingleichen bey nicht erfolgter Zahlung.

§. 283. Ist die Anweisung zwar angenommen, die Zahlung aber binnen der bestimmten Frist nicht geleistet worden: so hat der Angewiesene die Wahl: ob er sogleich auf den Anweisenden zurückgehen, oder sich an den Assignaten aus der geschehenen Annahme halten wolle.

§. 284. Im ersten Falle finden die Vorschriften §. 280. 281. 282. ebenfalls Anwendung.

§. 285. Will aber auch der Angewiesene gegen den Assignaten aus der Annahme klagen: so muß er dennoch dem Anweisenden von der unterbliebenen Zahlung, und angestellten Klage, ohne Verzug Nachricht geben.

§. 286. Unterläßt er dieses, so muß er selbst ein geringes bey dem Betriebe des Prozesses, oder der Execution begangenes Versehen, gegen den Anweisenden vertreten.

§. 287. Hat aber der angewiesene Gläubiger seine gesetzmäßigen Pflichten beobachtet: so kann er zu allen Zeiten die Fortsetzung des Prozesses und der Execution gegen den Assignaten dem Anweisenden überlassen, und sich nach wie vor an diesen, als seinen Schuldner halten.

§. 288. Doch muß er in diesem Falle alles das beobachten, was die Gesetze einem Bevollmächtigten, welcher vor beendigtem Geschäfte die Vollmacht aufgekündigt hat, vorschreiben. (Tit. XII. §. 159. sqq.)

§. 289. Läßt sich der Angewiesene mit dem Assignaten in neue Verbindungen ein, und versäumt darüber den Betrieb der Sache innerhalb der gesetzmäßigen Frist: so geschieht es auf seine Gefahr; und er verliert den Regreß an den Anweisenden.

§. 290. Ein Gleiches findet unter eben den Umständen statt, wenn der Angewiesene dem Assignaten eigenmächtig Nachsicht giebt, oder sich von ihm weiter anweisen läßt.

§. 291. Uebrigens tritt, sobald die Anweisung angenommen ist, der Angewiesene in alle Rechte des Anweisenden gegen den Assignaten. (§. 266.)

Ob die Annahme einer Anweisung das Anerkenntniß einer Schuld enthalte.

§. 292. Ist die Anweisung ausdrücklich als auf eine Schuld, womit der Assignat dem Anweisenden verhaftet sey, gerichtet, und von dem Assignaten ohne Vorbehalt angenommen worden: so hat diese Annahme, zum Besten des Anweisenden, die Wirkung eines erneuerten Schuldbekenntnisses.

Von Anweisungen aus circulationsfähigen Papieren.

§. 293. Entspringt die Verbindlichkeit des Assignanten gegen den Anweisenden aus einem auf jeden Inhaber lautenden, und in den Händen des Assignaten befindlichen Instrumente: so ist zur Rechtsbeständigkeit der Assignation die Aushändigung dieses Instruments nothwendig.

§. 294. Der Assignat ist in solchem Falle nur demjenigen, welcher das Instrument in Händen hat, Zahlung zu leisten befugt und schuldig.

Von mehrern Anweisungen.

§. 295. Sind auf ein und eben dasselbe in den Händen des Assignaten für Rechnung des Anweisenden befindliche Objekt, mehrere Anweisungen ausgestellt und angenommen worden: so hat in Ansehung dieses Objekts derjenige, dessen Anweisung zuerst angenommen ist, den Vorzug.

§. 296. Doch bleiben den übrigen Angewiesenen ihre Rechte gegen den Assignaten aus der Annahme desselben vorbehalten.

Von kaufmännischen Assignationen.

§. 297. Was bey kaufmännischen Assignationen gelte, ist gehörigen Orts vorgeschrieben. (Th. n. Tit. VIII. Sect. IX.)

Von Anweisungen, die nicht zur Bezahlung einer Schuld gegeben worden.

§. 298. Wird die Anweisung nicht zur Tilgung einer Schuld des Anweisenden an den Angewiesenen gegeben: so finden zwar wegen der von dem letztern zu beobachtenden Pflichten, ingleichen wegen der Verhältnisse zwischen ihm und dem Assignaten, die Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts ebenfalls Anwendung;

§. 299. In wie fern aber, wenn die Anweisung angenommen und bezahlt worden, der Angewiesene dem Anweisenden, oder letzterer dem erstern, bey nicht erfolgender Annahme oder Zahlung, verhaftet sey? muß nach Beschaffenheit des unter ihnen vorgefallenen Geschäftes, aus welchem die Anweisung entstanden ist, beurtheilt werden.

Sechster Abschnitt

Von der Compensation

Begriff.

§. 300. Die Aufhebung der Verbindlichkeiten, welche durch gegenseitige Anrechnung dessen, was Einer dem Andern schuldig ist, erfolgt, wird Compensation genannt.

§. 301. Sobald die Forderung, durch welche die Compensation gesetzmäßig begründet wird, entstanden ist, wird auch die Schuld, so weit die Compensation reicht, für erloschen geachtet.

Was für Forderungen compensirt werden können,

a) nur eigne Forderungen. Von Correalforderungen.

§. 302. Nur auf das, was jemand für sich selbst zu fordern hat, kann das, was er dem Andern schuldig ist, abgerechnet werden.

§. 303. Gegen eine theilbare Forderung, welche Mehrern gemeinschaftlich zusteht, kann das, was einer oder der Andere von ihnen schuldig ist, jedoch nur auf dessen Antheil, abgerechnet werden.

§. 304. Dagegen findet die Abrechnung einer Schuld, für welche Mehrere als Correalverpflichtete haften, gegen einen jeden derselben zum vollen Betrage statt.

§. 305. Auch kann, unter mehrern gemeinschaftlich verhafteten Correalschuldnern, derjenige von ihnen, welcher auf das Ganze in Anspruch genommen wird, das, was er für seine Person an den Gläubiger zu fordern hat, bis zum vollen Betrage der gemeinschaftlichen Schuld abrechnen.

§. 306. Mit dem aber, was ein Andrer von den Mitschuldnern an den gemeinschaftlichen Gläubiger zu fordern hat, kann der in Anspruch Genommene in der Regel nicht compensiren.

§. 307. Doch findet die Compensation statt, wenn der Mitverpflichtete seine Forderung an den gemeinschaftlichen Gläubiger dem in Anspruch genommenen Mitschuldner rechtsgültig abgetreten hat.

Von Erbschaftsforderungen.

§. 308. Wer an einen Erben etwas zu fordern hat, kann die Forderung auf das, was er der noch ungetheilten Erbschaft schuldig ist, nur nach Verhältniß des Erbantheils seines Schuldners in Abrechnung bringen.

§. 309. Unter eben den Umständen aber, unter welchen ein Erbschaftsschuldner das Ganze an Einen der Miterben zu zahlen berechtigt ist, kann er auch seine Forderung an diesen Erben zum vollen Betrage auf die Schuld abrechnen. (Tit. XVII. Sect. II.)

§. 310. Dagegen kann der Erbschaftsschuldner, wenn einer der Miterben nach getheilter Erbschaft das Ganze von ihm zu fordern'berechtigt ist, dasjenige, was er an einen andern Miterben zu fordern hat, auch nicht zum Theil compensiren.

§. 311. So weit ein Erbschaftsgläubiger seine Befriedigung von jedem unter mehrern Miterben ganz, oder nur nach Verhältniß dessen Erbantheils, verlangen kann; so weit kann er sich auch der Compensation gegen einen Miterben, welcher eine eigne Forderung wider ihn einklagt, bedienen.

§. 312. Ist jedoch der, gegen dessen eigne Forderung eine Erbschaftsschuld abgerechnet werden soll, nur Beneficialerbe, und die Beschaffenheit des Nachlasses noch ungewiß: so muß der Erbschaftsgläubiger, welcher damit auf das, was er dem Erben schuldig ist, compensiren will, letzterem wegen seiner Entschädigung auf den Fall, daß der Nachlaß zur Tilgung der Erbschaftsschuld ganz oder zum Theil nicht hinreichte, annehmliche Sicherheit bestellen.

Von cedirten und angewiesenen Forderungen,

§. 313. Gegen eine cedirte Forderung kann der Schuldner nur das, was er an den ersten Inhaber vor bekannt gemachter Cession zu fordern hätte, ingleichen seine Forderungen an den dermaligen Inhaber abrechnen.

§. 314. So weit der Schuldner, bey Cessionen durch Anerkenntniß des Cessionarii, und bey Anweisungen durch die Annahme, seiner Einwendungen, die er gegen den Cedenten oder Anweisenden hatte, verlustig wird; so weit kann er Forderungen, welche ihm an diese zustehn, gegen den Cessionarium oder Angewiesenen nicht in Abrechnung bringen.

§. 315. Dagegen kann aber auch der Schuldner, welcher einen Cessionarium für seinen Gläubiger angenommen hat, wenn dieser die Forderung ohne seine Zuziehung weiter cedirt, die Gegenforderungen, die er an ihn hatte, auch gegen den ferneren Cessionarium abrechnen.

§. 316. Außer diesem Falle findet die Compensation einer Forderung, welche dem Schuldner an einen der Zwischeninhaber, den er aber zu seinem Gläubiger nicht angenommen hat, zustand, gegen den letzten Inhaber nicht statt.

Von Compensationen in Concursen.

§. 317. In Concursen findet die Compensation gegen den Gläubiger statt, wenn gegenseitige Forderungen zwischen dem Gemeinschuldner, und einem Gläubiger desselben, schon vor eröffnetem Concurse bestanden haben;

§. 318. Ferner, wenn jemand an die Concursmasse, oder an den ganzen Inbegriff der Gläubiger, erst nach eröffnetem Concurse eine Forderung erlangt hat, und ihr etwas schuldig geworden ist;

§. 319. Ingleichen, wenn jemand, der dem Gemeinschuldner schon vor eröffnetem Concurse etwas schuldig gewesen, nachher ein Gläubiger der Concursmasse geworden ist.

§. 320. Dagegen ist die Compensation in Concursen nicht zuläßig, wenn jemand dem Gemeinschuldner vor eröffnetem Concurse etwas schuldig war, und erst nachher eine Forderung an ihn, es sey aus einem neuen Geschäfte, oder durch Cession eines andern Gläubigers, erlangte.

§. 321. Auch alsdann nicht, wenn jemand Gläubiger des Gemeinschuldners vor eröffnetem Concurse gewesen, und erst nachher der Masse etwas schuldig geworden ist.

§. 322. Doch, findet in diesem Falle (§. 321.) die Compensation statt, wenn der Gemeinschuldner die Befugniß, zur Compensation einer gegenwärtigen Forderung, womit er dem Gläubiger verhaftet ist, auf eine künftige Schuld, womit dieser ihm verhaftet werden wird, dem künftigen Schuldner, schon vor eröffnetem Concurse, ausdrücklich eingeräumt hat.

§. 323. Wenn also in einem vor eröffnetem Concurse geschlossenen Pachtcontrakte festgesetzt worden, daß der Pächter die baar eingezahlte Caution auf die letzten Pachtterrnine soll abrechnen können: so ist der Pächter zu dieser Compensation befugt; wenn gleich die letzten Termine schon in die Zeiten nach eröffnetem Concurse treffen.

§. 324. Doch kann der Pächter auch von diesem Compensationsrechte, zum Nachtheile der auf dem gepachteten Gute gerichtlich eingetragenen Gläubiger, nur in so fern Gebrauch machen, als er seine Caution, und das derselben beygelegte Compensationsrecht, früher, als diese Gläubiger, hat eintragen lassen.

§. 325. Die im Gute gernachten Verschlimmerungen, und etwa sonst von dem Pächter zu vertretenden Mängel, kann derselbe gegen die Gläubiger mit seiner dem Gemeinschuldner baar eingezahlten Caution niemals compensiren.

§. 326. Dagegen müssen die Gläubiger die von dem Pächter im Gute gemachten Verbesserungen, so weit sie dieselben überhaupt zu vergüten schuldig sind, auf die von dem Pächter rückständig gebliebenen Pachtgelder sich allemal abrechnen lassen.

§. 327. Doch sind die eingetragenen Gläubiger, welchen durch diese Abrechnung die Mittel zur Bezahlung ihrer Zinsen während dem Concurse entgehen, ihre Entschädigung dafür aus der Masse, deren Substanz durch die compensirten Verbesserungen einen Zuwachs erhalten hat, mit dem Capitale zu gleich zu suchen wohl befugt.

Von Compensationen zwischen dem Gläubiger und Bürgen.

§. 328. Der Bürge kann, außer seinen eigenen Forderungen an den Gläubiger, auch alles das in Abzug bringen, was der Hauptschuldner, vermöge der Gesetze, auf die Schuld abzurechnen befugt seyn würde.

§. 329. Dagegen kann der Hauptschuldner mit dem, was der Gläubiger dem Bürgen schuldig ist, nicht compensiren.

Von Compensation der Forderungen eines Dritten, bey Bevollmächtigten,

§. 330. Werden Rechte im Namen eines Dritten ausgeübt, so können, nur Forderungen, welche diesem Dritten entgegen stehn, in Abrechnung gebracht werden.

§. 331. Gegen den Bevollmächtigten, welcher Forderungen seines Machtgebers einzieht, findet die Abrechnung seiner eigenen Schuld nicht statt.

bey Vormündern,

§. 332. Vormündern kann auf die Forderungen ihrer Pflegebefohlnen das, was sie selbst schuldig sind, nicht abgerechnet werden.

§. 333. Auch findet für oder wider einen Vormund, der eigene Forderungen einklagt, oder wegen eigener Schulden belangt wird, die Compensation der Schulden oder Forderungen des Pflegebefohlnen nicht statt.

§. 334. Dagegen kann, wenn die Verwaltung der Vormundschaft unter Mehrere getheilt ist, das mit einem Vormunde in Angelegenheiten der Pflegebefohlnen rechtsgültig verhandelte Geschäft, auch für oder wider die übrigen Vormünder, die Compensation in Ansehung der Pflegebefohlnen begründen.

§. 335. Ein Gleiches findet auch bey der unter mehrern Personen getheilten Verwaltung des Vermögens anderer Privatpersonen oder Gesellschaften statt. (§. 368.)

bey Eheleuten.

§. 336. Der Ehemann, welcher seine eigenen, oder Forderungen der Ehefrau einklagt, muß sich die Schulden der letztern in so fern anrechnen lassen, als er dieselben anzuerkennen nach den Gesetzen verpflichtet ist.

§. 337. Auch ist er gegen die Schulden der Ehefrau seine eigenen Forderungen zu compensiren berechtigt.

§. 338. Eben so kann der Ehemann solche Forderungen der Frau, welche bloß die während der Ehe fälligen Nutzungen und Einkünfte ihres eingebrachten Vermögens betreffen, auf seine eigenen Schulden allemal compensiren.

§. 339. Dagegen kann er andere Forderungen der Ehefrau auf seine eigenen Schulden nur in so fern abrechnen, als er die Einwilligung der Frau dazu in gesetzmäßiger Form herbeyschafft.

§. 340. Leben Eheleute in der Gütergemeinschaft: so können auf ihre Forderungen nur solche Schulden, für welche das gemeinschaftliche Vermögen haftet, abgerechnet werden.

§. 341. Schulden und Forderungen der Ehefrau, welche bloß ihr vorbehaltenes Vermögen betreffen, können weder für den Mann, noch, gegen seinen Willen, wider ihn in Abrechnung kommen.

b) Nur fällige und gleichartige Forderungen.

§. 342. Schulden, welche gegen einander abgerechnet werden sollen, müssen so beschaffen seyn, daß der, welchem die Compensation entgegengesetzt wird, an dem, was er mit Recht zu fordern hat, nichts verliere.

§. 343. Nur fällige und gleichartige Verbindlichkeiten können gegen einander aufgehoben werden.

§. 344. Zwischen eigentlichen Zahlungen und andern Leistungen findet also keine Compensation statt.

§. 345. Auch Leistungen bestimmter Sachen oder Handlungen können gegen einander nicht compensirt werden.

§. 346. Sind aber Gegenstand, Zeit, und Ort übereinstimmend: so kommt es auf den Ursprung der wechselseitigen Forderungen nicht an.

§. 347. Was jemand nur unter einer aufschiebenden noch nicht eingetretenen Bedingung zu fordern hat, kann er auf das, was ohne Bedingung von ihm bezahlt werden soll, nicht abrechnen.

§. 348. Dagegen kann das, was jemand unter einer auflösenden Bedingung zu fordern hat, auf das, was er ohne Bedingung schuldig ist, compensirt werden; in so fern er, der obwaltenden Bedingung ungeachtet, das Recht hat, die Auszahlung seiner Forderung zu verlangen.

§. 349. Auch das, was jemand zu einem gewissen Zwecke zu fordern hat, kann er, sobald die Zahlung fällig ist, gegen seine fälligen Schulden abrechnen.

§. 350. Was an einem andern Orte zu zahlen ist, kann nur gegen Vergütung des Interesse compensirt werden.

§. 351. Dies Interesse muß, wenn die Parteyen sich darüber nicht einigen können, der Richter bestimmen.

§. 352. Zwischen Forderungen, die zu verschiedenen Zeiten zahlbar sind, findet gegen den Willen des einen oder des andern Theils keine Compensation statt.

§. 353. Wenn jedoch in Concursen jemand an den Gemeinschuldner eine sofort fällige Forderung hat, und dagegen aus einem mit demselben geschlossenen Geschäfte der Masse, jedoch nur dergestalt verhaftet ist, daß seine Schuld erst nach einem gewissen Zeitverlaufe fällig wird: so steht es ihm frey, sich des Compensationsrechts sofort zu bedienen.

§. 354. Ist aber jemand dem Gemeinschuldner zu einer bereits fälligen Zahlung verhaftet, und hat dagegen eine Forderung an die Masse, deren Verfalltag noch nicht eingetreten ist: so findet zwar gleichergestalt die Compensation statt;

§. 355. Doch muss ein solcher Schuldner der Masse derselben wegen der Zinsen für die Zwischenzeit, bis seine Forderung fällig wird, gerecht werden.

§. 356. Wer seinem Schuldner freywillig, oder auf richterlichen Befehl Zahlungsfristen gestattet hat, kann das, was er demselben in der Zwischenzeit schuldig wird, auf die nächstkünftigen Zahlungstermine abrechnen.

§. 357. Hat aber der Gläubiger, nach gestatteter Zahlungsfrist, Schulden, womit ein Dritter seinem Schuldner verhaftet war, freywillig übernommen: so kann er letzterem, wenn derselbe die übernommene Schuld gegen ihn einklagt, die Compensation aus seiner eignen gestundeten Forderung nicht entgegensetzen.

§. 358. Nur allein, wenn dem Gläubiger eine Erbschaft angefallen ist, an welche sein alter Schuldner eine Forderung hat, kann er sich gegen denselben, wenn er diese Erbschaftsforderung von ihm als Erben beytreiben will, mit der Compensation seiner eignen obgleich gestundeten Forderung schützen.

c) Nur liquide Forderungen.

§. 359. Ist die Forderung des Einen eingeräumt, oder sonst sogleich klar, die andre aber wird von dem Gegentheile noch bestritten: so findet die Compensation nur in so fern statt, als die bestrittene Gegenforderung nach Vorschrift der Prozeßordnung sofort liquide gemacht werden kann.

§. 360. So weit dieses nicht zu bewirken ist, muß der Schuldner der liquiden Forderung Zahlung leisten, und kann, wegen behaupteter Unsicherheit seiner Gegenforderung bey dem Andern, nur unter den im dritten Abschnitte bestimmten Umständen zur Deposition gelassen werden.

§. 361. Wird aber die bestrittene Gegenforderung in der Folge liquid gemacht: so findet dennoch wegen des Zeitpunktes, wo die Compensation geschehen, und also die Forderung des Andern erloschen ist, die Vorschrift des §. 301. Anwendung.

§. 362. Ist die Forderung liquid, die Gegenforderung aber zwar in Ansehung ihres Grundes eingeräumt, oder sonst klar; jedoch in Ansehung ihres Betrages noch streitig: so findet die Compensation ebenfalls nur so weit statt, als dieser Betrag selbst sogleich klar gemacht werden kann.

Forderungen und Fälle, wo die Compensation nicht stattfindet.

§. 363. Der, welchem etwas in Verwahrung gegeben, oder eine nicht verbrauchbare Sache, geliehen worden, kann sich gegen die schuldige Rückgabe mit der Compensation nicht schützen.

§. 364. Auch alsdann findet keine Compensation statt, wenn der Verwahrer, bey der nicht mehr möglichen Rückgabe der niedergelegten Sache selbst, den Werth derselben zu erstatten verpflichtet ist.

§. 365. Dagegen kann auf den zu erstattenden Werth der geliehenen Sache mit andern Forderungen compensirt werden.

§. 366. Gegen schuldige Alimentgelder findet keine Compensation, wohl aber der Einwand statt, daß die Gegenforderung zum Unterhalte der zu verpflegenden Person verwendet worden.

§. 367. Aber auch dieser Einwand kann nur rückständigen Verpflegungsgeldern, und nicht solchen, die für den letzten Termin fällig, oder für die Zukunft bestimmt sind, entgegengesetzt werden.

§. 368. Forderungen an eine landesherrliche Kasse können auf Zahlungen, die an eine andre zu leisten sind, niemals abgerechnet werden.

§. 369. Auch wenn Forderung und Gegenforderung aus einerley Geschäfte oder Grunde herrühren, findet dennoch die Compensation nur in so fern statt, als nach der Kasseneinrichtung die Gegenforderung aus demselben Kassenfond zahlbar ist, an welchen die Schuld abgetragen werden muß.

§. 370. Ein Käufer welcher das Kaufgeld zur Bezahlung gewisser Schulden des Verkäufers anzuwenden versprochen hat, kann, zum Nachtheile dieser Gläubiger, mit andern Forderungen an den Verkäufer nicht compensiren.

Compensation bey Handlungen.

§. 371. Nur zwischen Handlungen die einen bestimmten Geldwerth haben, und wobey es gleichseitig ist, von wem sie geleistet werden, kann eine Kompensation statt finden.

Entsagung der Compensation.

§. 272. Dem Einwande der Compensation kann der Schuldner für sich selbst gültig entsagen.

§. 373. Ein bloßes auch eidliches Versprechen, baare Zahlung zu leisten, ist für eine solche Entsagung noch nicht zu achten.

§. 374. Zum Nachtheile des Bürgen ist eine nach übernommener Bürgschaft geschehene Entsagung des Hauptschuldners ohne Wirkung.

Compensation bey mehrern vorhandnen Forderungen.

§. 375. Ist der Schuldner seinem Gläubiger mit mehrern Forderungen verhaftet: so finden bey der Compensation eben die Grundsätze, wie bey der Zahlung, in so weit statt, als überhaupt die Compensation der Gegenforderung gegen mehr als eine der Forderungen zuläßig ist.

Rechtliche Vermuthung aus der unterlaßnen Compensation. Verjährung.

§. 376. Daraus allein, daß jemand, ohne seine Gegenforderung in Abzug zu bringen, Zahlung geleistet hat, folgt, ohne Zutretung andrer Umstände, noch nicht, daß die Gegenforderung unrichtig, bezahlt, oder sonst erloschen sey.

§. 377. Daß zur Zeit der eingeklagten Forderung die Gegenforderung schon verjährt ist, hindert die Compensation nicht, wenn nur zu der Zeit, da die erstere zahlbar war, die Verjährung der letztern noch nicht vollendet gewesen ist.

Siebenter Abschnitt

Von Entsagung der Rechte

Begriff.

§. 378. Die Erklärung, von einem Rechte keinen Gebrauch machen zu wollen, wird Entsagung genannt.

§. 379. Die Entsagung eines bereits erworbenen Rechts heißt Erlaß, die eines noch zu erwerbenden aber Verzichtsleistung.

Grundsätze.

§. 380. Was von Verträgen überhaupt gilt, findet auch auf Entsagungen der Regel nach Anwendung.

§. 381. Erlaß und Verzichtsleistungen erfordern allemal eine ausdrückliche Willenserklärung.

Von Entsagung der Einwendungen.

§. 382. Die Entsagung der Einwendungen aber gegen eine an sich gültige Forderung, kann auch stillschweigend geschehen.

§. 383. Wer in einem Prozesse von seinen Einwendungen gegen eine wider ihn ausgeklagte Forderung innerhalb der durch die Gesetze bestimmten Fristen keinen Gebrauch macht, wird derselben auch ohne weitere Entsagung verlustig.

§. 384. Welche Arten der Einwendungen auch nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung noch gebraucht werden können, bestimmt die Prozeßordnung.

§. 385. Wie weit jemand, der seine Verbindlichkeit erfüllt hat, ohne von den dagegen ihm zustehenden Einwendungen Gebrauch zu machen, das Geleistete auf den Grund dieser Einwendungen zurückfordern könne? ist nach den in dem Abschnitte von Zahlungen vorgeschriebenen Grundsätzen zu beurtheilen.

§. 386. Uebrigens hat es wegen derjenigen Entsagung der Einwendungen, welche in einem Vertrage geschieht, bey den Vorschriften des Fünften Titels §. 193. sqq. sein Bewenden.

Von Entsagungen überhaupt.

§. 387. So weit ein Vertrag, der bloß mündlich erfolgten Abschließung ungeachtet, gültig ist, so weit ist es auch eine bloß mündliche Entsagung.

§. 388. Was von der Annahme einer Schenkung verordnet ist, gilt auch von der Annahme eines Erlasses, oder einer Verzichtsleistung. (Tit. XI. §. 1058. sqq.)

§. 389. Die Annahme des bey der Entsagung zurückgegebenen Instruments dient statt einer ausdrücklich erklärten Acceptation.

§. 390. Aus der bloßen von dem Berechtigten geschehenen Rückgabe des Instruments, über eine nicht durch eigentliche Zahlung zu erfüllende Verbindlichkeit, folgt allein noch kein Erlaß derselben.

§. 391. Wenn jedoch der Verpflichtete einen andern Grund, wodurch die Verbindlichkeit gehoben worden, anführt: so dient der Umstand, daß ihm das Instrument von dem Berechtigten zurückgegeben worden, zur Unterstützung seiner Angabe; und es kann dadurch, nach richterlichem Ermessen, und nach Bewandniß der übrigen zutretenden Umstände, ein Erfüllungs- oder Reinigungseid begründet werden.

§. 392. Gerichtliche Entsagungen bedürfen keiner Annahme.

Von Entsagungen, welche unentgeltlich, oder

§. 393. Eine unentgeltlich geschehene Entsagung eines bereits erworbenen, ingleichen, eines zwar noch künftigen, aber doch so beschaffenen Rechts, daß der Anfall desselben dem Entsagenden gewiß war, ist einer Schenkung gleich zu achten.

gegen Entgelt geschehen.

§. 394. Ist die Entsagung gegen Entgelt geschehen: so finden, wenn von einem noch zweifelhaften Rechte die Rede war, die Vorschriften des folgenden Abschnitts von Vergleichen, sonst aber die Grundsätze des Titels von Verträgen, wodurch Gelder oder Sachen für übernommene Handlungen, oder Unterlassungen, gegeneinander versprochen weiden, Anwendung. (Tit. XI. Sect. VIH.)

§. 395. War über das streitige Recht bereits ein Prozeß anhängig, so ist die auch unentgeltlich geschehene Entsagung desselben nach den Regeln von Vergleichen zu beurteilen.

Personen, welche entsagen können.

§. 396. In der Regel kann jeder, welcher Verträge schließen kann, auch seinem Rechte entsagen.

§. 397. Die Entsagungen, eines Verschuldeten sind, in so fern sie nach eröffnetem Concurse geschehen, zum Nachtheile der Gläubiger ohne Wirkung.

§. 398. In wie fern frühere Entsagungen von den Gläubigern angefochten werden können, bestimmt die Concursordnung.

Rechte und Einwendungen, welchen nicht entsagt werden kann.

§. 399. Rechten, die aus unerlaubten Handlungen bereits entstanden sind, kann derjenige, welchem sie zukommen gültig entsagen.

§. 400. Dagegen ist eine Verzichtsleistung auf Rechte, die aus künftigen unerlaubten Handlungen entstehen möchten, unwirksam.

§. 401. Die Entsagung solcher Einwendungen, welche aus dem Mangel der nach Vorschrift der Gesetze zur Gültigkeit eines Geschäftes nothwendigen Erfordernisse entspringen, hat an sich keine Kraft.

§. 402. In wie fern bey Entsagungen der Frauenspersonen überhaupt, und der Ehefrauen insonderheit, eine gewisse gesetzliche Form nothwendig sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XIV. §. 220. sqq.)

Auslegungsregeln.

§. 403. Auch bey Entsagungen finden die bey Willenserklärungen und Verträgen angenommenen allgemeinen Auslegungsregeln statt.

§. 404. Die allgemeine Entsagung des aus einem Geschäfte entspringenden Rechts, enthält auch die Entsagung aller darunter begriffenen einzelnen Befugnisse; nicht aber der gegen das Geschäft selbst aus dem Gesetze zustehenden Einwendungen.

Achter Abschnitt

Von Vergleichen

Begriff.

§. 405. Vergleiche sind Verträge, durch welche die Parteyen die bisher unter ihnen streitig oder zweifelhaft gewesenen Rechte dergestalt bestimmen, daß wechselseitig etwas gegeben oder nachgelassen wird.

Wer Vergleiche schließen könne.

§. 406. So weit jemand lästige Verträge zu schließen fähig ist, so weit kann er auch auf Vergleiche sich einlassen.

Form.

§. 407. So weit Vergleiche das Eigenthum einer unbeweglichen Sache, oder einer Grundgerechtigkeit betreffen, finden wegen der dabey zu beobachtenden Form, die Vorschriften des Zehnten Titels §. 15. 16. 17. Anwendung.

Nur über streitige und zweifelhafte Rechte finden Vergleiche statt.

§. 408. So lange gegen ein Recht noch Einwendungen statt finden können, so lange können darüber Vergleiche geschlossen werden.

§. 409. Auch die Art der Erfüllung eines rechtskräftigen Urtels können die Parteyen durch Vergleich näher bestimmen.

§. 410. Außerdem sind Entsagungen eines unstreitigen Rechts, wenn sie auch in der Gestalt eines Vergleichs geschehen, nur nach den Grundsätzen des vorhergehenden Abschnitts zu beurtheilen.

§. 411. Eben so müssen, wenn die Mängel eines Geschäfts, welche verursachen, daß daraus gar kein Recht entstanden ist, durch nachherige Willenserklärungen gehoben werden sollen, dergleichen Erklärungen, wenn sie auch Vergleiche genannt worden, dennoch nur nach den Grundsätzen von Anerkenntnissen beurtheilt werden. (Tit. V. §. 185-192.)

Vergleiche über Alimente.

§. 412. Ueber rückständige Verpflegungsgelder sind Vergleiche, wie über andere Schulden, zuläßig.

§. 413. Ueber künftige Verpflegungsgelder kann ein Vergleich nur unter Bestätigung der ordinairen Gerichte des zu Verpflegenden geschlossen werden.

§. 414. Doch kann nur der, welcher die Verpflegung erhalten soll, den Mangel der gerichtlichen Bestätigung gegen einen ihm nachtheiligen Vergleich vorschützen.

über unerlaubte Handlungen.

§. 415. Auch über das Privatinteresse aus schon begangenen unerlaubten Handlungen kann ein Vergleich geschlossen werden.

§. 416. Dagegen hat ein Vergleich zur Verheimlichung eines Verbrechens, welches der Richter von Amtswegen rügen muß, keine rechtliche Wirkung.

Wie weit Irrthum einen Vergleich entkräfte.

§. 417. Irrthümer in der Person, oder in dem Gegenstande des Vergleichs, entkräften denselben, so wie jede andere Willenserklärung. (Tit. IV. §. 75. sqq.)

§. 418. Dagegen kann ein Vergleich unter dem Vorwande eines vorgefallenen Irrthums über die Beschaffenheit des streitigen Rechts selbst, in der Regel nicht angefochten werden.

Betrug.

§. 419. Hat jedoch der eine Theil ein angebliches Recht betrüglicher Weise vorgespiegelt: so kann der andere nach entdecktem Betruge von dem Vergleiche zurücktreten.

Neu aufgefundne Urkunden.

§. 420. Ein Gleiches gilt, wenn aus neu aufgefundenen Urkunden der gänzliche Mangel alles Rechts auf Seiten des Gegentheils klar nachgewiesen werden kann.

§. 421. In diesem Falle findet alles Anwendung, was die Prozeßordnung wegen Anfechtung eines rechtskräftigen Erkenntnisses aus neu aufgefundenen Urkunden vorschreibt.

Vergleiche über Rechte, die einem Dritten gehören.

§. 422. Vergleiche über Rechte, von welchen sich in der Folge findet, daß dieselben weder einem noch dem andern Theile, sondern einem Dritten zukommen, sind ohne Wirkung.

§. 423. Eben so verlieren Vergleiche über die streitig gewesenen Folgen eines an sich unbestritten gebliebenen Rechts ihre Kraft, wenn sich findet, daß das Recht selbst, auf dessen Grund der Vergleich geschlossen worden, nicht vorhanden sey.

§. 424. Wird der Berechtigte des Rechts selbst, über dessen Folgen der Vergleich geschlossen worden, nachher verlustig, so kann er die Erfüllung des Vergleichs von dem andern nicht fordern.

§. 425. In wie fern aber derjenige, auf welchen das Recht übergeht, an den Vergleich gebunden sey; oder dessen Erfüllung fordern könne: hängt von der Beschaffenheit des Besitzes ab, in welchem der, welcher den Vergleich errichtete, sich befand; so wie von der Beschaffenheit des Titels, aus welchem er seines Rechts verlustig geworden, und selbiges an den neuen Besitzer übergegangen ist.

Vergleiche sind nicht ausdehnend zu erklären.

§. 426. Vergleiche dürfen über die Befugnisse oder Gegenstände, auf welche sie sich beziehen, nicht ausgedehnt werden.

§. 427. Haben sich die Parteyen ausdrücklich über alle ihre wechselseitigen Forderungen verglichen: so sind alle bisher gehabte gegenseitige Rechte, sie mögen schon streitig gewesen seyn oder nicht, für aufgehoben zu achten.

§. 428. Doch bleiben auch von einem solchen Vergleiche diejenigen Posten ausgenommen, welche einem oder beyden Theilen erst nach dem Vergleiche bekannt geworden.

Vergleiche über Rechnungen.

§. 429. Ist über eine streitige Berechnung ein Vergleich geschlossen worden, so kann derselbe wegen angeblicher in der Rechnung entdeckter Irrthümer, oder Unrichtigkeiten, nicht angefochten werden.

§. 430. Wegen begangenen Betrugs aber findet die Aufhebung eines solchen Vergleichs, so wie jedes andern, statt.

§. 431. Wegen Rechnungsfehler kann der, zu dessen Nachtheile sie gereichen, noch innerhalb zehn Jahren nach geschlossenem Vergleiche auf Berichtigung und Vergütung antragen.

§. 432. Wegen offenbarer bloß in einem irrigen Zusammen- oder Abziehen bestehender Rechnungsfehler, findet der Anspruch auch nach Zehn Jahren gegen den, welcher den Vergleich geschlossen hat, nicht aber gegen seine Erben statt.

§. 433. Ist nicht die Rechnung selbst der Gegenstand des Vergleichs gewesen; sondern nur eine Rechnung, als ungezweifelt richtig, dabey zum Grunde gelegt worden; und es findet sich hiernächst, daß in dieser Irrthümer vorgefallen sind: so kann der, welchem diese Irrthümer zum Nachtheile gereichen, noch innerhalb der Verjährungsfrist den Fehler rügen, und Schadensersatz fordern.

§. 434. In allen diesen Fällen (§. 431. 432. 433.) steht es dem Andern, welcher zu dieser Vergütung sich nicht entschließen will, frey, von dem Vergleiche zurückzutreten.

§. 435. Ist in dem Vergleiche die Summe der verglichenen Forderungen nur zur Bezeichnung derselben angeführt, und dieselbe aus Irrthum zu hoch oder zu niedrig angegeben worden: so findet wegen des Unterschiedes kein Anspruch statt.

Ueber Inbegriffe von Sachen.

§. 436. Ist bey einem Vergleiche über einen Inbegriff von Sachen ein Verzeichniß zum Grunde gelegt worden: so erstreckt sich der Vergleich nur auf die darin angeführten Stücke.

§. 437. Sind jedoch im Vergleiche die Grundsätze der Theilung des streitig gewesenen Inbegriffs bestimmt: so müssen die im Verzeichnisse ausgelassenen Sachen nach diesen Grundsätzen beurtheilt werden.

§. 438. Haben die Parteyen, ohne ein Inventarium zum Grunde zu legen, sich verglichen: so finden keine weitere Berechnungen, oder Nachforderungen statt.

§. 439. Ueberhaupt kann ein Vergleich unter dem Vorwande, als ob ein oder der andere Theil dadurch über oder unter der Hälfte verletzt worden, nicht angefochten werden.

Ueber Erbschaften.

§. 440. Haben Intestaterben mit solchen, die durch Testamente oder Verträge zu Erben eingesetzt worden, sich verglichen: so werden dadurch die Rechte der Legatarien, in so fern diese die Gültigkeit des Testaments oder Erbvertrages nachweisen können, nicht verändert.

§. 441. Diese können daher auch an den dem Intestaterben abgetretenen Theil des Nachlasses sich halten, wenn der Ueberrest zu ihrer Befriedigung nicht hinreicht.

§. 442. Ueber Erbschaften aus letztwilligen Verordnungen findet vor Publication derselben kein gültiger Vergleich statt.

§. 443. Nach erfolgter und den Parteyen bekannt gewordener Publication aber, kann keiner derselben den Mangel der Wissenschaft von dem Inhalte der Verordnung vorschützen.

Gerichtliche Vergleiche.

§. 444. Wegen gerichtlich geschlossener Vergleiche bleibt es bey den Vorschriften der Prozeßordnung.

Wirkung eines Vergleichs in Ansehung des Bürgen.

§. 445. Nach einem Vergleiche bleibt der Bürge, welcher dabey zugezogen worden, in so fern seinetwegen nichts Besonderes verabredet ist, für die Erfüllung der von dem Hauptschuldner durch den Vergleich übernommenen Verbindlichkeit verhaftet.

§. 446. Ist der Bürge weder bey dem Vergleiche zugezogen, noch darin ausdrücklich entlassen worden: so wird er zwar dadurch von seiner Vertretungsverbindlichkeit noch nicht frey;

§. 447. Der Gläubiger kann aber gegen ihn von dem Vergleiche keinen Gebrauch machen; und es bleiben ihm alle Einwendungen gegen die ursprüngliche Forderung, deren der Hauptschuldner durch den Vergleich verlustig geworden ist, gegen den an ihn sich haltenden Gläubiger vorbehalten.

§. 448. Dagegen kommt dem Bürgen gegen den Gläubiger der Einwand des Vergleichs, so wie alle übrigen Einwendungen des Hauptschuldners, allemal zu statten.

des Pfandrechts.

§. 449. War für die verglichene Forderung ein Pfandrecht bestellt; und es ist darüber in dem Vergleiche nichts Besonderes verabredet: so haftet dasselbe auch ferner noch dem Berechtigten, zur Sicherheit seiner aus dem Vergleiche an den Verpflichteten habenden Forderung.

Neunter Abschnitt

Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten durch deren Umschaffung

Was Novation sey.

§. 450. Rechte und Verbindlichkeiten können auch nach ihrem Entstehen, mit Einwilligung der Interessenten, umgeändert werden.

Grundsätze.

§. 451. Die einer schon vorhandenen Verbindlichkeit in der Folge hinzutretenden Verabredungen sind im zweifelhaften Falle so zu deuten, daß die ursprüngliche Verbindlichkeit so wenig als möglich geändert werde.

§. 452. Durch die bloße Ausstellung neuer Urkunden über eine schon vorhandene Schuld wird in der Natur derselben nichts geändert.

§. 453. Eben so wenig erfolgt eine Veränderung in der Natur der Schuld, wenn die Zahlungstermine näher oder anders bestimmt, von einer unzinsbaren Schuld Zinsen versprochen, oder in Ansehung des Zinssatzes, oder der für die Schuld bestellten Sicherheit, veränderte Abreden getroffen worden.

§. 454. Wird aber eine neue Verbindlichkeit ausdrücklich an die Stelle der vorigen gesetzt; so erlöscht diese letztere durch Umschaffung (Novation.)

§. 455. Ist die neue Verbindlichkeit so beschaffen, daß die vorige Verbindlichkeit mit ihr zugleich nicht bestehen kann: so erlöscht die vorige, wenn auch eine ausdrückliche Aufhebung derselben nicht erfolgt wäre.

In wiefern ein unfähiger Schuldner,

§. 456. So weit der unfähige Schuldner während der Unfähigkeit Zahlung leisten kann; so weit gilt auch nur eine unter diesen Umständen von ihm vorgenommene Novation. (§. 40.41.42.)

ein unfähiger Gläubiger,

§. 457. So weit einem Gläubiger, welcher in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt ist, Zahlungen mit rechtlicher Wirkung nicht geleistet werden können, so weit kann auch der Schuldner eines solchen Gläubigers keine demselben nachtheilige Novation mit ihm vornehmen.

einer von mehrern Mitverpflichteten, oder

§. 458. Wenn von mehrem Mitverpflichteten der Eine mit dem Gläubiger eine Novation der ganzen gemeinschaftlichen Verbindlichkeit vornimmt: so befreyet er dadurch die übrigen eben so, wie durch geleistete Zahlung.

Mitberechtigten noviren könne.

§. 459. Hat von mehrern Mitberechtigten der Eine allein eine Novation mit dem gemeinschaftlichen Schuldner vorgenommen: so ist dieselbe nur für seinen Antheil von Wirkung.

§. 460. Ausgenommen ist der Fall, wenn der Schuldner das Ganze an diesen Mitberechtigten zu zahlen oder zu leisten befugt gewesen wäre.

§. 461. Was Rechtens sey, wenn die Novation durch Veränderung der Person des Gläubigers oder Schuldners erfolgt, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XL Sect. III. Tit. XIV. §. 399. sqq. Tit. XVI. §. 262. sqq.)

in der Art der Verbindlichkeit.

§. 462. Soll die Novation durch eine Veränderung in der Art der Verbindlichkeit unter eben denselben Personen erfolgen: so muß der Schuldner nach den Gesetzen fähig und berechtigt seyn, eine Verbindlichkeit von dieser Art zu übernehmen (=befugt).

§. 463. Auch der Gläubiger muß fähig und befug seyn, ein Recht von der Art, als an die Stelle seines vorigen Rechts treten soll, zu erwerben.

§. 464. Ueberhaupt ist eine Novation, wodurch an die Stelle einer Verbindlichkeit eine andere, welche durch Verträge gar nicht übernommen werden kann, gesetzt wird, ohne Wirkung.

Folgen der Ungültigkeit einer Novation.

§. 465. Ist die Novation ungültig: so bleibt die vorige Verbindlichkeit bey Kräften.

§. 466. Ein Gleiches findet statt, wenn die Novation nur unter einer demnächst nicht eintreffenden Bedingung vollzogen worden.

Wirkungen einer gültigen Novation.

§. 467. Ist hingegen die Novation gültig: so kann die neue Verbindlichkeit unter dem Verwande, daß die alte nicht rechtsbeständig gewesen sey, nicht angefochten werden.

§. 468. Doch kann der Schuldner unter eben den Umständen, unter welchen die Rückforderung einer geleisteten Zahlung statt findet, die zu Tilgung einer ältern eingeschrittene neue Verbindlichkeit widerrufen.

§. 469. Durch eine gültige Novation erlöschen die besondern Vorrechte, welche der aufgehobenen Verbindlichkeit vermöge der Gesetze zukommen; und können auch durch die ausdrückliche Verabredung der Parteyen auf die neue Verbindlichkeit von verschiedener Art nicht übertragen werden.

§. 470. Auch erlöschen andre bey der vorigen Hauptverbindlichkeit getroffene Nebenabreden, in so fern dieselben nicht ausdrücklich vorbehalten worden.

in Ansehung der Pfandrechte und Bürgschaften

§. 471. Ein Gleiches gilt von dem für die vorige Verbindlichkeit bestellten, und bey der neuen nicht mit übernommenen Pfandrechte.

§. 472. Der Bürge, welcher bey einer von dem Gläubiger mit dem Schuldner vorgenommenen Novation nicht mit zugezogen worden, haftet nicht für die neue Verbindlichkeit.

§. 473. Ist er aber zugezogen, und seinetwegen nichts Besondres verabredet worden: so geht auch seine Verpflichtung aus der Bürgschaft auf die neue Verbindlichkeit mit über.

§. 474. Wenn hingegen, wegen Ungültigkeit der Novation, die alte Verbindlichkeit bey Kräften geblieben ist: so bleiben auch alle zu deren Bestärkung und Sicherstellung eingeschrittene Nebenverbindlichkeiten ungeändert.

§. 475. Liegt jedoch der Grund von der Ungültigkeit der Novation nicht in der Person des Gläubigers; und hat dieser den Bürgen ausdrücklich entlassen, oder das Pfand zurückgegeben, oder die eingetragene Sicherheit löschen lassen: so kann er an den Bürgen sich nicht ferner halten, und von seinem Pfandrechte, zum Nachtheile eines Dritten, keinen Gebrauch mehr machen.

Zehnter Abschnitt

Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten durch deren Vereinigung

Begriff der Confusion.

§. 476. Wenn die Rechte des Gläubigers und die Verbindlichkeiten des Schuldners in Einer Person zusammen treffen, so werden beyde durch diese Vereinigung aufgehoben.

Erfordernisse derselben.

§. 477. Zu einer solchen Vereinigung wird erfordert, daß die Person, in der sie erfolgt, das Recht für sich selbst auszuüben, und die Pflicht für eigne Rechnung zu leisten habe.

§. 478. Ferner, daß bey ihr das Recht und die Verbindlichkeit aus einem unwiderruflichen Rechtsgrunde zusammen kommen.

§. 479. Ist der Vertrag oder die Handlung, wodurch die Vereinigung erfolgt, widerruflich, so ruhen die Rechte und Pflichten nur so lange, als die Vereinigung dauert.

§. 480. Wenn also das dem Schuldner übertragne Recht, vermöge des Vertrages oder andern Rechtsgrundes, durch welchen selbiges auf ihn gediehen ist, wiederum an einen Andern gelangt, so tritt der Verpflichtete wieder in die vorige Verbindlichkeit.

§. 481. Wenn die Vereinigung durch Erbgangsrecht erfolgt ist, und die Erbschaft einem nachgesetzten Erben herausgegeben werden muß: so gelangen die Rechte und Verbindlichkeiten des ersten Erben gegen die Masse wieder zu Kräften.

Confusion bey Realrechten.

§. 482. Auch Rechte auf die Sache erlöschen, wenn der Verpflichtete das Eigenthum der berechtigten Sache, oder der Berechtigte das Eigenthum der verpflichteten Sache aus einem unwiderruflichen Rechtsgrunde überkommt.

§. 483. Ein Gleiches gilt von subjectiv-dinglichen Rechten (Tit. II. §. 125.), wenn der bloß persönlich Verpflichtete zum Besitze der berechtigten Sache gelangt; oder der Eigenthümer der berechtigten Sache die Verbindlichkeit des persönlich Verpflichteten überkommt.

§. 484. Das subjectiv-dingliche Recht kann jedoch erhalten werden, wenn der Verpflichtete während seines Besitzes gegen die Vereinigung ausdrücklich protestirt, und diese Protestation in dem Hypothekenbuche der berechtigten Sache vermerken läßt.

bey Grundgerechtigkeiten.

§. 485. Wie weit Grundgerechtigkeiten durch Vereinbarung der berechtigten und belasteten Sache in einem Eigenthümer erlöschen, oder nicht, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XXII.)

Confusion durch Erbschaft.

§. 486. Die Wirkungen der Vereinigung durch Erbgangsrecht werden durch den Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventarii gehindert.

§. 487. Der Beneficialerbe behält also gegen den Nachlaß seines Schuldners die Rechte eines andern Erbschaftsgläubigers.

§. 488. Wenn jedoch bey dem Aufgebote der Erbschaft die Zulänglichkeit des Nachlasses sich ergiebt; so erfolgt die Vereinigung vom Tage des eröffneten Präclusionserkenntnisses.

§. 489. Der, welcher eine Erbschaft, ohne Vorbehalt übernimmt, kann seine Forderungen an den Erblasser, weder zum Nachtheile der andern Gläubiger, noch der Legatarien, ferner geltend machen.

§. 490. Dadurch, daß der Schuldner Erbe des Gläubigers wird, entsteht niemals eine Vereinigung zum Nachtheile der Erbschaftsgläubiger, der Miterben, oder der Legatarien.

§. 491. Vielmehr muß ein Miterbe, zur Berichtigung seines Erbtheils, die Anweisung an das, was er selbst der Masse schuldig ist, so weit dasselbe hinreicht, annehmen.

Confusion bey mehrern Mitberechtigten oder Mitverpflichteten.

§. 492. Wenn Rechte oder Pflichten mehrern Personen gemeinschaftlich zukommen, so werden durch die Vereinigung, welche nur in Ansehung des Einen unter ihnen erfolgt, die Verhältnisse der übrigen nicht geändert.

§. 493. Wenn also auch einer von mehrern gemeinschaftlich verpflichteten Mitschuldnern das Recht des Gläubigers erwirbt, so kann er davon gegen die andern Mitschuldner nach wie vor Gebrauch machen.

§. 494. Doch muß er sich dabey denjenigen Antheil anrechnen lassen, für welchen er; als Mitschuldner, demjenigen seiner Genossen, welcher den gemeinschaftlichen Gläubiger befriedigt, verhaftet seyn würde.

Confusion zwischen dem Bürgen, Hauptschuldner und Gläubiger.

§. 495. Wenn der Bürge den Schuldner oder dieser jenen beerbt: so ändert sich nichts in den Rechten des Gläubigers.

§. 496. Wenn der Gläubiger den Bürgen oder dieser jenen beerbt: so werden zwar die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten aus der Bürgschaft aufgehoben; die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aber bleiben unverändert.

§. 497. So weit der Gläubiger und Hauptschuldner einander beerben, wird zugleich die Verbindlichkeit des Bürgen aufgehoben; auch wenn derselbe schon rechtskräftig verurtheilt war, den Hauptschuldner zu vertreten.

§. 498. Dagegen verbleibt dem Bürgen sein Recht, den Ersatz der wegen der Bürgschaft gehabten Schäden und Kosten aus dem Vermögen oder Nachlasse des Schuldners zu fordern.

§. 499. Ein Gleiches findet statt, wenn der Bürge, vor erfolgter Vereinigung, an den Gläubiger für den Hauptschuldner schon wirklich Zahlung geleistet hatte.

Rechtswohlthat der Separation des Vermögens des Erben und Erblassers bey Concursen.

§. 500. Wenn der Erbe in Concurs verfällt, so können die Gläubiger des Erblassers darauf antragen: daß zu ihrem Besten der Nachlaß von dem eigenthümlichen Vermögen des Erben abgesondert, und zu ihrer Befriedigung vorzüglich verwendet werde.

§. 501. Nur das, was nach ihrer Befriedigung von dem Nachlasse noch übrig bleibt, fällt wieder in die Concursmasse des Erben zurück.

§. 502. Durch einen solchen Antrag wird also die Vereinigung und Vermischung des Activvermögens des Erblassers und Erben, auch wenn letzterer von der Rechtswohlthat des Inventarii keinen Gebrauch gemacht hätte, zum Besten der Erbschaftsgläubiger verhindert.

§. 503. Auf diese Absonderung können jedoch nur diejenigen Gläubiger des Erblassers antragen, welche vor Ablauf eines Jahres, nach dem Absterben des Erblassers, ihre Befriedigung von dem Erben gerichtlich gefordert, und die Execution wider ihn bis zum eröffneten Concurse fortgesetzt haben.

§. 504. Erbschaftsgläubiger, welche mit dem Erben eine Novation vornehmen, werden dadurch des Absonderungsrechts verlustig.

§. 505. Haben einige Erbschaftsgläubiger ihr Absonderungsrecht erhalten, andere aber selbiges ob gedachtermaßen eingebüßt so werden erstere aus dem abgesonderten Nachlasse, so weit derselbe zu reicht, befriedigt, und letztere müssen ihnen als Gläubiger des Erben, nachstehn, wenn sie gleich sonst, nach der Qualität ihrer Forderungen, einen Vorzug hätten verlangen können.

§. 506. Erbschaftsgläubiger, denen für ihre Forderungen ein Pfand- oder Hypothekenrecht in einer zum Nachlasse gehörigen Sache bestellt worden, bedürfen zur Erhaltung desselben keiner Absonderung.

§. 507. Hat jemand eine verschuldete Erbschaft ohne Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventarii übernommen, und ist dadurch außer Stand gesetzt worden, seinen eignen und den Erbschaftsgläubigern zugleich eine Gnüge zu leisten: so können, bey einem über ihn entstehenden Coneurse, seine Gläubiger auf die Absonderung seines eigenen Vermögens von dem Nachlasse antragen.

§. 508. Zu dergleichen Antrage sind jedoch nur solche Gläubiger des Erben berechtigt, deren Forderungen älter sind, als der Erbenfall, und die diese Forderungen innerhalb Jahresfrist, nach übernommener Erbschaft, gegen den Schuldner eingeklagt, auch die Execution bis zum eröffneten Concurse fortgesetzt haben.

§. 509. Die Wirkung dieses Absonderungsrechts ist, daß die Gläubiger des Erben, denen es zukommt, aus seinem abgesonderten Vermögen vorzüglich befriedigt werden müssen.

§. 510. Nur an das, was alsdann von dem Vermögen des Erben noch übrig bleibt, können die Erbschaftsgläubiger, denen er wegen der ohne Vorbehalt geschehenen Erbesantretung aus eigenen Mitteln verhaftet ist, ingleichen seine eigenen Gläubiger, denen nach §. 508. das Absonderungsrecht nicht zukommt, sich halten.

§. 511. Auch hier bedürfen Gläubiger des Erben die mit Pfand oder Hypothek bedeckt sind, keines Absonderungsrechts.

§. 512. Dagegen kann auch zum Nachtheile solcher Erbschaftsgläubiger, denen der Erbe, vor eröffnetem Concurse, ein Pfand- oder Hypothekenrecht in seinem eignen Vermögen bestellt hat, auf die Absonderung nicht angetragen werden.

Siebzehnter Titel

Vom gemeinschaftlichen Eigenthume

Erster Abschnitt

Vom gemeinschaftlichen Eigenthume überhaupt

Allgemeine Grundsätze.

§. 1. Gemeinschaftliches Eigenthum ist alsdann vorhanden, wenn dasselbe Eigenthumsrecht über eine Sache, oder ein Recht, mehrern Personen ungetheilt zukommt. (Tit. VIII. §. 14.15.17.)

§. 2. Bey der Gemeinschaft des Eigenthums wird vermuthet, daß jeder Miteigentümer gleiches Recht, und eben so viel Recht, als der andere, an der gemeinschaftlichen Sache habe.

§. 3. Die ungleiche Theilnehmung an der Sache ändert noch nichts in der Beschaffenheit des Rechts der verschiedenen Miteigentümer.

§. 4. Das Recht eines jeden Theilnehmers auf die gemeinschaftliche Sache gehört zum besondern Eigentnume desselben.

Wie Gemeinschaften entstehn.

§. 5. Von den Titeln und Erwerbungsarten des Miteigentums gilt in der Regel alles, was vom Eigenthume überhaupt verordnet ist.

§. 6. Gemeinschaften, die aus Verträgen entstanden sind, werden nach den Regeln der Gesellschaftsverträge beurtheilt. (Sect. 111.)

§. 7. Bey Gemeinschaften, die aus Verfügungen eines Dritten entstehn, muß vorzüglich auf die Verordnungen des Stifters Rücksicht genommen werden.

§. 8. Bey Gemeinschaften, die aus einer zufälligen Begebenheit entstanden sind, gelten die Vorschriften des gegenwärtigen Abschnitts.

§. 9. Eben diese Vorschriften finden auch alsdann Anwendung, wenn die Entscheidung weder aus der Verordnung des Stifters, noch aus dem Gesellschaftsvertrage, noch aus den über diese beyden Arten der Gemeinschaften gegebenen besondern Gesetzen entnommen werden kann.

Rechte der Theilnehmer überhaupt.

§. 10. Kein Theilnehmer kann, ohne Beystimmung der übrigen, über die gemeinschaftliche Sache, deren Besitz oder Benutzung, gültige Verfügungen treffen.

§. 11. Selbst durch die Mehrheit der Stimmen können die übrigen Theilnehmer in ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden.

§. 12. Wenn es aber auf Verfügungen über die Substanz der gemeinschaftlichen Sache, oder die Art ihrer Verwaltung oder Benutzung ankommt: so entscheidet in der Regel die Mehrheit der Stimmen.

§. 13. Der mindere Theil der Miteigentümer muß sich also dem Schlusse der mehrern unterwerfen, oder die Aufhebung der Gemeinschaft fordern.

§. 14. Wählt der Widersprechende Letzteres: so darf in der Zwischenzeit, bis zur vollendeten Auseinandersetzung, wider seinen Willen keine Veränderung vorgenommen werden.

§. 15. Kann die Gemeinschaft entweder gar nicht, oder innerhalb einer gewissen noch nicht zu Ende gelaufenen Zeit nicht aufgehoben werden; so ist der Widersprechende befugt, auf richterliche Untersuchung: ob die von den übrigen Theilhabern beschlossene Verfügung zum gemeinschaftlichen Besten gereiche, anzutragen.

§. 16. Findet sich dieses nicht: so darf wider den Willen auch nur Eines Theilhabers an der Sache, in deren Verwaltung und Benutzung nichts geändert werden.

§. 17. Findet sich aber, daß die Verfügung zum gemeinschaftlichen Vortheile gereiche, und dem Widersprechenden unschädlich sey: so muß der Richter die Einwilligung des letztern ergänzen.

§. 18. Ein Gleiches muß geschehen, wenn aus der streitigen zum gemeinschaftlichen Vortheile gereichenden Verfügung zwar einiger besondrer Schade für den Widersprechenden entsteht, die übrigen aber, ihn dafür vollständig schadlos zu halten, bereit und vermögend sind.

§. 19. Ob, und wie, bloß zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache Veranstaltungen zu treffen sind, muß schlechterdings nach der Mehrheit der Stimmen entschieden werden.

§. 20. Eben so gilt die Stimmenmehrheit ohne weitere Rückfrage, wenn die Theilnehmer darüber, daß eine Veränderung getroffen werden müsse, einig sind, und nur über die Art, wie sie geschehen solle, gestritten wird.

§. 21. Der Regel nach werden in allen Fällen, wo die Stimmenmehrheit entscheiden soll, die Stimmen nicht nach den Personen, sondern nach Verhältniß der Antheile der Interessenten gezählt.

§. 22. Wenn es aber auf bloße persönliche Gerechtsame, und nicht auf die gemeinschaftliche Sache selbst, deren Verwaltung und Benutzung ankommt: so geschieht die Stimmenzählung nach den Personen.

§. 23. Bey vorhandener Stimmengleichheit muß der Streit durch Compromiß, oder wenn auch darüber die Theilnehmer sich nicht einigen können, durch richterlichen Ausspruch entschieden werden.

§. 24. Der Schieds- sowohl als der ordentliche Richter müssen, bey ihrer Entscheidung, nur auf das, was dem gemeinsamen Besten sämmtlicher Theilnehmer am zuträglichsten, und hiernächst auf das, was der eigentlichen Bestimmung der Sache am gemäßesten ist, Rücksicht nehmen.

Gewahrsam und Besitz.

§. 25. Zur Gewahrsam der Sache sind in der Regel sämmtliche Theilnehmer zugleich berechtigt.

§. 26. Kann die Sache nicht in gemeinschaftlichen Gewahrsam gehalten werden: so hat derjenige den Vorzug, welchem der größte Antheil an derselben zukommt.

§. 27. Sind die Antheile gleich: so hat derjenige, in dessen Gewahrsam, nach seiner Lage und Vermögensumständen, die Sache am sichersten aufgehoben ist, darauf vorzüglichen Anspruch.

§. 28. Kann auch hiernach der Streit nicht entschieden werden: so muß das Loos den Ausspruch thun.

§. 29. So weit mit der Gewahrsam der Sache theilbare, oder solche Nutzungen, die nach Gelde geschätzt werden können, verbunden sind, finden die Vorschriften §. 37. sqq. Anwendung.

§. 30. Ist aber mit der Gewahrsam eine untheilbare und unschätzbare Nutzung dergestalt verbunden, daß dieselbe ohne die Gewahrsam nicht genossen werden kann: so muß letztere unter den Theilnehmern abwechseln.

§. 31. Die Dauer der Besitzzeit eines jeden richtet sich alsdann nach dem Verhältnisse ihres Antheils an der gemeinschaftlichen Sache.

§. 32. Wer mit der Gewahrsam den Anfang mache, und wie die Theilnehmer darin einander folgen, ist nach Vorschrift des §. 26. und 28. zu bestimmen.

§. 33. Ist die unschätzbare Nutzung so beschaffen, daß sie nur in einem gewissen wiederkehrenden Zeitraume (periodisch) ganz genossen werden kann: so kann nur nach dem Ablaufe eines solchen Zeitraums ein Wechsel in der Gewahrsam statt finden.

§. 34. Ein Interessent, welcher in dem ihn betreffenden Zeitraume, die unschätzbare Nutzung selbst zu genießen, durch Abwesenheit oder sonst gehindert wird, kann sein Recht dazu, wider den Willen der andern Theilnehmer, keinem Fremden übertragen.

§. 35. Wegen des Besitzes gemeinschaftlicher Familienurkunden ist gehörigen Orts das Nöthige fest gesetzt. (Th. II. Tit. IV. Sect. I.)

Verwaltung.

§. 36. Auch die Verwaltung der Sache gebührt der Regel nach sämmtlichen Theilnehmern gemeinschaftlich.

§. 37. Findet die gemeinschaftliche Verwaltung nach der Natur der Sache, nach dem Einverständnisse sämmtlicher Theilhaber, oder nach einer entscheidenden Stimmenmehrheit (§. 12-18.) nicht statt: so muß ein gemeinschaftlicher Administrator bestellt, oder die Sache für gemeinschaftliche Rechnung verpachtet werden.

§. 38. Können die Theilhaber sich darüber: ob Pacht oder Administration statt finden solle, nicht vereinigen, so giebt lediglich die Mehrheit der Stimmen den Ausschlag.

§. 39. Steht es fest, daß die Verpachtung statt haben soll, so hat die Meinung desjenigen, welcher auf öffentliche Versteigerung der Pacht anträgt, den Vorzug.

§. 40. Steht es fest, daß ein gemeinschaftlicher Administrator zu bestellen sey: so hängt die Auswahl der Person desselben abermals bloß von der Mehrheit der Stimmen ab.

§. 41. Bey vorhandener Stimmengleichheit hat der von einigen Theilnehmern zum Administrator vorgeschlagene Mitinteressent vor einem Fremden den Vorzug.

§. 42. Außer diesem Falle findet die Vorschrift §. 23. 24. Anwendung.

§. 43. Auch Veränderungen in der Person des Administrators hängen von der Mehrheit der Stimmen ab.

Nutzen und Lasten.

§. 44. Die theilbaren Nutzungen einer gemeinschaftlichen Sache müssen, im Mangel näherer Bestimmungen, allemal nach Verhältniß der Anrechte eines jeden Interessenten getheilt werden.

§. 45. Nach gleichem Verhältnisse muß auch jeder Theilnehmer zu den Lasten der Sache, und zu den Kosten, welche darauf zu verwenden sind, beytragen.

§. 46. Wer sich seiner Pflicht zur nutzbaren Erhaltung der Sache vorsetzlich entzieht, kann angehalten werden, seinen Antheil den übrigen Miteigenthümern nach einer gerichtlich aufgenommenen Verkaufstaxe zu überlassen.

§. 47. Ein Gleiches findet statt, wenn ein Theilnehmer seinen Beytrag zu den gemeinschaftlichen Lasten und Kosten wegen Unvermögens nicht aufbringen, und dieser Beytrag auch aus den wirklich fälligen Nutzungen seines Antheils nicht genommen werden kann.

§. 48. In dem Falle des §. 46. ist der widerspenstige Theilnehmer für die von den andern auf seinen Theil gemachten Auslagen gesetzmässige Verzugszinsen zu entrichten verbunden.

§. 49. Außer diesem Falle aber findet für die von einigen Theilnehmern zum Besten der übrigen gemachten Auslagen landübliche Verzinsung statt. (Tit. XI. §. 841.)

§. 50. Der Antheil eines jeden Theilnehmers an den Nutzungen ist sein ausschließendes Eigenthum, und die übrigen können ihm nicht vorschreiben, was er davon für Gebrauch machen wolle.

§. 51. Nur in Fällen, wo wegen der von einem Theilnehmer zu den Lasten und Kosten der Sache zu leistenden Beyträge, die Uebrigen auf seinen Antheil an der Substanz Anspruch machen können (§. 46. 47.), sind sie auch an die wirklich fälligen und ihm noch nicht verabfolgten Nutzungen sich vorzuglich zu halten berechtigt.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegen einen Dritten, besonders aus den Handlungen einzelner Theilnehmer.

§. 52. Gemeinschaftliche Verträge der Theilnehmer mit einem Dritten sind, in Ansehung des Letztern, nach den Vorschriften der Gesetze von Correalverträgen, zu beurtheilen. (Tit. V. §. 424. sqq.)

§. 53. Wenn ein Theilnehmer, vermöge eines Auftrages der Uebrigen, oder auch ohne dergleichen Auftrag, in Rücksicht der gemeinschaftlichen Sache, etwas mit einem Fremden verhandelt; so werden die Rechte und Pflichten, welche aus einer solchen Handlung zwischen ihm und dem Fremden, so wie zwischen diesem und den übrigen Theilnehmern entstehe, nach den Vorschriften des Dreyzehnten Titels im Ersten und Zweyten Abschnitte beurtheilt.

§. 54. In Fällen, wo die Gesetze eine vermuthete Vollmacht zulassen, hat der Theilnehmer, welcher in Rücksicht der gemeinschaftlichen Sache etwas verhandelt, dergleichen vermuthete Vollmacht für sich. (Tit. XIII. §. 119. sqq.)

§. 55. Was ein Theilnehmer, auch durch Verwendung des gemeinschaftlichen Vermögens, für sich selbst und auf seinen eignen Namen erwirbt, wird kein gemeinschaftliches Eigenthum der übrigen Theilnehmer.

§. 56. Es steht aber diesen frey, von dem Erwerbenden die Abtretung des Miteigenthums der ganz oder zum Theil aus gemeinschaftlichem Vermögen erworbenen Sachen oder Rechte zu fordern.

§. 57. Wollen sie dieses nicht, so muß der Erwerbende das Verwendete mit gesetzlichen Verzugszinsen zurückgeben.

§. 58. Theilnehmer, deren Miteigenthum ohne ausdrücklichen Vertrag entstanden ist, dürfen einander, bey ihren Handlungen oder Unterlassungen in Rücksicht der gemeinschaftlichen Sache, nur für grobe und mäßige Versehen gerecht werden.

§. 59. Hat aber ein Theilnehmer ohne Auftrag, oder gar wider den Willen der Uebrigen, etwas vorgenommen, was die ganze gemeinschaftliche Sache betrift: so haftet er für den dabey entstandenen Schaden, gleich einem Fremden. (Tit. XIII. Sect. II. III.)

Veräußerung einzelner Antheile.

§. 60. Bey gemeinschaftlichem Eigenthume, welches weder durch Vertrag, noch durch Verordnung eines Dritten entstanden, ist jeder Theilnehmer sein Anrecht auch einem Fremden zu überlassen wohl befugt;

§. 61. Doch bleibt den übrigen Theilnehmern, wenn dieselben die Gemeinschaft unter sich fortsetzen wollen, das Vorkaufsrecht vorbehalten.

§. 62. Melden sich zur Ausübung dieses Rechts mehrere Theilnehmer: so entscheidet unter ihnen die Wahl des Ausscheidenden.

§. 63. Bey einem durch Vertrag oder Verordnung eines Dritten entstandenen gemeinschaftlichen Eigenthume, kann jeder Theilnehmer sein Anrecht einem Mitgenossen gültig abtreten.

§. 64. Auch ist die Abtretung des Miteigenthums an einen Fremden, bey Gemeinschaften, welche durch Verordnung eines Dritten entstanden sind, in der Regel zuläßig.

§. 65. Doch haben auch in diesem Falle die übrigen Interessenten das Vorkaufsrecht nach den §. 61. 62. enthaltenen Bestimmungen.

§. 66. Können und wollen aber die übrigen Interessenten auf die Theilung so fort antragen; oder vermögen sie einen aus der Person des neuen Mitgenossen für sie entstehenden Nachtheil auszuweisen: so findet die Veräußerung an einen solchen Mitgenossen nicht statt.

§. 67. Bey Gemeinschaften, die durch Vertrag entstanden sind, haben eben diese Vorschriften §. 65. 66. in so weit Anwendung, als der Vertrag bloß die Erwerbung eines gemeinschaftlichen Eigenthums zum Gegenstande hatte.

§. 68. Hat aber in diesem Vertrage ein Mitglied zugleich gewisse Handlungen und persönliche Pflichten in Rücksicht des gemeinschaftlichen Geschäfts übernommen: so kann derselbe seinen Mitgenossen, durch Veräußerung seines Anrechts, einen Fremden, wider ihren Willen, dazu nicht aufdringen.

Verpfändung derselben.

§. 69. In so fern als ein Theilhaber sein Anrecht an einen Fremden zu veräußern befugt ist, kann er es auch demselben verpfänden.

§. 70. Jeder Theilhaber ohne Unterschied kann, auch einem Fremden, nicht nur seinen Antheil an den bereits gewonnenen Nutzungen abtreten, sondern auch demselben die künftigen Nutzungen für seinen Theil gültig anweisen.

§. 71. Ueberhaupt sind die Gläubiger eines Theilhabers befugt, an den Antheil der Nutzungen ihres Schuldners aus der gemeinschaftlichen Sache sich zu halten, und dessen Herausgabe, von den übrigen Interessenten zu. fordern.

§. 72. Es findet also auch der Arrestschlag auf Nutzungen statt, wenn nicht gewisse Gesellschaften durch Gesetze davon ausdrücklich ausgenommen sind.

§. 73. Auf den wirklichen Mitbesitz, oder auf die Mitverwaltung der gemeinschaftlichen Sache, kann der bloße, auch dingliche Gläubiger eines Theilnehmers, nicht Anspruch machen.

§. 74. Eine nothwendige Veräußerung des dem Schuldner gehörenden Antheils an der Sache selbst, auf das Andringen seiner Gläubiger, ist nur unter den §. 60-68. bestimmten Umständen, so wie alsdann zuläßig, wenn auf die Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums angetragen werden kann.

Aufhebung der Gemeinschaften.

§. 75. Die Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums findet in allen Fällen statt, wo nicht ausdrückliche Gesetze, Verträge, oder rechtsgültige Verordnungen eines Dritten entgegenstehn.

§. 76. Das Recht auf eine solche Theilung anzutragen, kann auch durch Verjährung nicht verloren gehn.

§. 77. Selbst alsdann nicht, wenn ein Theilnehmer der von dem andern angetragenen Theilung widersprochen ; und letzterer sich dabey durch noch so lange Zeit beruhigt hätte.

§. 78. Der bloße Rath oder die Warnung des Stifters, daß die Gemeinschaft fortgesetzt werden möchte, schränkt das Recht der Theilnehmer, auf Trennung anzutragen, nicht ein.

§. 79. In allen Fällen, wo die Aufhebung eines an sich gültigen Vertrages in den Gesetzen verstattet ist, kann auch die Verbindlichkeit aus Verträgen, zur Fortsetzung der Gemeinschaft, aufgehoben werden. (Tit. V. §. 349. sqq.)

§. 80. Eben so findet die Trennung einer Gemeinschaft, deren Fortsetzung ein Dritter an sich gültig verordnet hat, in denjenigen Fällen statt, wo ein gültiger Vertrag, wegen Unmöglichkeit der Erfüllung, oder wegen veränderter Umstände, aufgehoben werden kann. (Tit. V. §. 360. bis 377. sqq.)

§. 81. Was wegen Trennung einer unter Eheleuten entstandenen Güter-Gemeinschaft Rechtens sey, ist im Titel von der Ehe vorgeschrieben. (Th. II. Tit. I. Sect. VI. VII. Vm.)

§. 82. So weit jemand gültige Veräußerungs-Verträge zu schließen fähig ist, kann er auch auf Theilung des gemeinschaftlichen Eigenthums antragen.

§. 83. Sind bey einer in den Gesetzen an sich gebilligten Theilung die Interessenten über den Zeitpunkt derselben nicht einig, so muß die Theilung bis dahin verschoben werden, wo sie ohne Schaden der Sache, und mit dem wenigsten Nachtheile für sämtliche Interessenten erfolgen kann.

§. 84. In der Regel ist derjenige Zeitpunkt abzuwarten, wo sich Nutzen und Lasten der gemeinschaftlichen Sache am füglichsten gegen einander abwägen lassen.

§. 85. Wegen bloßer Rückstände in der zur gemeinschaftlichen Sache gehörenden Einnahme, kann die Theilung selbst nicht aufgehalten werden.

§. 86. Wenn mehrere von einander unterschiedene Sachen, deren jede besonders genutzt werden kann, zu theilen sind: so darf deswegen, weil einige noch nicht getheilt werden können, die Theilung der übrigen nicht ausgesetzt bleiben.

§. 87. Was seiner Natur nach theilbar ist, und durch die Theilung seinen Werth nicht verliert, muß, wenn nicht ausdrückliche Gesetze entgegenstehn, oder die Interessenten sich auf andre Art deshalb vereinigen, in Natur getheilt werden.

§. 88. Können die Interessenten wegen Zuschlagung der einzelnen Theile sich nicht vereinigen; so entscheidet das Loos.

§. 89. Kann zwar die Sache an sich in Natur getheilt; über die Würdigung oder Legung der Theile aber kein Uebereinkommen unter den Interessenten getroffen werden: so ist jeder derselben auf öffentlichen Verkauf anzutragen berechtigt.

§. 90. Dergleichen Ausgebot zum öffentlichen Verkaufe findet in allen Fällen statt, wo die Theilung in Natur nicht erfolgen, und auch wegen Ueberlassung der gemeinschaftlich gewesenen Sache an einen der Theilnehmer, oder an einen Dritten, keine Vereinigung unter den Interessenten erreicht werden kann.

§. 91. Ob für ein geschehenes Gebot der Zuschlag erfolgen, oder die Ausbietung fortgesetzt werden solle, entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

§. 92. Liegt jedoch bey dem Aufgebote zum öffentlichen Verkaufe eine Taxe zum Grunde, welche mit Zuziehung sämmtlicher Interessenten nach Vorschrift der Prozeßordnung aufgenommen worden; und geschieht ein Gebot, wodurch die Taxe erreicht oder gar überstiegen wird: so muß der Zuschlag geschehen, wenn auch nur einer oder etliche Interessenten, welche keine Mehrheit ausmachen, darauf antragen.

§. 93. Ist die Taxe nicht erreicht worden, und die Stimmen für und wider den Zuschlag sind gleich, so findet derselbe nicht statt.

§. 94. Ist zwar die Theilung zuläßig; die Veräußerung an einen Fremden aber verboten: so muß die untheilbare Sache durch Versteigerung unter den Interessenten selbst ins Geld gesetzt werden.

§. 95. Bey einer solchen Bietung unter den Interessenten kann derjenige, welcher auf die Theilung dringt, den Zuschlag an sich selbst, wenn auch sonst seine Stimme das Uebergewicht ausmacht, doch nicht verlangen, wenn nicht wenigstens der volle Betrag einer nach §. 92. aufgenommenen Taxe geboten worden.

§. 96. Unter mehrern ein gleiches Gebot abgebenden Theilnehmern entscheidet die Erklärung der übrigen. Wenn aber außer ihnen keine Theilnehmer mehr vorhanden sind; oder die übrigen sich wegen der Entscheidung nicht vereinigen können oder wollen: so hat derjenige, welcher das höchste Gebot zuerst abgegeben hat, den Vorzug.

§. 97. Bey allen Theilungen müssen die Interessenten einander für den jedem zugeschlagenen Antheil, wie bey Kaufverträgen, die Gewähr leisten.

§. 98. Bey Theilung gemeinschaftlicher Capitalien finden wegen der Gewährleistung die Vorschriften von Cessionen Anwendung. (Tit. XI. Sect. III. §. 420. sqq.)

§. 99. Diese Verbindlichkeit der theilenden Miteigenthümer gegen einander (§. 97. 98.), wird .nicht geändert, wenn gleich der Dritte, welcher ihnen das gemeinschaftliche Eigenthum übertragen hat, wegen einer künftigen Auseinandersetzung gewisse Vorschriften ertheilt hätte.

§. 100. Wenn aber aus dem Inhalte der Verordnung sich ergiebt, daß der Stifter einem Interessenten, von Anfang an, gewisse Theile als sein besondres Eigenthum habe anweisen wollen: so findet desfalls keine Gewährsleistung statt.

§. 101. Im zweifelhaften Falle wird letzteres (§. 100.) eher, als ersteres, (§. 99.) vermuthet.

§. 102. In so fern durch die Theilung streitige Punkte abgemacht worden, ist sie nach den Gesetzen von Vergleichen zu beurtheilen.

§. 103. Eigenthum und Gefahr in Ansehung des Ganzen gehen bey Theilungen nur eben so, wie bey Kaufverträgen in Ansehung körperlicher Sachen, und bey Cessioen in Ansehung der Rechte, auf den Uebernehmer des Ganzen über.

§. 104. Die Bestimmung der Antheile oder Abfindungen geschieht übrigens nach Verhältniß des dem bisherigen Miteigenthümer zugekommenen Anrechts. (§. 2. 3.)

Wirkungen derselben in Absicht eines Dritten.

§. 105. Durch die Theilung können die in Ansehung der getheilten Sache schon erworbenen Rechte eines Dritten nicht geschmälert werden.

§. 106. Hat der Gläubiger ein dingliches Recht auf die gemeinschaftlich gewesene Sache erlangt: so kann er, auch wenn die Sache in Natur getheilt worden, an jeden Theil für das Ganze sich halten.

§. 107. Für bloß persönliche Forderungen aber, die einem Dritten an sämmtliche gewesene Theilhaber zukommen, haftet bey einer weder durch Vertrag noch durch letztwillige Verordnung entstandenen Gemeinschaft, nach erfolgter Trennung derselben, ein jeder der gewesenen Theilnehmer nach Verhältniß des empfangenen Antheils.

§. 108. Wenn über den Grund des Anspruchs eines Dritten an die gemeinschaftlich gewesene Sache, oder an die Personen der sämmtlichen vormaligen Theilnehmer, ein Rechtsstreit entsteht, so sind letztere, in so fern sie ihren Gerichtsstand in hiesigen Landen haben, schuldig, auch nach erfolgter Theilung, mit dem Gläubiger sich gemeinschaftlich einzulassen.

§. 109. Ausnahmen und nähere Bestimmungen in Ansehung solcher Theilnehmer, deren gemeinschaftliches Eigenthum aus einem Gesellschaftsvertrage entstanden ist, so wie in Ansehung der Miterben, sind gehörigen Orts festgesetzt. (Sect. II. III.)

§. 110. In allen Fällen, wo die gewesenen Theilhaber, vermöge eines ausdrücklichen Vertrags, gemeinschaftlich haften, wird ihre Verbindlichkeit gegen den Dritten durch die erfolgte Theilung in nichts geändert.

In wie fern Theilungen angefochten werden können.

§. 111. Die Kraft und Gültigkeit einer Privattheilung ist nach den Regeln von Vergleichen, so wie derjenigen, welche mit Zuziehung des Richters angelegt worden, nach den Regeln der rechtskräftigen Erkenntnisse zu beurtheilen.

§. 112. Nur so weit also, als Vergleiche oder rechtskräftige Urtelssprüche von den Parteyen angefochten werden können; findet die Anfechtung einer in rechtsgültiger Form abgeschlossenen Theilung statt.

§. 113. Doch kann eine gerichtliche Theilung unter dem Vorwande, daß das Geschäft nicht vor dem gehörigen Richter behandelt worden, nicht angefochten werden.

§. 114. Dagegen gilt bey Theilungen eines Inbegriffs von Sachen, selbst wenn sie durch Erkenntniß bestimmt worden, dennoch eben das, was die Gesetze bey einer durch Vergleich vollzogenen Theilung eines solchen Inbegriffs, in Ansehung der dabey übergangenen Stücke vorschreiben. (Tit. XVI. §. 436. sqq.)

Zweyter Abschnitt

Vom gemeinschaftlichen Eigenthume der Miterben

§. 115. Die gemeinschaftlichen Rechte der Miterben sind nach den allgemeinen Grundsätzen vom Miteigenthume zu beurtheilen.

§. 116. Das Anrecht eines jeden an der Gemeinschaft ist entweder durch rechtsbeständige Willenserklärung des Erblassers, oder in deren Ermangelung unmittelbar durch Gesetze bestimmt. (Tit. XII. Th. II. Tit. I-IV.)

Von Erbschaftstheilungen. Wer darauf antragen könne.

§. 117. Jeder Erbe, dessen Antheil nicht in sich selbst, sondern nur im Verhältnisse gegen das Ganze bestimmt ist, kann auf die Theilung antragen.

.§. 118. Ein Verbot des Erblassers, daß sein Nachlaß niemals getheilt werden solle, hat keine rechtliche Wirkung.

§. 119. Wohl aber kann der Erblasser die Theilung bestimmter einzelner zum Nachlasse gehöriger Stücke untersagen, und deren fortwährende Gemeinschaft unter den Erben verordnen.

§. 120. Wie weit dergleichen Verbot für beständig, oder nur auf gewisse Grade von Wirkung sey, ist nach den bey Fideicommissen vorgeschriebenen Grundsätzen zu beurtheilen. (Tit. XII. §. 53. sqq.)

§. 121. Hat der Erblasser die Aussetzung der Theilung bis zum Ablaufe einer gewissen Zeit, oder bis zum Eintritte einer gewissen Begebenheit vorgeschrieben: so müssen die Erben sich diese Vorschrift gefallen lassen.

§. 122. Doch ist ein Erbe, dem der Erblasser nicht mehr als einen ihm gebührenden Pflichttheil verlassen hat, auch an solche Verfügungen desselben (§. 119- 121.) nicht gebunden.

Art der Theilung.

§. 123. Die Art der Theilung ist nach der Vorschrift des Erblassers, übrigens aber nach den Regeln des vorigen Abschnitts zu bestimmen.

§. 124. Schriften und Urkunden, die weder ein zum Nachlasse gehörendes Grundstück betreffen, noch ein in die Theilung kommendes Recht begründen, noch an sich einen nach Gelde zu bestimmenden Werth haben, verbleiben demjenigen, welchem der größte Antheil an der Erbschaft zukommt.

§. 125. Unter Miterben, deren Antheile gleich sind, entscheidet über den Besitz solcher Urkunden das Loos.

§. 126. Hat der Erblasser selbst die Theilung angelegt : so kann er die von den Miterben für ihre Antheile einander zu leistende Gewähr (§. 97. 98.) Einem oder allen erlassen; doch nicht zum Nachtheile dessen, welchem er nur einen demselben gebührenden Pflichttheil angewiesen hat.

Rechte und Pflichten der Miterben in Ansehung der Erbschaftsschulden und Lasten.

§. 127. Zu den die Erbschaft betreifenden Schulden und Lasten sind die Erben gegen die Erbschaftsgläubiger gemeinschaftlich verpflichtet.

§. 128. Unter sich aber sind sie dazu, nach Verhältniß ihrer Erbtheile beyzutragen schuldig.

§. 129. Doch kann dieser Beytrag unter den Erben selbst durch Verfügung des Erblassers, oder durch Vertrag, auch in einem ungleichen Verhältnisse, gültig bestimmt werden.

§. 130. Dergleichen Festsetzungen können aber die Rechte der Gläubiger niemals, und bloße Verabredungen der Erben unter sich können auch die Rechte der Legatarien auf den ganzen Nachlaß nicht schmälern.

besonders nach erfolgter Theilung.

§. 131. Haben die Erben vor Erfüllung ihrer gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten in den Nachlaß sich getheilt: so hat jeder Erbschaftsgläubiger die Wahl: ob er sich an die Erben insgesammt, oder an jeden derselben, nach Verhältniß seines Erbtheils, oder an einen unter ihnen für das Ganze halten wolle.

§. 132. Will er sich an die Erben insgesammt halten, so müssen ihm dieselben in dem letzten persönlichen Gerichtsstande des Erblassers gerecht werden. (§. 108.)

§. 133. Hält er sich an die einzelnen Erben, oder nur an einen unter ihnen, so muß er jeden in seinem eigenen Gerichtsstande belangen.

§. 134. Auf eine höhere Summe, als der erhaltene Erbtheil beträgt, kann kein einzelner Erbe, wenn er die Erbschaft nicht ganz ohne Vorbehalt angetreten hat, für das Ganze belangt werden.

§. 135. In wie fern, wenn dieser Erbtheil durch Zahlungen an andere Gläubiger bereits erschöpft ist, der Erbe nur nach Verhältniß seines Antheils, oder gar nicht haften därfe, ist nach den im Neunten Titel §. 452. sqq. vorgeschriebenen Grundsätzen zu bestimmen.

§. 136. Kann der Gläubiger von dem- oder denjenigen einzelnen Erben, die er in Anspruch genommen hat, seine Befriedigung ganz oder zum Theil nicht erhalten: so bleibt ihm dennoch sein Recht gegen die übrigen Miterben.

Was Erben, die nach erfolgter Theilung den Erbschaftsgläubigern nur für ihren Antheil haften wollen, zu beobachten haben.

§. 137. Wollen die theilenden Miterben einen Erbschaftsgläubiger verpflichten, daß er sich an jeden unter ihnen nur nach Verhältniß seines Erbtheils halten solle: so müssen sie demselben die bevorstehende Theilung in Zeiten bekannt machen.

§. 138. In Ansehung der unbekannten Gläubiger muß diese Bekanntmachung dreymal in die Zeitungen und Intelligenzblätter der Provinz eingerückt werden.

§. 139. War der Erblasser ein Kaufmann, dessen Verkehr sich auch außerhalb der Provinz erstreckte: so muß die Bekanntmachung, noch außerdem, in den Zeitungen einer andern Königlichen Provinz erfolgen.

§. 140. Dazu muß eine Provinz gewählt werden, in welche der Erblasser sein Verkehr hauptsächlich betrieben hat, oder die dem Auslande, wohin er handelte, am nächsten liegt.

§. 141. Läßt ein Erbschaftsgläubiger Drey Monathe nach geschehener Bekanntmachung verstreichen, ohne sich zu melden, so kann er, nach erfolgter Theilung, an jeden Erben nur für seinen Antheil sich halten.

§. 142. In dem Falle des §. 139. 140. kommt den auswärtigen Gläubigern des Erblassers eine Sechsmonatliche Frist zu gute.

§. 143. Die Frist wird, wenn die Bekanntmachung durch Briefe geschehen, von dem Tage, wo der Brief, nach dem gewöhnlichen Laufe der Posten, an dem Orte seiner Bestimmung hat eintreffen können, bey öffentlichen Bekanntmachungen aber, von dem Tage der ersten Einrückung in die Zeitungen gerechnet.

§. 144. Es hängt von den Erben ab, diese Bekanntmachung durch die Gerichte zu veranstalten, oder sie selbst außergerichtlich, zu besorgen.

§. 145. Ist nur letzteres erfolgt, und ein Gläubiger läugnet die erhaltene Nachricht; so müssen die Erben die mündliche Eröffnung, oder den Eingang des Briefes, worin die schriftliche Nachricht enthalten war, und bey öffentlichen Bekanntmachungen, die wirklich erfolgte Einrückung derselben gehörig nachweisen.

§. 146. Gegen einen Gläubiger, dessen Forderung den Erben zwar bekannt, sein dermaliger Aufenthalt aber, nach ihrer an Eidesstatt abzugebenden Versicherung, unbekannt war, ist die öffentliche Bekanntmachung hinreichend.

Rechte der Miterben gegen einander nach erfolgter Theilung wegen der Erbschaftsschulden und Lasten.

§. 147. So weit, nach vorstehenden Grundsätzen, ein jeder Miterbe, auch nach der Theilung, den Erbschaftsgläubigern und Legatarien verhaftet bleibt, hat er das Recht, von seinen Miterben den Nachweis zu fordern: daß die von selbigen übernommenen Theile der Erbschaftsschulden und Lasten berichtigt, oder doch die übrigen Miterben von ihrer Verbindlichkeit dazu befreyt worden.

§. 148. Die Zeit, binnen welcher eines oder das andere geschehen solle, muß, wenn die Parteyen sich darüber nicht vereinigen können, nach Beschaffenheit der Umstände von dem Richter bestimmt werden.

§. 149. Jeder Miterbe ist von dem andern Sicherheitsbestellung deshalb auf seinen Antheil zu fordern berechtigt.

§. 150. Einem Miterben, welcher der §. 147. ihm obliegenden Pflicht in der bestimmten Zeit nach zukommen säumig ist, muß der Richter, auf das Anrufen auch nur eines einzelnen Miterben, zu deren Erfüllung anhalten.

Rechte und Pflichten der Miterben, wegen der zur Erbschaft gehörenden Activforderungen.

§. 151. Auch die zur Erbschaft gehörenden Activforderungen können die Erben, so lange sie im Miteigenthume stehn, nur gemeinschaftlich einziehn.

§. 152. Nach getheilter Erbschaft kann der Schuldner an denjenigen Erben sicher zahlen, welcher sich im Besitze des über die Forderung sprechenden Instruments befindet.

§. 153. Wollen die übrigen Erben verhindern, daß der Besitzer des Instruments das Ganze für sich einziehe; so müssen sie dieses dem Schuldner gerichtlich bekannt machen; und wenn die Post im Hypothekenbuche eingetragen ist, auch ihre Protestation daselbst vermerken lassen.

§. 154. Ist die Schuld so beschaffen, daß kein besonderes Instrument darüber vorhanden ist: so muß der Schuldner an denjenigen Erben zahlen, welchem die Post bey der Theilung angewiesen worden.

§. 155. Kann keine dergleichen Anweisung vorgezeigt werden: so ist der Schuldner berechtigt, zu verlangen, daß die Erben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zur Einziehung der Schuld bestellen.

§. 156. Können oder wollen die Erben dieses nicht thun; oder zweifelt der Schuldner, daß die vorgezeigte Vollmacht von sämmtlichen Erben ausgestellt sey: so kann er sich durch gerichtliche Niederlegung der schuldigen Sache oder Summe von seiner Verbindlichkeit befreyen.

§. 157. Die Niederlegung muß in demjenigen Gerichtsstande geschehen, unter welchem der im Vertrage, oder durch das Gesetz, bestimmte Zahlungsort gelegen ist.

§. 158. Die Kosten der Niederlegung müssen die Erben tragen, sobald das Bedenken des Schuldners, welches dieselbe veranlaßt hat, nicht offenbar unerheblich gewesen ist.

Wie es zu halten sey, wenn das Erbrecht streitig ist.

§. 159. Streiten mehrere Personen darüber, welchem von ihnen das Erbrecht ganz oder zum Theil zustehe: so muß die Verwaltung der Erbschaft einem gerichtlich zu bestellenden Verlassenschafts-Curator aufgetragen werden.

§. 160. Hat schon einer der Prätendenten redlicher Weise den Besitz der Erbschaft ergriffen: so muß er darin bis zum Austrage der Sache gelassen werden.

§. 161. Befindet sich noch keiner der Prätendenten im Besitze der Erbschaft: so hängt es lediglich von der Beurtheilung des Richters ab, die Curatel einem unter denselben, oder auch einem Fremden, zu übertragen.

§. 162. Sowohl der Verlassenschafts-Curator, als der im Besitze befindliche Prätendent, müssen die Verwaltung der Erbschaft, bis zum Ausgange des Streits, unter richterlicher Aufsicht führen.

