(119) Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten.
Dritter Theil.
Von den Pflichten der bei Justiz angesetzten Personen.
(120)
(121)
Erster Titel.
Von den Landesjustizkollegien überhaupt, deren Verrichtungen und Pflichten.
Zusammensetzung der Justizkollegien.
§. 1.
Die von Sr. königlichen Majestät zur Justizpflege in Höchstdero Staaten verordneten Landeskollegia bestehen:
1) aus Vorgesetzten, welche den Namen der Präsidenten und Direktoren führen;
2) aus Mitgliedern, oder Räthen und Beisitzern;
3) aus den zum Betriebe der Geschäfte erforderlichen Subalternen;
4) sind dabei junge Leute angesetzt, die, als Auskultatoren und Referendarien, zu gerichtlichen Geschäften und Bedienungen vorbereitet und ausgebildet werden sollen.
Bestimmung derselben.
§. 2.
Die Bestimmung der solchergestalt formierten Landesjustizkollegien ist:
1) daß sie den ihrer Gerichtsbarkeit unmittelbar unterworfenen Personen, und in den an sie gewiesenen Sachen, Justiz administriren sollen;
2) daß sie die Aufsicht über die
Untergerichte ihres Departments führen; zu dem Ende sowohl überhaupt auf eine
ordnungsmäßige Rechtspflege bei selbigen halten, und, um sich davon zu
versichern, fleißig Justizvisitationen anstellen, als auch insonderheit die
gegen die Verfügungen und Aussprüche
(122) Gerichtsordn. III. Theil. Erster Titel.
sothaner
Untergerichte, es fey durch den Weg der Appellation, oder des bloßen Returses,
an sie gelangten Beschwerden untersuchen, und denselben, wenn sie gegründet
sind, abhelfen sollen;
3) daß sie die
ihnen besonders angewiesenen Geschäfte, in Vormundschaft«-, Hypotheken- und
anderen zur streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehörigen Angelegenheiten
dirigiren und betreiben sollen.
§. 3.
i. 2ill». Was
für Geschäfte dieser letztern Art dem einen oder dem Maici»,!«. andern
Iustizkollegio angewiesen sind, ist bei jedem von ihnen, nach den verschiedenen
Verfassungen der Königlichen Provinzen, besonders festgesetzt; und was die
Kollegia dabei zu thun und zu beobachten haben, ist im zweiten Theile der
gegenwärtigen Gerichtsordnung vorgeschrieben.
§. 4.
2, Aufsicht Was
den Kollegien in Ansehung des zweiten Hauptgegen
übn ti« stanbes
ihrer Bestellung, nämlich der Aufsicht über die Unterge
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richte zu thun obliegt, davon wird theils gelegentlich in den
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nachfolgenden Titeln, theils und vornehmlich aber in dem weiter
unten
vorkommenden Achten Titel, von Untergerichten, gehandelt
werden.
§. 5.
3. lulig. In
Ansehung des ersten Hauptgegenstanbes ihrer Bestiin
aiello
cnn.mung, nämlich der Ausübung der ihnen anvertrauten unmittel
,«m.<,««. ^^
landesherrlichen Jurisdiktion, haben theilö die Iustizkollegia
gewisse
allgemeine, theils die Personen, aus welchen sie bestehen,
gewisse
besondere Pflichten zu beobachten. Letztere werden in den
folgenden
Titeln, wo von den verschiedenen Amtsverrichtungen
dieser Personen
die Rede ist, umständlich vorgeschrieben.
(123) Von den
Landesjustizkollegien überhaupt.
§. 6. Pflichten
Die allgemeine Pflicht der Landesjustizlollegien ist, daß sie tet Justiz-den
bei ihnen Recht nehmenden Parteien eine gründliche, schleulollegun. nige und
durchaus unparteiische Iustizpflege widerfahren lassen sollen.
§. 7. Es müssen
also die Landesjustizkollegia in allen vor sie gehörigen Angelegenheiten die
Klagen und Vorstellungen der bei ihnen Recht suchenden Parteien unweigerlich
annehmen; dieselben sorgfältig und aufmerksam prüfen; die Sachen nach
Vorschrift der gegenwärtigen Ordnung gehörig untersuchen, und nach den Gesetzen
entscheiden; einen jeden bei feinem Rechte fchützen, oder ihm dazu mit
Nachdruck verhelfen; die Untersuchungen und Instruktionen fleißig und
ununterbrochen betreiben; die Entscheidungen möglichst beschleunigen; und dabei
weder selbst den geringsten unnöthigen Aufenthalt oder Verzug sich zu Schulden
kommen lassen, noch daß dergleichen von Anderen gemacht werde, verstatten.
§. 8
Insonderheit müssen die Iustizkollegia sich bei ihren Amtö
verrichtungen
der strengsten Rechtschaffenheit und gewissenhaftesten
Unparteilichkeit
befleißigen; dergestalt, daß sie einem jeden ohne
Unterschieb des
Ranges, Standes, Geschlechts, Ansehens oder Vermögens, lediglich nach Beschaffenheit
und Lage der Sache, und nach den Vorschriften der Gesetze, sein Recht
widerfahren lassen; insonderheit aber Armen und Niedrigen, gegen unrechtmäßige
Bedrückungen und Beeinträchtigungen reicher, mächtiger und angesehener Gegner,
nachdrücklichen Schutz und Hülfe der« schaffen.
§.9.
Damit nun
besagte Kollegia im Stande sehn mögen, diesen Rech« und ihren Pflichten und
Verrichtungen ge-
(124)
Gerichtsordn. III. Theil. Erster Titel.
hörig
nachzukommen; so Automat haben Se. Königl. Majestät ihnen das Recht beigelegt,
die Justiz l"'""' in Allerhöchstderoselben Namen zu
administriren, und befehlen jedermänniglich, ohne Unterschied und Ausnahme, den
Verordnungen und Verfügungen des ihm vorgesetzten Landesjustizkol» legii, in
den zu dessen Amte gehörigen Angelegenheiten, eben die willige, prompte und
gehorsame Folge zu leisten, wozu er Sr. Königl. Majestät selbst, als höchstem
Landesherrn und ober» stem Richter, verpflichtet ist; wollen auch mehr erwähnte
Kollegia bei dieser ihnen ertheilten Macht und Ansehen nachdrücklich schützen,
und den gegen sie bewiesenen Ungehorsam und Widersetzlichkeit auf das strengste
geahndet und bestraft wissen.
§. 10.
Höchstdieselben
autorisiren daher auch oft besagte Landesjustizlollegia, ihren auf die Gesetze
und gegenwärtige Ordnung gegründeten Verfügungen, nöthigenfalls durch
rechtliche Zwangsmittel, Gehorsam und Folge zu verschaffen; die Widerspenstigen
durch den Fiskus zur Verantwortung ziehen zu lassen; und mit den in den
Kriminalgesetzen geordneten Strafen wider sie zu verfahren. (Allg. L. R. Th.
II. Tit. XX. 8- 166 u. f.)
§. 11
Damit aber auch
diese Kollegia die ihnen anvertraute Macht Aufsicht und Gewalt nicht
mißbrauchen, sollen sie nicht allein unter be- , üb« ständiger ununterbrochener
Aussicht gehalten, und durch oftmalige ^selben. Iustizvisitationen von ihrem
Betragen bei Verrichtung ihres Amt« zuverlässige Kenntniß eingezogen; sondern
es soll auch den Parteien mit ihren Beschwerden wider sie, das erforderliche
Gehör niemals versagt werden.
§. 12.
Beschwerden
über die Justizlollegia und Gerichte gehen ent« «»,«. weder nur gegen den
Inhalt einer von
(125) Von den
Landesjustizkollegien überhaupt.
ihnen
getroffenen, dem s»chu»g d« Beschwerdeführer vermeintlich nachtheiligen
Verfügung; oder sie ,">'b« <" enthalten zugleich persönliche
Anschuldigungen wegen verletzter""^'"" oder
vernachlässigter Amtspflichten. schweidm.
§. 13.
Beschwerden der
erster« Art, in so fern sie gegen wirkliche Urtel, oder mit denselben gleiche
Kraft habende Resolutionen gelichtet sind, müssen durch die im Vierzehnte» und
Fünfzehnten Titel Listen Theils beschriebenen ordentlichen Rechtsmittel der
Appellation und Revision angebracht und ausgeführt werden. Betrifft aber die
Beschwerde irgend eine andere gerichtliche Verfügung, so muß dieselbe, wenn sie
gegen ein Untergericht erhoben wird, bei dem unmittelbar vorgesetzten
Obergerichte, und wenn sich jemand über ein Obergericht oder
Landesjustizkollegium beschweren zu müssen glaubt, bei dem Iustizdepartement
des Staatsministerii angebracht werden. Auch bleibt einem jeden, welcher sich
bei den Verfügungen de« Iustizdepartement« nicht beruhigen zu können vermeint,
der Zutritt zu Sr. Königl. Majestät Allerhöchsten Person unverschlossen.
Anh. §. 439. In
rechtskräftig abgeurtelten Rechtsstreitigleiten dürfen die Parteien Se.
Königliche Majestät und das Ministerium gar nicht mit Beschwerden behelligen.
§. 14. Es muß
aber ein jeder, welcher dergleichen Beschwerden anbringen will, die Sache
deutlich, der Wahrheit gemäß, und mit gebührender Bescheidenheit vortragen;
auch seinen Beschwerden jedesmal die letzte Resolution der unmittelbar vorher
gehenden Behörde beilegen.
Anh. §. 440.
Bei der Unterschrift der Eingaben muß bemerkt werden, ob der Supplikant die
Vorstellung felbst verfertigt und unterschrieben hat, ober von wem dieses
geschehen: und bei Vorstellungen, die im Namen
(126)
Gerichtsordn. III. Theil. Erster Titel.
ganzer
Gemeinden eingereicht werden, müssen insbesondere diejenigen Wirthe oder
Gemeindeglieder, welche die Vorstellung veranlaßt haben, ihre eigenen Namen
darunter setzen.
Diejenigen,
welche Vorstellungen nicht deutlich fassen und schreiben können, und, der
erfolgten Warnung ungeachtet, nicht unterlassen, solche für Andere zu fertigen
und zu schreiben, werden mit Gefängnißstrafe von 14 Tagen bis 4 Wochen, oder
mit verhältnißmäßigcr Geldstrafe belegt, und sollen diese Strafen im
Wiederholungsfalle verdoppelt werden.
Diejenigen
aber, die solche Vorstellungen für Verwandte, Freunde und Bekannte fertigen
dürfen, dieses aber nicht in der gehörigen Form thun, oder eine schon zurück
gewiesene Vorstellung wiederholen, sollen zuerst mit 8 bis 14 tägiger Strafe in
einem Gefängnisse, Arbeits- oder Besserungshause bestraft, und im
Wiederholungsfalle mit der doppelten Strafe belegt werde». Bei ferneren Wiederholungen
soll die vorher ausgestandene Straft jedesmal mit 8 bis 14 Tagen erhöhet
werden.
Anh. §. 441.
Die Bittsteller sollen durch die ordentlichen Posten ihre Gesuche abschicken,
nicht aber solche selbst überbringen und durch persönliches Suppliciren lästig
werden.
§. 15.
Wer entweder
die hierhin vorgeschriebene Ordnung in An« bringung seiner Beschwerden nicht
beobachtet, sondern, mit Uebergehung des vorgesetzten Landestollegii, das
Iustizdepartement, oder, mit Uebergehung des letztein, Se. Königl. Majestät nnmit«
telbar behelliget (§. 13.); oder wer seiner Vorstellung die von der vorher
gehenden Behörde erhaltene letzte Vorbescheidung nicht beifügt, und
solchergestalt eine günstigere Resolution zu erschleichen sucht (§. 14.), der
hat zu gewärtigen, daß er ohne weitere Verfügung sofort wird abgewiesen werden.
Anh. §. 442.
Wer mit Uebergehung einer Behörde oder mit Un» terlassung der bestimmten Form
Beschwerden und Gesuche anbringt, hat zu gewärtigen, daß
(127) Von den
Landesjustizkollegien überhaupt.
ihm seine
Vorstellung ohne Ver« fügung zurück gegeben wird.
Wer sich
dadurch nicht bedeuten läßt, und sein unförmliches Gesuch wiederholt,
desgleichen, wer einmal beschieden worden, und sein Gesuch ohne besonder« Grund
wiederholt, soll zur Strafe auf 14 Tage bis 4 Wochen in ein Gcfängniß, Arbeits-
oder Besse» rungshaus gebracht werden.
Im
Wiederholungsfälle wird die ausgestandene Strafe verdoppelt, und bei jeder
fernern Wiederholung wird die vorher ausgestandene Strafe wieder mit 14 Tagen
bis 4 Wochen erhöht.
Bei Vermögenden
wird eine verhältnißmäßige Geldstrafe festgesetzt.
Diese Strafen
werden von dem betreffenden Ministerium unmittelbar oder von der Behörde durch
ein bloßes Dekret festgesetzt, so bald die verbotene Wiederholung des Gesuchs
durch Vernehmung des Beschwerdeführers oder auf andere Weise festgestellt
worden, und es weiden solche durch die Behörde zum Vollzug gebracht, welcher
deshalb Auftrag geschieht.
Anh. §.443.
Diejenigen, welche Seine Königliche Majestät oder das Ministerium mit
persönlichem Suppliciren belästigen, und sich nicht bedeuten lassen, in ihre
Heimath zurück zu lehren und daselbst die Resolution abzuwarten, werden dahin
durch die Polizeibehörden zurück gebracht. Wenn sie vennoch sich wieder
einfinden, und das Suppliciren fortsetzen; so werden sie nach den in §. 442.
des Anhangs enthaltenen Bestimmungen bestraft und behandelt.
Gemeinden und
Gemeinde-Deputirte, die ihren Wohnort ver« lassen, um bei Seiner Königlichen
Majestät oder dem Ministerio Vorstellungen selbst zu überreichen und persönlich
zu suppliciren, sollen von den Gerichts- und Polizeibehörden, deren Bezirk sie
passiren, angehalten und in ihre Heimath zurück geschafft weiden, nachdem
zuvörderst die Vorstellung, die sie eingeben wollen, ihnen abgenommen, sie nach
Befinden über den Inhalt derselben näher zu Protokoll vernommen, und solche zur
Post gegeben worden. Wenn sie dennoch sich persönlich einfinden, um zu
suppliciren; so werden sie mit den vorerwähnten Gefängniß- oder Geldstrafen
belegt.
(128)
Gerichtsordn. III. Theil. Erster Titel.
§. 16.
Damit niemand
über Mangel an Gelegenheit, seine Gesuche oder Beschwerden gehörigen Orts
anzubringen, mit Grunde Nagen dürfe; so ist nicht nur den Iuftiztommissarien,
nach den unter Tit. VII. erfolgenden näheren Bestimmungen, zur besondern
Pflicht gemacht, den Parteien, welche sich über widerrechtliche Verfügungen und
Bedrückungen der Gerichte beschweren wollen, so bald sie, nach näherer Prüfung
des Anliegens, die Beschwerde nicht ungegründet, widerrechtlich oder
unerheblich finden, mit ihrem Rathe und Amte ohne alle Menschenfurcht und
Ansehen der Person an die Hand zu gehen; sondern es muß auch bei allen
Kollegien und Gerichten die Veranstaltung getroffen werden, daß Leute von
gemeinem Stande, welche sich des Beistandes eines Iustizkommissarii aus
Unvermögen nicht bedienen können, an gewöhnlicher Gerichtsstelle jemanden
finden, bei dem sie ihre Gesuche oder Beschwerden mündlich zum Protokolle
vortragen können; und müssen von den dazu ein- für allemal, «ach der
Beschaffenheit und Verfassung eines jeden Gerichts oder Kollegii, bestellten
Personen die Anträge solcher Parteien unweigerlich und unentgeldlich
aufgenommen werden.
Wenn auch eine
Partei gegen das LandeSjustizkollegium ihrer Provinz selbst Beschwerden hätte,
und weder einen Justiz« tommissarius zu deren schriftlichen Anbringung finden,
noch eine der von Zeit zu Zeit bei diesem Kollegin anzustellenden
Iustizvisitatiouen abwarten könnte; so soll derselben frei stehen, sich bei dem
nächstgelegenen Landesjustizkollegio zu melden, und um Aufnehmung ihrer
Beschwerde zum Protokolle zu bitten; worunter ihr ohne allen Anstand
gewillfahrt, und dergleichen Protokoll, mit Beilegung der letzten, dem
Supplikanten abzufor-
(129) Von d.
Landesjustizkollegien überhaupt.
dernden
Resolution, an das Iustizdepartement unverzüglich eingesendet werden muß.
§. 17.
Die
Landesjustizkollegia müssen die bei ihnen gegen Untergerichte ihres
Departements angebrachten Beschwerden unweigerlich annehmen; nach den unten
(Tit. III.) erfolgenden näheren Vorschriften sorgfältig prüfen; denselben, in
so fern sie gegründet sind, mit Nachdruck abhelfen; wenn aber das Anbringen
ungegründet befunden wird, den Supplikanten mit Glimpf, Mäßigung und
Herablassung zu seinen Fähigkeiten und Begriffen zu bedeuten und zurecht zu weisen,
sich unermüdet angelegen sehn lassen.
§. 18.
Beschwerden
gegen Militärgerichte gehören zwar an sich lediglich vor die ihnen vorgesetzten
Militärbehörden; in wie fern jedoch die Clvilgerichle sich ihrer
Iurisdiktionsgesessenen, in Rechtsangelegenheiten derselben, bei den
Militärgerichten anzunehmen verbunden sind, ist im Ersten Theile dieser
Allgemeinen Gerichtsordnung Tit. II. §. 52. festgesetzt.
§. 19.
Beschwerden,
welche nicht bloß den Inhalt einer getroffenen gerichtlichen Verfügung angehe»,
sondern zugleich persönliche Anschuldigungen, wegen verletzter oder
vernachlässigter Amtspflichten enthalten, sind entweder gegen einzelne
Mitglieder oder Subalternen eines Kollegii, oder sie sind gegen ein ganzes
Kollegium, oder den Präsidenten oder Chef desselben gerichtet.
§. 20.
Beschwerden
gegen einzelne Mitglieder und Subalternen eines Iustiztollegii, in Sachen,
welche
(130)
Gerichtsordn. III. Theil. Erster Titel.
die Amtsführung
derselben betreffen, müssen, der Regel nach, bei dem Präsidenten oder Chef des Kollegii
angebracht werden.
Dieser muß
dieselben, allenfalls mit Zuziehung des Direktors oder Vorsitzenden Raths,
genau und sorgfältig untersuchen; den Denuncianten oder Querulanten zum
Protokolle umständlich hören; den denuncirten Rath oder Subalternen über die
Beschuldigung gleichergestalt zum Protokolle vernehmen; alle dabei vorkommenden
Thatsachen oder Umstände genau erörtern, und hiernächst von der Sache, mit
Beschluß des Protokolls und Beifügung seines Gutachtens, an den Chef der Justiz
pflichtmäßig berichten.
§. 21.
Von diesem wird
alsdann das Weitere verfügt, und entweder der Beschwerde führende Theil
beschieben; oder, wenn aus dieser vorläufigen Untersuchung hinlängliche
Anzeigen von wirklichem pflichtwidrigen Betragen gegen einen solchen Iustizbedienten
hervorgehen, die förmliche Inquisition wider ihn, nebst der etwa erforderlichen
Suspension von seinem Amte, veranlaßt.
§. 22.
Beschwerden in
Amtssachen gegen ganze Kollegien oder deren Präsidenten, müssen unmittelbar bei
dem Chef der Justiz angebracht, und zugleich jedesmal gehörig bescheinigt
werden. Der Chef der Justiz hat alsdann, wegen näherer Untersuchung solcher
Beschwerden, das Erforderliche, nach Beschaffenheit der Umstände, zu
veranlassen.
§. 23.
Wenn bei diesen
Untersuchungen sich veroffenbaret, daß ein Sttofen solcher Iustizbedienter
wirtlich seine Pflicht vernachlässigt ober auSpftichtwidiiden Augen gesetzt,
eine Ungerechtigkeit verübt, den Vorschriften der
(131) Von d.
Landesjustizkollegien überhaupt.
Gesetze und den
Obliegenheiten seine« Amtes zuwider gehan- bed'cntm. delt habe; so soll
derselbe zuvörderst, allen der Partei dadurch verursachten Schaden sofort zu
ersetzen, ohne prozessualische Weit
läufigkeiten,
mittelst Eretution angehalten, außerdem aber mit den nach Beschaffenheit und
Größe des Vergehens, und der dabei zum Grunde liegenden Absicht, in den
Kriminalgesetzen näher bestimm« ten scharfen und unerläßlichen Strafen belegt
werben (A. L. R. TH.II. Tit.XX. ß.366.u.f.)
§. 24.
Se. Königliche
Majestät wollen daher alle und jede Dero höhere und niedere Iustizbedienten
hierdurch ernstlich warnen, sich nach vorstehenden Anweisungen und Bedeutungen
auf das Genaueste zu achten; nicht nur vor allen groben und vorsätzlichen
Ungerechtigkeiten sich sorgfältig zu hüten, sondern auch bei Besorgung der
ihnen aufgetragenen Amtsgeschäfte alle und jede Leidenschaften von sich
entfernt sehn zu lassen; selbst den Schein der Parteilichkeit und Animosität
mit gewissenhafter Aufmerksamkeit zu vermeiden; von keiner Partei, welche bei
dem Kollegio einen Prozeß oder sonst etwas zu suchen hat, etwas an Gelde oder
Geldcswerth, es habe Namen wie es wolle, unter keinerlei Prä» tert weder selbst
anzunehmen, noch durch ihre Angehörigen, Dienstboten oder Andere annehmen zu
lassen; allen familiairen Umgang und Perbindungen mit solchen Parteien gänzlich
zu vermeiden, und mit Einem Worte keine Rücksicht oder Betrachtung in der Welt,
es seh Menschenfurcht, Vorurtheil des Ansehens, Freundschaft, Feindschaft, Haß,
Neid, oder irgend sonst aus Leidenschaften, Privatinteresse oder anderen
Nebenabsichten herfließende unlautere Bewegungsgründe, sich von der genauen
Beobachtung ihrer,
(132)
Gerichtsordn. III. Theil. Erster Titel.
Gott und dem
Staate, und der Justiz so theuer augelobten Pflichten abwendig machen oder
zurückhalten zu lassen.
§. 25.
Wenn ein
Iustizbedienter überführt wird, von einer Partei Geschenke angenommen zu haben,
so soll dies allein schon hinreichend sehn, ihn zur Kassation und weitern
Bestrafung zu qualificiren; gesetzt auch, daß er um dieser Geschenke willen,
daS Recht selbst gebeugt zu haben, nicht überwiesen werden tonnte.
§. 26.
Wenn eine
Partei sich beikommen läßt, einem Iustizbedienten Geschenke zu versprechen oder
wirtlich anzubieten; so soll ein solcher Iustizbedienter, bei schwerer
Verantwortung, schuldig sehn, dergleichen Ansinnen dem Präsidenten oder Chef
des Kollegii sofort anzuzeigen, und dieser soll den Fiskus gegen einen solchen
Menschen unverzüglich ercitiren, damit derselbe dieses seines Unternehmens
halber zur gebührenden Verantwortung gezogen, und nach Befinden der Umstände
nachdrücklich bestraft werden möge.
§. 27.
Wer durch
Geschenke und Bestechungen bei den Gerichten eine ungerechte Verfügung oder
Erkenntnis; erschlichen hat; in« gleichen derjenige, welcher sich dazu auf
irgend eine Art als Unterhändler hat gebrauchen lassen, soll zur Inquisition
gezogen; und wenn er der Beschuldigung überführt wird, ihm nicht allein in
allen seinen künftigen gerichtlichen Perhandlungen alle Glaubwürdigkeit und
alle Fähigkeit zur Ableistung eines nothwendigen oder Zengeneides abgesprochen,
sondern er soll auch noch über alles dieses an Leibe oder Gütern, nach
Vorschrift der Kriminalgesetze (A. L. N. Th. II. Tit. XX. §. 368. ^<z.),
empfindlich bestraft werben.
(133) Von d.
Landesjustizkollegien überhaupt.
Uebrigens
bleibt derselbe, wie es sich schon von selbst versteht, dem Gegentheile, wegen
alles durch die bewirkte Ungerechtigkeit entstandenen Schadens, mit dem
strafbaren Iustizbedienten zugleich, und in soliäuin, verhaftet.
§. 28.
So wie aber Se.
Königl. Majestät Höchstdero sämmtlichen Sttaftn «° Unterthanen gegen alle
unrechtmäßige Bedrückungen und Neein°t,chtt»nVe. trächtigungen nachdrücklichen
Schutz gehalten, und die dahin ab- schw^tm, zielenden Vergeltungen aller und
jeder Iustizbedienten mit Ernst "^,^,'° und Strenge geahndet wissen
wollen; so sind jedoch auf der an-der I»st,zbern Seite Hüchstgedachte Se.
Majestät eben so wenig gemeint, loUegien. denjenigen, welche sich über die
Verfügungen ihrer Obrigkeit ohne Grund und Ursach beschweren, und sich ihres
Unrechts nicht bedeuten oder belehren lassen, in ihren: Ungehorsame
nachzusehen, oder wohl gar Dero Iuftizkollegia und Bediente den Verläumdungen
boshafter, aufgebrachter und mißvergnügter Parteien Preis zu geben; vielmehr soll
denselben gegen dergleichen ungegrünbete Beschuldigungen eben so
nachdrücklicher Schutz widerfahren, und Genugthuung verschafft werden.
§. 29.
Da einem jeden
nach §. 16. hinlängliche Gelegenheit angewiesen ist, seine Beschwerden und
Gesuche auf eine gesetz- und «gelmäßige Art anzubringen; so haben diejenigen,
welche davon leinen Gebrauch machen, sondern dennoch zu Winkelschriftstellern
und unbefugten Consulenten ihre Zuflucht nehmen, zu gewärtigen, daß auf ihre
schriftlichen Vorstellungen, die von keinem Iustizkom« missario unterschrieben
und legalisirt sind, gar keine Rücksicht ge« nommen, fondern ihnen dieselben
ohne weitere Verfügung zurückgegeben werden.
(134)
Gerichtsordn. III. Theil. Erster Titel.
§. 30.
Diejenigen
Parteien, welche sich der vorgeschriebenen Ordnung nicht unterwerfen, sondern
entweder die Kollegia und deren Vorgesetzte mit offenbar grundlosen und
widerrechtlichen Beschwerden gegen bessere Wissenschaft und Ueberzeugung
belästigen; oder nachdem sie ihres Unrechts gehörig bedeutet worden, mit ihren
Klagen dennoch fortfahren, und durch wiederholtes ungestümes
Suppliciren,
etwas, so gegen Recht und Ordnung ist, durchzusetzen und zu erzwingen suchen;
oder die endlich gar das Justiz departement, oder Sr. Königl. Majestät
Allerhöchste Person mit falschen und unrichtigen Darstellungen ihrer
Angelegenheiten, oder mit unwahren und erdichteten Beschuldigungen und
Verunglimpfungen der Kollegien und Gerichte zu behelligen sich unterfangen,
sollen als muthwillige oder boshafte Querulanten angesehen, ihnen der Prozeß
gemacht, und über ihre Bestrafung rechtlich ertannt werden.
§. 31.
Gegen einen
solchen unbefugten Querulanten soll, nach Beschaffenheit der Umstände, des mehr
oder minder offenbaren Ungrunds seiner Beschwerden, und des dabei erwiesenen Grades
von Bosheit und Hartnäckigkeit, Gefängniß-, Fcstungs- oder Zuchthausstrafe von
vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten Statt finden.
§. 32.
Persönliche
Anschuldigungen gegen Iustizkollegia und Bediente, wegen verletzter oder
vernachlässigter Amtspflichten, haben, wenn sie bei gehöriger Untersuchung
ungegründet befunden werden, die in den Kriminalgesetzen (Th. II. Tit. XX.
§.207—209) bestimmten Strafen verwirkt; welche allenfalls bis zu zweijähriger
Festungs- oder Zuchthausstrafe geschärft werden sollen, wenn Iustizkollegia und
Bediente der
(135) Von d.
Landesjustizkollegien überhaupt.
Bestechung,
oder einer aus Animosität ober Privatleidenschaft vorsätzlich begangenen
Ungerechtigkeit und Parteilichkeit, ohne Grund beschuldigt worden sind.
8. 33.
Wie diejenigen
zu bestrafen, welche, ohne dazu gesetzmäßig berechtigt zu sehn, sich damit
abgeben, den Parteien schriftliche Vorstellungen und Eingaben zu verfertigen;
besonders aber diejenigen, welche ein Gewerbe daraus machen, unwissende oder
boshafte Parteien zur Widersetzlichkeit oder zu unnützem und widerrechtlichem
Queruliren aufzumuntern, Schriften und Suppliken für selbige anzufertigen, oder
ihnen auf irgend eine andere Art in ihrem gesetzwidrigen Beginnen beiräthig und
behülflich zu sehn, ist in den Kriminalgcsetzen verordnet (Th. II. Tit. XX. ß.
176. 1??.).
§.34.
Wenn unruhige
und unbedeutsame Parteien sich an Winkelschriftsteller und Konsulenten wenden,
die sich außerhalb Landes. an den Grenzen aufhalten, und denen daher durch die
einländi» schen Gerichte unmittelbar nicht Einhalt geschehen kann; so sollen
die Landesjustizkollegia, wenn dergleichen Fälle zu ihrer Kenntniß gelangen,
die auswärtige Behörde sofort requiriren, daß einem solchen Menschen alles
fernere Verlehr dieser Art mit hiesigen
Unterthanen
ernstlich, und bei verhältnißmäßiger Bestrafung, untersagt; auch die Strafe,
bei erfolgender Übertretung des Verbots, wirklich vollzogen werde. Geschieht
dieser Requisition lein Genüge, so muß davon an das Justizministerium, zur
weitern Rücksprache mit dem auswärtigen Departement, berichtet werden. Wäre
aber auch auf diesem Wege dem ferner« unbefugten Einmischen solcher fremder
Konsulenten in hiesige Rechtssachen nicht Einhalt zu thun; so hat die
einländische Partei, welche sich deren bedient, schon dadurch allein
(136)
Gerichtsordn. III. Theil. Erster Titel.
verhältnißmäßige
Geld- oder Gefängnißstrafe verwirkt (Th. II. Tit. XX. §. 35.)
§. 35.
Bisher ist von
der Einrichtung der Iustizkollegien, ihrer Be- Gang und stimmung, und ihren
Pflichten überhaupt, gehandelt worden. Nun- Ordnung mehr soll noch die Ordnung
vorgeschrieben werden, in welcher die'".^"^' diesen Kollegien
obliegenden Geschäfte vorzunehmen und zu be- «.sch«," treiben sind. '^ ''
§. 36.
Diese Geschäfte
sind entweder solche, welche von dem versammelten Kollegio besorgt werden
müssen; oder solche, die einzelnen Mitgliedern desselben für sich allein
obliegen.
§. 37. Was bei
den Geschäften der letztern Art zu beobachten sey, davon wird unten, in den
besonderen, die Pflichten der Mitglieder und Subalternen des Kollegii
betreffenden Titeln gehandelt werden.
§. 38.
Zu den
Geschäften, welche von dem versammelten Kollegio zu besorgen, sind gewisse
Zusammenkünfte ober Sessionen bestimmt. Diese müssen ein- für allemal firirt
sehn, und jederzeit an den nämlichen Tagen vor sich gehen. Wie viel aber
dergleichen Sessionen in der Woche gehalten, und was für Tage dazu festgesetzt
werden sollen, hängt von der besonderen Verfassung eines jeden Kollegii, und
dem Umfange der Geschäfte desselben ab.
§. 39.
Diesen Sessionen
müssen alle Mitglieder und Subalternen des Kollegii, iugleichen die
Referenbarien und Auskultatoren, beiwohnen. Niemand kann davon zurück bleiben,
ohne erhebliche Ursachen, die er jedoch dem Präsidenten oder Vorgesetzten des
(137) Von d.
Landesjustizkollegien überhaupt.
Kollegii
schriftlich anzeigen muß. Wer ohne gegründete Entschuldigung von einer Session
zurückbleibt; oder dem Präsidenten davon nicht gehörige Anzeige gemacht hat;
oder sich dabei zu spät einfindet, soll deshalb in eine proportionirliche
Geldstrafe genommen; bei öfteren Wiederholungen und vergeblichen War
Nllg.
Geiichtioldn. III. Xh.?
nnngen aber,
dergleichen Betragen, als eine pflichtwidrige Widersetzlichkeit gegen die
Ordnung, den, Chef der Justiz zur weiter« Ahndung einberichtet werden.
§. 40.
Es müssen daher
bei den Kollegien, wie bisher schon gewöhnlich gewesen, ordentliche
Präsenztabellen gehalten, und in selbigen, von jedem Sessionstage, die
außengebliebenen Mitglieder, Subalternen und Referendarien, nebst den Ursachen ihres
Außenblcibens, verzeichnet werden.
§. 41.
Damit anch die
Mitglieder des Kollegii an der Beiwohuung der Sessionen desto weniger gehindert
sehn mögen, so sollen, der Regel nach, keine Instruttionstermine auf den
Vormittag eines Sessionstages angesetzt weiden.
§. 42.
Die Sessionen
sollen um acht Uhr früh ihren Anfang neb.» men, und fo lange dauern, als
erforderlich ist, um die auf diesen Tag angewiesenen Geschäfte zu besorgen und
abzuthun.
§. 43.
Was nun die
Geschäfte felbst, und die Ordnung, in welcher sie vorgenommen werden sollen,
betrifft; so wird I. mit Publikation der vom Hofe eingelaufenen Rescripte,
welche nicht einzelne Prozeßangelegenhciten, sondern Generalia betreffen, der
Anfang gemacht.
(138)
Gerichtsordn. III. Theil. Erster Titel.
§. 44.
Sodann werden
II. die Memorialien vorgetragen, welche entweder solche Generalia, oder
Vormundschafts-, Hypotheken-, Konsistorial- und andere dergleichen, nach
Maßgabe 8- 3- dem Kollegio zur speciellen Bearbeitung etwa angewiesene Sachen
zum Gegenstande haben.
In so fern
daher zu diesen Arten von Geschäften gewisse Personen, die sonst leine
Mitglieder de« eigentlichen Iustizlollegii sind, z. B. besondere Konsistorial»
oder Pupillenräthe, tonkurriren, müssen diese sich am Anfange der Session mit
einfinden, und dabei so lange gegenwärtig bleiben, bis die zu diesem ihren
speciellen Departement gehörigen Geschäfte beendigt sind.
§. 45.
Nach diesem
werden III. die Iustizkommissarien und Andere, welche in Sachen, die nicht zu
einem Prozesse oder sonst zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören, Termine
abzuhalten, oder etwas mündlich zum Protokoll vorzutragen haben, vorgelassen.
Dahin gehören
also Ableistungen von Homagialeiden, Belehnungen, Verpflichtungen von
Offizianten und Vormündern, Bestellung von Hypotheken, gerichtliche
Anerkenntnisse und Vollziehung von Kontrakten und andern dergleichen Handlungen
der willlührlichen Gerichtsbarkeit.
Doch steht den
Kollegien frei, wenn dadurch die Session allzu lange verzögert, und die Zeit zu
den übrigen Geschäften zu kurz werden sollte, dergleichen Handlungen und
Verträge durch einen Deputirten, mit Zuziehung eines oder zwei Referendarien,
in einem Nebenzimmer vor» und aufnehmen zu lassen. Durch diesen Deputirten
werden alsdann auch die Urtelspublikationen, der Vorschrift Th. I. Tit. XIII.
8- 44. u. f. gemäß, besorgt.
(139) Von d.
Landesjustizkollegien überhaupt.
§. 46.
Wenn
solchergestalt die »ä NxtrllM^ilü!» gehörigen Angelegenheiten abgethan sind; so
wird IV. mit dem Vortrage derjenigen Memorialien fortgefahren, welche aä ^uri»6ietion«m
contentic>8n,m gehören, z. V. die Anmeldungsprotokolle der neuen Klagen; die
Berichte, Anzeigen und Anfragen der Deputirten in Instruktionssachen; die
Beschwerden über Untergerichte; die Be» richte und Anfragen derselben u. f. w.
§. 47. Nach
beendigtem Memorialienvortrage werden V., in so fern die Zeit dazu noch
hinreicht, die mündlichen und schriftlichen Relationen in den zum Spruch
geschlossenen Sachen vorgenommen.
§. 48. Bei
Kollegien, welche aus mehreren Senaten bestehen, müssen, wenn der Memorialienvortrag
»6 IV. geendigt ist, diese Senate sich trennen, und jeder von ihnen die für ihn
gehörigen Spruchsachen besonders vornehmen.
§. 49. Wenn in
den ordentlichen Sessionstagen die Zeit zum Ablesen der Relationen zu kurz
würde, so müssen dazu außerordentliche Versammlungen, nach Beschaffenheit der
Umstände, von dem Präsidenten angesetzt werden.
§. 50. Obige
Vorschriften bestimmen die Ordnung der Geschäfte in den Sessionen nur der Regel
nach; die Abweichungen und Ausnahmen davon, welche die besondere Verfassung
dieses oder jenes Kollegii etwa erfordern könnte, sind, nach Maßgabe dieser
Verfassung, durch specielle Instruktionen für jedes Kollegium bestimmt.
(140)
Gerichtsordn. III. Theil. Erster Titel.
§. 51. Diese
ordentlichen Sessionen oder Versammlungen bleiben Fen«n. während der
Gerichtsferien ausgesetzt. Es sollen aber dergleichen Ferien künftig nur Statt
finden:
?*
1) an jedem der
drei hohen Feste, nämlich Ostern, Pfingsten und Weihnachten, auf vierzehn Tage;
2) in der
Erndte auf vier Wochen.
§. 52.
In diesen
Gerichtsferien können also, der Regel nach, keine Instruktions- und andere zum
Prozesse gehörige Termine, welche die Parteien selbst abzuwarten haben,
anberaumt; während derselben leine Urtel publicirt, und leine Exekutionen
vollstreckt werden. Anh. §. 444. Wenn durch öffentliche Vorladung oder Bekannt»
machung ein
Tennin aus Versehen auf einen Tag in den Oe«
richtsfericn
anberaumt ist, so ist deswegen das Verfahren nicht
für nichtig zu
achten, und bedarf es daher auch keiner Wieder»
holung der
Vorladung oder Bekanntmachung.
§. 53.
Hiervon sind
jedoch ausgenommen: Wechsel-, Aliment-, Arrest- und andere dergleichen Sachen,
wo Gefahr in dem Verzuge obwaltet, ingleichen Erelutionsvollstreckungen in den
Th. I. Tit. XXIV. §. 25. näher bestimmten Fällen. Auch müssen sowohl die
außergerichtlichen, zur Direktion des Kollcgii gehörigen Geschäfte, als die
Instruktion der Prozesse selbst, in so fern dabei die Gegenwart der Parteien
nicht erforderlich ist, ihren ununterbrochenen Fortgang behalten.
§. 54.
Zur Bearbeitung
dieser Angelegenheiten muß während der Ferien ein Tag in der Woche bestimmt,
(141) Von d.
Landesjustizkollegien überhaupt.
und wenn in der
Zwischenzeit Sachen, die eine vorzügliche Beschleunigung erfordern, einkommen,
so müssen, zu deren Abmachung, die gegenwärtigen Mitglieder des Kollegii
außerordentlich zusammen berufen werden.
Zweiter Titel.
Von dem Amte
der Präsidenten und Direktoren.
§. 1.
Vtstcllun«. Die
Präsidenten und Direktoren der Iustizkollegien werden von Sr. Königl. Majestät
unmittelbar bestellt. Ihre Introduktion geschieht durch den Chef der Justiz,
oder wem er dazu den Auftrag zu machen für gut befindet, und sie werden zu
ihrem Amte nach dein beigedruckten Formulare vereidet.
§. 2.
Pflichten. Ihre
Hauptpflicht besteht darin, daß sie die in den Kolle
gien
eingeführte gute Ordnung beständig uuterhalten; allen sich einschleichenden
Mißbräuchen mit Eifer und Nachdruck steuern;
und überhaupt
auf eine gründliche, schleunige und rechtschaffene Iustizpflege ihr
ununterbrochenes Augenmerk richten sollen.
§. 3. Ihnen
kommt es zu, die vorfallenden Geschäfte und Arbei-i- Vttthci. ten unter die
Mitglieder des Kcllegii zu vertheilen, und einem ^"^?." jeden
diejenigen anzuweisen, zu deren zweckmäßigen Ausrichtung ^'^"!". er
nach seinen Kräften, Fähigkeiten und übrigen Verhältnissen am geschicktesten
ist.
§. 4.
Ob also wohl
die Präsidenten, bei Vertheilung der Arbeit, im Ganzen genommen, die möglichste
Gleichheit beobachten, und alle Prägravationcn des
(142) Gerichtsordn. III. Theil. Zweiter Titel.
einen für den andern sorgfältig vermeiden müssen; so sind sie doch schuldig und befugt, bei der Anweisung der verschiedenen Arten von Geschäften, auf die persönlichen Umstände und Talente der Arbeiter selbst Rücksicht zu nehmen; und also den einen bei den Instruktionen der Prozesse einen andern bei Abfassung der Dekrete, Relationen und Urtel; und einen dritten bei den zur Bearbeitung des Kollegii gehörenden außergerichtlichen Geschäften u. s. w. mehr oder weniger, ohne Rücksicht auf die Länge der Dienstjahre, oder sonstigen Vorrang im Kollegio, zuzuziehen.
§. 5.
Hieraus folgt, daß eine Hauptobliegenheit der Präsidenten sey, die Mitglieder ihres Kollegii, nach ihren verschiedenen natürlichen Talenten, erworbenen Geschicklichkeiten und moralischen Eigenschaften, so genau als möglich kennen zu lernen.
2.Aufsicht über die Mitglieder und Subalternen.
§. 6.
Auf das Betragen der Mitglieder und Subalternen des Kollegii in ihren Amtsgeschäften müssen die Präsidenten ein wachsames Auge haben; sie dabei, so viel als möglich ist, kontrolliren; einen jeden zu seiner Pflicht mit Glimpf und Freundlichkeit, nöthigen Falls aber mit Ernst und Nachdruck, anhalten; auch zugleich dahin sehen, daß ein jeder in den Schranken des ihm angewiesenen Berufs verbleibe, und keiner sich in das, was seines Amts nicht ist, mische, oder dem Andern Eingriffe thue.
§. 7.
Auch das Privatleben und die Konduite der Mitglieder und Subalternen des Kollegii müssen die Präsidenten zum Gegenstande ihrer Aufmerksamkeit machen. Ob es ihnen also gleich weder zugemuthet, noch gestattet werden kann, sich in die Privat- und Familienangelegenheiten der ihnen subordinirten Justizbedienten einzudringen; so müssen sie dennoch darauf
(143) Amt der Präsidenten und Direktoren.
Acht haben, daß dieselben äußerlich einen ordentlichen und anständigen Lebenswandel führen; alle zum Aergernisse und Anstoße des Publici, und zur Entehrung ihrer Würde gereichende Ausschweifungen und Niederträchtigkeiten sorgfältig vermeiden; und überhaupt nichts vornehmen oder beginnen, wodurch das ihnen sonst gebührende, und zur Ausrichtung ihres Amts nothwendige Ansehen und Achtung vor der Welt herunter gesetzt, oder gar verloren werden könnte.
§. 8.
Eben um dergleichen Aergerniß und Anstoß zu vermeiden, müssen die Präsidenten, wenn Mitglieder des Kollegii unter einander selbst, über Angelegenheiten, welche ihr Privatinteresse betreffen, in Streit gerathen, dergleichen Streitigkeit gütlich beizulegen sich alle Mühe geben; beide Theile, allenfalls mit Zuziehung von ein paar anderen Räthen, gegen einander hören; sie zum Vergleiche oder Kompromisse zu vermögen suchen; und also möglichst verhüten, daß dergleichen Streitigkeiten nicht zu förmlichen Prozessen ausschlagen dürfen.
§. 9.
Auf diejenigen Mitglieder oder Subalternen des Kollegii, welche sich in übertriebenen, ihrem Stande, Vermögen und Einkünften nicht angemessenen Aufwand einlassen; ingleichen auf diejenigen, von welchen verlautet, daß sie mit Schulden beladen sind, müssen die Präsidenten besonders genau Acht haben; da dergleichen in ihren häuslichen und Vermögensumständen zerrüttete Leute nicht nur gemeiniglich allzu sehr zerstreut und beunruhigt sind, als daß sie ihren Amtsgeschäften mit der erforderlichen Aufmerksamkeit und Applikation obliegen könnten; sondern auch Justizbediente, die durch Verschwendung und Schulden in Verlegenheit gerathen, ihre Pflichten
(144) Gerichtsordn. III. Theil. Zweiter Titel.
den Versuchungen des Eigennutzes und der Korruption aufzuopfern, am ersten bewogen werden können.
§. 10.
Wenn ein Mitglied oder Subaltern des Kollegii es in Beobachtung seiner Pflichten an etwas ermangeln läßt, so müssen die Präsidenten ihm solches zuerst privatim vorhalten, und ihn zu künftiger besserer Wahrnehmung seiner Schuldigkeit ernstlich anmahnen; diese Admonition nöthigenfalls, mit Zuziehung des Direktors oder ein paar anderer Räthe wiederholen; und wenn diese Mittel zur Besserung des fehlerhaften Subjekts nicht hinreichend sind, oder das Vergehen von der Art ist, daß es eine vorsätzliche Verletzung wesentlicher Amtspflichten, besonders der Rechtschaffenheit und Integrität enthält, solche Vorfälle, nach der Anweisung des vorhergehenden Titels §. 20., von Amts wegen gehörig untersuchen, und von dem Befunde an den Chef der Justiz pflichtmäßig berichten.
§. 11.
Subalternen, die ihre Pflichten aus Leichtsinn, Trägheit oder Fahrlässigkeit verletzen, können von den Präsidenten, auf geschehenen Vortrag im Kollegio, mit Ordnungsstrafen an Gelde, oder durch Gefängniß belegt, und Mitglieder des Kollegii, welche die ihnen zugetheilten Spruchsachen, Vorträge, oder Instruktionen liegen lassen, können von ihnen durch Geldstrafen zu ihrer Schuldigkeit angehalten werden.
§. 12.
Sollten wider Verhoffen alle, oder doch mehrere Mitglieder des Kollegii, sich gemeinschaftlicher Unordnungen oder Kontraventionen in ihrem Amte, oder in ihrem Privatleben schuldig machen; und daher der Präsident nöthig finden, ihnen gemeinschaftlich
(145) Amt der Präsidenten und Direktoren.
im versammelten Kollegio Vorhaltung zu thun: so müssen alsdann die in der Session gegenwärtigen Referendarien, Auskultatoren und Subalternen, einen Abtritt zu nehmen angewiesen werden.
Konduitenlisten.
§. 13.
Die Präsidenten müssen von dem ihrer besondern Aufmerksamkeit empfohlenen Betragen ihrer subordinirten Justizbedienten, sowohl in als außer ihren Amtsgeschäften, akkurate, vollständige und gewissenhafte Konduitelisten halten, und dieselben zu Ende jeden Jahres an den Chef der Justiz einsenden.
§. 14.
Auf den Grund dieser Konduitenlisten sollen denjenigen Räthen des Kollegii, welche sich durch geschickte, fleißige und ordentliche Instruktionen in mehreren wichtigen und weitläuftigen Sachen vorzüglich vor den Anderen ausgezeichnet haben, verhältnismäßige Prämien und Douceurs bestimmt und angewiesen werden. Es folgt also von selbst, daß die Präsidenten dergleichen Listen besonders umständlich, getreu, und ohne die mindeste Partheilichkeit, halten und einsenden müssen.
3. Direktion bei den Sessionen und bei dem Votiren.
§. 15.
Bei den Sessionen des Kollegii führen die Präsidenten den Vorsitz, und sorgen dafür, daß die Geschäfte in der bestimmten Ordnung vorgenommen und abgethan, die Vorträge deutlich, richtig und vollständig gemacht, die nöthige Aufmerksamkeit von den übrigen Mitgliedern des Kollegii darauf verwendet, in den Sessionen keine Nebendinge getrieben, und überall Stille, Ernst und Anstand beobachtet werde.
§. 16.
Wenn bei einer Sache die Meinungen in dem
(146) Gerichtsordn. III. Theil. Zweiter Titel.
Kollegio getheilt sind, so müssen die Präsidenten die Vota darüber einsammeln, bei dem untersten Rathe den Anfang machen; darauf sehen, daß jeder seine Stimme mit hinlänglicher Kenntniß der Sache, aus eigener freier Ueberzeugung, abgebe; sodann aus der Mehrheit der Stimmen das Konklusum herausziehen, und dafür sorgen, daß das Dekret oder Urtel diesem Konkluso gemäß abgefaßt werde.
Wie weit die Präsidenten ohne das Kollegium etwas verfügen können.
§. 17.
Die Präsidenten sind also in der Regel nicht berechtigt, irgend eine Verfügung für sich selbst, eigenmächtig und ohne Zuziehung des Kollegii zu erlassen; viel weniger sollen sie sich im Kollegio selbst eines despotischen Ansehens anmaaßen, den Räthen ihr freies Votum verschränken, oder gar ihre Meinung gegen das Conclusum Collegii durchsetzen wollen. Ihnen kompetirt vielmehr dabei nur ihre Stimme, gleich den übrigen Mitgliedern des Kollegii; doch soll, wenn in einer Sache gleiche Vota von beiden Seiten vorhanden sind, das Votum des Präsidenten den Ausschlag geben.
§. 18.
Es steht jedoch nicht nur dem Präsidenten frei, bei Gelegenheit der Revision der Akten, Instruktions- und Prozeßlisten, Verfügungen und Excitatoria, welche bloß die Beschleunigung der Sache und deren Fortgang in dem eingeleiteten Wege zum Gegenstande haben, auch ohne Vortrag im Kollegio zu erlassen; sondern er kann auch in Fällen, wo es darauf ankommt: wie eine Sache eingeleitet und betrieben werden solle, wenn er glaubt, daß der nach Mehrheit der Stimmen abzufassende Beschluß mit dem Sinne und dem Inhalte der Prozeßordnung, oder sonst vorgeschriebenen Verfahrungsart, nicht übereinstimme, die Fassung des Konklusi darüber aussetzen, und die Sache auf eine deshalb mit Beifügung
(147) Amt der Präsidenten und Direktoren.
der Gründe und Gegengründe an die vorgesetzte Behörde zu machende Anfrage richten. Auch ist es dem Präsidenten erlaubt, wenn ihm noch bei der Revision oder Unterzeichnung der beschlossenen Verordnungen entweder gegen die Fassung, und ob selbige der Meinung des Kollegii wirklich gemäß sey, Zweifel beifallen, oder ihm bei eigener Nachsehung der Akten, oder sonst Umstände in facto vorkommen, die er für erheblich hält, und die bei dem Vortrage im Kollegio übergangen worden, eine solche Sache in der nächsten Session, durch einen andern Rath, nochmals zum Vortrage bringen zu lassen. Dagegen muß er sich in allen Fällen, welche Materialien und wirkliche Entscheidungen streitiger Rechte betreffen, bei dem einmal gefaßten Beschlusse des Kollegii schlechterdings beruhigen, und wenn er es nöthig findet, sein etwaniges abweichendes Votum schriftlich zu den Akten geben.
§. 19.
Wenn außerhalb der Sessionstage Geschäfte vorfallen, die eine schleunige Ausrichtung und Verfügung erfordern; so muß der Präsident, nach Beschaffenheit und Wichtigkeit der Umstände, entweder eine außerordentliche Zusammenkunft des Kollegii veranlassen, oder die Sache zum schriftlichen Votiren unter den gegenwärtigen Mitgliedern befördern.
Vollziehung der Ausfertigungen.
§. 20.
In wie fern die im Namen des Kollegii zu erlassenden Verfügungen von dem Präsidenten allein, oder auch zugleich von anderen Mitgliedern vollzogen werden, desfalls hat es bei der hergebrachten Observanz und Verfassung sein Bewenden.
Subordinationsverhältnisse.
§. 21.
Alle Mitglieder und Subalternen des Kollegii sind in Amtssachen dem Präsidenten subordinirt,
(148) Gerichtsordn. III. Theil. Zweiter Titel.
und daher schuldig, den Anweisungen desselben Folge zu leisten; die von ihm zugetheilten Verrichtungen unweigerlich zu übernehmen; ihm von ihrem Betragen und Verhalten dabei auf Erfordern Rechenschaft zu ertheilen; Ermahnungen und Verweise von ihm anzunehmen, und solchen williges Gehör zu geben; und sich überhaupt gegen ihn, in allen Stücken, der einem Vorgesetzten gebührenden Achtung und Ehrerbietung gemäß zu verhalten.
§. 22.
