Vorwort

 

Seit dem 12. Jahrhundert ziehen einzelne Deutsche über die Alpen nach Italien, um in den dort aufblühenden Städten an den von Bologna aus seit etwa 1140 erwachsenen Universitäten das römisch-weltliche Recht  und bzw. oder das kanonisch-kirchliche Recht zu studieren. Von ihnen wie ihren Mühen und Erfolgen weiß die heutige Nachwelt nicht mehr besonders viel. Immerhin werden sie in ihrer Gesamtheit seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert als Juristen bezeichnet.

 

Weil diese Juristen das gelehrte Recht nicht nur in Italien gelernt und dann in ihre Heimat mitgebracht, sondern im eigenen Land auch angewandt und weiterentwickelt haben, sind sie für den Historiker von hervorragendem Interesse. Aus diesem Grunde ist ihre Sammlung schon früh und oft versucht und betrieben worden. Ein Versuch dieser Art ist auch die Datenbank Juristen, die in ihren drei Untereinheiten Wer war wer im deutschen Recht, Wer ist wer im deutschen Recht und Wer ist weiter wer im deutschen Recht jederzeit und überall frei im Internet einsehbar ist.

 

Sie hat inzwischen mit mehr als 40000 deutschsprachigen Juristen einen gewissen Reifegrad erreicht, der zwar die Weiterentwicklung nicht ausschließt, aber doch auch schon eine Veröffentlichung einzelner Teilbereiche ermöglicht. Ein solcher Teilbereich ist etwa die ein grundlegendes Fach der Rechtswissenschaft bildende, das jeweils Geschichte gewordene Recht behandelnde Rechtsgeschichte. Für sie gibt es bisher noch keine sachliche Zusammenfassung aller ihrer vergangenen und gegenwärtigen Angehörigen.

 

Sie soll daher auf aktuellem Stand versucht werden. Dies hat dazu geführt, rund 1000 Juristen, die (nach ersten Vorläufern des 16. Jahrhunderts) etwa seit Hermann Conrings De origine iuris Germanici (Über den Ursprung des deutschen Rechts 1643) in irgendeiner Art durch rechtsgeschichtliches Wirken besonders hervorgetreten sind, mit ihren hauptsächlichen Daten zu einer alphabetisch geordneten Einheit zusammenzufassen, ohne dabei danach zu unterscheiden, um welchen Teilbereich der Rechtsgeschichte sie sich letztlich besonders verdient gemacht haben. Vielleicht kann durch diese einfache, für das 17. Jahrhundert etwa 20, für das 18. Jahrhundert rund 50, für das 19. Jahrhundert ungefähr 300 und damit für die Folgezeit mehr als 600 Rechtshistoriker ermittelnde Zusammenstellung jedermann den Überblick über die rechtshistorische Forschung und ihre Ergebnisse erleichtern.

 

Die Aufnahme ist dabei grundsätzlich unbeschränkt. Sollte aber etwa aufgenommen werden, wer leistungsschwach und skrupellos Menschenrecht und Eigennutz, Jurisprudenz und Humanmedizin, Wahrheit und Lüge, Vater und Mutter, eins und zwei oder dein und mein verkehrt und menschenrechtstümelnd eine verzweifelt entsprungene Gemahlin durch alle Foren Europas verfolgt? Oder wer hauptsächlich mit angeheiratetem Geld Rinder züchtet und als Hobbyhistoriker alles Ungenehme grundlos als Fälschung bezeichnet? Oder wer freiwillig nächtlich hinter „ich bin“ in zwar verstellter, aber doch recht gut zuordenbarer Handschrift EIN ESEL, EIN IDIOT, EIN BLÖDMANN, EIN ARSCHLOCH schmiert und dadurch sich selbst freiwillig kennzeichnet? Oder wer trotz völligen beruflichen Scheiterns als ausgehaltener Privatgelehrter selbstsüchtig zusammengehörige Studierende zweier Landesteile separiert? Oder wer ohne jede Qualifikation auf der Jagd nach der Frührente sich jahrelang öffentlich krankschreiben lässt und privat quicklebendig Schnapsverlage betreibt und kollusiv Habilitationen gegen Pflegereihenlizenzen vermittelt? Oder ist ein wissenschaftliches Fach nicht besser doch von flaschenartigen Schlinggewächsen eines in Inzucht, Betrug und Korruption schillernden Schmierp l menbandensumpfes (!) möglichst freizuhalten, die sich zwar von der Allgemeinheit für Vermittlung von Rechtsgeschichte bezahlen lassen, tatsächlich das Recht aber in nahezu jeder Hinsicht pervertieren?

 

Dass möglicherweise dieser oder jener unverdienterweise aufgenommen wurde, während der eine oder andere vielleicht auch zu Unrecht übersehen wurde, kann den Nutzen der schlichten Übersicht nicht wirklich schmälern. Schwächen oder Fehler lassen sich auf freundlichen Hinweis ebenso jederzeit leicht elektronisch korrigieren wie sich in den elektronischen Dateien statt eines Registers nach allen Einzelheiten und Neuerungen bequem suchen lässt. Möge auf dieser noch unvollkommenen Grundlage der Gegenwart die Rechtsgeschichte im Bewusstsein ihrer Vergangenheit auch in Zukunft blühen und gedeihen.

 

Innsbruck                                                                                                      Gerhard Köbler