§. 163. Sie müssen bey allen Verfügungen, welche die Substanz des Nachlasses, oder Hauptveränderungen in der Administration desselben betreffen, die andern Erbschafts-Prätendenten zuziehen.

§. 164. Sobald der Streit über das Erbrecht oder die Erbtheile entschieden ist, oder alljährig, wenn dieser Streit sich in die Länge zieht, muß der Curator den Interessenten von seiner Administration Rechenschaft ablegen.

§. 165. Der redliche Erbschaftsbesitzer (§. 160 kann nur nach entschiedener Sache, oder wenn er sich während des Prozesses einer nachtheiligen Verwaltung der Erbschaft verdächtig macht, zur Rechnungslegung angehalten werden.

§. 166. Die Theilung der Erbschaft muß ausgesetzt bleiben, bis der Streit über das Erbrecht oder die Erbantheile völlig entschieden ist.

§. 167. Doch können diejenigen, welche von den übrigen Prätendenten als Miterben anerkannt werden, auf die Theilung in so weit antragen, als selbige ohne erheblichen Nachtheil für die andern, im Falle daß diese den gemachten Anspruch rechtlich ausführen sollten, stattfinden kann.

§. 168. Wie es in Fällen, wenn Testaments- und Intestaterben über das Erbrecht streiten, mit dem Besitze und der Verwaltung des Nachlasses zu halten sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XII. §. 243. sqq.)

Dritter Abschnitt

Von Gemeinschaften, welche durch Vertrag entstehn

Begriffe und Grundsätze.

§. 169. Ein Vertrag, durch welchen mehrere Personen ihr Vermögen oder Gewerbe, oder auch ihre Arbeiten und Bemühungen, ganz oder zum Theil, zur Erlangung eines gemeinschaftlichen Endzwecks vereinigen, wird ein Gesellschaftsvertrag genannt.

§. 170. Der Zweck der Verbindung, und das Verhältniß der Verbundenen bey und zur Erlangung desselben, müssen allemal, ohne Unterschied des Gegenstandes, durch einen schriftlichen Vertrag, bey Strafe der Nichtigkeit, festgesetzt werden.

§. 171. Ist dies nicht geschehen; gleichwohl aber durch die gemeinschaftlichen Verwendungen der Gesellschafter bereits etwas erworben worden: so wird ein solcher Erwerb als gemeinschaftliches Eigenthum, welches aus einer zufälligen Begebenheit entstanden ist, nach den Regeln des Ersten Abschnitts beurtheilt.

§. 172. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich mit einem Dritten einen Vertrag geschlossen: so wird, in Ermangelung eines besondern rechtsgültigen Abkommens unter ihnen selbst, ihr Verhältniß gegen einander nach den in dem Vertrage mit dem Dritten vorkommenden Bestimmungen beurtheilt.

§. 173. Sind auch in diesem dergleichen Bestimmungen nicht enthalten: so finden die allgemeinen Regeln des Ersten Abschnitts Anwendung.

§. 174. Ist das, was in die Gesellschaft gebracht, oder durch dieselben bewirkt werden soll, in dem Vertrage nicht deutlich bestimmt: so streitet die Vermuthung mehr für die Einschränkung, als für die Erweiterung desselben.

§. 175. Die Pflichten der Verbundenen zur Erreichung des gemeinschaftlichen Endzwecks, so wie die Rechte derselben in Ansehung des dadurch zu erwerbenden Vortheils, werden im zweifelhaften Falle für gleich geachtet.

I. Von allgemeinen Gesellschaften.

§. 176. Eine allgemeine Gütergemeinschaft kann durch Vertrag nur unter Eheleuten errichtet werden. (Th. II. Tit. I. Sect. VI.)

§. 177. Was wegen einer allgemeinen Gesellschaft des Erwerbes unter Eheleuten Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Ibid.)

§. 178. Unter andern Personen kann eine solche allgemeine Gemeinschaft des Erwerbes nur durch einen gerichtlich geschlossenen Vertrag gültig eingegangen werden.

§. 179. Daß dergleichen Vertrag geschlossen worden, muß durch Anschlag an der Gerichtsstelle des Wohnorts sämmtlicher Contrahenten, so wie durch Einrückung einer Anzeige in die Zeitungen und Intelligenzblätter der Provinz, öffentlich bekannt gemacht werden.

§. 180. Ist dieses unterblieben: so kann eine solche Gemeinschaft einem Dritten, der sich mit einem der Interessenten in Verhandlungen eingelassen hat, so lange er der Wissenschaft nicht überführt werden kann, niemals zum Nachtheile gereichen.

§. 181. Uebrigens gelten, wegen der bey Schließung eines solchen Vertrages zu beobachtenden Erfordernisse, ingleichen wegen dessen, was zu einer Gemeinschaft des Erwerbes im zweifelhaften Falle gerechnet werden müsse, eben die Vorschriften, wie bey Eheleuten. (Th. II. Tit. I. Sect. VI.)

§. 182. Dagegen werden die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, in Ansehung des Besitzes, der Verwaltung, und der Benutzung des gemeinschaftlichen Erwerbes, im Mangel näherer Bestimmungen, lediglich nach den Regeln des Ersten Abschnitts beurtheilt.

II. Von besondern Gesellschaften.

§. 183. Gesellschaftsverträge, welche nur auf einen bestimmten Gegenstand, oder auf ein besonderes Gewerbe oder Geschäft gerichtet sind, bedürfen keiner gerichtlichen Abschließung oder Bestätigung.

§. 184. Eben dies gilt auch bey Kaufleuten, welche nur zum Betriebe eines einzelnen bestimmten Geschäftes mit einander in Verbindung treten.

§. 185. Wenn aber eine eigentliche Societätshandlung unter einer gemeinschaftlichen Firma errichtet werden soll: so ist ein solches Geschäft nach den im Kaufmannsrechte darüber ertheilten nähern Vorschriften zu beurtheilen. (Th. II. Tit. VIII. Sect. VII.)

§. 186. Bey andern besondern Gesellschaften müssen zwar die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder, in allen Fällen, hauptsächlich nach dem Inhalte des zwischen ihnen errichteten Vertrages bestimmt werden;

§. 187. Doch kommen Einschränkungen dieser Rechte und Pflichten, welche von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, sowohl der Gesellschaft überhaupt, als einzelnen Mitgliedern derselben, gegen einen Dritten nur in so weit zu statten, als sie dem Dritten zu rechter Zeit bekannt gemacht worden.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter;

§. 188. Die Verbindlichkeit unter den Contrahenten nimmt der Regel nach mit dem Tage des geschlossenen Vertrages ihren Anfang.

1) in Ansehung der Beyträge.

§. 189. Wenn der Vertrag nicht ein Andres bestimmt, so ist jedes Mitglied zu dem gemeinschaftlichen Fonds in gleichem Verhältnisse beyzutragen schuldig.

§. 190. Zu mehrern Beyträgen aber, als wozu ein jeder Mitgenosse sich ausdrücklich verbunden hat, kann derselbe, auch unter veränderten Umständen, von den übrigen nicht angehalten werden.

§. 191. Findet jedoch ohne dergleichen mehrern Beytrag die Erreichung des gemeinsamen Endzwecks gar nicht statt: so kann das weigernde Mitglied zum Austritte aus der Gesellschaft angehalten werden.

§. 192. Auch ist unter diesen Umständen, wenn nähmlich(!) durch die ausdrücklich verabredeten Beyträge der gemeinsame Endzweck gar nicht erreicht werden kann, jeder Mitgenosse, auch noch vor Ablauf der contraktmäßigen Zeit, die Gesellschaft zu verlassen berechtigt.

§. 193. Sollen die Geschäfte der Gesellschaft durch neue Beyträge nur erweitert werden; übrigens aber der Gegenstand derselben ungeändert bleiben: so können die übrigen Mitglieder diese Beyträge nach eigenem Gutfinden verstärken.

§. 194. Sie können aber den weigernden Mitgenossen weder zu einer ebenmäßigen Verstärkung nöthigen, noch seiner Weigerung halber von der Gesellschaft ausschließen.

§. 195. Vielmehr können sie nur, bey einem in dem erweiterten Geschäfte entstandenen Gewinn, nach Verhältniß ihrer verstärkten Beyträge, auch einen starken Antheil fordern.

§. 196. Wollen hingegen die übrigen Gesellschafter, durch neue Beyträge, den Zweck ihrer Verbindung auf einen neuen darin bisher nicht betriebenen Gegenstand ausdehnen: so ist derjenige, welcher seinen Beytrag dazu verweigert, weder schuldig noch befugt, an diesen erweiterten Geschäften Theil zu nehmen.

§. 197. Vielmehr ist in so weit die Verbindung der übrigen Mitglieder als eine neue bloß unter ihnen bestehende Societät anzusehen.

§. 198. Der zum Betriebe des gemeinschaftlichen Geschäfts zusammengetragene Fonds ist ab der Zeit des geschlossenen Vertrages als gemeinschaftliches Eigenthum anzusehen.

§. 199. Sollen Grundstücke zum Fonds der Societät beygetragen, und als gemeines Eigenthum angesehen werden: so soll deren förmliche Zuschreibung an die Gesellschaft im Hypothekenbuche erfolgen.

§. 200. Ist dieses unterblieben, so werden dergleichen Grundstücke nur in Ansehung der Gesellschafter unter sich, nicht aber in Ansehung eines Dritten, gemeinschaftlich.

§. 201. Mobilien und Effekten, welche nach einer gewissen Taxe der Gesellschaft überliefert worden, werden ebenfalls ein gemeinschaftliches Eigenthum derselben.

§. 202. Sind Grundstücke ohne Zuschreibung, und Mobilien ohne Taxe, der Societät überlassen, so wird vermuthet, daß sie derselben bloß zum Gebrauche geliehen werden.

§. 203. Wer mit Leistung seiner Beyträge, die nicht in baarem Gelde bestehen, säumig ist, muß der Gesellschaft den durch diesen Verzug entstandenen Schaden ersetzen.

§. 204. Bey verzögerter Entrichtung der Geldbeyträge haben die übrigen Gesellschafter die Wahl, statt des Schadensersatzes, gesetzmäßige Verzugszin- sen zu fordern. (Tit. XI. §. 827. sqq.)

§. 205. Sobald die Gesellschaft ihren Anfang genommen hat, sind Nutzen und Schaden den Interessenten nach Verhältniß ihrer Antheile gemein.

2) bey dem Betriebe der Geschäfte.

§. 206. Wenn der Vertrag nicht ein Andres bestimmt, so ist jedes Mitglied zum Betriebe der gemeinschaftlichen Angelegenheiten auf gleiche Art befugt und verpflichtet.

§. 207. Es müssen daher in der Regel die Societätsgeschäfte von sämmtlichen Mitgliedern gemeinschaftlich betrieben und vollzogen werden.

§. 208. Doch bedarf es der Zuziehung solcher Mitglieder, die nur zum Geldbeytrage, nicht aber zum Betriebe der Geschäfte sich verbunden haben, nur alsdann, wenn Handlungen unternommen werden sollen, die den Grundsätzen des Societätsvertrages nicht gemäß sind.

§. 209. Ist im Gesellschaftsvertrage nicht bestimmt, wie bey dem Betriebe der gemeinschaftlichen Angelegenheiten, in Fällen, wo die Stimmenmehrheit entscheiden muß, die Stimmen gezählt werden sollen: so geschieht dieses nicht nach dem Verhältnisse der Beyträge, sondern nach den Personen.

§. 210. Ist einem der Gesellschafter der Betrieb aller, oder einer gewissen Art der Societätsgeschäfte, ohne weitere Bestimmung übertragen worden: so ist das Verhältniß desselben nach den Regeln von uneingeschränkten Vollmachtsaufträgen zu beurtheilen. (Tit. XIII. §. 98. sqq.)

§. 211. Gesellschafter sind bey dem Betriebe des gemeinschaftlichen Gewerbes zu demjenigen Grade von Fleiß und Aufmerksamkeit verpflichtet, den ein jeder in seinen eignen Geschäften anzuwenden pflegt.

§. 212. Ist aber einem Gesellschafter, außer seinem Antheile am Gewinne, noch eine besondere Besoldung ohne Belohnung für die Besorgung eines gewissen Geschäftes ausgesetzt worden; so muß er ein dabey begangenes Versehen nach allgemeinen über das Geschäfte selbst ergangenen gesetzlichen Vorschriften, ohne Rücksicht seiner persönlichen Eigenschaften, vertreten.

§. 213. Ein Gleiches findet statt, wenn einzelne Sachen einem Gesellschafter zur besondern Verwahrung oder Verwaltung anvertrauet worden.

§. 214. Vorstehende Verordnungen (§. 212. 213.) finden jedoch nur zum Vortheile der übrigen Gesellschafter, nicht aber zur Entschuldigung des Bevollmächtigten, Verwalters, oder Verwahrers selbst, der etwa in seinen eigenen Geschäften einen höhern Grad von Fleiß und Aufmerksamkeit zu äußern pflegt, Anwendung.

§. 215. Ein Gesellschafter kann sich von seiner Verbindlichkeit zum Schadensersatze dadurch nicht befreyen, daß er der Gesellschaft in andern Fällen besondere Vortheile erworben hat.

§. 216. Kein Gesellschafter kann den übrigen an seiner statt einen Fremden zum Mitgliede aufdringen.

§. 217. Dadurch, daß eins der Mitglieder seinen Antheil an dem Gewinne einem Fremden überlaßt, erlangt dieser so wenig die Rechte als die Pflichten eines Mitgliedes.

§. 218. Ein solcher Cessionarius kann daher von den übrigen Gesellschaftern weder Rechnungslegung, noch andre Nachweisungen über die betriebenen Geschäfte: wohl aber die Vorlegung einer Balance über den aus dem gemeinschaftlichen Gewerbe entstandenen Gewinn und Verlust fordern.

3) wegen der Rechnungslegung.

§. 219. Den übrigen Mitgliedern der Gesellschaft hingegen ist jeder Mitgenosse von seinen für die Gesellschaft übernommenen Geschäften Rechnung zu legen verpflichtet.

§. 220. Wenn bey dieser Rechnungslegung Posten vorkommen, deren Verwendung nach den Umständen wahrscheinlich, die Beybringung eines eigentlichen Belags oder andern Beweises aber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist: so kann die bloß an Eidesstatt geschehene Angabe, oder die eidliche Bestärkung des Rechnungslegers, nach richterlichem Ermessen, die Stelle des Belages oder weiteren Nachweises vertreten.

§. 221. Auch die Erben eines verstorbenen Gesellschafters sind über die von dem Erblasser besorgten Societätsgeschäfte Rechnung zu legen schuldig.

§. 222. Haben die Mitglieder der Gesellschaft der Befugniß, über das von einem unter ihnen besorgte Geschäft Rechnungslegung zu fordern, entsagt: so hat es dabey, wenn auch die Entsagung vor der Beendigung des Geschäfts erfolgt wäre, sein Bewenden.

§. 223. Kann jedoch ein solcher Gesellschafter eines auch nur in einzelnen Theilen oder Verhandlungen bey dem Geschäfte begangenen Betrugs überführt werden: so muß er über das ganze Geschäft, der geschehenen Entsagung ungeachtet, Rechnung legen.

§. 224. Der Gesellschafter, welcher der Kasse der Societät eigenmächtig etwas vorenthält, muß nach der Wahl der übrigen, entweder den dadurch verursachten Schaden ersetzen, oder gesetzmäßige Verzugszinsen entrichten.

§. 225. Jedes Mitglied ist für die zum gemeinschaftlichen Besten aus eignen Mitteln gemachten Vorschüsse landübliche Zinsen zu fordern berechtigt.

§. 226. Auch müssen ihm die bey Ausrichtung der Societätsgeschäfte verwendeten Reise-, Zehrungs- und andere unvermeidliche Kosten vergütet werden.

§. 227. Für bey solcher Gelegenheit erlittenen Schäden kann er unter eben den Umständen, wie ein Bevollmächtigter, Ersatz fordern, (Tit. XIII. §. 80. sqq.)

§. 228. Für die zum Besten der Gesellschaft angewendeten Bemühungen kann er sich keine ihm nicht versprochene Belohnung anrechnen.

§. 229. Für solche Arbeiten aber, die zum gewöhnlichen Betriebe der Societätsgeschäfte nicht gehören, und eine besondere Kunst oder Wissenschaft erfordern, kann er den gewöhnlichen Preis in Rechnung bringen.

4) bey den Verhältnissen gegen Andre.

§. 230. Eine Gesellschaft wird in der Regel nur durch gemeinschaftlich abgeschlossene und unterschriebene Verträge verpflichtet.

§. 231. Ist der Betrieb aller oder gewisser Geschäfte einem der Gesellschafter von den übrigen aufgetragen worden: so verpflichtet derselbe durch seine Handlungen oder Verträge die Gesellschaft als ein Bevollmächtigter. (§. 210.)

§. 232. Ein Gesellschafter, welcher nicht im Namen der Societät contrahirt, verpflichtet, wenn er auch sonst als Bevollmächtigter anzusehn wäre, nur sich selbst, nicht aber die Gesellschaft.

§. 233. Hat jedoch ein Gesellschafter zwar nur in seinem Namen, aber in Angelegenheiten der Societät, einen Vertrag geschlossen: so ist er schuldig, den daraus entstandenen Vortheil der Gesellschaft zu überlassen.

§. 234. Gegen den Dritten aber, welcher mit dem Gesellschafter bloß auf seinen eigenen Namen contrahirt hat, erlangt die Gesellschaft aus einem solchen Vertrage kein Recht; und kann daher die von selbigem an seinen Contrahenten geleisteten Zahlungen oder andern Verhandlungen, wodurch die aus dem Vertrage entstandene Verbindlichkeit wieder aufgehoben worden, nicht anfechten.

§. 235. Auch die Wissenschaft, des Dritten, daß das Geschäft, worüber er contrahirt, die ganze Gesellschaft angehe, kann demselben in den fernern Verhandlungen mit seinen Contrahenten nicht einschränken, so lange dabey kein Betrug vorwaltet, oder keine gerichtliche Untersagung erfolgt ist.

§. 236. So weit jemand einem Andern durch nützliche Besorgung seiner Geschäfte, oder durch nützliche Verwendung verpflichtet wird, so weit kann auch eine Gesellschaft solchergestalt verpflichtet werden.

§. 237. Wer aus diesem letzten Grunde (§. 236.) eine rechtsgültige Forderung an die Societät erlangt hat, der kann an jeden der Gesellschafter für seinen Antheil sich halten.

§. 238. Für den Antheil eines jeden haften die übrigen Mitgenossen dem Gläubiger als Bürgen.

§. 239. Haben sich aber die Gesellschafter einem Dritten aus einem ausdrücklichen, von ihnen gemeinschaftlich, oder durch ihren Bevollmächtigten, geschlossenen Vertrage verpflichtet: so findet gegen sie die Vorschrift von Correalverträgen Anwendung. (Tit. V. §. 424. sqq.)

§. 240. Hat jedoch der Gläubiger nur mit einem der Gesellschafter als gemeinschaftlichem Bevollmächtigten contrahirt; so kann in der Regel, und wenn die Vollmacht nicht ausdrücklich auf eine Verpflichtung von dieser Art gerichtet war, Personalarrest im Wege der Execution, auch nur gegen den Bevollmächtigten gesucht werden.

5) wegen Gewinns und Verlusts.

§. 241. Alles, was nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, der zum Betriebe des Geschäfts verwendeten Kosten, des zur Gesellschaft gewidmeten Capitals, und der von den Mitgliedern zusammengebrachten Beyträge, an gemeinschaftlichen Vermögen übrig bleibt, gehört zum Gewinne der Gesellschaft.

§. 242. So weit als vorstehende Posten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen nicht gedeckt werden können, ist Verlust vorhanden.

§. 243. Bey Berechnung des Gewinnes und Verlustes muß auf die fortwährende, durch den Gebrauch entstehende Abnutzung und Verminderung des Werths der Werkzeuge, Geräthschaften und anderer Effecten, deren die Gesellschaft zum Betriebe ihres Gewerbes sich bedient, Rücksicht genommen werden.

§. 244. Der Antheil eines jeden Gesellschafters am Gewinne und Verluste muß hauptsächlich nach dem Inhalte des Vertrages beurtheilt werden.

§. 245. Ein Abkommen, wodurch einem der Gesellschafter aller Schade, und dem andern aller Vortheil allein angewiesen wird, ist nach den Regeln von Schenkungen zu beurtheilen.

§. 246. Kann das Abkommen als Schenkungsvertrag nicht bestehen: so muß Gewinn und Verlust unter solchen Gesellschaften nach gesetzlichen Grundsätzen vertheilt werden.

§. 247. Hat ein Mitglied, statt seines Antheils am Gewinne, sich bestimmte Zinsen für ein Capital vorbedungen, ohne an der Gefahr des Verlustes Theil nehmen zu wollen: so wird er nur als ein Gläubiger der Gesellschaft betrachtet.

§. 248. Uebernimmt er aber verhältnißmäßigen Antheil an dem Verluste, welcher die Gesellschaft betreffen möchte: so ist es ihm erlaubt, sich höhere, als die sonst in den Gesetzen zugelassenen Zinsen seines Capitals vorzubedingen.

§. 249. Durch dergleichen besondere Verabredungen unter denjenigen, welche einmal wirkliche Mitglieder einer Gesellschaft geworden sind, (§. 247.248.) wird jedoch das Verhältniß eines jeden derselben gegen Fremde, denen die Gesellschaft auf eine oder die andere Art verpflichtet worden, nicht geändert.

§. 250. Wenn hingegen jemand, ohne wirklich ein Mitglied der Gesellschaft zu werden, derselben bloß ein Capital unter der Bedingung anvertrauet, daß er davon höhere, als die eigentlichen gesetzlichen Zinsen genießen: dagegen aber auch Gefahr und Verlust nach Verhältniß dieses Capitals mit tragen wolle: so haftet derselbe den Gläubigern der Gesellschaft nur mit seinem eingelegten Capitale; und kann ein Mehreres zu den Societätsschulden beyzutragen nicht angehalten werden.

§. 251. Ist im Vertrage über den Antheil der Gesellschafter am Gewinne und Verluste nichts festgesetzt: so muß derselbe nach Verhältniß ihres Beytrages zum gemeinschaftlichen Fonds bestimmt werden.

§. 252. Haben sämtliche Mitglieder nur durch ihre Arbeit den gemeinschaftlichen Vortheil zu befördern sich verbunden: so ist ihr Antheil am Gewinne und Verluste gleich.

§. 253. Ist nur ein oder andres Mitglied vom Beytrage zu dem gemeinschaftlichen Fonds entbunden worden: so wird sein im Contracte unbestimmt gebliebener Antheil am Gewinne dem Antheile desjenigen, welcher den mindesten Capitalsbeytrag geleistet hat, gleich gesetzt.

§. 254. Haben die übrigen Mitglieder alle gleichen Capitalsbeytrag geleistet: so hat der von diesem Beytrage ganz entbundene Gesellschafter am Gewinne mit ihnen gleichen Antheil.

§. 255. An dem Verlust nehmen die geldbeytragenden Mitglieder in eben dem Verhältnisse Antheil, wie an dem Gewinne.

§. 256. Ein vom Geldbeytrage entbundener Gesellschafter kann zur Uebertragung eines Antheils von dem an Fonds der Gesellschaft entstandenen Verluste, außer dem Falle einer ausdrücklichen Verabredung, nicht angehalten werden.

§. 257. Vielmehr besteht sein Antheil an dem Verluste nur in der Entbehrung der für seine Bemühungen zum gemeinschaftlichen Besten gehofften Belohnung.

§. 258. Sind aber einem solchen Gesellschafter die Vortheile früherer Jahre zu Capital gut geschrieben worden; dergestalt, daß er, nach Verhältniß dieses Capitals, an dem fernern Gewinne Theil zu nehmen berechtigt ist: so muß er nach gleichem Verhältnisse auch zu dem Verluste mit beytragen.

§. 259. Soll der durch Verlust am gemeinschaftichen Fonds sich ereignete Abgang wieder ergänzt werden: so geschieht der Nachtrag in eben dem Verhältnisse, wie am Anfange der Gesellschaft das gemeinschaftliche Capital zusammengebracht worden.

§. 260. Ist der Verlust durch die Schuld eines vom Geldbeytrage entbundenen Mitglieds verursacht worden: so ist dieser zwar zum Schadensersatze, nicht aber zu einem neuen Beytrage verpflichtet.

§. 261. Die Rechnung über Gewinn und Verlust muß, wenn nichts besonders verabredet ist, nach erfolgter Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts falls aber dieses durch mehrere Jahre fortwähret, alljährig abgeschlossen werden.

§. 262. Zum Nachtheile der vom Geldbeytrage befreyeten Mitglieder kann der Verlust eines vorhergehenden Jahres, im Mangel ausdrücklicher Verabredungen, bey der Berechnung über ein folgendes, von dem Gewinne desselben nicht abgezogen werden.

§. 263. Ueber seinen Antheil am Gewinne ist jedes Mitglied frey zu verfügen, und denselben aus der Gesellschaft herauszuziehn berechtiget.

§. 264. Auch die Mehrheit der Stimmen kann kein Mitglied zu einer im Vertrage nicht verabredeten Zurücklassung seines Antheils am Gewinne, zur Verstärkung des gemeinschaftlichen Fonds, wider seinen Willen verpflichten.

§. 265. Dagegen muß aber auch ein jeder Gesellschafter mit der baaren Herauszahlung seines Antheils am Gewinne sich so lange gedulden, bis dieselbe ohne Zerrüttung der fortzusetzenden Geschäfte statt finden kann.

§. 266. Die Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters können auch an seinen Antheil vom Gewinne sich halten.

§. 267. Doch müssen sie sowohl wegen Nachweisung dieses Antheils, als wegen der Art und Zeit der Herausgabe, sich alles das gefallen lassen, wozu der Schuldner selbst, nach dem Vertrage, oder nach den Gesetzen verpflichtet ist.

§. 268. Wenn also, nach dem Vertrage, der Gewinn von gewissen Jahren, oder nach einem gewissen Verhältnisse, zur Verstärkung des Fonds in der Gesellschaft bleiben soll: so gilt ein solches Abkommen auch gegen die Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters.

Von dem Austritte einzelner Mitglieder.

§. 269. In der Regel steht einem jeden Mitgliede frey, die Gesellschaft nach Gutfinden zu verlassen.

§. 270. Ist aber der Vertrag auf gewisse Jahre, oder zur Ausführung eines gewissen bestimmten Geschäfts geschlossen worden: so muß der Ablauf der Zeit oder das Ende des Geschäfts abgewartet werden.

§. 271. In diesem Falle findet ein Rücktritt von der Societät nur in so weit statt; als selbiger überhaupt von andern gültigen Verträgen zuläßig ist.

§. 272. Ferner alsdann, wenn die Gesellschaft nicht anders, als durch neue Beyträge fortgesetzt werden kann. (§. 191. 192.)

§. 273. Ein Mitglied, welches sich der Erfüllung seiner Pflichten beharrlich entzieht, kann noch vor Ablauf der Zeit, oder vor Beendigung des Geschäfts, von der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

§. 274. Noch mehr ist die Gesellschaft dazu berechtigt, wenn ein Mitglied betrüglich gegen dieselbe gehandelt hat, als ein Verbrecher bestraft, oder zur einen Verschwender gerichtlich erklärt worden ist.

§. 275. Wenn das auszustoßende Mitglied der aus solchem Grunde ihm angekündigten Ausschließung widerspricht: so muß zwar demselben rechtliches Gehör darüber verstattet werden;

§. 276. Wird aber demnächst die Ausschließung selbst für rechtmäßig erklärt: so erstrecken sich die Wirkungen davon bis auf den Tag der geschehenen Ankündigung zurück.

§. 277. Wenn die bestimmte Zeit verflossen ist; oder das Geschäft, welches den alleinigen Gegenstand der Gesellschaft ausmacht, beendigt; oder dessen Fortsetzung verboten worden: so nimmt die Gesellschaft von selbst ein Ende.

Von dem Tode eines Gesellschafters.

§. 278. Bey Gesellschaften, deren Gegenstand und Zweck nicht in dem Betriebe eines gemeinschaftlichen Geschäfts oder Gewerbes besteht, wird durch den Tod eines Gesellschafters in den Verhältnissen derselben nichts geändert.

§. 279. Vielmehr treten die Erben, sowohl in Ansehung der Befugniß zum Austritt, als der Pflicht zur Fortsetzung der Gesellschaft, lediglich an die Stelle des Erblassers.

§. 280. Ein Gleiches findet statt, wenn zwar der Zweck der Gesellschaft auf ein gemeinschaftliches Geschäft oder Gewerbe gerichtet war, das verstorbene Mitglied aber an dem Betriebe desselben nicht thätigen Antheil genommen hat.

§. 281. Sobald aber ein Mitglied, welches zu dem Betriebe des gemeinschaftlichen Gewerbes durch Handlungen mitzuwirken hatte, verstirbt: steht, wenn nicht im Vertrage ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, den Erben des Verstorbenen sowohl, als den übrigen Mitgliedern, der Rücktritt von dem Vertrage zu.

§. 282. Ist hingegen in dem Vertrage ausdrücklich festgesetzt, daß die Erben in der Societät bleiben sollen: so sind diese sowohl, als die übrigen Mitglieder, an den Vertrag gebunden.

§. 283. Auch in Ermangelung eines Vertrages verpflichtet eine an sich rechtsgültige Verordnung des Erblassers die Erben zur Fortsetzung der Societät; in so fern es die übrigen Mitglieder verlangen.

§. 284. Doch ist dergleichen letztwillige Verordnung in Ansehung desjenigen, welcher von dem Verstorbenen nicht mehr, als den ihm gebührenden Pflichttheil erbt, unverbindlich.

§. 285. Hingegen muß auch der bloße Erbe im Pflichttheile, die aus einem Vertrage entspringende Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft gegen die übrigen Mitglieder anerkennen.

§. 286. Gegen seine Miterben kann er verlangen, daß ihm sein Pflichttheil aus dem übrigen nicht in der Societät stehenden Vermögen, in so fern dieses dazu hinreicht, angewiesen werde.

§. 287. Kann eine solche Abfindung geschehen: so tritt eben dadurch der Erbe im Pflichttheile aus der Societat, und hat an dem fernern Gewinne und Verluste keinen Antheil.

§. 288. Soll jedoch derselbe auch gegen die Societätsglaubiger außer Verbindung kommen: so muß dies beobachtet werden, was für den Fall vorgeschrieben ist, wenn ein einzelner Gesellschafter die noch fortdauernde Societät verläßt. (§. 300.)

§. 289. Eine Verpflichtung, wodurch sich jemand zurFortsetzung einer Gesellschaft für beständig, oder auf eine ganz unbestimmte Zeit anheischig macht, ist sowohl für den Contrahenten, als für dessen Erben

unverbindlich.

§. 290. Der Abgang eines Mitglieds, von dessen Betrieb und Einsichten die Geschäfte der Gesellschaft, oder ein gewisser Zweig derselben, bisher hauptsächlich abgehangen haben, berechtigt auch ein jedes anderes Mitglied zum Austritte.

Was bey dem Austritte einzelner Mitglieder zu beobachten, in Ansehung der übrigen Mitglieder.

§. 291. Ein Mitglied, welches von seinem Rechte, aus der Gesellschaft zu treten, Gebrauch machen will, muß seinen Vorsatz den übrigen in Zeiten bekannt machen.

§. 292. Der wirkliche Austritt kann nur am Schlusse eines Jahres, oder in einem solchen Zeitpunkte geschehen, wo sich Nutzen und Lasten, Gewinn und Verlust, füglich gegen einander abwägen lassen. (§. 83. 84.)

§. 293. Die Ankündigung des Austritts muß dergestalt zeitig erfolgen, daß die übrigen Gesellschafter, wegen Abfindung des Austretenden, und Fortsetzung der Geschäfte unter sich, die nöthigen Anstalten treffen können.

§. 294. In Ansehung der zur Zeit des angekündigten Austritts bereits angefangenen Geschäfte, ist der Austretende, bis zu deren völligen Beendigung, auch nach dem Austritte noch als ein Gesellschafter anzusehen.

§. 295. In wie fern aber bis zur völligen Beendigung solcher Geschäfte die Abfindung des Austretenden verschoben bleiben müsse, oder derselbe darauf, gegen Sicherheitsbestellung für seinen etwahigen Antheil am Verluste, antragen könne? muß, bey entstehendem Streite, von dem Richter nach den Umständen, und dem Gutachten der Sachverständigen bestimmt werden.

§. 296. An Unternehmungen, welche zwar noch vor dem wirklichen Austritte, aber doch erst nach Ankündigung desselben, wider den Willen des Austretenden angefangen worden, nimmt derselbe, weder in Ansehung des Gewinnes noch Verlusts, ferner Antheil.

§. 297. Zur möglichsten Vermeidung künftiger Streitigkeiten werden die Gesellschafter hiedurch angewiesen, sogleich nach angekündigtem Austritte sich mit dem Austretenden über die Grundsätze der künftigen Auseinandersetzung zu verabreden.

§. 298. Besonders muß bey dieser Gelegenheit festgesetzt werden: was für Geschäfte zu der Theilnehmung des Austretenden annoch gehören sollen?

§. 299. Können die Interessenten sich darüber nicht vereinigen: so werden Geschäfte, die zwar beschlossen sind, mit deren Ausführung aber noch kein wirklicher Anfang gemacht ist, dennoch als gemeinschaftlich angesehen; sobald schon durch den Abschluß allein Rechte und Verbindlichkeiten für die ganze Gesellschaft wirklich entstanden sind.

in Ansehung der Societäts-Gläubiger.

§. 300. Durch den Austritt eines Mitgliedes wird dessen Verbindlichkeit gegen die Gläubiger der Gesellschaft nicht verändert.

§. 301. Er haftet also denselben nach wie vor aus gültigen Verträgen für das Ganze, so wie aus gesetzlichen Verpflichtungen (§. 236.) für seinen Antheil, nach Verhältniß desjenigen, den er an der Societät gehabt hat.

§. 302. So weit der austretende Gesellschafter den übrigen den zur Tilgung seines Antheils an den gemeinschaftlichen Schulden erforderlichen Fonds zurückläßt, kann er fordern, daß sie in einer zu bestimmenden Zeit die erfolgte Befriedigung dieser Societätsgläubiger, oder seine von deren Ansprüchen bewürkte Befreyung nachweisen.

§. 303. Dabey findet alles statt, was in einem gleichen Falle wegen der sich auseinandersetzenden Miterben verordnet ist. (§. 147. sqq.)

Von gänzlicher Trennung und Aufhebung der Gesellschaft.

§. 304. Soll eine gänzliche Trennung der Gesellschaft erfolgen: so müssen, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, zuvor die bereits angefangenen Geschäfte, auf gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust ausgeführt werden.

§. 305. Es kann also auch in der Regel kein Gesellschafter seinen Capitalsbeytrag vor völlig beendigten Geschäften zurückfordern.

§. 306. Bey der Auseinandersetzung selbst finden, im Mangel besonders verabredeter Bestimmungen, die allgemeinen Vorschriften des Ersten Abschnitts Anwendung.

§. 307. Auch durch die gänzliche Aufhebung der Gesellschaft, wird in den Verbindlichkeiten der gewesenen Mitglieder gegen die Gesellschaftsgläubiger nichts geändert.

§. 308. Wenn jedoch einem solchen Gläubiger die Aufhebung der Gesellschaft ausdrücklich bekannt gemacht worden ist, so muß derselbe, wenn er sich aus einem mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrage an einen der gewesenen Mitglieder für das Ganze halten will, denselben innerhalb eines Jahres nach geschehener Bekanntmachung in Anspruch nehmen.

§. 309. Wird die Forderung erst nach Aufhebung der Gesellschaft fällig: so muß die Jahresfrist von dem Verfalltage an gerechnet werden.

§. 310. Läßt der Gläubiger diese Frist verstreichen: so haftet ihm jedes Mitglied, auch aus einem solchen Vertrage, nur nach Verhältniß seines an der Societät gehabten Antheils.

Vierter Abschnitt

Von Gemeinheitstheilungen

Allgemeine Grundsätze.

§. 311. Die von mehrern Dorfseinwohnern(!), oder benachbarten Gutsbesitzern, bisher auf irgend eine Art gemeinschaftlich ausgeübte Benutzung der Grundstücke soll, zum Besten der allgemeinen Landescultur, so viel als möglich, (§. 337.) aufgehoben werden.

§. 312. Es macht dabey keinen Unterschied: ob das Eigenthum der solchergestalt gemeinschaftlich benutzten Grundstücke der ganzen Gemeine, oder einzelnen Theilnehmern zusteht.

§. 313. In allen Fällen findet jedoch dergleichen Auseinandersetzung nur in so weit statt, als dadurch die Landescultur im Ganzen befördert und verbessert wird.

Wenn der Antrag auf eine Gemeinheitstheilung statt finde.

§. 314. Jeder Antrag darauf muß also durch das Gutachten sachkundiger Landwirthe: daß die Theilung nicht nur an sich möglich, sondern auch dem Ganzen vortheilhaft sey, begründet werden.

§. 315. Ein solches Gutachten ist zur Begründung des Antrages hinreichend, wenn die Auseinandersetzung zwischen einer Gutsherrschaft und der ganzen Dorfgemeine erfolgen soll.

§. 316. Wenn aber nur Ein Mitglied der letztern auf die Auseinandersetzung mit den übrigen Mitgliedern anträgt: so muß es, zur Begründung seines Gesuchs, nachweisen: daß und wie die Theilung zum Vortheile sämmtlicher Interessenten geschehen könne.

Wer derauf antragen könne.

§. 317. In der Regel kann nur der Eigenthümer auf die Auseinandersetzung antragen.

§. 318. Doch sind auch solche Besitzer, die ein beständiges unwiederrufliches Nutzungsrecht haben, dergleichen Antrag zu machen berechtigt.

§. 319. Auch den Besitzern der nur in Cultur ausgethanen Güter (Tit. XXI. Sect. IV.) kommt diese Befugniß zu.

§. 320. Doch müssen in beyden Fällen (§. 318. 319.) die Eigenthümer der Grundstücke bey der Auseinandersetzung selbst nothwendig zugezogen werden.

§. 321. Bloße Nießbraucher, Zeitpächter, und andere, die nur vermöge eines der Zeit oder Art nach eingeschränkten Nutzungsrechts besitzen, können nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigenthümers die Auseinandersetzung suchen.

§. 322. Dagegen steht zwar den Eigentümern frey, auch ohne die Bewilligung solcher Besitzer auf die Theilung anzutragen; diese aber können verlangen, daß die wirkliche Vollziehung derselben so lange, bis ihr Nutzungsrecht aufhört, ausgesetzt bleibe.

§. 323. Der nutzbare Eigenthümer eines Erbzinsguts kann zwar auf die Theilung antragen: er muß aber dabey den Obereigenthümer zuziehn.

§. 324. Bey Lehnen ist die Zuziehung des Lehnsherrn erst alsdann, wenn das Lehn nur noch auf vier Augen steht, nothwendig.

§. 325. Außer diesem Falle ist es genug, wenn nur dem Lehnsherrn, oder seiner Lehnscurie, von der bevorstehenden Auseinandersetzung Nachricht gegeben wird.

§. 326. Hat der Vasall lehnsfähige Descendenz: so bedarf es keiner Zuziehung andrer Agnaten oder Mitbelehnten.

§. 327. In Ermangelung solcher Descendenz ist die Zuziehung des nächsten Lehnsfolgers erforderlich.

§. 328. Wohnt jedoch der Lehnsfolger außerhalb der königlichen Staaten, und ist er in denselben auch mit Gütern nicht angesessen: so muß der nächste nach ihm, welcher innerhalb der königlichen Staaten sich befindet, zugezogen werden.

§. 329. Sind mehrere gleich nahe Lehnsfolger vorhanden: so ist die Zuziehung aller erforderlich.

§. 330. Doch ist der Besitzer diejenigen unter denselben, welche weder in den königlichen Staaten wohnen, noch Güter daselbst besitzen, zuzuziehen nicht verpflichtet.

§. 331. Die Zuziehung bloßer Lehnsanwärter ist in keinem Falle nothwendig.

§. 332. Wer ein Grundstück nur wiederkäuflich besitzt, muß den Wiederkaufsberechtigten zuziehen.

§. 333. Den vorstehend (§. 323-332.) benannten Interessenten muß die bevorstehende Auseinandersetzung, zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame daoey, in der Regel gerichtlich bekannt gemacht werden.

§. 334. Wenn jedoch der Besitzer eine gehörig geschehene und zur Wissenschaft derselben wirklich gelangte Privatbekanntmachung hinlänglich nachweist: so bedarf es keiner gerichtlichen Vorladung.

§. 335. Haben diese Interessenten bey der Theilung sich gemeldet; so müssen sie mit ihren Einwendungen, in so fern dieselben auf einer angeblichen Verminderung der Substanz, oder fortwährenden Verringerung ihres Werths beruhen, rechtlich gehört werden.

§. 336. Haben sie sich aber nicht gemeldet, so müsse» sie alles das, was mit dem gegenwärtigen Besitzer verhandelt worden, in der Folge wider sich gelten

§. 337. Doch ist ihre ausdrückliche Einwilligung nothwendig, wenn die ganze Sache oder auch ein Theil derselben, gegen eine andere Sache von ganz verschiedener Art vertauscht werden soll.

Grundsätze der Theilung.

§. 338. Bey einer jeden Auseinandersetzung muß darauf gesehen werden, daß kein Theil gegen den andren verkürzt, in seinen Nutzungen geschmälert, oder in dem freyen Gebrauche seiner Grundstücke gehindert werde.

§. 339. Doch ist, bey Beurtheilung dessen, nicht bloß auf einzelne Stücke und Rubriken, sondern auf den ganzen Umfang der Wirtschaft eines jeden Interessenten, so wie sie vor und nach der Theilung sich verhält, Rücksicht zu nehmen.

§. 340. Bey Bestimmung des Werths der zu theilenden Grundstücke kommt nicht bloß die Beschaffenheit des Grundes und Bodens, sondern auch die Lage, und der Zustand der Cultur in Anschlag.

§. 341. Vergütungen in Gelde ist keiner der Interessenten sich aufdringen zu lassen schuldig.

§. 342. Nur in dem einzigen Falle muß der Uebernehmer eines schlechter cultivirten Grundstücks Geldvergütung ausnehmen, wenn diese so beschaffen ist, daß er dadurch den Mängeln der Cultur abzuhelfen völlig in Stand gesetzt wird.

§. 343. Dagegen kann ein Ausfall in der Qualität durch einen Zusatz in der Quantität vergütet werden.

§. 344. Jedoch muß auch dabey auf den Unterschied in den Culturkosten, in der Entfernung, und andern Vortheilen oder Nachtheilen der Lage, Rücksicht genommen und dafür billige Vergütung geleistet

§. 345. Auch die Austauschung von Grundstücken der einen gegen Grundstücke von einer andern Gattung, müssen die Interessenten, zur Beförderung und Erleichterung der Theilung, sich gefallen lassen.

§. 346. Doch ist kein Interessent in eine solche Vertauschung, wodurch die ganze bisherige Art seines Wirthschaftsbetriebes verändert werden müßte, zu willigen verbunden.

§. 347. Wenn Dorfgemeinen sich mit der Gutsherrschaft auseinandersetzen: so müssen jedem Theile seine Grundstücke in Einer Folge angewiesen werden.

§. 348. Kein Mitglied der Gemeinen ist schuldig, in eine Auseinandersetzung zu willigen, wodurch er außer Stand kommen würde, die ihm angewiesene Grundstücke mit dem bisher nur gehaltenen Gespanne und Gesinde wirtschaftlich zu bearbeiten.

§. 349. Die Grundstücke der Kirchen, Pfarren und Küstereyen sind, so viel als möglich, in dem Reviere der Unterthanen, oder wenn sie in Erbpacht ausgethan sind, da, wo es den Erbpächtern am bequemsten ist anzuweisen.

Aufhebung der auf der getheilten Gemeinheit gehafteten Dienstbarkeitsrechte.

§. 350. Durch dergleichen Auseinandersetzungen können die Interessenten die wohlerworbenen Rechte eines Dritten auf die getheilte Sache nicht schmälern.

§. 351. Kann jedoch der Zweck der bessern Cultur mit unveränderter Beybehaltung der einem Dritten auf das Grundstück zustehenden Dienstbarkeitsrechte nicht erreicht werden; so ist der Dritte sich deren Einschränkung oder Aufhebung, gegen hinlängliche Vergütung, gefallen zu lassen verbunden.

§. 352. Die dabey zu beobachtenden Grundsätze sind in dem Titel von Grundgerechtigkeiten näher bestimmt. (Tit. XXII.)

§. 353. Auch auf die Ausgleichung der unter den Theilenden selbst statt findenden wechselseitigen Servituten, so weit dieselben den freyen Gebrauch, der Sache hindern, muß bey der Auseinandersetzung Rücksicht genommen werden.

§. 354. Ist wegen deren Beybehaltung nichts Besonderes verabredet: so sind solche Dienstbarkeitsrechte, welche mit dem Zwecke der Auseinandersetzung nicht bestehen können, nach vollzogener Theilung für aufgehoben zu achten.

§. 355. Der Gebrauch der beyzubehaltenden Servituten muß so bestimmt werden, daß er den Zweck der Auseinandersetzung nicht vereitle.

Von den auf der getheilten Sache gehafteten Abgaben und Lasten.

§. 356. Uebrigens werden durch die Auseinandersetzung gemeinschaftlich benutzter Grundstücke, öffentliche und gemeine Lasten, ingleichen andere Privatansprüche nicht geändert.

§. 357. Vielmehr treten, wenn bey solcher Gelegenheit einzelne zu dem belasteten Gute gehörige Grundstücke gegen andere ausgetauscht worden, letztere, auch in dieser Rücksicht, an die Stelle der erstern.

§. 358. Die durch dergleichen Auseinandersetzungen bewirkten Verbesserungen der Grundstücke sollen mit neuen Abgaben von Seiten des Staats nicht belegt, noch die alten um deswillen auf irgend eine Art erhöbt werden.

§. 359. Den Theilnehmern steht es frey, sich nach vorstehenden Grundsätzen, auch außergerichtlich, und in Güte, auseinander zu setzen.

§. 360. Das Verfahren bey gerichtlichen Gemeinheitstheilungen ist in der Prozeßordnung bestimmt.

§. 361. Wegen der Theilung anderer Arten von Gemeinheiten und gemeinschaftlichen Nutzungsrechten, hat es bey den Vorschriften des Ersten Abschnitts sein Bewenden.

Fünfter Abschnitt Von Gränzscheidungen

Wie Gränzscheidungen anzulegen.

§. 362. Sowohl bey Gemeinheitstheilungen, als in allen andern Fällen, wo eine Bestimmung der Gränzen erforderlich ist, müssen dieselben deutlich bezeichnet werden.

§. 363. Diese Auszeichnung, sie mag durch die Gränzreine, Graben, Steine, Pfähle, Bäume, oder Gränzhügel bestimmt werden, muß so beschaffen seyn, daß sie nicht leicht verrückt oder verdunkelt werden könne.

§. 364. Es ist hinlänglich, wenn die Gränzgraben oder Reine zwischen einzelnen Besitzungen Einen Fuß, zwischen verschiedenen Feldmarken aber Vier Fuß breit sind.

§. 365. Doch kann eine bisher bestandene grössere Breite zum Nachtheile derjenigen, welche ein Nutzungsrecht darauf haben, solchergestalt nicht eingeschränkt werden.

§. 366. Die Mitte des Grabens oder Reins, welcher die Gränze bestimmt, ist für die eingentliche Gränzlinie zu achten.

§. 367. Gränzpfähle, Bäume, und Steine, müssen durch oberhalb des Bodens eingehauene, oder durch untergelegte unverwesliche Merkmale bezeichnet werden.

§. 368. Ein Hügel, welcher für ein Gränzzeichen angegeben wird, hat diese Eigenschaft nur alsdann, wenn unter demselben dergleichen Merkmale sich finden; oder wenn die Bestimmung desselben zu einem Gränzzeichen aus andern Umständen deutlich zu entnehmen ist.

§. 369. Wege, Fußsteige, und Bäche, welche ihre Lage leicht verändern, sollen zur Bezeichnung der Gränzen in der Regel nicht angenommen werden.

§. 370. Wo die Bezeichnung der Gränzen nicht durch Reine oder Graben, sondern durch Steine, Pfähle oder Hügel geschieht, müssen diese Gränzzeichen so angelegt werden, daß der Gränzzug durch eine grade Linie von einem zum andern bestimmt werde.

§. 371. Vorstehende Regeln sind sowohl bey Bestimmung bisher streitig gewesener, als bey Erneuerung unstreitiger Gränzen zu beobachten.

Von Ausmittelung streitiger Gränzen.

§. 372. Auf Wiederherstellung verdunkelter und ungewiß gewordener Gränzen ist jeder benachbarte Besitzer anzutragen wohl befugt.

§. 373. Diese Befugniß kann durch keine Verjährung erlöschen.

§. 374. Wohl aber kann die Verjährung statt finden, wenn der Gränzzug selbst nicht streitig ist, sondern ein Nachbar, jenseits desselben, etwas von dem Grunde und Boden des Andern durch rechtsverjährten Besitz erworben zu haben behauptet. (Tit. IX. §. 660. 661. 662.)

§. 375. Gränzen sind verdunkelt, wenn keine von beyden Theilen dafür anerkannte hinlängliche Merkmale mehr vorhanden sind.

§. 376. Daraus also, daß ein oder anderer Gränznachbar, bey seinem Grundstücke, die in ältern Registern oder Vermessungen angegebene Quantität nicht mehr zu haben angiebt, folgt noch keine Verdunkelung der Gränzen.

§. 377. Bey Wiederherstellung verdunkelter Gränzen muß vorzüglich auf die vorhandenen Urkunden gesehn, und nach dem Inhalte derselben beurtheilt werden: ob die von einem oder dem Andern Theile angegebenen Gränzzeichen dafür wirklich zu achten sind.

§. 378. Doch ist, zur Erklärung oder Ergänzung des Inhalts der Urkunden, ingleichen, bey gänzlichem Mangel derselben, oder der darin angegebenen Gränzzeichen, auch auf die Aussagen glaubwürdiger Zeugen Rücksicht zu nehmen.

§. 379. Wenn die vormaligen richtigen Gränzen gar nicht auszumitteln sind; so muß das streitige Stück unter die Gränznachbarn getheilt werden.

§. 380. Bey dieser Theilung ist hauptsächlich auf das Verhältniß des bisherigen Besitzstandes der Parteyen Rücksicht zu nehmen.

§. 381. Ist auch kein dergleichen ruhiger Besitzstand vorhanden: so muß durch eine gerade Linie, von dem letzten bis zum nächstfolgenden unstreitigen Gränzzeichen, die Gränze berichtigt werden.

§. 382. Ist jedoch ausgemittelt, daß bey dem letzten unstreitigen Gränzzeichen die Gränze von der geraden Linie abgegangen sey, und nur der eigentliche Punkt, bis wohin diese Abweichung sich erstreckt hat, kann nicht mit rechtlicher Gewißheit bestimmt werden; so wird das streitige Stück zwischen den beyden Gränznachbarn gleich getheilt.

Von Gränzerneuerungen.

§. 383. Um die Verdunkelung der Gränzen zu verhüten, ist jeder Besitzer seine Nachbarn zu deren Erneuerung aufzufordern wohl befugt.

§. 384. Die Kosten einer solchen Gränzerneuerung müssen von sämmtlichen Nachbarn, nach Verhältniß der Länge ihres Antheils an der Gränzlinie, getragen werden.

§. 385. Bey einer dergleichen Gränzerneuerung ist die Zuziehung aller Nachbarn, mit deren Gründen die neu aufzunehmende Gränzlinie in Verbindung steht, erforderlich.

§. 386. Gegen die Nichtzugezogenen kann eine solche Gränzerneuerung auch in der Folge nicht angeführt werden.      .

§. 387. Nur bey Gränzscheidungen, nicht aber bey der bloßen Erneuerung unstreitiger Gränzen, ist die Zuziehung der §. 323-332. bemerkten Interessenten nothwendig.

§. 388. Dagegen soll sowohl die Erneuerung alter, als die Bestimmung neuer Gränzen, allemal mit Zuziehung einer Gerichtsperson vorgenommen, und ein Protokoll darüber bey den Gerichten aufbewahrt werden.

 

Achtzehnter Titel

Vom getheilten Eigenthume

§. 1. Wenn das Eigenthum getheilt ist, (Tit. VIII. §. 16-20.) so wird derjenige, welchem nur ein Miteigenthum an der Proprietät, aber kein Antheil an dem zum Eigenthume gehörenden Nutzungsrechte zukommt, Obereigenthümer genannt.

§. 2. Ueber die Proprietät der Sache (§. 10. ibid.) können nur der Ober- und nutzbare Eigentümer gemeinschaftlich, mithin keiner derselben ohne Zuziehung und Bewilligung des Andern, gültig verfügen.

§. 3. Das zum Eigenthume gehörige Mitbesitzungsrecht des Obereigenthümers ruhet so lange, als der nutzbare Eigenthümer, seines Rechts auf die Sache nicht verlustig geworden ist.

§. 4. Das zum Eigenthume gehörige Nutzungsrecht (§. 11.12. ibid.) ist in dem besondern und ausschließenden Eigenthume des nutzbaren Eigenthümers.

§. 5. Dieser kann also über den Gebrauch der Sache so weit gültig verfügen, als dadurch die dem Obereigenthümer zukommenden Rechte nicht geschmälert werden.

§. 6. Wer das nutzbare Eigenthum hat, ist berechtigt, allen Vortheil von der Sache zu ziehn, welcher von derselben, ihrer Substanz unbeschadet, erhalten werden kann.

§. 7. Auch außerordentliche Nutzungen, die sonst keinem, als dem wirklichen Eigenthümer der Sache gehören, kommen dem nutzbaren Eigenthümer zu. (Tit. IX §. 81. sqq.)

§. 8. Zu Veränderungen der ganzen Sache, wodurch sie aufhört, dieselbe Sache zu seyn, ist der nutzbare Eigenthümer nicht berechtigt.

§. 9. Wohl aber ist er befugt, einzelne Theile oder unter einem Inbegriffe von Sachen enthaltene Stücke zu ändern, so weit es ohne Verminderung des Ganzen, und ohne die Hauptbestimmung desselben zu verändern, geschehen kann.

§. 10. Selbst zur Verringerung eines Theils der Sache ist der nutzbare Eigenthümer berechtigt, wenn ohne dergleichen Verringerung dieser Theil der Sache gar nicht genossen werden könnte.

§. 11. Dagegen ist aber auch der nutzbare Eigentümer alle ordentliche und außerordentliche Lasten der Sache, ohne Beytritt des Obereigenthümers zu tragen verpflichtet.

§. 12. Die verschiedenen Bedingungen, unter welchen das Obereigenthum von dem nutzbaren getrennt worden, bestimmen die verschiedenen Arten des getheilten Eigenthums.

Erster Abschnitt

Vom Lehne

I. Begriffe und Grundsätze.

§. 13. Eine Sache deren nutzbares Eigenthum jemand unter der Bedingung einer dem Obereigenthümer zu erweisenden besondern Treue, gegen den von im zu leistenden Schutz besitzt, wird ein Lehn genannt.

§. 14. Der Obereigenthümer heißt Lehnsherr, und der nutzbare Eigenthümer Vasall oder Lehnsmann.

§. 15. Seiten-Verwandten männlichen Geschlechts, welche durch eine ununterbrochene Reihe männlicher ehelicher Nachkommen, von dem ersten Erwerber des Lehns, wie der nutzbare Eigenthümer selbst, abstammen; heißen Agnaten.

§. 16. Diejenigen, welchen entweder selbst, oder deren Vorfahren in aufsteigender Linie, das Lehen mit dem Vasallen zugleich verliehen worden, werden Mitbelehnte oder Gesammthänder genannt.

§. 17. Agnaten und Mitbelehnte nehmen an dem nutzbaren Eigenthume des Lehns, welches dem Vasallen zukommt, Theil.

§. 18. Doch ruhet ihr Recht so lange, bis sie nach der Ordnung der Lehnsfolge zum wirklichen Besitze des Lehns berufen werden.

§. 19. Zur Lehnstreue, die der Vasall seinem Lehnsherrn schuldig ist, gehört, daß er so viel an ihm ist, den Nutzen desselben zu befördern, Schaden und Nachtheil aber abzuwenden beflißen sey; Auch die im Lehnsvertrage übernommenen, oder durch die Lehnsgesetze vorgeschriebenen Dienste, und andre Obliegenheiten, treulich entrichte.

§. 20. Wenn der Lehnsherr nicht zugleich Landesherr des Vasallen ist: so ist die Lehnstreue gegen den erstern allemal der Unterthanentreue gegen den letzteren, auch in dem Falle, wenn beyde zusammen nicht bestehen können, untergeordnet.

§. 21. Die Pflicht des Lehnsherrn besteht in der Gewährung desjenigen Schutzes, ohne welchen der Vasall das Lehn gehörig zu besitzen und zu benutzen außer Stande seyn würde.

§. 22. Wenn also der Vasall wegen des Lehnes, oder eines dazu gehörenden Stücks in Anspruch genommen wird, so ist der Lehnsherr ihn zu vertheidigen schuldig.

II. Unterschied zwischen gegebnen und aufgetragnen Lehnen.

§. 23. Bey Erklärung der die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Lehnsherrn und Vasallen bestimmenden Gesetze und Verträge ist darauf: ob das Lehn ursprünglich dem Vasallen von dem Lehnsherrn verliehen, oder von ersterem dem letzteren aufgetragen worden, Rücksicht zu nehmen.

§. 24. Im erstern Falle hat, bey zweifelhaften Bestimmungen der Lehnsherr, so wie im letztern der Vasall, die Vermuthung für sich.

III. Was Lehn seyn könne.

§. 25. Jede Sache, bey welcher, das Ober von dem nutzbaren Eigenthume getrennt, und jedes von verschiedenen Personen besessen werden kann, kann auch zu Lehn gegeben und aufgetragen werden.

§. 26. Es können also nicht nur unbewegliche Sachen und Rechte, sondern auch bewegliche Sachen, in so fern deren Substanz oder Werth auf eine dauerhafte Art sicher gestellt wird, die Eigenschaft eines Lehns erlangen.

§. 27. Sind bewegliche Sachen mit einer unbeweglichen zugleich zu Lehn gegeben worden: so werden erstere als Lehnszubehör angesehen.

§. 28. Pertinenzstücke eines Lehns haben also nur in so fern die Lehnseigenschaft, als sie dem Vasallen ausdrücklich als Lehn verliehen worden.

§. 29. Auch wenn jemand mit einem Gute und allem Zubehör beliehen ist, werden dennoch nur diejenigen beweglichen Pertinenzstücke, welche entweder einen Theil des Lehns ausmachen, oder die dabey zur Zeit der ersten Verliehung befindlich gewesen, oder in der Folge an deren Stelle getreten, oder die durch eine spätere Investitur besonders verliehen sind, als Lehnszubehör angesehn.

§. 30. Wenn ein Vasall nach der ersten Belehnung bewegliche Sachen dem Lehne zugeschlagen hat, erhalten dennoch dieselben die Lehnseigenschaft nur alsdann: wenn sie von dem Vasallen dem Lehnsherrn zu Lehn ausdrücklich aufgetragen; oder in der überreichten Lehnsspecification als Zubehörungen des Lehns mit aufgeführt worden.

§. 31. In wie fern aber dergleichen Pertinenzien den Lehnsfolgern gegen oder ohne Vergütung bleiben müssen, ist nach den unten vorgeschriebenen Grundsätzen zu beurtheilen. (§. 526.)

§. 32. Die durch Natur von außen her bewirkten Zuwüchse der Substanz eines Lehns haben von selbst die Lehnseigenschaft.

§. 33. Zuwüchse, welche durch die Handlungen eines Menschen von außen her beygefügt worden, werden nach den Regeln von Pertinenzstücken beurtheilt. (§. 28. sqq.)

§. 34. Auch das schon getheilte Eigenthum einer Sache kann von dem Besitzer ferner einem Dritten zu Lehn gegeben werden.

§. 35. Dieses gilt sowohl von dem Ober als von dem nutzbaren Eigenthume.

§. 36. Hat der Vasall sein nutzbares Eigenthum, oder der Lehnsherr sein Obereigenthum einem Dritten zu Lehn gegeben: so wird dieses eine Afterbelehnung genannt.

§. 37. Wenn jemanden ein Lehn mit seinen Lehn- und Mannschaften verliehen worden: so ist dem Vasallen die Lehnsherrlichkeit über die davon abhangenden Aftervasallen mit übertragen.

§. 38. Ein Gleiches findet statt, wenn ein Gut, mit welchem das Obereigenthum anderer Lehne verbunden ist, unter dem Ausdrucke: mit allen Ehren, verliehen worden.

IV. Wer Lehne geben könne.

§. 39. So weit jemand über das volle Eigenthum einer Sache aus eigener oder übertragener Macht zu verfügen berechtiget ist; so weit kann er das nutzbare Eigenthum derselben, mit Vorbehalt des Obereigenthums, Andern verleihen, oder das Obereigenthum, mit Vorbehalt des nutzbaren, einem Andern auftragen.

§. 40. Bey Sachen, die nach vorhandenen allgemeinen Landes- oder besondern Lehnsverträgen, oder nach hergebrachtem Gebrauche des Lehnshofes, zu Lehn gegeben zu werden bestimmt sind, ist der Obereigenthümer das ihm anheim gefallene nutzbare Eigenthum wiederum einem andern zu verleihen schuldig.

§. 41. In wie fern bischöfliche und andere geistliche Lehne, die sich während einer Vakanz eröffnen, von dem Capitel wieder verliehen werden können, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XI. Abschn. XII.)

§. 42. Bey der Verleihung solcher Sachen ist die Beobachtung der bey andern Veräußerungen in gewissen Fällen, oder unter gewissen Umständen, gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisse und Feyerlichkeiten nicht nothwendig.

§. 43. So wie eine Person hohem Standes einer niedern, so kann auch eine Person niedern Standes einer höhern Lehne verleihen oder auftragen.

V. Wer Lehn empfangen könne.

§. 44. So weit jemand eine gewisse bestimmte Sache zu erwerben nach den Gesetzen überhaupt fähig ist; so weit kann ihm auch eine solche Sache als ein neues Lehn verliehen werden.

§. 45. Alle übrigen Bestimmungen der Eigenschaften eines neu aufzunehmenden Vasallen hängen von dem Gutfinden des Verleihenden ab.

§. 46. Bey schon bestellten Lehnen muß die Fähigkeit, dieselben bey sich ereignendem Anfalle zu übernehmen, hauptsächlich nach dem Inhalte des ursprünglichen Lehnsvertrages und der Lehnbriefe beurtheilt werden.

§. 47. So weit diese nichts Besonderes bestimmen, hängt die Fähigkeit, ein angefallenes Lehn zu übernehmen, von der Fähigkeit zur Leistung der damit verbundenen Pflichten ab.

§. 48. Wenn Sachen, die bestimmt sind als Lehn ausgethan zu werden, von neuem verliehen werden sollen: so ist die Fähigkeit, sie zu erwerben, nach eben den Grundsätzen zu bestimmen, nach welchen diese Fähigkeit bey den vorhergehenden Vasallen zu beurtheilen war.

§. 49. Moralische Personen, welchen Lehne verliehen worden, sind in der Regel, zur Leistung der damit verbundenen Pflichten, einen Lehnsträger zu bestellen befugt und schuldig.

§. 50. Hiervon ist der Fall ausgenommen, wenn aus dem Inhalte des Lehnsvertrages oder Lehnsbriefes, oder aus der Natur der darin vorbedungenen Pflichten sich ergiebt, daß letztere von allen physischen Personen, welche die moralische Person ausmachen, geleistet werden sollen.

§. 51. Eine gleiche Ausnahme findet statt, wenn erhellet, daß das Lehn von allen Dienstleistungen frey ist, und die Lehnserneuerung, dem Herkommen gemäß nur bey Veränderungen des Lehnsherrn hat gesucht werden dürfen.

§. 52. Die Fähigkeit eines Lehnsträgers muß nach eben den Grundsätzen, wie die Fähigkeit eines Vasallen selbst, beurtheilt werden.

§. 53. Für andre Vasallen, die nur auf eine Zeitlang, oder nur bey einer gewissen Begebenheit, ihre Lehnspflichten selbst zu leisten unfähig sind, muß ein Bevollmächtigter zugelassen werden.

§. 54. Die Fähigkeit eines solchen Bevollmächtigten ist, wo nicht besondre Verträge, Gesetze, oder Gewohnheiten des Lehnhofs ein Anderes bestimmen, nur nach den allgemeinen Regeln von Vollmachtsaufträgen zu beurtheilen.

§. 55. Der Lehnsherr ist in der Regel nicht schuldig, einen Vasallen, der durch fortdauernde Unfähigkeit an eigner Leistung der Lehnspflichten ganz verhindert wird, zum Besitze des Lehns zu lassen, und einen Lehnsträger für ihn anzunehmen.

§. 56. Agnaten und Mitbelehnte hingegen können einen solchen Vasallen, wenn ihn der Lehnsherr, seiner Unfähigkeit ungeachtet, annehmen will, nicht ausschließen.

§. 57. Entsteht die Unfähigkeit des Vasallen erst nach schon erlangtem Besitze des Lehns: so kann der Lehnsherr sich in der Regel nicht entbrechen, einen tauglichen Lehnsträger für ihn anzunehmen.

§. 58. Besitzen mehrere Vasallen zugleich Ein Lehn, so muß einer von ihnen zur Leistung der Dienste und Pflichten im Namen aller zugelassen werden.

§. 59. Einen fremden Lehnsträger hingegen ist der Herr in solchem Falle anzunehmen nicht verbunden.

§. 60. Wo der Lehnsherr einen Lehnsträger zuzulassen schuldig ist; da hängt die Auswahl der Person desselben von dem Vasallen ab.

§. 61. Den gewählten Lehnsträger kann der Lehnsherr nur so weit verwerfen, als er gegen die Tüchtigkeit desselben zur Erfüllung der Lehnspflichten erhebliche Ausstellungen machen kann.

§. 62. Hängt es aber von dem Willen des Lehnsherrn ab, einen Lehmsträger anzunehmen: so ist er eine ihm dazu gefällige Person zu wählen berechtigt.

VI. Eintheilung und Arten der Lehne.

§. 63. Eigentliche Lehne heißen diejenigen, bey welchen alle im gemeinen Lehnsrechte bestimmt Eigenschaften eines Lehns anzutreffen sind.

§. 64 Bey allen schon bestehenden Lehnen wird vermuthet, daß dieselben gegen die von dem Vasallen übernommene Pflicht, dem Lehnsherrn Kriegsdienste zu leisten, ursprünglich verliehen worden.

§. 65. Alle Lehne sind also, im zweifelhaften Falle für Mannslehne zu achten.

§. 66. Adliche Lehne heißen diejenigen, von welchen der Vasall, nach dem ursprünglichen Vertrage, Ritterdienste zu leisten verpflichtet ist.

§. 67. Personen unadelichen Standes können also zu solchen dem Adel bestimmten Lehnen in der Regel nicht zugelassen werden.

§. 68. Besondere Eigenschaften, oder von der Regel des gemeinen Lehnrechts abweichende Beschaffenheiten eines Lehns, müssen auf rechtliche Art bestiamt seyn, und erwiesen werden.

§. 69. Wenn jedoch die meisten von einem gewissen Lehnhofe abhangenden Lehne, in einem oder anderem Stücke, von der gewöhnlichen Beschaffenheit eines Lehns abweichen: so gilt die Vermuthung, daß eine gleiche Abweichung auch bey den übrigen Lehnen desselben Lehnhofs statt finde.

§. 70. Die verschiedenen Arten der Sachen, welche zu Lehn gegeben werden, bestimmen die verschiedenen Arten und Benennungen der Lehne.

§. 71. Was unter der Belehnung mit Regalien, und insonderheit mit der Gerichtsbarkeit, begriffen sey, ist im Personenrechte bestimmt. (Th. II. Tit. XVII. Sect. I.)

§. 72. Unter Kirchlehn wird das Patronatrecht der Kirche verstanden.

§. 73. Das Geldlehn setzt ein Capital voraus, welches sicher gestellt, und wovon dem Vasallen das Nutzungsrecht zu Lehn gegeben worden.

§. 74. Es sind daher Gelder, die aus einem Lehne gelöset, oder zu dessen Erwerbung bestimmt worden, für wirkliche Lehne noch nicht zu achten.

§. 75. Wenn einem Gläubiger das Pfandrecht auf eine zur Sicherheit seiner Forderung übergebene Sache zu Lehn verliehen worden: so heißt es ein Pfandlehn.

§. 76. Der Vertrag, auf dessen Grund ein solches Pfandlehn bestellt worden, ist nur so weit gültig, als er den zur Verhütung des Wuchers beym Pfandverkehre gegebenen Gesetzen nicht entgegen läuft.

§. 77. Aus der Verwirkung oder sonstigen Aufhebung des Pfandlehns folgt noch nicht der Verlust das Pfandrechts, und noch weniger der dadurch versicherten Forderung.

§. 78. Wenn aber die Forderung getilgt wird, so hört nicht nur das Pfandrecht, sondern auch das Pfandlehn

VII. Ursprüngliche Bestellung der Lehne.

§. 79. Die Lehnseigenschaft einer Sache wird nicht vermuthet, sondern muß durch Nachweisung eines sie begründenden rechtsgültigen Titels dargethan werden.

§. 80. Dieser Titel beruht entweder auf Lehnsverträgen, oder auf letztwilligen Verordnungen, oder auf der Verjährung.

§. 81. Soll ein neues Lehn durch Vertrag bestellt werden, so müssen darin die wechselseitigen Bedingungen, unter welchen das Lehn verliehen und besessen werden soll, bestimmt seyn.

§. 82. Diese Bedingungen müssen den allgemeinen Vorschriften der Gesetze nicht zuwider laufen, und mit den Pflichten, die der neue Vasall seinem Landesherrn schuldig ist, bestehen können.

§. 83. Der Vertrag muß allemal ohne Unterschied des Gegenstandes, bey Strafe der Nichtigkeit, schriftlich errichtet werden.

§. 84. Sollen unbewegliche Güter unter Privatpersonen als neue Lehne verliehen werden: so ist die gerichtliche Abschließung des Vertrages, und die Vermerkung der Lehnseigenschaft im Hypothekenbuche nothwendig.

§. 85. Ist dieser Vermerk unterblieben, so kann aus der Lehnseigenschaft der Sache einem Dritten, welcher, dem Glauben des Hypothekenbuches gefolgt ist, kein Nachtheil erwachsen.

§. 86. Hiesige Unterthanen sollen ihre inländischen Güter und Gerechtigkeiten, ohne besondere Einwilligung des Landesherrn, Ausländern weder verleihen, noch zu Lehn auftragen.

§. 87. Ueberhaupt ist zur Bestellung neuer adelicher Lehne, so wie bey Fideicommissen, die ausdrückliche Einwilligung des Landesherrn, bey Strafe der Nichtigkeit, von nun an erforderlich.

§. 88. Der Lehnsvertrag wird durch die Belehnung oder Investitur vollzogen.

§. 89. Diese geschieht durch die Uebergabe der zu Lehn verliehenen Sache von der einen, und das Angelöbniß der Lehnstreue von der andern Seite.

§. 90. Besondere Leistungen oder Feyerlichkeiten, so wie die Ausstellung eines Lehnsreverses, können von dem Vasallen nur so weit gefordert werden, als es der Lehnsvertrag, oder ein wohlhergebrachter Gebrauch des Lehnhofs mit sich bringen.

§. 91. Der Lehnsrevers dient nur zur Versicherung des Lehnsherrn, daß der Vasall die Sache als Lehn besitzen, und der übernommenen Lehnspflicht nachleben wolle.

§. 92. Sobald die Belehnung vollzogen ist, tritt der Vasall in alle Rechte und Nutzungen, welche mit dem Lehne verbunden sind.

§. 93. Die zu Lehn gegebene Sache erhält zugleich alle Eigenschaften eines Lehns, ob schon der körperliche Besitz dem Vasallen noch nicht eigeräumt worden.

§. 94. Ueberhaupt hat die Belehnung alle Wirkungen einer gerichtlichen Uebergabe.

§. 95. Nach vollzogener Belehnung ist der Vasall die Ausfertigung des Lehnbriefs, und bis diese erfolgt, einen Lehnsschein zu fordern wohl befugt.

§. 96. Der Vasall ist aber auch in der Regel schuldig, den Lehnbrief selbst abzulösen, und hat nicht das Recht, mit dem bloßen Lehnsscheine sich zu begnügen.

§. 97. In so fern der Lehnbrief sich nicht auf einen schriftlichen Lehnsvertrag oder besonderes Verzeichniß bezieht, muß in demselben alles, was zum Lehne gehört, und was dagegen geleistet werden soll, hinlänglich bestimmt werden.

§. 98. Auch müssen darin die erforderlichen Bestimmungen wegen der Agnaten oder Mitbelehnten enthalten seyn.

§. 99. Es wird nicht vermuthet, daß der Lehnsvertrag durch den Lehnbrief hat abgeändert werden sollen.

§. 100. Lehnbriefe machen einen vollen Beweis zwischen dem Lehnsherrn und Vasallen, nicht aber gegen einen Dritten, welcher sein Recht weder von dem einen noch von dem andern herleitet.

§. 101. Auch wirkt der erste Lehnbrief einen dergleichen Beweis für und wider die Agnaten und Mitbelehnten.

VIII. Erneuerung der Lehne.

§. 102. Auf eben die Art, wie das Lehn zuerst verliehen worden, muß, so oft die Person des Lehnsherrn oder des Vasallen verändert wird, die Erneuerung der Lehne von dem Vasallen nachgesucht werden.

§. 103. Wenn die Veränderung bloß darin besteht, daß mehrern bisher in Gemeinschaft gestandenen Lehnsherren das Obereigenthum einem unter ihnen allein, gegen Abfindung der andern, überlassen worden: so bedarf es in der Regel keiner Erneuerung der Lehne.

§. 104. Wenn mehrere bisher in Gemeinschaft gestandene Vasallen das Lehn innerhalb der §. 121. bestimmten Frist theilen: so ist es nicht nothwendig, daß sie gemeinschaftlich die Lehen erneuern; sondern es ist hinreichend, wenn dieses nur von demjenigen geschieht, welcher das Ganze übernommen hat.

§. 105. Wenn aber die mehrern Vasallen die Gemeinschaft über obbesagte Frist hinaus fortsetzen: so müssen sie die Lehnserneuerung gemeinschaftlich nachsuchen; und ein Gleiches muß, nach erfolgter Theilung, von demjenigen, welcher das Ganze übernommen hat, geschehen.

§. 106. Die Lehnserneuerung ist in der Regel nothwendig, wenn auch nur die Person des Repräsentanten des Lehnsherrn oder Vasallen geändert wird.

§. 107. In so fern jedoch moralische Personen die Erneuerung ihrer in Besitz habenden Lehne nach dem Ablaufe bestimmter Jahre zu suchen schuldig sind, bedarf es deren nicht, bey einer bloßen Veränderung in der Person des Lehnsträgers.

§. 108. Vielmehr ist es in einem solchen Falle genug, wenn der neue Lehnsträger dem Lehnsherrn bloß angezeigt, und bey demselben legitimirt wird.

§. 109. Daß bey Veränderungen in der Person des Lehnsherrn oder Vasallen auch die Agnaten oder Mitbelehnten die Lehne erneuern, ist in der Regel nicht nothwendig.

§. 110. Bey unadlichen Lehnen ist eine Erneuerung bey Veränderungen in der Person des Lehnsherrn in der Regel nicht, sondern nur da nothwendig, wo besondere Gesetze, oder hergebrachte Gewohnheiten des Lehnhofs, solches erfordern.

§. 111. Die Uebernahme eines Lehns und Abnahme des Lehnseides kann, wenn nicht ausdrückliche Gesetze des Lehnhofes entgegen stehen, auch durch einen dazu bestellten Specialbevollmächtigten erfolgen.

§. 112. Personen, welche wegen minderjährigen Alters unter Vormündern stehn, empfangen durch diese die Belehnung,

§. 113. Dergleichen Vormünder müssen aber selbst lehnsfähig seyn, wenn sie zu diesem Geschäfte gebraucht werden, oder einen Andern dazu bevollmächtigen sollen.

§. 114. Vasallen, welche das zur Ableistung des Lehnseides nach den Gesetzen oder Gewohnheiten des Lehnhofes erforderliche Alter bereits erreicht haben, können, wenn sie auch noch unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehn, die Belehnung selbst übernehmen.

§. 115. Wo, nach der Observanz des Lehnhofes, die Belehnung des Vasallen selbst bis zur Erreichung des gehörigen Alters ausgesetzt bleiben kann, da muß dennoch von seiner Vormundschaft die Lehen gemuthet, und zur wirklichen Ableistung des Lehneides Indult gesucht werden.

§. 116. Die Lehnsmuthung besteht in einem wirklichen vorläufigen Anerkenntnisse der Lehnsverbindlichkeit, und in einem Versprechen der zu seiner Zeit nachzusuchenden förmlichen Belehnung.

§. 117. Wenn eine Familie einen gemeinschaftlichen Lehnsträger zu haben berechtigt ist: so sind die einzelnen Mitglieder von Lehnsmuthungen und Nachsuchung der Belehnung für ihre Person frey.

§. 118. Sie müssen aber ihr Recht an dem Lehne, bey jedesmaliger Veränderung, entweder selbst, oder durch ihren Lehnsträger, dem Lehnhofe anzeigen.

§. 119. Geschieht dies nicht: so haben sie zu gewärtigen, daß sie bey vorfallenden gemeinschaftlichen Lehnsangelegenheiten übergangen werden.

§. 120. Diese Vorschriften (§. 118.119.) gelten auch von Agnaten und Mitbelehnten, welche von selbst eigener Erneuerung der Lehne frey sind. (§. 109.)

§. 121. In der Regel muß die Erneuerung des Lehns binnen Einem Jahre und Dreyßig Tagen, nachdem der Fall sich ereignet hat, nachgesucht werden.

§. 122. Diese Frist wird von dem Tage an gerechnet, da dem Vasallen der Anfall des Lehns, oder die Veränderung des Lehnsherrn, bekannt geworden ist.

§. 123. Daß der Vasall den Abgang des innerhalb Landes verstorbenen Lehnsherrn erfahren habe, wird allemal vermuthet.

§. 124. Kann hingegen der Nachfolger im Lehne einer von dem Abgange des vorigen Vasallen früher erlangten Wissenschaft nicht überführt werden: so läuft die Frist vom Tage der Besitznehmung des Lehns.

§. 125. Der Tag, an welchem die Veränderung sich zugetragen hat, kann niemals in Anrechnung kommen.

§. 126. Bey denen, welche vermöge eines Vertrages zum Besitze des Lehns gelangen, läuft die Frist vom Tage der Vollziehung desselben; bey denen, deren Folgerecht sich auf eine letztwillige Verordnung gründet, vom Tage der Publication; bey denen, die ein Lehn durch Meistgebot erstehn, vom Tage des publicirten Adjudicationsbescheides; bey Begnadigungen vom Tage der Ausfertigung.

§. 127. Gelangt jemand zu einem Lehne aus einem Rechtsgrunde, zu dessen Vollgültigkeit der Consens des Lehnsherrn nöthig ist: so läuft die Frist erst von dem Dato dieses ertheilten Consenses.

§. 128. Ist vor Ablauf der Frist eine abermalige Veränderung vorgefallen: so wird die Frist von Zeit der letzten Veränderung aufs neue gerechnet.

§. 129. Innerhalb der zur Belehnung gesetzten Frist kann eine Verlängerung derselben gesucht, und darf ohne besonders erhebliche Gründe nicht verweigert werden.

§. 130. Bey der ersten Verlängerung bedarf es in der Regel keiner Bescheinigung besondrer Hinderungsursachen.

§. 131. Wird aber eine fernere Verlängerung gesucht: so muß der Vasall erhebliche Gründe dazu anführen und bescheinigen.

§. 132. Unterläßt er dies: so verfällt er, auch wenn die Verlängerung bewilligt worden, dennoch in die durch die Gesetze des Lehnhofs verordneten Strafen.

§. 133. Weigert der Lehnsherr die Verlängerung der Frist: so steht dem Vasallen frey, auf rechtliches Gehör und Erkenntniß über die Richtigkeit und Erheblichkeit seiner Gründe sich zu berufen.

§. 134. Ist die Lehnsherrlichkeit streitig: so ist es genug, wenn der Vasall sich bey dem Lehnshofe. oder, in Ermangelung dessen, bey demjenigen der streitenden Theile meldet, welcher sich zu der Zeit im Besitze des Rechts befindet.

§. 135. Weiß der Vasall nicht, oder zweifelt er: welcher den Besitz für sich habe; so muß die Anmeldung bey derjenigen Behörde geschehen, welcher die Entscheidung über die streitige Lehnsherrlichkeit zukommt.

§. 136. Wird demjenigen, welcher auf das Lehn Anspruch macht, sein Recht dazu von dem Lehnsherrn bestritten: so läuft die Frist zur Nachsuchung der Investitur von dem Tage, wo das den Streit entscheidende Urtel rechtskräftig geworden ist.

§. 137. Streiten mehrere unter einander über das Recht zur Lehnsfolge: so muß jeder der Prätendenten die Lehne innerhalb der gehörigen Frist muthen; und es muß ihm darüber, mit Vorbehalt des Rechts der Uebrigen, ein Muthschein ertheilt werden.

§. 138. Die gehörig nachgesuchte Belehnung ist der Lehnsherr unweigerlich zu ertheilen verbunden.

§. 139. Bey Ausfertigung des neuen Lehnbriefs ist der Lehnsherr, gegen den Inhalt des vorigen, etwas eigenmächtig zu ändern nicht befugt.

§. 140. Auch mit Einwilligung des Vasallen kann an dem ursprünglichen Lehnsvertrage und Lehnbriefe, zum Nachtheile der Agnaten oder Mitbelehnten, nichts geändert werden.

§. 141. Wenn Lehnbriefe verschiedenen Inhalts sich finden: so gilt im zweifelhaften Falle der neuere, auch zum Nachtheile des Vasallen, welcher ihn angenommen hat, und seiner Erben; in so fern nicht erhellet, daß die Annahme unter dem gegen den Lehnsherrn oder bey dem Lehnshofe ausdrücklich erklärten Vorbehalte seiner Rechte geschehen sey.

§. 142. Hingegen kann der, ältern Lehnbriefen zuwiderlaufende, Inhalt neuerer, zum Nachtheile der Agnaten oder Mitbelehnten nur in so fern gelten, als nachgewiesen werden kann, daß die Aenderung mit ihrer oder ihrer Erblasser Genehmigung vorgenommen worden.

IX . Verhältnisse zwischen dem Lehnsherrn und Vasallen.

1) Von der Lehnstreue.

§. 143. Durch die Belehnung übernimmt der Vasall die Pflicht der Lehnstreue gegen den Obereigenthümer, und die mit dem Besitze des Lehns verbundenen Dienste, oder andern Obliegenheiten.

§. 144. Die besondern Arten der Hülfs- und Ehrendienste werden durch den Lehnsvertrag, oder durch die Gesetze und Gewohnheiten des Lehnhofs bestimmt.

§. 145. Der Vasall ist für dergleichen Dienste in der Regel weder Schadloshaltung, noch besondere Belohnung zu fordern berechtigt.

§. 146. Eine vorsetzliche Verletzung oder Verweigerung der Lehnspflichten wird Felonie genannt.

§. 147. Der Vasall, welcher seinem Lehnsherrn redlich begegnet; sich mit dessen Feinden in Verbindungen zu seinem Nachtheile einläßt, oder ihnen Vorschub thut; den Lehnsherrn selbst, oder dessen Frau, oder die in seinem Hause lebenden Verwandten in auf- und absteigender, oder auch im ersten und zweyten Grade der Seitenlinie, schimpflich behängt; oder sich seiner Lehnspflicht betrüglicher Weise ganz zu entziehen sucht, begeht eine Felonie der ersten Classe.

§. 148. Unter Feindschaft wird hier eine jede auf Kränkung der Person, der Ehre, der Freyheit, oder des Vermögens des Lehnsherrn gerichtete Thätlichkeit verstanden.

§. 149. Handlungen des Vasallen, wodurch derselbe nur die durch Gesetze vorgeschriebenen bürgerlichen und Unterthanenpflichten befolgt, können, wenn sie auch zum Nachtheile des Lehnsherrn ausschlagen, für Felonie niemals geachtet werden.

§. 150. Wer den schuldigen Lehnseid verweigert; die ihm obliegenden Dienste versagt; oder die dem Lehnsherrn drohende Gefahr am Leben, Leib, Ehre und Vermögen, so weit es in seiner Macht steht, nicht abwendet; oder das Lehn, ohne Vorwissen des Lehnsherrn, mit Verschweigung der Lehnseigenschaft, veräußert: der wird einer Felonie der zweyten Classe schuldig.

§. 151. Die Verzögerung des Gesuchs um die Belehnung, und anderer sowohl damit als mit dem Besitze des Lehns verbundener Obliegenheiten, wird als eine Felonie der dritten Classe angesehn.

§. 152. Dahin werden auch die Fehler der zweyten Classe gerechnet, in so fern der Vasall eines bösen Vorsatzes dabey nicht überführt werden kann.

§. 153. Die Felonie der ersten Classe wird in der Regel mit dem Verluste des Lehns bestraft. (§. 614, sqq.)

§. 154. Eben dieselbe Strafe folgt, der Regel nach, auch auf eine Felonie der zweyten Classe, wenn der Vasall das nutzbare Eigenthum ursprünglich von dem Lehnsherrn erhalten hat.

§. 155. Hat aber der Vasall das Obereigenthum der Sache ursprünglich dem Lehnsherrn aufgetragen; so wird eine Felonie der zweyten Classe, wo nicht Lehnsverträge, oder besondere Gesetze, ein Anderes vorschreiben, nur mit einer Geldstrafe gebüßt.

§. 156. Eine solche Geldstrafe darf, im Mangel näherer Bestimmungen, den Dreyjährigen Ertrag des Lehns nicht übersteigen.

§. 157. Eine Felonie der dritten Classe wird allemal nur mit einer Geldbuße, oder sonst, nach Gewohnheit des Lehnhofs, mit einer minder empfindlichen Strafe belegt.

§. 158. Die höchste Geldbuße soll, bey einer Felonie der dritten Classe, den Einjährigen Betrag der Lehnseinkünfte niemals übersteigen.

§. 159. Die Strafe der Felonie ist für erlassen zu achten, wenn der Lehnsherr binnen einem Jahre, nachdem er von dem Lehnsfehler Nachricht erhalten, denselben nicht gerügt, oder in der Zwischenzeit Lehnsdienste oder andere Lehnsprästationen von dem Vasallen angenommen hat.

§. 160. Gegen den Stellvertreter oder Vormund des Lehnsherrn findet eine Felonie nur in so fern statt, als durch dieselbe Rechte gekränkt werden, welche der Stellvertreter oder Vormund im Namen des Lehnsherrn auszuüben befugt ist.

§. 161. Fehler eines Lehnsträgers können dem Vasallen nicht zugerechnet werden.

§. 162. Der Lehnsträger selbst aber verliert in dem Falle des §. 147. 150. alle Vortheile, die er jetzt und künftig aus dem Lehne zu erwarten hatte.

§. 163. In dem Falle des §. 151. 152. verliert er nur die Drey- oder Einjährige Belohnung, die ihm für sein Amt zugestanden worden.

§. 164. Der Lehnsherr, welcher seinem Vasallen widerrechtlich nach dem Leben trachtet; oder seine Gewalt zum Nachtheile der Gesundheit, Freyheit, oder Ehre des Vasallen mißbraucht, oder denselben bey dem Besitze und Genüsse des Lehns nach bestem Vermögen zu schützen unterläßt, wird für seine Person des Obereigenthums und der lehnsherrlichen Rechte verlustig. (§. 640. sqq.)

§. 165. Wenn der Stellvertreter oder Vormund des Lehnsherrn dergleichen Fehler begangen hat, so trifft nur ihn, nach Beschaffenheit desselben, die §. 162.163. verordnete Strafe.

2) Von der Lehnsgerichtsbarkeit.

§. 166. Durch die Belehnung wird der Vasall in allen nicht streitigen Angelegenheiten, welche das Lehn als Lehn betreffen, der Gerichtsbarkeit des Lehnsherrn und dessen Lehnhofs unterworfen.

§. 167. Zu dieser Lehnsgerichtsbarkeit gehört auch die Bestellung und Bestätigung eines Lehnsvormunds.

§. 168. Wie weit der Lehnsherr dabey auf den nächsten Agnaten Rücksicht zu nehmen schuldig sey; worin die Pflichten eines solchen Lehnscurators bestehen; und wie das Verhältniß desselben gegen den ordentlichen Vormund des Vasallen beschaffen sey: ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XVIII. Sect. IX.)

§. 169. In streitigen Angelegenheiten kommt dem Lehnsherrn und dessen Lehnshofe eine Gerichtsbarkeit nur in so fern zu, als er zugleich Landesherr ist; oder ihm diese Gerichtsbarkeit von dem Landesherrn ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumt worden.

§. 170. Auch in diesem Falle gehören zur Lehnsgerichtsbarkeit nur Streitigkeiten zwischen dem Lehnsherrn und dem Vasallen, den Agnaten oder Mitbelehnten, oder zwischen diesen unter sich, welche die aus der Lehnseigenschaft entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten betreffen.

§. 171. Wenn der Prozeß mit einem Fremden, welcher nicht zu der Lehnsverbindung gehört, geführt wird; oder wenn derselbe bloß die Nutzungen und Einkünfte des Lehns zum Gegenstande hat: so gehört er vor die ordentlichen Gerichte.

§. 172. Wenn also auch ein Gläubiger Lehnsschulden gegen den Lehnsbesitzer einklagt: so kann der Lehnhof das Erkenntniß darüber sich in der Regel nicht anmaßen.

§. 173. Vielmehr muß der Lehnsherr, welcher die Jurisdiction in Lehnsangelegenheiten auch über fremde zur Lehnsverbindung nicht gehörige Personen behauptet, die Landesherrliche Verleihung darüber, oder einen wohlhergebrachten rechtsverjährten Besitz nachweisen.

§. 174. Wenn das Hypothekenbuch über das Lehn bey dem Lehnshofe befindlich ist: so wird vermuthet, daß demselben die Gerichtsbarkeit in allen die Lehnsschulden betreffenden Prozessen, auch wenn Fremde darin mit verwickelt sind, zukomme.

§. 175. Die Lehnsgerichtsbarkeit in streitigen Fällen ist allemal der Obergerichtsbarkeit des Landesherrn untergeordnet.

§. 176. Auch durch Lehnsreverse, worin der Vasall sich verpflichtet, den Lehnhof als seinen alleinigen Richter anzuerkennen, und bey den Aussprüchen desselben sich zu beruhigen, kann er dem Gebrauche der ordentlichen Rechtsmittel nicht im Allgemeinen entsagen.

§. 177. Lehngüter, welche wiederum in freye Erbgüter verwandelt werden, fallen der ordentlichen Gerichtsbarkeit andrer Güter von gleicher Art anheim.

3)         Von der Veräußerung des Obereigenthums.

§. 178. Der Lehnsherr ist über sein Obereigenthum in der Regel, auch ohne Zuziehung des Vasallen, zu verfügen berechtigt.

§. 179. Hat aber der Vasall ursprünglich das Obereigenthum dem Lehnsherrn aufgetragen: so kann demselben ein andrer Lehnsherr wider seinen Willen nicht aufgedrungen werden.

§. 180. Tritt also in diesem Falle der Lehnsherr sein Obereigenthum, ohne die Einwilligung des Vasallen, einem Andern ab: so ist die Handlung, in Beziehung auf den Vasallen, ohne Kraft.

§. 181. Versagt der veräußernde Lehnsherr dem Vasallen, unter dem Vorwande einer solchen Abtretung des Obereigenthums, seinen Schutz: so entstehen, zum Vortheile des Vasallen, alle Wirkungen einer von dem Lehnsherrn begangenen Felonie. (§. 164.)