Wenn daher auch ein Rath oder Subaltern des Kollegii glauben sollte, daß der Präsident sich eines zu weit getriebenen Ansehens und Autorität anmaaße; oder überhaupt die ihm vorgeschriebenen Pflichten und Schranken seines Amtes überschreite; oder daß er ihm für seine Person zu gegründeten Beschwerden Anlaß gebe; so muß er dennoch dadurch sich zur Verletzung der schuldigen Subordination, oder gar zur Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Präsidenten, nicht hinreißen lassen; viel weniger Andere zu eben dergleichen Unterfangen aufwiegeln. Es steht ihm aber frei, seine Anzeigen oder Beschwerden dem Chef der Justiz in geziemenden Ausdrücken vorzutragen; worauf er sodann die weitere Verfügung oder Vorbescheidung ruhig abwarten muß.
4. Sorge für den ununterbrochenen Betrieb der Geschäfte.
§. 23.
Eine der Hauptbeschäftigungen des Präsidenten ist die ihm obliegende Aufmerksamkeit auf den ununterbrochenen Betrieb der bei dem Kollegio schwebenden Prozesse; mit welcher er dafür sorgen muß, daß dieselben in beständigem Gange erhalten, niemals liegen gelassen, und weder von den Partheien, noch von deren Bevollmächtigten, oder von den Instruenten und Referenten verschleppt werden.
(149) Amt der Präsidenten und Direktoren.
Instruktionslisten.
§. 24.
Um den Präsidenten in Stand zu setzen, daß er alle kurrente Sachen gehörig übersehen, und auf deren vorschriftsmäßigen Betrieb Acht haben könne, sollen bei jedem Kollegio gewisse Instruktionslisten gehalten werden.
§. 25.
Die Listen müssen folgende Kolonnen haben:
1) Namen der Partheien und Objekt des Prozesses;
2) Namen des Decernenten;
3) Namen der Rechtsbeistände oder Bevollmächtigten;
4) Namen des Instruenten;
5) Lage der Sache.
Für jede Kolonne ist ein angemessener Platz zu bestimmen, und also, wie sich von selbst ergiebt, zu der fünften der beträchtlichste Raum auszusetzen.
§. 26.
In diese Tabellen werden die Prozesse nach den Namen der Kläger eingetragen. Bei Kollegien, wo wegen ihres weitläufigen Jurisdiktionsbezirks die Prozesse sehr zahlreich sind, können sie, der Bequemlichkeit halber, in mehrere Volumina oder Bücher eingetheilt werden.
§. 27.
Sobald daher eine neue Klage einkommt, muß der Decernent die Sache in die Instruktionsliste eintragen, und alle darin weiter erfolgende Verfügungen und Fortschritte, so wie sie vorkommen, gehörig bemerken. Während der Zeit, da die Sache sich in den Händen des Instruenten befindet, liegt es diesem ob, den Gang der Sache in der Liste nachzutragen.
(150) Gerichtsordn. III. Theil. Zweiter Titel.
§. 28.
Die Vermerke müssen kurz, jedoch verständlich, geschehen; und jedesmal, wenn die Sache einen von der Regel abweichenden Aufenthalt erleidet, muß die Ursach davon mit wenigen, doch deutlichen Worten, beigefügt werden.
§. 29.
Die Instruktionslisten müssen beständig auf dem Sessionstische liegen, und die Nachtragung in selbigen muß unverzüglich ohne allen Zeitverlust geschehen. Der Instruent muß dieselbe in der Regel selbst besorgen; doch steht ihm frei, am Schlusse jeden Termins den ihm zugeordneten Referendarius anzuweisen, daß er, nach Maaßgabe der auf das Protokoll abgefaßten Resolution, das Erforderliche in der Liste nachtrage, und wie es geschehen, bei der Resolution bemerke. Auch die Decernenten müssen die Eintragungen in der Regel selbst verrichten; doch wird nachgegeben, daß bei größeren Kollegien ein paar fleißige und akkurate Referendarien ernannt werden mögen, denen jeder Decernent, sobald er ein in der Lage der Sache oder dem Fortgange des Prozesses etwas veranlassendes Decret abgefaßt hat, dasselbe zur ungesäumten, noch in der Session selbst zu besorgenden Eintragung zustelle.
§. 30.
Die Instruktionslisten müssen paginirt, und mit einem Register, in welchem, auf den Namen eines jeden Mitglieds, die von ihm als Decernenten oder Instruenten zu bearbeitenden Sachen, mit Allegirung der Pagina der Liste, bemerkt sind, von der Registratur versehen werden.
Uebrigens bleibt eine Sache so lange in der Instruktionsliste, bis darin rechtskräftig erkannt ist.
(151) Amt der Präsidenten und Direktoren.
§. 31.
Diese Instruktionstabellen muß der Präsident den Nachmittag eines jeden Sessions- oder auch den folgenden Tag nachsehen; wo er nichts zu erinnern findet, bloß sein Vidi dabei vermerken; wo sich aber, besonders wegen Verzögerung der Instruktion, irgend einiger Anstand oder Bedenken hervorthut, den Instruenten darüber vernehmen; denjenigen, welcher dabei einer Nachlässigkeit oder Unbetriebsamkeit schuldig befunden wird, ernstlich zu seiner Pflicht anhalten; sobald aber der Anstand, oder die Ursache des Verzugs an den Partheien oder deren Bevollmächtigten, oder in der Sache selbst zu liegen scheint, die Akten auf die nächste Session durch den ordentlichen Decernenten zum Vortrage befördern, und sich, mit Zuziehung des Kollegii, alle ersinnliche Mühe geben, Mittel und Wege ausfindig zu machen: wie die Sache zusammengefaßt; den etwa anscheinenden Verschleppungen der Partheien mit Nachdruck begegnet; die aus der Sache selbst entstehenden Verzögerungen gehoben; die Wahrheit auf die kürzeste und zuverlässigste Art heraus gebracht; und solchergestalt der Abschluß der Instruktionen möglichst, jedoch ohne Nachtheil einer gründlichen und vollständigen Entwickelung des Fakti, beschleunigt werden könne.
§. 32.
Am Schlusse eines jeden halben Jahres müssen Extrakte aus diesen Listen, in Ansehung aller Sachen, welche seit länger als sechs Monaten von dem Tage an, da der erste Instruktionstermin abgehalten worden, unter der Instruktion begriffen sind, an den Chef der Justiz eingesendet werden.
§. 33.
So wie der Präsident sich durch dieses Mittel von dem gehörigen Betriebe der unter der Instruktion
(152) Gerichtsordn. III. Theil. Zweiter Titel.
stehenden Prozesse von Zeit zu Zeit unterrichten kann und muß; so muß er eine gleiche Aufmerksamkeit auch auf diejenigen Sachen verwenden, welche, nach abgeschlossener Instruktion, in der Registratur des Gerichts, oder bei dem Referenten befindlich sind; wobei er die Prozeßlisten und Distributionsbücher zum Grunde zu legen hat.
§. 34.
Besonders muß der Präsident gegen Ende des Jahres seine Aufmerksamkeit auf diejenigen Sachen, welche entweder noch im vorigen, oder in den ersten Monaten des laufenden Jahres ihren Anfang genommen haben, und noch nicht beendigt sind, verdoppeln; sich die Akten davon vorlegen lassen; dieselbe allenfalls anderen Räthen des Kollegii, als den bisherigen Decernenten, zum Vortrage zuschreiben; dabei den Ursachen des Verzugs genau nachforschen; sie in den nach Hofe einzusendenden Prozeßlisten gewissenhaft und unverholen anzeigen; übrigens aber die nöthigen Maaßregeln zur ungesäumten Beendigung solcher veralteter Sachen, nach Vorschrift §. 31., mit dem Kollegio in Ueberlegung nehmen, und vorkehren lassen.
5. Aufsicht über die Untergerichte.
§. 35.
Ueber die Untergerichte und deren Amtsführung müssen die Präsidenten ebenfalls mit möglichster Sorgfalt wachen; die über selbige einkommenden Klagen und Beschwerden, so viel es ihre übrigen Geschäfte zulassen, selbst prüfen; daß dergleichen Beschwerden, und die darüber erstatteten Berichte, ingleichen die in der Appellationsinstanz oder bei anderer Gelegenheit, von den Untergerichten einkommenden Akten von den Räthen, denen sie zum Vortrage zugetheilt sind, fleißig revidirt, sorgfältig geprüft, die dabei vorkommenden Mängel und Ausstellungen angezeigt, und die nöthigen Weisungen
(153) Amt der Präsidenten und Direktoren.
darüber ertheilt werden, Sorge tragen; insonderheit aber, so oft es möglich, vornehmlich bei solchen Untergerichten, über welche die meisten Beschwerden vorkommen, oder bei deren eingehenden Akten die meisten und wichtigsten Fehler bemerkt werden, Justizvisitationen veranlassen.
§. 36.
Damit auch arme Partheien, welche in ihren Rechtsangelegenheiten etwas suchen, anzeigen oder beschwerdeführend anbringen wollen, solches aber schriftlich abzufassen, wegen Mangels der erforderlichen Kenntniß und Fertigkeit, nicht selbst im Stande sind, sich deshalb an unwissende und eigennützige Winkelkonsulenten zu wenden, nicht verleitet werden mögen; so muß der Präsident, der Vorschrift des Tit. I. §. 16. gemäß, die Veranstaltung treffen, daß auch außer den Sessionstagen einer oder etliche Referendarien in der Registratur des Gerichts gegenwärtig sind, welche dergleichen sich meldende Partheien mit ihrem Anbringen zum Protokolle vernehmen, und solchergestalt die Sachen zu weiterm Vortrage befördern können.
6. Über Registratur und Kanzellei.
§. 37.
Auf Ordnung und regelmäßigen Betrieb in
den Geschäften der Registratur und Kanzellei, so wie auf vorschriftsmäßige
Verwaltung der Deposital- und Sportulkassen, müssen die
Präsidenten gleichergestalt ihr ununterbrochenes Augenmerk richten.
Dispensation der Präsidenten von Bearbeitung einzelner Sachen.
§. 38.
Da solchergestalt die Präsidenten für die Aufrechthaltung der Ordnung bei dem Kollegio, und für den vorschriftsmäßigen Betrieb aller Geschäfte desselben vorzüglich haften müssen; und Se. Königliche. Majestät Sich deshalb an sie halten werden: so müssen sie der vollständigsten und gewissenhaftesten Erfüllung dieser ihrer vorbeschriebenen Pflichten ihre
(154) Gerichtsordn. III. Theil. Zweiter Titel.
ganze Zeit und Aufmerksamkeit widmen; und sollen dagegen sich mit Bearbeitung einzelner Sachen und Angelegenheiten, als Decernenten, Instruenten oder Referenten, zu befassen nicht verbunden seyn.
Urlaubsgesuche.
§. 39.
Es ist ihnen also auch nicht erlaubt, sich von dem Orte, wo das Kollegium seinen Sitz hat, ohne Vorwissen und Genehmigung des Chefs der Justiz, auf längere Zeit, als von einer Session zur andern, zu entfernen; viel weniger die Verrichtungen ihres Amts einem Andern zu übertragen.
Stellvertretung.
§. 40.
Wenn der Präsident, durch Krankheit oder andern Zufall, sein Amt zu versehen auf eine kurze Zeit verhindert wird; so muß der zweite Präsident oder Direktor, in so fern dergleichen vorhanden, oder, bei deren Ermangelung, der vorsitzende Rath seine Stelle vertreten. Ist aber im Voraus abzusehen, daß die Verhinderung eine längere Zeit dauern werde, so muß davon sofort an den Chef der Justiz berichtet, und dessen Anordnung, wegen einstweiliger Verwaltung des Postens, abgewartet werden.
§. 41.
Alles, was in Vorstehendem von den Pflichten und Befugnissen der Präsidenten verordnet worden, gilt auch von denjenigen Kollegien, wo die Vorgesetzten nicht den Titel eines Präsidenten, sondern eines Direktors, oder eine andere dergleichen Benennung führen.
Von dem zweiten Präsidenten oder Direktor.
§. 42.
An Orten hingegen, wo zwei Präsidenten, oder ein Präsident und ein Direktor bestellt sind, müssen die im Vorstehenden beschriebenen Obliegenheiten und Verrichtungen, nach der hergebrachten Verfassung des Kollegii, und nach dem Gutfinden des Chefs der Justiz, unter sie vertheilt werden.
(155) Amt der Präsidenten und Direktoren.
Verpflichtung.
§. 43.
Die Präsidenten und Direktoren sollen bei dem Antritte ihres Amtes mit nachstehendem Eide belegt werden:
Ich … schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen leiblichen Eid, daß, nachdem ich zum Präsidenten (Direktor) des … Kollegii bestellt worden, ich zuvörderst Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem allergnädigsten Herrn, getreu, gehorsam und gewärtig seyn; Höchstdero Bestes und Interesse aus allen Kräften suchen und befördern, Schaden und Nachtheil aber nach meinem äußersten Vermögen hindern und abwenden will.
Ich gelobe und schwöre ferner, mich den in den Gesetzen und in der Prozeßordnung beschriebenen Pflichten und Obliegenheiten eines Präsidenten mit möglichstem Fleiß und Eifer zu unterziehen; jeder männiglich prompte und rechtschaffene Justiz zu administriren, und darauf, daß solches auch von Anderen geschehe, unablässig Acht zu haben; mich besonders der Armen und Unterdrückten gegen übermächtige und ungerechte Widersacher treulich und standhaft anzunehmen; für die Aufrechthaltung der Ordnung in dem Kollegio, und bei den Geschäften desselben, unermüdet zu wachen; einen jeden zu seiner Pflicht mit Nachdruck anzuweisen; allen Anordnungen und Mißbräuchen ernstlich zu steuern; die mir subordinirten Justizbedienten unter beständiger Aufsicht zu halten; die einzusendenden Konduitenlisten treu, gewissenhaft und der Wahrheit völlig gemäß zu führen; und mich von Beobachtung aller dieser Pflichten durch kein Ansehen der Person, durch kein Interesse, durch keine Leidenschaften oder andere Nebenansichten, hindern und abhalten zu lassen.
So wahr (et)c. (et)c. (et)c.
(156) Gerichtsordn. III. Theil. Zweiter Titel.
Anh. §. 445. Der von den Präsidenten und Direktoren
bei dem Antritte ihres Amtes abzuleistende Diensteid ist folgender:
Ich … schwöre zu Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden einen leiblichen Eid, daß, nachdem ich zum Präsidenten (Direktor)
des … bestellt worden, Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem
allergnädigsten Herrn, ich treu und gehorsam seyn, alle mir vermöge meines
Amtes obliegende Pflichten gewissenhaft und genau erfüllen, auch mich davon
durch kein Ansehen der Person, keinen Vortheil, keine Leidenschaften oder
andere Nebenabsichten abhalten lassen will.
Ferner schwöre ich, allen Fleiß anzuwenden, daß die
Gerechtigkeit nach Vorschrift der Gesetze gehandhabt, und jedermann schnelle
und unpartheiische Justiz administrirt werde.
Insbesondere gelobe ich, sämmtliche mir subordinirte
Justizbediente in beständiger Aufsicht zu halten, und unermüdet dahin zu sehen,
daß ein jeder derselben den ihm obliegenden Amtspflichten schuldiges Genüge
leiste.
Endlich schwöre ich, in allen Fällen, wo es die
Dienstverfassung erfordert, strenge Verschwiegenheit zu beobachten, und mich in
allen Stücken so zu verhalten, wie es einem rechtschaffenen Königlichen wohl
ansteht und gebührt.
So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum.
Wegen des bei Abnahme dieses Eides, so wie aller von
Justitzoffizianten zu leistenden Diensteide, zu beobachtenden Verfahrens, sind
die Vorschriften der Verordnung vom 26. Oktober 1799 zu befolgen.
Dritter Titel.
Von dem Amte der Räthe bei den Justizkollegien.
Bestallung.
§. 1.
Die Räthe bei den Justizkollegien sollen aus der Zahl der daselbst angesetzten Assessoren und Referendarien, welche sich zu dergleichen wichtiger Bedienung
(157) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
auf die im nachfolgenden Titeln umständlich beschriebene Art, durch mehrjährige Uebung und ausgestandene scharfe Prüfung gehörig qualificirt haben, genommen, und Sr. Königl. Majestät von dem Großkanzler vorgeschlagen werden.
Allgemeine Pflichten
§. 2.
Die den Räthen obliegenden Pflichten sind theils allgemeine, welche sie in ihrem ganzen Betragen in- und außerhalb ihres Dienstes, und bei allen Geschäften desselben wahrnehmen müssen; theils besondere, welche sie bei jeder von den verschiedenen Amtsverrichtungen zu beobachten haben.
in ihrem Amte -
§. 3.
Zu ihren allgemeinen Pflichten gehört hauptsächlich ein rechtschaffener und lebhafter Eifer für die Beförderung einer Gott gefälligen, prompten, soliden und unpartheiischen Justiz; vermöge dessen sie ihr äußerstes Bestreben dahin richten müssen, daß einem jeden ohne Unterschied des Standes, Ranges oder Vermögens, gleiches Recht widerfahre; die Unschuld und Armuth gegen Bosheit, Gewalt und Uebermacht nachdrücklich geschützt; und den Vorschriften der Gesetze überall der schuldige Gehorsam geleistet werde.
§. 4.
Sie müssen sich also auch der vollkommensten Unpartheilichkeit befleißigen, und sorgfältig Acht haben, daß durch sie niemandem, wer es auch sey, aus Vorsatz oder Verschulden, Gewalt und Unrecht geschehen möge. Vor allen Bestechungen, sie haben Namen wie sie wollen, und unter welchem Vorwande sie auch versteckt werden möchten; ingleichen vor allen Leidenschaften, die auf eine kaltblütige Unpartheilichkeit in ihren Urtheilen und Verfügungen einen nachtheiligen Einfluß haben könnten, müssen sie sich äußerst hüten; eben so wenig aber auch aus
(158) Gerichtsordn. III. Theil. Zweiter Titel.
Leichtsinn, Uebereilung oder Fahrlässigkeit, die gewissenhafte Beobachtung der Gesetze und ihrer Pflichten verabsäumen.
außerhalb desselben.
§. 5.
Auch außerhalb ihres Amts müssen sie sich eines anständigen, gesitteten und regelmäßigen Lebenswandels befleißigen; nicht nur grober, ihr Amt entehrender Ausschweifungen sich enthalten; sondern auch ihr ganzes Betragen Anderen zum Muster der Redlichkeit, Uneigennützigkeit, Verträglichkeit und aller übrigen bürgerlichen und christlichen Tugenden dienen lassen.
§. 6.
Auch in ihrer häuslichen Oekonomie müssen sie sich der Ordnung und Regelmäßigkeit befleißigen, und vor Schuldenmachen sorgfältig hüten. Sollte es mit einem Rathe bei der Justiz, den Präsidenten mit eingeschlossen, so weit kommen, daß er, durch das Zudringen seiner Gläubiger, auf einen Indult, eine Behandlung, oder die Rechtswohlthat der Vermögensabtretung zu provociren genöthigt würde; oder daß Personalarrest gegen ihn verhängt werden müßte: so kann er seine Justizbedienung nicht ferner beibehalten, sondern es muß bei Sr. Königl. Majestät auf seine Entlassung angetragen werden.
Subordinationsverhälnisse.
§. 7.
Alle von dem Präsidenten oder Vorgesetzten des Kollcgii ihnen zugetheilte Arbeiten müssen sie willig übernehmen, fleißig und unverdrossen ausrichten; vornehmlich aber den Sessionen ordentlich beiwohnen, ohne erhebliche Ursache keine derselben verabsäumen; falls sie aber daran wirklich verhindert wären, dem Präsidenten davon geziemend Anzeige machen.
(159) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
Urlaubsgesuche.
§. 8.
Ohne Vorbewußt und Genehmigung desselben müssen sie sich von dem Orte, wo das Kollegium seinen Sitz hat, niemals über Nacht entfernen; viel weniger ordentliche Reisen in der Provinz unternehmen.
§. 9.
Wenn sie eine Reise außerhalb der Provinz zu thun haben, so müssen sie sich ebenfalls zuerst bei dem Präsidenten melden; demselben die Ursachen und Nothwendigkeit dieser Reise vorlegen; ihn ersuchen, die nöthigen Anstalten zu treffen, daß durch ihre Abwesenheit der Gang und Betrieb der Geschäfte nicht leiden möge; sich von ihm ein Attest darüber ertheilen lassen, und selbiges an den Chef der Justiz einsenden; von welchem sie alsdann die weitere Vorbescheidung zu erwarten haben.
Anh. §. 446. Die als Mitglieder eines Kriminalkollegii
angestellten Justizkommissarien, welche Reisen außerhalb der Provinz, jedoch
innerhalb der Königlichen Staaten vornehmen wollen, bedürfen dazu nur der
Erlaubniß des ihnen vorgesetzten Präsidenten.
§. 10.
Bei allen solchen Gelegenheiten, wo ein Rath des Kollegii entweder in seinen eigenen, oder auch in seinen Amtsgeschäften, es sey inner- oder außerhalb der Provinz, zu verreisen genöthigt ist, muß derselbe, wenn während der Zeit seiner vermuthlichen Abwesenheit Termine vor ihm anstehen, dem Präsidenten davon besonders Anzeige machen; dieser aber muß dafür sorgen, daß ihm dazu ein anderes Mitglied des Kollegii substituirt, und dieses den Partheien von Amtswegen bekannt gemacht; auch dieselben, wenn sie sich melden, an den Substituten gehörig verwiesen werden.
(160) Gerichtsordn. III. Theil. Zweiter Titel.
Vermeidung aller Konnexionen mit Partheien und Justizkommissarien.
§. 11.
Die Räthe der Justizkollegien müssen sich ferner aller Konnexionen und vertrauten Umgangs mit den Partheien, welche vor dem Kollegio zu rechten, oder sonst etwas zu suchen haben, ingleichen mit den zur Prozeßpraxis bei dem Kollegio angesetzten Justizkommissarien, enthalten; von ihnen, außer den zu den Instruktionen und Informationseinziehungen bestimmten Tagen und Zeiten, keine Visiten annehmen, oder dergleichen bei selbigen ablegen; und sich mit ihnen, außerhalb dieser Amtszusammenkünfte, in anderen Privatgesellschaften, über ihre Sache und Gesuch in keine Unterredungen oder Kontestationen einlassen.
§. 12.
Alles Rathgebens oder sonstiger Einmischungen in die Privathändel und Angelegenheiten Anderer müssen sie sich gänzlich enthalten; wenn aber entweder sie selbst, oder jemand der Ihrigen bei einem Prozesse interessirt sind, dieses dem Präsidenten sofort getreulich anzeigen; sich dabei keines Voti anmaaßen; vielmehr, wenn dergleichen Sachen in dem Kollegio vorkommen, sich sofort entfernen, und während des Vortrages derselben abtreten.
Enthaltung des Voti in ihren und der ihrigen Rechtssachen.
§. 13.
Jedes Mitglied eines Justizkollegii oder Gerichts muß in Sachen seiner Ehegattin und solcher Partheien, mit denen er in auf- oder absteigender Linie, oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, sich seines Stimmrechts und aller übrigen Einmischungen gänzlich enthalten. In weiteren Graden, bis zum sechsten mit eingeschlossen, ist ihm zwar sein Votum nicht gänzlich benommen; doch kann er dadurch; wenn die Stimmen getheilt sind, zum Besten seines Verwandten niemals den Ausschlag geben.
(161) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
§. 14.
Wenn ein Mitglied eines Kollegii oder Gerichts, als Verwandter oder Freund vom Hause, Familienangelegenheiten besorgt, z. B. Privaterbtheilungen regulirt, Ehepakten oder Testamente abgefaßt, Vergleiche gestiftet hat u. s. w., und es entsteht darüber in der Folge ein Prozeß, so muß er sich darin eben so, wie in dem Falle des §. 12. 13., auch wenn ihm sonst der Grad der Verwandtschaft nicht entgegen stünde, keines Voti, oder irgend einer andern Ausübung seines richterlichen Amts, anmaßen.
§. 15.
In Fällen, wo der Rath eines Kollegii nach den Vorschriften §. 12, 13, 14. sich seines Voti enthalten muß, ist er dennoch nicht befugt, die Instruktion als Konsulent, Rechtsbeistand oder Bevollmächtigter zu betreiben. Nur wenn der Prozeß die Ehegattin, Eltern, Kinder oder Geschwister betrifft, kann ihm gestattet werden, Informationen für deren Rechtsbeistand oder Bevollmächtigten aufzunehmen und Schriften zu verfertigen.
§. 16.
Sollte es sich fügen, daß ein Mitglied des Gerichts mit einem dabei zur Prozeßpraxis angesetzten Justizkommissario in auf- oder absteigender Linie, oder als Bruder oder Schwager verwandt wäre; so muß der Vorgesetzte des Kollegii darauf sehen, daß ein solches Mitglied in keiner durch diesen Justizkommissarius bearbeiteten Sache zum Decernenten, Instruenten oder Referenten bestellt werde.
§. 17.
Wenn der Rath dergleichen Verbindungen zwischen ihm und einer prozeßführenden Parthei, oder dem derselben assistirenden Justizkommissario, oder das bei der Sache selbst für ihn obwaltende Interesse,
(162) Gerichtsordn. III. Theil. Dritter Titel.
nicht anzeigt, oder wohl gar läugnet; so soll der Präsident die Sache, auf Anmelden des Gegentheils, sofort selbst gehörig untersuchen; und wenn dabei die Angabe gegründet befunden wird, dem Rathe nicht nur alle fernere Theilnehmung daran, und alles Votiren nachdrücklich untersagen; sondern auch dem Chef der Justiz von dem Vorfalle und den Umständen desselben Bericht abstatten: damit nach Bewandtniß des Grades vom Verdachte, den eine solche Gerichtsperson, durch die unterlassene Anzeige, oder gar abgeläugnete Angabe dieser ihrer Verbindung mit einer solchen prozeßführenden Parthei, oder ihres dabei habenden Interesse, gegen ihre Redlichkeit und Unpartheilichkeit rege gemacht hat, das weitere verfügt werden könne.
Pflicht
der Verschwiegenheit.
§. 18.
Sämmtliche
Räthe müssen über alle im Kollegio vorkommenden Angelegenheiten, besonders aber
über ihre eigene sowohl, als über die Vota der anderen Mitglieder, in
streitigen Rechtssachen, ein gewissenhaftes Stillschweigen beobachten; die
ihnen zugekommenen Akten, Dokumente, Schriften und Eingaben sorgfältig
verwahren; selbige weder von den Ihrigen, noch von
Fremden lesen lassen; am allerwenigsten aber die ihnen zugetheilten Arbeiten
und Geschäfte Anderen übertragen, oder deren Meinung, Rath und Gutachten
darüber privatim einholen.
Nebenbedienungen.
§. 19.
Da die Räthe der Justizkollegien ihre ganze Zeit und Aufmerksamkeit einer treuen und prompten Besorgung ihrer Amtsgeschäfte zu widmen schuldig sind, und zu dem Ende durchgehend mit auskömmlichen Salarien versorgt werden sollen; so müssen sie ohne Genehmigung des Präsidenten, und ohne Erlaubniß des Chefs der Justiz, keine Nebenbedienungen annehmen; viel weniger sich mit Besorgung der Privat-
(163) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
und außergerichtlichen Angelegenheiten der Partheien, mit Konsuliren in Prozeßsachen, wenn selbige gleich bei anderen Gerichten schweben, oder sonst mit dergleichen zerstreuenden Nebengeschäften, abgeben.
Besondere Pflichten
§. 20.
Die besonderen Pflichten der Räthe bei den
Justizkollegien sind von vierfacher Art:
I. Die Besorgung der Instruktionen bei Prozessen, in der Qualität von Assistenten.
II. Die Abwartung der Instruktionen selbst, in der Qualität von Instruenten.
III. Das Dekretiren, oder der mündliche Vortrag der eingekommenen schriftlichen Vorstellungen und Anzeigen, und die Abfassung der Verfügungen darauf.
IV. Das Referiren, oder die Ausarbeitung der Relationen und Urtel, über die zum Erkenntnisse gediehenen Rechtssachen.
I. der Assistenten.
§. 21.
I. In denjenigen Fällen, wo eine Parthei, statt sich einen Bevollmächtigten oder Rechtsbeistand unter den Justizkommissarien selbst zu wählen, um die Zuordnung eines Assistenten von dem Richter bittet (Th. I. Tit. III. §. 14. u. f.), muß ein solcher Assistent, er sey ein Mitglied des Gerichts oder nur ein dabei angestellter Referendarius, die am angeführten Orte ertheilten, und in der Folge den Justizkommissarien noch näher zu ertheilenden Vorschriften gehörig beobachten. Von einem solchen Justizkommissario unterscheidet er sich hauptsächlich nur darin, daß er keiner Vollmacht von seiner auch abwesenden Parthei bedarf; sondern seine Legitimation bloß durch die von ihm zu haltenden Manualakten, und die darin liegenden Informationsprotokolle, Korrespondenzen u. s. w., begründet wird.
(164) Gerichtsordn. III.Theil. Dritter Titel.
II. Der Instruenten.
§. 22.
II. Bei den wirklichen Instruktionen der Prozesse müssen die Instruenten den Hauptendzweck der ganzen Prozeßordnung:
daß nämlich die Wahrheit der bei einem Rechtsstreite zum Grunde liegenden, oder zur richtigen Beurtheilung desselben gehörigen Thatsachen so genau und vollständig, als es nur irgend die Natur der Sache verstattet, zugleich aber auch mit dem mindest: möglichen Zeit: und Kostenverluste für die Partheien, eruirt und ausgemittelt werden solle,
unablässig vor Augen haben.
§. 23.
So wie sie desfalls überhaupt auf die Vorschriften des Ersten Theils dieser Gerichtsordnung verwiesen werden; so müssen sie insonderheit bei der Vernehmung der Partheien sich aller Geduld und Sanftmuth befleißigen; die Vorträge und Erzählungen derselben ruhig und aufmerksam anhören; sie darin ohne Noth nicht unterbrechen; über die zur Sache gehörigen Umstände, wovon die Partheien sich unverständlich, unzusammenhängend oder zweideutig ausgedrückt haben, durch nähere Nachfrage die gehörige Kenntniß von ihnen einziehen, und nicht eher ablassen, als bis sie von jedem Theile eine vollständige und zusammenhängende Erzählung des Fakti, so viel ihm davon bekannt ist, heraus gebracht haben.
§. 24.
Dabei müssen sie sich jedoch vor allen Suggestionen sorgfältig hüten; und dahin sehen, daß sie den eigentlichen Sinn und Meinung der Partheien richtig fassen; darunter kein Mißverständniß begehen; und nicht etwa ihre eigenen Vorstellungen und Vermuthungen denselben, als ihre Angaben und Geständnisse, unterschieben.
(165) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
§. 25.
Bei der Einziehung dieser Erkundigungen müssen sie sich jedoch weder durch eine unschickliche Neugier, noch durch andere unlautere Bewegungsgründe verleiten lassen, den Partheien mit Fragen zuzusetzen, welche zur Sache nicht gehören, die Ehrbarkeit beleidigen, auf unnöthige Erforschung der persönlichen und Familienumstände oder anderer Geheimnisse der Partheien abzielen; ober durch deren Beantwortung denselben Verdruß, Schade und andere Unannehmlichkeiten, ohne Roth würden zugezogen werden.
§. 26.
Wenn daher eine Parthei unter dem Vorwande, daß eine ihr vorgelegte Frage von dieser Art sey, deren Beantwortung verweigert; so muß der Instruent, wenn er sie darüber nicht glimpflich verständigen und bedeuten kann, deshalb nicht weiter in sie dringen; vielmehr den Umstand und die Gründe, warum die Parthei die Beantwortung versagt, er aber seines Orts dieselbe als zur Sache gehörig ansieht, dem Kollegio pflichtmäßig anzeigen, und dessen Vorbescheidung abwarten.
§. 27.
Wenn auch bei den Instruktionen wirklich erhebliche Thatsachen vorkämen, gegen deren umständliche Entwickelung beide Theile protestiren; und es sind dieselben darin einig, daß das Faktum an sich zugestanden werde; so muß der Instruent sich damit begnügen, daß er selbiges nur allgemein, so wie es von den Partheien vorgetragen und eingestanden wird, aufnehme, ohne auf die speciellen Umstände desselben genauer einzugehen. Wenn also z. B. in einer Ehescheidungssache der klagende Ehegatte behauptet, was gestalten der beklagte Theil sich eines verdächtigen Umgangs mit anderen Personen
(166) Gerichtsordn. III. Theil. Dritter Titel.
schuldig gemacht habe; der Beklagte aber so viel einräumt, daß er zu dergleichen Verdachte wirklich Anlaß gegeben; so darf der Instruent den speciellen Umständen, mit wem und wie weit solcher Umgang getrieben worden u. s. w., nicht weiter nachforschen; es wäre denn, daß der eine Theil auf die gesetzlichen Strafen der Ehescheidung antrüge, der andere sich derselben nicht schuldig geben wollte, und daher, um zu beurtheilen, in wie fern diese Strafen wirklich Anwendung finden, unumgänglich nothwendig wäre, die Gründe der Ehescheidung genauer und umständlicher auseinander zu setzen.
§. 28.
Wenn hingegen außerdem die zu Instruktionen verordneten Räthe Grund haben, zu argwöhnen, daß eine Parthei mit der Wahrheit vorsätzlich zurück halte, oder gar mit Lügen und Falschheit umgehe; so müssen sie dieselbe an die in der Prozeßordnung bestimmten Strafen des frevelhaften Läugnens und gerichtlich behaupteter Unwahrheiten fleißig erinnern; sie durch Vorhaltung der wider sie streitenden Vermuthungen, der in ihren Angaben sich findenden Lücken und Widersprüche (et)c. (et)c., ihres Unfugs zu überzeugen, und zum Geständnisse der Wahrheit zu bringen suchen: solchergestalt aber die Sachen in facto zwischen den Partheien selbst, ohne daß es erst der Aufnehmung weitläufiger und kostbarer Beweise bedarf, so viel irgend möglich ist, zu entwickeln und aufzuklären sich angelegen seyn lassen.
§. 29.
Wenn besonders Thatsachen von Partheien in Person, die mit Rechtsbeiständen nicht versehen sind, eingestanden werden; so muß der Instruent mit vorzüglicher Vorsicht und Behutsamkeit zu Werke gehen; um, ehe er ein solches Geständniß niederschreibt, sich zu überzeugen, sowohl daß er selbst die wahre Meinung
(167) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
der Parthei
richtig gefaßt, als daß diese das Geständniß nicht etwa bloß aus Einfalt,
Leichtsinn, Uebereilung, Unkunde der gesetzlichen Folgen c. c., wider ihre
eigene Wissenschaft und Ueberzeugung abgegeben habe (Th. I. Tit. X. §. 26.). In
wie fern es, besonders bei einfältigen und gemeinen
Leuten, nöthig sey, ihnen die rechtlichen Folgen eines solchen Geständnisses
ausdrücklich zu erklären, muß der gewissenhaften Beurtheilung und Vorsicht des
jedesmaligen Instruenten überlassen werden; damit auf der einen Seite die
Parthei durch ein unrichtiges Geständniß an ihrem wirklichen Rechte nicht
verkürzt, auf der andern aber auch, durch unmittelbare Darstellung der ihr
nachtheiligen Folgen, von der Einräumung der Wahrheit nicht abgeschreckt, oder
gar zum augenblicklichen Widerrufe verleitet werde.
§. 30.
Wie weit der Instruent den Partheien Exceptions und Beneficia juris von Amts wegen an die Hand geben müsse, ist im Ersten Theile Tit. IX. §. 11. bestimmt. Ist die Parthei mit keinem rechtsverständigen Assistenten versehen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit des Instruenten, ihrem Mangel an Rechtskunde dabei zu Hülfe zu kommen, weiter, als in dem entgegengesetzten Falle; wo es der Instruent in der Regel dem Assistenten überlassen muß, die seiner Parthei zu Statten kommenden Rechtsausflüchte und Wohlthaten anzuführen und geltend zu machen. Nur wenn er wahrnimmt, daß der Assistent aus Fahrlässigkeit, Flüchtigkeit, oder vielleicht aus anderen unzulässigen Nebenabsichten, einen Rechtseinwand, von welchem in dem entwickelten Fakto ganz deutliche Spuren vorkommen, nicht rüge, und daher der Richter künftig in Verlegenheit gerathen dürfte, in wie fern auf eine solche Exceptionem juris, über welche gleichwohl der andere Theil mit seinen etwani-
(168) Gerichtsordn. III. Theil. Dritter Titel.
gen Erwiederungen gar nicht gehört worden, von Amts wegen Rücksicht zu nehmen sey, muß der Instruent den Assistenten, allenfalls ohne Beiseyn der Partheien, an einen solchen vermuthlich übersehenen Umstand erinnern; und wenn dieser denselben gleichwohl nicht rügen will, über die desfalls angeführten Ursachen ein besonderes Protokoll aufnehmen.
§. 31.
Die Vorträge und Angaben der Partheien müssen die Instruenten in Gegenwart derselben, und in Ausdrücken, die ihrem eigentlichen Sinne gemäß, und den Partheien selbst verständlich sind, dem Protokollanten laut und deutlich in die Feder diktiren.
§. 32.
Sie müssen jedoch bei dieser Vernehmung der Partheien auch dahin sehen, daß selbige nicht in ein wildes Geschrei und unnützes Gezänke unter ihnen ausarte; wodurch die Zeit fruchtlos verschwendet, die Erbitterung der Gemüther vermehrt, und am Ende, unter einer Menge von irrelevanten Nebenumständen, persönlichen Vorwürfen und unnützen Wiederholungen, die Hauptsache und die Fakta, worauf es dabei eigentlich ankommt, gar aus dem Gesichte verloren werden.
Wenn es also die instruirenden Räthe, besonders in Ehescheidungsprozessen, mit Partheien zu thun haben, die von heftigem Gemüthscharakter, oder sonst gegen einander persönlich animirt sind, so werden sie wohl thun, jeden derselben absonderlich, ohne Beiseyn des Andern, zu vernehmen, und sie nur erst alsdann zusammen zu stellen, wenn sie sich aus den gegenseitigen Erzählungen derselben von den Umständen, worüber sie einig sind oder nicht, deutliche Kenntniß verschafft haben, und diese Zusammenstellung
(169) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
ein Mittel seyn kann, hinter die Wahrheit zu kommen, und die Partheien über den eigentlichen Hergang dieses oder jenes streitigen Fakti zu vereinbaren.
§. 33.
Da die Th. I. Tit. X. §. 28. u. f. beschriebene Regulirung des Status controversiae eines der wichtigsten Geschäfte bei der Instruktion ist; so müssen die instruirenden Räthe dabei vorzüglich mit größtem Bedacht, Aufmerksamkeit und Beurtheilungskraft zu Werke gehen, und mit möglichster Sorgfalt dahin sehen: daß auf der einen Seite alle und jede bei der Vernehmung vorgekommene Fakta, woraus dem einen oder dem andern Theile eine zur gegenwärtigen Streitsache gehörige Befugniß oder Verbindlichkeit erwachsen; ingleichen diejenigen Nebenumstände, wodurch das Hauptfaktum aufgeklärt, erläutert und näher bestimmt werden kann, in den Statum controversiae mit aufgenommen, auf der andern Seite aber auch derselbe mit unbedeutenden, irrelevanten, zur gegenwärtigen Streitsache nicht gehörigen Faktis und Umständen nicht überladen werde.
§. 34.
Ueberhaupt muß jeder Instruent, bei der Einleitung und Führung der Instruktion, nicht auf bloßes Gerathewohl, sondern nach einem festen und wohl überlegten Plane zu Werke gehen. Einen solchen Plan muß er sich entwerfen, so bald er aus den ersten Vernehmungen der Partheien ungefähr ersehen kann, wo die Sache hinaus wolle; und darnach muß er in die ganze Folge seiner Operationen Ordnung und Zusammenhang zu bringen suchen. Er muß aber auch auf diesem Plane nicht mit Eigensinn bestehen, sondern wenn er in der Folge der Verhandlungen wahrnimmt, daß Umstände zum Vorschein kommen, die auf eine andere Entwickelung des streitigen
(170) Gerischtsordn. III. Theil. Dritter Titel.
Geschäfts, als bisher zu vermuthen war, führen könnten; so muß er denselben aufmerksam nachgehen, und darnach seinen Plan zur Fortsetzung und Beendigung des Instruktionsgeschäfts berichtigen. Sein Hauptzweck muß immer seyn, die Wahrheit der Thatsachen vollständig und zusammenhängend zu entwickeln; aber auch durch möglichste Vermeidung aller unnützen, zur Sache nicht gehörigen, und deren Aufklärung um nichts befördernden Nebenumstände, Zeit und Kosten möglichst zu sparen.
§. 35.
Eine sorgfältige Vorbereitung zur Instruktion und zu jedem abzuhaltenden Termine, vornehmlich aber auch zur Regulirung des Status causae et controversiae, ist eine Hauptpflicht des Instruenten. Er muß daher, besonders im Fortgange der Instruktion, den Termin niemals eröffnen, ohne sich vorher aus den früheren Verhandlungen den Zusammenhang der Sache, so weit er bisher entwickelt ist, wiederum in das Gedächtniß zurück zu rufen, und wohl zu überlegen, wie nun, dem entworfenen Plane gemäß, darin weiter fortzufahren, und worauf es in dem abzuhaltenden Termine eigentlich ankommen werde.
§. 36.
Zu dieser Vorbereitung gehört es auch, daß der Instruent, vornehmlich wenn von Geschäften, die nicht alle Tage vorkommen, die Rede ist, die Theorie der ein solches Geschäft bestimmenden gesetzlichen Vorschriften sorgfältig rekapitulire, und sich stets gegenwärtig erhalte, damit er immer im Stande sey, sogleich zu bemerken und zu beurtheilen: was von den mancherlei Thatsachen und Umständen, welche von den Partheien vorgebracht worden, wirklich zur Sache gehöre, oder auf die künftige Entscheidung derselben Einfluß haben könne, und daher näher aufgenommen und erörtert werden müsse.
(171) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
§. 37.
Für den ununterbrochenen Betrieb aller unter ihrer Instruktion stehenden Sachen zu sorgen, ist eine Hauptpflicht der dazu deputirten Räthe. Sie müssen daher den Gang aller und jeder solcher Angelegenheiten unablässig vor Augen haben; bei Anberaumung der Termine alle Umstände der Sache reiflich erwägen, und die Partheien zwar damit nicht übereilen, sie aber auch nicht ohne Noth, um ihrer bloßen Bequemlichkeit oder Privatgeschäfte willen, allzuweit hinaus setzen; darauf, daß Partheien und Assistenten die Termine gehörig abwarten müssen, mit Ernst und Nachdruck halten; es zu solchem Ende an keinen Erinnerungen und Warnungen fehlen lassen; wenn aber ihre alleinigen Bemühungen zur zweckmäßigen Beschleunigung der Sachen nicht hinreichend sind, dem Kollegio von dem entstehenden Verzuge und dessen Ursachen, pflichtmäßig, ohne allen Rückhalt, Anzeige machen: damit dieses durch richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften die nöthige Beschleunigung der Sache bewirken, und allen auf deren Verschleppung abzielenden Winkelzügen und Chikanen nachdrücklichst Einhalt thun möge.
§. 38.
Daß die zu den Instruktionen deputirten
Räthe die im Kollegio zu haltenden Instruktionstabellen richtig fortführen; die
Präsidenten selbige fleißig revidiren, und auf den Grund derselben nach
denjenigen Sachen, welche liegen zu bleiben und verschleppt zu werden scheinen,
besondere Nachfrage halten müssen, ist oben Tit. II. §. 29. u. f. verordnet.
Wenn sich bei dieser Gelegenheit findet, daß der Instruent selbst, ohne sich
eben eines strafbaren Betragens schuldig zu machen, aus übertriebener
Aengstlichkeit, vorgefaßter Meinung, Anhänglichkeit an ein gewisses, sich
selbst, ohne hinreichenden Grund, von
(172) Gerichtsordn. III.Theil. Dritter
Titel.
dem Zusammenhange des Fakti formirtes
System, oder aus einer zur Sache oder wider dieselbe gewonnenen Affektion,
welche aus bloßem Mangel gehöriger Wachsamkeit über sich selbst, auch einen
sonst redlichen und unbescholtenen Mann übereilen kann, die Instruktion nicht
gehörig angreife; sie nicht richtig und passend genug eingeleitet habe; sich
bei unbedeutenden Nebenumständen zu sehr aufhalte; den Partheien zu viel Nachsicht
und Umzüge verstatte u. s. w.: so muß der Präsident ihm diese Instruktion
abnehmen, sie einem andern Mitgliede des Kollegii übertragen, und statt
derselben dem vorigen Instruenten andere Beschäftigungen anweisen.
§. 39.
Ob auch gleich ein solches Versehen an und
für sich noch nicht hinreichend seyn soll, die Redlichkeit und Brauchbarkeit
eines Raths zweifelhaft zu machen; so müssen jedennoch die Räthe sich
sorgfältig hüten, nicht zu wiederholtenmalen in den nämlichen Fehler zu
verfallen; maaßen sie sich sonst den gegründeten Verdacht eines Mangels an
Fleiß, Geschicklichkeit und Scharfsinn, Gleichmüthigkeit, und anderer
dergleichen bei einer richterlichen Person unentbehrlichen Eigenschaften
zuziehen, und es am Ende sich selbst beizumessen haben würden, wenn sie wegen
solcher Untüchtigkeit ihrer Dienste gänzlich entlassen werden müßten.
§. 40.
Von Familien: und anderen dergleichen
Geheimnissen der Partheien, welche bei Gelegenheit der Instruktionen zu ihrer
Kenntniß gelangen, müssen die dazu deputirten Räthe, den Anweisungen §. 25-27.
gemäß, nur alsdann mit möglichster Schonung Gebrauch machen, wenn die
Bekanntwerdung derselben unumgänglich nothwendig ist, um die Wahrheit rein,
unverfälscht und vollständig darzustellen, und den Richter in Stand zu setzen, daß
er das Faktum, worauf
(173) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
es bei der Entscheidung des Rechtsstreits
ankommt, gehörig übersehen und richtig beurtheilen könne.
Außer diesem Falle müssen die Räthe dergleichen
Geheimnisse unter dem Siegel der unverbrüchlichen Verschwiegenheit bewahren,
und sich besonders, bei Strafe der unvermeidlichen Kassation, alles zu ihrem
Privatnutzen und zum Schaden der Parthei abzielenden Gebrauchs derselben
schlechterdings enthalten.
III. der Decernenten.
§. 41.
III.Die dritte Hauptbeschäftigung der Räthe
bei den Justizollegien ist das Dekretiren, oder der mündliche Vortrag der
eingekommenen schriftlichen Vorstellungen und Anzeigen, und die Abfassung der
Verordnungen darauf.
§. 42.
Dabei müssen die Räthe vor allen Dingen die
ihnen vor jeder Session zugestellten Memorialien, Protokolle und Anzeigen
fleißig lesen; deren Inhalt mit den etwa schon vorhin in der Sache verhandelten
Akten sorgfältig vergleichen; sich dadurch von dem eigentlichen Gegenstande und
den Gründen des Gesuchs oder Antrags richtige und vollständige Kenntniß
verschaffen; dieselben nach den Vorschriften der Gesetze prüfen und
beurtheilen, und sich also zum Vortrage im Kollegio selbst gehörig vorbereiten;
auch die nach dieser Präparation etwa zu erlassenden Dekrete zu Hause
entwerfen: damit sie durch deren Abfassung in der Session, an der nöthigen
Aufmerksamkeit auf die Vorträge der anderen Räthe nicht gehindert werden mögen.
§. 43.
Den Vortrag selbst müssen sie zwar kurz und
ohne unnütze Weitläufigkeit, jedoch aber auch vollständig und deutlich thun:
dergestalt, daß das ganze Kollegium verstehen könne, was eigentlich gesucht
oder
(174) Gerichtsordn. III. Theil. Dritter
Titel.
angetragen werde, und was für Umstände und
Gründe dafür oder dawider vorhanden sind. Dem Vortrage müssen sie jedesmal ihr
Votum nach dem projektirten Dekrete beifügen, und zugleich die aus der Natur
und Lage der Sache, oder aus gesetzlichen Anordnungen herzunehmenden Gründe
desselben anführen.
§. 44.
Die Dekrete selbst müssen sie deutlich, wo
es die Sache fordert, umständlich und mit Gründen, jedesmal aber
schlechterdings dem Beschlusse des Kollegii gemäß abfassen, und also die sich
zu Hause gemachten Entwürfe, wenn sie von dem Kollegio nicht genehmigt würden,
nach dem Konkluso umändern.
§. 45.
Die Räthe müssen keine dergleichen ihnen zum
mündlichen Vortrage zugeschriebene Sachen bei sich liegen lassen, noch auch mit
Beförderung der schon abgefaßten Dekrete zur Expedition in Rest bleiben.
Nur bei sehr weitläufigen, die Aufsuchung
von älteren Akten erfordernden, sonst aber keine Gefahr im Verzuge bei sich
führenden Sachen, kann der Präsident nachgeben, daß der Vortrag derselben bis
zur nächsten Session ausgesetzt bleibe; er muß aber auch darauf sehen, daß sie
alsdann gehörig nachgeholt, und, ehe zu den übrigen auf diesen Tag eigentlich
distribuirten Memorialien geschritten wird, vorgetragen und abgemacht werden.
§. 46.
Was die Decernenten in Prozeßsachcn bei dem
Vortrage der Anmeldungsprotokolle, der Klageberichte und deren Beantwortungen,
der Anfragen der Instruenten, der Anzeigen oder Beschwerden der Assistenten
oder Partheien, der Appellationsanmeldungen und Berichte :c. zu beobachten
haben, ist im Ersten Theile dieser Gerichtsordnung umständlich genug
vorgeschrieben.
(175) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
Die Räthe der Kollegien werden also hier nur
noch überhaupt erinnert,
1) bei den Vorträgen der Klagen und
Beantwortungen, besonders wenn dieselben, nach Tit. V. §. 16. und Tit. IX. §.
15. im Ersten Theile, schriftlich eingebracht worden, die Vollständigkeit
derselben, und der von den Justizkommissarien darüber eingezogenen
Informationen, nach den allemal beizulegenden Manualakten, mit vorzüglicher
Sorgfalt zu prüfen: damit im Verfolge der Instruktion die Verzögerungen und
Verwirrungen, welche unvermeidlich sind, wenn erst alsdann viele neue
unvorhergesehene und unvorbereitete Umstände zum Vorschein kommen, möglichst
vermieden werden;
2) bei der Anberaumung der
Instruktionstermine die im Ersten Theile Tit. IX. §. 36. u. f. näher
beschriebene Vorbereitung mit vorzüglicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu
besorgen;
3) wenn von dem Instruenten Anfragen oder
Anzeigen, mit Beilegung der bisherigen Verhandlungen geschehen, sich nicht bloß
an das zu halten, was etwa der Instruent in seinem Promemoria über die Lage der
Sache und der Instruktion angeführt hat; sondern in die Verhandlungen selbst
einzugehen; dieselben aufmerksam zu prüfen; und wenn sie bei dieser Gelegenheit
Fehler, Mängel oder Irrthümer bei der Einleitung und Führung der Instruktion
bemerken, dieselben dem Kollegio ohne Rückhalt anzuzeigen; damit der Instruent
deswegen gewarnt und zurecht gewiesen werden könne.
§. 47.
Wenn Beschwerden über Untergerichte
einkommen, so müssen die Decernenten vorzügliche Aufmerksamkeit darauf
verwenden; sich auf die darüber abgestatteten Berichte nicht schlechterdings
verlassen, sondern diese mit der Beschwerde selbst genau
(176) Gerichtsordn. III. Theil. Dritter
Titel.
vergleichen; so bald durch den Bericht aller
scheinbare Verdacht eines ordnungswidrigen und unregelmäßigen Betragens nicht
gänzlich entfernt wird, oder sonst ein Bedenken bei der Sache übrig bleibt,
vornehmlich aber, wenn die Beschwerde gegen ein Untergericht geführt wird,
welches sich schon in anderen Fällen der Verschleppung und Unordnung verdächtig
gemacht hat, auf Abforderung der Akten antragen; selbige, und das darin
enthaltene Verfahren des Unterrichters ebenfalls genau prüfen, und sodann wegen
Abhelfung der gegründeten Klagen, oder wegen Vorbescheidung der Supplikanten,
das Nöthige bei dem Kollegio in Vorschlag bringen.
§. 48.
Besonders müssen die Decernenten und
Kollegien auf Verhütung, Abstellung und ernstliche Bestrafung der von solchen
Untergerichten begangenen Sportulexcesse vorzüglich aufmerksam seyn, und
Erstere müssen dergleichen Excesse, wenn sie sie in den Akten bemerken, auch
ohne daß sie von den Partheien ausdrücklich gerügt werden, von Amts wegen
ahnden.
§. 49.
Sind die Beschwerden gegründet, so muß
denselben auf Kosten des schuldigen Unterrichters abgeholfen; dieser, den
Partheien allen verursachten Schaden zu ersetzen, nachdrücklich angehalten;
auch überdieß, nach Bewandtniß der Umstände, entweder mit einer
proportionirlichen Geldstrafe wider ihn verfahren, oder auch, wenn das Vergehen
von großer Wichtigkeit, oder schon zum öftern wiederholt und vergebens geahndet
worden ist; vornehmlich aber, wenn dabei gründliche Anzeigen einer
vorsätzlichen Ungerechtigkeit, Partheilichkeit, Animosität oder Bestechung sich
hervorthun, die förmliche Inquisition
(177) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
gegen
einen solchen Richter verhängt, und hiernächst über seine Bestrafung nach den
im ersten Titel §. 3. enthaltenen Vorschriften ordentlich erkannt werden.