§. 182. In allen Fällen ist der Vasall einen Lehnsherrn niedern Standes, als der bisherige war, wider seinen Willen anzuerkennen nicht schuldig.

§. 183. Die Pflichten und Lasten des Vasallen können durch eine willkührlich unternommene Veränderung in der Person des Lehnsherrn nicht erschwert werden.

§. 184. Der Vasall ist daher, gegen jeden aus Veränderung des Lehnsherrn zu besorgenden Nachtheil, Sicherheitsbestellung zu fordern berechtigt.

§. 185. Der Lehnsherr ist schuldig, eine mit dem Obereigenthume vorgehende Veränderung dem Vasallen, wenigstens Sechs Wochen vor deren Vollziehung zur Wahrnehmung seiner Rechte dabey, bekannt zu machen.

§. 186. Wenn das Obereigenthum einem Grundstücke als ein Realrecht anklebt: so geht dasselbe mit dem Grundstücke zugleich auf jeden rechtmäßigen Erwerber des letztern über.

4)         Von der Veräußerung des Lehns.

§. 187. Der Vasall ist sein nutzbares Eigenthum am Lehne einem Fremden eigenmächtig zu übertragen nicht befugt.

§. 188. Ist die Veräußerung mit Verschweigung der Lehnseigenschaft geschehen: so enthält sie eine Felonie der Zweyten, sonst aber der Dritten Classe.

§. 189. Soll jedoch dergleichen eigenmächtige Veräußerung als eine Felonie bestraft werden: so muß der Veräußerungsvertrag nicht nur geschlossen, sondern auch das Lehn dem fremden Erwerber wirklich übergeben seyn.

§. 190. Ist die Veräußerung schon vor angestellter Klage des Lehnsherrn rückgängig geworden; oder kann der Vasall nachweisen, daß er durch Hindernisse, deren Abwendung oder Uebersteigung nicht in seiner Macht stand, von gehöriger Nachsuchung des Lehnsherrlichen Consenses abgehalten worden: so kann ihm eine Felonie gar nicht zugerechnet werden.

§. 191. Was in Ansehung des gesammten Lehns rechtens ist, gilt auch in Ansehung einzelner Theile oder Stücke desselben.

§. 192. Wenn der Vasall einzelne Theile oder Stücke des Lehns auf Erbzins, Erbpacht, oder sonst zur Cultur austhut: so ist dieses für eine strafbare Veräußerung nicht zu achten.

§. 193. In wie fern aber der Lehnsherr, oder die Agnaten, bey erfolgendem Rückfalle des Lehns, dergleichen Handlungen des Vasallen gelten zu lassen schuldig sind, hängt davon ab: ob die Substanz des Lehns dadurch wirklich vermindert oder verschlimmert worden. (§. 9.)

§. 194. Zur Abtretung des Lehns an einen Agnaten oder Mitbelehnten bedarf es keiner Einwilligung des Lehnsherrn.

§. 195. Doch können durch dergleichen Abtretung die Rechte des Lehnsherrn in keinem Falle geschmälert werden.

§. 196. Der Vasall ist schuldig, eine solche Abtretung dem Lehnsherrn bekannt zu machen; und begeht, wenn er dieses unterläßt, eine Felonie der Dritten Classe.

§. 197. Die Befugniß, das Lehn zu veräußern, welche einem Vasallen, vermöge besondrer Lehnsgesetze, des Lehnsvertrages, oder Lehnsbriefes, oder einer ausdrücklichen Lehnsherrlichen Einwilligung zukommt, darf über den eigentlichen Wortverstand der in diesen Urkunden gebrauchten Ausdrücke nicht ausgedehnt werden.

§. 198. Ist jedoch das Lehn dem Lehnsherrn ursprünglich von dem Vasallen aufgetragen worden: so finden, bey Ausdeutung des im Lehnsvertrage oder Lehnbriefe gemachten Vorbehalts der Veräußerung, die allgemeinen Auslegungsregeln, wie bey andern Willenserklärungen, Anwendung.

§. 199. Im zweifelhaften Falle muß, bey aufgetragenen Lehnen, der Lehnsvertrag oder Lehnbrief, auch in Ansehung des darin gemachten Vorbehalts wegen der Befugniß das Lehn zu veräußern, eher zum Vorteile des Vasallen, als des Lehnsherrn, erklärt werden.

§. 200. Hat der Lehnsherr die Erlaubniß zur Veräußerung in allgemeinen Ausdrücken und ohne Einschränkung ertheilt: so ist allemal auch das Recht, aber das Lehn auf den Todesfall zu verfügen, mit darunter begriffen.

§. 201. Hingegen begreift die gesetzliche Erlaubniß, ein Lehn zu veräußern, die Befugniß, darüber auf den Todesfall zu verfügen noch nicht in sich.

§. 202. Der Consens des Lehnsherrn muß, wenn er verbindliche Kraft haben soll, ausdrücklich und schriftlich ertheilt werden.

§. 203. Doch enthält die von dem Lehnsherrn, in dieser Eigenschaft, oder bey seinem Lehnhofe ertheilte Bestätigung eines Vertrages, zugleich die Einwilligung in die darin vorbedungenen(!) Veräußerungen.

§. 204. Eine nachher hinzukommende schriftliche Genehmigung des Lehnsherrn hat mit einer von Anfang an ertheilten Einwilligung gleiche Kraft.

§. 205. Die Einwilligung des Lehnsherrn in die Veräußerung des Lehns enthält noch keinen Consens m die Verschuldung desselben.

§. 206. Ueberhaupt verliert durch dergleichen Einwilligung der Lehnsherr nichts, weder an den auf dem Lehne selbst haftenden Rechten, noch an den ihm dafür zu leistenden Pflichten.

§. 207. Die Veräußerung muß also, in der Regel, nur an einen solchen Besitzer geschehen, welcher zur Leistung der dem Lehnsherrn schuldigen Pflichten fähig ist.

§. 208. War die Einwilligung ausdrücklich auf einen benannten Erwerber gerichtet: so kann der Lehnsherr diesen nachher unter dem Vorwande der Unfähigkeit nicht verwerfen.

§. 209. In so fern dem Lehnsherrn, nach dem Lehnsvertrage, oder besondern Gesetzen, ein Vorkaufsrecht zukommt, ist der in die Veräußerung überhaupt ertheilte Consens noch nicht für eine Begebung dieses Rechts zu achten.

5) Von Afterbelehnungen.

§. 210. Der Vasall kann, auch ohne Bewilligung des Lehnsherrn, sein nutzbares Eigenthum einem Andern zu Lehn geben.

§. 211. Doch ist er schuldig, die vorgenommene Afterbelehnung dem Oberlehnsherrn sogleich nach deren Vollziehung anzuzeigen; und begeht, wenn er dies unterläßt, eine Felonie der dritten Classe.

§. 212. Hat der Oberlehnsherr in die Afterbelehnung nicht gewilligt: so wird dadurch in dem bisherigen Verhältnisse zwischen ihm, und seinem unmittelbaren Vasallen, nichts geändert.

§. 213. Der Lehnsherr ist also die Dienste, welche ihm von dem Lehne geleistet werden müssen, von dergleichen ohne seinen Consens bestellten Aftervasallen anzunehmen, nicht verbunden.

§. 214. Vielmehr ist der Aftervasall nur dem Obervasallen, als seinem unmittelbaren Lehnsherrn, mit Diensten und Pflichten verhaftet.

§. 215. Doch kann er die dem Afterlehnsherrn schuldigen Dienste, nach dessen Anweisung, auch dem Oberlehnsherrn, wenn dieser sie von ihm annehmen will, zu leisten sich nicht entbrechen.

§. 216. Der Obervasall, welcher eine Afterbelehnung ohne Consens des Oberlehnsherrn ertheilt hat, muß alle Beeinträchtigungen der Oberiehnsherrlichen Rechte, welche von Seiten des Untervasallen geschehen, gleich seinen eignen verantworten.

§. 217. Hat also der Aftervasall eine Felonie gegen den Oberlehnsherrn begangen, welche denselben zur Einziehung des Lehns an sich berechtigt: so findet diese Einziehung auch zum Nachtheile des Obervasallen und seiner Leibeslehnserben auf so lange statt, als noch der Aftervasall, oder Leibeslehnserben von demselben vorhanden sind.

§. 218. Doch kann der Obervasall die Fehler des Untervasallen gegen den Oberlehnsherrn, so lange noch Zeit dazu übrig ist, verbessern, und dadurch die ihm nachtheiligen Folgen der Felonie abwenden.

§. 219. Hat sich der Obervasall, durch eine begangne Felonie gegen den Oberlehnsherrn, des Lehns verlustig gemacht: so verliert auch der Aftervasall sein Recht.

§. 220. Eben das findet statt, wenn auch auf andere Art das Lehn von dem Obervasallen an den Oberlehnsherrn sich erledigt.

§. 221. Hat hingegen der Oberlehnsherr in die Afterbelehnung gewilligt; oder ist das Lehn von der Art, daß es von je her als Afterlehn verliehen und besessen worden: so bestimmt im erstern Falle der von dem Ober- und Aftervasallen geschlossene, von dem Oberlehnsherrn genehmigte Vertrag; so wie im letztern der bey der ersten Afterbelehnung ertheilte Lehnbrief, das Verhältniß zwischen dem Oberlehnsherrn und dem Aftervasallen.

§. 222. In beyden Fällen tritt die Strafe einer begangenen Felonie immer nur den, welcher sich derselben unmittelbar schuldig gemacht hat.

§. 223. Verliert also der Aftervasall durch eine gegen den Oberlehnsherrn begangene Felonie sein Recht: so fällt desselbe an den Obervasallen zurück.

§. 224. Hat hingegen der Obervasall sein Recht verwirkt: so kann dieses dem Aftervasallen zu keinem Nachtheile gereichen.

§. 225. Vielmehr kann, sowohl in diesem, als in jedem andern Falle, wo das Lehn an den Oberlehnsherrn sich erledigt, der bisherige Aftervasall von diesem, so lange er das Lehn nicht wieder vergeben hat, die unmittelbare Belehnung fordern.

§. 226. Wird aber das Lehn von dem Oberlehnsherrn wieder verliehen: so muß der bisherige Aftervasall die unmittelbare Lehnsherrlichkeit des neuen Obervasallen anerkennen.

§. 227. Uebrigens wird im zweifelhaften Falle vermuthet, daß der Obervasall das Lehn unter den nähmlichen Bedingungen und Einschränkungen, unter welchen er es selbst erlangt hat, dem Vasallen hinwiederum verliehen habe.

6) Von Verschuldung und Belastung des Lehns.

§. 228. Der Vasall kann die Substanz des Lehns überhaupt nicht, und die Nutzungen desselben nicht über seine Besitzzeit hinaus, eigenmächtig mit Schulden beschweren, oder sonst belasten.

§. 229. Nur solche Schulden des Vasallen treffen, zum Nachtheile des Lehnsherrn, das Lehn oder dessen Früchte, die entweder die Gesetze für Lehnsschulden ausdrücklich erklären, oder in deren Aufnehmung der Lehnsherr gewilligt hat.

§. 230. In wie fern das Lehn zur Vermehrung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Substanz; zur Vertheidigung desselben und seiner Gerechtsame; zur Abfindung der Ehegattin und Töchter des Vasallen; zur Kriegsrüstung für die Söhne; zur Beerdigung des Vasallen, und Anschaffung der Trauer für seine Familie; zur Berichtigung des rückständig gebliebenen Lehnscanons, Dienstlohns, und andrer das Lehn betreffenden Abgaben, auch ohne die Einwilligung des Lehnsherrn, mit Schulden gültig belastet werden könne: bleibt, nach Verschiedenheit der Verfassungen, der nähern Bestimmung der Provinzialgesetze vorbehalten.

§. 231. Nach eben diesen Gesetzen muß auch beurtheilt werden: in wie fern eine solche Schuld aus dem Lehne schlechterdings, oder nur in Ermangelung eines zureichenden Allodialvermögens, bezahlt werden müsse.

§. 232. Im Mangel näherer Bestimmungen gilt die Regel: daß Lehnsschulden, welche bloß die Person und Familie des Vasallen betreffen, oder zur Tilgung gewisser ihm persönlich obliegender Verbindlichkeiten gemacht sind, vorzüglich aus seinem Allodialvermögen oder Nachlasse, und nur bey dessen Unzulänglichkeit aus dem Lehne zu tragen sind.

§. 233. Auch darüber: welche das Lehn schlechterdings treffende Schulden die Substanz desselben angehn, oder nur aus den Nutzungen getragen werden müssen, bleiben die nähern Bestimmungen den Provinzialgesetzen vorbehalten.

§. 234. Wo aber diese nicht ein Anderes ausdrücklich verordnen, ist überhaupt, anzunehmen, daß die gesetzlichen Lehnschulden nur aus den Nutzungen des Lehns getragen werden dürfen.

§. 235. Zu allen durch die Gesetze gebilligten Lehnsschulden kann der Lehnsherr seine ausdrückliche Einwilligung, wenn sie begehrt wird, nicht versagen.

§. 236. Doch kann er nicht gezwungen werden, in die Verpfändung der Substanz des Lehns für solche Schulden, die nach gesetzlicher Bestimmung nur aus den Nutzungen getragen werden sollen, zu willigen.

§. 237. Außer dem Falle gesetzlicher Lehnsschulden, ist der Lehnsherr nicht verbunden, in Verschuldungen oder andere Belastungen des Lehns seinen Consens zu ertheilen.

§. 238. Wenn jedoch der Vasall zu den Kosten einer erheblichen Verbesserung des Lehns, welche die Landesgesetze angeordnet, oder die Gutsbesitzer dazu aufgefordert haben, ein Darlehn aufzunehmen genöthigt wird: so kann er gegen den Lehnsherrn, welcher die Einwilligung dazu versagt, auf rechtliches Gehör und Erkenntniß antragen.

§. 239. Doch kann in einem solchen Falle der Lehnsherr nur angehalten werden, in die Verpfändung der Früchte des Lehns auf eine gewisse Zeit zu willigen.

§. 240. Der Richter muß also, nach Beschaffenheit der Umstände, der Wichtigkeit und Nutzbarkeit der Verbesserung, und dem Verhältnisse der Kosten gegen die Einkünfte des Lehns, rechtlich bestimmen: auf wie hoch, und wie lange der Lehnsherr einzuwilligen verbunden sey.

§. 241. Wird der Vasall durch Landesherrliche Befehle zu Anstalten in dem Lehngute verpflichtet, welche nicht auf die Verbesserung des Lehns selbst, sondern auf Erhaltung oder Beförderung des gemeinen Wohls abzielen: so ist der Lehnsherr in ein zu den diesfälligen Kosten aufzunehmendes Darlehn zu willigen schuldig.

§. 242. Für ein solches Darlehn ist die Substanz des Lehns verhaftet.

§. 243. Wenn eine Schuld bloß durch die Einwilligung des Lehnsherrn die Eigenschaft einer Lehnsschuld erlangt hat: so haftet, wenn nicht ein Andres ausdrücklich erklärt worden, das Lehn nur bey Ermangelung eines hinreichenden Allodialvermögens.

§. 244. Auch gilt in obgedachtem Falle die Vermuthung, daß der Lehnsherr nicht in die Verpfändung der Substanz des Lehns, sondern nur der Früchte desselben gewilligt habe.

§. 245. Gesetzliche Lehnsschulden, welche nur in Ermanglung des Allodialvermögens aus dem Lehne zu tilgen sind, ändern diese ihre Eigenschaft dadurch nicht, daß die Lehnsherrliche Einwilligung dazu erhalten worden.

§. 246. Vielmehr wirkt dieser Consens nur so viel, daß der Gläubiger dadurch, so wie bey andern consentirten Schulden, von dem Beweise der Verwendung in das Lehn gegen den Lehnsherrn frey wird.

§. 247. Hat aber der Lehnsherr in eine zur Vermehrung oder Verbesserung der Substanz des Lehns aufgenommene Schuld ausdrücklich gewilligt: so kann der Gläubiger sich schlechterdings an das Lehn halten, und darf sich auf das Allodialvermögen des Schuldners niemals verweisen lassen.

§. 248. Bey Schulden, welche gesetzlich aus der Substanz des Lehns bezahlt werden müssen, können weder der Gläubiger noch der Schuldner angehalten werden, einen ausdrücklich auf die Früchte eingeschränkten Lehnsherrlichen Consens anzunehmen.

§. 249. Eben das findet statt, wenn die Schuld das Lehn schlechterdings angeht, und der Lehnsherr seinen Consens nur auf den Fall der Unzulänglichkeit des Allodii einschränken wollte.

§. 250. Zur Uebertragung einmal gültig aufgenommener Lehnsschulden an einen neuen Gläubiger, bedarf es in keinem Falle der Lehnsherrlichen Einwilligung.

§. 251. Der Lehnsherrliche Consens darf niemals ausdehnend erklärt werden.

§. 252. Sind in dem Consens gewisse Termine der Abzahlung bestimmt, und verlängert der Gläubiger dieselben, oder giebt er dem Schuldner Nachsicht, ohne besondere Einwilligung des Lehnsherrn: so geschieht es auf seine Gefahr.

§. 253. Hat aber der Gläubiger die in Rückstand gebliebenen Termine zur rechten Zeit, das heißt, wenigstens innerhalb Vier Wochen nach dem Ablaufe des Termins, eingeklagt, und die Execution deshalb gehörig fortgesetzt: so schadet es ihm nicht, wenn gleich die Bezahlung innerhalb der im Consens bestimmten Frist nicht hat erhalten werden können.

§. 254. Wenn der Gläubiger unter einem nur auf die Früchte des Lehns, und nur auf gewisse Jahre gerichteten Lehnsherrlichen Consens, das Darlehn gegeben hat, ohne gewisse Abzahlungstermine sich zu bedingen; so kann er, wenn innerhalb dieser Jahre die Schuld nicht getilgt, oder beygetrieben worden, auch an die Früchte, zum Nachtheile des Lehnsherrn, sich nicht ferner halten.

§. 255. Auch wenn der Consens auf die Substanz des Lehns, jedoch nur für gewisse Jahre, gegeben ist, erlöscht die Verbindlichkeit des Lehnsherrn mit dem Ablaufe dieses Zeitraums.

§. 256. Doch erhält in diesem Falle (§. 255.) der Gläubiger sein Recht gegen den Lehnsherren, wenn er, noch innerhalb Vier Wochen nach Ablauf der Frist, die Klage anmeldet, und den Prozeß, so wie die Execution, gehörig fortsetzt.

§. 257. Eine von den ordentlichen Gerichten des Lehnsherrn über eine Schuld oder andern Vertrag ertheilte Bestätigung, enthält noch keinen Lehnsherrlichen Consens, wenn nicht das Gericht zugleich der Lehnhof ist, oder der Lehnsherr die Confirmation selbst unterschrieben hat.

§. 258. Prozesse des Vasallen, und die darin ergangenen Entscheidungen oder getroffenen Vergleiche sind, so weit sie zum Nachtheile des Lehns oder des Lehnsherren gereichen, für letztern unverbindlich, wenn derselbe dabey nicht zugezogen worden.

§. 259. Alle nachtheilige Folgen des Mangels der Lehnsherrlichen Einwilligung oder Zuziehung treffen jedoch, bey Lehngütern, einen Dritten, der mit dem Besitzer in Verhandlungen sich eingelassen hat, nur alsdann, wenn die Lehnseigenschaft des Grundstücks im Hypothekenbuche vermerkt ist.

§. 260. Wer aber dem Glauben des Hypothekenbuchs, nach gehöriger Prüfung der darin eingetragnen oder allegirten Urkunden, redlicher Weise gefolgt ist, zu dessen Nachtheile kann der Lehnsherr von seinem nicht eingetragenen Rechte keinen Gebrauch machen.

X. Verhältnisse der Agnaten gegen den Lehnsherrn und Vasallen.

§. 261. Auch durch die Rechte der Agnaten und Mitbelehnten wird die Macht des Vasallen, über das Lehn zu verfügen, eingeschränkt.

§. 262. Nur der erste Erwerber kann, mit Genehmigung des Lehnsherrn, sowohl unter Lebendigen, als von Todeswegen, frey Verfügungen treffen.

§. 263. Auch den von ihm selbst in die Gesammte Hand aufgenommenen Verwandten oder Fremden, steht ein Recht des Widerspruchs dagegen nur in so fern zu, als dasselbe durch den mit ihnen von dem Verleiher des Lehns, oder von dem ersten Erwerber geschlossenen Lehnsvertrag begründet wird.

§. 264. Haben dieselben ihre Aufnahme zur Gesammtenhand durch einen lästigen Vertrag gegen Entgelt erhalten: so ist auch der erste Erwerber, in Ansehung ihrer, eben den Einschränkungen, wie jeder folgende Lehnsbesitzer unterworfen.

§. 265. Eben das findet statt, wenn das Lehn schon dem ersten Erwerber ausdrücklich in der Eigenschaft eines alten Lehns verliehen worden.

1) Von den Descendenten des Vasallen.

§. 266. Die Abkömmlinge eines Vasallen müssen, wenn sie ihres Vaters Erben geworden sind, die Verfügungen desselben, auch in Ansehung des Lehns, vertreten.

§. 267. Verfügungen, welche bloß die Nutzungen des Lehns betreffen, müssen dergleichen Descendenten schlechterdings gelten lassen.

§. 268. Hingegen können sie Verfügungen, wodurch die Substanz des Lehns vermindert, oder geschmälert worden, zwar zurücknehmen; sie müssen aber denjenigen, welcher mit ihrem Vater und Erblasser darüber contrahirt hat, entschädigen.

§. 269. Hat also der Vater das Lehn ganz oder zum Theil veräußert: so kann zwar der Sohn das Veräußerte von dem dritten Besitzer zurückfordern;

§. 270. Er muß aber demselben nicht nur den dafür gegebenen Werth ersetzen; sondern ihm auch für seine übrigen Verwendungen, nach eben den Grundsätzen, wie der Eigenthümer einem redlichen Besitzer, gerecht werden.

§. 271. Von vorstehenden Verbindlichkeiten (§. 267-270.) kann der Sohn, welcher einmal seines Vaters Erbe geworden ist, sich durch den Einwand der Rechtswohlthat des Inventarii nicht befreyen.

§. 272. Dagegen ist aber auch ein solcher Sohn an Conventionalstrafen, welche der Vater etwa auf den Fall der Zurücknahme solcher Verfügungen (§. 268.) angelobt hat, in keinem Falle gebunden.

§. 273. Söhne, welche ihres Vaters Erben gar nicht geworden, sind in der Regel nicht verbunden, die zum Nachtheile ihrer Rechte auf das Lehn, durch Verminderung oder Schmälerung der Substanz desselben, von dem Vater getroffenen Verfügungen wider sich gelten zu lassen.

§. 274. Doch ist auch ein solcher Sohn die väterlichen das Lehn nicht angehenden Schulden, so weit das übrige Vermögen dazu nicht hinreicht, aus den Lehnseinkünften zu bezahlen verpflichtet; und kann sich durch Entsagung der Allodial-Erbschaft davon nicht losmachen.

§. 275. Es steht ihm vielmehr bloß frey, sich des Lehns und der Allodial-Erbschaft zugleich zu begeben.

§. 276. Alsdann müssen die Lehnseinkünfte für Rechnung der Gläubiger so lange verwaltet werden, bis diese befriedigt sind; oder bis die von dem Schuldner abstammende lehnsfähige Nachkommenschaft erloschen ist.

§. 277. Es findet also eine Abtretung des Lehns an einen Agnaten oder Mitbelehnten, oder selbst an den Lehnsherrn, zum Nachtheile der Gläubiger nicht statt.

§. 278. Auch ein vom Vater enterbter Sohn muß, wenn er zum Besitze des Lehns gelangt, aus den Einkünften die väterlichen Schulden, so weit das übrige Vermögen nicht hinreicht, berichtigen.

§. 279. Der Enkel oder weitere Abkömmling aber, welcher seinem Großvater unmittelbar im Lehne folgt, ist die Schulden des Vaters, dessen Erbschaft er entsagt hat, aus dem großväterlichen Lehne zu entrichten nicht verbunden.

§. 280. Testamente, oder andre letztwillige Verordnungen, wodurch der Vater über das Lehn, zum Nachtheile seiner Leibes-Lehnserben, oder eines derselben, etwas verfügt, gelten nur gegen diejenigen, welche zugleich Erben in seinem übrigen Nachlasse geworden sind.

§. 281. Diese können sich auch gegen solche Verfügungen mit dem Einwände der Rechtswohlthat des Inventarii nicht schützen.

§. 282. Für Leibes-Lehnserben, welche des Vasallen Erben im übrigen Vermögen nicht geworden, sind seine letztwilligen Verordnungen über das Lehn unverbindlich.

§. 283. Doch ist ein Vater aus eben den gesetzlichen Gründen, aus welchen er seinem Sohne den Pflichttheil entziehen kann, berechtigt, denselben für seine Person von dem Besitze und Genusse des Lehns auszuschließen, und auf den bloßen aus den Einkünften des Lehns ihm zu reichenden Unterhalt einzuschränken.

§. 284. Diese Competenz muß, wenn der Sohn mit dem väterlichen Aussatze sich nicht begnügen will, auf die Hälfte der Einkünfte von der Portion am Lehne, die ihm sonst zugefallen seyn würde, bestimmt werden.

§. 285. In allen Fällen kann der Vater die Art der Theilung unter den Söhnen, um Streitigkeiten unter ihnen zu vermeiden, gültig anordnen.

§. 286. Er kann also bestimmen: welcher unter mehrern zum Naturalbesitze des Lehns mit gleichem Rechte berufenen Söhnen das Lehngut selbst erhalten, und seine Brüder abfinden solle.

§. 287. Durch Bestimmung von Uebernehmungspreisen oder Abfindungssummen aber, kann er die Rechte der Leibes-Lehnserben, die nicht zugleich seine Allodial-Erben geworden sind, nicht schmälern.

2) Von andern Agnaten und Mitbelehnten.

a) Rechte derselben überhaupt.

§. 288. Andre Agnaten und Mitbelehnte, welche des Lehnsbesitzers Erben nicht geworden, sind keine der von selbigem über das Lehn getroffenen Verfügungen, wobey sie nicht zugezogen worden, anzuerkennen verbunden.

§. 289. Auch der Lehnsherr kann durch seine Einwilligung den Rechten der Agnaten und Mitbelehnten nichts vergeben.

§. 290. Doch können Verfügungen über Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche im Hypothekenbuche eingetragen sind, nur von solchen Agnaten und Mitbelehnten angefochten werden, welche ihr Recht an dem Lehne zu der Zeit, da die streitige Verfügung eingetragen wurde, im Hypothekenbuche bereits hatten vermerken lassen.

§. 291. Agnaten und Mitbelehnte also, deren Recht zu der Zeit, da die streitige Verfügung über das Lehn im Hypothekenbuche vermerkt wurde, dem Dritten, welcher die Verhandlung mit dem Lehnsbesitzer vornahm, daraus nicht bekannt seyn konnte, sind nicht befugt, auch wenn die Lehnsfolge demnächst auf sie gelangt, von diesem Rechte, zum Nachtheile des Dritten, Gebrauch zu machen.

§. 292. Doch bleibt ihnen, wegen des an ihrem Rechte dadurch erleidenden Abbruchs, der Regreß an das übrige Vermögen des Lehnsbesitzers, welcher die nachtheilige Verfügung getroffen hat, vorbehalten.

§. 293. Söhne, welche noch unter väterlicher Gewalt sind, bedürfen, zur Erhaltung ihres Rechts gegen den Dritten, keiner Eintragung desselben.

§. 294. Sobald sie aber aus der väterlichen Gewalt auf eine oder die andere Weise herausgehn, müssen sie ihr eignes Recht, bey Vermeidung des §. 291. bestimmten Nachtheils, eintragen lassen.

§. 295. Aber auch solche Agnaten oder Mitbelehnte, welche ihr Recht gegen den Dritten durch die Eintragung sich erhalten haben, können die ihnen nachtheilige Verfügung des Lehnsbesitzers erst alsdann anfechten, wenn die Succession in das Lehn auf sie gelangt ist.

§. 296. Doch steht ihnen frey, auch noch vorher gegen die Verfügung Protestation einzulegen, und dieselbe dem Dritten, mit welchem der Lehnsbesitzer die Verhandlung vornimmt, bekannt machen zu lassen.

§. 297. Ist dieses geschehen: so kann der Dritte, bey hiernächst eintretendem Successionsfalle, gegen den protestirenden Agnaten oder Mitbelehnten, und dessen Leibes-Lehnserben, auf die Rechte eines redlichen Besitzers, von der Zeit an, wo die Succession an sie gediehen ist, keinen Gebrauch machen.

§. 298. Auch steht es dem protestirenden Agnaten oder Mitbelehnten frey, noch vor erfolgendem Anfalle, auf richterliche Untersuchung der bey der widersprochenen Verfügung vorgefallenen Thatsachen, besonders auf Ausmittelung des Zustandes, in welchem das Lehn zur Zeit der Veräußerung sich befunden hat, damit die Verdunkelung dessen verhütet werde, anzutragen.

§. 299. Alsdann finden die Vorschriften der Prozeßordnung von Aufnehmung eines Beweises zum ewigen Gedächtnisse Anwendung.

§. 300. Wenn der fremde Besitzer des Lehns Verschlimmerungen in der Substanz desselben vornimmt: so haben die Agnaten, wenn auch die Succession noch nicht an sie gediehen ist, wegen der ihm darunter zu setzenden Schranken, eben das Recht, welches ihnen gegen den Lehnsbesitzer selbst zukommen würde. (§. 577.)

§. 301. Wider einen Agnaten oder Mitbelehnten, welcher sich hat eintragen lassen, nimmt die Verjährung der Befugniß zur Anfechtung der ohne seine Einwilligung über das Lehn getroffenen nachtheiligen Dispositionen, erst mit dem Tage, da das Lehn sich an ihm erledigt hat, ihren Anfang.

b) insonderheit bey Veräußerungen.

§. 302. Hat also der Lehnsbesitzer das Lehn ganz oder zum Theil veräußert: so kann ein dabey nicht zugezogener Agnat oder Mitbelehnter dasselbe binnen Dreyßig Jahren, nach dem auf ihn erfolgten Successionsanfalle, zurückfordern.

§. 303. Die Rückgabe muß unentgeltlich geschehen; übrigens aber hat der bisherige Inhaber, außer dem Falle des §. 296. die Rechte eines redlichen Besitzers.

§. 304. Das Vorkaufs- und Näherrecht, in so fern selbiges überhaupt statt findet, kann jeder Agnat oder Mitbelehnte, auch wenn er noch nicht ander Succession steht, innerhalb der gesetzmässigen Frist ausüben.

§. 305. Bey Lehngütern, die schon seit mehr als Einer Generation in einer Familie sich befinden, wird vermuthet, daß den Agnaten und Mitbelehnten das Vorkaufs- und Näherrecht zukomme.

§. 306. Was vom Vorkaufs- und Näherrechte überhaupt, und bey Familiengütern insonderheit verordnet ist, gilt in der Regel auch bey Lehngütern. (Tit. XX. Sect. HI. Th. H. Tit. IV. Sect. IV.)

§. 307. Die Einwilligung in die Veräußerung überhaupt enthält, auch bey Agnaten und Mitbelehnten, noch keine Entsagung des Vorkaufs- und Näher-, wohl aber des Rückforderungsrechts.

§. 308. Agnaten und Mitbelehnte können durch ihre Einwilligung in Verfügungen des Lehnsbesitzers über das Lehn den Rechten des Lehnsherrn nichts vergeben.

§. 309. Dagegen verpflichten sie durch diese Einwilligung ihre Abkömmlinge, in so fern dieselben damals entweder noch gar nicht vorhanden, oder noch unter väterlicher Gewalt waren; sie mögen in der Folge ihrer consentirenden Väter Erben geworden seyn, oder nicht.

§. 310. Durch den Consens einiger Agnaten oder Mitbelehnten werden, weder die Uebrigen, noch selbst die Descendenten der Consentirenden, welche damals nicht mehr unter väterlicher Gewalt standen, und auch nachher der Consentirenden Erben nicht geworden sind, verpflichtet,

c) bey Verschuldungen.

§. 311. In vorstehender Art (§. 308. 309. 310.) müssen also auch Agnaten und Mitbelehnte, so wie deren Leibeslehnserben, die Schulden des Lehnsbesitzers, in welche sie gewilligt haben, wenn sie zum Besitze des Lehns gelangen, anerkennen.

§. 312. Auch wegen Mangels der Lehnsherrlichen Einwilligung können sie sich dieser Verbindlichkeit nicht entziehn.

§. 313. Die Einwilligung der Agnaten und Mitbelehnten in eine Schuld des Lehnsbesitzers muß schriftlich erklärt werden.

§. 314. Wenn jedoch ein Agnat oder Mitbelehnter das von dem Lehnsbesitzer ausgestellte Schuldinstrument, ohne weitern Beysatz, mit unterschreibt: so ist dieses einer ausdrücklichen Einwilligung in die Schuld gleich zu achten.

§. 315. Wenn ein Agnat oder Mitbelehnter einem von dem Lehnsherrn oder einem andern Interessenten bereits ausgestellten Consensinstrumente bloß beytritt: so ist anzunehmen, daß er nur unter den in diesem Instrumente bestimmten Maaßgaben und Bedingungen eingewilligt habe.

§. 316. Wenn ein Agnat oder Mitbelehnter selbst dem Lehnsbesitzer ein Capital auf das Lehn dargeliehen hat: so kann von ihm und seinen Leibeslehnserben der Mangel des Consenses nicht vorgeschützt werden; wenn auch das Capital nachher an einen andern Inhaber geliehen wäre.

§. 317. Lehnschulden, denen diese Eigenschaft vermöge des Gesetzes zukommt, bedürfen auch keines Consenses der Agnaten oder Mitbelehnten. (§. 230. sqq.)

§. 318. In wie fern Agnaten oder Mitbelehnte in die Verschuldung des Lehns zu willigen verbunden sind, ist in der Regel nach eben den Grundsätzen, wie bey dem Lehnsherrn, zu beurtheilen. (§. 235-242.)

§. 319. Auch darüber: in wie fern Lehnsschulden die Substanz des Lehns, oder nur die Früchte desselben angehn; so wie wegen der Ausdeutung und der Wirkungen einer von Agnaten oder Mitbelehnten ertheilten Einwilligung, gelten die Vorschriften §. 233. 234. 244. 251-256.

§. 320. Eben so finden bey Beurtheilung der Frage: in wie fern eine Schuld aus dem Lehne schlechterdings, oder erst bey Ermangelung eines hinreichenden Allodialvermögens, bezahlt werden müsse? gleiche Grundsätze, wie bey dem Lehnsherrn, Anwendung. (§. 231. 232. 243. 245. 246.)

§. 321. Hat jedoch ein Agnat oder Mitbelehnter in seinem Consense dem Gläubiger, bey erfolgendem Successionsanfalle, die Bezahlung aus dem Lehne ohne Vorbehalt versprochen: so kann er denselben auf den Allodialnachlaß des Schuldners nicht verweisen.

§. 322. Ihm selbst aber bleibt, wenn sonst die Schuld so beschaffen ist, daß sie das Lehn nicht hauptsächlich angeht, sein Regreß an diesen Allodialnachlaß vorbehalten.

§. 323. Uebrigens sollen alle Lehnsschulden, denen ein dingliches Recht auf Lehngüter beygelegt ist, in das Hypothekenbuch eingetragen werden.

§. 324. Besonders gilt dieses bey denjenigen Schulden, die aus dem Lehne, auch ohne besondere Einwilligung des Lehnsherrn und der Agnaten oder Mitbelehnten, bezahlt werden müssen.

§. 325. Auch in Ansehung dererjenigen, die nicht aus der Substanz, sondern nur aus den Früchten des Lehns zu bezahlen sind, muß der Gläubiger für die Eintragung sorgen.

§. 326. Ist die Eintragung nicht geschehen: so stehen Lehnsschulden, wenn sie gleich, vermöge des Gesetzes, das Lehn oder dessen Früchte betreffen, oder vermöge eines von dem Lehnsfolger oder dessen Vorfahren ertheilten Consenses, von demselben anerkannt werden müssen, dennoch allen gehörig eingetragenen auch spätem Lehnsschulden nach.

§. 327. Verträge und andere Handlungen, wodurch das Lehn ganz oder zum Theil veräußert wird, sollen ohne die ausdrückliche Einwilligung des aus dem Hypothekenbuche erhellenden Lehnsherrn nicht eingetragen werden.

§. 328. Auch muß der Richter die Einwilligung der aus dem Hypothekenbuche bekannten Agnaten zu solchen Veräußerungen vor der Eintragung erfordern.

§. 329. Eben so muß bey Verpfändungen, wenn deren Eintragung verlangt wird, der Gläubiger an die Beybringung des Consenses von dem Lehnsherrn und den eingetragenen Agnaten erinnert werden.

§. 330. Wenn jedoch in den beyden letztern Fällen (§. 328. 329.) der die Eintragung Suchende, ohne den Consens beyzubringen, dennoch auf der Eintragung besteht, so muß ihm dieselbe, auf seine Gefahr, zwar bewilligt, der Mangel des Consenses aber in dem Recognitionsscheine ausdrücklich bemerkt werden.

Von Beytreibung der Lehnsschulden durch Veräußerung der Substanz.

§. 331. Wegen Lehnsschulden, für welche die Substanz des Lehns auch ohne die besondere Einwilligung der Interessenten haftet, sind die Gläubiger auf gerichtlichen Verkauf des Lehns selbst anzutragen wohl befugt.

§. 332. Ein Gleiches findet statt, wenn der Lehnsherr und sämmtliche Agnaten oder Mitbelehnte in die Verpfändung der Substanz des Lehns für eine Schuld ausdrücklich gewilligt haben.

§. 333. In allen andern Fällen kann, auch wegen an sich gültiger Lehnsschulden, nur der Beschlag der Einkünfte des Lehns, die Sequestration derselben zum Besten der Gläubiger, und ihre gerichtliche Einweisung in das Lehn stattfinden.

§. 334. Dieses Recht der Gläubiger, sich an die Lehnseinkünfte zu halten, dauert bey Forderungen, wofür diese Einkünfte auch ohne besondern Consens der Interessenten haften, bis zu deren vollständigen Tilgung.

§. 335. Bey Schulden aber, deren Lehnseigenschaft bloß auf der Einwilligung eigner Agnaten oder Mitbelehnten beruhet, dauert es nur so lange, als der Schuldner, oder die consentirenden Interessenten, oder Leibes-Lehnserben von beyden, die nach den obigen Grundsätzen ihre Handlungen anerkennen müssen, im Besitze des Lehns sich befinden.

§. 336. Die Ordnung, in welcher die Gläubiger ihre Befriedigung aus dem Kaufpreise, oder aus den Einkünften des Lehns verlangen können, wird nach den Grundsätzen der Concursordnung bestimmt.

§. 337. Ein wegen Lehnsschulden gesetzmässig verkauftes Lehn (§. 331. 332.) behält in Ansehung des Lehnsherrn die Lehnseigenschaft, und der neue Erwerber kann darüber, in Rücksicht auf den Lehnsherrn, nur als über ein Lehn gültig verfügen.

§. 338. Hat aber ein Lehnsherr so viel Consense ertheilt, daß durch einen Verkauf des Guts mit der Lehnseigenschaft, die an die Substanz desselben berechtigte Gläubiger nicht befriedigt werden können: so muß er sich gefallen lassen, daß das Gut als freyes Allodium ausgeboten und verkauft werde.

§. 339. In Ansehung der Agnaten und Mitbelehnten hingegen wird, in jedem Falle, ein wegen Lehnsschulden gesetzmäßig verkauftes Lehn in den Händen des Käufers freyes Eigenthum, und kann von ihnen zu keiner Zeit zurückgefordert werden.

§. 340. Bleibt von dem Kaufgelde, nach Abzug der vermöge §. 331. 332. aus der Substanz des Lehns zu bezahlenden Schulden, noch etwas übrig: so tritt zwar solches nicht von selbst an die Stelle des verkauften Lehns;

§. 341. Der Lehnsherr aber, und die Agnaten oder die Mitbelehnten sind befugt, darauf anzutragen, daß dergleichen Ueberschuß wiederum zu einem Lehngute verwendet, oder als ein Geldlehn belegt werde.

§. 342. Diese Befugniß kommt ihnen auch alsdann zu, wenn sie einen freywilligen Verkauf des Lehns genehmigt haben; in so fern nicht dabey ein Anderes verabredet ist.

durch Sequestration der Früchte und Nutzungen.

§. 343. Diejenigen Gläubiger, deren Forderungen nur die Früchte des Lehns angehen, haben an die Einkünfte des aus dem Verkaufe des Lehns verbleibenden Ueberschusses eben das Recht, wie vorhin an die Einkünfte des Lehns selbst.

§. 344. In allen Fällen, wo bloß die Einkünfte des Lehns zum Besten der Gläubiger in Beschlag oder Sequestration genommen werden, bleiben dem Lehnsherrn, wegen der aus dem Lehne zu fordern habenden Geld- oder Natural-Lehnsabgaben, seine Rechte ungeschmälert.

§. 345. Zu den Lehnsdiensten aber bleibt der Vasall selbst nach wie vor verpflichtet.

§. 346. Doch steht dem Lehnsherrn frey, die Bestellung eines Lehnsträgers für ihn zu verlangen.

§. 347. Diesen muß er unter den Agnaten oder Mitbelehnten wählen.

§. 348. Ein solcher Lehnsträger kann, außer seiner Schadloshaltung, keine besondre Belohnung fordern.

§. 349. Auch bey einer wegen Felonie erfolgenden Erledigung des Lehns kann der Lehnsherr solchen Gläubigern, für die er eingewilligt hat, oder deren Forderungen gesetzliche Lehnsschulden sind, die Mittel zu ihrer Befriedigung nicht entziehen.

Von der Lehnscompetenz.

§. 350. Wenn das Lehn sequestrirt ist: so kann der Vasall von den Gläubigern die Aussetzung einer Competenz aus den Einkünften fordern.

§. 351. Sind die Schulden, wegen welcher die Sequestration veranlaßt worden, von dem Besitzer selbst gemacht: so ist sein Competenzgesuch lediglich nach den allgemeinen in der Prozeßordnung enthaltenen Vorschriften zu beurtheilen.

§. 352. Auch kann alsdann die Competenzsumme, wider den Willen des Gläubigers, Ein Viertel der Lehnseinkünfte in der Regel nicht übersteigen.

§. 353. Wenn jedoch dieses Viertel dem Schuldner auch den notdürftigsten Unterhalt nicht gewährt: so muß das zu diesem Unterhalte Fehlende aus den sequestrirten Einkünften zugeschossen werden.

§. 354. Ist die Sequestration wegen Schulden eines vorhergehenden Besitzers veranlaßt worden: so kann der gegenwärtige Besitzer, in so fern er sonst, nach den Vorschriften der Prozeßordnung, auf eine Competenz anzutragen berechtigt ist, standesmäßigen Unterhalt fordern.

§. 355. Doch darf diese Competenz, so weit sie nicht zur bloßen Nothdurft gehört, Ein Drittel der Lehnseinkünfte nicht übersteigen.

§. 356. Söhne, die ihres Vaters Erben nicht geworden sind, und gleichwohl nach §. 274. dessen Allodialgläubiger aus den Lehnseinkünften befriedigen müssen, können von diesen die §. 354. bestimmte Competenz, auch ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit ihres anderweitigen Vermögens, fordern.

§. 357. Gegen die Lehnsgläubiger hingegen sind solche Söhne, und gegen alle Gläubiger sind Söhne, die des Vaters Erben geworden, in Ansehung der Competenz lediglich nach den Vorschriften §. 352. 353. zu beurtheilen.

XL Lehnssuccession.

§. 358. Zur Lehnssuccession sind nur diejenigen Personen berechtigt, auf welche die ursprüngliche Belehnung ausdrücklich erstreckt worden.

1) Unter den Descendenten des ersten Erwerbers.

§. 359. Die ursprüngliche Belehnung erstreckt sich aber in der Regel auf alle lehnsfähige Nachkommen des ersten Erwerbers.

a) Successionsfähigkeit überhaupt.

§. 360. Für lehnsfähige Nachkommen werden nur diejenigen geachtet, welche aus einer gültigen Ehe zur rechten Hand geboren worden.

Von legitimirten und

§. 361. Doch sind diejenigen, welche zwar außer einer solchen Ehe geboren, aber durch die nachher von ihren Aeltern gültig vollzogene Ehe zur rechten Hand legitimirt worden, nach gemeinen Lehnsrechten von der Lehnssuccession nicht ausgeschlossen.

§. 362. Eben das gilt von Kindern, die aus einer an sich zwar ungleichen, aber durch Landesherrliche Dispensation gültig gewordenen Ehe geboren sind.

§. 363. Ist die Landesherrliche Dispensation nicht erfolgt: so können solche Kinder zur Succession in adliche Lehne, ohne Unterschied, ob dieselben bey dem Landesherrn selbst, oder bey einem Dritten zu Lehn gehn, niemals gelangen.

§. 364. Durch Landesherrliche Legitimation aber können unehelich geborne Kinder nur mit ausdrückliche Einwilligung des Lehnsherrn, und der Agnaten oder Mitbelehnten, zur Lehnsfolge fähig werden.

adoptirten Kindern.

§. 365. Eben das gilt von solchen Personen, die ein Lehnsbesitzer an Kindesstatt angenommen hat.

§. 366. In beyden Fällen (§. 364. 365.) können dergleichen Kinder durch den Consens der zwey nächsten Agnaten das Recht erlangen, den Namen und das Wappen der Familie zu führen.

§. 367. In Ansehung der Succession aber kann ein Agnat oder Mitbelehnter den übrigen durch seinen Consens nichts vergeben.

§. 368. Wenn also der Fall eintritt, wo ein nicht consentirender Agnat, oder dessen Nachkommen, zur Succession gelangt seyn würden, wenn die Successionsordnung durch die Aufnahme solcher Kinder nicht wäre unterbrochen worden: so muß das Lehn den erstern wirklich eingeräumt werden; und die letztern, so wie ihre Descendenten, müssen denselben weichen.

§. 369. So lange aber die Succession in den Linien solcher Agnaten oder Mitbelehnten, welche consentirt haben, stehen bleibt, oder wieder dahin gelangt, kann solchen legitimirten oder angenommenen Kindern, und ihren an sich lehnsfähigen Nachkommen, der Besitz des Lehns nicht geweigert werden.

Von Personen, die das Klostergelübde abgelegt haben.

§. 370. Nachkommen des ersten Erwerbers, welche zur Zeit des erfolgenden Anfalls das Gelübde der Armuth abgeleistet haben, können auf das Lehn keinen Anspruch machen. (Th. II. Tit. XI. Abschn. XVIII.)

§. 371. Vielmehr fällt das Lehn auf denjenigen, welcher dazu gelangen würde, wenn die durch das Gelübde gebundene Person den Anfall gar nicht erlebt

§. 372. Hat jedoch dieser innerhalb eines Jahres und Dreyßig Tagen, nach geschehener Erledigung des Lehns, die Entbindung von dem Gelübde auf rechtsgültige Art erhalten: so gelangt sie zur Succession.

§. 373. Eine später erfolgende Entbindung berechtigt den einmal Ausgeschlossenen nicht, das Lehn von dem welchem es nach dem Grundsatze des §. 371. angefallen ist, und dessen lehnsfähigen Nachkommen zurückzufordern.

§. 374. Uebrigens aber tritt der Entbundene wiederum in alle Rechte, welche ihm als Agnaten oder Mitbelehnten, bey künftigen Successionsfällen, in Beziehung auf den letzten Besitzer zukommen.

Von Wahn- und Blödsinnigen.

§. 375. Wahn- und Blödsinnige werden blos um deswillen von der auf sie gelangten Lehns-Succession in der Regel nicht ausgeschlossen.

§. 376. Es muß aber einem solchen Nachfolger ein Lehns-Curator bestellt, und durch diesen für die gehörige Entrichtung der Lehnspflichten gesorgt werden.

§. 377. Die gewöhnliche Verwaltung des Lehns und der Einkünfte verbleibt auch alsdenn dem für den Besitzer bestellten Vormunde.

§. 378. Wie weit aber dieser den Lehns-Curator zuziehn müsse, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XVIII. §. 1001. 1002.)

§. 379. Andre körperliche Gebrechen schließen von der Lehns-Succession niemals aus; sondern berechtigen nur den Lehnsherrn, auf Bestellung eines Lehnsträgers, zur Entrichtung solcher Pflichten zu dringen, zu deren eignen Erfüllung der Besitzer durch das Gebrechen untüchtig gemacht wird.

Fähigkeit in Ansehung des Geschlechts.

b) Successionsordnung selbst.

§. 380. In der Regel sind nur männliche Nachkommen des ersten Erwerbers zur Lehnsfolge berechtigt. (§. 422. sqq.)

§. 381. In der Lehns-Succession haben vollbürtige und Halbbrüder von Vaters Seite in der Regel gleiche Rechte.

§. 382. Enkel und Urenkel treten allemal in die Stelle ihrer vorher verstorbenen Väter.

§. 383. Ueberhaupt findet in die Lehne, nach gemeinen Rechten, die Succession nach Linien, und nicht nach Graden statt.

§. 384. Soll es auf die Nähe des Grades der Verwandschaft mit dem letzten Besitzer ankommen; so muß dieses durch den ursprünglichen Lehnbrief, durch gültige Familienverträge, oder durch Provinzialgesetze bestimmt seyn.

§. 385. Wo solchergestalt das Recht der Erstgeburt, des Seniorats, Majorats oder Minorats festgesetzt worden, finden die Vorschriften, wie bey ähnlichen Successionen in Familien-Fideicommissen, Anwendung. (Th. II. Tit. IV. Sect. IV.)

§. 386. Die durch Gesetze oder rechtsgültige Willenserklärungen einmal bestimmte Successionsordnung kann nur durch förmliche Familienschlüsse, unter Einwilligung des Lehnsherrn, geändert werden.

§. 387. Nach gemeinen Lehnrechten folgen also dem letzten Vasallen zuvörderst seine lehnsfähigen Nachkommen nach den Stämmen, ohne Unterschied des Grades.

§. 388. Hinterläßt der verstorbene Vasall keine lehnsfähige Nachkommen: so sind diejenigen Agnaten zur Lehnssuccession berechtigt, welche mit ihm von Einem nächsten gemeinschaftlichen Stammvater herkommen.

§. 389. Diejenigen also, welche von dem Vater des Verstorbenen abstammen, schließen diejenigen aus, welche nur zur großväterlichen Linie desselben gehören.

§. 390. Eben so werden diejenigen, welche nur durch den Aelter-Vater des Verstorbenen zu Einer Linie mit ihm sich ziehn, von denjenigen, welche von seinem Großvater abstammen, ausgeschlossen.

§. 391. Mehrere Agnaten, die mit dem Verstorbenen Einen gemeinschaftlichen nächsten Stammvater haben, und also demselben der Linie nach gleich nahe sind, folgen in das Lehn gemeinschaftlich, und theilen selbiges unter sich nach den Stämmen oder Linien.

§. 392. Es werden daher so viel Portionen gemacht, als Linien sind, die sich mit dem letzten Besitzer zu Einem gemeinschaftlichen nächsten Stammvater ziehn.

§. 393. In den Linien selbst treten die Descendenten, ohne Unterschied des Grades, aus eignem Rechte, an die Stelle ihrer Väter, wenn diese vor dem letzten Besitzer gestorben sind.

§. 394. Sie nehmen also, wenn ihrer mehrere sind, von der Portion der Hauptlinie zusammen so viel, als der, an dessen Stelle sie treten, erhalten haben würde, wenn er den Tod des letzten Besitzers erlebt hätte.

§. 395. Bey dieser Lineal-Succession macht es keinen Unterschied: ob das Lehn schon einmal getheilt worden, oder nicht.

§. 396. Wenn also auch eine Linie schon einmal abgefunden worden: so steht doch dieses ihrem Rechte nicht entgegen, sobald sie nach den Gesetzen der Lineal-Succession anderweit zum Lehne berufen wird.

§. 397. Hat aber bey Theilungen ein abgefundener Agnat allen künftigen Anfällen für sich und seine lehnsfähigen Nachkommen ausdrücklich entsagt: so können auch diese, selbst, wenn sie des Entsagenden Erben oder Erbes-Erben nicht geworden sind, auf dergleichen fernere Anfälle keinen Anspruch machen.

c) In wie fern die aufsteigende Linie zur Succession gelange.

§. 398. Tritt ein Vater das ihm zugefallene Lehn einem von seinen Söhnen ab: so fällt dieses Lehn, wenn der Sohn oder lehnsfähige Nachkommen desselben nicht mehr vorhanden sind, an den Vater zurück.

§. 399. Hat aber der Vater das Lehn seinen Söhnen überhaupt abgetreten: so bleibt er so lange davon ausgeschlossen, als noch Einer seiner Söhne, oder deren lehnsfähige Nachkommen übrig sind.

§. 400. Dagegen tritt er, nach gänzlichem Abgange seiner lehnsfähigen Descendenz, wieder in das Lehn, und schließt alle übrigen Agnaten aus.

§. 401. Diejenigen, welche mit dem ersten Erwerber nur durch die aufsteigende oder Seiten-Linie verwandt sind, haben in der Regel kein Successionsrecht in das Lehn.

§. 402. Ist aber das Lehn dem ersten Erwerber ausdrücklich in der Eigenschaft eines alten Lehns verliehen worden: so gelangen zwar, nach Abgang seiner lehnsfähigen Nachkommenschaft, auch andre Agnaten desselben zur Succession;

§. 403. In so fern jedoch nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, erstreckt sich das Recht zur Lehnsfolge nur auf die vollbürtigen oder väterlichen Halb-Brüder des ersten Erwerbers, und die von ihnen abstammenden Agnaten.

§. 404. Auch unter solchen Agnaten findet in der Regel die Succession nach Stämmen und Linien statt.

§. 405. Die aufsteigende Linie des ersten Erwerbers, und deren lehnsfähige Nachkommen, haben also in dem Falle des §. 402. auf das Lehn in der Regel keinen Anspruch.

§. 406. Hat aber der erste Erwerber, zur Zeit der erhaltenen Belehnung, keine Brüder gehabt; oder ist das Gut, noch ehe es die Lehnseigenschaft erhielt, schon ein Stamm- oder Familiengut gewesen, so gelangen in Ermangelung, oder nach dem Abgange der Brüder, und ihrer lehnsfähigen Nachkommen, auch die Ascendenten des ersten Erwerbers, und deren lehnsfähige Nachkommen, zur Succession.

§. 407. Auch in Ansehung dieser Agnaten findet die Linealsuccession statt, dergestalt, daß diejenigen, welche von dem Großvater des ersten Erwerbers abstammen, die Linie des Aeltervaters, und diese die weiter hinaufsteigenden Linien ausschließen.

§. 408. Stirbt in dem Falle des §. 402, der erste Erwerber ohne lehnsfähige Nachkommen zu hinterlassen, und ist alsdann sein Vater noch am Leben: so gelangt dieser zum Besitze des Lehns, und schließt die Brüder des Erwerbers aus.

§. 409. Uebrigens wird, bey der ganzen Lehnssuccession, nach dem Zeitpunkte der erfolgten Erledigung des Lehns bestimmt: wer an der Succession, und in welchem Maaße ein jeder daran Theil nehme.

§. 410. Doch werden diejenigen, welche innerhalb des Dreyhundert-Zweyten Tages nach geschehener Erledigung, diesen Tag selbst nicht mitgerechnet, geboren worden, dafür, daß sie schon zur Zeit des Anfalls wirklich vorhanden gewesen, angenommen.

2) Succession der Mitbelehnten.

§. 411. Wo zur Erhaltung der Lehnrechte der von dem ersten Erwerber abstammenden Agnaten, eine Mitbelehnung oder Investitur mit der Gesammtenhand erforderlich sey, ist in den Provinzialgesetzen bestimmt.

§. 412. Wo diese Gesetze solches nicht ausdrücklich erfordern, da sind Agnaten und Mitbelehnte die Lehne erst alsdann zu erneuern verbunden, wenn sie wirklich zur Succession berufen werden.

§. 413. Sind die Mitbelehnten Agnaten des ersten Erwerbers; und mit der Formul: nach rechter Sippzahl, belehnt: so folgt nach gänzlicher Erlöschung der lehnsfähigen Descendenz des ersten Erwerbers nur derjenige Mitbelehnte, welcher dem letzten Vasallen dem Grade nach der nächste ist.

§. 414. Außer diesem Falle hat es, auch in Ansehung der mitbelehnten Agnaten des ersten Erwerbers, bey den Regeln der Linealsuccession sein Bewenden.

§. 415. Sind die mitbelehnten Personen aus andern Geschlechtern: so haben, wenn nichts Besonderes in dem ursprünglichen Lehnsvertrage oder Lehnsbriefe festgesetzt worden, diejenigen, welche früher zur Gesammtenhand aufgenommen sind, vor den später aufgenommenen den Vorzug.

§. 416. Sind sämmtliche mitbelehnte Familien zugleich aufgenommen worden: so wird dennoch im zweifelhaften Falle vermuthet, daß sie in derjenigen Ordnung, wie sie im Lehnbriefe hinter einander aufgeführt sind, auf einander folgen.

§. 417. Erhellet aber aus der Fassung des Lehnbriefes, daß die Ordnung, in welcher sie darin hinter einander genannt sind, ihre Folgeordnung in in der Succession nicht bestimmen solle: so gelangen sie, nach Abgang der lehnsfähigen Nachkommen des ersten Erwerbers, zu gleicher Zeit zur Lehnsfolge.

§. 418. In den mitbelehnten Familien selbst geschieht die Succession nach Linien, in Beziehung auf den ersten Erwerber.

§. 419. Ist in der absteigenden Linie des ersten Erwerbers die Primogenitur, oder eine andere besondere Successionsart, entweder gleich bey Bestellung des Lehns, oder doch in der Folge, vor der Aufnahme anderer Familien in die Mitbelehnschaft, eingeführt gewesen: so wird vermuthet, daß eben diese Successionsart auch in den mitbelehnten Familien stattfindet.

§. 420. Mitbelehnte schließen in der Regel alle weibliche Lehnsfolger aus.

§. 421. Zur Erhaltung des Successionsrechts ist die Eintragung desselben in das Hypothekenbuch sowie bey Mitbelehnten, als bey Agnaten, zwar ratsam (§. 290. sqq.), aber nicht nothwendig.

3) Succession in Weiberlehne.

§. 422. Ist ein Lehn zu Weiberlehn verliehen, so wird, in Ermangelung andrer durch den Inhalt des ersten Lehnbriefs, oder durch besondere Gesetze des Lehnhofs vorgeschriebener Bestimmungen, angenommen, daß diejenigen, welche von dem ersten Erwerber nur durch Weiber abstammen, erst nach gänzlichem Abgang seiner männlichen Nachkommen zur Succession gelangen.

§. 423. Ein Gleiches findet selbst alsdann statt, wenn der erste Erwerber des Lehns eine Frauensperson gewesen ist.

§. 424. In diesem Falle gilt aber die Vermuthung, daß das Lehn ein Weiberlehn sey; so lange das Gegentheil aus den Lehnbriefen und Lehnsurkunden nicht erhellet.

§. 425. Hat bey Weiberlehnen der letzte männliche Nachkomme des ersten Erwerbers Söhne von Töchtern oder Enkelinnen hinterlassen: so succediren diese nach den Linien, und schließen alle Descendenten weiblichen Geschlechts, selbst ihre Mütter und Großmütter, aus.

§. 426. Hat er keine Söhne von Töchtern oder Enkelinnen hinterlassen: so verbleiben seine Töchter des ersten Grades zwar auf Lebenslang im Besitze und Genusse des väterlichen Lehns;

§. 427. Sterben sie aber, ohne männliche Nachkommen zu hinterlassen, so fällt das Lehn an die alsdann vorhandnen von dem Ersten Erwerber durch Weiber abstammenden männlichen Descendenten.

§. 428. Sind deren mehrere, so theilen sie sich in das Lehn nach den Hauptlinien, die sich auf den ersten Erwerber beziehn; und in den Antheil einer jeden Hauptlinie theilen sich hinwiederum die auf einen gemeinschaftlichen Stammvater sich beziehenden Unterlinien; überall nach den Regeln der Linealsuccession,

§. 429. Personen weiblichen Geschlechts, die nur durch Weiber von dem ersten Erwerber abstammen, gelangen also nicht eher zur Succession, als bis auch keine männliche Descendenten durch Weiber von dem ersten Erwerber mehr vorhanden sind.

§. 430. Wenn übrigens, auch bey getheilten Lehnen, weibliche Descendenten des ersten Erwerbers in der einen Linie, durch männliche Nachkommen desselben in einer andern Linie einmal ausgeschlossen worden: so bleiben dieselben ausgeschlossen; selbst, wenn in dieser andern Linie die männlichen Descendenten durch Männer abgehn; und das ganze Lehn bleibt bey den in dieser Linie durch Weiber von dem ersten Erwerber abstammenden Nachkommen.

§. 431. In allen Fällen, wo solchergestalt das Lehn, oder ein Theil davon, auf eine Person aus der weiblichen Descendenz des letzten Vasallen, oder des ersten Erwerbes gediehen ist, schließt in der Folge deren männliche Descendenz die weibliche wiederum aus.

§. 432. Es wird also eine solche Person, durch welche das Lehn auf ein neues Geschlecht gebracht worden, in Ansehung der Succession, als ein neuer Erwerber betrachtet, und das Lehn verfällt auf ihre Descendenz eben so, wie selbiges von dem ursprünglichen Erwerber bis auf sie verfallen ist.

von der

§. 433. Wenn jedoch eine Frau, durch welche das Lehn auf ihre männliche Descendenz gebracht worden, mehrere Söhne hinterlassen hat, und einer derselben ohne Leibes-Lehnserben verstirbt: so succendiren seine vollbürtigen und Halbbrüder Mutter Seite mit gleichem Rechte; und mit Ausschließung der Halbbrüder von Vaters Seite.

§. 434. Ist die Descendenz derjenigen Frauensperson, durch welche das Lehn auf ein andres Geschlecht gediehen war, gänzlich ausgegangen: so fällt das Lehn an die übrigen von dem ersten Erwerber durch Weiber herstammenden Descendenten.

§. 435. Auch unter diesen findet die Linealsuccession mit Anwendung der Grundsätze §. 422. bis 429. statt.

§. 436. So wie nach dieser das Lehn, oder ein Theil desselben, auf ein neues Geschlecht gelangt, werden in Ansehung dieses neuen Geschlechts die Vorschriften des §. 431. 432. 433. wiederum beobachtet.

4)         Succession bey Erblehnen.

§. 437. Ist bey einem Lehne die Successionsordnung der gemeinen Rechte vorgeschrieben: so wird solches ein Erblehn genannt.

§. 438. Im zweifelhaften Falle finden, auch bey einem Erblehne, die Vorschriften der gemeinen Rechte nur in Ansehung der Art zu succediren, nicht aber in Ansehung der successionsfähigen Personen statt.

§. 439. Es schließen also auch in solchen Lehnen, bey übrigens gleichem Rechte zur Succession, männliche Verwandten die weiblichen aus.

§. 440. Auch bey Erblehnen hat der Vasall, in Ansehung der Befugniß letztwillig darüber zu verordnen, keine mehrern Rechte, als der Besitzer eines eigentlichen Mannlehnes.

§. 441. Abweichungen von vorstehenden Regeln, und nähere Bestimmungen derselben bleiben sowohl bey eigentlichen, als bey uneigentlichen Lehnen, den Provinzialgesetzen vorbehalten.

§. 442. Uebrigens deutet die Belehnung eines Vasallen für sich, seine Leibes- und Lehnserben, noch kein Erblehn an.

§. 443. Ist aber die Belehnung unter dem Ausdrucke: "für sich und seine rechten Erben, sie seyen genannt wie sie wollen" oder "zu rechtem Erbe oder Erbgute" geschehen, so ist ein solches Lehn für ein Erblehn zu achten.

5)         Von Anwartschaften.

§. 444. Die bloße Anwartschaft auf ein Lehn bewirkt nur ein persönliches Recht gegen denjenigen, welcher dieselbe verliehen hat.

§. 445. Die zugleich ertheilte Eventualbelehnung aber enthält die Einräumung eines dinglichen Rechts auf das Lehn, für den Fall, wenn selbiges an den Lehnsherrn eröffnet wird.

§. 446. Gehörte das Obereigenthum zum freyen Vermögen des Verleihenden: so haben die von ihm ertheilten Anwartschaften und Eventualbelehnungen, auch in Ansehung seiner Nachfolger, alle Wirkungen gültiger Verträge.

§. 447. Besaß hingegen der Verleihende das Obereigenthum nur als Lehn oder Fideicommiß: so sind dessen Nachfolger die von ihm ertheilten Anwartschaften und Eventualbelehnungen nur in eben dem Maaße anzuerkennen verbunden, als sie überhaupt Verfügungen desselben über das Lehn oder Fideicommiß gelten zu lassen schuldig sind.

§. 448. Ist auch von einem solchen Obereigenthümer auf ein Lehn, welches als Lehn ausgethan zu werden bestimmt ist, die Eventualbelehnung jemanden wegen seiner Verdienste um den Staat ertheilt worden: so müssen die Nachfolger des Verleihenden dieselbe in allen Fällen anerkennen.

§. 449. Ein Gleiches gilt, wenn ein Privatlehnsherr auf ein solches Lehn jemanden, wegen besondrer um die Lehnsherrliche Familie sich erworbener Verdienste, die Anwartschaft oder Eventualbelehnung ertheilt hat.

§. 450. Bey Lehnen, welche ursprünglich von dem ersten Vasallen dem ersten Lehnsherrn aufgetragen worden, muß jeder Nachfolger im Obereigenthume Anwartschaften, welche sein Vorfahr auf das Ansuchen eines Vasallen ertheilt hat, gelten lassen.

§. 451. Hat der Repräsentant einer mit dem Obereigenthume versehenen moralischen Person die Eventualbelehnung über ein Lehn, welches als Lehn ausgethan zu werden pflegt, unter Beystimmung der Corporation, bey welcher das Obereigenthum beruhet, jemanden verliehen: sokann ein nachfolgender Repräsentant dieselbe nicht aufheben.

§. 452. Ueberhaupt gelten alle Anwartschaften und Eventualbelehnungen desjenigen, welcher das Lehn zuerst ausgethan hat.

§. 453. Auch der mit Eventualbelehnung versehene Anwärter steht allen Mitbelehnten, und bey Weiberlehnen, der weiblichen Descendenz des ersten Erwerbers nach.

§. 454. Das Recht der Anwartschaft erstreckt sich in der Regel auf die Lehnsfähigen Nachkommen des Anwärters.

§. 455. Uebrigens aber bestimmt der Anwartebrief die Rechte seines Inhabers.

§. 456. Dem Lehnsbesitzer muß von jeder ertheilten Anwartschaft und Eventualbelehnung, zur Beobachtung seiner Nothdurft, durch den Lehnsherrn, oder dessen Lehnhof, Nachricht gegeben werden.

§. 457. Doch ist, wenn dieses unterlassen worden, die Unterlassung den Rechten des Anwärters unschädlich.

§. 458. Unter mehrern Anwärtern hat derjenige den Vorzug, welcher zugleich eine Eventualbelehnung für sich hat.

§. 459. Sind sie sämmtlich mit Eventualbelehnung versehen; so geht der ältere dem jüngeren vor.

§. 460. Sind sie alle nur mit persönlichen Anwartschaften versehen, so bestimmt die Zeit der Ertheilung derselben den Vorzug.

§. 461. Hat der jüngere die wirkliche Belehnung vor einem ältern erhalten: so ist die Sache unter ihnen nach den Vorschriften des Zehnten Titels §. 18-25. zu beurtheilen.

§. 462. Eine bloß allgemeine Anwartschaft auf ein künftig vacant werdendes Lehn giebt dem Inhaber gar kein Recht auf irgend ein bestimmtes Lehn.

§. 463. Ist aber jemand mit einer Anwartschaft auf das zunächst erledigte Lehn versehen; so hat dieselbe mit einer besondern auf ein bestimmtes Lehn ertheilten Anwartschaft gleiche Kraft.

§. 464. Ein solcher Anwärter kann also, so lange er noch nicht wirklich versorgt ist, bey jeder entstehenden Vacanz sich melden.

§. 465. Concurrirt er dabey mit andern, die eine besondre Anwartschaft auf dieses Lehn haben, so muß das Vorrecht unter ihnen nach der Vorschrift §. 458-461. bestimmt werden.

§. 466. Anwartschaften und Eventualbelehnungen verstehen sich in der Regel nur auf den Fall, wenn das Lehn für immer an den Lehnsherrn erledigt wird.

§. 467. Fällt aber das Lehn, wegen Felonie oder sonst, nur auf eine Zeitlang an den Lehnsherrn zurück, dergestalt, daß dieser selbiges, unter gewissen Umständen, an die Nachkommen oder Mitbelehnten des ersten Erwerbers wiederum würde herausgeben müssen: so hat der Anwärter für diese Zwischenzeit nur in so fern ein Recht auf das Lehn, als ihm dergleichen in dem Anwartebriefe wirklich beygelegt worden.

§. 468. Ist eine Eventualbelehnung auf eignes Ansuchen, oder mit ausdrücklicher Einwilligung des Lehnsbesitzers ertheilt worden: so hat ein solcher Belehnter, außer was die Successionsordnung betrifft, gleiche Rechte mit andern Lehnsagnaten und Gesammthändern.

§. 469. Außer diesem Falle aber kommt dem Eventualbelehnten so wenig, als überhaupt dem Anwärter, ein wirkliches gegenwärtiges Recht auf das Lehn zu.

§. 470. Seine Zuziehung ist also bey Veräusserungen und Verpfändungen des Lehnes nicht nothwendig.

§. 471. Vielmehr muß er das Lehn in dem Zustande übernehmen, in welchem sich dasselbe zur Zeit der Erledigung an den Lehnsherrn befindet.

§. 472. Selbst wenn das Lehn dem Anwärter indem Zustande versprochen worden, in welchem es sich zur Zeit der ertheilten Anwartschaft, oder Eventualbelehnung befunden hat, kann dennoch derselbe von diesem Versprechen gegen einen Dritten, der in der Zwischenzeit an sich gültige Rechte auf das Lehn, oder auf Pertinenzstücke desselben erworben hat, keinen Gebrauch machen.

§. 473. Dagegen sind die Rechte des Anwärters gegen den Verleihenden, und dessen Erben, nach der Beschaffenheit des Vertrages, welcher bey der Anwartschaft zum Grunde liegt, zu beurtheilen.

§. 474. War dieses ein blos wohlthätiger Vertrag: so ist die Sache zwischen ihnen nach den Regeln von Schenkungen zu beurtheilen.

§. 475. Es kann also der Anwärter, selbst wenn er die Eventualbelehnung erhalten hat, von dem verleihenden oder dessen Erben keine Gewährsleistung fordern.

§. 476. Lag aber bey der Anwartschaft ein lästiger Vertrag zum Grunde: so ist der Anwärter, wenn er bey eintretendem Falle gar nicht zur Succession gelangen kann, von dem Verleihenden, und dessen Erben, Schadloshaltung zu fordern berechtigt.

§. 477. Hingegen kann auch ein solcher Anwärter, wegen des Zustandes, in welchem das Lehn sich an den Lehnsherrn erledigt, nur in dem Falle des §. 472. auf Entschädigung gegen den Verleihenden und dessen Erben antragen.

XII. Theilung des Lehns.

§. 478. Mehrere nach vorstehenden Grundsätzen gleich berechtigte Lehnsfolger gelangen in der Regel zum gemeinschaftlichen Besitze und Genusse des Lehns.

§. 479. Können oder wollen dieselben m dieser Gemeinschaft nicht bleiben, und besteht das Lehn aus mehrem Stücken, die an sich als besondre Sachen, ohne daß sie aufhören dieselbe Sache zu seyn, besonders besessen werden können: so muß die Theilung, der Regel nach, so viel als möglich in Natur erfolgen.

§. 480. Mehrere zu einem Lehne gehörige Güter oder Capitalien müssen also, der Regel nach, in Natur getheilt werden.

§. 481. Außerdem finden Naturaltheilungen bey lehnbaren Grundstücken nur unter Genehmigung des Landesherrn statt.

§. 482. Dieser ist berechtigt, dahin zu sehen, daß Güter und Grundstücke nicht in all zu kleine Theile, zum Schaden des gemeinen Wesens, zertrennt werden.

§. 483. Nähere Bestimmungen hierüber bleiben den Provinzialgesetzen vorbehalten.

§. 484. Kann das Lehn gar nicht getheilt werden; oder sind die Interessenten darüber einig, daß nur Einer von ihnen das Ganze behalten, und die übrigen abfinden solle: so hat derjenige den Vorzug, welcher den übrigen die vortheilhafteste Abfindung gewährt.

§. 485. Kann nach dieser Vorschrift keine Vereinigung getroffen werden: so muß das Loos entscheiden.

§. 486. Jede Lehnstheilung, sie geschehe in Natur, oder durch Abfindung, setzt eine Vereinigung unter den Interessenten über den Werth des Lehns, oder in deren Ermangelung eine aufgenommene Taxe voraus.

§. 487. In Fällen, wo eine Naturaltheilung unter den Interessenten erfolgt, muß der Werth des Ganzen, und also auch der einzelnen Theile, nach den bey Abschätzungen überhaupt in der Provinz geltenden Grundsätzen bestimmt werden.

§. 488. In Fällen, wo einer der Interessenten das Ganze, gegen Abfindung der übrigen, freywillig übernimmt, hängt die Bestimmung des Uebernehmungspreises lediglich von dem Einverständnisse der Parteyen, und allenfalls von einer unter ihnen anzustellenden Licitation ab.

§. 489. In Fällen aber, wo einer der Theilnehmer, entweder vermöge der bey diesem Lehne eingeführten Successions-Ordnung, oder nach dem Ausfalle des Looses, das Ganze übernehmen muß, wird der Werth nach der vorhandenen Lehnstaxe bestimmt.

§. 490. Ist keine Lehnstaxe vorhanden: so wird der Werth nach den bey der Lehnscurie üblichen Taxationsgrundsätzen angeschlagen.

§. 491. Sind auch keine dergleichen durch Obseryanz bestätigte Taxationsgrundsätze vorhanden: so ist zwar der Werth nach der bey Güterabschätzungen in der Provinz überhaupt geltenden Taxordnung zu bestimmen.

§. 492. Doch müssen dabey, unter mehrern, bey einer Rubrik, für die Provinz oder den Kreis vorgeschriebenen Ertragssätzen und Preisen, zum Vortheile des Uebernehmers allemal die niedrigsten angenommen werden.

§. 493. Wenn nicht ein Anderes verabredet ist: so muß die Portion der Abgefundenen im Lehne stehen bleiben, und diese müssen sich mit den Zinsen davon begnügen.

§. 494. Geschieht die Uebernehmung freywillig: so gehört die Bestimmung des Zinssatzes zu dem Abkommen unter den Interessenten.

§. 495. Muß aber einer von ihnen das Lehn übernehmen; und es findet auch über den Zinssatz kein gütliches Einverständniß statt: so ist derjenige Satz anzunehmen, nach welchem, bey Festsetzung des Uebernehmungspreises selbst, der Ertrag zu Capital angeschlagen worden.

§. 496. In die Abfindungen, welche im Lehne stehen bleiben, wird nach eben den Regeln, wie in das Lehn selbst, succedirt.

§. 497. Zur Succession in diese Abfindungen ist jedoch weder eine besondre Belehnung, noch eine Erneuerung der Lehne, auch in Fällen, wo sie sonst in Ansehung des Lehns selbst erfordert wird, nothwendig.

§. 498. So weit aber außer den auf das Lehn selbst eingetragenen Agnaten, oder Mitbelehnten, noch andre, welche auf die Abfindung ein besonderes Successionsrecht haben, vorhanden sind, finden, wegen der Verbindlichkeit der letztern, sich eintragen zu lassen, die Vorschriften §. 290. sqq. Anwendung.

§. 499. Sind den Abgefundenen ihre Portionen baar herausgezahlt worden: so hat das Gezahlte, im Mangel besondrer Verabredungen, nicht die Lehnseigenschaft; sondern wird das freye Eigenthum der Empfänger.

§. 500. Wegen der auch solchen Abgefundenen auf das Lehn selbst verbleibenden Agnations- und Mitbelehnschafts-Rechte, hat es bey den Vorschriften §. 396. 397. sein Bewenden.

§. 501. Hat der abfindende Lehnsbesitzer zu solchem Behufe Schulden auf das Lehn gemacht: so müssen die Abgefundenen und deren Descendenten, wenn sie in der Folge zur Succession im Lehne selbst gelangen, diese Schulden anerkennen; auch wenn sie darein nicht ausdrücklich gewilligt haben.

§. 502. Ist unter den Theilenden verabredet, daß die den Abgefundenen herauszuzahlenden Geldportionen wiederum zu Lehn angelegt werden sollen: so haben dergleichen Posten, unter den theilenden Linien, die Eigenschaft eines Fideicommisses.

§. 503. Der Lehnsherr aber kann darauf nur in so fern Anspruch machen, als ihm dieselben zu Lehn ausdrücklich aufgetragen; und die zu andern Linien gehörigen Agnaten nur in so fern, als sie in die Mitbelehnschaft dazu aufgenommen worden.

§. 504. Hat jedoch der Lehnsherr in die zum Behuf der Abfindung auf das Lehn gemachten und zur Zeit des Anfalls noch ungetilgten Schulden gewilligt: so fallen ihm, nach Abgang der theilenden Linien, die anderweit zu Lehn angelegten Abfindungen anheim.

§. 505. Eben das gilt von Agnaten oder Mitbelehnten andrer Linien, welche in die Verschuldung des Lehns, zum Behuf der Abfindung gewilligt haben.

XIII. Auseinandersetzung zwischen Lehnsfolgern und Allodialerben.

1)         Ueberhaupt.

§. 506. Die Succession in das Lehn geht mit dem Augenblicke, wo der bisherige Besitzer verstirbt, auf den Nachfolger über.

§. 507. Diesem müssen die Erben des letzten Besitzers das Lehn so ausantworten, wie dasselbe von dem ersten Erwerber auf ihren Erblasser gediehen ist.

§. 508. In der Regel gelten bey der Auseinandersetzung zwischen dem Lehnsfolger, und den Erben des letzten Besitzers, eben die bey Auseinandersetzungen zwischen dem Nießbraucher und Eigenthümer vorgeschriebnen Grundsätze. (Tit. XXI. Sect. I.)

§. 509. Ausnahmen davon müssen entweder durch ausdrückliche Gesetze, oder durch das Verhältniß des Lehnsfolgers, welcher nur ein nutzbares, durch die Rechte des Lehnsherrn und der Agnaten eingeschränktes Eigenthum überkommt, bestimmt seyn.

2)         Wegen der Nutzungen.

§. 510. Wegen der Nutzungen des letzten Jahres gelten durchgehends die bey dem Nießbrauche ertheilten Vorschriften.

3) Wegen des Inventarii.

§. 511. Wegen des zum Lehne gehörigen beweglichen Beylasses muß das Lehnsinventarium zum Grunde gelegt werden.

§. 512. Sind in einer Rubrik dieses Inventarii mehrere Stücke derselben Art, als der Lehnsfolger zu fordern hat, vorhanden: so sind die nächsten nach der besten zum Lehnsinventario zu rechnen.

§. 513. Sind überhaupt mehrere Stücke vorhanden, als das Lehnsinventarium besagt: so gehören dieselben den Allodialerben; in so fern sie nicht von dem Erblasser, oder einem der vorhergehenden Besitzer dem Lehnsinventario ausdrücklich zugeschlagen worden.

§. 514. Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen dem Lehnsherrn und den Erben des letzten Vasallen: so finden auch, wegen eines gegen das ursprüngliche Lehns-Inventarium vorhandenen Ueberschusses, die Vorschriften §. 27-30. Anwendung.

§. 515. Ist kein Lehnsinventarium vorhanden, und es erhellet auch nicht, daß bey der ersten Bestellung des Lehns dergleichen mit übergeben worden: so kann der Lehnsfolger kein Inventarium fordern.

§. 516. Erhellet zwar so viel, daß bey dem Lehne ursprünglich ein Inventarium vorhanden gewesen; es kann aber nicht ausgemittelt werden, was dazu gehört habe: so muß der Lehnsfolger mit den zum nothdürftigen Gebrauche und zur nothdürftigen Bewirtschaftung erforderlichen Stücken sich begnügen.

§. 517. Es gilt also, im Mangel eines schriftlichen Lehnsinventarii, von allen vorhandenen zur Bewirthschaftung des Gutes nicht notwendigen Beylaßstücken, im zweifelhaften Falle die Vermuthung, daß sie zum Allodio gehören.

§. 518. Fehlt etwas an den Beylaßstücken, welche die Allodialerben dem Lehnsfolger gewähren sollen: so muß dasselbe aus dem übrigen Nachlasse ergänzt werden.

§. 519. Die Ergänzung ist auf Stücke von mittlerer Güte, wie sie gewöhnlich bey dergleichen Hauptsachen angetroffen werden, zu richten.

§. 520. Kann der Ersatz des Fehlenden aus dem Allodialnachlasse nicht beygetrieben werden: so ist der Lehnsfolger schuldig, dem Lehnsherrn, und den beyden nächsten Agnaten oder Mitbelehnten davon Anzeige zu machen.

§. 521. Mit deren Zuziehung muß gerichtlich festgesetzt werden, binnen welcher Zeit der neue Lehnsbesitzer das Inventarium aus den Nutzungen zu ergänzen schuldig, oder dazu ein aus diesen Nutzungen terminlich zurück zu zahlendes Darlehn aufzunehmen berechtigt sey.

§. 522. Dem Lehnsfolger kann in dergleichen Fällen niemals angemuthet werden, mehr als den Zehnten Theil der Lehnseinkünfte zur Ergänzung des Inventarii, oder Abstoßung eines dazu aufgenommenen Darlehnes, jährlich zu verwenden.

§. 523. Ist aber diese jährliche Summe einmal bestimmt worden: so muß es dabey, auch wenn in ein oder andrem Jahre ein Ausfall an den Nutzungen sich ereignet, sein Bewenden haben.

§. 524. Hat der Lehnsfolger die gerichtliche Regulirung nach vorstehenden Anweisungen (§. 521. 522. 523.) binnen Jahresfrist nach beendigtem Concurs über den Nachlaß des vorigen Besitzers, nachzusuchen verabsäumt: so können hiernächst dessen Erben gegen die Gewähr des vollständigen Inventarii

an den weitem Lehnsfolger, sich mit dem Einwände, daß ihr Erblasser dasselbe von seinem Vorfahren nicht vollständig erhalten habe, keinesweges schützen.

§. 525. Haben in dem letzten Jahre, vor dem Ableben des vorigen Besitzers, solche Unglücksfälle am Inventario sich ereignet, welche denselben zur Aufnehmung einer gesetzlichen Lehnsschuld berechtigt hätten; und hat derselbe von dieser Befugniß noch keinen Gebrauch gemacht: so sind die Allodialerben dem Lehnsfolger wegen eines solchen Mangels am Inventario nicht verantwortlich.

§. 526. Vielmehr finden in diesem Falle die Vorschriften §. 520-524. Anwendung.

4) Wegen der Meliorationen.

§. 527. Hat der Besitzer das Lehn durch Anschaffung unbeweglicher Pertinenzstücke verbessert, und seine Absicht, dieselben dem Lehne für beständig einverleiben zu wollen, ausdrücklich erklärt: so können die Erben keine Vergütung fordern.

§. 528. Doch muß dergleichen Erklärung, wenn das Lehn in Grundstücken besteht, auf den Antrag des Erwerbenden im Hypothekenbuche vermerkt seyn; und ist, wenn die Eintragung ermangelt, für die Erben unverbindlich.

§. 529. Ist aber das neu erworbene Pertinenzstück so beschaffen, daß es nicht als eine für sich bestehende Sache, sondern nur mit einem andern Gute zugleich benutzt werden kann: so bedarf es, zu dessen Einverleibung, weder einer ausdrücklichen Erklärung noch Eintragung.

§. 530. Ist die Erwerbung unentgeltlich geschehen. so können die Allodialerben von dem Lehnsfolger keine Vergütung fordern; wenn der Erblasser ihnen dieselbe nicht ausdrücklich und schriftlich vorbehalten hat.

§. 531. Auch darf, wenn ein solcher Vorbehalt wirklich geschehen ist, der Lehnsfolger dennoch nur den wahren nach einer Taxe zu bestimmenden Werth vergüten.

§. 532. Zu eben dieser Vergütung ist er gehalten, wenn der verstorbene Lehnsbesitzer das untrennbare Pertinenzstück (§. 529.) durch einen lästigen Vertrag gegen Entgelt erworben hat.

§. 533. In beyden Fällen muß nur auf den gemeinen landüblichen Werth, nicht aber auf den außerordentlichen, welchen das Pertinenzstück wegen seeiner Verbindung mit dem Hauptgute gewähret, Rücksicht genommen werden.

§. 534. Ist auf vorstehende Art keine Einverleibung erfolgt, so steht es in der Wahl des Lehnsfolgers, ob er dergleichen Pertinenzstücke bey dem Lehne behalten, oder den Erben die Zurücknahme desselben gestatten.

§. 535. Will der Lehnsfolger das Pertinenzstück bey dem Lehne behalten, und kann er sich mit den Erben über den Preis nicht vereinigen: so muß die Uebernehmung nach einer gerichtlichen Taxe erfolgen.

§. 536. Doch muß auch alsdann das Pertinenzstück nur als eine für sich bestehende Sache, und nicht nach seiner Verbindung mit dem Hauptgute, abgeschätzt werden.

§. 537. Eine solche gerichtliche Taxe ist allemal nothwendig, wenn der neue Lehnsbesitzer zugleich an der Allodialerbschaft des vorigen Theil nimmt.

§. 538. Ist solchergestalt ein dergleichen Pertinenzstück einmal zum Lehne geschlagen worden: so wird es auch in der Folge dabey, und jeder nachherige Lehnssuccessor muß dasselbe mit dem Lehne zugleich, gegen die bestimmte Vergütung an die Erben seines Vorfahren übernehmen.

§. 539. Dies dauert so lange, bis das Pertinenzstück auf die §. 527. 528. beschriebene Art dem Lehne völlig einverleibt worden.

§. 540. Was der Erblasser für wieder herbeygebrachte Lehnspertinenzien bezahlt hat, muß seinen Erben allemal erstattet werden; wenn der verstorbene Vasall, und der Lehnsfolger, von demjenigen, der die Veräußerung vorgenommen hatte, gemeinschaftlich abstammen.

§. 541. Ist ein ehemals gültig veräußertes Pertinenzstück wieder herbeygebracht worden: so findet, wegen einer deshalb den Allodialerben zukommenden Vergütung, eben das statt, was wegen neu erworbener Pertinenzstücke verordnet ist.

§. 542. Bey Auseinandersetzungen mit dem Lehnsherrn bleibt es auch wegen der zugeschlagenen Pertinenzstücke bey den Vorschriften §. 27-30.

§. 543. Andere Verbesserungen des Lehns darf der Lehnsfolger den Erben des vorigen Besitzers in der Regel nicht vergüten.

§. 544. Haben jedoch, zur Vergütung der von dem Vasallen unternommenen Meliorationen, die damaligen zwey nächsten Agnaten oder Mitbelehnten sich verpflichtet: so können die Allodialerben diese Vergütung fordern; wenn gleich andere als die Consentirenden, oder deren Descendenten, zur Succession wirklich gelangen.

§. 545. Was für Agnaten oder Mitbelehnte dabey zuzuziehen sind, ist nach den wegen Verschuldung der Fideicommisse vorgeschriebenen Grundsätzen zu bestimmen. (Th. II. Tit. IV. Sect. III.)

§. 546. Soll die Vergütungsverbindlichkeit auch dem Lehnsherrn, bey entstehendem Erledingungsfalle, obliegen: so muß auch dieser zugezogen werden.

§. 547. Auch müssen die Interessenten über gewisse Termine sich einigen, in welchen, nach Verhältniß des von dem jedesmaligen Besitzer aus der Verbesserung zu ziehenden Vortheils, die Vergütungsverbindlichkeit abnehmen, und endlich ganz erlöschen solle.

§. 548. Die Regulirung der Sache muß, wenn daraus die §. 544. bestimmte Verbindlichkeit für alle Lehnsfolger entstehen soll, gerichtlich geschehen.

§. 549. Können die Interessenten sich über diese Bestimmungen in Güte nicht vereinigen: so müssen dieselben durch richterliches Erkenntniß festgesetzt werden.

§. 550. Dabey finden eben die Grundsätze statt, welche für den Fall, wenn der Vasall zur Bestreitung der Kosten einer durch Landesgesetze angeordneten Verbesserung ein Darlehn aufnehmen will, §. 238. 239. 240. vorgeschrieben worden.

§. 551. Die Agnaten oder Mitbelehnte, welche solchergestalt in eine vorzunehmende Verbesserung willigen, sind berechtigt, darauf anzutragen, daß ihnen bey deren Ausführung eine Mitaufsicht zugestanden, oder nach Vollendung derselben, Ausweis darüber ertheilt werde.

§. 552. Hat der Lehnsbesitzer diese Vorschriften (§. 544-551.) nicht beobachtet: so sind nur diejenigen Agnaten und Mitbelehnte, welche sich zur künftigen Vergütung verpflichtet haben, für sich und ihre Leibes-Lehnserben dazu verbunden.

§. 553. Ist in einem solchen Falle die Vergütung der Verbesserungskosten nur überhaupt, und ohne weitere hinlängliche Bestimmung versprochen worden: so finden, wegen Ausmittelung der zu vergütenden Summe, eben die Grundsätze statt, die in dem Falle vorgeschrieben sind, wenn der redliche Besitzer Verbesserungskosten von dem Eigenthümer fordert. (Tit. VII. §. 204. sqq.)

5) Wegen der Verschlimmerungen.

§. 554. Hat der letzte Besitzer das Lehn durch Veräußerung unbeweglicher Pertinenzstücke verschlimmert: so hat es bey der dem Lehnsfolger zustehenden Befugniß, dieselben von dem dritten Besitzer zurückzufordern, sein Bewenden; und der Allodialnachlaß bleibt letzterem zu seiner Schadloshaltung verhaftet.

§. 555. Ist der dritte Besitzer wegen seiner Entschädigung an den Lehnsfolger, als einen Nachkommen des Veräußerers, sich zu halten berechtigt (§. 268-271.), so tritt dieser bey dem Allodialnachlasse als Gläubiger an seine Stelle.

§. 556. Hat der verstorbene Lehnsbesitzer die Gebäude, durch Vernachläßigung der wirthschaftlich zu machenden Reparaturen, in Verfall gerathen lassen, so müssen die Ausbesserungskosten, nach dem Anschlage der Sachverständigen, aus dem Allodialnachlasse getragen werden.

§. 557. Sind die Gebäude, deren Unterhaltung dem jedesmaligen Lehnsbesitzer obliegt, im Lehnsinventario verzeichnet: so erstreckt sich die im §. 556. bestimmte Verbindlichkeit der Allodialerben auf alle diese Gebäude, und auf die Wiederherstellung derselben in einen solchen Stand, wie sie nach diesem Inventario beschaffen seyn sollen.

§. 558. Sind aber die Gebäude im Inventario nicht verzeichnet: so dürfen die Allodialerben nur die Wiederherstellung solcher Gebäude übernehmen, die zur ordentlichen Wohnung des Besitzers bestimmt, und zum gehörigen Betriebe der Gutswirthschaft erforderlich sind.

§. 559. Auch dürfen in diesem Falle die Wiederherstellungskosten nur so angeschlagen werden, wie es der wirtschaftliche Bedarf eines solchen Guts erfordert.

§. 560. Wegen der durch Unglücksfälle oder Alter, ohne grobes oder mäßiges Versehen des letzten Besitzers, ruinirten Gebäude, sind die Erben dem Lehnsfolger zu keiner Vergütung gehalten.