§. 50.
Sind hingegen die Beschwerden ungegründet,
so müssen die Supplikanten damit, unter Anführung richtiger, ihren
Fassungskräften gemäß auseinander gesetzter und vorgetragener Gründe,
nachdrücklich abgewiesen werden. Auch müssen die Landesjustizkollegia dafür
sorgen, den unter ihrer Aufsicht stehenden Untergerichten, gegen Verläumdungen
und ungebührliche Zudringlichkeiten boshafter und unbedeutsamer Querulanden
(!), Schutz und Genugthuung nach Vorschrift Tit. I. §. 31. u. f. zu
verschaffen.
IV. Der Referenten.
§. 51.
IV.Das vierte Hauptgeschäft der Räthe bei
den Justizkollegien ist das Referiren aus den zum Spruch geschlossenen Akten,
und die Abfassung der darauf zu publicirenden Urtel.
§. 52.
Die allgemeinen Regeln, welche bei
Ausarbeitung der Relationen beobachtet werden müssen, sind Th. I. Tit. XIII. §.
7 u. f. enthalten. Bestimmtere Vorschriften über die Methode zu referiren,
können nicht gegeben werden, weil es dabei zu sehr auf die speciellen Umstände
jeder vorliegenden Sache ankommt.
§. 53.
In wichtigen Sachen, welche nach Art des
ordentlichen Prozesses instruirt worden, müssen die Relationen, der Regel nach,
schriftlich abgefaßt werden. Qualificirt sich aber auch eine Sache zum bloßen
mündlichen Vortrage, so muß dennoch der Referent, wenn er zuvörderst den von
dem Instruenten formirten Statum causae mit den Vernehmungsprorokollen
(178) Gerichtsordn. III. Theil. Dritter
Titel.
verglichen, sorgfältig geprüft, und dabei
richtig aufgenommen gefunden hat, selbigen dem Kollegio vorlesen; ein Gleiches
in Ansehung der Dokumente, besonders der Stellen daraus, auf welchen die
Entscheidung beruht, der Zeugenaussagen, und der über die Okularinspektion
aufgenommenen Protokolle beobachten; sodann aber sein schriftliches Votum, mit
Beifügung der Zweifels und Entscheidungsgründe, gehörig abgeben.
§. 54.
Besteht eine Sache aus mehreren Punkten, so
muß jeder derselben auf vorstehende Art besonders vorgetragen und erörtert
werden.
§. 55.
Ob eine Sache nur mündlich vorgetragen, oder
ob schriftlich darin referirt werden solle, hängt lediglich von der Bestimmung
des Präsidenten ab. In Sachen, welche von diesem zum schriftlichen Referiren
ausgestellt worden, muß der Referent sich eines bloß mündlichen Vortrags nicht
eigenmächtig anmaaßen.
§. 56.
Wenn ein Korreferent bestellt ist, so muß in
der Regel auch dieser eine ordentliche vollständige Relation abfassen. Doch
kann in der ersten und zweiten Instanz, vornehmlich bei Kollegien, welche mit
Geschäften sehr überhäuft sind, nachgegeben werden, daß der Korreferent statt
einer förmlichen Relation ein bloßes schriftliches Votum, mit Zweifels- und
Entscheidungsgründen, ausarbeite. In der dritten Instanz hingegen müssen
allemal, auch wenn die Sache wegen einer in Vorschlag gekommenen Abänderung zweier
gleichförmiger Urtel, neuen Referenten zugestellt wird, von sämmtlichen
Referenten ordentliche und vollständige Relationen angefertigt werden.
§. 57.
Der Re- und Korreferent müssen einander die
(179) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
Relationen nicht mittheilen, noch über das
abzugebende Votum mit einander Privatverabredungen treffen; vielmehr müssen
alle Relationen dem Präsidenten versiegelt eingehändigt werden.
In so fern aber den Auskultatoren und
Referendarien Spruchsachen nur noch zur Uebung distribuirt werden, kann der
Präsident die Relation, wenn sie eingekommen und präsendirt (!) ist, dem
Korreferenten zustellen: damit dieser nach abgefaßter Korrelation dem
Referenten seine Bemerkungen und Anweisungen über die Relation mittheilen
könne.
§. 58.
Während des Vortrags und Ablesens der
Relationen müssen die andern Mitglieder des Kollegii ihre ganze Aufmerksamkeit
auf die vorhandene Sache richten; sich also mit anderen Gegenständen und
Verrichtungen nicht distrahiren, und sich solchergestalt in den Stand setzen,
daß sie ihr Votum pflichtmäßig, gewissenhaft, aus Ueberzeugung und mit Gründen
abgeben können.
§. 59.
Wenn aus Untergerichtsakten referirt wird,
so muß der Referent, wegen Prüfung und Rügung der dabei vorkommenden Fehler und
Mängel, die den Instruenten und Decernenten oben §. 47. gegebenen Vorschriften
auch seines Orts wahrnehmen.
§. 60.
Die Räthe müssen die ihnen zum Referiren
zugeschriebenen Akten nicht liegen lassen, sondern sie unverzüglich bearbeiten.
Die Referenten, denen mehrere Sachen zu gleicher Zeit zugeschrieben worden,
müssen dieselben nach den Nummern des Distributionsbuches vornehmen; es wäre
denn, daß die eine oder die andere darunter, nach der Natur des dabei Statt
gefundenen Prozesses, eine vorzügliche
(180) Gerichtsordn. III. Theil. Dritter
Titel
Beschleunigung forderte. Wenn ein Referent
in Bearbeitung der ihm zugetheilten Sachen saumselig ist, so muß er seiner
Schuldigkeit von dem Präsidenten ernstlich erinnert, allenfalls seine Reste ihm
abgenommen, und auf seine Kosten durch einen Assessor oder geschickten
Referendarius expedirt; bei beharrlicher und wiederholter Trägheit und
Saumseligkeit aber dem Chef der Justiz davon pflichtmäßig Anzeige gemacht
werden.
§. 61.
Was bei Abfassung der Urtel selbst zu
beobachten sey, ist im Ersten Theile Tit. XIII. §. 3. u. f. vorgeschrieben.
Von Assessoren.
§. 62.
Außer den Räthen können bei den
Justizkollegien, besonders in Zeiten, wo das eine oder das andere derselben mit
Arbeiten vorzüglich überhäuft ist, von dem Großkanzler Assessoren bestellt, und
dem Kollegio zu Hülfe gegeben werden. Solche Assessoren müssen eben so, wie die
Räthe, qualificirt seyn, und haben eben dieselben Pflichten zu beobachten. Doch
wird ihnen nur in denjenigen Sachen, die ihnen als Decernenten oder Referenten
zum Vortrage zugeschrieben sind, ein volles Votum, in anderen Sachen aber nur
ein Votum consultativum beigelegt.
Diese Assessoren erhalten noch keine fixirte
Besoldungen; doch können denjenigen unter ihnen, welche sich durch Fleiß und
Brauchbarkeit auszeichnen, von den Sachen, in welchen sie als Instruenten oder
Urtelsfasser gearbeitet haben, nach Beschaffenheit der Umstände, die ganzen
oder halben Instruktions- oder Urtelsgebühren durch den Großkanzler angewiesen
werden.
Uebrigens ist auf dergleichen Assessoren bei
Besetzung erledigter Rathsstellen, vorzüglich Rücksicht zu nehmen.
(181) Amt der Räthe bei den Justizkollegien.
Verpflichtung.
§. 63.
Die Räthe bei den Justizkollegien werden bei
dem Antritte ihres Amtes mit folgendem Eide belegt:
Ich …
schwöre (et)c. (et). c. nachdem Se. Königl. Majestät von Preußen mich
zum Rath bei Dero … bestellt und angenommen haben, daß Höchstgedachter Sr.
Königl. Majestät ich zuvörderst treu, hold und gewärtig seyn; Dero Bestes und
Interesse aus allen Kräften suchen und befördern, Schaden und Nachtheil aber
möglichst verhüten und abwenden wolle.
Ferner schwöre ich, in meinem Amte die
Gerechtigkeit, nach Vorschrift der Gesetze, und meiner besten Kenntniß und Ueberzeugung,
zu befördern und zu handhaben; jedermann, ohne Ansehen der Person und
Unterschied des Standes, unpartheiische Justiz, so viel an mir ist, zu
administriren; und mich davon weder durch Geschenke, Gunst und Gaben, noch
durch Freundschaft, Feindschaft, Menschenfurcht oder andere unlautere
Bewegungsgründe, und überhaupt durch keine Nebenrücksichten abwenden zu lassen.
Ich gelobe ferner, den Sessionen des
Kollegii ordentlich und aufmerksam beizuwohnen; die von dem Kollegio, oder
dessen Präsidenten, mir aufgetragenen Arbeiten willig zu übernehmen, und nach
meinem besten Vermögen prompt und unverdrossen auszurichten, auch dem
Präsidenten in Amtssachen die schuldige Subordination und Folge zu leisten.
Insonderheit schwöre ich, bei der
Instruktion der Prozesse allen meinen Fleiß, Mühe und Bestreben auf die
vollständige und gründliche Entdeckung der Wahrheit, und zugleich auf die
möglichste Beschleunigung der Sache, zu verwenden; und es meines Orts an nichts
fehlen zu lassen, wodurch die Königliche landesväterliche Intention,
(182) Gerichtsordn. III.Theil. Vierter Titel.
zur Verschaffung einer soliden, prompten und unparteiischen Rechtspflege, befördert und erreicht werden kann; wie es einem getreuen und rechtschaffenen Königl. Rath und Justizbedienten wohl ansteht und gebührt. So wahr (et)c. (et)c.
Anh.
§. 447. Der von den Räthen der Justizkollegien abzuleistende Eid ist nach dem
§. 445. des Anhangs zu §. 43. Titel II. Theil III. vorgeschriebenen Formular
einzurichten; nur muß statt der Worte:
,,Insbesondere
gelobe ich Genüge leiste"
gesetzt
werden:
,,Insbesondere
gelobe ich meinem Vorgesetzten in Amtssachen, der Subordination gemäß,
schuldige Folge zu leisten."
Vierter Titel.
Von dem Amte der Referendarien und Auskultatoren.
§. 1.
Bestellung
der Auskultatoren.
Junge Leute, welche sich der Justiz widmen wollen, müssen sich, nach absolvirten Studien, bei dem Präsidenten oder Chef eines Justizkollegii schriftlich melden, beglaubte Zeugnisse ihres Fleißes und Wohlverhaltens auf Akademien beibringen; und sich zugleich zu der vorschriftsmäßigen Prüfung erbieten. Dergleichen Zeugnisse müssen nicht bloß von einzelnen Professoren, oder anderen akademischen Lehrern ausgestellt seyn, sondern der Studirende muß dergleichen Atteste, vor seinem Abgange von der Akademie, dem Rektor oder Prorektor derselben vorlegen, und sich von diesem sowohl über seinen dadurch nachgewiesenen Fleiß, als über sein während des Aufenthalts auf der Akademie beobachtetes sittliches Betragen, ein pflichtmäßiges Zeugniß unter dem Siegel der Universität ertheilen lassen.
(183) Amt d. Referendarien u. Auskultatoren.
Anh.
§. 448. Jeder Rechtskandidat, welcher als Auskultator angestellt zu werden
wünscht, muß ein Zeugniß der Universität nicht nur über die §. 1. dieses Titels
enthaltenen Gegenstände, sondern auch darüber beibringen, daß er drei Jahre
hindurch auf Universitäten studirt habe. Wer sich nicht über die Vollendung des
dreijährigen akademischen Kursus vollständig ausweiset, darf ohne ausdrückliche
Erlaubniß des Chefs der Justiz zu der §. 3. dieses Titels verordneten Prüfung
gar nicht zugelassen werden. Wenn jedoch solche Umstände eintreten, die in ganz
besonderen Fällen eine Ausnahme von der Regel begründen könnten; so haben die
Landesjustizkollegia an den Chef der Justiz zu dessen weiterer Entschließung zu
berichten.
Anh.
§. 449. Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß ein von dem Kandidaten selbst
in lateinischer Sprache abgefaßtes und von ihm geschriebenes curriculum vitae
beiliegen, worin sein Name, sein Alter, der Ort seiner Herkunft, der Name und
Stand seiner Eltern, und die kurze Geschichte seiner Ausbildung auf Schulen und
Universitäten enthalten ist. Dieses curriculum vitae muß auch den nachherigen
Berichten über die Zulassung zum Referendariat und zur dritten Prüfung
beigefügt werden.
§. 2.
Ein solcher Kandidat muß hiernächst von Mitteln und Unterstützung nicht ganz entblößt seyn, damit er während der zu seiner Vorbereitung und Prüfung erforderlichen Zeit sich seinen Unterhalt verschaffen, und die Gelegenheit zu seiner Versorgung abwarten könne.
Prüfung.
§. 3.
Die Prüfung solcher Kandidaten muß der Präsident einem oder zwei Räthen des Kollegii auftragen. Es darf jedoch dieselbe nur darauf gerichtet werden: ob der Kandidat gute natürliche Fähigkeiten und eine gesunde Beurtheilungskraft besitze, und ob er sich in der Theorie der Rechtsgelehrsamkeit gründliche und zusammenhängende Kenntnisse erworben habe. Die Examina müssen übrigens nicht allen Räthen, ohne
(184) Gerichtsordn. III.Theil. Vierter Titel.
Unterschied und nach der Reihe, aufgetragen werden; sondern der Präsident muß dazu ein oder zwei Mitglieder des Kollegii, welche, außer den nöthigen Kenntnissen, zugleich die zu einem solchen Geschäfte erforderlichen Naturgaben besitzen, aussuchen, und dieselben dem Großkanzler als beständige Examinatoren bei dem Kollegio vorschlagen.
Anh.
§. 450. Bei der Prüfung muß besonders darauf gesehen werden, ob der Kandidat
die lateinische Sprache versteht. Findet sich, daß er diese auch dem
Geschäftsmanne unentbehrliche Sprache vernachlässigt habe, so soll ihm das
Zeugniß der Brauchbarkeit nicht ertheilt werden. Auch ist die Prüfung nicht auf
das bloße bürgerliche Privatrecht zu beschränken, sondern auf die Theorie der
Rechtswissenschaft überhaupt zu erstrecken, und besonders zu erforschen, ob der
Kandidat von dem Staats- und Völkerrecht wenigstens so viele Kenntnisse erlangt
habe, daß er sich durch fortgesetztes Studium darin so ausbilden könne, wie es
seine künftige Amtslage und Verhältnisse erfordern.
§. 4.
Leute, welchen es an dem einen oder dem andern der §. 3. bemerkten Erfordernissen ermangelt, müssen ohne alle Nachsicht oder übel angebrachtes Mitleiden abgewiesen werden; weil es besser ist, dass sie noch in Zeiten zu einem andern nützlichen Gewerbe greifen, als daß sie den Kollegien und dem Staate zur Last fallen, oder am Ende wohl gar sich in Bedienungen einschleichen, wo sie durch ihre Untüchtigkeit dem gemeinen Wesen schädlich werden.
§. 5.
Wenn hingegen bei der Prüfung eines Kandidaten sich findet, daß derselbe seine Zeit auf
Akademien wohl angewendet habe, gründliche theoretische Kenntnisse besitze, und gute Fähigkeiten und Anlagen zu einem künftigen brauchbaren Justizbedienten zeige; so kann das Kollegium seine Ansetzung und Verpflichtung zum Auskultator verfügen; und bedarf es
(185) Amt d. Referendarien u. Auskultatoren.
dazu künftig keiner besondern Approbation vom Hofe. Doch werden die Präsidenten ernstlich erinnert, bei der Zulassung solcher Auskultatoren, und bei deren Prüfung, die obigen Vorschriften pflichtmäßig zu beobachten, und die Kollegia mit untauglichen Subjekten nicht zu belästigen.
Beschäftigung.
§. 6.
Diesen Auskultatoren muß das Kollegium, und besonders der Präsident, alle Gelegenheit verschaffen, sich von Betreibung der Rechtsangelegenheiten praktische Kenntnisse zu erwerben; ihnen Akten von allerhand Art zum Lesen zustellen lassen; sie anweisen, daß sie sich den Gang der Sachen, und die Bearbeitung der Geschäfte in der Registratur, bekannt machen; auch sie zur fleißigen und aufmerksamen Gegenwart bei den mündlichen Vorträgen, und Ablesung der Relationen im Kollegio anhalten.
§. 7.
Die Vorgesetzten der Kollegien müssen die dabei bestellten Auskultatoren, in so fern deren eine hinlängliche Anzahl vorhanden ist, unter die Mitglieder des Kollegii dergestalt vertheilen, daß jedem Rathe einer oder etliche solcher junger Leute angewiesen werden, deren er sich bei Aufnehmung der Informations- und Instruktionsprototolle als Protokollführer bedienen kann; die er aber auch zu den Geschäften anzuführen und auszubilden, sich besonders angelegen seyn lassen muß.
Auch müssen dergleichen Auskultatoren, wenn sie besonders schon einige Zeit bei dem Kollegio gestanden haben, zur Vernehmung der Supplikanten, und Anderer, die bei dem Kollegio etwas mündlich anzubringen haben, gebraucht werden.
Die Auskultatoren und Referentarien müssen sich bei Niederschreibung der Protokolle einer guten und leserlichen Hand möglichst befleißigen, damit nicht
(186) Gerichtsordn. III.Theil. Vierter Titel.
durch ihre Vernachlässigung und Sorglosigkeit die Akten mit unleserlichen Schreibereien angefüllt, und deren fernere Bearbeitung dadurch erschwert werde.
§. 8.
Die Auskultatoren müssen unterdessen auch für sich selbst die Prozeßordnung fleißig studiren, und sich mit den in dem Departement des Kollegii bestehenden Provinzial- und Statutarischen Rechten näher bekannt machen.
Prüfung
zum Referendariat.
§. 9.
Wenn ein Auskultator bei diesen vorläufigen Hebungen und Geschäften Beweise von Fähigkeiten, Fleiß und Applikation hat; so müssen ihm Akten zur Anfertigung einer Proberelation daraus zugestellt; diese Relation aber von dem zweiten Präsidenten oder Direktor, oder von einem Rathe des Kollegii eigens censirt, und über den Befund dem Kollegio Vortrag gemacht werden.
§. 10.
Sodann wird mit dem Kandidaten ein nochmaliges Examen, besonders aus der Prozeßordnung und den Provinzial- und Statutarischen Rechten vorgenommen; und hiernächst, wenn er darin bestanden hat, wegen seiner Ansetzung zum Referendario, mit Beischluß der Proberelation und deren Censur, ingleichen des über sein Examen aufgenommenen Protokolls an den Chef der Justiz Bericht abgestattet.
§. 11.
Nach erfolgter Approbation wird derselbe als Referendarius introducirt, und auf den bei seiner Annehmung zum Auskultator bereits geleisteten Eid nochmals verwiesen.
§. 12.
Ein wesentliches Erforderniß bei der Zulassung zum Referendariat ist jedoch ein ordentlicher Lebenswandel
(187) Amt d. Referendarien u. Auskultatoren.
und ein nach den Vorschriften der gesunden Vernunft und des Christenthums eingerichtetes Betragen. Leute also, welche sich liederlichen oder niederträchtigen Ausschweifungen ergeben haben, müssen nicht zugelassen werden, wenn es ihnen auch sonst an der erforderlichen Geschicklichkeit nicht mangeln sollte; und die Kollegia müssen von dem Charakter und der Aufführung der bei ihnen sich meldenden Kandidaten sichere Nachricht einzuziehen suchen; auch was sie dadurch in Erfahrung gebracht haben, jedesmal in ihrem Berichte anzeigen.
Beschäftigung
der Referendarien.
§. 13.
Diese Referendarien müssen nun fernerhin zu künftigen richterlichen Bedienungen vorbereitet, und ihnen alle Gelegenheit verschafft werden, in den verschiedenen, bei dem Kollegio vorkommenden Geschäften praktische Kenntniß und Erfahrung zu erlangen.
Anh.
§. 451. Die Präsidenten müssen mit Nachdruck darauf halten, daß die
Auskultatoren und Referendarien den Sessionen des Kollegii pünktlich beiwohnen,
ihre Geschäfte prompt und gründlich verrichten, sich einer deutlichen
Handschrift befleißigen, das Sudordinalionsverhältniß strenge beobachten, und
einen sittlich guten Lebenswandel führen.
§. 14.
Es müssen ihnen also nicht nur Akten zum Referiren zugestellt, und jedesmal, besonders im Anfange, geschickte Korreferenten beigegeben; sondern sie müssen auch zum Memorialvortrage und Dekretiren, unter der Kontrolle der Räthe, gehörig angewiesen werden.
§. 15.
Eben so sind sie nach wie vor zur Führung aller Arten von Protokollen, in den Sessionen selbst, bei mündlichen Anmeldungen der Klagen, bei Vernehmungen der in Person erscheinenden Supplikanten u. s. w., zu gebrauchen; insonderheit aber bei wichtigeren
(188) Gerichtsordn. III.Theil. Vierter Titel.
und verwickelteren Instruktionen den dazu deputirten Räthen als Protokollführer beizugeben; damit sie solchergestalt von der Art, die Sachen einzuleiten und zu behandeln, mit den Partheien umzugehen, aus den Erzählungen derselben eine deutliche und vollständige Speciem facti heraus zu ziehen, und wesentliche, zur Sache gehörige Umstände von unnützen und irrelevanten abzusondern, einen richtigen Statum controversiae festzusetzen, und die Beweismittel zweckmäßig aufzunehmen, deutliche und praktische Begriffe erlangen mögen.
§. 16.
Je nachdem die Referendarien auf diese Art sich mehr Fertigkeit und Uebung in solchen Geschäften erworben haben, muß das Kollegium sie allmählig zu wichtigeren Arbeiten zuziehen; sie in Fällen, wo die Partheien die Zuordnung von Rechtsbeiständen bei dem Kollegio nachsuchen, oder ihnen dergleichen ex officio beigegeben werden müssen, solchen Partheien als Assistenten, anfänglich unter Aufsicht, nachher aber auch, bei nicht gar zu weitläufigen und verwickelten Sachen, allein, anweisen; sie in dergleichen Sachen zu Instruenten bestellen; sie bei auswärtigen Kommissionen, zuerst unter Direktion eines andern zuverlässigen und geübten Kommissarii, hiernächst aber, in Sachen von minderer Wichtigkeit, ebenfalls allein, gebrauchen; bei allen diesen Verrichtungen aber auf ihr Betragen, ihre Art, sich dabei zu nehmen; ihre Geschicklichkeit, Applikation und Betriebsamkeit beständig Acht haben.
§. 17.a.
Die Referendarien müssen aber ihre Zeit und Aufmerksamkeit nicht bloß auf Justizsachen anwenden, sondern sich auch in anderen bei einem Justizlollegio vorkommenden Arten von Geschäften, z. B. im Vormundschafts- und Hypothekenwesen, zu üben
(189) Amt d. Referendarien u. Auskultatoren.
bemüht seyn; den Vorträgen in dergleichen Angelegenheiten ordentlich beiwohnen; Akta, so dahin gehören, fleißig lesen; sich bei Kommissionen, z. B. bei Rechnungsabnahmen, Erbsonderungen ,(et)c. (et)c. gebrauchen lassen; sich nähere Kenntnisse von der Verfassung und Administration des Depositi zu erwerben suchen; die Einrichtung der Registratur, die Führung der Bücher und Repertorien, und die in den diesfälligen Geschäften zu beobachtende Ordnung und Akkuratesse sich so viel als möglich praktisch bekannt machen; und, mit Einem Worte, keine Gelegenheit verabsäumen, wo sie in allen und jeden zum richterlichen Amte gehörigen Geschäften ihre Begriffe erweitern und berichtigen, und sich immer mehr Uebung und Fertigkeit darin erwerben können.
§. 17b.
In Provinzen, wo Justiz- und Kammerkollegia an einem Orte sich befinden, kann solchen Referendarien, die schon eine Zeit lang bei dem Justizkollegio gearbeitet haben, und sich nunmehr auch in den Geschäften des Kammerressorts praktische Kenntnisse zu erwerben wünschen, gestattet werden, ihre Ansehung in eben dieser Qualität, auch bei der Krieges- und Domainenkammer nachzusuchen. Doch müssen alsdann unter den Vorgesetzten beider Kollegien Einrichtungen verabredet werden, wonach diesen bei beiden Kollegien angesetzten Referendarien bei dem einen nur solche Geschäfte, und diese nur zu einer solchen Zeit aufgetragen werden, daß sie an gehöriger Abwartung der Geschäfte des andern Kollegii nicht behindert werden mögen.
Allgemeine
Pflichten.
§. 18.
Uebrigens müssen die den Justizbedienten überhaupt vorgeschriebenen Pflichten der Rechtschaffenheit, Akkuratesse, Arbeitsamkeit und Verschwiegenheit auch von den Referendarien heilig beobachtet werden;
(190) Gerichtsordn. III.Theil. Vierter Titel.
und sie müssen während der Zeit, da sie auf dieser Stufe stehen, sich einer fortgesetzt regelmäßigen und stillen Aufführung befleißigen; widrigenfalls, wenn sie sich zum unordentlichen Leben, Schuldenmachen und andern Excessen hinreißen lassen, oder sonst die von ihnen geschöpfte Hoffnung ihrer künftigen Brauchbarkeit durch unverbesserlichen Leichtsinn, Trägheit oder Zerstreuungen vereiteln, die Präsidenten auf die Ausstoßung solcher unwürdiger und untauglicher Subjekte, sonder Anstand oder Schonung, in Zeiten anzutragen schuldig sind.
Versorgung
der Referendarien
§. 19.
Diejenigen hingegen, welche sich durch Fleiß, Applikation, Versorgung, Lust zur Arbeit, stilles und ordentliches Betragen auszeichnen, sollen zu wirklichen Justizbedienungen, nach dem Maaße ihrer Talente und übrigen Kenntnisse, befördert werden.
1)
mit Stellen bei Landesjustizkollegien.
§. 20.
Diejenigen unter ihnen, welche mit den obgedachten Qualitäten zugleich einen vorzüglichen Grad von Scharfsinn, praktischer Beurtheilungskraft, Rechtskenntniß, Deutlichkeit und Präcision des Vortrags verbinden, sollen bei den Landesjustizkollegien als Assessoren und Räthe bestellt werden.
Vorbereitung
und Prüfung.
§. 21.
Dergleichen Subjekten müssen,
wenn sie sich durch Führung der Protokolle, und durch selbst eigene Abhaltung
einiger leichter Instruktionen, in dieser Arbeit schon einigermaßen geübt
haben, drei oder vier Instruktionen in wichtigen und verwickelten Sachen aufgetragen; ihnen aber dabei jederzeit ein im
Instruktionsgeschäfte vorzüglich geschickter und geübter Rath zugeordnet werden.
Anh.§. 452. Die Zulassung zu den
Vorbereitungsarbeiten zum dritten Examen sollen die Präsidenten nur alsdann
verfügen, wenn sie sorgfältig geprüft
(191) Amt d. Referendarien u. Auskultatoren.
haben, ob der zur Probeinstruktion sich meldende Referendarius auch die §. 19. 20. dieses Titels angezeigten Eigenschaften besitze, ingleichen, ob er hinlängliche Proben seiner Fertigkeit in mündlichen Vorträgen abgelegt habe.
Anh.§.
453. Als solche Sachen, welche sich zur Probeinstruktion eignen, können auch
erhebliche Untersuchungen angesehen werden.
§. 22.
Dieser muß dem Referendario die eigene Führung der Instruktion zwar überlassen, und ihn dabei nur so weit leiten und dirigiren, daß die Sache selbst, und die Gerechtsame der Partheien durch etwanige Fehler derselben nicht leiden mögen; er muß aber den Terminen, wenigstens denjenigen, in welchen die Aufnehmung der Klage, die Beantwortung derselben, die Regulirung des Statum causae et controversiae, und die Vernehmung der Zeugen erfolgt, selbst beiwohnen, und sein Benehmen bei Examinirung der Partheien, bei Abfassung der Protokolle, bei der Auseinandersetzung der Thatsachen, und bei der Absonderung der erheblichen von den unerheblichen, genau beobachten.
Anh.
§. 454. Die zur Aufsicht bei den Probeinstruktionen bestellten Räthe haben
darauf zu sehen, daß die Instruktion nicht aus den Manualakten zusammen
geschrieben, oder die Einlassung von den Justizkommissarien zum Protokoll
diktirt werde. Das über die Probeinstruktion zu ertheilende Attest muß auch
hierüber die pflichtmäßige Bescheinigung enthalten.
§. 23.
Dieser Aufseher muß hiernächst über den Grad des Fleißes, der Akkuratesse und Sorgfalt, des Scharfsinns, der Beurtheilungskraft und Ueberlegung, welche der Kandidat bei diesen Probearbeiten erwiesen hat, ein umständliches Attest, seiner Pflicht und seinem geleisteten Amtseide gemäß, ausstellen.
§. 24.
In der Zwischenzeit muß sich ein solcher Referendarius
(192) Gerichtsordn. III.Theil. Vierter Titel.
nach wie vor im Dekretiren und Referiren fleißig zu üben fortfahren; und es müssen ihm dabei vorzüglich geschickte und akkurate Korreferenten zugegeben werden.
§. 25.
Wenn nun das Kollegium pflichtmäßig dafür hält, daß der Kandidat sich durch alle diese Proben zu dem gesuchten Posten eines Raths hinlänglich geschickt bewiesen habe; so muß der Präsident ein umständliches Zeugniß darüber ausstellen, und selbiges nebst dem §. 23. beschriebenen Atteste, und einigen schon abgethanen und reponirten Akten, worin er als Instruent gearbeitet hat, an den Chef der Justiz einsenden. An Orten, wo besondere Pupillenkollegia sind, muß der Kandidat von deren Vorgesetzten ebenfalls ein Attest seines bei selbigem erwiesenen Fleißes, und der auch in diesem Fache sich erworbenen praktischen Kenntnisse, beibringen.
§. 26.
Der Kandidat muß sich hiernächst bei dem Chef der Justiz persönlich melden, und die erforderliche Verordnung wegen seiner Prüfung an die dazu von Seiner Königlichen Majestät verordnete Immediatkommission nachsuchen.
§. 27.
Diese Kommission muß
1) die von dem Chef der Justiz ihr zugefertigten §. 25. erwähnten Probeakten einem ihrer Mitglieder zur genauen Censur übergeben; sie muß
2) dem Kandidaten Acta zu einer doppelten Proberelation zustellen, und dazu weitläufige, wichtige, auf mehreren Quaestionibus facti et juris beruhende Sachen ganz eigentlich aussuchen. Der Kandidat muß bei Ausarbeitung dieser Relationen nicht allein von seiner
(193) Amt d. Referendarien u. Auskultatoren.
gründlichen Rechtskenntniß, sondern auch von seiner Gabe, eine verwickelte Sache deutlich und richtig auseinander zu setzen, und bei deren Beurtheilung den rechten Punkt zu treffen, ablegen; zu dem Ende auch das Verfahren bei der Instruktion in den ihm vorgelegten Akten genau prüfen; die etwanigen dabei vorgefallenen Mängel gehörig anmerken, und seine Meinung, wie denselben vorgebeugt, oder die Sache kürzer und doch vollständiger, oder sonst zweckmäßiger hätte zusammengefaßt werden können, abgeben; übrigens aber eine schriftliche an Eides Statt ausgestellte Versicherung, daß er diese Proberelationen selbst ohne fremde Beihülfe verfertigt habe, beifügen. Endlich und
3) muß die Kommission ein strenges Examen in der Theorie der Rechtsgelehrsamkeit mit dem Kandidaten anstellen, und dabei ihre Fragen dergestalt einrichten, daß nicht bloß sein Gedächtniß, sondern auch der ihm beiwohnende Grad von Scharfsinn und Beurtheilungskraft dadurch auf die Probe gestellt werden.
§. 28.
Von dem Ausfalle dieser Prüfung muß die Kommission treu und umständlich an den Chef der Justiz berichten, und diesem Berichte sowohl die Censur über die Probeakten, als auch die Proberelationen und deren Censur beilegen.
§. 29.
Die Kommission muß diesen Bericht hauptsächlich darauf richten:
ob der Kandidat bei allen mit ihm angestellten Proben eine so vorzügliche Geschicklichkeit bewiesen habe, daß er vor Anderen als Rath bei einem Landesjustizkollegio bestellt zu werden verdiene;
(194) Gerichtsordn. III.Theil. Vierter Titel.
oder
ob er nach dem Maße seiner Fähigkeiten und Kenntnisse nur zu einer minder wichtigen Justizbedienung qualificirt sey.
§. 30.
Diejenigen Referentarien (!), welche sich solchergestalt zu Rathsstellen gehörig legitimirt haben, sollen bei erster Gelegenheit versorgt, allenfalls vorläufig nach §. 62. Tit. III. zu Assessoren bestellt, und ein jeder von ihnen dahin gewiesen werden, wo seine Dienste, nach Beschaffenheit der Umstände, dem gemeinen Wesen am nöthigsten und nützlichsten sein können.
§. 31.
Ohne dergleichen Vorbereitung und Prüfung aber soll niemand, wer es auch sey, ohne Unterschied des Standes, der Geburt und seiner vorhin etwa schon bekleideten Aemter und Würden, zu einer Rathsstelle bei einem Landesjustizkollegio gelassen, und jedes Gesuch um Dispensation davon, soll als ein Beweis und Geständniß der Unfähigkeit angesehen werden.
2)
Bei Untergerichten.
§. 32.
Referendarien, die zwar ebenfalls eine gründliche Kenntniß der Gesetze, und eine gute Fertigkeit in Anwendung der Vorschriften der Prozeßordnung sich durch mehrjährige Uebung erworben, auch sich durch Fleiß und Applikation, und durch einen stillen regelmäßigen Lebenswandel ausgezeichnet haben, denen aber ein geringeres Maß an natürlichen Fähigkeiten zu Theil geworden ist; oder deren häusliche und Familienumstände es nicht gestatten, daß sie die Versorgung bei einem Landesjustizkollegio abwarten können, sollen nach dem Verhältniß ihrer Tüchtigkeit, als Räthe bei minder wichtigen Justizkollegien, als Justizbeamte, Bürgermeister, Richter, Sindici, Assessoren, Justitiarien u. s w., bei Magisträten,
(195) Amt d. Referendarien u.Auskultatoren.
Stand- (Stadt-?), Land-, Amts- und Patrimonial- oder anderen Untergerichten, wo sie unter der Aufsicht höherer Kollegien stehen, und von denselben dirigirt werden können, ihre Versorgung erhalten.
Anh.§. 455. Den Referendarien kann gestattet werden, Justitiariate zu übernehmen, in so fern sie dadurch nicht abgehalten werden, ihren Obliegenheiten als Referendarien zu genügen.
§. 33.
Denn es ist Seiner Königlichen Majestät Allerhöchste und ernstliche Willensmeinung, daß in höchstdero Landen niemand zu irgend einer Justizbedienung, sie habe Namen wie sie wolle, und gehöre zu einem Departement, wohin sie wolle, zugelassen werden soll, welcher sich nicht zuvor bei einem Justizkollegio praktisch formirt hat, und dabei in Ansehung seiner Talente und Kenntnisse sowohl, als in Ansehung seiner moralischen Grundsätze und Kondukte, hinlänglich geprüft worden ist.
§. 34.
Wer das Referendariatsexamen mit Beifall ausgestanden hat, bedarf wegen seiner Qualifikation zu einer ordinairen Untergerichtsbedienung keiner nochmaligen Prüfung; sondern es ist hinreichend, wenn er sich über sein ferneres Wohlverhalten durch ein Zeugniß des Kollegii, bei welchem er bisher gestanden hat, legitimirt.
Nur zu Stellen bei Mediatregierungen und bei Stadt- und anderen größeren Gerichten in Haupt- und wichtigern Handlungsstädten, ist eine dritte Prüfung erforderlich, bei welcher die Vorschriften des §. 27. und 28. zu beobachten sind. Doch ist es nicht nothwendig, daß diese Prüfung bei der Immediat-Examinationskommission erfolge, sondern sie kann auch dem Landesjustizkollegio der Provinz aufgetragen werden.
(196) Gerichtsordn. III.Theil. Vierter Titel.
3)
Als Justizkommissarien.
§. 35.
Referendarien, welche sich nicht zu einer richterlichen Bedienung, sondern zum Justizkommissariat bestimmen, sollen dazu, nach der unten Tit. VII. näher zu bestimmenden Qualifikation, zugelassen werden.
4)
Mit Subalternbedienungen.
§. 36.
Diejenigen endlich, denen es zu wirkliche» richterlichen Bedienungen, oder zum Justizkommissariat, an natürlichen oder erworbenen Eigenschaften fehlt, oder deren Umstände es nicht erlauben, eine solche Versorgung abzuwarten; die jedoch von gutem Verstände, einiger Kenntniß und Uebung in den Vorschriften der Prozeßordnung, insonderheit aber von Fleiß, Applikation, Liebe zur Ordnung und rechtschaffener Denkungsart hinlängliche Proben abgelegt haben, sollen mit Sekretär-, Registrator- und anderen dergleichen Subalternstellen bei Ober- und Untergerichten versorgt werden.
Verpflichtung.
§. 37.
Die Auskultatoren müssen bei ihrer Annahme folgenden Eid ableisten:
Ich schwöre (et)c. (et)c.Nachdem ich bei zu einem Auskultator bestellt und angenommen worden, daß ich Seiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem allergnädigsten Herrn, getreu, gehorsam und unterthänig sein wolle.
Ferner schwöre ich, die Protokolle getreu, richtig und akkurat zu führen; die mir von dem Kollegio und dessen Präsidenten aufgetragenen Geschäfte willig, fleißig und unverdrossen auszurichten; die mir zugeschriebenen Akten sorgfältig zu referiren; über alle Vorfallenheiten im Kollegio, und besonders über die Vota der Räthe, ein gewissenhaftes Stillschweigen zu beobachten; die Gelegenheit, mich zu einer Justizbedienung zu qualificiren, nach bestem Vermögen zu nutzen; und
(197) Amt d. Referendarien u. Auskultatoren.
mich überall so zu verhalten, wie es einem fleißigen und getreuen Auskultator und Referendarius wohl anstehet und gebühret. So wahr (et)c. (et)c.
Anh.§.
456. Der von den Referendarien und Auskultatoren bei ihrer Annahme zu leistende
Eid ist nach dem im §. 445. des Anhangs zu §. 43. Tit. II. Theil III.
vorgeschriebenen Formular einzurichten. Statt der Worte:
„Insbesondere
gelobe ich Genüge leiste"
muß
gesetzt werden:
„Insbesondere
gelobe ich, die Protokolle getreu und richtig zu führen; die mir von meinen
Vorgesetzten aufgetragenen Geschäfte willig zu übernehmen, und nach meinen
Kräften mit genauer Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften gewissenhaft zu
besorgen, auch diesen meinen Vorgesetzten in Amtssachen, der Subordination
gemäß, schuldige Folge zu leisten."
Fünfter Titel.
Von den Subalternen bei den Justizkollegien.
§. 1.
Zu den Subalternen der Justizkollegiengehören:
1) Sekretarien;
2) Archivare und Registratoren;
3) Kanzellisten und Kopisten;
4) Kanzelleidiener oder Botenmeister und Boten;
5) Exekutoren.
§. 2.
Die allgemeine Pflicht aller dieser Subalternbedienten ist: daß sie ihres Amts treu und fleißig wahrnehmen; die Vorschriften der Prozeßordnung, so weit solche sie angehen und auf ihre Dienstgeschäfte Beziehung haben, genau beobachten; sich aller
(198) Gerichtsordn. III.Theil. Fünfter Titel.
Begünstigung oder Verkürzung der Partheien, aller Konkussionen und Abforderung ihnen nicht gebührender, oder den vorgeschriebenen Satz übersteigender Sporteln, bei schwerer Strafe und Kassation gänzlich enthalten; übrigens aber wegen der durch ihre Hände gehenden Sachen und Geschäfte, und über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Vota, Beschlüsse und Verfügungen des Kollegii, ein genaues Stillschweigen beobachten, und besonders von letzteren niemanden, weder den Partheien selbst, noch Anderen, vor der Zeit etwas eröffnen oder kommuniciren sollen.
§. 3.
Die jedem von ihnen obliegenden Verrichtungen sind in den folgenden Abschnitten im Allgemeinen bestimmt; nähere Vorschriften aber, wie die Registratur-, Expeditions- und Kanzelleiarbeiten betrieben werden, und was für ein Mechanismus dabei Statt finden solle, sind aus dem angehängten Registratur- und Kanzelleireglement zu entnehmen.
Alle diese Vorschriften enthalten inzwischen nur die Regel, deren in der besondern und eigenthümlichen Verfassung einzelner Kollegien und Gerichte gegründete Ausnahmen durch besondere Instruktionen festgesetzt sind.
Erster Abschnitt.
Von dem Amte der Sekretarien.
Bestellung.
§. 4.
Zu Sekretarien sollen keine andere, als solche Leute genommen werden, die bei einem Gerichte als Referendarien gestanden, und daselbst von gerichtlichen Angelegenheiten, insonderheit von dem ordnungsmäßigen Betriebe der Prozesse, gute Begriffe
(199) Von d. Subaltern. b.d. Justizkollegien.
erlangt, übrigens aber sich durch Fleiß, Akkuratesse und untadelhafte Konduite ausgezeichnet, auch eine richtige deutliche Schreibart in ihrer Gewalt haben.
§. 5.
Sie erhalten ihre Bestallung auf den Vorschlag des Kollegii, von dem Chef der Justiz, und werden bei dem Antritte ihres Amts mit dem zu Ende dieses Abschnitts vorgeschriebenen Eide verpflichtet.
Obliegenheiten.
§. 6.
Diese Sekretarien können, nach dem Befund des Kollegii und Präsidenten, zu allerlei Arten von Geschäften, z. B. zu Siegelungen, Inventuren, Testamentsabnahmen und anderen Kommissionen, desgleichen, in Ermangelung einer hinlänglichen Anzahl von Referendarien, zu Führung der Protokolle mit gebraucht werden.
Bei
dem Expediren.
§. 7.
Ihre Hauptverrichtung aber ist die schriftliche Ausfertigung und Extension der von dem Kollegio und dessen Mitgliedern, auf die eingekommenen Memorialien, oder sonst dekretirten Verordnungen, Befehle und Resolutionen.
§. 8.
Dabei müssen sie sich nach dem Inhalte des Dekrets genau achten; nichts davon auslassen oder eigenmächtig hinzuthun; den wahren und richtigen Sinn der Verordnung bestimmt und deutlich ausdrücken; wenn sie aber in dem Dekrete selbst eine Dunkelheit, Zweideutigkeit oder Unvollständigkeit wahrzunehmen glauben, dergleichen Bedenken dem Decernenten geziemend anzeigen, und nähere Erläuterung von ihm darüber erwarten.
§. 9.
Die Sekretarien müssen sich dabei einer guten, reinen und deutlichen Schreibart befleißigen, und
(200) Gerichtsordn. III.Theil. Fünfter Titel.
die darüber Th. I. Tit. VII. §. 1. gegebenen Anweisungen aufmerksam befolgen.
§. 10.
Sie müssen auch die einem jeden zukommenden Titulaturen, und sonst bei dem Kollegio hergebrachten Kurialien gehörig beobachten, darin eigenmächtig nichts ändern, und die Adressen so einrichten, daß ein jeder gleich wissen könne: ob der Befehl ihn oder jemand andern angehe; weshalb der Vor- und Zuname der Partheien, ingleichen ihr etwaniger Charakter oder bekleidendes Amt, in diesen Adressen so viel als möglich ausgedrückt werden müssen.
§. 11.
Besonders müssen die Sekretarien den mit ausländischen Kollegien hergebrachten Stylum curiae sorgfältig beobachten, damit diese, unter dem Vorwande eines dabei begangenen Verstoßes, nicht Gelegenheit nehmen, die Antwort oder Befolgung der Requisition zu versagen.
§. 12.
Auf dem Koncepte der Expedition müssen die Sekretarien bemerken: ob und was dafür an Gerichtstaxen zu bezahlen sey, und was für ein Stempelbogen zur Ausfertigung des Mundi genommen werden solle; wobei sie die Vorschriften der Sportultaxe und des Stempeledikts genau und pflichtmäßig zu beobachten haben.
§. 13.
Unter dem Dekrete müssen sie bemerken, wann ihnen dasselbe zur Expedition zugestellt worden ist, und wann sie diese zur Revision des Decernenten abgegeben haben.
§. 14.
Alle von ihnen gefertigte Expeditionen müssen sie in das, nach näherer Anweisung der Beilage, zu führende
(201) Von d. Subaltern. b.d. Justizkollegien.
Expeditionsbuch, unter dem Dato, wo eine jede wirklich koncipirt worden, gehörig eintragen, und den, nach eben dieser Anweisung, aus dem Expeditionsbuche zu fertigenden Siegelzettel gehörig revidiren und attestiren.
Kontrasigniren.
§. 15.
Die in der Kanzellei gefertigten Munda der Dekrete müssen die Sekretarien mit den Koncepten kollationiren, und nach richtigem Befund gehörig kontrasigniren.
§. 16.
Haltung
des Gerichtskalenders.
Die Termine, welche nicht vor einzelnen Mitgliedern und Deputatis, sondern vor dem versammelten Kollegio anstehen, müssen die Sekretarien in einen des Endes zu haltenden Gerichtskalenders eintragen. Aus diesem Gerichtskalender muß an jedem Sessionstage ein Extrakt dem Präsidenten vorgelegt werden, damit derselbe darauf Acht haben könne, daß die anstehenden Termine vor sich gehen, und die Sachen nicht liegen bleiben.
Depositalwesen.
§. 17.
Worin die Pflichten und Verrichtungen der Sekretarien bei Depositalwesen bestehen, ist in der Depositalordnung näher bestimmt.
Aufsicht
über die Kanzellei.
§. 18.
Die Sekretarien sind schuldig und berechtigt, auf Ordnung und Akkuratesse in der Kanzellei zu halten, und die Kanzellisten zu ihren Pflichten anzuweisen. Wenn sie also Unordnungen oder Unrichtigkeiten dabei wahrnehmen, müssen sie es dem Präsidenten, zur nähern Untersuchung und Remedur, sofort anzeigen. Was dabei die Obliegenheit des Protonotarii und Kanzelleidirektors sei, bestimmt das beigedruckte Reglement.
Allgemeine
Pflichten.
§. 19.
Die Sekretarien müssen sich täglich, Sonn- und
(202) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
Festtage allein ausgenommen, um Acht Uhr Vormittags auf dem Kollegienhause und in dem ihnen darin angewiesenen Expeditionszimmer einfinden, und ihren Verrichtungen obliegen; auch dasjenige, womit sie Vormittags nicht fertig werden können, den Nachmittag nachholen.
§. 20.
Ohne Erlaubniß des Präsidenten dürfen sie nicht zurück bleiben, noch weniger sich über Nacht von dem Orte, wo das Gericht seinen Sitz hat, entfernen, oder gar Reisen unternehmen.
§. 21.
Die Expedition müssen sie möglichst beschleunigen: dergestalt, daß, der Regel nach, alle bei einer Session dekretirte Sachen noch an eben dem, oder spätestens am folgenden Tage, zur Revision der Decernenten gelangen können.
§. 22.
Die Sekretarien müssen sich bei dem Antritte ihres Amtes mit folgendem Eide verpflichten:
Ich schwöre. (et)c. (et)c. Nachdem ich bei zum Sekretario ernannt und angenommen worden, daß ich Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem allergnädigsten Herrn, treu, gehorsam und unterthänig seyn wolle. Ferner schwöre ich, die Pflichten des mir anvertrauten Amtes gewissenhaft zu beobachten; alle von dem Kollegio und desselben Präsidenten mir aufgetragene Verrichtungen willig zu übernehmen, und nach bestem Vermögen getreulich zu besorgen; die Protokolle getreu und richtig zu führen; die Expeditionen der Dekrete fleißig, akkurat und prompt anzufertigen; die Gebühren und Stempelgelder nach Vorschrift der Sportultaxe und Stempeledikte richtig anzusetzen; über die durch meine Hände gehenden, oder sonst zu meiner
(203) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
Kenntniß gelangenden Geheimnisse der Partheien, oder des Kollegii, ein unverletztes Stillschweigen zu beobachten; die meiner Verwahrung anvertrauten Schriften, Briefschaften und Urkunden sorgfältig zu verwahren; mich vor allen genaueren Konnexionen mit den Partheien und Sollicitanten zu hüten; keine Geschenke noch Gaben von ihnen zu nehmen, noch auch von den Meinigen nehmen zu lassen; keiner Parthei wider die andere Warnung zu thun, Nachricht zu geben oder zu rathen; und mich überall so zu verhalten, wie es einem rechtschaffenen Justizbedienten und getreuen Sekretario wohl anstehet und gebühret. So wahr (et)c. (et)c.
Anh.
§. 457. Die Sekretarien werden bei dem Antritte ihres Amts mit dem im §. 456.
des Anhangs zum §. 37. Tit. IV. Theil III. vorgeschriebenen Eide belegt.
Zweiter Abschnitt. Von dem Amte der Registraturbedienten.
Bestellung
§. 23.
Die Registratoren müssen gute Schulstudia besitzen; mit den Vorschriften der Gesetze und Prozeßordnung bekannt seyn; in den Registraturgeschäften als Referendarien, Auskultatoren oder Registraturgehülfen bereits einige praktische Kenntniß und Uebung erlangt haben; und wegen dieser Eigenschaften bei dem Antritte ihres Amtes, so weit es nöthig ist, geprüft werden.
§. 24.
Sie erhalten ihre Bestallung auf den Vorschlag des Kollegii von dem Chef der Justiz, und müssen sich zu ihrem Amte durch den am Ende dieses Abschnitts vorgeschriebenen Eid verpflichten.
(204) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
Allgemeine Pflichten.
§. 25.
Sie müssen täglich, Sonn- und Festtage allein ausgenommen, früh um Acht Uhr in der Registratur erscheinen, und darin, so lange die Session dauert, außerdem aber bis um Ein Uhr, gegenwärtig bleiben; des Nachmittags um Drei Uhr sich wieder daselbst einfinden, und die Registratur vor Abends um Sechs Uhr nicht verlassen.
§. 26.
Sie können also auch keinen Tag ohne Vorwissen und Genehmigung des Präsidenten zurückbleiben, viel weniger ohne dergleichen Permission über Nacht von dem Orte des Gerichts abwesend sein.
Bei den einkommenden Sachen.
§. 27.
Die Vorstellungen, Eingaben und Berichte an das Kollegium von Personen, die am Orte gegenwärtig sind, müssen in der Registratur abgegeben werden. Der Registrator muß den Tag, wenn sie eingekommen sind, und, in Hypothekensachen, auch die Stunde darauf vermerken; und jedes Stück an dem gehörigen Orte, nach den in der Beilage folgenden näheren Anweisungen, unverzüglich eintragen.
§. 28.
Sind von der Sache, die eine solche Eingabe betrifft, schon Akten vorhanden, und ist also schon ein Decernent darin bestellt, so muß der Registrator die Akten sofort aufsuchen. Ist es aber eine neue Sache, so muß er sie dem Präsidenten, zur Ernennung eines Decernenten, ungesäumt vorlegen.
§. 29.
Die mit der Post oder sonst versiegelt eingehenden Sachen werden dem Präsidenten zur Erbrechung und Präsentation zugestellt. Dieser aber muß sie ohne Aufenthalt dem Registrator einhändigen lassen, und der Registrator muß damit eben so, wie
(205) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
mit den bei ihm unmittelbar übergebenen Sachen, verfahren.
Bei deren Vertheilung unter die Decernenten.
§. 30.
Er muß dafür sorgen, daß die zu einer Session gesammelten Vorträge den Decernenten zu rechter Zeit nach Hause geschafft werden. Er muß denselben die zu jeder Sache gehörigen Akten beifügen; er muß aber auch bei dem in der Beilage beschriebenen Tagezettel richtig notiren: was für Akten an die Decernenten solchergestalt ausgegeben worden sind.
Einsammlung der dekredirten Stücke §. 31.
Nach geendigter Session muß er die Akten auf dem Sessionstische zusammen suchen; eine jede wieder an ihren gehörigen Ort bringen; nach den fehlenden sich erkundigen; und wenn sie bei den Decernenten zurückgeblieben, oder von den Sekretarien an sich genommen worden sind, fleißig Acht geben, daß sie zu rechter Zeit wieder in die Registratur abgeliefert werden.
Bei den Spruchsachen.
§. 32.
Wenn Prozeßakten zum Spruche geschlossen sind, muß er sie in das Distributionsbuch sofort eintragen; dieses Buch dem Präsidenten zur Ernennung des Urtelsfassers vorlegen; und hiernächst die Akten versiegelt an denselben befördern.
Verwahrung und Vervollständigung der Akten.
§. 33.
Außer den Mitgliedern des Kollegii und den Sekretarien, muß der Registrator, ohne ausdrückliche Verordnung des Präsidenten, niemanden Akten verabfolgen lassen. Auch den erstgenannten Personen muß er sie auf ihr Verlangen nicht anders, als gegen einen schriftlichen Empfangschein zustellen.
§. 34.
Ueberhaupt muß ein jeder Registrator für alle zu seiner Registratur gehörige Akten und Pieçen haften, und sich also beständig gefaßt halten, sie nach den
(206) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
Repertorien in guter Ordnung vorzeigen, die fehlenden aber richtig nachweisen zu können.
§. 35.
Sobald die im Vortrage gewesenen Sachen und die darauf ergangenen Expeditionen entweder durch den Botenmeister, oder aus der Kanzellei an ihn abgeliefert worden sind, muß er unverzüglich dafür sorgen, daß jede Pieçe den Akten, zu welchen sie gehört, beigeheftet werde.
§. 36.
Er muß also dafür stehen, daß keine zur Registratur gehörige Pieçe verloren gehe, oder ungeheftet liegen bleibe, und dadurch die Akten unvollständig werden. Wenn er daher bemerkt, daß die eine oder die andere einmal zur Registratur gekommene, und aus selbiger zum Vortrage, oder sonst ausgegebene Sache zurück bleibe, und ihm nicht wieder abgeliefert werde; so muß er sorgfältig Erkundigung anstellen, wo sie geblieben sey; und wenn er sie solchergestalt nicht entdecken oder zurück erhalten kann, dem Präsidenten davon unverzüglich Anzeige machen.
Eintheilung der Registratur.
§. 37.
Der Registrator muß ferner dafür sorgen, daß die verschiedenen Arten von Registraturen, welche bei einem Landesjustizkollegio existiren können, von einander gehörig abgesondert; jede in zweckmäßiger Ordnung gehalten, und über jede vollständige und akkurate Repertoria geführt werben.
§. 38.
Bei einem Landesjustizkollegio können nachstehende besondere Arten von Registraturen vorhanden seyn: I. die Prozeßregistratur;
II. die Konkursregistratur;
III. die Kriminalregistratur;
IV. die Generalregistratur;
(207) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
V. die Pupillenregistratur;
VI. die Registratur über das Lehns- und Hypothekenwesen;
VII. die Registratur über andere zum Lehns- und Hypothekenwesen nicht gehörige Actus voluntariae jurisdictionis;
VIII. die Konsistorialregistratur.
Da jedoch verschiedene Kollegia mit einigen der vorstehend benannten Geschäfte nichts zu thun haben, sondern dieselben von Anderen bearbeitet werden; so ergiebt sich von selbst, daß darüber bei solchen Kollegien auch keine Registraturen zu halten sind.
Prozeßregistratur.
§. 39.
I. Die Prozeßregistratur theilt sich in zwei Sektionen, nämlich die kurrente und reponirte.
§. 40.
In die kurrente Prozeßregistratur gehören alle bei dem Kollegio wirklich im Gange befindliche Prozeßakten, welche nach dem Anfangsbuchstaben von dem Namen des Klägers, in den einem jeden Buchstaben nach alphabetischer Ordnung angewiesenen Fächern verwahrt werden.
§. 41.
In die reponirte Prozeßregistratur gehören alle abgethane und beendigte Sachen. Sie werden dahin gebracht, sobald Repositio actorum dekretirt worden ist; und die Akten werden, zum Unterschiede von den kurrenten, mit gewissen äußerlichen Merkzeichen, z.B. mit eingehefteten blauen Nummerzetteln, versehen. Uebrigens werden sie gleichergestalt in besonderen, nach den Buchstaben, womit der Name des Klägers sich anfängt, eingetheilten Fächern, in alphabetischer Ordnung registrirt.
Konkursregistratur.
§. 42.
II. Die Konkursregistratur theilt sich ebenfalls in zwei Sektionen, nämlich in die kurrente und reponirte.
(208) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
§. 43.
Da bei einem Konkurs so mancherlei Angelegenheiten von ganz verschiedener Natur vorkommen, so müssen dieselben in mehrere Akten sorgfältig von einander abgesondert werden. Es gehören also zu jedem Konkurs gewisse General- und gewisse Special-Volumina.
General-Volumina müssen formirt werden:
A. Von Konstituirung der Passivmasse, wohin die Verfügungen wegen Eröffnung des Konkurses, Bestellung des Kurators und Konvokation der Gläubiger, das Konnotations- und Inrotulationsprotokoll, die Klassifikatoria, das Protokoll wegen Regulirung der Appellationen u. s. w. gehören.
B. Von Konstituirung der Aktivmasse, worin das Inventarium; der offene Arrest; die an die Schuldner der Masse ergangenen Inhibitionen; die Auktionsprotokolle und Berichte; die Anzeigen auf Exhibita, mittelst welcher die zur Masse gehörigen Gelder in das Depositum offerirt werden; alle die Administration der Güter, die Handlung und die ausstehenden Aktiva betreffende Nachrichten, Vorstellungen und Berichte, die Rechnungen des Kurators u. s. w. enthalten sind.
In wichtigen Konkursen, wo die Aktivmasse aus verschiedenen Arten des Vermögens, aus mehreren beträchtlichen Grundstücken (et)c. (et)c. besteht, können mehrere dergleichen General-Volumina angefertigt, und jedem Objekt, z. B. der Handlung, den Grundstücken, den Aktivis, besondere Aktenstücke gewidmet werden (Th. I. Tit. L. §. 93.).
C. Von der Subhastation der Immobilien, in
(209) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
so fern dergleichen in der Masse vorhanden sind. Endlich
D. von der Distribution der Masse.
Außer diesen Generalakten müssen auch in Ansehung eines jeden Liquidanten, dessen Anspruch einer besondern Erörterung und Instruktion bedurft hat, Specialvolumina formirt, und darin, was einen jeden solchen Liquidanten besonders angeht, z. B. der Bericht über seine Forderung; das Instruktionsprotokoll; ein Extrakt des Klassifikationsurtels; der Bericht über die dagegen von dem Liquidanten selbst, von dem Kurator oder von Mitgläubigern eingewandte Appelation, das weitere Instruktionsverfahren im Appelatorio u. s. w. zusammengefaßt werden.
§. 44.
Nach eben diesen Vorschriften, wie im Konkurs, sind auch, je nachdem die Natur der Sache es mit sich bringt, die in einem Liquidationsprozesse vorkommenden Pieçen zu ordnen und einzutheilen.
§. 45.
Jedem Konkurs- und jedem Liquidationsprozesse und den dazu gehörigen General- und Specialakten muß in der Registratur ein besonderes Fach angewiesen werden.
Kriminalregistratur.
§. 46.
III. Die Kriminalregistratur theilt sich ebenfalls in die kurrente und reponirte. In beiden müssen die Akten nach alphabetischer Ordnung gehörig geordnet seyn, und über beide müssen akkurate und vollständige Repertoria gehalten werden. Die besonderen Vorschriften wegen Einrichtung derselben gehören zur Kriminalordnung.
Generalregistratur.
§. 47.
IV. Die Generalregistratur enthält alle bei einem Kollegio vorkommende Geschäfte und daraus
(210) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
erwachsende Akten, welche zu keiner der übrigen speciellen Registraturen gehören.
Darunter sind vornehmlich zu rechnen: 1) Acta generalia, welche die Verfassung und Einrichtung des Kollegii; die Bestellung der Mitglieder und Subalternen desselben; die Verfassung und Besetzung der Untergerichte; das Sportul-, ingleichen das Depositalwesen, die dahin gehörigen Extrakte, Rechnungen und Berichte; die allgemeinen Verordnungen in Justizsachen, nach allen den verschiedenen Branchen derselben; die Publikationen solcher Verordnungen; die darüber von Untergerichten bei dem Kollegio, oder von diesem bei Hofe geschehenen Anfragen; die bei dem Kollegio vorgewesenen Justizvisitationen, und andere dergleichen allgemeine, das Justizwesen im Ganzen, dessen Einrichtung bei dem Kollegio und in dem Departement desselben überhaupt, betreffende Angelegenheiten enthalten.
Wie viel dergleichen Generalakten formirt werden sollen, leidet keine allgemeine Vorschrift; sondern ist nach der Anzahl und Verschiedenheit der bei jedem Kollegio vorkommenden Materien dieser Art, von dem Registrator, unter der Anweisung des Präsidenten oder Direktors, vernünftig zu beurtheilen; übrigens aber dahin zu sehen, daß die Anzahl dieser Voluminum nicht ohne Noth vervielfältigt werde. 2) Acta generalia über die Korrespondenz mit anderen Kollegien und Gerichten in- und außerhalb Landes, in solchen Angelegenheiten, worüber in irgend einer andern speciellen Registratur keine besondere Akten existiren. Dahin gehören z. B. die Requisitionen von fremden Gerichten wegen Insinuationen, Zeugenabhörungen, Eidesabnahmen (et)c. (et)c. in Prozessen, welche bei diesem Gerichte schweben; die Ersuchschreiben derselben, um die Affixion der von ihnen erlassenen Ediktalcitationen und Subhastationspatente,
(211) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
die Verhandlungen in Privatstreitigkeiten zwischen beiderseits Jurisdiktionseingesessenen, die nicht zum förmlichen Prozesse gediehen sind; Intercessionsschreiben, Compulsoriales u. s. w. Für jedes solches fremdes Kollegium oder Gericht, mit welchem dergleichen Korrespondenz geführt wird, ist ein besonderes Volumen auszusetzen, und ein akkurates Verzeichniß darüber zu halten, in welchem die Akten in alphabetischer Ordnung, nach dem Namen des fremden Iudicii oder Kollegii, specificirt werden. 3) Acta generalia, die Aufsicht über die Untergerichte, und die gegen selbige geführten Beschwerden betreffend. Für die wichtigeren Untergerichte, bei welchen dergleichen Beschwerden oft vorkommen, müssen besondere Volumina bestimmt; bei kleineren aber können deren mehrere, welche an Einem Orte, oder in einerlei Kreise oder Distrikte existiren, in Ein Volumen zusammengefaßt werden. Es wird darüber gleichergestalt ein vollständiges Verzeichniß nach alphabetischer Ordnung gehalten. 4) Acta generalia von Supplikantensachen, wohin alle einzelne Gesuche von Partheien in solchen Angelegenheiten gehören, welche weder einen bei dem Kollegio verhandelten Prozeß oder Konkurs, noch eine Beschwerde über ein Untergericht, noch andere dergleichen Gegenstände betreffen, welche in diese oder jene specielle Registratur einschlagen. Dahin sind z. B. zu rechnen, die Anmeldungsprotokolle von Klagen, bei welchen es nicht zum wirklichen Prozesse gekommen ist, sondern wo der Kläger die Sache hat liegen lassen, oder durch ein bloßes Dekret ab- und an ein anderes Forum verwiesen worden; die über das Kollegium selbst in Fällen, wovon keine Specialakten existiren, bei Hofe geführten Beschwerden, darauf ergangene Reskripte und abgestattete Berichte u. s. w. Ueber dergleichen einzelne Pieçen werden
(212) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
Generalakten in alphabetischer Ordnung, nach den Anfangsbuchstaben von den Namen der Supplikanten formirt, und ein vollständiges Verzeichniß darüber gehalten.
§. 48.
Bei dieser Generalregistratur muß der Registrator mit vorzüglicher Ordnung und vernünftiger Beurtheilungskraft zu Werke gehen; auch sich sorgfältig hüten, daß Pieçen, welche zu der einen oder der andern Specialakte gehören, nicht in die Generalakten, wo sie nicht so geschwind wieder heraus zu finden sind, verheftet werden.
Andere Arten der Registraturen.
§. 49.
Anlangend V. die Pupillar-, VI. die Lehns- und Hypotheken-, VIII. die Konsistorialregistratur; so wird den Registratoren hier nur überhaupt Ordnung, vernünftige Separation der Sachen, und Haltung richtiger vollständiger Repertorien darüber, empfohlen. Die specielle Einrichtung dieser Registraturen wird in der Beilage vorgeschrieben.
§. 50.
Endlich müssen VII. von den zum Lehns- und Hypothekenwesen nicht gehörigen actibus voluntariae jurisdictionis, ebenfalls besondere Akten nach den Jahren, in einem oder mehreren Bänden formirt, und darüber richtige Verzeichnisse gehalten werden.
§. 51.
Vorstehende allgemeine Verordnungen wegen Einrichtung des Registraturwesens bei den Landesjustizkollegien enthalten die Regel, wonach durchgehends und im Ganzen verfahren werden muß. Ausnahmen davon und genauere Bestimmungen, welche nach der besondern Verfassung dieses oder jenes Kollegii nothwendig sind, oder Anwendung
(213) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
dung finden, werden der einem jeden Kollegio zu ertheilenden Specialinstruktion vorbehalten.
Einrichtung der Akten.
§. 52.
Sämmtliche zu jeder Registratur gehörige Akten müssen ordentlich foliirt, und denselben ein vollständiger Rotulus, oder Verzeichniß der darin enthaltenen Pieçen, vorgeheftet werden.
Rotulus.
§. 53.
Zu den Prozeßakten wird dieser Rotulus nach der Vorschrift Th. I. Tit. XII. §. 9. durch den bei der Instruktion das Protokoll führenden Referendarium angefertigt; muß aber sodann, und wenn die Akten in die Registratur kommen, von dem Registrator gehörig fortgesetzt werden. Zu den anderen Akten muß der Registrator für die Anfertigung und Fortführung der Rotulorum selbst sorgen; wobei ihm jedoch nöthigen Falls Auskultatoren zur Hülfe gegeben, und diesen solchergestalt zugleich die Gelegenheit, Akten kennen zu lernen, verschafft werden soll.
Listen.
§. 54.
Außer den zu obgedachten verschiedenen Registraturen gehörigen Listen und Repertorien muß der Registrator auch
1) den Tagezettel, oder das Journal;
2) das Distributionsbuch,
nach den in der Beilage enthaltenen Vorschriften, führen.
§. 55.
Ein Registrator muß bei dem Antritte seines Amts nachstehenden Eid ableisten:
Ich schwöre (et)c. (et)c. nachdem ich bei dem Kollegio zum Registrator angestellt worden, zuvörderst Sr. Königl. Majestät von Preußen, meinem allergnädigsten Herrn, getreu und unterthänig zu seyn; dem Kollegio und dessen Präsidenten die schuldige Folge und Subordination
(214) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
zu leisten; mir die Pflichten meines Amtes, nach den in der Allgemeinen Gerichtsordnung, dem Kanzellei- und Registraturreglement, und den hiesigen Specialinstruktionen enthaltenen Anweisungen, mit allem Fleiße, Eifer und Treue angelegen seyn zu lassen; die Registratur in gehöriger Ordnung zu erhalten; alle einkommende Sachen sofort richtig zu präsentiren und gehörigen Orts einzutragen; die Listen und Repertorien akkurat und vollständig zu führen; niemanden außerhalb dem Kollegio, ohne ausdrückliche Verordnung des Präsidenten, Akten zu verabfolgen, Abschriften daraus zuzustellen, oder
von dem Inhalte derselben etwas zu eröffnen; und mich durchgehends so zu verhalten, wie es einem getreuen, fleißigen und ordentlichen Registrator wohl ansteht und gebührt. So wahr (et)c.
Anh. §.458. Die Registratoren werden bei dem Antritte ihres Amts mit dem im §. 456. des Anhangs zum §. 37. Titel IV. Theil III. vorgeschriebenen Eide belegt.
Dritter Abschnitt. Von dem Amte der Kanzellisten.
Bestellung.
§. 56.
Zu Kanzellisten sollen keine andere Subjekte genommen werden, als welche von ehrlicher Herkunft sind; eine gute Erziehung genossen haben; eine stille und regelmäßige Konduite beobachten; zugleich aber eine leserliche, orthographisch richtige, und gut in die Augen fallende Hand schreiben; auch einen lateinischen Terminum verstehen.
§. 57.
Dergleichen Subjekte werden in vorkommenden Fällen von den Kollegien geprüft und vorgeschlagen;
(215) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
ihre Bestallung aber erhalten sie von dem Chef der Justiz.
Obliegenheiten.
§. 58.
Sie müssen sich alle Tage um Acht Uhr auf der Kanzellei einfinden, und die den Vormittag nicht fertig gewordenen Munda den Nachmittag nachholen.
§. 59.
Ihre Verrichtung ist, daß sie die von dem Kollegio abgefaßten, und von den Sekretarien expedirten Dekrete, Reskripte, Resolutionen, Berichte und sonstige Verordnungen, abschreiben und mundiren müssen.
§. 60.
Diese Munda müssen sie rein, korrekt und ordentlich schreiben; sie mit den Koncepten fleißig kollationiren; und dafür sorgen, daß jedem Mundo die dazu gehörigen und darin allegirten Beilagen und Kopeien richtig beigefügt werden.
§. 61.
Sie müssen sich dabei zwar einer deutlichen, zierlichen und gut in die Augen fallenden Hand befleißigen, jedennoch aber auch aller ungebührlichen, aus bloßer Gewinnsucht, zu Häufung der Kopialien, herrührenden Ausdehnung der Wörter und Buchstaben, gänzlich enthalten. Auf jeder Seite müssen also wenigstens 24 Zeilen, und in jeder Zeile 12 Sylben enthalten seyn.
§. 62.
Sie müssen Alles in der Kanzelleistube schreiben, und nichts mit nach Hause nehmen; wenn ihnen aber solches in besonderen Fällen, wegen vorzüglich dringender Beschleunigung verstattet wird, so sind ihnen dennoch nicht die ganzen Akten, sondern nur das Stück oder die Pieçe, welche mundirt oder abgeschrieben werden soll, zu verabfolgen.
(216) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
§. 63.
Sie müssen die Fertigung der Mundorum und Abschriften fleißig betreiben: dergestalt, daß die an einem Gerichtstage dekretirten Verordnungen bis zum nächstfolgenden mundirt, und an die Behörde abgegeben seyn können.
§. 64.
Zu ihrer Legitimation deshalb müssen sie unter das Koncept des Sekretarii den Tag und die Stunde, wann ihnen selbiges zugestellt, und wann es von ihnen mundirt und weiter befördert worden ist, jedesmal gehörig vermerken.
§. 65.
Wenn wegen Menge der Sachen die Kanzellisten mit den Mundis von einem Gerichtstage zum andern nicht fertig werden können, so muß der Präsident und das Kollegium dafür sorgen, daß ihnen zur Hülfe gewisse Kopisten angesetzt, und gehörig vereidet werden.
§. 66.
Wenn zu gewissen Zeiten die ordinairen Kanzelleiverwandten zur Bestreitung der Arbeit nicht hinreichen, so kann das Kollegium denselben einige extraordinaire Assistenten zu Hülfe geben. Diese werden zwar ebenfalls auf Treue, Richtigkeit und Verschwiegenheit verpflichtet; erhalten auch einen gewissen Antheil an den Schreibgebühren der ordinairen Kanzelleiverwandten, denen sie assistiren; ihre Funktion aber ist kein eigentliches Amt, und dauert nur so lange, als die Umstände ihre Beibehaltung nothwendig machen.
§. 67.
Wie die Arbeit unter die Kanzellisten und Kopisten zu vertheilen, und was für Ordnung sowohl bei dieser Vertheilung, als bei der Ablieferung der Mundorum zu beobachten sey, wird in der Beilage vorgeschrieben.
(217) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
§. 68.
Die Kanzellisten müssen sich aller familiairen Verbindungen mit den Partheien und Sollicitanten oder deren Angehörigen enthalten; selbigen den Inhalt der Dekrete, Berichte und anderer Mundorum, vor deren legaler Insinuation nicht eröffnen; viel weniger ihnen vor- oder nachher die Originalien in die Hände geben; niemanden, es sey wer es wolle, Abschriften von solchen Mundis oder anderen Aktenstücken ohne Vorwissen und Genehmigung des Präsidenten ertheilen; und überhaupt von den durch ihre Hände gehenden oder sonst zu ihrer Kenntniß gelangenden Geheimnissen der Partheien oder des Kollegii ein gewissenhaftes Stillschweigen beobachten.
§. 69.
Kein Kanzellist soll außer den in der Sportultaxe festgesetzten Gebühren einiges Geschenk, es habe Namen wie es wolle, wenn es ihm auch aus freien Stücken angeboten würde, nehmen; keiner Parthei dienen, noch für dieselbe solicitiren; noch in Amtssachen einen Briefwechsel mit ihr unterhalten; bei Vermeidung der unfehlbaren Kassation und anderweitiger nachdrücklicher Ahndung.
§. 70.
Die Deposital- und Sportulkassenrendanten, ingleichen die diesen Letzteren gesetzten Kontrolleurs, sind ebenfalls Mitglieder der Kanzellei. Ihre Amtsverrichtungen und Obliegenheiten aber werden in den besonderen Deposital- und Sportulkassenordnungen vorgeschrieben.
§. 71.
Die Kanzellisten werden bei ihrer Ansetzung mit folgendem Eide belegt: Ich schwöre (et)c. (et)c. Nachdem ich bei dem Kollegio zum Kanzellisten angenommen worden, Sr. Königl. Majestät von
(218) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
Preußen :(et)c. (et)c. getreu und unterthänig, dem Kollegio und dessen Präsidenten aber gehorsam und gewärtig zu seyn; die in der Gerichtsordnung, dem Allgemeinen und dem hiesigen besondern Kanzelleireglement vorgeschriebenen Pflichten, nach meinem besten Vermögen, genau zu beobachten; die mir zugestellten Koncepte fleißig, richtig und ordentlich zu mundiren; niemanden außerhalb dem Kollegio, von den durch meine Hände gehenden, oder sonst zu meiner Kenntniß gelangenden Sachen und Geschäften etwas zu offenbaren; mich mit den ausgesetzten Schreibgebühren zu begnügen, und außer denselben nicht das Geringste von irgend jemanden, es habe Namen wie es wolle, zu fordern oder anzunehmen; auch mich durchgehends so zu verhalten, wie es einem ordentlichen und getreuen Kanzellisten eignet und gebührt. So wahr (et)c. (et)c.
Eben dieser Eid muß auch von den Kopisten bei ihrer Annehmung geschworen werden.
Anh.
§. 459. Die Kanzellisten, Kanzelleidiener, Votenmeister und Voten, ingleichen
die Landreiter und Exekutoren haben folgenden Diensteid zu leisten: Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden einen leiblichen Eid, daß, nachdem ich zum angenommen werten, Seiner Königlichen
Majestät von Preußen, meinem allergnädigsten Herrn, ich treu und gehorsam seyn,
die in Dienstsachen von meinen Vorgesetzten erhaltenen Befehle willig und
unweigerlich befolgen, mich den erhaltenen Anweisungen gemäß betragen, über
alle zu meiner Kenntniß gelangende geheim zu haltende Dienstangelegenheiten ein
unverbrüchliches Stillschweigen beobachten, an Gebühren nicht mehr als die
vorschriftsmäßigen Sätze fordern oder annehmen, auch von gewissenhafter
Verwaltung meines Amtes mich durch Geschenke, Freundschaft, Feindschaft,
Versprechungen oder Drohungen nicht abhalten lassen, sondern vielmehr mich
überall in Ausrichtung meines Dienstes
(219) Von d. Subaltern. b. d.
Justizkollegien.
treu,
ordentlich, nüchtern und unverdrossen betragen will. So wahr mir Gott helfe zur
ewigen Seligkeit!
Vierter Abschnitt.
Von dem Amte der Kanzelleidiener, Botenmeister und Boten.
Bestellung.
§. 72.
Die Kanzelleidiener und Botenmeister müssen von ehrlichem Herkommen, von vorzüglich guter Aufführung und geprüfter Treue seyn. Sie müssen fertig schreiben und rechnen können, und es müssen dazu vorzüglich Leute, die in Königlichen Militairdiensten als Unteroffiziere, Korporale, Wachtmeister u. s. w. gestanden, und als Invaliden Abschied und Versorgungsscheine erhalten haben, sonst aber noch hinlängliche Kräfte und Munterkeit zu diesem Amte besitzen, erwählt werden.
§. 73.
Die Kollegia müssen daher bei entstehender Vakanz über die Auswahl solcher Subjekte, wenn ihnen dergleichen nicht schon selbst bekannt sind, mit der Behörde korrespondiren; sie durch einen Sekretarius über ihre Fähigkeiten prüfen lassen; und sodann den tauglichsten darunter dem Chef der Justiz vorschlagen; als von welchem demselben die erforderliche Bestallung ausgefertigt wird.
Obliegenheiten.
§. 74.
Die Kanzelleidiener und Botenmeister sind überhaupt schuldig, alle von dem Kollegio oder dessen Präsidenten in Dienstgeschäften ihnen ertheilte Befehle und Aufträge willig zu übernehmen, und fleißig und getreu auszurichten.
(220) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
§. 75.
Insonderheit müssen sie bei den Sessionen des Kollegii und in den Instruktionsterminen die Aufwartung versehen; die etwa geforderten Akten aus der Registratur herbei holen; die Partheien vorrufen; die vorgetragenen und dekretirten Sachen an die Sekretarien zur Expedition abliefern; die Akten aber, und die keiner schriftlichen Ausfertigung noch besondren Insinuation bedürfenden Pieçen, ungesäumt wieder zur Registratur befördern.
§. 76.
Wenn ein Dekret abgefaßt worden ist, welches zwar keiner schriftlichen Expedition bedarf, das aber einer Parthei, einem Justizkommissario oder sonst jemanden zur Nachricht vorgezeigt werden soll, so müssen sie diese Vorzeigung baldigst besorgen; wie es geschehen, von der Parthei unter das Dekret vermerken lassen oder selbst vermerken, und sodann dergleichen Pieçe unverzüglich zur Registratur abliefern.
§. 77.
Die von den Sekretarien gefertigten Expeditionen müssen sie von selbigen nach der Nummer übernehmen, und zur Re- und Superrevision befördern; sie sodann in die Kanzellei, ebenfalls nach der Nummer abliefern; die Munda von den Kanzellisten oder dem Kanzelleiinspektor eben so übernehmen; sie den Sekretarien zur Revision und Kontrasignirung, alsdann aber der Behörde zur Vollziehung vorlegen; die Siegelung besorgen, und die gesiegelten Sachen nach Verschiedenheit derselben und nach der Verfassung eines jeden Kollegii, entweder an den Sportulrendanten abliefern, oder unter die Boten zur weitern Abgabe vertheilen.
§. 78.
Bei allen diesen Verrichtungen müssen sie sich,
(221) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
nach näherer Bestimmung des Kanzelleireglements, der möglichsten Akkuratesse und Sorgfalt befleißigen; sich genau nach der Ordnung des Siegelzettels achten; wann und an wen jedes Dekret abgegeben worden, auf dem Koncepte richtig bemerken; und die Koncepte von einem Siegelungstage zum andern, gleichergestalt nach den Nummern, in die Registratur gehörig abliefern.
§. 79.
Zu ihrem Amte gehört auch die Af- und Refixion der von dem Kollegio erlassenen, oder von einem andern ihm zugeschickten Ediktalcitationen, Subhastationspatente und anderer öffentlicher Proklamatum zu besorgen; und müssen sie sorgfältig dahin sehen, daß dergleichen Proklamata die vorgeschriebene Zeit hindurch aushängen, folglich den Tag, wann sie angeschlagen und wann sie wieder abgenommen worden sind, auf den Originalien derselben pflichtmäßig vermerken.
§. 80.
Die Kanzelleidiener und Botenmeister haben die Aufsicht über die Boten; müssen die Arbeit unter sie vertheilen, und einen jeden zu seiner Schuldigkeit anhalten.
§. 81.
Ihnen werden die Schlüssel zu den Sessionszimmern anvertraut; und sie müssen dafür sorgen, daß diese Zimmer reinlich und sauber gehalten, auch die darin befindlichen Geräthschaften nicht ruinirt oder entwendet werden. Wird etwas davon schadhaft, so müssen sie solches dem Präsidenten anzeigen, und nach dessen Anweisung die Reparatur veranstalten.
§. 82.
Sie müssen alle Tage, die Sonn- und Festtage allein ausgenommen, sowohl Vor- als Nachmittags,
(222) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
an dem Orte, wo das Kollegium seine Versammlungen hält, sich einfinden, ihre Geschäfte daselbst besorgen, und die sich meldenden Parteien gehörig anweisen.
§. 83.
Sie müssen sich durchgehends eines rechtschaffenen, vernünftigen und regelmäßigen Betragens befleißigen; sich mit den in der Sportultaxe ihnen ausgesetzten Gebühren begnügen; und ein Mehreres von den Partheien, bei Strafe der Kassation, weder abfordern noch annehmen.
§. 84.
Sie müssen bei ihrer Ansetzung schwören: daß sie dem Kollegio und dessen Präsidenten allen schuldigen Gehorsam und Folge leisten; ihre Pflichten nach der gegenwärtigen Vorschrift sorgfältig wahrnehmen; die ihnen aufgetragenen Verrichtungen treu, unverdrossen und akkurat besorgen; von den Partheien über ihre ausgesetzten Gebühren nichts fordern noch annehmen; von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Heimlichkeiten der Partheien oder des Kollegii niemanden etwas entdecken; und sich überall so verhalten wollen, wie es einem getreuen und ehrlichen Kanzelleidiener (Botenmeister) eignet und gebührt.
§. 85.
Bei größeren Kollegien, wo wegen des weitläufigen Umfanges der Geschäfte ein besonderer Kanzelleidiener und ein besonderer Botenmeister angesetzt sind, müssen die im Vorstehenden beschriebenen Verrichtungen unter dieselben vertheilt werden.
Bestellung der Boten.
§. 86.
Zu Boten bei den Justizkollegien müsse ebenfalls vorzüglich Invaliden, welche treu und ehrlich gedient haben, annoch hinlängliche Kräfte, und die
(223) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
zu ihren Geschäften nöthige Munterkeit des Körpers besitzen; von stiller und ordentlicher Lebensart, auch des Schreibens und Lesens nicht ganz unkundig sind, ausgesucht und bestellt werden.
§. 87.
Sie sind überhaupt schuldig, die ihnen von dem Kollegio und dem Präsidenten gemachten Aufträge willig und fleißig auszurichten, und die Aufwartung in den Sessionen, so wie bei den Instruktionsterminen, nach der Anweisung des Botenmeisters mit zu besorgen.
Obliegenheiten.
§. 88.
Insonderheit werden sie gebraucht, die Akten aus der Registratur an die Decernenten und Referenten abzutragen; die eingegangenen Sachen von der Post abzuholen; und diejenigen, welche abgehen sollen, dahin zu befördern.
§. 89.
Ihre Hauptverrichtung aber ist die Insinuation der Citationen und anderer Verordnungen an die Partheien, bei welcher sie die Vorschriften des Ersten Theils Tit. VII. zu beobachten haben. Diese Vorschriften müssen ihnen also gleich bei ihrer Annehmung durch einen Sekretarius bekannt gemacht und erläutert, auch sie derselben in der Folge von Zeit zu Zeit erinnert, und in vorkommenden Fällen, wie sie sich dabei zu verhalten haben, instruirt werden.
§. 90.
Sie müssen sich, in so fern sie nicht auf auswärtigen Verschickungen begriffen sind, täglich, die Sonn- und Festtage allein ausgenommen, in der Kanzellei und Registratur des Kollegii einfinden, und ihre Verrichtungen abwarten.
§. 91.
Von den Partheien und Sollicitanten müssen sie
(224) Gerichtsordn. III.Theil. Fünfter Titel.
sich zu Bestellungen und Erkundigungen nicht gebrauchen lassen; ihnen so wenig als Anderen, von dem, was bei dem Kollegio vorgeht und ihnen bekannt wird, Nachrichten mittheilen; sich mit den ihnen ausgesetzten Gebühren begnügen, und von niemandem, es sey unter welchem Prätext es wolle, ein Mehreres verlangen oder abfordern.
§. 92.
Sie müssen bei dem Antritte ihres Amts
schwören: daß sie den Verordnungen des Kollegii und dessen Präsidenten, wie
auch den Anweisungen des ihnen unmittelbar vorgesetzten Botenmeisters,
gehorsame und willige Folge leisten; die ihnen
geschehenen Aufträge fleißig ausrichten; die Ininuationen der Citationen und
Verordnungen gehörig verrichten; davon getreuen und der Wahrheit gemäßen
Bericht abstatten, und sich in allen Stücken treu, ordentlich, nüchtern und
unverdrossen beweisen wollen.
Fünfter
Abschnitt.
Von dem Amte der Landreiter und Exekutoren.
§. 93.
Die Exekutoren müssen aus den Invaliden, die nach treu geleisteten Diensten ihren ehrlichen Abschied erhalten haben, ausgesucht werden. Sie müssen zu dergleichen Amte annoch hinlängliche Munterkeit und Kräfte besitzen; von bekannter, vernünftiger, ordentlicher und nüchterner Aufführung seyn; fertig lesen und schreiben können; auch zum wenigsten einige Kenntniß und Uebung im Rechnen erlangt haben.
§. 94.
Wie es mit ihrer Ansetzung und Bestellung zu halten sey, deshalb hat es bei der eingeführten speciellen
(225) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
Verfassung einer jeden Provinz und Kollegii lediglich sein Bewenden.
§. 95.
An Orten, wo diese Exekutoren in fixirten Besoldungen stehen, und wo es nicht immer möglich ist, daß sie die eingezogenen oder beigetriebenen Gelder unmittelbar nach deren Empfange an die Behörde abliefern können, müssen sie zu Bestellung einer proportionirlichen Kaution angehalten werden.
Obliegenheiten.
§. 96.
Die Exekutoren müssen sich, bei Strafe der Kassation, nicht unterfangen, eigenmächtig oder auf das Privatansuchen einer Parthei irgend einige Exekutionen zu vollstrecken; sondern sie müssen dazu den ausdrücklichen Befehl des ihnen vorgesetzten Kollegii abwarten.
§. 97.
Nach diesem Befehle müssen sie sich aber auch genau und pünktlich achten; davon eigenmächtig nicht abgehen, oder sich einer Ausdeutung desselben anmaaßen; dem Inhalte des Befehls in Ansehung der Zeit der Vollstreckung, der Art desselben, des Quanti, worauf die Exekution zu richten, und der übrigen darin enthaltenen Anweisungen prompt und durchgängige Folge leisten; und von der Vollziehung des Auftrages an das Kollegium verständlich und der Wahrheit gemäß berichten.
§. 98.
Bei Vollstreckung der Exekutionen selbst müssen sie die Vorschriften der im Ersten Theile Titel XXIV. enthaltenen Exekutionsordnung gehörig befolgen; und sich daher diese Vorschriften sorgfältig und genau bekannt machen.
§. 99.
Bei diesen Exekutionsvollstreckungen müssen sie
(226) Gerichtsordn. III. Theil. Fünfter Titel.
durchaus vorsichtig und pflichtmäßig zu Werke gehen; dem Schuldner keine Gelegenheit noch Raum verstatten, durch Umzüge, Dilationen, Verheimlichung oder Wegschaffung der Objekte der Exekution, solche zu vereiteln, und sich überhaupt, weder durch Geschenke, List, Widerspruch oder Drohungen des Schuldners, noch durch unzeitiges Mitleiden oder andere persönliche Rücksichten, von Beobachtung ihrer Amtspflichten und Befolgung ihres Auftrags abwendig machen lassen.
§. 100.
Auf der andern Seite müssen sie aber auch sich in den gehörigen Schranken halten; bei Vollstreckung der Exekutionen sich vernünftig, nüchtern und bescheiden aufführen; alle Schimpfreden, Grobheiten und andere Insolentien unterlassen; sich keiner unnöthigen Härte und Grausamkeit gegen unglückliche Debitoren schuldig machen, und vielmehr das Schicksal derselben, so viel es ihnen, ohne Verletzung ihrer Pflichten und des erhaltenen Auftrages, möglich ist, zu erleichtern bereit seyn.
§. 101.
Wie die Exekutoren sich wegen Ablieferung der beigetriebenen, oder aus den gepfändeten Sachen, bei der Auktion gelöseten Gelder zu verhalten haben, ist in vorallegirter Exekutionsordnung §. 65. 66. 80 und 90. umständlich vorgeschrieben.
§. 102.
Wie sie gegen die Widersetzlichkeiten eines Exequendi sich Beistand und Verstärkung verschaffen, und wie die, bei Verrichtung ihres Amtes, ihnen zugefügten Beleidigungen geahndet werden sollen, ist eben daselbst §. 148-150. verordnet.
§. 103.
Die Exekutoren müssen, außer den in der Sportultaxe
(227) Von d. Subaltern. b. d. Justizkollegien.
bestimmten Gebühren, Warte- und Meilengeldern, und wenn sie Exekutionen über Land verrichten, dem freien Quartier, und Heizung zur Winterszeit, schlechterdings und unter keinerlei Prätexte, er habe Namen, wie er wolle, weder von dem Extrahenten der Exekution, noch von dem Exequendo selbst, ein Mehreres an Gelde oder Geldeswerth, abfordern oder annehmen, und auch allen Schein der Erpressung oder Korruption auf das sorgfältigste vermeiden.
§. 104.
Alle Beschwerden gegen Exekutoren, wegen verübter Plackereien und Insolentien; wegen ungebührlicher Begünstigung des Exequendi; wegen Überschreitung der Schranken ihres Auftrags; wegen unterschlagener oder in ihren Nutzen verwendeter Gelder u. s. w., müssen die Kollegia genau und nach aller Strenge untersuchen lassen, und, bei richtigem Befunde der Beschwerde, dergleichen Excesse um so mehr mit Ernst und Nachdruck ahnden, da diese Leute ihre meisten Verrichtungen in der Provinz, und es dabei sehr oft mit gemeinen, einfältigen und furchtsamen Partheien zu thun haben; folglich die Kontraventionen derselben leichter vorfallen und seltener zur Wissenschaft des Gerichts gelangen können, als bei anderen Subalternen, die ihre Amtsgeschäfte unter den Augen des Kollegii selbst verrichten.
§. 105.
Ein Exekutor muß bei dem Antritte seines Amts schwören: daß er die von dem Kollegio ihm aufgetragenen Exekutionen prompt und unverdrossen vollstrecken; dabei lediglich nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, und des an ihn ergangenen Dekrets verfahren; die ihm darin vorgeschriebenen Grenzen
(228) Gerichtsordn. III. Theil. Sechster Titel.
zen nicht überschreiten; dagegen aber auch von Vollziehung seines Auftrags, sich weder durch Furcht noch Geschenke, weder durch Drohungen noch Versprechungen, abwendig machen lassen; sich vor allen Excessen sorgfältig hüten; die beigetriebenen Gelder, nach dem jedesmaligen Inhalte des Dekrets, unverzüglich und treulich abgeben; sich mit seinen ausgesetzten Gebühren, ohne Mehreres zu fordern oder anzunehmen, begnügen, und sich überall so verhalten wolle, wie es einem getreuen und rechtschaffenen Exekutor wohl ansteht und gebührt.
Sechster Titel.
Von dem Amte der fiskalischen Bedienten.
Bestellung.
§. 1.
Fiskalische Bediente müssen die gemeinen und Landesgesetze wohl inne haben; eine genaue und praktische Kenntniß von den Vorschriften der Prozeßordnung besitzen, und bei dem Kollegio, wo sie die fiskalischen Angelegenheiten besorgen sollen, wegen ihres Fleißes, Liebe zur Ordnung, regelmäßigen, gesetzten und rechtschaffenen Betragens vortheilhaft bekannt seyn.
§. 2.
Es sind daher zu solchen Bedienungen vorzüglich Leute zu wählen, welche bereits bei einem Landesjustizkollegio als Referendarien gestanden, und sich daselbst nach obigen Erfordernissen qualificirt haben. Insonderheit können auch Justizkommissarien dergleichen Stellen füglich übernehmen.
Obliegenheiten.
§. 3.
Die Berichtigungen der fiskalischen Bedienten sind von doppelter Art. Die ersteren betreffen die
(229) Amt der fiskalischen Bedienten.
Ausführung und Vertheidigung der dem höchsten Landesherrn und Fisko zukommenden Rechte, sobald sie von einer Privatparthei oder sonst einem Dritten, beeinträchtigt oder bestritten werden. Die zweiten haben Verbrechen und Kontraventionen gegen die Gesetze zum Gegenstande, auf welche die fiskalischen Bedienten wachsam seyn, sie ordnungsmäßig untersuchen, und auf deren Bestrafung gehörig antragen sollen.
§. 4.
Die speciellen Obliegenheiten derselben, in Ansehung beider Arten von Berichtungen, sind im Ersten Theile Tit. XXXV. hinlänglich auseinander gesetzt.
§. 5.
Ueberhaupt aber müssen die fiskalischen Bedienten, in so fern sie die Rechte des Landesherrn und seiner Kassen in Civilprozessen ausführen oder vertheidigen, davon aus den Registraturen und Akten desjenigen Kollegii, welchem die Wahrnehmung und Verwaltung des streitigen Rechts oder Sache aufgetragen ist, zuverlässige und vollständige Informationen einzuziehen, sich nach bestem Vermögen angelegen seyn lassen; sie müssen ihr eifrigstes Bestreben dahin richten, daß dem Fisko, so wie jeder andern Parthei, sein Recht widerfahre; sie müssen aber auch dabei sich aller Chikane, vorsätzlichen Zurückhaltung, Verdunkelung, Verdrehung der Wahrheit, falscher und unrichtiger, ihrer eigenen Ueberzeugung zuwider laufender Behauptungen und frevelhaften Läugnens sorgfältig enthalten; allermaaßen, wenn sie sich eines dergleichen ordnungwidrigen Betragens schuldig machen, solches an ihnen mit den gesetzlichen Strafen, gleich als an anderen Partheien und deren Bevollmächtigten, ohne die geringste Nachsicht geahndet werden soll.
(230) Gerichtsordn. III. Theil. Sechster Titel.
§. 6.
Nach dem zweiten Theile ihres Amts sind die Fiskäle Wächter der Gesetze; welchen obliegt auf eine durchgängig genaue Beobachtung derselben Acht zu haben; sobald ihnen Vermuthungen von Kontraventionen dagegen bekannt werden, selbigen mit Fleiß, Vorsicht und unablässigem Eifer näher nachzuforschen; wenn dadurch der geschöpfte Verdacht bestätigt wird, davon gehörigen Orts unverzüglich pflichtmäßig Anzeige zu machen, und auf weitere rechtliche Verfügung, wegen Untersuchung und Bestrafung derselben, anzutragen.
§. 7.
Von Beobachtung dieser ihrer Hauptpflicht müssen sich die Fiskäle durch keine Konsideration in der Welt, am allerwenigsten durch Menschenfurcht oder Ansehen der Person, abhalten lassen; da Se. Königliche Majestät, wenn sie durch gewissenhafte Wahrnehmung ihres Amtes sich Haß, Feindschaft, Neid oder Verfolgung zuziehen sollten, sie dagegen nachdrücklich schützen und sicher stellen werden.
§. 8.
Hauptsächlich müssen die Fiskäle auf das Betragen der sämmtlichen höheren und niederen Justizbedienten in ihrem Amte ein wachsames Auge haben; und wenn sie bei selbigen Verabsäumung oder Verletzung ihrer Pflichten wahrnehmen, davon, nach Bewandtniß der Umstände, dem Präsidenten des Kollegii, oder dem Chef der Justiz, freimüthig und ohne Rückhalt Anzeige machen.
§. 9.
Sie müssen aber auch in diesem Theile ihres Amts sich vor allen Chikanen und Animositäten sorgfältig hüten und niemanden ohne hinreichenden Grund, aus bloßem Privathaß oder anderen
(231) Amt der fiskalischen Bedienten.
Nebenabsichten, durch ihre Angaben und Denunciationen in Verdruß und Verlegenheit setzen.
§. 10.
Bei den ihnen aufgetragenen Untersuchungen müssen sie mit aller Aufmerksamkeit, Akkuratesse und Legalität zu Werke gehen, sich nach den Vorschriften des Ersten Theils Tit. XXXV. genau achten; alle in den Gesetzen angewiesene und erlaubte Mittel, zur Entdeckung und vollständigen Ausmittelung des Verbrechens oder der Kontravention, mit unverdrossenem Eifer aussuchen und anwenden; dabei aber auch die für den Denunciaten oder Inkulpaten streitenden Vertheidigungsgründe mit gleicher Sorgfalt zu erforschen und ins Licht zu setzen bemüht seyn.
§. 11.
In so fern den Fiskälen, vermöge ihres Amts und Bestallung, noch gewisse specielle Verrichtungen obliegen, müssen sie sich nach den ihnen darüber ertheilten Instruktionen pflichtmäßig achten.
Amt des Generalfiskals.
§. 12.
Die fiskalischen Bedienten stehen zwar, gleich anderen Justizbedienten, unter der allgemeinen Aufsicht desjenigen Landeskollegii, in dessen Departement sie angesetzt sind; außerdem aber sind sie auch der nähern Direktion des Generalfiskals subordinirt, welchem sie zu gewissen Zeiten von der Beschaffenheit und Lage der unter ihrem Betrieb stehenden Prozesse und Untersuchungen Bericht abstatten müssen.
§. 13.
Der Generalfiskal ist schuldig, die ihm untergebenen Fiskäle in beständiger Aufsicht und Ordnung zu halten; darauf zu sehen, daß sie ihren Pflichten, und insonderheit der obliegenden Wachsamkeit auf die Beobachtung der Gesetze und Bestrafung aller Uebertretungen derselben, gehörig nachkommen, und
(232) Gerichtsordn. III. Theil. Sechster Titel.
diejenigen, welche sich dabei der Chikane und Durchstechereien, oder auch nur einer inkorrigiblen Nachlässigkeit und Schläfrigkeit schuldig machen, zur Kassation gehören Orts anzuzeigen.
§. 14.
Er selbst muß auch an seinem Theile seine Pflichten, als Wächter der Gesetze, treulich wahrnehmen, besonders auf die Amtsführung bei den Landesjustizkollegien, und auf einen ununterbrochenen vorschriftsmäßigen Betrieb der bei selbigen schwebenden Prozesse fleißig Acht haben; seine desfalls gemachten Bemerkungen dem Chef der Justiz gebührend anzeigen; wenn Kontraventionen von anderer Art zu seiner Wissenschaft gelangen, selbigen durch die ihm untergebenen Fiskäle näher nachforschen, und die Sache durch sie weiter gehörig betreiben lassen.
§. 15.
Dahingegen ist er für seine Person nicht schuldig, in einzelnen Fällen selbst Untersuchungen zu unternehmen; es wäre denn, daß ihm solche, wegen großer Wichtigkeit der Sache, von dem Landeskollegio, in dessen Departement er seinen Sitz hat, oder unmittelbar vom Hofe aufgetragen würden.
Belohnung der Fiskäle.
§. 16.
In so fern die fiskalischen Bedienten die Recht des Fisci in Civilprozessen ausführen oder vertheidigen, erhalten sie dafür die ihnen ausgesetzten Besoldungen, und haben, wenn der Gegentheil in die Kosten verurtheilt wird, eben die Gebühren, wie Rechtsassistenten der Privatpartheien, zu fordern. In so fern sie Untersuchungen führen, kommen ihnen deshalb, wenn der Denunciat schuldig befunden wird, und des Vermögens dazu ist, die in der Sportultaxe ausgemessenen Gebühren zu; und in so fern besonders durch ihre Wachsamkeit und Zuthun fiskalische Strafen festgesetzt und beigetrieben werden,
(233) Amt der fiskalischen Bedienten.
gebührt ihnen davon eine gewisse Quote, welche nach Beschaffenheit des Objekts und der verschiedenen Verfassung einer jeden Provinz und Kollegii, an jedem Orte näher bestimmt ist.
Anh. §. 460. Von einem im Wege der Gnade vor der Einziehung erlassenen Konfiskate ist der fiskalische Bediente die fiskalische Quote zu fordern nicht berechtigt.
§. 17.
Die fiskalischen Bedienten müssen bei dem Antritte ihres Amtes folgenden Eid ableisten: Ich ... schwöre (et)c. Nachdem ich bei dem ... Kollegio zu einem Fiskal bestellt worden, daß ich zuvörderst Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem allergnädigsten Herrn jederzeit treu, unterthänig und gewärtig seyn; Höchstdero Bestes und Interesse aus allen meinen Kräften suchen, beobachten und fördern, Schaden und Nachtheil aber, so viel an mir ist, warnen, verhüten und abwenden wolle.
Insonderheit schwöre ich, daß ich in den Angelegenheiten, wo mir die Ausführung oder Vertheidigung fiskalischer Gerechtsame aufgetragen wird, davon gründliche und vollständige Information, mit möglichstem Fleiß und Sorgfalt einziehen; bei der Instruktion solcher Sachen das Interesse des königlichen Fisci, der Wahrheit und Gerechtigkeit gemäß, treulich wahrnehmen, und nichts, was solchem zuwider läuft, weder selbst thun, noch daß es von Anderen geschehe, willigen und gestatten wolle. Ich gelobe ferner, über einer genauen Befolgung der Gesetze und Landesherrlichen Verordnungen unermüdet zu wachen; allen Kontraventionen dagegen eifrig und unverdrossen nachzuforschen, und sie zur gebührenden Bestrafung anzuzeigen; dabei auf kein Ansehen der Person, Furcht, Zuneigung oder andere Konsiderationen
(234) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
tionen zu achten; mich aber auch aller Chikane und Bedrückungen gegen die Unterthanen des Staats gewissenhaft zu enthalten; die mir aufgetragenen Untersuchungen mit pflichtmäßiger Treue, Sorgfalt und Betriebsamkeit zu führen, und mich durchgehends so zu verhalten, wie es einem getreuen, wachsamen und rechtschaffenen fiskalischen Bedienten eignet und gebührt. So wahr (et)c.(et)c.
Anh. §. 461. Der von den fiskalischen Bedienten bei dem Antritt ihres Amts zu leistende Eid ist nach dem §. 445. des Anhangs zu §. 43. Titel II. Theil III. vorgeschriebenen Formular einzurichten. Statt der Worte: „Insbesondere gelobe ich ... Genüge leiste“ muß gesetzt werden: „Insbesondere gelobe ich, den Vortheil des königlichen Fisci überall nach meinem Vermögen wahrzunehmen und möglichst zu verhüten, daß in keinem Falle zum Nachtheil desselben gehandelt werde, über die genaue Befolgung der landesherrlichen Verordnungen unermüdet zu wachen, allen etwanigen Kontraventionen eifrig und unverdrossen nachzuforschen, und solche ohne Ansehen der Person zur gebührenden Bestrafung anzuzeigen, die mir aufgetragenen fiskalischen Prozesse und Untersuchungen vorschriftsmäßig zu führen und weitmöglichst zur Endschaft zu befördern, die aufzunehmenden Protokolle genau und richtig niederzuschreiben, und meinen Vorgesetzten in Amtssachen, der Subordination gemäß, schuldige Folge zu leisten.
Siebenter Titel
Von dem Amte der Justizkommisarien und Notarien.
Bestimmung der Justizkommissarien.
§. 1.
Außer den eigentlichen Prozessen fallen im bürgerlichen Leben häufig Geschäfte vor, bei welchen, wenn sie auf eine gültige und gesetzmäßige Art
(235) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
vollzogen werden sollen, die Unterthanen und Einwohner des Staats den Rath und die Assistenz eines Rechtsverständigen nicht entbehren können. Da von einer ordentlichen, zuverlässigen und legalen Besorgung solcher Angelegenheiten die Sicherheit und der Wohlstand der Unterthanen größtentheils mit abhangen; so kann es dem Staate nicht gleichgültig seyn, was für Leute zu solchen Besorgungen gebraucht werden, sondern er muß dazu Männer von geprüfter Geschicklichkeit und Rechtschaffenheit aussuchen, und dem Publiko als solche, an die es sich in seinen Privatangelegenheiten in Zuversicht wenden könne, bezeichnen.
§. 2.
Aus diesem Grunde haben Se. Königliche Majestät resolvirt, in den verschiedenen Oertern und Gegenden von Höchstdero gesammten Provinzen, dergleichen Personen anzusetzen, welche dazu bestimmt und autorisiert sind, den Einwohnern und Unterthanen, sowohl in ihren Prozessen als Rechtsbeistände oder Bevollmächtigte zu dienen; als ihnen in ihren keinen Prozeß betreffenden Rechtsangelegenheiten, mit ihrem Rath und Beistande, auf Verlangen, an die Hand zu gehen.
§. 3.
Diesen Justizbedienten wird der Namen von Justizkommissarien, und denjenigen unter ihnen, welche zugleich die den Notariis publicis angewiesenen Geschäfte mit besorgen sollen, die Benennung von Notarien beigelegt. In so fern sich der eine oder der andere unter ihnen durch treue, fleißige und rechtschaffene, dem Publiko geleistete Dienste besonders auszeichnen würde, behalten Se. Königliche Majestät Sich vor, denselben mit dem Charakter eines Justizkommissionsraths begnadigen zu lassen.
Anh. §. 462. Die Justizkommissarien und Notarien sind als wirkliche Staatsdiener anzusehen.
(236) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
§. 4.
In wie fern bei Prozessen auch andere, als Justizkommissarien, zu Rechtsbeiständen oder Bevollmächtigten der Partheien zugelassen werden können, ist im Ersten Theile Tit. III. §. 14 und 22. u. f. verordnet. Zu den übrigen §. 1. benannten Geschäften sind sie dergestalt ausschließend befugt, daß außer ihnen, in der Regel, niemand dergleichen Geschäft als ein Gewerbe treiben darf, und dass daher keine Vorstellungen und Eingaben in Sachen dieser Art, welche nicht von den Partheien selbst kundbar angefertigt, oder von recepirten Justizkommissarien unterschrieben und legalisirt sind, bei den Kollegien angenommen oder Verfügungen darauf erlassen werden sollen. Es wird dagegen auch dafür gesorgt werden, daß in allen Gegenden des Landes eine hinlängliche Anzahl solcher öffentlich autorisirter Personen, an die ein jeder sich in vorkommenden Fällen wenden könne, zu haben seyn möge.