§. 561. Hat aber der Erblasser dergleichen nothwendige Wohn- oder Wirtschaftsgebäude länger als Ein Jahr liegen lassen, ohne zu deren Wiederherstellung die nöthigen Anstalten zu treffen: so müssen die Erben dem Lehnsfolger einen verhältnißmäßigen Beytrag dazu leisten.

§. 562, Um diesen Beytrag, wenn ein gütliches Einverständniß darüber nicht statt findet, näher zu bestimmen, muß der ganze Betrag der Wiederherstellungskosten ausgemittelt, und sodann nach den unten §. 585. sqq. folgenden Regeln beurtheilt werden: wie viel der Erblasser, wenn er nach Ablauf Eines Jahres ein so hohes Darlehn zur Wiederherstellung aufgenommen und verwendet hätte, darauf, während der nachherigen Zeit seines Besitzes, aus den Lehnseinkünften hätte zurückzahlen müssen.

§. 563. Außer dem, was vorstehend wegen der Pertinenzstücke und Gebäude verordnet ist, kann den Allodialerben für andere aus vernachläßigter Cultur, oder sonstiger unwirthschaftlicher Benutzung, angeblich entstandenen Verringerungen kein Ersatz abgefordert werden.

§. 564. Wenn jedoch die Waldungen, gegen die Regeln der Forstwirtschaft, durch übertriebene Holzverkäufe dergestalt verwüstet worden, daß daraus eine Verminderung auf geraume Zeit, und wenigstens Zwanzig Jahre hinaus, an dem Ertrage des Lehns entstanden ist: so muß der Allodialnachlaß dafür Schadloshaltung leisten.

§. 565. Diese Schadloshaltung besteht darin, daß nach der Wahl des Lehnsfolgers, entweder der Werth des von dem Verstorbenen unwirthschaftlich verkauften Holzes, nach der Abschätzung der Sachverständigen, oder der Betrag des von ihm für dergleichen unwirthschaftlichen Verkauf gezognen Geldes, dem Lehne aus dem Allodialnachlasse vergütet werden muß.

§. 566. Dies Vergütungscapital muß dem Lehne zugeschlagen, und als ein Geldlehn belegt werden.

§. 567. Dergleichen Geldlehn verfällt auf alle Agnaten und Mitbelehnten, nach eben der Ordnung, wie dieselben zur Succession in dem Hauptlehne gelangen.

§. 568. In Ansehung des Lehnsherrn aber, erlangt ein solches dem Lehne zugeschlagenes Capital die Lehnseigenschaft nur unter den §. 30. bestimmten Umständen.

§. 569. Wenn außerdem das Hauptlehn an den Lehnsherrn sich erledigt: so verbleibt das zugeschlagene Capital dem Allodialnachlasse des letzten Besitzers aus der zum Lehne berechtigt gewesenen Familie.

§. 570. Doch kann der Lehnsherr, wenn zur Zeit der Erledigung die durch die Holzverwüstung an der Substanz des Lehns entstandne Deterioration noch nicht wieder hergestellt ist, den Ersatz des Fehlenden aus dem Allodialnachlasse fordern.

§. 571. Was von Waldungen verordnet ist, gilt auch bey andern Rubriken, durch deren Verwüstung der Ertrag des Lehns eine solche dauernde Verminderung erlitten hat.

§. 572. Ein Gleiches findet statt, wenn wegen vernachläßigter Unterhaltung der Dämme, und andrer Wasserbaue, eine fortwährende Deterioration durch Ueberschwemmungen oder Versandungen entstanden ist.

§. 573. Von dem in beyden Fällen (§. 571. 572.) nach der Abschätzung der Sachverständigen, auszumittelnden Entschädigungs-Capitale, muß der Werth des Grundes und Bodens, so wie desjenigen, was nach der Deterioration etwa an die Stelle der verwüsteten Rubrik getreten ist, abgezogen werden.

§. 574. Ueberhaupt muß bey allen solchen Abschätzungen von Lehnsverringerungen niemals auf den höchsten, sondern immer nur auf einen gewöhnlichen Mittelwerth Rücksicht genommen werden.

§. 575. In allen Fällen, wo der Allodialerbe für eine durch die Schuld des Erblassers entstandene Lehnsverringerung haften muß, kann er die von dem Erblasser gemachten und noch vorhandenen Meliorationen, wenn er auch sonst dafür nach obigen Grundsätzen (§. 543. sqq.) keine Vergütung fordern könnte, auf den zu ersetzenden Betrag compensiren.

§. 576. Hat der Lehnsfolger über die Meliorations- und Deteriorations-Ansprüche, unter Zuziehung des Lehnsherrn und des alsdann an der Succession stehenden Agnaten, sich mit dem Landerben verglichen: so müssen alle nachherige Lehnsbesitzer diesen Vergleich anerkennen.

§. 577. Uebrigens hat, wenn ein Lehnsbesitzer durch unwirtschaftliche Benutzung das Lehn verringert, wegen der ihm darunter zu setzenden Schranken, der jedesmalige nächste Lehnsfolger eben die Rechte, wie der Eigenthümer gegen den Nießbraucher. (Tit. XXI. Sect. I.)

§. 578. Steht der nächste Lehnsfolger noch unter der väterlichen Gewalt des wirklichen Besitzers: so kommt diese Befugniß dem nächsten nach ihm zu.

§. 579. Unter mehrern gleich nahen Lehnsfolgern kann jeder auch für sich allein, und ohne Beytritt der übrigen, sich dieses Rechts bedienen.

6) Wegen der Schulden.

§. 580. Bey Absonderung der Schulden, welche nur den Allodialnachlaß des letzten Besitzers angehn, von denjenigen, welche aus dem Lehne entweder hauptsächlich, oder bey unzureichendem Allodialvermögen, bezahlt werden müssen, finden die Vorschriften §. 228. sqq. und §. 311. sqq. Anwendung.

§. 581. So weit der verstorbene Lehnsbesitzer das Lehn von den Schulden zu befreyen verbunden war, so weit kann, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt hat, der Lehnsfolger, welcher diese Schulden gegen die Gläubiger übernehmen und vertreten muß, aus dem Allodialnachlasse Vergütung fordern.

§. 582. Wenn also zu Bezahlung einer Lehnsschuld Termine regulirt waren: so ist die Allodialmasse den Lehnsfolger, in so weit als derselbe Termine aus der Besitzzeit des Erblassers übernehmen muß, dafür schadlos zu halten verbunden.

§. 583. Von Schulden, welche die Substanz des Lehns angehn, und zu deren Rückzahlung keine Termine bestimmt sind, ist ein Lehnsbesitzer das Lehn zu befreyen in der Regel nicht verpflichtet.

§. 584. Es kann also seinen Allodialerben bloß deswegen, weil er solche Schulden nicht bezahlt hat, keine Vergütung abgefordert werden.

§. 585. Dagegen hat jeder Lehnsbesitzer die Pflicht, solche Lehnsschulden, die nur die Einkünfte des Lehns betreffen, wenn gleich zu deren Abstoßung keine Termine ausdrücklich festgesetzt sind, aus den Nutzungen des Lehns nach und nach, so weit es möglich ist, zu berichtigen, und das Lehn davon zu befreyen.

§. 586. Dazu ist er, wenn keine anderweitige Bestimmungen vorhanden sind, den Vierten Theil der reinen Einkünfte des Lehns anzuwenden verbunden.

§. 587. So weit also die Allodialerben nicht nachweisen können, daß der Erblasser dieser seiner Verbindlichkeit nachgekommen sey; so weit müssen sie dem Lehnsfolger, der diese unbezahlt gebliebenen Schulden gegen die Gläubiger übernehmen, und aus den Einkünften vertreten muß, Vergütung leisten.

§. 588. Wenn bestimmt werden soll: wie viel das Quantum betrage, welches der verstorbene Lennsbesitzer, nach diesen Grundsätzen, zur Abstoßung von Lehnsschulden anwenden sollen: so muß der Ertrag des Lehns während seiner Besitzzeit aus den Rechnungen, und wenn diese nicht vorhanden sind, nach den erhobenen Pachtgeldern, oder nach einem wirthschaftlichen Ertragsanschlage, ausgemittelt werden.

§. 589. Von diesem Ertrage müssen nicht nur alle Wirthschaftsausgaben, öffentliche, gemeine und Lehnslasten, sondern auch die Zinsen der die Substanz des Lehns treffenden Capitalien, abgezogen werden.

§. 590. Erst von dem, was nach allen diesen Abzügen dem Lehnsbesitzer, als reiner Ertrag, zu seiner freyen Disposition übrig geblieben ist, macht der Vierte Theil dasjenige Quantum aus, was er zu Schuldenabzahlung hätte verwenden sollen.

§. 591. Auf dieses Quantum müssen, zu seinem und seiner Allodialerben Gunsten, diejenigen Zahlungen, die er auf solche Schulden, wozu Termine bestimmt sind, wirklich geleistet hat, oder welche die Allodialmasse auf den Grund des §. 582. dem Lehnsfolger schon vergüten muß, angerechnet werden.

§. 592. Hat ein Lehnsbesitzer mehrere Schulden bezahlt, als er nach vorstehenden Grundsätzen zu bezahlen verbunden war: so können dennoch seine Allodialerben deshalb keine Vergütung von dem Lehnsfolger fordern.

§. 593. Ausgenommen sind die Fälle, wenn der Erblasser von Lehnsschulden, zu deren Bezahlung aus den Einkünften Termine regulirt waren, solche Termine, die in die Besitzzeit des Nachfolgers treffen, zum voraus bezahlt hat;

§. 594. Ferner, wenn er Schulden, welche die Substanz angehn, bezahlt, und dabey ausdrücklich und schriftlich erklärt hat, daß er seinen Erben den Ersatz aus dem Lehne vorbehalte;

§. 595. Ferner, wenn er solche die Substanz angehende im Hypothekenbuche eingetragene Schulden bezahlt hat, ohne die Löschung derselben nachzusuchen, oder doch seinen Willen, daß er die Löschung suchen wolle, deutlich zu äußern.

§. 596. Hat der Erblasser eine Schuld bezahlt, die nur vermöge der Einwilligung der Agnaten und Mitbelehnten das Lehn anging, ungeachtet weder er selbst, noch seine Vorfahren, in diese Schuld gewilligt hatten: so können seine Erben Ersatz dafür von demjenigen Lehnsfolger fordern, für welchen diese Schuld aus seiner eignen oder seiner Vorältern Einwilligung verbindlich war.

§. 597. In allen diesen Fällen (§. 593-596.) treten die Erben an die Stelle und in die Rechte des von ihrem Erblasser bezahlten Gläubigers.

§. 598. Doch können sie nur das von dem Erblasser bezahlte Capital, nebst dem von seinem Ableben an ferner fortlaufenden Zinsen, niemals aber diejenigen Zinsen, die der Erblasser entrichtet hat, zurückfordern.

§. 599. Wegen alles dessen, was der Lehnsfolger aus dem Allodialnachlasse zu fordern hat, gebührt demselben ein in der Concursordnung näher bestimmtes Vorrecht.

§. 600. Dagegen haben die Allodialerben, wegen der Forderungen an das Lehn, kein Zurückbehaltungsrecht.

§. 601. Es steht ihnen aber frey, ihre Ansprüche so lange, bis dieselben näher erörtert, und wegen deren Abfindung rechtlich verfügt worden, im Hypothekenbuche vermerken zu lassen; oder bis zu deren Berichtigung auf gerichtliche Verwaltung des Lehns anzutragen.

XIV. Veränderung und Einschränkung der Lehnseigenschaft.

§. 602. Die Lehnseigenschaft eines Dinges kann, mit Einwilligung sämmtlicher Interessenten, von einer Sache auf die andere übertragen werden.

§. 603. Was in die Stelle des ersten Lehns tritt, erhält in Ansehung der Rechte der Interessenten, eben die Eigenschaft, welche das vorige gehabt hat.

§. 604. Soll aber die neue Sache die Lehnseigenschaft auch in Ansehung jedes andern erhalten: so muß diese Eigenschaft, wenn es ein unbewegliches Gut ist, im Hypothekenbuche eingetragen werden.

Von Lehnsstämmen.

§. 605. Die Interessenten bey einem Lehne können, mit gemeinschaftlicher Bewilligung, die Lehnseigenschaft desselben auf einen gewissen Theil einschränken.

§. 606. Doch gilt von dergleichen Einschränkungen eben das, was von Verfügungen über das Lehn überhaupt verordnet ist. (§. 262. sqq.)

§. 607. Ist unter den Interessenten in einem schon vorhandenen Lehne ein Lehnstamm festgesetzt worden: so wird dadurch die Lehnseigenschaft des ganzen Gutes im zweifelhaften Falle nicht verändert.

§. 608. Vielmehr erhält dadurch der Besitzer nur die Befugniß, das Lehn auf den, den festgesetzten Lehnstamm übersteigenden Theil seines Werths, auch ohne Einwilligung der Agnaten oder Mitbelehnten, gültig zu verschulden.

§. 609. Hat er von dieser Befugniß bey seiner Lebenszeit keinen Gebrauch gemacht: so haben seine Allodialerben auf diesen Ueberschuß des Lehnswerths keinen Anspruch.

§. 610. Ist aber bey Festsetzung des Lehnsstammes ausdrücklich verabredet worden, daß nur das bestimmte Quantum Lehn seyn solle: so erlangt das Gut selbst, in Ansehung der contrahirenden Interessenten, die Eigenschaft eines freyen Eigenthums, und der Lehnsstamm selbst ist als ein Geldlehn zu betrachten. (§. 73. sqq.)

§. 611. Ist mit den bey Theilungen, oder sonst, aus einem Lehne herausgezahlten Geldern ein anderes Gut angeschafft, und das herausgezahlte Quantum darauf als ein Lehnsstamm eingetragen worden: so behält, im zweifelhaften Falle, das neue Gut selbst die Eigenschaft eines freyen Eigenthums. (§. 340-343. 502- 505.)

§. 612. Der darauf versicherte Lehnsstamm hingegen hat die Eigenschaft eines Geldlehnes.

§. 613. In einen solchen Lehnsstamm wird also in der Regel eben so succedirt, wie in das Hauptgut, aus welchem er herausgezahlt worden. (§. 502-506.)

XV. Verlust des Lehns durch Felonie.

§. 614. In welchen Fällen der Vasall durch Felonie das nutzbare Eigenthum des Lehns verwirke, ist oben bestimmt. (§. 153. sqq.)

§. 615. Durch eine Felonie der ersten Classe verwirkt der Vasall das Lehn für sich und seine lehnsfähigen Nachkommen.

§. 616. Durch eine Felonie der zweyten Classe, selbst wenn sie an sich mit dem Verluste des Lehnes zu strafen wäre, verwirkt der Vasall dasselbe nur für seine Person; nicht aber für seine Nachkommen, welche sich des Vergehens nicht theilhaftig gemacht haben.

§. 617. Vielmehr müssen diesen für die Zwischenzeit, wo der Lehnsherr das eingezogene Lehn besitzt und genießt, Alimente daraus, in Ermangelung eines anderweitigen hinlänglichen Vermögens, gereicht werden.

§. 618. Die Agnaten oder Mitbelehnten werden durch eine von den Vasallen ohne ihre Theilnehmung begangene Felonie, ihres Rechts an das Lehn in keinem Falle verlustig.

§. 619. Sobald also die Succession an einen Lehnsfolger gelangt, welcher die Strafe der Felonie des Vasallen nach obigen Grundsätzen mit zu tragen nicht schuldig ist, muß der Lehnsherr demselben das eingezogene Lehn zurückgeben.

§. 620. So lange der Lehnsherr das Lehn solchergestalt in Besitz hat, muß er davon alle gesetzmäßigen, oder mit seiner Einwilligung darauf gelegten Lasten und Verbindlichkeiten eben so tragen, wie jeder andre Lehnsbesitzer.

§. 621. Hat der Käufer eines Lehns sich desselben vor völlig geleisteter Zahlung des Kaufgeldes wieder verlustig gemacht: so muß der Lehnsherr, bey erfolgender Einziehung, dem Verkäufer den Rückstand berichtigen.

§. 622. Muß demnächst das Lehn nach Vorschrift §. 619. einem Lehnsfolger zurückgegeben werden: so muß ihm der Lehnsherr dasselbe in dem Zustande, wie er es von dem vorigen Vasallen überkommen hat, gewähren.

§. 623. Er kann also in der Zwischenzeit nur so weit Veräußerungen vornehmen, oder sonst das Lehn mit neuen Lasten und Verbindlichkeiten belegen, als ein andrer Lehnsbesitzer dazu berechtigt ist.

§. 624. Die Einziehung eines Lehns wegen begangener Felonie, setzt voraus, daß diese von dem Lehnsherrn gerügt, und nach gehörter Sache auf den Verlust des Lehns erkannt worden.

§. 625. Ist der Vasall verstorben, ehe zur Strafe der Felonie auf die Einziehung des Lehns, wenigstens in erster Instanz, rechtlich erkannt war: so findet, auch in dem Falle des §. 615. dergleichen Erkenntniß zum Nachtheile seiner Leibes-Lehnserben nicht mehr statt.

§. 626. Ist der Lehnsherr verstorben, ehe er die begangene Felonie gerichtlich gerügt hat: so können seine Nachfolger diese Klage nicht mehr anstellen.

§. 627. Dagegen macht das Absterben eines bloßen Repräsentanten des Lehnsherrn in der Befugniß, auf die Einziehung des Lehns anzutragen, keinen Unterschied.

§. 628. Hat bey der Handlung, wodurch die Felonie begangen worden, der Lehnsherr das Leben verloren: so ist der Nachfolger die von selbigem nicht etwa noch erlassene Felonie zu rügen berechtigt.

§. 629. Ist die Felonie ausdrücklich erlassen worden: so können weder der Lehnsherr, noch dessen Nachfolger dieselbe ferner rügen.

§. 630. Hat der Lehnsherr von der Zeit an, wo er die begangene Felonie in Erfahrung gebracht hat, ein ganzes Jahr, ohne sie gerichtlich zu rügen, verstreichen lassen: so ist dieselbe für erlassen zu achten.

§. 631. Kann aber die Zeit, wo der Lehnsherr von der Felonie Wissenschaft erhalten hat, nicht ausgemittelt werden: so erlöscht das Recht, auf die Einziehung des Lehns zu klagen, erst nach Ablauf einer Fünfjährigen Frist, von Zeit des begangenen Lehnsfehlers.

§. 632. Ist der Lehnsherr eine moralische Person: so kann der Repräsentant derselben eine gegen den Lehnsherrn begangene Felonie, ohne Einwilligung dererjenigen, welche er repräsentirt, nicht erlassen.

§. 633. Dagegen findet die Fünfjährige Präscription aus dem §. 631. auch gegen einen solchen Lehnsherrn statt.

§. 634. Durch den Verlust der Klage auf die Einziehung eines ohne Consens des Lehnsherrn veräußerten Lehns, geht das Recht des Lehnsherrn, dasselbe bey eintretendem anderweitigen Erledigungsfalle von dem Dritten Inhaber zurückzufordern, noch nicht verloren.

§. 635. Was wegen einer von dem Lehnsbesitzer begangenen Felonie verordnet ist, gilt auch von derjenigen, deren sich ein Agnat oder Mitbelehnter schuldig gemacht hat.

§. 636. Doch äußert ein gegen denselben auf Verlust seines Rechts ergangenes Urtel seine Wirkung erst alsdann, wenn der Verbrecher selbst, und in dem Falle, des §. 615. jemand von seinen Leibes-Lehnserben, nach Ordnung der Lehnssuccession, zum Besitze des Lehns gelangen würde.

§. 637. Wenn der Vasall, oder der zur Lehnsfolge Berechtigte, seinem Vorgänger nach dem Leben getrachtet; oder eine Verrätherey an einem seiner Mitvasallen begangen hat: so wird er, für seine Person, des Lehns unwürdig.

§. 638. Dieses fällt alsdann demjenigen anheim, welcher zum Besitze desselben, nach ihm, der nächste ist.

§. 639. Hat aber der Vasall sich des Hochverraths gegen seinen Landesherrn, der nicht zugleich der Lehnsherr ist, schuldig gemacht: so fallen die Nutzungen des Lehns, so lange der Verbrecher, oder Leibes-Lehnserben von ihm vorhanden sind, dem Fiskus anheim.

§. 640. Hat der Lehnsherr durch eine gegen den Vasallen begangene Felonie (§. 164.) die als freyes Eigenthum besessene Lehnsherrlichkeit verloren: so wird das Lehn in Beziehung auf ihn frey; und behält die Lehnseigenschaft nur in Beziehung auf die Agnaten und Mitbelehnten. (§. 654. sqq.)

§. 641. Besaß aber der die Felonie begehende Lehnsherr das Obereigenthum selbst als Lehn oder Fideicommiß; so ruhen die Lehnsherrlichen Rechte nur so lange, bis ein anderer Lehns- oder Fideicommißfolger zum Besitze des Obereigenthums gelangt.

§. 642. Auch die Kinder eines solchen Lehnsherrn dürfen die von ihrem Vater begangene Felonie nicht verantworten.

XVI. Aufhebung des Lehns

1) durch Entsagung des Vasallen.

§. 643. Wenn der Lehnsvertrag nicht ein Anderes ausdrücklich besagt, so kann der Vasall sich seines Rechts auf das Lehn auch einseitig begeben.

§. 644. Die Entsagung des Rechts auf ein durch die Investitur noch nicht übernommenes Lehn, kann bloß zu Gunsten des nächsten Lehnsfolgers von Wirkung seyn.

§. 645. Hat aber der Vasall ein Lehn durch die Investitur schon wirklich übernommen, und entsagt hiernächst derselben, zu Gunsten eines Andern, als des nächsten Lehnsfolgers: so ist eine solche Handlung lediglich nach den Grundsätzen von Veräußerung der Lehne zu beurtheilen. (§. 302. sqq.)

§. 646. Durch die Entsagung auf ein angefallenes, oder auch schon wirklich übernommenes Lehn, sie mag nun ausdrücklich zu Gunsten eines bestimmten Subjekts, oder auch ohne weitern Beysatz geschehen: seyn, verliert der Entsagende noch nicht sein Recht auf künftige Anfälle; in so fern er nicht auch auf diese ausdrücklich Verzicht geleistet hat.

§. 647. Wie weit ein verschuldeter Lehnsbesitzer dem Lehne zum Nachtheile seiner Allodialgläubiger entsagen könne, ist nach eben den Grundsätzen zu beurtheilen, welche wegen der Befugniß eines verschuldeten überhaupt, mit seinem Vermögen zu schalten, in der Concursordnung vorgeschrieben sind.

§. 648. Nach eben diesen Grundsätzen muß auch die Befugniß eines Verschuldeten, auf einen an ihn sich erledigenden Lehnsanfall, vor oder nach eröffnetem Concurse, Verzicht zu thun, bestimmt werden.

§. 649. Fällt das Lehn, dessen sich jemand begeben hat, in der Folge wieder an den Entsagenden zurück, so muß er selbiges mit allen den Schulden und Lasten wiederum übernehmen, die er davon zur Zeit der Entsagung zu entrichten verbunden war.

§. 650. So weit der Zwischenbesitzer dergleichen Schulden bezahlt hat, ohne die Absicht, den Entsagenden davon befreyen zu wollen, ausdrücklich erklärt zu haben, können dessen Allodialerben von letzterem, als nunmehrigem neuen Uebernehmer des Lehns, Vergütung fordern.

2)         durch Entsagung des Lehnsherrn.

§. 651. Auch der Lehnsherr kann seinen Lehnsherrlichen Rechten in der Regel einseitig entsagen.

§. 652. Die Entsagung des Lehnsherrn wirkt eine gänzliche Aufhebung der Lehnsverbindlichkeit nur alsdann, wenn der Entsagende selbst die Lehnsherrlichkeit als ein freyes Eigenthum besessen hat.

§. 653. Soll die Aufhebung der Lehnbarkeit gegen eine dem bisherigen Lehnsherrn dafür zu leistende Vergütung erfolgen: so kann der Vasall, sich dieselbe gefallen zu lassen, wider seinen Willen nicht gezwungen werden.

§. 654. Durch Aufhebung der Lehnsverbindung von Seiten des Lehnsherrn wird in den Rechten der Agnaten und Mitbelehnten nichts geändert.

§. 655. Wohl aber erlöschen alle von dem Lehnsherrn ertheilte, und bey der Allodification nicht ausdrücklich ausgenommene Anwartschaften und Eventualbelehnungen.

§. 656. Das allodificirte Lehn wird also in den Händen des letzten Besitzers, der Reihe nach dem ursprünglichen Lehnsvertrage zur Succession berechtigte Verwandten, und keine Mitbelehnte mehr hat, ein völlig freyes Eigenthum.

3)         durch Verjährung.

§. 657. Durch bloße Unterlassung der Ausübung Lehnsherrlicher Rechte wird die Lehnseigenschaft einer Sache nicht aufgehoben, noch ein Lehn in freyes Eigenthum verwandelt.

§. 658. Hat jedoch der Besitzer seinen Willen, die Sache als freyes Eigenthum zu besitzen, durch öffentliche Handlungen geäußert, und der Lehnsherr hat bey dieser ihm bekannt gewordenen Aeußerung durch den zur gewöhnlichen Verjährung wider ihn erforderlichen Zeitraum sich beruhigt: so ist die Befreyung in der Lehnsverbindlichkeit erworben.

§. 659. Aber auch diese Art der Verjährung findet nicht statt, so lange das Recht des Lehnsherrn aus dem Hypothekenbuche erhellet.

§. 660. Die gegen den Lehnsherrn vollendete Verjährung steht den Agnaten und Mitbelehnten desselben, die seine Erben nicht geworden sind, nicht entgegen.

§. 661. Dagegen kommt sie auch den Agnaten und Mitbelehnten des verjährenden Vasallen zu statten.

§. 662. Durch eine bloß gegen den Lehnsherrn vollendete Verjährung, wird in den Rechten zwischen dem Vasallen und seinen Agnaten oder Mitbelehnten nichts geändert.

§. 663. Durch bloße Verweigerung abgeforderter Lehnsdienste, in so fern selbige nicht mit einer ausdrücklichen Abläugnung der Lehnseigenschaft überhaupt verknüpft ist, gelangt der Vasall noch nicht in den Besitz der Freyheit von der Lehnsverbindlichkeit selbst.

§. 664. Wohl aber kann die Befreyung von solchen Lehnsdiensten durch dergleichen Verjährung erworben werden.

§. 665. Hat ein Fremder ein in das Hypothekenbuch eingetragenes Grundstück, oder eine dergleichen Gerechtigkeit, bey welcher aber die Lehnseigenschaft nicht vermerkt ist, nach gehöriger Prüfung der Urkunden, auf welche der eingetragene Titel des gegenwärtigen Besitzers sich gründet, aus einem an sich rechtsgültigen Titel, redlicher Weise, als Allodium an sich gebracht: so erwirbt er das freye Eigenthum davon, durch die gewöhnliche Verjährung, gegen alle und jede Lehnsberechtigte, vom Tage der Eintragung seines Besitztitels.

§. 666. War aber die mit der Lehnseigenschaft belegte Sache selbst ins Hypothekenbuch nicht eingetragen: so verlieren die Lehnsberechtigten ihre Rechte gegen den dritten redlichen Erwerber, mittelst der Verjährung durch Nichtgebrauch, nur von dem Tage an, wo jeder derselben sein Recht gegen den Besitzer ausüben konnte.

§. 667. So lange hingegen die Lehnseigenschaft der Sache aus dem Hypothekenbuche erhellet, kann zum Besten des Besitzers eine Verjährung gegen den Lehnsherrn, und solche Agnaten oder Mitbelehnte, die ihr Recht haben eintragen lassen, nicht anfangen.

§. 668. Dagegen hat es bey den Lehnen, die als solche in das Hypothekenbuch eingetragen sind, in Ansehung der Agnaten und Mitbelehnten, welche die Eintragung ihres Rechts verabsäumt haben, bey den Vorschriften §. 290. 291. sein Bewenden.

§. 669. In wie fern der Lehnsherr das nutzbare Eigenthum durch Verjährung erwerben könne, ist nach den allgemeinen Vorschriften von der Verjährung durch Besitz zu beurtheilen.

4) Durch den Abgang aller Lehnsberechtigten.

§. 670. Das Lehn wird erledigt, wenn sämmtliche dazu bestimmt gewesene Nachfolger mit Tode abgegangen sind.

§. 671. Ein Gleiches geschieht, wenn der letzte Lehnsbesitzer und Lehnsberechtigte seinem Rechte entsagt, oder das Lehn durch Felonie verwirkt.

§. 672. Waltet keine besondere Verbindlichkeit ob, nach welcher der Lehnsherr das erledigte Lehn wiederum anderweit zu verleihen schuldig ist: so fällt ihm das volle Eigenthum desselben anheim.

§. 673. Ist das erledigte Lehn nur ein Afterlehn gewesen: so fällt nur das nutzbare Eigenthum an den Afterlehnsherrn zurück.

§. 674 War das Obereigenthum selbst ein Lehn: so erledigt sich dasselbe, nach gänzlichem Abgange aller zu dessen Besitze berufenen Lehnsfolger, an den, von welchem dieses Eigenthum verliehen worden.

§. 675. War das Obereigenthum ein Fideicommiß: so geht dasselbe, nach Erlöschung aller zum Fideicommisse berufenen Interessenten, auf die Allodialerben des letzten Besitzers über.

§. 676. Eben dieß geschieht in allen Fällen, wo das Obereigenthum selbst nur die Eigenschaft eines Allodii hat.

5) Durch Consolidation.

§. 677. Dadurch, daß die Rechte des Lehnsherrn und Vasallen, auf einige Zeit, in der Person eines Repräsentanten des Lehnsherrn, oder des Beliehenen, vereinigt werden, wird die Lehnseigenschaft der Sache nicht geändert.

6) Durch den Untergang der Sache.

§. 678. Mit dem völligen Untergange des Lehns wird der Vasall von allen Lehnspflichten entbunden.

§. 679. Ist nur ein Theil des Lehns untergegangen; oder etwas Anderes an dessen Stelle getreten: so kann der Vasall auf verhältnißmäßige Heruntersetzung der von dem Lehne zu leistenden Dienste oder anderer Prästationen (Tit. XVI. §. 2. sqq.) antragen.

Zweyter Abschnitt Von Erbzinsgütern

Begriffe- und Grundsätze.

§. 680. Wenn jemanden der Besitz und Genuß eines Grundstücks, gegen eine davon zu entrichtende gleichförmige und beständige Abgabe verliehen worden: so wird ein solches Grundstück ein Zinsgut genannt.

§. 681. In der Regel gebührt dem Besitzer deß Grundstücks das volle und nur mit der Abgabe belastet Eigenthum desselben.

§. 682. Wenn erhellet, daß der zinsbare Besitzer nicht Eigenthümer sey: so wird angenommen, daß dem Empfänger der Abgabe das volle, jedoch durch das Nutzungsrecht des Besitzers eingeschränkte Eigenthum gebühre. (Tit. XXI. Sect. IV.)

§. 683. Wenn aber dem Besitzer das nutzbare Eigenthum des Grundstücks gegen die dafür zu entrichtende Abgabe verliehen, und dem Empfänger dieser Abgabe das Obereigenthum vorbehalten ist: so wird ein solches Grundstück ein Erbzinsgut, der nutzbare Eigenthümer Erbzinsmann, und der Obereigenthümer Erbzinsherr genannt.

§. 684. Ob ein solches getheiltes Eigenthum vorhanden sey, ist hauptsächlich nach dem Inhalte der Urkunde, auf welche das Recht des Besitzers sich gründet, zu beurtheilen.

§. 685. Sobald bestimmt ist, daß die Abgabe zum Anerkenntnisse des Obereigenthums des Empfängers entrichtet werden solle, sobald ist der Besitzer als Erbzinsmann anzusehn.

§. 686. Wenn erhellet, daß das Grundstück dem ersten Besitzer, als ein noch nicht in Cultur gesetztes Land, unter der Bedingung, dasselbe in Cultur zu setzen, und dafür eine gewisse ein für allemal bestimmte Abgabe zu entrichten, eingeräumt worden: so sind die dunkeln Ausdrücke des ersten Verleihungsbriefes nach den Regeln vom Erbzinsrechte auszudeuten.

§. 687. Diese Vermuthung für die Erbzinseigenschaft eines Grundstücks wird verstärkt, wenn die erste Verleihung von einer Kirche, Commune, oder einer andern moralischen Person geschehen ist.

Was in Erbzins gegeben werden könne.

§. 688. Die Erbzinseigenschaft kann nur bey Grundstücken und nutzbaren Gerechtigkeiten angenommen werden.

Wer in Erbzins verleihen könne.

§. 689. Neue Verleihungen zu Erbzinsrechte können nur von demjenigen geschehen, der über das nutzbare Eigenthum der Sache zu verfügen berechtigt ist.

§. 690. So weit jemand zu Veräußerungen einer höhern Genehmigung bedarf, so weit ist dieselbe auch zur Bestellung eines Erbzinsrechts erforderlich.

Form.

§. 691. Der Vertrag über dergleichen neue Verleihungen eines Erbzinsrechts muß allemal gerichtlich geschlossen werden.

§. 692. Auch wenn in einer letztwilligen Verordnung jemanden ein Erbzinsrecht beschieden worden, muß derselbe darüber mit den Erben des Verleihers einen förmlichen Vertrag gerichtlich abschließen.

§. 693. Ist in dergleichen letztwilligen Verordnung der Betrag des zu entrichtenden Zinses weder in sich selbst, noch beziehungsweise, hinlänglich bestimmt: so ist die ganze Verfügung unwirksam.

Auf wen die Verleihung des Erbzinsrechts sich erstrecke.

§. 694. Bey eigentlichen Erbzinsgütern wird angenommen, daß das nutzbare Eigenthum dem Besitze für sich und seine Erben verliehen sey.

§. 695. Soll das Recht des Erbzinsmannes nur auf gewisse Grade der Verwandschaft, oder auf gewisse Generationen eingeschränkt seyn: so muß dieses aus dem Verleihungsbriefe deutlich erhellen.

Rechte und Pflichten des Erbzinsmannes. Insonderheit bey Veräußerungen.

§. 696. Dem Erbzinsmanne gebühren alle Rechte des nutzbaren Eigenthümers. (§. 5-12.)

§. 697. Er ist berechtigt, das ihm zustehende nutzbare Eigenthum nach seiner Nothdurft zu belasten, und sowohl unter Lebendigen, als von Todeswegen, zu veräußern.

§. 698. Zu Veräußerungen unter Lebendigen ist jedoch die Einwilligung des Erbzinsherrn erforderlicn.

§. 699. Diese Einwilligung muß ausdrücklich und schriftlich ertheilt werden.

§. 700. Hat jedoch der Erbzinsherr das Veräußerungsinstrument mit unterschrieben, oder dasselbe als Gerichtsherr bestätigt: so ist dieses einer ausdrücklichen Einwilligung gleich zu achten.

§. 701. Der Erbzinsherr kann die Einwilligung nur alsdann versagen, wenn der neue Besitzer unfähig ist. dem Gute durch sich selbst, oder durch Andre, gehörig vorzustehen, und die darauf haftenden Lasten zu entrichten.

§. 702. Ist die Veräußerung ohne den Consens des Erbzinsherm geschehen: so kann letzterer zu allen Zeiten darauf antragen, daß der neue unfähige Besitz wiederum entsetzt, und das Gut an einen Andern, der selbigem gehörig vorstehen kann, gebracht werde.

§. 703. So lange dies nicht geschehen ist, bleibt dem Erbzinsherrn die Befugniß, wegen der aus dem Gute ihm gebührenden Abgaben und Leistungen, auch an die Person und das übrige Vermögen des ohne seinen Consens abgegangenen Erbzinsmannes sich zu halten.

§. 704. Ist in einer letztwilligen Verordnung das Erbzinsgut einem unfähigen Besitzer beschieden worden; und gehört derselbe zu den nächsten gesetzlichen Erben des Verstorbenen: so kann der Erbzinsherr nur die Bestellung eines tüchtigen Lehnsträgers verlangen.

§. 705. Ist aber der in einer solchen Verordnung ernannte unfähige Besitzer keiner von den nächsten gesetzlichen Erben des Verstorbenen: so kann der Erbzinsherr verlangen, daß das Gut innerhalb Jahresfrist an einen tüchtigen Besitzer gebracht werde.

§. 706. Geschieht dies nicht, so kann er auf öffentlichen gerichtlichen Verkauf an einen solchen Besitzer antragen.

bey Verpfändungen.

§. 707. Zu Verpfändungen bedarf der Erbzinsmann an sich keiner Einwilligung des Obereigenthümers.

§. 708. Dieser ist aber auch, wenn das Erbzinsgut an ihn sich erledigt, die darauf haftenden Schulden nur so weit anzuerkennen und zu übernehmen verbunden, als dasjenige, was er alsdann an gezahltem Angelde, und zu vergütenden Meliorationen, nach §. 791. sqq. herausgeben müßte, zu deren Abstoßung hinreicht.

§. 709. Mehrere Schulden, ingleichen andre Lasten, mit welchen der Erbzinsmann das Gut belegt hat, ist der Obereigenthümer, bey eintretendem Rückfalle, nur so weit anzuerkennen schuldig, als er darein ausdrücklich gewilligt hat.

Vorkaufsrecht des Erbzinsherrn.

§. 710. Der Erbzinsherr hat bey jedem Verkaufe des Guts innerhalb zweyer Monathe das Vorkaufsrecht. (Tit. XX. Abschn. III.)

§. 711. Dieses Recht aber fällt hinweg, wenn der Erbzinsherr in den Verkauf an eine bestimmte Person ausdrücklich einwilligt.

§. 712. Durch einen allgemeinen Consens in den Verkauf überhaupt, verliert er noch nicht das Recht in die Stelle und Bedingungen des näher angezeigten Käufers einzutreten.

§. 713. Von allen vorstehend dem Obereigenthümer vorbehaltnen Rechten kann derselbe zum Nachtheile eines Dritten nur alsdann Gebrauch machen, wenn er sein Obereigenthum in das Hypothekenbuch hat eintragen lassen.

Laudemien.

§. 714. Jeder neue Erbzinsmann ist dem Obereigenthümer das Laudemium, oder die Lehnwaare zu entrichten verbunden.

§. 715. Auch bey Erbverpachtungen eines Erbzinsguts muß das Laudemium bey jedem Antritte eines neuen Erbzinsmannes und Erbverpächters entrichtet werden.

§. 716. Nur Erben in absteigender Linie sind der Regel nach von dieser Abgabe frey.

§. 717. Auch wenn ihnen das Gut schon unter Lebendigen abgetreten wird, dürfen sie die Lehnwaare davon nicht entrichten.

§. 718. Diejenigen, welche vermöge eines Gesetzes, eines Vertrages, oder einer letztwilligen Verordnung, das Gut mit einem andern gemeinschaftlich besessen haben, entrichten, wenn ihnen nach dessen Tode der alleinige Besitz zufällt, die Lehnwaare vollständig; in so fern sie dieselbe nicht schon bey Erlangung des Mitbesitzes für ihren Antheil bezahlt haben.

§. 719. Obige Verordnungen, in welchen Fällen das Laudemium entrichtet werden solle, gelten nur in so fern, als nicht in dem Erbzinsbriefe, oder durch eine bey einem gewissen Erbzinsgute wohl hergebrachte Gewohnheit, ein Andres bestimmt ist.

§. 720. Die Lehnwaare muß, wo nicht andre Bestimmungen vorhanden sind, mit Zwey vom Hundert des Kaufgelds entrichtet werden.

§. 721.Doch ist der Werth des mit verkauften Inventarii von dem Kaufschillinge in so weit abzurechnen, als der Erbzinsmann dergleichen, bey der ersten Uebernehmung des Guts, von dem Erbzinsherrn nicht erhalten hat; oder nicht aus irgend einem andern besondern Rechtsgrunde zu dessen Zurücklassung bey dem Gute besonders verpflichtet ist.

§. 722. Dagegen muß, wenn der Erbzinsmann ohne Einwilligung des Obereigenthümers das Gut mit einer jährlichen Abgabe oder Grundgerechtigkeit belastet, und also den Kaufwerth desselben vermindert hat, der Capitalswerth einer solchen Last dem Kaufpreise, bey Bestimmung des Laudemii, zum Besten des Erbzinsherrn, beygerechnet werden.

§. 723. Uebernimmt der neue Erbzinsmann die auf dem Gute haftenden Schulden, noch außer dem versprochenen Kaufgelde: so sind auch diese, ohne Unterschied: ob sie von dem Erbzinsherrn bewilligt worden, oder nicht, dem Kaufpreise bey Bestimmung des Laudemii zuzuschlagen.

§. 724. Wenn der Käufer, außer dem Kaufpreise, dem Verkäufer noch andre einer Schätzung nach Gelde fähige Vortheile bewilligt hat: so findet auch deren Zurechnung zu dem bedungenen Kaufgelde, bey Bestimmung des Laudemii statt.

§. 725. Ist der Kaufpreis, zur Verkürzung des Laudemii, durch eine Simulation in dem Kaufinstrumente zu niedrig angegeben worden: so muß selbiges von der verschwiegenen Summe doppelt entrichtet werden.

§. 726. Haben die Parteyen die Kaufsumme in dem Instrumente, zur Ausschließung des dem Erbzinsherrn zukommenden Vorkaufsrechts, zu hoch bestimmt: so kann letzterer von diesem Rechte, noch binnen zwey Monathen, nachdem die Simulation zu seiner Wissenschaft gelangt ist, Gebrauch machen.

§. 727. Geht das Gut, ohne Bestimmung eines Kaufschillings, vermöge irgend eines andern Rechtsgrundes, auf einen neuen Erbzinsmann über: so wird die Lehnwaare nach dem neuesten Kaufpreise bestimmt.

§. 728. Ist aber das Gut vorher niemals, oder innerhalb der letzten Dreyßig Jahre nicht verkauft, noch sonst dessen Werth bestimmt worden: so muß dasselbe, bey ermangelndem Uebereinkommen der Parteyen, nach den in der Provinz angenommenen Abschätzungs-Grundsätzen gewürdigt werden.

§. 729. Doch ist bey einer solchen Taxe, so wie bey Lehnen, nur auf die niedrigsten Sätze und Preise Rücksicht zu nehmen. (§. 492.)

§. 730. Bey einer Veränderung in der Person des Obereigenthümers findet die Entrichtung einer Lehnwaare, in der Regel, nicht statt.

§. 731. Die Lehnwaare ist der neue Besitzer erst nach erfolgter gerichtlichen Zuschreibung des Gutes zu entrichten schuldig.

§. 732. Auch ist der neue Besitzer in der Regel einen neuen Erbzinsbrief zu lösen verbunden.

§. 733. In diesem müssen die Zubehörungen des Guts, der Erbzins, und die übrigen etwanigen besondern Verpflichtungen des Erbzinsmannes, um die Verdunkelung derselben zu verhüten, mit möglichster Genaufgkeit verzeichnet seyn.

§. 734. Doch darf der Erbzinsherr in dem Inhalte der bisherigen Erbzinsbriefe, wider den Willen des neuen Erwerbers, so wenig als bey Lehnbriefen, etwas ändern.

§. 735. Dagegen ist aber auch der Erbzinsherr die auf den Grund der ältern Erbzinsbriefe in den neuen verzeichneten Zubehörungen des Gutes gegen den Erbzinsmann zu vertreten nicht gehalten.

§. 736. Wird die Erwerbung, auch nach erfolgter Zuschreibung, als nichtig und unkräftig wieder aufgehoben: so kann das bezahlte Laudemium wieder zurückgefordert werden.

§. 737. Wird hingegen der Streit, welcher zwischen dem gegenwärtigen Besitzer, und dem vorigen, oder auch einem Dritten, über die Gültigkeit der Erwerbung entstanden ist, dahin abgemacht, daß der gegenwärtige Besitzer das Gut dem Ansprechenden gegen eine Abfindung überläßt: so kann ersterer das gezahlte Laudemium nicht zurückfordern.

§. 738. Auch ein nach geschehener Zuschreibung freywillig erfolgender Rücktritt der Contrahenten wird als ein neues Kaufsgeschäft angesehen.

§. 739. Wird hingegen ein vom Anfange an nur bedingungsweise geschlossener Kauf, durch den Eintritt der auflösenden Bedingung wieder rückgängig: so muß die Lehnwaare wieder zurückgegeben werden.

§. 740. Wer vermöge eines vorbehaltenen Wiederkaufsrechts ein ehemals besessenes Erbzinsgut wieder an sich bringt, muß dennoch das Laudemium entrichten.

§. 741. Auch kann der Wiederverkäufer, wenn nicht ein Andres verabredet worden, den Ersatz desjenigen Laudemii, welches er bey seiner Erwerbung bezahlen müssen, von dem Wiederkäufer nicht fordern.

§. 742. Haben die Erben des letzten Besitzers die Lehnwaare gemeinschaftlich entrichtet: so kann dieselbe, bey einer nachher erfolgenden Theilung, von demjenigen, welchem das Gut zugeschrieben wird, nicht noch einmal gefordert werden.

§. 743. Mehrern Erben eines Erbzinsmannes muß ein Jahr Zeit gelassen werden, sich zu entschließen: ob sie das Gut ferner gemeinschaftlich besitzen, oder dasselbe einem von ihnen, gegen Abfindung der übrigen, zuschlagen wollen.

§. 744. Wenn sie aber auch innerhalb dieser Frist mit der Auseinandersetzung nicht zu Stande kommen können: so kann ihnen dazu eine Nachfrist von gleicher Dauer nicht versagt werden.

§. 745. Vor Ablauf dieser Frist kann der Obereigenthümer die Erben zur gemeinschaftlichen Berichtigung der Lehnwaare nicht anhalten.

§. 746. Ist hingegen die doppelte Frist verstrichen: so sind nicht nur die gemeinschaftlich besitzenden Erben zur gemeinschaftlichen Entrichtung der Lehnwaare verbunden; sondern diese muß auch, wenn demnächst einer unter ihnen das Gut allein übernimmt, von diesem besonders berichtigt werden.

Canon.

§. 747. Der Erbzins wird nicht zur Vergeltung der Nutzungen, sondern vielmehr zum Anerkenntnisse des Obereigenthums, entrichtet.

§. 748. Er kann in baarem Gelde, oder auch in Naturalien bestehn.

§. 749. Der Erbzinsmann ist den Erbzins zur bestimmten Zeit unweigerlich abzuführen verbunden.

§. 750. Ist der Zahlungstermin im Erbzinsbriefe nicht näher bestimmt: so wird vermuthet, daß der Zins jährlich zwischen Michaelis und Martini erlegt werden müsse.

§. 751. Der auf Naturalien festgesetzte Zins muß jederzeit in der besten Sorte von Früchten, welche auf dem Gute gewonnen worden, entrichtet werden.

§. 752. Der Zins kann ohne Einwilligung beyder Theile nicht umgeändert, noch Geld statt Naturalien, oder Naturalien statt Geldes, gefordert oder entrichtet werden.

§. 753. So lange keine dergleichen ausdrückliche Umänderung mit Bewilligung beyder Theile erfolgt ist, kann jeder derselben auf die ursprüngliche Art der Prästation zurückgehn; wenn gleich seit vielen Jahren die Berichtigung des Zinses in einer andern Art wäre geleistet und angenommen worden.

§. 754. Der Erbzinsmann darf, wegen einer mit der Zinszahlung in keiner Verbindung stehenden Gegenforderung, den Zins nicht zurückhalten.

§. 755. Wird das Erbzinsgut von mehrern nutzbaren Eigenthümern zugleich besessen: so haftet zur Bezahlung des Zinses Einer für Alle und Alle für Einen.

§. 756. Ist aber das Gut, nebst den darauf haftenden Pflichten, mit Bewilligung des Erbzinsherrn unter mehrere Mitbesitzer vertheilt: so haftet jeder nur für seinen Antheil.

§. 757. Der einmal ursprünglich festgesetzte Erbzins kann unter keinerley Vorwande erhöht werden.

Remission am Erbzinse.

§. 758. Dagegen ist aber auch der Erbzinsmann, wegen erlittener Unglücksfälle und Verlustes an den Nutzungen, Erlaß am Zinse zu fordern nicht berechtigt.

§. 759. Hat das Gut, ohne Verschulden des Besitzers, in einem und anderem Jahre weniger eingebracht, als der Zins beträgt: so kann der Erbzinsmann bloß Nachsicht fordern.

§. 760. Ein Gleiches findet statt, wenn der Erbzinsmann der schon wirklich eingesammelten Früchte des Gutes durch Zufall oder höhere Gewalt gänzlich beraubt worden.

§. 761. Ist auch für solche ungewöhnliche Unglücksfälle aller Nachsicht im Vertrage ausdrücklich entsagt worden: so hat es dabey sein Bewenden.

§. 762. Haben aber unverschuldeter Zufall oder höhere Gewalt den Erbzinsmann ein oder mehrere Jahre hindurch völlig außer Stand gesetzt, sein nutzbares Eigenthum überhaupt auszuüben: so kann ihm für diese Zeit kein Zins abgefordert werden.

§. 763. Durch den unverschuldeten gänzlichen Verlust oder Untergang des verliehenen Grundstücks, wird der Erbzinsmann seiner Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgabe, so weit dieselbe zur Zeit des entstandenen Unfalls noch nicht versessen oder fällig war, entledigt.

§. 764. War ein Gebäude in Erbzins verliehen, und wird dasselbe durch Feuer oder andern Zufall ganz vernichtet: so wird der Erbzinsmann von seiner Verbindlichkeit zur Entrichtung des Zinses frey.

§. 765. Dagegen fällt aber auch der Bauplatz dem Obereigenthümer zur freyen Verfügung anheim.

§. 766. Will der Erbzinsmann von dem Platze zum Wiederaufbaue des Gebäudes Gebrauch machen. so muß ihm selbiger dazu zwar gelassen werden; er muß aber auch den Erbzins davon nach wie vor ungeschmälert entrichten.

§. 767. Für die zum Wiederaufbaue erforderliche Zwischenzeit kann ihm jedoch kein Zins abgefordert werden.

§. 768. War dem Erbzinsmanne nur Grund und Boden zum Aufbaue eines Gebäudes in Erbzins verliehen: so wird durch die Vernichtung des Gebäudes in seiner Verbindlichkeit zur Entrichtung des Zinses an sich nichts geändert.

§. 769. Doch kann er in diesem Falle zur Bezahlung desselben eine verhältnißmäßige Nachsicht fordern.

§. 770. Ist der Zins nicht von einem ganzen Grundstücke in Pausch und Bogen zu entrichten; sondern von einzelnen darunter begriffenen Theilen oder Stücken ein besondrer Zins vorbedungen worden: so zieht der Verlust oder Untergang eines solchen Theils oder Stücks die Befreyung von dem dafür zu erlegenden Zinse nach sich.

Verlust des Erbzinsrechts durch Nichtbezahlung des Zinses.

§. 771. Wer sich seiner Pflicht gegen den Erbzinsherrn, wegen Erlegung des Zinses, oder sonst, unredlicher Weise zu entziehen sucht, wird seines Erbzinsrechts selbst verlustig.

§. 772. Ein Gleiches findet statt, wenn der Erbzinsmann mit der Bezahlung der Zinsen Drey Jahre lang im Rückstande bleibt.

§. 773. Diese Dreyjährige Frist gilt bey allen Erbzinsgütern, ohne Unterschied der persönlichen Qualität des Erbzinsherrn.

§. 774. Ist jedoch in dem Erbzinsbriefe eine längere oder kürzere Frist, nach deren Verlauf die versäumte Zahlung den Verlust des Rechts nach sich ziehen solle, ausdrücklich bestimmt: so hat es dabey sein Bewenden.

§. 775. Nur gesetzliche Entschuldigungsursachen, (§. 759. 760.) oder Umstände, die den Erbzinsmann ohne alles sein Verschulden an der Entrichtung des Zinses verhindert haben, können ihn gegen die nachtheiligen Folgen der Versäumniß schützen.

§. 776. Der Mangel am Vermögen zur Entrichtung des Zinses kann niemals als Entschuldigung gelten.

§. 777. Hat der Erbzinsherr Abschlagszahlungen angenommen: so wird die verwirkte Strafe für erlassen angesehn.

§. 778. Ein Gleiches findet statt, wenn der Erbzinsmann, auf die an ihn ergangne Privaterinnerung, den ganzen Rückstand binnen Vierzehn Tagen, nachdem ihm dieselbe zugekommen ist, entrichtet.

§. 779. Hat der Erbzinsherr, ohne dergleichen Privaterinnerung, sogleich auf Einziehung des Gutes geklagt: so kann der Erbzinsmann dadurch, daß er so fort nach eingehändigter Vorladung, und noch vor dem ersten Termine, die Zahlung des Rückstandes baar anbietet, die Strafe der Versäumniß abwenden.

§. 780. Innerhalb dieser Frist muß der Erbzinsherr auch von einem Dritten den angebotenen Rückstand annehmen; wenn gleich dieser dazu mit keinem besondern Auftrage von dem Schuldner selbst versehen wäre.

§. 781. Später hingegen ist der Obereigenthümer die angebotene Zahlung des Rückstandes weder von dem Schuldner selbst, noch von einem Dritten, anzunehmen verbunden: sondern er kann auf der Einziehung des Gutes bestehen.

§. 782. Ist der säumige Erbzinsmann vor Anstellung der Klage verstorben: so muß der Erbzinsherr seine Erben wegen des Rückstandes erinnern, und selbigen annoch(!) binnen Sechs Wochen nach geschehener Erinnerung von ihnen annehmen.

§. 783. Geschieht die Erinnerung vor Ablauf der gesetzlichen Ueberlegungsfrist: so werden die Sechs Wochen nur von dem Ende dieser Frist angerechnet.

§. 784. War bey dem Tode des Erbzinsmannes die Einziehungsklage schon angestellt; aber noch nicht rechtskräftig darüber erkannt: so können die Erben, wenn sie binnen Sechs Wochen nach dem Ablaufe der Ueberlegungsfrist die baare Zahlung des Rückstandes anbieten, die bevorstehende Einziehung noch abwenden.

§. 785. Ist der Obereigenthümer, ohne sein Recht gegen den säumigen Erbzinsmann geltend zu machen, mit Tode abgegangen: so kann dasselbe dennoch von seinen Erben ausgeübt werden.

§. 786. Minderjährige und Andre, denen die Gesetze die eigne Verwaltung ihres Vermögens versagen, gehen durch die von ihren Vormündern oder Administratoren versäumte Zinszahlung ihres Rechts noch nicht verlustig.

§. 787. Vielmehr kann in einem solchen Falle der Erbzinsherr nur auf Bezahlung des Rückstandes, nebst Verzögerungszinsen, und auf Bestrafung des säumigen Verwalters antragen.

§. 788. Ein Gleiches findet statt, wenn von mehrern Mitbesitzern ein gemeinschaftlicher Lehnsträger mit Einwilligung des Erbzinsherrn bestellt worden.

§. 789. Auch kann in diesem Falle der Erbzinsherr zugleich die Bestellung eines andern Lehnsträgers verlangen.

§. 790. Ist das nutzbare Eigenthum, nebst der Verbindlichkeit zur Zinszahlung, mit Bewilligung des Obereigenthümers, unter mehrere Besitzer vertheilt: so trifft der Verlust des Rechts den säumigen Mitbesitzer nur für seinen Antheil.

§. 791. Der Obereigenthümer, welcher das Gut einzieht, muß dem gewesenen Erbzinsmanne das bey Uebernehmung etwa gezahlte Angeld, nicht aber die Lehnwaare, zurückgeben; und demselben, wegen der gemachten Verbesserungen, gleich einem redlichen Besitzer, gerecht werden.

§. 792. Auch in Ansehung der Verringerungen findet eben das Verhältniß, wie zwischen dem Eigenthümer und einem redlichen Besitzer, statt.

§. 793. Hat aber der Erbzinsmann sich nicht bloß einer Vernachläßigung seiner Pflichten schuldig gemacht; sondern denselben vorsetzlich zuwider gehandelt: so wird er von dem Zeitpunkte an, wo er einen solchen Vorsatz geäußert hat, auch in Ansehung der Verbesserungen und Verschlimmerungen, als unredlicher Besitzer angesehn.

Verlust des Erbzinsrechts durch schlechte Verwaltung.

§. 794. Hat der Erbzinsmann das Gut dergestalt unwirthschaftlich verwaltet, oder vernachläßigt, daß die darauf haftenden Lasten von den Einkünften nicht mehr bestritten werden können: so ist der Obereigenthümer solches einzuziehen berechtigt.

§. 795. Hat der Erbzinsmann das Gut dergestalt ruinirt, daß der Obereigenthümer von seinem Rechte, selbiges einzuziehen, keinen Gebrauch machen will; und kann kein andrer Uebernehmer auf die bisherigen Bedingungen gefunden werden: so haftet das übrige Vermögen des Erbzinsmannes, sowohl für die Kosten der Wiederherstellung, als für den am Zinse in der Zwischenzeit sich ereignenden Ausfall.

§. 796. Doch genießt der Erbzinsherr, dieser Ansprüche halber, in dem übrigen Vermögen des Schuldners kein besonderes Vorrecht.

§. 797. Fängt der Erbzinsmann an, durch schlechte Wirthschaft und Vernachläßigung das Gut zu ruiniren: so ist der Obereigenthümer berechtigt, darauf anzutragen, daß ihm in seinen Verfügungen gerichtlich Schranken gesetzt; oder er zur Sicherheitsbestellung gegen die androhende Verwüstung des Guts angehalten werde.

§. 798. Kann der Erbzinsmann keine annehmliche Sicherheit bestellen, und fährt derselbe, der ergangenen gerichtlichen Verfügungen ungeachtet, in seiner schlechten Verwaltung fort: so hat der Obereigenthümer das Recht, auf die Einziehung des Guts, noch vor dem gänzlichen Verfalle desselben, anzutragen.

durch Confiscation.

§. 799. Hat der Erbzinsmann sein Vermögen an den Fiskus verwirkt, oder ist dasselbe durch seinen unbeerbten Abgang ein herrnloses Gut geworden: so fällt das Erbzinsgut an den Obereigenthümer zurück.

§. 800. Doch muß dieser alsdann den auf das Gut, auch ohne seinen Consens, eingetragenen Gläubigern gerecht werden.

§. 801. Eben so muß er dem Fiskus für die Verbesserungskosten, und das etwa erhaltene Angeld, nach §. 791. Vergütung leisten.

§. 802. Gründet sich der Anfall auf ein von dem Erbzinsmanne begangenes die Vermögens-Confiscation nach sich ziehendes Verbrechen: so bleiben dem Fiskus die Einkünfte des Guts, so lange der Verbrecher noch am Leben ist.

durch Verlassung des Guts.

§. 803. Hat außer diesem Falle der Erbzinsmann das Gut gänzlich verlassen: so ist der Obereigenthümer, nach fruchtlos erfolgter, allenfalls öffentlicher, Aufforderung desselben, auf die Einziehung des Guts anzutragen berechtigt.

§. 804. Auch in diesem Falle finden, wegen der den Erben oder Gläubigern des Erbzinsmannes, oder dem Fisco zu leistenden Vergütungen, die Vorschriften des §. 791. Anwendung.

§. 805. Dagegen ist alsdann der Obereigenthümer nur die mit seiner Bewilligung auf das Gut eingetragenen Schulden anzuerkennen verbunden.

durch Entsagung.

§. 806. Entsagt der Erbzinsmann seinem Rechte freywillig: so fällt das Gut an den Obereigenthümer zurück.

§. 807. Doch ist eine solche Entsagung, in. allen Fällen, zum Nachtheile der ohne Consens des Obereigenthümers auf das Gut versicherten Gläubiger; und zum Nachtheile der Gläubiger des Erbzinsmannes überhaupt, in denjenigen Fällen ungültig, in welchen die Gesetze die zum Schaden der Gläubiger unternommenen Handlungen eines Verschuldeten für unwirksam erklären.

§. 808. Dagegen kann aber auch der Obereigenthümer, die Entsagung anzunehmen, wider seinen Willen nicht genöthigt werden.

durch Ablauf der Zeit.

§. 809. Läuft die Zeit ab, oder erlöschen die Geschlechtsfolgen, auf welche das Erbzinsgut nur verliehen worden: so erledigt sich das Gut von selbst an den Obereigenthümer.

§. 810. Die Auseinandersetzung zwischen diesem und dem letzten Erbzinsmanne, oder dessen Erben, in Ansehung der Verbesserungen, Verringerungen, und Nutzungen, erfolgt alsdann durchgehends nach den beym Nießbrauche vorgeschriebenen Grundsätzen. (Tit. XXI. Sect. I.)

§. 811. Der Obereigenthümer ist alsdann nur die mit seiner Einwilligung auf das Gut versicherten Schulden zu übernehmen verpflichtet.

durch Verjährung.

§. 812. Wie die Befreyung von der Erbzinsverbindlichkeit durch Verjährung erworben werden; oder das Recht, rückständige Zinsgefälle oder Laudemien zu fordern, durch Verjährung erlöschen könne, ist nach den bey Lehnen vorgeschriebenen Grundsätzen zu beurtheilen.

Von bloßen Zinsgütem.

§. 813. Daraus, daß auf einem Gute, dessen volles Eigenthum dem Besitzer zusteht, ein beständiger und unablöslicher Zins haftet, folgen, außer der Befugniß des Zinsberechtigten, sich deshalb an das Gut und jeden Besitzer desselben zu halten, weiter keine besondere Verhältnisse zwischen ihm und dem Gutsbesitzer.

§. 814. Vielmehr wird ein solcher Zinsberechtigter überall nur einem andern Realgläubiger gleich geachtet, und genießt im Concurs über das Vermögen des Schuldners, das nach der verschiednen Beschaffenheit des Zinses in der Concurs-Ordnung näher bestimmte Vorrecht.

§. 815. Wenn aber erhellet, daß das Eigenthum des Guts dem Besitzer, oder dessen Vorfahren, von dem Zinsberechtigten, oder dessen Vorfahren, unter Vorbehalt des Zinses ursprünglich verliehen worden: so hat ein solcher vorbehaltner Zins mit dem im gegenwärtigen Abschnitte beschriebnen Erbzinse in der Regel gleiche Rechte. (§. 747. sqq.)

§. 816. Auch muß von einem solchen Zinsgute, bey Besitzveränderungen, das Laudemium eben so, wie von einem Erbzinsgute, entrichtet werden.

§. 817. Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen hingegen, welche bey Erbzinsgütern aus dem Erbzinsherrn zustehenden Obereigenthume fließen, finden bey Gütern, deren volles Eigenthum nur unter dem Vorbehalte eines Zinses verliehen worden, auch Anwendung.

§. 818. Insonderheit können dergleichen Güter, wegen verabsäumter Entrichtung des Zinses, und wegen der übrigen §. 794. sqq. angeführten Ursachen, von dem Zinsberechtigten nicht eingezogen werden.

§. 819. Die nähern Bestimmungen wegen solcher Zinsgüter, bey welchen kein getheiltes Eigentum anzutreffen ist, bleiben den Provinzialgesetzen vorbehalten.

 

Neunzehnter Titel

Von dinglichen und persönlichen Rechten auf fremdes Eigenthum überhaupt

§. 1. Das Eigenthum einer Sache oder eines Rechts kann durch Befugnisse, die einem Andern in Beziehung auf dieselben zukommen, eingeschränkt und belastet werden.

§. 2. Persönliche Rechte zu einer fremden Sache äußern ihre Wirkung auf dieselbe nur so lange, als die Sache sich noch im Besitze des persönlich Verpflichteten befindet.

§. 3. Ist die Sache, zu welcher jemanden ein bloß persönliches Recht zustand, an einen Dritten veräußert worden; und dieser hat die persönliche Pflicht des vorigen Besitzers nicht mit übernommen: so ist der persönlich Berechtigte in der Regel nur von seinem Schuldner Schadloshaltung zu fordern befugt.

§. 4. Wenn also zwey oder mehrere, zu ein und eben derselben Sache, von dem Besitzer derselben ein persönliches Recht erlangt hatten: so schließt zwar derjenige, dessen persönliches Recht durch die Einräumung des Besitzes in ein dingliches übergegangen ist, den andern aus;

§. 5. Kann aber der Besitznehmer überführt werden, daß ihm das zu derselben Sache erlangte persönliche Recht des andern zur Zeit der Besitzergreifung schon bekannt gewesen sey: so kann er sich seines durch die Uebergabe entstandenen dinglichen Rechts gegen denselben nicht bedienen.

§. 6. Vielmehr muß zwischen ihnen die Frage: welchem von beyden durch die Einräumung des Besitzes ein dingliches Recht beyzulegen sey? lediglich nach der Beschaffenheit ihres beyderseitigen persönlichen Rechts zur Sache entschieden werden.

§. 7. Die aus dinglichen Rechten auf fremde Sachen entstehenden Verpflichtungen muß in der Regel jeder Besitzer derselben anerkennen. (Tit. II. §. 137. sqq.)

§. 8. Ist aber der Besitzer der Sache nicht zugleich persönlich verpflichtet: so dauert seine Verbindlichkeit nur so lange, als er sich in dem Besitze der verpflichteten Sache befindet.

§. 9. Der Eigenthümer kann in seiner Verfügung, sowohl über die Substanz, als über den Gebrauch und die Nutzung seiner Sache, durch dergleichen fremde Rechte eingeschränkt seyn.

§. 10. Ein Rechtsstreit, durch welchen die Richtigkeit eines dinglichen Rechts auf die Substanz einer fremden Sache ausgemittelt werden soll, kann nur mit dem Eigenthümer oder vollständigen Besitzer derselben gültig verhandelt werden.

§. 11. Bey getheiltem Eigenthume ist ein solcher mit dem Untereigenthümer allein geführter Rechtsstreit, gegen den Obereigenthümer, und so umgekehrt, von keiner Wirkung.

§. 12. Bey näherer Bestimmung der Rechte auf fremdes Eigenthum muß zuvörderst auf den Inhalt der Willenserklärungen, wodurch sie bestellt worden; hiernächst aber auf die Natur und den Zweck des Geschäfts, und die darüber ergangenen gesetzlichen Vorschriften gesehen werden.

§. 13. Dagegen geben, bey dergleichen Rechten, die unmittelbar aus dem Gesetze entstehen, nur diese Vorschriften den Bestimmungsgrund an die Hand, so weit sie durch gültige Willenserklärungen nicht ausdrücklich geändert sind.

§. 14. Einschränkungen und Belastungen des Eigenthums werden niemals vermuthet.

§. 15. Ist das Daseyn einer Einschränkung klar; die Art derselben aber streitig und zweifelhaft: so findet die Vermuthung für diejenige Art der Einschränkung statt, welche dem Eigenthümer am wenigsten lästig ist.

§. 16. Ist es also zweifelhaft: ob der Verpflichtete in seiner Sache etwas zu thun, oder nur etwas zu dulden verpflichtet sey, so wird letzteres angenommen.

§. 17. Auch wenn die Art und Gattung des Rechts auf eine fremde Sache an sich bestimmt ist, muß dennoch dasselbe, im zweifelhaften Falle, so viel es seine Natur und der ausdrücklich erklärte Zweck seiner Bestellung zulassen, zum Besten des Eigenthümers eingeschränkt werden.

§. 18. Doch ist dabey dahin zu sehen, daß der Berechtigte an dem nützlichen Gebrauche seines Rechts nicht gehindert, oder ihm dasselbe gar vereitelt werde.

§. 19. Der Eigenthümer kann also das dem Einen eingeräumte dingliche Recht einem Zweyten nur in so fern zugestehn, als es ohne Nachtheil des zuerst Berechtigten geschehen kann.

§. 20. Kann das Recht, mit gleicher Wirkung für den Berechtigten, auf mehr als eine Art ausgeübt werden: so ist allemal diejenige zu wählen, welche dem Eigenthümer am wenigsten lästig oder nachtheilig ist.

§. 21. Ungewöhnlicher dem Eigenthümer zur Beschwerde gereichender Arten der Ausübung, kann der Berechtigte sich ohne Einwilligung des Eigenthümers, oder einen andern besondern Rechtsgrund, nicht anmaßen.

§. 22. Rechte, welche nur zur Nothdurft einer bestimmten Person oder Sache bewilligt worden, können auf andre Personen oder Sachen einseitig nicht übertragen werden.

§. 23. Ist dergleichen Einschränkung nicht vorhanden: so hängt die Uebertragung eines solchen Rechts von dem Gutfinden des Berechtigten in so weit ab, als die Verpflichtung und Belastung des Eigenthümers dadurch nicht vergrößert oder erschwert wird.

§. 24. Sind Rechte in Ansehung einer fremden Sache jemanden zum Gebrauch nach seiner Nothdurft eingeräumt worden: so ist allemal auf die zur Zeit der Einräumung vorgewalteten Umstände Rücksicht zu nehmen.

§. 25. Durch bloß willkührliche in dem vorhergehenden Zustande nicht gegründete Veränderungen der persönlichen Umstände des Berechtigten, darf als die Last des Verpflichteten nicht erschwert werden.

§. 26. Auf Rechte, die jemanden zu seiner persönlichen Nothdurft eingeräumt worden, haben seine Hausgenossen für ihre Personen keinen Anspruch.

§. 27. Ist aber das Recht einer Familie beygelegt, so nehmen auch die in der Folge hinzukommenden Mitglieder derselben daran Theil.

§. 28. Ist jemanden dergleichen Recht zu seiner Nothdurft, ohne weitere Bestimmung, als ein Theil seiner Besoldung eingeräumt: so ist anzunehmen, daß ihm dasselbe für sich und seine Familie, mit Inbegriff seines Gesindes, so lange er im Amte steht, zukomme.

§. 29. Rechte auf fremde Sachen erlöschen in der Regel mittelst der Verjährung durch bloßen Nichtgebrauch.

§. 30. Durch freywillige Entsagung auf den Gebrauch seines Rechts, wird der Berechtigte von seiner dagegen übernommenen Verbindlichkeit nicht frey.

§. 31. Wird er aber ohne seine Zuthun außer Stand gesetzt, sich seines Rechts ferner zu bedienen: so befreyt ihn dieses auch von der dagegen übernommenen Verbindlichkeit.

§. 32. So lange jemand die Verbindlichkeit, gegen welche ihm ein Recht auf eine fremde Sache eingeräumt worden, erfüllt, kann keine Verjährung wider ihn anfangen, wenn er auch von seinem Rechte keinen Gebrauch gemacht hätte.

§. 33. Rechte auf und zu fremden Sachen erlöschen, wenn das Recht desjenigen, welcher sie bestellt hat, aufhört; und die Sache an einen Andern fällt, der auf selbige, schon vor der Einräumung jener Befugnisse, einen gegründeten Anspruch hatte.

 

Zwanzigster Titel Von dem Rechte auf die Substanz einer fremden Sache

Erster Abschnitt

Vom Rechte des Unterpfandes

Begriff.

§. 1. Das dingliche Recht, welches jemanden auf eine fremde Sache zur Sicherheit seiner Forderung eingeräumt worden, und vermöge dessen er seine Befriedigung, selbst aus der Substanz dieser Sache verlangen kann, wird ein Unterpfandsrecht genannt.

Titel zum Pfandrechte.

§. 2. Das Recht, die Bestellung einer solchen Sicherheit zu fordern, kann durch Willenserklärungen und Gesetze begründet werden.

§. 3. Welchen Forderungen die Gesetze unmittelbar das Recht beylegen, daß der Gläubiger auch ohne besondre Einwilligung des Schuldners, auf die Bestellung eines Unterpfandrechts dafür antragen könne, ist bey den verschiednen Geschäften, woraus diese Forderungen entstehn, im Gesetzbuche bestimmt.

§. 4. Auch außerdem kann der Gläubiger in allen Fällen, wo er Cautionsleistung für sein Recht von dem Schuldner zu fordern befugt ist, auf die Bestellung eines wirklichen Unterpfandsrechts, selbst wider den Willen des Schuldners, bey dem Richter antragen.

§. 5. Wie im Wege der Execution ein Pfandrecht entstehe, bestimmt die Prozeßordnung.

Erwerbungsart des Pfandrechts.

§. 6. Der vorstehendermaaßen entstandene Titel zum Pfandrechte, giebt für sich allein noch kein wirkliches dingliches Recht auf eine gewisse bestimmte Sache; sondern es muß, um dieses zu erlangen, annoch die gesetzmäßige Erwerbungsart hinzukommen.

§. 7. Geschieht die Einräumung dieses dinglichen Rechts durch Uebergabe der Sache: so ist ein Pfandrecht im engern Sinne vorhanden.

§. 8. Geschieht dieselbe durch gerichtliche Eintragung auf Grundstücke, und solche Gerechtigkeiten, welche die Gesetze den unbeweglichen Sachen gleich achten: so hat der Gläubiger das Recht einer Hypothek.

§. 9. So lange weder Uebergabe noch Eintragung erfolgt ist, kann zwar der Gläubiger die seiner Forderung im Gesetze beygelegten Vorrechte, auf das Vermögen des Schuldners, und die darin befindlichen Sachen ausüben;

§. 10. Er kann aber dieselben auf Sachen, die rechtsgültiger Weise aus dem Vermögen des Schuldners herausgegangen sind, gegen einen Dritten Besitzer derselben nicht verfolgen.

Für was für Ansprüche ein Pfandrecht bestellt werden könne.

§. 11. Für jeden an sich rechtsbegründeten Anspruch kann durch Pfand oder Hypothek gültig Sicherheit bestellt werden.

§. 12. Ist der Anspruch in sich ungültig: so ist auch die dafür bestellte Sicherheit ohne Wirkung.

§. 13. Wird jedoch eine von Anfang ungültige Forderung in der Folge zu Recht beständig: so erlangt auch die dafür bestellte Sicherheit, von Zeit der Bestellung an, ihre volle Kraft.

§. 14. So weit wegen künftiger Ansprüche Caution gefordert und geleistet werden kann; so weit können dergleichen Ansprüche auch durch Pfand oder Hypothek sicher gestellt werden. (Tit. XIV. §. 5-8 Sect. III.)

Wer ein Pfandrecht bestellen könne.

§. 15. So weit jemand über eine Sache zu verfügen fähig und berechtigt ist; so weit kann er auch damit durch Pfand oder Hypothek gültig Sicherheit bestellen.

§. 16. Ueberkommt der Verpfänder das Recht, über die Sache solchergestalt zu verfügen, erst nacn geschehener Verpfändung: so erlangt letztere dadurch von selbst ihre Wirksamkeit.

§. 17. Ist aber in der Zwischenzeit einem Drittenein an sich gültiges Recht auf oder zu der Sache, von dem, welcher darüber zu schalten befugt war, eingeräumt worden: so kann der Pfandgläubiger gegen diesen Dritten seines dinglichen Rechts sich nicht bedienen.

§. 18. Mangelte es dem Verpfänder, zur Zeit des bestellten Pfandrechts, an der persönlichen Fähigkeit, über die Sache solchergestalt zu verfügen: so erlangt das Pfandrecht, nach gehobener Unfähigkeit, nur durch ein an sich verbindliches Anerkenntniß seine Gültigkeit. (Tit. V. §. 37. 38.)

§. 19. Eine Zurückerstreckung dieser Gültigkeit auf einen frühern Zeitpunkt kann zwar in Ansehung des Schuldners, nicht aber eines Dritten, welcher in der Zwischenzeit ein Recht auf die Sache erlangt hat statt finden.

§. 20. Wie weit Verpfändungen einer gemeinschaftlichen Sache in Ansehung des Ganzen, oder einzelner Antheile, gültig sind, ist nach den Vorschriften des Siebenzehnten Titels Sect. I. zu beurtheilen.

§. 21. Mit der Sache selbst sind in der Regel auch deren Pertinenzstücke, Zuwächse, und Früchte, für verpfändet zu achten.

Wirkung des Pfandrechts

§. 22. Wer eine durch Pfand oder Hypothek bestellte Sicherheit einmal angenommen hat, muß sich damit bis zur Zahlungszeit begnügen.

§. 23. Er kann aber bessere Sicherheit fordern, wenn durch Zuthun des Schuldners, durch Zufälle von außen her, oder durch erst offenbar gewordene Mängel und Fehler der Sache, der Werth derselben so gemindert wird, daß sie die bedungene Sicherheit nicht mehr vollständig gewähren kann.

§. 24. Der Eigenthümer der verpfändeten Sache kann darüber so weit, als es den Rechten und der Sicherheit des Gläubigers unnachtheilig ist, frey verfügen.

besonders wegen der Veräußerung der verpfändeten Sache.

§. 25. Nach eingetretenem Zahlungstermine aber ist der Gläubiger auf Veräußerung der verpfändeten Sache, nach Vorschrift der Prozeßordnung, anzutragen berechtigt.

§. 26. Ist ausdrücklich verabredet, daß der Gläubiger den Verkauf der verpfändeten Sache zu verlangen nicht berechtigt seyn solle: so ist ein solcher Vertrag so zu deuten, daß der Gläubiger seine Befriedigung nur aus den Früchten und Nutzungen suchen könne.

§. 27. Erhellet aus der Natur des Geschäfts, oder aus der Beschaffenheit des Pfandes, daß dieses nicht die Absicht der Contrahenten gewesen seyn könne: so hat ein solcher Nebenvertrag nur die Wirkung, daß der Gläubiger nicht eher, als wenn über das Vermögen des Schuldners Concurs entsteht, auf die Veräußerung des Pfandes antragen kann.

§. 28. Der Verkauf des Pfandes muß in der Regel gerichtlich an den Meistbietenden geschehen.

§. 29. Ein Vertrag, daß es dem Gläubiger frey stehen solle, bey ausbleibender Zahlung das Pfand außergerichtlich zu verkaufen, ist zwar an sich zu Recht beständig;

§. 30. Ist jedoch dergleichen Vertrag gleich bey Schließung des Pfandcontrakts, oder sonst vor der Verfallzeit, errichtet worden: so kann der Gläubiger das Pfand nicht unter dem Betrage einer mit Zuziehung des Schuldners, durch Sachverständige aufgenommenen Taxe außergerichtlich verkaufen.

§. 31. Wenn der Schuldner, nach eingetretenem Zahlungstermine, sich den außergerichtlichen Verkauf durch den Gläubiger ohne weitern Vorbehalt gefallen läßt: so hat es dabey sein Bewenden.

§. 32. Doch ist in beyden Fällen (§. 30. 31.) außer der Einwilligung des Schuldners, auch die des etwanigen von diesem verschiedenen Eigenthümers der verpfändeten Sache nothwendig.

§. 33. Ein Vertrag, daß bey ausbleibender Zahlung die verpfändete Sache dem Gläubiger für die Schuld, oder für einen im voraus bestimmten Werth zufallen soll, ist in Ansehung beyder Theile ohne Wirkung.

§. 34. Wenn aber nach eingetretenem Verfalltage der Gläubiger und Schuldner über den Werth, wofür die verpfändete Sache dem erstern überlassen seyn solle, sich vereinigen: so hat ein solches Abkommen zwischen ihnen verbindliche Kraft.

§. 35. Ein Vertrag, daß das von dem Hauptschuldner eingelegte Pfand dem Bürgen verfallen solle, wenn dieser von der Bürgschaft nicht befreyt würde, ist ungültig.

Vom Eintrittsrechte eines Jüngern Pfandgläubigers oder eines Bürgen.

§. 36. Die gerichtliche Veräußerung einer gültig verpfändeten Sache kann von andern, die darauf ebenfalls ein Recht erlangt haben, nur durch vollständige Befriedigung des Pfandgläubigers abgewendet werden.

§. 37. Der Pfandgläubiger ist schuldig, einem jeden, der ein dingliches Recht auf die Sache, ingleichen dem, welcher für die Schuld Bürgschaft geleistet hat, gegen eine solche vollständige Befriedigung sein Pfandrecht abzutreten.

§. 38. Er kann sich diesem auch durch die Vorschützung eines nach §. 34. mit dem Schuldner getroffenen Abkommens nicht entziehn.

§. 39. Doch ist er zur Annahme der Zahlung, und Abtretung seines Pfandrechts, erst nach abgelaufnem Zahlungstermine verbunden.

§. 40. Dagegen kann er beydes, selbst alsdann, wenn der gerichtliche Verkauf bereits nachgesucht worden, nicht weigern; sobald ihm auch die dabey schon aufgelaufnen Kosten mit erstattet werden.

§. 41. Der jüngere Pfandgläubiger kann, durch diesen Eintritt in die Stelle des von ihm befriedigten ältern Gläubigers, seiner eignen ursprünglichen Forderung kein Vorrecht vor denjenigen verschaffen, welche zwar später als dieser, aber früher als er, ein gültiges Realrecht auf die Sache erlangt haben.

§. 42. Bey dem gerichtlichen Verkaufe des Pfandes ist zwar das Gebot des Gläubigers, gleich jedem andern; das Mitgebot des Schuldners aber nur gegen baare Zahlung zuläßig.

Wie weit der Gläubiger, außer seinem Pfandrechte, auch an das übrige Vermögen, oder an die Person des Schuldners sich halten könne.

§. 43. So weit der Gläubiger durch den Verkauf oder Zuschlag der verpfändeten Sache befriedigt worden, entstehen daraus alle Wirkungen einer von dem Schuldner unmittelbar geleisteten Zahlung. (Tit. XVI. §. 149. sqq.)

§. 44. Dagegen wird der Schuldner durch die bloße Bestellung eines Unterpfandes von seiner Verbindlichkeit noch nicht frey.

§. 45. Vielmehr kann der Gläubiger, nach eingetretnem Zahlungstermine, auch an die Person seines Schuldners, und dessen übriges Vermögen sich halten.

§. 46. Doch kann der Schuldner, in so fern er alsdann noch Eigenthümer der verpfändeten Sache ist, darauf antragen, daß der Gläubiger zuerst aus dieser seine Befriedigung suchen solle.

§. 47. Will aber der Gläubiger seinem Pfandrechte entsagen: so kann er sofort in das übrige Vermögen des Schuldners, oder auch, nach den Vorschriften der Wechsel- und Executionsordnung, auf die Person desselben richterliche Hülfe nachsuchen.

§. 48. Hat der Schuldner zwischen der Zeit der Verpfändung, und des Verfalltages, das Eigenthum der verpfändeten Sache an einen Andern übertragen: so kann der Gläubiger, mit Vorbehalt seines Pfandrechts gegen den Dritten, zuerst auf Vollstreckung der Execution gegen den Schuldner antragen.

§. 49. Das Recht des Gläubigers, sich zuerst an das Pfand zu halten, findet statt, ohne Unterschied: ob dasselbe von dem Schuldner, oder von einem Dritten bestellt worden.

§. 50. Doch hat letzterer die Vermuthung für sich, daß er nicht weiter, als das Pfand reicht, sich dem Gläubiger habe verpflichten wollen.

§. 51. Erhellet hingegen, daß der Verpfänder eine Bürgschaft für die Schuld überhaupt geleistet, und nur zur Sicherheit derselben das Pfandrecht bestellt habe: so ist zwar im übrigen die Verbindlichkeit des Verpfänders nach den Gesetzen von Bürgschaften zu beurtheilen;

§. 52. Es kann aber auch in einem solchen Falle der Gläubiger sich an das Pfand nicht anders oder eher halten, als er den Bürgen in Anspruch zu nehmen berechtigt ist.

§. 53. Die Pflicht, dem Gläubiger zu gestatten, daß er seine Befriedigung sofort aus der verpfändeten Sache nehme, geht zwar, der Regel nach, auf jeden Eigenthümer derselben über;

§. 54. Weiter aber, als die verpfändete Sache reicht, ist ein solcher dritter Eigenthümer dem Gläubiger, welchem er sich nicht etwa noch ausserdem persönlich verpflichtet hat, zu haften nicht schuldig.

Aufhebung des Pfandrechts

1)         wenn der Hauptanspruch getilgt, oder erloschen ist,

2)         wenn die bestimmte Zeit verlaufen ist.

§. 55. Außer den allgemeinen Arten, wie Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden können, erlöscht das Pfandrecht insonderheit alsdann, wenn der Anspruch, für welchen die Sicherheit bestellt worden, getilgt oder erloschen ist.

§. 56. Hat jemand für eine fremde Verbindlichkeit durch Pfand oder Hypothek ausdrücklich nur auf eine in sich bestimmte Zeit Sicherheit bestellt; so finden die bey Bürgschaften, die nur auf eine gewisse Zeit eingeschränkt worden, überhaupt ertheilten Vorschriften Anwendung. (Tit. XIV. §. 320. sqq.)

§. 57. Hat der Schuldner die Sicherheit durch Verpfändung seiner eignen Sache bestellt: so wird, im zweifelhaften Falle, vermuthet, daß durch Beyfügung der Zeit nur der Zahlungstermin, nicht aber die Dauer des dinglichen Rechts, hat bestimmt werden sollen.

§. 58. Erhellet aber aus der Fassung des Vertrages, daß es wirklich die Absicht der Contrahenten gewesen sey, durch Beyfügung der Zeit die Dauer des Realrechts zu bestimmen: so hat dennoch ein solcher Vertrag, zum Nachtheile des Gläubigers, keine Wirkung.

§. 59. Ist jedoch in der Zwischenzeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen dritten Besitzer übergegangen: so hat dieser mit demjenigen, der von Anfang an für eine fremde Verbindlichkeit Sicherheit bestellt hat, gleiche Rechte.

besonders bey Pfandrechten, die auf der Einwilligung eines Dritten beruhen.

§. 60. Ist zur Verpfändung einer Sache die Einwilligung eines Dritten erforderlich: so hängt es von diesem ab, bey Ertheilung derselben zugleich die Dauer ihrer Gültigkeit zu bestimmen.

§. 61. Ist dem Consense eine auflösende Bedingung oder derselben gleich geltende Zeitbestimmung beygefügt: so hat von dem Augenblicke an, wo dieselben zur Wirklichkeit gelangen, der Einwilligende eben das Recht, welches dem nur auf eine bestimmte Zeit sich verpflichtenden Bürgen beygelegt ist. (Tit. XIV. §. 320. sqq.)

§. 62. Wegen der zur Verpfändung eines Lehns von dem Lehnsherrn oder den Agnaten ertheilten Consense, hat es bey den besondern Bestimmungen des Achtzehnten Titels §. 252. sqq. sein Bewenden.

§. 63. Dadurch, daß mit dem Ablaufe der Zeit, oder dem Eintritte der Bedingung, der Consens seine Wirksamkeit verliert, geht das Pfandrecht des Gläubigers nur so weit, als dessen Wirkungen dem Consentirenden nachtheilig seyn würden, verloren.

§. 64. War aber der Consens nicht bloß zur Gültigkeit der Verpfändung, sondern zur Gültigkeit der Schuld selbst nothwendig; und erlöscht also letztere mit der Kraft des Consenses zugleich: so hört auch das ganze Realrecht auf.

§. 65. Der Consens in Verpfändungen muß, sobald die Forderung Fünfzig Thaler übersteigt, schriftlich ertheilt werden.

§. 66. Der Schuldner ist verpflichtet, diesen Consens dem Gläubiger zuzustellen und auszuhändigen.

§. 67. In der einmal ertheilten Einwilligung kann nachher, zum Schaden des Gläubigers, nichts geändert werden.

3) durch die Annahme einer andern Sicherheit.

§. 68. Durch Bestellung oder Annahme einer fernern Sicherheit wird die vorige noch nicht aufgehoben.

§. 69. Ein Pfandgläubiger begiebt sich also bloß dadurch, daß er die Bestellung eines Bürgen fordert, oder annimmt, noch nicht seines Pfandrechts.

§. 70. Aus der Aufhebung des Pfandrechts folgt noch keine Entsagung des Anspruchs, für welchen ersteres bestellt worden.

I. Vom eigentlichen Pfandrechte.

1) Gegenstand.

§. 71. Das Pfandrecht im engern Sinne kann, mittelst Einräumung des Besitzes, auf bewegliche und unbewegliche Sachen bestellt werden,

§. 72. Auch die Verpfändung fremder Sachen kann, unter Einwilligung ihres Eigenthümers, gültig geschehen.

Von Verpfändung fremder Sachen.

§. 73. Sind fremde Sachen ohne diese Einwilligung zum Pfande gegeben worden: so kann der Eigenthümer dieselben zwar von dem Pfandinhaber zurück fordern;

§. 74. Doch haftet dem Gläubiger auch alsdann das dingliche Recht, welches der Verpfänder aus der Sache hatte, zu seiner Sicherheit.

§. 75. Die Dauer und Wirkungen dieser Sicherheiten aber erstrecken sich nicht weiter, als das Recht des Verpfänders selbst.

§. 76. Wird der Eigenthümer des Verpfänders Erbe: so besteht das Pfandrecht des Gläubigers in Ansehung seiner eben so, als wenn die Verpfändung von Anfang an mit seiner Einwilligung geschehen wäre.

§. 77. Hat aber der Eigenthümer Rechte auf oder zu der ohne seinen Consens verpfändeten Sache, schon vor dem Erbanfalle Andern übertragen: so kann der Pfandinhaber gegen diese von seinem Pfandrechte keinen Gebrauch machen.

§. 78. Wird der Verpfänder des Eigenthümers Erbe: so hat es bey der Vorschrift des §. 16. sein Bewenden.

§. 79. Hat der Eigenthümer des Pfandes, nach geschehener Verpfändung, für die Schuld sich verbürgt: so enthält dieses eine Genehmigung der Verpfändung, sobald erhellet, daß ihm letztere bey Uebernehmung der Bürgschaft bekannt gewesen sey.

§. 80. Ist der Gläubiger zum Besitze des Pfandes nach der Bestimmung Tit. XV. §. 25. redlicher Weise gelangt, so ist er zur Ausantwortung des Pfandes an den Eigenthümer, nur gegen Entrichtung dessen, was er dem Schuldner darauf wirklich gegeben hat, verpflichtet.

§. 81. Wegen der auf das Pfand selbst verwendeten Kosten, und sonst überall, hat er gegen den Eigenthümer die Rechte eines jeden redlichen Besitzers.

§. 82. Die Bezahlung auch schon verfallener Zinsen aber kann er von dem Eigenthümer nicht fordern.

§. 83. Löst der Eigenthümer das Pfand solchergestalt durch baare Zahlung aus: so tritt er in so weit in alle Rechte des Gläubigers gegen den Verpfänder.

§. 84. Gegen die dem Eigenthümer alsdann zu leistende Befriedigung kann sich der Verpfänder mit dem Einwände, daß die Schuld, nach dem mit dem Gläubiger geschlossenen Hauptvertrage, noch nicht fällig sey, keinesweges schützen.

§. 85. So weit der Pfandgläubiger wegen Zinsen und Kosten von dem einlösenden Eigenthümer nicht befriedigt wird, kann er sich an den Verpfänder halten; in so fern nicht etwa die Kosten ihm selbst, wegen eines ohne Zuziehung des Verpfänders mit dem Eigenthümer geführten unnützen Prozesses, zur Last fallen.

§. 86. Ist die fremde Sache, nicht wegen einer schon vorhandenen Verbindlichkeit, sondern nur wegen eines künftigen Anspruchs verpfändet: so muß der Pfandinhaber dieselbe zwar, auch in dem Falle des §. 80., dem wahren Eigenthümer unentgeltlich herausgeben;

§. 87. Er ist aber alsdann das mit dem Schuldner geschlossene Hauptgeschäft, zu dessen Sicherheit das Pfand gegeben worden, wieder aufzuheben berechtigt.

§. 88. Kann oder will er dieses nicht: so ist der Schuldner auf andre Art Sicherheit zu bestellen verpflichtet.

§. 89. Wer wissentlich fremde Sachen als seine eignen verpfändet, der begeht ein Verbrechen, und ist nach den Criminalgesetzen von Entwendungen zu bestrafen. §. 90. Gleiche Strafen treffen denjenigen, welcher von seinem Schuldner wissentlich fremde Sachen, ohne Consens des Eigenthümers, als Pfand annimmt.

§. 91. Wer bey Annehmung fremder Sachen zum Stande, ohne Bewilligung des Eigenthümers, sich ein grobes oder mäßiges Versehen zu Schulden kommen läßt, ist in Ansehung der unentgeltlichen Zurückgabe einem unredlichen Besitzer gleich zu achten.

§. 92. Insonderheit findet dieses gegen denjenigen statt, welcher Pfänder, die einem Andern eigenthümlich gehören von verdächtigen Personen angenommen hat. (Tit. XV. §. 19.)