§. 5.
An welchen Orten Justizkommissarien, und wie viele derselben an einem Orte zu bestellen, muß nach Erforderniß der Umstände, der Bevölkerung, des Verkehrs und Gewerbes, der häufiger oder seltener vorkommenden mehr oder minder wichtigen Prozesse, und der daraus sich ergebenden größern oder geringern Bedürfniß des Publici bestimmt; dabei aber dahin gesehen werden, daß es auf der einen Seite dem Publiko an einer hinlänglichen Auswahl solcher Männer, deren es sich in seinen Rechtsangelegenheiten bedienen können, nicht gebreche, auf der anderen Seite aber auch durch eine zu große Vermehrung derselben, und den daraus entstehenden Mangel hinlänglicher Subsistenz, zu Erregung und Unterhaltung der Streitsucht unter den Einwohnern, zu Betrügereien und Unterschleifen und zu anderen
(237) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
dergleichen unerlaubten Handlungen, wozu Nahrungslosigkeit und Noth mannigfaltigen Reiz enthalten, kein Anlaß gegeben werde.
§. 6.
In größeren Städten, wo mehrere Gerichte sind, bei welchen viele Prozesse schweben, sind die Justizkommissarien in Ansehung der Prozesspraxis unter diese Gerichte dergestalt zu vertheilen, daß einem jeden derselben eins oder etliche davon angewiesen werden, bei welchen allein er nur Prozesse, als Rechtsbeistand oder Bevollmächtigter, betreiben kann.
§. 7.
Ueberhaupt ist die Prozeßpraxis eines jeden Justizkommissärs auf den Ort oder Distrikt eingeschränkt, wo er dazu in seiner Bestallung angesetzt worden ist. In Ansehung seiner übrigen auch der Notariatsgeschäfte hingegen, erstreckt sich seine Befugniß über den gesamten Gerichtsbezirks des Landesjustizkollegii, bei welchem er bestellt ist.
Kollegia der Justizkommissarien.
§. 8.
Die in einem Departement bestellten Justizkommissarien stehen unter der Aufsicht und Direktion des dem Departement vorgesetzten Justizkollegii. Damit jedoch dieses sie desto zuverlässiger übersehen und in Ordnung halten können; so sollen sie, nach Gelegenheit jeden Orts und Distrikts, in gewisse Kollegia zusammen gezogen, jedem dergleichen Kollegio soll ein gemeinschaftlicher Direktor vorgesetzt werden.
Von Justizkommissarien, die zugleich Notarien sind.
§. 9.
Die Funktion eines Justizkommissarii und die eines Notarii dürfen nicht nothwendig mit einander verbunden seyn; vielmehr erfordert dieses letztere Amt, außer der nöthigen Geschicklichkeit und gewöhnlich gutem moralischem Charakter, einen vorzüglichen
(238) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
Grad von Erfahrung, Geschäftskenntniß, und durch mehrjährige Beobachtung geprüft erfundenen Rechtschaffenheit und Zuverlässigkeit. Es sollen daher junge Leute, von denen man sich wegen dieses letzteren Erfordernisses noch nicht so überzeugend versichert halten kann, vorerst nur als Justizkommissarien angesetzt, und ihnen das Notariat erst in der Folge, wenn sie sich dazu noch mehr qualificirt haben, anvertraut werden.
Nebenbedienungen der Justizkommissarien.
§. 10.
Die Justizkommissarien können zwar bei solchem ihrem Amte zugleich andere Nebenbedienungen übernehmen; damit aber hieraus kein Mißbrauch entstehe, die Justizkommissarien mit solchen Nebenarbeiten nicht zu sehr überladen und distrahiren; dadurch aber sich außer Stand setzen mögen, dem Publiko ihre Dienste mit der erforderlichen Applikation, Genauigkeit und Promptitüde zu leisten: so sollen sie, ohne Vorwissen und Genehmigung des Landesjustizkollegii, dergleichen Nebenbedienungen anzunehmen nicht berechtigt seyn.
§. 11.
Damit auch sowohl das Publikum wissen möge, in welchen Vorfallenheiten und Geschäften es sich an die Justizkommissarien zu verwenden habe; als auch diese selbst von den Obliegenheiten ihres Amtes, und den Schranken desselben, sich richtige und vollständige Begriffe bilden können; so soll im gegenwärtigen Titel näher gehandelt werden:
I. von Ansetzung und Bestellung der Justizkommissarien;
II. von ihren Berichtigungen und Pflichten;
III. von der Einrichtung und Verfassung ihrer Kollegien.
(239) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
Erster Abschnitt.
Von Ansetzung und Bestellung der Justizkommissarien und Notarien.
Erfordernisse.
§. 12.
Es soll niemand zu einem Justizkommissario bestellt werden, der nicht zuvor eine Zeit lang bei einem Justizkollegio als Referendarius gestanden; unverdächtige Proben von Geschicklichkeit und Betriebsamkeit abgelegt; und sich übrigens jederzeit eines stillen, regelmäßigen und durchaus rechtschaffenen Verhaltens beflissen hat.
§. 13.
Wer dergleichen Amt erlangen will, muß sich bei den Landesjustizkollegio des Departements darum melden, und sich, auf Erfordern, einer nochmaligen Prüfung, oder doch der Anfertigung gewisser Probearbeiten über Materien, die sich auf die Notariatsfunktion näher beziehen, unterwerfen.
Anh. §. 463. Die Prüfung geschieht, wie es in Absicht der Mitglieder der Landesjustizkollegien §. 21-25. Titel IV. Theil III. vorgeschrieben ist, von der Immediatkommission zu Berlin. Der Chef der Justiz kann jedoch in einzelnen Fällen davon dispensiren. Der Prüfung der Justizkommissarien von Seiten der Immediatkommission bedarf es nicht, wenn sie bei Gerichten angestellt werden sollen, deren Direktoren oder Mitglieder sich der Prüfung bei der Immediatkommission zu unterwerfen nicht schuldig sind.
Prüfung.
§. 14.
Bei dieser Prüfung sollen die Kompetenten über die nach dem folgenden Abschnitt zu ihrem Amte gehörigen Berichtungen, insonderheit über die Lehre von Kontrakten und Testamenten, deren wesentlichen und zufälligen Stücken, den darin vorkommenden Klauseln und deren Wirkungen; ingleichen über
(240) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
die Lehre von Hypotheken und deren Erfordernissen, die Verfassung des Hypothokenwesens, und die Art, wie die dahin einschlagenden Geschäfte nach Vorschrift der Landesgesetze zu betreiben; wie nicht weniger über andere in die Notariatsgeschäfte einschlagende Materien, examinirt; sodann ihnen von den Examinatoren Fälle, worüber Kontrakte oder Testamente zu errichten sind, vorgelegt; und darnach von ihnen in Gegenwart der Examinatoren ein Protokoll, nachher aber ein Instrument entworfen; überhaupt aber bei diesen Examen auf die dem Kandidaten beiwohnende Akkuratesse und Ueberlegung, so wie auf Ordnung und Deutlichkeit des Vortrags, Rücksicht genommen werden.
Bestellung.
§. 15.
Wenn nun ein solcher Kompetent bei der vorgenommenen Prüfung zu dem Amte eines Justizkommissarii tauglich befunden worden ist, so soll das Kollegium wegen seiner Bestellung dazu an den Chef der Justiz berichten.
§. 16.
Die Justizkommissarien und Justizkommissionsräthe erhalten ihr Patent unter dessen Vollziehung, und müssen zugleich, wenn sie auch zu Notariatsgeschäften autorisirt seyn sollen, bei dem Kollegio, in dessen Departement sie angesetzt worden sind, als Notarii pubici ordentlich immatrikulirt werden.
Zweiter Abschnitt.
Von den Verrichtungen der Justizkommissarien und ihren Pflichten.
§. 17.
Die Verrichtungen der Justizkommissarien sind von dreifacher Art:
(241) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
I. daß sie den Partheien in ihren rechtlichen Angelegenheiten, auf Verlangen, mit Rath und Gutachten an die Hand gehen;
II. daß sie von denselben in dergleichen Geschäften, besonders wenn dieselben gerichtlich vollzogen werden sollen, Aufträge und Vollmachten übernehmen;
III. daß sie in wirklichen Prozessen die Angelegenheiten der Partheien als deren Rechtsbeistände oder Bevollmächtigte besorgen;
IV. daß sie als Notariat Kontrakte und andere Instrumente errichten und unter den Partheien vollziehen, welche den Glauben und die Kraft öffentlicher Urkunden haben sollen.
Allgemeine Obliegenheiten.
§. 18.
Die Justizkommissarien haben bei diesen Verrichtungen theils gewisse allgemeine, theils bei den verschiedenen Arten derselben gewisse besondere Pflichten und Obliegenheiten zu beobachten.
§. 19.
Zu ihren allgemeinen Pflichten gehört:
1) eine genaue und sorgfältige Beobachtung der Gesetze überhaupt;
2) eine strenge und gewissenhafte Redlichkeit;
3) eine unverdrossene Bereitwilligkeit dem Publiko mit ihrem Amte zu Statten zu kommen.
Gesetzmäßigkeit.
§. 20.
In Ansehung der ersten Hauptpflicht sind die Justizkommissarien schuldig, sich die Vorschriften der Gesetze sorgfältig bekannt zu machen, und dieselben bei allen ihren Amtsverrichtungen beständig vor Augen zu haben.
§. 21.
Sollte daher ein Justizkommissarius etwas vornehmen, und insonderheit bei Gerichten nachsuchen
(242) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
oder antragen, was den klaren Vorschriften der Gesetze zuwider wäre; so soll er deshalb mit einer proportionirlichen Geldstrafe belegt, im Wiederholungsfalle aber auf seine Entlassung angetragen werden.
§. 22.
Wenn ein Justizkommissarius in seinen Amtsgeschäften, es sey aus Unwissenheit, oder aus Leichtsinn und Fahrlässigkeit, solche Fehler begeht, woraus Nullitäten in den von ihm vollzogenen Handlungen, oder irgend ein anderer Nachtheil für die Partheien, welche sich und ihr Interesse ihm anvertraut haben, entsteht; so soll derselbe nicht nur schuldig seyn, allen solchergestalt verursachten Schaden zu erstatten, sondern es soll auch bei einem daraus sich veroffenbarenden höhern Grade von Unwissenheit, Faulheit oder Nachlässigkeit, darauf, daß er seines Amtes, als dazu untüchtig, entsetzt werde, gehörigen Orts der Antrag geschehen.
Redlichkeit.
§. 23.
Die gewissenhafte Redlichkeit, deren sich ein Justizkommissarius in allen seinen Geschäften befleißigen muß, verbindet denselben, das Interesse derjenigen Parthei, die ihn zu ihrem Konsulenten oder Bevollmächtigten erwählt hat, treu und eifrig wahrzunehmen; wenn Partheien einen Aktus vor ihm in der Qualität eines Notars vollziehen wollen, bei Abfassung der Protokolle und Instrumente, den Hergang der Sache richtig, vollständig und der Wahrheit gemäß darin vorzutragen, und die Versprechungen, Angelöbnisse und Verabredungen der Interessenten nach ihrem eigentlichen Sinne und Meinung zu verzeichnen; solchen Partheien die Vorschriften der Gesetze deutlich und richtig zu erklären, und sie vor deren Uebertretung oder Verabsäumung, ingleichen vor allem andern Schaden und Nachtheil, ehrlich und freimüthig zu warnen; von den bei solchen Gelegenheiten
(243) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
zu seiner Kenntniß gelangenden Geheimnissen der Familien, und der Interessenten selbst, nichts zu verrathen, noch sonst einen üblen Gebrauch davon zu machen; vielmehr darüber die unverbrüchlichste Verschwiegenheit zu beobachten; insonderheit aber sich unter keinerlei Vorwande als ein Werkzeug der Bosheit, der Arglist, der Chikane, des Betrugs, des Wuchers oder anderer dergleichen unerlaubter Kunstgriffe, gebrauchen zu lassen.
§. 24.
Vergehungen wider diese Hauptpflicht müssen um so strenger und nachdrücklicher geahndet werden, je nothwendiger es ist, den Bürgern des Staats, die sich in ihren wichtigsten und geheimsten Angelegenheiten der Redlichkeit und Sorgfalt dieser Justizkommissarien anvertrauen sollen, dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit zu verschaffen. Wenn daher nur irgend ein Verdacht eines hinterlistigen, betrügerischen oder sonst unlauteren Betragens gegen einen Justizkommissarius sich hervorthut; so muß das Gericht dem Grunde desselben von Amts wegen sofort näher nachforschen; die Verantwortung des Verdächtigen erfordern; den Vorfall, welcher zu dergleichen Argwohn Anlaß gegeben hat, genau und sorgfältig, doch ohne die Förmlichkeiten eines ordentlichen Inquisitionsprozesses, untersuchen; und von dem Befunde, mit Beischluß der darüber aufgenommenen Protokolle, an den Chef der Justiz gutachtlich berichten; welcher Letztere sodann, nach Bewandtniß der Umstände, bestimmen wird, wie dergleichen Vergehen bestraft, und ob der beschuldigte Justizkommissarius seines Amts, als dessen unwürdig, sofort entsetzt; oder ob gegen ihn, wenn die Sache sich nach Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. XX. §. 1334. zu einer noch härteren Bestrafung qualificirt, der förmliche
(244) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
Inquisitionsprozeß verhängt, unterdessen aber er von seinen Funktionen suspendirt werden solle.
Anh.
§. 464. Damit geschickte, fleißige und rechtschaffene Justizkommissarien der
verdienten Auszeichnung genießen, so sollen die Ober- und größeren
Untergerichte sie denjenigen Partheien, welche die Auswahl eines Rechtsfreundes
nachsuchen, nicht nur ausschließlich empfehlen, sondern auch in die
Ediktalcitationen, in welchen die Vorgeladenen an Justizkommissarien verwiesen
werden, nur die Namen solcher Männer einrücken, welche jene Eigenschaften
besitzen.
Bereitwilligkeit.
§. 25.
Vermöge der den Justizkommissarien, als ihre dritte Pflicht, obliegenden Bereitwilligkeit, dem Publiko mit ihrem Amte zu dienen, müssen dieselben jedermänniglich, welcher sich an sie wendet, damit auf eine gesetzliche Art zu Statten kommen; und ihre Assistenz aus bloßer Bequemlichkeit, Menschenfurcht oder anderen Nebenrücksichten, niemanden versagen.
Eben dies sind sie auch gegen arme Partheien unentgeltlich zu thun verbunden, wenn sich diese an sie wenden, oder von den Gerichten oder dem Direktor au sie verwiesen werden.
§. 26.
Nur in folgenden Fällen sind sie nicht nur befugt, sondern auch schuldig, die Partheien abzuweisen, und sich mit den Angelegenheiten derselben nicht zu befassen:
a) Wenn Partheien die Assistenz und den Dienst eines Justizkommissarii zu einer widerrechtlichen, betrüglichen, und auf die Verkürzung eines von ihnen, oder auch eines Dritten, abzielenden Handlung begehren sollten.
Anmuthungen dieser Art müssen die Justizkommissarien nicht nur standhaft abweisen, sondern auch den Requirenten das Unerlaubte und Strafbare ihres Vorhabens nachdrücklich vorhalten; übrigens aber
(245) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
von einem dergleichen Vorfalle dem Direktor ihres Kollegii unverzüglich Anzeige machen, welcher alsdann die übrigen Justizkommissarien davon sofort benachrichtigen und sie warnen muß, sich mit dergleichen Partheien in einer solchen Sache einzulassen.
b) Wenn in Prozessen der Justizkommissarius von dem Ungrunde der Forderung oder Weigerung einer an ihn sich wendenden Parthei überzeugt ist, so muß er eine solche Sache gegen seine eigene Einsicht und Ueberzeugung nicht übernehmen; vielmehr eine solche Parthei durch Vorstellungen und Belehrungen vom ungegründeten oder wohl gar strafbaren Prozessiren abzuhalten suchen. Nur wenn das vorgesetzte Kollegium ihn einer Parthei zum Beistande oder Bevollmächtigten zuordnet, muß er die Vertretung derselben übernehmen; und wenn er sie von der Unstatthaftigkeit ihres Anspruchs oder ihrer Einwendungen nicht überzeugen kann, von den zu deren Unterstützung ihm an die Hand gegebenen Gründen treulich Gebrauch machen.
c) Wenn ein Justizkommissarius mit Amtsgeschäften dergestalt überladen ist, daß er neue ihm zukommende Requisitionen und Aufträge, mit der erforderlichen Sorgfalt, Attention und Bedachtsamkeit, nicht würde befolgen noch ausrichten können; so muß er sich durch den Eigennutz nicht verleiten lassen, mehr Geschäfte, als er bestreiten kann, zu übernehmen; sondern er muß dergleichen Partheien an andere seiner Kollegen verweisen; und soll, wenn er in einer Sache etwas versieht oder vernachlässigt, der Vorwand überhäufter Arbeiten ihm niemals zu einiger Entschuldigung gereichen.
d) Wenn ein Geschäft zwischen zwei Partheien abzuthun ist, welche dabei ein gegen einander laufendes Interesse haben; und es hat ein Justizkommissarius sich mit der einen Parthei, als ihr Konsulent oder
(246) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
Bevollmächtigter, bereits vorhin eingelassen; so muß er, wenn der Gegentheil sich an ihn wendet, und die Sache einen Prozeß betrifft, darin von diesem Gegentheile keinen Auftrag annehmen, noch demselben mit seinem Rathe und Gutachten beistehen; am allerwenigsten aber von den Nachrichten und Geheimnissen, die ihm etwa vorhin von dem andern Theile anvertraut worden, zu dessen Schaden, bei Strafe der Prävarikation, irgend einigen Gebrauch machen.
Soll in einer andern Angelegenheit, worin der Justizkommissarius dem einen Interessenten vorher beiräthig gewesen ist, eine Notariatshandlung von ihm vorgenommen werden; so muß er dies Verhältniß dem andern Interessenten ohne Rückhalt eröffnen. Findet dieser dennoch keinen Anstand dabei, die Handlung durch ihn vollziehen zu lassen, so kann er dieselbe zwar unbedenklich vornehmen, er muß aber dabei, sobald er als Notar handelt, die Rechte beider Theile mit gleicher Sorgfalt wahrnehmen, und, bei Strafe der Kassation, sich nicht dazu gebrauchen lassen, den einen Theil zu Gunsten des andern zu übervortheilen.
Noch weniger ist es für eine Prävarikation zu achten, wenn Partheien in einer solchen Angelegenheit mit gutem Vorbedacht und Ueberlegung, sich an einen und eben denselben Justizkommissar wenden, und ihn um die Vollziehung eines Aktus gemeinschaftlich requiriren; oder wenn sie auf denselben als ihren Schiedsrichter kompromittiren; in welchem letztern Falle derselbe die Obliegenheiten eines solchen Schiedsrichters genau beobachten muß. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß in Fällen, wo Justizbedienten überhaupt, wegen naher Verwandtschaft oder bei der Sache habenden Interesse, sich ihres Amtes zu enthalten schuldig sind, auch ein Justizkommissarius sich keiner Notariatsverrichtungen anmaaßen dürfe.
(247) Amt. d. Justizkommissarien u. Notarien.
Besondere Pflichten der Justizkommissarien.
§. 27.
Bisher ist von den Verrichtungen und Pflichten der Justizkommissarien überhaupt gehandelt worden. Nunmehr sollen die verschiedenen Arten ihrer Geschäfte, und ihre besonderen Obliegenheiten bei jedem derselben, näher bestimmt werden.
I.
Als Konsulenten.
I. Als Konsulenten der Partheien sind sie berechtigt, denjenigen, welche sich an sie wenden, in allen Arten von außergerichtlichen Angelegenheiten, mit ihrer Rechtswissenschaft und Rathschlägen an die Hand zu gehen. Sie müssen aber ihren Rath und Gutachten nicht eher, als nach eingezogener vollkommener Kenntniß der Sache, und nach reiflicher Erwägung aller dabei vorkommenden Umstände ertheilen; und sich sorgfältig hüten: daß sie dadurch die Partheien nicht irre führen, noch zum unnötigen oder ungegründeten Prozessiren verleiten; den Frieden und die Eintracht der Familien nicht stören; noch irgend eine gesetzwidrige Handlung dadurch veranlassen oder begünstigen.
II. Als Bevollmächtigte und Rechtsbeistände.
§. 28.
II. Das zweite Hauptgeschäft der Justizkommissarien besteht darin, daß sie den Partheien in allen ihren rechtlichen Angelegenheiten, welche keinen Prozeß betreffen, sie mögen nun, ihrer Natur und den Vorschriften der Gesetze nach, eine gerichtliche
Verhandlung erfordern, oder nach der Intention der Partheien, mehrerer Sicherheit und Festigkeit halber, solchergestalt vollzogen werden, die Partheien vertreten, und als Bevollmächtigte derselben erscheinen.
§. 29.
Zu solchen Angelegenheiten gehören vornehmlich:
1) Der Betrieb der Exekution eines rechtskräftigen Urtels, auch wenn die Instruktion des Prozesses ohne Zuziehung eines Justizkommissarii erfolgt ist.
2) Das Amt eines Curatoris bonorum.
(248) Gerichtsordn. III(.) Theil. Siebenter Titel.
3) Die Besorgung der Deposital-Angelegenheiten, wobei Privatpartheien interessiren, z. B. Annehmungs- und Auszahlungsgesuche, Einbringung der Gelder in das gerichtliche Depositum, deren Erhebung u. s. w.
4) Ueberhaupt alle und jede Angelegenheiten und Geschäfte, wo, außer wirklichen Prozessen, bei Gerichten etwas anzuzeigen, nachzusuchen oder zu besorgen ist.
§. 30.
In allen vorstehenden Fällen müssen die Partheien sich der Assistenz der bei dem Gerichte augesetzten und recipirten Justizkommissarien schlechterdings bedienen, und können dazu keine andere Personen, als welche selbst in einem Prozesse nach der Vorschrift des Ersten Theils Tit. III. §. 25. 26. nicht auszuschließen seyn würden, admittirt werden. Nur allein in den unter Nr. 3. bemerkten Deposital-Angelegenheiten soll den Interessenten frei stehen, zur Ablieferung oder Erhebung der Gelder auch jemand andern zu bevollmächtigen.
§. 31. Uebrigens müssen die Justizkommissarien sich bei allen diesen Geschäften hauptsächlich nach den Gesetzen, und nach den oben ihnen allgemein vorgeschriebenen Pflichten; hiernächst aber nach dem Auftrage und der Intention ihrer Mandanten lediglich achten; auch alle Ueberschreitung der Grenzen ihrer Vollmacht und Instruktion sorgfältig vermeiden.
§. 32.
Hauptsächlich aber gehören zu den Verrichtungen der Justizkommissarien, in so fern sie Bevollmächtigte der Partheien sind:
5) Die Besorgung aller und jeder Handlungen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, sie mögen nun das Hypothekenwesen, oder andere Geschäfte
(249) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
der Bürger und Einwohner des Staats betreffen; in so fern dergleichen Aktus nicht zum Prozesse gehören; gleichwohl aber, entweder nach gesetzlichen Vorschriften, oder nach dem Entschlusse und der Verabredung der Interessenten, gerichtlich vollzogen werden sollen.
§. 33.
In beiderlei Angelegenheiten können die Justizkommissarien nach einem doppelten Verhältnisse mitwirken, nämlich:
1) in so fern sie die dazu gehörigen Kontrakte und Instrumente aufnehmen und verfertigen;
2) in so fern sie dieselben gerichtlich einreichen und vollziehen.
§. 34.
Was die Justizkommissarien in beiderlei Verhältnissen zu beobachten haben, wird ihnen unten umständlich vorgeschrieben; hier aber nur allgemein verordnet: daß sie, so wie in allen übrigen in der Qualität von Bevollmächtigten ihnen obliegenden Geschäften, also auch in diesen, die Vorschriften der Gesetze, und hiernächst den Inhalt der ihnen aufgetragenen Vollmacht, zur Richtschnur ihres Verhaltens annehmen müssen.
§. 35.
Zu solchen §. 32. beschriebenen Verhandlungen können gleichergestalt keine andere, als approbirte, und bei dem Gericht aufgenommene Justizkommissarien zugelassen werden; weil nur sie allein von dem Gerichte gehörig übersehen werden können; wegen ihrer Fähigkeit und Geschicklichkeit dazu sich vorschriftsmäßig legitimirt haben; und für die Richtigkeit und Legalität einer solchen Handlung, so weit als sie daran Theil nehmen, mit haften müssen.
Anh.
§.465. Generalbevollmächtigte sind gerichtliche Handlungen für ihre Machtgeber
zu vollziehen befugt,
(250) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
ohne
sich dazu der Hülfe eines bei dem Gerichte, wo die Handlung vollzogen wird,
angestellten Justizkommissarii zu bedienen.
§. 36.
Ferner können
6) Die Justizkommissarien auch als Curatores der Abwesenden, ingleichen als Curataores in litem, bei vorkommenden Fällen gebraucht werden, wo sie sodann die mit diesen Funktionen, nach den Gesetzen und der Vormundschaftsordnung, verbundenen Pflichten sorgfältig wahrzunehmen haben.
§. 37.
Eben so steht es
7) majorennen Erben frei, wenn dieselben von einem ihnen zugefallenen Nachlasse ein ordentliches Inventarium aufnehmen lassen wollen, sich dazu der Assistenz eines Justizkommissarii zu bedienen. Dergleichen Inventarium hat jedoch keine mehrere Kraft und Wirkung, als jede außergerichtliche Privatspezifikation; und in so fern solchem die Effekte eines gerichtlichen Inventarii beiwohnen sollen, müssen die Vorschriften des folgenden §. 107. beobachtet weiden.
§. 38.
Endlich
8) kann jeder, welcher ein Testament, oder andere letztwillige Disposition errichten will, selbige durch einen Justizkommissarius aufsetzen lassen, der dabei die gehörige Beobachtung der in den Gesetzen vorgeschriebenen Erfordernisse einer solchen Disposition pflichtmäßig wahrzunehmen hat. Es versteht sich jedoch von selbst, daß eine dergleichen Disposition durch die bloße Zuziehung eines Justizkommissarii noch nicht die volle äußere Rechtsbeständigkeit erhalte; sondern es müssen zu solchem Ende auch die übrigen in den Gesetzen bestimmten Erfordernisse beobachtet werden.
(251) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
III.
Als Bevollmächtigte und Assistenten in Prozessen.
§. 39.
III) Der dritte Haupttheil der den Justizkommissarien beigelegten Geschäfte betrifft die Vertretung der Partheien in wirklichen Prozessen, als Rechtsbeistände oder Bevollmächtigte derselben.
Anh. §. 466. Wenn ein Justizkommissarius mehr Geschäfte übernimmt, als er nach seinen Kräften zu bestreiten im Stande ist, und wenn besonders die Instruktionslisten ergeben, daß er mit den Deduktionen, Defensionen oder anderen Arbeiten im Rückstande bleibt; so soll demselben auf eine von dem Chef der Justiz zu bestimmende Zeit die Annahme neuer Aufträge gänzlich untersagt, und dieses durch einen Aushang zur Kenntniß der litigirenden Partheien gebracht werden. Wenn die solchergestalt bestimmte Frist von dem säumigen Justizkommissarii nicht dazu genutzt wird, die vorhandenen Rückstände aufzuarbeiten, oder wenn, dem Verbote zuwider, dennoch neue Sachen angenommen, oder die in dieser Zeit sich meldenden Partheien nicht, wie es sich gebührt, unverzüglich an andere Justizkommissarien verwiesen worden sind; so soll, auf deshalb eingehende Anzeige des Präsidii, die Inhibition verlängert, und wenn auch dieses fruchtlos seyn sollte, dem Befinden nach, einem nicht zu bessernden Justizkommissarii die fernere Praxis gänzlich entzogen werden.
§. 40.
In diesem Verhältnisse liegt den Justizkommissarien überhaupt ob, die Rechte ihrer Partheien mit Treue, Sorgfalt und unermüdeter Aufmerksamkeit wahrzunehmen; sich davon durch keine Menschenfurcht oder andere Nebenrücksichten abhalten zu lassen; besonders den Deputierten des Gerichts bei den Instruktionen fleißig zu kontrolliren; dagegen aber auch weder selbst die Wahrheit zu verdrehen oder zu verdunkeln, noch ihren Partheien dazu zu rathen, oder sie darin zu bestärken; vielmehr diese, wenn sie sich wissentlicher Behauptungen von Unwahrheiten oder des frevelhaften Leugnens verdächtig machen,
(252) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
an die gesetzlichen Strafen ernstlich zu erinnern, und gegen die Verwirkung derselben zu warnen.
§. 41.
Wegen ihrer besonderen Obliegenheiten in Rücksicht der einzureichenden Informationen, bei der Instruktion selbst, bei Anfertigung der Deduktionen, Einwendung und Ausführung der Rechtsmittel sind die nöthigen Vorschriften im Ersten Theile dieser Gerichtsordnung, vornehmlich Tit. III. §. 15-20. §. 71-77. Tit. V. §. 1-11. §. 16-19. Tit. VIII. Z. 28. 29. 36. Tit. IX. §. 1-12. §. 15.16., ingleichen Tit. X. §. 12-15. enthalten.
§. 42.
Eben daselbst sind die Obliegenheiten des Richters, wegen der bei den Instruktionen über die Justizkommissarien zu führenden Aufsicht, und die Mittel, welche ihm die Gesetze verleihen, den durch Schuld derselben entstehenden Umzügen und Verzögerungen vorzubeugen oder dieselben zu ahnden, näher bestimmt. Zu diesen Mitteln gehören vornehmlich Ordnungsstrafen von 2, 5 bis 20 Thalern, und Einlegung des Exekutors. Wenn aber ein Justizkommissarius es zur Gewohnheit bei sich werden läßt, bei Einziehung der Information leichtsinnig, flüchtig, ohne Umsicht und Ueberlegung zu verfahren; saumselig und nachlässig darin zu seyn; unvorbereitet in den Terminen zu erscheinen; durch verschuldete Unvollständigkeit der Instruktionen zu Prorogationsgesuchen und Unterbrechungen der Instruktion Anlaß zu geben; die zur Einreichung der Schriften und Deduktionen bestimmten Fristen zu verabsäumen, und dadurch entweder den Prozeß zu verzögern oder das Interesse seiner Partheien zu vernachlässigen; und wenn er solcher Fehler und Vergehungen wegen schon dreimal mit den gewöhnlichen Ordnungsstrafen belegt worden ist; so muß der Vorgesetzte des Gerichts,
(253) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
mit Zuziehung eines Raths, ihn deswegen zum Protokolle zur Verantwortung ziehen; ihm die aktenmäßigen Fälle solcher Pflichtvernachlässigungen vorhalten; ihn vernehmen, was er dabei noch zu seiner Entschuldigung oder Rechtfertigung anführen zu können vermeine; alsdann die Sache im Kollegio vortragen, und die weitere Verfügung des Chefs der Justiz darüber, mit Beilegung des Protokolls, allenfalls auch der darin in Bezug genommenen Akten, nachsuchen. Dieser muß alsdann, wenn er findet, daß bei einem solchen untauglichen oder nachlässigen Subjekte keine wahrscheinliche Hoffnung der Besserung mehr vorhanden sey, ihn durch ein Reskript von der fernern Prozeßpraxis ausschließen, und auf die übrigen Geschäfte des Justizkommissariats einschränken.
§. 43.
Außer der Haltung richtiger und vollständiger Manualakten (Th, I. Tit. III. §. 77.) müssen die Justizkommissarien auch eine fleißige Korrespondenz mit ihren abwesenden Partheien unterhalten, und dieselben über die Lage ihres Prozesses von Zeit zu Zeit benachrichtigen, damit besonders misstrauische und ängstliche Partheien durch Mangel an Nachricht zn unnützen Behelligungen der Gerichte, der höheren Behörden, oder gar der Königlichen Allerhöchsten Person, nicht verleitet werden mögen.
§. 44.
Da den Justizkommissarien die vollständige Prozeßpraxis wiederum eingeräumt ist, so können sie sich nicht entbrechen, an Oertern, wo keine besondere besoldete Armenassistenten vorhanden sind, auch unvermögenden Partheien, nach einer unter ihnen festzusetzenden Reihe, als Rechtsbeistände und Bevollmächtigte zu dienen; wie ihnen denn auch in gleicher Art die Uebernehmung der Defensionen für
(254)) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
unvermögende Inquisiten, nach näherer Bestimmung der Kriminalordnung, obliegt.
IV.
als Notarien.
§. 45.
IV) Es ist nunmehr noch der Vierte Theil von dem Amte der Justizkommissarien übrig, wo sie eigentlich als Notarien anzusehen sind, vor welchen gewisse Handlungen dergestalt vorgenommen werden können, daß denselben durch ihre Zuziehung öffentliche Glaubwürdigkeit erworben und beigelegt wird.
§. 46.
Welche Handlungen dieser Art von Justizkommissarien, als Notarien, auf Verlangen der Partheien vorgenommen werden können; und welche, in so fern nicht die Interessenten den Weg der gerichtlichen Vollziehung wählen wollen, nothwendig von einem Justizkommissario und Notario aufzunehmen sind, ist im Zweiten Theile dieser Gerichtsordnung im Ersten Titel näher bestimmt.
§. 47.
Die Justizkommissarien konkurriren dabei in einer dreifachen Rücksicht; in so fern sie nämlich dergleichen Kontrakte oder andere Instrumente, als Konsulenten der Partheien entwerfen und anfertigen; in so fern sie, als Mandatarien derselben, deren gerichtliche Vollziehung und Konfirmation, wo solche nöthig ist oder verlangt wird, besorgen; und in so fern sie dergleichen Kontrakt, dessen gerichtliche Konfirmation weder nothwendig, noch von dem Kontrahenten beliebt ist, vor sich selbst, in der Qualität von Notarien, unter gewissen Feierlichkeiten vollziehen lassen.
Um also diese Materie, und die dabei von den Justizkommissarien wahrzunehmenden Pflichten vollständig abzuhandeln, müssen:
a) die Aufnehmung des Kontrakts;
b) die Anfertigung des Instruments darüber;
(255) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
c) die Vollziehung desselben von den Partheien,
von einander unterschieden werden.
1) Bei Aufnehmung der Handlung;
§. 48.
Bei der Aufnehmung solcher Handlungen und der Protokolle darüber; bei deren Vorlesung und Unterschrift; ingleichen bei der Abfassung der Kontrakte und sonstigen Urkunden selbst, müssen die Justizkommissarien die in gleicher Beziehung den Gerichten im Zweiten und Dritten Titel des Zweiten Theils gegebenen allgemeinen und besonderen Vorschriften und Anweisungen ebenfalls beobachten.
§. 49.
Da jedoch den bloßen Protokollen der Justizkommissarien und Notarien der gerichtliche Glaube nicht beigelegt ist; auch die öffentliche Glaubwürdigkeit nicht diesen Protokollen, sondern nur den daraus abgefaßten, und von den Partheien gehörig vollzogenen Urkunden selbst beiwohnt; die Protokolle daher eigentlich nur zur Bestärkung und Erläuterung der Urkunden dienen: so folgt daraus, daß diejenigen der vorgedachten Vorschriften, welche die Form der Handlung, als einer gerichtlichen, betreffen, von den Justizkommissarien bei Aufnehmung ihrer Protokolle nicht nothwendig zu beobachten sind; und daß es dabei der Zuziehung eines besondern Protokollführers nicht bedürfe. Nur wenn eine Parthei des Schreibens nicht mächtig ist, muß bei der Vorlesung des Protokolls und dessen Unterschrift, jedesmal, entweder ein zweiter Justizkommissarius, oder wenigstens ein Zeuge, (welches auch der Protokollführer, wenn er eine von dem Justizkommissario verschiedene Person ist, seyn kann), zugezogen werden. Alsdann muß nach geschehener Vorlesung, der des Schreibens unerfahrene Kontrahent an die Stelle, wo sein Name hingehört, Kreuze oder sein sonst gewöhnliches Handzeichen setzen: der zweite Justizkommissarius oder der
(256) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
Zeuge, muß den Namen dabei schreiben: und hinter den gesamten Unterschriften muß durch eine besondere, von dem zweiten Justizkommissario oder dem Zeugen mit zu unterzeichnende Registratur attestirt werden, daß diese Zeichen von der Parthei, weil sie des Schreibens unerfahren, statt ihrer Unterschrift beigefügt worden.
2)
bei Ausfertigung des Instrumentes;
§. 50.
Wenn der Justizkommissarius aus
dem Protokolle das Instrument selbst, unter Beobachtung der Th. II. Tit. II. §.
51. 52. ertheilten Vorschriften entworfen hat; so muß er, wenn nicht die Partheien ausdrücklich ein Anderes verlangen, die Reinschrift
besorgen; dazu des vorschriftsmäßigen Stempelpapiers sich bedienen; in dem
Mundo keine Rasuren, Ausstreichungen, Interlineationen, Einschaltungen oder
andere Korrekturen, welche den Sinn verstellen, oder zweifelhaft machen
könnten, dulden; und sodann das Instrument nach selbst vorgenommener genauer
Revision, den Partheien zur Vollziehung vorlegen.
3) bei dessen Vollziehung,
§. 51..
Anlangend nun die Vollziehung selbst, so ist dabei ein Unterschied zu machen:
ob einer von den Fällen obwalte, wo der Kontrakt gerichtlich übergeben und konfirmirt werden soll;
oder
ob eine dergleichen gerichtliche Konfirmation nicht hinzu kommen solle.
a) in so fern es gerichtlich bestätigt werden. oder
§. 52.
Im ersten Falle, wenn nämlich die gerichtliche Konfirmation hinzu kommen soll, geschieht die Vollziehung des Instruments von den Partheien vor dem Justizkommissario, welcher solches aufgenommen und koncipirt hat, allein, in seiner Qualität als Notarius; und er hat dabei Nachstehendes zu beobachten.
(257) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
§. 53.
Zuvörderst muß das Instrument den Kontrahenten vorgelegt werden, um es selbst durchzulesen, und sich also zu überzeugen, daß dasselbe durchgehends ihrer Intention und Vereinbarung gemäß abgefaßt sey.
§. 54.
Finden sie dabei nichts zu erinnern, so müssen sie das Instrument mit ihrem ausgeschriebenen Namen unterzeichnen, und dabei eigenhändig attestiren, daß sie es durchgelesen und richtig befunden haben.
§. 55.
Ist das Instrument bloß über einen einseitigen Kontrakt errichtet, so versteht es sich von selbst, daß selbiges nur von demjenigen Theile, welcher sich darin zu etwas verbindlich macht, z. B. ein Hypothekeninstrument bloß von dem Schuldner, unterzeichnet werden dürfe.
§. 56.
Nach erfolgter Unterschrift der Kontrahenten wird von dem Notario unmittelbar hinter derselben eine Registratur beigefügt: daß der Kontrakt von den Partheien obstehendermaaßen vor ihm, und mit seiner Zuziehung errichtet und geschlossen, auch nach vorhergängiger Durchlesung unterschrieben worden sey. Diese Registratur muß der Notarius selbst, mit seinem vollständigen Namen, unter Bemerkung seiner Qualität und des Kollegii, wo er immatrikulirt ist, unterschreiben und sein Notariatssiegel beidrucken.
§. 57.
Kann ein kontrahirender Theil nicht Geschriebenes lesen, so muß bei der Vollziehung des Instruments eben so, wie bereits oben §. 49. in Ansehung des Protokolls verordnet ist, ein zweiter
(258) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Titel.
Justizkommissarius oder wenigstens ein Zeuge zugezogen werden.
Dieser muß solchem Kontrahenten das Instrument langsam und deutlich vorlesen; der Kontrahent muß sodann selbiges unterschreiben, und der Notarius muß in der nach §. 56. beizufügenden Registratur die geschehene Vorlesung attestiren; auch diese Registratur von demjenigen, welcher die Vorlesung verrichtet hat, mit unterzeichnen lassen.
§. 58.
Kann ein solcher Interessent auch nicht seinen Namen schreiben, so muß nach Vorschrift §. 49. wie bei dem Protokolle verfahren werden.
§. 59.
Nach solchergestalt vollständig berichtigten Unterschriften muß der Notarius die Partheien anweisen, sich nunmehro bei den Gerichten zu melden, und einen Termin zur gerichtlichen Vollziehung und Konfirmation des Kontrakts nachzusuchen.
60.
Deklariren dabei einer oder beide Theile, daß sie diese gerichtliche Verhandlung nicht persönlich vornehmen können oder wollen, sondern entweder ihn selbst, oder einen andern, zum Bevollmächtigten deshalb zu ernennen gesonnen sind; so muß er zugleich die Ausstellung der Vollmacht gehörig besorgen; dieselbe von dem Mandanten auf eben die Art, wie das Instrument selbst, vollziehen lassen; und die Partheien, sofern es nöthig ist, weiter anweisen.
Soll die Vollmacht auf den Justizkommissarius selbst, welcher die Handlung als Notarius vorgenommen hat, gerichtet werden; so muß die Vollziehung derselben von einem andern Justizkommissario attestirt werden; es wäre denn, daß zu der gerichtlichen Verhandlung auch eine bloße Privatvollmacht hinreichend seyn würde.
(259) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
§. 61.
Wenn nun ein solches Instrument bei Gerichten eingereicht wird, so müssen diese, in so fern sie bei dem Inhalte und der Form desselben nichts Wesentliches zu erinnern finden, einen Termin zur gerichtlichen Vollziehung und Konfirmation, mit Vorladung der Interessenten, anberaumen, und das Weitere nach Vorschrift der Gesetze besorgen und veranlassen.
b)
als ein Instrumentum publicum extrajudiciale gelten soll.
§. 62.
Bisher ist von dem Falle gehandelt worden, wenn ein Kontrakt zur gerichtlichen Konfirmation gelangen soll. Wenn sich aber derselbe hierzu weder nach seiner Natur und Gegenstande, noch nach einer Verabredung der Partheien qualificirt sondern nur die Kraft und Wirkung eines vollkommen glaubwürdigen Notariatsinstruments erhalten soll; so müssen bei Vollziehung desselben nachstehende Vorschriften beobachtet werden.
§. 63.
Erstlich muß bei dieser Vollziehung allemal, und ohne Unterschied der Fälle, ein zweiter Notarius, oder statt dessen zwei Zeugen gegenwärtig seyn; welche Letztere die in den Gesetzen vorgeschriebene Requisita gültiger Instrumentszeugen haben, lesen und schreiben können, vornehmlich aber dem Notario als Leute von unbescholtenem Rufe bekannt, und in Königlichen Landen angesessen seyn oder daselbst ein Amt bekleiden, oder Handlung, oder sonst ein ehrliches Gewerbe treiben müssen.
Anh.
§. 467. Der bei der Vollziehung zuzuziehende zweite Notarius darf mit
demjenigen, welcher den Akt aufnimmt, nicht in solchen Verhältnissen stehen,
die die Ablegung eines rechtsgültigen Zeugnisses des einen für den andern
ausschließen.
(260) Gerichtsordn. III. Theil. Siebenter Theil. (! = Titel)
§. 64.
In Gegenwart dieses zweiten Notarii oder dieser Zeugen, muß Zweitens die §.53. beschriebene Durchlesung des Instruments von den Kontrahenten, und die Unterschrift derselben, nach Maßgabe §. 54. erfolgen.
§. 65.
Drittens muß in der §. 56. beschriebenen Registratur die in Gegenwart beider Notarien oder der Zeugen erfolgte Durchlesung und Unterschrift attestirt, und diese Registratur auch von dem zweiten Notario oder den Zeugen mit unterschrieben werden.
§. 66.
Ist ein zweiter Notarius zugezogen, so muß derselbe, gleich dem ersten, sein Notariatssiegel beidrücken; sind aber nur Zeugen adhibirt, so müssen sie ihre Petschafte hinzufügen, oder wenn sie keine führen, dies bei ihrer Namens-Unterschrift mit bemerken.
§. 67.
Kann ein Kontrahent nicht Geschriebenes lesen, so geschieht die §. 57. geordnete Vorlesung von dem zweiten Notario oder einem Zeugen. Kann er auch seinen Namen nicht schreiben, und muß also, nach Maßgabe §. 58., an dessen Stelle nur Kreuze machen, so muß der zweite Notarius oder ein Zeuge desselben Namen beisetzen. Wie und von wem die Vorlesung und die Unterschrift geschehen, muß alsdann in der Schlußregistratur ausdrücklich mit bemerkt weiden.
§. 68.
Wenn nun solchergestalt das Instrument gehörig vollzogen ist, so muß solches dem Direktor des Notarienkollegii, nebst dem Koncepte, vorgelegt; von besagtem Direktor, wenn er alles richtig und gehörig beobachtet findet, das Siegel des Notarienkollegii, nebst seiner Unterschrift, beigesetzt, und
(261) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
sodann das Instrument dem- oder denjenigen, für welche es bestimmt ist, ausgehändigt werden.
Anh.
§. 468. Die Beobachtung dieser Vorschrift ist nur alsdann erforderlich, wenn
der Extrahent ausdrücklich darauf anträgt.
Anh.
§. 469. Justitiariate anzunehmen, ist den Justizkommissarien nicht erlaubt.
§. 69.
Ein dergleichen Kontrakt, welcher nach den gegenwärtigen Vorschriften eingerichtet und abgefaßt ist, hat nach Maßgabe des Ersten Theils Titel X. §. 130-132. alle Glaubwürdigkeit und Beweiskraft einer öffentlichen außergerichtlichen Urkunde; und wenn er ein Darlehn betrifft, so findet daraus der Tit. XXVIII. beschriebene exekutivische Prozeß Anwendung.
§. 70.
Uebrigens hängt es von der Natur des Geschäftes, außerdem aber von der Willkühr der Parthei ab, in wie fern über einen solchen Kontrakt nur ein oder mehrere Exemplarien ausgefertigt werden sollen. Geschieht Letzteres, so müssen bei jedem Exemplar, in Ansehung der Unterschrift und Vollziehung, die obigen Anweisungen beobachtet werden, und der Notarius muß auf jedem Exemplar bemerken, wie viele dergleichen ausgefertigt, und wem jedes davon zugestellt worden.
§. 71.
Auf eben die Art, wie nach diesen
Vorschriften alle andere Kontrakte vor den Notarien dergestalt vollzogen werden
können, daß die darüber errichteten Instrumente die Kraft und Wirkung von
öffentlichen Urkunden haben, kann ein Gleiches auch in Ansehung der
Erbsonderungen geschehen, in so fern dabei nur lauter majorenne Interessenten
oder solche Minderjährige Theil nehmen, welche bloß unter väterlicher Gewalt
stehen.
(262) Gerichtsordnung III. Theil. Siebenter Titel.
Wenn aber
a) ein unbewegliches Grundstück zur Erbschaftsmasse gehört, so muß in Ansehung desselben auch hier, so wie sonst überall, die gerichtliche Konfirmation hinzu kommen. Wenn
b) einer oder mehrere unter den Interessenten, als Minderjährige, Blödsinnige, Verschwender oder aus anderen Ursachen, unter gerichtlich bestellter Vormundschaft und Kuratel stehen; so muß die ganze Erbsonderung nach näherer Vorschrift der Vormundschaftsordnung angelegt werden; und wenn
c) unter den Interessenten, sie mögen Majorenn oder Minorenn seyn, Streit entsteht, so ist die Vorschrift Th. I Tit. XLVI. gehörig zu befolgen.
§. 72.
Schließlich ist noch zu bemerken, daß, wenn an Orten, wo kein Kollegium oder Deputation von Notarien etablirt, und also auch kein Direktor gegenwärtig ist, ein Kontrakt dergestalt, daß er die Kraft einer öffentlichen Urkunde habe, aufgenommen werden soll, als dann die Kontrahenten sich entweder an das Gericht wenden, oder, wenn sie dieses nicht wollen, sich gefallen lassen müssen, daß der Justizkommissar, welchen sie einer solchen Handlung wegen requiriren, das Konzept mit dem Protokoll und die Reinschrift an den Direktor zur Revision und Siegelung einsende.
Bei
Actibus unilateralibus.
§. 73.
2) Eben so, wie vorstehend wegen Aufnehmung und Vollziehung der Kontrakte und Verträge aller Arten verordnet ist, können auch andere Handlungen, welche kein eigentlicher Kontrakt sind, z.B. Quittungen, Renuntiationen, Vollmachtsausstellungen und dergleichen, vor den Notarien vollzogen werden.
Ein Notarius hat alsdann, wegen der
(263) Amt d. Justizkommisarien u. Notarien.
Aufnehmung eines solchen Aktus, und Ausfertigung des Instruments darüber, eben das zu beobachten, was oben wegen der Kontrakte vorgeschrieben ist, und wegen der Art der Vollziehung derselben finden nach Unterschied der Fälle, ob nämlich gerichtliche Konfirmation hinzu kommen soll oder nicht, die Vorschriften §. 51. u. f. Anwendung.
§. 74.
Die Differenz zwischen solchen bloß einseitigen Actibus und wirklichen Kontrakten besteht also bloß darin: daß der Notarius, es hier nur mit einer Person zu thun hat; und daher von den allegirten Dispositionen alle diejenigen, welche das Verhältniß zwischen zwei oder mehreren Kontrahenten voraus setzen, hier von selbst wegfallen.
Aufnehmung
von Rekognitionsattesten.
§. 75.
Ganz verschieden von der den Notarien zustehenden Aufnehmung solcher Handlungen ist:
3) die vor ihnen erfolgende bloße Rekognition der Unterschriften unter einem bereits ausgestellten Instrument.
In allen Fällen nämlich, wo Kontrakte und andere verbindliche Handlungen von den Kontrahenten bloß unter sich vollzogen und schriftlich abgefasst werden, hängt es von den Interessenten ab, dergleichen Privatinstrumente einem Notario vorzulegen, und sich vor selbigem zu ihrer Unterschrift zu bekennen.
§. 76.
In diesem Fall ist der Notarius weder schuldig noch befugt, sich um den Inhalt des Instruments oder um die Legalität der darin vollzogenen Handlung zu bekümmern; sondern er nimmt bloß über die geschehene Rekognition der Hand- und Unterschrift ein Protokoll auf, und vermerkt auf den Grund dieses Protokolls die geschehene Rekognition unter dem
(264) Gerichtsordnung III. Theil. Siebenter Titel.
Instrumente selbst, durch eine Registratur, welche von ihm, mit Zuziehung eines zweiten Notarii oder zweier Zeugen, ausgefertigt und unterschrieben wird.
§. 77.
Es hat jedoch diese Handlung bloß den Effekt, daß dergleichen Instrument von den Parteien nachher nicht eidlich differirt werden kann. In allen anderen Stücken behält es die Qualität und Wirkung eines bloßen Privatinstruments.
Von
Wechselprotesten.
§. 78.
4) Eine vierte Art von Geschäften, die den Justizkommissarien in der Qualität von Notarien zukommt, ist die Aufnehmung von Wechselprotesten. Dabei müssen die Vorschriften des Allgem. Landrechts Th. II. Tit. VIII. §. 1035. u. f. beobachtet; übrigens aber die bisher üblichen Formulare, woran besonders die Ausländer einmal gewöhnt sind, ferner beibehalten werden.
Von
Vidimationen und Renovationen der Instrumente.
§. 79.
5) Können die Justizkommissarien als Notarien auch zum Vidimiren und Kollationiren der Instrumente gebraucht werden.
Wenn ihnen dergleichen aufgetragen wird, so müssen sie Beides, Original und Abschrift, aufmerksam durchlesen, von einer Periode zur andern mit einander sorgfältig vergleichen, und bei richtigem Befunde die Übereinstimmung unter der Abschrift attestiren; auch wenn im Originale sichtbare Mängel, als Rasuren, Korrekturen, Interlineationen und dergleichen befindlich sind, dieses am Rande der Abschrift oder unter derselben durch eine umständliche Registratur genau bemerken.
§. 80.
Zu einer dergleichen bloßen Vidimation ist die Zuziehung eines zweiten Notarii oder der Zeugen nicht erforderlich, sondern die bloße Unterschrift
(265) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
des vidimirenden Notarii und die Beidrückung seines Siegels hinreichend.
Übrigens finden auch dabei die Vorschriften des Zweiten Theils Titel III. §. 27—29. Anwendung.
§. 81.
Vidimationen und Renovationen gerichtlich aufgenommener und konfirmirter Instrumente können mit voller Wirkung nur gerichtlich erfolgen. Privatinstrumente hingegen können auch durch einen Notarius mit vollem Effekt der Gleichstellung mit dem Original vorgenommen werden, wenn dieser dabei die in der angeführten Stelle den Gerichten ertheilten Vorschriften beobachtet.
Von
Zeugenverhören.
§. 82.
Unter die Verrichtungen, wozu die Justizkommissarien in der Qualität von Notarien gebraucht werden können, gehören auch
6) die Zeugenverhöre.