2) Form.

§. 93. Wegen der Form des Hauptvertrages, zu dessen Sicherheit das Pfandrecht bestellt wird, hat es zwar bey den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden;

§. 94. Zur Einräumung des Pfandrechts selbst aber ist, bey beweglichen Sachen, die bloße Uebergabe ohne weitere besondre Form hinreichend.

§. 95. Ist bey Uebergebung des Pfandes ein Empfangschein von dem Gläubiger ausgestellt, und von dem Schuldner angenommen worden: so vertritt derselbe die Stelle des fehlenden schriftlichen Hauptcontrakts.

§. 96. Doch müssen aus einem solchen Empfangscheine die wesentlichen Bedingungen des mündlichen Hauptvertrages zu entnehmen seyn.

§. 97. Ist der Hauptvertrag, zu dessen Versicherung das Pfand bestellt worden, wegen Vernachläßigung der gesetzlichen Form nichtig: so erwirbt zwar der Empfänger kein Pfandrecht;

§. 98. Doch kann der Pfandgeber die Sache bloß gegen Erstattung dessen, was er darauf wirklich erhalten hat, zurückfordern.

§. 99. Soll eine unbewegliche Sache zum Pfande gegeben werden: so ist die bloße Naturalübergabe zur Einräumung des wirklichen Pfandrechts noch nicht hinreichend.

§. 100. Vielmehr muß annoch die gerichtliche Verlautbarung, und der Vermerk des bestellten Pfandrechts im Hypothekenbuche hinzukommen.

§. 101. In so fern bey gewissen Arten von Sachen besondre gesetzliche Förmlichkeiten wegen deren Veräußerung vorgeschrieben sind, müssen dieselben auch bey ihrer Verpfändung, so weit sie nach der Natur des Pfandgeschäfts statt finden können, beobachtet werden.

§. 102. Daraus allein, daß obige Vorschriften (§. 100. 101.) nicht beobachtet worden, kann der Schuldner selbst kein Recht herleiten, den Gläubiger des einmal eingeräumten Besitzes wieder zu entsetzen.

§. 103. Vielmehr ist er, wenn sonst ein gültiger schriftlicher Vertrag über die Einräumung eines solchen Pfandrechts vorhanden ist, die ermangelnden Förmlichkeiten, auf jedesmaliges Erfordern des Gläubigers, nachzuholen verpflichtet.

3) Vollziehung des Pfandgeschäftes durch Uebergabe.

§. 104. Die Uebergabe des Pfandes muß in der Regel so geschehen, daß die Sache in die körperliche Gewahrsam des Gläubigers wirklich gelange und darin verbleibe.

§. 105. Wird die Sache in der Naturalgewahrsam des Schuldners gelassen, oder dahin zurückgegeben; damit er sie im Namen des Gläubigers besitzen solle: so ist kein Pfandrecht vorhanden.

§. 106. In welchen Fällen durch bloße symbolische Uebergabe (Tit. VII. §. 61. sqq.) ein gültiges Pfandrecht bestellt werden könne, ist unten festgesetzt. (§. 271. sqq.)

§. 107. Auch wenn durch die symbolische Uebergabe noch kein Pfandrecht entsteht, erwirbt dennoch der Gläubiger dadurch die Befugniß, bey dem Richter darauf anzutragen, daß ihm die solchergestalt übergebene bestimmte Sache, so weit sie hinter dem Schuldner noch befindlich ist, in seine Naturalgewahrsam überliefert werde.

§. 108. Sobald dieses geschehen ist, gelangt das Pfandrecht selbst zur Wirklichkeit.

§. 109. Diejenigen, deren Pfandrecht auf gewisse bestimmte Sachen unmittelbar aus dem Gesetze entspringt, bedürfen keiner symbolischen Uebergabe, um sich durch richterliche Hülfe gegen den Schuldner in den Naturalbesitz dieser Sachen zu setzen-.

§. 110. Gleiche Bewandniß hat es mit denjenigen, denen in einem an sich gültigen Vertrage eine gewisse bestimmte Sache zum Pfände verschrieben worden.

§. 111. Aber auch diese (§. 109. 110.) erlangen ein dingliches Recht auf die Sache erst durch die wirkliche Besitzergreifung.

§. 112. Wird durch das Gesetz, oder den Vertrag, ein nur allgemeines Pfandrecht begründet: so kann der Berechtigte die Auslieferung gewisser bestimmter Sachen nur alsdann fordern, wenn er Cautionsbestellung zu verlangen befugt ist.

Verpfändung künftiger Sachen.

§. 113. Künftige Sachen, die nicht übergeben werden können, können sich nicht verpfändet werden.

§. 114. Auch die Verpfändung künftiger Früchte kann ohne die Uebergabe der fruchttragenden Sache selbst nicht vor sich gehn.

§. 115. So weit jedoch eine symbolische Uebergabe künftiger Sachen oder Früchte statt hat, findet die Vorschrift §. 107.108. Anwendung.

4) Rechte und Pflichten des Pfandinhabers.

a)         Besitz

§. 116. Durch ein gehörig bestelltes Pfandrecht erlangt der Gläubiger die Befugniß, das Pfand so lange in Besitz und Gewahrsam zu behalten, bis der Hauptverbindlichkeit, zu deren Versicherung es gegeben worden, eine Gnüge geschehen ist.

§. 117. Der Pfandinhaber hat also alle Rechte und Pflichten eines unvollständigen Besitzers. (Tit. VII. §. 169. sqq.)

b)         Vindication.

§. 118. So lange er sich dieses Besitzes nicht freywillig begeben hat, ist er befugt, das ihm entzogne Pfand von einem jeden, auch von dem Schuldner selbst, zurückzufordern.

§. 119. Doch findet diese Rückforderung gegen einen dritten redlichen Besitzer nur unter eben den Umständen und Bestimmungen statt, unter welchen der Eigenthümer seine Sache von einem solchen Besitzer vindiciren kann. (Tit. XV. §. 24. sqq.)

§. 120. Setzt der Schuldner selbst den Gläubiger, durch Gewalt oder List, aus dem Besitze des Pfandes: so begeht er ein Verbrechen, und soll dafür nach Vorschrift der Criminalgesetze von Entwendungen bestraft werden.

c)         Verwahrung.

§. 121. Der Pfandinhaber ist schuldig, die verpfändete Sache als ein guter Hausvater aufzubewahren, und dabey für alles grobe oder mäßige Versehen zu haften.

§. 122. Nur zu diesem Grade des Versehens ist der, Pfandinhaber auch alsdann verpflichtet, wenn der Verpfänder nicht der Schuldner selbst, sondern ein Dritter ist; sobald nicht ein Andres ausdrücklich verabredet worden.

d)         Gebrauch.

§. 123. Ohne Genehmigung des Verpfänders darf der Pfandinhaber von der Sache keinen Gebrauch machen.

§. 124.Thut er es dennoch: so muß er nicht nur allen selbst durch das geringste Versehen entstanden Schaden ersetzen; sondern auch den durch den Gebrauch gehaltenen Vortheil herausgeben oder darf, nach richterlichem Ermessen, billige Vergütung leisten.

§. 125. War das Pfand versiegelt oder verschlossen niedergelegt: so findet gegen den Pfandinhaber, bey eigenmächtigem: Gebrauche desselben, alles statt, was gegen den Verwahrer fremder Sachen in gleichem Falle verordnet ist. (Tit. XTV. §. 26. sqq.)

§. 126. Auch ist der Verpfänder, wider dessen Willen der Gläubiger das Pfand gebraucht hat, nach richterlichem Ermessen, entweder die Leistung) einer besondern Caution gegen allen fernern dergleichen Mißbrauch, oder die gerichtliche Niederlegung auf Kosten des Gläubigers, zu fordern berechtigt.

e) Weiterer Versatz.

§. 127. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Verpfänders ist der Pfandinhaber die ihm verpfändete bewegliche Sache weiter zu versetzen nicht befugt.

§. 128. Hat der Verpfänder in den weitern Verkaufe. gewilligt: so kann er von seinem Eigenthums- und Rückforderungsrechte, zum Nachtheile des zweyten Pfandinhabers, keinen Gebrauch machen.

§. 129. Auch durch einen mit Bewilligung des Verpfänders geschehenen weitern Versatz erlangt der zweyte Pfandinhaber, in Beziehung auf den ersten Verpfänder, kein andres Recht, als was gegen diesen dem ersten Pfandinhaber zusteht.

§. 130. Soll also: der erste Verpfänder an einen Vertrag gebunden seyn, wodurch das Pfand dem zweyteo Pfandinhaber auf eine höhere Summe verpflichtet, oder ein ihm nachtheiliger Zahlungstermin festgesetzt, wird so muß er in diese Bedingungen des zweyten Versatzes ausdrücklich gewilligt haben.

§. 131. Ist der weitere Versatz ohne die Einwilligung des ersten Verpfänders geschehen: so muß der erste Pfandinhaber jeden Zufall tragen, von welchem die Sache bey dem zweyten betroffen wird; sobald nicht erhellet, daß eben dieser Schade sich auch in der Gewahrsam des ersten Inhabers ereignet haben würde.

§. 132. Zwischen dem zweyten Pfandinhaber und dem ersten Verpfänder findet in diesem Falle eben das statt, was wegen Verpfändung fremder Sachen, ohne Bewilligung des Eigenthümers, verordnet ist. (§. 73. sqq.)

§. 133. So lange jedoch der erste Pfandinhaber noch nicht befriedigt worden, ist der zweyte nicht befugt, das Pfand, auch gegen Erstattung dessen, was er selbst darauf zu fordern hat, dem ersten Verpfänder ohne die Einwilligung des ersten Pfandinhabers zurückzugeben.

§. 134. Versagt der erste Pfandinhaber diese Einwilligung: so kann der erste Verpfänder nur aus gerichtliche Niederlegung des bey dem zweyten eingelösten Pfandes, oder auf Cautionsleistung nach Vorschrift §. 126. antragen.

§. 135. Wenn der Pfandinhaber das Pfand ohne Einwilligung des Verpfänders weiter versetzt hat, so ist letzterer befugt, dasselbe noch vor Ablauf des bedungnen Zahlungstermins, durch vollständige Befriedigung des ersten Pfandinhabers, als seines eigentlichen Gläubigers, wieder einzulösen.

§. 136. Das im Hypothekenbuche eingetragene Pfandrecht auf eine unbewegliche Sache kann, gleich einer eingetragenen Hypothek, auch ohne besondre Einwilligung des Schuldners, weiter verpfändet oder veräußert werden.

§. 137. Doch ist der Pfandinhaber dem Verpfänder von einer solchen Verfügung Nachricht zu ertheilen schuldig.

§. 138. Hat der Pfandinhaber, ohne besondre Einwilligung des Verpfänders, den Besitz und die Verwaltung des Grundstücks einem Andern übertragen: so muß er dessen Handlungen gegen den Verpfänder, gleich seinen eignen, vertreten.

f) Verwaltung und antichretische Nutzung.

§. 139. Ist eine fruchttragende Sache zum Pfände gegeben worden: so hat, im Mangel besondrer Verabredungen, der Pfandinhaber das Recht und die Pflicht, dieselbe zu verwalten, und die Früchte und Nutzungen davon einzuziehen.

§. 140. Die nach Abzug der Kosten übrig bleibenden Nutzungen, muß er zuerst auf die vorbedungenen Zinsen, und sodann auf den Hauptstuhl seiner Forderung sich abrechnen.

§. 141. Die Annahme eines nutzbaren Pfandes enthält also, wenn nicht ein Andres ausdrücklich verabredet ist, die Einwilligung des Gläubigers, Ablösungszahlungen auf sein Capital, so weit die jährlichen Ueberschüsse hinreichen, anzunehmen.

§. 142. Auch bey der Verwaltung eines solchen Pfandes muß der Inhaber ein mäßiges Versehen vertreten.    

§. 143. Ueber die Verwaltung selbst ist er dem Verpfänder Rechnung abzulegen schuldig.

§. 144. Diese Rechnungslegung muß in der Regel bey der Rückgabe des Pfandes erfolgen.

§. 145. Ist aber ein Haus, ein Landgut, ein Inbegriff nutzbarer Sachen, oder sonst ein Grundstück, oder eine Gerechtigkeit von nicht ganz geringem Ertrage, verpfändet worden: so kann der Verpfänder die Rechnungslegung alljährig fordern.

§. 146. Auch wo die Rechnung erst bey der Rückgabe des Pfandes gelegt wird, muß sie dennoch alljährig abgeschlossen werden; dergestalt, daß die §. 140. vorgeschriebene Anrechnung der Nutzungen, zuerst auf die Zinsen, und dann auf das Capital, mit dem Ablaufe eines jeden Jahres erfolge.

§. 147. Wenn solchergestalt durch die gezogenen Nutzungen der Pfandinhaber nach und nach befriedigt worden: so muß er dem Verpfänder davon Anzeige machen, und demselben das Pfand zurückgeben.

§. 148. Thut er dieses nicht, so muß er die ferner erhobenen Nutzungen, nach den höchsten vermöge des Standes des Inhabers zuläßigen Sätzen verzinsen.

§. 149. Weigert er dem Verpfänder, auf sein Anmelden die Rückgabe des Pfandes: so wird er von dem Zeitpunkte seiner Befriedigung an als ein unredlicher Besitzer angesehen.

§. 150. Uebrigens sind die Pflichten des Pfandinhabers einer fruchttragenden Sache, nach den von Verwaltung fremder Güter überhaupt vorgeschriebenen Grundsätzen zu beurtheilen. (Tit. XIV. Sect. II.)

§. 151. Für die Verwaltung selbst kann keine besondre Belohnung angesetzt werden, wenn dergleichen nicht ausdrücklich bedungen worden.

§. 152. Dadurch, daß eine Sache zum Pfande gegeben worden, wird in den darauf bereits haftenden Realansprüchen nichts geändert.

§. 153. Der Pfandinhaber muß also für diese Ansprüche, aus der Sache und deren Nutzungen, gleich dem Verpfänder, gerecht werden.

§. 154. Dagegen ist der Verpfänder nicht befugt, die Rechte des Pfandinhabers durch Auflegung neuer Reallasten zu schmälern.

§. 155. Aus der bloßen Einwilligung des Pfandinhabers in die Auflegung solcher neuen Reallasten, folgt noch nicht, daß er sich, in Ansehung derselben, seines Vorrechts begeben habe.

§. 156. Besteht jedoch die neue Reallast in einer fortlaufenden alljährig oder sonst zu gewissen Zeiten wiederkehrendem Prästation aus den Nutzungen der Sache: so ist der Pfandinhaber, welcher in derem Auflegung ohne Vorbehalt gewilligt hat, selbige aus den Nutzungen, vorzüglich vor den ihm selbst daraus zukommenden Hebungen, zu entrichten verbunden.

§. 157. An- und Zuwüchse verpfändeter beweglicher Sachen, sie mögen durch Natur oder Kunst entstehen, sind, im Mangel besondrer Verabredungen, für mitverpfändet zu achten.

§. 158. Wie weit dergleichen An- und Zuwüchse bey unbeweglichen zum Pfände eingeräumten Sachen als mitverpfändet anzusehen sind, muß nach den Regeln des Hypothekenrechts beurtheilt werden. (§. 443. sqq.)

h) Rückgabe des Pfandes.

§. 159. Nach gehörig geleisteteter Erfüllung der Hauptverbindlichkeit, ist der Schuldner die Rückgabe des dafür gegebenen Pfands zu, fordern berechtigt.

§. 160. Nur so weit, als vor Ablauf der gehörigen Zeit Zahlung geleistet werden kann, kann auch das dafür eingelegte Pfand zurückgefordert werden.

§. 161. Verursacht die Herbeyschaffung des Pfandes außer der Zeit, dem Pfandinhaber besondere Kosten: so ist der Schuldner dieselben zu ersetzen verpflichtet,

§. 162. Hat aber der Pfandinhaber das Pfand ohne Einwilligung des Schuldners weiter versetzt; oder sonst den Verwahrungsort desselben unbefugter Weise verändert: (Tit. XIV. §. 14. 15. 16.) so kann er für die daraus entstehenden Kosten der Herbeyschaffung keinen Ersatz fordern.

§. 163. Nur gegen vollständige Erfüllung der Hauptverbindlichkeit, kann der Gläubiger zur Rückgabe des Pfandes angehalten werden.

§. 164. Zu dieser vollständigen Erfüllung gehört auch die Entrichtung der aus dem Hauptgeschäfte schuldig gewordenen Zinsen und Kosten;

§. 165. Ferner die Rückgabe oder Mortification des über das Pfand ausgestellten Empfangscheins; (Tit. XVI. §. 125. sqq.)

§. 166. Ingleichen der Ersatz der zur Erhaltung des Pfandes nothwendig oder nützlich verwendeten Auslagen.

§. 167. Für Verbesserungen verpfändeter Sachen kann der Inhaber in der Regel nur in so fern Ersatz fordern, als der Verwahrer fremder Sachen dergleichen zu verlangen berechtigt ist. (Tit. XTV. §. 41. 44. 45.)

§. 168. In so fern aber der Verpfänder die Sache zugleich zu verwalten hatte, ist er, auch in Ansehung der gemachten Verbesserungen, als ein Verwalter fremder Güter anzusehen. (Tit. XIV. Sect. II.)

§. 169. Ist eine fehlerhafte Sache zum Pfände gegeben worden; und hat der Verpfänder die ihm bekannten Fehler dem Pfandgläubiger nicht angezeigt: so ist letzterer, wegen des ihm dadurch entstandenen Schadens, auch an das Pfand sich zu halten berechtigt.

§. 170. Gegen diesen Ersatz kann sich der Verpfänder durch den Vorwand der Unwissenheit, die er bey Anwendung der gewöhnlichen Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, nicht schützen.

§. 171. Wegen Forderungen, die dem Gläubiger aus einem andern Geschäfte an den Schuldner oder Verpfänder zustehn, kann sich ersterer an das Pfand nicht halten.

§. 172. Nur in Fällen, wo der Gläubiger, wegen solcher anderweitigen Forderungen an den Verpfänder, Arrest anzulegen berechtigt seyn würde, kann er die Ausantwortung des Pfandes versagen.

§. 173. Doch kann auch in diesen Fällen der Verpfänder auf die Ablieferung des Pfandes in gerichtliche Verwahrung antragen.

§. 174. Nur in Fällen, wo der Gläubiger abschlägliche Zahlungen anzunehmen verpflichtet ist, kann er auch angehalten werden, einen Theil der verpfändeten Sache herauszugeben. (Tit. XVI. §. 57. sqq.)

§. 175. Doch gilt dieses nur alsdann, wenn die verpfändeten Stücke nicht zusammen ein Ganzes ausmachen, sondern der Werth eines jeden einzeln bestimmt ist.

§. 176. Auch ist er zu dieser Herausgabe eines Theils der verpfändeten Sachen nur in so fern schuldig, als sämmtliche verfallene Zinsen bezahlt sind, und der Rest des Pfandes, nach der Taxe, den doppelten Betrag des Restes der Schuld, mit Beyrechnung zweyjähriger Zinsen, erreicht oder übersteigt.

§. 177. Nimmt der Gläubiger eine Abschlagszahlung freywillig an: so kann er, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, einen Theil des Pfandes herauszugeben nicht angehalten werden.

§. 178. Wenn einer von mehrern Mitschuldnern nur seinen Antheil bezahlt: so kann er die Rückgabe des ganzen Pfandes, auch wenn er allein der Verpfänder wäre, nicht fordern.

§. 179. In wie fern er aber die Rückgabe eines Theils fordern könne, ist nach den Vorschriften §. 174-177. zu bestimmen.

§. 180. Der Gläubiger ist das Pfand nur an den Schuldner, oder dessen Erben oder Special-Bevollmächtigten, zu verabfolgen befugt, und verpflichtet.

§. 181. Eine von mehrern Schuldnern verpfändete gemeinschaftliche Sache darf einem derselben, wenn er auch die ganze Schuld zu bezahlen erböthig(!) ist, dennoch ohne ausdrückliche Bewilligung der übrigen nicht verabfolgt werden.

§. 182. Ist also bey der Legitimation desjenigen, welcher das Pfand zurückfordert, ein Bedenken: so muß der Pfandgläubiger dasselbe gerichtlich niederlegen. (Tit. XVI. Sect. III.)

§. 183. Das von dem Bürgen eingelegte Pfand muß, wenn auch der Hauptschuldner Zahlung leistet, doch nicht diesem, sondern dem Bürgen zurückgegeben werden.

§. 184. Der Pfandinhaber muß dem Verpfänder für ein bey der Rückgabe des Pfandes begangnes grobes oder mäßiges Versehen haften.

§. 185. Ist durch ein solches Versehen des gewesenen Inhabers das Pfand in die Hände eines Dritten gekommen: so steht zwar dem Verpfänder auch gegen diesen das Rückforderungsrecht in eben dem Maaße zu, wie die Gesetze dasselbe einem jeden Eigenthümer oder vollständigen Besitzer beylegen; (Tit. XV.)

§. 186. Kann er aber das Pfand von diesem Dritten entweder gar nicht, oder nur gegen Ersatz und mit Kosten zurück erhalten: so muß ihn der gewesene Pfandinhaber dafür entschädigen.

§. 187. Der Gläubiger kann die Verabfolgung des Pfandes an den Verpfänder, unter dem Vorwande eines ihm selbst oder einem Dritten daran zukommenden bessern Rechts, nur in den Fällen, und mit den Maaßgaben verweigern, wie dergleichen Zurückbehaltung bey einem Verwahrer fremder Sachen statt findet. (Tit. XIV. §. 68. sqq.)

§. 188. Das eingelöste Pfand muß der Regel nach in eben dem Stande, in welchem es übergeben worden, zurück gewährt werden.

§. 189. Alle daran durch grobes oder mäßiges Versehen gemachten Beschädigungen muß der Pfandinhaber ersetzen. (§. 121.122.)

§. 190. In wiefern der Verpfänder den Betrag dieser Entschädigung von dem Pfandschillinge sofort abziehn, oder einen verhältnißmäßigen Theil des letztern mit Arrest beschwingen und gerichtlich niederlegen könne, ist nach den Vorschriften der Gesetze von Compensationen, Arrestanlegungen und Depositionen überhaupt, zu beurtheilen.

§. 191. War mit dem Besitze des Pfandes zugleich die Verwaltung desselben verknüpft: so ist der Pfandinhaber, auch wegen seiner Obliegenheiten bey der Rückgewähr, als ein Verwalter fremder Güter anzusehen.

§. 192. Sind Pfänder verschlossen oder versiegelt niedergelegt worden: so finden, in Ansehung der Rückgabe, eben die Vorschriften Anwendung, als wenn dergleichen Sachen jemanden in Verwahrung gegeben sind. (Tit. XIV. §. 26. sqq.)

§. 193. Auch wegen eines Verlustes des Pfandes, welcher sich im Besitze des Pfandinhabers ereignet, findet dasjenige statt, was für den Fall, wenn eine niedergelegte Sache bey dem Verwahren verloren geht, verordnet ist. (Ebend. §. 35-40.)

§. 194. Hat der Pfandnehmer in dem über die Ablieferung des Pfandes ausgestellten Empfangschein einen gewissen Werth desselben angegeben: so muß er in allen Fällen, wo es auf den Ersatz des Werths ankommt, dergleichen Angabe wider sich gelten lassen.

§. 195. Erhellet aber aus der Fassung, daß der im Empfangscheine ausgedrückte Werth sich bloß auf die Angabe des Verpfänders gründe: so ist der Pfandnehmer, wenn er kein Sachverständiger ist, an diese Angabe nicht gebunden; sondern muß, im vorkommenden Falle, mit dem Nachweise eines mindern Werths gehört werden.

§. 196. Der Verpfänder muß in allen Fällen mit dem von ihm nach Inhalt des Empfangscheines angegebenen Werthe sich begnügen; und kann nur alsdann, wenn der Inhaber den Verlust des Pfandes vorsetzlicn veranlaßt hat, den Werth der besondern Vorliebe fordern.

i) Veräußerung.

§. 197. Wenn der Schuldner das Pfand zur Verfallzeit nicht einlöst: so ist der Gläubiger die gerichtliche Veräußerung desselben nachzusuchen befugt;

§. 198. Doch muß der Schuldner zuvor rechtlich gehört, und zur Wiedereinlösung des Pfandes, gleich jedem Beklagten, vorgeladen werden.

§. 199. Wie dabey, ingleichen bey der gerichtlichen Veräußerung des Pfandes selbst, durch Auction oder Subhastation zu verfahren sey, bestimmt die Prozessordnung.

§. 200. So lange der gerichtliche Zuschlag noch nicht erfolgt ist, kann der Verpfänder das Pfand, jedoch nur gegen baare Zahlung der gesammten Forderung des Pfandinhabers, mit Inbegriff der bereits aufgelaufenen Gerichtskosten, annoch einlösen.

§. 201. Wenn mehrere Pfandstücke, die nicht zusammen ein Ganzes ausmachen, für eine Schuld eingelegt worden: so dürfen doch nur so viele davon, als zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich sind, veräußert werden.

§. 202. Findet nach Beschaffenheit der Pfandstücke, ein und eben dieselbe Art des gerichtlichen Verkaufs bey allen statt: so müssen zwar alle zugleich dazu ausgeboten werden;

§. 203. Im Verkaufstermine selbst aber ist mit dem Zuschlage nur so weit zu verfahren, als es nöthig ist, um die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Summe, mit Inbegriff der Kosten, herbeyzuschaffen.

§. 204. In welcher Ordnung mit dem Zuschlage der einzelnen Stücke zu verfahren sey, hängt, wenn der Verpfänder im Verkaufstermine gegenwärtig ist, von der Erklärung desselben ab.

§. 205. Ist der Verpfänder nicht gegenwärtig; so bestimmt der Richter die Folgeordnung.

§. 206. Dieser muß mit denjenigen Stücken, deren Veräußerung dem Schuldner am wenigsten nachtheilig seyn dürfte, den Anfang machen.

§. 207. Ist, nach Beschaffenheit der Pfandstücke, bey einigen Subhastation, bey andern aber nur Auction erforderlich: so bestimmt der Betrag der Forderung des Gläubigers im Verhältnisse gegen die Taxe der einzelnen Pfandstücke: ob nur mit der Auction der Anfang gemacht; oder ob sämmtliche Pfandstücke zugleich durch Subhastation feil geboten werden sollen.

§. 208. Im letztern Falle finden die Vorschriften §. 203-206. Anwendung.

§. 209. Im erstern Falle wird nicht eher zur Subhastation geschritten, als bis sich gefunden hat, daß die Auctionslosung zur Befriedigung des Gläubigers nicht hinreichend sey.

§. 210. Aus dem gelöseten Werthe der veräußerten Waldstücke muß dem Gläubiger alles das berichtiget werden, was er von dem Schuldner auf den Fall der Einlösung, nach §. 163-169. zu fordern berechtigt ist.

§. 211. Die Kosten des Prozesses und der Veräußerung müssen von dem gelöseten Gelde vorweg abgezogen werden.

§. 212. Was nach Abzug dessen und nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers noch übrig bleibt, wird dem Schuldner zurückgegeben.

§. 213. Ein vor dem Verfalltage geschlossener Vertrag, daß der Gläubiger den bey der Veräusserung des Pfandes sich ergebenden Ueberschuß gewinnen, dagegen aber auch einen dabey entstehenden Ausfall an seiner Forderung tragen solle, ist für beyde Theile unverbindlich.

§. 214. Auch diejenigen Pfandstücke, welche zur Befriedigung des Gläubigers nicht erforderlich gewesen sind, müssen dem Verpfänder, nach erfolgtem Verkaufe der übrigen, und angelegter Berechnung zurückgegeben werden.

§. 215. So weit der Gläubiger die Herausgabe des Pfandes selbst, wegen andrer Forderungen, zu weigern befugt seyn würde (§. 172. 173.) so weit kann er dieses Recht auch auf den dem Schuldner sonst kommenden Ueberschuß des Kaufgeldes, ingleichen auf die zur Deckung des Pfandschillings nicht mehr erforderlichen Stücke ausüben.

§. 216. Bey gerichtlich veräußerten Pfändern, ist der Gläubiger dem Käufer zur Gewährsleistung nur so weit verpflichtet, als dieselbe bey gerichtlichen Veräußerungen überhaupt statt findet. (Tit. XI. §. 344.)

§. 217. Hat aber der Gläubiger das Pfand, vermöge eines mit dem Schuldner getroffenen Abkommens, (§. 29. sqq.) außergerichtlich veräußert: so ist er dem Käufer zur Gewährsleistung, gleich jedem andern Verkäufer verpflichtet.

§. 218. Ist der außergerichtliche Verkauf mit Zuziehung des Verpfänders geschehen: so haftet der Verpfänder hauptsächlich, der Pfandinhaber hingegen als Bürge, dem Käufer für die Eviction.

§. 219. Den bey einem außergerichtlichen Verkaufe verbleibenden Ueberschuß des Pfandwerths, muß der Pfandinhaber dem Verpfänder sogleich nach geschehenem Verkaufe herauszahlen.

§. 220. Zögert er damit: so muß er dafür, vom Tage des Verkaufs, die gesetzmäßigen Zögerungszinsen entrichten.

§. 221. Unter eben den Umständen, unter welchen der Verpfänder den Gläubiger nöthigen kann, sich im Wege der Execution zuerst an das Pfand zu halten, (§. 46. sqq.) hat er auch das Recht, nach abgelaufenem Zahlungstermine, auf die gerichtliche Veräußerung des Pfandes, selbst wider den Willen des Pfandinhabers anzutragen.

4)         Vorrecht im Concurs.

§. 222. Die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers werden durch einen über das Vermögen des Verpfänders entstandenen Concurs nicht geändert.

§. 223. Vielmehr genießt der Pfandinhaber alsdann die in der Concursordnung näher bestimmten Vorrechte.

5)         Nebenverträge.

§. 224. Die Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers und Schuldners können von den Parteyen durch Nebenverträge, so weit solche nicht in den Gesetzen verboten sind, anders bestimmt werden.

§. 225. Dem Schuldner ist erlaubt, sich vorzubedingen, daß der Gläubiger seine Befriedigung nicht aus der Substanz, sondern bloß aus den Nutzungen des Pfandes nehmen solle.

§. 226. Dem Gläubiger kann die Verbindlichkeit, von den gezognen Nutzungen des Pfandes Rechnung abzulegen, durch einen zur Verfallzeit geschlossenen Vertrag gültig erlassen werden.

§. 227. Dagegen ist zur Gültigkeit eines frühern Vertrages, vermöge dessen der Gläubiger das Pfand statt der Zinsen seiner Forderung, ohne Rechnungslegung nutzen soll, die richterliche Bestätigung nothwendig.

§. 228. Vor der Bestätigung muß der Richter sorgfältig prüfen: ob unter diesem Vertrage nicht ein heimlicher Wucher verborgen liege.

§. 229. Bey der Beurtheilung: in wie fern dergleichen Wucher vorhanden sey, muß auf das Verhältniß des Ertrages gegen die erlaubten Zinsen des Vorschusses, und auf die mindere oder mehrere Zuverläßigkeit der statt der Zinsen zu erhebenden Nutzungen, Rücksicht genommen werden.

§. 230. Daraus also, daß der Ertrag nach dem Anschlage die erlaubten Zinsen übersteigt, folgt allein noch nicht die Unzuläßigkeit eines solchen Abkommens.

§. 231. Uebersteigt der nach wirtschaftlichen Grundsätzen ausgemittelte reine Ertrag die erlaubten Zinsen um mehr als Ein Drittel; so darf die Bestätigung nicht ertheilt werden.

§. 232. Hängt dagegen der Ertrag ganz oder doch hauptsächlich vom Zufalle ab: so ist das Geschäft nach den Regeln von gewagten Verträgen zu beurtheilen.

§. 233. Die gerichtliche Bestätigung soll in der Regel bey dem Richter der Sache nachgesucht werden.

§. 234. Der persönliche Richter des Schuldners, so wie der Richter des Orts, wo der Vertrag geschlossen worden, sollen diese Bestätigung nur in so fern ertheilen, als ihnen von den Contrahenten hinlängliche Nachrichten, um die Zuläßigkeit eines solchen Vertrages nach obigen Grundsätzen (§. 228. sqq.) zu beurtheilen, vorgelegt werden können.

§. 235. Ist ein Vertrag, wonach der Gläubiger die Nutzungen des Pfandes, statt der Zinsen, ohne Rechnungslegung genießen soll, nicht gerichtlich bestätigt worden: so ist derselbe für beyde Theile unverbindlich.

§. 236. Hat also der Gläubiger das Pfand in Besitz und Genuß wirklich übernommen; so ist er, des Vertrages ungeachtet, Rechnung zu legen befugt und schuldig.

§. 237. Ein Gleiches findet statt, wenn ein dergleichen Pfandgeschäft unter dem Namen eines Wiederkaufs verborgen worden. (Tit. XI. §. 321. sqq.)

§. 238. Ist aber der Vertrag einmal gültig geschlossen worden: so sind beyde Theile bis zum Ablaufe der contraktmäßigen Zeit daran gebunden; und keiner von ihnen kann, wenn auch durch veränderte Umstände eine Erhöhung oder Verminderung des gewöhnlichen Ertrages verursacht worden, davon einseitig abgehn.

§. 239. Ist bey Bestellung eines solchen nutzbaren Pfandrechts, wegen der Erhaltungs- und Verbesserungskosten der Substanz, nichts Besondres verabredet worden: so ist der Pfandinhaber in so weit als ein Pächter anzusehen.

§. 240. Ein Vertrag, wodurch der Schuldner dem Ersatze aller von dem Pfandinhaber verursachten Beschädigungen zum voraus entsagt, ist für erstern unverbindlich;

§. 241. Doch kann die Vertretungspflicht des Pfandinhabers auf solche Beschädigungen, die aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügt worden, durch Vertrag gültig eingeschränkt werden.

§. 242. Was von einem statt der Zinsen bestellten nutzbaren Pfandrechte §. 227. sqq. verordnet ist, gilt auch alsdann, wenn der Vertrag dahin geht, daß durch die auf einen gewissen Zeitraum ohne Rechnungslegung eingeräumte Nutzung des Pfandes, die Capitalsforderung selbst getilgt seyn solle.

6) Aufhebung des Pfandrechts.

§. 243. Außer den allgemeinen Arten der Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt, und der Pfandrechte insonderheit (§. 55. sqq.) können letztere auch durch Verjährung verloren gehen.

§. 244. Der Gläubiger verliert sein Pfandrecht, wenn er den Besitz des Pfandes verloren, und sein Recht zur Rückforderung desselben innerhalb der gesetzmäßigen Frist nicht ausgeübt hat.

§. 245. Diese Verjährung durch Nichtgebrauch steht dem Gläubiger auch in Ansehung des Schuldners selbst, und seiner Erben, mit der im Neunten Titel §. 568. 569. bestimmten Wirkung entgegen.

§. 246. So lange hingegen das Pfand, als ein solches, sich noch im Besitze des Gläubigers befindet, kann das Pfandrecht desselben durch keine Verjährung verloren gehn.

§. 247. So lange das Pfandrecht dauert, kann auch keine Verjährung der Schuld zum Besten des Schuldners anfangen.

§. 248. Dagegen finden in Ansehung der versessenen Zinsentermine, und desjenigen Theils der Schuld, welcher aus dem Pfande nicht bezahlt werden kann, die gewöhnlichen Regeln von der Verjährung statt.

§. 249. Wenn auch der Eigenthümer der Sache durch Verjährung geändert wird: so hat doch diese Veränderung auf das Pfandrecht des Pfandgläubigers keinen Einfluß.

§. 250. Der Pfandgläubiger selbst kann eine Verjährung zum Erwerbe des Eigenthums des Pfandes niemals anfangen.

§. 251. Wohl aber kann dieses von seinen Erben geschehen, wenn die übrigen Erfordernisse der Verjährung bey ihnen vorhanden sind. (Tit. VII. §. 40. 41.42.)

§. 252. Eine solche Verjährung nimmt mit dem Tage des Erbanfalls ihren Anfang.

§. 253. Wer sich des Besitzes der verpfändeten Sache freywillig und ohne Vorbehalt entschlägt, der verliert sein Pfandrecht.

§. 254. Auch ein Vorbehalt, mit welchem das Pfand dem Schuldner, oder einem Andern ausgeantwortet wird, kommt dem Gläubiger nur gegen den Empfänger, nicht aber gegen einen Dritten, zu statten.

§. 255. Daraus, daß der Gläubiger den ihm eingeräumten Besitz eines unbeweglichen Pfandes wieder aufgegeben hat, folgt noch nicht der Verlust seines im Hypothekenbuche eingetragnen dinglichen Rechts.

§. 256. Wer den Besitz eines Pfandes gegen den Schuldner, oder den vindicirenden Eigenthümer vorsetzlich läugnet, wird seines Pfandrechts zur Strafe verlustig.

§. 257. Wie weit durch den Untergang eines unbeweglichen Pfandes das Pfandrecht selbst verloren gehe, ist nach den vom Verluste der Rechte durch Untergang überhaupt vorgeschriebenen Grundsätzen zu beurtheilen. (Tit. XVI. §. 2. 3.)

§. 258. In wie fern der Pfandinhaber eines in Verfall gerathenen Gebäudes, bey verweigerter Wiederherstellung desselben, seines Pfandrechts verlustig werde, ist im Titel vom Eigenthume näher bestimmt. (§. Tit. VIII. §. 44. sqq.).

§. 259. Durch den gänzlichen Untergang eines beweglichen Pfandes hört das Pfandrecht des Gläubigers auf, und eine von dem Schuldner statt der verlornen angeschaffte neue Sache von derselben Art tritt in so weit nicht an die Stelle der vorigen.

§. 260. Doch kann der Gläubiger, dessen Pfand ohne seine Schuld verloren gegangen ist, von dem Schuldner Zahlung, oder Bestellung einer andern Sicherheit fordern,

§. 261. Ist das bewegliche Pfand nicht ganz verloren gegangen; sondern nur vermindert, oder in eine Sache von andrer Art verändert worden: so wird das Pfandrecht auch auf dem Ueberreste, oder auf der veränderten Sache.

§. 262. Wird die von dem Pfandgläubiger seiner Befriedigung halber vorgenommene Veräußerung rückgängig; und gelangt das Pfand wiederum in seinen Besitz: so tritt auch das Pfandrecht wieder in seine Wirksamkeit.

II. Vom Pfandgewerbe.

§. 263. Wer das Geldverleihen auf Pfänder als ein Gewerbe treiben will, muß sich dabey der besondern Aufsieht der Polizeyobrigkeit des Orts unterwerfen; und die solchem Gewerbe in den Gesetzen vorgeschriebene besondre Form beobachten.

§. 264. Er muß sich also bey der Obrigkeit melden, und die Eintragung in das über die öffentlichen Pfandverleiher zu haltende Register, so wie die Ertheilung eines Erlaubnißscheins zu diesem Gewerbe, nachsuchen.

§. 265. Christliche Kaufleute, ingleichen Juden, welche christliche Rechte erlangt haben, sind als öffentliche Pfandverleiher noch nicht anzusehen, wenn sie gleich bey Gelegenheit eines Darlehns, oder andern kaufmännischen Geschäfts, Pfänder nehmen.

§. 266. Dagegen sind alle andre Privatpersonen, welche mehr als Dreymal, binnen Jahresfrist, Geld gegen Pfand verliehen haben, dafür, daß sie den Pfandverkehr als ein Gewerbe treiben, zu achten: und daher als solche, wenn sie ferner auf Pfänder leihen wollen, sich in die Register eintragen zu lassen verpflichtet.

§. 267. Eben das gilt von denjenigen, die auch nur Einmal dergleichen Darlehne gemacht; sich aber dabey die bloß den öffentlichen Pfandverleihern erlaubten höhern Zinsen vorbedungen haben.

§. 268. Oeffentliche Pfandverleiher müssen sowohl die allgemeinen Verordnungen des gegenwärtigen Titels, als die zur Sicherung des Publici gegen Wucher und Betrug abzielenden Verordnungen des für dies Gewerbe besonders ergangenen Reglements genau beobachten.

§. 269. Dagegen haben sie auch der in eben diesem Reglement bestimmten Vorrechte, sowohl im Prozesse, als wegen des ihnen gestatteten hohem Zinsfußes, sich zu erfreuen.

§. 270. Diejenigen, welche nach §. 266. 267. als öffentliche Pfandverleiher sich eintragen zu lassen schuldig sind, und es nicht thun, können auf diese Vorrechte nicht Anspruch machen; und müssen dennoch die den Pfandverleihern in dem Reglement ertheilten besondern Vorschriften, bey Vermeidung der auf den Unterlassungsfall verordneten nachtheiligen Folgen, beobachten.

III. Verpfändungen beweglicher Sachen ohne körperliche Uebergabe.

I) Ueberhaupt.

§. 271. Verpfändungen durch symbolische Uebergabe finden nur bey Sachen statt, wo entweder die Natur des Gegenstandes keine eigentliche körperliche Uebergabe zuläßt, oder wo die Gesetze die Parteyen ausdrücklich davon dispensiren.

§. 272. Aber auch bey solchen Sachen kann die Verpfändung ohne körperliche Uebergabe nur im so fern mit rechtlicher Wirkung erfolgen, als ihr Besitz auf den Pfandgläubigers durch solche Zeichen übertragen werden kann, aus welchen diese mit dem Besitze vorgefallene Veränderung auch für andre, außer den contrahirenden Parteyen, ersichtlich ist.

§. 273. Es muß also in einem solchen Falle nicht nur eine schriftliche Erklärung des Schuldners, den Besitz dem Gläubiger übertragen zu wollen, entweder im Pfandvertrage selbst, oder in einer eignen Urkunde vorhanden seyn; sondern auch eine symbolische Uebergabe hinzukommen.

§. 274. Es müssen aber auch noch außerdem zwischen dem Verpfänder und Pfandgläubiger solche Maaßregeln genommen werden, daß kein Dritter, ohne eignes grobes Versehen, verleitet werden könne, zu glauben, als ob dem Verpfänder über die Sache und deren Besitz annoch die freye Disposition zustehe.

§. 275. Sind diese Maaßregeln unzureichend: so kann der Pfandgläubiger gegen einen Dritten, welcher zum Naturalbesitze redlicher Weise gelangt ist, von seinem: Pfandrechte keinen Gebrauch machen.

§. 276. Ist, wegen Unzulänglichkeit dieser Maaßregeln, ein Dritter verleitet worden, mit dem Verpfänder über die Sache in Verträge sich einzulassen; so bleibt zwar, so lange, noch keine Naturalübergabe an diesen Dritten erfolgt ist, das Pfandrecht des Gläubigers in seiner Kraft;

§. 277. Der Pfändgläubiger muß aber einem solchen Contrahenten, wegen alles demselben daraus entstehenden wirklichen Schadens, in so fern der Verpfänder selbst dazu nicht vermögend ist, gerecht werden.

§. 278. Von dieser Vertretung kann jedoch ein solcher Pfandgläubiger durch Entsagung seines Pfandrechts sich befreyen.

§. 279. Auch fällt diese Vertretung ganz hinweg wenn der Dritte Contrahent sich eines groben Versehens schuldig gemacht hat.

§. 280. Für ein grobes Versehen von Seiten des Dritten ist es zu achten, wenn derselbe diejenigen Mittel, welche ihm die folgenden Vorschriften zur Einziehung näherer Erkundigungen über eine geschehene Verpfändung an die Hand geben, vernachläßigt hat.

2) Insonderheit bey ausstehenden Forderungen.

§. 281. Ausstehende Forderungen können nur durch Aushändigung der darüber auf einen gewissen Inhaber ausgestellten Urkunden gültig verpfändet werden.

§. 282. Ist dieses geschehen, und der Schuldner der verpfändeten Post hat an den Verpfänder Capitalszahlungen geleistet, ohne sich das Instrument zurückgeben; oder die Abschlagszahlungen darauf vermerken zu lassen: so kann er sich damit gegen den Pfandinhaher nicht schützen; sondern muß sich deshalb an den Verpfänder, als seinen eigentlichen Gläubiger, halten.

§. 283: Wenn also nur das verpfändete Capital dem Pfandinhaber zur Sicherheit haften soll: so ist eine ausdrückliche Bekanntmachung an den Schuldner zwar rathsam, aber nicht nothwendig.

§. 284. Sollen hingegen dem Pfandgläubiger auch die Zinsen einer solchen Activforderung mit verpfändet seyn: so muß derselbe dafür sorgen, daß die geschehene Verpfändung dem Schuldner von dem Pfandgeber ausdrücklich bekamt gemacht werde.

§. 285. Was bey Verpfändungen solcher Forderungen, die im Hypothekenbuche eingetragen sind, zu beobachten sey, wird unten bestimmt. (§. 511. sqq.)

§. 286. Banknoten, Pfandbriefe, und andre auf jeden Inhaber lautende Instrumente, können zwar an sich durch körperliche Uebergabe gültig verpfändet werden;

§. 287. Wenn jedoch dergleichen Instrumente nicht außer Cours gesetzt sind: so dauert das dingliche Recht des Pfandgläubigers auf selbige nur so lange, als sie sich wirklich in seiner Gewahrsam befinden; und hat gegen einen dritten Besitzer nur unter den im Fünfzehnten Titel §. 53. beschriebenen Umständen statt.

§. 288. Sollen Activforderungen, über welche kein Instrument vorhanden ist, verpfändet werden: so ist die Bekanntmachung an den Schuldner derselben dazu nothwendig.

§. 289. Sind Activforderungen nur verpfändet worden: so kann der Pfandgläubiger auf deren Einziehung nur unter eben den Umständen antragen, unter welchen er die Veräußerung des Pfandes zu suchen berechtigt ist.

§. 290. Besteht die verpfändet gewesene Activforderung nicht in baarem Gelde, sondern in Naturalien, oder andern Sachen: so bekommt der Gläubiger, durch deren Einziehung, auf diese Sachen nur die Rechte eines eigentlichen Pfandinhabers.

§. 291. Will er sich also daraus bezahlt machen: so muß wegen deren Veräußerung alles das beobachtet werden, was wegen Veräußerung der Pfänder überhaupt vorgeschrieben ist.

§. 292. Bestehen jedoch diese verpfändet gewesenen und eingezogenen Naturalien in Getreyde, oder andern Erzeugnissen, die einen gewissen marktgängigen Preis haben: so muß der Gläubiger sich den Werth derselben nach dem mittleren Marktpreise der nächsten Stadt, zur Zeit der Einziehung, anrechnen lassen.

§. 293. So weit der Gläubiger sein Recht an den Verpfänder einem Dritten abtreten kann; so weit kann er auch die ihm zum Unterpfande gegebene Forderung ferner versetzen.

§. 294. Es muß aber dabey alles, was bey der ersten Verpfändung vorgeschrieben ist, ebenfalls beobachtet werden.

§. 295. Der zweyte Pfandinhaber kann auf die verpfändete Forderung kein mehreres oder größeres Recht erlangen, als dem ersten eingeräumt worden.

§. 296. Der Schuldner der verpfändeten Forderung ist weder befugt, noch verbunden, dem Pfandinhaber, ohne ausdrückliche Anweisung des Verpfänders, oder ohne richterlichen Befehl, Zahlung zu leisten.

§. 297. Ist ihm die geschehene Verpfändung bekannt gemacht worden: so findet im übrigen zwischen ihm und dem Pfandinhaber eben das statt, was wegen des Verhältnisses zwischen dem abgetretenen Schuldner und dem Cessionario vorgeschrieben ist. (Tit. XI. §. 402. sqq.)

§. 298. Ueberhaupt können die Rechte und Pflichten des Schuldners, auch wegen des Zahlungstermins, durch Verpfändungen so wenig, als durch Cessionen, erschwert werden.

3) bey Kähnen und Strohmschiffen.

§. 299. Kähne und andere dergleichen Schiffsgefäße, die nicht zur Fracht-Schifffahrt gebraucht werden, können nur, gleich andern beweglichen Sachen, durch die Naturalübergabe in die Gewahrsam des Gläubigers verpfändet werden.

4) bey Frachtschiffen.

§. 300. Bey Seeschiffen und allen andern Schiffsgefäßen, welche zur Fracht-Schifffahrt bestimmt sind, findet eine Verpfändung auch durch symbolische Uebergabe statt.

§. 301. An Orten, wo Seegerichte sind, können dergleichen Verpfändungen nur vor diesen; an andern Orten aber vor einem jeden Gerichte, oder auch vor einem Justizcommissario, gültig vollzogen werden.

§. 302. Der Verpfänder muß den Beibrief, ingleichen den Kaufbrief, oder das Certifikat, und überhaupt diejenigen Urkunden, worauf sein Eigenthumsrecht sich gründet, im Originale vorlegen.

§. 303. Unter diese Urkunden muß die geschehene Verpfändung von dem Gerichte oder dem Justizcommissario verzeichnet werden.

§. 304. Der Pfandnehmer erhält eine beglaubte Abschrift dieser Urkunden, und des unter den Originalien befindlichen Vermerks; in welchem zugleich, daß eine dergleichen Abschrift ertheilt worden, ausdrücklich erwähnt werden muß.

§. 305. Durch die Uebergabe dieser beglaubten Abschrift wird die Verpfändung selbst vollzogen.

§. 306. Eine ausdrückliche Bekanntmachung an den Capitain, Schiffer oder Steuermann ist nicht nothwendig; sie muß aber auf Verlangen des Pfandgläubigers erfolgen.

§. 307. So lange die §. 304. bezeichnete Abschrift in den Händen des Gläubigers sich befindet, und eine geschehene Wiederaufhebung des Pfandrechts unter den Originalien in der §. 303. vorgeschriebenen Form nicht verzeichnet ist; so lange kommen dem Gläubiger auf das verpfändete Schiff die Rechte eines wirklichen Pfandinhabers zu.

§. 308. Auch ist derselbe dergleichen Pfandrecht auf eben die Art, wie bey verpfändeten Activforderungen vorgeschrieben worden, weiter zu versetzen wohl befugt. (§. 281. sqq.)

§. 309. Das Pfandrecht des Gläubigers erstreckt sich jedoch nicht auf die für ein solches Schiff gezeichnete Versicherung.

§. 310. Wer auch auf diese ein Pfandrecht sich verschaffen will, muß sich die Original-Police aushändigen lassen; und solche Vorkehrungen treffen, daß die Vergütung von dem Versicherer an niemand andern, als an ihn, oder seine Ordre, gezahlt werden könne.

§. 311. Auch auf die von dem Schiffe verdienten Frachtgelder erlangt der Gläubiger, durch die bloße Verpfändung des Schiffes selbst, noch kein Pfandrecht.

§. 312. Vielmehr muß derjenige, welcher dergleichen Recht erlangen will, sich die Urkunden, aus denen die Fracht gefordert werden kann, ausantworten lassen; und im übrigen die §. 310. wegen der Versicherungsgelder gegebene Vorschrift befolgen.

§. 313. Ist ein Schiff auf vorstehende Art (§. 300. sqq.) mehrern Gläubigern verpfändet worden: so gehen die nach dem Dato des gerichtlichen Vermerks ältern Pfandrechte den jüngern vor.

§. 314. Bodmerey, welche ein fremder Schiffer in hiesigen Landen, oder ein hiesiger Schiffer in auswärtigen Häfen nimmt, ist an die gegenwärtigen Vorschriften nicht gebunden.

§; 315. Andre Bodmerey hingegen, besonders die, welche der Rheder in hiesigen Landen nimmt, muß gleich den Verpfändungen, auf den Schiffsurkunden verzeichnet werden.

§. 316. Alsdann richtet sich das Vorrecht zwischen dem Pfandinhaber und Bodmereygeber nach dem Datum des Vermerks.

§. 317. Hat der Bodmereygeber sein Darlehn solchergestalt unter den Original-Schiffsurkunden nicht verzeichnen lassen: so steht er allen Pfandgläubigern, ohne Unterschied der Zeit des gemachten Darlehns, in der Regel nach. (§. 321.)

§. 318. Wer zum Baue oder Ausbesserung eines Schiffs Materialien geliefert, Arbeiten gethan, oder Gelder vorgeschossen hat, ist befugt, die Einräumung eines Pfandrechts auf das Schiff, durch Verzeichnung seines Anspruchs auf die Original-Schiffsurkunden, zu fordern.

§. 319. So lange aber die wirkliche Verpfändung solchergestalt in der gesetzmäßigen Form noch nicht vollzogen ist, bleibt ihm nur das in der Concursordnung bestimmte Privilegium hinter den Pfandgläubigern.

§. 320. Ist jedoch ein Schiff während der Reise auf Credit ausgebessert worden: so hat dergleichen Vorschuß, in so fern er nicht durch Assecuranz oder Haverey-Rechnung vergütet wird, vor allen, auch den wirklichen Pfandschulden, den Vorzug.

§. 321. Eben so geht Bodmerey welche der Schiffer auf der Reise im Nothhafen genommen hat, allen, auch frühern Verpfändungen, vor.

§. 322. Aber auch eine solche Bodmerey steht den nach §. 320. zur Ausbesserung des Schiffs, während der Reise, später geleisteten Vorschüssen nach.

§. 323. Es ist aber das Vorzugsrecht der von dem Schiffer im Nothhafen genommenen Bodmerey (§. 321.) oder gemachten Reparaturschulden (§. 320.) nur auf Ein Jahr eingeschränkt.

§. 324. Dieses Jahr wird bey der Bodmerey von dem Tage, da der Bodmereybrief zahlbar, und bey Reparaturschulden, von dem Tage, da das Schiff in den Hafen, wohin es gehört, zurück gekommen ist, angerechnet.

§. 325. Die Bergegelder, ingleichen die Heuer des Schiffers und des Schiffsvolks, jedoch beyde nur von der letzten Reise, gehen allen Verpfändungen und andern Schiffsschulden vor.

§. 326. Auch die auf der letzten Reise vorgefallne große Haverey hat vor allen Verpfändungen und Bodmereyschulden der Rheder, ingleichen vor der von dem Schiffer im Nothafen früher genommenen Bodmerey, und vor den frühern Reparaturschulden den Vorzug.

§. 327. Was vorstehend von Verpfändung ganzer Schiffe und Schiffsgefäße verordnet ist, gilt auch von Verpfändung einzelner Schiffsparten; in so fern überhaupt ein Rhedereygenosse, oder der gemeinschaftliche Disponent der Rheder, nach den Gesetzen dazu berechtigt ist.

§. 328. In allen Fällen, wo das Pfandrecht sich nur auf Eine oder mehrere einzelne Schiffsparten erstreckt, sind die Mitrheder befugt, von dem Gläubiger, gegen Bezahlung der Schuld, die Abtretung des Pfandes zu fordern.

5) bey Kaufmannswaaren.

§. 329. Auch bey gewissen Waarenartikeln, welche der Gegenstand eines kaufmännischen Verkehrs sind, kann eine Verpfändung durch symbolische Uebergabe geschehen.

§. 330. Doch gilt dieses nur von solchen Waaren, die nach ihrer Natur, oder nach der in Handelsstädten üblichen Art ihrer Aufbewahrung, oder weil sie sich in der Gewahrsam des Verpfänders selbst nicht befinden, entweder gar nicht, oder doch nicht ohne erhebliche Unbequemlichkeiten und Kosten, dem Pfandgläubiger körperlich übergeben werden können.

§. 331. Auch sind zu dergleichen symbolischen Verpfändungen nur Kaufleute berechtigt, die mit solchen Waarenartikeln Handlung treiben.

§. 332. Ferner Fabrikanten, welche die von ihnen für eigne Rechnung verfertigten Waaren, einzeln oder im Ganzen, an Andre absetzen.

§. 333. Desgleichen Besitzer adlicher Güter und Pächter Königlicher Aemter, welche Getreide oder andere Gutserzeugnisse in den Marktstädten aufschütten oder einsetzen.

§. 334. Bey andern Privatpersonen hingegen, welche nur ein- oder andresmal dergleichen Waaren kaufen oder verkaufen, hat es bey der Regel, daß keine Verpfändung ohne körperliche Uebergabe geschehen könne, sein Bewenden.

§. 335. Ausnahmen hiervon, nach der besondern Verfassung des Handelsverkehrs gewisser Provinzen, bestimmen die Provinzialgesetze.

§. 336. Wie bey symbolischen Waarenverpfändungen der allgemeinen Vorschrift §. 274. eine Gnüge zu leisten sey, wird zwar nach Bewandniß der Umstände, und nach Beschaffenheit des Gegenstandes, den Verabredungen der Parteyen, so wie bey entstehendem Streite, dem vernünftigen Ermessen des Richters hauptsächlich überlassen.

§. 337. Doch soll der Richter bey der Beurtheilung: in wie fern die von den Parteyen genommenen Maaßregeln für zu- oder unzureichend zu achten sind, auf nachstehende gesetzliche Anweisungen vorzüglich Rücksicht nehmen.

§. 338. Sollen einer Privatperson Waaren verpfändet werden, die in einem gewissen Gebäude, oder Orte, für eines Dritten Zugang oder Disposition verschlossen sind: so muß die symbolische Uebergabe durch Aushändigung der Schlüssel an den Pfandgläubiger erfolgen.

§. 339. Der Pfandgläubiger muß aber auch die Schlüssel dergestalt aufbewahren, daß sie dem Verpfänder zur freyen Verfügung nicht in die Hände fallen.

§. 340. Macht die Beschaffenheit der Waare eine Bearbeitung derselben während der Verpfändungszeit nothwendig: so muß der Pfandinhaber dafür sorgen, daß diese Bearbeitung in seiner eignen oder eines von ihm bestellten Aufsehers Gegenwart geschehen.

§. 341. Wird nur ein Theil solcher Waaren verpfändet: so muß derselbe von dem zur freyen Verfügung des Schuldners bleibenden Ueberreste abgesondert, und in ein eignes verschlossenes Gelaß, wozu der Pfandgläubiger den Schlüssel erhält, geschafft werden.

§. 342. Können oder wollen die Parteyen dergleichen Absonderung nicht vornehmen: so müssen sie den Schlüssel einem gemeinschaftlichen Aufseher anvertrauen, und denselben von der Verpfändung benachrichtigen.

§. 343. Können die Parteyen auch darüber sich nicht einigen: so muß das Behältniß, in welchem der ganze Vorrath sich befindet, mit doppelten von einander verschiedenen Schlössern versehen, und einer der Schlüssel dem Pfandgläubiger eingehändigt werden.

§. 344. Findet über solche Maasregeln (§. 341. 342.343.) keine Vereinigung unter den Parteyen statt: so kann die Verpfändung selbst keinen Fortgang haben.

§. 345. Sind die Waaren in einem mehreren Kaufleuten gemeinschaftlichen Speicher oder Magazine befindlich: so muß der Verpfänder dem Gläubiger einen Schein zustellen, welcher von dem Eigenthümer des Speichers, oder dessen bestellten Aufseher vollzogen, und in welchem anerkannt ist: daß die verpfändete Waare wirklich daselbst für Rechnung des Verpfänders niedergelegt sey.

§. 346. Dieser Schein muß doppelt ausgestellt, beyde Exemplare müssen mit einem kurzen Vermerke der Verpfändung von dem Gläubiger und Schuldner unterschrieben, und ein Exemplar muß dem Eigenthümer oder Aufseher des Speichers eingehändigt werden.

§. 347. Der Pfandgläubiger muß dafür sorgen, daß diese Einhändigung geschehe, und dem Eigenthümer oder dem Inhaber der Schlüssel des Speichers aufgetragen werde: weder dem Verpfänder, noch einem Dritten, etwas von solcher Waare, ohne Vorzeigung des in den Händen des Gläubigers gebliebenen Empfangscheines, und ohne Abschreibung auf selbigen, abfolgen zu lassen.

§. 348. Dergleichen Auftrag muß der Eigenthümer des Speichers, oder Inhaber der Schlüssel, bey eigner Vertretung genau befolgen, und sich dazu schriftlich verpflichten.

§. 349. Sind die Waaren unter öffentlicher Aufsicht auf Packhöfen, in Magazinen, oder Niederlagen befindlich: so muß der Schuldner den über die geschehene Ablieferung erhaltnen Schein dem Gläubiger zustellen.

§. 350. Letzterer muß dafür sorgen, daß die geschehene Verpfändung dem zur Aufsicht über dergleichen Verwahrungsörter bestellten Beamten bekannt gemacht werde.

§. 351. Dieser muß die ihm geschehene Anzeige in seinen Büchern da, wo die erfolgte Niederlegung der Waaren selbst eingetragen ist, bemerken, und darüber ein Bekenntniß, mit der Versicherung: die Waare an niemand, ohne Vorwissen des Pfandgläubigers, verabfolgen zu wollen, ausstellen.

§. 352. Ob dies Bekenntniß unter dem Ablieferungsscheine selbst, (§. 329.) zu vermerken, oder besonders auszustellen sey, hängt von der Verfassung solcher öffentlichen Aufbewahrungsanstalten ab.

§. 353. Wird ein besondrer Schein darüber ausgestellt: so muß derselbe, gleich dem Ablieferungsscheine, dem Gläubiger eingehändigt werden.

§. 354. Wo nach den Handlungsverfassungen eines Orts, manche Waarenartikel ohne Zuziehung gewisser öffentlich dazu bestellter Personen einem Dritten nicht zugemessen, zugewogen, oder sonst körperlich übereignet werden können, muß der Verpfänder, außer den §. 329. sqq. vorgeschriebenen Bestimmungen, diesen Personen von der geschehenen Verpfändung Nachricht geben, und dieselben bedeuten, daß die Waaren, ohne Vorwissen des Pfandgläubigers, einem Dritten nicht zugeeignet werden sollen.

§. 355. Ueber diese Bekanntmachung und Bedeutung müssen die Beamten ein schriftliches Zeugniß ausstellen, welches dem Gläubiger eingehändigt werden muß.

§. 356. Holzwaaren, die sich auf dem Lager befinden, können durch Bezeichnung der zugänglichen Stücke mit einer Marke des Pfandnehmers, demselben übergeben werden.

§. 357. Es muß aber dieser Bezeichnung noch eine ausdrückliche Bekanntmachung und Anweisung an die Holzwärter oder Aufseher, dergleichen Holz ohne Vorwissen des Pfandgläubigers an niemanden zu verabfolgen, hinzukommen.

§. 358. Holzwaaren, die in der Zurichtung oder auf dem Transporte sind, werden durch Ausantwortung der darüber in den Händen des Verpfänders befindlichen Contrakte, oder andrer das Eigenthum derselben begründender Urkunden, verpfändet.

§. 359. Es muß aber auch den Regimentern, oder den Flößern, Schiffern, und Steuerleuten, die Verpfändung bekannt gemacht werden, mit der Anweisung, das in der Arbeit oder auf dem Transporte begriffene Holz ohne Vorwissen des Pfandgläubigers an niemanden zu verabfolgen.

§. 360. Auf gleiche Weise können auch Waaren, die in der Zurichtung, auf der Bleiche, in der Farbe, oder bey dem Tuchscheerer sich befinden, durch Ausantwortung der von den Inhabern darüber ausgestellten Empfangscheine, und durch Bekanntmachung an diese Inhaber, verpfändet werden.

§. 361. In den §. 356-360. bestimmten Fällen muß die Bekanntmachung und Anweisung an die daselbst benannten Personen, durch die Gerichte, oder durch einen Justiz-Commissarium geschehen, und darüber ein förmliches Protokoll aufgenommen werden.

§. 362. Von diesem Protokolle muß das Original dem Pfandgläubiger zugestellt, denjenigen Personen aber, welchen die Bedeutung geschehen ist, eine Abschrift davon in Händen gelassen werden.

§. 363. In allen Fällen, wo die Verpfändung einem Dritten bekannt gemacht wird (§. 342. u. fdg.), ist derselbe zugleich ausdrücklich darüber zu vernehmen: ob die Waare seines Wissens noch gar nicht, oder auf wie hoch nur, an einen andern Gläubiger schon verpfändet sey.

§. 364. Seine Erklärung darüber ist der von ihm auszustellenden Bescheinigung, oder dem über seine Bedeutung aufgenommenen Protokolle einzuverleiben.

§. 365. Waaren und andere Sachen, auf welche der Bank ein Pfandrecht bestellt ist, können auf den Ueberrest ihres Werths einem Privatgläubiger verpfändet werden.

§. 366. Die Uebergabe geschieht alsdann durcn Aushändigung des von der Bank an den Verpfander ertheilten Empfangscheins; ohne dessen Rückgabe, oder gerichtliche Mortificirung, nach den Verfassungen der Bank, die an selbige verpfändeten Waaren niemals frey gegeben werden.

6) bey eingehenden Waaren.

§. 367. Eingehende Waaren, die noch auf dem Wasser- oder Landtransporte begriffen sind, können nur durch Aushändigung des Connoissements und der Faktur zugleich, an den Gläubiger gültig verpfändet werden.

§. 368. Uebrigens aber ist es die Sache des Gläubigers, aus der mit dem auswärtigen Absender geführten Correspondenz des Schuldners, oder sonst, sich hinlänglich zu versichern, daß die Waare für Rechnung und Gefahr des Schuldners abgesendet, oder daß der Betrag derselben dem Absender bezahlt, oder sonst vergütet worden.

§. 369. Kann das Connoissement dem Gläubiger nicht ausgehändigt werden, weil dasselbe zur Besorgung der Assekuranz versendet ist: so kann zwar die Verpfändung auch durch Uebergabe der Faktur allein gültig geschehen;

§. 370. Es muß aber dem auswärtigen Correspondenten, in dessen Händen das Connoissement sich befindet, von der geschehenen Verpfändung mit der nächsten Post Nachricht gegeben werden.

§. 371. Unterläßt der Pfandnehmer für diese gehörige Bekanntmachung zu sorgen: so kann er, wenn inzwischen auf die versicherten Waaren ein anderes Darlehn genommen worden, gegen einen solchen Gläubiger von seinem Pfandrechte keinen Gebrauch machen.

§. 372. Sind eingehende Waaren solchergestalt gültig verpfändet worden: so bleibt dem Gläubiger sein Pfandrecht darauf, wenn gleich der Schuldner in Concurs verfällt, ehe die Waare noch wirklich an dem Orte ihrer Bestimmung angekommen ist.

§. 373. Hat aber der Besteller der Waare, vor dem Eingange derselben, solchergestalt noch nicht darüber disponirt: so verbleibt es bey den Vorschriften der Concursordnung.

7) bey ausgehenden Waaren.

§. 374. Ausgehende Waaren können ebenfalls durch Uebergabe der in den Händen des Absenders befindlichen Ladungsscheine, und anderer über die von ihm geschehene Versendung sprechenden Urkunden, verpfändet werden.

§. 375. Auch in diesem Falle ist es die Sache des Pfandgläubigers, sich aus der Correspondenz oder sonst zu überzeugen, daß die Versendung für Rechnung des Schuldners geschehen sey.

§. 376. Er muß ferner, bey Verlust seines Pfandrechts, dafür sorgen, daß der Commissionair oder Spediteur, an welchen die Waaren addreßirt sind, spätestens den zweyten Posttag nach geschehener Verpfändung, davon benachrichtigt werde.

§. 377. Schiffer und Fuhrleute sind, die von ihnen geladnen Waaren zu verpfänden, nicht berechtiget.

§. 378. Wer sich also mit einem Schiffer oder Fuhrmanne in Contrakt über dergleichen Waaren einlassen will, muß sich zuvörderst durch ein Attest von den Gerichten, oder andern zu dergleichen Geschäften bestellten Beamten des Abgangsorts, hinlänglich versichern, daß die Waaren von dem Schiffer oder Fuhrmanne für eigne Rechnung geladen, oder ihm von dem Eigenthümer die Befugniß, darüber zu disponiren, beygelegt worden.

§. 379. Doch hat es wegen der Fälle, wo ein Schiffer, während der Reise, auf die geladnen Waaren, für Rechnung der Befrachter Darlehne oder Bodmerey zu nehmen befugt ist, bey den Vorschriften des Kaufmannsrechts sein Bewenden.

8) bey Verpfändungen an die Bank.

§. 380. Bey Verpfändungen der §. 329. sqq. beschriebenen Waarenartikel an die Bank ist ebenfalls die symbolische Uebergabe erforderlich.

§. 381. Außerdem aber sollen alle dergleichen Verpfändungen in die bey jedem Banko Comtoir von vereideten Beamten zu führenden Pfandbücher eingetragen werden.

§. 382. Die Banko-Comtoirs sind gehalten, einem jeden, der sich durch Consens des Eigenthümers, oder auf andere Art, wegen eines bey der Sache habenden erlaubten Interesse ausweisen kann, Auskunft darüber zu ertheilen: ob ein gewisser Waarenartikel, über welchen der Anfragende ein Geschäft schließen will, bey ihnen ganz oder zum Theil verpfändet sey.

§. 383. Sind die Waaren in einer andern Provinz, als wo der Eigenthümer wohnt: so erfordert es die Sicherheit eines solchen Contrahenten, die Anfrage an die Comtoirs beyder Provinzen ergehen zu lassen.

§. 384. Hiernach sind also die übrigen, nach §. 336. sqq. zur Sicherung des Publici gegen Gefährde zu nehmenden Maaßregeln, bey Verpfändungen an die Bank nicht nothwendig.

§. 385. Nur wenn ein- oder ausgehende Waaren der Bank verpfändet werden sollen, ist dieselbe die, andern Privat-Pfandnehmern §. 367. sqq. ertheilten, Vorschriften ebenfalls zu beobachten schuldig.

§. 386. Uebrigens aber bleibt es der Bank überlassen, was für Maaßregeln sie in jedem vorkommenden Falle mit dem Verpfänder treffen wolle, um zu verhindern, daß die ihr verpfändeten Waaren einem dritten redlichen Besitzer körperlich übergeben werden.

§. 387. Sind diese Maaßregeln unzureichend: so findet die Vorschrift §. 275. sqq. auch gegen die Bank Anwendung.

§. 388. Ein Kaufmann, welcher seinen Pfandgläubiger, durch heimlichen Verkauf und Naturalübergabe der symbolisch verpfändeten Waaren an einen Dritten, um sein Recht bringt, soll als ein Betrüger, nach Vorschrift der Criminalgesetze bestraft, und sein Urtel an der Börse, zur Warnung des Publici, öffentlich bekannt gemacht werden.

§. 389. Gleiche Strafen sollen denjenigen treffen, welcher durch Schließung von Verträgen über Waaren, mit Verschweigung des darauf bestellten Pfandrechts, entweder dem Pfandgläubiger, oder dem dritten Contrahenten, Schaden und Nachtheil zuzieht.

IV. Hypothekenrechte.

1) Gegenstände derselben.

§. 390. Hypothekenrechte können nur auf Grundstücke und solche Gerechtigkeiten, welche die Gesetze den unbeweglichen Sachen gleich achten, erworben werden. (Tit. II. §. 8. 9.)

§. 391. Auch findet die Erwerbung eines solchen Rechts nur auf diejenigen Grundstücke und Gerechtigkeiten statt, die in den öffentlichen Hypothekenbüchereingetragen sind.

§. 392. Alle in einem Distrikte gelegene Immobilien, welche besonders besessen, veräußert, oder mit dinglichen Verbindlichkeiten belegt werden können, müssen in das Hypothekenbuch des Distrikts eingetragen werden.

§. 393. Jedem solchen Grundstücke ist in dem Hypothekenbuche eine gewisse Nummer, und ein eignes Folium zu bestimmen.

§. 394. Pertinenzstücke und Gerechtigkeiten, welche zu gewissen Hauptgrundstücken geschlagen sind, und nur mit selbigen zugleich besessen oder ausgeübt werden, erhalten kein besonderes Folium.

§. 395. Dagegen müssen Gerechtigkeiten, die für sich selbst bestehen, und auch ohne den Besitz eines Grundstücks ausgeübt werden können, im Hypothekenbuche in besondre Tabellen eingetragen werden.

§. 396. Wie die Hypothekenbücher einzurichten, und die Eintragung der Grundstücke und Gerechtigkeiten in dieselben zu bewerkstelligen sey, ist in der Hypothekenordnung vorgeschrieben.

§. 397. Zur Führung des Hypothekenbuchs, und zu Eintragungen in selbiges, sind der Regel nach nur diejenigen Gerichte, unter deren Sprengel die Sache gelegen ist, befugt.

§. 398. Ausnahmen davon bestimmen die Provinzial-Gesetze.

2) Titel zur Erlangung eines Hypothekenrechts.

§. 399. Wegen des Titels, wodurch die Befugniß, auf Einräumung eines wirklichen Hypothekenrechts anzutragen, begründet werden kann, gelten zuvörderst die §. 2-5. ertheilten allgemeinen Vorschriften.

§. 400. Wenn durch Gesetz auch nur ein allgemeines Pfandrecht begründet worden: so kann dennoch der Berechtigte dessen Eintragung auf die Immobilien des Verpflichteten nachsuchen.

§. 401. Dagegen kann ein gesetzliches Pfandrecht, welches nur auf gewisse Gegenstände eingeschränkt ist, auf andre Immobilien, ohne die besondre Einwilligung des Schuldners, nicht eingetragen werden.

§. 402. Ein Vertrag, durch welchen das gesammte Vermögen, oder auch gewisse benannte Immobilien des Schuldners, dem Gläubiger verpfändet worden, berechtigt letztern noch nicht, seine Forderung gerichtlich eintragen zu lassen.

§. 403. Vielmehr ist dazu eine besondre und ausdrückliche Einwilligung des Schuldners erforderlich.

§. 404. In allen Fällen muß das Hauptrecht, welches durch die Hypothek versichert werden soll, dem Berechtigten gegen denjenigen zustehn, welcher als vollständiger Besitzer der Sache im Hypothekenbuche eingetragen ist.

§. 405. Ist also zu der Zeit, wo die Eintragung gesucht wird, der Schuldner als Eigenthümer der Sache im Hypothekenbuche nicht vermerkt: so findet auch die Einräumung einer gültigen Hypothek für den Gläubiger nicht statt.

§. 406. Doch hat, wenn nach erfolgter Hypothekbestellung, der Schuldner als Eigenthümer der Sache in das Hypothekenbuch wirklich eingetragen wird, die allgemeine Vorschrift §. 16. 17. Anwendung.

§. 407. Die vor Berichtigung des Besitztitels eingetragenen Hypotheken folgen hinter einander, nach der Zeit der geschehenen Eintragung.

§. 408. Ist aber bey der hiernächst erfolgten Eintragung des Besitztitels für den Schuldner, zugleich ein dingliches Recht für denjenigen, welcher zur Zeit der Eintragung jener Hypotheken, als Eigenthümer der Sache in dem Hypothekenbuche vermerkt war, mit eingetragen worden: so geht ersteres den letztern vor.

§. 409. Der Richter, welcher Hypothekenrechte gegen einen solchen, der noch nicht als Eigenthümer im Grundbuche vermerkt ist, einträgt, haftet für allen aus einer solchen ordnungswidrigen Eintragung erwachsenden Schaden.

§. 410. Jede auf den Grund eines an sich rechtsgültigen Titels, gegen den eingetragnen Besitzer erfolgte Hypothekenbestellung, behält ihre Kraft, wenn sich gleich in der Folge findet, daß dieser Besitzer nicht der wahre Eigenthümer gewesen sey. (Tit. X. §. 7-11.)

3) Erwerbungsart durch die Eintragung.

§. 411. Nur durch die wirkliche Eintragung in die öffentlichen Grundbücher wird das Hypothekenrecht selbst erworben.

§. 412. So lange daher ein gesetzliches, oder auch ein durch rechtsgültige Willenserklärungen bestelltes Pfandrecht noch nicht eingetragen ist; so lange hat dasselbe noch nicht die Eigenschaft eines dinglichen Rechts.

§. 413. Doch wirkt ein gesetzliches noch nicht eingetragenes Pfandrecht so viel, daß derjenige, welchem dasselbe zukommt, sich, mit Uebergehung der Zwischengrade der Execution, sogleich an die noch im Vermögen seines Schuldners befindlichen Immobilien halten kann.

§. 414. Gleiche Wirkungen hat ein durch Willenserklärungen bestelltes, obgleich nicht eingetragenes Pfandrecht, wenn in der Willenserklärung gewisse Grundstücke benannt, und diese zur Zeit der Execution in dem Vermögen des Schuldners noch vorhanden sind.

§. 415. Die Gültigkeit des Hypothekenrechts hängt an und für sich von der Gültigkeit des Anspruchs ab, zu dessen Sicherheit dasselbe bestellt worden.

§. 416. So lange daher der angebliche Schuldner der Forderung selbst widerspricht; so lange findet die Eintragung einer Hypothek dafür nicht statt.

Von Protestationen gegen präjudicirliche Eintragungen.

§. 417. Doch kann der Gläubiger, gegen die nachtheiligen Folgen dieses Widerspruchs, durch Eintragung einer Protestation wider alle nachherige Verpfändungen sich decken.

§. 418. Dergleichen Protestation aber soll nur von dem angenommen werden, welcher eine solche Forderung, wodurch ein rechtsgültiger Titel zur Erlangung eines Hypothekenrechts an sich begründet wird, durch unverdächtige Urkunden, oder sonst, einigermaßen bescheinigt hat.

§. 419. Insonderheit ist die Eintragung einer Protestation zuläßig, wenn der Eintragung des Anspruchs selbst der Mangel einer noch zu ergänzenden Formalität, welche nur mehrerer Zuverläßigkeit und Beglaubigung wegen bey einer Handlung erfordert wird, entgegen steht.

§. 420. Betrifft aber der Mangel ein zum Wesen und zur Gültigkeit der Handlung, oder des Anspruchs, nach den Gesetzen nothwendiges Erforderniß: so findet auch die Eintragung einer Protestation nicht statt.

§. 421. Durch eine gehörig eingetragene Protestation erhält der Gläubiger das Recht, die Forderung selbst, nach gehobenem Widerspruche, oder ergänzter Formalität, an dem Orte, wo die Protestation vermerkt ist, zu allen Zeiten eintragen zu lassen.

Von Einwendungen, welche gegen eingetragne Forderungen statt finden.

§. 422. Dadurch allein, daß ein Anspruch in das Hypothekenbuch eingetragen worden, verliert der Schuldner noch nicht die ihm sonst gegen dessen Gültigkeit zustehenden Einwendungen.

§. 423. In so fern jedoch ein Dritter auf eine solche Forderung, nach deren Eintragung, ein Recht durch einen lästigen Vertrag erworben hat, kann der Schuldner gegen diesen Dritten von solchen Einwendungen, die er demselben vorher nicht kund gethan hat, keinen Gebrauch machen.

§. 424. Will daher der Schuldner sich seine Einwendungen wider die eingetragene Forderung auch gegen jeden Dritten erhalten: so muß er dieselben im Hypothekenbuche ebenfalls vermerken lassen.

§. 425. Ist dergleichen Vermerk, binnen Vier Wochen nach geschehener Eintragung der Post selbst, in das Hypothekenbuch eingeschrieben worden: so erhält derselbe die Rechte des Schuldners auch gegen denjenigen, welcher schon vorhin auf Verhandlungen über einen solchen Anspruch mit dem Gläubiger sich eingelassen hatte.

§. 426. Wer also auf eine eingetragene Post, durch Cession, Verpfändung, oder sonst, mit völliger Sicherheit ein Recht erwerben will, der muß die ersten Vier Wochen nach der Eintragung abwarten; und sodann sich überzeugen: daß in der Zwischenzeit keine Einwendungen oder Protestationen dagegen im Hypothekenbuche vermerkt worden.

4) Form der Eintragungen.

§. 427. Die Form der Eintragungen, wodurch eine Hypothek erworben werden kann, ist in der Hypothekenordnung vorgeschrieben.

5) Vertretung der das Hypothekenbuch führenden Behörde.

§. 428. Fehler gegen diese gesetzmäßige Form müssen die zur Führung der Hypothekenbücher angeordneten Behörden vertreten.

§. 429. Dagegen haften diese Behörden keinesweges für Fehler oder Mängel in dem Ansprüche selbst, zu dessen Sicherheit die Hypothek bestellt worden.

§. 430. Liegt aber der Grund, warum durch die Eintragung gar kein Hypothekenrecht erworben werden können, in einem in die Augen fallenden Fehler des Instruments, dem es an einem nach den Gesetzen nothwendigen Erfordernisse gebricht: so haften die Hypothekenbuchführer demjenigen, der im Vertrauen auf ihre Rechtskenntnisse, bey einer solchen fehlerhaften Eintragung sich beruhigt hat.

§. 431. Für die Zulänglichkeit der durch die Hypothek dem Gläubiger verschafften Sicherheit kann von den Führern des Hypothekenbuchs keine Vertretung gefordert werden.

§. 432. Sie machen sich aber verantwortlich, wenn ein von ihnen ausgestellter Hypothekenschein mit dem Inhalte des Hypothekenbuchs, so wie dieser zur Zeit der Ausstellung beschaffen war, nicht übereinstimmt.

§. 433. Ehe der Richter wegen eines von ihm begangenen Fehlers in Anspruch genommen werden kann, muß zuvörderst derjenige haften, welcher sich mit dem Schaden des Gläubigers widerrechtlich bereichern würde.

§. 434. Gleich diesem haftet derjenige, welcher durch seinen Betrug die fehlerhafte Handlung des Richters veranlaßt hat.

§. 435. Nur unter eben den Umständen, unter welchen, vermöge der Gesetze, ein Gläubiger, mit Uebergehung des Hauptschuldners, sich sofort an den Bürgen halten kann, ist derjenige, welcher durch eine fehlerhafte Eintragung Schaden leidet, in den Fällen des §. 428. 430. 432. den Richter sogleich in Anspruch zu nehmen berechtigt. (Tit. XIV. §. 297. sqq.)

6) Wirkungen des Hypothekenrechts.

§. 436. Durch eine gehörig erfolgte Eintragung erlangt der Gläubiger das Recht, sich wegen seiner Forderung zur Verfallzeit an die verpfändete Sache zu halten.

§. 437. Die Rechte und Pflichten eines Pfandgläubigers also, welche aus dem Besitze entspringen, kommen dem Hypothekengläubiger nicht zu.

§. 438. Der Schuldner kann daher, auf die einem Gläubiger zur Hypothek verhaftete Sache, auch einem andern ein Hypothekenrecht gültig einräumen.

§. 439. Selbst ein Vertrag, daß die Sache keinem Andern mehr zur Hypothek verschrieben werden solle, ist ohne rechtliche Wirkung (§. 24.).

§. 440. Wie weit der Hypothekengläubiger für die Unterhaltung der verpfändeten Substanz, bey dem Unvermögen des Eigenthümers, zu sorgen verpflichtet sey, ist nach den allgemeinen Vorschriften im Achten Titel §. 44. sqq. und nach den Polizeygesetzen jedes Orts zu bestimmen.

§. 441. Dagegen hat aber auch der Gläubiger das Recht, wenn der Besitzer der Sache durch erhebliche Verringerungen ihrer Substanz seine Sicherheit schmälert, seine Befriedigung noch vor der Verfallzeit zu fordern.

§. 442. Will er von diesem Rechte keinen Gebrauch machen; oder gestattet es die Natur des versicherten Anspruchs nicht: so kann der Gläubiger darauf antragen, daß dem Besitzer in seinen nachtheiligen Dispositionen durch richterliche Verfügung Schranken gesetzt werden.

Auf was das dingliche Recht des Hypothekengläubigers sich erstrecke.

§. 443. Das dingliche Recht des Hypothekengläubigers erstreckt sich auf das ganze Grundstück, und alle zur Zeit der Eintragung dabey befindlichen Pertinenzstücke.

§. 444. Was für ein mitverpfändetes Pertinenzstück der verschriebenen Sache oder Gerechtigkeit zu achten sey, muß bey entstehendem Streite, nach den Vorschriften des Zweyten Titels §. 42. sqq. beurtheilt werden.

§. 445. In so fern jedoch bewegliche Pertinenzstücke, in der Zwischenzeit von der Eintragung, bis zur wirklichen Vollstreckung der richterlichen Execution, von der Hauptsache getrennt worden, geht die darauf gehaftete dingliche Verpflichtung auf den dritten Besitzer nicht mit über.

§. 446. Sind dagegen andre bewegliche Pertinenzstücke in dieser Zwischenzeit hinzugekommen: so werden dieselben, in so fern sie zur Zeit der Execution noch wirklich vorhanden sind, dem dinglichen Rechte des Hypothekengläubigers mit unterworfen.

§. 447. Sollen unbewegliche Pertinenzstücke des verpfändeten Guts nicht mit verpfändet seyn: so müssen dieselben bey der Verschreibung und deren Eintragung ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§. 448. Auf Güter und Grundstücke, die eine besondre Nummer im Hypothekenbuche haben, und auf welche die Eintragung nicht geschehen ist, erlangt der Gläubiger kein dingliches Recht; wenn sie gleich eben demselben Schuldner gehören, und in der Verschreibung ausdrücklich mit zur Hypothek eingesetzt worden.

§. 449. Sind daher in dem Instrumente mehrere Güter und Grundstücke zur Hypothek verschrieben: so muß der Gläubiger bey dem Gesuche um Eintragung ausdrücklich bemerken: auf welche derselben er die Eintragung verlange; und der Richter, oder die Hypothekenbuch führende Behörde, kann ihn zu einer solchen bestimmten Angabe allenfalls ausdrücklich auffordern.

§. 450. Verfügt alsdann diese Behörde die an sich zuläßige Eintragung nicht auf alle benannte Grundstücke: so macht sie sich dem Gläubiger wegen eines ihm daraus entstehenden Schadens verantwortlich.

§. 451. Doch ist auch der Gläubiger schuldig, wenn der vorgefallne Fehler aus dem Recognitionsscheine über die geschehene Eintragung ersichtlich ist, demselben der Behörde zur Abhelfung, so weit sie alsdann noch stattfinden kann, unverzüglich anzuzeigen.

§. 452. Ist diese Anzeige von ihm binnen Sechs Wochen, nach dem ihm der Recognitionsschein behändigt worden, nicht geschehen: so muß er sich den aus spätern Eintragungen andrer Gläubiger für ihn entstehenden Nachtheil selbst beymessen.

§. 453. Ist die Eintragung auf die mehrern verschiedenen Güter zu unterschiedenen Zeiten geschehen: so erlangt der Gläubiger auf jedes derselben das Hypothekenrecht nur von der Zeit der auf dieses Gut erfolgten Eintragung.

§. 454. Unbewegliche Pertinenzstücke, welche erst nach erfolgter Eintragung, aus fremden Eigenthume dem Hauptgute beygefügt worden, sind dem dinglichen Rechte des Gläubigers nicht mit unterworfen.

§. 455. Geschieht auf selbige in der Folge eine neue Eintragung der auf dem alten Gute haftenden Schuld: so erlangt der Gläubiger, nur von dieser Zeit an, das Hypothekenrecht in Ansehung eines solchen Pertinenzstückes.

§. 456. Ist gegen die Erwerbung des neuen Pertinenzstücks ein Andres, welches dem dinglichen Rechte des Gläubigers unterworfen war, von der Substanz getrennt worden: so kann der Gläubiger an das neue Pertinenzstück, statt des abgetretenen sich halten.

§. 457. Er kann aber auch, mit Entsagung auf das neue Pertinenzstück, sein dingliches Recht gegen den Besitzer des abgetretenen verfolgen.

§. 458. Sind bey Berichtigung streitiger Gränzen, oder bey Gemeinheitstheilungen, Pertinenzstücke unbeweglicher Güter gegen einander ausgetauscht worden: so finden die Vorschriften §. 456. 457. keine Anwendung.

§. 459. Vielmehr treten, auch in Beziehung auf die Hypothekengläubiger, die neuen Pertinenzstücke an die Stelle der vorigen.

§. 460. Sind bey solchen Gränzberichtigungen, oder Gemeinheitstheilungen, Pertinenzstücke eines Guts gegen eine baare ein- für allemal zu entrichtende Vergütung abgetreten worden: so müssen die Gerichte, welche das Geschäft dirigiren, ein solches Abkommen den Hypothekengläubigern zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame, bekannt machen.

§. 461. Diesen steht alsdann frey, zu verlangen, daß der Schuldner die ihm ausgesetzte baare Vergütung entweder zur Wiederherstellung ihrer durch die Abtretung geschmälerten Sicherheit, oder zur Abstoßung der zuerst eingetragenen Capitalsposten, so weit sie dazu hinreicht, verwende.

§. 462. Kann oder will der Schuldner weder eines noch das andere bewerkstelligen: so sind die:Hypothekengläubiger befugt, ihre Capitalien, auch noch vor der Verfallzeit, aufzukündigen.

§. 463. Sie müssen aber von diesem Rechte binnen Sechs Wochen, nach der ihnen zugekommenen Notification, Gebrauch machen.

§. 464. Thun sie das, so bleibt ihnen ihr hypothekarisches Recht auf das abgetretene Pertinenzstück bis zum Austrage der Sache vorbehalten.

§. 465. Verabsäumen sie aber die gesetzliche Frist: so erlöscht ihr Hypothekenrecht auf das abgetrennte Pertinenzstück.

§. 466. Wenn neu hinzugekommene Pertinenzstücke auf eine rechtsgültige Weise besonders verpfändet worden (§. 454. sqq.): so muß, bey einer erfolgten Veräußerung, die Vertheilung des Kaufgeldes unter die verschiednen Gläubiger nach Verhältniß der Taxe eines jeden Stücks geschehen.

§. 467. Das Recht eines Hypothekengläubigers erstreckt sich, in Ansehung seiner ganzen Forderung sowohl auf das Ganze, auf welches dasselbe durch die Eintragung bestellt worden, als auf die einzelnen Theile desselben.

§. 468. Er kann also, wenn ihm mehrere Grundstücke verhaftet sind, oder wenn das durch Eintragung verpfändete Grundstück durch Erbgangsrecht, oder auf andere Art getheilt worden, wegen seiner ganzen Forderung, an jedes Grundstück, oder an jeden getrennten Theil desselben sich halten.

§. 469. Durch Veränderungen in der Substanz der verpfändeten Sache wird das Recht des Hypothekengläubigers nicht geändert.

§. 470. An- und Zuwüchse, sie mögen durch Natur oder durch die Handlung eines Menschen entstehn, in so fern letztere nicht Pertinenzstücke sind, die aus fremdem Eigenthume der Sache beygefügt worden, sind dem Hypothekenrechte des eingetragenen Gläubigers mit unterworfen.

§. 471. Die auf ein Grundstück bestellte Hypothek begreift in der Regel auch alle darauf befindliche, selbst die nach, der Eintragung neu errichteten Gebäude, mit unter sich.

§. 472. Ist aber jemanden ausdrücklich nur Grund und Boden zur Hypothek verschrieben; und hat ein Dritter, außer dem Eigenthümer des Grundes, Gebäude darauf errichtet: so sind diese, zum Nachtheile des Erbauers, für mitverpfändet zwar nicht zu achten;

§. 473. Doch muß der Eigenthümer der Gebäude den auf Grund und Boden versicherten Gläubigern bis auf den ganzen Werth des Bodens, nach der höchsten Taxe, gerecht werden.

§. 474. In so weit können also diese Gläubiger auch an das Gebäude sich halten; und gehen sogar, bey einem entstehenden Concurs- oder Liquidationsprozesse, den auf das Gebäude später eingetragnen Gläubigern vor.

§. 475. Die Früchte und Nutzungen der verpfändeten Sache haften dem Hypothekengläubiger in so fern, als sie sich, zur Zeit der Executionsvollstreckung, noch unabgesondert von der Substanz befinden.

§. 476. So lange also der Hypothekengläubiger die von der Substanz abgesonderten Früchte und Nutzungen, oder die an deren Stelle tretenden Pacht- und Miethgelder, noch nicht in gerichtlichen Beschlag genommen hat, so lange kann der Eigenthümer gültig darüber verfügen.

§. 471. Hingegen sind Verträge und andere Handlungen, wodurch der Schuldner über künftige Früchte und Nutzungen irn Voraus verfügt so weit, als dieselben zum Nachtheile der alsdann schon eingetragnen Hypothekengläubiger gereichen würden, unkräftig.

§. 478. Will jemand, der in dergleichen Verhandlungen mit dem Besitzer über künftige Früchte und Nutzungen sich einläßt, sich dabey gegen die Widersprüche künftig einzutragender Hypothekengläubiger decken: so muß er das Geschäft selbst im Hypothekenbuche vermerken lassen.

§. 479. Ist dieses nicht geschehen, so kann er von seinem Rechte auf die künftigen Früchte und Nutzungen, zum Nachtheile der auch später eingetragenen Gläubiger; keinen Gebrauch machen.

§. 480. Ein Pächter also, welcher die Pacht auf mehr als Ein Quartal an den Gutsbesitzer voraus bezahlt hat, kann diese Zahlung den damals schon eingetragenen Gläubigern, welche darein nicht gewilligt haben, nicht entgegen setzen.

§. 481. Gegen die später einzutragenden kann er sich damit nur alsdann schützen, wenn er die geleistete Vorausbezahlung im Hypothekenbuche hat vermerken

Für was die Hypothek dem Gläubiger hafte.

§. 482. Das Recht, sich an die verschriebene Sache zu halten, gebührt dem Gläubiger sowohl in Ansehung des Hauptstuhls seiner Forderung, als in Ansehung der davon vorbedungenen Zinsen.

§. 483. Dagegen erstreckt sich das dingliche Recht des Gläubigers nicht auf bloße Verzögerungszinsen.

§. 484. Wegen der Kosten zur Ausklagung und Beytreibung der Forderung, hat der Gläubiger kein dingliches Recht: wenn ihm nicht dasselbe in dem Hauptinstrumente ausdrücklich vorbehalten, und dieser Vorbehalt im Hypothekenbuche mit vermerkt worden.

§. 485. Hat jemand mit seinem Grundstücke Caution für sein eignes Amt bestellt; so haftet das Grundstück auch für die Kosten zur Ausmittelung des Defekts.

§. 486. Ist aber diese Caution auf ein gewisses Quantum eingeschränkt: so haben die Kosten nur so weit, als sie aus diesem Quanto mit bestritten werden können, ein dingliches Recht.

§. 487. Ist wegen der Kosten ein besondrer ausdrücklicher Vorbehalt gemacht, und mit eingetragen worden: so findet die Vorschrift §. 484. Anwendung.

§. 488. Das verschriebene Grundstück haftet für die Kosten der Hypothekenbestellung selbst, in allen Fällen nur alsdann, wenn es zum Unterpfande dafür ausdrücklich mit eingesetzt, und dieses im Hypothekenbuche mit vermerkt worden.

§. 489. Doch ist der Schuldner für die Kosten der Hypothekenbestellung und Eintragung, wenn nicht ein Anderes besonders verabredet worden, allemal Persönlich verhaftet.

7) Arten der Ausübung des Hypothekenrechts,

§. 490. Der Gläubiger kann sein Recht auf die Hypothek durch Sequestration, Immission, und Subhastation geltend machen.

§. 491. Wie dabey zu verfahren sey, ist in der Prozeßordnung vorgeschrieben.

besonders gegen den dritten Besitzer.

§. 492. Der Hypothekengläubiger kann sein Recht auf die verpfändete Sache auch gegen einen dritten Besitzer derselben ausüben.

§. 493. Gegen einen im Hypothekenbuche eingetragnen Gläubiger kann niemand mit dem Vorwande, daß er redlicher Besitzer, und ihm von dem Ansprüche nichts bekannt gewesen sey, sich schützen.

§. 494. Auch hat der Gläubiger, wenn gleich die Sache sich in den Händen eines dritten Besitzers befindet, dennoch die freye Wahl: ob er sogleich an diese, oder zuerst an die Person seines Schuldners sich halten wolle.

§. 495. Auch wenn er letzteres wählt, bleibt ihm dennoch sein Recht auf die Sache, so lange er von dem Schuldner noch nicht vollständig befriedigt worden, vorbehalten.

8) Ordnung und Vorzugsrechte der eingetragnen Forderungen.

§. 496. Durch die bloße Einwilligung des Hypothekengläubigers in die Veräußerung oder weitere Verpfändung der Sache an einen Dritten, wird das Recht desselben in nichts geändert.

§. 497. Soll also, durch die Erklärung des Gläubigers, eine später eingetragne Post den Vorzug vor der Forderung desselben erhalten: so muß dieses Vorzugsrecht schriftlich eingeräumt, und im Hypothekenbuche vermerkt werden.

§. 498. Ist der Vermerk unterblieben: so steht die Erklärung des Gläubigers zwar ihm und seinen Erben, nicht aber einem dritten Inhaber der Forderung, entgegen.

§. 499. Was zu beobachten sey, wenn eine Frauensperson der Forderung eines Andern das Vorzugsrecht vor der ihrigen einräumt, ist im Titel von Bürgschaften bestimmt. (Tit. XIV. §. 230.)

§. 500. An und für sich wird also, wenn eine Sache mehrern zur Hypothek verschrieben, und zu ihrer aller Befriedigung unzureichend ist, das Vorzugsrecht unter ihnen lediglich nach der Ordnung der geschehenen Eintragung bestimmt.

§. 501. Was der Richter zu thun habe, wenn mehrere Posten um eine und eben dieselbe Zeit zur Eintragung angemeldet werden, und wie alsdann die Folge derselben zu bestimmen sey, ist in der Hypothekenordnung vorgeschrieben.

§. 502. Hat der Richter bey Befolgung dieser Vorschriften gefehlt: so bleibt es dennoch bey der im Hypothekenbuche einmal angenommenen Folgeordnung.

§. 503. Derjenige aber, welcher durch ein solches Versehen des Richters gefährdet worden, kann von diesem, jedoch nur unter den §. 451.452. festgesetzten Bestimmungen, Schadloshaltung fordern.

§. 504. Bey eintretender Unzulänglichkeit einer mehrern zur Hypothek verschriebenen Sache, haben nur zweyjährige Zinsen-Rückstände mit der Hauptforderung gleiche Rechte.

§. 505. Aeltere Zinsen-Rückstände müssen sämmtlichen übrigen auch bloß persönlichen Capitalsschulden nachstehen.

§. 506. Wie weit, bey entstandenem Concurs- oder Liquidations-Prozesse, die fortlaufenden Zinsen der eingetragenen Hypotheken aus den Nutzungen der verpfändeten Sache berichtigt werden müssen, bestimmt die Concursordnung.

§. 507. Eben daselbst ist vorgeschrieben, wie weit in einem solchen Falle die vorräthigen Bestände den eingetragenen Gläubigern, oder zur gesammten Concursmasse, gehören.

§. 508. Nach eben diesen Vorschriften muß bestimmt werden, wenn bloß im Wege der Execution, mehrere Gläubiger sich an die vorräthigen Bestände halten wollen, in wie fern das Vorrecht der eingetragenen Gläubiger sich auf dieselben erstrecke.

§. 509. Die Kosten, welche bey einem entstehenden Concurs- oder Liquidations-Prozesse auf die Veräußerung des verschriebenen Grundstücks verwendet worden, müssen von dem dafür gelöseten Kaufgelde vorweg abgezogen werden.

§. 510. Dagegen muß im Concurse, auch der Hypothekengläubiger die Kosten zur Ausführung seines Anspruchs gegen seine Mitgläubiger selbst tragen.

d) Von Cessionen und Verpfändungen.

§. 511. So weit der Gläubiger über die eingetragene Forderung selbst verfügen kann, so weit ist er auch die dafür bestellte Hypothek einem Andern abzutreten und zu verpfänden berechtigt.

§. 512. Was bey Cessionen eingetragener Forderungen Rechtens sey, ist im Eilften Titel vorgeschrieben. (Tit. XI. Sect. III.)

§. 513. Die Eintragung einer gehörig geleisteten Cession in das Hypothekenbuch ist zur Gültigkeit des Geschäfts nicht nothwendig.

§. 514. Hat jedoch der Cessionarius die Eintragung zu suchen verabsäumt: so muß er die daraus entstehenden nachtheiligen Folgen, in den durch die Hypothekenordnung näher bestimmten Fällen, wider sich gelten lassen.

§. 515. Bey Verpfändungen eingetragener Hypotheken finden zuvörderst die allgemeinen Vorschriften von Verpfändungen ausstehender Forderungen überhaupt Anwendung. (§. 280. sqq.)

§. 516. Außerdem gilt, wegen der Eintragung solcher Verpfändungen, alles das, was vorstehend wegen der Cessionen verordnet ist. (§. 513. und 514.)

§. 517. Die Kosten der Verpfändung und ihrer Eintragung muß, im Mangel besondrer Verabredungen, der Verpfänder tragen.

§. 518. Die Kosten einer Cession und deren Eintragung müssen, wenn nichts Besonderes verabredet ist, von dem Cedenten und Cessionario zu gleichen Theilen getragen werden.

§. 519. Hat jedoch der Schuldner wegen geschehener Aufkündigung sich um einen andern Gläubiger beworben: so muß, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, der Schuldner die Cessions- und Eintragungskosten entrichten.

10) Von Löschungen.

§. 520. So weit der Anspruch, für welchen die Hypothek bestellt worden, getilgt wird, so weit erlöscht zwar in der Regel auch das dingliche Recht des Gläubigers;

§. 521. Der Schuldner ist daher auch befugt, auf die Löschung der getilgten Post im Hypothekenbuche, nach Vorschrift der Hypothekenordnung, anzutragen.

§. 522. Unterläßt er es aber, so kann er die Verhandlungen eines Dritten, worin derselbe mit dem eingetragenen Gläubiger redlicher Weise, auf den Glauben des Hypothekenbuchs, unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, sich eingelassen hat, zum Nachtheile dieses Dritten nicht anfechten.

§. 523. Will daher der Schuldner, welchem der Gläubiger seinen Consens in die Löschung der eingetragenen Post versagt, gegen alle dergleichen Verfügungen des Gläubigers sich decken: so muß er, bis zum Austrage der Sache, seinen Widerspruch dagegen im Hypothekenbuche vermerken lassen.

§. 524. Durch eine gehörig erfolgte Löschung wird das dingliche Recht des Gläubigers aufgehoben; auch wenn der Anspruch selbst, für welchen es bestellt worden, noch nicht getilgt wäre.

§. 525. Die Einwilligung des Gläubigers in die Löschung ist also zum Beweise, daß die Schuld selbst getilgt sey, für sich allein noch nicht hinreichend.

§. 526. Ist die Löschung einer eingetragenen Post zur Ungebühr erfolgt: so verliert zwar der Gläubiger dadurch noch nicht sein aus der Eintragung erhaltenes dingliches Recht;

§. 527. Doch kann er davon zum Nachtheile derjenigen, welche sich erst nach erfolgter Löschung haben eintragen lassen, keinen Gebrauch machen.

§. 528. Hingegen können diejenigen, welche zur Zeit der Löschung schon eingetragen waren, daraus keinen Vortheil ziehen.

§. 529. Wohl aber kommt eine solche Löschung denjenigen zu statten, welche sich eine nachstehende schon vorher eingetragene Forderung, erst nach erfolgter Löschung, abtreten oder verpfänden, und die Cession oder Verpfändung im Hypothekenbuche haben vermerken lassen.

§. 530. Gläubigern, die sich gar nicht haben eintragen lassen, kommt gegen den Inhaber einer eingetragen gewesenen Forderung, deren zur Ungebühr erfolgte Löschung nicht zu statten.

§. 531. Wegen alles aus einer ungebührlichen Löschung wirklich entstehenden Schadens, bleibt dem Hypothekengläubiger der Regreß an denjenigen, durch dessen Schuld selbige geschehen ist, vorbehalten.

§. 532. Die Kosten der Löschung ist, im Mangel besonderer Verabredungen, der gewesene Schuldner, oder wenn alsdann die Sache in den Händen eines dritten Besitzers sich befindet, dieser, mit Vorbehalt der Rückforderung von dem Schuldner, zu tragen verpflichtet.

§. 533. Hat der dritte Besitzer die Hypothekenschuld ausdrücklich mit übernommen: so kann er, wenn nichts Besonderes verabredet ist, die Löschungskosten von dem gewesenen Schuldner nicht zurückfordern.

§. 534. So lange eine im Hypothekenbuche eingetragene Forderung nicht wieder gelöscht worden, so lange kann die Verjährung derselben nicht angefangen werden.

§. 535. Doch findet das, was desfalls von Pfändern verordnet ist, auch bey Hypotheken Anwendung. (§. 246. 247. 248.)

Zweyter Abschnitt

Vom Zurückbehaltungsrechte

§. 536. Das Zurückbehaltungsrecht besteht in der Befugniß des Inhabers einer fremden Sache, selbige so lange in seiner Gewahrsam zu behalten, bis er wegen seiner Gegenforderung befriedigt worden.

§. 537. Dieses Recht setzt also voraus, daß derjenige, welcher es ausüben will, redlicher Weise zum Besitze der Sache gelangt sey; und nach Beschaffenheit seines Titels, den Besitz wieder zu räumen, an und für sich verpflichtet seyn würde.

§. 538. Der unredliche Besitzer einer Sache kann sich des Zurückbehaltungsrechts darauf niemals anmaßen.

§. 539. Die Forderung, wegen welcher das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden soll, muß in Ansehung der Sache selbst, oder aus dem Geschäfte, vermöge dessen dieselbe in die Hände des Besitzers gekommen ist, entstanden seyn.

§. 540. Sie muß zu eben der Zeit, wenn die Rückgabe der Sache erfolgen sollte, fällig seyn.

§. 541. Sie muß wenigstens so weit bescheinigt seyn, als nach den Gesetzen zur Anlegung eines Arrests erforderlich ist.

§. 542. Unter vorstehenden Erfordernissen (§. 539. 540. 541.) kann auch der Inhaber einer Capitalssumme, wegen einer an den Eigenthümer derselben ihm zustehenden Gegenforderung, selbst alsdann, wenn ihm sonst das Compensationsrecht nicht zustehen würde, das Zurückbehaltungsrecht ausüben. (Tit. XVI. Sect. VI.)

§. 543. Wegen Forderungen, die auf die Sache, oder auf das Geschäft keine Beziehung haben, findet das Zurückbehaltungsrecht in der Regel nicht statt. (Tit. XIV. §. 79. Tit. XX. §. 172. 173.)

§. 544. Ausnahmen von dieser Regel müssen durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften begründet seyn.

§. 545. Wem das Zurückbehaltungsrecht zukommt, der muß gegen seinen die Sache wiederfordernden Schuldner, im Besitze derselben bis zu seiner erfolgten Befriedigung geschützt werden.

§. 546. Gegen einen Dritten, der die Räumung des Besitzes zu verlangen an sich befugt ist, kann das Zurückbehaltungsrecht in der Regel nicht ausgeübt werden.

§. 547. Entspringt jedoch die Forderung des Inhabers aus einer zum Nutzen der Sache geschehenen Verwendung; so steht das Zurückbehaltungsrecht dem Inhaber gegen einen jeden zu, der mit dem Besitze der Sache, zugleich den Vortheil aus dieser Verwendung überkommen würde.

§. 548. Doch muß in einem solchen Falle der Vortheil, welcher durch die Verwendung gestiftet worden, noch wirklich vorhanden seyn.

§. 549. Auch kann dieses Recht nur, nach Verhältniß des wirklich noch vorhandenen Vortheils, gegen die verwendete Summe ausgeübt werden.

§. 550. Ist also auf die Sache mehr verwendet worden, als der davon noch vorhandne Vortheil werth ist: so bestimmt nur der Betrag des letztern die Summe, nach deren Höhe dem Inhaber das Zurückbehaltungsrecht gegen einen Dritten zukommt.

§. 551. So lange jedoch über den Betrag der nach obigen Grundsätzen (§. 548. 549.) dem Inhaber zukommenden Forderung zwischen ihm und dem Dritten noch gestritten wird: kann der Inhaber sich des Zurückbehaltungsrechts auf den ganzen Betrag seiner Verwendung bedienen.

§. 552. In allen Fällen, das Zurückbehaltungsrecht mag gegen den Schuldner oder einen Dritten ausgeübt werden, erstreckt sich dasselbe nur so weit, als es zur Deckung des dem Inhaber zukommenden Anspruchs erforderlich ist.

§. 553. Uebersteigt also der Werth der Sache den Betrag der Forderung: so kann der Inhaber nur einen verhältnißmäßigen Theil der Sache zurückbehalten.

§. 554. Ist die Sache untheilbar: so steht dem Rückforderer frey, darauf anzutragen, daß selbige, auf Gefahr und Kosten des Unterliegenden, in gerichtliche Verwahrung genommen werde.

§. 555. Kann der Rückforderer für den Betrag des Anspruchs annehmliche Sicherheit bestellen: so ist er auf Herausgabe der ganzen untheilbaren Sache anzutragen berechtigt.

§. 556. Ueberhaupt ist in allen Fällen, wo die Forderung, wegen welcher das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden soll, noch bestritten wird, der Inhaber schuldig, die Sache dem Rückforderer gegen Bestellung einer dergleichen annehmlichen Sicherheit herauszugeben.

§. 557. Ist aber die Forderung klar: so kann der Inhaber nur gegen wirklich erfolgende Befriedigung zur Herausgabe der auch untheilbaren Sache angehalten werden.

§. 558. So lange sich der Inhaber vermöge des Zurückbehaltungsrechts im Besitze der Sache befindet, hat er wegen der Verwahrung, des Gebrauchs, und der Verwaltung derselben, alle Obliegenheiten eines Pfandinhabers.

§. 559. Durch die Verabfolgung der Sache, auf welche das Zurückbehaltungsrecht jemanden zusteht, geht dieses Recht verloren.

§. 560. Auch durch eine Protestation bey der Ablieferung der Sache an den Schuldner, oder einen Dritten, wird dieses Recht nicht erhalten.

§. 561. Ist aber der Inhaber durch Gewalt oder List des Besitzes entsetzt worden: so verbleibt ihm sein Recht, und er kann auf Wiedereinräumung des Besitzes gegen den Entsetzenden antragen.

§. 562. Wird die Sache dem Inhaber von den Gerichten abgefordert; so bleibt ihm sein Recht so lange vorbehalten, als dieselbe, oder ihr Werth, in gerichtlicher Verwahrung sich befinden.

§. 563. Geschieht aber die gerichtliche Abforderung der Sache zu dem Ende, damit dieselbe einem Andern zum Besitze übergeben werde: so kann der Inhaber sein Zurückbehaltungsrecht daran nur durch eine Protestation decken.

§. 564. Diese Protestation muß spätestens binnen Acht Tagen, nach geschehener Ablieferung, bey den Gerichten selbst eingelegt werden.

§. 565. Durch eine solche Protestation erhält sich der Berechtigte die Befugniß, auf Wiedereinräumung des Besitzes der Sache, oder auf Niederlegung derselben in gerichtliche Gewahrsam anzutragen.

§. 566. Ist aber Concurs über das Vermögen des Schuldners entstanden: so hört das Zurückbehaltungsrecht auf; und der, welchem selbiges beygewohnt hat, erlangt dadurch vor andern Gläubigern keinen Vorzug.

§. 567. Von dem Zurückbehaltungsrechte der Wittwen und Allodialerben eines Lehn- oder Fideicommiß-Besitzers ist das Erforderliche gehörigen Orts vorgeschrieben (Tit. XVm. §. 600.601. Th. n. Tit. IV. Sect. III.).

Dritter Abschnitt

Vom Vorkaufs- Näher- und Wiederkaufsrechte

Begriff.

§. 568. Das Vorkaufsrecht ist die Befugniß, eine von dem Eigenthümer an einen Dritten verkaufte Sache, unter den Bedingungen des geschlossenen Kaufs, oder unter gewissen im voraus bestimmten Bedingungen, käuflich zu übernehmen.

Persönliches und

§. 569. Ein durch Vertrag oder letztwillige Verordnung bestelltes Vorkaufsrecht, ist in der Regel nur ein persönliches Recht, wodurch, nur der gegenwärtige Eigenthümer und dessen Erben verpflichtet werden.

dingliches Vorkaufsrecht.

§. 570. Die Eigenschaft eines dinglichen Rechts erlangt dasselbe, bey unbeweglichen Sachen, erst durch die Eintragung in das Hypothekenbuch.

§. 571. Zu dieser Eintragung bedarf es, wenn das Recht einmal gültig bestellt worden, keiner besondern Einwilligung des Eigenthümers.

§. 572. Auf bewegliche Sachen kann ein Vorkaufsrecht, in der Eigenschaft eines dinglichen Rechts, durch Vertrag oder letztwillrge Verordnung gar nicht bestellt werden.

§. 573. Ein aus dem Gesetze unmittelbar entspringendes Vorkaufsrecht hingegen verpflichtet jeden Besitzer, auch ohne Eintragung.

§. 574. Beruht jedoch der Grund, warum eine unbewegliche Sache diesem Rechte unterworfen ist, darauf, weil derselben die Lehns-, die Erbzins- oder eine andre dergleichen Eigenschaft bey wohnt: so muß wenigstens diese Eigenschaft in dem Hypothekenbuche vermerkt seyn.

Fälle, wo die Ausübung dieses Rechts statt findet oder nicht.

§. 575. Das Vorkaufsrecht kann in der Regel nur bey wirklichen Verkäufen, nicht aber bey andern Arten der Veräußerung, ausgeübt werden.

§. 576. Doch ist die Angabe an Zahlungsstatt, ingleichen jede Veräußerung des zum Eigenthume gehörenden Nutzungsrechts, welche gegen baares Entgeld geschiehet, in dieser Rücksicht einem wirklichen Verkaufe gleich zu achten.

§. 577. Wenn es zweifelhaft ist, ob eine Veräußerung für einen Kauf, oder für Tausch, Schenkung, oder ein anderes dergleichen Geschäft zu achten sey: so wird im zweifelhaften Falle gegen den Kauf vermuthet.

§. 578. Ist der Kauf unter einer solchen Hauptbedingung geschlossen, die kein anderer, als der gegenwärtige Käufer, erfüllen kann: so bleibt das Vorkaufsrecht außer Anwendung.

§. 579. Nebenbedingungen, die einer Schätzung nach Gelde fähig sind, schließen den Vorkaufsberechtigten, der diese Schätzung noch über das vorbedungene Kaufgeld zu entrichten erbötig ist, nicht aus.

§. 580. Auf Nebenbedingungen, die, als Verträge betrachtet, gar keine Verbindlichkeit zur Erfüllung bey sich führen, wird, zum Nachtheile des Vorkaufsberechtigten, keine Rücksicht genommen. (Tit. V. §. 51.70-73.)

§. 581. Die Bedingung, den Verkäufer zu verpflegen, ist für eine solche, wodurch das Vorkaufsrecht ausgeschlossen wird, zu achten.

§. 582. Ist aber die Verpflegung auf gewisse Summen oder Quantitäten von Naturalien, ohne Rücksicht auf persönliche Verbindlichkeiten oder Verhältnisse des Verpflegenden, bestimmt: so kann der Berechtigte, gegen Uebernehmung eben dieser Prästationen, sein Vorkaufsrecht ausüben.

§. 583. Auch eine andere unbestimmt versprochene Verpflegung schließt den Vorkauf nicht aus, wenn der Verkäufer ausdrücklich erklärt, daß er diese Verpflegung auch von dem Vorkaufsberechtigten annehmen wolle.

§. 584. Das Vorkaufsrecht findet nicht statt, wenn der Besitzer die Sache seinem nächsten gesetzlichen Erben noch unter Lebendigen käuflich überläßt.

§. 585. Außer diesen Fällen kann das Vorgeben einer besondern Zuneigung des Verkäufers gegen den Käufer, den Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Rechts nicht hindern.

§. 586. In vorstehenden Fällen (§. 578. 581. 584) ruht die Befugniß des Vorkaufsberechtigten, in so fern ihm selbige unmittelbar aus dem Gesetze, oder als ein dingliches Recht zukommt, nur für den gegenwärtigen Fall; und kann bey dem nächstfolgenden Verkaufe, bey welchem keiner von diesen Hindernissen eintritt, wieder ausgeübt werden.

Verhältnisse mehrerer Vorkaufsberechtigten unter einnander.

§. 587. Sind mehrere zum Vorkaufe berechtigt und erbötig: so hat der, dessen Befugniß unmittelbar aus dem Gesetze entspringt, vor den übrigen den Vorzug.

§. 588. Entsteht bey allen das Vorkaufsrecht unmittelbar aus dem Gesetze: so geht der Miteigenthümer dem Verwandten, dieser dem Obereigenthümer, und der Obereigenthümer allen übrigen gesetzmäßig Berechtigten vor.

§. 589. Entsteht bey allen das Vorkaufsrecht aus Willenserklärungen: so steht der nur persönlich Berechtigte demjenigen nach, der sein Vorkaufsrecht hat eintragen lassen.

§. 590. Unter mehrern Eingetragenen entscheidet auch hier die Erstigkeit des Eintragungs-Gesuchs.

§. 591. In welcher Ordnung das Vorkaufsrecht, so weit es ein Familienrecht ist, von mehrern dazu berufenen Mitgliedern der Familie ausgeübt werde, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. IV. Sect. IV.)

§. 592. Kann der Vorzug unter mehrern sich meldenden Berechtigten, nach obigen Vorschriften (§. 587-591.) nicht entschieden werden: so hängt es von der Wahl des Verkäufers ab, welchem unter ihnen er den Vorkauf vorzüglich gestatten wolle.

§. 593. Kann oder will der Verkäufer sich darüber nicht erklären: so entscheidet das Loos.

In wiefern das Recht Andern abgetreten werden könne, oder

§. 594. Das Vorkaufsrecht kann Andern, die für sich selbst dazu nicht befugt sind, nicht abgetreten werden.

§. 595. Aeußert sich ein scheinbarer Verdacht, daß der Berechtigte den Vorkauf bloß unter seinem Namen zu Gunsten eines andern Unberechtigten ausüben wolle: so steht dem Käufer frey, auf richterliche Untersuchung und Entscheidung darüber anzutragen, und zum Beweise einer solchen Simulation auch der Eideszuschiebung sich zu bedienen.

auf die Erben übergehe.

§. 596. Das aus Willenserklärungen entstehende Vorkaufsrecht geht nur unter denjenigen Umständen, wo es beym Wiederkaufsrechte verordnet ist, auf die Erben über. (Tit. XI. §. 314-318.)

Begabung des Vorkaufsrechts.

§. 597. Wer sich seines Vorkaufsrechts einmal ohne Vorbehalt begeben hat, kann selbiges in der Folge nicht mehr ausüben.

§. 598. Ist jedoch die Begebung nur in unbestimmten Ausdrücken geschehen, und das im Hypothekenbuche eingetragene Vorkaufsrecht nicht gelöscht worden: so bleibt dasselbe dem Berechtigten auf künftige Fälle dennoch vorbehalten.

§. 599. Ist das Vorkaufsrecht jemanden auf eine gewisse Zeit beigelegt: so wird Vermuthet, daß diese Zeitbestimmung nur zu Gunsten des Besitzers der dem Vorkaufe unterworfnen Sache beygefügt sey.

§. 600. Das Vorkaufsrecht erlöscht also, wenn der Berechtigte dasselbe binnen der gesetzten Frist nicht hat ausruhen können oder wollen.

§. 601. Erhellet aber, daß die Zeitbestimmung zu Gunsten des Berechtigten beygefügt sey: so ist der Besitzer nicht befugt, demselben durch einen frühern Verkauf, dessen Bedingungen er nicht erfüllen kann oder will, sein Recht zu vereiteln.

Obliegenheiten des Berechtigten.

§. 602. Wer das ihm noch zukommende Vorkaufsrecht ausüben will, muß alle die Bedingungen erfüllen, wozu der erste Käufer sich verpflichtet.

§. 603. Dies gilt besonders auch von den wegen Zahlung, oder Sicherstellung und Verzinsung des Kaufpreises, getroffenen Verabredungen.

§. 604. Dagegen ist der erste Käufer nicht befugt, nach einmal geschehener Bekanntmachung, das in dem wirklich geschlossenen Vertrage verabredete Kaufgeld zum Nachtheile des Vorkaufsberechtigten zu erhöhen.

§. 605. Ist ein gewisser Preis, für welchen die Ausübung des Vorkaufsrechts statt finden solle, durch Vertrag oder letztwillige Verordnungen im Voraus bestimmt: so hat es dabey in Ansehung beyder Theile sein Bewenden.

§. 606. Ob und was in diesem Falle der Vorkaufsberechtigte, außer dem im Voraus bestimmten Kaufpreise, für gemachte Verbesserungen zu vergüten schuldig sey, ist nach den beym Wiederkaufe vorgeschriebenen Regeln zu bestimmen. (Tit. XI. §. 303. 304. 305.)

§. 607. Ist die mit dem Vorkaufsrechte belastete Sache, mit einer andern zugleich, für einen und eben denselben unzertrennten Preis verkauft worden: so muß der Berechtigte sich auch diese Bedingung gefallen lassen, oder von dem Vorkaufe abstehen.

Obliegenheiten des Verpflichteten.

§. 608. Der Verkäufer der mit dem Vorkaufsrechte belasteten Sache ist schuldig, dem Berechtigten, von dem Abschlusse des Kaufs Nachricht zu geben, und ihm eine getreue Abschrift der Punctation zuzustellen.

§. 609. Der Berechtigte muß seine Erklärung darüber, bey Verlust seines Rechts, in Ansehung beweglicher Sachen, binnen derjenigen Frist abgeben, welche die Gesetze bey Verträgen zur Annahme eines geschehnen Antrags bestimmen. (Tit. V. §. 94-101.)

Bekanntmachung.

§. 610. Bey Grundstücken und Gerechtigkeiten muß diese Erklärung binnen Zwey Monathen von dem Tage an abgegeben werden, wo die Bekanntmachung des geschloßnen Kaufs, und der Bedingungen desselben, dem Berechtigten zugestellt worden,

§. 611. In allen Fällen, wo das Vorkaufsrecht die Eigenschaft eines dinglichen Rechts hat, muß die Bekanntmachung gerichtlich, oder durch einen Notarium, geschehen.

§. 612. Bey Berechtigten, deren Aufenthalt unbekannt ist, tritt ein offnes Patent an die Stelle der besondern Bekanntmachung.

§. 613. Dergleichen Patent kann jedoch nur unter denjenigen Umständen und Maaßgaben bewilligt werden, unter welchen die Edictalcitation eines abwesenden Beklagten nach der Prozeßordnung statt findet.

§. 614. Das Patent muß an gewöhnlicher Gerichtsstelle angeschlagen, auch den Zeitungen und Intelligenzblättern der Provinz, bey beweglichen Sachen Einmal, bey unbeweglichen aber Dreymal, einverleibt werden.

§. 615. Bey gerichtlichen Verkäufen muß der anstehende Bietungstermin dem Berechtigten auf vorstehende Art. §. 611-614 besonders bekannt gemacht werden.

§. 616. In diesem Falle muß der Berechtigte seine Erklärung: ob er die Sache für das darauf gefallene höchste Gebot übernehmen wolle, im Bietungstermine selbst, bey Verlust seines Rechts, abgeben.

§. 617. Wer nur ein persönliches Vorkaufsrecht, und selbiges bey dem Richter nicht angemeldet hat, kann sich nicht beschweren, wenn er zu dem gerichtlichen Verkaufe nicht besonders vorgeladen worden.

§. 618. So lange der Berechtigte sich über die Ausübung seines Rechts noch nicht erklärt hat, können der Verkäufer, und der erste Käufer, mit gegenseitiger Einwilligung von dem Kaufe wieder zurücktreten.

§. 619. Doch müssen sie den Berechtigten, wegen der in der Zwischenzeit etwa gemachten Vorkehrungen zur Ausübung seines Rechts, schadlos halten.

§. 620. Dagegen können der Verkäufer, und der erste Käufer, nach einmal geschehener Bekanntmachung, in den Bedingungen des Contrakts zum Nachtheile des Berechtigten nichts mehr ändern.

§. 621. Nur allein, wenn der Verkäufer dem ersten Käufer einen Theil des Kaufgeldes ohne besondere Sicherheit creditiert hat, kann er dafür von dem, welcher den Vorkauf ausüben will, hinlängliche Sicherheitsbestellung fordern,

§. 622. Ein Gleiches gilt auch von andern Bedingungen des Contrakts, deren Erfüllung, aus persönlichem Vertrauen gegen den Käufer, nicht durch besondere Sicherheit gedeckt ist.

§. 623. Wenn der Berechtigte sich einmal erklärt hat, den Vorkauf ausüben zu wollen: so wird der erste Käufer von seiner Verbindlichkeit frey.

§. 624. Wenn also der Berechtigte die Bedingungen nicht erfüllen kann; und der erste Käufer den Kauf nicht halten will: so haftet jener dem Verkäufer für allen ihm daraus entstehenden Schaden.

§. 625. Will aber der erste Käufer bey dem Kaufe stehen bleiben: so kann der Berechtigte den Vorkauf gegen den ersten Käufer nicht ferner ausüben, wenn er auch in der Zwischenzeit in den Stand, die Bedingungen zu erfüllen, gelangt wäre.

Befugnisse des Berechtigten nach erfolgter Uebergabe an einen Dritten bey dem persönlichen Vorkaufsrechte.

§. 626. Wer ein bloß persönliches Vorkaufsrecht hat, kann die ohne sein Vorwissen verkaufte Sache, wenn dieselbe dem Käufer einmal übergeben worden, von demselben nicht zurückfordern.

§. 627. Wohl aber kann er von dem Verkäufer Schadloshaltung fordern.

§. 628. Wenn erhellet, daß der Verkäufer vorsetzlich, und in der Absicht, das Recht des Vorkaufsberechtigten zu kränken, die Bekanntmachung des Kaufs an denselben unterlassen habe: so haftet er demselben nicht bloß für den verursachten Schaden, sondern auch für den entgangnen Gewinn.

§. 629. Die Erben desjenigen, welcher das persönliche Vorkaufsrecht eingeräumt hatte, haften bey einem von ihnen selbst ohne Bekanntmachung geschehenen Verkaufe, dem Berechtigten nur in so fern, als sie einer Wissenschaft von der durch den Erblasser ihm eingeräumten Befugniß überführt werden können.

§. 630. Kann der Käufer überführt werden, vor erhaltner Uebergabe gewußt zu haben, daß einem Andern ein persönliches Vorkaufsrecht zustehe: so kann er, zum Nachtheile desselben, die erfolgte Uebergabe nicht vorschützen.

Bey dem dinglichen Rückforderungsrecht.

§. 631. Wer ein gesetzliches oder dingliches Vorkaufsrecht hat, ist befugt, die ohne gehörige Bekanntmachung, oder vor Ablauf der gesetzmäßigen Frist, einem andern Käufer übergebene Sache von demselben gerichtlich zurückzufordern.

§. 632. Will der Berechtigte dieses Recht gegen den Käufer und Besitzer ausüben: so muß er demselben alles das, was dieser dem Verkäufer an Kaufgelde bezahlt hat, sogleich bey der Uebergabe, ohne Abzug entrichten.

§. 633. Die Kaufskosten hingegen, und was sonst bey der Besitzveränderung an Laudemien oder andern Gebühren hat entrichtet werden müssen, ist der Rückforderer zu erstatten nicht schuldig.

§. 634. Dagegen ist er die von dem Käufer verausgabten Kosten zum. Aufgebote des Guts, und Erlangung eines Präclusionsurtels gegen die Realprätendenten, zu vergüten gehalten.

§. 635. Ist vor der Ausübung des Rückforderungsrechts das Gut schon weiter für einen höhern Preis verkauft worden: so ist der Rückforderer doch nur den ersten Kaufpreis zu entrichten verbunden.

§. 636. Ist aber der Preis, für welchen der gegenwärtige Besitzer das Gut gekauft hat, niedriger als der erste, so kommt dieses auch dem Rückforderer zu statten.

§. 637. Wegen des von dem Verkäufer etwa gestundeten Kaufgeldes tritt der Rückforderer, jedoch unter der §. 621.622. enthaltnen Bestimmung, in die Rechte und Verbindlichkeiten des ersten Käufers.

§. 638. Ein zu Gunsten des ersten Käufers von dem Verkäufer geschehener Erlaß oder Entsagung kommt dem Rückforderer nicht zu statten.

§. 639. Kann der Käufer und Besitzer überführt werden, daß ihm sowohl die Existenz des Vorkaufsrechts, als die Person desjenigen, dem selbiges zukam, bekannt gewesen sey; und daß er nicht dafür gesorgt, daß dieser Vorkaufsberechtigte zur Ausübung seiner Befugniß gesetzmäßig aufgefordert werde: so ist ein solcher Käufer, im Verhältnisse gegen den Rückforderer, in Ansehung der während seiner Besitzzeit sich ereigneten Verbesserungen und Verschlimmerungen der Substanz, einem unrechtfertigen Besitzer (Tit. VII. §. 239. 240.) gleich zu achten.

§. 640. War dem Käufer nur überhaupt aus dem Hypothekenbuche, oder sonst, bekannt, daß die Sache mit einem Vorkaufsrechte belastet sey; es fällt ihm aber weiter nichts, als die unterlaßne Besorgung der gesetzmäßigen Aufforderung derjenigen, denen dieses Recht zusteht, zur Last: so wird ein solcher Käufer, sowohl in Ansehung der Früchte und Nutzungen, als in Ansehung der gemachten Verbesserungen, für einen redlichen Besitzer angesehen.

§. 641. In Ansehung der Verschlimmerungen aber muß auch ein solcher Besitzer für ein mäßiges Versehen haften.

§. 642. Von dem Zeitpunkte an, wo der Rückforderer seine Erklärung, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen, dem Besitzer gerichtlich hat bekannt machen lassen, hat auch ein solcher Besitzer (§. 640.), in Ansehung der Substanz, alle Obliegenheiten eines unredlichen Besitzers.

§. 643. In Ansehung der Früchte und Nutzungen aber bleiben ihm, bey Grundstücken, seine bisherigen Rechte, bis zum Ende desjenigen Wirtschaftsjahres, in welchem die Bekanntmachung geschehen ist.

Verlust des Rückforderungsrechts.

§. 644. Zu Ausübung des vorstehend beschriebenen Rückforderungsrechts kann der Besitzer den Berechtigten zu allen Zeiten auffordern.

§. 645. Von dieser Aufforderung, und der Verbindlichkeit des Berechtigten, sich darüber zu erklären, gilt alles das, was wegen der ersten Bekanntmachung des geschloßnen Kaufs oben §. 603. sqq. verordnet ist.

§. 646. Ist keine dergleichen Aufforderung erfolgt so erlöscht das Rückforderungsrecht nur mittelst einer gesetzmäßigen Verjährung durch Nichtgebrauch.

§. 647. Diese Verjährung nimmt bey Grundstücken und Gerechtigkeiten, die im Hypothekenbuche eingetragen sind, durchgehends, und ohne Unterschied der Fälle, ihren Anfang mit dem Tage, da der erste Kauf in das Hypothekenbuch eingeschrieben worden.

§. 648. Ist das Vorkaufs- und Rückforderungsrecht selbst im Hypothekenbuche eingetragen; so kann dasselbe durch den bloßen Nichtgebrauch niemals erlöschen.

§. 649. Was in Ansehung des Vorkaufs- und Näherrechts bey Familiengütern statt finde, ist im Zweyten Theile verordnet. (Th. II. Tit. IV.)

Vorkaufsrecht unter Nachbarn.

§. 650. Auf Güter, die ehemals zusammengehört haben, ingleichen wegen der bloßen Nachbarschaft und Lage, findet nach gemeinen Rechten, kein Vorkaufs- oder Näherrecht statt.

§. 651. Wenn jedoch ein zu einem ganzen Gute gehörendes einzelnes Grundstück, mit den Grundstücken eines andern Guts dergestalt eingeschlossen oder vermischt liegt, daß aus dieser Lage zwischen den beiderseitigen Besitzern leicht Uneinigkeiten und Prozesse entstehen könnten: so soll, wenn dergleichen Grundstück einzeln verkauft wird, dem Besitzer des andern Gutes ein Vorkaufsrecht daran zustehen.

§. 652. Der Besitzer eines solchen Grundstückes ist also schuldig, dasselbe dem Besitzer des andern Guts zuerst zum Kaufe anzutragen.

§. 653. Können sie sich über den Preis nicht einigen: so steht zwar dem Besitzer frey, das Grundstück auch einem Dritten zu überlassen;

§. 654. Entschließt er sich aber mit einem mindern als dem erst geforderten Preise zufrieden zu seyn: so muß er diesen veränderten Entschluß, vor der Uebergabe an den Dritten, dem benachbarten Gutsbesitzer anzeigen.

§. 655. Ist, obigen Vorschriften zuwider, das Grundstück, ohne Vorwissen des Nachbars, dem Dritten wirklich übergeben worden, so kann ersterer selbiges binnen Sechs Monathen nach der Uebergabe, gegen Erstattung des dafür gezahlten Preises, von dem neuen Besitzer zurückfordern.

§. 656. Doch hat in diesem Falle der Besitzer gegen den Rückforderer alle Rechte eines redlichen Besitzers.

§. 657. Was in Ansehung des Wiederkaufs Rechtens sey, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XI. §. 296. sqq.)

 

Ein und zwanzigster Titel

Von dem Rechte zum Gebrauche oder Nutzung fremden Eigenthums

§. 1. Das Recht ein fremdes Eigenthum zu gebrauchen, oder Früchte und Nutzungen daraus zu ziehen, kann durch Willenserklärungen, unmittelbar durch Gesetze, oder auch durch Verjährung begründet werden.

§. 2. So weit der Berechtigte sich im wirklichen Besitze der zu gebrauchenden oder zu nutzenden Sache befindet, hat seine Befugniß die Eigenschaft eines dinglichen Rechts.

§. 3. Die Verpflichtung, ihm die Ausübung des dinglichen Rechts zu gestatten, geht also auf jeden neuen Eigenthümer der belasteten Sache, welcher sein Recht von dem Besteller des Gebrauchs- oder Nutzungsrechts herleitet, mit über.

§. 4. Bey Grundstücken und Gerechtigkeiten, hat die Eintragung des Rechts in das Hypothekenbuch, die Wirkungen des körperlichen Besitzes der Sache.

§. 5. Nutzungsrechte, die weder mit dem Besitze der Sache verbunden, noch im Hypothekenbuche eingetragen sind können in der Regel nur so lange ausgeübt werden, als die belastete Sache sich in den Händen desjenigen, der dem Berechtigten persönlich verpflichtet war, oder seiner Erben befindet. (Tit. XIX. §. 5. 6.)

§. 6. Wer jedoch Sachen übernimmt, die vermöge des Gesetzes unmittelbar dem Nutzungsrechte eines Andern unterworfen sind; auf den geht die Verpflichtung gegen den Berechtigten mit über; sobald es dem Uebernehmer bekannt war, oder ohne sein eignes grobes oder mäßiges Versehen nicht unbekannt seyn konnte, daß der bisherige Eigenthümer gegen den Berechtigten in einem solchen persönlichen Verhältnisse, woraus vermöge des Gesetzes ein Nutzungsrecht entspringt, sich befinde.

§. 7. Die aus der Verjährung entstehenden Nutzungsrechte können nur mittelst der Verjährung durch Besitz erworben werden; und haben alsdann allemal die Eigenschaft eines dinglichen Rechts.

§. 8. Bey den durch Verträge erworbenen Gebrauchs- und Nutzungsrechten, wird im zweifelhaften Falle vermuthet, daß der Eigenthümer außer dem, was die Natur des Geschäfts mit sich bringt, nicht mehr von seinem Rechte habe abtreten wollen, als in dem Vertrage deutlich ausgedrückt worden.

§. 9. Ferner ist im zweifelhaften Falle anzunehmen, daß der Eigenthümer das Gebrauchs- oder Nutzungsrecht nur gegen eine verhältnißmäßige Vergütung gestattet habe.

§. 10. Ist also das Nutzungsrecht durch einen lästigen Vertrag bestellt: so muß im zweifelhaften Falle darauf gesehen werden, daß der Berechtigte einen Genuß erhalte, welcher mit dem, was er dafür gegeben, oder geleistet hat, in billigem Verhältnisse stehe.

§. 11. Wer den Gebrauch oder die Nutzung einer Sache hat, muß diejenigen Kosten und Lasten tragen, ohne welche er der daraus zu ziehenden Vortheile nicht genußbar werden kann.

§. 12. Er muß die Sache während seines Genusses in dem Stande erhalten, in welchem er sie empfangen hat, und sie, nach Endigung seines Rechts, in eben der Beschaffenheit zurückgeben.

§. 13. Die nach dem natürlichen Laufe der Dinge durch den ordentlichen Gebrauch entstehenden Verringerungen, ist der Berechtigte zu vertreten nicht schuldig.

§. 14. Auch haftet er nicht für eine solche Verringerung, oder Vernichtung der Sache, die sich ohne sein Verschulden ereignet.

§. 15. Für welchen Grad des Versehens der Berechtigte haften müsse, ist nach der Natur des Vertrages, aus welchem sein Recht entspringt, und den darüber im Titel von Verträgen ertheilten Vorschriften zu beurtheilen. (Tit. V.)

§. 16. Bey Nutzungsrechten aus letztwilligen Verordnungen, oder unmittelbar aus dem Gesetze, haftet der Berechtigte in der Regel für ein mäßiges Versehen.

§. 17. Ist jemanden der Genuß eines Inbegriffs von Sachen eingeräumt worden: so muß er auch die durch Natur oder Zufall abgegangenen Stücke aus den Nutzungen des Inbegriffs selbst, so weit es daraus geschehen kann, wieder ergänzen.

§. 18. In wie fern diese Ergänzung auch anderwärts her, als aus den Nutzungen des Inbegriffs erfolgen müsse, ist nach den verschiedenen Arten der Nutzungsrechte, und der zur Nutzung eingeräumten Sachen, in den Gesetzen besonders bestimmt.

§. 19. Eine nicht ausdrücklich vorbedungene Caution ist der Eigenthümer, in der Regel, von dem Nutzungsberechtigten zu fordern nicht befugt.

§. 20. Sobald aber wahrscheinliche Besorgnisse eines Mißbrauchs oder einer Vernachläßigung eintreten, kann der Berechtigte durch den Richter angehalten werden, den Eigenthümer gegen die bevorstehende Beschädigung oder Verringerung der Substanz hinlänglich sicher zu stellen.

§. 21. Ist dem Berechtigten durch die fehlerhafte Beschaffenheit der Sache ein Nachtheil erwachsen: so haftet der Eigenthümer dafür in so fern, als er bey Abschließung des Vertrages, oder sonst, ein nach den Gesetzen ihm zuzurechnendes Versehen begangen hat. (Tit. V. §. 277-284.)

Erster Abschnitt

Vom Nießbrauche

Begriff.

§. 22. Das vollständige Nutzungsrecht, oder die Befugniß, eine fremde Sache nach der Art eines guten Hauswirths, ohne weitere Einschränkung, zu nutzen oder zu gebrauchen, wird der Nießbrauch genannt.

Rechte des Nießbrauchers.

§. 23. Der Nießbraucher ist zwar in der Regel, gleich dem nutzbaren Eigenthümer, alle sowohl gewöhnlichen als ungewöhnlichen Nutzungen von der Sache zu ziehen berechtigt.

§. 24. Auch erstreckt sich sein Recht auf alle, selbst auf die erst während der Dauer desselben entstandenen An- und Zuwüchse.

§. 25. Er darf aber, ohne Einwilligung des Eigenthümers, selbst einzelne Theile der Substanz, in eine von der vorigen ganz verschiedenen Form nicht umändern. (Tit. XVIII. §. 9. 10.)

§. 26. Hat er es gleichwohl gethan: so muß, nach geendigtem Nießbrauche, die Sache, nach dem Verlangen des Eigenthümers, auf Kosten des Nießbrauchers wieder in den vorigen Stand gesetzt werden.

§. 27. Kann dieses nicht geschehen, so haftet der Nießbraucher dem Eigenthümer für alles aus einer solchen eigenmächtigen Veränderung entstandnen Nachtheil.

§. 28. Auch noch während der Dauer des Nießbrauchs hat der Eigenthümer das Recht, den Nießbraucher anzuhalten, daß er die eigenmächtig veränderte Sache wieder in den vorigen Stand setze.

§. 29. Auf Früchte und Nutzungen, die bey dem Anfange des Nießbrauchs von der Sache schon abgesondert, ingleichen auf Zinsen, Hebungen, und andre Prästationen, welche damals schon fällig oder versessen waren, hat der Nießbraucher, als solcher, keinen Anspruch.

§. 30. Nutzungen, die ohne Verringerung der Substanz nicht gezogen werden können, gehören in der Regel nicht zum Nießbrauche.

§. 31. Sie werden aber dazu gerechnet, wenn dergleichen Verringerungen, bey einer gewöhnlichen Verwaltung, nach dem ordentlichen Laufe der Natur, binnen einer gewissen Zeit von selbst wieder ersetzt werden.

§. 32. Es gehört also das Holz in einem ordentlich eingetheilten und bewirthschafteten Walde in so weit zum Nießbrauche, als die Schläge oder Haue in die Zeit desselben fallen.

§. 33. Windbrüche gehören dazu nur in so weit, als sie auf die ordinaire Forstnutzung anzurechnen sind.

§. 34. Außerdem muß der Eigenthümer das dafür gelösete Geld, entweder zu einer auch dem Nießbraucher vortheilhaften Verbesserung des Guts anwenden; oder demselben die Zinsen davon, so lange sein Nießbrauch dauert, überlassen.

§. 35. Einzelne auf Aeckern, Wiesen, oder Angern stehende Baumstämme, darf sich der Nießbraucher in der Regel nicht zueignen.

§. 36. Doch kann er auf die Einschlagung dieser Bäume, in so fern dieselbe nach wirtschaftlichen Grundsätzen nothwendig, oder zuträglich ist, und auf die Nutzung des daraus gelöseten Werths, nach näherer Bestimmung des §. 34. antragen.

§. 37. Bey solchen unterirdischen Erzeugnissen, welche zu den Regalien gerechnet werden, gebührt dem Nießbraucher bloß die Nutzung der auf das Eigenthumsantheil fallenden Ausbeute.

§. 38. Dagegen haftet aber auch der Eigenthümer für den zur Fortsetzung der Arbeit erforderlichen Zuschuß; so weit derselbe aus der während dem Nießbrauche gewonnenen Ausbeute nicht bestritten werden kann.

§. 39. Andere unterirdische Produkte, welche zu den Regalien nicht gerechnet werden, sind dem Rechte des Nießbrauchers in der Regel unterworfen.

§. 40. Ueberhaupt kann letzterer die auch zum Nießbrauche an sich nicht gehörenden Erzeugnisse dennoch so weit nutzen, als es zur Unterhaltung der Sache erforderlich ist.

§. 41. Aufgefundene Schätze hat der Nießbraucher, als solcher, selbst in Ansehung der Zinsen oder Nutzungen, keinen Anspruch.

§. 42. Wem auf ein ganzes Vermögen oder Nachlaß ein Nießbrauchsrecht bestellt worden, der genießt auch den vollen Ertrag der dazu gehörenden Leibrenten.

§. 43. Auch die von einem Dritten, zu Gunsten des Eigenthümers, veranstalteten Vermehrungen oder Verbesserungen der Sache, ist der Nießbraucher zu nutzen wohl befugt.

§. 44. Hat jedoch der Wohlthäter ein Andres ausdrücklich erklärt: so hat es dabey sein Bewenden.

§. 45. Die Ausübung der auf einem Gute haftenden Ehrenrechte gebührt in der Regel dem Eigenthümer.

§. 46. Sind aber Lasten mit diesen Ehrenrechten verbunden: so muß der Eigenthümer entweder auch diese tragen; oder, wenn er letzteres nicht will, die Ausübung der Ehrenrechte, gegen Tilgung der Lasten dem Nießbraucher überlassen.

Obliegenheiten des Nießbrauchers in Ansehung der Gebäude.

§. 47. Der Nießbraucher muß die zu seinem Nutzungsrechte gehörenden Gehäude in dem Stande, wie er dieselben überkommen hat, wirthschaftlich unterhalten.

§. 48. In so fern er, bey Antritt seines Nießbrauch, für die Aufnahme einer beglaubten Beschreibung des damaligen Zustandes der Gebäude nicht gesorgt hat, wird vermuthet, daß ihm selbige in gutem Baustande überliefert worden.

§. 49. Für bloße, auch Hauptreparaturen, welche der Nießbraucher wirklich vorgenommen hat, ist er nur in so fern, als sich der Eigenthümer dazu durch einen gültigen Vertrag anheischig gemacht hat, Vergütung zu fordern berechtigt.

§. 50. Gebäude, welche durch einen ohne grobes oder mäßiges Versehen des Nießbrauchers sich ereignenden Zufall zu Grunde gehen, ist derselbe auf seine Kosten wieder herzustellen nicht schuldig.

§. 51. Auch Hauptreparaturen, die aus einem solchen Zufalle entstehen, auf seine Kosten zu veranstalten, kann ihm nicht zugemuthet werden.

§. 52. Für Hauptreparaturen sind diejenigen zu achten, deren Kosten, mit Inbegriff der ins Geld gerechneten Materialien, den Vierten Theil der Nutzungen desjenigen Jahres, in welchem der Zufall sich ereignet hat, übersteigen.

§. 53. Will der Nießbraucher die Reparatur nicht übernehmen: so muß er geschehen lassen, daß das Gebäude auf Kosten und für Rechnung des Eigenthümers abgetragen werde.

§. 54. Inwiefern der Eigenthümer ein solches Gebäude wieder herzustellen, oder abzutragen schuldig sey, ist nach den Vorschriften des Achten Titels §. 37. sqq., und den Polizeygesetzen eines jeden Orts zu beurtheilen.

§. 55. Will der Nießbraucher das ohne seine Schuld eingegangene, oder einer Hauptreparatur bedürfende Gebäude, zu seinem Gebrauche wieder herstellen: so muß er die Kosten dazu vorschießen.

§. 56. Will er sich den Ersatz dieser Kosten nach geendigtem Nießbrauche versichern: so muß er sich die Einwilligung des Eigenthümers in den vorzunehmenden Bau, oder in die zu veranstaltende Hauptreparatur verschaffen.

§. 57. Der Eigenthümer ist nur in die Wiederherstellung oder Ausbesserung solcher Gebäude, die zur Wohnung und wirthschaftlichen Benutzung nothwendig sind, zu willigen verbunden.

§. 58. Auch ist er nur zu einer Wiederherstellung in der Art und Beschaffenheit, wie das Gebäude vorhin gewesen ist, seinen Consens zu ertheilen verbunden.

§. 59. Verweigert der Eigenthümer seine Einwilligung; oder kann er sich über den Betrag der zu verwendenden Kosten mit dem Nießbraucher nicht einigen: so muß darüber von dem Richter, nach dem Befunde und Gutachten vereideter Sachverständigen erkannt werden.

§. 60. Materialien, die aus dem Gute selbst genommen werden können, ingleichen Dienste, die zu dem ordinairenWirthschaftsbetriebe nicht erforderlich sind, muß der Nießbraucher, auch bey solchen Bauen und Reparaturen, ohne Vergütung beytragen.

§. 61. Gebäude, die zur Zeit des angetretenen Nießbrauchs schon im Baue begriffen, aber noch unvollendet waren, ist der Nießbraucher befugt, nach dem vorhandnen und genehmigten Plane auf seine Kosten fortsetzen, und vollführen zu lassen.

§. 62. Nach geendigtem Nießbrauche kann er den Ersatz der dazu anschlagsmäßig verwendeten Kosten fordern.

§. 63. War das angefangene Gebäude bloß zur Pracht oder zum Vergnügen bestimmt; und widerspricht der Eigenthümer dem Ausbaue ausdrücklich: so kann der Nießbraucher für die, eines solchen Widerspruchs ungeachtet, auf den Ausbau verwendeten Kosten, keinen Ersatz verlangen.

§. 64. Hat sich aus der bey dem Antritte des Nießbrauchs aufgenommenen Beschreibung der Gebäude (§. 48.) ergeben, daß selbige schon damals im baufälligen Zustande waren: so ist zwar der Nießbraucher, in so fern ihm nicht ein besondres Recht dazu aus dem Vertrage oder der letztwilligen Verordnung zukommt, den Eigenthümer zur Wiederherstellung dieser Gebäude anzuhalten nicht befugt.

§. 65. Er kann aber die Wiederherstellung auf seine Kosten vornehmen, und demnächst den Ersatz dieser Kosten, nach geendigtem Nießbrauche, unter der §. 56-60. enthaltenen Bestimmung fordern.

§. 66. Auch ist er in diesem Falle selbst den Ersatz der auf kleinere Reparaturen verwendeten Kosten, in so fern dieselben in baaren Auslagen bestehn, zu fordern berechtigt.

§. 67. Hat der Nießbraucher eine solche Beschreibung der Gebäude bey dem Antritte seines Nießbrauchs aufnehmen zu lassen verabsäumt: so soll er, wenn hiernächst die Gebäude zu Grunde gehn, oder Hauptreparaturen daran sich finden, mit dem Vorgeben, daß dieses aus dem schlechten Zustande, in welchem die Gebäude übernommen worden, herrühre, nicht gehört werden.

in Ansehung der übrigen Zubehörungen,

§. 68. Eben die Verbindlichkeiten, welche dem Nießbraucher zur wirthschaftlichen Unterhaltung der Gebäude obliegen, ist er auch bey den übrigen Zubehörungen und Rubriken der Sache zu erfüllen schuldig.

§. 69. Er muß also bey Ergänzung des eingehenden Viehinventarii aus dem Zuwachse; bey Nachpflanzung eingegangener Obstbäume; bey Unterhaltung des Wirthschaftsgeräths, und sonst überall, die Pflichten eines gewöhnlichen guten Hauswirths beobachten.

wegen Verzinsung der auf der Sache haftenden Schulden,

§. 70. Die Zinsen der auf der Sache haftenden Schulden muß der Nießbraucher berichtigen.

§. 71. Ist der Nießbrauch auf eine ganze Verlassenschaft, als einen Inbegriff von Sachen und Rechten, bestellt: so muß der Nießbraucher auch persönliche Schulden des Erblassers verzinsen.

§. 72. Nach eingeräumtem Nießbrauche aber, kann der Eigenthümer, durch neue persönliche oder Realschulden, das Recht und den Genuß des Nießbrauchers nicht schmälern.

§. 73. Wer jedoch sein Nießbrauchsrecht auf eine unbewegliche Sache nicht hat eintragen lassen, der kann den auch später eingetragenen Gläubigern, welche dem Glauben des Hypothekenbuchs gefolgt sind, nicht wehren, sich wegen ihrer Zinsen an die Nutzungen der Sache zu halten.

§. 74. Er kann aber, wegen des dadurch ihm entgehenden Genusses, von dem Eigenthümer Vergütung fordern.

wegen Berichtigung der Capitalien.

§. 75. Für die Berichtigung aufgekündigter Capitalsposten muß der Nießbraucher so weit sorgen, als ihm deren Verzinsung obliegt.

§. 76. Er kann aber zu solchen Capitalszahlungen die zu dem Vermögensinbegriffe gehörenden Aktivforderungen verwenden, oder auch die Substanz der Sache selbst verpfänden.

§. 77. Doch ist zu solchen Verfügungen (§. 75. und 76.) die Zuziehung und Einwilligung des Eigenthümers in der Regel erforderlich.

§. 78. Versagt der Eigenthümer seine Einwilligung ohne Grund, und läuft der Nießbraucher Gefahr, durch das Andringen der Gläubiger in seinem Besitze und Genüsse beeinträchtigt zu werden: so ist er auf Ergänzung dieses Consenses durch den Richter anzutragen berechtigt.

§. 79. Hat der Nießbraucher Capitalszahlungen aus eignen Mitteln geleistet: so tritt er, auch ohne Cession, in die Rechte des von ihm befriedigten Gläubigers.

wegen persönlicher Prästationen,

§. 80. Müssen wegen der zum Nießbrauche eingeräumten Sache, einem Dritten gewisse persönliche Prästationen geleistet werden, welche auf die Nutzungen gar keine Beziehung haben: so liegen dieselben dem Eigenthümer ob.

§. 81. Im zweifelhaften Falle aber wird vermuthet, daß auch solche Prästationen sich auf das Nutzungsrecht beziehen, und also von dem Nießbraucher zu leisten sind.

bey Prozessen,

§. 82. Auf Prozesse, welche die Substanz der Sachen deren Pertinenzstücke und Gerechtigkeiten betreffen, ist dennoch der Nießbraucher sich einzulassen, und die Kosten vorzuschießen verbunden.

§. 83. Er muß aber den Eigenthümer dabey zuziehen, und kann durch dessen Unterlassung den Rechten desselben nichts vergeben.

§. 84. Die vorgeschossenen Kosten kann er, wenn ihm der Nießbrauch unentgeltlich bestellt ist, erst nach Endigung desselben zurückfordern; außerdem aber finden die allgemeinen Grundsätze von Evictionsleistungen auch hier Anwendung. (Tit. XI. §. 136. sqq.)

§. 85. Wenn ein Prozeß die Rechte des Eigenthümers dergestalt ausschließend betrifft, daß der Nießbraucher gar kein Interesse dabey hat: so ist letzterer weder auf einen solchen Prozeß sich einzulassen, noch die Kosten desselben vorzuschießen verbunden.

§. 86. Er muß aber die Kosten vorschießen, und kann erst bey der künftigen Rückgabe Ersatz fordern: wenn ihm eine ganze Erbschaft zum Nießbrauche eingeräumt ist.

in Ansehung anderer Lasten und Abgaben.

§. 87. Auch alle übrigen gewöhnlichen und ungewöhnlichen Lasten und Abgaben von der Sache muß der Nießbraucher tragen.

§. 88. Kann er jedoch nachweisen, daß die ungewöhnlichen Lasten und Abgaben alle während der Dauer seines Nießbrauchs gezogenen Nutzungen, nach Abzug der davon entrichteten gewöhnlichen Lasten, überstiegen haben: so ist er befugt: die Vergütung dieses Ueberschussesvon dem Eigenthümer zu fordern.

§. 89. Es muß aber, bey der in einem solchen Falle anzulegenden Berechnung, der Nießbraucher auch solche Nutzungen, die er als ein guter Hauswirth hätte ziehen können, und durch sein eigenes mäßiges Verschulden nicht gezogen hat, sich anrechnen lassen.

§. 90. Der Nießbraucher kann, ohne Bewilligung des Eigenthümers, der Sache keine bleibenden Lasten auflegen.

Von der Verjährung bey dem Nießbrauche.

§. 91. Es kann also auch, so lange der Nießbrauch dauert, niemand eine Verjährung, wodurch Rechte auf die Sache erworben werden sollen, zum Nachtheile des Eigenthümers anfangen.

§. 92. Auch kann ein Recht, welches mit der zum Nießbrauche eingeräumten Sache verbunden ist, durch eine gegen den Nießbraucher angefangene Verjährung durch Nichtgebrauch, gegen den Eigenthümer nicht erlöschen.

§. 93. Wohl aber werden, wenn eine Verjährung zum Nachtheile des Eigenthümers schon vor bestelltem Nießbrauche angefangen worden, die Jahre des Nießbrauchs in die gesetzmäßige Frist mit eingerechnet.

§. 94. Das Recht des Eigenthümers auf die zum Nießbrauche gegebne Sache geht durch den bloßen Nichtgebrauch nicht verloren.

§. 95. Hat jedoch ein Nießbraucher seinen Willen, die Sache als Eigenthümer zu besitzen, durch öffentliche Handlungen geäußert; und der Eigenthümer hat bey dieser ihm bekannt gewordenen Aeußerung durch rechtsverjährte Zeit sich beruhigt: so hat der Nießbraucher das Eigenthumsrecht durch Verjährung erworben.

§. 96. Doch kann diese Verjährung gegen den Eigenthümer, so lange das Recht desselben im Hypothekenbuche eingetragen ist, nicht angefangen werden.

§. 97. Auch kann derjenige, welchem der Nießbrauch zuerst eingeräumt worden, diese Verjährung gegen den Eigenthümer niemals anfangen; sondern dieselbe findet nur zu Gunsten seines Nachfolgers so weit er in gutem Glauben ist, Anwendung. (Tit. VII §. 40.41.42.)

§. 98. Dienstbarkeiten und andre Rechte, können für die zum Nießbrauche eingeräumte Sache, durch den Nießbraucher zum Besten des Eigenthümers erworben werden.

Rechte und Pflichten des Eigenthümers während der Dauer des Nießbrauchs.

§. 99. Der Eigenthümer darf, so lange der Nießbrauch dauert, nichts vornehmen, wodurch das Nuztungsrecht des Andern auf irgend eine Art eingeschränkt oder geschmälert wird.

§. 100. Doch bleibt dem Eigenthümer frey, solche Veränderungen mit der Sache zu treffen, welche ohne Nachtheil des Nutzungsberechtigten ausgeführt werden können.

Nießbrauch von Capitalien.

§. 101. Capitalien, welche zum Nießbrauche eingeräumt worden, ist der Nießbraucher ohne die Willigung des Eigenthümers einzuziehn, oder sonst darüber zu verfügen, nicht berechtigt.

§. 102. Thut er es dennoch: so geschieht es auf seine Gefahr, und er muß jeden an solchen Capitalien nachher sich ereignenden Verlust und Ausfall vertreten.

§. 103. Auch giebt dergleichen eigenmächtige von dem Nießbraucher unternommene Verfügung dem Eigenthümer das Recht, auf Cautionsbestellung wider ihn anzutragen.

§. 104. Wie weit der Eigenthümer die von dem Schuldner an den Nießbraucher geleistete Zahlungen wider sich gelten lassen müsse, ist nach den Grundsätzen von Zahlungen überhaupt zu beurtheilen. (Tit. XVL Sect.II.)

§. 105. Hat aber der Nießbraucher keine eigenmächtige Veränderung mit dem Capitale vorgenommen: so haftet er nur für einen daran durch sein grobes oder mäßiges Versehen entstandenen Verlust.

§. 106. Müssen solche Capitalien, wegen erfolgter Aufkündigung, oder sonst, eingezogen werden: so ist der Eigenthümer, wegen deren anderweitigen Belegung, mit dem Nießbraucher Rücksprache zu nehmen verbunden.

§. 107. Die Beurtheilung der Sicherheit, gegen welche ein solches Capital von neuem belegt werden soll, hängt hauptsächlich von dem Eigenthümer ab.

§. 108. Kann und will aber der Nießbraucher für die Sicherheit des Capitals annehmliche Caution leisten: so muß der von ihm vorgeschlagenen Art der Belegung, der Vorzug gegeben werden.

§. 109. Will der Eigenthümer das Capital selbst an sich nehmen: so ist der Nießbraucher nur gegen Bestellung annehmlicher Caution, und nur gegen die bey einer solchen Sicherheit in der Provinz gewöhnliche Verzinsung, darein zu willigen schuldig.

§. 110. Uebrigens kann jeder Nießbraucher sein Nutzungsrecht zwar auch durch Andre ausüben, das Recht selbst aber kann er Andern nicht abtreten.

Rückgewähr der zum Nießbrauche eingeräumt gewesenen Sache.

§. 111. Nach geendigtem Nießbrauche muß die Sache, mit allen dazu gehörenden Beylaßstücken, zurückgegeben werden.

§. 112. Ist bey der Einräumung des Nießbrauchs ein Verzeichniß über den Beylaß aufgenommen worden: so wird dieses bey der Rückgabe lediglich zum Grunde gelegt.

§. 113. Auf die Anfertigung eines solchen Inventarii bey der Uebergabe, in welchem zugleich die Beschaffenheit oder der Werth der vorhandenen Beylaßstücke angegeben seyn muß, ist sowohl der Nießbraucher, als der Eigenthümer anzutragen berechtigt.

§. 114. Im zweifelhaften Falle müssen die dazu erforderlichen Kosten von beyden Theilen zur Hälfte getragen werden.

§. 115. Ist aber jemanden der Nießbrauch eines ganzen Vermögens beschieden: so muß der Nießbraucher die Kosten des Inventarii allein tragen.

§. 116. Hat bey einem durch letztwillige Verordnung bestellten Nießbrauche, der Erblasser die Aufnehmung eines solchen Inventarii verboten: so muß dennoch der Nießbraucher ein Privatverzeichniß aufnehmen, und dasselbe gerichtlich, allenfalls versiegelt, niederlegen.

§. 117. Hat der Erblasser auch ein Privatverzeichniß verboten: so erhält der Nießbraucher die Sache, so wie sie steht und liegt; und muß sie demnächst mit allen zu einer ordentlichen gewöhnlichen Bewirthschaftung nothdürftig erforderlichen Beylaßstücken zurückgeben.

§. 118. Doch bleibt ihm die Nachweisung, daß auch diese Stücke ganz oder zum Theil bey der Sache nicht befindlich gewesen, vorbehalten.

§. 119. Hat außer diesem Falle (§. 117.) der Nießbraucher die Sache ohne Inventarium übernommen: so wird vermuthet, daß er alles, was zur vollständigen Benutzung derselben erforderlich ist, erhalten habe.

§. 120. Was für Stücke eigentlich zu einer solchen vollständigen Benutzung erforderlich sind, muß, nöthigen Falls, nach dem Ermessen vereideter Sachverständigen bestimmt werden.

§. 121. Von seinen Obliegenheiten wegen der Rückgabe des Inventarii, wird der Nießbraucher auch durch einen daran sich ereigneten Unglücksfall nicht befreyt.

§. 122. Finden sich bey der Rückgewähr mehrere Stücke, als nach dem Inventario übergeben worden, oder nach dem Befunde der Sachverständigen zur vollständigen Benutzung erforderlich sind: so werden dieselben als das Eigenthum des abgehenden Nießbrauchers angesehn.

§. 123. Wegen der Beschaffenheit der zurück zu gebenden Stücke gilt, wenn dieselbe nicht aus dem Inventario erhellet, die Vermuthung, daß Stücke von mittlerer Art und Güte dem Nießbraucher übergeben worden, und also auch dergleichen von ihm zurück gegeben werden müssen.

Verbesserungen.

§. 124. Wegen Verbesserungen der zum Nießbrauche eingeräumt gewesenen Sache können der Nießbraucher, oder dessen Erben, nur in so fern Vergütung fordern, als dieselben mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Eigenthümers gemacht worden.

§. 125. Haben die Interessenten wegen der zu vergütenden Summe sich nicht im voraus geeinigt: so muß über die Verbesserungskosten ordentlich Rechnung gelegt werden.

§. 126. Dabey kann der Nießbraucher auch solche aus der Sache selbst genommenen Materialien, die er sonst zu seinem Vortheile auf andre Art hätte nutzen können, mit in Anschlag bringen.

§. 127. Für Arbeiten und Dienste der zum Gute gehörenden Unterthanen und Dienstleute, in so fern dieselben ohne Nachtheil des ordentlichen Wirthschaftsbetriebes geleistet worden, so wie für seine eignen Bemühungen, kann der Nießbraucher keine Vergütung fordern.

§. 128. Unter eben den Umständen und Maaßgaben, wo der Lehnsbesitzer antragen kann, daß zu einer vorzunehmenden Verbesserung der verweigerte Consens der Agnaten durch den Richter ergänzt werde, kann der Nießbraucher die Ergänzung der von dem Eigenthümer geweigerten Einwilligung nachsuchen. (Tit. XVIII. §. 238. sqq.)

§. 129. In eben den Fällen, wo der Lehnsbesitzer, wegen einer auf Landesherrlichen Befehl zu machenden fortdauernden Anstalt, die keine Verbesserung des Guts ist, das Lehn verschulden kann, ist der Nießbraucher die auf eine solche Anstalt wirthschaftlich verwendeten Kosten, nach geendigtem Nießbrauche, von dem Eigenthümer zurück zu fordern berechtigt. (Ebend.)

§. 130. Außer diesen Fällen können der Nießbraucher und dessen Erben, Verbesserungen, die ohne des Eigenthümers Einwilligung gemacht worden, wenn über die Vergütung derselben kein Abkommen statt findet, bloß zurücknehmen.

§. 131. Aber auch diese Zurücknahme ist nur in so fern zuläßig, als die Sache in denjenigen Stand, in welchem sie sich vor der Verbesserung befunden hat, wieder gesetzt wird.

Verringerungen.

§. 132. Verringerungen der zum Nießbrauche eingeräumt gewesenen Sache müssen, der Nießbraucher, oder dessen Erben, dem Eigenthümer in so fern vergüten, als sie durch grobes oder mäßiges Versehen entstanden sind.

§. 133. Pertinenzstücke, welche der Nießbraucher, ohne Einwilligung des Eigenthümers, veräußert hat, kann letzterer entweder von dem dritten Besitzer nach den im Fünfzehnten Titel vorgeschriebenen Grundsätzen zurück fordern; oder sich wegen des Werths derselben an den Nießbraucher oder dessen Nachlaß halten.

§. 134. Auch muß der Nießbraucher die Kosten tragen, welche zur Wiederherstellung und Ausbesserung der durch seine Schuld in Verfall gerathenen Gebäude, so weit ihm die Unterhaltung derselben nach den Grundsätzen §. 47. sqq. oblag, nach dem Befunde der Sachverständigen erforderlich sind.

§. 135. Was von Gebäuden verordnet ist, gilt auch von Dämmen, Teichen, Gräben, Brücken, Mühlen, Wasserleitungen, Wegen, Gehegen und Verzäunungen.

§. 136. Dagegen kann wegen andrer aus vernachläßigter Cultur oder sonstiger unwirthschaftlicher Verwaltung vorgeblich entstandener Verringerungen, der Eigenthümer keinen Ersatz fordern.

§. 137. Doch findet das, was wegen des Ersatzes einer durch Verwüstung des Waldes, und anderer dergleichen Rubriken, auf mehrere Jahre hinaus entstandenen Verminderung des Ertrages, bey einem Lehngute vorgeschrieben ist, auch bey den zum Nießbrauche überhaupt eingeräumten Gütern Anwendung. (Tit. XVHI. §. 564. sqq.)

§. 138. Ein Gleiches gilt von der Vergütung, welche die Erben eines verstorbenen Lehnsbesitzers dafür leisten müssen, daß durch Ueberschwemmungen und Versandungen, welche wegen unterlassener wirthschaftlicher Unterhaltung der Dämme und anderer Wasserbaue enstanden sind, das Gut an seinem Ertrage, auf mehrere Jahre hinaus, einen erheblichen Abfall erlitten hat. (Ebend. §. 572. sqq.)

§. 139. Es versteht sich von selbst, daß das, was an den angeführten Orten von dem Rechte der Agnaten auf das ausgemittelte Entschädigungs-Quantum vorgeschrieben ist, bey dem Nießbrauche eines freyen Allodialguts nicht Anwendung finde.

§. 140. Wenn während der Dauer des Nießbrauchs, der Nießbraucher die Sache durch unwirtschaftliche Verwaltung und Benutzung verringert: so hat der Eigenthümer das Recht, dergleichen Betragen gerichtlich zu rügen; und sowohl auf die Wiederherstellung der etwa schon entstandenen Verschlimmerungen der Substanz, als auf angemessene Einschränkung des Nießbrauchers in seinen künftigen Verfügungen anzutragen.

§. 141. Sind die deshalb erlassenen richterlichen Verfügungen ohne Wirkung: so ist der Eigenthümer auf gerichtliche Sequestration zu dringen berechtigt.

§. 142. Diese Sequestration ist jedoch dergestalt einzurichten, daß dem Nießbraucher der Genuß der Sache, so weit es mit der Sicherheit des Eigenthümers bestehen kann, gelassen werde.

Auseinandersetzung wegen der Nutzungen,

§. 143. In Ansehung der Nutzungen, welche zur Zeit des geendigten Nießbrauchs noch vorhanden war, finden bey der Bestimmung, in wie fern sie dem Nießbraucher verbleiben, oder dem Eigenthümer anheim fallen, eben die Grundsätze, wie zwischen dem Eigenthümer und redlichen Besitzer, Anwendung. (Tit. VII. §. 189. sqq.)

§. 144. Es müssen daher auch, bey Landgütern, und andern nutzbaren Grundstücken, die Nutzungen früherer Jahre dem Nießbraucher gelassen; die des letzten Wirthschaftsjahres aber, in welchem der Nießbrauch aufgehört hat, zwischen dem Nießbraucher und Eigenthümer getheilt werden.

aus frühem Jahren,

§. 145. Zu den Nutzungen früherer Jahre wird auch das in selbigen geschlagene und verkaufte Holz gerechnet, wenn gleich dasselbe noch nicht abgeführt worden.

§. 146. Ist das in frühern Jahren geschlagene Holz zwar noch nicht verkauft; aber doch schon nach einer Ablage gebracht worden: so verbleibt es dem Nießbraucher oder dessen Erben.

§. 147. Ist endlich das Holz zwar in frühern Jahren geschlagen, aber weder verkauft, noch abgeführt: so gehört dasselbe dem Eigenthümer.

§. 148. Doch muß derselbe dem Nießbraucher, oder dessen Erben, das bezahlte baare Schlager- oder anderweitige Arbeitslohn vergüten.

§. 149. Was vom Holze verordnet ist, gilt auch von Mauer- und Ziegelsteinen, von gebranntem Kalke, und andern zum Nießbrauche gehörenden Erzeugnissen, welche der Nießbraucher in frühern Jahren hat zubereiten, und zum Gebrauche geschickt machen lassen.

im letzten Jahre,

§. 150. Wegen der Nutzungen des letzten Jahres kommt es darauf an: ob das zum Nießbrauche eingeräumt gewesene Grundstück ein Landgut sey, oder nicht.

bey Landgütern,

§. 151. Ist selbiges ein Landgut: so muß es bis zum Ende des Wirthschaftsjahres, für gemeinschaftliche Rechnung des Nießbrauchers und Eigenthümers, ver- waltet werden.

§. 152. Können die Interessenten über die Bestellung eines gemeinschaftlichen Verwalters sich nicht einigen, so bleibt die Administration dem Nießbraucher oder dessen Erben; welchen der Eigenthümer nur auf seine Kosten einen Rechnungsführer an die Seite setzen kann.

§. 153. Aller zum Nießbrauche gehörende Ertrag des Guts, vom Anfange des Wirthschaftsjahres an, muß dabey in Einnahme kommen.

§. 154. Doch darf der Werth solcher Naturalien, welche der Nießbraucher schon verzehrt hat, oder noch während der fortgesetzten Administration, zu seinem und seiner Familie Unterhalt wirthschaftlich verwendet, zur baaren Einnahme nicht gezogen werden.

§. 155. Zur Ausgabe gehören zuvörderst alle in dem Laufe des Wirthschaftsjahres zu entrichtende ordentliche und außerordentliche Abgaben.

§. 156. Ferner die nach obigen Grundsätzen aus dem Nießbrauche zu entrichtende Zinsen.

§. 157. Endlich alle und jede zu einer ordentlichen gewöhnlichen Führung und Fortsetzung der Wirthschaft erforderliche Ausgaben.

§. 158. Dahin werden auch die Kosten eines nach §. 152. bestellten gemeinschaftlichen Verwalters gerechnet.

§. 159. Zu außerordentlichen Verbesserungen darf, ohne Einwilligung beyder Theile, von den Einkünften dieses Wirthschaftsjahres nichts verwendet werden.

§. 160. Doch kann der Eigenthümer die Fortsetzung bereits angefangener Verbesserungen, aber nur auf seine Kosten, verlangen.

§. 161. Am Ende des Wirthschaftsjahres ist das bis zur nächsten Erndte erforderliche Futter; ingleichen so viel an Getreyde, als bis eben dahin zur Speisung des Gesindes und der Arbeiter, ingleichen zu den Wirthschaftsdeputaten nöthig ist, zurück zu lassen.

§. 162. Getreyde zum Betriebe der Branntweinbrennerey sind der Nießbraucher, oder dessen Erben, gar nicht, und Getreyde zur Brauerey nur in so fern, als Bier zur Erndte, oder andern Wirthschaftsnothdurften gebrauet wird, zurückzulassen schuldig.

§. 163. Für diese Vorräthe können der Nießbraucher, oder dessen Erben, bey Ermangelung eines besondern Vertrages, keine Vergütung fordern, oder in der gemeinschaftlichen Rechnung etwas dafür in Geldeinnahme stellen.

§. 164. Vielmehr müssen sie, wenn kein hinlänglicher Vorrath vorhanden ist, das Fehlende, nach den zur Zeit der Uebergabe an den Eigenthümer stehenden Marktpreisen in so fern vergüten; als erhellet, daß der Mangel durch den während des Wirthschaftsjahres geschehenen Verkauf solcher Naturalien enstanden sey.

§. 165. Wegen der Einnahmen und Ausgaben, welche in die Zeiten vor geendigtem Nießbrauche treffen, soll den Angaben des Nießbrauchers, oder den von ihm zurückgelassenen Rechnungen und Anzeichnungen, auch ohne eidliche Bestärkung, so lange geglaubt werden, bis deren Unrichtigkeit nachgewiesen ist.

§. 166. Der nach Abzug aller Ausgaben übrig bleibende reine Ertrag wird, nach Verhältniß der vor und nach Endigung des Nießbrauchs verflossenen Zeit, zwischen dem Eigenthümer und dem Nießbraucher, oder dessen Erben getheilt.

§. 167. In gleichem Verhältnisse muß auch der Schade getragen werden, wenn die Ausgabe die Einnahme überstiegen hat.

§. 168. Ist zur Zeit des geendigten Nießbrauchs das Gut verpachtet: so muß der reine Betrag des Pachtgeldes, welcher nach Abzug der §. 155-158. beschriebenen Ausgaben übrig bleibt, in eben diesem Verhältnisse getheilt werden.

§. 169. Ist das zum Nießbrauche eingeräumt gewesene Grundstück zwar an sich ein Städtisches; damit aber zugleich Ackerbau und Viehzucht verbunden: so finden die obigen wegen eines Landguts gegebenen Vorschriften, in Ansehung der gesammten im letzten Wirtschaftsjahre von einem solchen Grundstücke fallenden Früchte und Nutzungen Anwendung.

bey andern Grundstücken, Gerechtigkeiten und Kapitalien.

§. 170. Von Grundstücken, mit welchen keine Landwirthschaft verbunden ist, ingleichen von Gerechtigkeiten und ausstehenden Capitalien, werden alle Nutzungen und Lasten bis zum Ablaufe des Vierteljahrs, in welchem der Nießbrauch aufgehört hat, zum Vermögen oder Nachlasse des Nießbrauchers gerechnet.

§. 171. In dieser Rücksicht nimmt das Jahr mit dem ersten Junius seinen Anfang.

§. 172. Uebrigens wird ein jeder Nießbraucher, welcher sich, nach Endigung seines Rechts, eines widerrechtlichen Verzugs bey der Rückgabe der Sache schuldig macht, von diesem Zeitpunkte an, durchgehends und in jeder Rücksicht, als ein unredlicher Besitzer angesehn.

§. 173. Sind verbrauchbare Sachen zum Nießbrauche gegeben worden: so wird vermuthet, daß nur eben so viel Sachen von gleicher Beschaffenheit zurückgegeben werden sollen. (Tit. II. §. 120.121.)

§. 174. Erhellet aber, daß nach dem Willen des Bestellers eben dieselben Sachen zurückgewährt werden sollen: so muß der Eigenthümer sich mit dem begnügen, was davon, und in dem Stande, wie es alsdann, nach wirthschaftlichem Gebrauche, noch wirklich vorhanden ist.

§. 175. Der Nießbraucher ist in diesem Falle die Abnutzung nur so weit zu vertreten schuldig, als er sie durch Vorsatz oder grobes Versehen veranlaßt hat.

Endigung des Nießbrauchs.

§. 176. Jeder Nießbrauch hört mit dem Tode des Berechtigten auf, und geht in der Regel auf die Erben desselben nicht über.

§. 177. Auch wenn der Nießbrauch auf eine gewisse Zeit, oder bis zu einem gewissen Erfolge verliehen wäre, erreicht selbiger dennoch mit dem frühern Ableben des Nießbrauchers seine Endschaft.

§. 178. Sind die Erben des Berechtigten zum Nießbrauche ausdrücklich mit berufen: so ist dieses dennoch, im zweifelhaften Falle, nur von den Erben des ersten Grades zu verstehen.

§. 179. Ist der Nießbrauch einer Gemeine, Corporation, oder andern moralischen Person beschieden: so dauert er so lange, als dieselbe moralische Person noch vorhanden ist.

§. 180. Dagegen können aber auch dergleichen moralische Personen einen solchen fortwährenden Nießbrauch nur in Ansehung derjenigen Sachen erlangen, in Ansehung welcher sie das Eigenthum zu erwerben nach den Gesetzen fähig sind.

§. 181. Dem Nießbraucher steht es zu allen Zeiten frey, seinem Rechte an den Eigenthümer zu entsagen.

§. 182. Ist jedoch der Nießbrauch durch einen lästigen Vertrag bestellt: so finden, wegen einseitiger Entsagung desselben, die allgemeinen Regeln über den Rücktritt von Verträgen Anwendung.

§. 183. Auch kann, bey dem aus dem Gesetze unmittelbar entstehenden Nießbrauche, der Nießbraucher, durch Entsagung seines Rechts, von den Pflichten, zu deren Vergütung ihm der Nießbrauch angewiesen worden, sich nicht befreyen.

§. 184. Uebrigens findet wegen Aufhebung und Verlust des Nießbrauchs durch Verjährung, durch den Untergang der Sache, und durch Consolidation, eben das statt, was in Ansehung anderer Rechte überhaupt vorgeschrieben ist.

§. 185. Ist jemanden der Nießbrauch einer Sache bloß nach seiner Bedürfniß verliehen: so finden die Vorschriften des Neunzehnten Titels §. 22. 24-28. Anwendung.

§. 186. Auch bey einem solchen Nutzungsrechte müssen die von der Sache zu entrichtende Lasten und Abgaben von den Nutzungen erst abgezogen werden, ehe der Berechtigte daraus seine Bedürfniß nehmen kann.

Zweyter Abschnitt

Von der Erbpacht

Begriff.

§. 187. Der Vertrag, vermöge dessen jemand das vollständige Nutzungsrecht einer fremden Sache gegen einen damit im Verhältnisse stehenden Zins erblich überkommt, wird ein Erbpacht-Contrakt genannt.

§. 188. Das Erbpachtrecht ist in der Regel immerwährend, und geht auf alle Erben des Besitzers ohne Unterschied über.

§. 189. Doch ändert es das Wesen des Geschäftes nicht, wenn auch der Vertrag nur auf gewisse Grade oder Generationen geschlossen worden.

Erbpachtzins.

§. 190. Bey Beurtheilung des Verhältnisses zwischen dem Ertrage des Pachtstückes, und dem daraufgelegten Zinse, muß auf die Zeit des eingegangenen Vertrages, und die damals vorgekommenen Umstände Rücksicht genommen werden.

§. 191. Daraus also, daß ein solches Verhältniß gegenwärtig nicht mehr vorhanden ist, folgt noch nicht, daß das Geschäft für keine Erbpacht anzusehen sey.

§. 192. Ist es zweifelhaft: ob dem erblichen Besitzer ein wirkliches Erbpachts- oder nur ein erbliches, jedoch eingeschränktes Nutzungsrecht übertragen worden; so wird letzteres vermuthet.

§. 193. Der Erbpachtzins ist in der Regel unabänderlich, und kann nicht erhöht werden.

§. 194. Ist jedoch festgesetzt, daß nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes ein neuer Nutzungsanschlag aufgenommen, und darnach der Zins für den folgenden Zeitraum bestimmt werden solle: so verliert das Geschäft bloß dadurch noch nicht die Eigenschaft einer Erbpacht.

Erbstandsgeld.

§. 195. Wenn erhellet, daß bey dem Anfange des Geschäfts ein Erbstandsgeld gezahlt worden: so wird vermuthet, daß selbiges für die Erbgerechtigkeit gegeben, und ein unwiderrufliches Eigenthum des Erbverpächters geworden sey.

§. 196. Ohne ausdrückliche Verabredung kann also der Erbpächter die Interessen des Erbstandsgeldes auf seinen zu entrichtenden Zins nicht abrechnen.

§. 197. Auch wird er dadurch, daß er ein Erbstandsgeld entrichtet hat, von der Verbindlichkeit, Caution zu bestellen, in Fällen, wo er sonst nach den Gesetzen dazu verpflichtet ist, nicht frey.

§. 198. Wenn aber erhellet, daß das Erbstandsgeld bloß als Caution für den Verpächter eingezahlt worden, so kommen die davon fallenden Zinsen dem Erbpächter zu gute.

Rechte und Pflichten des Erbpächters.

§. 199. Der Erbpächter hat, in Ansehung der erpachteten Sache, alle die Rechte und Pflichten, welche im vorigen Abschnitte einem Nießbraucher beygelegt sind.

§. 200. Doch fallen diejenigen Rechte und Pflichten des Nießbrauchers, welche auf die dem Eigenthümer künftig zu leistende Rückgabe Beziehung haben, bey dem Erbpächter, dessen Recht fortwährend ist, hinweg.

§. 201. Die Erbpachtsgerechtigkeit ist das volle Eigenthum des Pächters, und es kann von ihm darüber, so weit er nicht durch den Inhalt des Contrakts eingeschränkt ist, frey verfügt werden.

§. 202. Doch ist, bey Veräußerungen unter Lebendigen, die Einwilligung des Erbverpächters in der Regel eben so, wie bey Erbzinsgütern der Consens des Erbzinsherrn erforderlich. (Tit. XVIII. §. 698-703.)

§. 203. Dagegen ist der neue Erbpächter zur Erlegung einer in dem ursprünglichen Contrakte nicht vorbedungenen Lehnwaare nicht verpflichtet.

Rechte des Erbverpächters bey zurückbleibender Zahlung des Zinses bey schlechter Wirthschaft,

§. 204. Hat der Erbpächter, bey dem Eintritte des zweyten Jahres, die Erbpacht des vorhergehenden noch nicht abgeführt: so ist der Verpächter auf Sequestration des Grundstücks zu seiner Sicherheit anzutragen berechtigt.

§. 205. Nur wenn der Erbpächter die Bewirthschaftung des Pachtstücks dergestalt gröblich vernachläßigt, daß der Verpächter Gefahr läuft, den versessenen und künftigen Zins daraus nicht mehr erhalten zu können, ist letzterer auf den gerichtlichen Verkauf der Erbpachtgerechtigkeit selbst anzutragen befugt.

bey abgeläugneter Qualität der Sache.

§. 206. Ein Gleiches findet statt, wenn der Erbpächter seine Verbindlichkeit zur Entrichtung der Erbpacht, wider besseres Wissen unredlicher Weise abläugnet.

Heruntersetzung des Zinses.

§. 207. Hat das Erbpachtstück in seinem Ertrage, durch unvermeidlichen Zufall, eine solche fortwährende Verringerung erlitten, daß die bestimmte Erbpacht daraus nicht mehr genommen werden kann: so muß dieselbe bis auf den wirklichen reinen Ertrag des Pachtstücks herunter gesetzt werden.

§. 208. Bey Berechnung dieses reinen Ertrages ist der notwendige Unterhalt des Erbpächters, und seiner Familie, nur so weit, als dieselben bey der Bewirthschaftung des Guts Dienste leisten, von den Nutzungen unter den Wirthschaftsausgaben in Abzug zu bringen.

§. 209. Der Nachlaß am Zinse dauert nur so lange, als das Gut in den zum Abtrage der vorigen Erbpacht erforderlichen Stand noch nicht hat wiederhergestellt werden können.

§. 210. Wegen bloßer die Früchte und Nutzungen des Pachtstücks betreffenden Unglücksfälle, kann der Erbpächter, im Mangel einer ausdrücklichen Verabredung, keinen Nachlaß, sondern nur unter eben den Umständen, wie der Erbzinsmann Nachsicht fordern. (Tit. XVIII. §. 759. 760.)

Erlaß des Zinses.

§. 211. Hat ein unvermeidlicher Zufall den Erbpächter, ohne alles sein Verschulden, ganz außer Stand gesetzt, sein Recht, ein oder mehrere Jahre lang, durch sich selbst, oder durch Andere auszuüben: so kann ihm für diese Zeit kein Zins abgefordert werden.

Rechte des Verpächters bey entstehendem Unvermögen des Pächters, wenn der Erbpächter das Gut verläßt.

§. 212. Wird der Pächter unvermögend, die Pacht fortzusetzen: so ist der Verpächter auf gerichtlichen Verkauf der Erbpachtgerechtigkeit anzutragen berechtigt.