Mit diesen können sich jedoch dieselben nur in gewissen besonderen Fällen einlassen, und müssen sich außerdem davon gänzlich enthalten: weil, wenn Zeugen bloß auf einseitige Abgaben, ohne richtige und vollständige Kenntniß von dem ganzen Zusammenhange des Fakti, abgehört werden, daraus nur Irrthümer und Verwirrungen entstehen, niemals aber dadurch die Wahrheit sicher und zuverlässig ausgemittelt werden kann.
§. 83.
Die Fälle also, wo Zeugenverhöre von den Notarien vorgenommen werden können, sind:
a) wenn ihnen dieselben von den kompetenten Gerichten aufgetragen werden;
d) wenn dadurch in possessorio summariissimo bloß der gegenwärtige Besitzstand bescheinigt werden soll;
(266) Gerichtsordnung III. Theil. Siebenter Titel.
c) wenn eine prozeßführende Partei, zum Behuf eines Prorogationsgesuchs, die persönlichen Hindernisse oder Ehehaften, welche dieß Gesuch begründen sollen, zu bescheinigen hat;
d) wenn die Abhörung zum Behuf eines bei einem fremden Gericht außerhalb Landes schwebenden Prozesses verlangt wird.
§. 84.
Im ersten Falle muß der Notarius die Vorschriften des Ersten Theils Tit. X. §. 188. u. f. beobachten, und den §. 218. ebend. beschriebenen statum causae dabei zum Grunde legen.
§. 85.
Im zweiten und dritten Falle muß der Notarius zuvörderst dergleichen statum causae, über das Faktum, welches bescheinigt werden soll, mit der bei ihm sich meldenden Partei aufnehmen, und sodann mit Abhörung der von selbiger sistirten Zeugen nach der Anweisung des Ersten Theils, Tit. X. §. 188 u. f. gehörig verfahren.
§. 86.
Die Zeugen werden jedoch in diesen beiden Fällen nicht eidlich, sondern nur an Eides Statt, und so wie sie ihre Aussagen allenfalls eidlich bestärken können, abgehört.
Das darüber aufgenommene Protokoll kann also auch nur in dem Falle sub c) §. 83., wenn es auf die Begründung eines bloßen Prorogationsgesuchs ankommt, zur Bescheinigung hinlänglich seyn. In dem Falle sub b) aber hat es in der Sache selbst keine eigentliche Beweiskraft, sondern kann bei deren Instruktion bloß zur Erläuterung des streitigen Fakti dienen.
§. 87.
Im letztern Falle sub d) finden eben diese Vorschriften Anwendung. Doch kann der Notarius
(267) Amt. d. Justizkommissarien u. Notarien.
dergleichen Zeugen alsdann eidlich abhören, wenn bei dem fremden Gerichte, wo der Prozeß schwebt, auf dergleichen Notariatszeugenverhöre, in so fern sie eidlich aufgenommen sind, nach dasigem Gerichtsgebrauche reflektirt wird.
Von
Siegelungen und Inventuren.
§. 88.
7) Können den Justizkommissarien, in der Qualität von Notarien, auch Siegelungen und Inventuren von den Gerichten aufgetragen werden. Geschieht dieses, so müssen sie bei Vollziehung des Auftrags einen vereideten Protokollführer gebrauchen; übrigens aber alle gesetzliche Solennität und Erfordernisse eines solchen Aktus gehörig beobachten.
Unter dieser Voraussetzung hat das von einem Notario aufgenommene Inventarium alle Kraft und Wirkung eines gerichtlichen. Es muß jedoch dasselbe von dem kommittirenden Gerichte genau revidirt, sodann bestätigt, und in der Konfirmation des ergangenen Auftrags ausdrücklich erwähnt weiden.
In welchen Fällen ein Notarius ohne dergleichen Auftrag ein Inventarium aufnehmen könne, und was solches für Wirkung habe, ist oben §. 37. verordnet; und in welchen Fällen Siegelungen von ihnen vorgenommen werden können, ist im Zweiten Theile Tit. V. §. 20. festgesetzt.
Von
anderen gerichtlichen Aufträgen.
§. 89.
Eben so können
8) die Justizkommissarien, als Notarien, von den Gerichten auch noch zu Besorgung anderer Aufträge, z. B. zu Insinuationen, Eidesabnahmen, Dirigierung von Exekutionen, Auktionen u. s. f. gebraucht werden; wobei sie die solche Geschäfte bestimmenden Vorschriften der Gesetze gehörig beobachten müssen.
(268) Gerichtsordnung III. Theil. Siebenter Titel.
Dritter Abschnitt.
Von den Kollegien der Notarien, deren Einrichtung und Verfassung.
Von
den Kollegien der Justizkommissarien.
§. 90.
Da aus dem Inhalte des vorigen Abschnitts sattsam erhellet, wie wichtig das Amt der Justizkommissarien und Notarien für das Publikum, und wie viel also der Sicherheit desselben daran gelegen sey, daß diese Klasse der Justizbedienten von den Landeskollegien gehörig übersehen und in Ordnung gehalten werde; so ist bereits oben §. 8. festgesetzt, daß sie in gewisse Kollegia zusammen gezogen, und ihnen ein gemeinschaftlicher Direktor vorgesetzt werden solle.
§. 91.
Dergleichen Kollegium befindet sich an eben dem Orte, wo das Landesjustizkollegium eines Departements seinen Sitz hat. Diejenigen Notarien, welche zur mehreren Bequemlichkeit des Publici, in anderen Orten und Gegenden der Provinz verTheilt werden, sind, dieses ihres auswärtigen Aufenthalts ungeachtet, dennoch Mitglieder eben desselben Hauptkollegii, und müssen daher bei dem Landesjustizkollegio der Provinz gleich den übrigen immatrikulirt seyn.
§. 92.
Die Mitglieder eines solchen Notarienkollegii sind zu allen Geschäften und Verrichtungen ihres Amts ohne Unterschied, bei welchem Gerichte solche verhandelt werden sollen, innerhalb der Grenzen des Departements, bloß mit der wegen der Prozeßpraxis §. 6 und 7. verordneten Einschränkung, berechtigt. Außer ihnen aber soll von nun an niemand weiter, ohne Unterschied oder Ausnahme, dergleichen Geschäfte zu respiciren befugt seyn; viel weniger bei
(269) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
irgendeinem Gerichte dazu angenommen oder erstattet werden.
§. 93.
Wenn das Departement eines Landesjustizkollegii von sehr weitläufigem Umfange ist, und sich in selbigen mehrere große Städte, wo eine beträchtliche Handlung getrieben wird, befinden; so können in solchen Provinzen auch mehrere Deputationen errichtet werden, welche zwar ihre besonderen Direktoren haben, dennoch aber an sich zu einem und eben demselben Hauptkollegio gehören.
§. 94.
Damit ein jeder, welcher sich in seinen gerichtlichen oder außergerichtlichen Angelegenheiten des Amts und Beistandes eines Notaii bedienen will, wissen möge, wohin er sich zu wenden habe, soll in allen größeren Orten, an gewöhnlicher Gerichtsstätte, ein Verzeichniß aller im Departement angesetzten Justizkommissarien und Notarien, mit ihren Wohnungen, ausgehängt; auch dies Verzeichniß alle Jahre erneuert und berichtigt werden.
Von
deren Registratur.
§. 95.
Wo hinlänglicher Raum dazu vorhanden, ist dem Kollegio der Notarien ein Zimmer in dem Gerichtsgebäude zu seinen Versammlungen und zur Aufbewahrung seiner Registratur anzuweisen. Wo aber dies nicht angeht, muß zu gleichem Behuf ein solches Zimmer in einem Privathause auf gemeinschaftliche Kosten gemietet und eingerichtet werden.
§. 96.
Jeder Notarius ist schuldig, die Originalprotokolle, Konzepte, Korrespondenzen und übrige Beilagen, über jeden von ihm in dieser Qualität vorgenommenen Aktus, und die zu jedem gehörigen Papiere, nach Ordnung der Zeitfolge, in einen, oder,
(270) Gerichtsordnung III. Theil Siebenter Titel.
wenn deren sehr viele sind, auch in mehrere Bände zusammen zu heften; ein Verzeichniß darüber nach dem Dato und den Namen der Parteien anzufertigen; dies Verzeichniß statt eines Rotuli jedem Bande vorzuheften, und solchergestalt die Akten in die Registratur abzuliefern.
§. 97.
In dieser Registratur hat jeder Notarius seine gewissen ihm angewiesenen Fächer, in welche dergleichen Akten, nach den Jahren, in möglichster Ordnung reponirt werden.
§. 98.
Die in §. 97. beschriebenen jährlichen Verzeichnisse vertreten dabei die Stelle des Repertorii; in dem nach selbigen, wenn nur der Name der einen Partei, und das Jahr, wo der Aktus vollzogen worden, bekannt sind, eine jede Sache in der Registratur, ohne große Mühe und Zeitverlust, heraus gesucht werden kann.
§. 99.
Wenn es die Parteien ausdrücklich verlangen, können dergleichen Akten auch versiegelt reponirt werden; doch müssen alsdann auf dem Umschlage das Jahr, der Tag und die Namen der Parteien vermerkt seyn.
§. 100.
Auch die außerhalb des Sitzes des Kollegii in der Provinz angesetzten Notarien sind schuldig, am Ende jeden Jahres ihre Akten, nebst der vorgeschriebenen Konsignation, in die Registratur des Kollegii abzuliefern.
§.101.
Diese Registratur steht unter der Aufsicht des Direktors, welcher allein den Schlüssel dazu hat, und keinem Fremden, ja selbst keinem Notario, ohne sein Beiseyn, den Zutritt zu selbiger verstatten muß.
(271) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
§. 102.
Wenn jemand von einem in dieser Registratur deponirten Protokolle oder einer Urkunde Abschrift verlangt, so muß er sich darum bei dem Direktor melden. Dieser muß untersuchen: ob der Requirent eine von den Parteien selbst, welche den Aktus vollzogen haben, oder deren Erbe sey; und wenn er dieß findet, muß er das Protokoll oder das Koncept nebst den Beilagen aufsuchen, und die verlangte Abschrift davon in der Kanzlei besorgen lassen.
§. 103.
Außer den Interessenten und deren Erben ist der Direktor nicht befugt, irgend jemanden dergleichen Abschrift eigenmächtig mitzutheilen; sondern er muß dazu den Befehl des vorgesetzten Landesjustizkollegii, welches die dießfällige Befugniß des Imploranten näher zu beurtheilen hat, abwarten.
Von
deren Direktor und dessen Obliegenheiten.
§. 104.
Der Direktor des Kollegii der Notarien wird aus der Mitte derselben von dem Landeskollegio der Provinz, dem Chef der Justiz in Vorschlag gebracht. Da er als Notarius schon vereidet ist, so muß er nur bei Übernehmung seines Direktorii von dem Präsidenten oder Deputirten des Landesjustizkollegii auf diesen seinen Eid nochmals verwiesen, und auf die Vorschriften des gegenwärtigen Titels mittelst Handschlags verpflichtet werden.
Anh.
§. 470. Die Besetzung der Direktorstelle ist nicht schlechterdings
erforderlich. In den wenigen Fällen, in welchen auf ausdrückliches Verlangen
der Parteien eine Mitunterschrift des Direktors notwendig wird, kann der Senior
der Justizkommissarien dessen Stelle vertreten.
§. 105.
Ein jeder ist schuldig, dieß ihm aufgetragene Amt zu übernehmen; doch kann er zu dessen Beibehaltung auf längere als Jahresfrist nicht gezwungen werden.
(272) Gerichtsordnung III. Theil. Siebenter Titel.
§. 106.
Das Amt des Direktors besteht: 1) in einer fleißigen und sorgfälligen Aufsicht über sämtliche zu dem Kollegio gehörige Personen, und einer scharfen ununterbrochenen Beobachtung ihres Betragens, in ihren verschiedenen Amtsverrichtungen.
Sobald ihm dabei die geringste Nachricht oder Vermutung zukommt, daß der eine oder der andere Notarius es an einer genauen und rechtschaffenen Wahrnehmung seiner Pflichten ermangeln lasse, ist er schuldig, solchem näher nachzuforschen, und wenn durch dergleichen Erkundigung der Verdacht nicht völlig gehoben wird, dem Landesjustizkollegio oder dessen Chef, davon, zur weiteren Verfügung, ungesäumt Anzeige zu machen.
§. 107.
2) Liegt ihm ob, wenn Kontrakte und Verträge vor Notarien geschlossen werden, das ihm eingereichte Protokoll und Konzept des Instruments, nach der §. 68. ertheilten Anweisung, zu revidiren; die Legalität der vollzogenen Handlung, die Übereinstimmung des Instruments mit dem Protokolle, und die Fassung desselben in Absicht der Deutlichkeit und Präzision, gehörig zu prüfen; wenn er dagegen noch etwas zu erinnern findet, allenfalls nähere Nachricht und Auskunft darüber zu fordern, oder den Notarius gehörig anzuweisen.
Es muß jedoch der Direktor in allen Fällen, wo ihm dergleichen Kontrakte zur Revision und Siegelung vorgelegt werden, dieselben schleunigst, mit Beiseitsetzung aller übrigen Beschäftigungen, expediren, damit die Parteien, wegen solcher oft sehr dringenden Angelegenheiten, nicht ohne Not durch seine Schuld aufgehalten werden.
(273) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
§. 108.
3) Wenn unvermögende Parteien sich bei ihm melden, oder von den Gerichten an ihn verwiesen werden, so muß er denselben die zur unentgeltlichen Vollziehung ihrer Geschäfte benöthigten Notarien nach einer gewissen Reihe anweisen.
Wenn auch andere Parteien aus Mangel der Bekanntschaft sich an ihn wenden, und um Anweisung von Notarien zur Vollziehung dieses oder jenes Aktus bitten; so muß er denselben, wenn er die Besorgung nicht selbst übernehmen kann oder will, ein anderes dazu qualificirtes Subjekt aus den Mitgliedern seines Kollegii, ebenfalls nach einer gewissen Folgeordnung, vorschlagen.
§. 109.
4) Da auch jederzeit Leute von vorzüglich geprüfter Rechtschaffenheit und Erfahrung zu Direktoren bestellt werden sollen; so können die übrigen Notarien in vorkommenden zweifelhaften Fällen sich des Raths und Gutachtens eines solchen Direktors bedienen, womit er ihnen nach seiner besten Wissenschaft und Einsicht an die Hand zu gehen verbunden ist.
§. 110.
5) Der Direktor hat das Recht, bei solchen und ähnlichen Veranlassungen, oder wenn er es sonst wegen gemeinschaftlicher Angelegenheiten des gesammten Kollegii nöthig findet, Konferenzen anzusetzen, und sämtliche am Orte gegenwärtige Mitglieder des Endes zu versammeln.
§. 111.
Endlich 6) liegt ihm die Aufsicht über die Registratur ob, wobei er die Vorschriften §. 96. u. f. gehörig beobachten muß.
§. 112.
Die Emolumente, welche ihm dagegen zu gute kommen, bestehen darin:
(274) Gerichtsordnung III. Theil. Siebenter Titel.
a) daß er, so lange sein Amt dauert, von unentgeltlicher Bearbeitung der Armensachen frei ist;
b) daß er, wenn Parteien von den Gerichten an ihn verwiesen werden, oder aus Mangel der Bekanntschaft, sich um Bestellung eines Notarii an ihn wenden, die Handlung, wenn er will, selbst besorgen, und die Gebühren davon einziehen kann;
c) sollen ihm von den nach Maßgabe §. 103. aus der Registratur des Kollegii zu ertheilenden Abschriften die Aufsuchungs- und Vidimationsgebühren allein, und endlich
6) von den einkommenden taxmäßigen Siegelgeldern die Hälfte zu gute kommen.
§. 113.
Wenn der Direktor durch Krankheit oder andere Ehehaften sein Amt zu verrichten auf einige Zeit verhindert wird, so soll ihn derjenige von den am Orte gegenwärtigen Justizkommissarien, welcher seiner Bestallung nach der älteste ist, vertreten.
§. 114.
Eben dieser muß in Fällen, wo der Direktor als Notarius Kontrakte aufnimmt, und vor sich vollziehen lässt, die Obliegenheit des Direktors an dessen Stelle besorgen.
Von
den Kanzellisten.
§. 115.
Bei jedem Notarienkollegio soll ein gemeinschaftlicher Kanzellist bestellt werden, welcher unter der Aufsicht des Direktors die Registratur in Ordnung hält, die Munda der Instrumente und Abschriften der Protokolle anfertigt, und die sonst etwa vorkommenden Verrichtungen eines Kanzlei- und Registraturbedienten wahrnimmt.
Das Mundiren der Notariatsinstrumente geschieht in der Regel durch diesen Kanzellisten; doch steht es den Parteien frei, das Mundiren auch durch den Notarius, welcher den Aktus vorgenommen
(275) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
hat, oder dessen Privatschreiber, oder auch durch einen Dritten, worüber sie sich vereinigen, besorgen zu lassen.
Gebühren
der Justizkommissarien.
§. 116.
Die Gebühren, welche die Justizkommissarien als Bevollmächtigte oder Rechtsbeistände der Parteien, und in der Qualität von Notarien erhalten sollen, sind in der ihnen vorgeschriebenen Sportultaxe festgesetzt.
Nach dieser müssen sich dieselben schlechterdings achten, und unter keinerlei Vorwande, bei Strafe zehnfachen Ersatzes, oder im Wiederholungsfalle bei Vermeidung der Kassation, den Parteien ein Mehrers abfordern.
§. 117.
In so fern hingegen die Justizkommissarien den Parteien bloß als Konsulenten, in anderen, als wirklich schwebenden Prozeßangelegenheiten assistiren, oder bei Privatgerichtsherren Justitiariate besorgen, lässt sich die ihnen dafür zukommende Belohnung nach keinem gewissen Satze bestimmen; sondern es kommt lediglich darauf an, wie sie sich deshalb mit den Parteien oder Kommittenten vereinigen.
§. 118.
Schließlich müssen die Justizkommissarien nachstehenden Eid ableisten:
Ich … schwöre (et)c. (et)c.. Nachdem ich zum Justizkommissario und Notario publico bei dem Kollegio des … Departements bestellt worden, daß ich zuvörderst Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem allergnädigsten Herrn, treu, untertänig und gewärtig seyn, Dero Bestes und Interesse befördern, Schaden und Nachtheil aber, so viel an mir ist, abwenden wolle.
(276) Gerichtsordnung III. Theil. Siebenter Titel.
Ferner schwöre ich, mich bei meiner Amtsführung einer genauen und sorgfältigen Beobachtung der Gesetze, einer strengen und gewissenhaften Redlichkeit, und einer unverdrossenen Bereitwilligkeit zum Dienste des Publici am eifrigsten zu befleißigen; den Parteien, welche sich in ihren Angelegenheiten meines Raths bedienen wollen, damit nach reiflicher Überlegung, und meiner besten Wissenschaft und Einsicht zu assistiren; meine Rathschläge aber auch jederzeit der wahren Lage der Sache und den Vorschriften der Gesetze gemäß einzurichten; die Parteien zu unnützen und ungegründeten Prozessen nicht zu verleiten noch aufzuhetzen; ihnen keine Mittel oder Kunstgriffe zur Verdrehung und Verdunkelung der Wahrheit an die Hand zu geben; sie zum frevelhaften und vorsätzlichen Leugnen nicht aufzumuntern noch zu veranlassen; vielmehr wenn ich inne werden sollte, daß dergleichen Parteien mit solchen unerlaubten Wendungen und Kunstgriffen umgehen, sie davon ernstlich abzumahnen, und ihnen die in den Gesetzen darauf verordneten Strafen gehörig bekannt zu machen.
Ich gelobe ferner, die von den Parteien mir, als ihrem Bevollmächtigten, gemachten Aufträge getreu, akkurat, sorgfältig, eifrig und mit gehöriger Rücksicht auf die Vorschriften der Gesetze auszurichten; vornehmlich aber in Fällen, wo dergleichen Parteien die Ausübung meines Amtes als Notarius von mir verlangen, dabei die Anweisungen der Allgemeinen Gerichtsordnung genau und pünktlich zu befolgen; die Protokolle und Instrumente dem wahren Hergange der Sache, dem Vortrage und der Meinung der Parteien gemäß, mit der strengsten Akkuratesse, sorgfältigsten Legalität und möglichsten Deutlichkeit aufzunehmen und abzufassen; dabei, so viel an mir ist, nicht zu gestatten, daß ein Theil von dem andern
(277) Amt d. Justizkommissarien u. Notarien.
hintergangen, übereilt oder sonst verkürzt werde; mich auf keine Weise zum Werkzeuge des Betrugs oder der Bosheit gebrauchen zu lassen; vielmehr, wenn ich finden sollte, daß Parteien mit dergleichen unerlaubten Begünstigungen umgehen, sie ihres strafbaren Unfugs ernstlich zu bedeuten, nöthigen Falles dem Direktor des Kollegii oder den Gerichten davon Anzeige zu machen; in allen anderen Fällen hingegen, wo Parteien sich meines Amtes bedienen, über dergleichen Angelegenheiten ein genaues, gewissenhaftes und unverbrüchliches Stillschweigen zu beobachten; und mich durchgehends so zu verhalten, wie es einem getreuen, gewissenhaften und glaubwürdigen Justizkommissario und Notario wohl ansteht und gebührt. So wahr :(et)c.
Anh.
§. 471. Der von den Justizkommissarien und Notarien abzuleistende Diensteid ist
nach dem im §. 445. des Anhangs zu §. 43. Tit. II. Theil III. vorgeschriebenen
Formular einzurichten. Statt der Worte:
„Insbesondere
gelobe ich … Genüge leiste"
ist
zu setzen:
"Insbesondere
gelobe ich, den Parteien, welche sich meines Raths bedienen, nach meiner besten
Wissenschaft und Einsicht zu assistiren, sie vor Anstellung ungerechter Klagen
oder Ableugnung gegründeter Ansprüche zu warnen, ihnen die gesetzlichen
Vorschriften bekannt zu machen, diese, auch selbst bei Ausrichtung der
erhaltenen Aufträge, genau zu befolgen, die Prototolle getreu und richtig zu
führen, die Notariatsinstrumente mit der größten Sorgfalt nach den gesetzlichen
Anweisungen auszufertigen, und in allen auf mein Amt Beziehung habenden
Angelegenheiten meinen Vorgesetzten, der Subordination gemäß, schuldige Folge
zu leisten."
(278) Gerichtsordnung III. Theil. Achter Titel.
Achter Titel.
Von den Justizbedienten bei Untergerichten, und deren Pflichten.
Eintheilung
der Untergerichte.
§. 1.
Die Untergerichte, unter welchen hier überhaupt alle und jede Kollegia, Gerichte und richterliche Personen, welche kein Landeskollegium ausmachen noch dazu gehören, ohne Unterschied ihrer sonstigen Würde und Benennung, gemeint sind, werden der Vorschrift des Ersten Theils Titel XXV. §. 3. zufolge, nach dem Umfange ihres Jurisdiktionsbezirks, und der mehrern oder mindern Anzahl der bei ihnen vorkommenden wichtigen Rechtssachen, in zwei Klassen eingetheilt; und es soll in jeder Provinz besonders bestimmt werden: welche von den daselbst befindlichen Untergerichten zur ersten, und welche zur zweiten Klasse zu rechnen sind.
§. 2.
Diese Eintheilung soll jedoch dem Range, den Vorrechten und Prärogativen, welche einem Untergericht vor den übrigen sonst etwa zustehen, ganz unschädlich seyn; und es soll darunter bei der bisherigen Verfassung überall sein Bewenden haben.
§. 3.
In so fern Magistrate zur ersten Klasse der Untergerichte gehörig sind, soll so viel, als es die Umstände nur irgend erstatten, darauf gesehen werden, daß an Orten, wo es noch nicht geschehen ist, die Bearbeitung der Justizsachen von den übrigen Ökonomischen, Polizei- und Städtischen Angelegenheiten abgesondert, und zu erstgenanntem Geschäfte gewisse Mitglieder dergestalt ausschließungsweise
(279) Von den Justizbedienten bei Untergerichten.
bestimmt und angewiesen werden, daß sie sich derselben allein widmen können, und von anderen sie zerstreuenden Verrichtungen gänzlich frei bleiben.
Besetzung
derselben.
§. 4.
Zu Justizbedienungen bei den Untergerichten soll, der Vorschrift Tit. IV. §. 33. gemäß, niemand zugelassen oder angenommen werden, der nicht zuvor als Referendarius bei einem Landesjustizkollegio gestanden, und solchergestalt die nöthige praktische Kenntniß und Fertigkeit in den verschiedenen Geschäften des richterlichen Amtes und in dem zweckmäßigen Betriebe derselben erlangt; auch von einem guten und rechtschaffenen moralischen Charakter unverdächtige Proben abgelegt hat.
Allgemeine
Obliegenheiten.
§. 5.
Alle Justizbedienten bei Untergerichten, ohne Unterschied und Ausnahme, haben eben dieselben Pflichten eines pünktlichen Gehorsams und Folgsamkeit gegen die Gesetze; eines ernstlichen Eifers, Fleißes und aufmerksamen Bestrebens zur Beförderung der gottgefälligen Justiz; einer unverdrossenen und anhaltenden Betriebsamkeit in Ansehung aller und jeder zu ihrem Amte gehörigen Verrichtungen; einer durchaus untadelhaften Rechtschaffenheit und strengen Unparteilichkeit zu beobachten, welche in den vorigen Titeln den bei den Landesjustizkollegien angesetzten Personen umständlich vorgeschrieben worden ist.
§. 6.
Alle Verletzungen dieser Pflichten, sie mögen nun entweder bei Gelegenheit der von den Parteien darüber geführten Beschwerden an den Tag kommen, oder sonst von dem vorgesetzten Landesjustizkollegio entdeckt und wahrgenommen werden, sind mit eben
(280) Gerichtsordnung III. Theil. Achter Titel.
der Strenge zu untersuchen, und mit eben dem Nachdrucke zu ahnden, als in Ansehung der Justizbedienten bei Obergerichten in den vorigen Titeln verordnet worden ist.
Von
Untergerichten der ersten,
§. 7.
Die Untergerichte der ersten Klasse bestehen:
1) aus einem Dirigenten, welcher den Namen eines Präsidenten, oder Direktors, oder Justizburgemeisters u. f. w. führt;
2) aus gewissen Mitgliedern, welchen nach Verschiedenheit des Orts und des sonstigen Ranges eines solchen Untergerichtskollegii, der Name von Räthen, Rathmännern, Assessoren, Syndicis usw. beigelegt wird;
3) aus den nöthigen Kanzellei- und Registraturbedienten und anderen Subalternen;
4) sollen bei den beträchtlicheren Untergerichten dieser Klasse auch einige junge Leute als Auskultatoren und Referendarien angesetzt werden.
§. 8.
Die Dirigenten, Mitglieder und Subalternen dieser Untergerichte haben in Ansehung der speziellen Obliegenheiten ihres Amtes eben das zu beobachten, was oben Tit. II. III. V. den Präsidenten, Räthen und Subalternen der Landesjustizkollegien vorgeschrieben ist.
§. 9.
Auskultatoren und Referendarien können die Untergerichte zwar annehmen; sie müssen aber selbige dem vorgesetzten Obergerichte zur Prüfung und Approbation präsentiren.
§. 10.
Diese Auskultatoren und Referendarien haben eben das zu thun und zu beobachten, was denen bei den Obergerichten Tit. IV. vorgeschrieben ist.
(281) Von Justizbedienten bei Untergerichten.
Wenn sie sich solchergestalt eine Zeit lang in gerichtlichen Geschäften geübt haben, so müssen sie entweder in Subalternposten, oder kleinen Untergerichtsbedienungen ihre Versorgung suchen; oder sie müssen sich bei einem Obergerichte in gleicher Qualität noch eine Zeit lang gebrauchen lassen, und sich dadurch zu wichtigeren Ämtern qualificiren.
Anh.
§. 472. Können sie jedoch ein vortheilhaftes Zeugniß ihrer Brauchbarkeit
beibringen, und wird dieses Zeugniß durch eine demnächst mit ihnen
anzustellende Prüfung bestätigt, so sind sie zu wichtigeren Ämtern eben so
zuzulassen, als wenn sie wirklich bei einem Landesjustizkollegio gestanden
hätten.
der
zweiten Klasse.
§. 11.
Bei kleinen Untergerichten können Rechtskandidaten als Protokollführer angenommen und gebraucht werden. Diese müssen aber, wenn sie auch in der Folge bei der Justiz ihr wirkliches Unterkommen finden wollen, sich dazu durch fernere Arbeiten, als Auskultatoren oder Referendarien, bei einem Obergerichte qualificiren. Doch soll ein solcher Kandidat, der schon eine Zeit lang bei einem kleineren Untergerichte gestanden hat, wenn er bei der Prüfung dazu tüchtig befunden wird, mit Übergehung des Zwischengrades als Auskultator, sogleich zum Referendario bestellt werden können.
§. 12.
Da bei Untergerichten der zweiten Klasse der Richter es ganz allein mit den Parteien zu thun hat, und bei den einzelnen Verhandlungen mit ihnen von niemanden unmittelbar kontrollirt werden kann; auch besonders in Prozeßsachen die Obliegenheiten des Dezernenten, des Instruenten und des Urtelsfassers in seiner Person vereinigen muß: so ist bei einem solchen Manne die strengste Redlichkeit und die sorgfältigste Entfernung von allem Eigennutz,
(282) Gerichtsordn. III. Theil. Achter Titel.
Habsucht, Partheilichkeit und anderen Affekten, die unentbehrlichste Eigenschaft. Die Obergerichte müssen daher, bei ihrer Aufsicht über diese Klasse von Untergerichten, dieselben vornehmlich aus diesem Gesichtspunkte betrachten; jeden sich ereignenden Verdacht gegen die Rechtschaffenheit und Unpartheilichkeit derselben mit der äußersten Aufmerksamkeit prüfen und untersuchen; und wenn sie dergleichen Vergehungen schuldig befunden werden, dieselben, ohne die geringste Nachsicht, noch strenger und nachdrücklicher ahnden, als andere Fehler gegen die Vorschriften der Gesetze und der Prozeßordnung, in welche dergleichen Unterrichter, wegen Mittelmäßigkeit ihrer Talente und Einsichten, in der einen oder der andern Sache, etwa verfallen möchten.
§. 13.
Wie die Unterrichter der zweiten Klasse sich zu verhalten haben, wenn Prozesse mit abwesenden und entfernten Partheien zu instruiren sind, ist Theil I. Tit. XXV. §. 48. verordnet.
Subordination
gegen das Landesjustizkollegium.
§. 14.
Jedes Untergericht ist dem ihm vorgesetzten Landesjustizkollegio Gehorsam und Subordination schuldig. Es muß Befehle von demselben annehmen; seinen Anweisungen in Justizsachen prompte Folge leisten; ihm von seinem Verhalten auf Erfordern Rechenschaft geben, und seine Akten zur Einsicht und Prüfung unweigerlich vorlegen; übrigens aber sich in diesen Amtsgeschäften nach keinen anderen Vorschriften und Verordnungen achten, als die ihm entweder von diesem vorgesetzten Obergerichte, oder auch unmittelbar von Hofe aus, zukommen.
Uebrigens hat es wegen der von den Untergerichten an ihre vorgesetzten Obergerichte einzusendenden
(283) Von Justizbedienten bei Untergerichten.
Prozeß-, Vormundschafts- und Depositaltabellen bei der bisherigen Verfassung überall sein Bewenden.
Aufsicht
über die Untergerichte.
§. 15.
Wie die Justizkollegia in vorkommenden einzelnen Fällen auf das Verfahren der Untergerichte Acht geben; dasselbe prüfen; den erhobenen und gegründet befundenen Beschwerden, oder auch den ex officio entdeckten Mißbräuchen abhelfliche Maaße verschaffen, und jedes pflichtwidrige Betragen mit Ernst und Nachdruck, ohne alles Ansehen der Person, strafen sollen, ist bereits oben Tit. II. §. 35. Tit. III. §. 47. 59. umständlich verordnet.
Visitationen,
§. 16.
Außerdem aber müssen die Landesjustizkollegia von Zeit zu Zeit Justizvisitationen bei ihren Untergerichten veranlassen.
§. 17.
Zu dergleichen Justizvisitationen bei Untergerichten der ersten Klasse muß jedesmal ein wirklicher Rath des Kollegii deputirt werden. Bei denen von der zweiten Klasse bleibt es den Landeskollegien überlassen, dieselben entweder ebenfalls einem Rathe aus ihrer Mitte, oder auch einem andern Justizbedienten oder Referendario von vorzüglicher Geschicklichkeit und Erfahrung, und von geprüfter Rechtschaffenheit, zu übertragen.
§. 18.
Dergleichen Justizvisitationen sind entweder ordentliche und gewöhnliche, oder es sind außerordentliche.
ordentliche.
§. 19.
Was die ordentlichen und
gewöhnlichen Visitationen betrifft, so sollen die sämmtlichen zu dem
Departement eines Landesjustizkollegii gehörigen
(284) Gerichtsordn. III. Theil. Achter Titel.
Untergerichte, nach Verhältniß des Umfangs eines solchen Departements und nach der Lage der Oerter, in gewisse Distrikte eingetheilt, für jeden Distrikt ein beständiger Revisor ernannt; jedoch mit der Person dieser Revisoren, und mit den einem jeden von ihnen angewiesenen Distrikten von Zeit zu Zeit abgewechselt; übrigens aber ein jeder Revisor in den gegen die Untergerichte seines Distrikts, und deren Urtel, eingehenden Beschwerden und Appellationen, der Regel nach, zu Decernenten bestellt werden.
§. 20.
Diese Revisoren müssen die ihrer speciellen Aufsicht anvertrauten Untergerichte zum öftern, und wenigstens, wo es die Umstände nur irgend erlauben, jährlich einmal besuchen; dazu zwar vorzüglich die Gerichtsferien, wo sie von ihren eigenen Amtsgeschäften am leichtesten abkommen können, erwählen; sich aber an keine gewisse Zeit binden, noch das zu visitirende Gericht von ihrer bevorstehenden Ankunft benachrichtigen.
§. 21.
Sie müssen es ihr erstes Geschäft seyn lassen, die Depositalschlüssel abzufordern; die Rechnung abschließen zu lassen; selbige nachzusehen, und mit den an das Obergericht eingesandten Tabellen und Extrakten zu vergleichen; die Bestände zu revidiren; und sich solchergestalt von der richtigen und ordentlichen Verwaltung des Depositalwesens zu überzeugen.
§. 22.
Sie müssen ferner den Sessions- und Gerichtstagen beiwohnen; auf das Verfahren dabei, und wie die Richter in den dabei vorkommenden Geschäften überhaupt, insonderheit aber bei den Instruktionen der Prozeßsachen zu Werke gehen, genau Acht geben; die etwa vorkommenden Mißbräuche und
(285) Von Justizbedienten bei Untergerichten.
Unregelmäßigkeiten sorgfältig bemerken; wenn sie wahrnehmen, daß selbige nur aus Mißverstand, Irrthum, eingeschränkter Kenntniß oder Mangel an Uebung herrühren, den Richtern mit deutlichen praktischen Anweisungen dabei zu Statten kommen; wenn aber dergleichen Mißbräuche in einer Ignoranz, in der Faulheit und Fahrlässigkeit, oder gar in einer unredlichen, partheiischen oder animirten Denkungsart eines solchen Unterrichters ihren Grund haben, denselben näher nachspüren, und wenn sich die Sache zu einer förmlichen Untersuchung qualificirt, dem Kollegio davon unverzüglich Anzeige machen.
§. 23.
Alle kurrente Prozeß-, Konkurs- und die wichtigeren Vormundschaftsakten müssen sie sich vorlegen lassen; nachsehen, ob dieselben in gehörigem Gange befindlich sind, und wodurch die Beendigung der schwebenden Prozesse etwa noch aufgehalten wird; auch was dabei zu thun, und wie die Sache, um ihre Endschaft zu beschleunigen, einzuleiten sey, fleißig erinnern und an die Hand geben.
§. 24.
Sie müssen sich ferner das Hypothekenbuch vorlegen lassen, und prüfen, ob selbiges getreu, akkurat und ordentlich geführt werde.
§. 25.
Sie müssen die bei ihnen etwa angebrachten Beschwerden gegen das Untergericht hören; dieselben mit den Akten vergleichen; von dem Gerichte Auskunft und Erläuterung darüber fordern; wenn die Beschwerde offenbar ungegründet ist, den Supplikanten umständlich bedeuten; wenn sie offenbar erheblich wäre, das Gericht wegen deren Abhelfung gehörig anweisen; in bedenklichen Fällen aber die weitere Beurtheilung und Verfügung dem Kollegio vorbehalten.
(286) Gerichtsordn. III. Theil. Achter Titel.
§. 26.
Nach beendigter Revision muss der Revisor von dem Befunde an das Kollegium berichten, und sein dabei aufgenommenes Protokoll beilegen.
außerordentliche.
§. 27.
Außer diesen ordentlichen und gewöhnlichen müssen auch von Zeit zu Zeit außerordentliche und speciellere Justizvisitationen bei solchen Untergerichten veranlaßt werden, gegen welche häufige Beschwerden einkommen, oder bei welchen in einzelnen Fällen Spuren von Unordnungen, Plackereien oder Verschleppungen bemerkt worden sind.
§. 28.
Dergleichen Justizvisitation ist dem Untergerichte, bei welchem sie geschehen soll, in Zeiten bekannt zu machen; auch muß dieselbe entweder durch Ablesung von den Kanzeln, oder durch öffentlichen Aushang, oder auf eine andere schickliche Art zur Wissenschaft des Publici und der Jurisdiktionseingesessenen gebracht werden.
§. 29.
Der Visitationskommissarius muß sich vor allen Dingen von der Beschaffenheit und innern Verfassung des Gerichts; von den Qualitäten der Mitglieder desselben: ob sie zu dem bekleidenden Posten auf die vorgeschriebene legale Art geprüft und bestellt worden; von der Vertheilung der Geschäfte und Departements unter sie, und von der eingeführten Ordnung bei den Sessionen nähere Kenntniß verschaffen.
§. 30.
Er muss hiernächst diesen Sessionen, und besonders den Instruktionen der Prozesse fleißig beiwohnen; dabei Alles beobachten, was den Revisoren oben §. 23. vorgeschrieben ist; die etwa eingeschlichenen
(287) Von Justizbedienten bei Untergerichten.
Mißbräuche sorgfältig bemerken; und auf den eigentlichen Grund derselben zu kommen bemüht seyn.
§. 31.
Sämmtliche kurrente Prozeß-, Konkurs- und Vormundschaftsakten muß er genau und mit aller Aufmerksamkeit revidiren; dabei nicht allein auf die gegenwärtige Lage derselben, und was nach selbiger zu ihrer zweckmäßigen Fortsetzung und Beendigung etwa zu verfügen sey, Rücksicht nehmen; sondern auch das ganze Verfahren des Gerichts in solchen Sachen vom ersten Anfange an, genau prüfen; die Fehler desselben umständlich vermerken; dem Grunde und der Veranlassung davon näher nachforschen; die Verantwortung des Gerichts darüber erfordern; und um sich von dem Betragen desselben in den verschiedenen Arten der Rechtssachen vollständig zu unterrichten, in Fällen, wo die kurrent gefundenen Akten dazu nicht hinreichend sind, auch auf ältere bereits abgethane und reponirte zurück gehen.
§. 32.
Die Verwaltung des Depositi muß er eben so sorgfältig untersuchen; sich desfalls nach der den Revisoren oben §. 22. ertheilten Anweisung achten; dabei aber auch in diesen Gegenstand noch genauer und umständlicher, als wegen Kürze der Zeit bei den gewöhnlichen Revisionen geschehen kann, eingehen.
§. 33.
Nicht nur das Hypothekenbuch muß der Kommissarius in Augenschein nehmen, sondern sich auch die Grundakten, Protokoll-, und Signaturbücher vorlegen lassen, und ganz eigentlich untersuchen: ob die Vorschriften der Hypothekenordnung mit schuldiger Sorgfalt und Akkuratesse beobachtet werden.
(288) Gerichtsordn. III. Theil. Achter Titel.
§. 34.
Auch die Verfassung der Registratur und Kanzellei bei einem solchen Untergerichte muß der Kommissarius in Augenschein nehmen und nachsehen: ob dabei überall Ordnung, Akkuratesse und Betriebsamkeit anzutreffen sey.
§. 35.
Die bei ihm sich meldenden Supplikanten muß er mit ihren Beschwerden umständlich zum Protokoll vernehmen; dabei die den ordentlichen Revisoren gegebenen Vorschriften §. 26. ebenfalls genau befolgen; aber auch auf solche Untersuchungen, nach Bewandtniß der Sache, noch genauer und eigentlicher sich einlassen, als von diesen in der Regel geschehen kann.
§. 36.
Auf die Beobachtung der Untergerichts-Sportultaxe muß der Kommissarius besonders aufmerksam seyn; die dabei wahrgenommenen Mißbräuche und Excesse fleißig anmerken; das Gericht darüber zur Verantwortung ziehen, und den Grund eines solchen Excesses gehörig ins Licht setzen.
§. 37.
Sollte der Kommissarius bei seiner Visitation entdecken, daß ein Mitglied des Gerichts sich solcher pflichtwidriger Handlungen schuldig gemacht habe, woraus wahrscheinlicher Weise dessen Kassation, oder wohl gar noch härtere Bestrafung folgen dürfte; so muß er davon sofort, und noch während der Visitation, dem Kollegio Bericht abstatten; die ein solches Subjekt betreffenden Protokolle, Vermerke und Nachrichten beifügen; auf seine Suspension und die Veranlassung einer förmlichen Inquisition wider ihn antragen; und wegen interimistischer Versehung seines Amts Vorschläge machen.
(289) Von Justizbedienten bei Untergerichten.
So lange, bis die weitere Verfügung des Kollegii auf diesen vorläufigen Bericht eingeht, ist der Visitationskommissarius berechtigt, dem verdächtigen Subjekte die fernere Ausübung seines Amtes zu untersagen, und die nöthigen Anstalten zu treffen, daß er sich der Inquisition und Bestrafung durch die Flucht nicht entziehen könne.
§. 38.
Nach geendigter Visitation muß der Kommissarius davon umständlich berichten; die aufgenommenen Akten übergeben; auch den Entwurf eines Visitationsbescheides, worin die bemerkten Mängel und Unordnungen aufgenommen, und die nöthigen Vorschriften und Anweisungen, wegen Abstellung und Verbesserung derselben ertheilt sind, beifügen.
§. 39.
Dieser Bericht und Entwurf müssen im Kollegio umständlich vorgetragen, genau erwogen, und nach erfolgter Approbation oder Rektificirung des Visitationsbescheides, derselbe nach Hofe zur Genehmigung eingesendet, sodann aber dem visitirten Untergerichte zum Nachverhalt zugefertigt werden.
§. 40.
Was die Kosten dieser Visitation betrifft, so muß den ordentlichen Revisoren sowohl, als den besonders ernannten Visitationskommissarien, die freie Fuhre verschafft werden. Ersteren ist für ihre Arbeit eine verhältnißmäßige fixirte Belohnung auszusetzen; die Justizkollegia müssen auf die
Ausmittelung eines Fonds dazu bedacht seyn, und darüber, in Ansehung der Magisträte, mit der Kriegs- und Domainenkammer des Departements in Korrespondenz treten.
Bei außerordentlichen und speciellen Visitationen
(290) Gerichtsordn. III. Theil. Achter Titel.
erhalten die Kommissarien Diäten, welche von den dabei einer Unordnung, pflichtwidrigen Betragens, und zu Beschwerden gegebenen Anlasses überführten Gerichtspersonen, aus eigenen Mitteln bezahlt werden müssen. Hat sich aber bei der Visitation kein dergleichen legaler Anlaß, die Kosten dem visitirten Gerichte zur Last zu legen, hervor gethan; so werden die Diäten, bei Magisträten und Justizämtern, aus dem auf die Etats gebrachten Diätenfonds bezahlt, und zu dem Ende muß mit der Kriegs- und Domainenkammer Rücksprache gehalten werden.
(291) Allgemeines Registratur- und Kanzellei-Reglement für sämmtliche Landesjustiz-Kollegia.
(292)
(293) Se. Königliche Majestät von Preußen, Unser allergnädigster Herr, haben zwar in der publicirten Allgemeinen Gerichtsordnung hinlängliche Vorschriften, wegen künftiger Einrichtung des Registratur- und Kanzelleiwesens bei den Landesjustizkollegien, und wegen der Geschäfte und Obliegenheiten der dabei angestellten Subalternen überhaupt, ertheilen lassen. Da aber seit Einführung der neuen Prozeßordnung, und bei den darauf vorgenommenen Justizvisitationen sich ergeben hat, daß die bisherige, fast bei allen Kollegien auf einen verschiedenen Fuß eingerichtete, und größtentheils schon an und für sich sehr mangelhafte Verfassung, in verschiedenen Stücken einer gänzlichen Reform, und jene allgemeinen Vorschriften einer nähern Bestimmung bedürfen, wenn auch hierunter der Endzweck eines vollkommen ordentlichen, regelmäßigen und prompten Betriebs der Geschäfte erreicht werden soll; so ist nöthig gefunden worden, die Landesjustizkollegia mit einem allgemeinen, vollständigen, und der gegenwärtigen Gerichtsverfassung überall angemessenen Kanzellei- und Registraturreglement zu versehen; in welchem nicht nur die äußere Einrichtung der Registraturen und Kanzelleien, so wie die Verrichtungen der dabei angesetzten Subalternen, und deren Vertheilung unter sie, genauer bestimmt; sondern auch der Gang der Sachen, und die Ordnung, wie die Registratur- und Kanzelleiverwandten selbige betreiben, einander dabei unterstützen, und sich zugleich gegenseitig kontrolliren müssen, umständlich vorgeschrieben werden soll.
(294) Allgemeines Registratur-
Dieses Reglement setzt ein größeres Kollegium voraus, welches in seinem Departement alle die verschiedenen Arten der Angelegenheiten, die nach der Landesverfassung den Regierungen und Justizkollegien anvertraut zu seyn pflegen, wahrzunehmen hat. In so fern daher bei kleineren oder solchen Kollegien, die nur die eine und die andere Art dieser Geschäfte zu besorgen haben, Einschränkungen und Abkürzungen des hier vorgeschriebenen Modi procedendi, es sey in Rücksicht des Ganges der Sachen selbst, oder der Vereinigung mehrerer Subalternbedienungen in einer Person, Statt finden müssen, ist das Nöthige darüber, entweder schon in den bei den Justizvisitationen ertheilten besondern Anweisungen bestimmt, oder es wird solches, auf die nähere Anfrage und Anzeige solcher Kollegien, nach den Umständen und Verfassungen eines jeden derselben, bestimmt und festgesetzt werden. Die allgemeinen Verordnungen dieses Reglements aber, die darin vorgeschriebene Art des Betriebs der Sachen in der Registratur und Kanzellei im Ganzen genommen, und die bei einem jeden Geschäfte wahrzunehmenden Obliegenheiten der dabei konkurrirenden Subalternen müssen bei allen Kollegien gleichförmig und mit pflichtmäßiger Genauigkeit beobachtet werden.
§. 1.
Die bei den Landesjustizkollegien angesetzten Subalternen sind:
1) der Kanzelleidirektor oder Protonotarius, welchem die Direktion in der Registratur und Kanzellei überhaupt obliegt;
2) die Sekretarien, deren Hauptverrichtung in dem Extendiren der bei dem Kollegio abgefaßten Dekrete besteht;
3) der Archivarius, welcher das Archiv, die
(295) und Kanzelleireglement.
Lehns-, Hypotheken- und Generalregistratur zu bearbeiten hat;
4) der Ingrossator, welcher ihm dabei assistirt, und insonderheit die Hypothekenbücher unter seiner Aufsicht und Direktion führt;
5) der Ober- oder erste Registrator;
6) der Unter- oder zweite Registrator, welche zusammen die Prozeß-, Konkurs-, Kriminal-, Pupillen-, und Konsistorial-, so wie einen gewissen Theil der Generalregistratur wahrzunehmen haben;
7) der Registraturschreiber oder Assistent, welcher ihnen dabei an die Hand gehen, und besonders das Aktenheften besorgen muss;
8) der Kanzelleiinspektor, welcher die Aufsicht über die unteren Kanzelleiverwandten in specie führt; die Sachen, welche geschrieben werden sollen, unter die Kanzellisten und Kopisten vertheilt, und die Siegelzettel besorgt;
9) die nach dem Umfange der Geschäfte bei einem Kollegio erforderliche Anzahl von Kanzellisten und Kopisten;
10) die Kassenbedienten; nämlich:
a) der Sportulrendant
b) der Vorschußrendant
c) der Kontrolleur,
deren Pflichten und Verrichtungen in dem Sportulkassenreglement näher bestimmt sind;
11) der Kanzelleidiener und Botenmeister, welcher die Aufwartung bei dem Kollegio besorgt; die Geschäfte unter die Boten vertheilt, und die unmittelbare Aufsicht über selbige führt;
12) die Boten, welche zu Besorgung der Insinuationen und zu anderen vorkommenden Verschickungen gebraucht werden.
§. 2.
Alle diese Subalternen müssen sich täglich, die
(296) Allgemeines Registratur-
Sonn- und Festtage allein ausgenommen, früh um Acht Uhr auf dem Kollegienhause in ihren angewiesenen Arbeitszimmern einfinden, und daselbst bis um Ein Uhr ihren Verrichtungen obliegen; auch dasjenige womit sie des Vormittags nicht fertig werden können, Nachmittags nachholen.
§. 3.
Insonderheit müssen die Archiv- und Registraturbediente täglich bis um Ein Uhr Nachmittags, an Sessionstagen aber, wenn die Session noch länger dauert, bis zum Schlusse derselben gegenwärtig bleiben; sich des Nachmittags um Drei Uhr wieder auf der Registratur einfinden; und sie frühestens vor Sechs Uhr Abends nicht verlassen.
§. 4.
Derjenige Subaltern, welcher sich zu rechter Zeit nicht einfindet, oder früher, als es sich gebührt, von seiner Arbeit wieder abgeht, soll nach Beschaffenheit der Umstände, für jede versäumte Stunde 8 bis 16 Groschen Strafe entrichten.
§. 5.
Damit dieser Vorschrift desto zuverlässiger nachgelebt werde, soll der Kanzelleidirektor tägliche Präsenzlisten von sämmtlichen Subalternen führen; die Arbeitszimmer derselben, sowohl Vor- als auch Nachmittags fleißig besuchen; und die abwesend befundenen pflichtmäßig, ohne alle Nachsicht, bemerken.
§. 6.
Diese Präsenzlisten und Annotationen muß sich der Präsident wöchentlich wenigstens Einmal vorlegen lassen; die abwesend gebliebenen mit ihren Entschuldigungsursachen, die sie allemal auf Pflicht und Gewissen anzugeben haben, vernehmen; die verwirkten Strafen festsetzen, und solche zur Einziehung in dem Strafbuche notiren lassen.
(297) und Kanzelleireglement.
§. 7.
Es soll dabei keine Entschuldigungsursach, als Krankheit oder andere dergleichen außerordentliche und unvermeidliche Ehehaften, zur Befreiung von der Strafe angenommen werden.
§. 8.
Wenn daher ein Subaltern durch dergleichen unvermeidlichen Anlaß an der Einfindung auf dem Kollegienhause, oder an Abwartung der vorgeschriebenen Arbeitsstunden verhindert wird, so muß er solches dem Präsidenten auf seine Pflicht durch ein kurzes Promemoria anzeigen oder anzeigen lassen; und der Präsident muß dieß Promemoria dem Kanzelleidirektor zustellen, welcher es so lange aufbewahrt, bis bei der nächsten Revision der Präsenzliste die Entschuldingungsursach näher geprüft, und allenfalls das Nöthige deshalb verfügt werden kann.
§. 9.
Wenn ein Sekretär mit seiner Arbeit des Vormittags völlig fertig geworden, und solches dem Präsidenten angezeigt hat; so soll ihm verstattet werden, des Nachmittags wegzubleiben, und andere, außer dem Expediren, ihm etwa aufgetragene Geschäfte zu besorgen.
§. 10.
Eben so soll der Kanzelleidirektor einem Kanzelleiverwandten, wenn er mit der ihm zugetheilten Arbeit völlig fertig ist, und sie richtig abgeliefert hat, erlauben können, die Kanzellei noch vor Ablauf der festgesetzten Arbeitsstunden zu verlassen; es wäre denn, daß in einem andern Departement noch Sachen, welche eine schleunige Ausfertigung erfordern, vorhanden wären.
§. 11.
Wenn wider Verhoffen irgend ein Subaltern sich beigehen lassen sollte, sein Außenbleiben oder
(298) Allgemeines Registratur-
früheres Weggehen mit falschen und unwahren Angaben zu entschuldigen, so soll er dafür das Erstemal mit dreifacher Strafe belegt, im Wiederholungsfall aber zur Kassation angezeigt werden.
§. 12.
Damit der Präsident versichert seyn könne, daß der Kanzelleidiretor seiner Schuldigkeit ein Genüge leiste; so muß er die Arbeitszimmer der Subalternen, auch außer den Sessionstagen, besonders des Nachmittags, von Zeit zu Zeit besuchen, und nachsehen, ob ein jeder auf seinen angewiesenen Posten befindlich sey, und seinen Verrichtungen gehörig obliege.
§. 13.