§. 213. Ein Gleiches findet statt, wenn der Erbpächter das Gut Schulden halber verläßt, und zur fortgesetzten Bewirthschaftung desselben keine Anstalten vorkehrt.

§. 214. Aus dem gelöseten Kaufgelde ist der Erbverpächter seine Befriedigung, wegen des etwa rückständigen Zinses, oder sonst durch die Schuld des gewesenen Erbpächters ihm entstandner Schäden und Kosten, zu nehmen befugt.

§. 215. Der Ueberrest verbleibt dem gewesenen Erbpächter, dessen Erben oder Gläubigern.

Von der Rückgabe des Einstandsgeldes.

§. 216. Das Einstandsgeld, welches der Erbpächter, bey dem Anfange der Erbpacht, als ein Einkaufsgeld für die Erbgerechtigkeit erlegt hat, ist der Verpächter, wenn der Contrakt ohne sein Verschulden wieder aufgehoben wird, zurückzugeben nicht verbunden.

§. 217. Dagegen kann er aber auch dem neuen Erbpächter, zum Nachtheile des vorigen, seiner Erben oder Gläubiger, kein abermaliges Einstandsgeld abfordern.

§. 218. Ist das ursprüngliche Einstandsgeld nur als Caution bestellt worden: so muß dasselbe bey erfolgender Aufhebung des Contrakts zurückgegeben werden.

§. 219. Doch ist der Verpächter darauf nicht nur den rückständigen Zins, sondern auch seine übrigen aus dem Geschäfte entspringenden Forderungen an den gewesenen Erbpächter, zu compensiren wohl befugt.

§. 220. Besonders gilt dieses wegen der Schadloshaltung, welche der Erbverpächter dafür zu fordern hat, daß wegen des durch die Schuld des bisherigen Besitzers verringerten Ertrages, das Pachtstück dem neuen Erbpächter für einen mindern, als den bisherigen Zins, überlassen werden muß.

Rechte des Erbverpächters auf das übrige Vermögen des Pächters.

§. 221. Auch an das übrige Vermögen des Erbpächters kann der Verpächter, wegen der aus dem Geschäfte ihm zustehenden Forderungen, sich halten.

§. 222. Wegen des rückständigen Zinses bleibt ihm das in der Concursordnung näher bestimmte Vorrecht.

§. 223. Wegen seiner andern Forderungen aber hat er sich, in dem übrigen Vermögen des gewesenen Erbpächters, eines besondern gesetzlichen Vorrechts nicht zu erfreuen.

Von vacanten Erbpachtgerechtigkeiten.

§. 224. In Fällen, wo Güter und Verlassenschaften, als herrnlos oder verwirkt, dem Staate anheim fallen, muß die erledigte Erbpachtgerechtigkeit, für Rechnung des Fiskus, einem andern annehmlichen Erbpächter unter gleichen Bedingungen überlassen werden.

Rechte des Erbpächters in Prozessen.

§. 225. Der Erbpächter kann das aus dem Vertrage ihm zukommende Nutzungsrecht, ohne Zuziehung des Eigenthümers, gegen einen jeden gerichtlich verfolgen.

§. 226. Bey Prozessen aber, welche die Substanz, Pertinenzstücke und Gerechtigkeiten des Guts betreffen, finden die Vorschriften vom Nießbrauche §. 82. sqq. Anwendung.

Dritter Abschnitt

Von dem eingeschränkten Gebrauchs- und Nutzungs-Rechte fremder Sachen

§. 227. Einschränkungen des Nutzungsrechts werden theils durch die Natur des Geschäfts, theils durch Verträge oder letztwillige Verordnungen bestimmt.

§. 228. Ist es zweifelhaft: ob jemanden ein Nießbrauch, oder nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht verliehen worden: so gilt die Vermuthung für letzteres.

I. Leihvertrag.

§. 229. Wird eine Sache jemanden bloß zum Gebrauche, unter der Bedingung, daß eben dieselbe Sache zurück gegeben werde, unentgeltlich eingeräumt: so ist ein Leihvertrag vorhanden.

§. 230. Es gehört zum Wesen dieses Vertrages, daß die Zeit der Rückgabe entweder in sich selbst, oder durch die Art, oder den Zweck des eingeräumten Gebrauchs, bestimmt sey.

Precarium.

§. 231. Ist weder die Art und der Zweck des Gebrauchs, noch die Dauer desselben bestimmt: so ist derjenige, welchem der Gebrauch eingeräumt worden, für einen bloßen Inhaber zu achten.

§. 232. Er ist also die Sache, auf jedesmaliges Erfordern des Einräumenden, zu allen Zeiten zurück zu geben schuldig.

§. 233. Ein Gleiches findet statt, wenn eine unbewegliche Sache, oder ein Recht, der Gegenstand des Contrakts, und dieser nicht schriftlich abgefaßt ist.

Recht zur Rückforderung bey dem Leihvertrage.

§. 234. Ist aber ein wirklicher und gültiger Leihvertrag vorhanden: so kann die Sache in der Regel erst nach verlaufener Zeit, oder nach geendigtem Gebrauche, zurück gefordert werden.

§. 235. Doch ist der Verleiher berechtigt, die Sache auch früher zurück zu fordern, wenn ihm dieselbe wegen einer Veränderung in seinen eignen Umständen, die er zur Zeit der Verleihung nicht voraus sehen konnte, unentbehrlich wird.

§. 236. Für den Nachtheil, welchen der Leiher alsdann durch die frühere Entbehrung des Gebrauchs leidet, ist der Verleiher zu haften nicht schuldig.

§. 237. Sobald der Leiher eigenmächtiger Weise die ihm geliehene Sache einem Andern zum Gebrauche einräumt; oder sie zu einem andern Zwecke, als wozu sie ihm gegeben worden, anwendet: ist der Verleiher dieselbe zurück zu fordern berechtigt.

Rechte und Pflichten des Leihers,

§. 238. Der bloße Leiher kann sich der Zuwüchse, Nutzungen, und Früchte der geliehenen Sache nicht anmaßen.

§. 239. Bringt die Beschaffenheit der Sache und des verstatteten Gebrauchs es mit sich, daß der Leiher auch die Früchte und Nutzungen genieße; oder ist ihm dieser Genuß ausdrücklich gestattet: so kann das Geschäft, wenn es auch ein Leihvertrag genannt worden, dennoch nicht nach den Regeln dieses Vertrages beurtheilt werden.

§. 240. Vielmehr finden, je nachdem der verstattete Genuß uneingeschränkt, oder eingeschränkt war, die Regeln vom Nießbrauche, oder von Pachten und Miethungen Anwendung.

§. 241. Der Leiher ist die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Sache während seines Gebrauchs zu tragen verbunden.

§. 242. Ereignen sich, während seiner Besitzzeit, Umstände, die einen außerordentlichen Aufwand zur Erhaltung der Sache erfordern: so ist zwar der Leiher dem Verleiher Anzeige davon zu machen, und ihm, mit Rückgabe der Sache, die Besorgung dessen zu überlassen befugt.

§. 243. Kann oder will er aber dieses nicht: oder ist der Verleiher nicht so in der Nähe, daß er die Sorge für die Erhaltung der Sache noch zu rechter Zeit übernehmen könnte: so ist der Leiher dazu verbunden.

§. 244. Doch kann er die darauf verwendeten Kosten, von dem Verleiher, nach den gesetzlichen Vorschriften von Besorgung fremder Angelegenheiten ohne ausdrücklichen Auftrag, zurückfordern. (Tit. XIII. Sect. II.)

besonders wegen Zurückgebung der geliehenen Sache,

§. 245. Der Leiher ist die geliehene Sache zu allen Zeiten, auch noch vor Ablauf der verabredeten Frist, und vor beendigtem Gebrauche, zurück zu geben berechtigt; wenn nicht klar erhellet, daß die Zeitbestimmung lediglich zu Gunsten des Verleihers beygefügt sey.

§. 246. Die Rückgabe der Sache muß allemal in dem Stande, wie sie gegeben worden, erfolgen.

§. 247. Gegen die schuldige Rückgabe kann sich der Leiher nur durch solche Einwendungen schützen, welche einem Verwahrer fremder Sachen zu statten kommen. (Tit. XIV. Sect. L)

wegen des von ihm zu vertretenden Grades der Schuld.

§. 248. Ist die Sache während seines Besitzes beschädigt, oder gar verloren worden: so muß er dabey für jedes, auch das geringste Versehen, haften.

§. 249. Hat aber der Verleiher aus dem Geschäfte irgend einigen Vortheil; oder kann ausgemittelt werden, daß er selbiges zuerst in Vorschlag gebracht, und den Leiher zu dessen Eingehung aufgefordert habe: so haftet dieser nur für ein mäßiges Versehen.

§. 250. Bey einer Gefahr, welche des Leihers eigne Sache zugleich trifft, ist derselbe die geliehene Sache vorzüglich zu retten, und wenn er seiner eignen Sache den Vorzug giebt, den Schaden oder Verlust der geliehenen zu vertreten schuldig.

wegen des Zufalls.

§. 251. Auch haftet der Leiher selbst für einen zufälligen Schaden, wenn er eigenmächtig die Sache zu einem andern, als dem bestimmten Zwecke gebraucht; oder den Gebrauch derselben einem Andern überläßt; oder mit der Rückgabe säumig ist; in so fern nähmlich, wenn diese Umstände nicht vorgewaltet hätten, der Zufall die Sache nicht würde getroffen haben.

§. 252. Außer diesen Fällen muß zwar ein ohne alles Verschulden des Leihers sich ereignender Zufall von dem Verleiher getragen werden;

§. 253. Doch muß der Leiher, wegen ungesäumter Anzeige eines solchen Zufalls, eben das beobachten, was in einem gleichen Falle dem Verwahrer fremder Sachen vorgeschrieben ist. (Tit. XIV. Sect. I. §. 34 sqq.)

§. 254. Wird die verlorene und von dem Leiner ersetzte Sache in der Folge wieder gefunden: so steht es in der Wahl des Verleihers: ob er die Sache zurücknehmen, und den dafür erhaltenen Werth herausgeben; oder letztern behalten, und die Sache dem Leiher überlassen wolle.

§. 255. Für die inzwischen entbehrten Nutzungen der Sache kann eben so wenig, als für das von dem Verleiher bis dahin genutzte Geld, Vergütung gefordert werden.

§. 256. Die Kosten der Auffindung der Sache tragt derjenige, der die Sache selbst behält.

Pflichten des Verleihers.

II. Vom Mieth- und Pachtvertrage.

§. 257. Der Verleiher ist seines Orts dem Leiher nur für ein grobes Versehen zu haften schuldig.

§. 258. Wenn für den Gebrauch der geliehenen Sache ein bestimmter Preis bedungen wird: so heißt das Geschäft ein Miethungsvertrag.

§. 259. Eine Sache heißt verpachtet, wenn dieselbe jemanden gegen einen bestimmten Zins, nicht nur zum Gebrauche, sondern auch zur Nutzung überlassen worden.

§. 260. Ist eine fruchttragende Sache mit einer andern, die nur durch den Gebrauch der Substanz genutzt werden kann, zugleich und in Einem Contrakte eingeräumt worden; so giebt bey der Bestimmung das Geschäft nach den Regeln des Pacht- oder Miethcontrakts zu beurtheilen sey, die Beschaffenheit der Hauptsache den Ausschlag.

§. 261. Im zweifelhaften Falle wird bey städtischen Grundstücken ein Mietvertrag, bey Landgütern eher eine Pacht angenommen.

Mieth- oder Pachtzins.

§. 262. Besteht dasjenige, was für den Gebrauch oder die Nutzung der gemietheten oder gepachteten Sache bezahlt wird, in baarem Gelde, so heißt es Mieth- oder Pachtzins.

§. 263. Von dergleichen Zins gilt alles das, was wegen des Kaufpreises vorgeschrieben ist. (Tit. XI. §. 46. sqq.)

§. 264. Wird statt des Pachtzinses eine in sich bestimmte Quantität von Früchten gegeben: so ändert dieses nichts in der Natur des Geschäfts.

§. 265. Ist aber, statt des Pachtzinses, ein gewisser nur im Verhältnisse gegen das Ganze bestimmter Antheil (pars quota) von Früchten vorbedungen worden: so ist ein solches Geschäft zwar übrigens nach den Regeln des Pachtcontrakts zu beurtheilen;

§. 266. Es finden aber, wegen Vertheilung der Früchte zwischen dem Pächter und Verpächter, die Regeln des Gesellschaftsvertrages Anwendung. (Tit. XVII. Sect. III.)

Form des Vertrages.

§. 267. In wie fern bey Miethen und Pachtungen ein schriftlicher Vertrag erforderlich sey, ist nach dem Betrage des verabredeten Pacht- oder Miethzinses zu bestimmen.

§. 268. Soll der Contrakt auch länger als Ein Jahr dauern: so giebt dennoch nur der Betrag einer Einjährigen Miethe den Maaßstab zur Bestimmung: in wie fern es eines schriftlichen Contrakts bedürfe.

§. 269. Ist in Fällen, wo es eines schriftlichen Vertrages bedarf, derselbe bloß mündlich geschlossen, aber durch die Uebergabe schon vollzogen worden: so ist er nur auf Ein Jahr gültig.

Rechte und Pflichten des Miethers und Pächters.

§. 270. Durch den Mieth- oder Pachtcontrakt erlangt der Miether oder Pächter nur den gemeingewöhnlichen Gebrauch, oder die gewöhnliche Nutzung der Sache.

§. 271. Außerordentlicher, oder solcher Nutzungen, welche mit einer Verminderung der Substanz verbunden sind, kann sich der Pächter nur in so fern anmaßen, als ihm dieselben ausdrücklich überlassen worden.

§. 272. Die verpachtete muß so, wie die vermiethete Sache, den Pächter oder Miether in brauchbarem Stande überliefert werden.

§. 273. Geschieht dieses nicht: so kann der Pächter oder Miether dem Verpächter oder Vermiether dazu, und zum Ersatze des aus der contraktwidrigen Beschaffenheit der Sache entstandenen Nachtheils, gerichtlich anhalten; oder die Annahme verweigern, und von dem Vertrage ganz abgehn.

§. 274. Hat er die Sache in brauchbaren Stand setzen lassen: so gebühren ihm, wegen Zurückforderung der darauf nothwendig und nützlich verwendeten Kosten, die Rechte eines solchen, der fremde Geschäfte ohne Auftrag besorgt hat. (Tit. XIII. §. 234-237.)

§. 275. Hat jedoch ein Pächter, wohl wissentlich, ein verfallenes oder verwüstetes Gut in Pausch und Bogen gepachtet, ohne zu dessen Wiederherstellung sich etwas vorzubedingen: so kann er von dem Verpächter dergleichen Wiederherstellung nicht fordern.

§. 276. Auch kann er, wegen der von ihm selbst darauf verwendeten Kosten, weder Abzüge von der Pacht machen, noch sonst einigen Ersatz verlangen, als in so fern dergleichen im Contrakte ausdrücklich verabredet ist.

§. 277. Besondere Bequemlichkeiten, oder vorhin nicht gewöhnlich gewesene Nutzungen, ist der Vermiether oder Verpächter nur in so fern zu gewähren schuldig, als er sich dazu ausdrücklich verpflichtet hat.

Grad der Verschuldung.

§. 278. Bey sich ereignenden Beschädigungen an der verpachteten oder vermietheten Sache, ist der Pächter, oder Miether, auch für ein mäßiges Versehen zu haften schuldig.

§. 279. Nur dann, wenn er die gepachtete oder gemiethete Sache zu einem andern Behufe, als wozu sie ihm überlassen worden, anwendet, muß er auch ein geringes Versehen vertreten.

Verbesserungen.

§. 280. Wegen Vergütung oder Zurücknahme gemachter Verbesserungen, findet in der Regel eben das statt, was beym Nießbrauche verordnet ist, (§. 124. sqq.)

§. 281. Doch kann der Pächter oder Miether den Verpächter oder Vermiether zur Einwilligung in zu machende Verbesserungen in keinem Falle nöthigen.

§. 282. Wenn dagegen auf hohem Befehl Anstalten und Einrichtungen auf dem verpachteten Gute, nicht sowohl zur Verbesserung des Ertrages desselben, als vielmehr des gemeinen Bestens wegen gemacht werden müssen: so ist der Pächter die auf solche Anstalten zweckmäßig verwendeten Kosten von dem Verpächter zurück zu fordern berechtigt.

§. 283. Muß die Pacht, ohne Verschulden des Pächters, vor dem Ablaufe der bedungenen Zeit geräumt werden: so kann der Pächter für die auch ohne besondre Einwilligung des Verpächters gemachten, zur Zeit der Räumung noch wirklich vorhandenen Verbesserungen, eine verhältnismäßige Vergütung fordern.

§. 284. Wenn nähmlich der Pächter nachweisen kann, daß er in dem ersten Drittel der contraktmäßigen Pachtzeit Verbesserungen, deren Nutzen sich erst in spätern Jahren äußern kann, gemacht habe: so sollen die Kosten auf die Jahre, welche die Pacht, vermöge des Contrakts, nach Ablauf des ersten Drittels noch hätte dauern sollen, vertheilt, und der auf die noch rückständigen Jahre kommende Antheil dem Pächter erstattet werden.

§. 285. Wenn also z. B. ein Pächter, welcher auf Neun Jahre gepachtet hat, in den ersten Drey Jahren Tausend Thaler auf dergleichen Meliorationen verwendet hätte, und die Pacht mit dem Ablaufe des Sechsten Jahres räumen müßte: so ist er annoch Fünfhundert Thaler Meliorationskosten zu fordern berechtigt.

§. 286. Der Betrag der Verbesserungskosten ist in diesem Falle nach den Vorschriften des Siebenten Titels §. 209. zu bestimmen.

Conservationskosten.

§. 287. Wegen der von dem Pächter oder Miether zur Abwendung einer der Substanz der Sache drohenden Schadens zweckmäßig verwendeten Kosten, hat derselbe die einem Uebernehmer fremder Geschäfte beygelegten Rechte. (Tit. XIII. §. 234-237.)

Lasten und Abgaben.

§. 288. Bey eigentlichen Miethungen ist der Miether zu Lasten und Angaben von der Sache, die er nicht ausdrücklich übernommen hat, nicht verpflichtet.

§. 289. Insonderheit müssen die Lasten der Einquartierung in der Regel nicht von dem Miether, sondern von dem Vermiether getragen werden.

§. 290. Unter diesen Lasten, deren Ersatz der Miether, wenn er sie vorgeschossen hat, von dem Vermiether nach dieser Vorschrift fordern kann, sind nur solche Verpflegungskosten, welche die Einquartierung vermöge allgemeiner oder besonderer Verordnungen zu verlangen berechtigt ist, mit begriffen.

§. 291. Bey Miethungen ist der Vermiether, im Mangel besondrer Verabredungen, schuldig, die Sache während der contraktmäßigen Zeit in brauchbarem Stande zu unterhalten, und also auch die nöthigen Reparaturen, welche durch den erlaubten Gebrauch, oder durch Zufall entstanden sind, zu übernehmen.

§. 292. Bey eigentlichen Pachtungen, die in Pausch und Bogen geschlossen worden, trägt der Pächter alle von der Sache zu entrichtenden Lasten und Abgaben, die dem Verpächter nicht ausdrücklich vorbehalten sind.

§. 293. Doch haftet auch in diesem Falle der Verpächter, ohne besondern Vorbehalt, für die Interessen der Hypothekschulden, und für die aus Verträgen oder letztwilligen Verordnungen auf der Sache haftenden Zinsen, und fortlaufenden Prästationen.

§. 294. Hat der Pächter nach einem Anschlage gepachtet: so wird vermuthet, daß er nur die darin von dem Ertrage abgezogenen Lasten und Abgaben übernommen habe.

§. 295. In allen Fällen muß der Pächter diejenigen Abgaben tragen, welche von den Früchten allein, bey deren Verwendung oder Veräußerung, ohne Rücksicht auf die Substanz des Guts, und auf die Person des das Pachtgeld ziehenden Verpächters, zu entrichten sind.

§. 296. Wie weit die Sorge für die Unterhaltung der Sache in brauch- und nutzbarem Stande, dem Pächter oder dem Verpächter obliege, wird unten näher bestimmt. (§. 433. sqq.)

Bestimmungen wegen Entrichtung und Erlassung des Pacht- und Miethzinses.

§. 297. Der Pacht- und Miethzins muß, wenn nicht ein Andres verabredet ist, vierteljährig entrichtet werden.

§. 298. Der Rückstand zweyer Termine berechtigt den Verpächter oder Vermiether, dem andern Theil den Contrakt, noch vor Ablauf der bedungenen Zeit, aufzukündigen.

§. 299. Ist der Miether eines Gebäudes durch höhere Gewalt, oder durch einen nicht in seiner Person sich ereignenden Zufall auf längere Zeit, als Einen Monath, des Gebrauchs desselben ganz oder zum Theil entsetzt worden: so kann er von dem Vermiether verhältnißmäßigen Erlaß am Zinse fordern.

§. 300. Dies gilt insonderheit, wenn in Fällen, wo die Einquartierungslasten den Miether nicht treffen (§. 289.), derselbe die gemiethete Wohnung auf Einen Monath, oder länger, die Einquartierung ganz oder zum Theil hat überlassen müssen.

§. 301. Ist der Pächter einer Gerechtigkeit durch einen solchen §. 299. bestimmten Zufall, zur Ausübung seines Nutzungsrechts auf Drey Monathe, oder länger, völlig außer Stand gesetzt worden: so kann er auf einen Nachlaß am Pachtzinse, nach Verhältniß der Zeit, Anspruch machen.

§. 302. Ein Gleiches gilt von dem Pächter einer andern nutzbaren Sache, die kein Landgut ist.

§. 303. Wenn jedoch, nach der Natur der verpachteten Sache oder Gerechtigkeit, in dem Zeitraume, während dessen der Pächter an der Ausübung seines Nutzungsrechts verhindert worden, ohnehin keine Nutzungen gefallen seyn würden: so findet auch kein Anspruch auf Erlaß statt.

§. 304. Ist durch die entstandene Verhinderung dem Pächter zwar nicht die Hebung wirklicher Nutzungen entzogen worden: wohl aber die nöthige Zeit zu den Anstalten, welche die Hebung künftiger Nutzungen erfordert, verloren gegangen: so kann er, nach dem Betrage des erweislich dadurch leidenden Verlusts, Remission fordern.

§. 305. Der Verpächter, welcher den Erlaß nach Verhältniß der Zeit, oder in dem Falle des vorigen Gesetzes (§. 304.) nicht einräumen will, kann auf Vorlegung einer Rechnung über die Einnahme eines ganzen Jahres antragen.

§. 306. Alsdann muß aber auch der Verpächter dem Pächter so viel am Zinse erlassen, als nach Ausweis dieser Rechnung durch die wirkliche Einnahme des ganzen Jahres nicht gedeckt ist.

§. 307. Ist der Pächter eines Landguts durch einen solchen §. 299. beschriebenen Zufall, zur Ausübung seines Nutzungsrechts, auf Ein oder mehrere Jahre, völlig außer Stand gesetzt worden: so kann ihm für diese Zeit kein Pachtzins abgefordert werden.

§. 308. In welchen Fällen außerdem ein solcher Pächter Remission fordern könne, wird unten bestimmt. (§. 478. sqq.)

Von Sublocationen.

§. 309. Der Miether einer Sache ist nicht befugt, den ihm eingeräumten Gebrauch der Sache einem Andern, ohne Einwilligung des Vermiethers, zu überlassen.

§. 310. Insonderheit darf der Miether einer Wohnung, ohne Consens des Vermiethers, Andere dann für Geld nicht aufnehmen.

§. 311. Der Vermiether ist berechtigt, seinen Consens zu versagen, wenn der einzunehmende Untermiether ein unehrbares, oder ein dem Hause oder der Wohnung schädliches Gewerbe treibt.

§. 312. Kann der Vermiether keinen solchen Grund seiner Weigerung nachweisen: so steht dem Miether frey, auch wenn die contraktmäßige Zeit noch nicht verlaufen ist, die Miethe aufzukündigen.

§. 313. Auch der Pächter ist nicht befugt, ohne die Einwilligung des Verpächters Unterpächter anzunehmen.

§ 314. Nur bey Pachtungen, welche mehrere Wirthschaftsrubriken oder Vorwerke unter sich begreifen, kann der Pächter einzelne Rubriken oder Vorwerke auch ohne ausdrücklichen Consens des Verpächters, m Unterpacht austhun.

§. 315. Hat der Miether oder Pächter einen Unterpächter oder Untermiether eigenmächtiger und unbefugter Weise angenommen: so ist der Vermiether oder Verpächter auf dessen Entsetzung zu allen Zeiten anzutragen berechtigt.

§. 316. Wenn aber auch dieses nicht geschieht; oder wenn der Verpächter oder Vermiether in die Annahme eines Unterpächters oder Untermiethers gewilligt hat: so haftet dennoch der Hauptmiether oder Pächter nach wie vor, nicht nur für den ganzen Zins, sondern auch für alle von dem Untermiether oder Pächter angerichteten Beschädigungen.

§. 317. Doch kann der Verpächter oder Vermiether, wegen dieser Beschädigungen, auch den Unterpächter oder Miether unmittelbar in Anspruch nehmen.

§. 318. Hingegen hat er auf den Zins, welchen dieser dem Hauptpächter oder Miether zu zahlen übernommen hat, ohne besondre ausdrückliche Verabredung, kein Recht; sondern er kann, wegen seiner an letztern habenden Forderungen, nur durch den Weg eines ordentlichen Arrestschlages an diesen Zins sich halten.

§. 319. Eben diese Vorschriften (§. 316-318.) finden auch in dem Falle des §. 314., wenn einzelne Rubriken oder Vorwerke, mit oder ohne besondern Consens des Verpächters, in Unterpacht ausgethan worden, Anwendung.

§. 320. Auch wenn der Verpächter oder Vermiether sich in Ansehung der ganzen Sache die Bestellung eines Unterpächters oder Untermiethers ausdrücklich hat gefallen lassen, folgt daraus doch noch nicht, daß er den Hauptpächter oder Miether seiner Verbindlichkeiten entlassen habe.

§. 321. Uebrigens dauert in allen Fällen das Recht des Unterpächters oder Untermiethers nicht länger, als das des Hauptpächters oder Miethers.

§. 322. Ist jedoch der Verpächter oder Vermiether einem zwischen diesen auf längere Zeit geschlossenen Vertrage ausdrücklich beygetreten: so tritt, mit Ablauf der Zeit des Hauptpächters oder Miethers, der Unterpächter oder Untermiether, in Ansehung des Verpächters oder Vermiethers, an die Stelle des erstern.

§. 323. Die Rechte und Pflichten zwischen dem Haupt- und Unterpächter oder Miether werden lediglich nach dem zwischen ihnen bestehenden besondern Contrakte beurtheilt; welcher aus dem Hauptcontrakte nur in so fern erklärt oder ergänzt werden kann, als in jenem auf diesen ausdrücklich Bezug genommen worden.

Endigung der Pacht oder Miethe

1) mit dem Ablauf der bestimmten Zeit.

§. 324. Ist die Pacht- oder Miethzeit im Vertrage bestimmt: so geht dieselbe mit dem festgesetzten Termine zu Ende, ohne daß es einer besondern Aufkündigung bedarf.

Stillschweigende Verlängerung.

§. 325. Wenn also gleich nach Ablauf des Termins der Pächter oder Miether noch länger im Besitze bleibt: so folgt aus diesem fortgesetzten Besitze noch nicht die Verlängerung des Contraktes; so lange der Verpächter oder Vermiether seinen Consens dazu ausdrücklich, oder durch Handlungen, die eine stillschweigende Einwilligung nach den Gesetzen begründen können, (Tit. IV. §. 58. sqq.) nicht erklärt hat.

§. 326. Einer solchen stillschweigenden Einwilligung ist es gleich zu achten, wenn der Pächter seine Absicht, die Pacht fortzusetzen, dem Verpächter ausdrücklich erklärt, und dieser binnen Vierzehn Tagen, nachdem dergleichen Erklärung ihm zugekommen ist, seinen Widerspruch dagegen nicht geäußert hat.

§. 327. Auch enthält die Annahme eines fernern Pacht- oder Miethzinses, die stillschweigende Einwilligung des Verpächters oder Vermiethers in die Verlängerung des Contrakts.

§. 328. Die stillschweigend erfolgte Verlängerung wird in der Regel auf Ein Jahr verstanden.

§. 329. Ist jedoch in einem auf mehrere Jahre geschlossenen Contrakte, der Zins auf die mehreren Jahre zusammen genommen bestimmt: so erstreckt sich die stillschweigende Verlängerung auf die ganze Dauer der ersten contraktmäßigen Zeit.

§. 330. Ist bey verpachteten Landgütern der Acker in gewisse Felder eingetheilt: so wird die stillschweigend fortgesetzte Pacht um so viel Zeit für verlängert geachtet, als erforderlich ist, daß der Pächter sämtliche Felder nach landüblichem Wirthschaftsgebrauche nutzen könne.

§. 331. Auch bey Stadtäckern, die in gewisse Brachen getheilt sind, findet diese Vorschrift Anwendung.

§. 332. Ist nach obigen Bestimmungen (§. 325. 326. 327.) eine Pacht, des fortgesetzten Besitzes ungeachtet, nicht für verlängert zu achten: so hat der Pächter, vom Tage der abgelaufenen Pacht an, die Obliegenheiten eines Verwalters fremder Sachen; und vom Tage des ihm zugekommenen Widerspruchs des Verpächters an, die Pflichten und Lasten eines unredlichen Besitzers.

§. 333. Auch auf den Miether, welcher nach Ablauf der contraktmäßigen Zeit, ohne eine gültige Verlängerung, im Besitze der Sache bleibt, findet diese Vorschrift §. 332. Anwendung.

§. 334. Muß er, auf Verlangen des Vermiethers, den Besitz während des Laufes eines Quartals räumen: so kann ihm für die Zwischenzeit, vom Anfange des Quartals an, kein Zins abgefordert werden.

§. 335. So weit er aber, nach Ablauf des Termins, den Besitz ganze Quartale hindurch fortgesetzt hat, muß er für diese Quartale den Zins nach Bestimmung des Contrakts entrichten.

§. 336. Was vorstehend §. 324. sqq. über den Fall, wenn eine gewisse Zeit im Contrakte bestimmt worden, verordnet ist, gilt auch alsdann, wenn die Dauer der Pacht oder Miethe nach einem gewissen Ereignisse, oder nach einer Begebenheit bestimmt war.

§. 337. War jedoch der Zeitpunkt, wann die Begebenheit oder das Ereigniß eintreten würde, ungewiß: so muß nach dessen Erfolg dem Pächter oder Miether noch eine verhältnißmäßige Zeit zur Räumung des Besitzes gestattet werden.

§. 338. Diese Zeit ist, im zweifelhaften Falle, nach den gesetzmäßigen Aufkündigungsfristen zu bestimmen.

§. 339. Ein bis zur Volljährigkeit des Eigenthümers gültig geschloßner Pacht- oder Mieths-Contrakt, muß bis zum Ablaufe der gesetzmäßigen Jahre fortgesetzt werden, wenn gleich der Eigenthümer früher für großjährig erklärt worden.

2) Nach vorhergegangener Aufkündigung.

§. 340. Ist im Contrakte die Dauer der Pacht oder Miethzeit gar nicht bestimmt: so muß derjenige, welcher vom Contrakte wieder abgehen will, dem Andern davon zur gehörigen Zeit Anzeige machen.

§. 341. Wenn jedoch im Contrakte zwar keine Dauer bestimmt, aber doch der Betrag der Miethe nach einem gewissen Zeiträume, z. B. monathlich, jährlich u.s.w abgemessen worden: so kann der Verpächter oder Vermiether, durch eine frühere Aufkündigung, den Miether oder Pächter in dem Laufe eines solchen Zeitraums, z. B. in dem Laufe des Monaths oder Jahres, seines Besitzes nicht entsetzen.

§. 342. Ist die Frist zur Aufkündigung weder im Contrakte selbst, noch durch, besondre Proyinzial- oder Statutarische Gesetze bestimmt: so muß dieselbe, bey Pachtungen unbeweglicher Sachen und Gerechtigkeiten, Sechs Monathe vor der Räumung erfolgen.

§. 343. Bey Land- und Ackergütern aber muß die Aufkündigung Sechs Monathe vor dem Ablaufe des Wirthschaftsjahres geschehen.

§. 344. Bey Miethungen unbeweglicher, und bey Pachtungen beweglicher Sachen, muß die Aufkündigung in den ersten Drey Tagen desjenigen Quartals erfolgen, mit dessen Ablaufe der Besitz geräumt werden soll.

§. 345. Bey Miethungen beweglicher Sachen ist, wenn nicht der Fall des §. 341. eintritt, eine Aufkündigung von Vier und zwanzig Stunden hinreichend.

§. 346. Wenn aus den Umständen und der bekannten Absicht des Miethers deutlich erhellet, daß der Miether den Gebrauch der gemietheten beweglichen oder unbeweglichen Sache nur auf so lange, bis diese hinlänglich bestimmte Absicht erreicht seyn würde, habe übernehmen wollen: so kann er sofort, nach Erreichung dieser Absicht, die Sache ohne alle Aufkündigung zurückgeben.

§. 347. Zur Bezahlung des Zinses ist er alsdann nur nach Verhältnis der Zeit, da er die Sache wirklich gebraucht hat, verpflichtet.

§. 348. Es ist nicht nothwendig, daß die Aufkündigung schriftlich geschehe; sondern hinreichend, wenn dieselbe, und daß sie zur Wissenschaft des Gegentheils wirklich gelangt sey, auf andre Art erwiesen werden kann.

§. 349. Widerspricht der Andre einer gehörig geschehenen Aufkündigung nicht innerhalb Acht Tagen, nachdem sie ihm bekannt geworden ist: so wird angenommen, daß er sich dieselbe habe gefallen lassen; und es findet dagegen keine fernere Einwendung statt.

Fälle, wo die Aufkündigung auch innerhalb der contraktmäßigen Zeit statt findet.

1) wegen notwendiger Veräußerung.

§. 350. Auch innerhalb der contraktmäßigen Zeit muß der Pächter oder Miether sich die Aufkündigung gefallen lassen, wenn der Fall einer nothwendigen gerichtlichen Veräußerung der Sache eintritt.

§. 351. Ein Pächter ist alsdann mit Ende des Wirthschaftsjahres zu räumen schuldig, wenn ihm die Aufkündigung Sechs Monathe vor dem Ablaufe dieses Jahres geschehen ist.

§. 352. Geschieht aber die Aufkündigung später: so kann er vor dem Ende des nächstfolgenden Wirthschaftsjahres zur Räumung nicht angehalten werden.

§. 353. Bey eigentlichen Miethungen, ist der Miether erst nach Ablauf eines Vierteljahrs vom Ausgange desjenigen Quartals, in welchem der Verkauf geschehen ist, zu räumen verbunden.

§. 354. Will er selbst die Miethe mit Ablauf desjenigen Quartals, in welchem der Zuschlag erfolgt ist, aufgeben: so kann ihm solches nicht gewehrt werden.

§. 355. Wegen des dem Pächter oder Miether erweislich entstehenden Schadens, aus der vor dem Ablaufe der contraktmäßigen Zeit nothwendig gewordenen Räumung, kann derselbe an das Vermögen des Verpächters oder Vermiethers sich halten.

§. 356. Hat er seinen Contrakt im Hypothekenbuche eintragen lassen: so gebühren ihm wegen dieser Entschädigung die Rechte der dritten Classe;

außerdem aber keine besondre Vorrechte im Concurse.

§. 357. Wenn weder von Seiten der Gläubiger, noch des neuen Käufers, eine Aufkündigung erfolgt: so kann der Pächter oder Miether, bloß der erfolgten nothwendigen Veräußerung wegen, seiner Seits von dem Vertrage nicht abgehen.

§. 358. Durch einen freywilligen Verkauf wird in den Rechten und Pflichten des Miethers oder Pächters nichts geändert.

§. 359. War die Pacht oder Miethe, zu der Zeit des Verkaufs, durch Uebergabe noch nicht vollzogen: so finden zwischen dem Pächter oder Miether, und dem Käufer, die allgemeinen Vorschriften des Neunzehnten Titels §. 3-6. Anwendung.

§. 360. Muß, nach diesen Vorschriften, der Pächter oder Miether dem Käufer nachstehn: so kann er von dem Verkäufer, wegen des aus Nichterfüllung des Contrakts entstehenden Schadens, Vergütung fordern.

§. 361. Der Pächter oder Miether kann bey einer, vor der Uebergabe, ohne seine Zuziehung erfolgten freywilligen Veräußerung, von dem Contrakte allemal abgehen.

§. 362. Doch ist er alsdann Schadloshaltung zu fordern nicht berechtigt.

2)         Wegen notwendiger Reparaturen,

§. 363. Wegen eines an der gemietheten Sache vorfallenden nothwendigen Hauptbaues, welcher, so lange der Miether die Sache in Besitz hat, nicht geführt werden kann, muß sich derselbe auch vor dem Ablaufe der contraktmäßigen Zeit zur Räumung verstehen.

§. 364. War aber der Schade schon zur Zeit des geschlossenen Contrakts vorhanden, und konnte derselbe dem Vermiether, ohne sein eignes grobes oder mäßiges Versehen nicht verborgen bleiben: so ist letzterer dem Miether zur Schadloshaltung verpflichtet.

§. 365. Ein Gleiches findet statt, wenn der Bau durch Vernachläßigung der dem Vermiether obliegenden, und ihm von dem Miether zur gehörigen Zeit angezeigten kleinern Reparaturen, nothwendig geworden ist.

3)         Durch den Tod des Pächters oder Miethers.

§. 366. Verstirbt ein Pächter: so sind seine Erben, wenn nicht der Vertrag auf dieselben ausdrücklich mit gerichtet worden, die Pacht nur noch Ein Jahr lang, nach dessen Tode, fortzusetzen verbunden.

§. 367. Sie müssen aber, wenn sie sich dieser Rechtswohlthat bedienen wollen, die gesetzliche Aufkündigungszeit beobachten.

§. 368. Stirbt der Pächter während des Laufes eines Wirthschaftsjahres: so nimmt die Frist, nach welcher die Erben von dem Contrakte abgehen können, erst von dem Ende desselben Wirthschaftsjahres ihren Anfang.

§. 369. Auch der Verpächter kann den Erben des Pächters den Contrakt in eben der Art aufkündigen.

§. 370. Doch finden alsdann, wegen der für Verbesserungen zu leistenden Vergütung, die Vorschriften des §. 283. sqq. Anwendung.

§. 371. Stirbt ein Miether während der contraktmäßigen Zeit: so sind dessen Erben nur noch ein halbes Jahr lang, von dem Ablaufe desjenigen Quartals, in welchem der Tod erfolgt ist, an den Vertrag gebunden.

§. 372. Die bloße Mitunterschrift der Frau unter dem Miethcontrakte verpflichtet dieselbe noch nicht, die Miethe nach des Mannes Tode länger fortzusetzen; sobald sie eine solche durch diesen Todesfall in ihren Umständen vorgefallene Veränderung nachweisen kann, vermöge welcher ihr aus der Fortsetzung des Contrakts ein erheblicher Nachtheil entstehen würde.

§. 373. Auch der Vermiether kann bey erfolgtem Ableben des Miethers zurücktreten; doch muß er den Contrakt den Erben in der §. 344. bestimmten Frist aufkündigen.

§. 374. Wenn mehrere gemeinschaftlich eine Sache gepachtet oder gemiethet haben: so macht der Tod des Einen von ihnen in den Rechten und Pflichten der übrigen gegen den Vermiether oder Verpächter keine Aenderung.

§. 375. Auch wird durch den Tod des Vermiethers oder Verpächters in den Befugnissen und Obliegenheiten des Miethers oder Pächters nichts geändert.

4)         Durch eine Veränderung in der Person oder den Umständen des Miethers.

§. 376. Wird der Miether, durch eine nicht freywillige Veränderung in seiner Person oder Umständen, außer Stand gesetzt, von der gemietheten unbeweglichen Sache ferner Gebrauch zu machen: so kann er gegen Vergütung einer halbjährigen Miethe, von dem Ablaufe des Quartals, in welchem die Aufkündigung erfolgt ist, von dem Contrakte abgehn.

§. 377. Aber auch von dieser Vergütung kann er sich befreyen, wenn er dem Vermiether einen Untermiether stellt, gegen welchen derselbe keine erhebliche Einwendungen nachweisen kann.

§. 378. Wenn bey entstehendem Kriege die Truppen ins Feld rücken: so sind die dazu gehörenden Personen an ihre Miethcontrakte nur bis zum Ablaufe desjenigen Quartals, in welchem der Ausmarsch erfolgt, gebunden.

§. 379. Bey andern Personen giebt ein ausbrechender Krieg weder dem einen noch dem andern Theile einen rechtmäßigen Grund, von dem Mieth- oder Pachtcontrakte abzugehen.

§. 380. Wegen der bey Pachtungen von Landgütern statt findenden Ausnahme ist das Nöthige unten festgesetzt. (§. 553. sqq.)

§. 381. Wenn in Kriegszeiten der Pächter oder Miether durch feindliche Gewalt und Uebermacht gezwungen wird, Pacht- oder Miethzinsen an den Feind zu berichtigen: so ist er nicht schuldig, selbige dem Verpächter oder Vermiether noch einmal zu bezahlen.

§. 382. Wegen solcher Termine, mit deren Entrichtung an den Verpächter oder Vermiether er säumig gewesen ist, kommt ihm dergleichen von dem Feinde abgedrungene Zahlung nicht zu statten.

5)         Wegen Veränderungen in der Sache.

§. 383. Ist die gemiethete Sache zu dem bestimmten Gebrauche, ganz, oder doch größtentheils, ohne Verschulden des Miethers, untüchtig geworden: so kann der Miether noch vor Ablauf der contraktmäßigen Zeit von dem Vertrage wieder abgehn.

§. 384. Die von ihm zu leistende Zinszahlung wird nach Verhältniß der Zeit, wo er die Sache noch hat brauchen, oder nutzen können bestimmt.

§. 385. Hat der Vermiether durch sein grobes oder mäßiges Versehen die Unbrauchbarkeit der Sache veranlaßt: so ist der Miether Schadloshaltung zu fordern berechtigt.

§. 386. Wegen veränderter Umstände in der Person des Vermiethers, findet vor Ablauf der contraktmäßigen Zeit keine Aufkündigung statt.

6)         Wegen Mißbrauchs der Sache.

§. 387. Wegen Mißbrauchs der gemietheten oder gepachteten Sache, kann der Pächter oder Miether, während der contraktmäßigen Zeit, des Besitzes nur alsdann entsetzt werden, wenn derselbe die Sache zu einem andern, als dem ausdrücklich bestimmten Gebrauche verwendet; oder wenn aus dem Mißbrauche eine erhebliche Beschädigung der Substanz mit Grunde zu besorgen ist.

7)         Wegen Erlöschung des Rechts des Vermiethers oder Verpächters.

§. 388. War der Verpächter oder Vermiether über die Sache nur auf seine Lebens- oder irgend eine andre bestimmte Zeit zu verfügen berechtigt: so ist der Nachfolger den Contrakt fortzusetzen nicht verbunden.

§. 389. Doch muß derselbe dem Pächter oder Miether den gesetzmäßigen Aufkündigungstermin, zur Bewerbung um ein anderweitiges Unterkommen gestatten.

§. 390. Von dem Verpächter oder Vermiether, oder dessen Erben, kann ein solcher Pächter oder Miether, wegen des aus der frühern Räumung der Sache ihm erwachsenden Nachtheils, nur alsdann Entschädigung fordern, wenn ihm die Eigenschaft des bloß zeitigen Rechts verheimlicht, oder Schadloshaltung ausdrücklich versprochen worden.

8)         Wegen der von dem andern Theile verweigerten Erfüllung.

§. 391. In wie fern auch bey Pachtungen und Miethungen, eine vor oder bey der Uebergabe erfolgende Weigerung des einen Theils, den Contrakt gehörig zu erfüllen, den andern zum Rücktritte berechtige, ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Titels von Verträgen zu bestimmen. (Tit. V. §. 393. sqq.).

§. 392. Ist aber der Contrakt durch die Uebergabe einmal vollzogen: so findet der einseitige Rücktritt nur in den Fällen des §. 396-403. des angeführten Titels, nicht aber in den Fällen des §. 404-407. statt.

§. 393. Auch in denjenigen Fällen, wo der Rücktritt an sich zuläßig ist, kann derselbe dennoch nur nach vorhergegangener gesetzmäßiger Aufkündigung erfolgen.

§. 394. Die Rechte und Pflichten der Parteyen für die Zeit, während welcher die Pacht oder Miethe gedauert hat, werden auch in diesen Fällen nur nach dem Inhalte des Contrakts beurtheilt.

Rechte im Concurs.

§. 395. Uebrigens hat der Vermiether oder Verpächter, wegen seines Zinses und andrer Forderungen, auf die von dem Miether oder Pächter eingebrachten, und zur Zeit der Endigung des Contrakts in dem Hause oder Gute noch vorhandnen Sachen und Effekten, die Rechte eines Pfandgläubigers.

§. 396. Dagegen hat der Pächter, wegen der ihm gebührenden Vergütungen, ein nach den Vorschriften des Zweyten Abschnitts im vorigen Titel näher zu bestimmendes Zurückbehaltungsrecht.

§. 397. Der Miether kann ein solches Zurückbehaltungsrecht nicht auf die Sache selbst, sondern nur auf den Zins des letzten Termines ausüben.

III. Vom Miethen des Gesindes.

§. 398. Von Miethungen des Gesindes und der Arbeiter, ingleichen von verdungenen Werken, ist gehörigen Orts das Nöthige festgesetzt. (Th. I. Tit. XI §. 895-980. Th. II. Tit. V.)

IV. Von Pachtungen der Landgüter.

§. 399. Was bisher von Pachtungen überhaupt verordnet ist, gilt auch, in so fern hiernächst nicht abändernde Bestimmungen vorkommen, von Pachtungen der Landgüter.

§. 400. Unter Landgütern werden auch hier solche verstanden, mit welchen Ackerbau und Viehzucht verbunden ist.

Form.

§. 401. Pachtcontrakte über Landgüter müssen allemal, wenn auch das verabredete jährliche Pachtgeld die Summe von Fünfzig Thalern nicht übersteigt, schriftlich errichtet werden.

§. 402. Ist dieses nicht geschehen: so findet die Vorschrift des §. 269. Anwendung.

§. 403. Beträgt das verabredete jährliche Pachtgeld Zweyhundert Thaler, oder mehr: so soll der Contrakt entweder gerichtlich, oder doch vor einem Justizcommissario geschlossen werden.

§. 404. Die zugezogene Gerichtsperson ist verpflichtet, darauf zu sehen, daß der Vertrag deutliche und bestimmte Verabredungen der Parteyen, sowohl über das, was dem Pächter zur Nutzung eingeräumt wird, und was er dagegen zu zahlen oder zu leisten hat, als insonderheit über die demselben bey entstehenden Unglücksfällen zukommende Vergütung, enthalten möge.

§. 405. Ist ein solcher Contrakt nicht auf die §. 403. vorgeschriebene Art errichtet worden: so sind die dunkeln und mangelhaften Bestimmungen des Vertrages allemal eher zum Nachtheile des Verpächters, als des Pächters, auszudeuten.

§. 406. Auch gilt die Pacht nur auf Ein Jahr, und kann mit dem Ablaufe jeden Jahres, nach vorhergegangner gesetzmäßiger Aufkündigung, wieder aufgehoben werden.

§. 407. Wenn nicht ein ganzes Gut, sondern nur einzelne Aecker oder andere Pertinenzstücke eines Guts verpachtet worden: so ist es hinreichend, wenn die Vorschrift des §. 401. beobachtet wird.

Rechte des Pächters in Ansehung der ihm zukommenden Nutzungen.

§. 408. Sind die dem Pächter zur Nutzung überlassenen Gegenstände in dem Vertrage oder Anschlage näher bestimmt: so kann derselbe auf Rubriken, die dabey mit Stillschweigen übergangen worden, nur in so fern Anspruch machen, als selbige mit andern zum Genusse eingeräumten untrennbar verbunden sind.

§. 409. Ist aber der Vertrag ohne dergleichen nähere Bestimmung in Pausch und Bogen geschlossen: so hat der Pächter den gemeingewöhnlichen Genuß aller bey dem Gute bisher genutzten Grundstücke, Hebungen und Rechte, die einen nach Gelde zu berechnenden Ertrag gewähren.

§. 410. Bloßer Ehrenrechte hingegen, welche entweder gar nicht, oder doch nicht gewöhnlich, und in der Regel, eine nach Geld anzuschlagende Nutzung bringen, kann auch ein solcher Pächter sich nicht anmaßen.

§. 411. Insonderheit können weder die Gerichtsbarkeit selbst, noch die davon abhangenden Gerichtsgebühren und Strafgefälle verpachtet werden.

§. 412. Wohl aber findet, wegen andrer nach den Gesetzen erlaubten Nutzungen der Gerichtsbarkeit, die Verpachtung statt.

Pflichten in Ansehung der Lasten und Abgaben.

§. 413. Hat der Pächter die von dem Gute zu entrichtenden Lasten und Abgaben nach einem gewissen Anschlage, oder Verzeichnisse übernommen: so bleiben die darin verschwiegenen Prästationen, in so fern sie nicht zum gewöhnlichen wirtschaftlichen Betriebe gehören, noch von den Früchten allein, ohne Rücksicht auf die Substanz, zu entrichten sind, dem Verpächter zur Last.

§. 414. Hat aber der Pächter die Lasten und Abgaben ohne nähere Bestimmung übernommen: so ist der Verpächter nur für die Interessen der Hypothekenschulden, und für die aus Verträgen oder Testamenten auf dem Gute haftenden Zinsen, und fortlaufenden Prästationen, zu sorgen verbunden.

Rechte und Pflichten wegen des Beylasses.

§. 415. Bey einer jeden Pacht wird vermuthet, daß alle Inventarienstücke, welche zur Cultur und Benutzung des Guts bisher bestimmt gewesen sind, dem Pächter zum Gebrauche überlassen worden.

§. 416. Die bey dem Gute bleibenden Inventarienstücke müssen vor der Uebergabe genau beschrieben, und landüblich abgeschätzt werden.

§. 417. Ist dies nicht geschehen: so finden die Vorschriften §. 119. 120. Anwendung.

Gewähr, die der Verpächter zu leisten hat.

§. 418. Sowohl bey der Uebergabe, als während der Pachtzeit, muß der Verpächter dem Pächter die ungehinderte Benutzung der ihm verpachteten Grundstücke und Rechte gewähren.

§. 419. Auch muß er denselben gegen alle darauf gemachte Ansprüche, in so fern dadurch die Nutzungen solcher Grundstücke oder Rechte geschmälert werden, vertreten und schadlos halten.

§. 420. Ist nach einem Anschlage gepachtet worden, und wird, nach geschlossenem Contrakte, das Nutzungsrecht in einer oder anderer Rubrik durch Zufall oder Landesherrliche Befehle geschmälert: so muß der Verpächter den dadurch entstehenden Ausfall nach Verhältniß des Anschlags- gegen das Pachtquantum vergüten.

§. 421. Ist die Pacht in Pausch und Bogen geschlossen: so muß dem Pächter der dadurch bey einer solchen Rubrik entstandne Ausfall, nach Verhältniß der ehemaligen Nutzungen, im Durchschnitt der nächstvorhergehenden Drey Jahre, vergütet werden.

§. 422. Ist nach einem Anschlage gepachtet worden: so muß der Verpächter die Richtigkeit der darin als fixirt und beständig angegebenen Zinsen und Hebungen vertreten.

§. 423. Dagegen haftet er in der Regel nicht für die Zahlbarkeit solcher bestimmten Abgaben.

§. 424. Muß jedoch dem Zinspflichtigen, unter seiner eignen Beystimmung, oder nach richterlichem Ermessen, ein Erlaß zugestanden werden: so trägt denselben der Verpächter nach dem §. 420. bestimmten Verhältnisse.

§. 425. Sind die verpachteten Grundstücke nach einem gewissen in dem Vermessungsregister bestimmten Maaße angegeben: so muß dieses Maaß vertreten werden.

§. 426. Ist die Aussaat und der Wiesenertrag nicht nach der Vermessung, sondern nach Scheffeln und Fudern bestimmt: so wird, wenn auch der Pächter einen daran sich befindenden Abgang behauptet, der Verpächter dennoch von der Vertretung frey, wenn er darthun kann, daß das angegebene Quantum vorher gewöhnlich ausgesäet, oder an Fudern gewonnen worden.

§. 427. Als gewöhnlich wird dasjenige angesehen, was bey Aeckern im Durchschnitte der nächstvorhergehenden Sechs Jahre gesäet, und bey Wiesen im Durchschnitte der nächstvorhergehenden Drey Jahre geerndtet worden.

§. 428. Muß wegen fehlenden Maaßes an den verpachteten Grundstücken, Schadloshaltung geleistet werden: so ist dieselbe nach Verhältniß des fehlenden, gegen das angeschlagne Quantum, und nach Verhältniß des Pachtzinses gegen den Betrag des Anschlags, zu bestimmen.

§. 429. Für die im Anschlage angegebene Qualität und Güte der Grundstücke, haftet der Verpächter nur in so fern, als er sich, bey deren unrichtigen Angabe, eines Betrugs gegen den Pächter schuldig gemacht hat.

§. 430. Der von der Cultur und von Naturbegebenheiten abhangende Ertrag der verpachteten Nutzungsrubriken darf niemals vertreten werden.

§. 431. Ist ohne Anschlag gepachtet worden: so ist der Verpächter nur die Substanz des Guts und dessen Zubehör, nicht aber einen gewissen Betrag fixirter Zinsen, oder ein gewisses Maaß der verpachteten Grundstücke, zu gewähren verbunden.

§. 432. Ob nach einem Anschlage, oder nur in Pausch und Bogen gepachtet sey, ist nach den bey Käufen angenommenen Grundsätzen zu bestimmen (Tit. XL §. 212. 213.)

Pflichten des Pächters bey der Conservation und Bewirtschaftung des Guts.

§. 433. Ein jeder Pächter ist schuldig, das ihm verpachtete Gut durch alle Rubriken in nutzbarem Stande zu erhalten.

§. 434. Besonders muß er darauf Acht haben, daß die Gränzen nicht verrückt, oder sonst das Gut und dessen Rechte auf irgend eine Art verkürzt werden.

§. 435. Ist ihm eine besondre Art der Administration im Contrakte vorgeschrieben: so muß er sich schlechterdings darnach achten.

§. 436. Ueberhaupt darf er, ohne Einwilligung des Verpächters, Hauptveränderungen in der eingeführten Wirthschaftsart, die auch auf die Zeiten nach geendigter Pacht Einfluß haben, nicht vornehmen.

§. 437. Er ist nicht berechtigt, den Unterthanen und Dienstleuten an dem, was sie vorhin gehabt haben, etwas abzuziehen, oder denenselben mehr Recht, als ihnen gebührt, einzuräumen.

§. 438. Noch weniger darf er ihnen neue Lasten auflegen, oder die gewöhnlichen erschweren.

§. 439. So oft er diesen Vorschriften zuwider handelt, wird er zum Schadensersatze, sowohl gegen den Verpächter, als gegen desselben Dienstleute and Unterthanen, verhaftet.

Wegen Unterhaltung der Gebäude.

§. 440. Besonders ist der Pächter die Wirtschaftsgebäude in Dach und Fach, so wie die Dämme, Teiche, Wege, Gräben, Brücken, Verzäunungen, Gehege, Mühlen, und Wasserleitungen, in gutem Stande zu erhalten schuldig.

§. 441. Alle Reparaturen, die durch ein auch nur geringes Versehen des Pächters entstehen, ist er selbst zu übernehmen verbunden.

§. 442. Auch für den durch seine Familie und Gesinde angerichteten Schaden haftet der Pächter in diesen und allen übrigen Fällen, nach den im Sechsten Titel §. 60. sqq. vorgeschriebenen allgemeinen Grundsätzen.

§. 443. Andre Reparaturen, die ohne sein Verschulden entstehen, muß er in so fern tragen, als sie bloß mit den Materialien des Guts, und durch die Arbeit des Gesindes und der Dienstleute bestritten werden können.

§. 444. Reparaturen und Baue, die nicht mit dem Gesinde und den Dienstboten allein zu bestreiten sind; oder wozu Materialien, welche das Gut selbst nicht erzeugt, angeschafft werden müssen, ist der Verpächter zu besorgen verpflichtet.

§. 445. Der Pächter muß ihm aber diese Reparaturen ohne Zeitverlust anzeigen, und seine weitere Anordnung erwarten.

§. 446. Ist der Pächter hierin, oder auch in Besorgung der ihm selbst obliegenden kleinen Reparaturen (§. 444.) säumig: so haftet er für den daraus entstehenden größern Schaden.

§. 447. Auch bey den dem Verpächter obliegenden Reparaturen ist der Pächter mit den Materialien des Guts, und mit den Diensten der Unterthanen, so weit letzteres ohne Unterbrechung des Wirthschaftsbetriebes geschehen kann, zu helfen verpflichtet.

§. 448. Zu Reparaturen verpachteter Mühlen, ist der Müller in der Regel nur mit seinen persönlichen Diensten und Kunstkenntnissen unentgeltlich beyzutragen schuldig.

Bey der Cultur der Wiesen.

§. 449. Der Verstrauchung, und andern durch den Maulwurf oder sonst veranlagten Beschädigungen der Wiesen, muß der Pächter ohne Zeitverlust abzuhelfen bemüht seyn.

§. 450. In wie fern den durch Ueberschwemmungen verursachten Versandungen, auf seine oder des Verpächters Kosten abzuhelfen sey, muß nach den Vorschriften §. 441-444. bestimmt werden.

Bey der Düngung.

§. 451. Stroh und andere zur Vermehrung des Düngers dienliche Materialien darf der Pächter nicht verkaufen, und nur in so weit von dem Gute wegnehmen, als sie zur Landeslieferung erfordert werden.

Bey dem Viehstande.

§. 452. Den übernommenen Viehstand darf er, während seines Besitzes, zum Nachtheile des Düngers nicht weiter vermindern, als letzterer von ihm auf andere Art wieder ersetzt wird.

§. 453. Den Abgang am Viehstande, welcher sich durch Alter, Gebrauch, oder durch ein grobes oder mäßiges Versehen des Pächters ereignet, muß er selbst tragen, und für dessen Ergänzung sorgen.

§. 454. Ein Gleiches findet statt, wenn nur ein oder das andre Stück durch Krankheiten, die nicht ansteckend sind, verloren geht.

§. 455. Wenn aber durch Seuchen, Feuer, oder andre ungewöhnliche Unglücksfälle, ein Verlust am Viehinventario sich ereignet: so trifft derselbe den Verpächter als Eigenthümer dieser Stücke.

§. 456. Bey einem Schaafsterben verliert der Pächter das Erste und das Dritte, der Verpächter aber das Zweyte und das Vierte Viertel der Heerde.

§. 457. Lämmer kommen dabey nicht eher in Anschlag, als bis selbige mit zur Heerde gezählt werden.

§. 458. Ist bey dem Anschlage selbst auf außerordentliches Schaafsterben mit gerechnet, und also der Nutzungsertrag um so viel geringer angenommen worden: so kann der Pächter für dergleichen Sterben keinen Ersatz fordern.

§. 459. So weit das gefallene Vieh durch eine in der Provinz bestehende Versicherungs-Gesellschaft vergütet wird, muß der Pächter mit der bestimmten Taxe sich begnügen, und dafür binnen Einem Jahre das abgegangene Vieh wieder anschaffen.

§. 460. Wo dergleichen Gesellschaften nicht vorhanden sind, oder der Unglücksfall unter die von selbigen zu vergütenden Fälle nicht gehört; da erhält der Pächter den Ersatz von seinem Verpächter.

§. 461. Ist das Vieh nach einer Taxe übergeben worden: so muß der Pächter mit dem angeschlagenen Werthe sich begnügen; außerdem aber kann er den Ersatz in Natur fordern.

§. 462. Ist der in Natur zu leistende Ersatz nicht noch vor Ablauf des Vierteljahrs, in welchem der Verlust dem Verpächter angezeigt worden, erfolgt: so ist der Pächter die Anschaffung des abgegangenen Viehes sich selbst zu besorgen berechtigt.

§. 463. Bey Seuchen wird das Vierteljahr, wenn auch die Anzeige früher geschehen ist, doch nur von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo die deshalb veranlaßt gewesene Sperre wieder aufgehoben worden.

§. 464. Den Einkaufspreis des vom Pächter wieder angeschafften Viehes muß der Verpächter vergüten; in so fern nicht ausgemittelt werden kann, daß Stücke von besserer Art und Güte, als die abgegangenen waren, wieder angeschafft worden.

§. 465. Diesen Einkaufspreis, so wie in dem Falle des §. 461. den angeschlagenen Werth, kann der Pächter von dem nächsten Pachttermine in Abzug bringen.

In Ansehung des Wirthschaftsgeräthes.

§. 466. Auch die durch Unglücksfälle verloren gegangene Stücke des Wirthschaftsgeräthes muß der Verpächter, als Eigenthümer, ersetzen.

§. 467. Bey der Bestimmung des Ersatzes wird die Taxe des Inventarii zum Grunde gelegt.

§. 468. Es wird jedoch angenommen, daß dergleichen Geräthschaften innerhalb Zehn Jahren sich gänzlich abnutzen.

§. 469. Der Ersatz wird also nur nach Verhältniß des Zeitverlaufs, von der aufgenommenen Taxe, bis zum erfolgten Verluste bestimmt.

§. 470. Ist keine Taxe vorhanden: so muß der Werth des verlornen Stücks zur Zeit des Verlustes, auf andere Art ausgemittelt werden.

§. 471. Inventarienstücke, welche durch Alter, Gebrauch, oder Nachläßigkeit des Pächters, und nicht durch einen ungewöhnlichen Unglücksfall verloren gehen, fallen dem Pächter zur Last.

§. 472. Der Verlust an Super-Inventarienstücken, sowohl bey dem Viehe, als andern Geräthschaften, trifft allemal den Pächter allein.

§. 473. Ist der Pächter dergleichen Super-Inventarium zu halten berechtigt; und sind die dazu gehörenden Stücke nicht besonders ausgezeichnet: so muß der sich ereignende Verlust nach Verhältniß der Zahl, die von beyden Seiten zur Zeit des Unglücksfalles vorhanden war, von dem Verpächter und Pächter getragen werden.

§. 474. Gehört das Vieh- und Feldinventarium dem Pächter eigentümlich: so trägt er auch allen jeden daran sich ereignenden Verlust.

§. 475. Ein Gleiches findet statt, wenn der Pächter das Inventarium als eisern übernommen hat.

§. 476. Daraus allein, daß das Inventarium dem Pächter nach einer Taxe übergeben worden, folgt noch nicht, daß er selbiges als eisern übernommen habe.

Verlust des Pachtrechts, wegen unwirthschaftlicher Verwaltung.

§. 477. Sobald der Pächter seinen Obliegenheiten in wirthschaftlicher Verwaltung des Guts dergestalt zuwider handelt, daß daraus, nach dem durch das Gutachten vereideter Sachverständigen zu bestimmenden richterlichen Ermessen, ein erheblicher Schade für die Substanz des Guts zu besorgen ist: so kann derselbe außer der Schadensvergütung, auch der Pacht selbst durch richterliche Hülfe entsetzt werden.

Remissionsforderung

a) bey Pachtungen überhaupt.

§. 478. Außer dem allgemeinen Grundsatze §. 307. kann der Pächter einen Nachlaß an dem Pachtzinse fordern, wenn der gewöhnliche Ertrag des Guts durch außerordentliche Unglücksfälle beträchtlich vermindert worden.

§. 479. Diese Befugniß fällt aber weg, wenn Unglücksfälle, die an und für sich zu den außerordentlichen gehören, in der Gegend, wo das Gut liegt, oder vermöge der innern Natur und Beschaffenheit des Guts selbst, nicht ungewöhnlich sind; und aus den Umständen erhellet, daß darauf in dem Anschlage, oder bey Bestimmung des Pachtzinses, bereits Rücksicht genommen worden.

§. 480. Der Pächter, welcher auf den Grund eines erlittnen Unglücksfalles Remission fordern will, muß denselben sofort, nachdem er sich ereignet hat, und ohne Zeitverlust, dem Verpächter anzeigen.

§. 481. Dem Verpächter steht frey, sich von der Wirklichkeit und Erheblichkeit des angegebenen Unglücksfalles durch eigne Besichtigung zu überzeugen, oder auf vorläufige gerichtliche Untersuchung darüber, nach Vorschrift der Prozeßordnung, anzutragen.

§. 482. Befindet sich der Verpächter außerhalb der Provinz; und hat er auch den Pächter an einen Bevollmächtigten in Pachtangelegenheiten nicht verwiesen: so muß der Pächter, indem er die §. 480. vorgeschriebene Anzeige macht, zugleich auf die gerichtliche Untersuchung nach §. 481. selbst antragen.

§. 483. Hat der Pächter die vorgeschriebene Anzeige in Zeiten zu thun unterlassen: so kann er in der Folge, unter dem Schutze eines solchen vorgeblichen Unglücksfalles, keinen Nachlaß weiter verlangen.

§. 484. Dergleichen Remission findet ferner nur alsdann statt, wenn nicht nur in derjenigen Wirthschaftsrubrik, welche der Unglücksfall betroffen hat, ein erheblicher Verlust nachgewiesen, sondern auch ausgemittelt ist, daß dieser Verlust durch den reichlichem Ertrag der übrigen Rubriken nicht ersetzt worden.

§. 485. Der Pächter kann also nur in so fern Remission fordern, als er nachzuweisen vermag, daß das Gut, in dem laufenden Wirthschaftsjahre, durch alle Rubriken zusammen genommen, nach Abzug der Ausgaben, nicht so viel, als der Pachtzins ausmacht, getragen habe.

§. 486. Das, was solchergestalt an dem Pachtzinse fehlt, ist der Verpächter zu erlassen verbunden.

§. 487. Es muß also der Pächter, welcher auf einen Nachlaß Anspruch machen will, eine vollständige, mit hinlänglichen Beweisen versehene Administrationsrechnung für das laufende Jahr, dem Verpächter vorzulegen, bereit und im Stande seyn.

§. 488. In dieser Rechnung muß der Pächter auch dasjenige, was er von den Gutserzeugnissen zu seinem und seiner Familie Unterhalt verwendet hat, nach den mittleren Marktpreisen der nächsten Stadt in Einnahme stellen.

§. 489. Was er zur Saat und Ackerbestellung für das laufende Jahr verwendet hat, ist er in die Geldausgabe zu legen nicht berechtigt.

§. 490. Dagegen muß von den Erzeugnissen des laufenden Jahres dasjenige in Abzug gebracht werden, was etwa während des Laufes desselben, noch zur Ackerbestellung, ingleichen zum Futter für das Vieh, und zur Speisung des Gesindes und der Deputanten bis zur nächsten Erndte, erforderlich ist.

§. 491. Ist auch dieses nicht vorhanden: so kann der Pächter so viel an Gelde, als er zur Anschaffung des Fehlenden wirthschaftlich verwenden muß, in Ausgabe bringen.

§. 492. Dagegen müssen die, nach Abzug dieser Wirthschaftsnothdurften, etwa noch vorhandenen Vorräthe, nach den am Schlusse des Wirthschaftsjahres stehenden Preisen zu Gelde gerechnet, und der baaren Einnahme zugeschlagen werden.

§. 493. Vorräthe von Rubriken, die gar nicht zum Verkaufe angeschlagen sind, kommen auch hier, weder bey der Ausgabe noch Einnahme, in Rechnung.

§. 494. Eben so wenig kann auf Ausgaben, Einnahmen, oder Bestände, welche in ein früheres Wirthschaftsjahr gehören, Rücksicht genommen werden.

§. 495. Dagegen sind alle fixirte Zinsen und Hebungen des laufenden Wirthschafsjahres dem Pächter in Einnahme zu stellen, wenn sie auch noch nicht wirklich eingekommen sind; es wäre denn, daß der Pächter auch den Zinspflichtigen, vermöge des Gesetzes, einen Nachlaß zugestehen müßte.

§. 496. Ein Gleiches gilt von andern ausstehenden Resten für verkaufte Wirthschaftserzeugnisse aller Art; in so fern dieselben, wegen Unvermögens der Schuldner, nicht für offenbar verloren zu achten sind.

§. 497. Uebrigens ist bey einer solchen Rechnung nicht auf das, was etwa nach dem Anschlage einkommen, oder ausgegeben werden sollen, oder auf die im Anschlage angenommenen Preise, sondern bloß auf die wirkliche Einnahme und Ausgabe Rücksicht zu nehmen.

§. 498. Ausstellungen gegen diese Rechnungen, wegen schlechten unordentlichen und nachläßigen Wirthschaftsbetriebes, finden nur in so fern statt, als sich der Pächter ein grobes oder mäßiges Versehen hat zu Schulden kommen lassen.

§. 499. Ein Pächter, welcher dergleichen Rechnung nicht vorlegen kann, oder will, ist wegen der in einzelnen Wirthschaftsrubriken ihn betroffenen Unglücksfälle irgend einigen Nachlaß zu fordern nicht berechtigt.

b) Partiairemissionen bey Mißwachs,

§. 500. Nur allein, wenn der Pächter an dem noch auf dem Felde befindlichen Getreyde durch äußere Zufälle, als durch Frost, Dürre, Hagelschlag, Mäusefraß, Heuschrecken, Ueberschwemmung u.s.w. einen Mißwachs oder Verlust erlitten hat, steht es ihm frey, statt der vorzulegenden Administrationsrechnung, nur allein für diese Rubrik eine verhältnißmäßige Remission zu verlangen.

§. 501. Diese Befugniß findet aber nur alsdann statt, wenn der Pächter von der beschädigten Getreydesorte nicht so viel gewonnen hat, als zur Saat für das folgende Wirthschaftsjahr, und zur Wirthschaftsnothdurft bis zur nächsten Erndte erforderlich war.

§. 502. So viel als hierzu fehlt, ist der Verpächter am Pachtzinse zu erlassen schuldig.

§. 503. Ist nach einem Anschlage gepachtet worden: so werden für diesen besondern Remissionsfall, der Anschlag, und die darin angenommenen Preise, bey der Berechnung zum Grunde gelegt.

§. 504. Ist ohne Anschlag gepachtet worden: so muß der Ausfall und das Bedürfniß auf andre Art ausgemittelt, und das Fehlende nach den in der Provinz und dem Distrikte gesetzlich vorgeschriebenen oder landüblich angenommenen Abschätzungsgrundsätzen, ins Geld gerechnet werden.

§. 505. Was der Pächter zu seinem, seiner Frau, und seiner noch unmündigen Kinder Unterhalte von der beschädigten Getreydesorte nöthig hat, wird in diesem Falle den daraus zu bestreitenden Wirthschaftsnothdurften beygerechnet.

§. 506. Wegen Beschädigungen an Brachfrüchten, kann der Pächter weder auf Vorlegung einer Administrationsrechnung antragen, noch weniger eine besondre Remission fordern.

§. 507. Ist jedoch nach einem Anschlage gepachtet, und sind darin auch Brachfrüchte mit angeschlagen worden: so findet bey einem daran sich ereignenden außerordentlichen Unglücksfalle eben das, was bey andern angeschlagenen Getreyderubriken statt.

§. 508. Ueberhaupt kann auf Beschädigung solcher Wirthschaftsrubriken, welche in dem Anschlage nicht mit aufgeführt, und sonst nicht in Anrechnung gebracht worden, irgend einige Remissionsforderung in keinem Falle gegründet werden.

§. 509. Sind wegen der bey Unglücksfällen zu bewilligenden Remissionen besondre Verabredungen unter den Parteyen getroffen worden: so hat es dabey lediglich sein Bewenden.

§. 510. Hat der Pächter durch eine solche Verabredung aller Remission entsagt: so kann er dergleichen, auch wegen der ungewöhnlichen Unglücksfälle, nicht fordern.

§. 511. Hat er aber nur gewisse benannte Arten von Unglücksfällen übernommen: so bleiben ihm, wegen andrer Fälle, seine Rechte vorbehalten.

c)         bey Viehsterben,

§. 512. Bey einem durch Viehsterben sich ereigneten Unglücksfalle kann der Pächter eines ganzen Guts keine besondere Remission fordern.

§. 513. So weit aber daraus eine Unzulänglichkeit des Ertrags des Guts, im Ganzen genommen, entsteht, ist er auf Vorlegung einer Administrationsrechnung nach Vorschrift §. 478. sqq. anzutragen berechtigt.

§. 514. Hat jemand das Vieh auf einem Gute allein gepachtet, und geht dasselbe ganz oder zum Theil, durch einen Unglücksfall, welchen der Verpächter vertreten muß, verloren (§. 455. sqq.): So muß ihm der Zins davon nach Verhältniß der Zeit, und nach dem Gutachten vereideter Sachverständigen, erlassen werden.

§. 515. Doch muß er alsdann die zur Unterhaltung des gepachteten Viehstandes ihm angewiesenen Realitäten, nach gleichem Verhältnisse, entweder dem Verpächter überlassen, oder demselben berechnen.

d)         bey Brandschaden,

§. 516. Ist ein Brandschade durch Unachtsamkeit oder Vernachläßigung des Pächters entstanden: so kann letzterer nicht nur keine Vergütung fordern, sondern muß auch dem Verpächter den verursachten Schaden aus eignen Mitteln ersetzen.

§. 517. Ein Gleiches findet statt, in den durch die Gesetze bestimmten Fällen, wo die Dienstherrschaft für einen durch ihr Gesinde angerichteten Brandschaden haften muß, wenn das Feuer durch die Dienstboten des Pächters verursacht worden. (Tit. VI. §. 60. sqq.)

§. 518. Ist aber der Brandschade ohne des Pächters Schuld entstanden: so gehört solcher unter diejenigen Unglücksfälle, wegen welcher derselbe nach obigen allgemeinen Grundsätzen (§. 478. sqq.) Remission fordern kann.

§. 519. Doch bedarf es keiner Vorlegung einer Administrationsrechnung, wenn der Pächter nachweisen kann: von einer geerndteten Getreydesorte durch den Brand so viel verloren zu haben, daß nicht so viel davon, als zur Saat und Wirthschaft bis zur nächsten Erndte erfordert wird, übrig geblieben sey.

§. 520. Alsdann kann er für diese einzelne Rubrik nach näherer Bestimmung §. 501-507. Erlaß fordern.

§. 521. Hat jedoch der Pächter von der Getreydesorte, welche der Schade getroffen hat, schon vorhin etwas abgesetzt: so muß er das daraus Gelösete auf die ihm zukommende Vergütung sich abrechnen lassen.

§. 522. Auf verbranntes überjähriges Getreyde kann nur in so fern Rücksicht genommen werden, als der Pächter dergleichen Vorrath zurückgewähren soll, und der Brandschade im letzten Jahre vor der Rückgewähr sich ereignet hat.

§. 523. Was vorstehend von Brandschäden verordnet ist, gilt auch von einem an den schon eingesammelten Früchten, durch Ueberschwemmungen, und Gewalt des Wassers, erlittenen Verluste.

§. 524. Den Wiederaufbau der ohne Schuld des Pächters abgebrannten, oder auf andere Art zu Grunde gerichteten Gebäude, ist der Verpächter nach Möglichkeit zu beschleunigen verbunden.

§. 525. Läßt er es dabey an der gehörigen Betriebsamkeit, oder an den nöthigen Kosten fehlen: so trifft ihn aller durch solchen Verzug dem Pächter erweislich verursachte Schade.

§. 526. Bey dergleichen Wiederaufbaue ist der Pächter dem Verpächter mit Fuhren und Handdiensten vom Gute in so weit zu statten zu kommen schuldig, als er dieselben ohne Nachtheil seiner Wirthschaft entbehren kann.

§. 527. Für diese Hülfe kann der Pächter nur in so weit Vergütung fordern, als er für dergleichen bey der Wirthschaft entbehrliche Dienste, ein Dienstgeld von den Unterthanen zu verlangen berechtigt seyn würde.

§. 528. Auch wenn die Gutswirthschaft ohne Dienste von Unterthanen, bloß mit eignem Gespanne und Gesinde betrieben wird, ist der Pächter bey solchem Wiederaufbaue, unter der §. 526. bestimmten Maaßgabe, damit zu helfen verpflichtet.

§. 529. Dagegen kann ihm nicht zugemuthet werden, Materialien des Guts, die er für seine eigne Rechnung zu verkaufen berechtigt ist, zum Wiederaufbau abgebrannter Gebäude unentgeltlich zu verabfolgen.

§. 530. Ist jedoch nach einem Anschlage gepachtet worden: so muß der Pächter dergleichen Materialien, so weit sie nothwendig sind, für den Anschlagspreis liefern.

e)         bey Fischereyen,

§. 531. Wer einen Fischteich besonders gepachtet hat, kann nur in so fern Remission fordern, als der durch Ueberschwemmung oder andern Unglücksfall entstandene Verlust die Hälfte des Besatzes übersteigt.

§. 532. Für Beschädigungen der wilden Fischerey kann niemals Vergütung gefordert werden.

f)          bey Mühlen,

§. 533. Der Mangel am Winde, welcher bloß nach dem Laufe der Natur sich ereignet, enthält keinen Grund zur Remissionsforderung für den Pächter einer Windmühle.

§. 534. Für den durch Mangel oder allzuhohen Anwachs des Wassers, ohne Verschulden des Mühlenpächters, entstehenden Stillestand einer Wassermühle, kann derselbe, nach Verhältniß der Dauer des Stillestandes, Remission fordern.

§. 535. So weit aber ein solcher Wassermangel oder Ueberfluß unter die in der Gegend gewöhnlichen Begebenheiten gehört, ist der Pächter dergleichen Erlaß zu verlangen nicht berechtigt.

§. 536. Auf einen Stillestand, welcher nur Vierzehn Tage oder kürzer gedauert hat, wird in keinem Falle Rücksicht genommen.

§. 537. Die Vorschriften §. 534. 535. finden ebenfalls Anwendung, wenn eine Mühle wegen nothwendiger Reparaturen, die ohne Verschulden des Pächters veranlaßt worden, auf länger als Vierzehn Tage zum gänzlichen Stillestande genöthigt wird.

§. 538. Bey Bestimmung der Remission, welche der Pächter für einen solchen Stillestand, in den Fällen des §. 534 und 537. zu fordern hat, wird in der Regel nur auf diejenige Zeit, durch welche die Mühle länger als Vierzehn Tage hat stille stehen müssen, Rücksicht genommen.

§. 539. Hat aber der Mühlenpächter schon einmal in demselben Pachtjahre einen solchen kürzeren Stillestand ohne Vergütung übertragen müssen: so werden, bey einem folgenden Remissionsfalle, auch diese Vierzehn Tage ihm zu gute gerechnet.

§. 540. Sind die dem Mühlenpächter angeschlagnen Zwangsmahlgäste dem Mühlenzwange nicht mehr unterworfen, oder während der Pachtzeit davon freygesprochen worden: so kann der Pächter verhältnißmäßigen Erlaß am Zinse fordern.

§. 541. Ein Gleiches findet statt, wenn die Zahl der angeschlagnen Mahlgäste durch Landplagen, oder andere Unglücksfälle, dergestalt vermindert worden, daß die Mühle, aus Mangel an Mahlwerk, länger als Vierzehn Tage in Einem Jahre hat still stehen müssen.

§. 542. Wegen des Zurückbleibens bloß frey williger und nicht angeschlagner Mahlgäste, kann der Pächter in der Regel auf keine Remission Anspruch machen.

§. 543. Wenn aber durch die §. 541. bemerkten Umstände, oder durch die während der Pachtjahre geschehene Anlegung einer neuen Mühle in derselben Gegend, welche der Verpächter nicht hat verhindern können oder wollen, ein solcher Abgang der freywilligen Mahlgäste ohne Schuld des Pächters verursacht worden, daß die gepachtete Mühle, aus Mangel an Mahlwerk, länger als Vierzehn Tage in Einem Jahre hat still stehen müssen: so ist der Pächter, nach Verhältniß der Zeit des längern Stillestandes der Mühle, Remission zu fordern berechtigt.

§. 544. In Fällen, wo die Remissionsforderung dadurch begründet wird, daß der Verpächter dem Pächter die anschlagsmäßige Nutzung nicht hat gewähren können, muß der Verpächter auch die Unterhaltung des Werks, und der zum Betriebe desselben erforderlichen Leute, letztere bis zur gewöhnlichen Aufsagezeit, vergüten.

§. 545. Muß der gänzliche Stillestand einer Mühle gemeiner Landesangelegenheiten wegen erfolgen: so muß der Pächter mit der Landesherrlichen Vergütung sich begnügen.

§. 546. Erfolgt gar keine Landesherrliche Vergütung: so finden die Vorschriften §. 534. Anwendung.

§. 547. Sind dem Müller, außer der Mühle selbst, auch andre Rubriken an Aeckern, Wiesen u.s.w. für einen und eben denselben Pachtzins mit verpachtet: so muß derselbe, wenn er wegen Stillestandes Remission fordert, die aus diesen andern Rubriken gezogenen Nutzungen, auf das zu erlassende Quantum, nach Verhältniß des ganzen Pachtzinses, sich anrechnen lassen.

§. 548. Ist vorauszusehen, daß der durch Zufall veranlaßte Stillestand der Mühle länger als Sechs Monathe dauern werde: so ist der Verpächter sowohl, als der Pächter, von dem Contrakte wieder abzugehen berechtigt.

§. 549. Wenn von mehrern Mahlgängen nur ein Theil derselben zum Stillestand genöthigt worden: so kann der Müller Nachlaß am Pachtzinse nur in so fern fordern, als er den Zins mit den übrigen Gängen nicht hat gewinnen können.

§. 550. Es muß daher in einem solchen Falle, nach den allgemeinen Grundsätzen §. 478. sqq. Administrations-Rechnung abgelegt werden.

§. 551. In allen Fällen, wo der Stillestand der Mühle dadurch verursacht worden, daß der Verpächter die anschlagsmäßige Nutzung nicht hat gewähren können; oder daß derselbe durch sein eignes grobes oder mäßiges Versehen den Zufall, durch welchen die Mühle zum Stillestand genöthigt worden, veranlaßt hat: kann der Pächter, außer der Remission, auch den Ersatz des ihm dadurch entzogenen sichern Gewinnes fordern.

§. 552. Hat aber die Mühle, wegen nothwendiger Anlagen in dem Gute des Verpächters, eine Zeitlang geschützt werden müssen: so muß der Müller mit der §. 534. sqq. bestimmten Remission sich begnügen.

g) bey Kriegsschaden.

§. 553. Ist im Pachtcontrakte auf den Fall eines während der Pachtjahre entstehenden Krieges nichts verabredet: so soll, wenn dieser Fall eintritt, dem Verpächter sowohl, als dem Pächter, frey stehen, den Contrakt aufzukündigen.

§. 554. Diese Befugniß findet jedoch nur statt, wenn die ganze Armee, und nicht bloß ein oder andres einzles Corps derselben, des instehenden Krieges halber in Bewegung gesetzt wird.

§. 555. Derjenige Theil, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß bey Verlust derselben, seinen Entschluß dem andern binnen Sechs Wochen von dem Tage an, wo die Ausschreibungen in der Provinz, wegen der des Krieges wegen zu leistenden Lieferungen oder Fuhren, oder andrer zu tragenden Lasten, ergangen sind, anzeigen.

§. 556. Auf eine solche Anzeige müssen die Parteyen sich vor allen Dingen über die Grundsätze der Vergütung für etwa erfolgende Kriegesschäden zu vereinigen suchen, und dieselben mit möglichster Genaufgkeit festsetzen.

§. 557. Findet dergleichen Vereinigung nicht statt: so kann der kündigende Theil auf der Räumung der Pacht mit dem Ablaufe des Wirthschaftsjahres, in welchem die Kündigung erfolgt ist, bestehen.

§. 558. Ist die Kündigung im letzten Quartale eines Wirthschaftsjahres geschehen: so muß auch noch das darauf folgende Wirthschaftsjahr ausgehalten werden.

§. 559. In allen Fällen, wo die Pacht fortgesetzt worden, gelten wegen Vergütung der Kriegesschäden, so weit darüber keine besondre hinlängliche Verabredungen vorhanden sind, folgende gesetzliche Vorschriften:

§. 560. Alle Beschädigungen der Substanz des Guts und des Inventarii, und alle Abgaben und Lasten, welche bey Gelegenheit des Krieges der Substanz aufgelegt worden, treffen den Verpächter; und ein deshalb geleisteter Vorschuß muß dem Pächter vergütet werden.

§. 561. Die Beschädigungen der Früchte, und die von diesen zu entrichtenden Lasten und Abgaben, muß der Pächter tragen; und kann dafür nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen Vergütung fordern.

§. 562. Feindliche Brandschatzungen und Contributionen, in so fern letztere nicht ausdrücklich auf die Personen geschlagen sind, treffen in der Regel den Verpächter als Eigenthümer.

§. 563. Naturallieferungen an den Feind müssen dem Pächter nach dem Anschlage vergütet werden.

§. 564. In Ermangelung eines Pachtanschlages wird die Cammertaxe, und wo auch, dergleichen nicht vorhanden ist, die gemeine Landtaxe zum Grunde gelegt.

§. 565. Hat aber der Pächter mehr liefern müssen, als er aus eignem Zuwachse, nach Abzug der Wirthschafts-Nothdurften, bestreiten konnte: so ist der Verpächter schuldig, ihm diesen Ueberschuß nach dem Einkaufspreise zu vergüten.

§. 566. Die Lieferungen an Mehl, und andern verarbeiteten Naturalien, werden nur nach dem Preise des Roggens u.s.w. in Anschlag gebracht.

§. 567. Für die Lieferungen an Heu, Stroh, und andern nicht zum Verkaufe, sondern nur zur Wirtschaft angeschlagenen Naturalien, kann der Pächter keine besondere Vergütung fordern.

§. 568. Für Lieferungen und Abgaben an die Truppen des Landesherrn, oder dessen Bundesgenossen, muß der Pächter mit der Landesherrlichen Vergütung sich begnügen.

§. 569. Wird keine Landesherrliche Vergütung bewilligt: so finden eben die Grundsätze, wie bey feindlichen Lieferungen, statt.

§. 570. Ist die Landesherrliche Vergütung am Ende des Wirthschaftsjahres noch nicht erfolgt: so kann der Pächter auf den Betrag derselben Nachsicht am Pachtzinse fordern.

§. 571. Wegen Fouragirungen auf dem Felde, in den Scheuren, oder auf den Böden, ist der Pächter auf Remission anzutragen nur in so fern berechtigt, als ihm dergleichen, wegen einer am Getreyde durch Mißwachs oder Feuer erlittenen Beschädigung, nach den Grundsätzen §. 502-507. und 519-522. zukommen würde.

§. 572. Bey Einquartierungen, welche über Drey Tage dauern, kann der Pächter den Ersatz der Hälfte von den zu deren Verpflegung und Beköstigung verwendeten Ausgaben verlangen.

§. 573. Für geleistete Kriegs- und Transportfuhren kann der Pächter nur in so weit eine besondre Remission fordern, als er, um dieselben zu bestreiten, und dabey doch die Wirtschaft gehörig fortzusetzen, außerordentliche Verwendungen hat machen müssen.

§. 574. Dies findet besonders statt, wenn der Pächter, nach dem Beyspiele aller, oder der meisten übrigen Landwirthe in derselben Gegend, die ihm abgeforderten Fuhren an Andre gegen Bezahlung verdungen hat.

§. 575. In diesen Fällen muß der Verpächter die wirthschaftlich gemachte außerordentliche Verwendung, oder die Summe, welche dem Uebernehmer der Fuhren wirklich hat bezahlt werden müssen, sich am Pachtzinse abrechnen lassen.

§. 576. Das auf solchen Fuhren verlorne oder gänzlich unbrauchbar gewordene Zug-, ingleichen alles von Freunden oder Feinden weggenommene Vieh aber, muß dem Pächter eben so vergütet werden, als wenn dasselbe durch Seuchen oder andern Unglücksfall verloren gegangen wäre. (§. 454. sqq.)

§. 577. Alles andre, was der Pächter, zur Abwendung feindlicher Beschädigungen von dem Gute, und dessen Beylasse, nützlich verwendet hat, muß ihm, auch wenn der Zweck dadurch nicht erreicht worden, von dem Verpächter vergütet werden.

§. 578. Ist die Verwendung nicht bloß zum Besten der Substanz oder des Inventarii, sondern zugleich zur Sicherheit der Früchte und Nutzungen, oder der Person des Pächters, seiner Familie, oder seines eigenthümlichen Vermögens, geschehen: so muß dieselbe von beyden Theilen zur Hälfte getragen werden.

§. 579. Feindliche Executionskosten, wenn sie wegen der nach den obigen Bestimmungen dem Verpächter zur Last fallenden Abgaben oder Leistungen veranlaßt worden, fallen letzterem zur Last, wenn nicht klar erhellet, daß der Pächter sich die Execution durch sein grobes Verschulden zugezogen habe.

§. 580. Was der Pächter von seinen eignen Sachen und Effekten, durch Plünderung, oder sonst, im Kriege verliert, trifft ihn allein.

§. 581. Eben so trägt er auch alle Kosten, welche zur Abwendung feindlicher Beschädigungen, bloß von seiner Person, seiner Familie, oder seinen eignen Sachen und Effekten, verwendet werden.

§. 582. Sind durch den Krieg die Gutsunterthanen außer Stand gesetzt worden, ihre Zinsen und Abgaben zu entrichten: so hat es bey der Vorschrift des §. 495. sein Bewenden.

§. 583. Für die dadurch verlornen Dienste kann der Pächter so weit Erlaß fordern, als ihm dieselben nach Gelde angeschlagen sind.

§. 584. Sind die Dienste nicht angeschlagen; der Pächter hat aber, wegen des Ausfalls derselben, mehr Gesinde, oder Gespann, als gewöhnlich zur Fortsetzung der Wirthschaft halten müssen: so kann er für diese außerordentlichen Verwendungen Vergütung fordern.

§. 585. In allen Fällen, wo der Pächter mit den nach §. 563. 564. 571. 573. 574. 575. 584. ihm zukommenden Vergütungen sich nicht begnügen, oder für die nach §. 567. von ihm allein zu tragenden Kriegsschäden Remission fordern will, muß er, nach Vorschrift §. 487. sqq., eine vollständige Administrationsrechnung über das ganze Jahr, in welchem die Kriegsschäden sich ereignet haben, vorlegen.

§. 586. In dieser Rechnung müssen alle Vergütungen, welche der Pächter bereits erhalten, oder von andern, außer dem Verpächter, noch zu fordern hat, mit in Einnahme gestellt werden.

§. 587. Fordert der Pächter auf diesem Wege Remission für die erlittenen Kriegsschäden überhaupt, so kann er für einzelne Arten derselben die ihm sonst nach den Gesetzen dafür zukommende Vergütung nicht verlangen.

§. 588. Vielmehr muß er alsdann mit dem nach §. 486. ihm gebührenden Erlasse am ganzen Pachtzins sich begnügen.

§. 589. Dagegen müssen ihm die nach §. 562. 572. 577. 578. 579. für den Verpächter gemachten Auslagen, auch in diesem Falle besonders vergütet werden.

§. 590. Uebrigens muß die Vorschrift §. 480. 482 wegen der von dem Remissionsfalle dem Verpächter oder den Gerichten zu machenden Anzeige, auch hier beobachtet werden.

§. 591. Unter die Fälle, wo die Anzeige den Gerichten geschehen muß, gehört auch der, wenn durch die Kriegsunruhen die Communication zwischen ihm und dem Verpächter gesperrt oder unsicher ist.

§. 592. Wenn in dem Falle des §. 565. der Pächter für prästirte feindliche Lieferungen Vergütung nach dem Einkaufspreise fordert: so kann der Verpächter auf die Vorlegung einer vollständigen Administrationsrechnung, nach §. 487. sqq., antragen.

§. 593. Geschieht dieses: so fallen für dies Wirthschaftsjahr auch alle andre besondre Remissionen weg; und der Abschluß der Rechnung entscheidet allein: ob und wie viel an Vergütung dem Pächter zukomme.

§. 594. Eine im Contrakte allgemein geschehene Uebernehmung aller Unglücksfälle, kann auf die Kriegschäden, und eine ebenfalls nur in allgemeinen Ausdrücken geschehene Uebernehmung der Kriegsschäden, kann auf diejenigen, welche die Substanz allein treffen (§. 562. 563. 576. 577.) nicht ausgedehnt werden.

§. 595. In wie fern ein Pächter, wegen der nach §. 478. sqq. überhaupt ihm zukommenden Vergütungen und Remissionen, Abzüge von den fälligen Pachtterminen zu machen berechtigt sey, ist nach den Regeln von Compensationen zu beurtheilen.

§. 596. Wie bey Untersuchung und Ausmittelung der Remissionen, und bey Bestimmung der Befugniß des Pächters, selbige von dem fälligen Pachtzinse abzuziehen, verfahren werden solle, ist in der Prozeßordnung vorgeschrieben.

Von der Rückgewähr nach geendigter Pacht.

§. 597. Nach geendigten Pachtjahren ist der Pächter das Gut, und dessen Zubehör, nach eben dem Anschlage und Inventario, nach welchem ihm selbiges übergeben worden, zurück zu gewähren schuldig.

§. 598. Ein Gleiches findet statt, wenn der Contrakt vor Endigung der Pachtzeit aufgehoben, oder der Pächter seiner Pacht entsetzt werden muß.

§. 599. Muß die Entsetzung des Pächters in dem Laufe eines Wirthschaftsjahres erfolgen: so ist er dennoch den Pachtzins des ganzen Jahres zu entrichten verbunden; das Gut aber wird, bis zu dessen Ablaufe, für seine Rechnung verwaltet.

§. 600. Können Pächter und Verpächter sich über die Einrichtung dieser Administration nicht sogleich vereinigen: so muß dieselbe gerichtlich regulirt werden.

§. 601. Ist das Inventarium nach einer Taxe übergeben worden: so muß dennoch bey der Rückgewähr, in Ansehung jeder Sorte von Inventarienstücken, auf die Anzahl derselben, und nur bey Bestimmung der von einer oder der andern Seite zu leistenden Vergütungen, auf den Werth der gesammten Inventarienstücke von dieser Sorte gesehen werden.

§. 602. Der Verpächter ist also nicht schuldig, eine größere Anzahl von Inventarienstücken in jeder Sorte zurückzunehmen, oder für die zurückgewährte geringere Anzahl, mit der Anrechnung des höhern Werths derselben sich zu begnügen.

§. 603. Für Stroh, Brenn-, Bau- und Schirrholz, und andre rohe Wirthschaftsvorräthe, welche aus dem Gute selbst genommen, aber nicht zu den Rubriken des Pachtanschlages gehörig sind; ingleichen für den vorräthigen aus dem Gute selbst gewonnenen Dünger, kann der Pächter keine Vergütung fordern.

§. 604. Hat jedoch der Pächter auf die Zubereitung solcher Vorräthe baare Auslagen verwenden müssen, so gebühret ihm deren Erstattung.

§. 605. Ist dem Pächter das Inventarium ohne Taxe übergeben worden: so muß sich der Verpächter mit der bloßen Anzahl der Stücke, in so fern sie nur noch in brauchbarem Stande sind, begnügen.

§. 606. Der Pächter darf aber in diesem, so wie in jedem andern Falle, vor beendigter Rückgewähr keine Inventarienstücke unter dem Vorwande, daß sie zum Superinventario gehörten, von dem Gute wegschaffen.

§. 607. Vielmehr muß er, wenn mehr Stücke, als zum Inventario gehören, vorhanden sind, dem Verpächter die Wahl darunter lassen.

§. 608. Doch ist dieser, in jeder Rubrik, nur die nächsten nach den besten zu wählen berechtigt.

§. 609. Ist in dem Falle des §. 605. die erforderliche Anzahl von Stücken nicht vorhanden: so müssen die fehlenden in Natur ersetzt werden.

§. 610. Hat der Pächter eine stärkere Aussaat nach dem Ackermaaße zurückgeliefert, als ihm bey dem Antritte der Pacht übergeben worden: so kann er nicht nur für den Saamen, nach dem Marktpreise der nächsten Stadt zur Zeit der Aussaat, sondern auch für das Ackerlohn, nach dem Landesgebrauche, Vergütung fordern.

§. 611. Eben diese Vergütung muß er aber auch dem Verpächter leisten, wenn er weniger an Aussaat, als er empfangen hat, zurückliefert.

§. 612. Auf gleiche Weise muß das Verhältniß des Düngungsstandes und der Pflugarten, bey der Gewähr und Rückgewähr, gegen einander ausgemittelt, durch Sachverständige gewürdigt, und dafür Vergütung geleistet werden.

§. 613. Doch kann der Pächter für dergleichen mehrere Bestellung (§. 609. 612.) nur in so fern Vergütung fordern, als dieselbe, nach dem Befunde der Sachverständigen, den Grundsätzen einer vernünftigen Wirthschaftsführung gemäß ist.

§. 614. Ist bey der Uebergabe der Pacht, in Ansehung der Aussaat, des Düngungsstandes, und der Pflugarten, kein Verzeichniß aufgenommen worden: so muß der Pächter diejenigen Grundstücke, welche, nach der eingeführten Feldereintheilung, für das Jahr nach Endigung der Pacht zu bestellen gewesen, in ordinairer wirthschaftlicher Cultur zurückliefern.

§. 615. Hat der Pächter diese Bestellung verabsäumt: so muß er Saamen und Ackerlohn nach der Bestimmung §. 610. vergüten.

§. 616. Er aber, seines Orts, kann wegen angeblich besserer Bestellung keinen Ersatz fordern.

§. 617. Will der Verpächter mit den wegen mangelhafter oder schlechter Ackerbestellung nach §. 611. 615. ihm zukommenden Vergütungen sich nicht begnügen: so steht ihm frey, mit Begebung derselben, für den Ausfall, der aus diesem Verschulden des Pächters bey der nächsten Erndte sich findet, Ersatz zu fordern.

§. 618. Dieser Anspruch findet aber nur alsdann statt, wenn der bey der Ackerbestellung begangne Fehler, zur Zeit der Rückgewähr, auch auf Kosten des Pächters, nicht mehr verbessert werden kann.

§. 619. Auch muß der Verpächter, wenn er einen solchen Anspruch sich vorzubehalten gedenkt, seine Erklärung darüber sogleich bey der Rückgewähr abgeben, und auf genaue gerichtliche Untersuchung des Bestellungszustandes derjenigen Stücke, bey welchen er einen solchen Ausfall besorgt, antragen.

§. 620. Nach geendigter Erndte muß der Ertrag derselben mit demjenigen, welcher in diesem Jahre, nach Beschaffenheit der Witterung und übrigen Umstände, bey gehörig erfolgter Bestellung hätte gewonnen werden können, verglichen; und solchergestalt die dem Verpächter zukommende Entschädigung nach dem Gutachten vereideter Sachverständigen bestimmt werden.

§. 621. Besteht das Verschulden des abgehenden Pächters darin, daß er nicht alle Stücke, die er hätte bestellen sollen, gehörig bestellt hat: so ist die Entschädigung des Verpächters dergestalt zu bestimmen, daß mit Zuziehung der Sachverständigen ausgemittelt werde: wie viel in diesem Jahre ein Stück von gleicher Art und Größe, in derselben Lage und Gegend, getragen habe.

§. 622. Hat der Pächter, bey seinem Abgange, noch rückständige Zinsen, oder andere Abgaben von den Gutseinwohnern zu fordern: so ist der Verpächter schuldig, ihm rechtliche Hülfe zu deren Beytreibung wiederfahren zu lassen.

§. 623. Wenn der Pächter eines Landguts Gewährsmängel an den ihm verpachteten Rubriken zu bemerken glaubt: so liegt ihm ob, den Verpächter noch vor Ablauf des Jahres, in welchem diese Mängel sich hervorgethan haben, davon Anzeige zu machen.

§. 624. Alsdann hängt es von ihm ab: ob er die ihm dafür zukommende Vergütung sofort, oder nach einem Zeitverlaufe einklagen; so wie von dem Verpächter: ob er den Pächter zur Anstellung dieser Klage gerichtlich auffordern wolle.

§. 625. Hat aber der Pächter die Anzeige solcher Gewährsmängel bis zu dem Zeitpunkte der Rückgewähr verschoben: so soll er bey dieser damit nicht weiter gehört werden.

Vierter Abschnitt

Von den zur Cultur ausgesetzten Gütern und Grundstücken

§. 626. Wenn in Zukunft Güter und Grundstücke weder in Zeit- noch Erbpacht, sondern bloß zur Benutzung und Cultur, gegen gewisse dem Eigenthümer vorbehaltene Vortheile ausgethan werden sollen: so ist auch über ein solches Geschäft ein schriftlicher Vertrag erforderlich.

§. 627. Ist keine schriftliche Errichtung geschehen: so ist auch der durch die Uebergabe vollzogne mündliche Vertrag dennoch nur auf Ein Jahr gültig.

§. 628. Sind dergleichen Güter und Grundstücke, in vorigen Zeiten, ohne allen schriftlichen Vertrag zur Cultur und Benutzung ausgethan worden; oder ermangelt es in dem schriftlichen Vertrage an nähern Bestimmungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten: so müssen letztere nach den besondern Verfassungen einer jeden Provinz beurtheilt werden.

§. 629. In der Regel kann der Besitzer über das Grundstück selbst, ohne ausdrückliche Einwilligung seines Grundherrn, weder unter Lebendigen, noch von Todeswegen gültig verfügen.

§. 630. Vielmehr muß er mit den gewöhnlichen Nutzungen des Grundstücks, so wie dieselben einem Zeitpächter zukommen würden, sich begnügen.

§. 631. Nachlaß an den für den Genuß des Grundstücks zu entrichtenden Abgaben, kann er nur unter eben den Umständen, wie ein Erbpächter, fordern. (§. 207-211.)

§. 632. Er ist, das Grundstück wirthschaftlich zu benutzen, und in baulichem Stande zu unterhalten verpflichtet.

§. 633. Wenn er dieser Obliegenheit entgegen handelt, oder in Leistung der übernommenen Zinsen und Dienste wiederspenstig ist, macht er sich seines Rechts auf das Grundstück verlustig,

§. 634. Im zweifelhaften Falle ist anzunehmen, daß dergleichen Grundstücke auf die Erben des Besitzers in absteigender Linie, ohne Unterschied des Geschlechts; und bey deren Ermangelung, auf die überlebende Ehegattin übergehen solle.

§. 635. Unter mehrern zur Nachfolge im Besitze gleichberechtigten Erben, hat der Grundherr die Auswahl desjenigen, den er für den tauglichsten hält, dem Gute vorzustehen.

§. 636. Hat der verstorbene Besitzer verordnet, welches von seinen Kindern das Gut übernehmen solle: so müssen, wenn der Grundherr gegen den ernannten Uebernehmer nichts zu erinnern findet, die übrigen Kinder bey der väterlichen Willensmeinung sich beruhigen.

§. 637. Kann die Bewirthschaftung des Guts noch keinem der dazu berechtigten Erben, wegen Minderjährigkeit derselben, übertragen werden: so ist der Grundherr befugt, den Besitz und Genuß davon auf so lange, bis einer von den Erben das zu dessen Uebernehmung erforderliche Alter erreicht hat, einem Andern zu übertragen.

§. 638. Ist eine Mutter dieser minderjährigen Erben vorhanden, die mit Hülfe eines zweyten Ehemannes, oder auf andre Art, dem Gute gehörig vorstehen kann: so hat diese auf einen solchen einstweiligen Besitz desselben vorzüglich Anspruch.

§. 639. In allen Fällen muß den minderjährigen Erben, so lange sie sich selbst noch nicht fortbringen können, in Ermangelung andern Vermögens, der nothdürftige Unterhalt aus dem Gute angewiesen werden.

§. 640. Dergleichen aus dem Gute verpflegte Erben haben alsdann, so lange ihre Verpflegung dauert, gegen den einstweiligen fremden Besitzer die Pflichten der Pflegekinder. (Th. II. Tit. II. Sect. XII.)

§. 641. Mit dem Gute zugleich, geht das dazu ursprünglich ausgesetzte Vieh-, Feld- und Wirthschafts-Inventarium auf jeden Erben und Besitzer über.

§. 642. Verläßt der letzte Besitzer keine zur Nachfolge im Besitze berechtigten Erben; oder sind dieselben insgesammt, aus andern Ursachen, als wegen Mangels des erforderlichen Alters, dem Gute vorzustehen unfähig: so fällt dasselbe an den Grundherrn zurück.

§. 643. Ein Gleiches findet statt, wenn bey vorhandnen, aber noch minderjährigen Erben, kein einstweiliger Uebernehmer des Guts nach Vorschrift §. 637. sqq. ausgemittelt werden kann.

§. 644. Ferner alsdann, wenn der Besitzer selbst dem Gute nicht mehr gehörig vorzustehen vermag; und auch keine Abkömmlinge von ihm, die selbiges übernehmen könnten, vorhanden sind.

§. 645. Steht den vorhandnen Abkömmlingen nur der Mangel des erforderlichen Alters entgegen: so ist der Grundherr einen einstweiligen Besitzer, nacn Vorschrift §. 637., zu bestellen berechtigt.

§. 646. Es muß aber alsdann dem vorigen Besitzer, wenn derselbe wegen Alters, oder sonst ohne seine Schuld, in das Unvermögen gerathen ist, der nothdürftige Unterhalt aus dem Gute angewiesen werden.

§. 647. In allen Fällen, wo das Gut an den Grundherrn gänzlich zurückfällt, (§. 633. 642. 644.) muß dieser dem abgehenden Besitzer, oder dessen anderweitigen Erben, alle darin erweislich gemachten Verbesserungen vergüten.

§. 648. Der Besitzer, welcher kein Unterthan des Grundherrn ist, kann das Gut, wenn er demselben ferner vorzustehen sich nicht getrauet, dem Grundherrn zurückgeben.

§. 649. Er muß aber damit das Ende des Wirthschaftsjahres abwarten, und das Gut völlig in dem Stande, wie ihm selbiges übergeben worden, zurück gewähren.

§. 650. Was wegen solcher Grundbesitzer, die zugleich Unterthanen des Grundherrn sind, statt finde, ist im Siebenten Titel des Zweyten Theils vorgeschrieben.

 

Zwey und zwanzigster Titel

Von Gerechtigkeiten der Grundstücke gegen einander

Gesetzliche und andre.

§. 1. Den gesetzlichen Einschränkungen des Eigenthums ist ein jeder Grundbesitzer sich zu unterwerfen verbunden. (Tit. VIII. §. 33. sqq.)

§. 2. Für Einschränkungen und Belastungen dieser Art kann kein Grundbesitzer eine im Gesetze ihm nicht ausdrücklich vorbehaltene Entschädigung fordern.

notwendige Einschränkungen des Eigenthums.

§. 3. Auch solche Einschränkungen muß jeder Grundbesitzer sich gefallen lassen, ohne welche ein andres Grundstück ganz oder zum Theil völlig unbrauchbar seyn würde.

§. 4. Für dergleichen zum Gebrauche eines Grundstücks nothwendig gewordene Vergünstigungen, kann der Eigenthümer des belasteten Grundstücks billige Vergütung fordern.

§. 5. Bey Bestimmung dieser Vergütung muß auf den Schaden, welchen das belastete Grundstück durch die nothwendige Einschränkung leidet, Rücksicht genommen werden.

§. 6. Können die Interessenten sich darüber nicht vereinigen: so muß die Vergütung auf eine jährliche dem belasteten Grundstücke von dem Begünstigten zu leistende Abgabe bestimmt werden.

§. 7. Die Bestimmung selbst geschieht alsdann durch Schiedsrichter, wozu jeder Theil Einen vorschlägt, und der Richter den Obmann ernennt.

§. 8. Durch willkührliche Veränderungen in der Gestalt, Hauptbestimmung, oder Nutzungsart seines Grundstücks, kann niemand den Andern zu dergleichen Einschränkungen verpflichten.

§. 9. Doch dürfen Vergünstigungen, welche zu erheblichen Verbesserungen eines andern Grundstücks nothwendig sind, in so fern nicht versagt werden, als der Eigenthümer dadurch in dem bisherigen freyen Gebrauche seiner Sache nicht gestört, noch an nützlichen Verbesserungen, die er selbst in dieser Sache vornehmen könnte, gehindert wird.

§. 10. Sowohl die Belastungen dieser Art, (§. 3. 9.) als die nach §. 4., 5., 6. zu leistende Vergütung, dauern nur so lange, als die Nothdurft des begünstigten Grundstücks vorhanden ist.

Grundgerechtigkeiten.

§. 11. Außer den in bevorstehenden §. 1. 3. 9. bestimmten Fällen, kann der Eigenthümer eines Grundstücks in der freyen Ausübung seiner Eigenthumsrechte nur von demjenigen, welcher dazu ein besondres Recht erworben hat, eingeschränkt werden.

§. 12. Kommt dergleichen Befugniß einem Grundstücke gegen das andere zu: so wird solches eine Grundgerechtigkeit genannt.

Erwerbung derselben.

§. 13. Grundgerechtigkeiten können durch rechtsgültige Willenserklärungen eingeräumt, auch durch Verjährung erworben werden.

§. 14. Bey dieser letzten Erwerbungsart muß besonders nachgewiesen seyn, daß der Besitzer des berechtigten Grundstücks die streitige Befugniß als ein wirkliches Recht, und nicht vermöge einer bloßen Vergünstigung, in Besitz genommen, und durch rechtsverjährte Zeit ununterbrochen ausgeübt habe. (Tit. VII. §. 81-85. §. 93. 94. 95. §. 127. §. 96-108. Tit. IX. §. 589. 590. §. 596. sqq.)

§. 15. Ist zur Ausübung der von dem angeblich Berechtigten behaupteten Befugniß, eine neue Anlage in dem belasteten Grundstücke gemacht worden: so gilt die Vermuthung, daß dem Begünstigten eine wirkliche Grundgerechtigkeit hat eingeräumt werden sollen.

§. 16. Grundgerechtigkeiten, deren Daseyn, aus einer zu ihrer Ausübung in der belasteten Sache vorhandnen fortwährenden Anlage, von einem jeden erkannt werden kann, bedürfen keiner Eintragung in das Hypothekenbuch; und gehen, auch ohne diese, auf jeden Besitzer der belasteten Sache über.

§. 17. Ein Gleiches findet auch von andern Grundgerechtigkeiten statt, durch welche der Nutzungsertrag des belasteten Grundstücks nicht geschmälert wird.

§. 18. Grundgerechtigkeiten hingegen, welche den Nutzungsertrag des belasteten Grundstücks schmälern, und gleichwohl durch keine in die Augen fallende Kennzeichen oder Anstalten angedeutet werden, muß der Berechtigte in das Hypothekenbuch des belasteten Grundstücks eintragen lassen.

§. 19. Besonders gilt dieses von Hütungs- und Holzungs-Gerechtigkeiten.

§. 20. Doch steht die unterbliebene Eintragung dem Berechtigten in der Ausübung seines Rechts gegen denjenigen, gegen welchen er selbiges erworben hat, und gegen dessen Erben, so lange sie das belastete Grundstück besitzen, nicht entgegen.

§. 21. Auch innerhalb zweyer Jahre nach dem Tage, wo die Veräußerung des belasteten Grundstücks an einen dritten Besitzer in das Hypothekenbuch eingetragen worden, kann der Berechtigte sein Recht gegen diesen noch geltend machen, und die Eintragung desselben nachsuchen.

§. 22. Ist aber auch diese Frist verlaufen: so kann eine solche Grundgerechtigkeit, (§. 18.) die nicht eingetragen, und auch von dem neuen Besitzer nicht ausdrücklich übernommen worden, gegen diesen nicht ferner ausgeübt werden.

§. 23. Wie der Berechtigte, dem die behauptete Grundgerechtigkeit bestritten wird, und der also vor Austrag der Sache die Eintragung nicht erhalten kann, sich gegen den Ablauf der Frist durch Eintragung einer Protestation zu decken habe, ist in der Hypothekenordnung bestimmt.

§. 24. Nach Verlauf zweyer Jahre von Publication dieses Gesetzbuchs, kann eine solche Grundgerechtigkeit (§. 18.) durch Verjährung nicht mehr anders erworben werden, als wenn letztere gegen eben denselben Besitzer des belasteten Grundstücks angefangen und vollendet worden.

Arten der Grundgerechtigkeiten.

§. 25. Aus den verschiedenen Arten und Beziehungen, wie ein Grundbesitzer, in Ausübung seiner Eigenthumsrechte, zum Vortheile eines andern Grundstücks eingeschränkt werden kann, entstehen die verschiedenen Arten der Grund-Gerechtigkeiten.

Umfang u. Schranken der Grundgerechtigkeiten überhaupt.

§. 26. Was von Rechten auf fremdes Eigenthum überhaupt verordnet ist, findet in der Regel auch bey Grundgerechtigkeiten Anwendung. (Tit. XIX.)

§. 27. Bey Grundgerechtigkeiten, die aus Verträgen, oder letztwilligen Verordnungen entspringen, bestimmt der Inhalt des Vertrages oder der Disposition, den Gegenstand und die Gränzen des Rechts.

§. 28. Grundgerechtigkeiten, die durch Verjährung erworben worden, erstrecken sich nur so weit, als der Besitz während des Laufes der Verjährung gegangen ist.

§. 29. Eine Grundgerechtigkeit, welche ohne Nachtheil des Berechtigten auf einen bestimmten Theil des belasteten Grundstücks ausgeübt werden kann, muß, auf den Antrag des Verpflichteten, auf diesen Theil eingeschränkt werden.

Pflichten des Besitzers des belasteten Grundstücks, besonders wegen Unterhaltung und

§. 30. Daß der Besitzer des belasteten Grundstücks thätige Hülfe zur Ausübung der Grundgerechtigkeit zu leisten schuldig sey, wird nicht vermuthet.

§. 31. Er darf aber in seinem Grundstücke nichts vornehmen, wodurch der Andre in Ausübung seiner Grundgerechtigkeit gehindert, oder ihm dieselbe vereitelt werden könnte.

§. 32. Auch muß er gestatten, daß in seinem Grundstücke die zur Ausübung der Gerechtigkeit nöthigen Anstalten und Reparaturen von dem Berechtigten vorgenommen werden.

§. 33. Doch muß der Berechtigte zu diesen Anstalten und Reparaturen die Zeit und Art so wählen, wie es, ohne Kränkung oder Hemmung seines eignen Rechts, dem verpflichteten Grundstücke am wenigsten nachtheilig ist.

§. 34. Auch muß er die vorhabende Anstalt oder Reparatur dem Verpflichteten dergestalt zeitig anzeigen, daß derselbe die nöthigen Vorkehrungen, zur Abwendung eines bey solcher Gelegenheit an seiner Sache zu besorgenden Schadens, treffen könne.

§. 35. Hat der Berechtigte die Grundgerechtigkeit durch einen lästigen Vertrag erworben: so ist der Verpflichtete schuldig, sein Grundstück auf eigne Kosten in der Verfassung zu erhalten, daß der Berechtigte seine Befugniß darauf ausüben könne.

§. 36. Aber auch außer diesem Falle muß der Verpflichtete, zur Unterhaltung der belasteten Sache in diesem Zustande, verhältnißmäßigen Beytrag leisten, wenn er von der Sache einen Gebrauch von eben der Art, wie der Berechtigte, hat, und sich dessen ferner bedienen will.

Wiederherstellung der belasteten Sache.

§. 37. Auch in denjenigen Fällen, wo die Unterhaltung der Sache dem Verpflichteten wirklich obliegt (§. 35.), ist derselbe dennoch nicht verbunden, wenn die Sache durch bloßen Zufall oder höhere Gewalt so verändert worden, daß die Ausübung der Grundgerechtigkeit darauf nicht mehr statt finden kann, dieselbe auf eigne Kosten wiederherzustellen.

§. 38. Er muß aber diese Wiederherstellung dem Berechtigten nach §. 32. gestatten, und wenn er sich derselben Art des Mitgebrauchs ferner bedienen will, zu den Wiederherstellungskosten nach §. 36. beytragen.

§. 39. Ist der Verpflichtete die Wiederherstellung zu besorgen nicht vermögend, oder nicht schuldig; und kann dieselbe auch von dem Berechtigten nicht bewirkt werden: so muß der Verpflichtete die für Einräumung des Rechts empfangene Vergütung erstatten.

§. 40. Ist dafür etwas in Pausch und Bogen gegeben worden: so muß der ganze Betrag des Empfangenen zurückgegeben werden.

§. 41. Sind Zinsen oder andre fortwährende Leistungen vorbedungen worden; so fallen dieselben für die Zukunft weg.

§. 42. Hört die durch Zufall oder höhere Gewalt erfolgte Veränderung der Sache, wodurch die Ausübung der Grundgerechtigkeit verhindert worden, in der Folge wieder auf: so wird auch diese, so wie die dagegen übernommene Vergütung, wieder hergestellt.

Wie Grundsgerechtigkeiten aufhören.

§. 43. Außer den allgemeinen Arten, wie Rechte verloren gehen können, erlöschen Grundgerechtigkeiten durch stillschweigende Einwilligung, wenn der Berechtigte wissentlich geschehen läßt, daß in der verpflichteten Sache Anstalten und Einrichtungen, welche die Ausübung seines Rechts gerade zu unmöglich machen, getroffen werden.

§. 44. Offenbart sich aber der Nachtheil erst in der Folge: so kann der Berechtigte auf eine den Umständen angemessene Abänderung, innerhalb der Verjährungsfrist, antragen.

§. 45. In wie fern daraus, daß der Berechtigte in der belasteten Sache Anstalten, welche die Ausübung seiner Grundgerechtigkeit hindern oder erschweren wissentlich hat treffen lassen, eine stillschweigende Einwilligung desselben in eine solche Einschränkung seines Rechts folge, ist nach vorstehenden Grundsätzen (§. 43., 44.) zu beurtheilen.

§. 46. Grundgerechtigkeiten können gegen Entschädigung des Berechtigten aufgehoben werden, wenn Anstalten und Einrichtungen, die zum allgemeinen Besten vom Staate angeordnet worden, solches nothwendig machen.

§. 47. In Fällen, wo der Eigenthümer sich eine Einschränkung seiner Eigenthumsrechte zur Nothdurft eines andern Grundstücks gefallen lassen muß, ist auch der Inhaber einer Grundgerechtigkeit schuldig, die Einschränkung oder gänzliche Aufhebung derselben geschehen zu lassen. (§. 3. sqq.)

§. 48. In wie fern die Aufhebung der der Landwirthschaft schädlichen Grundgerechtigkeiten zur Verbesserung der Landescultur statt finde, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. XVII. §. 350. sqq.)

§. 49. So lange eine Grundgerechtigkeit im Hypothekenbuche eingetragen ist, kann dieselbe, außer den §. 44., 45. bestimmten Fällen, mittelst der Verjährung durch bloßen Nichtgebrauch nicht verloren gehen.

§. 50. Grundgerechtigkeiten hingegen, deren Eintragung nach §. 16. 17. nicht nothwendig ist, erlöschen mittelst der Verjährung durch Nichtgebrauch, wenn sie nicht eingetragen, und in dem Falle des §. 16. die Anstalt oder Anlage, aus welcher ihr Daseyn ersichtlich war, weggeschafft worden.

§. 51. Doch nimmt im letztern Falle die Verjährung erst von demjenigen Zeitpunkte, wo ausgemittelt ist, daß die Anlage nicht mehr vorhanden gewesen sey, ihren Anfang.

§. 52. Grundgerechtigkeiten können, gleich andern dinglichen Rechten, durch Confusion verloren gehn. (Tit. XVI. Sect. X.)

§. 53. Derjenige also, in dessen Person das Eigenthum der berechtigten und verpflichteten Sache zusammen kommt, ist befugt, die auf letzterer eingetragenen Grundgerechtigkeiten löschen zu lassen, oder die das Daseyn derselben bezeichnende Anlage fortzuschaffen.

§. 54. Ist dieses aber nicht geschehen, und die verpflichtete Sache gelangt demnächst wieder an einen besondern Besitzer: so tritt die vorige Grundgerechtigkeit wieder in ihre Wirkung.

I. Grundgerechtigkeiten auf Gebäude.

§. 55. Das Recht auf die eigenthümliche Mauer eines Andern zu bauen, oder einen Balken auf dieselbe zu legen, muß als eine Grundgerechtigkeit, besonders erworben werden.

§. 56. Eine solche Mauer muß der Eigenthümer unterhalten, oder das Eigenthum derselben aufgeben, und es dem Berechtigten überlassen.

§. 57. Wenn der Eigenthümer einer Mauer, die das Gebäude eines Andern unterstützt, dieselbe ausbessert, oder von neuem aufführt: so muß er das Gebäude so lange auf seine Kosten unterstützen.

§. 58. Hat aber ein bloßer Zufall den Bau nothwendig gemacht; oder wird selbiger von dem Verpflichteten bloß zum Besten des Berechtigten geführt: so muß letzterer für die Unterstützung seines Gebäudes in der Zwischenzeit, bis der Bau vollendet werden kann, selbst sorgen.

§. 59. Auch die als Grundgerechtigkeit jemanden zukommende Befugniß der Dachtraufe, oder des Ausgusses auf das benachbarte Grundstück, muß allemal so eingerichtet werden, daß der Nachbar dadurch so wenig Nachtheil, als möglich, erleide.

§. 60. Ist zur Abführung der Flüssigkeiten ein Canal erforderlich: so muß derselbe bedeckt, und mit einem eisernen Gitter versehen werden.

§. 61. Wer das Traufrecht hat, muß dennoch geschehen lassen, daß der Nachbar in der nach allgemeinen Vorschriften zulässigen Nähe an seinem Gebäude heraufbaue; wenn er nur unter der Traufe bleibt, und selbige unter sein Dach nimmt.

§. 62. Das Recht der freyen Aussicht schließt die Befugniß in sich, auch in einer an des Verpflichteten Hof oder Garten unmittelbar anstossenden Mauer neue Fenster zu öffnen.

II. Bey Wegen, und Fußsteigen, Viehtrieben, Durchfahrten u.s.w.

§. 63. Gebahnter Fußsteige auf offenen Feldern kann ein jeder sich bedienen.

§. 64. Hat aber der Eigenthümer den gemeinen Gebrauch solcher Fußsteige durch Gräben, Kreuze, Schlagbäume, oder andre dergleichen Merkmale untersagt: so kann nur derjenige, welchem eine besondere Vergünstigung eingeräumt worden, davon Gebrauch machen.

§. 65. Wer das Recht hat, über das Grundstück des Andern zu gehen, darf sich dessen weder zum Reiten, noch zum Fahren, auch mit einrädrigen Karren, bedienen.

§. 66. Wer aber das Recht hat, auf einem Wege zu fahren, darf auch darauf reiten, mit Karren fahren, und Vieh an Stricken darüber führen.

§. 67. Dagegen folgt aus der Befugniß, über des Andern Grundstück zu fahren, noch nicht das Recht, Vieh darüber zu treiben.

§. 68. Eben so wenig folgt aus der Befugniß, über des Andern Grundstück Vieh zu treiben, ein Recht, über dasselbe zu fahren.

§. 69. Aus der Wegegerechtigkeit folgt noch nicht die Befreyung von Damm- oder Brückengeld, oder andern Abgaben der Durchreisenden.

§. 70. Wem das Recht, über ein fremdes Grundstück zu gehen, zu reiten, oder zu fahren, zukommt, der muß sich genau auf dem bestimmten Wege halten, und darf unter keinerley Vorwande Nebenwege suchen.

§. 71. Dagegen kann er sich, wenn sein Recht nicht auf einen gewissen bestimmten Zweck ausdrücklich eingeschränkt ist, des Weges zu allen seinen Bedürfnissen ohne Unterschied, nicht aber zu ganz neuen Anlagen (§. 8.) bedienen.

§. 72. Wer das Recht des Viehtriebes hat, muß solchen dergestalt einrichten, daß das Vieh durch Uebertreten, oder sonst, keinen Schaden verursache.

§. 73. Verzäunungen aber, oder andre Verrückungen, ist der Berechtigte auf seine Kosten anzulegen, oder zu unterhalten, nicht verbunden.

§. 74. Will der Besitzer des belasteten Grundstücks dergleichen bisher von ihm unterhaltene Anstalten wieder eingehen lassen: so ist der Berechtigte zum Widerspruche dagegen nicht befugt; und muß dennoch die nach §. 72. ihm obliegende Verbindlichkeit beobachten.

§. 75. Wenn jedoch der zum Viehtriebe eingeräumte Weg nicht die erforderliche Breite hat, (§. 79.) und daher von dem Besitzer des belasteten Grundstücks bisher, zur Verhütung des Uebertretens, solche Anstalten unterhalten worden: so ist der Verpflichtete, dieselben wider den Willen des Berechtigten eingehen zu lassen, nicht befugt.

§. 76. Ist jemanden die Durchfahrt durch einen Thorweg verstattet worden: so kann letzterer in der Folge, ohne Einwilligung des Berechtigten, weder verengt, noch erniedrigt werden.

§. 77. Die Breite der Fußsteige, Wege und Viehtriebe, wird hauptsächlich durch die bey Einräumung des Rechts getroffenen Verabredungen bestimmt.

§. 78. In Ermangelung solcher verabredeten oder in Provinzialgesetzen enthaltnen Bestimmungen, ist die Breite eines Fußsteiges auf Drey Fuß, und wenn darauf geritten, oder mit Karren gefahren werden soll, auf Vier Fuß zu bestimmen.

§. 79. Auf Wege zum Fahren, ist eine Breite von Acht Fuß in der geraden Linie, und von Zwölf Fuß in der Biegung; auf Viehtriebe hingegen die doppelte Breite eines Weges zu rechnen.

III. Hütungsgerechtigkeit.

§. 80. Wer das Recht hat, sein Vieh auf den Grundstücken eines andern Guts zu hüten, muß sich desselben so bedienen, daß der Eigenthümer dadurch an der Substanz der Sache keinen Schaden leide, und an der Landesart gewöhnlichen Cultur und Benutzung nicht gehindert werde.

§. 81. Andere Arten der Benutzung kann der Besitzer des belastenen Guts nur in so fern ausüben, als der erforderliche Weidebedarf des Berechtigten dadurch nicht geschmälert, oder dieser entgehende Bedarf, durch Anweisung eines andern gleich gut gelegnen Stücks, vollständig vergütet wird.

§. 82. Der Hütungsberechtigte kann den Eigenthümer eines mit der Hütung belasteten Waldes nicht hindern, den Wald so weit zu bebauen, als es zur Veranstaltung der erforderlichen Forstaufsicht nothwendig ist.

§. 83. Der Berechtigte ist schuldig, sein Vieh nur unter Aufsicht eines Hirten auf die Weide zu bringen; oder sonst hinreichende Anstalten zur Verhütung aller durch dasselbe zu verursachenden Beschädigungen zu treffen.

§. 84. Auch wenn das Vieh in kleinerer Anzahl nach einzelnen Hütungsflecken ausgetrieben wird, muß diese Pflicht von dem Hütungsberechtigten beobachtet werden.

§. 85. Vernachläßigt der Berechtigte diese Obliegenheit: so haftet er für allen und jeden durch das Vieh, auch bloß zufällig, angerichteten Schaden.

§. 86. Wegen der anzulegenden, zu unterhaltenden, und wieder aufzuhebenden Verzäunungen u.s.w. finden die Vorschriften §. 73. 74. Anwendung.

§. 87. Unreines und mit ansteckenden Krankheiten behaftetes Vieh darf auf die Hütung nicht gebracht werden.

§. 88. Auch das sogenannte Schmiervieh ist der Verpflichtete in Gegenden, wo dergleichen Vieh nicht durchgängig gehalten wird, auf der Hütung zu dulden nicht verbunden.

§. 89. Es wird niemals vermuthet, daß jemand dem Andern die Hütungsgerechtigkeit mit Ausschluß seines eignen Viehes habe einräumen wollen.

§. 90. Ist die Anzahl des vorzutreibenden Viehes nicht bestimmt: so mag der Berechtigte so viel Stücke, als er mit dem von den berechtigten Grundstücken gewonnenen Futter durchwintern kann, auf die Hütung bringen.

§. 91. Ein solcher Hütungsberechtigter darf sich also der Weide so wenig für fremdes, als selbst für solches eignes Vieh bedienen, welches er etwa von andern eigenthümlichen oder gepachteten Grundstücken durchwintern könnte.

§. 92. Hat jedoch eine ganze Gemeine das Hütungsrecht: so muß der Besitzer des belasteten Grundstücks auch solches Vieh einzelner Mitglieder zulassen, welches von gepachteten Grundstücken der zur berechtigten Gemeine gehörenden Feldflur durchgewintert wird.

§. 93. Ist der Berechtigte ein nicht mit eignem Ackerbaue versehenes Mitglied der Gemeine: so darf er nur so viel Vieh auf die Hütung bringen, als Leuten aus seiner Classe, an demselben Orte, zu halten gewöhnlich erlaubt wird.

§. 94. Bey der Beurtheilung: wie viel Vieh der Berechtigte mit eignem Futter durchwintern, und also auf die Hütung bringen könne, werden nur solche Zehenten, die zur Zeit der Einräumung des Rechts bey dem berechtigten Gute schon befindlich waren, ihm zu gute gerechnet.

§. 95. Später erworbene Zehenten kann er sich nur dann zu gute rechnen, wenn er dieselben von einem andern zu derselben Hütung berechtigten Gute an sich gebracht hat.

§. 96. Ist der Berechtigte kein Grundbesitzer, sondern es wird von ihm nur zum Behufe seines Gewerbes Vieh gehalten: so darf er die Weide nur für das zu seinem Gewerbe und zu seinem eignen Bedürfniß erforderliche Vieh nutzen.

§. 97. Vieh, welches zum Handel bestimmt ist, darf er in der Regel nicht auf die Hütung bringen.

§. 98. Auch wenn die Anzahl des Viehes, welches der Berechtigte vortreiben darf, bestimmt ist, kann dennoch das von diesem gefallene junge Vieh, so lange es säugt, von der Hütung nicht ausgeschlossen werden.

§. 99. Steht dem berechtigten Gute die Hütungsgerechtigkeit ohne Bestimmung einer gewissen Art des Viehes zu: so begreift sie alles Zug- Rind- und Schaafvieh unter sich.

§. 100. Schweine, und andere Arten von Vieh, dürfen auf eine solche Hütung nur in so fern gebracht werden, als die Einräumung des Rechts sich darauf ausdrücklich mit erstreckt, oder dieselben seit rechtsverjährter Zeit darauf mit vorgetrieben worden.

§. 101. Ist dem Berechtigten die Hütung nur für eine gewisse Art von Vieh eingeräumt: so darf er Vieh von andrer Art nur in so fern auf dieselbe bringen, als er durch Zufall, oder höhere Gewalt, diese Art von Vieh an die Stelle des andern zu halten, auf eine Zeitlang genöthigt worden.

§. 102. War auch die Zahl des vorzutreibenden Viehes bestimmt: so muß die Zahl der neuen Art nach wirthschaftlichen Grundsätzen mit derselben in Verhältniß stehen; dergestalt, daß das verpflichtete Grundstück nicht mehr als vorhin belästigt werde.

§. 103. Wird durch Zufall oder höhere Gewalt die Beschaffenheit des mit der Hütung belasteten Grundstücks dergestalt verändert, daß die bisherige Anzahl des Viehes nicht mehr darauf erhalten werden kann, so muß der Berechtigte sich eine Verminderung seines vorzutreibenden Viehstandes, nach eben dem Verhältnisse, wie der Eigenthümer selbst, getanen lassen.

§. 104. Wird für die Hütung etwas an Gelde oder Naturalien entrichtet: so muß, in dem angeführten Falle, diese Angabe verhältnißmäßig herunter gesetzt werden.

§. 105. Ist aber die Anzahl des Viehes von Seiten des Berechtigten bestimmt: so trifft eine nothwendig gewordene Verminderung des Viehstandes zuerst den Eigenthümer des belasteten Grundstücks.

§. 106. Hat der Eigenthümer seinen Viehstand durch neue Wirthschafts-Anstalten und Einrichtungen dergestalt vermehrt, daß die Hütung für die bisherige Anzahl des Viehes nicht mehr hinreicht: so muß er den Ausfall auch alsdann, wenn die Anzahl des Viehes von Seiten des Berechtigten nicht bestimmt war, allein tragen.

§. 107. Der Berechtigte darf, durch unzeitige Behütung der Felder und Wiesen, den Eigenthümer nicht beeinträchtigen.

§. 108. Die Behütung ist für unzeitig zu achten, so lange dadurch das belastete Gut in seinen übrigen Nutzungen würde beschädigt werden.

§. 109. Die Hütung auf Wiesen findet zu geschlossenen Zeiten niemals statt.

§. 110. Wann diese geschlossene Zeit im Frühjahre anfange, und wie lange sie daure, ist nach der hergebrachten Gewohnheit jeden Orts, und wo diese nicht entscheidet, nach dem Gutachten vereideter Sachverständigen ein- für allemal festzusetzen.

§. 111. Auf eben die Art muß bestimmt werden, zu welcher Zeit ein- oder zweyschürige Wiesen, nach der Heu- oder Grummet-Erndte, betrieben werden mögen.

§. 112. Nasse durchbrüchige Wiesen müssen auch im Herbste mit der Hütung verschont werden.

§. 113. Feldwiesen muß der Hütungsberechtigte so lange schonen, als die Aecker, zwischen welchen sie liegen, nicht betrieben werden dürfen.

§. 114. Ist er dergleichen Wiesen auch im Brachfelde zu behüten nicht berechtigt: so muß sie der Eigenthümer einzäunen, oder sonst befrieden.

§. 115. Der Eigenthümer des belasteten Grundstücks ist die Cultur seines Ackers zum Vortheile des Berechtigten zu verschieben nicht schuldig.

§. 116. Er darf aber auch seine Brache, zur Schmälerung der Hütung, nicht anders als landüblich benutzen.

§. 117. Ist durch Verträge, oder hergebrachte Gewohnheiten, eine gewisse Zeit zum Anfange und zur Dauer der Hütung bestimmt: so hat es dabey sein Bewenden.

§. 118. Doch sind dergleichen Verträge und Gewohnheiten, so weit sie den wegen der Wiesen §. 109-114. gegebenen Vorschriften zuwider laufen, unverbindlich.

§. 119. Jeder Interessent, welcher in der zur Hütung bestimmten Feldmark Aecker besitzt, ist einen Theil derselben zum Anbaue der Futterkräuter oder Gartengewächse einzuhegen berechtigt.

§. 120. Er muß aber die Einhegung auf eigne Kosten besorgen und unterhalten.

§. 121. Er muß den einzuhegenden Fleck so wählen, daß dadurch die Trift auf die übrigen Hütungsgründe nicht gehindert oder erschwert werde.

§. 122. Dagegen steht ihm auch frey, den eingehegten Fleck wiederum zur Hütung aufzugeben, und dafür einen andern schicklichen Fleck einzuhegen.

§. 123. Wie groß der Antheil, den jeder Interessent aus der gemeinen Hütung solchergestalt ausziehn mag, zu bestimmen sey, bleibt den Festsetzungen der Provinzial-Gesetze, und so lange diese noch nichts darüber verordnet haben, dem Gutachten vereideter Sachverständigen vorbehalten.

§. 124. Diese müssen bey ihrem Gutachten hauptsächlich darauf Rücksicht nehmen, daß, wenn jeder der Interessenten sich eben dieses Rechts verhältnißmäßig bedienen wollte, dennoch eine in gewöhnlichen Jahren zur Hütung nach wirthschaftlichen Grundsätzen hinreichende Oberfläche übrig bleibe.

§. 125. Ein Theil der Hütung kann für das Zugvieh eingehegt werden.

§. 126. Die Einhegung ist nach Verhältniß des Zugviehes, gegen die übrige gesammte zur Hütung berechtigte Heerde, zu bestimmen.

§. 127. Sobald das Zugvieh außer der Hegeweide gehütet wird, ist das Gehege für aufgehoben zu achten.

§. 128. Wo mehrere Arten von Vieh zu demselben Hütungsreviere berechtigt sind, da können die Schaafe nur hinter dem Zug- und Rindviehe auf die Hütung getrieben werden.

§. 129. Schweine, Gänse, und anderes Federvieh, folgen erst hinter den Schaafen, in so fern denselben nicht nach der Observanz des Orts eine besondre Hütung angewiesen ist.

§. 130. Ziegen darf der Hütungsberechtigte auf solche Plätze nicht bringen, wo Beschädigung am Holze, an Bäumen, oder Hecken, zu besorgen ist.

§. 131. Hat aber der Eigenthümer des belasteten Grundstücks neue Anlagen dieser Art gemacht: so liegt ihm ob, dieselben gegen besorgliche Beschädigungen zu decken.

§. 132. Uebrigens kann der bloß zur Hütung Berechtigte weder auf Rohr oder Schilfnutzung Anspruch machen, noch sich des Mähens auf dem Hütungsreviere auf irgend eine Art anmaßen.

Von der Koppelhütung.

§. 133. Wenn mehrern auf dem Grundstücke eines Dritten die gemeinschaftliche Hütung zukommt: so sind ihre Verhältnisse untereinander in Ansehung dieses gemeinsamen Rechts nach dem Ersten Abschnitte des Siebenzehnten Titels zu bestimmen.

§. 134. Ein Gleiches gilt, wenn ein Hütungs-Revier den Besitzern mehrerer Grundstücke, sowohl in Ansicht des Eigenthums, als der Hütung, gemein ist.

§. 135. Wenn zwischen den Besitzern angrenzender im ausschließenden Eigenthume eines jeden befindlichen Grundstücke die gemeinschaftliche Hütung auf diesen Grundstücken statt findet: so wird dergleichen Koppelweide in der Regel als eine wechselseitige Grundgerechtigkeit angesehn.

§. 136. Wenn aber diese wechselseitige Hütung nicht regelmäßig und beständig auf eben demselben, sondern nur zuweilen, und bald auf diesen bald auf andern Stücken ausgeübt worden: so wird angenommen, daß dabey nur nachbarliche Freundschaft und Gutwilligkeit zum Grunde liege.

§. 137. In diesem Falle steht also jedem Interessenten frey, davon nach Gutfinden wieder abzugehen.

Aufhebung der Hütungsgerechtigkeiten.

§. 138. Unter eben den Umständen und Bedingungen, wie die Theilung gemeinschaftlich benutzter Grundstücke statt findet, können auch die der Landescultur nachtheiligen Hütungsgerechtigkeiten und Koppelweiden aufgehoben werden. (Tit. XVIL Abschn. IV.)

§. 139. Nur der Eigenthümer des belasteten Grundstücks ist dergleichen Aufhebung zu verlangen befugt.

§. 140. Bey wechselseitigen oder Koppelhütungen kann jeder Theil diese Befugniß ausüben.

§. 141. Die Aufhebung einer Hütungsgerechtigkeit findet nur in so fern statt, als der Berechtigte seinen Viehstand, den er auf die Hütung zu bringen befugt war, mit Inbegriff der ihm anzuweisenden Vergütung, ferner zu unterhalten im Stande bleibt.

§. 142. Bey Bestimmung der dem Berechtigten anzuweisenden Schadloshaltung, muß auf den Umfang seines Rechts an sich, und auf die landübliche Art dasselbe zu benutzen, Rücksicht genommen werden.

§. 143. Es hat also weder die Fahrläßigkeit eines oder des andern bisherigen Besitzers, noch dessen ungewöhnlicher Fleiß in der Benutzung des Rechts, auf die Bestimmung Einfluß.

§. 144. Eine Vergütung in Gelde ist der Hütungsberechtigte anzunehmen niemals verbunden.

§. 145. Dorfgemeinen, oder einzelne Rustikalbesitzer, sind nicht befugt, eine dergleichen Vergütung ohne die ausdrückliche Einwilligung des Grundherrn anzunehmen.

IV. Schäfereygerechtigkeit.

§. 146. Die Schäfereygerechtigkeit, oder die Befugniß, Schaafe auf der ganzen Feldmark zu hüten, ist in der Regel, wo nicht Provinzialgesetze oder Verfassungen ein Andres bestimmen, als ein Vorrecht der Gutsherrschaften anzusehen.

§. 147. Dieses Recht bedarf in keinem Falle der Eintragung in das Hypothekenbuch.

§. 148. Bey neu angelegten Dörfern findet eine solche Schäfereygerechtigkeit nur in so fern statt, als der Grund und Boden schon vorhin damit belastet gewesen, oder dieselbe, bey Anlegung der neuen Colonie, ausdrücklich vorbedungen worden.

§. 149. Es wird nicht vermuthet, daß eine Gutsherrschaft das Recht habe, Schaafe von andern außer der Feldmark gelegenen Vorwerken, auf die Hütung zu bringen.

§. 150. Dagegen kann der Gutsherrschaft, welcher die Schäfereygerechtigkeit ohne Einschränkung zukommt, keine Anzahl von Schaafen, nach dem Verhältnisse der Durchwinterung mit eignem Futter, vorgeschrieben werden.

§. 151. Wo aber mehrern die Schäfereygerechtigkeit auf eben derselben Feldmark gebühret, da wird unter ihnen die Anzahl der vorzutreibenden Schaafe, nach dem Grundsatze der Durchwinterung mit eignem Futter bestimmt.

§. 152. An Orten, wo auch die andern Dorfbewohner das Recht haben, Schaafe auf die Hütung zu bringen, muß die Gutsherrschaft ihren vorzutreibenden Schaafstand so einrichten, daß den Schaafen der Unterthanen ihr Weidebedarf nicht entzogen werde.

§. 153. Dagegen dürfen aber auch die Dorfseinwohner die Zahl der Schaafe, so einem jeden von ihnen, nach den Provinzialgesetzen, Verträgen, oder der hergebrachten Gewohnheit des Orts, zu halten erlaubt ist, nicht übersteigen.

§. 154. Es steht bey der Herrschaft: ob sie die Schaafe der übrigen Dorfsbewohner mit in ihre Heerde nehmen wolle.

§. 155. An Orten, wo dieses nicht geschieht, müssen die Schaafe der übrigen Dorfsbewohner in einer gemeinschaftlichen Heerde gehütet werden.

§. 156. Hat die Gutsherrschaft Rustikaläcker in Cultur: so muß sie zu dem Lohne des Schaafhirten der Unterthanen verhältnißmäßig beytragen, wenn sie gleich ihre sämmtliche Schaafe durch einen besondern Schäfer hüten läßt.

§. 157. Wo der Hordenschlag üblich ist, da kann in der Regel den zur Schaafhütung berechtigten Unterthanen der Vortheil davon, nach Verhältnis ihrer Schaafe, nicht versagt werden.

§. 158. Durch eine Gemeinheitstheilung an und für sich wird die Schäfereygerechtigkeit noch nicht aufgehoben.

§. 159. Soll die Aufhebung erfolgen: so muß der Gutsherrschaft eine solche Entschädigung angewiesen werden, bey welcher sie im Stande bleibe, den seit den letzten Drey Jahren wirklich vorgetriebenen, oder den mit eignem Futter durchzuwinternden Schaafstand, ferner zu unterhalten.

§. 160. Ob die Entschädigung nach dem wirklich vorgetriebenen, oder nach dem durchzuwinternden Schaafstande berechnet werden solle, hängt von der Wahl der Herrschaft ab.

§. 161. In allen Fällen müssen die von den Dorfseinwohnern mit Futterkräutern oder Gartengewächsen bestellte Stücke mit der Schaafhütung verschont werden.

§. 162. Doch dürfen die Dorfseinwohner das durch Gesetze, (§. 119. sqq.) Verträge, oder hergebrachte Gewohnheiten bestimmte Ackermaas, mit dergleichen Bestellung nicht überschreiten, noch der Herrschaft dadurch den freyen Vortrieb verhindern.

§. 163. Zerstreute Grundstücke dieser Art müssen von den Eigenthümern eingehegt, oder sonst befriedet werden.

§. 164. Vor Weihnachten dürfen die Schaafe, ohne besondre Einwilligung der Ackerbesitzer, auf die junge Saat nicht getrieben werden.

§. 165. Auch nach Weihnachten ist dergleichen Saathütung nur bey hartem und trocknem Froste zuläßig.

§. 166. Besonders muß die Saat, so lange sie mit Glatteis und Reif belegt ist, mit der Schaafhütung verschont werden.

§. 167. Sobald der Boden durch die Sonne aufzuthauen anfängt, müssen die Schaafe von der Saathütung wegbleiben.

§. 168. Im Monathe Februar dürfen, bey heller Witterung, die Schaafe nicht länger, als zwey Stunden nach Sonnenaufgang auf den Saatfeldern geduldet werden.

§. 169. Wegen der Ordnung, in welcher auf noch nicht bestellten, oder schon geräumten Feldern, die Schaafe dem übrigen zur Hütung berechtigten Viehe folgen, hat es bey der obigen gesetzlichen Vorschrif (§. 128.) und wegen der Zeiten, wo ihnen diese Hütung aufgegeben werden muß, bey den hergebracnten Gewohnheiten jedes Orts, sein Bewenden.

Von Schonungen bey der Waldhütung.

§. 170. Wenn ein Wald in Schläge oder Haue ordentlich eingetheilt ist, und solchergestalt forstmäßig beholzt wird: so müssen die jungen Haue in der Hütung so lange geschont werden, bis für das Holz keine Beschädigung mehr von dem Viehe zu besorgen ist.

§. 171. Auch einen bisher unordentlich und unwirthschaftlich beholzten Wald kann der Eigenthümer in Schläge eintheilen, und von den Hütungsberechtigten verlangen, daß sie dieselben so weit schonen, als es zur Conservation des Waldes nothwendig ist.

§. 172. Die Zahl der anzulegenden Schläge, und wie lange ein jeder derselben geschont werden müsse, ist nach Beschaffenheit des Bodens, und der Holzarten, durch das Gutachten vereideter Forstverständigen zu bestimmen.

§. 173. Wenn aber der ganze Wald ruinirt wäre: so kann doch der Eigenthümer denselben nicht auf einmal in Schonung legen; sondern er muß die Eintheilung so machen, daß die Wiederherstellung des Waldes nach und nach erfolgen könne, und dennoch den Hütungsberechtigten die Nothdurft, zur Unterhaltung ihres berechtigten Viehstandes, nicht entzogen werde.

§. 174. Wenn die Wiederherstellung des Waldes nicht möglich ist, ohne den Viehstand, welcher auf die Hütung gebracht werden kann, einzuschränken: so müssen die Hütungsberechtigten eine solche Einschränkung auf so lange, als es nach dem Befinden vereideter Sachverständigen nothwendig ist, sich gefallen lassen.

§. 175. Feldhütungen zum Holzanwuchse zu hegen, ist der Eigenthümer nur in so fern befugt, als es ohne allen Abbruch der Nothdurft für die Hütungsberechtigten geschehen kann.

§. 176. Will der Eigenthümer mehr in Schonung legen, als er nach vorstehenden Grundsätzen zu thun befugt seyn würde; zugleich aber den Hütungsberechtigten dasjenige, was ihnen durch die anzulegende größere Schonung an ihrem Weidebedarf abgehen würde, an einen andern gelegnen Ort auf so lange anweisen, bis der in Schonung gelegte größere Fleck wieder aufgegeben, werden kann: so müssen die Hütungsberechtigten sich solches gefallen lassen.

§. 177. Hat der Eigenthümer schon so viel Schonungen angelegt, als ihm erlaubt ist: so findet die Anlegung neuer Schonungen nur in so weit statt, als eben so viel von den gehegten Stücken wiederum zur Hütung aufgegeben wird.

§. 178. Doch findet auch in diesem Falle die Vorschrift des §. 176. Anwendung.

§. 179. Die angelegten Schonungen müssen von dem Eigenthümer durch Gräben, Zäune, oder auf andere Art, gehörig befriedet, oder doch die Gränzen derselben so kennbar bezeichnet und verwischt werden, daß die Hütungsberechtigten diese Gränzen, ohne eignes mäßiges Versehen, nicht überschreiten können.

§. 180. Ist dieses geschehen: so ist der Eigenthümer das in solche Schonungen übertretende Vieh zu pfänden berechtigt.

§. 181. Das bey solchen Pfändungen zu entrichtende höhere Pfandgeld, ist in den Provinzialgesetzen und Forstordnungen bestimmt.

§. 182. Unter diesem Pfandgelde ist der Schadensersatz für das Ueberhüten mit begriffen.

§. 183. Will aber der Eigenthümer sich mit dem bloßen Pfandgelde nicht begnügen; sondern für den durch das Hüten in der Schonung verursachten Schaden besondern Ersatz, nach der Schätzung vereideter Sachverständigen fordern: so kann er, außer diesem Ersatze nur das Ordinaire in der Provinz vorgeschriebene Pfandgeld verlangen.

§. 184. Das Pfandgeld muß der Eigenthümer des übergetretenen Viehes entrichten, mit Vorbehalt seines Regresses an den Hirten, durch dessen Verschulden die Schonung verletzt worden ist.

§. 185. Fordert aber der Eigenthümer des Forstes, nach §. 183., besondere Entschädigung: so haftet der Eigenthümer des Viehes nur für das ordinaire Pfandgeld; und für das Verschulden des Hirten nur in so fern, als nach den allgemeinen Grundsätzen des Sechsten Titels, jemand den durch Andere verursachten Schaden erstatten muß. (Tit. VI. §. 56. sqq.)

§. 186. Hirten, Schäfer und anderes Gesinde, welche Schonungen behüten, oder das übertretende Vieh nicht sofort abkehren, sollen, außer dem Schadensersatze, mit nachdrücklicher Leibes- und allenfalls Festungs-Strafe, nach näherer Bestimmung des Criminalrechts, belegt werden. (Tit. XX. Abschn. XVI.)

V.        Mastungsrecht.

§. 187. Das Mastungsrecht kommt in der Regel, wo nicht Provinzialgesetze ein Anderes ausdrücklich bestimmen, dem Eigenthümer der Bäume zu.

§. 188. So lange die Mästung dauert, müssen die Reviere, wo die Schweine sich befinden, mit der übrigen Hütung geschont werden.

§. 189. Es folgt also an Orten, wo Mästung ist, das übrige Vieh erst hinter den Schweinen.

§. 190. Die Schonungszeit der Masthölzer nimmt der Regel nach mit dem Tage Bartholomäi ihren Anfang, und dauert bis zu Weihnachten.

§. 191. In der Mitte des Augusts muß, mit Zuziehung des Hütungsberechtigten, durch Forstverständige bestimmt werden: ob volle oder nur Sprengmast vorhanden sey.

§. 192. Die Schonung der Masthölzer muß aber nicht nur bey voller Mast geschehen, sondern auch alsdann, wenn die Sprengmast zur Nothdurft des Eigenthümers, oder zu Einführung fremder Schweine, zulänglich ist.

§. 193. Wenn aber jemanden das Mastungsrecht in einem fremden Forste als eine Grundgerechtigkeit zukommt: so kann er sich desselben der Regel nach nur bey voller Mast bedienen.

§. 194. Wenn nur Sprengmast ist: so muß er mit dem Lesen der Eicheln, Bucheln, und anderer dergleichen zur Schweinefütterung tauglichen wilden Baumfrüchte sich begnügen.

§. 195. Die Mastgerechtigkeit ist unter einer selbst unbestimmten Hütungsgerechtigkeit nicht mit begriffen.

§. 196. Der Mastberechtigte kann den Eigenthümer des Waldes, und die Holzungsberechtigten nicht hindern, auch Masthölzer nach forstmäßigen Grundsätzen zu schlagen.

VI. Holzungsgerechtigkeit.

§. 197. Wer das Holz in einem Walde ohne Einschränkung genutzt hat, ist im zweifelhaften Falle für den Eigenthümer des Waldes; derjenige aber, dem nur eine eingeschränkte Nutzung zusteht, für den bloßen Besitzer einer Grundgerechtigkeit zu halten.

§. 198. Haben sie insgesammt das Holz mit gleicher Freyheit oder Einschränkung genutzt: so wird vermuthet, daß sie sich alle im Miteigenthume des Waldes befinden.

§. 199. Erhellet aber, wem die Bäume eines Walde gehören; und ist nur das Eigenthum über Grund und Boden streitig: so gilt die Vermuthung für den Eigenthümer der Bäume.

§. 200. Wer nur Eigenthümer der Bäume ist, kann, außer der Holz- und Mästung, weiter keiner Rechte auf Grund und Boden sich anmaßen.

§. 201. Wem das Recht, das benöthigte Holz aus eines Andern Walde zu nehmen, als eine Grundgerechtigkeit, ohne weitere Einschränkung oder Bestimmung, zukommt; der ist nicht nur Brenn-, sondern auch Bauholz aus dem Walde zu holen befugt.

§. 202. Das Recht aber, Rohr und Schilf zu hauen, gehört in der Regel nicht mit zur Holzungsgerechtigkeit.

§. 203. Auch schränkt sich dergleichen unbestimmte Holzungsgerechtigkeit nur auf das Bedürfniß des begünstigten Grundstücks ein; und der Berechtigte kann sich derselben weder zum Verkaufe, noch zur Versorgung anderer unberechtigten Besitzungen, zu nutze machen.

§. 204. Der Berechtigte kann sein Bedürfniß nicht auf mehrere Jahre vorausnehmen, sondern dasselbe nur für jedes Wirthschaftsjahr besonders fordern.

§. 205. Das einem Gute als Grundgerechtigkeit unbestimmt beygelegte Holzungsrecht, begreift die persönlichen Bedürfnisse des Besitzers und seiner Familie nur alsdann, wenn er auf dem Gute wohnt, nicht aber, wenn er sich anderswo aufhält, unter sich.

§. 206. Die persönlichen Bedürfnisse des auf dem Gute wohnenden Pächters oder Wirthschaftsbeamten sind darunter allemal mit begriffen.

§. 207. Ist dem Besitzer des berechtigten Grundstücks die Befugniß, auch seine persönlichen Bedürfnisse aus dem Walde zu nehmen ausdrücklich beygelegt: so finden die Regeln vom Nutzungsrechte Anwendung. (Tit. XXI.)

§. 208. Die Befugniß, Bauholz aus einem Walde zu nehmen, erstreckt sich, in so weit sie eine Grundgerechtigkeit ist, nur auf dasjenige, was zur Unterhaltung oder Wiederherstellung der zur Zeit der Verleihung des Rechts vorhanden gewesenen Wohn- und Wirthschaftsgebäude erforderlich ist.

§. 209. Zu neuen Anlagen also darf der belastete Wald das Bauholz nicht hergeben.

§. 210. Wenn aber auch die veränderten Umstände, oder vermehrten Bedürfnisse des berechtigten Guts, eine Verlegung oder Erweiterung der anfänglich vorhanden gewesenen Gebäude nothwendig machen: so kann auch dazu das erforderliche Bauholz aus dem belasteten Walde genommen werden.

§. 211. Wenn einer ganzen Dorfschaft oder Gemeine das Holzungsrecht verliehen worden: so kommt selbiges in der Regel nur den angesessenen Wirthen, nicht aber den Einliegern oder Häuslingen zu.

§. 212. Die Zahl der angesessenen Grundbesitzer, im Ganzen genommen, kann, zum Nachtheile des belasteten Waldeigenthümers, über die zur Zeit der Verleihung vorhanden gewesene Anzahl nicht vermehrt werden.

§. 213. Auch die zum Bau- Brenn- Nutz- und Leseholz Berechtigten, müssen sich nach der vorgeschriebenen Forstordnung richten.

§. 214. Ohne Vorwissen des Waldaufsehers sind sie nicht befugt, Holz zu fällen und abzuführen.

§. 215. Zum Raff- und Leseholze wird nur dasjenige Holz gerechnet, welches in trocknen Aesten abgefallen ist, oder in abgeholzten Schlägen an Abraum zurückgelassen worden.

§. 216. Stämme, die vor Alter umgefallen sind, werden zum Lagerholz gerechnet.

§. 217. Wer nur zum Raff- und Leseholz berechtigt ist, kann weder auf Lagerholz, noch auf Windbrüche Anspruch machen.

§. 218. Dem Waldeigenthümer kommt es zu, für diejenigen, welche nur Raff- und Leseholz aus dem Walde zu nehmen berechtigt sind, gewisse Holztage zu bestimmen, und außer denselben ihnen den freyen Eingang in den Wald zu untersagen.

§. 219. Wer nur zum Raff- und Leseholze berechtigt ist, darf keine Aexte, Beile, oder andere Instrumente, wodurch stehende Bäume oder Aeste herunter gebracht werden können, mit in den Wald nehmen.

§. 220. Wird er mit einem solchen Instrumente betroffen: so hat er nicht nur den Verlust desselben, sondern außerdem noch die in den Provinzial-Forstordnungen näher bestimmten Strafen verwirkt.

§. 221. Die Befugniß, Streu zu rechen, oder Kiehn zu holen, ist unter dem Rechte zum Raff- und Leseholze nicht mit begriffen.

§. 222. Wer aus Gewinnsucht mehr Raff- und Leseholz einsammelt, als seine persönlichen und Wirthschaftsbedürfnisse erfordern, und einen solchen Ueberschuß verkauft, der soll das Erstemal um den doppelten Betrag des zu viel eingesammelten und verkauften Holzes bestraft werden.

§. 223. Im Wiederholungsfalle macht er sich seines Rechts für seine Besitzzeit verlustig.

§. 224. Die bloß zum Raff- und Leseholze Berechtigten können, in Ermangelung desselben, stehendes selbst abgestandenes Holz nicht fordern.

§. 225. Hat aber der Waldbesitzer in der Benutzung des Waldes solche Anstalten und Vorkehrungen gemacht, daß dadurch den Raff- und Leseholz-Berechtigten die Ausübung ihres Rechts vereitelt worden: so muß er ihnen stehendes Holz zu ihrer Northdurft so lange anweisen, bis der Mangel an Raff- und Leseholz aufhört.

§. 226. Der Holzungsberechtigte kann den Eigenthümer des Waldes von dessen Gebrauch, unter dem Vorwande der Unzulänglichkeit desselben für ihre beyderseitigen Bedürfnisse, nicht ausschließen.

§. 227. Vielmehr muß, wenn dergleichen Unzulänglichkeit wirklich vorhanden ist, ein jeder von beyderley Interessenten, eine nach dem Bedarfe der beyderseitigen Wirthschaften verhältnißmäßig zu bestimmende Einschränkung sich gefallen lassen.

§. 228. Doch ruhet in einem solchen Falle die Befugniß des Eigenthümers, Holz aus dem Walde zu verkaufen, so lange, bis der Mangel gehoben ist.

§. 229. Hat der Eigenthümer des Waldes die Unzulänglichkeit durch üble Wirtschaft und übertriebenen Verkauf selbst verursacht: so muß er dem Holzungsberechtigten nachstehn.

§. 230. Auch ist der Holzungsberechtigte, um einem solchen Mangel vorzubeugen, darauf anzutragen befugt, daß der Eigenthümer des Waldes angehalten werde, den Wald in ordentliche Schläge einzuteilen.

§. 231. Ist der Holzungsberechtigte nur auf eine gewisse Holzart eingeschränkt: so hört sein Recht auf, wenn die bestimmte Holzart in dem Walde nicht mehr anzutreffen ist.

§. 232. Er kann jedoch den Eigenthümer zur Wiederanpflanzung dieser Holzart anhalten.

§. 233. Hat der Eigenthümer den Mangel durch seine Schuld verursacht: so muß er den Berechtigten auf so lange, bis der Bedarf desselben von der bestimmten Art im Walde wieder vorhanden ist, entschädigen.

§. 234. Diese Entschädigung muß der Regel nach durch Holz von andrer Art, nach einem durch Forstverständige zu bestimmenden Verhältnisse, wenn aber auch dergleichen nicht vorhanden ist, in baarem Gelde geleistet werden.

§. 235. Bey einer unbestimmten Holzungsgerechtigkeit kann der Eigenthümer des Waldes verlangen, daß dieselbe, in Ansehung des Brennholzes, auf ein mit der rechtmäßigen Benutzung im Verhältnisse stehendes bestimmtes Holzdeputat festgesetzt werde.

§. 236. In Ansehung des Bauholzes aber kann dergleichen Festsetzung nicht anders, als durch gütliches Einverständniß der Parteyen erfolgen.

§. 237. Der Holzungsberechtigte kann zwar das zu seiner Bedürfniß ihm angewiesene Holz in der Regel nicht verkaufen, sondern muß, wenn er es gethan hat, den Werth des Holzes dem Eigenthümer des Waldes vergüten.

§. 238. Wenn ihm aber sein Bedarf in einer, so entlegenen Gegend angewiesen wird, daß die Herbeyholung desselben mehr als eine Tagereise erfordert: so muß der Eigenthümer des Waldes, auf geschehene Anzeige, sich gefallen lassen, daß der Holzberechtigte sich seine Bedürfniß mehr in der Nähe anschaffe, und dazu den Werth des angewiesenen entlegenen Holzes mit verwende.

§. 239. Will der Eigenthümer des Waldes dies nicht geschehen lassen: so muß er den Berechtigten, statt des Holzes in Natur, den Werth nach der Forsttaxe entrichten.

VII. Andre Arten von Grundgerechtigkeiten.

§. 240. Das Recht, auf fremdem Grunde und Boden Kalk zu brennen, schließt die Befugniß, das dazu benöthigte Holz unentgeltlich zu fordern nicht in sich.

§. 241. Das Recht, auf fremdem Grunde und Boden Erde, Steine, Lehm u.s.w. zu holen, muß jederzeit so ausgeübt werden, daß den Aeckern, Wiesen, Hütungen und Holzpflanzungen kein Schade dadurch geschehe.

§. 242. Sind dazu nicht gewisse bestimmte Reviere ausgesetzt: so muß der Berechtigte sich zuvor bey dem Verpflichteten melden, und die Anweisung eines schicklichen Orts abwarten.

§. 243. Wer das Recht hat, auf fremdem Grunde und Boden Gebäude, Bäume, und Holzungen zu haben, der kann darüber gleich einem Eigenthümer, frey verfügen.

§. 244. Das Fundament der Gebäude, so wie die Wurzeln der Bäume, kann er sich, mit Ausschließung des Grundeigenthümers, vollständig zu Nutze machen.

§. 245. Auch ist er berechtigt, die abgebrannten, verfallenen, oder sonst ruinirten Gebäude wieder aufzubauen; an die Stelle der ausgegangnen Bäume neue zu pflanzen; und den Wald forstmäßig zu nutzen, und zu verbessern.

§. 246. Uebrigens aber muß der Berechtigte auf die Oberfläche des Bodens sich einschränken; und kann weder den bisherigen Raum erweitern, noch die Hauptbestimmung desselben ohne die Einwilligung des Grundeigenthümers verändern.

§. 247. Von dem Rechte, den Zehenten fremder Erzeugnisse zu fordern, wird bey Gelegenheit der geistlichen Zehenten gehandelt. (Th. II. Tit. XI. Abschn. XI.)

§. 248. Wegen der Jagdtgerechtigkeit auf fremdem Grunde und Boden, so wie von Koppeljagdten, ist das Nöthige bereits oben verordnet. (Th. I. Tit. IX. §. 158-169.)

Begriff u. allgemeine Grundsätze.

§. 1. Die Zwangsgerechtigkeit im allgemeinen Sinne ist die Befugniß, Andere im Gebrauche ihrer Freyheit zu handeln, zum Vortheile des Berechtigten einzuschränken.

§. 2. Hier aber wird unter Zwangsgerechtigkeit eine Befugniß verstanden, den ihr unterworfenen Personen die Anschaffung oder Zubereitung gewisser Bedürfnisse bey jedem Andern, als dem Berechtigten, zu untersagen.

§. 3. Dergleichen Zwangsgerechtigkeit kann sowohl gewissen physischen oder moralischen Personen zukommen, als mit dem Besitze eines gewissen Grundstücks verbunden seyn.

§. 4. In so fern diese Befugniß dem Berechtigten gegen alle Einwohner eines gewissen Bezirks, oder gegen gewisse Classen derselben zusteht, heißt sie ein Bannrecht.

§. 5. Was von Rechten auf fremdes Eigenthum verordnet ist, gilt auch in der Regel von dem Rechte zur Einschränkung fremder Handlungen. (Tit. XIX.)

§. 6. Wie der Besitz solcher Rechte erworben werden könne, ist gehörigen Orts bestimmt. (Tit. VIL §. 86. 87.)

§. 7. Daraus allein, daß sich jemand, auch seit undenklichen Zeiten, der Freyheit, welche Personen seines Standes zukommt, nicht bedient hat, kann deren Verlust nicht gefolgert werden.

§. 8. Wenn jemand eine Befugniß, die ihm ausschließungsweise zukommt, einem Andern auszuüben gestattet: so folgt daraus noch nicht, daß er sich der Mitausübung dieser Befugniß begeben, noch auch, daß er dem Begünstigten das damit verbundene Zwangsrecht gegen Andere übertragen habe.

§. 9. Hat jedoch der Begünstigte die Ausübung einer solchen Befugniß durch einen lästigen Vertrag erworben: so gilt die Vermuthung, daß der Concedent sich, zwar nicht der eignen Mitausübung, wohl aber des Rechts, einem Dritten eben dergleichen Concession zu ertheilen, begeben habe.

§. 10. Hat jemand die Nutzung der Sache, auf welcher eine Zwangsgerechtigkeit haftet, einem Andern ohne Vorbehalt eingeräumt: so muß er sich, so lange diese Nutzung dauert, aller Mitausübung des Rechts, durch sich selbst, und durch Andere, enthalten.

§. 11. Daraus, daß der Staat, zur Unterstützung einer gewissen Handlung oder Fabrike, die Einführung fremder Waaren verboten hat, folgt noch nicht ein Recht für den Begünstigten, andre Landeseinwohner von gleichen Handels- oder Fabriken-Unternehmungen auszuschließen.

§. 12. Bey Banngerechtigkeiten, welche dem Berechtigten auf einen gewissen Distrikt vom Staate verliehen sind, gilt die Vermuthung, daß sie dem Berechtigten gegen alle Einwohner des Distrikts, ohne Unterschied des Standes, oder der Gerichtsbarkeit, welcher sie unterworfen sind, zukomme.

§. 13. Ausnahmen in Ansehung gewisser Stände oder Classen von Einwohnern, bestimmen die Provinzialgesetze.

§. 14. Die Zwangsgerechtigkeit an sich, enthält noch nicht die Befugniß, den ihr unterworfenen Einwohnern die eigne Zubereitung ihrer Bedürfnisse zu untersagen.

§. 15. Kann der Zwangsberechtigte den Bedürfnissen des Verpflichteten keine Gnüge leisten: so muß er sich gefallen lassen, daß letzterer sich seine Nothdurft auf andere Weise verschaffe.

§. 16. Doch muß der Verpflichtete, ehe er sich dieser Befugniß bedient, dem Berechtigten die Nothwendigkeit seines Bedürfnisses gehörig anzeigen.

§. 17. Wenn der Berechtigte seine Befugniß zur Bedrückung des Verpflichteten mißbraucht: so kann er derselben, nach vorhergegangner Warnung, durch Urtel und Recht verlustig erklärt werden.

§. 18. Haben mehrere an, dem gemißbrauchten Rechte Antheil: so trifft diese Strafe nur denjenigen, welcher sich des Mißbrauchs schuldig gemacht hat.

§. 19. Haben die mehrern Mitberechtigten die Zwangsgerechtigkeit gemeinschaftlich ausgeübt: so muß der Mißbraucher sich der Mitausübung für die Zukunft enthalten.

§. 20. Hatten sie sich aber in die Ausübung des Rechts getheilt: so werden diejenigen verpflichteten Personen, welche zum Antheile des Mißbrauchers bisher gehörten, von der Zwangsgerechtigkeit frey.

§. 21. Haftete die Zwangsgerechtigkeit auf einem Grundstücke, welches nicht zum freyen Eigenthume des Mißbrauchers gehörte: so ruht die Ausübung der Zwangsgerechtigkeit nur so lange, als das Besitzrecht des Mißbrauchers dauert.

§. 22. Auch Zwangs- und Banngerechtigkeiten können mittelst der Verjährung durch Nichtgebrauch erlöschen. (Tit. VII. §. 128. Tit. IX. §. 543. 544. 578.)

I. Von dem Mühlenzwange.

§. 23. Wie die Mühlengerechtigkeit erworben werde, ist gehörigen Orts bestimmt. (Th. II. Tit. XV. Abschn. V.)

§. 24. Aus dem Rechte, eine Mühle zu haben, folgt noch nicht die Befugniß, Andre zu zwingen, daß sie sich derselben bedienen müssen.

§. 25. Doch ist in der Regel jede Dorfgemeine sich zu der Mühle desselben Dorfs zu halten schuldig.

§. 26. Sind bey einem Dorfe mehrere Mühlen vorhanden: so haben die Einwohner desselben die Wahl, zu welcher derselben sie sich halten wollen.

§. 27. Doch müssen sie, wenn nur eine davon der Gutsherrschaft gehört, in der Regel dieser vor den übrigen den Vorzug geben.

§. 28. Wenn mehrere Dörfer unter einer Gutsherrschaft stehen, und diese mehrere Mühlen habe, so sind die Einwohner eines jeden Dorfs an ihre Dorfsmühle nicht gebunden, sondern können auch einer andern Mühle derselben Gutsherrsehaft sich bedienen.

§. 29. Dagegen kann eine Gutsherrschaft, welche mehrere Mühlen hat, der Ordnung wegen eine Eintheilung machen, zu welcher derselben, ein jeder Wirth im Dorfe sich halten solle.

§. 30. Alle diese Vorschriften (§. 26-29.) finden jedoch nur in so fern statt, als einem oder dem andern Mühlenbesitzer nicht eine wirkliche Zwangsgerechtigkeit beygelegt ist.

§. 31. In so fern nach allgemeinen oder Provinzialgesetzen auch Eximirte dem eigentlichen Mühlenzwange unterworfen sind, in so fern müssen diejenigen, die in einem Dorfe leben, sich auch den vorbesohriebenen Gutsherrschaftlichen Rechten unterwerfen.

Befugniß und Obliegenheiten des Inhabers einer Zwangsmühle.

§. 32. Der Inhaber einer Zwangsmühle ist befugt, das Getreyde von seinen Zwangsmahlgästen durch sein Gespann abholen zu lassen, und wieder zurück zu liefern, ohne daß die Obrigkeit oder andre Müller des Orts ihn daran hindern dürfen.

§. 33. Er ist aber dazu nur in so fern schuldig, als er diese Verbindlichkeit ausdrücklich übernommen hat; oder ihm in dem Anschlage seiner Erbpachtmühle die Kosten zur Unterhaltung des Gespanns in Abzug gebracht sind.

§. 34. Der Inhaber einer Zwangsmühle ist schuldig, die Zwangspflichtigen gehörig zu fördern.

§. 35. Die Mahlgäste müssen nach der Ordnung, wie sie sich melden, jedoch die Zwangspflichtigen, und unter diesen die Bäcker zuerst, vor den bloß freywilligen Mahlgästen, abgefertigt werden.

§. 36. Länger als Drey Tage ist ein Zwangspflichtiger auf die Abfertigung zu warten nicht schuldig.

Fälle, wenn Zwangsmahlgaste zum Ausmahlen berechtigt sind.

§. 37. Kann der Müller die Mahlpflichtigen binnen dieser Zeit nicht abfertigen: so muß er ihnen eine schriftliche Erlaubniß, anderwärts zu mahlen, ertheilen.

§. 38. Ohne dergleichen Erlaubnißschein darf kein Müller fremde zwangspfiichtige Mahlgäste annehmen.

§. 39. Verweigert der Müller den Erlaubnisschein, so sind die Dorfgerichte des Orts schuldig, dem Mahlgast ein Attest, daß er die vorgeschriebene Zeit hindurch auf seine Förderung vergeblich gewartet habe, auf Kosten des Müllers auszustellen.

§. 40. Können die Mahlpflichtigen, wegen Krieges-, Räuber-, Wasser- oder andrer Gefahr, das Getreyde nicht sicher zur Zwangsmühle bringen: so sind sie, auch ohne Erlaubnißschein, anderwärts zu mahlen berechtigt.

Rechtliche Folgen des untüchtigen Mahlens.

§. 41. Wegen untüchtigen Mahlens muß der Mühlenberechtigte verhältnißmäßig bestraft, oder nach bewandten Umständen seines Zwangsrechts, in der §. 17-21. näher bestimmten Art, verlustig erklärt werden.

§. 42. Ist die Strafe in besondern Mühlenordnungen nicht näher bestimmt: so ist dieselbe das erstenmal auf den einfachen; das zweyte auf den doppelten; und das drittemal auf den vierfachen Betrag des verursachten Schadens festzusetzen; im fernern Wiederholungsfalle aber auf den Verlust des Rechts zu bestimmen.

§. 43. Ist der Müller, welcher sich solchergestalt den Verlust seines Rechts zugezogen hat, ein Erbpacht- oder Erbzins-Besitzer: so ist der Erbzinsherr oder Erbverpächter befugt, ihn zum Verkaufe der Mühle oder der Erbpacht-Gerechtigkeit, allenfalls durch gerichtliche Subhastation, anzuhalten.

§. 44. Ist er nur Zeitpächter: so hat der Verpächter das Recht, ihn der Pacht noch vor Ablauf der contraktmäßigen Zeit zu entsetzen.

§. 45. Was vorstehend vom untüchtigen Mahlen verordnet ist, findet auch statt, wenn der Müller die Mahlpflichtigen betrügt, oder auf gesetzwidrige Art belästigt.

§. 46. Insonderheit auch alsdann, wenn er sich einer Uebertretung der von der Landes-Polizeybehörde vorgeschriebenen Sätze und Taxen schuldig macht.

Strafe der Mahlgäste, welche unbefugter Weise ausmahlen.

§. 47. Der Mahlpflichtige, welcher unbefugter Weise ausmahlt, muß dem Berechtigten den dadurch entzogenen Lohn, es sey an Gelde oder Getreyde, ersetzen.

§. 48. Außerdem verfällt er in eine verhältnißmäßige Geldstrafe, deren nähere Bestimmung den Provinzialgesetzen und Mühlenordnungen vorbehalten bleibt.

§. 49. Wo diese nichts vorschreiben, da muß die Strafe auf den Betrag desjenigen, was nach §. 47. dem Berechtigten zu ersetzen ist, bestimmt werden.

§. 50. Auch der Müller, welcher unbefugter Weise fremde Zwangspflichtige Mahlgäste annimmt, hat eine nach gleichen Grundsätzen zu bestimmende Strafe verwirkt.

§. 51. Der Mühlenberechtigte, welcher sein Zwangsrecht einem Andern abgetreten, oder zum völligen Gebrauche überlassen hat, ist selbst innerhalb des Mühlenbezirks für mahlpflichtig zu achten.

§. 52. Das Mühlenzwangsrecht kann auf eine andere Mühle weder für beständig, noch auf eine Zeitlang übertragen werden, sobald daraus den Mahlpflichtigen irgend eine mehrere Belästigung erwachsen würde.

II. Brau- u. Schenkgerechtigkeit, Ausschank und Krugverlag.

§. 53. Die Braugerechtigkeit ist die Befugniß, Bier zum Verkaufe zu verfertigen.

§. 54. Die Schenkgerechtigkeit begreift das Recht, Getränke sowohl in Fässern, als in kleineren Quantitäten zu verkaufen, unter sich.

§. 55. Der Ausschank oder die Krugnahrung enthält nur die Befugniß, Getränke in Gläsern, Flaschen, oder andern kleinem Quantitäten zu verkaufen.

§. 56. Der Krugverlag besteht in der Befugniß, eine gewisse Schenkstätte mit dem daselbst auszuschenkenden Getränke zu versorgen.

§. 57. Weder die Brau- noch Schenkgerechtigkeit begreifen an sich ein Zwangsrecht unter sich.

§. 58. Dagegen enthält der Krugverlag die Befugniß, dem Inhaber der Schenkstätte zu untersagen, daß er das auszuschenkende Getränke nirgend anders hernehmen dürfe.

§. 59. Wem in einem gewissen Bezirke die Braugerechtigkeit ausschenkend zukommt, der ist nicht nur alles Brauen innerhalb dieses Bezirks, sondern auch das Einbringen des außerhalb dieses Bezirks gebraueten Bieres, zu untersagen berechtigt.

§. 60. Ausländische Biere, deren Einbringung überhaupt der Staat nicht verboten hat, können auch im Braubezirke, jedoch bloß zur eignen Comsumtion des Einbringers, eingeführt werden.

Von der Kesselbrauerey und dem Haustrunke.

§. 61. Daß die Einwohner eines dem Zwangs-Braurechte unterworfenen Bezirks zum Haustrunke oder zur Kesselbrauerey berechtigt sind, wird in der Regel nicht vermuthet.

§. 62. Wo die Kesselbrauerey statt findet, da enthält sie nur die Befugniß, sich das benöthigte Getränke selbst zu verfertigen.

§. 63. Ob unter dem Rechte des Haustrunks die Befugniß, sich sein Getränke auch auf andre selbst beliebige Art anzuschaffen, begriffen sey, wird in den Provinzialgesetzen bestimmt.

§. 64. Eben daselbst wird festgesetzt: welchen in einem Braubezirke sich befindenden Einwohnern die Kesselbrauerey, oder das Recht des Haustrunks zukomme; auch in welcher Art, und zu welchen Zeiten diese Befugnisse ausgeübt werden können.

Verhältnisse obiger Gerechtigkeiten, in so fern sie Zwangsrechte sind.

§. 65. Die jemanden auch ausschließend zukommende Braugerechtigkeit begreift die Befugniß, der Anlegung neuer Schenkstätte in dem Bezirke, und der Verlegung alter zu widersprechen, noch nicht unter sich.

§. 66. Wer aber eine ausschließende Schenkgerechtigkeit hat, der kann nicht nur der Anlegung neuer Schenkstätte in seinem Bezirke, sondern auch der Verlegung alter, welche zwar außerhalb des Bezirks liegen, aber zu seinem offenbaren Schaden an einem andern Orte in- oder außerhalb des Bezirks errichtet werden sollen, widersprechen.

§. 67. Ein gleiches Recht des Widerspruchs kommt, wo mehrere Mitberechtigte in einem Bezirke zur Ausübung der ausschließenden Schenkgerechtigkeit angesetzt sind, jedem derselben gegen die von einem seiner Mitberechtigten vorzunehmende Verlegung seiner Schenkstätte zu.

§. 68. Wer die auf seine eigne Consumtion nicht eingeschränkte Braugerechtigkeit hat, dem kommt in der Regel auch das Recht zu, sein Bier zu verschenken und faßweise zu verkaufen.

§. 69. Dagegen folgt aus dem Schenkrechte noch keine Braugerechtigkeit.

§. 70. Wenn in einem Bezirke dem Einen die Brau- und dem Andern die Schenkgerechtigkeit ausschließungsweise zukommt: so ist ersterer auch in seinem Brauhause zu schenken nicht befugt.

§. 71. Daraus, daß der Brau- oder Schenkberechtigte einem Andern den Ausschank verliehen hat, folgt noch nicht, daß er sich der Mitausübung desselben begeben habe.

§. 72. Hat aber der zum Ausschanke Berechtigte sein Recht durch einen lästigen Vertrag erworben: so ist im zweifelhaften Falle anzunehmen, daß der Verleihende dieses Recht auch Andern mitzutheilen nicht befugt sey.

§. 73. Aus der Braugerechtigkeit folgt in der Regel die Befugniß, ein eignes Brau-, Malz- und Darrhaus zu haben.

§. 74. Ist aber an einem Orte ein gemeinschaftliches Brauhaus vorhanden, so gilt die Vermuthung, daß alle Brauberechtigten daselbst sich dessen zu bedienen verbunden sind.

§. 75. Wer das ausschließende Recht hat, einen gewissen Bezirk mit Getränke zu verlegen, muß dafür sorgen, daß selbiges in gehöriger Güte und Menge bequem zu haben sey.

§. 76. Handelt er dieser seiner Schuldigkeit nicht gemäß: so muß er dazu durch, den Umständen angemessene, Polizeystrafen angehalten werden.

§. 77. Auch muß, sobald der Brauberechtigte schlechtes und untaugliches Bier verfertigt, den Zwangsverpflichteten von den Gerichten des Orts, nach erfolgter Prüfung der Angabe, die Erlaubniß, sich ihr Getränke anderwärts her anzuschaffen, unweigerlich ertheilt werden.

§. 78. Diese Erlaubniß dauert so lange, bis der Berechtigte nachgewiesen hat, daß er nunmehr wiederum taugliches Getränke verfertige.

§. 79. Wenn derjenige, der durch das Verfertigen schlechten Getränks zu einer solchen gerichtlichen Verfügung mehr als einmal Anlaß gegeben hat, die Braugerechtigkeit in Erbzins, Erb- oder Zeitpacht besitzt: so finden die Vorschriften §. 43. 44. Anwendung.

§. 80. Kein Brau- oder Schenkberechtigter ist befugt, sein Getränke in einem fremden Bezirke, welcher dem ausschließenden Rechte eines Dritten unterworfen ist, verfahren, oder herumtragen zu lassen.

§. 81. Thut er dieses: so verfällt er in die durch Landes- Polizey- und Accisegesetze bestimmten Strafen.

§. 82. Wo es an einer nähern Bestimmung ermangelt, ist die Strafe auf die Confiscation des Getränkes, oder dessen Werths, festzusetzen.

§. 83. Dagegen kann dem Brau- oder Schenkberechtigten nicht gewehrt werden, auch fremden Zwangspflichtigen, außerhalb ihres Bezirks, in seiner eignen Schenkstätte, Getränke, so sie daselbst verzehren wollen, abzulassen.

§. 84. Wissentlich aber darf er dergleichen fremden Zwangspflichtigen, Getränke zum Einbringen in ihren Bannbezirk, nicht verabfolgen.

§. 85. Hat er es gethan: so hat er die nach §. 81. 82. zu bestimmenden Strafen verwirkt.

§. 86. Wo städtische Braugerechtigkeiten auf gewissen Grundstücken haften, da können selbige ohne diese Grundstücke nicht veräußert werden.

§. 87. Doch kann der Berechtigte die Ausübung seines Rechts, von einer Zeit, oder von einem Falle zum andern, einem Dritten übertragen.

§. 88. Wer bloß zum Ausschanke berechtigt ist, hat deswegen noch nicht die Befugniß, das Getränke Faßweise zu verkaufen.

§. 89. Die Schenkgerechtigkeit gegen die Person des Verpflichteten kann nur innerhalb des angewiesenen Bezirks ausgeübt werden.

III. Von der Branntweinbrennerey-Gerechtigkeit.

§. 90. Was von der Braugerechtigkeit, und den übrigen sich darauf beziehenden Rechten verordnet ist, gilt auch von der Befugniß, Branntwein zu brennen.

§. 91. Die Branntweinbrennerey-Gerechtigkeit, auch wenn sie jemanden ausschließend zukommt, begreift kein ausschließendes Recht zur Verfertigung künstlicher abgezogner Wasser, oder andrer geistigen Getränke unter sich.

§. 92. Wer jedoch der Zwangsgerechtigkeit unterworfen ist, darf dergleichen Getränke nur zu seinem eignen Gebrauche verfertigen; und muß den dazu erforderlichen Branntwein von dem Berechtigten nehmen.

Befugnisse des zur Kesselbrauerey oder zum Haustrunke Berechtigten.

§. 93. Wer zur Kesselbrauerey oder zum Haustrunke berechtigt ist, kann sich dieser Befugniß, in so fern ihm keine besondre Einschränkungen in Ansehung der Zeit, der Art, oder der Quantität gemacht sind, für sich, und die in seinem Hause lebenden Kinder, auch bey Hochzeiten, Kindtaufen, und Begräbnissen bedienen.

§. 94. Weder der zur Kesselbrauerey, noch der zum Haustrunke Berechtigte, darf das von ihm verfertigte Getränke seinen Arbeitern an Zahlungsstatt geben.

§. 95. Seinem Gesinde und Lohnarbeitern dergleichen Getränke, neben dem Lohne, unentgeltlich zu reichen, steht einem jeden frey.