Diese seine Geschäfte kann und muß also ein jeder Subaltern auf dem Kollegienhause besorgen. Es soll daher weder den Sekretarien noch den Kanzelleiverwandten erlaubt seyn, sich Arbeit mit nach Hause zu nehmen; außerordentliche Fälle allein ausgenommen, wo es jedoch nicht anders, als mit Vorwissen und Genehmigung des Präsidenten, oder, so viel die Kanzelleiverwandten betrifft, des Kanzelleiinspektors geschehen kann.
§. 14.
Damit nun auch die Subalternen zu ihren verschiedenen Geschäften hinlänglichen Platz haben, ein jeder das Seinige mit Ruhe und Ordnung betreiben könne, und keiner den andern darin unterbrechen dürfe; so soll das bei einem jeden Kollegio vorhandene Lokale, so viel als möglich, folgendermaaßen eingerichtet und eingetheilt werden.
§. 15.
Es ist nämlich erforderlich:
1) ein Haupt-Registraturzimmer;
2) ein Gelaß zur Aufbewahrung der reponirten Akten;
(299) und Kanzelleireglement.
3) ein Zimmer zum Archiv, der Lehns- und Hypothekenregistratur;
4) ein Expeditionszimmer für die Sekretarien;
5) eine Kanzelleistube;
6) eine Kassenstube;
7) ein Gelaß für den Kanzelleidiener, Botenmeister und Boten.
§. 16.
So viel es sich nur irgend thun lässt, muß das Lokale dergestalt eingerichtet werden, daß besonders die Hauptregistratur, das Expeditionszimmer und die Kanzellei, sowohl unter sich, als bei der Audienz oder dem Sessionszimmer des Kollegii, in der Nähe gelegen sind, und eine bequeme Kommunikation haben.
§. 17.
In das Haupt-Registraturzimmer gehören:
1) die kurrente Prozeß-,
2) die kurrente Konkursregistratur;
3) die neu reponirte Prozeß-,
4) die neu reponirte Konkursregistratur;
5) die kurrente Pupillen-,
6) die kurrente Konsistorial-,
7) die kurrente Kriminalregistratur;
8) die Registratur der in der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. III. Tit. V. §. 47. No. 2, 3, 4. beschriebenen Generalien.
§. 18.
Jeder dieser Registraturen müssen besondere Repositoria angewiesen seyn, wo die dahin gehörigen Akten, in den nach der Buchstaben des Alphabets einzutheilenden Fächern, aufbewahrt werden.
§. 19.
Nur die neu reponirten Prozeß- und Konkurssachen sollen unmittelbar über den kurrenten, in eben dem Repositorio, und in der nämlichen Reihe des
(300) Allgemeines Registratur-
durchlaufenden Buchstabens, jedoch in besonderen Fächern, so lange asservirt werden, bis sie weiter reponirt werden können. Bei Kollegien nämlich, welche einen weitläufigen Jurisdiktionsbezirk haben, ist die reponirte Registratur in zwei Unterabtheilungen zu theilen. Zur neu reponirten Registratur gehören alsdann diejenigen Sachen, worin noch Exekution schwebt, oder wo seit der rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verlaufen ist. Ist die Exekution beendigt, oder das Jahr nach dem Judikato, ohne daß Exekution gesucht worden, verlaufen oder Zahlung angezeigt, so werden die Akten in die alt reponirte Registratur herüber genommen.
§. 20.
Außer obigen Hauptrepositorien müssen in dem Registraturzimmer noch gewisse Plätze bestimmt und angewiesen seyn, wo
a) die Akten, welche mit den Vorträgen zum Dekretiren ausgegeben, oder
b) zum Spruch an die Referenten befördert werden sollen, interimistisch niedergelegt;
c) die von anderen Kollegien und Gerichten bloß zur Aburtelung einkommenden, oder
d) die von den Untergerichten nicht zur weitern Verhandlung, sondern bloß ad inspiciendum vel adhibentum (!) eingeschickten, und nach gemachtem Gebrauch sofort wiederum zu remittirenden Akten aufbewahrt;
e) Pieçen, die, ehe sie ad Acta kommen, einer
Parthei, einem Justizkommissario oder irgend sonst jemandem vorzuzeigen sind,
in der Zwischenzeit aufbewahrt;
f) die Akten, welche durch Einheftung der
eingelegten Pieçen zu kompletiren sind, dem Aktenhefter hingegeben; endlich
g) die solchergestalt kompletirten und
gehefteten
(301) und Kanzelleireglement.
Akten von ihm bis zur Reponirung in die
gehörigen Fächer, wieder abgelegt werden können.
§. 21.
Das solchergestalt eingerichtete
Haupt-Registraturzimmer ist der Aufenthalt der Registratoren und ihres
Gehülfen, welche die darin befindlichen Registraturen gemeinschaftlich zu
bearbeiten haben.
§. 22.
In dieser Registratur, und über die darin
befindlichen Akten und Pieçen müssen folgende Bücher gehalten werden:
1) das kurrente Prozeßrepertorium;
2)
Konkursrepertorium;
3) die Liste der neuen angemeldeten Klagen;
4) das Repertorium der reponirten Prozeß-
und
5)
Konkurs-Akten;
6)
kurrenten und
7)
reponirten Pupillenakten;
8) das Repertorium der kurrenten und
9)
reponirten Kriminalakten
10) das Repertorium der Konsistorial-,
Kirchen- und Schulen-Akten;
11) vollständige Specifikationen der
Generalakten;
12) die Tagezettel oder Journale über die
einkommenden Sachen;
13) die Distributionsbücher der zum Spruch
gelangenden Sachen;
14) das
Annotationsbuch über die außerhalb des Memorialienvortrages und der
Spruchdistribution ausgegebenen Akten.
§. 23.
Die Liste der neuen Klagen ist ein bloßes
zur Nachricht des Präsidenten und des Registrators
(302)
Allgemeines Registratur-
dienendes
Verzeichniß, in welches eine neue Sache, sobald auf die geschehene Anmeldung die
Aufnehmung der Klage verordnet ist, unter dem Namen des Klägers eingetragen,
und dabei in der Folge nur bemerkt wird; ob und warum der Prozeß keinen
Fortgang gehabt habe; oder ob, wann und unter welcher Nummer die Sache in die
Prozeßliste übergetragen worden sey.
§. 24.
In diese Prozeßliste kommt nämlich die Sache, sobald auf die
aufgenommene und eingereichte Klage ein Termin, es sey bloß zur Beantwortung
oder zugleich zur Instruktion, anberaumt wird. Jede Sache erhält darin eine
eigene Nummer und ein besonderes Folium; und die Eintragung geschieht nach dem
Anfangsbuchstaben von dem Namen des Klägers in alphabetischer Ordnung. Die
unter einerlei Buchstaben gehörigen Sachen werden durch fortlaufende Nummern
unterschieden.
§.
25 a.
Es wird jedoch dabei, zur Ersparung des Raumes, nachgegeben, daß nicht
eben für jede Sache, ohne Unterschied, ein ganzes Folium bestimmt werden dürfe;
sondern es kann bei Sachen, wo voraus zu sehen ist, daß nicht viel darin kommen
werde, z. B. bei Wechselsachen, ordinairen Ehescheidungsprozessen unter
gemeinen Leuten, simplen Schuldklagen u. s. w., ein Folium auch für zwei oδer drei dergleichen Prozesse bestimmt und
eingetheilt werden; welches also dem vernünftigen Ermessen des Registrators,
nach Beschaffenheit einer jeden einzutragenden Sache, überlassen bleibt.
§. 25 b.
Die Prozeßliste hat folgende Rubriken:
1) Nummer der Akten;
2) Namen der Partheien;
(303) und Kanzelleireglement.
3) Namen des Decernenten;
4) Namen des Instruenten und der Assistenten;
5) Lage der Sache.
Jedeρ dieser Kolonnen ist ein
proportionirlicher Raum, und also der größte für die fünfte Kolonne, zu
bestimmen.
Die vier ersten Rubriken werden gleich bei der Uebertragung aus der
Liste der neuen Klagen ausgefüllt; die fünfte hingegen muß der Registrator
durch den ganzen Lauf des Prozesses, und während der ganzen Zeit, daß die Akten
in der Registratur sind, fortführen.
Es muß darin vermerkt werden, auf welchen Tag der Beantwortungs- und
Instruktionstermin stehe; wann die Akten dem Instruenten zugestellt worden;
wann sie wieder zur Registratur zurückgekommen; wann sie zum Spruche vorgelegt
sind; wann das Urtel publicirt ist; wann die Appellation angemeldet worden u.
s. w. dergestalt, daß jeder Schritt in dem ganzen Laufe der Sache, bis zur
verfügten Reposition derselben, aus der Liste zu ersehen sey, und der Präsident
dieselbe bei seiner Aktenrevision mit Zuverlässigkeit zum Grunde legen könne.
Mit dem letzten November jeden Jahres muß der Registrator die
Prozeßlisten durchgehen, und alle darin noch kurrent bleibende Sachen in die
Liste des folgenden Jahres, unter die gehörigen Buchstaben und Nummern
übertragen.
§. 26.
Sobald eine Sache in das kurrente Prozeßrepertorium eingetragen wird,
muß in den Akten ein unterwärts ungefähr eine Hand breit hervor ragender Zettel
fest eingeheftet werden, auf welchem der Buchstabe und die Nummer, unter
welchen die Akte im Repertorio eingetragen steht, nebst den Namen der Partheien
verzeichnet wird, und welcher dazu dient,
(304) Allgemeines Regstratur-
daß der Registrator die in den Fächern über einander liegenden Akten
desto leichter auffinden kann.
§. 27.
Eben so muß das reponirte Repertorium über die Civilprozesse von dem
zweiten Registrator gehalten werden.
Dieß Repertorium wird ebenfalls nach den Namen der Kläger in
alphabetischer Ordnung geführt, und hat folgende Rubriken:
1) Nummer, welche unter jedem Buchstaben, von einem Jahre zum andern,
beständig fortläuft;
2) Namen der Partheien;
3) Anzahl der Voluminum, welche zur Sache gehören.
§. 28. Sobald in einer Sache die Reposition der Akten verordnet ist,
als welches von dem Decernenten, sobald der Prozeß durch rechtskräftige Erκenntniß, Vergleich, Entsagung oder gänzliche
Avokation beendigt worden, geschehen; oder wenn dieser solches übersehen, von
dem Präsidenten ex officio besorgt werden muß, wird die Sache in dem kurrenten
Repertorio gelöscht und dagegen in das reponirte eingetragen; auch die Akte
selbst, in die dafür bestimmten Fächer, über den kurrenten, hinauf gelegt.
§. 29.
Zum Unterschied der kurrenten Akten von den reponirten, wird den
letzteren ein blauer Zettel über den weißen, oder mit Herausnehmung desselben,
eingeheftet, und auf solchem der Buchstabe, nebst der Nummer des reponirten
Repertorii verzeichnet.
§. 30 a.
Ueber die kurrenten Konkurs- und Liquidationsprozesse wird ein
besonderes Repertorium gehalten, worin jedem derselben, nach Verhältniß
(305) und Kanzelleireglement.
seines Umfangs, gewisse Folia angewiesen sind. Jeder Klasse von
Generalakten wird ein besonderes Folium gewidmet, und darin
1) die Benennung des Konkurses, nach dem Namen des Gemeinschuldners;
2) der Name des Decernenten;
3) der Name des Instruenten, des Kurators und Kontradiktors;
4) die Lage der Sache, so weit sie in dieses Aktenstück gehört,
eingetragen; auch die letztgenannte Kolonne von dem Registrator, bis
zum Ende des Konkurses, auf eben die Art, wie bei der Prozeßliste
vorgeschrieben ist, ununterbrochen fortgeführt. Auf dem letzten Blatte werden
die Special-Liquidationsakten, bloß mit Benennung der Liquidanten,
hintereinander verzeichnet.
§. 30 b.
Wenn wegen eines solchen Liquidanten ein Appellatorium entsteht, so wird
das denselben betreffende Specialaktenstück aus der Konkurs- in die kurrente
Prozeßregistratur herüber genommen; erhält in der Prozeßliste eine besondere
Nummer und Folium; wird daselbst, bis zur rechtskräftigen Entscheidung, gleich
jedem andern Civilprozesse behandelt; nach deren Erfolge aber wieder in die
Konkursregistratur zurückgelegt.
§. 30 c.
Wenn der Konkurs durch die Distribution der Masse beendigt ist, so
werden die sämmtlichen Akten desselben in die reponirte Konkursregistratur
gebracht, und daselbst in den nach dem Alphabet geordneten Fächern aufbewahrt.
Das Repertorium über diese reponirte Konkursregistratur hat folgende Rubriken:
1) Nummer.
2) Name des Konkurses.
3) Anzahl der dazu gehörenden Aktenstücke.
(306) Allgemeines Registratur-
§. 31.
Das kurrente Pupillenrepertorium hat der zweite Registrator nach
alphabetischer Ordnung zu führen. Das Schema dazu hat folgende Rubriken:
1) Nummer.
2) Namen der Kuranden.
3) Namen des Vormundes.
4) Anzahl der Voluminum.
5) Lage der Sache.
§. 32.
Unter diese letztere Rubrik müssen alle erhebliche Vorfallenheiten,
die sich in einer solchen Vormundschaftssache ereignen, von Zeit zu Zeit
eingetragen werden: z. B. wann die Vormundschaft ihren Anfang genommen; wann
der Kurator stipulirt hat; wann das Kuratorium eχpedirt worden; wann die Taufscheine, wann das Inventarium eingekommen;
wann die Erbsonderung angelegt, wann solche approbirt worden; wann die erste,
zweite, dritte Rechnung u. s. w. übergeben und abgenommen worden; wann die
Generalverzicht geleistet, und das Absolutorium erpedirt worden u. s. w.
§. 33.
Alles, was zu einer Vormundschaft gehört, es betreffe was es wolle,
wird in ein Volumen zusammen geheftet, und keinesweges, wie bisher bei einigen
Kollegien geschehen, von einer jeden einzelnen Angelegenheit ein besonderer
Fascikul formirt. Doch muß, wenn ein dergleichen Volumen eine mäßige Stärke
erlangt hat, alsdann mit einem schicklichen Zeitpunkte, z. B. mit einem neuen
Jahre, einer neuen Rechnung u. s. w., ein zweites, drittes Volumen u. s. w. angefangen
werden.
§. 34.
Nur die Vormundschafts- und etwa dazu gehörigen
Wirthschaftsrechnungen, wenn solche weitläufig
(307) und Kanzelleireglement.
sind, werden mit den Belägen besonders asservirt; das
Präsentationsmemorial aber, die Monita, das Abnahmeprotokoll, die Decharge u.
s. w. müssen dennoch den Akten beigeheftet werden.
§. 35.
Den kurrenten Pupillenakten werden eben so, wie den Prozeßakten, weiße
Zettel eingeheftet, und darauf der Name der Vormundschaft, nebst der Nummer des
Repertoriι verzeichnet.
§. 36.
Wenn die Vormundschaft durch den Tod des Pflegebefohlenen, durch die
Großjährigkeit desselben und die dem Kurator geleistete Generalverzicht, oder
auf andere Art beendigt ist; so werden die Akten in dem kurrenten Repertorio
gelöscht, und da gegen in das reponirte Repertorium übergetragen.
§. 37.
Dieses führt der erste Registrator nach alphabetischer Ordnung unter
folgenden Rubriken:
a) Nummer;
b) Name der Vormundschaft;
c) Anzahl der Voluminum.
Uebrigens werden den reponirten Pupillen- eben so wie den Prozeßakten
blaue Zettel, mit Bemerkung des Namens und der Nummer des reponirten Repertorii
eingeheftet.
§. 38.
In Ansehung der kurrenten und reponirten Kriminalakten hat es bei den
darüber jeden Orts bisher vorgeschriebenen Listen und Repertorien auch noch
ferner, vor der Hand, sein Bewenden.
§. 39.
Ueber die Konsistorial-, Kirchen- und Schulenakten müssen von dem
ersten Registrator vollständige
(308) Allgemeines Registratur-
Verzeichnisse, ebenfalls in alphabetischer Ordnung, nach den Namen der
Oerter, wo dergleichen Kirchen und Schulen sich befinden, gehalten werden.
§. 40.
Ein eben dergleichen vollständiges Verzeichniß ist auch über die zur
Hauptregistratur gehörigen Generalakten von dem ersten Registrator zu halten,
und nach Anweisung der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. III. Tit. V. §. 47. Nr.
2. 3. 4. in drei Hauptsektionen einzutheilen.
§. 41. Ueber die bei dem Kollegio einkommenden und zum Vortrag zu
bringenden Sachen, wird in der Hauptregistratur ein dreifaches Journal oder
Tagezettel geführt, nämlich:
1) für die Prozessualia, wohin auch die Konkurs- und Kriminalsachen,
ingleichen die in diese Registratur gehörigen Generalia eingetragen werden;
2) für die Pupillaria;
3) für die Konsistorialia.
§. 42. Ein jedes von diesen Journalen oder Tagezetteln wird nach dem
sub A. beiliegenden Schema geführt. Die Eintragung geschieht nach fortlaufenden
Nummern, entweder von einem Sessionstage zum andern, oder vom ersten jeden
Monats bis zum letzten. Die Nummer wird auf der Eingabe selbst, entweder auf der
Rück- oder auf der andern Seite, so daß dieselbe gleich in die Augen falle,
verzeichnet. Die in den ersten Tagezettel gehörigen Stücke erhalten die Nummern
ohne weitern Beisatz; denen aus dem zweiten aber wird der Buchstabe P., so wie
denen aus dem dritten der Buchstabe C. vorgesetzt, z. B. P. I. C. 3. u. s. w.
(309) und Kanzelleireglement.
§. 43. Wie diese Tagezettel von beiden Registratoren gemeinschaftlich
zu führen, und was bei der Eintragung zu beobachten, davon wird unten
umständlich gehandelt werden.
§. 44.
Die Distributionsbücher führt der erste Registrator nach folgendem
Schema:
1) Nummer, welche vom Anfange des Jahres bis zum Ende fortläuft;
2) Namen der Partheien;
3) Namen der Re- und Korreferenten;
4) Datum der Distribution;
5) Datum, wann die Re- und wann die Korrelation eingekommen;
6) Datum, wann die Sache verlesen und wann darüber konkludirt worden.
Die ersten zwei Kolonnen werden von dem Registrator, die letzten vier
hingegen von dem Präsidenten eigenhändig ausgefüllt.
Das Distributionsbuch muß, außer den Sessionstagen, in der Registratur
in einer verschlossenen Kapsel, wozu der Präsident einen, und der Registrator
den andern Schlüssel hat, aufbewahrt, in jeder Session aber dem Präsidenten
vorgelegt werden, damit derselbe die neu eingetragenen Sachen distribuiren, die
abgelieferten Relationen bemerken, und die rückständigen bei den Referenten
moniren könne.
Die Relationen selbst müssen bis zur Ablesung in einem besondern
Schranke und Kasten, wozu der Präsident allein den Schlüssel hat, aufbewahrt
werben.
§. 45.
Das Annotationsbuch über solche Akten, welche außer dem
Memorialienvortrag und der Spruchdistribution zu irgend einem andern Behuf aus
der Registratur
(310) Allgemeines Registratur-
gegeben werden, ist nach der Vorschrift der Gerichtsordnung a. a. O.
§. 33. zu führen, und die daselbst erwähnten Verordnungen und Empfangscheine
werden dabei als Beläge verwahrt, damit die Akten, wenn sie anderweit gebraucht
oder ungebührlich zurückgehalten werden, auf den Grund dieser Beläge von den
Empfängern abgefordert werden können.
§. 46.
Die Haltung dieses Buchs und die Ausgebung der Akten kommt dem ersten
Registrator privative zu, dergestalt, daß weder der zweite Registrator, noch
der Registraturschreiber, viel weniger irgend sonst jemand sich anmaßen darf,
ohne des ersten Registrators Vorwissen Akten aus der Registratur zu verabfolgen
oder an sich zu nehmen.
§. 47.
Nachdem in Vorstehendem von der
Hauptregistratur, deren Einrichtung und den darin zu haltenden Büchern und
Listen gehandelt worden; so ist nach Maaßgabe §. 15. oben, ferner zu bestimmen:
wie die eigentliche reponirte Registratur eingerichtet seyn solle.
§. 48
In dem für diese bestimmten Behältnisse sind aufzubewahren:
1) die alt reponirten Prozeß- und
2) Konkursakten in dem Sinne des §. 19. oben;
3) die reponirten Pupillen-,
4) die reponirten Kriminalakten; auch können
5) von den in die Hauptregistratur gehörigen Konsistorial- und
Generalakten die älteren Volumina, die von keinem oftmaligen Gebrauch mehr
sind, zur Ersparung des Raums, in diese reponirte Registratur untergebracht
werden.
(311) und Kanzelleireglement.
§. 49.
Jede dieser reponirten Registraturen muß ihre besonderen Repositoria
haben, worin die dazu gehörigen Akten, in den nach alphabetischer Ordnung
eingetheilten Fächern, asservirt sind.
§. 50.
Wie bei der Aktenreposition zu verfahren, und was über die reponirten
Registraturen für Bücher und Listen zu halten sind, darüber ist das Nöthige
bereits oben verordnet worden.
§. 51.
Zum Archiv der Lehns- und Hypothekenregistratur gehören:
1) die in der Gerichtsordnung a. a. O. §. 47. No. 1. beschriebenen Acta generalia;
2) die das Lehns- und Hypothekenwesen der unter der Jurisdiktion des
Kollegii unmittelbar stehenden Immobilium betreffenden Grundakta;
3) die Akten, welche über gerichtliche Aufnehmung, Niederlegung und
Publikation der Testamente verhandelt sind;
4) die Akten, welche die vorkommenden, zum Lehns- und Hypothekenwesen
nicht gehörigen Actus voluntariae jurisdictionis zum Gegenstande haben.
§. 52.
Die Hypothekenbücher selbst müssen, wo es irgend möglich, in besonderen
feuerfesten Behältnissen aufbewahrt werden. Wo aber hierzu der Raum ermangelt,
ist ihnen, in dem Archiv selbst, ein besonderer, dem Anlaufe nicht ausgesetzter
Platz, oder verschlossener Schrank anzuweisen.
§. 53.
Jeder der obgedachten vier Registraturen müssen
(312) Allgemeines Registratur-
ihre besonderen Repositoria, mit einer zur ordentlichen Aufbewahrung der
Akten hinreichenden Anzahl von Fächern, angewiesen seyn.
§. 54.
Auch in dem Archivzimmer sind gewisse Plätze auszumitteln, wo Akten und
Eingaben, zu einer oder der andern, von den §. 20. a. d. e. f. g. recensirten
Bestimmungen, interimistisch asservirt werden können.
§. 55.
Das solchergestalt eingerichtete Archivzimmer ist der Aufenthalt und
Arbeitsplatz des Archivarii und des ihm zugeordneten Ingrossators.
§. 56.
Ueber die darin enthaltenen Akten müssen folgende Bücher und Listen
geführt werden:
1) ein Repertorium über die Generalakten;
2) ein Verzeichnis der Lehns- und Hypotheken-, ingleichen
3) der Testaments-, und
4) der die Actus voluntariae jurisdictionis betreffenden Akten;
5) ein Journal- oder Tagezettel;
6) ein Annotationsbuch.
§. 57.
Die Generalakten werden nach den Materien, der Anweisung der
Gerichtsordnung a. a. O. §. 47. No. 1. gemäß, eingetheilt, und ein vollständiges Repertorium darüber unter
fortlaufenden Nummern gehalten, in welchem zugleich die Anzahl der von einer
jeden Materie vorhandenen Voluminum, und welche Jahre jedes Volumen enthalte,
bemerkt werden muß.
§. 58.
Die Hypothekenakten werden nach den Namen der Grundstücke, die sie
betreffen, registrit (!); sie werden nach den Kreisen, Aemtern und Distrikten,
aus
(313) und Kanzelleireglement.
welchen das Departement besteht, eingetheilt; und über jeden Abschnitt
werden die dahin gehörigen Akten, sowohl in der Registratur selbst, als im
Repertorio, nach alphabetischer Ordnung rangirt.
§. 59.
Die Testamentsakten werden nach den Jahren eingetheilt, das Repertorium
aber wird in alphabetischer Ordnung, nach dem Namen des Testators, gehalten.
§. 60.
Wegen der Actuum voluntariae jurisdictionis hat es bei den Anweisungen
der Gerichtsordnung a. a. O. §. 50. sein Bewenden.
§. 61.
Das Journal oder den Tagezettel führt der Archivarius, nach eben dem
oben sub. A. vorgeschriebenen Schema. Er wird entweder nach Buchstaben, welche
von einem Sessionstage zum andern fortlaufen, oder nach Nummern vom ersten bis
zum letzten Monatstage, gehalten; doch muß letztern Falls den auf die Pieçe
notirten Eintragungsnummern der Buchstabe A., z. B. A. 1. A. 2. u. s. w.
vorgesetzt werden, um sie dadurch von den in die Hauptregistratur gehörigen
Pieçen zu unterscheiden.
§. 62.
Von dem Annotationsbuche des Archivarii findet eben das Statt, was oben
§. 45. wegen des in der Hauptregistratur zu führenden Annotationsbuches
verordnet ist.
§. 63.
Das Erpeditionszimmer für die Sekretarien muß hinlänglichen Raum
enthalten, damit jeder derselben seinen besondern Arbeitstisch haben, außerdem
aber noch eine lange Tafel, auf welche die Boten die aus der Session kommenden
Akten und dekretirten Memorialien ablegen, angebracht werden könne.
(314) Allgemeines Registratur-
§. 64.
In dem Sekretariat müssen gehalten werden:
1) ein Expeditionsbuch;
2) ein Kopirbuch;
3) ein Terminsbuch oder Gerichtskalender.
§. 65.
Das Expeditionsbuch wird nach dem Formular sub B. geführt. Die Nummern
desselben laufen vom ersten bis zum letzten Monatstage ununterbrochen fort, und
werden auf die eingetragenen Koncepte verzeichnet.
§. 66.
In dieses Expeditionsbuch gehören alle und jede bei dem Kollegio
vorkommende, und sowohl in als außer den Sessionen, auch von dem Präsidenten
bei der Aktenrevision dekretirte Ausfertigungen, ohne Unterschied, ob sie
Prozeß- oder andere Sachen betreffen; die Ausfertigungen der Urtel und
Resolutionen, in allen Fällen, wo solche unter dem Siegel erfolgen müssen;
ferner alle Vidimationen, alle Berichte, wenn solche gleich von einem Mitgliede
des Kollegii in extenso abgefaßt worden; alle Requisitions-, Trans- und
Remissionsschreiben an fremde Gerichte und Kollegia, und mit Einem Worte, alle
Verordnungen, welche entweder von dem Präsidenten in mundo vollzogen werden,
oder nach der Sportelordnung eine gewisse Taxe tragen.
§. 67.
Es sind also in dieses Expeditionsbuch auch solche Dekrete einzutragen,
welche nach der Prozeßordnung zwar keiner förmlichen Ausfertigung bedürfen,
sondern den Partheien nur brevi manu vorgelegt oder abschriftlich zugefertigt
werden; wofür aber dennoch, außer den Schreibegebühren, noch etwas an Taxe zu
entrichten ist. Doch wird bei deren Eintragung, neben der Nummer, durch ein
gewisses Zeichen, nämlich
(315) und Kanzelleireglement.
br. m. (brevi manu) bemerkt, daß dabei keine schriftliche Ausfertigung
Statt finde.
§. 68.
In das Kopirbuch, welches nach dem Schema sub C. geführt wird, gehören:
a) diejenigen Urtel und Resolutionen, welche nicht unter dem Siegel
ausgefertigt, sondern wovon nur simple Abschriften den Partheien oder den
Assistenten gegeben werden;
b) alle und jede simple Abschriften von Dekreten, Eingaben, Protokollen
oder was es sonst sey, welche an Assistenten, Partxeien, Justizkommissarien
oder andere, auf die Verordnung des Kollegii ertheilt werden, und welche weder
Taxen, noch Stempel tragen, noch auch zur Unterschrift des Präsidii gelangen,
folglich zur Eintragung in das Expeditionsbuch nicht qualificirt sind.
§. 69.
Die Nummern in diesem Kopirbuche laufen eben so, wie in dem
Erpeditionsbuche, vom ersten bis letzten jeden Monats fort, und werden auf der
Pieçe, welche kopirt werden soll, verzeichnet.
§. 70. Da das Expeditions- und Kopirbuch, wie die Folge noch näher
zeigen wird, die Grundlage von aller Ordnung in der Kanzellei sind; so müssen
die Sekretarien solche mit der größten Akkuratesse und Vollständigkeit führen,
und kein in das eine oder das andere gehörige Stück uneingetragen passiren
lassen. Sowohl die Decernenten, als insonderheit der Präsident, der
Kanzelleidirektor und Inspektor, müssen darauf ein beständiges wachsames
Augenmerk richten; und Letzterer muß, wenn dergleichen mit der
Eintragungsnummer nicht bezeichnete Pieçe zur Distribution unter die
Kanzeleiverwandten in seine
(316) Allgemeines Registratur-
Hände kommt, solche nicht eher mundiren oder abschreiben lassen, als
bis sie zuvor gehörigen Orts eingetragen worden ist.
§. 71. Insonderheit müssen auch die Instruenten die von ihnen auf die
Instruktionsprotokolle zur weitern Einleitung der Sache abzufassenden
Resolutionen, wovon den Assistenten, Mandatarien oder Partheien Abschriften
gegeben werden sollen, zunächst an den Kanzelleidirektor befördern, damit
dieser die Eintragung in das Kopirbuch besorge, und die Pieçe sodann weiter an
den Kanzelleiinspektor abgebe.
§. 72.
Was übrigens die Sekretarien bei den Eintragungen selbst in diese
Bücher zu beobachten haben, davon soll unten umständlich gehandelt werden.
§. 73.
In den Gerichtskalender oder das Terminbuch werden alle Termine
eingetragen, welche nicht vor einzelnen Mitgliedern des Kollegii, sondern vor
dem versammelten Kollegio selbst anstehen; z. B. in causis voluntariae
jurisdictionis, in Hypotheken und Vormundschaftssachen, zur Leistung eines
Homagialeides, zur Belehnung, zur Bestellung einer gerichtlichen Hypothek, zur
gerichtlichen Vollziehung eines Kontrakts, zur Uebernehmung einer
Vormundschaft. Ferner die gerichtlichen Licitations- und Auktionstermine.
Vergl. Gerichtsordnung a. a. O. §. 16.
Instruktions- und andere in Processualibus anstehende Termine, müssen
aus den auf dem Tische des Kollegii befindlichen Instruktionslisten konstiren;
und ein jeder, welcher dergleichen Termin abzuwarten hat, muß sich solchen
selbst vermerken.
(317) Allgemeines Registratur-
§. 74.
Obgedachte drei Bücher, nämlich das Expeditions-, Kopir- und
Terminbuch, müssen jederzeit in dem Expeditionszimmer befindlich und zur Hand
seyn. Kein Sekretarius darf dieselben mit nach Hause nehmen; noch dürfen sie in
der Registratur, Kanzellei oder sonst irgendwo liegen bleiben.
§. 75. Die Kanzelleistube muß für sämmtliche Kanzelleiverwandten
hinlänglichen lichten Raum zur Verrichtung ihrer Arbeiten enthalten. Dem
Kanzelleiinspettor muß darin ein Platz angewiesen seyn, auf welchem er von den
übrigen abgesondert ist, jedoch dieselben völlig übersehen kann, und genugsamen
Raum hat, um die von den Sekretarien an ihn gelangenden Pieçen, welche zum
Mundiren und Abschreiben vertheilt werden sollen, von den schon gefertigten, an
ihn abgelieferten, und nunmehr zur Unterschrift und Siegelung, oder sonst
weiter zu befördernden Pieçen separiren zu können.
§. 76.
Der Kanzelleiinspektor führt
1) das Revisionsjournal nach dem Schema D. sub D.
2) die Distributionstabelle nach dem Schema E. sub E. von welchen unten
umständlicher gehandelt werden soll.
§. 77. In der Kassenstube haben
1) der Sportulrendant,
2) der Vorschußrendant,
3) der Kontrolleur
ihren Aufenthalt.
Jeder von ihnen muß seinen besondern Arbeitstisch haben; auch muß ein
Zähltisch vorhanden seyn,
(318) und Kanzelleireglement.
auf welchem die ein- oder auszuzahlenden Gelder übernommen werden
können.
§. 78.
Jeder der beiden Rendanten hat in der Kassenstube seinen besondern wohl
verschlossenen Kasten, zur Aufbewahrung der täglichen kurrenten Einnahme. Die
Vorschuß- und Sportulkasse selbst aber befinden sich nicht in diesem Zimmer,
sondern stehen im Depositalgewölbe.
§. 79.
Die bei der Sportul- und Vorschußkasse zu führenden Bücher sind in dem
Reglement vom 20sten April 1782 umständlich beschrieben.
§. 80.
Das Zimmer für die Kanzeleidiener, Botenmeister und Boten muß so nahe
als möglich bei der Audienz oder dem Sessionszimmer befindlich seyn. Mangelt es
dazu an einem besondern Platze, so müssen diese Subalternen in dem
Partheienzimmer sich aufhalten, worin jedoch solchen Falls dem Kanzelleidiener
und Botenmeister besondere Tische und Verschläge zu ihren Geschäften und zur
Asservation der durch ihre Hände gehenden Sachen anzuweisen sind.
§. 81.
Alle und jede vorstehend §. 1. benannte Subalternen werden nun
zuvörderst auf die wegen ihrer Amtsführung in der Gerichtsordnung Th. III. Tit.
V. enthaltenen allgemeinen Vorschriften, hierdurch nochmals verwiesen.
§. 82.
Was ihre speciellen Verrichtungen betrifft, so beziehen sich solche
hauptsächlich
I. auf diejenigen Sachen und Angelegenheiten, welche zum Memorialienvortrage bei dem Kollegio gehören;
(319) Allgemeines Registratur-
II. auf die bei dem Kollegio zum Spruch vorzulegenden Sachen.
Von beiderlei Arten der Geschäfte sollen nunmehr über den Gang der
Sachen und die Ordnung, nach welcher die Subalternen sie betreiben, sich dabei
unterstützen und einander in die Hände arbeiten, auch sich zugleich gegenseitig
kontrolliren müssen, umständliche Vorschriften ertheilt werden.
I.
Von den Geschäften, welche auf den Memorialienvortrag Beziehung haben.
§. 83.
Alle Berichte, Vorstellungen, Suppliken, Anschreiben und überhaupt alle
und jede Pieçen, welche an das Kollegium zum Vortrag und zur Verfügung gelangen
sollen, müssen entweder bei dem Präsidenten, oder in der Registratur, oder im
Archiv abgegeben werden.
§. 84.
Kein Mitglied oder Subaltern des Kollegii muß sich also unterstehen,
solche Sachen privatim an sich zu nehmen; sondern er muß diejenigen, welche
dergleichen bei ihm abgeben wollen, an den Präsidenten oder in die Registratur
sofort verweisen; und wenn ihm dennoch etwas von dieser Art über die Post oder
sonst eingehändigt wird, solches unverzüglich an eine von den benannten
Behörden abliefern.
§. 85.
Wenn Partheien etwas bei dem Kollegio zu suchen haben, und darüber zum
Protokoll zu vernehmen sind; so muß jedes Mitglied oder Subaltern, an den sie
sich zuerst wenden, dieselben auf das Kollegienhaus weisen, wo alle Tage Vor-
und Nachmittags ein oder mehrere Referendarien gegenwärtig
(320) und Kanzelleireglement.
seyn, die Protokolle aufnehmen, und solche sodann an den Präsidenten
unverzüglich befördern müssen.
§. 86.
Alle unter der Adresse des Kollegii mit der Post oder sonst versiegelt
eingehende Sachen müssen zuerst dem Präsidenten zugestellt werden, welcher sie
erbricht, präsentirt und sodann in die Registratur oder das Archiv, je nachdem
sie in das eine oder das andere gehören, ohne den geringsten Aufenthalt
befördert; wobei übrigens die Vorschriften des Sportulkassenreglements vom
20sten April 1782, §. III. 111. 112. zu beobachten sind.
§. 87.
Wenn eine Pieçe, welche in die Hauptregistratur gehört, aus Versehen im
Archiv abgegeben wird, und so auch umgekehrt; so muß der Archivarius oder der
Registrator für die Beförderung einer solchen Pieçe an den gehörigen Ort
unverzüglich Sorge tragen.
§. 88.
Alle solchergestalt in die Hauptregistratur gelangende Sachen muß der
erste Registrator in Empfang nehmen; das Präsentatum, in so fern solches nicht
schon von dem Präsidenten geschehen ist, darauf vermerken; die Pieçe in
dasjenige Journal oder Tagezettel, wohin sie nach Maaßgabe §. 41. gehört,
sofort eintragen, und die Eintragungsnummer auf die Pieçe verzeichnen.
§. 89. Sodann muß er mit Beihülfe des Registraturschreibers, die dazu
gehörigen Akten aufsuchen; die Signatur derselben sowohl in der dazu bestimmten
Kolonne des Tagezettels, als in margine des Exhibiti selbst notiren; und das
Erhibitum nebst den
(321) und Kanzelleireglement.
dazu gehörigen Akten, auf den nach Maaßgabe §. 20. litt. a. für
dergleichen Distribuenda bestimmten Platz bereit legen.
§. 90.
Ist die vorkommende Pieçe eine neue Sache, in welcher noch kein
Decernent bestellt ist, und hat auch der Präsident solchen, bei der von ihm
geschehenen Präsentation des Exhibiti, noch nicht ernannt; so muß der
Registrator eine solche Pieçe bei der Eintragung an der Stelle, wo sonst die
Signatur der Akten vermerkt wirb, mit N. S. (Neue Sache) bezeichnen, und sie
dem Präsidenten zur ungesäumten Ernennung des Decernenten, sofort vorlegen.
§. 91.
Sind zwar Ante-Acta zu einer Pieçe vorhanden, sie befinden sich aber
nicht in der Registratur; so muß der Registrator in den Büchern nachsehen, wo
sie sind, und sie sofort noch herbei zu schaffen bemüht seyn. Kann er aber
dieses in dem einen oder dem andern besondern Falle nicht bewerkstelligen, so
muß der Mangel der Akten, sowohl in der kompetenten Kolonne des Journals, als
auf der Pieçe selbst, mit D. A. (Desunt Acta) bemerkt werden.
§. 92.
Sind die beizulegenden Akten nicht komplet, sondern es mangelt dabei
etwa noch eine in der Expedition oder sonst irgendwo befindliche Pieçe, welche
nicht sofort herbeigeschafft werden kann; so muß der Registrator solches
ebenfalls, zur Nachricht und Erinnerung für den Decernenten, auf dem Exhibito
kürzlich notiren.
§. 93.
Am Abend eines jeden Tages muß der Registrator die an selbigem
eingekommenen, bei der nächsten
(322) Allgemeines Registratur-
Session in Vortrag zu bringenden Pieçen, nebst den dazu gehörigen Akten den Decernenten durch die Boten zuschicken, damit diese Zeit haben, sich auf die darunter befindlichen weitläufigen Vorträge gehörig zu präpariren.
§. 94.
Die Registraturbedienten müssen also die Registratur nie eher verlassen, als bis sämmtliche an demselben Tage eingekommene Pieçen richtig eingetragen, die Akten dazu aufgesucht, und mit den Memorialien selbst an die Decernenten befördert sind.
§. 95.
Am letzten Abend vor jedem Sessionstage muß der Registraturschreiber die Abschriften der drei Tagezettel, von dem Schlusse der nächst vorhergehenden Distribution an, besorgen, und solche den folgenden Morgen dem Präsidenten vorlegen.
§. 96.
In diesen Abschriften muß jedoch die letzte Kolonne, nämlich:
wann die Pieçe wieder zur Registratur abgeliefert worden,
wegbleiben, und dagegen eine leere Kolonne gelassen werden, in welche der Präsident bei dem Vortrage das etwa Erforderliche notiren kann.
§. 97.
Alles, was vorstehend wegen Eintragung und Distribution der zur Hauptregistratur gehörigen Sachen verordnet ist, muß auch von dem Archivario, in Ansehung der Pieçen seines Ressorts, beobachtet werden.
§. 98.
In der Session selbst ruft der Präsident die Vorträge nach den Nummern auf, und notirt in der §. 96. beschriebenen Kolonne bei einer jeden
(323) und Kanzelleireglement.
Nummer: ob solche vorgetragen; ob eine schriftliche Expedition darauf verordnet; oder nur eine brevi manu bekannt zu machende Verfügung resolvirt; oder die Pieçe bloß ad Acta geschrieben; oder der Vortrag ad proximam ausgesetzt worden sey.
§. 99.
In der Regel müssen alle Memorialien und Exhibita von den Decernenten in der Session, für welche sie distribuirt sind, unfehlbar vorgetragen werden.
§. 100.
Sollte in dem einen oder dem andern besondern Falle es nicht möglich seyn, an einem Sessionstage mit dem Vortrage aller dazu distribuirten Sachen fertig zu werden; so muß dennoch der Präsident darauf halten, daß wenigstens sämmtliche Prozessuale vorkommen; und kann er allenfalls einige von den übrigen Sachen, z. B. weitläufige cum Actis erstattete Berichte von Untergerichten; Anfragen derselben; Visitationsakten und Bescheide; ingleichen andere weitläufige Generalia, entweder zur nächsten Session, oder auch zu einer noch in derselben Woche zu veranlassenden extraordinairen Zusammenkunft aussetzen.
§. 101.
Eben so müssen alle vorgetragene Sachen in der Regel auch am Sessionstage dekretirt seyn, und an die Sekretarien gelangen. Die Decernenten haben also, der Anweisung der Gerichtsordnung Th. III. Tit. III. §. 42. gemäß, die weitläufigeren Dekrete, nach vorhergänglicher Präparation, zu Hause zu entwerfen; damit sie dieselben nach gehaltenem Vortrage und erfolgter Genehmigung des Kollegii sofort weiter befördern können.
§. 102.
Wenn aber auch in dem einen oder dem andern
(324) Allgemeines Registratur-
Falle der Decernent genöthigt wäre, eine vorgetragene Pieçe zur Abfassung eines sehr weitläufigen und wichtigen Dekrets, welches vielleicht wider seinen Antrag durch das Conclusum Collegii resolvirt worden, oder zur Entwerfung eines Berichts, wieder mit nach Hause zu nehmen; so müssen dennoch dergleichen Dekrete oder Berichte spätestens an dem nächstfolgenden Sessionstage an die Sekretarien abgeliefert werden.
§. 103.
Uebrigens müssen die Decernenten ihre Dekrete überhaupt, wenn solche nicht etwa nach bloßen Formularen zn expediren sind, so bestimmt und umständlich abfassen, daß die Sekretarien nicht nöthig haben, zum Behuf der Expedition Acta nachzusehen, oder etwas daraus in materialibus zu suppliren.
§. 104.
Die vorgetragenen und dekretirten Piecen nebst den dazu gehörigen Akten muß jeder Decernent vor sich hin auf den Tisch legen; von welchem sie successive, noch während der Session, durch die Kanzelleidiener und Boten abgeholt und in das Expeditionszimmer transportirt werden.
§. 105.
Nach geendigter Session, wenn das Kollegium auseinander gegangen ist, muß sich der Kanzelleidiener noch einmal in dem Sessionszimmer umsehen, ob irgend noch Akten oder Pieçen liegen geblieben sind, deren Transportirung in das Expeditionszimmer er solchen Falls unverzüglich besorgen muß.
§. 106. Wenn in dem §. 102. bemerkten außerordentlichen Falle der Decernent die vorgetragene Pieçe mit den Alten wieder mit nach Hause nimmt, so muß er an deren Stelle einen Zettel zur Registratur befördern,
(325) und Kanzelleireglement.
worauf verzeichnet ist, daß er die nach der Nummer des Tagezettels und nach dem Rubro zu bezeichnenden Alten noch an sich habe.
§. 107.
In der Regel also kommen sämmtliche, zu einer Session distribuirt gewesene Pieçen und Akten noch an demselben Vormittage in das Expeditionszimmer, wo sie von den Boten auf der oben §. 63. beschriebenen Tafel abgelegt werden.
§. 108.
Die Sekretarien müssen also von Zeit zu Zeit, und so wie ihnen ein dergleichen Transport zugebracht wird, die darunter befindlichen dekretirten Pieçen von den Akten separiren.
§. 109.
Was die Akten betrifft, so muß der Registrator solche aus dem Sekretarienzimmer in die Registratur abholen.
§. 110.
Sollte jedoch, der oben §. 103. vorgeschriebenen umständlichen Fassung der Dekrete ungeachtet, der Sekretarius in dem einen oder dem andern Falle Akten bei der Expedition zu adhibiren nöthig finden; so kann er solche zwar an sich behalten, muß sie aber auf seinen Arbeitstisch bei Seite legen, dergleichen Dekrete so viel als möglich noch an demselben Tage expediren, und sodann die Akten unverzüglich zur Registratur abliefern.
§. 111.
Die solchergestalt aus dem Memorialienvortrage zurückkommenden Akten muß der zweite Registrator in der Kolonne des Tagezettels, wo die Ausgebung eingetragen ist, mit dem Buchstaben R. abschreiben, und sie, mit Beihülfe des Registraturassistenten, sofort wiederum in die gehörigen Fächer legen.
(326) Allgemeines Registratur-
§. 112.
Auch diejenigen Nummern, wovon zwar nicht die ausgegebenen Akten, aber doch die §. 106. beschriebenen Zettel zurückkommen, werden in dem Tagezettel abgeschrieben. Den Vermerk des Decernenten aber stellt der zweite Registrator dem ersten zu, welcher solchen in das §. 45. beschriebene Annotationsbuch einträgt.
§. 113
Den folgenden Morgen nach jedem Sessionstage muß der zweite Registrator den Tagezettel revidiren und nachsehen, ob auch alle ausgegebene Akten als zurückgekommen notirt sind. Fehlen einige, so muß er sich zuvörderst in dem Expeditionszimmer erkundigen, ob etwa dieselben von einem Sekretario, zum Behuf einer abzufassenden Expedition, zurückbehalten worden, und solchen Falls deren baldige Ablieferung urgiren.
§. 114.
Ist aber das fehlende Aktenstück bei den Sekretarien nicht befindlich, so muß er dasselbe, nebst dem Namen des Decernenten, dem es distribuirt worden, auf einen Zettel setzen, und durch die Boten noch denselben Nachmittag einfordern lassen.
§. 115.
Die Decernenten müssen dergleichen Akten, wenn sie solche noch an sich haben, sofort verabfolgen, oder die Ursache, warum solches nicht geschehen könne, auf dem Zettel notiren; übrigens aber dem Boten seinen Gang ex propriis, mit 3 Ggr. für jedes Stück, bezahlen.
§. 116.
Wenn die solchergestalt eingeforderten Akten, oder an deren Stelle der Vermerk des Decernenten, daß er sie noch an sich habe, zur Registratur zurückkommen; so muß der zweite Registrator die Abschreibun
(327) und Kanzelleireglement.
im Tagezettel, und respective der erste Registrator die Eintragung in das Annotationsbuch, gehörig besorgen.
§. 117.
Was die nach Maßgabe §. 108. aus der Session in das Expeditionszimmer gelangenden dekretirten Pieçen betrifft, so sind dieselben von dreifacher Art:
1) solche, die bloß ad Acta geschrieben sind, oder worauf bloß eine Vorlegung an eine Parthei, einen Justizkommissarius oder irgend jemand andern, ohne Ertheilung einer Abschrift, verordnet ist;
2) solche, worauf schriftlich zu expedirende Dekrete angegeben sind:
3) solche, von denen oder von dem darauf angegebenen Dekret bloß simple Abschriften gefertigt werden sollen.
Die Separation dieser dreifachen Art von Pieçen muß der Kanzelleidirektor oder der erste Sekretarius (nach Maaßgabe der verschiedenen Verfassung eines jeden Kollegii) besorgen.
§. 118.
Pieçen, die nur ad Acta, geschrieben, oder bloß brevi manu vorzulegen sind, müssen, mit den Akten zugleich, sofort aus der Sekretarienstube in die Registratur kommen.
§. 119.
Der zweite Registrator notirt deren Empfang in der dafür bestimmten Kolonne des Tagezettels; trägt das etwa Erforderliche daraus in der Prozeßliste nach; legt jede Pieçe in die Akten, zu welchen sie gehört; sorgt dafür, daß solche von dem Aktenhefter unverzüglich und in gehöriger Ordnung eingeheftet werden, und läßt die solchergestalt kompletirten Akten wiederum in ihre Fächer reponiren.
(328) Allgemeines Registratur-
§. 120.
Was insonderheit diejenigen Pieçen betrifft, worauf eine Vorlegung verordnet ist; so müssen solche, so wie sie in die Registratur kommen, in die nach §. 20. litt. e. dazu bestimmten Fächer interimistisch niedergelegt werden; es muß aber auch der zweite Registrator die Vorlegung unverzüglich besorgen, oder durch die Kanzelleidiener, unter seiner unmittelbaren Direktion, besorgen lassen; und nach deren Erfolg die Pieçen auf vorbeschriebene Art gehörig ad Acta befördern.
§. 121.
Anlangend die Pieçen der zweiten Art, worauf eine schriftliche Expedition verordnet ist; so müssen die Sekretarien selbige zu deren Fertigung, ein jeder in seinem Departement, unverzüglich an sich nehmen.
§. 122.
Es muß also einem jeden Sekretair sein bestimmtes Departement angewiesen seyn, in welchem er die vorkommenden Sachen zu bearbeiten hat. Ob diese Departementsvertheilung am füglichsten nach den verschiedenen Distrikten und Kreisen des Gerichtsbezirks, oder nach den Decernenten, oder auf eine andere Art zu reguliren sey, solches wird dem Ermessen des Präsidii bei einem jeden Kollegio anheim gestellt, und ist dabei nur darauf zu sehen, daß, so wie jede Sache ihren beständigen Decernenten, der sie vom Anfange bis zum Ende bearbeitet, haben muß, also auch die Expeditionen in einer jeden Sache, so viel als möglich, immer von einem und eben demselben Sekretair angefertigt werden.
§. 123.
Diese Departementsvertheilung schließt jedoch die gegenseitige Verbindlichkeit der Sekretarien nicht aus, bei vorkommenden besonderen Fällen, wo in dem einen Departement außerordentlich viel, und in
(329) und Kanzelleireglement.
einem andern desto weniger Arbeit ist, sich unter einander zu assistiren; und es kommt dem Kanzelleidiener oder Protonotario zu, die Ausgleichung unter ihnen in solchen Fällen zu veranstalten.
§. 124.
Die Sekretarien, ein jeder in seinem Departement, müssen unter den in einer Session abgefaßten Dekreten zuerst diejenigen, welche die kurrenten Prozesse betreffen, vornehmen, und deren Ausfertigung ganz vorzüglich beschleunigen.
§. 125.
Es müssen also die an einem Sessionstage abgefaßten Dekrete bis zum nächst folgenden, so viel als möglich, expedirt und zur Kanzellei abgeliefert seyn; in Ansehung der eigentlichen Prozessualien aber muß solches ganz unfehlbar geschehen; und unter diesen müssen hinwiederum diejenigen Dekrete, welche mit Cito bemerkt, oder wodurch Termine anberaumt sind, zuerst vorgenommen werden.
§. 126.
Um die Sekretarien hierzu desto gewisser in Stand zu setzen, soll denselben erlaubt seyn, sich gedruckter Formulare, in Fällen, wo dergleichen Statt finden können, zu bedienen.
§. 127.
Was die Sekretarien bei Abfassung der Expeditionen selbst zu beobachten haben, ist in der Gerichtsordnung Th. III. Tit. V. §. 8. u. f. umständlich verordnet.
§. 128.
Wenn eine Expedition fertig ist, so muß der Sekretair, nach der Vorschrift §. 13. a. a. O., unter dem Dekret bemerken: wann er solches erhalten hat, und wann es von ihm expedirt worden ist.
§. 129.
Sodann muß er auf der unbeschriebenen Hälfte
(330) Allgemeines Registratur-
der ersten Seite des halbgebrochenen Bogens, gleich unter der Adresse, nicht nur die Taxe und den zum Mundo zu nehmenden Stempel, sondern auch die dafür in der Kanzellei anzusetzenden Schreibegebühren auswerfen.
§. 130.
Denn damit alle Mißbräuche und Exaktionen bei den Schreibgebührcn künftig vermieden werden, so wird hierdurch allgemein festgesetzt, was bisher schon bei einigen Kollegien üblich gewesen, daß nämlich die Sekretarien, bei einer jeden Ausfertigung, den Betrag der Bogen, sowohl von dem Mundo, als den Beilagen, nach Maßgabe der Stärke derselben, und nach vernünftigem Ermessen arbitriren; darnach aber den Betrag der Kopialien, welche die Kanzellei dafür nehmen kann, bestimmen, und auf dem Koncepte der Ausfertigung vermerken sollen.
§. 131.
Da aus dem Expeditionsbuche, wie unten näher vorkommen soll, der Siegelzettel abgeschrieben wird, dieser aber dem Sportulrendantcn zur Anweisung dient: welcher Partei er die ausgeworfenen Gebühren auf ihre Rechnung setzen soll; so müssen die Sekretarien den Namen des Extrahenten, welcher nach ihrer Meinung die Gebühren zu entrichten hat, am Rande des Koncepts ebenfalls auswerfen; damit die Decernenten bei der Revision nachsehen können: ob auch der Ansatz der Kosten wirklich für denjenigen, dem deren Bezahlung zunächst obliegt, geschehen sey. Da auch bei Verfügungen, welche, ohne besonderes Ansuchen der einen oder der andern Parthei, von dem Richter ex officio erlassen werden, der Kostenvorschuß beiden Theilen zur Hälfte obliegt; so müssen die Sekretarien darauf, bei dem Ansatz der Expeditionsgebühren, aufmerksam achten; und daher, wenn in Armensachen dergleichen Verfügungen ex officio
(331) und Kanzelleireglement.
ergehen, für die vermögende Partei nur die Hälfte der vorgeschriebenen Taxen, Kopialien (et)c. ansetzen.
§. 132.
Ist der Expedient zweifelhaft: wem die Gebühren anzusetzen sind, so muß er, durch eine auf der Seite des Koncepts beigefügte Anfrage, zur näheren Bestimmung des Decernenten submittiren.
§. 133.
Ist eine Sache kostenfrei, so muß diese ihre Qualität mit kurzen Worten, z. B. Fiskale, Armensache (et)c., am Rande des Koncepts, da, wo sonst die Taxe verzeichnet wird, ausgeworfen werden.
§. 134.
Jeder Sekretarius muß jeden Vor- und Nachmittag, wenn er mit seinem Penso der zu expedirenden Sachen fertig ist, oder auch nach Verlauf der gesetzten Arbeitsstunden, ehe er das Kollegienhaus verläßt, zuvörderst die von ihm gefertigten Koncepte in das oben §. 65. beschriebene Expeditionsbuch eintragen, und die fortlaufende Nummer desselben auf dem Koncepte bemerken.
§. 135.
In den außerordentlichen Fällen, wo, nach Maßgabe §. 13. supra, einem Sekretario seine Arbeit zu Hause zu verrichten, nachgegeben ist, muß derselbe einen seiner Kollegen substituiren, an welchen er die von ihm gefertigten Koncepte, zur Eintragung in das Expeditionsbuch, adressiren könne.
§. 136.
Die solchergestalt an einem Vor- oder Nachmittag expedirten und eingetragenen Koncepte, müssen hiernächst unverzüglich zur Revision an die Decernenten befördert werden.
§. 137.
Die Besorgung dieses Geschäfts liegt an einigen
(332) Allgemeines Registratur-
Orten den Sekretarien, so wie an anderen dem Kanzelleidiener ob; und kann es darunter bei der eingeführten Verfassung eines jeden Kollegii auch noch ferner sein Bewenden haben.
§. 138.
Bei großen Kollegien aber, wo die Zahl der Expeditionen sehr beträchtlich ist, und die Decernenten zerstreut und von einander entfernt wohnen, müssen zwar die Sekretarien, die schon während der Session von ihnen expedirten Dekrete, den etwa auf dem Kollegienhause noch anwesenden Decernenten zur Revision sofort vorlegen; in Ansehung der übrigen aber, welche den Decernenten nach Hause geschickt werden müssen, gehört dieses Geschäft zur Besorgung des Kanzellei-Inspektors.
§. 139.
Der Kanzelleiinspektor übernimmt also, jeden Vor- und Nachmittag, die fertig gewordenen Koncepte in der Sekretarienstube, nach den Nummern des Expeditionsbuches.
§. 140.
Sodann legt er diejenigen, welche noch nicht revidirt sind, so wie sie an jeden Decernenten kommen sollen, in einen besondern Umschlagsbogen oder Tasche zusammen, und notirt die Nummern derselben, in dem oben §. 76. beschriebenen Revisionsjournal.
§. 141.
In dies Revisionsjournal werden, wie auch das Schema selbst zeigt, nur die Nummern, welche an jeden Decernenten kommen, hinter einander eingeschrieben, ohne sich übrigens um den Inhalt zu bekümmern; da die Absicht bloß ist, zu wissen, was für Nummern jeder Decernent erhalten hat, und darnach deren Zurücklieferung zu kontrolliren und zu betreiben.
(333) und Kanzelleireglement.
§. 142.
Die solchergestalt zusammengelegten Koncepte stellt der Kanzelleiinspektor dem Botenmeister zu, welcher das Herumtragen derselben, bei den Decernenten, durch die Boten besorgen muß.
§. 143.
Zu dem Ende muß er unter den Boten eine gewisse Eintheilung machen, und jedem von ihnen gewisse Decernenten anweisen, bei welchen sie die Revidenda unverzüglich herumtragen; deren Revision, wenn sie sogleich geschehen kann, abwarten; sonst sie zur bestimmten Stunde wieder abholen, und ihm, zur weitern Ablieferung an den Kanzelleiinspektor, einhändigen müssen.
§. 144.
Jeder Decernent ist schuldig, die ihm zugeschickten Koncepte unverzüglich zu revidiren, und sie entweder dem darauf wartenden Boten also gleich wieder mitzugeben, oder demselben eine Stunde zu deren Abholung zu bestimmen. Diejenigen, welche darunter säumig sind, müssen von dem Präsidenten zu ihrer Pflicht nachdrücklich angehalten werben, und dem Boten die wiederholten vergeblichen Gänge bezahlen.
§. 145.
Der Decernent muß bei seinem Namenszeichen, welches er zum Beweise der geschehenen Revision beisetzt, zugleich das Datum derselben richtig bemerken.
§. 146.
Wenn eine Expedition ganz wegfällt, weil etwa der Extrahent sein Gesuch zurückgenommen hat, oder weil das Dekret nicht schriftlich hat extendirt, sondern nur brevi manu vorgelegt werden sollen, oder aus andern Ursachen; so muß dennoch der Decernent das Koncept nicht zurück behalten; sondern das Cessat
(334) Allgemeines Registratur-
nebst der Ursach am Rande kürzlich bemerken, und es ohne Unterzeichnung remittiren.
§. 147.
Wenn der Decernent nöthig findet, eine Expedition zurück zu behalten, um entweder Acta, deshalb nochmals nachzusehen, oder die Sache, wegen eines ihm etwa noch beigefallenen Bedenkens, dem Kollegio anderweit vorzutragen; so muß er, statt des Koncepts, einen Zettel mit dem Vermerk: daß er diese Nummer zurückbehalten habe, beilegen.
§. 148.
Die von der Revision zurückkommenden Koncepte muß der Botenmeister an den Kanzelleiinspektor abliefern; welcher sie mit dem Revisionsjournale vergleicht, und die richtig befundenen Nummern in letzterem ausstreicht.
§. 149.
Fehlt zwar eine Nummer, es findet sich aber statt deren der §. 147. beschriebene Zettel; so läßt der Kanzelleiinspektor diese Nummer offen, und wartet bis zum nächsten Sessionstage, an welchem er, wenn das Stück auch bis dahin noch nicht zurück gekommen ist, dem Präsidenten davon Anzeige macht.
§. 150.
Ist aber auch statt der fehlenden Nummer kein Zettel eingelegt, so muß der Kanzelleiinspektor solche Nummer auf einem weißen Bogen notiren, und sie dem Decernenten unverzüglich abfordern lassen: dieser aber muß den Boten für den Gang bezahlen, und die Ursach des Zurückbleibens auf dem Zettel anzeigen.
§. 151.
Die mit einem Cessat zurück gekommenen Koncepte und die statt der zurück behaltenen eingelegten Zettel muß der Kanzelleiinspektor bis zum nächsten
(335) und Kanzelleireglement.
Abschlusse des Siegelzettels zu demjenigen Behufe asserviren, welcher unter §. 169 u. f. näher angezeigt werden soll.
§. 152.
Die solchergestalt revidirten Koncepte werden alsdann an Orten, wo solches bisher schon üblich gewesen, dem Präsidenten zur Superrevision vorgelegt.
§. 153.
An Orten, wo bisher keine Superrevision Statt gefunden hat, und auch besonderer Umstände wegen nicht wohl einzuführen steht, kann solche zwar auch künftig unterbleiben; es müssen aber alsdann nicht nur die Decernenten doppelten Fleiß und Aufmerksamkeit auf die Revision wenden, sondern es müssen auch die Präsidenten bei der Unterschrift, vornehmlich die wichtigeren Munda, und wo das Conclusum Collegii wider den Antrag des Decernenten ausgefallen ist, von Zeit zu Zeit nachlesen: ob auch die Ausfertigung, sowohl dem Inhalte als der Fassung nach, gehörig eingerichtet sey; und, im Fall solches nicht wäre, die Ausfertigung unvollzogen zur weitern Verfügung zurück behalten.
§. 154.
Nach erfolgter Re- und respective Superrevision muß der Kanzelleiinspektor die Koncepte unverzüglich zum Mundiren befördern.
§. 155.
Die Kanzellei eines jeden Kollegii muß mit einer solchen Anzahl von Kanzellisten und vereideten Kopisten besetzt seyn, welche hinreichend sind, die nach dem ordinairen und gewöhnlichen Laufe der Geschäfte, von einem Siegelungstage zum andern, vorkommenden Schreibereien prompt zu bestreiten und fertig zu schaffen.
(336) Allgemeines Registratur-
§. 156.
Unter diese muß der Kanzelleiinspektor die Koncepte, ohne Unterschied, ob sie Gebühren tragen oder nicht, nach der Bogen- und Seitenzahl, in gleiche Portionen distribuiren; dabei auf die zu kommunicirenden Beilagen, und auf die in den meisten Fällen mit dem Mundo zugleich zu fertigende Abschrift desselben für den Extrahenten, Rücksicht nehmen; und niemanden zu Klagen über Begünstigungen oder Prägravationen Anlaß geben. Wo der Kanzelleiinspektor zugleich das Officium eines Kanzellisten mit bekleidet, muß er bei dieser Distribution sich ebenfalls seine Portion, gleich den Uebrigen, zutheilen.
§. 157.
Die Distribution geschieht nach einer Tabelle, wovon das Schema bereits oben §. 76. vorgekommen ist. Die Koncepte werden darin bloß nach den Nummern, wie auch das Schema zeigt, ohne weitere Benennung der Art der Expedition oder des Extrahenten, eingetragen; weil dieses, wenn man es ja einmal zu wissen nöthig hätte, aus dem Expeditionsbuche, worauf die Tabelle sich bezieht, jederzeit leicht ersehen werden kann.
§. 158.
Es ist auch nicht nöthig, daß stets alle Nummern, die einem Kanzelleiverwandten zugetheilt worden sind, ausgeschrieben werden; sondern wenn einer eine Reihe von Nummern erhält, so ist es genug, wenn von einer solchen Reihe nur der Terminus a quo und ad quem notirt wird; wie solches aus dem Schema deutlicher zu ersehen ist.
§. 159.
Dem Kanzelleiinspektor liegt ob, darauf zu halten, daß Stille und Ordnung in der Kanzellei herrsche,
(337) und Kanzelleireglement.
daß die Kanzelleiverwandten ihren Verrichtungen fleißig und ununterbrochen obliegen; daß sie die Sachen richtig, korrekt und gut schreiben; daß alle Abschriften und Kommunikanda den Mundis gehörig eingelegt; und daß die distribuirten Nummern an ihn prompt und richtig abgeliefert werden.
§. 160.
Es versteht sich von selbst, daß Koncepte, welche mit Cito bezeichnet sind, oder worin Termine in Processualibus angesetzt werden, und die also nothwendig bald und zeitig vor den Terminen zur Wissenschaft der Parteien gelangen sollen, auch in der Kanzellei, allenfalls außer der Ordnung, schleunigst gefördert werden müssen. Es muß also der Kanzelleiinspektor auf dergleichen, vorzügliche Beschleunigung erfordernde Koncepte, ein besonderes Augenmerk richten.
§. 161.
Wenn der Kanzellist oder Kopist ein Mundum fertig gemacht hat, so verzeichnet er unten am Rande des Koncepts das Datum, wann solches von ihm mundirt worden ist; so wie unten am Fuße des Mundi, wo die Gebühren ausgeworfen werden, und auswendig auf der Adresse die Nummer, welche dem Koncepte im Expeditionsbuche beigelegt ist.
§. 162.
Jeder Kanzelleiverwandter muß die ihm zugetheilten Schreibereien schlechterdings von einem Siegelungstage bis zum andern völlig fertig schaffen und zu rechter Zeit abliefern. Wenn ein Kanzellist mit der auf ihn distribuirten Portion fertig zu werden sich nicht getraut, so muß er dasjenige, was er nicht selbst schreiben kann, einem der Kopisten, welcher solches übernehmen will, und es außer seiner eigenen Portion fertig zu schaffen im Stande ist, sofort
(338) Allgemeines Registratur-
abgeben, und sich wegen der Bezahlung dafür mit ihm vergleichen; auch solches dem Kanzelleiinspektor anzeigen. Dagegen soll künftig weder einem Kanzellisten noch Kopisten erlaubt seyn, sich bei seinen Schreibereien anderer, zur Kanzellei nicht gehöriger, noch dabei angestellter und vereideter Privatassistenten zu bedienen.
§. 163.
Die Ablieferung an den Kanzelleiinspektor geschieht nach der Distributionstabelle, in welcher er die richtig abgelieferten Nummern ausstreicht.
§. 164.
Wird eine Nummer in ihrer Ordnung nicht abgeliefert, so erkundigt er sich nach der Ursache des Zurückbleibens; urgirt deren Nachbringung; und läßt, so lange diese noch nicht geschehen ist, die restirende Nummer, allenfalls mit Bemerkung der Ursache, in seiner Tabelle offen.
§. 165.
Fehlt eine solche Nummer in einer ganzen nach §. 158. nur in folio eingetragenen Reihe, so wird zwar die ganze Reihe als abgeliefert gelöscht; die fehlende Nummer aber wird unter dem Namen der Restanten besonders notirt, wo sie so lange offen bleibt, bis sie wirklich abgeliefert worden ist.
§. 166.
Die gefertigten Munda müssen hiernächst von dem Kanzelleiinspektor zur Unterschrift und Siegelung befördert werden. Die Unterschrift geschieht von dem Präsidio, nach der Ordnung des von dem Kanzelleiinspektor zu besorgenden Siegelzettels. Dieser Siegelzettel, dessen Schema sich bei dem Sportulkassenreglement sub B. befindet, ist, in Ansehung der sieben ersten Kolonnen, eine bloße Abschrift von dem Expeditionsbuche der Sekretarien, welche der Kanzelleiinspektor am Abend jeden Tages besorgen
(339) und Kanzelleireglement.
muß, ohne sich dabei der geringsten Abänderung, Einschaltung oder Weglassung anzumaaßen.
Die Rubrik: Postporto, ist für dasjenige bestimmt, welches von abgehenden Sachen aus der Sportulkasse vorgeschossen wird.
Die letzte Rubrik: Pagina des Kontobuchs, ist bloß dem Sportulrendanten gewidmet, welcher davon den in dem Kassenreglement näher vorgeschriebenen Gebrauch macht.
Bei Kollegien, wo auch die Botengebühren durch die Rechnung laufen, wird für selbige eine besondere Kolonne, zwischen der 8ten und 9ten, unter dem Titel: Botengebühren, eingeschaltet.
§. 167.
Des Vormittags eines jeden Siegelungstages legt der Kanzelleiinspektor sämmtliche fertig gewordene Munda, nach der Folgeordnung der Nummern, zusammen; läßt sie in der Expeditionsstube von den Sekretarien kontrasigniren, und den Siegelzettel, seiner Uebereinstimmung halber mit dem Expeditionsbuche, von dem Kanzelleidirektor oder Protonotario attestiren; separirt von den Mundis die Koncepte mit ihren Originaleinlagen, und befördert sodann am folgenden Nachmittage sämmtliche Munda nebst dem Originalsiegelzettel, durch den Kanzelleidiener oder Botenmeister, zur Unterschrift des Präsidii und zur wirklichen Siegelung.
§. 168.
Der Regel nach müssen alle Munda, von einem Siegelungstage zum andern, nach den Nummern des Expeditionbuches und des daraus abgeschriebenen Siegelzettels, gefertigt werden; und der Kanzelleiinspektor muß mit äußerster Sorgfalt darauf sehen, daß keine derselben zurückbleibe.
§. 169.
Da aber dennoch Fälle vorkommen können, wo
(340) Allgemeines Registratur-
1) die Kanzellei mit der einen oder der andern Nummer, weil sie zu spät zur Distribution gekommen, oder wegen Weitläufigkeit der Beilagen, oder um anderer dergleichen unvermeidlicher Hindernisse willen, nicht fertig werden können; oder wo
2) eine schon in das Expeditionsbuch eingetragene Ausfertigung, weil der Extrahent sein Gesuch zurücknimmt, oder aus andern Ursachen, gänzlich wegfällt; oder
3) der Decernent die Expedition zum nochmaligen Vortrage bei dem Kollegio zurückbehalten hat; oder endlich
4) die für eine solche Ausfertigung angesetzten Gebühren bei der Revision gestrichen worden sind;
so ist es in dergleichen Fällen folgendermaßen zu halten.
§. 170.
Kommt eine Nummer um deßwillen nicht zur Unterschrift und Siegelung, weil sie in der Kanzellei nicht fertig geschafft werden können; so notirt der Kanzelleiinspektor solche, nebst der Ursache des Zurückbleibens, auf einen besondern Zettel, welcher in dem Siegelzettel, dergestalt, daß er ohne Verletzung desselben wieder herausgenommen werden kann, befestigt wird; z. B.
No. 39. der Weitläufigkeit wegen.
§. 171.
Eben so wird es gehalten, wenn eine Nummer um deswillen, weil sie der Decernent bei der Revision zum anderweitigen Vortrage zurückbehalten, nicht hat mundirt und zur Siegelung gebracht werden können; z. B.
No. 19. ist noch bei dem Decernenten.
§. 172.
Alle dergleichen bloß zurückgebliebene Nummern
(341) und Kanzelleireglement.
müssen, bis zum nächsten Siegelungstage, ohnfehlbar herbeigeschafft, und dem Präsidio mit dem neuen Siegelzettel, und zwar zu allererst zur Unterschrift vorgelegt werden.
§. 173.
Das Präsidium muß also sorgfältig darauf sehen, daß solche nicht länger zurückbleiben, und sich zu dem Ende, an jedem Siegelungstage, zugleich den vorigen Restenvermerk mit vorlegen lassen. Finden sich die darin als rückständig notirten Nummern nunmehr nachgebracht, so muß er solche in dem Vermerk ausstreichen; sonst aber die unverzügliche Nachbringung mit gehörigem Ernste betreiben.
§. 174.
Kommt eine im Siegelzettel stehende Nummer um deßwillen nicht mit zur Unterschrift, weil das Dekret, wegen vorzüglicher Beschleunigung, zwischen den Siegelungstagen ausgefertigt und vollzogen worden; so wird solches auf dem oben beschriebenen Vermerke ungefähr mit den Worten notirt: No. 11. ist schon unterschrieben.
§. 175.
Bleibt aber eine Nummer um deßwillen zurück, weil sie gänzlich wegfällt, so wird solche auf dem Siegelzettel selbst, hinter dem Abschlüsse, nebst der Ursache, warum sie cessirt, abgeschrieben; auch zugleich die wegfallende Taxe (et)c. (et)c. von dem summarischen Betrage der verschiedenen Kolonnen des Siegelzettels wiederum abgezogen; ungefähr auf folgende Weise:
Fällt weg
No. 18. --------
weil renuncirt worden oder:
No. 27. --------
soll nur brevi manu insinuirt werden.
(342) Allgemeines Registratur-
§. 176.
Eben so wird, wenn bei der Revision eine Taxe gestrichen worden, der Beitrag derselben am Schlusse des Siegelzettels von dem summarischen Betrage desselben abgeschrieben; z. B. No. 20. cessirt die Taxe . . . . .
§. 177.
Sollte es sich auch zutragen, daß eine schon mundirte Ausfertigung, nach dem Befinden des Präsidii, noch bei der Unterschrift, aus der einen oder der andern Ursache wegfallen müßte; oder die dafür angesetzten Gebühren gestrichen würden; so muß der Präsident dergleichen Abänderung unter dem Siegelzettel eigenhändig vermerken.
§. 178.
Wird aber übrigens der Siegelzettel, nach dessen Ordnung die Unterschrift geschieht, richtig befunden, so attestirt der Präsident solches durch seine Namenszeichnung; und alsdann wird die Siegelung wie gewöhnlich besorgt.
§. 179.
Die gesiegelten Munda werden, nebst dem von dem Präsidenten attestirten Siegelzettel, an den Kanzelleiinspektor zurückgeliefert; welcher die Stücke nachzählt, und wenn er findet, daß etwas mangelt, unverzüglich Erkundigung einzieht, wo solches geblieben sey; auch nicht eher ruhet, als bis das Fehlende zurückgebracht, und der Siegelzettel berichtigt worden ist.
§. 180.
Sodann separirt er diejenigen Siegelstücke, welche dem Botenmeister, von denen, welche dem Sportulrendanten zugestellt, und von diesem bis zur Auslösung asservirt werden.
§. 181
Wenn unter ersteren einige sind, welche mit der
(343) und Kanzelleireglement.
Post abgehen und frankirt werden müssen; so läßt er sich den Betrag des Porto von dem Botenmeister anzeigen, und notirt solchen in der dafür bestimmten Kolonne des Siegelzettels.
§. 182.
Sind unter den dem Botenmeister zugestellten Siegelstücken einige befindlich, wovon ein Documentum insinuationis zu den Akten kommen muß, z. B. alle in Processualibus ergehende Citationen an Partheien oder Zeugen; so muß der Kanzelleiinspektor solches auf die Außenseite des gesiegelten Mundi mit D. I. bemerken, damit der Botenmeister den Boten, welcher die Insinuation besorgen soll, instruiren könne, daß er die geschehene Insinuation unter der, bei einer jeden solchen Ausfertigung ihm besonders zuzustellenden Abschrift gehörig attestiren lasse, oder auf seinen geleisteten Eid selbst bezeuge.
§. 183.
Alle dergleichen Documenta insinuationis muß der Botenmeister von den Boten einsammeln, und sie dem ersten Registrator, zur weitern Beförderung zu den Akten, zustellen.
§. 184.
Uebrigens muß der Botenmeister sämmtliche, über die Post oder unmittelbar zu insinuirende Verordnungen, unter die Boten so viel als möglich gleich vertheilen; und sich vor allen unbilligen Prägravationen oder Begünstigungen sorgfältig hüten.
§. 185.
Mit jedem Boten muß er ein besonderes Insinuationsbuch halten, in welchem er die jeden Tag demselben zugestellten Nummern nebst dem Namen desjenigen, dem die Insinuation geschehen soll, einschreibt. Der Bote aber muß nach geschehener Bestellung solches, und an wen das Stück abgegeben worden, in eben diesem Buche entweder selbst notiren,
(344) Allgemeines Registratur-
oder, wenn er nicht schreiben kann, durch den Botenmeister notiren lassen.
§. 186.
Diejenigen Siegelstücke, welche von den Partheien sofort auszulösen sind, muß der Kanzelleiinspektor dem Sportulrendanten abliefern, und demselben zugleich den Originalsiegelzettel einhändigen.
§. 187.
Anlangend die Koncepte der zur Siegelung beförderten Mundorum, so legt der Kanzelleiinspektor solche nach den Nummern zusammen, und liefert sie von einem Siegelungstage zum andern an den zweiten Registrator ab.
§. 188.
Diese Ablieferung geschieht solchergestalt nach der Folgeordnung der Nummern des Expeditionsbuches; und es bedarf darüber keines besondern Vermerks. Wenn aber in der Reihe der Nummern die eine oder die andere noch zurückbleiben müßte, so wird dergleichen fehlende Nummer in einem besondern Ablieferungsbuche, welches der zweite Registrator in seiner Verwahrung hat, von dem Kanzelleiinspektor notirt; und erst alsdann, wenn die Ablieferung wirklich erfolgt, von ihm wieder ausgestrichen.
§. 189.
Der zweite Registrator trägt aus diesen Koncepten und deren Einlagen das etwa Nöthige in den Prozeßlisten nach; schreibt die zurückgekommenen Pieçen in der kompetenten Kolonne des Tagezettels ab; legt die Koncepte und Einlagen in gehöriger Ordnung zu den Akten; und sorgt, nach der Anweisung des §. 119., für deren Einheftung.
§. 190.
Der erste Registrator muß ernstlich darauf halten: daß der Aktenhefter seine Arbeit unverzüglich besorge, und nichts liegen lasse; auch die Ordnung,
(345) und Kanzelleireglement.
in welcher die Pieçen eingeheftet werden sollen, nicht konfundire; und daß die solchergestalt kompletirten Akten sofort wiederum in ihre gehörigen Fächer reponirt werden.
§. 191.
Auch muß er alle Sonnabende die Tagezettel der nächst vorhergehenden Woche revidiren; über diejenigen Nummer, wo die Pieçen noch nicht abgeschrieben, und also über die Zeit zurückgeblieben sind, einen Restenzettel anfertigen, und selbigen dem Präsidio zur weitern Recherche, wo die Sache liege? und zur erforderlichen Verfügung deshalb, zustellen; überhaupt aber nicht eher ruhen, als bis seine Registratur, sowohl in Ansehung der Akten, als der zum Vortrage ausgegebenen Pieçen, völlig in Ordnung ist.
§. 192.
Es ist nunmehr noch die dritte Art von dekretirten Memorialien übrig, welche, nach Maaßgabe §. 117., aus der Session in das Sekretarienzimmer gelangen; nämlich diejenigen, von welchen, oder den darauf angegebenen Dekreten, bloß simple Abschriften ertheilt werden sollen.
§. 193
Ist auf eine Pieçe zugleich eine schriftlich zu expedirende Verfügung und die Ertheilung einer simplen Abschrift, oder nur eine brevi manu oder in simpler Abschrift zu insinuirende Verordnung dekretirt; so wird selbige wie eine jede andere Pieçe der zweiten Gattung behandelt. Der Sekretarius fertigt also die Expedition an; notirt darunter, zur Nachricht des Kanzelleiinspektors, was für eine simple Abschrift außerdem gegeben werden solle; und reflektirt auf die davon fallenden Kopialien bei der Bestimmung der Schreibegebühren überhaupt. Eine solche Pieçe nimmt alsdann den gewöhnlichen Weg durch das Expeditionsbuch und den Siegelzettel. Der Kanzelleiinspektor
(346) Allgemeines Registratur-
richtet sich, bei der Distribution und Einsammlung der gefertigten Abschriften, nach den obigen Anweisungen, und liefert zuletzt die Pieçe, gleich allen übrigen, an den zweiten Registrator zurück. Wenn der zweite Registrator findet, daß bei einer solchen schriftlichen Expedition noch etwas, so einer Parthei, einem Justizkommissario, Assistenten (et)c.(et)c., durch solche Vorlegung (ohne Ertheilung einer Abschrift) bekannt gemacht werden sollen, dekretirt ist; so muß er diese Vorlegung, noch ehe das Koncept zu den Akten gebracht wird, der Vorschrift §. 120 u. f. gemäß, besorgen.
§. 194.
Ist hingegen auf eine Pieçe gar keine schriftliche Ausfertigung dekretirt, sondern soll dieselbe, oder das darauf angegebene Dekret, bloß in simpler Abschrift jemanden zugestellt werden; so qualificirt sie sich nicht zur Eintragung in das Expeditionsbuch, und aus diesem in den Siegelzettel; sondern sie gehört bloß in das §. 68. beschriebene Kopirbuch.
§. 195.
Jeder Sekretarius muß also bei dem §. 117. beschriebenen Aussuchen, die Pieçen dieser Art, welche in sein Departement gehören, an sich nehmen; die davon zu entrichtenden Kopialien taxiren, und am Rande der Pieçe auswerfen; die Pieçe selbst in das Kopirbuch eintragen, und die fortlaufende Nummer desselben darauf vermerken.
§. 196.
Sodann müssen die Sekretarien diese Pieçen nach der fortlaufenden Nummer des Kopirbuches an den Kanzelleiinspektor befördern, welcher sie in seine Distributionstabelle sub E. unter der dazu bestimmten Kolonne einträgt; unter die Kanzellisten und Kopisten, eben so wie die Koncepte der schriftlichen Expeditionen, in gleichen Portionen distribuirt; die
(347) und Kanzelleireglement.
gefertigten Abschriften von ihnen einsammelt; unter einer jeden Kopie den Namen desjenigen, dem sie eingehändigt werden soll, vermerkt; solche dem Botenmeister zur weiteren Besorgung zustellt; die Pieçen selbst aber, nach den Nummern des Kopierbuches, an den zweiten Registrator abliefert.
§. 197.
Dieser verfährt damit, wie mit den aus der Expedition zurückkommenden Koncepten; trägt daraus das Nöthige in den Prozeßlisten nach; schreibt die Pieren in dem Tagezettel ab; und sorgt dafür, daß solche gehörig zu den Akten gebracht werden.
§. 198.
Am Ende jeden Monats muß der Kanzelleiinspektor eine Abschrift dieses Kopirbuchs besorgen, solche von dem Kanzelleidirektor attestiren lassen, und sie alsdann dem Sportulrendanten zustellen; welcher daraus das Nöthige in die Kontobücher der Partheien überträgt.
§. 199.
Es entsteht also hieraus eine neue Rubrik in der Sportulkasseneinnahme, welche in dem Reglement vom 20sten April 1782 noch nicht enthalten, und daher zwischen der XI(.) und XII. Rubrik einzuschalten ist. Die nach vorstehendem Paragraphen dem Rendanten zuzustellenden Extrakte des Kopirbuchs belehren denselben, was unter diesem Titel monatlich einkommen solle.
§. 200.
Uebrigens wird hier noch
angemerkt, daß bei allen drei Arten der aus dem Memorialienvortrage kommenden
Pieçen, in Ansehung ihrer Behandlung in der Expedition und Kanzellei, gar kein
Unterschied Statt finde: ob dergleichen Pieçe in die
Hauptregistratur oder in das Archiv gehöre; nur daß der Kanzelleiinspektor die
Stücke der letztern Art, die er an
(348) Allgemeines Registratur-
dem auf der Pieçe bemerkten Eintragungszeichen leicht unterscheiden kann, an den Archivarius abliefern, und dieser dabei, mit Asistenz des Ingrossators, alles das beobachten muß, was im Vorstehenden den Hauptregistratur-Bedienten vorgeschrieben worden ist.
II. Von den Geschäften der Subalternen bei den zum Spruch gelangenden Sachen.
§. 201.
Die zweite Art von Hauptverrichtungen der Subalternen, welche nach Maaßgabe §. 82. nunmehr abzuhandeln ist, kommt bei denjenigen Sachen vor, die zum Spruch bei dem Kollegio gelangen.
§. 202.
Sobald in einer Sache die Vorlegung der Akten zum Spruch verordnet ist, muß der zweite Registrator, dem dergleichen Dekret allemal zuerst in die Hände fällt, für die Kompletirung der Akten unverzüglich sorgen, und solche sodann, nebst dem Dekret, dem ersten Registrator zustellen.
§. 203.
Dieser verrichtet eben so ungesäumt die Eintragung der Akten in das §. 44. umständlich beschriebene Distributionsbuch, und legt die Akten in das oben §. 20. litt. b. dafür bestimmte Fach bereit.
§. 204.
Es versteht sich von selbst, daß bei Kollegien, die aus mehr als Einem Senate bestehen, für jeden Senat ein besonderes Distributionsbuch zu halten sey; auch kann bei solchen Kollegien zwischen den Kolonnen 2 und 3 noch eine Kolonne, unter der Rubrik: Anzahl der Voluminum, eingeschaltet werden, in der die Registratur diese Anzahl, ingleichen die etwa mitgegebenen Acta adhibenta zu notiren hat.
(349) und Kanzelleireglement.
§. 205.
Der Präsident muß in jeder Woche einen ihm bequemen Tag, jedoch ein- für allemal, aussetzen, an welchem ihm der erste Registrator das Distributionsbuch mit den Akten vorlegen soll. Es muß also die Distribution wöchentlich einmal ganz unfehlbar erfolgen.
§. 206.
Noch an dem nämlichen Tage, wo distribuirt worden, oder spätestens den folgenden Vormittag, muß der erste Registrator auf jedes Stück Akten einen Zettel befestigen, worauf die Nummer des Distributionsbuchs, der Name des ernannten Referenten, wie auch des Korreferenten, wenn einer bestellt worden, ingleichen das Datum Distributionis, bemerkt ist. Alsdann muß er die für jeden Referenten bestimmten Akten zusammen packen, versiegeln und solchergestalt an die Behörde unverzüglich befördern lassen.
§. 207.
Der Referent ist schuldig, wenn die Relation fertig ist, und von ihm dem Präsidio übergeben wird, zu gleicher Zeit die Akten wiederum zur Registratur abliefern zu lassen. Ist aber ein Korreferent bestellt, so muß er diesem Acta zuschicken, und der Korreferent muß hiernächst, nach verfertigter und präsentirter Korrelation, die Ablieferung der Akten zur Registratur besorgen.
§. 208.
Der erste Registrator übernimmt dergleichen zurückkommende Akten, löscht sie in dem Distributionsbuche unter der §. 204. bemerkten Kolonne, und reponirt sie sofort wiederum in die gehörigen Fächer.
§. 209.
Nach jeder Session muß der erste Registrator das Distributionsbuch nachsehen: ob etwa, nach dem in der kompetenten Kolonne gemachten Vermerk des
(350) Allgemeines Registratur-
Präsidenten, Re- oder Korrelationen eingekommen sind, von welchen er Acta noch nicht zurück erhalten hat. Findet er dergleichen, so muß er die Akten dem säumigen Re- oder Korreferenten, welcher dem Boten den Gang bezahlen muß, unverzüglich abfordern lassen.
§. 210.
Wenn die Relation abgelesen werden soll, und der Registrator zu solchem Behuf Acta in das Sessionszimmer verabfolgt hat; so müssen selbige, nach geschehener Verlesung entweder sofort zur Registratur remittirt werden, oder wenigstens auf dem Tische liegen bleiben, damit sie der Registrator, nach geschlossener Versammlung, daselbst wiederum abholen könne.
§. 211.
Findet der Referent nöthig, die Akten zur Abfassung des Urtels wieder mit nach Hause zu nehmen; so muß er an deren Stelle eben einen solchen Zettel, als §. 106. beschrieben ist, zurück, und dem Registrator einhändigen lassen.
§. 212.
Der erste Registrator sorgt also dafür, daß die zum Ablesen gebrauchten Alten, nach geendigter Zusammenkunft des Kollegii oder Senats, wieder in die Registratur geschafft, und gehörigen Orts reponirt werden. Die ex §. anteced. an ihn gelangenden Zettel aber vermerkt er in dem Annotationsbuche.
§. 213.
Alle bei dem Kollegio abgefaßte Urtel und Resolutionen werden, nach der Anweisung des Sportulkassenreglements §. 18. u. f., in die Urtelsbücher eingetragen.
§. 214.
Nach einer jeden Zusammenkunft des Kollegii muß sich der Kanzelleidirektor oder Pronotarius, in
(351) und Kanzelleireglement.
das (oder die) Sessionszimmer verfügen, und daselbst die eingetragenen Urtel und Resolutionen, die er auf dem Rathstische findet, nach der Anweisung der Bücher kolligiren.
§. 215.
Sodann separirt er
1) diejenigen, welche unter dem großen Siegel des Kollegii expedirt;
2) diejenigen, welche bloß in simpler Abschrift den Partheien und Assistenten kommunicirt werden sollen.
§. 216.
Die von der ersten Art trägt er sofort in das Expeditionsbuch ein, notirt die fortlaufende Nummer desselben, den Betrag der Taxe für die Ausfertigung des Stempels und der in der Kanzellei anzusetzenden Schreibegebühren, auf dem Originale; und stellt solches alsdann dem Kanzelleiinspektor, zur weitern Besorgung, zu.
§. 217.
Ist auf dergleichen Urtel oder Resolution zugleich ein Remissoriale an ein fremdes Kollegium dekretirt, so muß er solches, nach dem dazu vorhandenen Formular expediren; in das Expeditionsbuch jedoch, wie sich von selbst versteht, unter einer besondern Nummer, eintragen; und es dem Kanzelleiinspektor, mit dem Originalurtel zugleich, zustellen.
§. 218.
Da solchergestalt die unter dem Siegel zu expedirenden Urtel und Resolutionen in das Expeditionsbuch, und aus diesem in den Siegelzettel kommen; so nehmen sie in der Kanzellei eben den Weg, wie jede andere schriftliche Expedition, und werden gleichmäßig, bis zur Ablieferung in die Registratur, kontrollirt.
§. 219.
Wenn von dergleichen Urteln (et)c., außer der
(352) Allgemeines Registratur-
Expedition unter dem Siegel, noch simple Abschriften für die Assistenten oder Partheien zu machen sind; so muß der Kanzelleidirektor, bei Taxirung der Kopialien, darauf Rücksicht nehmen; und ob, auch wie viel dergleichen simple Abschriften gemacht werden sollen, auf dem Originale notiren. Dergleichen Abschriften werden alsdann in der Kanzellei eben so behandelt, wie die Beilagen oder Kommunikanda eines andern Dekrets.
§. 220.
Sentenzen und Resolutionen der zweiten Art, die zur Ausfertigung nicht qualificirt sind, trägt der Kanzelleidirektor in das Kopirbuch ein, und übergiebt sie alsdann, nach den Nummern dieses Buches, dem Kanzelleiinspektor.
§. 221.
Der Kanzelleiinspektor trägt solche, gleich anderen durch das Kopirbuch an ihn gelangenden Pieçen, in seine Distributionstabelle unter die dafür bestimmte Kolonne ein; vertheilt sie unter die Kanzelleiverwandten; sammelt sie von selbigen darnach wieder ein; vermerkt auf die Abschriften die Namen derjenigen, welchen sie zuzustellen sind; behändigt solche dem Botenmeister zur weitern Besorgung; versieht die Originalien mit den erforderlichen gehörig überschriebenen Stempelbogen; und liefert sie zuletzt, nebst andern auf das Kopirbuch sich beziehenden Pieçen, nach den Nummern dieses Buchs, an den Registrator ab.
§. 222.
Dieser trägt das Erforderliche in den Prozeßlisten nach, und sorgt dafür, daß solche unverzüglich zu den gehörigen Akten geheftet werden.
§. 223.
Am Ende jeden Monats besorgt der Kanzelleiinspektor, nach der Anweisung des Sportulkassenreglements
(353) und Kanzelleireglement.
§. 46., vollständige Extrakte aus jedem Urtelsbuche, nach dem daselbst vorgeschriebenen Formular sub C.; läßt solche von dem Kanzelleidirektor, der Uebereinstimmung mit den Büchern halber, attestiren; und behändigt sie alsdann dem Sportulrendanten als Einnahmebeläge und zur Uebertragung in die Kontobücher.
§. 224.
Dieß Formular sub C. ändert sich jedoch nach der gegenwärtigen Anweisung darin, daß die neunte Kolonne: Kopialien, gänzlich wegfällt. Denn da die Schreibegebühren von den Urteln und Resolutionen entweder in das Expeditions-, oder Kopirbuch kommen, und auf diese Art dem Rendanten zur Einziehung bekannt werben, so bedarf es ferner nicht deren Eintragung in das Urtelsbuch.
§. 225.
Damit auch der hierdurch vorgeschriebene Gang der Geschäfte nicht unterbrochen werden möge, so soll künftig, in einer Sentenz oder Resolution, niemals zugleich eine schriftlich zu expedirende Verfügung angegeben werden; sondern wenn das Kollegium, auf den Grund des abgefaßten Urtels oder Resoluti, zugleich eine gewisse anderweitige Verfügung zu erlassen nöthig findet, so muß der Referent solche auf einen besondern Bogen dekretiren, und an den expedirenden Sekretarius befördern; von welchem sie alsdann, durch das Expeditionsbuch und den Siegelzettel, den gewöhnlichen Weg nimmt.
III. Von verschiedenen anderen Geschäften der Subalternen.
§. 226.
Unter diesem Abschnitt soll noch gehandelt werden:
(354) Allgemeines Registratur-
1) von der Berechnung des bei einem Kollegio verbrauchten Stempelpapiers;
2) von der Berechnung und Vertheilung der Schreibegebühren unter die Kanzelleiverwandten;
3) von der dem Kanzelleidirektor über die sämmtlichen Subalternen obliegenden Aufsicht.
§. 227.
Stempelpapier wird bei einem Kollegio gebraucht:
a) zu den schriftlichen Ausfertigungen;
b) zu den Informations-, ingleichen zu den Instruktions- und Inrotulationsprotokollen;
c) zu den ad Acta kommenden Sentenzen und Vergleichen;
d) bei vorfallenden Kommissionen.
§. 228.
Alle diese Stempelbogen muß der Kanzelleiinspektor liefern und berechnen; und außer ihm soll sich, um Konfusionen zu vermeiden, niemand weiter in dieses Geschäft mischen. Dagegen erhält er die von der Stempelkammer für den Debit bewilligte gewöhnliche Prämie.
§. 229.
Er allein liefert also auch die Stempelbogen an diejenigen, welche davon Gebrauch zu machen haben; muß aber zugleich in einer besonders zu haltenden Designation den Betrag der extradirten Stempel, wann und zu welchem Behufe sie gegeben worden, vermerken.
§. 230.
In Ansehung derjenigen Stempel, welche zu den schriftlichen Ausfertigungen, und also in den Siegelzettel kommen, oder den Sentenzen umgeschlagen, oder bei Kommissionen gebraucht werden, geschieht dieser Vermerk bloß mit Beziehung auf die
(355) und Kanzelleireglement.
Nummer des Expeditions-, Kommissions- oder Urtelsbuchs, z. B.
Nr. 27. E. - - - 4 Gr.
Nr. 11. U. - - - 1 Gr.
§. 231.
Was aber diejenigen Stempel betrifft, welche zu den Informations-, ingleichen zu den Instruktions- und Inrotulationsprotokollen genommen werden; so muß der Kanzelleiinspektor solche in seine Stempeldesignation etwas bestimmter eintragen, und den Vermerk z. B. dahin fassen:
Zum Instruktionsprotokoll N. c. N. – 8 Gr.
Auch muß er, da dieses die einzige Art der Stempel ist, die zwar in folle, unter den Instruktionsgebühren, nach §. 25. des Sportulkassenreglements, aber nicht specifice, durch die Einnahmebeläge des Rendanten kontrollirt wird, sich über die dem Instruenten verabfolgten Stempel jedesmal einen Schein von selbigem ertheilen lassen.
§. 232.
Am Ende jeden Monats muß er dem Rendanten die Stempeldesignation zustellen, welcher solche mit seinen Einnahmebelägen, nämlich den Siegelzetteln, den Extrakten des Kommissions-, Urtels- und Kopirbuchs; in Ansehung der Instruktions- und Informationsstempel aber mit den producirten Scheinen vergleicht, und, nach befundener Richtigkeit, dem Kanzelleiinspektor den Betrag der Designation aus der Sportulkasse berichtigt. S. das Sportulkassenreglement §. 101.
§. 233.
Die Berechnung und Vertheilung der Schreibegebühren unter die Kanzelleiverwandten (§. 226.) gehört ebenfalls zu dem Amte des Kanzelleiinspektors.
(356) Allgemeines Registratur-
§. 234.
Es ist nämlich bereits oben §. 156. u. f. 196. 221. verordnet, daß alle Schreibereien, ohne Unterschied und Ausnahme, sie mögen schriftliche Expeditionen, Decreta brevi manu, simple Abschriften, Urtel und Resolutionen, oder Berichte, Deduktionen und Anzeigen der Assistenten betreffen; sie mögen Gebühren tragen oder nicht, und sie mögen im Expeditions- oder Kopirbuche eingetragen seyn, unter die wirklich angesetzten Kanzellisten und Kopisten, nach der Zahl der Bogen, in gleiche Portionen distribuirt werden; und daß ein jeder Kanzelleiverwandter seine Portion, von einem Siegelungstage zum andern, schlechterdings abliefern; auch daß derjenige, welcher dieselbe nicht bestreiten kann, das Fehlende auf seine Kosten durch einen andern vereideten Kopisten schreiben lassen müsse.
§. 235.
Am Ende jeden Monats werden die sämmtlichen, in dem Laufe desselben verdienten Kopialien, aus dem Expeditions- und dem Kopirbuche, in welchem sie nunmehr vollständig eingetragen sind, zusammen addirt, und in so viel gleiche Portionen gesetzt, als wirkliche Kanzelleiverwandten, an Kanzelisten und Kopisten, vorhanden sind. Jeder Kanzelist erhält davon eine ganze, und jeder Kopist eine halbe Portion; die zweite Hälfte von den Portionen der Kopisten aber bleibt in der Sportulkasse.
§. 236.
Nach diesen Principien fertigt also der Kanzelleiinspektor monatlich die Repartition der Schreibegebühren an, und stellt sie dem Sportulrendanten zu; welcher den dabei zum Fuß angenommenen summarischen Betrag der nach den Siegelzetteln und dem Kopirbuche in diesem Monate einkommen sollenden Schreibegebühren mit diesen seinen Einnahmebelägen
(357) und Kanzelleireglement.
vergleicht, und, nach richtigem Befunde, die Zahlung, nach der Repartition, an die darin benannten Empfänger leistet.
§. 237.
Diese monatlichen Repartitionen und die darauf notirten Quittungen der Empfänger sind also die Beläge, womit der Rendant nach §. 102. des Sportulkassenreglements, diesen Ausgabetitel in seiner Rechnung justificiren muß.
§. 238.
Damit nun aber auch alle Vorschriften dieses Registratur und Kanzelleireglements mit der erforderlichen Akkuratesse und Promptitude durchgehends beobachtet werden mögen, so ist bereits oben §. 1. dem Kanzelleidirektor die Aufsicht über sämmtliche Subalternen als seine Hauptobliegenheit angewiesen worden.
§. 239.
Der Kanzelleidirektor muß also zuvörderst die Registratur fleißig visitiren und nachsehen, ob die Akten in gehöriger Ordnung gehalten, und in den kompetenten Fächern aufbewahrt; für deren Ergänzung von einem Sessionstage zum andern unablässig gesorgt; die Rotuli bei den Akten beständig fortgetragen; die Tagezettel ordentlich und vorschriftsmäßig geführt, und die Sachen so, wie sie zur Registratur gelangen, darin prompt eingetragen; die ausgegebenen und wieder einkommenden Pieçen und Akten richtig abgeschrieben; die etwa zurückbleibenden fleißig monirt; die Prozeßlisten und übrigen Repertoria ununterbrochen fortgeführt; und überhaupt die Anweisungen der Allgemeinen Gerichtsordnung, so wie des gegenwärtigen Reglements, von den Registraturbedienten gehörig befolgt werden.
§. 240.
Er muß ferner auf das Betragen der Sekretarien in ihrem Amte fleißig Acht haben; die
(358) Allgemeines Registratur-
die Expeditions- und Kopirbücher zum öftern nachsehen, und sich daraus überzeugen, ob auch dieselben mit der vorgeschriebenen Ordnung und Akkuratesse geführt, und die Expeditionen prompt gefördert werden; er selbst aber muß dabei, in seiner Qualität als Sekretarius, den Uebrigen mit gutem Exempel vorgehen.
§. 241.
Auch den Kanzelleiinspektor muß er unter beständiger Aufsicht halten, und Acht geben, ob derselbe bei Distribution der Koncepte, Einsammlung der Mundorum, Beförderung derselben zur Unterschrift und Siegelung, und bei Ablieferung der Koncepte zur Registratur, mit pflichtmäßiger Akkuratesse, Fleiß und Betriebsamkeit zu Werke gehe; auch daß durch Unordnung, Faulheit oder Gewinnsucht der Kanzelleiverwandten, die Ausfertigungen nicht ungebührlich verzögert werden, oder gar liegen bleiben.
§. 242.
Was dem Kanzelleidirektor in Ansehung der zu führenden Präsenztabelle obliege, ist bereits oben §. 5 u. f. vorgeschrieben.
§. 243.
Wenn der Kanzelleidirektor in dem einen oder andern Fache Unordnungen wahrnimmt, so muß er selbige mit Nachdruck abstellen; wenn es aber Sachen von Wichtigkeit betrifft, davon dem Präsidenten auf seine Pflicht und bei eigener Vertretung, ohne Rückhalt und Schonung, zur Remedur unverzüglich Anzeige machen.
§. 244.
Hierdurch wird jedoch der Präsident von der ihm obliegenden Oberaufsicht über die sämmtlichen Subalternen keinesweges dispensirt, sondern er ist schuldig, wenigstens Einmal in jeder Woche, die Registraturen und die Kanzellei selbst zu visitiren, und genau nachzusehen, ob auch alles in gehöriger Ordnung, den Vorschriften gemäß, betrieben werde;
(359) und Kanzelleireglement.
allermaaßen, so wie Se. Königliche Majestät eine ordentliche und prompte Verwaltung des Justizwesens überhaupt, von Höchstdero Großkanzler fordern, also dieser sich an die Präsidenten der Kollegien deshalb hauptsächlich halten, folglich auch von ihnen die Vertretung der unter den Subalternen einreißenden Unordnungen fordern wird.
Es müssen sich also sämmtliche Landesjustizkollegia und deren Präsidenten, vornehmlich aber sämmtliche Registratur- und Kanzelleibediente, auch übrige Subalternen, nach den Vorschriften des gegenwärtigen Reglements pflichtmäßig achten. Damit man versichert seyn könne, daß sie sich diese Vorschriften genau bekannt gemacht haben, so muß jedem Sekretär, Registratur- und Kanzelleibedienten, wenn er zu einem solchen Amte befördert werden soll, aufgegeben werden, einen Extrakt der ihm dabei nach dieser Vorschrift obliegenden Verrichtungen, und was er bei jeder derselben zu beobachten habe, anzufertigen und einzureichen. Diese Extrakte muß der Präsident nachsehen und beurtheilen, ob der Koncipient die ihn betreffenden Stellen und Anweisungen vollständig excerpirt und richtig gefaßt habe. Wo er Mißverständnisse wahrnimmt, muß er selbige rektificiren; und es soll schließlich niemand künftig als Registraturbedienter, Kanzelist oder Kopist angenommen und vorgeschlagen werden, der nicht zuvörderst aus dem gegenwärtigen Reglement gehörig geprüft worden, und durch dergleichen vollständig und richtig angefertigten Extrakt gezeigt hat, daß er sich den Inhalt desselben bekannt und geläufig gemacht habe.
(360) Allgemeines Registratur-
A.
Schema zum Tagezettel
No. und Ver- merk der aufge-gebenen Akten |
Praesen- tatum. |
Inhalt. |
Decer- nens. |
Stempel Thl. Gr. Pf. |
Vermerk, ob u. wann die Pieçe zurückge- kommen |
||
1. D. A. |
28. Nov. |
d. 1. Dec. 1815. Anmeldung zur Klage in Causa Scholz c. Lorenz.. |
Cajus |
- |
- |
6 |
A. d. 5. Dec. |
2. A. 17. 1. Vol. R. |
eod. |
Anzeige des Titius ad Causam Aaron c. Schwarz |
Mevius |
- |
1 |
- |
A. d. 6. |
3. 1. Vol. Requ. Act. R. |
eod. |
Anschreiben der Preußischen Regierung ad Causam Samuel c. Martin. |
Sempron. |
Pauper |
A. eod. |
(361) und Kanzelleireglement.
B.
Schema des Expeditionsbuches.
No. |
Datum Decreti. |
Extra- hent. |
Inhalt. 1815. |
Taxa Thl. Gr. Pf. |
Stempel Thl. Gr. Pf. |
Kopialien Thl. Gr. Pf. |
||||||
1. |
1. Dec. |
Lorenz |
d. 1. Dec. Citatio an den Scholz ad Caus. c. Lorenz |
1 |
- |
- |
- |
6 |
- |
- |
4 |
- |
(362) Allgemeines Registratur-
C.
Schema des Kopirbuches.
No. Extrahent. |
Inhalt |
Schreibege- bühren. Rthlr. Gr. Pf. |
Stempel Gr. Pf. |
|||
1) Mevius |
Abschrift des Instruktions-Protokolls in Causa Mevius c. Titium . . |
- |
6 |
- |
- |
- |
2) Titius |
Duplicat eben desselben . . . . |
- |
6 |
- |
- |
- |
3) Aaron |
Copia sententiae Aaron c. Isaac. |
- |
2 |
- |
- |
- |
4) Isaac |
Duplikat davon . . . . . . . |
- |
2 |
- |
- |
- |
5) Scholz |
Decret br. m. auf die Anzeige des Sempronius in Causa Scholz c. Marcus |
- |
2 |
- |
- |
- |
(363) und Kanzelleireglement.
D.
Schema zum Revisionsjournal
d. 1. November.
Hr. C. G. Rath. N. No.
Hr. C. G. Rath N. N. No.
(364) Allgemeines Registratur- u. Kenzelleireglement.
E.
des Kanzelleiinspektors.
Datum distributionisSchema zur Distributionstabelle und Namen der Kanzel- leiverwandten |
Aus dem Siegelzettel. |
Aus dem Kopirbuche. |
d. 1. Decemb. Kanzellist N. |
No. 1-10. 17. 18. 25. |
No. 3. 6. 8. |
Kanzellist N. |
|
|